StGH 2015/117
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 28. Juni 2016, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger und lic. iur. Christian Ritter als Richter; lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: B
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Oktober 2015, VGH2015/077
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch internationale Übereinkommen gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 50'000.00; vom Staatsgerichtshof auf CHF 25'000.00 herabgesetzt)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 16. Oktober 2015, VGH 2015/077, in ihren verfassungsmässig und durch internationale Übereinkommen gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Jeweils mit Verfügung vom 10. Dezember 2014 wies das Amt für Gesundheit die Anträge der Beschwerdeführer auf Befreiung von der Versicherungspflicht in Liechtenstein ab und wies beide Beschwerdeführer der C ab dem 1. Juli 2014 nach Art. 11 Abs. 2 KVG zu.
Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin zu 1. österreichische Staatsbürgerin sei und vom 20. September 1983 bis 31. Oktober 2010 in Liechtenstein erwerbstätig gewesen sei. Seit dem 1. November 2010 beziehe sie eine IV-Rente der D. Die Beschwerdeführerin zu 1. sei seit dem 31. Dezember 2002 in Liechtenstein wohnhaft. Zuvor habe sie in Österreich gewohnt. Der Beschwerdeführer zu 2. sei ebenfalls österreichischer Staatsbürger und seit dem 3. Juni 2002 in Liechtenstein erwerbstätig. Seit dem 9. April 2003 sei er in Liechtenstein wohnhaft und habe zuvor in Österreich gewohnt. Die Beschwerdeführerin zu 1. sei seit dem 1. Juni 2004 und der Beschwerdeführer zu 2. seit dem 1. Januar 1991 bei der E in Österreich krankenversichert.
In den Entscheidungsgründen wies das Amt für Gesundheit auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit hin, die seit dem 1. Juni 2012 im EWR in Kraft sei. Gemäss Art. 11 Abs. 3 Bst. a der Verordnung sei der Erwerbsortstaat für die Krankenversicherung zuständig, also Liechtenstein. Eine Ausnahme von der Zuständigkeit Liechtensteins sei gemäss Anhang XI der Verordnung innerhalb des EWR nur für Grenzgänger mit Wohnsitz in Österreich vorgesehen. Auf diese Ausnahme könnten sich die Beschwerdeführer seit ihrer Wohnsitznahme in Liechtenstein nicht mehr berufen. Zu der privaten Krankenversicherung in Österreich sei anzumerken, dass diese nur von Grenzgängern abgeschlossen werden könne. Dies gehe auch aus einem vom Verband für Versicherungsunternehmen Österreich herausgegebenen Merkblatt hervor. Weil die österreichische Versicherung auf einem Formular mit der österreichischen Adresse der Beschwerdeführer unterschrieben habe, müsse davon ausgegangen werden, dass für die Beschwerdeführer kein Versicherungsschutz bestünde, wenn die Versicherung wüsste, dass sie ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in Liechtenstein hätten. Das Amt für Gesundheit habe gemäss Art. 11 Abs. 2 KVG nötigenfalls Versicherungspflichtige nach einem durch Verordnung festzulegenden Schlüssel den einzelnen Kassen zuzuweisen. Von einer Zuweisung sei abzusehen, wenn sich der Pflichtige darüber ausweise, dass er bei einer anderen Versicherungseinrichtung zu den gesamten nach diesem Gesetz obligatorisch vorgeschriebenen Leistungen versichert sei. Der zweite Satz dieser Bestimmung - Nachweis einer vergleichbaren ausländischen Versicherung - sei in der Praxis obsolet geworden, da die geltenden staatsvertraglichen Regelungen im Bereich der Krankenversicherung vorgingen. Es ergebe sich aus den Koordinationsvorschriften der Vaduzer Konvention bzw. der genannten Verordnung, welchen staatlichen Rechtsvorschriften eine Person im Bereich der Sozialversicherung unterstehe.
2. Gegen diese Verfügungen des Amtes für Gesundheit erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 9. Januar 2015 Beschwerde an die Regierung. Sie machten insbesondere geltend, dass aufgrund der langen Verfahrensdauer das Verbot der Rechtsverzögerung verletzt worden und das Verfahren daher als mangelhaft aufzuheben sei. Zudem verkenne die Behörde das Regelungsziel der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und würde diese falsch auslegen. Die Abschaffung des Art. 33 KVV, der die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in Liechtenstein vorgesehen habe, sei EWR-widrig.
3. Mit Entscheidung vom 2. Juni 2015 zu LNR 2015-757 BNR 2015/789 gab die Regierung der Beschwerde vom 9. Januar 2015 insoweit Folge, als die Zuweisung der Beschwerdeführer zur C erst per 1. Januar 2015 festgesetzt wurde.
4. Gegen diese Entscheidung der Regierung erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19. Juni 2015 Vorstellung an die Regierung bzw. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie beantragten, der Verwaltungsgerichtshof wolle die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufheben; in eventu die angefochtene Entscheidung aufheben und dahingehend abändern, als die Beschwerdeführer für die Dauer des Bestehens der österreichischen Krankenversicherung von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bei einem liechtensteinischen Versicherer befreit werden; in eventu die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Amt für Gesundheit bzw. an die Regierung zurückverweisen.
5. Mit Schreiben vom 7. Juli 2015 teilte die Regierung dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass sie auf die Vorstellung nicht eingetreten sei und die Rechtssache an den Verwaltungsgerichtshof weiterleite.
6. Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Urteil vom 16. Oktober 2015, VGH 2015/077, die Beschwerde der Beschwerdeführer vom 19. Juni 2015 ab und bestätigte die angefochtene Entscheidung der Regierung vom 2. Juni 2015 mit der Massgabe, dass die Beschwerdeführer der C per 1. November 2015 zugewiesen werden. Dies wurde wie folgt begründet:
6.1. Die Beschwerdeführer rügten die überlange Verfahrensdauer beim Amt für Gesundheit. Dadurch seien die Beschwerdeführer in ihrem verfassungsmässig und durch die EMRK garantierten Verbot der Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung verletzt und das Verfahren sei als mangelhaft aufzuheben.
Bei Verletzungen des Verbots der Rechtsverzögerung bestehe das Problem, wie diese Grundrechtsverletzung behoben werden könne. Eine überlange Verfahrensdauer könne zwar festgestellt, diese aber nicht ungeschehen gemacht werden. Die Aufhebung des bisherigen Verfahrens, wie von den Beschwerdeführern beantragt worden sei, wäre widersinnig, da dann über die Anträge der Beschwerdeführer in einem weiteren Rechtsgang entschieden werden müsste und sich damit das Verfahren noch weiter verzögern würde. Dass Art. 33 der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung (KVV), LGBl. 2000 Nr. 74, während des Verfahrens von der Regierung aufgehoben worden sei, sei für die Beurteilung der Anträge der Beschwerdeführer nicht relevant, wie nachstehend noch ausgeführt werde.
6.2. Die Beschwerdeführer erachteten die Aufhebung des Art. 33 KVV als verfassungsrechtlich unzulässig, da nicht gleichzeitig eine Übergangsbestimmung erlassen worden sei, die die Beibehaltung der bestehenden ausländischen Versicherungsverträge vorsehe.
In dem per 1. August 2014 aufgehobenen Art. 33 KVV sei bestimmt worden, dass auf Gesuch hin Personen von der Versicherungspflicht ausgenommen seien, die nach ausländischem Recht krankenversichert seien, sofern sie über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügten. Dem Gesuch sei eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen. Diese Verordnungsbestimmung habe lediglich Art. 11 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Krankenversicherung (KVG), LGBl. 1971 Nr. 50, konkretisiert, wonach von der Zuweisung zu einer liechtensteinischen Kasse abzusehen sei, wenn sich der Pflichtige darüber ausweise, dass er bei einer anderen Versicherungseinrichtung zu den gesamten gemäss diesem Gesetz obligatorisch vorgeschriebenen Leistungen versichert sei. Über die gesetzliche Bestimmung hinaus sei in der Verordnung nur festgelegt worden, dass diesbezüglich ein Gesuch zu stellen sei und welche Unterlagen diesem Gesuch beizulegen seien. Mit der Aufhebung von Art. 33 KVV seien also nicht etwa Rechtsansprüche neu geregelt, sondern lediglich Verfahrensvorschriften aufgehoben worden. Die von den Beschwerdeführern verlangte Übergangsbestimmung habe somit gar nicht im Zuge der Aufhebung von Art. 33 KVV erlassen werden können.
6.3. Art. 11 Abs. 2, Satz 2 des Gesetzes über die Krankenversicherung (KVG), LGBl. 1971 Nr. 50, bestimme, dass das Amt für Gesundheit von der Zuweisung zu einer Kassa abzusehen habe, wenn sich der Pflichtige darüber ausweise, dass er bei einer anderen Versicherungseinrichtung zu den genannten gemäss diesem Gesetz obligatorisch vorgeschriebenen Leistungen versichert sei. Die Vorinstanzen hätten bereits darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden sei. Diese Verordnung sei Bestandteil des EWR-Abkommens (Kundmachung vom 26. Juni 2012 des Beschlusses Nr. 76/2011 des gemeinsamen EWR-Ausschusses, LGBl. 2012 Nr. 202), in Liechtenstein unmittelbar anwendbar (Art. 288 AEUV) und gehe als höherrangiges und neueres Recht den nationalen Bestimmungen vor. Die erwähnte Verordnung, die der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit diene, enthalte unter anderem die Erwägungsgründe, dass es erforderlich sei, Personen dem System der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaates zu unterwerfen, um eine Kumulierung anzuwendender nationaler Rechtsvorschriften und die sich daraus möglicherweise ergebenen Komplikationen zu vermeiden (15) und um die Gleichbehandlung aller im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates erwerbstätigen Personen am besten zu gewährleisten, als allgemeine Regel die Anwendung der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates vorzusehen sei, in dem die betreffende Person eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübe (17). Dem entsprechend bestimme die Verordnung, dass eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübe, nur den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates unterliege (Art. 11 Abs. 1 und Abs. 3 Bst. a). Abweichungen vom Erwerbsortprinzip bedürften, abgesehen von den in der Verordnung geregelten, aber hier nicht interessierenden Ausnahmen, der Aufnahme in Anhang XI der Verordnung oder einer zwischenstaatlichen Vereinbarung (Art. 16 der VO [EG] Nr. 883/2004).
Auch wenn die VO (EG) Nr. 883/2004 nur den Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften zur Anwendung gelangten, festlege, würde es dem Geist der Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit widersprechen, wenn die Mitgliedstaaten, deren Rechtsvorschriften nach der Verordnung zur Anwendung kämen, durch eine Weiterverweisung im nationalen Recht einen anderen Mitgliedstaat für zuständig erklären könnten (Steinmeyer, in: Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 6. Aufl., Art. 13, Rz. 6). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers widerspreche daher Art. 11 Abs. 2, 2. Satz KVG der VO (EG) Nr. 883/2004, soweit nicht Ausnahmen im Anhang XI der Verordnung aufgeführt
oder zwischenstaatlich vereinbart worden seien. Bezüglich österreichischen Staatsangehörigen, die in Liechtenstein sowohl wohnten wie auch arbeiten bzw. eine Rente bezögen, wozu die Beschwerdeführer zählten, seien für die Krankenversicherungspflicht keine zwischenstaatlichen Vereinbarungen getroffen und auch keine Ausnahme in Anhang XI der Verordnung vorgesehen worden. Im Krankenversicherungsbereich gebe es nach Anhang XI nur bezüglich in Österreich wohnhafter Grenzgänger eine Sonderregelung.
Da die Rechtslage klar sei, erachte es der Verwaltungsgerichtshof nicht für angezeigt, den EFTA-Gerichtshof anzurufen.
6.4. Die Beschwerdeführer brächten vor, dass die Erwägungsgründe bei der Auslegung der einzelnen Bestimmungen der europäischen Verordnungen beachtlich seien und damit auch unmittelbare Wirkung auf die Interpretation und die Anwendung der nationalen Vorschriften hätten. Daraus ergebe sich, dass ein den Erwägungsgründen der anzuwendenden europäischen Verordnung entgegenstehendes Auslegungs- bzw. Anwendungsergebnis unzulässig sei und als nicht EWR-konform aufgehoben werden müsse. Im gegenständlichen Fall werde eine Reihe von in den Erwägungsgründen zum Ausdruck gebrachten Regelungszielen der europäischen Verordnung durch deren Umsetzung durch den Gesetzgeber in Liechtenstein, aber auch durch die Auslegung des Amtes für Gesundheit und die Regierung verletzt. Die Beschwerdeführer wiesen dann auf einige Erwägungsgründe hin, die bei der Auslegung der nationalen Vorschriften ignoriert worden seien; so z. B., dass die Vorschriften der Verordnung zur Verbesserung des Lebensstandards und der Arbeitsbedingungen beitragen sollten (1), dass der Grundsatz der Gleichstellung von Sachverhalten oder Ereignissen zu sachlich nicht zu rechtfertigenden Ergebnissen oder Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art für denselben Zeitpunkt führen solle (12) und in besonderen Fällen vom Erwerbsortprinzip abzuweichen sei (18).
Wie schon die Regierung führten die Beschwerdeführer richtig an, dass die Erwägungsgründe von EU/EWR-Rechtsakten die Begründungen für die Bestimmungen der Artikel des jeweiligen Rechtsaktes enthielten. Zudem wollten sie aber, dass die Erwägungsgründe auch bei den Einzelfallentscheidungen berücksichtigt würden. Das würde jedoch dazu führen, dass sich die nationalen Entscheidungsträger nicht an die Bestimmungen der Verordnung zu halten hätten, sondern dass sie unter Berücksichtigung der Erwägungsgründe eigene Abwägungen vornehmen und Ausnahmen bzw. Sonderregelungen bestimmen könnten. Dass dies nicht der Sinn der Anführung der Erwägungsgründe sei, sei offensichtlich. In der hier massgebenden Verordnung sei als Regel für die Anknüpfung der Sozialversicherungen der Erwerbsort bestimmt und es seien die Ausnahmen hiervon festgelegt worden. Davon hätten die nationalen Entscheidungsträger auszugehen und könnten nur entsprechend Art. 16 der Verordnung (zwischenstaatliche Vereinbarungen) weitere Ausnahmen regeln. Mit einer Vereinbarung nach Art. 16 könne aber nur die Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates über soziale Sicherheit insgesamt vereinbart werden (Biebak, in: Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 6. Aufl., Art. 16, Rz. 10).
6.5. Die Beschwerdeführer seien seit dem Jahre 2003 in Liechtenstein wohnhaft und seien hier auch erwerbstätig bzw. erwerbstätig gewesen (die Beschwerdeführerin zu 1. beziehe seit 2010 eine IV-Rente). Im Januar 2012 hätten sie erstmals einen Antrag auf Befreiung von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in Liechtenstein gestellt, woraufhin das gegenständliche Verfahren eingeleitet worden sei. Sie hätten nicht vorgebracht, dass ihnen beim Umzug nach Liechtenstein von einer Behörde zugesichert worden sei, dass sie ihre österreichische Krankenpflegeversicherung beibehalten könnten. Die Beschwerdeführer könnten sich daher nicht auf den Schutz ihres berechtigten Vertrauens auf behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen des Einzelnen begründendes Verhalten der Behörde berufen. Die Beschwerdeführer hätten auch keine unwiderrufliche Disposition bezüglich ihrer Krankenversicherung getroffen, da sie ihren Wohnsitz wieder nach Österreich verlegen könnten, wenn sie ihre österreichische Krankenversicherung, wie bis anhin, weiterführen wollten.
6.6. Der Vollständigkeit halber sei noch auf die von den Beschwerdeführern abgeschlossene österreichische Krankenversicherung einzugehen. Aus den von den Beschwerdeführern eingereichten Versicherungsunterlagen der E AG, gehe hervor, dass sie einen Versicherungsschutz für Grenzgänger hätten. Unter dem Titel "Wegfall des Grenzgängerstatus bzw. Verzug ins Ausland" werde in Punkt D.3. Folgendes bestimmt: "Dieser Tarif kann nur bestehen, solange die gesetzlichen Voraussetzungen für Grenzgänger vorliegen. Der Wegfall des Grenzgängerstatus ist dem Versicherer innerhalb eines Monats zu melden, um ein Weiterversicherungsrecht beanspruchen zu können, andernfalls erlischt diese Versicherung. Bei Verzug ins Ausland (Wegfall des österreichischen Hauptwohnsitzes) besteht kein Weiterversicherungsrecht für die versicherte Person." In dem Schreiben der E AG vom 9. Dezember 2011 werde den Beschwerdeführern zudem bescheinigt, dass sie während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Liechtenstein und in der Schweiz für den Krankheitsfall versichert seien. Da es sich bei der Krankenversicherung der Beschwerdeführer um eine Grenzgängerversicherung handle und ihnen von der Versicherung während eines Aufenthalts in Liechtenstein ein Versicherungsschutz zugesagt werde, liege die Vermutung nahe, dass die österreichische Versicherung davon ausgehe, dass die Beschwerdeführer nach wie vor ihren Hauptwohnsitz in Österreich hätten. Demnach sei es fraglich, ob die Beschwerdeführer überhaupt rechtsgenüglich versichert seien.
7. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Oktober 2015, VGH 2015/077, erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2015 (richtig wohl: 18. November 2015), der am 18. November 2015 der Post zur Beförderung übergeben wurde und am 19. November 2015 beim Staatsgerichtshof einlangte, Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei ungerechtfertigte Rechtsverzögerung bzw. formelle Rechtsverweigerung, eine Verletzung der Eigentumsgarantie und des Grundsatzes von Treu und Glauben, Verfassungswidrigkeit wegen Fehlens von Übergangsbestimmungen, verfehlte Umsetzung des EWR-Rechts in Liechtenstein, eine Verletzung des Legalitätsprinzips sowie des Gleichheitsgrundsatzes und schliesslich des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der vorliegenden Individualbeschwerde Folge geben und das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vollumfänglich aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Beurteilung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein schuldig sprechen, den Beschwerdeführern die verzeichneten Kosten zu Handen deren Rechtsvertreter binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Mit ihrer Individualbeschwerde beantragen die Beschwerdeführer auch, ihrer Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
7.1. Die Rüge der ungerechtfertigten Rechtsverzögerung bzw. formellen Rechtsverweigerung wird wie folgt begründet:
Im gegenständlichen Fall hätten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. November 2011 den Antrag auf Befreiung von der obligatorischen Krankenpflege-Versicherungspflicht nach Art. 11 Abs. 2 KVG gestellt. Am 5. Dezember 2011 seien sie durch das Amt um Nachreichung von Unterlagen aufgefordert worden. Dieser Aufforderung seien sie am 10. Januar 2012 nachgekommen. Am 12. Januar 2012 habe das Amt den Eingang der Dokumente bestätigt und ihnen mitgeteilt, dass die Dokumente überprüft würden und sich das Amt anschliessend wieder bei ihnen melden werde. In der Folge sei mehr als eineinhalb Jahre lang jedoch gar nichts geschehen. Erst am 19. Juli 2013 habe sich das Amt für Gesundheit erneut bei den Beschwerdeführern gemeldet, um sie an ihre Krankenpflege-Versicherungspflicht "zu erinnern" und sie gleichzeitig aufzufordern, sich bis zum 17. September 2013 bei einer in Liechtenstein anerkannten Kasse zu versichern. Dieser Aufforderung seien die Beschwerdeführer aus gutem Grund nicht nachgekommen, ihnen sei ja bewusst gewesen, dass weiterhin der Antrag auf Befreiung von der von der obligatorischen Krankenpflege-Versicherungspflicht nach Art. 11 Abs. 2 KVG unerledigt beim Amt behangen sei. Es sei ein weiteres halbes Jahr verstrichen, bis sich das Amt am 13. Januar 2014 neuerlich an die Beschwerdeführer gewandt habe, um ihnen mitzuteilen, dass sie aufgrund der geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen, welche angeblich seit "Mitte 2012" anzuwenden seien, verpflichtet seien, dem Amt bis 30. Juni 2014 nachzuweisen, dass sie bei einer Liechtensteinischen Krankenkasse versichert seien. Es sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführer rechtsunkundig seien und bis zum April 2014 nicht rechtsanwaltlich vertreten gewesen seien.
Bereits mit Schreiben vom 16. April 2014 an das Amt für Gesundheit habe der ausgewiesene Rechtsvertreter der Beschwerdeführer auf den Befreiungstatbestand hingewiesen und für den Fall des Nicht-Einlenkens des Amtes die Ausfertigung einer rechtsmittelfähigen Verfügung beantragt. Das Amt habe daraufhin mit Schreiben vom 6. Mai 2014 mitgeteilt, dass eine Befreiung nicht gewährt werden könne und die Beschwerdeführer für den Fall, dass sie sich nicht bis zum 30. Juni 2014 in Liechtenstein versicherten, per 1. Juli 2014 mittels rechtsmittelfähiger Verfügung einer Liechtensteinischen Krankenkasse zugewiesen würden. Art. 33 KVV sei damals noch in voller Geltung gestanden. Mit Schreiben vom 30. Mai 2014 habe der Rechtsfreund der Beschwerdeführer abermals auf deren Rechtsstandpunkt verwiesen und neuerlich die Ausfertigung einer rechtsmittelfähigen Verfügung begehrt. Mit Schreiben des Amtes für Gesundheit vom 26. September 2014 sei den Beschwerdeführern mitgeteilt worden, dass diese ihrerseits auf das Schreiben des Amtes vom 13. Januar 2014 nicht reagiert hätten und sie ab 1. Juli 2014 der C zugewiesen würden. Zudem habe das Amt mitgeteilt, dass aus "verfahrensökonomischen Gründen" darauf verzichtet werde, den Beschwerdeführern eine rechtsmittelfähige Verfügung zuzustellen. Erst nach neuerlichem Anschreiben des Amtes durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2014 und der mittlerweile dritten Aufforderung, endlich eine rechtsmittelfähige Verfügung zu erlassen, habe sich das Amt weitere zwei Monate später veranlasst gesehen, eine Entscheidung auszustellen. Es sei festzuhalten, dass zwischen Antragstellung der Beschwerdeführer auf Befreiung von der obligatorischen Krankenpflege-Versicherungspflicht nach Art. 11 Abs. 2 KVG am 29. November 2011 und Erlass der Verfügung vom 10. Dezember 2014 mehr als drei Jahre vergangen seien, innert welcher die zuständige Behörde untätig geblieben sei. Weder sei in Entsprechung des Antrages die begehrte Befreiung bestätigt, noch sei diesbezüglich eine ablehnende Entscheidung getroffen worden und sei selbst die Verfügung des Amtes für Gesundheit erst auf mehrfache Aufforderung durch den Rechtsfreund der Beschwerdeführer erlassen worden. Die Beschwerdeführer hätten weiterhin die Ansicht vertreten, dass es einen für einen modernen Rechtsstaat mitteleuropäischer Prägung unhaltbaren Zustand darstelle, Normunterworfene mehr als drei Jahre auf eine Behördenentscheidung warten zu lassen. Ein sachlich gerechtfertigter Grund für die eingetretene Verfahrensverzögerung sei weder ersichtlich, noch lasse sich die eingetretene Verzögerung durch andere, durch Gesetz, herrschende Lehre oder Rechtsprechung anerkannte Gründe rechtfertigen. Es sei auch keine Rechtsmittelinstanz involviert gewesen, sondern die Verfahrensverschleppung sei alleine durch das Amt für Gesundheit zu verantworten. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer habe bei der zuständigen Behörde mehrfach urgiert und die Ausfertigung einer rechtsmittelfähigen Verfügung verlangt, wofür das Amt für Gesundheit letztlich weitere acht Monate benötigt habe. Es könne nicht angehen, dass die Beschwerdeführer nach Auffassung der Regierung gezwungen würden, bei klarer Rechtslage ihrem Anspruch auf Antragsbewilligung bzw. Erlass einer Verfügung erst durch das Mittel der Aufsichtsbeschwerde Nachdruck verleihen müssten. Offenkundig habe es die Behörde geradezu darauf ankommen lassen, durch bewusstes Nicht-Entscheiden eine für die Beschwerdeführer nachteilige Gesetzesänderung in Kraft treten zu lassen, um sodann den an sich gebührenden Rechtsschutz unter Verweis auf die neue gesetzliche Regelung zu verweigern. Ein solches Behördengebaren sei jedoch rechtsmissbräuchlich.
Unbehelflich sei dabei die Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die eingetretene Grundrechtsverletzung zwar festgestellt, aber nicht ungeschehen gemacht werden könne. Immerhin schienen sowohl Regierung als auch Verwaltungsgerichtshof erkannt zu haben, dass die gerügte Grundrechtsverletzung gegenständlich vorliege. In beiden Entscheidungen sei den Beschwerdeführern jedoch die Tragung der Verfahrenskosten auferlegt worden, was sich gerade angesichts der offenkundigen Behördensäumnis als besonders stossend erweise. Immerhin sei der Rüge der ungerechtfertigten Verfahrensverzögerung inhaltlich nichts entgegenzuhalten und der Beschwerde in diesem Punkt stattzugeben gewesen, weshalb im Sinne der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (z. B. StGH 2011/032) von einer Auferlegung der Kosten Abstand zu nehmen und die Gerichts- und Vertreterkosten dem Land Liechtenstein als "Entschädigung bzw. Wiedergutmachung" zu überbinden gewesen wären.
Darüber hinaus sei es unrichtig, dass die eingetretene Verfahrensverzögerung nicht ungeschehen gemacht werden könne. Die beantragte Aufhebung des Verfahrens sei auch nicht widersinnig, sondern hätte darin resultiert, dass die Beschwerdeführer infolge der Untätigkeit der Behörden das Recht erwirkt hätten, weiterhin ihren umfassenden Versicherungsschutz in Österreich zu geniessen, ohne gleichzeitig den für sie ausschliesslich nachteiligen inländischen Krankenversicherungsvertrag abschliessen zu müssen. Die ersatzlose Aufhebung des Verfahrens beseitige die Grundrechtsverletzung und erreiche das von den Beschwerdeführern angestrebte Ziel. Durch die inhaltliche Missachtung der Grundrechtsrüge seien die Beschwerdeführer in ihrem verfassungsmässigen und durch die EMRK garantierten Verbot der Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung verletzt worden und das Verfahren sei als mangelhaft aufzuheben.
Im konkreten Fall erfolge ein unzulässiger Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführer, weil diese durch das seit vielen Jahren bestehende Versicherungsverhältnis Ansprüche erworben hätten, die ihnen infolge der Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 durch den Verwaltungsgerichtshof faktisch genommen würden, wenn sie nicht bereit seien, die Basisversicherung in Österreich und Liechtenstein abzuschliessen. Durch die Kündigung des Grundvertrages in Österreich verlören die Beschwerdeführer ihre gesicherte Rechtsposition gegenüber dem Versicherer E. Zugleich finde ein unzulässiger Eingriff in ihr Eigentum statt, weil sie, wenn sie die Zusatzversicherung in Österreich behalten wollten, nach Lesart des Verwaltungsgerichtshofes trotzdem in die Liechtensteinische Krankenversicherung einzahlen müssten. Dies habe zur Folge, dass sie einen wirtschaftlichen Nachteil erlitten, der sich unmittelbar auf ihre Eigentumsposition auswirke. Der Bestandsschutz der Beschwerdeführer bestehe darin, dass Art. 11 Abs. 2 Satz 2 KVG eine Ausnahmeregelung vorsehe, auf deren Gewährung die Beschwerdeführer Anspruch hätten. Wohlerworben sei ihr Anspruch auf Beibehaltung des gegenständlichen Versicherungsmodells, weil weder ihnen noch Dritten ein Nachteil aus der Gewährung der Ausnahme erwachse, womit der externe staatliche Eingriff in das bestehende Vertragsverhältnis nicht gerechtfertigt sei. Die Beschwerdeführer hätten bei rechtzeitigem Tätigwerden des Amtes für Gesundheit auch eine individuelle Zusicherung dahingehend erhalten, dass das von ihnen eingegangene Versicherungsmodell zulässig sei, weil sie letztlich sämtliche Anforderungen des Art. 11 Abs. 2 Satz 2 KVG erfüllt und damit Anspruch auf die Gewährung der Ausnahmeregelung gehabt hätten. Dadurch wäre ihre Rechtsposition wesentlich gestärkt gewesen und die Behörde könnte nunmehr nicht ohne weiteres die Anwendung der Ausnahme verweigern. Letztlich sei die Fingierung der erteilten Bewilligung nur billig und recht, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass es dem Amt für Gesundheit sogar auf eine bewusste Verfahrensverzögerung angekommen sei, um gerade den Nachweis des Eintritts einer gesicherten Rechtsposition der Beschwerdeführer durch individuelle Zusicherung zu verhindern.
7.2. Die Rüge der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie die "Verfassungswidrigkeit wegen Fehlens von Übergangsbestimmungen" werden wie folgt begründet:
Die Argumentation der Vorinstanzen, wonach vor Aufhebung des Art. 33 KVV eine Befreiung der Beschwerdeführer von der Krankenversicherungspflicht in Liechtenstein keine Rechtsansprüche neu geregelt, sondern nur Verfahrensvorschriften aufgehoben worden seien, sei nur bedingt richtig. Der Verwaltungsgerichtshof führe selbst aus, dass Art. 11 Abs. 2 Satz 2 KVG weiter Bestand habe und aus dem Wegfall des Art. 33 KVV kein Nachteil für die Beschwerdeführer erwachsen sei. Diese Bestimmung habe wie folgt gelautet: "Es (i. e. das Amt für Gesundheit, Anm.) hat von der Zuweisung abzusehen, wenn sich der Pflichtige darüber ausweist, dass er bei einer anderen Versicherungseinrichtung zu den gesamten gemäss diesem Gesetz obligatorisch vorgeschriebenen Leistungen versichert ist." Diese Voraussetzungen des Art. 43 KVG hätten die Beschwerdeführer stets erfüllt und sie hätten zudem jeweils den erforderlichen Nachweis erbracht, dass ihr Versicherungsschutz bei der E Österreich nicht nur gleichwertig, sondern aufgrund des Zusatzvertrages sogar weit höher sei, als die ihnen nunmehr von den liechtensteinischen Behörden aufgezwungene Basisversicherung in Liechtenstein. Dieses Argument werde von den Unterinstanzen jedoch geflissentlich ignoriert, was möglichweise mit der fehlenden Sachkenntnis betreffend den Leistungsumfang einer "Zusatzversicherung" zu tun haben möge. Eine Zusatzversicherung ermögliche es dem Versicherten nicht nur, einen breiteren Leistungsumfang bei Untersuchungen oder Behandlungen in Anspruch zu nehmen, sondern beinhalte auch andere Vorteile, wie die Bezahlung von Kuraufenthalten, und berechtige bei Krankenhausaufenthalten zur Inanspruchnahme von Einzelzimmern anstelle von mehrfach belegten Zimmern. Weiterer Vorteil sei, dass bei den meisten Leistungsangeboten der Zusatzversicherungen ein Anspruch darauf bestehe, durch den Chefarzt behandelt zu werden. Dieses "Leistungspaket" hätten die Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt abgeschlossen, als beide noch gesund gewesen seien, und sie hätten dafür auch höhere Prämienzahlungen in Kauf genommen. Es sei bereits eingangs geschildert worden, dass die Beschwerdeführer durch die rigorose Anwendung der angeblichen Pflicht, sich in Liechtenstein zu versichern, um dieses vorteilhafte Leistungsspektrum kämen, wollten sie nicht die Basisversicherung zweimal entrichten. Aufgrund der mittlerweile eingetretenen erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin zu 1. sei der Abschluss einer neuen Zusatzversicherung zur Aufrechterhaltung des bisherigen Leistungsstandards ausgeschlossen.
Die Beschwerdeführer hätten jedoch stets die Anforderungen des Art. 11 Abs. 2 Satz 2 KVG auf Befreiung von der Versicherungspflicht in Liechtenstein erfüllt. Es sei daher unzutreffend, dass Zweifel daran bestünden, dass die von den Beschwerdeführern abgeschlossene Versicherung, auch wenn diese als Grenzgängerversicherung tituliert sei und die Beschwerdeführer keine Grenzgänger mehr seien, möglicherweise nicht mehr in Kraft sei. Abgesehen davon, dass ein derartiger Versicherungsfall laufend vorliege, weil die Beschwerdeführerin zu 1. als IV-Bezieherin aufgrund ihres angegriffenen Gesundheitszustandes laufend Arzt-Rechnungen an die E übermittele und diese vom Versicherer auch beglichen würden (insgesamt ca. CHF 170'000.00 während der letzten Jahre für Arztkosten in CH, FL und A), treffe diese Argumentation zum anderen auch deshalb nicht zu, da der Befreiungstatbestand des Art. 11 Abs. 2 Satz 2 KVG weiterhin gegeben sei.
Die Argumentation, wonach in Folge der Implementierung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Liechtenstein die Regelung gemäss Art. 33 KVV per 1. August 2014 (LGBl. 2014 Nr. 192) ausser Kraft getreten sei und nunmehr aufgrund der Höherrangigkeit des EWR-Rechtes keinerlei Spielraum zur Anwendung des Art. 11 Abs. 2 Satz 2 KVG mehr bestehe, sei im Lichte der Grundrechtsrüge ebenfalls verfehlt. Es möge zutreffen, dass der Staat das Recht jederzeit ändern könne; jedoch ergäben sich verfassungsrechtliche Schranken aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz, der entweder eine Vorankündigung oder ein Übergangsrecht gebiete: "Hinsichtlich Gesetzesänderungen hat der Betroffene Anspruch auf eine angemessene Übergangsfrist, wenn er durch eine unvorhersehbare Rechtsänderung in schwerwiegender Weise in seinen gestützt auf die bisherige gesetzliche Regelung getätigten Dispositionen betroffen wird und keine Möglichkeit der Anpassung an die neue Rechtslage hat" (Verweis auf Kley/Vogt, in: Kley/Vallender, Grundrechtspraxis in Liechtenstein, Schaan 2012, 299, Rz. 98). Die Gesetzesänderung bilde keine Ausnahme vom Vertrauensschutz; im Gegenteil hätten die rechtssetzenden und rechtsanwendenden Instanzen die im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage getätigten Dispositionen zu beachten. Das berechtigte Vertrauen dürfe auch nicht generell aberkannt werden mit dem Argument, der Bürger habe jederzeit mit einer Rechtsänderung zu rechnen. Damit würde letztlich jedes vertrauensvolle Verhalten verunmöglicht und der Einzelne einer Unsicherheit ausgesetzt, die sich nicht vertrage mit der verfassungsrechtlichen Grundentscheidung für Freiheit und Autonomie des Individuums. Gewiss könne der Einzelne nicht auf den ewigen Fortbestand der Gesetze zählen, doch solle er sich darauf verlassen dürfen, dass der Gesetzgeber und die rechtsanwendenden Organe auch im Falle einer Rechtsänderung auf das erweckte Vertrauen Rücksicht nähmen (Verweis auf Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, 1983, 163).
Im gegenständlichen Fall sei das Fehlen jeglicher Übergangsbestimmungen auffallend, wie mit dem bestehenden Rechtsschutzanspruch der Beschwerdeführer auf Beibehaltung des Dauerrechtsverhältnisses zwischen ihnen und ihrem Versicherer weiter zu verfahren sei. Schon die Regierung habe selbst ausgeführt, dass der Gesetzgeber verpflichtet sei, entsprechende Übergangsbestimmungen vorzusehen, wenn der Bürger durch eine unvorhersehbare Rechtsänderung in schwerwiegender Weise in seinen, gestützt auf die bisherige Rechtslage, getätigten Dispositionen getroffen werde und keine Möglichkeit der Anpassung an die neue Rechtslage habe (Verweis auf StGH 2013/42). Genau dies liege auch im gegenständlichen Fall vor. Die Beschwerdeführer seien bei der E nicht nur kranken- sondern auch zusatzversichert. Die Zusatzversicherung sei aber - wie der Name schon sage - zusätzlich zur Krankenversicherung abgeschlossen. Durch den erzwungenen Wechsel ins System der liechtensteinischen Krankenversicherungen ergäben sich für die Beschwerdeführer gravierende Nachteile, wodurch die Beschwerdeführer sehr wohl in ihrer rechtlich geschützten Vertrauensposition verletzt seien.
Die durch die bekämpfte Entscheidung hervorgerufene Folge zwinge die Beschwerdeführer, entweder zwei Krankenversicherungen, eine in Liechtenstein und eine in Österreich, zu unterhalten, wenn sie den bisherigen Leistungsumfang behalten wollten. Damit müssten sie aber zwei Grundprämien entrichten und seien doppelt krankenversichert, obwohl sie im Versicherungsfall jeweils nur eine der Grundleistungen abrufen könnten. Kündigten sie hingegen die österreichische Krankenversicherung, um nur noch in Liechtenstein grundversichert zu sein, müssten sie fortan zwar nur noch eine, dafür jedoch wesentlich höhere Prämien bezahlen, als dies bisher der Fall gewesen sei. Die gravierendste Folge einer Kündigung der Krankenversicherung mit der E sei aber der automatische Wegfall der Zusatzversicherung. Der Fortbestand des Vertrags mit der E sei ohne Grundversicherung nicht möglich. Es müsste entweder in Österreich oder in Liechtenstein eine neue Zusatzversicherung abgeschlossen werden, damit die Beschwerdeführer sich denselben Leistungsumfang wie bisher erhalten könnten. Eine Zusatzversicherung wäre - aufgrund des seit Abschluss der Zusatzversicherung vor über 20 Jahren beträchtlich gestiegenen Alters der Beschwerdeführer und der inzwischen eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zu 1, wenn überhaupt, nur unter wesentlich schlechteren bzw. massiv teureren Bedingungen möglich. Es werde neuerlich darauf hingewiesen, dass die den Beschwerdeführern vom Amt für Gesundheit zugewiesene Krankenkasse C das Amt bereits am 2. Januar 2012 informiert habe, dass die Aufnahme in die Zusatzversicherung in den Fällen der Beschwerdeführer überhaupt nicht möglich sei. Somit erfülle die den Beschwerdeführern zugewiesene Krankenkasse C den bisherigen Leistungskatalog nicht. Aufgrund der international mittlerweile praktisch einheitlichen versicherungsmathematischen Grundsätze sei davon auszugehen, dass dies für sämtliche Krankenversicherer gelte und die Beschwerdeführer bei keiner Versicherung einen neuen Krankenzusatzversicherungsvertrag abschliessen könnten. Sowohl die belangte Behörde, als auch die Regierung ignorierten diesen Einwand vollständig. Durch die aber infolge der Zuweisung an die C geschaffenen Fakten und damit den Zwang, den Versicherungsschutz in Österreich zu kündigen, verlören die Beschwerdeführer den bisherigen höheren Leistungsstandard und fielen damit in die wesentlich schlechtere Grundversicherung Liechtensteins. Dies stelle eine Pervertierung der ratio legis - sowohl auf EWR- als auch auf nationaler Ebene - dar. Der Eingriff in die Vertrauensposition der Beschwerdeführer, die in Art. 11 Abs. 2 Satz 2 KVG gesetzlich vorgesehene Ausnahme von der Pflicht zur Krankenversicherung in Liechtenstein, sei daher mehr als offensichtlich.
Aus Art. 31 Abs. 1 LV werde der Grundsatz abgeleitet, dass der Einzelne Anspruch auf Schutz seines berechtigten Vertrauens auf behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen des Einzelnen begründendes Verhalten der Behörden habe. Der Vertrauensschutz sei an folgende, kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen geknüpft: Vertrauensgrundlage, Guter Glaube, nachteilige und unwiderrufliche Dispositionen sowie Interessenabwägung (Verweis auf Kley/Vogt, in: Kley/Vallender, Grundrechtspraxis in Liechtenstein, Schaan 2012, 296, Rz. 87 ff.).
Die Vertrauensgrundlage der Beschwerdeführer habe darin bestanden, dass einerseits in der Regelung des Art. 11 Abs. 2 Satz 2 KVG eine gesetzliche Grundlage für eine Ausnahme von der Versicherungspflicht in Liechtenstein bestanden habe und die Beschwerdeführer diese Anforderungen erfüllten. Indem die belangte Behörde zwar keine diesbezügliche Verfügung erlassen habe, so habe sie doch durch ihre Untätigkeit und das Gewährenlassen einen Vertrauenstatbestand auf Seiten der Beschwerdeführer geschaffen, dass sie sich weiterhin rechtsgültig ausschliesslich in Österreich zu versichern brauchten. Die Beschwerdeführer hätten sich auch zu Recht im guten Glauben gefunden, da sich ihr Anspruch auf Befreiung mit der geltenden Rechtslage in Übereinstimmung befunden habe; zudem hätten Sie vor dem Regelungshorizont der EWR-Gesetzgebung annehmen dürfen, dass bei einer Neuregelung der entsprechenden Bestimmungen auf den Bestandsschutz Rücksicht genommen werde bzw. für Altverträge entsprechende Übergangsregelungen geschaffen würden. Auf die offensichtliche Nachteiligkeit der Disposition sei bereits eingegangen worden. Diese sei auch im Sinne des Art. 11 Abs. 2 Satz 2 KVV unwiderruflich, da das Land Liechtenstein vor dem Hintergrund des EWR-Rechtes keine zwingende Notwendigkeit gehabt hätte, die Regelung des Art. 33 KVV abzuschaffen, bzw. neben der angeblich zwingenden und den Art. 11 Abs. 2 Satz 2 derogierenden Regelung der Verordnung (EG) 883/2004 keinen Ausnahmetatbestand für bestehende Versicherungsverhältnisse vorzusehen und damit eine durchaus EWR-konforme Regelung hätte einführen können. Grundsätzlich sei es weiterhin möglich, gemäss Art. 11 Abs. 2 Satz 2 KVG Ausnahmen von der Versicherungspflicht in Liechtenstein zu gewähren. Auch die Interessenabwägung falle zugunsten der Beschwerdeführer aus (Verweis auf Kley/Vogt, a. a. O., Rz. 93), wonach deren Anspruch auf Beibehaltung eines möglichst umfassenden Krankenversicherungsschutzes, der in der gegenwärtigen Form nicht wieder zu erlangen sei, höher wiege, als das rein politisch-fiskalisch motivierte Interesse des Landes Liechtenstein, dessen Krankenkassen nachträglich weitere Beitragszahler zuzuführen.
Herrschende Lehre und Rechtsprechung stimmten darin überein, dass der Gesetzgeber dazu verpflichtet sei, eine Interessenabwägung zwischen einem möglichst raschen Vollzug des neuen Rechts und dem Vertrauen der Bürger auf die bisherige Rechtslage durchzuführen. Erlasse der Gesetzgeber eine angemessene Übergangsordnung, so scheide die Anrufung des Vertrauensschutzes und der Rechtsgleichheit aus. Das vollständige Fehlen einer Übergangsbestimmung bei der Implementierung der Regelung der Verordnung (EG) 883/2004 stelle eine echte Lücke dar, was jedoch nicht nur zu den beschriebenen unerwünschten Ergebnissen führe, sondern auch verfassungsrechtlich unzulässig sei. Dies lasse sich aus den weitreichenden Konsequenzen des oben geschilderten Sachverhaltes und der sich für die Beschwerdeführer in der Zukunft daraus ergebenden gravierenden Nachteile leicht erkennen. Durch die Schaffung einer entsprechenden Übergangsbestimmung, die Rücksicht auf den Anspruch der von der Normänderung Betroffenen nehme, könnten Fälle wie der vorliegende vermieden werden. Es könne dabei keine Rolle spielen, dass über den Antrag der Beschwerdeführer auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht gemäss Art. 11 Abs. 2 Satz 2 KVG noch nicht rechtskräftig entschieden gewesen sei. Es stehe fest, dass die Behörde in Verletzung der Offizialmaxime und entgegen ihrer amtswegigen Ermittlungspflichten jahrelang von den Beschwerdeführern keinen weiteren, als die ohnedies erbrachten Nachweise betreffend der Gleichwertigkeit des Versicherungsschutzes verlangt habe. Die Anwendbarkeit des Art. 11 Abs. 2 Satz 2 KVG wäre damit jedenfalls gegeben gewesen. Für gewöhnlich würden Übergangsbestimmungen nämlich nicht nur Regelungen beinhalten, wie mit bereits rechtskräftig entschiedenen Fällen umzugehen sei, sondern auch, welches Recht auf hängige Verfahren zur Anwendung gelange. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe es (wie schon die Vorinstanzen) unterlassen, darzulegen, welche Gründe einer den Anspruch auf Bestandsschutz respektierenden Übergangsregelung allenfalls entgegenstünden. So sei auch zu Recht die Entscheidung StGH 2013/42 zitiert worden, worin der Staatsgerichtshof explizit ausführe, dass der Gesetzgeber Übergangsbestimmungen auch entgegen allenfalls umzusetzendem EWR-Recht vorzusehen habe. Dieses Versäumnis des Gesetzgebers stelle einen schwerwiegenden Eingriff in den Anspruch der Beschwerdeführer auf Wahrung des Grundsatzes von Treu und Glauben in der Verwaltung bzw. Gesetzgebung dar. In der Entscheidung StGH 2013/42 habe der Staatsgerichtshof festgehalten, dass die dort konkret gerügte Aufhebung einer Bestimmung des Gesundheitsgesetzes ohne entsprechende Übergangsbestimmung verfassungswidrig und damit rückgängig zu machen gewesen sei. Im Sinne dessen sei die derzeitige Praxis rückgängig zu machen, Personen, welche über einen nachgewiesenermassen mehr als ausreichenden Versicherungsschutz verfügten, dazu zu zwingen, sich in Liechtenstein auf niedrigerem Schutzniveau zu versichern als bisher.
7.3. Die Rüge der "verfehlten Umsetzung des EWR-Rechts in Liechtenstein" bzw. die Verletzung des Legalitätsprinzips wird wie folgt begründet:
Wie schon die Vorinstanzen führe der Verwaltungsgerichtshof in der gegenständlich bekämpften Entscheidung aus, dass die Erwägungsgründe von EU/EWR-Rechtsakten die Begründungen für die Bestimmungen der Artikel des jeweiligen Rechtsaktes enthielten. Der berechtigten Forderung der Beschwerdeführer, wonach diese Erwägungsgründe im Sinne einer Gesamtschau und in Bezug auf die Ermittlung des Telos einer Norm auch bei Einzelfallentscheidungen zu berücksichtigen seien, habe der Verwaltungsgerichtshof indes nicht entsprochen. Vielmehr habe er die Auffassung vertreten, dass ein derartiges Vorgehen dazu führen würde, dass die nationalen Entscheidungsträger "sich nicht an die Bestimmungen der Verordnungen zu halten hätten, sondern dass sie unter Berücksichtigung der Erwägungsgründe eigene Abwägungen vornehmen und Ausnahmen bzw. Sonderregelungen bestimmen könnten". Dass dies nicht der Sinn der Ausführungen der Erwägungsgründe sei, sei offensichtlich.
7.3.1. Abgesehen davon, dass es der Verwaltungsgerichtshof offen lasse, weshalb es "offensichtlich nicht der Sinn der Ausführungen der Erwägungsgründe sei", anhand ihres Inhaltes den Telos der anzuwendenden Normen zu ermitteln, sei diese Ansicht auch insofern unrichtig, als es infolge der Nichtbeachtung des Art. 11 Abs. 2 KVG zu einer praktisch unmittelbaren Anwendung der Verordnung (EG) 883/2004 komme. Dementsprechend sei - sofern der Staatsgerichtshof die unmittelbare Anwendung dieser Verordnung überhaupt für berechtigt erachte - bei der Auslegung der einzelnen Bestimmungen, jedenfalls von den in den Erwägungsgründen der Verordnung bezeichneten Grundgedanken auszugehen. Diese seien massstäblich für die Ermittlung der legistischen Absichten und es lasse sich anhand ihrer Maximen aufzeigen, dass sehr wohl eine fortgesetzte Anwendbarkeit der bisherigen Praxis der Gewährung von Ausnahmen von der inländischen Versicherungspflicht i. S. des Art. 11 Abs. 2 Satz gegeben sei. Indem diese Grundlagen bei der Rechtsfindung missachtet würden, werde der Anspruch der Beschwerdeführer auf ein dem EWR-Recht entsprechendes und damit verfassungsmässiges Vorgehen durch die Behörden verletzt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof und dessen Vorinstanzen selbst ausführten, stelle die Verordnung den Regelungshintergrund der im Inland anzuwendenden Normen dar und damit letztlich die Entscheidungsgrundlage für das gegenständlich bekämpfte Urteil. Insofern seien die Grundsätze der europäischen Verordnung nicht nur konstitutiv für die anzuwendenden inländischen Normen, sondern sei bei Entscheidungen, welche letztlich auf diesem Regelungswerk aufbauten, vorderhand der Telos der europäischen Verordnung beachtlich. Von ausgewiesener Relevanz sei dabei auch der Regelungshorizont der sogenannten Erwägungsgründe, welche der europäischen Verordnung vorangestellt seien. Die Erwägungsgründe enthielten die Begründungen für die Bestimmungen des verfügenden Teils (d. h. der Artikel) der jeweiligen Verordnung. Die Erwägungsgründe seien daher bei der Auslegung der einzelnen Bestimmungen der europäischen Verordnungen jedenfalls beachtlich und hätten damit auch unmittelbare Wirkung auf die Interpretation und die Anwendung der nationalen Vorschriften.
7.3.2. Art. (1) der Erwägungsgründe halte etwa fest, dass die Vorschriften der Verordnung zur Koordinierung der sozialen Sicherheit Teil des freien Personenverkehrs seien und zur Verbesserung des Lebensstandards und der Arbeitsbedingungen beitragen sollten. Dieser Grundsatz werde gegenständlich durch die belangte Behörde nicht beachtet. Es sei bereits oben vorgetragen worden, dass die gegenständliche Anwendung der belangten Behörde entweder zu einer ungebührlichen finanziellen Mehrbelastung oder, wollten die Beschwerdeführer eine solche vermeiden, zu einem unzulässigen Eingriff in den rechtsgültig bestehenden Versicherungsschutz der Beschwerdeführer führe, da der Leistungsumfang der C Versicherung nicht jenen Standard umfasse, der im bestehenden Vertragsmodell gewährleistet sei. Wollten die Beschwerdeführer ihren bisherigen Versicherungsschutz zu gleichen Kosten beibehalten, sei die einzige Alternative, dass die Beschwerdeführerin zu 1. ihren Wohnsitz wiederum nach Österreich verlege, wenn sie der liechtensteinischen Zuständigkeit entgehen wollte. Damit würde sie jedoch in ihrem EWR-rechtlich garantierten Grundrecht auf Personenfreizügigkeit verletzt. Im Sinne dessen mute es geradezu zynisch an, wenn der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertrete, dass die Beschwerdeführer keine unwiderrufliche Disposition bezüglich ihrer Krankenversicherung getroffen hätten, "da sie ihren Wohnsitz wieder nach Österreich verlegen können, wenn sie ihre österreichische Krankenversicherung, wie bis anhin, weiterführen wollen". Die Verschlechterung der Versicherungslage der Beschwerdeführer im Zusammenspiel mit der Grundfreiheit der Personenfreizügigkeit sei damit offensichtlich. Im Lichte des Art. (1) der Erwägungsgründe, welche zu einer Verbesserung des Lebensstandards und der Arbeitsbedingungen beitragen sollten, gelange man zum Ergebnis, dass im Beschwerdefall, de facto das exakte Gegenteil des Telos der europäischen Verordnung erzielt werde.
7.3.3. Nach Art. (12) solle zudem gerade sichergestellt werden, dass der Grundsatz der Gleichstellung von Sachverhalten oder Ereignissen nicht zu sachlich nicht zu rechtfertigenden Ergebnissen oder Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art für denselben Zeitraum führe. Erreicht werde hier das Gegenteil.
7.3.4. Nach Art. (13) der Erwägungsgründe müssten die Koordinierungsregeln den Personen, die sich innerhalb der Gemeinschaft bewegten, sowie ihren Angehörigen und Hinterbliebenen die Wahrung erworbener Ansprüche und Vorteile sowie der Anwartschaften ermöglichen. Es sei bereits mehrfach ausgeführt worden, dass insbesondere die Beschwerdeführerin zu 1. als Konsequenz entweder deutlich höhere Kosten (Doppelversicherung) oder den Verlust erworbener Ansprüche, Vorteile und Anwartschaften (Zusatzversicherung und die zukünftig daraus fliessenden Leistungen) hinnehmen müsste.
7.3.5. Art. (17) der Erwägungsgründe gehe davon aus, dass es zweckmässig sei, um die Gleichbehandlung aller im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates erwerbstätigen Personen am besten zu gewährleisten, als allgemeine Regel die Anwendung der Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates vorzusehen, indem die betreffende Person eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübe. Beim gegenständlich durch die angefochtene Entscheidung gefährdeten Versicherungspaket handle es sich um ein sogenanntes Familienanschlussprodukt; erster Versicherungsnehmer sei der Beschwerdeführer zu 2., der Ehegatte der Beschwerdeführerin zu 1.; ihr Versicherungsschutz hänge unmittelbar mit seinem Vertrag zusammen. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin zu 1. stehe seit vielen Jahren in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis in Liechtenstein. Es möge wohl zweckmässig sein, als Grundsatz und "allgemeine Regel" den Ort der Beschäftigung als Anknüpfungspunkt heranzuziehen, jedoch deute schon der Wortlaut darauf hin, dass es von dieser "allgemeinen Regel" Ausnahmen oder begründete Abweichungen geben könne. Es könne nicht zulasten der Beschwerdeführerin zu 1. ausgelegt werden, wenn die inländische Gesetzgebung in EWR-widriger Weise keine derartigen Ausnahmen oder Abweichungen vorsehe und so vom Regelungshorizont der europäischen Verordnung nicht gedeckte Ergebnisse erzielt würden.
7.3.6. Nach Art. (18) der Erwägungsgründe sei von dieser Regel in besonderen Fällen, die andere Zugehörigkeitskriterien rechtfertigten, abzuweichen. Damit werde sogar nochmals ausdrücklich darauf Bedacht genommen, dass es gerechtfertigte Gründe für eine Abweichung von der generellen Norm geben könne, ja müsse. Die Beschwerdeführer hätten damit sogar vor dem Hintergrund der europäischen Verordnung Anspruch darauf, anders als nach den geltenden inländischen Gesetzen behandelt zu werden und ihren österreichischen Versicherungsschutz vollumfänglich zu behalten und nicht der Liechtensteinischen Krankenversicherung unterstellt zu werden.
7.3.7. Art. (26) der Erwägungsgründe halte fest, dass für Leistungen bei Invalidität Koordinierungsregeln vorgesehen werden sollten, die die Eigenheiten nationaler Rechtsvorschriften, insbesondere im Hinblick auf die Anerkennung des Invaliditätszustandes und seiner Verschlimmerung berücksichtigten. Derartiges sei in Liechtenstein unterlassen bzw. seien durch Nichtanwendung des Ausnahmetatbestandes des Art. 11 Abs. 2 Satz 2 KVG in EWR-widriger und stossender Weise Ausnahmen von der "allgemeinen Regel" (sprich vom Inlandsbezug) nicht mehr zugelassen worden.
7.3.8. Im Übrigen sei auch das EWR-Recht, ebenso wie das EU-Recht, grundrechtskonform zu handhaben. So habe der EFTA-Gerichtshof, allerdings ohne explizit auf die analoge "Spruchpraxis des EuGH zum EU-Recht Bezug zu nehmen, bei der ersten sich bietenden Gelegenheit deutlich gemacht, dass das EWR-Recht Grundrechte enthält und dass die Konvention und die Rechtsprechung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs dabei eine wichtige Rolle spielen" (Verweis auf Baudenbacher, Grundfreiheiten und Grundrechte im EWR-Recht, in: Kley/Vallender, Grundrechtspraxis in Liechtenstein, Schaan 2012, 851, Rz. 113 mit Verweis auf Rs. E-8/97 [TV 1000]). Im EU-Recht und somit zweifellos auch im EWR-Recht werde nun aber nicht anders als im liechtensteinischen Verfassungsrecht anerkannt, dass der Vertrauensgrundsatz unter Umständen verlange, dass Änderungen von Rechtsnormen, welche für den Einzelnen nicht abwendbare nachteilige Folgen hätten, übergangsrechtlich abgefedert werden müssten (Verweis auf RS. 74/74 CNTA, Slg. 1975, 533, Rz. 41/43).
7.3.9. Aufgrund dieser Erwägungen erweise sich die Implementierung der Verordnung (EG) 883/2004 ohne angemessene Übergangsfrist bzw. ohne Beachtung des Anspruches auf Bestandsschutz als verfassungswidrig.
Da im gegenständlichen Fall die Beachtung EWR-rechtlicher Aspekte für die Lösung der Rechtsfrage unumgänglich sei, jedoch davon auszugehen sei, dass die Umsetzung der europäischen Verordnung im KVG bzw. in der KVV durch Liechtenstein in nicht-EWR-konformer Weise erfolgt sei, werde angeregt, den Sachverhalt und die bezugnehmenden inländischen Normen allenfalls zusätzlich dem EFTA-Gerichtshof zur Vorabprüfung vorzulegen.
7.4. Die Rüge der Verletzung des Gleichheitssatzes wird wie folgt begründet:
Einmal mehr trete im gegenständlichen Fall zu Tage, dass sowohl der Gesetzgeber als auch die handelnden Behörden das Differenzierungsgebot des Gleichheitssatzes nicht beachtet hätten. Zum einen sei bei der Verfügung, wonach sich die Beschwerdeführer nunmehr bei einer liechtensteinischen Krankenversicherung zu versichern hätten, auf den Bestandsschutzanspruch der Beschwerdeführer keine Rücksicht genommen worden. Die bis dahin aufgrund einer zutreffenden sachlichen Differenzierung gerechtfertigte und geltende Möglichkeit, sich bei Gleichwertigkeit des Schutzumfanges im Ausland versichern zu können, hätte selbst unter der Massgabe der Verordnung (EG) 883/2004 für den Altbestand weiterhin aufrecht erhalten werden können, was der Gesetzgeber explizit zu regeln verabsäumt habe. Selbst vor dem Hintergrund der Bestimmung des Art. 11 Abs. 2 KVG wäre ein Beibehalten des status quo und die Befreiung von der Versicherungspflicht in Liechtenstein möglich und es der belangten Behörde und der Regierung unbenommen gewesen, in diesem Sinne den Bestandsschutzgedanken für bestehende Altverträge mit der Massgabe der weiterhin gegebenen Gleichwertigkeit des Leistungsumfanges entsprechend dem Telos der europäischen Verordnung aufrecht zu erhalten. Indem diese Umstände ignoriert worden seien, seien die Beschwerdeführer in ihrem verfassungsmässigen Anspruch auf Gleichheit verletzt worden.
7.5. Die Willkürrüge wird schliesslich wie folgt begründet:
Soweit die zuvor geschilderten Grundrechtsverletzungen nicht geeignet sein sollten, die Aufhebung der bekämpften Entscheidung durch den Staatsgerichtshof herbeizuführen, werde in Ergänzung das Willkürverbot herangezogen.
Der Staatsgerichtshof auferlege sich eine grosse Zurückhaltung bei der Prüfung von Gesetzen darauf, ob sie das Willkürverbot verletzten. Der Staatsgerichtshof schreite erst ein, wenn ein Gesetz eine qualifizierte Verletzung des Rechts bzw. einen qualifizierten Verstoss gegen die Gerechtigkeit darstelle (Verweis auf Vogt, a. a. O., 319, Rz. 28). Dies sei im gegenständlichen Fall gegeben. Einerseits sei nicht erkennbar, welche besonderen finanziellen Belastungen der öffentlichen Hand aus der Implementierung von Übergangsbestimmungen resultiert hätten, die den Bestandschutz der Beschwerdeführer gewahrt hätten. Andererseits liege gegenständlich der qualifizierte Verstoss gegen die Gerechtigkeit vor, indem den Beschwerdeführern die bisherige Ausnahme versagt werde und ihnen (indem sie sogar unter Berufung auf die Personenfreizügigkeit indirekt aufgefordert würden, das Land zu verlassen, wenn sie den bisherigen Versicherungsschutz zu behalten wünschten) ein für sie ausschliesslich nachteiliges Krankenversicherungsregime aufgezwungen werde.
8. Der Präsident des Staatsgerichtshofes wies den Antrag der Beschwerdeführer, der vorliegenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 30. November 2015 ab.
9. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 verzichtete der Verwaltungsgerichtshof auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Oktober 2015, VGH 2015/077, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführer rügen zunächst eine Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots.
2.1. Der Staatsgerichtshof leitet das Verbot der überlangen Verfahrensdauer bzw. der Rechtsverzögerung primär aus dem allgemeinen Gleichheitssatz von Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV ab und nimmt dabei auch Bezug auf Art. 6 Abs. 1 EMRK (siehe statt vieler: StGH 2014/72, Erw. 6.1; StGH 2009/132, Erw. 2.1; StGH 2004/58, Erw. 7.1 f. [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Hugo Vogt, Verbot der formellen Rechtsverweigerung, Verbot der Rechtsverzögerung, Verbot des überspitzten Formalismus, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 605, Rz. 17).
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine unzulässige Rechtsverzögerung bzw. überlange Verfahrensdauer vorliegt, orientiert sich der Staatsgerichtshof an der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), welcher auf eine Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtigung von vier Kriterien abstellt; nämlich die Komplexität des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers und der massgeblichen Behörden sowie die Bedeutung des Verfahrens für den Beschwerdeführer (StGH 2004/58, Erw. 7.2; StGH 2014/72, Erw. 6.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch StGH 2008/153, Erw. 2.2 und Hugo Vogt, Verbot der formellen Rechtsverweigerung, Verbot der Rechtsverzögerung, Verbot des überspitzten Formalismus, a. a. O., 605 f., Rz. 18).
2.2. Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. November 2011 einen Antrag auf Befreiung von der obligatorischen Krankenpflege-Versicherungspflicht gestellt. Am 5. Dezember 2011 verlangte das Amt für Gesundheit weitere Unterlagen, deren Eingang das Amt am 12. Januar 2012 bestätigte. Erst am 19. Juli 2013 meldete sich das Amt für Gesundheit erneut bei den Beschwerdeführern und forderte sie auf, sich bis zum 17. September 2013 bei einer in Liechtenstein anerkannten Kasse zu versichern. Dieser Aufforderung kamen die Beschwerdeführer nicht nach; denn ihnen sei ja - so das Beschwerdevorbringen - "bewusst gewesen, dass weiterhin der Antrag auf Befreiung von der von der obligatorischen Krankenpflege-Versicherungspflicht nach Art. 11 Abs. 2 KVG unerledigt beim Amt behangen" gewesen sei. Mit Schreiben vom 13. Januar 2014 setzte das Amt für Gesundheit den Beschwerdeführern eine Frist bis zum 30. Juni 2014, um sich bei einer liechtensteinischen Krankenkasse versichern zu lassen. Erst mit Schreiben vom 16. April 2014 wies dann der inzwischen mandatierte Rechtsvertreter der Beschwerdeführer auf den mit dem Antrag vom 29. November 2011 geltend gemachten Befreiungstatbestand hin, worüber nach wie vor nicht entschieden worden war.
Somit wehrten sich die Beschwerdeführer erst rund zweieinhalb Jahre nach der Einbringung ihres Antrages gegen die erfolgte Verfahrensverzögerung. Dabei hätten ihnen durchaus wirksame "Rechtsbehelfe" zur Verfügung gestanden, um eine weitere Rechtsverzögerung zu verhindern. Insbesondere hätten die Beschwerdeführer nach Ablauf von drei Monaten eine sogenannte Säumnisbeschwerde gemäss Art. 90 Abs. 6a LVG an die Rechtsmittelinstanz, hier also an die Regierung, erheben können (vgl. VGH 2015/64, Erw. 2. f. und StGH 2003/97, Erw. 2 ff. [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Vaduz 1998, 319). Zudem hätten sie die Möglichkeit gehabt, die Erledigung ihres Antrages direkt beim Amt für Gesundheit zu urgieren und bei Erfolglosigkeit dieser Intervention eine Aufsichtsbeschwerde gemäss Art. 23 LVG an die Regierung zu erheben; wobei die Beschwerdeführer gemäss Art. 23 Abs. 6 LVG - anders als bei einer sogenannten "formlosen Aufsichtsbeschwerde" - Anspruch auf eine begründete Erledigung ihrer Aufsichtsbeschwerde durch die Regierung gehabt hätten (vgl. Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, a. a. O., 280 ff.; vgl. auch VGH 2007/88, Erw. 8 und VGH 2015/89, Erw. 4 f. [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Aufgrund dieser Rechtsbehelfe unterscheidet sich das Verwaltungsverfahren vom Zivil- und vom Strafverfahren, welche keine solchen wirksamen Rechtsbehelfe gegen eine überlange Verfahrensdauer kennen. Gerade dieser Mangel hat im Übrigen kürzlich zu einer Verurteilung Liechtensteins durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg geführt (EGMR-Urteil A.K. v. Liechtenstein [no. 2] vom 18. Februar 2016, no. 10722/13, Erw. 84 ff. und 116 ff.).
Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer nun aber während rund zweieinhalb Jahren keine der ihnen zur Verfügung stehenden und zumutbaren Mass-nahmen ergriffen, um der behördlichen Rechtsverzögerung entgegenzuwirken. Dabei überzeugt das Beschwerdevorbringen keineswegs, dass die Beschwerdeführer "wegen" ihres hängigen Befreiungsantrages zunächst gar nicht auf die Aufforderung des Amtes für Gesundheit zum Anschluss an eine liechtensteinische Krankenversicherung reagierten. Vielmehr haben sie damit im Sinne der oben zusammengefassten Strassburger Rechtsprechung selber wesentlich zur Verfahrensverzögerung beigetragen. Zudem erscheint die Annahme nicht abwegig, dass die Beschwerdeführer einen Vorteil darin sahen, dass das Amt für Gesundheit nicht über ihren Befreiungsantrag entschied und sie somit durch ihr Schweigen den für sie günstigen Status quo faktisch möglichst lange beibehalten wollten. Es erscheint deshalb als geradezu rechtsmissbräuchliches, weil widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium), wenn die Beschwerdeführer nun diesen Zeitraum von zweieinhalb Jahren bei ihrer Rüge der überlangen Verfahrensdauer mitberücksichtigen wollen. Die verbleibende Verfahrensdauer kann dann aber jedenfalls nicht als überlang qualifiziert werden: Im Gefolge des Schreibens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer vom 16. April 2014 erging die Verfügung des Amtes für Gesundheit am 10. Dezember 2014, die Entscheidung der Regierung am 2. Juni 2015 und das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes am 16. Oktober 2015. Demnach dauerte das gesamte ordentliche Verfahren von der ersten Intervention der Beschwerdeführer bis zur letztinstanzlichen Entscheidung eineinhalb Jahre, was bei drei Instanzen jedenfalls tolerierbar ist.
2.3. Aufgrund dieser Erwägungen ist im Beschwerdefall das Rechtsverzögerungsverbot nicht verletzt.
3. Die Beschwerdeführer rügen weiter eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben und in diesem Zusammenhang auch das Fehlen einer Übergangsregelung im Zusammenhang mit der Implementierung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.
3.1. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist zwar nur für das Zivilrecht explizit normiert (siehe jeweils Art. 2 Abs. 1 des Personen- und Gesellschaftsrechts sowie des Sachenrechts), doch gelten Treu und Glauben und der daraus abgeleitete Vertrauensschutz unbestrittenermassen auch für das öffentliche Recht. Gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes wird der Grundsatz von Treu und Glauben primär aus dem Willkürverbot, mitunter auch aus dem Gleichheitssatz von Art. 31 Abs. 1 LV abgeleitet. Jedenfalls verletzt insbesondere die Nichteinhaltung spezifischer behördlicher Zusicherungen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn im Vertrauen auf die Zusicherung wesentliche irreversible Dispositionen getroffen wurden. Der Grundsatz von Treu und Glauben bindet nun aber nicht nur die rechtsanwendenden Behörden, sondern auch den Gesetzgeber. In der Regel kann sich der einzelne bei einer Gesetzesänderung indessen nicht auf diesen Grundsatz berufen. Immerhin kann der Gesetzgeber im Lichte des Vertrauensschutzes verpflichtet sein, unter besonderen Umständen eine angemessene Übergangsregelung vorzusehen. Dies ist dann der Fall, wenn der Bürger durch eine unvorhersehbare Rechtsänderung in schwerwiegender Weise in seinen gestützt auf die bisherige gesetzliche Regelung getätigten Dispositionen getroffen wird und keine Möglichkeit der Anpassung an die neue Rechtslage hat (StGH 2013/42, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1996/35, LES 1998, 132 [135, Erw. 2.1 f.]; StGH 1998/47, LES 2001, 73 [79 f., Erw. 4.1]; siehe auch Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 299, Rz. 98 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
3.2. Die Beschwerdeführer sehen eine grundrechtlich relevante Vertrauensgrundlage darin, dass einerseits in der Regelung des Art. 11 Abs. 2 Satz 2 KVG eine gesetzliche Grundlage für eine Ausnahme von der Versicherungspflicht in Liechtenstein bestanden habe und die Beschwerdeführer die Anforderungen hierfür erfüllt hätten. Indem die belangte Behörde keine diesbezügliche Verfügung erlassen habe, habe sie durch ihre Untätigkeit einen Vertrauenstatbestand auf Seiten der Beschwerdeführer dafür geschaffen, dass sie sich weiterhin rechtsgültig ausschliesslich in Österreich zu versichern brauchten. Die Beschwerdeführer hätten sich auch zu Recht im guten Glauben befunden, da sich ihr Anspruch auf Befreiung mit der geltenden Rechtslage in Übereinstimmung befunden habe; zudem hätten sie vor dem Regelungshorizont der EWR-Gesetzgebung annehmen dürfen, dass bei einer Neuregelung der entsprechenden Bestimmungen auf den Bestandsschutz Rücksicht genommen werde bzw. für Altverträge entsprechende Übergangsregelungen geschaffen würden.
Zu diesem Beschwerdevorbringen ist zunächst festzustellen, dass mit LGBl. 2016 Nr. 2 Art. 11 Abs. 2 KVG i. d. F. LGBl. 2006 Nr. 224 dahingehend geändert wurde, dass der zweite Satz gestrichen wurde. Dies ist aber für den Staatsgerichtshof nicht relevant, da er die bei ihm angefochtene letztinstanzliche Entscheidung auf der Grundlage der im ordentlichen Verfahren geltenden Rechtsnormen zu prüfen hat. Jedoch ist hieraus für die Beschwerdeführer aus folgenden Erwägungen nichts zu gewinnen:
Denn der Verwaltungsgerichtshof hat zu Recht bezweifelt, ob die Beschwerdeführer überhaupt bei der österreichischen E Versicherung rechtswirksam versichert sind. Der Verwaltungsgerichtshof führt aus, dass aus den von den Beschwerdeführern eingereichten Versicherungsunterlagen hervorgehe, dass sie einen Versicherungsschutz für Grenzgänger hätten. Unter dem Titel "Wegfall des Grenzgängerstatus bzw. Verzug ins Ausland" werde in Punkt D.3. Folgendes bestimmt: "Dieser Tarif kann nur bestehen, solange die gesetzlichen Voraussetzungen für Grenzgänger vorliegen. Der Wegfall des Grenzgängerstatus ist dem Versicherer innerhalb eines Monats zu melden, um ein Weiterversicherungsrecht beanspruchen zu können, andernfalls erlischt diese Versicherung. Bei Verzug ins Ausland (Wegfall des österreichischen Hauptwohnsitzes) besteht kein Weiterversicherungsrecht für die versicherte Person." In dem Schreiben der E AG vom 9. Dezember 2011 werde den Beschwerdeführern zudem bescheinigt, dass sie während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Liechtenstein und in der Schweiz für den Krankheitsfall versichert seien. Da es sich bei der Krankenversicherung der Beschwerdeführer um eine Grenzgängerversicherung handle und ihnen von der Versicherung während eines Aufenthalts in Liechtenstein ein Versicherungsschutz zugesagt werde, liege die Vermutung nahe, dass die österreichische Versicherung davon ausgehe, dass die Beschwerdeführer nach wie vor ihren Hauptwohnsitz in Österreich hätten. Wie erwähnt, erachtet es der Verwaltungsgerichtshof deshalb als fraglich, ob die Beschwerdeführer überhaupt rechtsgenüglich versichert seien.
Die Beschwerdeführer halten dem entgegen, dass die E bisher Arztkosten im Betrag von insgesamt rund CHF 170'000.00 beglichen habe und der Befreiungstatbestand gemäss Art. 11 Abs. 2 Satz 2 KVG weiterhin gegeben sei.
Dieses Beschwerdevorbringen kann nun aber die Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausräumen, dass die E offenbar davon ausgehe, dass die Beschwerdeführer ihren Hauptwohnsitz nach wie vor in Österreich hätten. Damit ist nach wie vor nicht belegt, dass die Beschwerdeführer rechtsgenüglich versichert sind.
Vor diesem Hintergrund konnten die Beschwerdeführer aber auch von vornherein keine Vertrauensbasis dahingehend aufbauen, dass sie mit ihrer österreichischen Krankenversicherung nach dem Wohnortwechsel nach Liechtenstein eine rechtlich fundierte Alternative zu einer liechtensteinischen Krankenversicherung hatten. Hiervon abgesehen kann entgegen dem Beschwerdevorbringen eine zeitweilige Untätigkeit einer Behörde, wie im Beschwerdefall des Amtes für Gesundheit, im Hinblick auf die Schaffung einer grundrechtlich relevanten Vertrauensbasis in aller Regel nicht einer positiven Zusicherung gleichgesetzt werden (siehe StGH 2002/87, LES 2005, 269 [281, Erw. 2.3]).
Aufgrund der somit fehlenden Vertrauensgrundlage braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob der Verwaltungsgerichtshof auch zu Recht das Vorliegen irreversibler Dispositionen der Beschwerdeführer verneint hat.
Anzumerken ist schliesslich, dass der Sachverhalt, welcher der von den Beschwerdeführern ausführlich zitierten Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2013/42 (a. a. O.) zugrunde lag, mit demjenigen des Beschwerdefalls nur beschränkt zu vergleichen ist. In jenem Fall ging es um ein faktisches Berufsverbot und damit um den Entzug der Existenzgrundlage für den wenige Jahre vor dem Pensionsalter stehenden dortigen Beschwerdeführer. Demgegenüber sind die Beschwerdeführer im vorliegenden Fall damit konfrontiert, dass die liechtensteinische Krankenversicherung ohne wesentlich höhere Prämien nicht das gleiche Leistungsniveau bieten kann wie die bisherige österreichische Krankenversicherung. Auch wenn dies insbesondere für die Beschwerdeführerin zu 1. sicherlich einschneidend ist, so ist dies nicht mit dem Entzug der Existenzgrundlage zu vergleichen.
3.3. Demnach ist im Beschwerdefall auch der Grundsatz von Treu und Glauben nicht verletzt.
4. Die Beschwerdeführer rügen im Weiteren, dass die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes gegen das Legalitätsprinzip verstosse und dass eine "verfehlte Umsetzung des EWR-Rechts in Liechtenstein" erfolgt sei. Was das Legalitätsprinzip angeht, so stellt dieses mit Ausnahme des Straf- und des Abgabenrechts kein eigenständiges Grundrecht dar. Die Gesetzesanwendung durch Behörden und Gerichte ist dann nur einer Willkürprüfung zu unterziehen, soweit nicht der sachliche Geltungsbereich eines spezifischen Grundrechts betroffen ist (siehe StGH 2013/201, Erw. 2.2; StGH 2010/152, Erw. 5.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2000/39, LES 2004, 43 [56, Erw. 4.c/aa] sowie Tobias Michael Wille, Keine Strafe ohne Gesetz, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 415 f., Rz. 14 mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Zur Rüge der "verfehlten Umsetzung des EWR-Rechts in Liechtenstein" machen die Beschwerdeführer nicht geltend, dass die im Beschwerdefall relevante Umsetzung EWR-rechtswidrig sei. Vielmehr bringen sie sinngemäss vor, dass der vom EWR-Recht gegebene Beurteilungsspielraum insbesondere mangels einer Übergangsregelung nicht verfassungskonform umgesetzt worden sei. Somit geht auch diese Rüge letztlich nicht über diejenige der Verletzung des inländischen Legalitätsprinzips hinaus, sodass hier insgesamt nur eine Willkürprüfung vorzunehmen ist.
Doch auch diese Willkürprüfung kann letztlich unterbleiben, da die Beschwerdeführer auch insoweit die fehlende Übergangsregelung bemängeln, sodass hierzu auf die bisherigen Erwägungen verwiesen werden kann. Hiervon abgesehen könnte das allgemeine Willkürverbot gegenüber dessen Teilgehalt des Schutzes von Treu und Glauben bzw. des Vertrauensgrundsatzes auch keine zusätzliche Schutzwirkung entfalten.
Im Übrigen anerkennen auch die Beschwerdeführer im Rahmen dieser Grundrechtsrüge, dass im Rahmen der hier relevanten Verordnung (EG) Nr. 883/2004 jedenfalls eine Lückenfüllung erforderlich wäre. Hiergegen spricht indessen, dass es durchaus naheliegend gewesen wäre, eine solche Übergangsregelung für bestehende Verträge vorzusehen, wenn man das gewollt hätte. Insoweit könnte hier allenfalls auch von einem qualifizierten Schweigen des (EU-)Gesetzgebers gesprochen werden. Jedenfalls erachtet es auch der Staatsgerichtshof nicht als erforderlich, diese Frage dem EFTA-Gerichtshof vorzulegen.
5. Schliesslich braucht auch auf die Gleichheitsrüge der Beschwerdeführer nicht näher eingegangen zu werden, da auch insoweit die fehlende Übergangsregelung gerügt wird und der Gleichheitssatz insoweit ebenfalls keine zusätzliche Schutzwirkung für die Beschwerdeführer entfalten kann.
6. Aufgrund all dieser Erwägungen waren die Beschwerdeführer mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
7. Im Kostenspruch waren die Gerichtsgebühren, konkret die Urteilsgebühr, auf der Grundlage des vom Staatsgerichtshof festgesetzten Streitwertes von CHF 25'000.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 3 Abs. 3 GGG), der auch dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde lag (siehe zu dieser Praxis auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 676 f. mit Rechtsprechungsnachweisen; vgl. auch StGH 2011/96, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]) zu bestimmen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.