StGH 2015/113
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 15. März 2016, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch und Prof. Dr. Peter Bussjäger als Richter; Dr. Peter Schierscher und Prof. Dr. Benjamin Schindler als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
Beschwerdegegner: C
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 10. März 2015,14 UR.2009.206-376
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
beschlossen:
1. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
2. Die Individualbeschwerde wird zurückgewiesen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 425.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Schreiben vom 18. November 2014 verständigte die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer von der Einstellung der Vorerhebungen gegen 1. A, 2. C, 3. D, 4. E, 5. F, 6. G und 7. u. T. wegen des Verdachtes nach § 153 Abs. 1 und 2 StGB gestützt auf § 22 Abs. 1 2. Satz StPO.
Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darüber belehrt, dass er gemäss § 173 StPO berechtigt sei, binnen 14 Tagen nach Zustellung der Verständigung beim Landgericht Antrag auf Einleitung bzw. Fortsetzung der Untersuchung zu stellen oder Anklage zu erheben
2. Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2014 erstattete der Beschwerdeführer gegen 1. A, 2. C, 3. H, 4. G, 5. I, 6. J, 7. E, 8. F, 9. K Trust reg., 10. L Anstalt und 11. u. T. "Anklageschrift" wegen § 153 StGB (Untreue), § 134 StGB (Unterschlagung), § 295 StGB (Unterdrückung eines Beweismittels) und § 288 StGB (falsche Beweisaussage vor Gericht). Dies verbunden mit diversen Anträgen.
3. Mit Beschluss vom 10. März 2015 (ON 376) liess das Obergericht die Subsidiaranklage des Beschwerdeführers nicht zu. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 2. Mai 2015 im Rechtshilfeweg an seinen Wohnsitz in Essen, Deutschland, durch Einlegen in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung zugestellt (ON 391a).
4. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2015, welcher gemäss Poststempel am 30. Oktober 2015 der Post zur Beförderung übergeben wurde und am 2. November 2015 beim Staatsgerichtshof einlangte, gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 376) eine als "Individualklage" bezeichnete Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher er die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte geltend macht. Mit seiner Individualbeschwerde hat der Beschwerdeführer auch einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe verbunden, "um einmal die Klage als solches in Form und Sache korrekt, vollständig und mit der Würde des StGH's erstellen und vorlegen zu können [...]."
Weder die Individualbeschwerde noch die Antragsbegründung enthalten Ausführungen zur gegenständlich allein relevanten Frage der Zulässigkeit, konkret der Rechtzeitigkeit der Beschwerde.
5. Mit den am 3. sowie 18. Dezember 2015 beim Staatsgerichtshof eingelangten, nicht datierten Schriftsätzen, haben die Beschwerdegegner sowohl eine Gegenäusserung zum Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als auch zur Individualbeschwerde des Beschwerdeführers erstattet, wobei in beiden Äusserungen jeweils zu Beginn unter Bst. A Ziff. 1. ausgeführt wird, dass die gegenständliche Individualbeschwerde nicht fristgerecht erhoben worden sei.
6. Auch die weiteren, nach Erhebung der gegenständlichen Individualbeschwerde beim Staatsgerichtshof eingelangten Schriftsätze des Beschwerdeführers, wie etwa seine Replik vom 22. Dezember 2015 zur Gegenäusserung der Beschwerdegegner zu seiner Individualbeschwerde, enthalten keine Ausführungen zur Rechtzeitigkeit seiner Individualbeschwerde.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und ohne weiteres Verfahren in nicht-öffentlicher Sitzung wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat zunächst von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen, ansonsten sie gemäss Art. 43 StGHG mit Beschluss zurückzuweisen ist (siehe statt vieler: StGH 2011/143, Erw. 1; StGH 2011/91, Erw. 1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 10. März 2015, 14 UR.2009.206-376, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2011/142, Erw. 3 ff. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
1.2. Doch fragt es sich, ob die gegenständliche Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 10. März 2015 (ON 376) fristgerecht eingebracht worden ist. Im Beschwerdefall massgeblich ist Art. 15 Abs. 4 StGHG, wonach eine Beschwerde an den Staatsgerichtshof innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der letztinstanzlichen Entscheidung erhoben werden kann.
Gemäss Zustellungszeugnis des für das Rechtshilfeersuchen vom 10. März 2015 (ON 377) zuständigen Oberstaatsanwaltes der Staatsanwaltschaft Essen vom 13. Mai 2015 (ON 391a), wurde der gegenständlich angefochtene Beschluss dem Beschwerdeführer am 2. Mai 2015 an seinen Wohnsitz in Essen, Deutschland, durch Einlegen in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung in Entsprechung deutscher Vorschriften zugestellt.
Gemäss Art. 13 ZustG richten sich die Voraussetzungen und die Wirksamkeit eines Zustellvorganges im Ausland nach dem Recht des ersuchten (hier des deutschen) Staates (vgl. auch Art. 23 Abs. 2 ZustG).
Die Frist zur Erhebung der vorliegenden Individualbeschwerde gegen den dem Beschwerdeführer somit nachweislich am 2. Mai 2015 zugestellten Beschluss des Obergerichtes (ON 376) ist demnach am 1. Juni 2015 (24.00 Uhr) abgelaufen, so dass die am 30. Oktober 2015 der Post zur Beförderung übergebene und am 2. November 2015 beim Staatsgerichtshof eingelangte Individualbeschwerde nicht fristgerecht im Sinne des Art. 15 Abs. 4 Satz 2 erhoben worden ist (vgl. auch StGH 2009/201, Erw. 1.1 ff.; StGH 2010/136, Erw. 2 ff. [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Somit wurde die gegenständliche Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 10. März 2015 (ON 376) nicht fristgerecht erhoben.
1.3. Der gegenständlichen Individualbeschwerde mangelt es somit an der Sachentscheidungsvoraussetzung der fristgerechten Erhebung gemäss Art. 15 Abs. 4 StGHG, so dass sie gemäss Art. 43 StGHG wegen Versäumung der gesetzlichen Einbringungsfrist spruchgemäss ohne materielle Behandlung zurückzuweisen war.
2. Was den mit seiner Individualbeschwerde verbundenen Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers angeht, so ergibt sich aus den bisherigen Erwägungen ohne Weiteres, dass dieser schon mangels Erfolgsaussicht der vorliegenden Individualbeschwerde abzuweisen war (vgl. StGH 2009/94, Erw. 6; StGH 2009/105, Erw. 7; StGH 2009/106, Erw. 7), da die vorliegende Individualbeschwerde, wie ausgeführt, gemäss Art. 43 StGHG als verspätet zurückzuweisen war und demnach auch eine spätere, von einem Verfahrenshelfer erstellte Beschwerdeschrift offensichtlich zurückzuweisen gewesen wäre.
3. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtsgebühren im Gesamtbetrag von CHF 425.00 setzen sich aus der Eingabegebühr in Höhe von CHF 85.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 Bst. d GGG) sowie aus der gegenständlichen Beschlussgebühr in Höhe von CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1, 3 und Abs. 5 GGG) zusammen.
Dem Kostenersatzantrag der Beschwerdegegner war nicht stattzugeben, da sie vom Staatsgerichtshof nicht zu einer Gegenäusserung aufgefordert wurden (siehe Art. 43 StGHG sowie Ziff. 7 des Sachverhaltes; vgl. auch StGH 2000/49; StGH 2003/79; StGH 2014/42, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 689 f.).
Dieser Beschluss ist endgültig.
Vaduz, den 15. März 2016