StGH 2015/108
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 25. Januar 2016, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Prof. Dr. Peter Bussjäger und lic. iur. Christian Ritter als Richter; Prof. Dr. Benjamin Schindler und lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A-Verband
vertreten durch:
Beschwerdegegner: B-Verband
vertreten durch:
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 2015, VGH2015/053
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 50'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 18. September 2015, VGH 2015/053, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Beschwerdegegner die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 1'796.30 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Am 8. Mai 2015 publizierte die Regierung in LGBl. 2015 Nr. 137 die Verordnung vom 5. Mai 2015 betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung (KVV, LGBl. 2000 Nr. 74). Darin ergänzte sie den Anhang 4 Ziff. 1 KVV mit einem Absatz 2, der folgendermassen lautet:
Anhang 4 Ziff. 1 Abs. 2
2. Mit Verwaltungsbeschwerde vom 29. Mai 2015 focht der Beschwerdeführer den erwähnten neuen Absatz 2 von Anhang 4 Ziff. 1 KVV an den Verwaltungsgerichtshof an. Der Beschwerdeführer qualifizierte den angefochtenen Teil des LGBl. 2015 Nr. 137 als individuell-konkrete Verfügung im Sinne des Landesverwaltungspflegegesetzes (LVG) und begehrte, der Verwaltungsgerichtshof wolle den angefochtenen Verwaltungsakt im beantragten Umfange dahingehend abändern, dass der Taxpunktwert im Tarifvertrag der A mit CHF 1.79 festgesetzt werde; sofern der Verwaltungsgerichtshof die angefochtene Verordnung nicht als Verfügung qualifizieren und aufheben könne, werde beantragt, die Verordnung gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. a StGHG vom Staatsgerichtshof prüfen zu lassen.
2.1. Insbesondere brachte der Beschwerdeführer vor, der Staatsgerichtshof habe mit Judikat StGH 2004/9 das einfache Schreiben der Regierung vom 16. Dezember 2003, mit dem der Taxpunktwert im Tarifvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner gesenkt worden sei, als anfechtbare Verfügung qualifiziert, obwohl diese Tarifreduktion nachträglich im Landesgesetzblatt als Verordnung publiziert worden sei. Dasselbe gelte vorliegendenfalls. Es komme noch hinzu, dass zwischenzeitlich aufgrund der Revision im Krankenversicherungsgesetz (KVG) das Schiedsverfahren und damit eine Rechtsmittelmöglichkeit weggefallen sei, sodass es umso notwendiger sei, die Verwaltungsbeschwerde zuzulassen, dies auch im Lichte des Art. 43 LV und zur Gewährleistung eines optimalen Rechtsschutzes für den Betroffenen, also den Beschwerdeführer. Schon im Fall zu StGH 2004/9 habe der Staatsgerichtshof festgehalten, dass die blosse Verordnungsprüfungsmöglichkeit nach dem Staatsgerichtshofgesetz (StGHG) nicht als genügender Rechtsschutz für den Betroffenen angesehen werden könne. Dies müsse umso mehr für die heutige Rechtslage, in welcher die Rechtsmittelmöglichkeiten des Beschwerdeführers durch den Wegfall des Schiedsverfahrens beschnitten worden seien, gelten.
2.2. Entscheidend sei demnach, ob ein Verwaltungsakt rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Inhalte habe, durch welche bestimmte Angelegenheiten einzelner Personen verbindlich geregelt würden. Die äussere Form einer solchen Anordnung spiele keine Rolle. So sei etwa ein blosses Schreiben einer Behörde eine anfechtbare Verfügung, soweit dieses Schreiben individuell-konkret darauf ausgerichtet sei, eine bestimmte Angelegenheit für bestimmte Personen zu erledigen (VGH 2012/3, Erw. 1.2). Selbst wenn man von einer Allgemeinverfügung ausginge, wäre die Verwaltungsbeschwerde zulässig (VGH 2005/14, Erw. 23; StGH 2005/37, Erw. 2.1; LES 2003, 112; StGH 2000/10, Erw. 1.6).
2.3. Der Beschwerdeführer sei von der angefochtenen Verordnung direkt und unmittelbar, faktisch und rechtlich betroffen, weil mit der angefochtenen Verordnung in die für den Beschwerdeführer existenzielle Leistungsstruktur eingegriffen werde und mit der Verordnung für den Beschwerdeführer bindende und konkrete Regelungen für die Rechtsbeziehungen mit dem Beschwerdegegner festgelegt würden. Die Tarifpartner seien sowohl in StGH 2009/9 wie auch in StGH 2009/18 als beschwerdelegitimiert betrachtet worden.
3. Mit Urteil vom 18. September 2015, VGH 2015/053; wies der Verwaltungsgerichtshof die Verwaltungsbeschwerde zurück. Der Verwaltungsgerichtshof begründete seine Entscheidung damit, dass es sich beim angefochtenen Absatz des LGBl. 2015 Nr. 137 nicht um eine Verfügung, sondern um eine Verordnung handle. Infolgedessen sei die hängig gemachte Beschwerde unzulässig und zurückzuweisen.
3.1. Im Besonderen begründete der Verwaltungsgerichtshof sein Urteil damit, dass die Rechtslage zur Zeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Entscheidung zu StGH 2004/9 eine andere gewesen sei. Im Jahr 2003 habe Art. 16c Abs. 6 KVG (in der Fassung LGBl. 2003 Nr. 241) im Wesentlichen bestimmt, dass die Regierung den Tarif für die Vergütung der Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung festlege. In welcher Form sie dies tue, habe das Gesetz damals nicht vorgeschrieben. Auf dieser Grundlage habe der Staatsgerichtshof das Schreiben der Regierung vom 16. Dezember 2003 als anfechtbaren, individuell-konkreten Hoheitsakt qualifiziert.
3.2. Nunmehr sei die Rechtslage eine andere: In den neuen Bestimmungen von Art. 16c Abs. 6 und Abs. 6a KVG, i. d. F. LGBl. 2014 Nr. 149, lege der Gesetzgeber ausdrücklich fest, dass die Regierung die Tarife mittels Verordnung erlasse. Auch aus diversen Gesetzesmaterialien gehe eindeutig hervor, dass es der Wille des Gesetzgebers gewesen sei, dass die Regierung Tarifanpassungen nicht mittels Verfügung, die mit Verwaltungsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof anfechtbar sei, sondern mittels Verordnung, also mittels generell-abstraktem Rechtsakt, der nicht mittels Verwaltungsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof angefochten werden könne, erlasse.
3.3. Verordnungen seien indes selbst dann nicht mittels Verwaltungsbeschwerde gemäss LVG anfechtbar, wenn ihnen der Charakter von individuell-konkreten oder generell-konkreten oder "gemischten" Hoheitsakten zukomme (VGH 2014/071, Erw. 2. mit Verweis auf BGE 139 II 384 = Pra 2013 Nr. 103). Somit sei die Beschwerde unzulässig und deshalb zurückzuweisen.
3.4. Zudem begründete der Verwaltungsgerichtshof sein Urteil damit, dass der Erlass von Tarifen mittels Verordnung zu einer erhöhten Rechtssicherheit für den Kreis der Betroffenen führe. Wäre nämlich die verfahrensgegenständliche Verordnung mittels Verwaltungsbeschwerde anfechtbar, könnte eine solche Verwaltungsbeschwerde mangels Rechtsmittelbelehrung in der gegenständlichen Verordnung jederzeit angefochten werden (Art. 91 Abs. 1 LVG).
3.5. Im Übrigen weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass die verfahrensgegenständlich angefochtene Verordnungsbestimmung bewirke, dass der einzelne A gegenüber den einzelnen F lediglich mit einem Taxpunktwert von 1.20 Franken abrechnen könne. Betroffen seien also die einzelnen A, nicht aber ihr Verband. Das KVG sehe nicht vor, dass ein Berufsverband der A anstelle seiner Mitglieder Verwaltungsbeschwerde erheben könne. Eine nicht im Gesetz vorgesehene egoistische Verbandsbeschwerde anerkenne die liechtensteinische Rechtsprechung nicht (VGH 2010/074). Somit wäre der Beschwerdeführer ohnehin nicht legitimiert, eine Verfügung der Regierung, die die Interessen der einzelnen A berühre, anzufechten.
4. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 2015, VGH 2015/053, hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2015 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Darin ficht der Beschwerdeführer die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vollumfänglich an. Als Beschwerdegrund macht er die Verletzung des grundrechtlichen Beschwerderechts gemäss Art. 43 LV geltend. Er beantragt, der Staatsgerichtshof wolle erkennen, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt worden sei. Der Staatsgerichtshof wolle daher das angefochtene Urteil aufheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatgerichtshofes an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisen und dem Beschwerdegegner die Zahlung der Gerichts- und Vertretungskosten bei sonstigem Zwang auferlegen.
4.1. Der Beschwerdeführer begründet seine Rechtsansicht damit, dass nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes die Zurückweisung eines Rechtsmittels das grundrechtliche Beschwerderecht verletze. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes komme dem Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV ein materieller Gehalt zu, der eine Aushöhlung dieses Grundrechts durch den Gesetzgeber nicht zulasse. Gesetzliche Einschränkungen von Art. 43 LV seien demnach nur zulässig, wenn sie dieses Grundrecht nicht übermässig einschränken bzw. wenn für den Grundrechtseingriff ein genügendes öffentliches Interesse vorliege und sich der Eingriff als verhältnismässig erweise (StGH 2009/200, Erw. 3.3; StGH 2009/140, Erw. 2.2; StGH 2009/4, Erw. 1.2.3 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/19, LES 1999, 282 [286, Erw. 3]; siehe auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 520, Rz. 20 mit weiteren Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen). Im Zweifel seien gesetzliche Einschränkungen dieses Grundrechts zugunsten der Gewährung des Beschwerderechts zu interpretieren (StGH 2012/49, Erw. 3 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/183, Erw. 3.1; StGH 2007/138 und 2008/35, Erw. 2.2 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/19, LES 1999, 282 [286, Erw. 3] mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
4.2. Des Weiteren begründet der Beschwerdeführer seine Rechtsansicht damit, dass der Verwaltungsgerichtshof im angefochtenen Urteil zwar das Argument vorbringe, dem Fall zu StGH 2004/9 sei eine andere Rechtslage zugrunde gelegen. Damit gehe der Gerichtshof jedoch nicht auf das wesentliche Beschwerdevorbringen ein. Der Beschwerdeführer habe nämlich schon gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof geltend gemacht, dass der Staatsgerichtshof in der Entscheidung zu StGH 2004/9 grundsätzlich festgehalten habe, dass die Tariffestsetzung in Verordnungsform den Betroffenen keinen genügenden Rechtsschutz gewähre. Darauf gehe der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erwägungen mit keinem Wort ein.
4.3. Ausserdem bringt der Beschwerdeführer die Gründe vor, weswegen der Staatsgerichtshof im Judikat zu StGH 2004/9 das Schreiben der Regierung vom 16. Dezember 2003 als anfechtbare Verfügung qualifiziert habe. Der Staatsgerichtshof habe im erwähnten Urteil argumentiert, diese Qualifikation rechtfertige sich, insbesondere weil
sich die Tarifreduktion primär an die Tarifpartner gerichtet habe, somit an wenige, klar bestimmte Adressaten, weshalb sie sich folglich eher als eine individuelle als eine generelle Massnahme dargestellt habe;
die Tarifreduktion um 15 % auch konkret genug gewesen sei, sodass die Auswirkungen ohne zusätzliche "Konkretisierungsverfügung" für die betroffenen Tarifpartner ersichtlich gewesen seien;
das Schreiben auch die individuell-konkrete Anweisung an die Tarifpartner enthalten habe, bis Ende Juni 2004 eine neue Regelung auszuarbeiten;
die nachträgliche Publikation daran nichts geändert habe, weil, selbst wenn es sich um eine Verordnung gehandelt hätte, jedenfalls die erwähnte individuell-konkrete Anweisung an die Tarifpartner als Verfügung zu werten und das Schreiben daher jedenfalls als gemischter Hoheitsakt zu qualifizieren wäre;
und die Tarifpartner im Gegensatz zu den Versicherten von der Tarifreduktion unmittelbar betroffen gewesen seien.
Gemäss dem Beschwerdeführer liegen diese Voraussetzungen auch im gegenständlichen Fall vor.
4.4. Zusätzlich argumentiert der Beschwerdeführer, dass im Gegensatz zur Rechtslage unter dem Judikat zu StGH 2004/9 durch die Revision des KVG das früher vorgesehene Schiedsverfahren weggefallen sei. Somit seien die Rechtsmittelmöglichkeiten bewusst beschnitten worden. Bereits nach der Rechtslage unter dem Judikat zu StGH 2004/9 habe der Staatsgerichtshof aber festgehalten, dass die Unterscheidung zwischen Verfügung und Verordnung entscheidend danach vorzunehmen sei, dass ein optimaler Rechtsschutz für den Betroffenen gewährleistet sein müsse; wenn die individuelle Betroffenheit eines Verwaltungsaktes bereits genügend konkret sei, sei dieser Verwaltungsakt unabhängig von seiner äusseren Form auch als Verfügung anfechtbar (StGH 2004/9, Erw. 2.3 bis 2.6). Dies müsse unter der heutigen Rechtslage umso mehr zutreffen.
4.5. Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Ausführungen des Staatsgerichtshofes im Judikat zu StGH 2004/9 auch der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechen würden. Entscheidend sei demnach, ob ein Verwaltungsakt rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Inhalte habe, durch welche bestimmte Angelegenheiten einzelner Personen verbindlich geregelt würden. Die äussere Form einer solchen Anordnung spiele keine Rolle. Dabei mache es auch keinen Unterschied, ob eine Individual- oder Allgemeinverfügung vorliege. Es sei nämlich in der Rechtsprechung und Lehre einhellig anerkannt, dass solche Allgemeinverfügungen mit verwaltungsrechtlicher Beschwerde wie eine Verfügung angefochten werden könnten, und zwar von jedermann, der individuell i. S. v. Art. 92 Abs. 1 LVG beschwert oder von dieser Allgemeinverfügung auch nur potentiell betroffen sei.
4.6. Abschliessend gibt der Beschwerdeführer zu bedenken, dass die ordentliche Verwaltungsgerichtsbarkeit einen wesentlich weitergehenden Rechtsschutz biete, als dies bei der Verordnungsprüfung durch den Staatsgerichtshof möglich sei. Dies sei insbesondere für kleine Verbände relevant. Beträfe beispielsweise die nächste Verordnung den C-Verband mit nur sechs Mitgliedern, so wäre es durchaus möglich, dass diese keine 100 Stimmberechtigten motivieren könnten, um einen Verordnungsprüfungsantrag einzureichen. Würden solche Verordnungen, die in Wahrheit Verfügungen seien und die Einzelnen direkt träfen, nur als Verordnung anfechtbar sein, so wäre der Einzelne völlig ohne Rechtsschutz.
5. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 nahm der Verwaltungsgerichtshof zur Beschwerde Stellung. Darin betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass die Rechtslage seit dem Urteil zu StGH 2004/9 geändert und der Gesetzgeber zwischenzeitlich festgelegt habe, dass Tariffestlegungen durch die Regierung mittels Verordnung erfolgen müssten und nicht mittels Verwaltungsbeschwerde angefochten werden könnten. Im Übrigen habe der Verwaltungsgerichtshof auch ausgeführt, dass er die neue gesetzliche Regelung nicht für verfassungswidrig erachte. Deshalb habe er auch keinen Normenkontrollantrag an den Staatsgerichtshof gestellt. Zur materiellen Richtigkeit der Verordnung LGBl. 2015 Nr. 137 habe sich der Gerichtshof nicht geäussert.
6. Mit Schreiben vom 3. November 2015 hat der Beschwerdegegner eine Gegenäusserung erstattet und beantragt, die Beschwerde sei, soweit auf sie eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen.
6.1. In formeller Hinsicht bringt der Beschwerdegegner vor, dass der A-Verband zwar durch den negativen Zurückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichtshofes im gegenständlich angefochtenen Urteil beschwert sei. Es sei jedoch beizufügen, dass dem Verband die Beschwer zur Anfechtung der Verordnungsrevision beim Verwaltungsgerichtshof gefehlt habe. Der Beschwerdegegner begründet seine Rechtsansicht damit, dass von der Senkung des Taxpunktwertes nicht der A-Verband, sondern vielmehr die einzelnen Leistungserbringer selbst betroffen seien. Da der Verband selbst kein Leistungserbringer sei, fehle es ihm an der persönlichen Betroffenheit und somit an der Beschwer.
6.2. In materieller Hinsicht betont der Beschwerdegegner, dass bereits der Verwaltungsgerichtshof im gegenständlich angefochtenen Urteil festgehalten habe, dass die Rechtslage seit dem Urteil zu StGH 2004/9 geändert habe. Zusätzlich habe selbst der Staatsgerichtshof im Urteil zu StGH 2014/9 (gemeint wohl StGH 2004/9) in Leitsatz 2 sich dahingehend geäussert, dass es aus Rechtssicherheitsüberlegungen angezeigt erscheine, nicht primär auf die dogmatische Unterscheidung zwischen generell-abstrakten und individuell-konkreten Hoheitsakten abzustellen, sondern darauf, in welche äussere Form diese Hoheitsakte gekleidet seien. Im vorliegenden Fall führe das Abstellen auf die Form unzweideutig zu einem Ergebnis. Der Verwaltungsgerichtshof habe daher völlig zu Recht anerkannt, dass sich die Frage, ob eine Verfügung, eine Allgemeinverfügung oder eine Verordnung vorliege, gar nicht mehr stelle, weil diese Frage bereits der Gesetzgeber entschieden habe. Der Gesetzgeber habe zur Beantwortung dieser Frage auch über die nötige Kompetenz verfügt, da mit Art. 16c Abs. 6a KVG eine zulässige Gesetzesdelegation bestehe, was vom Beschwerdeführer ja auch nicht bestritten werde.
6.3. Im Übrigen handle es sich bei der durch die Regierung erlassenen Taxpunktwert-Senkung nicht nur der Form, sondern auch dem Inhalte nach nicht um eine Verfügung, sondern um eine gesetzesvertretende Verordnung. Mit Verweis auf diverse Entscheide des Schweizerischen Bundesgerichtes (BGE 134 V 443 E.3.3; 9C_542/2013 E.3), des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes (BVG C-2461/2013, C-2468/2013 E.5.5.3) sowie des schweizerischen Bundesrates (Entscheidung vom 7. Juni 2013 in Sachen D betreffend Festsetzungsantrag) betont der Beschwerdegegner, dass es sich bei der Senkung des Taxpunktwertes nicht um eine Anwendung des Rechts auf einen konkreten Fall und für individuelle Adressaten handle. Vielmehr liege ein normativ vorgegebener, neuer Taxpunktwert für eine Vielzahl von Adressaten vor. Dies sei keine Rechtsanwendung, sondern Rechtssetzung, womit die Verordnungsform gerechtfertigt sei. Entsprechend könne sich der Beschwerdeführer auch nicht auf das Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV berufen, da regierungsrätliche Verordnungen von diesem Beschwerderecht ausgenommen seien.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden
1. Der Staatsgerichtshof hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen, ansonsten sie gemäss Art. 43 StGHG mit Beschluss zurückzuweisen ist (siehe statt vieler: StGH 2011/143, Erw. 1; StGH 2011/91, Erw. 1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 2015, VGH 2015/053, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtssprechungsnachweisen).
1.2. Im Rahmen der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen ist sodann zu beachten, dass gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ein Beschwerdeführer nur dann zur Beschwerde legitimiert ist, wenn er durch den angefochtenen Hoheitsakt persönlich einen Nachteil erlitten hat (Beschwer) und dieser durch die verlangte Aufhebung beseitigt werden kann (aktuelles Rechtsschutzbedürfnis) (StGH 1998/25, LES 2001, 5 [6, Erw. 2.1]; StGH 2009/76, Erw. 1.3; StGH 2011/163, Erw. 1.4; vgl. auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 540 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Im vorliegenden Fall ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer durch die für ihn negative Zurückweisungsentscheidung im Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 2015, VGH 2015/053, persönlich einen Nachteil erlitten hat und dieser durch die verlangte Aufhebung des Urteils beseitigt werden kann. Insofern ist der Beschwerdeführer beschwert und zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Inwiefern er durch den ursprünglichen Erlass der Regierung, der Verordnung LGBl. 2015 Nr. 137, beschwert war, ist für die Erfüllung der Prozessvoraussetzungen im gegenständlichen Verfahren nicht von Belang.
1.3. Da die gegenständliche Individualbeschwerde auch frist- und formgerecht eingereicht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Vorliegend rügt der Beschwerdeführer einzig, die Zurückweisungsentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes durch das Urteil vom 18. September 2015, VGH 2015/053, verletze sein grundrechtliches Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV.
2.1. Nach dem Wortlaut von Art. 43 LV ist das Recht der Beschwerdeführung gewährleistet. Jeder Landesangehörige ist berechtigt, über das seine Rechte oder Interessen benachteiligende verfassungs-, gesetzes- oder verordnungswidrige Benehmen oder Verfahren einer Behörde bei der ihr unmittelbar vorgesetzten Stelle Beschwerde zu erheben und dies nötigenfalls bis zur höchsten Stelle zu verfolgen, soweit nicht eine gesetzliche Beschränkung des Rechtsmittelzuges entgegensteht.
2.1.1. Wie der Beschwerdeführer zu Recht festhält, kommt gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes dem Beschwerderecht nach Art. 43 LV ein materieller Gehalt zu, der eine Aushöhlung dieses Grundrechts durch den Gesetzgeber nicht zulässt. Wie bei anderen Grundrechten hat der Staatsgerichtshof sein früheres formelles Grundrechtsverständnis auch in Bezug auf das Recht der Beschwerdeführung zugunsten eines solchen materiellen Verständnisses revidiert. Gesetzliche Einschränkungen von Art. 43 LV sind demnach nur zulässig, wenn sie dieses Grundrecht nicht übermässig einschränken. In diesem Zusammenhang hat der Staatsgerichtshof auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bestätigt, wonach gesetzliche Einschränkungen dieses Grundrechts im Zweifel zugunsten der Gewährung des Beschwerderechts zu interpretieren sind (StGH 1998/19, LES 1999, 282 [286, Erw. 3] mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
2.1.2. Gemäss Rechtsprechung und Lehre im deutschsprachigen Raum gewährt die Rechtsweggarantie jedoch keinen Anspruch auf eine abstrakte Normkontrolle: So verlangt Art. 6 Ziff. 1 EMRK, gemäss welcher bei zivil- oder strafrechtlichen Streitigkeiten Anspruch auf Zugang zu einem Gericht besteht, grundsätzlich keine abstrakte Normenkontrolle. Entsprechendes gilt mit Bezug auf Art. 13 EMRK, wonach gegen Verletzungen der in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten eine wirksame Beschwerde möglich sein muss (vgl. Urteil des schweizerischen Bundesgerichtes vom 14. Februar 2000, 1P.560/1999, Erw. 3b m. w. H.; aus der Rechtsprechung des EGMR: James u. a. gegen Grossbritannien vom 21. Februar 1986, Série A vol. 98 Ziff. 85; Hatton u. a. gegen Grossbritannien vom 8. Juli 2003, Reports 2003-VIII S. 230 Ziff. 138; Costello-Roberts gegen Grossbritannien vom 25. März 1993, Série A vol. 247-C Ziff. 40). Auch die Rechtsweggarantie in Art. 29a der Schweizer Bundesverfassung verlangt kein abstraktes Normenkontrollverfahren durch ein Gericht (Andreas Kley, in: Bernhard Ehrenzeller/Benjamin Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Kommentar zu Art. 29a BV, Rz. 12 m. w. H.). Ferner gebietet Art. 19 Abs. 4 des deutschen Grundgesetzes nicht durchgängig eine prinzipale Normenkontrolle von durch die Exekutive erlassenen Normen (Beschluss des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. August 1990, 7 NB 2/90, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Rechtsprechungs-Report (NVwZ-RR) 1991/1, 54; Eberhard Schmidt-Assmann, in: Theodor Maunz/Günter Dürig [Hrsg.], Grundgesetz Loseblatt-Kommentar, Lfg. 72, Juli 2014, Kommentar zu Art. 19 Abs. 4 GG, Rz. 74 m. w. H.). In Übereinstimmung mit der hier dargelegten Lehre und Rechtsprechung gilt somit auch für die Rechtsweggarantie in Art. 43 LV (vgl. dazu Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 520, Rz. 19), dass diese keinen Anspruch auf die abstrakte Prüfung einer generell-abstrakten Norm gewährt.
2.2. Im vorliegenden Beschwerdefall rügt der Beschwerdeführer, durch die Annahme des Verwaltungsgerichtshofes, bei der Verordnung LGBl. 2015 Nr. 137 liege eine nicht anfechtbare Verordnung vor, und durch die damit begründete Zurückweisung seiner Beschwerde hätte der Verwaltungsgerichtshof sein Recht auf Beschwerde verletzt. In der Tat folgt aus den unter Erw. 2.1 erläuterten Grundsätzen, dass bei Vorliegen einer individuell-konkreten Verfügung im Sinne von Art. 80 ff. LVG die Verwaltungsbeschwerde gemäss Art. 90 LVG offen stehen muss. Liegt jedoch eine generell-abstrakte Verordnung vor, kann gegen diese keine Verwaltungsbeschwerde erhoben werden.
2.3. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob es sich bei der Verordnung LGBl. 2015 Nr. 137 um eine mittels Verwaltungsbeschwerde anfechtbare, individuell-konkrete Verfügung oder um einen im Verwaltungsverfahren nicht anfechtbaren generell-abstrakten Erlass handelt.
2.3.1. Das LVG enthält keine Legaldefinition der Verfügung. Vielmehr verwendet es die Begriffe Verfügung, Verwaltungsbot, Enderledigung und Entscheidung synonym. Gemäss Lehre handelt es sich bei der Verfügung um einen an den einzelnen gerichteten Hoheitsakt, durch den bestimmte einzelne Angelegenheiten in rechtsgestaltender oder rechtsfeststellender Weise verbindlich geordnet werden. Die Verfügung ist somit, kurz umschrieben, ein individuell-konkreter Hoheitsakt (Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Vaduz 1998, 112 f.). Im Gegensatz dazu ist der Erlass generell-abstrakter Natur.
2.3.2. Der Staatsgerichtshof hat bereits in seiner Rechtsprechung zum Fall StGH 2004/9 (Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]) betont, dass die Unterscheidung zwischen generell-abstraktem Erlass und individuell-konkreter Verfügung keineswegs immer klar vorgenommen werden kann, sondern mitunter fliessend ist. Gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes im Judikat zu StGH 2004/9 (a. a. O.) ist es aus Rechtssicherheitsüberlegungen angezeigt, nicht primär auf die dogmatische Unterscheidung zwischen generell-abstrakten und individuell-konkreten Hoheitsakten abzustellen. Vielmehr ist grundsätzlich massgebend, in welche äussere Form diese Hoheitsakte gekleidet sind. Nur wenn das Abstellen auf die Form zu keinem oder einem offensichtlich unbefriedigendem Ergebnis führt, ist auf das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers abzustellen.
2.3.3. Im gegenständlichen Fall ist der umstrittene Hoheitsakt in die Form einer Verordnung gekleidet. Auch aus dem Wortlaut von Art. 16c Abs. 6a Satz 2 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) geht hervor, dass die Regierung "mit Verordnung" Anpassungen am Tarifvertrag vornimmt. Zudem entspricht es dem expliziten Willen des Gesetzgebers, dass die regierungsrätlichen Anpassungen mittels Verordnungen erlassen werden (vgl. dazu ausführlich das gegenständlich angefochtene Urteil zu VGH 2015/053, Erw. 6). Aus diesen Gründen ist zu schliessen, dass es sich beim in LGBl. 2015 Nr. 137 veröffentlichen Hoheitsakt um eine Verordnung handelt.
2.3.4. Auch bei einer dogmatischen Betrachtung der Verordnung LGBl. 2015 Nr. 137 ergibt sich, dass es sich dabei um einen generell-abstrakten Erlass handelt. Gemäss herrschender Lehre liegt dann eine Verfügung vor, wenn ein Hoheitsakt die typischen inhaltlichen Strukturelemente einer Verfügung aufweist. Diese sind: (1) hoheitliche, einseitige Anordnung einer Behörde, (2) individuell-konkrete Anordnung, (3) Anwendung von Verwaltungsrecht, (4) Ausrichtung auf Rechtswirkung sowie (5) Verbindlichkeit und Erzwingbarkeit (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 858 ff.; Markus Müller, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Kommentar zu Art. 5 VwVG, Rz. 12 ff.; Felix Uhlmann, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, Kommentar zu Art. 5 VwVG, Rz. 19, je mit Hinweisen; vgl. auch Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, a. a. O., 112 ff.). Charakteristisches Merkmal einer Verfügung ist auch, dass sie im Gegensatz zu generell-abstrakten Erlassen unmittelbar vollziehbar ist (René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bern 2012, Rz. 2144).
2.3.5. Bevor geprüft werden kann, ob im vorliegenden Beschwerdefall die Verordnung LGBl. 2015 Nr. 137 über die inhaltlichen Charakteristika einer Verfügung verfügt, sind zuerst die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen, in dessen Kontext sich die Verordnung befindet, darzustellen:
Gemäss Art. 16c Abs. 1 KVG erstellen die Leistungserbringer ihre Rechnungen für die Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach Tarifen und Preisen. Grundsätzlich und insbesondere im vorliegenden Fall der A und E werden die Tarife und Preise in Tarifverträgen zwischen dem B-verband und den Verbänden der Leistungserbringer vereinbart. Diese sogenannte Tarifautonomie wird jedoch durch Art. 16c Abs. 6a KVG eingeschränkt: Erweist sich nämlich ein bestehender Tarifvertrag als nicht mehr sachgerecht, fordert die Regierung die Tarifpartner auf, binnen einer Frist von höchstens zwölf Monaten Anpassungen vorzunehmen und zur Genehmigung vorzulegen. Kommen die Tarifpartner der Aufforderung nicht fristgerecht oder nicht hinreichend nach, kann die Regierung nach Anhören der Tarifpartner mit Verordnung Anpassungen vornehmen.
2.3.6. Im vorliegenden Beschwerdefall ist die Regierung zum Schluss gekommen, dass der vormals gültige Tarifvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner nicht mehr sachgerecht gewesen sei. Aus diesem Grund hat sie, nachdem die Tarifpartner innert Frist keine Anpassungen am Tarifvertrag vereinbaren konnten, nach Anhörung der Partner selbst den Taxpunktwert von CHF 1.26 auf CHF 1.20 gesenkt. Diese in Anwendung von Art. 16c Abs. 6a KVG erlassene, hoheitliche und einseitige Anordnung der Regierung, welche auf Rechtswirkung ausgerichtet und erzwingbar ist, erfolgte, wie hiervor erwähnt wurde, in Form der Verordnung. Ob auch aus dogmatischer Sicht eine Verfügung vorliegt, entscheidet sich danach, ob dem Hoheitsakt individuell-konkrete Natur zukommt.
2.3.6.1. Individuell-konkret ist ein Hoheitsakt dann, wenn er sich an einen Einzelnen oder an eine bestimmte Anzahl von Adressaten richtet und eine bestimmte Rechtsbeziehung geregelt wird (René Wiederkehr/Paul Richli, a. a. O., Rz. 2209).
2.3.6.2. Die Individualität des Hoheitsaktes entscheidet sich insbesondere danach, ob der Hoheitsakt im Hinblick auf und mit ausschliesslicher Gültigkeit für individuell bestimmte Adressaten erlassen worden ist. Adressaten des Hoheitsaktes, die sogenannten Anordnungssubjekte, sind all diejenigen Personen, deren Rechtsstellung durch den Hoheitsakt geregelt bzw. für welche Rechte und Pflichten begründet, geändert oder aufgehoben werden. Individuell bestimmt ist der Adressatenkreis dann, wenn die primären Adressaten entweder namentlich bezeichnet oder auf andere Weise individuell bestimmbar sind. Sind die primären Adressaten dagegen entweder nur kollektiv bestimmt oder sogar unbestimmt, so ist die Anordnung als generell zu qualifizieren (vgl. zum Ganzen Tobias Jaag, Die Abgrenzung zwischen Rechtssatz und Einzelakt, Zürich 1985, 65).
2.3.6.3. Im Hinblick auf die Allgemeinverfügung, die als generell-konkrete Verfügung bezeichnet werden kann, ist für die Unterscheidung zwischen Verfügung und Rechtsakt insbesondere die Qualifikation als konkret bzw. abstrakt ausschlaggebend. Grundsätzlich wird mit einer konkreten Verfügung ein bestimmter oder mehrere individuell bestimmte Lebenssachverhalte geregelt. In Analogie zur Abgrenzung zwischen individuell und generell kann ein Hoheitsakt dann als konkret bezeichnet werden, wenn die Anordnung im Hinblick auf und mit ausschliesslicher Gültigkeit für individuell bestimmte Anordnungsobjekte erlassen worden ist. Anordnungsobjekte sind diejenigen Personen oder Sachen, welche Gegenstand einer Anordnung bilden, die also geregelt werden. Mit anderen Worten sind die Anordnungsobjekte diejenigen Personen oder Sachen, auf die sich die Rechte und Pflichten, welche die Verfügung den Anordnungssubjekten verleiht bzw. aufbürdet, beziehen. Alleine die individuelle Bestimmtheit dieser Anordnungsobjekte ist für die Qualifikation eines Hoheitsaktes als konkret massgebend. Sind die Anordnungsobjekte eines Hoheitsaktes kollektiv oder gar unbestimmt, ist dieser als abstrakt zu bezeichnen. Nicht entscheidend für die Qualifikation ist hingegen, ob der Geltungsbereich in örtlicher, zeitlicher oder sachlicher Hinsicht individuell bestimmt ist (vgl. zum Ganzen Tobias Jaag, a. a. O., 83, 104).
2.3.6.4. Im vorliegenden Fall bestimmt die Verordnung LGBl. 2015 Nr. 137 durch Ergänzung des Anhanges 4 Ziff. 1 mit einem Absatz 2, dass der Taxpunktwert für die Abgeltung von A Leistungen vom 1. Juli 2015 bis zum 31. Dezember 2015 1.20 Franken beträgt. Der primäre Adressatenkreis dieser Verordnung sind die Leistungserbringer, im vorliegenden Fall die A und die E, sowie die F. Dieser Adressatenkreis ist als generell zu qualifizieren:
Obwohl für den Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung die genaue Anzahl der Adressaten individuell bestimmbar war, gilt die Verordnung im selben Ausmass auch für all jene Leistungserbringer und F, die nach dem Erlass der Verordnung ihre Tätigkeit aufnahmen. Somit ist der Adressatenkreis für die Zukunft offen. Mit anderen Worten konnte zum Zeitpunkt des Erlasses nicht ausgeschlossen werden, dass neue Leistungserbringer oder F dem Kreis der Adressaten hinzutreten. Ein solcher Hoheitsakt hat stets als generell zu gelten. Daran ändert auch nichts, wenn nur wenige Personen von der Anordnung überhaupt betroffen sein können (Tobias Jaag, a. a. O., 51 f.). Nicht zum primären Adressatenkreis gehören die Tarifpartner, also die Verbände der Leistungserbringer und Versicherer. Dennoch sind auch sie in ihrer Rechtsstellung betroffen, da durch den Erlass der Anordnung in ihre Tarifautonomie eingegriffen und ihnen das durch Art. 16c Abs. 1 KVG gewährte Recht auf eigenständige Festsetzung des Tarifs entzogen wird. Somit sind die Tarifpartner als sekundäre Adressaten (vgl. zum Begriff Tobias Jaag, a. a. O., 41) der Verordnung LGBl. 2015 Nr. 137 zu betrachten. An der Qualifikation der Anordnung vermag dies jedoch nichts zu ändern.
2.3.6.5. Die Qualifikation der Verordnung LGBl. 2015 Nr. 137 als generelle Anordnung steht auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes im Judikat zu StGH 2004/9 (a. a. O.). In diesem qualifizierte der Staatsgerichtshof das Schreiben der Regierung vom 16. Dezember 2003 als individuellen Hoheitsakt. Im Unterschied zu der vorliegenden Verordnung LGBl. 2015 Nr. 137 handelte es sich beim Schreiben vom 16. Dezember 2003 um die Genehmigung einer Übergangsregelung, welche sich direkt an die damaligen Tarifpartner richtete. Zudem enthielt das Schreiben auch die Aufforderung an die Tarifpartner, einen neuen Tarifvertrag auszuhandeln. Die primären Adressaten dieses Schreibens waren somit die Tarifpartner, ein individuell bestimmbarer und im Hinblick auf dieses Schreiben nicht offener Adressatenkreis. Die Leistungserbringer und F waren durch das erwähnte Schreiben nur faktisch, nicht jedoch rechtlich betroffen. Ihre Rechtsstellung änderte sich damals erst, als die Regierung die beschlossene Tarifreduktion auch noch im LGBl. 2004 Nr. 57 vom 13. Februar 2004 als Verordnung publizierte.
2.3.6.6. Bezüglich der Qualifikation der Verordnung LGBl. 2015 Nr. 137 als abstrakt
oder konkret ist festzuhalten, dass die Verordnung den Taxpunktwert für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 31. Dezember 2015 verbindlich regelt. Somit sind sämtliche Rechnungen betroffen, welche die Leistungserbringer während dieses Zeitraums erstellen. Damit ist eine nicht genauer bestimmbare Vielzahl von Sachverhalten von der genannten Verordnung tangiert. In Anwendung der hiervor erläuterten Abgrenzungskriterien kann mit anderen Worten festgehalten werden, dass die Anordnungsobjekte der Verordnung LGBl. 2015 Nr. 137 sämtliche Abrechnungen der Leistungserbringer sind, welche mit einem Taxpunktwert in der Höhe von CHF 1.20 erstellt werden müssen. Diese Abrechnungen sind nicht individuell, sondern überhaupt nicht bestimmt, denn zum Zeitpunkt des Erlasses des Hoheitsaktes war noch gänzlich unbekannt, welche Rechnungen überhaupt erstellt werden würden. Damit ist die Verordnung LGBl. 2015 Nr. 137 als abstrakte Anordnung zu qualifizieren.
2.3.6.7. Diese Rechtsprechung steht prima vista im Widerspruch zur Rechtsprechung im Judikat zu StGH 2004/9 (a. a. O.): Dort wurde mit der Begründung, dass die Auswirkungen der Anordnung ohne weitere Konkretisierungsverfügung ersichtlich seien, eine Tarifreduktion um 15 % zu pauschal als konkrete Anordnung bezeichnet. Diesbezüglich ist nämlich zu beachten, dass die Konkretheit einer Anordnung nicht daran festzumachen ist, wie anschaulich oder greifbar der Inhalt oder die Folgen einer Anordnung sind. Ebenso wenig massgebend ist die Frage, inwiefern die Anordnung konkretisierungsbedürftig ist oder Ermessensspielraum offen lässt (vgl. Tobias Jaag, a. a. O., 78). Vielmehr entscheidend ist, wie hiervor geschildert wurde, alleine die Frage, ob die Anordnung im Hinblick auf und mit ausschliesslicher Gültigkeit für individuell bestimmte Anordnungsobjekte erlassen worden ist. Im Fall zu StGH 2004/9 (a. a. O.) erhielt das Schreiben der Regierung die Anweisung an die Tarifpartner, einen neuen Tarifvertrag auf Basis der Schweizer Tarifstruktur zu erarbeiten. Das Anordnungsobjekt, nämlich der zu erstellende Tarifvertrag, war individuell bestimmt. Das Schreiben war mithin ein konkreter Hoheitsakt. Somit steht die in Fall zu StGH 2004/9 (a. a. O.) getroffene Entscheidung nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung im vorliegenden Fall.
2.3.7. Zusammenfassend liegt sowohl der Form als auch dem Inhalt nach ein generell-abstrakter Erlass, mithin eine Verordnung vor. Diese kann gemäss Art. 90 LVG e contrario nicht mittels Verwaltungsbeschwerde angefochten werden. Aus diesem Grund hat der Verwaltungsgerichtshof in der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Recht erkannt, dass die Verwaltungsbeschwerde vom 29. Mai 2015 gegen die in LGBl. 2015 Nr. 137 publizierte Verordnung zurückzuweisen war. Wie hiervor dargelegt wurde, vermittelt Art. 43 LV keinen Anspruch auf eine abstrakte Normenkontrolle eines generell-abstrakten Erlasses. Somit wurde der Beschwerdeführer durch die Verweigerung der Verwaltungsbeschwerde gegen die in LGBl. 2015 Nr. 137 publizierte Verordnung in seinem Recht auf Beschwerdeführung nicht verletzt.
3. Aus all diesen Gründen war der Beschwerdeführer mit seiner Grundrechtsrüge nicht erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
4. Dem Beschwerdegegner waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.