StGH 2015/101
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 26. Januar 2016, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Christian Ritter als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A
vertreten durch:
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 25. August 2015, 14UR.2014.397-41
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 25. August 2015, 14 UR.2014.397-41, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Im gegenständlichen Strafverfahren gegen B wegen des Verdachtes nach § 165 Abs. 1 bis 3 StGB wies der zuständige Untersuchungsrichter des Landgerichtes mit Beschluss vom 15. Juni 2015 betreffend Teilaufhebung Verfügungsverbot den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 28. Mai 2015 (14 UR.2014.397-34) auf Freigabe gesperrter Vermögenswerte ab.
2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 1. Juli 2015 Beschwerde wegen Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit (ON 37).
3. Das Obergericht gab dieser Beschwerde mit Beschluss vom 25. August 2015 (ON 41) keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
3.1. Bei der einschlägigen Judikatur des Staatsgerichtshofes und der ihr folgenden Judikatur des Obersten Gerichtshofes falle auf, dass sich diese nur auf juristische Personen als Beschwerdeführer beziehe. Der Senat des Obergerichtes sehe deshalb keine rechtliche Handhabe, die einschlägige Bestimmung des § 97a Abs. 5 StPO "praeter legem" auf natürliche Personen - wie hier die Beschwerdeführerin - auszudehnen (Verweis auf Tobias Michael Wille, Keine Strafe ohne Gesetz, in: Kley/Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS 52, Schaan, 2012, 428, Rz. 27).
Bereits aus diesem Grund habe der gegenständlichen Beschwerde ON 37 kein Erfolg beschieden sein können.
3.2. Hinzu komme Folgendes:
3.2.1. Die von der Beschwerdeführerin zur beantragten Teilfreigabe von Vermögenswerten geltend gemachten Übersetzungskosten beträfen das parallele, gegen sie und ihren Ehemann (Verdächtiger im gegenständlichen Inlandsverfahren) über Ersuchen der Staatsanwaltschaft Sofia/Bulgarien wegen des Verdachtes der Untreue und der Geldwäscherei nach dem dortigen Strafgesetzbuch geführte Strafrechtshilfeverfahren 14 RS.2014.333. Auch wenn die nunmehrige Beschwerdeführerin in jenem Strafrechtshilfeverfahren nicht als Beschuldigte, sondern nur (aber immerhin) als Verfahrensbeteiligte gelte (Verweis auf OGH, in: LES 2002, 293 und LES 2002, 282), stelle sich dennoch die Frage, ob sie dort nicht in analoger Anwendung von § 26 Abs. 2 StPO bzw. bei verfassungs- resp. EMRK-konformer Auslegung zur zweckentsprechenden Verteidigung bzw. Vertretung Verfahrenshilfe beanspruchen könne, sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben seien.
So orientiere sich der Staatsgerichtshof in seiner Praxis vornehmlich an Art. 6 Abs. 1 EMRK (Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in: Kley/Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS 52, Schaan 2012, 528, Rz. 31, m. w. N.). Im Übrigen habe der österreichische Verfassungsgerichtshof jüngst in einer Entscheidung vom 25. Juni 2015 (G 7/2015-8) den dortigen § 40 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (VwGVG) betreffend Verfahrenshilfeverteidiger als verfassungswidrig aufgehoben, da die kassierte Bestimmung die Möglichkeit der Gewährung von Verfahrenshilfe entgegen Art. 6 EMRK und der einschlägigen EGMR-Judikatur nur für Beschuldigte in verwaltungsstrafrechtlichen Angelegenheiten, nicht dagegen für sonstige Administrativverfahren vorgesehen habe.
Der Senat vertrete deshalb die Auffassung, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin im Strafrechtshilfeverfahren 14 RS.2014.333 die Gelegenheit haben müsse, Verfahrenshilfe - sei es unter analoger Heranziehung von § 26 Abs. 2 StPO oder § 63 ZPO - zu beantragen (zur verwaltungsrechtlichen Natur des Strafrechtshilfeverfahrens StGH, in: LES 2004, 13). Diesfalls erübrige sich eine Aushöhlung des Wortlautes von § 97a Abs. 5 StPO praeter legem.
3.2.2. Was die von der Beschwerdeführerin weiter geltend gemachten Verteidigungskosten des Rechtsanwaltes C angehe, so bezögen sich diese auf Verfahren vor verschiedenen europäischen Instanzen (EBA, Interpol, EGMR, Europäische Kommission etc.) und beträfen offensichtlich bulgarische Angelegenheiten (Verweis auf die Honorarnoten von C, als Beilagen zu ON 34). Dazu sei Folgendes zu erwägen:
Bekanntlich habe Bulgarien nicht nur die EMRK ratifiziert, sondern gehöre auch der EU an. Nach Art. 47 Abs. 3 der Europäischen Grundrechtecharta (EGRC) bestehe grundsätzlich Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Diese erfasse nicht nur die Kostenübernahme, sondern auch die Bereitstellung eines (Pflicht)Verteidigers, also insgesamt die Kosten, die für eine sachgemässe Rechtsverfolgung erforderlich seien; die Gewährung sei in allen Verfahrensarten möglich, nicht nur im Strafverfahren. Die Mitgliedstaaten müssten dabei u. a. die EG-Richtlinie für grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe RL 2003/8/EG berücksichtigen, die in wesentlichen Teilen bis zum 30. November 2004 in nationales Recht umzusetzen gewesen sei. Danach sei die Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung nicht offensichtlich negativ ausfielen und die betroffene Person "nicht über ausreichende Mittel" verfüge (Verweis zum Ganzen auf Frenz, Handbuch Europarecht, Bd. 4, Europäische Grundrechte, Berlin/Heidelberg 2009, 1532, Rz. 5059 ff.).
Aufgrund der EMRK und der weiteren europarechtlichen Verpflichtungen von Bulgarien dürfe nach dem Gesagten davon ausgegangen werden, dass dort ein § 26 Abs. 2 StPO bzw. § 63 ff. ZPO gleichwertiger Anspruch auf Verfahrens- resp. Prozesskostenhilfe bestehe.
4. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 25. August 2015 (ON 41) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 25. September 2015 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf Beschwerdeführung nach Art. 43 LV sowie des Gleichheitsgrundsatzes gemäss Art. 31 LV geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes vom 25. August 2015 in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er wolle den angefochtenen Beschluss daher zur Gänze aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen sowie jedenfalls das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten.
4.1. Zur Rüge der Verletzung des Beschwerderechts wird Folgendes vorgebracht:
Art. 43 LV stelle ein subjektives Recht des Einzelnen auf angemessenen und effektiven Rechtsschutz dar, wozu auch der unentgeltliche Rechtsschutz für mittellose bzw. bedürftige Rechtssuchende gehöre. Im Falle einer natürlichen Person solle die Gewährleistung des Beschwerderechts nach Art. 43 LV unter bestimmten Voraussetzungen durch die Gewährung von staatlicher Hilfe erfolgen. Um auch einer juristischen Person, deren gesamte Vermögenswerte in einem gerichtlichen Verfahren gesperrt seien, eine wirksame Ausübung des Beschwerderechts zu ermöglichen, sei § 97a StPO insofern verfassungskonform auszulegen, als der juristischen Person die zur wirksamen Verteidigung erforderlichen Mittel aus ihren beschlagnahmten Vermögenwerten zur Verfügung zu stellen seien (Verweis auf StGH 2001/026, LES 2004, 168; OGH, in: LES 2007, 262; StGH 2009/054, Erw. 2.1).
Die Beschwerdeführerin als natürliche Person falle nun zwischen Stuhl und Bank: Die liechtensteinische Rechtsprechung habe bislang - soweit ersichtlich - tatsächlich nur juristischen Personen Mittel aus den gesperrten Vermögenswerten zur notwendigen Verteidigung freigegeben. Dies folge aus der Erwägung, dass bei natürlichen Personen das verfassungsrechtlich garantierte Beschwerderecht durch die Basisgarantie "Verfahrenshilfe" im Zivil- und Strafbereich umgesetzt werde (Verweis auf StGH 2001/026, Erw. 8) und deshalb eine Teilfreigabe zur Gewährleistung des Beschwerderechts gar nicht vonnöten sei. Bei der Beschwerdeführerin sei dies aber gerade nicht der Fall. In Frage komme von vornherein nämlich nur Verfahrenshilfe nach § 26 Abs. 2 StPO (und nicht § 63 ff. ZPO), da es sich bei den hängigen Gerichtsverfahren um Straf- bzw. Rechtshilfestrafverfahren handle. § 26 Abs. 2 StPO gewähre nun aber nur einem Beschuldigten unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf einen kostenlosen Verteidiger. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich aber nicht um eine in einem Inlandsstrafverfahren beschuldigte Person.
Damit das verfassungsmässig garantierte Beschwerderecht der Beschwerdeführerin nicht verletzt werde, sei es deshalb nötig, dass entweder § 97a StPO analog der bisherigen Rechtsprechung zu juristischen Person oder § 26 Abs. 2 StPO verfassungskonform ausgelegt werde. Selbst bei einer verfassungskonformen Auslegung von § 26 Abs. 2 StPO in der Art, dass auch einer nicht beschuldigten Person ein kostenloser Verteidiger nach § 26 Abs. 2 StPO beigegeben werden könne, sei jedoch ungewiss, ob die weiteren Voraussetzungen für die Beigebung eines kostenlosen Verteidigers vorliegen würden.
Es sei nämlich erstens fraglich, ob die zweite Voraussetzung von § 26 Abs. 2 StPO (Gefährdung des für eine einfache Lebensführung notwendigen Unterhalts) erfüllt sei. Zwar ergebe sich aus einem älteren Urteil des Staatsgerichtshofes, dass dies im Falle einer gerichtlichen Sperre sämtlicher Vermögenswerte der Fall sein solle (Verweis auf StGH 1999/036, LES 2003, 9). Allerdings differenziere der Staatsgerichtshof in einem neueren Urteil (StGH 2010/101, Erw. 5, GE 2014, 399) zwischen juristischen Personen, die vermögenslos seien, und solchen, deren Vermögen gesperrt sei; wobei erstere, aber nicht letztere als mit den von § 26 Abs. 2 StPO erfassten natürlichen Personen vergleichbar bezeichnet würden. Dies lasse darauf schliessen, dass im Rahmen von § 26 Abs. 2 StPO doch ein Unterschied zwischen vermögenslosen Personen und Personen, deren gesamte Vermögenswerte gesperrt seien, bestehe.
Zweitens sei ungewiss, ob die liechtensteinischen Gerichte die zweite Voraussetzung (Interesse der Rechtspflege) als erfüllt ansehen würden. So halte der Staatsgerichtshof in Bezug auf Herausgabe- und Beschlagnahmebeschlüsse bzw. Kontosperren fest, dass diesen nicht ein solches Gewicht zukomme, dass sie als wesentlich für den Ausgang des Strafverfahrens bezeichnet werden könnten und daher die Beigebung eines Verteidigers gemäss § 26 Abs. 2 StPO im gegenwärtigen Zeitpunkt des Untersuchungsverfahrens im Interesse der Rechtspflege erforderlich machten (Verweis auf StGH 2005/030, Erw. 2.5, GE 2010, 409). (Einer juristischen Person würden dagegen angesichts der bisherigen Rechtsprechung bereits in diesem Verfahrensstadium die Mittel zur notwendigen Verteidigung freigegeben.)
Sollten die weiteren Voraussetzungen von § 26 Abs. 2 StPO nicht erfüllt sein, scheide eine Gewährleistung des Beschwerderechts durch Verfahrenshilfe von vornherein aus und es müsste - sofern der Beschwerdeführerin nicht Mittel zur Bestreitung der notwendigen Verteidigungskosten aus ihren gesperrten Vermögenswerten freigegeben würden - ein solcher Eingriff in das Beschwerderecht anhand des Verhältnismässigkeitsprinzips überprüft werden.
Selbst wenn nun § 26 Abs. 2 StPO verfassungskonform ausgelegt würde, könnte die Beschwerdeführerin nach wie vor nicht die ebenfalls geltend gemachten Kosten ihres Rechtsvertreters in den Verfahren vor den europäischen Instanzen bestreiten und es würde deshalb in ihr Beschwerderecht eingegriffen. Der angefochtene Beschluss des Obergerichtes begnüge sich in dieser Hinsicht mit dem Verweis auf die EMRK, Art. 47 Abs. 3 der EGRC sowie die EG-Richtlinie für grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe RL 2003/8/EG, ohne zu prüfen, ob und inwiefern diese Vorgaben in Bulgarien umgesetzt worden seien. Hätte das Obergericht dies gemacht, hätte es festgestellt, dass zwar grundsätzlich für die strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in Bulgarien Prozesskostenhilfe beantragt werden könnte (sofern dies im Interesse der Rechtspflege sei), nicht aber für grenzüberschreitende Verwaltungs- und Strafverfahren (Verweis auf http://www.nbpp.government.bg/en/information, Art 41 Para. 1 Legal Aid Act). Ohnehin sei es äusserst fraglich, ob Bulgarien der Beschwerdeführerin angesichts der Höhe ihrer Vermögenswerte, die zwar gesperrt, aber dennoch vorhanden seien, überhaupt Prozesskostenhilfe gewähren würde. Noch vielmehr müsse dies gelten, wenn es um Prozesskostenhilfe für Verfahren gegen Bulgarien bzw. gegen das Vorgehen bulgarischer Behörden gehe. Zudem sei im Rahmen der Prozesskostenhilfe ein Anwalt aus dem nationalen Register auszuwählen, wobei sich nur Anwälte, die bulgarische Staatsbürger seien, eintragen lassen könnten. Aus diesem Grund sei auch fraglich, ob überhaupt ein Rechtsvertreter mit genügendem Fachwissen für die europäischen Verfahren vorhanden wäre, der auch gegen Bulgarien in den Streit ziehe.
Aus all dem folge, dass der Verweis auf die Verfahrenshilfe nach bulgarischem Recht zur Gewährleistung des Beschwerderechts der Beschwerdeführerin in den liechtensteinischen Verfahren nicht genüge, soweit die von Rechtsanwalt C für die Beschwerdeführerin vorgenommenen Vertretungshandlungen und die dafür geltend gemacht Kosten angemessen, zweckmässig und notwendig für eine wirksame Verteidigung der Beschwerdeführerin in Liechtenstein erschienen. Dass hinsichtlich dieser Kosten erfolgreich in Liechtenstein Verfahrenshilfe beantragt werden könnte, behaupte auch das Obergericht nicht. Es stelle deshalb einen Eingriff in das Beschwerderecht der Beschwerdeführerin dar, wenn ihr nicht die Mittel zur Begleichung der notwendigen Kosten eines ausländischen Rechtsvertreters freigegeben würden.
Aus dem Gesagten folge, dass der angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 25. August 2015 (ON 41), welcher grundsätzlich die Möglichkeit zur Teilfreigabe von Vermögenswerten zur Bestreitung der notwendigen Verteidigungskosten im Falle der Beschwerdeführerin verneine, einen Eingriff in das Beschwerderecht darstelle. (Auf jeden Fall hinsichtlich der Vertretungskosten von Rechtsanwalt C; hinsichtlich der Übersetzungskosten soweit diese nicht durch staatliche Mittel im Rahmen der Verfahrenshilfe beglichen werden könnten, was angesichts des Wortlauts und der Voraussetzungen von § 26 Abs. 2 StPO fraglich sei.) Es liege folglich nur dann keine Verletzung des Beschwerderechts vor, wenn dieser Eingriff verhältnismässig und im öffentlichen Interesse sei (Verweis auf OGH, in: LES 2007, 262).
Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sei dabei zu berücksichtigen, dass lediglich ein äusserst vager Tatverdacht gegen den Ehegatten der Beschwerdeführerin bestehe.
Ebenfalls zu berücksichtigen sei, dass die Beschwerdeführerin die gesperrten Vermögenswerte von ihrem Ehegatten erhalten habe. Dieser habe im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2012 Einnahmen in Höhe von gesamthaft BGN 100'421'818.73 (was zum damaligen Zeitpunkt gut CHF 61 Mio. entsprochen habe) gegenüber der bulgarischen Steuerverwaltung deklariert und habe diese auch versteuert. In der Steuererklärung für das Jahr 2013 habe der Ehegatte der Beschwerdeführerin Einnahmen in Höhe von BGN 6'008'523.68 deklariert (was gut CHF 3,7 Mio. entspricht). Aus diesem Grund sei es sehr wahrscheinlich, dass die gesperrten Vermögenswerte der Beschwerdeführerin legaler Herkunft seien und deshalb letztlich nicht abgeschöpft bzw. für verfallen erklärt werden könnten.
Angesichts dessen scheine eine Einschränkung des Beschwerderechts der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Verhältnismässigkeitsprüfung nicht als gerechtfertigt.
[Es werden diverse Beweise dafür angeboten, dass nur ein äusserst vager Tatverdacht gegen den Ehegatten der Beschwerdeführerin bestehe.]
4.2. Zum Gleichheitssatz wird Folgendes ausgeführt:
Der Beschwerdeführerin sei bekannt, dass nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ein Beschwerdeführer, der sich auf den Gleichheitssatz berufe, zumindest einen vergleichbaren Fall dartun müsse (Verweis auf StGH 2002/087, LES 2005, 269). Ebenso sei der Beschwerdeführerin bekannt, dass die Rechtsgleichheit in der Rechtsanwendung nach Ansicht des Staatsgerichtshofes nur verletzt sei, wenn die gleiche Behörde (und bei Gerichten derselbe Spruchkörper) den gleichen Sachverhalt ohne sachliche Gründe unterschiedlich beurteile (StGH 2010/121, Erw. 4.2, GE 2014, 401).
Mangels publizierten Urteilen des Obergerichtes im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowie des Obersten Gerichtshofes (Verweis z. B. auf StGH 2001/026, LES 2004, 168; OGH, in: LES 2007, 262; StGH 2014/021, Erw. 4.1) sei die Beschwerdeführerin zwar nicht in der Lage, diesen Erfordernissen nachzukommen und einen bestimmten Beschluss desselben Spruchkörpers des Obergerichtes zu bezeichnen, mit welchem juristischen Personen Mittel aus den gesperrten Vermögenswerten zur Begleichung der notwendigen Verteidigerkosten freigegeben worden seien. Sie sei allerdings der Ansicht, dass angesichts der einheitlichen und langjährigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und des Staatsgerichtshofes in guten Treuen davon ausgegangen werden dürfe, dass auch dieser Spruchkörper des Obergerichtes bereits einmal bei einer juristischen Person die teilweise Freigabe von Vermögenswerten zur Bestreitung der notwendigen Verteidigungskosten gestützt auf das Beschwerderecht nach Art. 43 LV angeordnet oder einen entsprechenden Beschluss des Landgerichts gestützt habe (widrigenfalls möge die belangte Behörde dies in ihrer Gegenäusserung darlegen).
Bei einer juristischen Person, deren gesamte Vermögenswerte gesperrt worden seien, handle es sich nun um einen mit demjenigen der Beschwerdeführerin vergleichbaren Fall. Während einer juristischen Person aber mit Sicherheit bereits in diesem Verfahrensstadium und auch für die notwendigen Verteidigungsleistungen ausländischer Rechtsvertreter Mittel freigegeben würden (Verweis auf StGH 2009/054, GE 2013, 211; eine juristische Person würde hinsichtlich notwendiger Verteidigungsleistungen also nicht auf die höchst ungewisse Verfahrenshilfe eines anderen Staates zur wirksamen Ausübung des Beschwerderechts verwiesen), sei dies im Falle eines Verweises der Beschwerdeführerin auf die Verfahrenshilfe nach § 26 Abs. 2 StPO, welcher verfassungskonform ergänzend auszulegen sei, nicht der Fall. Neben der damit für die Beschwerdeführerin überbundenen Unsicherheit sei darauf hinzuweisen, könne eine natürliche Person im Rahmen der Verfahrenshilfe lediglich Wünsche hinsichtlich des Rechtsvertreters anbringen, während eine juristische Person ihren Verteidiger mit den freigegebenen Vermögenswerten frei wählen könne.
5. Die Staatsanwaltschaft sowie das Obergericht verzichteten mit Schreiben vom 1. bzw. 5. Oktober 2015 jeweils auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
6. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 25. August 2015, 14 UR.2014.397-41, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Beschwerderechts, weil das Obergericht im angefochtenen Beschluss (ON 41) die erstgerichtliche Abweisung ihres Antrages auf Freigabe eines Teils ihrer gemäss § 97a StPO blockierten Gelder geschützt hat.
2.1. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, dass das verfassungsmässig gewährleistete Beschwerderecht nicht nur formeller Art sein darf, sondern einen tatsächlichen, wirksamen Gehalt haben muss (StGH 2001/26, LES 2004, 168 [174, Erw. 6] mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Dasselbe gilt für das in Art. 33 Abs. 3 LV gewährleistete Grundrecht auf wirksame Verteidigung. In der zitierten Entscheidung hat der Staatsgerichtshof in Bezug auf die sich im Beschwerdefall ebenfalls stellende Problematik der Freigabe von gesperrten Vermögenswerten erwogen, dass einer juristischen Person zur Sicherung des materiellen Gehaltes der erwähnten Grundrechte im Rahmen einer Vermögenssperre nicht sämtliche finanziellen Mittel entzogen werden dürfen. Es müssen deshalb bei der Anordnung sowohl von zivil-, als auch von strafrechtlichen Sicherungsmassnahmen entsprechende Regelungen in die zu erlassende Verfügung aufgenommen werden. Diese Rechtsprechung trug dem Umstand Rechnung, dass der Gesetzgeber juristischen (im Gegensatz zu natürlichen) Personen weder im Zivil-, noch im Strafrecht einen Anspruch auf Verfahrenshilfe einräumte und aus der grundrechtlichen Perspektive einen gewissen Ausgleich schuf, damit juristischen Personen nicht durch eine Vermögenssperre der Zugang zum Recht vollkommen abgeschnitten und das Beschwerderecht insoweit seines materiellen Gehaltes entleert wird (StGH 2009/54, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2001/26, LES 2004, 168 [175 f., Erw. 8 f.]).
2.2. Wie auch die Beschwerdeführerin einräumt, hat der Staatsgerichtshof diese, spezifisch für juristische Personen geschaffene Rechtsprechung bisher nie auf natürliche Personen angewandt; dies eben mit dem Argument, dass juristische Personen keine Verfahrenshilfe in Anspruch nehmen könnten. Nun hat aber der Staatsgerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung einen völligen Ausschluss der Verfahrenshilfe für juristische Personen als gleichheitswidrig erachtet und folglich in der Entscheidung zu StGH 2014/61 unter anderem die entsprechende Beschränkung der Verfahrenshilfe im Zivilprozess auf natürliche Personen gemäss § 63 Abs. 1 Satz 1 ZPO als verfassungswidrig aufgehoben. Die Wirksamkeit dieser Normaufhebung wurde gemäss Art. 19 Abs. 3 StGHG um ein Jahr aufgeschoben (StGH 2014/61, Erw. 7 f. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Inzwischen hat der Gesetzgeber § 63 ZPO novelliert (LGBl. 2015 Nr. 368) und in dessen Absatz 2 unter bestimmten Voraussetzungen auch einen Verfahrenshilfeanspruch von juristischen Personen vorgesehen; konkret dann, "wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder [von der juristischen Person] noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können, die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint und die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde". Damit sind aber die Voraussetzungen für den Rechtsanspruch juristischer Personen auf Verfahrenshilfe nach wie vor wesentlich enger gefasst als für natürliche Personen. Für den Staatsgerichtshof besteht deshalb nach wie vor kein Anlass, die spezifisch für juristische Personen geschaffene Rechtsprechung betreffend die Freigabe blockierter Vermögenswerte auch auf natürliche Personen anzuwenden.
2.3. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin beantragten Teilfreigabe der gesperrten Vermögenswerte für die geltend gemachten Übersetzungskosten weist das Obergericht darauf hin, dass diese Kosten das parallele, gegen die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann geführte Strafrechtshilfeverfahren 14 RS.2014.333 beträfen. Auch wenn die Beschwerdeführerin in jenem Strafrechtshilfeverfahren nicht als Beschuldigte, sondern nur (aber immerhin) als Verfahrensbeteiligte gelte, stelle sich dennoch die Frage, ob sie dort nicht in analoger Anwendung von § 26 Abs. 2 StPO bzw. bei verfassungs- bzw. EMRK-konformer Auslegung zur zweckentsprechenden Verteidigung bzw. Vertretung Verfahrenshilfe beanspruchen könne, sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben seien. Das Obergericht bejaht diese Frage. Die Beschwerdeführerin müsse im erwähnten Strafrechtshilfeverfahren Gelegenheit haben, Verfahrenshilfe - sei es unter analoger Heranziehung von § 26 Abs. 2 StPO oder § 63 ZPO - zu beantragen. Diesfalls erübrige sich eine Aushöhlung des Wortlautes von § 97a Abs. 5 StPO praeter legem.
Das Obergericht begründet diese Rechtsauffassung generell damit, dass der Staatsgerichtshof seine Verfahrenshilfepraxis vornehmlich an Art. 6 Abs. 1 EMRK orientiere. Tatsächlich leitet der Staatsgerichtshof den Anspruch auf Verfahrenshilfe neben dem Recht auf Beschwerdeführung (StGH 2001/26, LES 2004, 168 [174 f., Erw. 6]) und dem Gleichheitssatz der Verfassung (StGH 2009/3, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2003/64, Erw. 2 unter Hinweis auf StGH 2003/7, Erw. 3.2) wesentlich auch aus Art. 6 Abs. 1 EMRK ab, welcher das Recht auf Zugang zu einem unabhängigen, unparteiischen und auf Gesetz beruhenden Gericht gewährleistet. Der Staatsgerichtshof orientiert sich in seiner Praxis auch an der Strassburger Rechtsprechung (siehe StGH 2009/3, Erw. 5 f. [a. a. O.]; siehe auch Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 528 f., Rz. 31 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Dabei hat der Staatsgerichtshof allerdings über den EMRK-Anspruch hinaus im Lichte des Gleichheitssatzes von Art. 31 Abs. 1 LV einen allgemeinen Verfahrenshilfeanspruch für sämtliche gerichtlichen Verfahren postuliert; somit auch für das gesamte verwaltungsgerichtliche Verfahren, für welches das Landesverwaltungspflegegesetz an sich nur eine rudimentäre Verfahrenshilfe vorsieht (siehe StGH 2002/56, LES 2005, 149 [152, Erw. 1.1]; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 308 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Somit kann die Beschwerdeführerin den diesbezüglichen Anspruch direkt im Rechtshilfeverfahren 14 RS.2014.333 geltend machen.
2.4. Die Beschwerdeführerin argumentiert jedoch auch, dass sie allenfalls gar keine Verfahrenshilfe beanspruchen könne, weil sie die Voraussetzungen hierzu gar nicht erfülle.
Zum einen habe sie ja Vermögen, auch wenn dieses gesperrt sei. Sie beruft sich hierbei auf das Urteil zu StGH 2010/101 (Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe zu dieser Entscheidung auch Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, a. a. O., 537 f., Rz. 42). Dort verneinte der Staatsgerichtshof mit eben dieser Argumentation einen Verfahrenshilfeanspruch von juristischen Personen, deren Vermögen gemäss § 97a StPO gesperrt ist.
Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass diese Argumentation im Umkehrschluss bedeuten könnte, dass bei natürlichen Personen, deren gesamtes Vermögen ebenfalls gerichtlich blockiert ist, die Voraussetzung der Mittellosigkeit für die Gewährung der Verfahrenshilfe ebenso als nicht erfüllt erachtet würde. Wenn aber natürliche Personen, wie gerade ausgeführt, anders als juristische Personen nach wie vor nicht die Freigabe von gesperrtem Vermögen zur Bestreitung ihrer Verfahrenskosten beantragen können, dann kann solches Vermögen selbstredend auch nicht als Argument gegen die Gewährung der Verfahrenshilfe dienen.
Zum anderen erachtet es die Beschwerdeführerin als ungewiss, ob die liechtensteinischen Gerichte die zweite Voraussetzung gemäss § 26 Abs. 2 StPO (Interesse der Rechtspflege) als erfüllt ansehen würden. So halte der Staatsgerichtshof in Bezug auf Herausgabe- und Beschlagnahmebeschlüsse bzw. Kontosperren fest, dass diesen nicht ein solches Gewicht zukomme, dass sie als wesentlich für den Ausgang des Strafverfahrens bezeichnet werden könnten und daher die Beigebung eines Verteidigers gemäss § 26 Abs. 2 StPO im gegenwärtigen Zeitpunkt des Untersuchungsverfahrens im Interesse der Rechtspflege erforderlich machten (Verweis auf StGH 2005/030, Erw. 2.5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Einer juristischen Person würden dagegen angesichts der bisherigen Rechtsprechung bereits in diesem Verfahrensstadium die Mittel zur notwendigen Verteidigung freigegeben.
Zu diesem Vorbringen ist mit dem Obergericht auf die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Strafrechtshilfe trotz der gesetzlichen Verweise auf das Strafprozessrecht und der Involvierung der Strafbehörden bei der Durchführung letztlich nur der Unterstützung eines ausländischen Strafverfahrens dient, weshalb sie letztlich eher verwaltungsrechtlicher Natur ist. Die bloss unterstützende Funktion ergibt sich auch aus Art. 50 Abs. 3 RHG, wonach die Rechtshilfe als "jede Unterstützung, die für ein ausländisches Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit gewährt wird", umschrieben wird (StGH 2010/48, Erw. 5.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit vergleichendem Verweis auf Benedikt Marxer, Vor- und Nachteile eines Strafrechtshilfegesetzes, in: Liechtenstein Seminar 1988, Vaduz 1989, 101 [103], welcher das Strafrechtshilfeverfahren als ein "Verfahren sui generis" qualifiziert). Vor diesem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, im Strafrechtshilfeverfahren ebenso wie im Verwaltungsverfahren § 63 ff. ZPO analog anzuwenden. Demnach wird der Beschwerdeführerin im Rechtshilfeverfahren 14 RS.2014.333 die Verfahrenshilfe für die Übersetzungskosten zu gewähren sein, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllt.
2.5. Was neben den Übersetzungskosten die Kosten des belgischen Anwaltes der Beschwerdeführerin angeht, ist Folgendes zu erwägen:
Die Beschwerdeführerin räumt hierzu zunächst selbst ein, dass die Honorierung ihres belgischen Anwaltes jedenfalls nicht vom inländischen Verfahrenshilfeanspruch abgedeckt wäre. Wenn sie sich darüber hinaus auch diesbezüglich auf einen Anspruch auf teilweise Freigabe ihrer gemäss § 97a StPO blockierten Vermögenswerte beruft, so ist auf die bisherigen Erwägungen zu verweisen, wonach die diesbezügliche Rechtsprechung weiterhin auf juristische Personen beschränkt bleibt.
Doch selbst wenn sich die Beschwerdeführerin als natürliche Person im Grundsatz ebenfalls auf diese Rechtsprechung berufen könnte, würde hiervon die Honorierung ihres belgischen Anwaltes jedenfalls nicht abgedeckt. Denn diese Rechtsprechung umfasst nur Kosten im Zusammenhang mit einem inländischen Verfahren, zumal das Beschwerderecht selbstverständlich von vornherein nur für inländische Verfahren eine Schutzwirkung entfalten kann. Wie sich aus der auch von der Beschwerdeführerin erwähnten Entscheidung zu StGH 2009/54 ergibt, schliesst dies zwar nicht aus, dass auch die Kosten, welche aus der im Zusammenhang mit dem inländischen Verfahren erfolgten Mandatierung eines ausländischen Anwaltes resultieren, aus vom hiesigen Gericht freigegebenen Vermögenswerten bestritten werden können (StGH 2009/54, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]. Im vorliegenden Verfahren hat aber die Tätigkeit des von der Beschwerdeführerin engagierten belgischen Anwalts gemäss den unwidersprochenen Ausführungen des Obergerichtes keinen Bezug zum liechtensteinischen Verfahren.
Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass das Obergericht im Zusammenhang mit seinen Erwägungen zur EG-Richtlinie für grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe (RL 2003/8/EG) nicht geprüft habe, ob in Bulgarien eine adäquate Verfahrenshilfe gewährleistet sei, ist dem das Folgende entgegenzuhalten:
Gemäss deren Art. 2 geht es auch bei dieser Richtlinie nur um die Verfahrenshilfe im Inland; der EU-Bezug besteht nur insoweit, als der diskriminierungsfreie Zugang zur Verfahrenshilfe auch für ausländische Verfahrensparteien gewährt sein muss, solange diese den Wohnsitz in einem EU-Staat haben. Es ist deshalb im Beschwerdefall irrelevant, inwieweit Bulgarien eine angemessene Verfahrenshilfe zur Verfügung stellt.
2.6. Aufgrund dieser Erwägungen ist das Beschwerderecht der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht verletzt.
3. Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung des Gleichheitssatzes.
3.1. Der Gleichheitssatz nach Art. 31 Abs. 1 LV verlangt nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (StGH 2012/48, Erw. 3.1; vgl. auch StGH 2011/121, Erw. 2.1; StGH 2008/45, Erw. 5.1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2002/20, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit Verweis auf Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 206; siehe auch Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 255, Rz. 10). Der Gleichheitssatz bindet alle Staatsfunktionen, somit auch die Gerichte (vgl. StGH 2000/23, LES 2003, 173 [176 f., Erw. 2.4]; StGH 2005/1, Erw. 2.1; siehe auch Wolfram Höfling, a. a. O., 203 ff.).
3.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Ungleichbehandlung gegenüber der schon erwähnten Entscheidung zu StGH 2009/54 (a. a .O.). Wie aber schon in der Urteilserwägung 2.5 ausgeführt, ging es in jenem Fall um Honorare eines ausländischen Anwalts, welcher für das inländische Verfahren beigezogen wurde, während ein solcher Inlandsbezug im Beschwerdefall fehlt. Insoweit besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen den beiden Fällen, welcher eine Ungleichbehandlung rechtfertigt.
4. Aus all diesen Gründen war die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
5. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.