StGH 2015/99
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 14. März 2016, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Prof. Dr. Peter Bussjäger und lic. iur. Christian Ritter als Richter; Dr. Peter Schierscher und Dr. Hugo Vogt als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 21. August 2015, 12UR.2012.156-68
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00; vom Staatsgerichtshof auf CHF 20'000.00 herabgesetzt)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 21. August 2015, 12 UR.2012.156-68, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Beim Landgericht in Vaduz werden Vorerhebungen gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 bis 3 StGB geführt. Ausgangspunkt dieser Vorerhebungen war eine Mitteilung der Financial Intelligence Unit (FIU) an die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft unter Bezugnahme auf die Verdachtsmitteilung gemäss Art. 17 SPG der B AG. Auslöser der Verdachtsmitteilung wiederum waren Berichte aus öffentlichen Quellen, wonach der Beschwerdeführer in C wegen des Verdachtes des Betruges, der Veruntreuung und Fälschung verhaftet worden sei.
2. Mit Beschluss des Landgerichtes vom 12. Juni 2012 (ON 4) wurde der B AG, ***, gemäss § 97 Abs. 1 Ziff. 3 StPO verboten, über die Vermögenswerte betreffend die Firma D Corp. zu verfügen. Diese Anordnung wurde auf 2 Jahre befristet. Diesem Beschluss lag eine Verdachtsmeldung der B AG vom 30. Mai 2012 und eine entsprechende Mitteilung der FIU vom 4. Juni 2012 zu Grunde. Das Landgericht begründete die Kontensperre im Kern damit, dass für die D Corp., ***, unter der Stammnummer **** ein EUR-, ein USD- und ein Metallkonto bei der B AG eröffnet worden sei und als wirtschaftlich Berechtigter der Beschwerdeführer offen gelegt sei. Laut Profil sei der Beschwerdeführer im Bereich Baugewerbe und Telekommunikation tätig. Auf das Konto der D Corp. sei am 19. September 2011 ein Mittelzufluss in Höhe von USD 2 Mio. von der E Ltd. mit Konto bei der F in *** erfolgt. Die E Ltd. sei in den Berichten im Zusammenhang mit der Festnahme des Beschwerdeführers genannt worden. Der Beschwerdeführer habe als Direktor der teilstaatlichen G einen Vertrag mit der H, ***, bezüglich der Lieferung von Hardware abgeschlossen. Dafür soll er von der H USD 6 Mio. erhalten haben, die an seine Offshore-Gesellschaften bezahlt worden sein sollen. Damit bestehe der Verdacht, dass die an die D Corp. geflossenen Gelder aus Geldwäscherei oder Vortaten der Geldwäscherei stammten. Es ergebe sich daher der Verdacht, dass die auf Konten der D Corp. bei der B AG geflossenen Vermögenswerte aus deliktischen Handlungen stammen würden. So stehe eine Untreuehandlung bzw. eine Kick-Back-Zahlung im Raum. Es sei daher notwendig gewesen, die entsprechenden Bankunterlagen zu beschlagnahmen und gleichzeitig vermögenssichernde Massnahmen zur allfälligen Sicherung eines Abschöpfungsanspruches zu veranlassen. Gleichzeitig veranlasste das Landgericht, dass im Wege von Interpol Stand und Gegenstand des in der Verdachtsmitteilung der B AG sowie in der Meldung der FIU angeführten Verfahrens in C erhoben werden.
3. Mit Beschluss vom 22. Mai.2014 (ON 17) wurde diese Sperre von Vermögenswerten der D Corp. bei der B AG, *** für die Dauer eines weiteren Jahres d. h. bis zum 12. Juni 2015 verlängert. Das Landgericht begründete die Verlängerung im Wesentlichen damit, dass aus den zwischenzeitlich vorliegenden Ergebnissen aus dem Ermittlungsverfahren der C Strafbehörden hervorgehe, dass gegen den Beschwerdeführer u. a. wegen Untreue, Betrug und Geldwäscherei ermittelt werde, und er sich in Untersuchungshaft befinde. Aus dem Rechtshilfeverfahren zu 12 RS.2012.199 ergebe sich weiter, dass sich der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer erhärtet habe und mutmasslich inkriminierte Gelder in der Höhe von USD 2 Mio. vom Beschwerdeführer auf das Konto der D Corp. transferiert worden seien. Es handle sich ferner um ein komplexes Verfahren mit Auslandsbezug. Weiter sei der Strafakt in C vom Bezirksgericht *** am 21. Oktober 2013 an die Generalstaatsanwaltschaft zur Ergänzung der Untersuchung zurückverwiesen worden; dagegen sei eine Berufung an das Gericht der Stadt *** erhoben worden. Ein Verhandlungstermin stehe noch nicht fest. Zudem veranlasste das Landgericht eine erneute Nachfrage auf dem Rechtshilfeweg an die C Behörden und bat um Bekanntgabe des Standes des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer sowie um Mitteilung weiterer Ermittlungsergebnisse.
Das Obergericht hat mit Beschluss vom 12. Juni 2014 (ON 22) diese Verlängerung der Kontosperre genehmigt und in seinem Beschluss festgehalten, dass keine Umstände tatsächlicher oder rechtlicher Art vorliegen würden, welche einer Genehmigung der Verlängerung entgegenstünden. Sowohl die erstmalige Anordnung der Kontosperre wie auch die Verlängerung blieben unbekämpft.
4. Mit Eingabe vom 11. November 2014 (ON 27) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Kontensperre. Die Darlegung des Sachverhaltes durch den Beschwerdeführer, die Schilderung der wirtschaftlichen Situation der G, die Schilderungen betreffend die Menschenrechtssituation in C sowie die Einschüchterung und Bedrohung des Beschwerdeführers und seiner Familie, die Schilderung der unmenschlichen Haftbedingungen sowie zahlreicher behaupteter Verfahrensverstösse führten dazu, dass das Landgericht erneut auf dem Rechtshilfeweg um eine Stellungnahme seitens der C Behörden ansuchte.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2015 (ON 43) erstattete die C Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. November 2014. Mit weiteren Schreiben vom 10. April 2015 und 8. Mai 2015 übermittelte die C Behörde dem Landgericht diverse Unterlagen (Übersetzungen von verschiedenen Einvernahmeprotokollen etc.) mit Bezug zu ihrer Stellungnahme.
Zu dieser Stellungnahme erstattete der Beschwerdeführer am 11. Juni 2016 (ON 48) eine Äusserung.
5. In der Folge wies das Landgericht mit Beschluss vom 12. Juni 2015 (ON 51) den Antrag auf Einstellung des gegenständlichen Strafverfahrens zurück und verlängerte gleichzeitig die angeordnete Kontosperre betreffend die Vermögenswerte betreffend die D Corp. bei der B AG für die Dauer eines weiteren Jahres bis zum 12. Juni 2016. Seine Entscheidung begründete das Landgericht wie folgt:
Bei Vorerhebungen sei der Staatsanwalt Leiter des Verfahrens, weshalb eine Einstellung im Rahmen der Vorerhebungen nur durch den Staatsanwalt selbst nach § 22 Abs. 1, 2. Satz StPO erfolgen könne. Der Antrag des Beschwerdeführers sei daher als unzulässig zurückzuweisen. In Bezug auf die Verlängerung der Kontosperre führte das Landgericht aus, dass sich der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer aufgrund der vorgelegten Unterlagen der C Behörden erhärtet habe. Zeugen würden den Beschwerdeführer massiv belasten. Aus den vorgelegten Unterlagen komme hervor, dass von der H am 8. Juli 2011, 21. Juli 2011 und am 16. August 2011 insgesamt USD 6 Mio. auf ein Konto der E Ltd. bei der F in *** geflossen seien. Wirtschaftlich Berechtigter dieses Kontos sei der Zeuge J. Dieser sei für verschiedene Telekommunikationsunternehmen in C tätig und habe auch als Übersetzer des Beschwerdeführers fungiert. Gemäss dessen Aussage habe der Beschwerdeführer von der H Schmiergeldzahlungen gefordert und diese Gelder seien auf das Konto der E Ltd. bei der F*** überwiesen worden und teilweise auf das Konto der D Corp. bei der B geflossen. Der Tatverdacht sei damit erhärtet. In Bezug auf die Einwände des Beschwerdeführers, dass diese Zahlungen für ein anderes Projekt (K) verwendet worden seien, sei auffällig, dass dies in den C Verfahren nie erwähnt worden sei. Auch sei die Behauptung, dass eine erst noch von den C Behörden zu fällende Entscheidung gegen liechtensteinisches Recht verstosse, insbesondere wegen fehlender Unabhängigkeit der Justiz, mangelnder Rechtsstaatlichkeit und wegen der Verletzung von Menschenrechten, nicht geeignet sei, ein Verfügungsverbot aufzuheben, da aufgrund der vorliegenden Kenntnisse davon auszugehen sei, dass die hier in Liechtenstein gelandeten Vermögenswerte aus strafbaren Handlungen stammen würden. Auch die dargelegten Rechtsmittel des Beschwerdeführers in C zeigten, dass der Beschwerdeführer seine Verteidigungsrechte offenkundig wahrnehme.
6. Das Obergericht stimmte mit Beschluss vom 16. Juni 2015 (ON 54) der verfügten Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung bis zum 12. Juni 2016 gemäss § 97a Abs. 4 StPO zu. In der Begründung verwies es auf den erstgerichtlichen Beschluss, dessen Ausführungen der Aktenlage entsprächen. Es lägen keine im Verfahren gemäss § 97a Abs. 4 dritter Satz StPO wahrzunehmenden Umstände tatsächlicher oder rechtlicher Art. vor, welche der Zustimmung zu der vom Erstgericht angeordneten Verlängerung der Geltungsdauer der vermögensrechtlichen Anordnung für die Dauer eines weiteren Jahres entgegenstünden. Angesichts des zwischenzeitlich erhärteten Anfangsverdachtes und der Komplexität dieser internationalen Strafsache rechtfertige sich eine Verlängerung der gegenständlichen Vermögenssperre über die "Regelfrist" von drei Jahren hinaus.
7. Sowohl gegen den Beschluss des Landgerichtes (ON 51) als auch gegen den Beschluss des Obergerichtes (ON 54) erhob der Beschwerdeführer wegen Unangemessenheit und Ungesetzlichkeit Beschwerde an den Obersten Gerichtshof, der mit Beschluss vom 21. August 2016 (ON 68) der Beschwerde keine Folge gab und dies im Wesentlichen wie folgt begründete:
7.1. Gemäss § 22 Abs. 1 2. Satz StPO falle die Zuständigkeit zur Einstellung von Vorerhebungen im Ermittlungsverfahren in die Kompetenz der Staatsanwaltschaft, sodass die Zurückweisung des an das Landgericht gestellten Antrages auf Einstellung durch das Erstgericht zu Recht erfolgt sei.
7.2. Zur Beschwerde gegen die Verlängerung der Vermögenssperre sei Folgendes zu erwägen:
Eine Vermögenssperre stelle einen Eingriff in die Eigentumsgarantie dar, welche nur bei Beachtung der erforderlichen Eingriffskriterien, darunter des Verhältnismässigkeitsprinzipes zulässig sei. Nach der dazu entwickelten Rechtsprechung sei die Sperre von Vermögenswerten über drei Jahre hinaus unangemessen, es sei denn, es würden zielführende Untersuchungshandlungen gesetzt und/oder es lägen Untersuchungsergebnisse oder Erkenntnisse vor, die den ursprünglich angenommenen Tatverdacht erhärteten, oder es gäbe besonders berücksichtigungswürdige Umstände, die eine darüber hinaus gehende Verlängerung rechtfertigten (StGH 2009/149; LES 2007, 462; LES 2008, 191 u. v. a.). Solche seien insbesondere dann gegeben, wenn im ausländischen Verfahren bereits eine Anklageschrift vorliege. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sei bei entsprechender Komplexität des Falles, starkem Auslandsbezug und zielführenden Untersuchungshandlungen eine Verlängerung der Kontensperre über drei Jahre hinaus auch ohne Vorliegen einer Anklageschrift rechtmässig. In einem solchen Fall liege eine Verletzung der Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 LV sowie dem ersten ZP-EMRK durch eine unverhältnismässig lange Vermögenssperre nicht vor. Eine auch mehrjährige Vermögenssperre bewirke nicht in jedem Fall eine Verletzung der Eigentumsgarantie (LES 2010, 63; StGH 2013/93).
Eine der Voraussetzungen für die Verhängung/Verlängerung einer Vermögenssperre sei ein entsprechender Tatverdacht im Sinne des § 97a Abs. 1 StPO, der kein dringender sein müsse. Der Verdacht, dass der von der erstgerichtlichen Verfügung betroffene Vermögenswert aus einer mit Strafe bedrohten Handlung stamme, ergebe sich nachvollziehbar und hinreichend konkret aus den aktenkonformen Darlegungen in den oben wiedergegebenen Beschlüssen des Landgerichtes. Diese Verdachtslage werde durch das umfangreiche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in dem Mass in Frage gestellt oder gar entkräftet, dass sich die Aufrechterhaltung des Verfügungsverbotes als unzulässig erweise. Vielmehr habe sich der bereits starke Anfangsverdacht durch die vorliegenden Zeugenaussagen und die übermittelten Transaktionsbelege weiter erhärtet.
Der Rechtsmittelwerber mache im Wesentlichen geltend, dass das Landgericht keine eigenständigen Ermittlungen durchgeführt habe, dass die C Behörden keine neuen Fakten präsentiert hätten und sich das Landgericht auf Unterlagen berufe, die unter menschenrechtswidrigen Bedingungen und unter Einschüchterung des Beschuldigten, seiner Familie, Bedrohung seines Anwaltes und massiver Missachtung der Rechte des Beschuldigten zustande gekommen seien.
Entgegen den Beschwerdeausführungen beschränkten sich die bisherigen Untersuchungshandlungen nicht nur darauf, Anträge und Eingaben des Beschuldigten (Beschwerdeführers) zum Akt zu nehmen und den aktuellen Stand des Verfahrens in C bei den dortigen Behörden abzufragen. Dazu werde auf die Darstellung des wesentlichen Verfahrensganges und die Darlegung in den Beschlüssen des Landgerichtes ON 4, 17 und 51 verwiesen. Daraus ergebe sich zunächst, dass den Beschlüssen auf Sperre der Vermögenswerte nicht Informationen der C Behörden zugrunde lagen, sondern inländische Verdachtsmeldungen, wobei die FIU des Fürstentums Liechtenstein dazu auch Abklärungen über ihre Partnerbehörde in ***, C, vorgenommen habe. Nach Einlangen der Verdachtsmitteilung durch die FIU am 12. Juni 2012 habe das Landgericht die gegenständliche Vermögenssperre angeordnet (ON 4) und die Liechtensteinische Landespolizei damit beauftragt, im Wege von Interpol Stand und Gegenstand des in der Verdachtsmitteilung der B AG sowie in der Mitteilung der FIU angeführten Verfahrens in C zu erheben. Weitere Erkenntnisse hätten sich durch das am 30. Juli 2012 eingelangte Rechtshilfeersuchen der C Behörden ergeben. Weiters habe das Landgericht die ihm zur Abklärung des Tatverdachtes möglichen Erkenntnisquellen durch Einholung entsprechender Unterlagen und Erhebung des Verfahrensstandes im C Strafverfahren im Rechtshilfeweg benutzt.
Den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Antrag ON 27 sei zu entnehmen, dass er Zahlungen der H an ihn bzw. an die ihm zuzurechnende E Ltd. nicht bestreite. Allerdings behaupte er, die Zahlungen seien von der H im Hinblick auf ein vom Beschwerdeführer entwickeltes Bildungsprogramm (K) erfolgt. Ein Teil des Geldes sei dafür verwendet worden, der andere sei für "weitere Entwicklungen" auf das Konto in Liechtenstein verbracht worden. Zu welchem Zweck angeblich für ein Bildungsprogramm bestimmte legale Zahlungen über eine Off-Shore-Gesellschaft, nämlich die D Corp., ***, für "weitere Entwicklungen" nach Liechtenstein transferiert werden sollten, sei nicht nachvollziehbar und gelinge es dieser Erklärung gerade nicht, die vorliegende Verdachtslage zu entkräften.
Wenn der Beschwerdeführer behaupte, es bleibe vollkommen offen, wie das Landgericht zur Behauptung komme, er habe nie angegeben, dass es sich bei den Zahlungen um Zuwendungen der H für K handle, sei er auf die diesbezügliche Mitteilunge der Generalstaatsanwaltschaft der C Republik ON 43, S. 583 zu verweisen.
Soweit das Rechtsmittel eine überlange Vermögenssperre bemängle, sei ihm einzuräumen, dass Strafverfahren rasch und zügig abzuwickeln seien, auch wenn sie einen starken Auslandsbezug hätten und von Ermittlungsergebnissen ausländischer Behörden abhängig seien. Die Nachteile, die den Betroffenen durch Kontosperren erwachsen könnten, seien möglichst gering zu halten (LES 2006, 275; LES 2009, 116 u. v. a.).
Die Frage, ob eine unzulässige Rechtsverzögerung bzw. eine überlange Verfahrensdauer vorliege, werde im Rahmen der EMRK-Praxis anhand von vier Kriterien geprüft, nämlich der Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer, der Komplexität des Falles, des Verhaltens des Beschwerdeführers sowie der Behandlung des Falles durch die Behörden (StGH 2004/25; StGH 2008/153; StGH 2014/59). Dabei sei jeweils auf die konkrete Konstellation des Einzelfalles abzustellen (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., Rz. 70 f.).
Das Kriterium "Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer" stelle allein auf das existenzielle Fortkommen einer Person ab. Der Beschwerdeführer sei zwar in Untersuchungshaft gewesen und befinde sich derzeit nach eigenen Angaben in Hausarrest, sodass davon auszugehen sei, dass der Ausgang des Verfahrens für ihn von besonderer Bedeutung sei. Dass der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers durch die Kontensperre gefährdet sei, werde von ihm allerdings gar nicht behauptet (StGH 2008/153).
Was das zweite Kriterium betreffe, kritisiere der Beschwerdeführer einerseits, dass es sich um kein Verfahren mit besonderer Komplexität handle, sondern lediglich die Frage zu klären sei, welchen Rechtsgrund die Zahlungen von USD 6 Millionen gehabt hätten. Andererseits verlange das Rechtsmittel Aufklärung einer ganzen Reihe von Fragen, wie beispielsweise die wirtschaftliche Situation der G in den letzten Jahren, ob es eine Ausschreibung gegeben habe, was K sei und ob die Zahlungen der H damit in Zusammenhang zu bringen seien und dergleichen, was dieser Behauptung bereits widerspreche. Zur Komplexität könne insbesondere die Tatsache beitragen, dass der Fortgang eines inländischen Strafverfahrens von den Entwicklungen eines oder mehrerer zusammenhängender ausländischer Strafverfahren abhänge, sodass ein Zusammenwirken mit den zuständigen ausländischen Strafverfolgungsbehörden unumgänglich sei. Dies treffe auf den gegenständlichen Fall zu, weil sich die ursprünglichen Taten im Ausland abgespielt hätten.
In Bezug auf das weitere Kriterium, nämlich das Verhalten des Beschwerdeführers selbst, sei zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen Beitrag zur langen Verfahrensdauer geleistet oder stattdessen beschleunigend auf das Verfahren eingewirkt habe. Dazu sei festzuhalten, dass sich aus den Mitteilungen der C Behörden ON 43, S. 591 Anhaltspunkte dafür ergäben, dass der Beschwerdeführer bzw. dessen Verteidiger die Durchführung der Hauptverhandlung verzögert hätten. Dem Protokoll über die Gegenüberstellung des Verdächtigen mit dem Zeugen L (S. 857, ON 44) sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer darauf verzichtet habe, den Sachverhalt aus seiner Sicht darzustellen bzw. an den Zeugen Fragen zu stellen, was nicht gerade zur Beschleunigung des Verfahrens beitrage.
Was das Kriterium der Behandlung des Falles durch die Behörden betreffe, sei der Behauptung der Untätigkeit des Landgerichtes entgegenzusetzen, dass dieses alle notwendigen und möglichen Verfahrensschritte zügig durchgeführt, Rechtshilfeersuchen gestellt und auch urgiert habe und auch eine Stellungnahme zu den umfangreichen Behauptungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe ON 27 an die C Behörden übermittelt habe, die ihrerseits dazu in angemessener Zeit Erklärungen abgegeben hätten. Dem inländischen Strafverfahren lägen in erster Linie jene Sachverhalte zugrunde, die unter anderem auch Gegenstand der in C durchgeführten Strafverfahren seien, über deren Stand seitens der C Behörden bereits umfassende Berichte erstattet worden seien. Diesen sei zu entnehmen, dass die C Strafverfolgungsbehörden intensive und zielgerichtete Ermittlungen führten, die auch die für die Inlandstrafe relevanten Sachverhaltsgrundlagen betreffen würden.
Versäumnisse und Mängel der bisherigen Untersuchungshandlungen mit der Bedeutung, dass damit die Verhältnismässigkeit der verfügten Vermögenssperre zu verneinen wäre, lägen nicht vor. Über die umfangreichen Beweisanträge des Beschwerdeführers werde die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft allerdings noch im Sinne des § 23 b StPO zu befinden haben.
Mit seinem umfangreichen Vorbringen zur Menschenrechtslage in C, zu einer nicht unabhängigen Justiz, zu Verfahrensverstössen und Haftbedingungen und dergleichen, zu deren Nachweis er eine Reihe von Unterlagen vorgelegt habe, mache der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass sich das Landgericht auf Unterlagen, die von C Behörden stammten, in seiner Begründung nicht berufen dürfe. Unabhängig davon, dass bisher offenbar noch kein Grund bestanden habe, der C Republik aufgrund mangelnder rechtsstaatlicher Grundsätze oder der Nichteinhaltung von Menschenrechtsstandards durch Liechtenstein keine Rechtshilfe zu leisten, vielmehr sei im Verfahren 12 RS.2012.199 Rechtshilfe gewährt worden (siehe dazu die Mitteilung des Amtes für Justiz ON 49), handele es sich beim gegenständlichen Verfahren um ein Inlandsverfahren, in welchem die liechtensteinischen Gerichte Erhebungsergebnisse und Beweismittel ohnehin selbstständig zu prüfen hätten. Dabei werde das Vorbringen des Beschwerdeführers wohl dazu führen müssen, die Erhebungsergebnisse der C Behörden einer entsprechend kritischen Beurteilung zu unterziehen und in geeigneter Weise auf ihre Plausibilität zu prüfen. Dies ändere jedoch weder etwas an der grundsätzlichen Zulässigkeit der Rechtshilfeersuchen durch die liechtensteinischen Gerichte, noch am vorliegenden Tatverdacht.
Wenn der Beschwerdeführer kritisiere, dass die Vernehmung des Zeugen L eine "Farce" gewesen sei und dieser einfach aus einem fertigen Skript heruntergelesen habe, sei diesem Vorbringen nicht zu entnehmen, dass deshalb dessen Angaben unrichtig gewesen seien. Die Behauptung, dass der Zeuge bei seiner Vernehmung nur Vermutungen geäussert habe, spreche dabei eher gegen die Unterstellung, er sei instruiert worden, den Beschwerdeführer zu belasten und ihm seien die Antworten bereits vorgegeben worden. Dass die C Behörden die Seite, auf der protokolliert worden sei, dass der Verteidiger den Zeugen L danach gefragt habe, welche Papiere er in der Hand halte, von denen er ablese, nicht vorgelegt habe, treffe nicht zu und finde sich diese Protokollierung auf S. 859 in ON 44.
Mit seinen Ausführungen zur Vollstreckbarkeit der Entscheidung der C Behörden in Liechtenstein übersehe der Beschwerdeführer wiederum, dass gegenständlich ein Inlandsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachtes der Geldwäscherei, begangen in Liechtenstein, geführt werde und es nicht um die Vollstreckung einer Entscheidung im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens durch C gehe.
Angesichts der Verdachtslage, wonach auf den von den bekämpften Beschlüssen betroffenen Konten tatsächlich inkriminierte Geldbeträge eingegangen seien, des Auslandsbezuges und des Umstandes, dass für die abschliessende strafrechtliche Qualifizierung Ergebnisse des in C geführten Strafverfahrens erforderlich seien, erweise sich die bekämpfte Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung bis zum 12. Juni 2016 als zulässig. Diese Massnahme stelle - zumindest derzeit noch - keine unverhältnismässige Beeinträchtigung des nach Art 34 LV sowie nach dem ersten ZP-EMRK geschützten Eigentumsrechts dar.
Den Ausführungen des Beschwerdeführers dazu, dass die Verweisung auf den Beschluss des Landgerichtes durch das Obergericht nicht ausreichend sei, sei zu entgegnen, dass das Obergericht die Vermögenssperre bzw. deren Verlängerung nicht zu begründen habe, sondern nur auszusprechen habe, ob es der erstgerichtlichen Anordnung und deren Begründung zustimme oder nicht. Dieser Begründungspflicht sei es in ausreichender Form nachgekommen (LES 2008, 191).
8. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 21. August 2015 (ON 68) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22. September 2015 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung der Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 LV, des Anspruches auf rechtliches Gehör, des Verbots der Rechtsverweigerung und der Rechtsverzögerung sowie des Anspruches auf rechtsgenügliche Begründung geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes gegen die verfassungsmässig gewährleisteten Rechte des Beschwerdeführers verstosse; daher diesen Beschluss aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein verpflichten, dem Beschwerdeführer die verzeichneten Kosten zu ersetzen.
Auf die Ausführungen in dieser Individualbeschwerde wird, soweit entscheidungsrelevant, im Rahmen der Urteilsbegründung eingegangen.
9. Sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch der Oberste Gerichtshof verzichteten jeweils mit Schreiben vom 5 Oktober 2015 bzw. 25. September 2015 auf eine Stellungnahme zur vorliegenden Individualbeschwerde.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 21. August 2015, 12 UR.2012.156-68, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt, dass die vom Obersten Gerichtshof mit dem angefochtenem Beschluss bestätigte Verlängerung der Kontosperre die Eigentumsgarantie, den Anspruch auf rechtliches Gehör, das Verbot der Rechtsverweigerung sowie der Rechtsverzögerung und den Anspruch auf eine rechtsgenügliche Begründung verletze.
3. Zunächst ist auf die Rügen der Verletzung der Eigentumsgarantie sowie des Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsverbots einzugehen.
3.1. Die überlange Verfahrensdauer fällt primär in den Geltungsbereich des aus dem allgemeinen Gleichheitssatz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV abgeleiteten und auch in Art. 6 Abs. 1 EMRK enthaltenen Verbots der Rechtsverzögerung (StGH 2004/58, Erw. 7.1; StGH 2011/32, Erw. 6; StGH 2013/93, Erw. 2 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Auch wenn im konkreten Fall vermögensrechtliche Ansprüche betroffen sind, bietet die in Art. 34 LV und Art. 1 des 1. ZP EMRK (LGBl. 1995 Nr. 208; für Liechtenstein am 14. November 1995 in Kraft getreten) enthaltene Eigentumsgarantie hinsichtlich der zulässigen Dauer einer Kontosperre in der Regel keinen über das Rechtsverzögerungsverbot hinausgehenden Grundrechtsschutz (vgl. StGH 2006/91, Erw. 2.1; StGH 2013/120, Erw. 3.1; StGH 2014/59, Erw. 2.1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe aber auch StGH 2013/115, Erw. 3.1 ff. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li). Insoweit ist nämlich in beiden Fällen eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen.
Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer orientiert sich der Staatsgerichtshof an der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), welcher auf eine Einzelbetrachtung abstellt, in der vier Kriterien zur Anwendung gelangen, nämlich die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer, die Komplexität des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers sowie die Behandlung des Falles durch die Behörden (StGH 2004/25, Erw. 2.2 mit Verweis auf Mark E. Villiger, EMRK-Kommentar, Zürich 1999, 290, Rz. 459; siehe auch StGH 2004/58, Erw. 7.2; StGH 2011/32, Erw. 6 und StGH 2013/93, Erw. 3; StGH 2013/120, Erw. 3.2; StGH 2014/59, Erw. 2.2 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. zu dieser Praxis insbesondere auch Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München/Basel/Wien, 2012, 428 ff., Rz. 70 und Hugo Vogt, Verbot der formellen Rechtsverweigerung, Verbot der Rechtsverzögerung, Verbot des überspitzten Formalismus, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 607 ff., Rz. 22 ff.). Diese vier Kriterien stellen aber lediglich Aspekte dar, die der EGMR bei der Überprüfung der Verfahrensdauer im Einzelfall heranzieht. Sie bilden für sich jedoch keine Messlatte, da ausschlaggebend für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer letztlich immer die konkrete Konstellation des Einzelfalles ist (siehe Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, a. a. O., 430 f., Rz. 71).
3.2. Der Beschwerdeführer begründet seine Rügen bezüglich der Verletzung der Eigentumsgarantie sowie des Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsverbots zusammengefasst wie folgt:
Die Sperre der gegenständlichen Vermögenswerte sei erstmals mit Beschluss vom 12. Juni 2012 (ON 4) ausgesprochen worden. Der Oberste Gerichtshof führe richtigerweise aus, dass eine Sperre von Vermögenswerten über drei Jahre hinaus unangemessen sei, ausser es würden zielführende Untersuchungshandlungen gesetzt und/oder es würden Untersuchungsergebnisse oder Erkenntnisse vorliegen, die den ursprünglich angenommenen Tatverdacht erhärten würden oder es gäbe besonders berücksichtigungswürdige Umstände, die eine darüber hinausgehende Verlängerung rechtfertigten. Keiner der genannten Punkte sei jedoch gegenständlich erfüllt. Es lägen keine zielgerichteten Ermittlungshandlungen vor und der ursprünglich angenommene Tatverdacht habe sich nicht erhärtet, sodass die Verlängerung der Kontensperre über drei Jahre hinaus nicht zur rechtfertigen sei. Darüber hinaus bejahe der Oberste Gerichtshof richtigerweise, dass der Ausgang des Verfahrens für den Beschwerdeführer von besonderer Bedeutung sei. Entgegen der Auffassung des Obersten Gerichtshofes handle es sich vorliegend auch um keinen komplexen Fall. Ebenso seien weder dem Beschwerdeführer Verfahrensverzögerungen vorzuwerfen noch würden die inländischen Strafverfolgungsbehörden das gegenständliche Inlandsverfahren mit eigenen Ermittlungshandlungen zügig vorantreiben.
3.3. Hierzu hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
3.3.1. Das erste Kriterium (Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer) fällt nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes dann ins Gewicht, wenn ein Beschuldigter inhaftiert ist oder der Lebensunterhalt eines Betroffenen von der Entscheidung abhängt (StGH 2013/115, Erw. 2.4.1; StGH 2013/93, Erw. 3.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/132, Erw. 2.2; Mark E. Villiger, a. a. O., 290 f., Rz. 460; Hugo Vogt, Verbot der formellen Rechtsverweigerung, Verbot der Rechtsverzögerung, Verbot des überspitzten Formalismus, a. a. O., 608, Rz. 23 mit Rechtsprechungsnachweisen).
Ausgehend von den Begründungsausführungen im angefochtenen Beschluss, wonach der Beschwerdeführer zwar in Untersuchungshaft gewesen sei und sich derzeit nach eigenen Angaben in Hausarrest befinde (siehe vorne Ziff. 7.2 des Sachverhaltes), ist die vorliegende Sache für den Beschwerdeführer als bedeutend zu beurteilen, auch wenn er keine Ausführungen dazu macht, ob sein Lebensunterhalt durch die Kontensperre gefährdet ist.
3.3.2. Das Verhalten des Beschwerdeführers in einem Verfahren stellt ein weiteres Kriterium zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rechtsverzögerung dar. Entscheidend ist hierbei, ob der Beschwerdeführer selber verfahrensverzögernde Handlungen gesetzt hat. Demgegenüber ist der Angeklagte im Strafprozess nicht gehalten, aktiv am Verfahren und dessen zügigem Ablauf mitzuwirken. Entzieht sich der Beschwerdeführer aber etwa durch Flucht der Verfolgung durch die Strafbehörden, sodass ein Verfahren gerade deswegen länger dauert, so ist dies dem Beschwerdeführer anzulasten und es liegt keine unzulässige Rechtsverzögerung vor (StGH 2013/115, Erw. 2.4.2 [a. a. O.]; vgl. auch Ulrich Karpenstein/Franz C. Mayer, EMRK - Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Kommentar, München 2012, 159 f., Rz. 80).
Die Frage, ob der Beschwerdeführer im Beschwerdefall tatsächlich relevante, ihm zuzurechnende verfahrensverzögernde Handlungen, wie vom Obersten Gerichtshof angenommen, gesetzt hat, kann hier offen gelassen werden, da der Staatsgerichtshof die gegenständliche Verlängerung der bisher dreijährigen Vermögenssperre um ein weiteres Jahr unabhängig von diesem Kriterium, wie noch zu zeigen ist, jedenfalls als verhältnismässig erachtet.
3.3.3. Der Staatsgerichtshof untersucht bei der Prüfung einer Rechtsverzögerung ferner die Komplexität des Verfahrens. Vor allem bei Fällen mit internationalem Bezug handelt es sich oft um komplexe Verfahren. So sind beispielsweise internationale Wirtschaftsstrafverfahren oft besonders umfangreich und verlangen zeitaufwendige Ermittlungen (StGH 2013/115, Erw. 2.4.3 [a. a. O.]; siehe auch Ulrich Karpenstein/Franz C. Mayer, a. a. O., 159, Rz. 79). Ebenso bejahte der Staatsgerichtshof das Vorliegen eines komplexen Verfahrens beispielsweise dann, wenn der Fortgang des inländischen Strafverfahrens davon abhängt, wie sich mehrere zusammenhängende ausländische Strafverfahren weiterentwickeln (StGH 2008/153, Erw. 2.4; siehe auch Hugo Vogt, Verbot der formellen Rechtsverweigerung, Verbot der Rechtsverzögerung, Verbot des überspitzten Formalismus, a. a. O., 609 f., Rz. 27).
Auf einen solchen Zusammenhang hat der Oberste Gerichtshof zum einen zutreffend hingewiesen (siehe vorne Ziff. 7.2 des Sachverhaltes). Zum anderen handelt es sich beim vorliegenden Verfahren um ein Wirtschaftsstrafverfahren mit Auslandsbezug, bei welchem nachweislich auch Rechtshilfeersuchen ans Ausland notwendig waren, was grundsätzlich gegen eine übermässige Rechtsverzögerung und für eine gewisse Komplexität spricht (vgl. StGH 2013/120, Erw. 3.3.3; StGH 2013/115, Erw. 2.4.3; StGH 2013/93, Erw. 3.3 [alle a. a. O.]).
3.3.4. Schliesslich prüft der Staatsgerichtshof das Verhalten der (inländischen) Behörden und Gerichte. Es wiegt im Strafverfahren schwerer als im Zivilverfahren (Ulrich Karpenstein/Franz C. Mayer, a. a. O., 160, Rz. 81). Massgeblich ist dabei, ob die Behörden und Gerichte das Verfahren zügig vorangetrieben haben oder aber längere Phasen der Inaktivität gezeigt haben. Aus Art. 6 EMRK folgt nämlich ein Recht auf Verfahrensbeschleunigung (siehe Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, a. a. O., 429, Rz. 70). Im Strafverfahren gilt dieses insbesondere wegen der gravierenden sozialen, familiären, beruflichen oder finanziellen Belastungen für das gesamte Verfahren (vgl. Ulrich Karpenstein/Franz C. Mayer, a. a. O., 158, Rz. 75).
Der Staatsgerichtshof untersucht daher u. a. auch, wie speditiv die (inländischen) Behörden einen Fall behandeln bzw. ob sich grössere Lücken bei der Verfahrensabwicklung zeigen (siehe Hugo Vogt, Verbot der formellen Rechtsverweigerung, Verbot der Rechtsverzögerung, Verbot des überspitzten Formalismus, a. a. O., 610, Rz. 28 f.).
Wie der gegenständlich angefochtenen Entscheidung bzw. der Aktenlage zu entnehmen ist, hat das Landgericht, wie dies der Oberste Gerichtshof auch zutreffend ausführt (siehe vorne Ziff. 7.2 des Sachverhaltes), alle notwendigen und möglichen Verfahrensschritte zügig durchgeführt, Rechtshilfeersuchen gestellt und auch urgiert sowie auch eine Stellungnahme zu den umfangreichen Behauptungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe ON 27 an die C Behörden übermittelt, die ihrerseits dazu in angemessener Zeit Erklärungen abgegeben haben.
Insoweit kann daher weder den inländischen noch den ausländischen Strafverfolgungsbehörden Untätigkeit vorgeworfen werden (vgl. auch StGH 2013/93, Erw. 3.4 [a. a. O.]).
3.4. Insgesamt erachtet der Staatsgerichtshof aufgrund der vorstehenden Ausführungen bzw. unter Würdigung der konkreten Konstellation des Beschwerdefalls die inzwischen vierjährige Dauer des vorliegenden Verfahrens als noch vertretbar bzw. verhältnismässig. So hat etwa auch der Europäische Menschenrechtsgerichtshof ein immerhin siebenjähriges Strafverfahren noch als EMRK-konform qualifiziert (siehe Neumeister v. Österreich, EuGRZ 1975, 393; siehe hierzu auch StGH 2006/91, Erw. 3.6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch StGH 2013/93, Erw. 3.5 [a. a O.]).
Allerdings zeigt gerade der zitierte EMRK-Fall, dass sich auch der Beschwerdefall an der Grenze des Zulässigen bewegt. Auch wenn es hier primär um die Abklärung von nun einmal im Ausland begangenen mutmasslichen Vortaten zur Geldwäscherei geht, ist dem Beschwerdeführer einzuräumen, dass es keineswegs unproblematisch ist, dass liechtensteinische Strafverfolgungsbehörden seit längerem keine eigenen Untersuchungshandlungen mehr setzen, sondern sich vollständig auf das ausländische Strafverfahren und die Beantwortung der Rechtshilfeersuchen durch die ersuchten ausländischen Behörden stützen. In diesem Zusammenhang ist im Sinne der Beschwerdeausführungen nämlich sehr wohl zu beachten, dass Gegenstand des Beschwerdefalles ein inländisches Strafverfahren ist, bei dem nicht wie bei einem ausländischen Rechtshilfeersuchen ohne Weiteres auf den von der ausländischen Behörde dargelegten Sachverhalt abgestellt werden kann, sondern letztlich eben auch eigene Abklärungen erforderlich sind (siehe StGH 2013/93, Erw. 3.6 [a. a. O.].
3.5. Aufgrund all dieser Erwägungen erweist sich die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge der Verletzung der Eigentumsgarantie sowie des Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsverbots als nicht berechtigt.
4. Der Beschwerdeführer macht weiters eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend und bringt dazu vor:
Die im Februar 2015 eingelangte Stellungnahme der C Behörden sei ihm nie zugestellt worden. Lediglich im Rahmen einer Akteneinsicht habe er davon Kenntnis erlangt. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst vorträgt, habe er sogar noch eine Stellungnahme einbringen können. Es sei ihm aber nicht möglich gewesen, binnen weniger Tage auf sämtliches Vorbringen der C Behörden zu reagieren.
4.1. Wesentlicher Gehalt des primär aus dem Gleichheitssatz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV abgeleiteten grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK ist, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten (StGH 2007/60, Erw. 2.3; StGH 2007/88, Erw. 2.1; StGH 2010/40, Erw. 2.1; StGH 2010/59, Erw. 4.1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]), was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss (StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]; StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1]; vgl. auch StGH 2010/29, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/128, Erw. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Sie müssen dabei konkret die Gelegenheit haben, sich zu allen Punkten des jeweiligen Verfahrens zu äussern (StGH 2011/69, Erw. 2.2.1; StGH 2015/21, Erw. 3.1; siehe hierzu auch Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 577, Rz. 17; vgl. auch Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München/Basel/Wien 2012, 423 f., Rz. 64).
4.2. Mit der Stellungnahme vom Februar 2015 ist wohl die Eingabe des Rechtsvertreters der C Staatsanwaltschaft vom 23. Februar 2015 gemeint. Hierbei handelt es sich um eine Eingabe im Rechtshilfeverfahren zu 12 RS.2012.199 (ON 49a), welche kopiert und als ON 43 in das gegenständliche Strafverfahren 12 UR.2012.156 eingegliedert wurde. Beigeschlossen ist eine Stellungnahme des stellvertretenden Generalstaatsanwaltes der C Republik (AS 579 bis AS 593). Am 10. April 2015 wurden die entsprechenden Übersetzungen der beigeschlossenen, in Russisch gehaltenen Protokolle per Email übermittelt. Am 8. Juni 2015 nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Einsicht und es wurden ihm die beiden oben genannten Aktenstücke (ON 43 und ON 44) übermittelt. Am 10. Juni 2015 (Postaufgabe) ging die erste Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, wobei sich der Beschwerdeführer ausführlich mit der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft auseinandersetzte. Am 11. Juni 2015 (Postaufgabe) wurde eine weitere Stellungnahme eingereicht, in welcher wiederum die "C Umstände" dargelegt wurden.
Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe zu wenig Zeit gehabt, um sich zu den in der Stellungnahme der C Generalstaatsanwaltschaft enthaltenen Ausführungen zu äussern und es sei daher sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, erweist sich daher als unrichtig. Trotz kurzer Frist war es dem Beschwerdeführer möglich, zwei ausführliche Stellungnahmen noch vor Erlass der gegenständlich massgeblichen Entscheidung einzubringen. Es sind denn auch beide Eingaben (ON 48 und ON 50) vom Gericht entsprechend mitberücksichtigt worden. Der Vorwurf der Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör geht daher fehl.
5. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer auch noch eine mangelhafte Begründung des Obersten Gerichtshofes und zwar in Bezug auf die eigenständigen Ermittlungen des Landgerichtes, der Menschenrechtslage in C, der Zeugeneinvernahme L und in Bezug auf die inkriminierten Geldbeträge, wobei der Beschwerdeführer hierbei jeweils auf die bisherigen Ausführungen in seiner Beschwerde verweist.
5.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]; StGH 2012/173, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2012/173, Erw. 2.1; StGH 2010/158, Erw. 5.2 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 554 ff., Rz. 16).
5.2. Der Vorwurf, dass bei entscheidungsrelevanten Punkten eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehle oder eine blosse Scheinbegründung vorliege, erweist sich als unrichtig. Der Oberste Gerichtshof hat nachvollziehbar und ausreichend begründet, inwieweit eigenständige Ermittlungen des Landgerichtes vorliegen, wieso die Menschenrechtslage in C für die Beurteilung im inländischen Strafverfahren vorerst irrelevant ist und auch die Zeugeneinvernahme des J zumindest als fehlende Entkräftung des Verdachtes verwendet werden konnte (siehe vorne Ziff. 7.2 des Sachverhaltes). Der Vorwurf, der Oberste Gerichtshof habe seine Begründungpflicht verletzt, geht damit fehl.
Was die Rüge anlangt, der Oberste Gerichtshof habe nicht begründet, weshalb es sich bei den eingegangenen Geldbeträgen um inkriminierte Gelder handle, ist auf die Ermittlungsergebnisse und die Verdachtsmeldung der B AG zu verweisen. Die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe Gelder für ein angebliches Bildungsprogramm und einen anderen Teil für "weitere Entwicklungen" auf ein liechtensteinisches Konto einer auf den *** domizilierten Verbandsperson verbracht, vermögen den geschilderten Tatverdacht in der Meldung der FIU nicht zu entkräften. Der Geldfluss, der ja erhoben worden ist, ist unbestritten. Offen ist jedoch die Frage, zu welchem Zweck (causa) der Beschwerdeführer vom Vertragspartner jener Unternehmung, bei welcher er als Organ fungiert, eine solche Zahlung über ein Drittkonto zugezählt erhalten hat. Zahlungen in der gegenständlich vorliegenden Höhe über dritte Rechtsträger mit nicht näher bezeichneten Zwecken bedürfen einer glaubwürdigen und nachvollziehbaren Begründung der Betroffenen. Auch vor diesem Hintergrund ist die vom Obersten Gerichtshof abgegebene Begründung ausreichend. Der Oberste Gerichtshof hat daher seiner Begründungspflicht genüge getan.
6. Da der Beschwerdeführer somit mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich war, war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
7. Hinsichtlich des Kostenspruchs ist zum Streitwert auf die ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu verweisen, wonach in einem Fall wie diesem in sinngemässer Anwendung des Privatbeteiligteninteresses gemäss Art. 11 Ziff. 9 Bst. c des Rechtsanwaltstarifgesetzes ein Streitwert von CHF 20'000.00 anzunehmen ist (siehe statt vieler: StGH 2014/72, Erw. 8; StGH 2006/28, Erw. 10 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1997/1, LES 1998, 201 [206, Erw. 5] mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen; siehe dazu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 678 f. mit Rechtsprechungsnachweisen). Der vom Beschwerdeführer angegebene Streitwert von CHF 100'000.00 war entsprechend auf CHF 20'000.00 herabzusetzen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.