StGH 2015/96
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 7. Dezember 2015, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Christian Ritter als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerinnen: C S.A.
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 11. August 2015, 11UR.2015.148-64
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführerinnen sind durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 11. August 2015,11 UR.2015.148-64, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Auf die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Fürstlichen Obergerichtes wird verzichtet.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, den Beschwerdeführerinnen die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 1'945.50 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Gerichtskosten verbleiben beim Land Liechtenstein.
5. Das Provisorialverfahren zu StGH 2015/96 wird eingestellt.
1. Das Landgericht führt zu 11 UR.2015.148 Vorerhebungen gegen D wegen des Verdachts der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 bis 3 StGB.
Mit Beschluss vom 23. April 2015 (ON 2), berichtigt mit Beschluss vom 27. April 2015 (ON 7), verbot das Landgericht der E AG, gemäss § 97a Abs. 1 Ziff. 3 StPO, bis zu einem Betrag von EUR 42'753'117.62 über die Vermögenswerte auf dem Konto mit der Kontonummer ***, lautend auf F Stiftung, zu verfügen. Damit verbunden war der gerichtliche Auftrag an die E zur Herausgabe von Unterlagen betreffend diese Stiftung. Mit Beschluss vom 6. Mai 2015 (ON 12) forderte das Landgericht die G AG gemäss § 98a Abs. 1 StPO zur Herausgabe von Kontounterlagen betreffend die Kontoverbindungen der Beschwerdeführerinnen sowie zweier weiterer Gesellschaften auf und ordnete die Beschlagnahme dieser Unterlagen gemäss § 96 Abs. 1 StPO an.
2. Den gegen diesen Beschluss (ON 12) erhobenen Beschwerden der Beschwerdeführerinnen (ON 25 vom 26. Mai 2015 respektive ON 45 vom 29. Juni 2015) gab das Obergericht, soweit entscheidungswesentlich, keine Folge.
Hinsichtlich des für das vorliegende Individualbeschwerdeverfahren allein relevanten Beschwerdevorbringens, dass ein prozessordnungskonformer, nämlich begründeter, Beschlagnahmeantrag der Staatsanwaltschaft jeweils fehle, wurde dies wie folgt begründet:
Diesem Vorbringen sei lapidar entgegenzuhalten, dass die Strafprozessordnung der Staatsanwaltschaft nur in Einzelfällen (§§ 132a Abs. 3, 163 Abs. 3 u. a.) eine Begründungspflicht auferlege. Ansonsten - insbesondere im Vorverfahren - spreche diese bloss davon, dass die Anträge "mündlich oder schriftlich" gestellt würden (§ 20 Abs. 3 StPO). Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes ziehe dies eben keine Begründungspflicht nach sich - dies im Gegensatz etwa zu § 101 Abs. 3 öStPO, wonach die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren ihre Anträge nach § 101 Abs. 2 öStPO zu begründen habe.
3. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 64) erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz vom 14. September 2015 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, worin eine Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 43 Satz 3 LV, der Geheim- und Privatsphäre und des Brief- und Schriftengeheimnisses als Gewährleistungsbereich des Rechts auf Freiheit der Person gemäss Art. 32 Abs. 1 3. Alt LV und Art. 8 Abs. 1 EMRK sowie des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerinnen durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt worden seien; er wolle den angefochtenen Beschluss daher in seinem Spruchpunkt 3. im angefochtenen Umfang aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen; schliesslich wolle der Staatsgerichtshof jedenfalls das Land Liechtenstein verpflichten, den Beschwerdeführerinnen die verzeichneten Verfahrenskosten zu ersetzen. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Begründet wurden die Grundrechtsrügen im Wesentlichen wie folgt:
3.1. Der angefochtene Beschluss verstosse eklatant gegen die grundrechtliche Begründungspflicht. Denn das Obergericht setze sich mit den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen im Rahmen ihrer Beschwerden bzw. der Äusserung zur Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft im obergerichtlichen Verfahren letztlich nicht auseinander. Die entsprechenden Ausführungen des Obergerichtes seien jedenfalls nur als unzulässige Scheinbegründung zu werten. Wenn man die auf einschlägige Stellen im Wiener Kommentar gestützten Ausführungen der Beschwerdeführerinnen berücksichtige, dann sei es gerade nicht möglich, diesen "lapidar entgegenzuhalten", die StPO sehe "nur in Einzelfällen" eine Begründungspflicht der Staatsanwaltschaft vor. Soweit ersichtlich befasse sich die StPO abgesehen von den beiden vom Obergericht erwähnten Paragraphen (132a Abs. 3 [Antrag auf Fortsetzung der Untersuchungshaft] und 163 Abs. 3 [Anklageschrift]) überhaupt nicht mit der Frage, ob die Staatsanwaltschaft ihre Anträge zu begründen habe. Wie die Beschwerdeführerinnen aber schon im obergerichtlichen Verfahren ausgeführt hätten, ergebe sich die Pflicht der Staatsanwaltschaft zur Stellung von Anträgen, die einer prozessordnungskonformen Erledigung zugänglich und damit auch begründet zu sein hätten, schon aus allgemeinen Erwägungen. Wie Venier, Miklau-FS, 619 überzeugend ausführe, verletzten Anträge der Staatsanwaltschaft ohne Begründung den Anklagegrundsatz, "weil sie das Gericht anstelle des Staatsanwalts mit der Suche nach Gründen für die Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft belasten: Das Gericht wird in die Rolle des Staatsanwalts gedrängt". Der auch im liechtensteinischen Strafprozess geltende Anklagegrundsatz trenne die Funktion des Anklagens von der Funktion des Richtens und sei damit Ausfluss der in Liechtenstein schon vor langer Zeit vollzogenen Abkehr vom Inquisitionsprozess. Die österreichische Lehre habe ausserdem - bei vergleichbarer Rechtslage - auf den unlösbaren Wertungswiderspruch hingewiesen, der der Ansicht zugrunde liege, ein Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft müsse überhaupt nicht begründet werden, während ein Antrag auf Fortsetzung der Untersuchungshaft von der Staatsanwaltschaft aufgrund der expliziten Erwähnung im § 132a Abs. 3 StPO zu begründen sei.
3.2. Darüber hinaus sei die Argumentation des Obergerichtes angesichts der von den Beschwerdeführerinnen zitierten Lehrmeinungen qualifiziert falsch. Es meine - wie schon die Staatsanwaltschaft - aus § 20 Abs. 3 StPO ableiten zu können, es gebe keine allgemeine Pflicht der Staatsanwaltschaft zur Begründung ihrer Anträge. § 20 Abs. 3 StPO befasse sich aber gerade nicht mit der Frage, ob ein Antrag zu begründen sei oder nicht. Er halte lediglich fest, dass Anträge sowohl mündlich als auch schriftlich gestellt werden könnten. Zum Inhalt bzw. zu den Anforderungen an einen solchen Antrag sage diese Bestimmung aber nichts aus. Die Auffassung des Obergerichtes sei angesichts des klaren Wortlauts der erwähnten Bestimmung grob falsch und verletze das Willkürverbot.
Daraus, dass das Gesetz "nur in Einzelfällen" explizit anführe, dass die Staatsanwaltschaft einen Antrag zu begründen habe, könne man auch nicht den Schluss ziehen, es treffe die Staatsanwaltschaft ganz allgemein keine Pflicht zur Begründung ihrer Anträge: In diesem Zusammenhang sei einerseits auf die überzeugenden und fundierten Ausführungen zu den einschlägigen Bestimmungen im Wiener Kommentar zu verweisen. Andererseits sei aber davon auszugehen, dass der Gesetzgeber Selbstverständliches bzw. Grundlegendes nicht immer wieder erwähne. So werde auch nicht überall explizit erwähnt, dass die Behörden den Verhältnismässigkeitsgrundsatz bei ihrem Handeln zu beobachten hätten. Dessen ungeachtet hätten sämtliche Behörden diesen Grundsatz zu beobachten.
Ein Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass einer Zwangsmassnahme wie der Beschlagnahme von Unterlagen bedürfe einer Begründung. Anderenfalls sei ein solcher Antrag zurückzuweisen, da er einer prozessordnungskonformen Erledigung nicht zugänglich sei und eine Voraussetzung für den Erlass eines gerichtlichen Beschlagnahmebefehls fehle. Da somit sowohl der Beschluss des Erstgerichtes (ON 2) wie auch der hiermit angefochtene Beschluss des Obergerichtes (ON 64), mit denen die Beschlagnahme angeordnet bzw. bestätigt worden sei, in der Luft hingen, seien die durch Art. 32 Abs. 1 LV bzw. Art. 8 EMRK grundrechtlich geschützten Positionen der Beschwerdeführerinnen verletzt worden. Der angefochtene Beschluss sei damit auch wegen Verletzung dieser Grundrechtsbestimmungen aufzuheben.
4. Das Obergericht erstattete mit Schreiben vom 18. September 2015 eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde, in welcher es auf den zwischenzeitig ergangenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 21. August 2015, 13 UR.2001.151, hinwies, wo dieser Folgendes ausführe (dortige S. 111):
"Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft verstosse gegen das aus dem Anklagegrundsatz erfliessende Begründungsgebot, gehen diese Ausführungen schon deshalb ins Leere, weil sie sich auf die insoweit von Liechtenstein nicht rezipierte österreichische Gesetzeslage bezieht. In § 101 Abs. 3 der österreichischen Strafprozessordnung wird der Staatsanwaltschaft eine Begründungspflicht auferlegt, soweit ihre Anordnungen einer gerichtlichen Bewilligung bedürfen (§ 101 Abs. 2 öStPO). Diese Begründungspflicht ergibt sich nicht nur aus dem Anklagegrundsatz, sondern aus der Leitungsfunktion, die die Staatsanwaltschaft im österreichischen Ermittlungsverfahren inne hat (Flora, WK StPO § 101 Rz 20). Diese Funktion der Staatsanwaltschaft als Leiterin des Ermittlungsverfahrens unter gleichzeitigem Entfall der gerichtlichen Voruntersuchung wurde in Österreich mit dem Strafprozessreformgesetz BGBI. I 2004/19 eingeführt. Dieses Modell wurde durch das Fürstentum Liechtenstein nicht übernommen. Dementsprechend ist in der liechtensteinischen Strafprozessordnung auch keine Bestimmung enthalten, die der Staatsanwaltschaft eine § 101 Abs. 3 öStPO vergleichbare Begründungspflicht auferlegt."
Daraus folge, dass der Oberste Gerichtshof in jenem Verfahren gleichlautend judiziert habe wie das Obergericht: Die Strafprozessordnung kenne keine Bestimmung, die der Staatsanwaltschaft eine den §§ 101 Abs. 1 öStPO vergleichbare Begründungspflicht auferlege.
5. Die Staatsanwaltschaft erstattete mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 ebenfalls eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde, worin unter anderem Folgendes ausgeführt wird:
Entsprechend der - auch im Rezeptionsland bis zum 1. Januar 2008 - gängigen Praxis würden die Anträge der Staatsanwaltschaft an den Untersuchungsrichter auf Durchführung von Vorerhebungen nicht begründet, weswegen die vom Obergericht ausgeführte Begründung den Erfordernissen der grundrechtlichen Begründungspflicht entspreche, da das Obergericht seine Rechtsansicht zwar knapp, aber nachvollziehbar begründet habe. Diese herrschende Praxis finde ihre Deckung auch darin, dass dem klaren Wortlaut des Gesetzes keine die Staatsanwaltschaft treffende Begründungspflicht im Rahmen gerichtlicher Vorerhebungsanträge zu entnehmen sei, wie dies beispielsweise § 163 Abs. 2 StPO bezüglich der Anklageschrift vorsehe.
Die liechtensteinische StPO enthalte zwar nicht, wie ihr österreichisches Vorbild, die österreichische Strafprozessordnung, ein eigenes Hauptstück (§§ 84 bis 90 öStPO) über die sogenannten Vorerhebungen. Doch liefen die §§ 21, 22 und 23 StPO inhaltlich auf dasselbe hinaus wie die österreichischen Vorschriften über die Vorerhebungen. Nur die Bezeichnung sei verschieden. Vorerhebungen in der österreichischen Terminologie entsprächen den Erhebungen in der liechtensteinischen Terminologie (LES 1998, 201). Ihr dominus litis sei der Staatsanwalt. Das Gericht sei an seine Anträge gebunden und könne ihre Befolgung nur bei offenbarer Gesetzwidrigkeit ablehnen (LES 1998, 158). Daraus lasse sich wiederum zweifelsfrei ableiten, dass auch im Verhältnis zum Gericht nur schwer von einer Parteienrolle des Staatsanwalts gesprochen werden könne.
Den Erhebungsanträgen müsse der zuständige Untersuchungsrichter also nachkommen, möge er sie auch als unerheblich, überflüssig oder nicht zielgerichtet bewerten, denn nur so könne der Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zur umfassenden Prüfung der Verdachtslage durch eine vom Gericht unterscheidbare Instanz und damit dem materiell verstandenen Anklageprinzip Rechnung getragen werden (Verweis auf Schroll, WK-StPO altes Vorverfahren, vor §§ 29, Rz. 15).
Gemäss § 20 Abs. 3 StPO könne der Staatsanwalt seine Anträge mündlich oder schriftlich stellen. Nur hinsichtlich einzelner Ermittlungsmassnahmen sehe die Strafprozessordnung vor, dass diese ausdrücklich nur über Antrag des Staatsanwaltes zu erlassen seien, wie beispielsweise § 97a Abs. 1 oder § 131 Abs. 1 StPO. Eine Begründungspflicht dieser Anträge sei der Strafprozessordnung bzw. den zitierten Paragraphen nicht zu entnehmen und entspreche auch nicht der bisher gelebten Praxis (Verweis auf LES 1997, 245). Die Staatsanwaltschaft sei lediglich verpflichtet, jene Vorerhebungsschritte, die der Untersuchungsrichter durchzuführen habe, konkret zu bezeichnen (LES 1982, 198), wie beispielsweise Zeugeneinvernahmen, Einholung von Sachverständigengutachten, die Durchführung von Lokalaugenscheinen etc. (Verweis auf Entscheidung E 8 zu § 21 StPO, Stotter, StPO, 2. Aufl.).
Die Verweise der Beschwerdeführer auf Flora in Fuchs/Ratz, Wiener Kommentar zur StPO § 101, Rz 20 vermöge daran nichts zu ändern, weil sie sich auf die insoweit von Liechtenstein nicht rezipierte österreichische Gesetzeslage bezögen.
Einzuräumen sei zwar, dass Flora, in: Fuchs/Ratz, Wiener Kommentar zur StPO altes Vorverfahren § 145a (Rezeptionsvorlage zu § 97a StPO) eine Begründungspflicht des Staatsanwaltes verlangt habe, diese Forderung aber bislang weder in der Rechtsprechung des Rezeptionslandes noch in derjenigen der liechtensteinischen Gerichte ihren Niederschlag gefunden habe; dies deshalb, weil im Stadium gerichtlicher Vorerhebungen den Staatsanwalt keine Begründungspflicht hinsichtlich seiner Anträge treffe.
Wenn die Beschwerdeführerinnen auf die Ausführungen Veniers betreffend staatsanwaltschaftlicher Begründungspflicht von Haftanträgen verwiesen, könne dem die ständige Rechtsprechung im Rezeptionsland entgegen gehalten werden: Für die Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft sei nur ein prinzipieller Antrag des Staatsanwalts notwendig. Dieser müsse weder einzelne Haftgründe bezeichnen, noch überhaupt eine Begründung enthalten (Verweis auf öOGH zu 11 Os 162/02, 15 Os 191/97, 11 Os 78/01). Wenn nach der Rechtsprechung des Rezeptionslandes keine staatsanwaltschaftliche Begründungspflicht für die wohl eingriffsintensivste Ermittlungsmassnahme, nämlich die Untersuchungshaft, verlangt werde, werde dies wohl auch nicht für Ermittlungsmassnahmen nach § 97a StPO verlangt werden können.
Mit ihrem Verweis auf § 43 Abs. 1 StPO übersähen die Beschwerdeführer, dass diese Bestimmung ausschliesslich das Untersuchungsverfahren, in dem der Untersuchungsrichter Herr des Verfahrens sei, betreffe, was sich aus der entsprechenden Gesetzespassage: "Im Übrigen wird jedoch der Untersuchungsrichter, ohne weitere Anträge des Anklägers abzuwarten, von Amts wegen mit dem Ziel tätig, den Tatbestand zu erheben, den Täter zu ermitteln...." zweifelsfrei ableiten lasse.
Im Rahmen gerichtlicher Vorerhebungen sei mit LGBl. 2012 Nr. 26 dem Verdächtigen in § 23b StPO das Recht eingeräumt worden, bei der Staatsanwaltschaft die Aufnahme bestimmter Beweise anzuregen. Auch daraus erhelle sich die divergierende "Parteistellung" zwischen Verdächtigem einerseits und der Staatsanwaltschaft im Vorerhebungsverfahren andererseits. § 23b StPO Abs. 1 StPO lege die Voraussetzungen fest, die eine zulässige Beweisanregung erfüllen müsse. Eine für die Staatsanwaltschaft geltende korrelierende Bestimmung für gerichtliche Vorerhebungen existiere nicht. Anträge der Staatsanwaltschaft im Vorerhebungsverfahren müssten keineswegs in jeder Richtung denselben Anforderungen prozessualer Tauglichkeit entsprechen wie in der Schlussverhandlung. Sie müssten nur prozessual tauglich sein. Im Rahmen gerichtlicher Vorerhebungen seien sogar Erkundungsbeweise, anders als in der Schlussverhandlung, zulässig (Verweis auf Fabrizy, StPO-Kommentar, 9. Aufl., Rz. 1 zu § 88 öStPO). Für im Rahmen der Schlussverhandlung durch den Ankläger gestellte Beweisanträge würden die in § 23b StPO statuierten Voraussetzungen gelten.
6. Zu diesen Gegenäusserungen des Obergerichtes und der Staatsanwaltschaft erstatteten die Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2015 eine weitere Äusserung. Auf deren Inhalt wird, soweit erforderlich, in der Entscheidungsbegründung eingegangen.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 11. August 2015, 11 UR.2015.148-64, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerinnen rügen, der angefochtene Beschluss des Obergerichtes verletze die Begründungspflicht, die Geheim- und Privatsphäre und das Brief- und Schriftengeheimnis als Gewährleistungsbereich des Rechts auf Freiheit der Person sowie das Willkürverbot.
2.1. Das Beschwerdevorbringen beschlägt jedoch primär die grundrechtliche Begründungspflicht; dies in zweifacher Hinsicht:
Zum einen rügen die Beschwerdeführerinnen, dass das Obergericht nicht genügend begründet habe, weshalb die Staatsanwaltschaft ihre Anträge begründen müsse.
Zum anderen wird gerügt, dass die diesbezügliche Auffassung des Obergerichtes auch inhaltlich falsch sei. Zwar wird in diesem Zusammenhang (nur) eine Verletzung des Willkürverbots sowie der Privatsphäre geltend gemacht; doch geht es auch hier letztlich um die Frage, ob bei der Auslegung der relevanten Bestimmungen der Strafprozessordnung der grundrechtlichen Begründungspflicht genügend Rechnung getragen wurde. Deshalb kommt im Beschwerdefall der Rüge der Verletzung der Privatsphäre und erst recht dem gegenüber spezifischen Grundrechten subsidiären Willkürverbot keine eigenständige Bedeutung zu. Der angefochtene Beschluss des Obergerichtes ist deshalb nur im Lichte der grundrechtlichen Begründungspflicht auf seine Verfassungsmässigkeit zu überprüfen.
2.2. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 ff., Rz. 16).
Die Anforderungen an die Begründungsdichte sind umso höher, je grösser der Handlungsspielraum einer Behörde und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen ist (StGH 2005/67, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, a. a. O.,558, Rz. 17 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
2.3. Zunächst ist die Frage zu prüfen, ob die Rechtsauffassung des Obergerichtes im Lichte der grundrechtlichen Begründungspflicht inhaltlich verfehlt ist. Die Beschwerdeführerinnen bringen hierzu im Wesentlichen Folgendes vor:
Das Obergericht meine - wie schon die Staatsanwaltschaft - aus § 20 Abs. 3 StPO ableiten zu können, es gebe keine allgemeine Pflicht der Staatsanwaltschaft zur Begründung ihrer Anträge. § 20 Abs. 3 StPO befasse sich aber gerade nicht mit der Frage, ob ein Antrag zu begründen sei oder nicht. Er halte lediglich fest, dass Anträge sowohl mündlich als auch schriftlich gestellt werden könnten. Auch wenn das Gesetz "nur in Einzelfällen" explizit eine Begründungspflicht der Staatsanwaltschaft statuiere, könne man daraus nicht folgern, es treffe die Staatsanwaltschaft ganz allgemein keine Pflicht zur Begründung ihrer Anträge: Hierzu sei einerseits auf die überzeugenden einschlägigen Ausführungen im Wiener Kommentar zu verweisen. Zudem sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber Selbstverständliches bzw. Grundlegendes nicht immer wieder erwähne. So werde auch nicht überall explizit erwähnt, dass die Behörden den Verhältnismässigkeitsgrundsatz bei ihrem Handeln zu beobachten hätten.
Hierzu hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
Zwar trifft es im Sinne der Beschwerdeausführungen zu, dass der Gesetzgeber Offensichtliches nicht zwingend explizit zu normieren braucht. Auch ist es nicht erforderlich, ja gar nicht praktikabel, alle bei der Anwendung einer bestimmten gesetzlichen Regelung allenfalls relevanten anderen Normen und Rechtsgrundsätze explizit zu erwähnen. Selbstverständlich sind insbesondere einschlägige Verfassungsnormen und -grundsätze, wie der von den Beschwerdeführerinnen erwähnte (ungeschriebene) Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten.
Dies hat aber mit der hier zu entscheidenden Frage, ob alle Anträge der Staatsanwaltschaft an den Untersuchungsrichter zu begründen sind, obwohl eine solche Begründungspflicht nur für bestimmte Anträge explizit in der Strafprozessordnung normiert ist, wenig zu tun. Vielmehr geht es hier um einen normalen Gesetzesauslegungsprozess. Wenn nun der Gesetzgeber eine Begründungspflicht für einzelne Anträge der Staatsanwaltschaft ausdrücklich normiert hat, indiziert dies sehr wohl, dass er dies für andere Anträge der Staatsanwaltschaft eben nicht als erforderlich erachtet hat. In dem in der Gegenäusserung des Obergerichtes zitierten und auch in der Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft erwähnten Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 21. August 2015, 13 UR.2001.151, argumentiert dieser, dass zur Beantwortung dieser Frage nicht ohne Weiteres auf die österreichische Literatur und Rechtsprechung zurückgegriffen werden könne. Denn in Österreich bestehe mit dem Strafprozessreformgesetz BGBl. I 2004/19 eine gegenüber Liechtenstein veränderte Rechtslage: Gemäss dieser Reform komme der Staatsanwaltschaft nunmehr die Funktion als Leiterin des Ermittlungsverfahrens unter gleichzeitigem Entfall der gerichtlichen Voruntersuchung zu. In diesem Zusammenhang habe die Staatsanwaltschaft nunmehr gemäss § 101 Abs. 3 öStPO ausdrücklich die Pflicht, ihre Anträge an den Untersuchungsrichter zu begründen. In der Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft wird ebenfalls auf den erwähnten Beschluss des Obersten Gerichtshofes Bezug genommen.
Dem halten die Beschwerdeführerinnen zuletzt in ihrer Äusserung vom 4. Dezember 2015 entgegen, dass schon nach der alten österreichischen (ebenso wie nach der weiterhin geltenden liechtensteinischen) Rechtslage der Staatsanwalt "Leiter der Vorerhebungen" gewesen sei. Tatsächlich bestand nach einer Literaturmeinung auch schon nach der alten österreichischen Rechtslage eine Begründungspflicht für Anträge der Staatsanwaltschaft im Vorerhebungsverfahren. Dies wird auch in der Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft eingeräumt, doch sei dieser Meinung - und dies erscheint auch dem Staatsgerichtshof wesentlich - weder in der damaligen Rechtsprechung des Rezeptionslandes noch in derjenigen der liechtensteinischen Gerichte gefolgt worden (Verweis auf Margarethe Flora, in: Helmut Fuchs/Eckart Ratz, Wiener Kommentar zur StPO altes Vorverfahren § 145a).
Bei der Anwendung von § 97a StPO ist nun allerdings zu beachten, dass Vermögenssperren nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes einen wesentlichen Eingriff in die Eigentumsgarantie darstellen (StGH 2015/69, Erw. 2.1; StGH 2009/62, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/23, LES 2007, 77 [82, Erw. 2.4]) und somit nach der vorne erwähnten Rechtsprechung zur Begründungspflicht in der Regel auch eine entsprechend detaillierte Begründung erfordern. Die Vermögenssperre und damit der Grundrechtseingriff erfolgt indessen erst durch den Gerichtsbeschluss und nicht schon durch den Antrag der Staatsanwaltschaft. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes genügt es deshalb, wenn jedenfalls der die Vermögenssperre anordnende Gerichtsbeschluss in verfassungskonformer Weise begründet ist. Diese Begründung kann dann im Instanzenzug und abschliessend vom Staatsgerichtshof überprüft werden. Damit ist aber eine genügende rechtsstaatliche Gewähr dafür geboten, dass keine unsachgemässen oder gar verfassungswidrigen Kontensperrungen vorgenommen werden.
Fraglich ist indessen, inwieweit der Untersuchungsrichter an entsprechende Anträge der Staatsanwaltschaft gebunden ist. Die Staatsanwaltschaft verweist hierzu in ihrer Gegenäusserung auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, publiziert in: LES 1998, 158, wonach das Gericht an die Anträge der Staatsanwaltschaft jedenfalls dann nicht gebunden ist, wenn sich diese als offenbar gesetzwidrig erweisen. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt aber auch immer dann vor, wenn der Untersuchungsrichter zum Schluss kommt, dass ein solcher Antrag zu einer Grundrechtsverletzung führen würde und die Kontosperre somit verfassungswidrig wäre. Wenn nun ein Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass einer Kontosperre nicht begründet ist, wird der Untersuchungsrichter jedenfalls immer dann, wenn er Zweifel an dessen Zulässigkeit hat, von der Staatsanwaltschaft eine eingehende Begründung verlangen, um die Gesetz- und Verfassungsmässigkeit beurteilen zu können. Wenn dem Untersuchungsrichter ein solcher Antrag aber von vornherein als unproblematisch und dessen Begründetheit als offensichtlich erscheint, werden sich solche Rückfragen erübrigen.
Insgesamt erachtet es der Staatsgerichtshof als im Einklang mit der grundrechtlichen Begründungspflicht, dass Anträge der Staatsanwaltschaft an den Untersuchungsrichter auf Anordnung von Kontosperren gemäss § 97a StPO nicht zwingend begründet sein müssen. Vielmehr genügt es, wenn der entsprechende Gerichtsbeschluss eine verfassungskonforme Begründung enthält.
2.4. Hingegen erweist sich die weitere Rüge der Beschwerdeführerinnen, das Obergericht habe nicht genügend begründet, weshalb die Staatsanwaltschaft ihre Anträge nicht begründen müsse, als berechtigt.
Bei dieser Grundrechtsrüge ist zunächst wesentlich, dass der Staatsgerichtshof nur die Begründung in der angefochtenen Entscheidung berücksichtigen kann, nicht jedoch die Ausführungen in der Gegenäusserung des Obergerichtes. Denn gemäss der in Erw. 2.2 angeführten ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist wesentlicher Zweck der Begründungspflicht, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren können muss. Die entsprechende Begründung im angefochtenen Beschluss des Obergerichtes lautet wie folgt: "Diesem Vorbringen ist lapidar entgegenzuhalten, dass die Strafprozessordnung der Staatsanwaltschaft nur in Einzelfällen (§§ 132a Abs. 3, 163 Abs. 3 u. a.) eine Begründungspflicht auferlegt. Ansonsten - insbesondere im Vorverfahren - spricht diese bloss davon, dass die Anträge ‚mündlich oder schriftlich' gestellt werden (§ 20 Abs. 3 StPO). Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes zieht dies eben keine Begründungspflicht nach sich - dies im Gegensatz etwa zu § 101 Abs. 3 öStPO, wonach die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren ihre Anträge nach § 101 Abs. 2 öStPO zu begründen hat."
Dieser Begründung des Obergerichtes ist entgegenzuhalten, dass es nicht genügt, wenn sich ein Gericht "lapidar" auf den Gesetzestext abstützt, obwohl eine Verfahrenspartei eine solche blosse grammatikalische Auslegung gerade bekämpft und hierbei bedenkenswerte Argumente anführt (siehe hierzu auch die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zur Gesetzesauslegung, wonach das grammatikalische Auslegungskriterium nur eines von mehreren, letztlich gleichrangigen Auslegungskriterien ist; so StGH 2013/53, Erw. 3.6.1; StGH 2012/176, Erw. 5 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2000/32, LES 2004, 92 [101, Erw. 2.4]; siehe auch Tobias Michael Wille, Verfassungs- und Grundrechtsauslegung in der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, in: Liechtenstein Institut [Hrsg.], Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive [FS Herbert Wille], LPS Bd. 54, Vaduz 2014, 131 [173 f.] mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Letzteres trifft im Beschwerdefall nach Auffassung des Staatsgerichtshofes zu, sodass das Obergericht wenigstens kurz auf die Argumentation der Beschwerdeführerinnen, warum hinsichtlich der Frage des Begründungserfordernisses für Anträge der Staatsanwaltschaft im Vorerhebungsverfahren eine Wortlautauslegung nicht zielführend sei, hätte eingehen müssen.
Insoweit erweist sich die Begründungsrüge der Beschwerdeführerinnen somit als berechtigt, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde Folge zu geben ist.
3. Da sich die angefochtene Entscheidung gemäss Erwägung 2.3 jedoch materiell als verfassungskonform erweist, würde es trotz Beschwerdestattgebung einen verfahrensökonomischen Leerlauf darstellen, wenn die angefochtene Entscheidung wegen des festgestellten Begründungsmangels aufgehoben würde. In solchen Ausnahmefällen belässt es der Staatsgerichtshof deshalb bei der Beschwerdestattgebung (siehe StGH 2013/156, Erw. 3.8; StGH 2009/143, Erw. 3; StGH 2001/22, Erw. 2.5 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, a. a. O., 551 f., Rz. 13 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Der vorliegenden Individualbeschwerde war somit spruchgemäss Folge zu geben; dies bei blosser Feststellung der erfolgten Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht und unter Verzicht auf die Kassation der angefochtenen Entscheidung.
4. Schliesslich erweist sich aufgrund der Entscheidung in der Hauptsache der noch pendente Antrag der Beschwerdeführerinnen, ihrer Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als gegenstandslos, sodass das gegenständliche Provisorialverfahren unter sinngemässer Anwendung des Art. 42 Abs. 1 StGHG spruchgemäss einzustellen war (vgl. StGH 2014/144, Erw. 7.2; StGH 2015/27, Erw. 8.2; StGH 2015/90, Erw. 6).
5. Den Beschwerdeführerinnen waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen.