StGH 2015/092
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 25. Januar 2016, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Christian Ritter als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: B AG
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 4. August 2015, 14UR.2014.209-55
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 4. August 2015, 14 UR.2014.209-55, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Beschluss vom 2. Juni 2015 (ON 37) ordnete das Landgericht gemäss den §§ 92 ff. StPO die Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten der B AG in C, ***, und sonstiger zugehöriger bzw. durch diese genutzter Räumlichkeiten an. Zu suchen sei nach allen für das Strafverfahren zweckdienlichen Unterlagen und sonstigen Gegenständen, die mit dem gegenständlichen Tatverdacht in Zusammenhang stehen bzw. zu dessen Aufklärung dienen können; insbesondere Gesellschafts- und Bankunterlagen der D AG und der E AG. Diese Gegenstände und Unterlagen seien gemäss § 96 Abs. 1 StPO zu beschlagnahmen.
Begründet wurde dieser Beschluss im Wesentlichen wie folgt:
1.1. Das Landgericht Vaduz führe ein Strafverfahren gegen 1) F, 2) A (Beschwerdeführer zu 1.), 3) B AG, C (Beschwerdeführerin zu 2.), 4) G, und 5) H, wegen des Verdachtes des Vergehens der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 bis 3 StGB und des Vergehens nach Art. 63 Abs. 1 lit. b BankG. Das Landgericht ging dabei von folgendem Sachverhalt aus:
1.2. F und A seien Mitglieder des Verwaltungsrates der D AG (D) mit Sitz in C/FL. D habe bis zum 19. April 2011 als I AG firmiert. D unterhalte die Homepage ***, was sich aus dem Impressum und der Nennung der liechtensteinischen Registernummer und des A als Verwaltungsrat ergebe. Die Homepage der D sei jedoch auf die J GmbH, *** (bis 27. Januar 2011 K AG, ***), registriert. Als Kontaktperson sei F angegeben. Auf dieser Homepage werde als Geschäftstätigkeit der D angeführt, dass Portfolios von besicherten (durch Pfandrechte oder Bürgschaften) und unbesicherten Forderungen aufgekauft würden, um diese zu verwerten. Interessierten Personen werde ein Kontaktformular angeboten.
D sei aufgrund dieses Internetauftritts Gegenstand von Abklärungen durch die Liechtensteinische Finanzmarktaufsicht gewesen. D habe dort auf Anfrage informiert, dass man im Bereich des Erwerbs und der Verwertung von besicherten und unbesicherten titulierten und untitulierten Forderungen tätig sei, die von Kreditinstituten, Versicherungen oder anderen Finanzinvestoren angeboten würden. Eine Beteiligung Dritter an diesem Geschäft erfolge im Rahmen von Beteiligungen an juristischen Personen, meist Kapitalgesellschaften. Möglich seien aber auch private placements oder vorangehende Verbriefungen in Form von strukturierten Anleihen. Ferner habe D informiert, dass die J GmbH ein verbundenes Unternehmen (i. S. d. § 15 d-AktG) der D sei. D habe zudem auch geschwärzte Originale von Vertragsformularen über partiarische Darlehen der J GmbH vorgelegt. Gemäss diesen Verträgen würden die Vertragspartner der J GmbH partiarische Darlehen über einen Betrag von EUR 1'000.00 gewähren. Für die Rückzahlungen und Zinsausschüttungen stünden verschiedene Optionen offen. Die AGB dieser Verträge würden jedoch festlegen, dass kein eigentliches Darlehen vorliege, sondern dass kein unbedingter Rückzahlungsanspruch bestehe, da die Darlehensgeber nachrangig zu weiteren Forderungen und damit nur bedingt Rückzahlungen erhalten und somit im Umfang des Darlehens am Verlust partizipieren würde, ohne aber hierdurch eine gesellschaftsrechtliche Rechtsposition zu erhalten.
1.3. Gemäss Auskunft der deutschen BaFin habe J GmbH (bzw. AG) tatsächlich öffentlich vom Publikum partiarische Darlehen mit erheblichen Zinsversprechen aufgenommen. Die Tätigkeit sei als (unbewilligtes) Einlagengeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des d-KWG zu beurteilen, da die Nachrangvereinbarung den Rückzahlungsanspruch nicht wirksam wegbedinge. Aufgrund der bis ca. Juni 2011 betriebenen Bankgeschäfte bestünden somit noch Rückforderungsansprüche von Darlehensgebern in Höhe von mehreren Millionen Euro. Eine freiwillige Rückabwicklung sei bis dato durch J GmbH aber abgelehnt worden. Seit Juni 2011 seien die partiarischen Darlehensverträge dann nur noch über die D als Muttergesellschaft abgeschlossen worden, wobei die Abwicklung aber aufgrund vertraglicher Vereinbarung über die J GmbH erfolgt sei. Es hätten auch tatsächlich bezüglich der D im Zeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2013 bislang keine Einzahlungen durch Kunden bzw. Zedenten festgestellt werden können. A (Beschwerdeführer zu 1.) habe zudem im Rahmen seiner Vernehmung bestätigt, dass D seines Wissens keine operative Tätigkeit ausgeübt und insbesondere keine partiarischen Darlehen vergeben, keine Fremdgelder angenommen und keine Forderungskäufe getätigt habe.
Im Weg der Strafrechtshilfe habe nun aber in Deutschland erhoben werden können, dass durch die J GmbH (bzw. AG) im Zeitraum von 12. Januar 2010 bis 26. Februar 2013 von 1'490 Kunden ca. EUR 11,5 Mio. eingenommen worden seien. Ein Viertel dieser Vermögenswerte sei direkt wieder für Auszahlungen (Schneeballsystem) verwendet worden, ein Viertel sei als Provisionen und für Betriebskosten an D geflossen. Lediglich die Hälfte der eigenommenen Vermögenswerte habe daher überhaupt zur Erwirtschaftung der versprochenen Rendite von 23 % verwendet werden können. Zuletzt seien die eingenommenen Vermögenswerte aber nahezu ausschliesslich zur monatlichen Auszahlung der weiteren Kunden verwendet worden. Entsprechend werde in Deutschland wegen des Verdachtes des banden- und gewerbsmässigen Betruges nach den §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5, 53 des deutschen Strafgesetzbuches gegen die Verantwortlichen der J GmbH, u. a. F, ermittelt.
Grösste Provisionsempfängerin aus diesem System sei dabei die E AG (E; ***), C, gewesen. Auch D habe jedoch von J GmbH relevante Zahlungen erhalten, nämlich: Im Mai 2011 EUR 10'000.00, im Oktober 2011 EUR 10'000.00, im November 2013 EUR 80'000.00 und im Februar 2014 in mehreren Tranchen insgesamt EUR 48'000.00. Die eingegangenen Vermögenswerte seien grösstenteils jeweils nach Eingang kurzfristig verbraucht worden, so seien die EUR 48'000.00 unmittelbar an F weitertransferiert worden, die EUR 80'000.00 an eine L A.S., Türkei.
Als wirtschaftlich Berechtigter der D sei auf den Konten bei der M AG ab Mai 2011 G geführt worden, der von 10. März 2010 bis 20. April 2011 auch Verwaltungsrat mit Kollektivunterschrift zu zweien gewesen sei. Verwaltungsrat sei zudem auch H gewesen, der vom 10. März 2010 bis zum 10. Juni 2014 mit Einzelzeichnungsrecht im Register eingetragen gewesen sei.
1.4. In Deutschland werde gegen die Veranwortlichen der J GmbH, u. a. F, ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes des banden- und gewerbsmässigen Betruges sowie wegen des Verstosses gegen das deutsche Kreditwesengesetz geführt. Es werde dort davon ausgegangen, dass J GmbH, ohne über die hierzu notwendige Bewilli-gung zu verfügen, seit Anfang 2010 Zessionsverträge bezüglich Ansprüchen aus Lebensversicherungen, Bausparverträgen und Wertpapierdepots abgeschlossen habe, wobei den Zedenten eine Rendite bis zum Dreifachen des Anspruches in Aussicht gestellt worden sei, die mit monatlichen Raten während eines Zeitraumes von 5 bis 10 Jahren ausgezahlt werden sollten. So seien im Zeitraum Januar 2010 bis Februar 2013 insgesamt Vermögenswerte in Höhe von EUR 11,5 Mio bei 1'490 Zedenten akquiriert worden, welche in der Folge jedoch nicht vertragsgemäss für renditeträchtige Vermögensanlagen, sondern grossteils (50 %) für Provisionen, Betriebskosten und Auszahlungen verwendet worden seien. Die weiteren Vermögenswerte seien vermutlich ebenfalls als angebliche Renditezahlung an die Zedenten geflosssen; jedenfalls sei keine vertragsgemässe Veranlagung, welche auch die entsprechende Rendite erwirtschaften hätte können, bekannt. Es bestehe daher in Deutschland der Verdacht eines klassischen Schneeballsystems, was aufgrund der erfolgten Transaktionen von und nach Liechtenstein hier zu einem Geldwäschereiverdacht nach § 165 Abs. 1 bis 3 StGB führe.
F und A (Beschwerdeführer zu 1.) hätten demnach als Verwaltungsräte und namens der D im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung mit der J GmbH bewilligungspflichtige Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 3 lit. a BankG ausgeübt, indem sie rückzahlbare Einlagen angenommen hätten. Dadurch bestünde der Verdacht des Vergehens nach Art. 63 Abs. 1 lit b BankG.
Weiters sei davon auszugehen, dass die gemäss dem in Deutschland bestehenden Betrugsverdacht deliktisch erlangten Vermögenswerte u. a. auf Konten der D und der E geflossen seien, wobei beide Verbandspersonen auch in das mutmasslich betrügerische System eingebunden gewesen seien, wobei der genaue Umfang dieser Involvierung bis dato noch nicht bekannt sei, jedenfalls seien aber die Firmen verwendet und Provisionen erzielt worden. Die vollständigen Gesellschafts- und Bankunterlagen der D und der E seien daher für das gegenständliche Verfahren unzweifelhaft von Bedeutung, zumal deren Auswertung nähere Informationen zur Klärung des Sachverhaltes erwarten liessen, insbesondere zur tatsächlich ausgeübten Tätigkeit, zum Zeitraum dieser Tätigkeit, zu den handelnden Personen und zu den Verbindungen zwischen diesen Personen, sowie zu den Geldflüssen. Nachdem sowohl D wie E im Inland durch die B AG (Beschwerdeführerin zu 2.), ***, ***, repräsentiert worden seien, sei davon auszugehen, dass sich dort bzw. in den durch diese genutzten Nebenräumlichkeiten (insbes. Archive) die gesuchten Unterlagen befinden würden. Es rechtfertige sich daher die spruchgemässe Anordnung einer Hausdurchsuchung und die Beschlagnahme der aufgefundenen verfahrensreleventen Unterlagen und sonstigen Gegenstände.
In der Regel sei die Hausdurchsuchung in Gegenwart des Untersuchungsrichters zu vollziehen. In geringeren Fällen könne der Untersuchungsrichter solche Untersuchungshandlungen durch die Landespolizei ausführen lassen (§ 95 Abs. 2). Gegenständlich sei infolge des klar definierbaren Auftrages an die Landespolizei, des Umfangs der Beschlagnahme und der anlässlich der Durchführung vor Ort zu erwartenden faktischen und rechtlichen Problematik von einem geringeren Fall auszugehen, sodass die Durchsuchung durch die Landespolizei ohne Beisein des Untersuchungsrichters erfolgen könne
2. Der gegen dieses Beschluss des Landgerichtes vom 2. Juni 2015 (ON 37) von den Beschwerdeführern an das Obergericht erhobenen Beschwerde, gab das Obergericht mit Beschluss vom 4. August 2015 (ON 55) keine Folge.
Seine Entscheidung begründete das Obergericht im Wesentlichen wie folgt:
2.1. Voraussetzung zur Durchführung einer Hausdurchsuchung sei es, dass zum einen ein Strafverfahren geführt werde, und dass zum anderen ein gegründeter Verdacht vorliege, dass sich Gegenstände, die für das Strafverfahren von Bedeutung sein könnten, in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten befänden. Die Hausdurchsuchung müsse nicht notwendigerweise bei einem Verdächtigen durchgeführt werden, sie könne grundsätzlich jeden treffen, der eine für das Verfahren wichtige Sache innehabe oder über eine Räumlichkeit verfüge, in der sich eine solche Sache befinde (Tipold/Zerbes, in: WK StPO [39. Lfg.] Vor §§ 139 bis 144, 145 Rz. 13).
2.2. Die Beschwerdeführer bekämpften zunächst das Bestehen eines Tatverdachtes gegen sie. Damit seien sie jedoch nicht im Recht: Die beiden Beschwerdeführer seien bei der E Aktiengesellschaft (im Folgenden kurz E), einer im Handelsregister zu Reg.-Nr. *** eingetragenen Aktiengesellschaft nach liechtensteinischem Recht, die zwischenzeitlich vom Amt für Justiz amtlich aufgelöst worden sei, im Zeitraum vom 14. September 2011 bis 30. Dezember 2013 Verwaltungsräte gewesen. Zudem sei die B AG (Beschwerdeführerin zu 2.) in jenem Zeitraum auch Repräsentanz gewesen und sei A (Beschwerdeführer zu 1.) seit 13. Mai 2014 Liquidator gewesen. Auch bei der früher unter I AG firmierenden D AG (im Folgenden kurz: D), einer im Handelsregister zu Reg.-Nr. *** eingetragenen Aktiengesellschaft nach liechtensteinischem Recht, seien die beiden Beschwerdeführer, und zwar vom 30. April 2011 bis 30. Dezember 2013 Mitglieder des Verwaltungsrates gewesen und habe die B AG (Beschwerdeführerin zu 2.) zudem im angeführten Zeitraum als Repräsentanz fungiert. Objektiviert sei weiters, dass die D seitens der (deutschen) K AG bzw. der (deutschen) J GmbH (es handelte sich dabei um ein und dieselbe Gesellschaft) gesamt EUR 148'000.00 auf das Konto Nr. *** bei der M AG überwiesen erhalten habe.
2.3. Gegen die Verantwortlichen der J GmbH werde von der Staatsanwaltschaft N wegen des Verdachtes des banden- und gewerbsmässigen Betruges gemäss den §§ 263 Abs. 1, Abs. 3, Satz 1 Nr. 1, Abs. 5, 351 des deutschen Strafgesetzbuches ein Ermittlungsverfahren geführt. Danach solle die J GmbH im Zeitraum vom 12. Januar 2010 bis 26. Februar 2013 in Deutschland ca. EUR 11,5 Mio. von ca. 1500 Kunden akquiriert haben. Von den eingenommenen Geldern solle rund ein Viertel für Provisionen und sonstige Betriebskosten verwendet worden sein und ein weiteres Viertel in monatlichen Raten an die Kunden zurückgeflossen sein. Daher könne lediglich bei der Hälfte der Gelder von Geldanlagen durch die J GmbH ausgegangen werden. Zur Erfüllung ihrer Versprechen gegenüber ihren Kunden hätte die J GmbH eine jährliche und nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft N unrealistische Rendite von über 23 % erwirtschaften müssen. Zudem habe die Staatsanwaltschaft N festgestellt, dass zuletzt die an die Kunden ausgezahlten Monatsraten nahezu ausschliesslich durch eingesammelte Gelder von Neukunden finanziert worden seien, was den Verdacht eines klassischen Schneeballsystems begründe. Der weitaus grösste Provisionsempfänger sei, so die Staatsanwaltschaft N weiter, die E gewesen. Auf welches Konto diese Provisionen geflossen seien, sei nicht bekannt, doch habe das Landgericht am Tag der Erlassung des angefochtenen Beschlusses die Staatsanwaltschaft N mit einem Rechtshilfeersuchen um Mitteilung ersucht, auf welche Kontoverbindung diese Provisionszahlungen erfolgt seien.
Damit sei jedoch der von Staatsanwaltschaft und Landgericht übereinstimmend bejahte Tatverdacht in Richtung des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 bis 3 StGB (Antragstellung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft laut Übersendungsnote vom 27. Mai 2015) begründet: Die beiden Beschwerdeführer seien jeweils Organe der D und der E gewesen. Die D habe während der Zeit, als die beiden Beschwerdeführer Organe gewesen seien, in drei Tranchen seitens der J AG/GmbH Geldzuflüsse in Höhe von insgesamt EUR 100'000.00 erhalten. Zudem seien seitens der J GmbH/AG Provisionen in noch unbenannter Höhe an die E AG geflossen, und zwar auf ein ebenfalls noch unbenanntes Konto (und damit auch zu noch unbekannten Zeitpunkten), doch seien die beiden Beschwerdeführer vom 14. September 2011 bis 30. Dezember 2013 Verwaltungsräte auch jener Gesellschaft gewesen und seien von der J GmbH/AG im Zeitraum vom 12. Januar 2010 bis 26. Februar 2013 Gelder in Höhe von ca. EUR 11,5 Mio. akquiriert worden, sodass auch anzunehmen sei, dass die Provisionen an die E - der Lebenserfahrung entsprechend - auch in diesem Zeitraum geflossen seien. Selbstverständlich könnten in dieser Phase des Verfahrens noch keine eigenen Ermittlungen betreffend die von den Verantwortlichen der J GmbH/AG in Deutschland - der Verdachtslage nach - gesetzten strafbaren Handlungen geführt werden, doch könne auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft N, welche ja ein entsprechendes Ermittlungsverfahren führe, verwiesen werden.
Das Eingehen von Geldern seitens der J GmbH/AG auf den Konten der D und das Weiterüberweisen derselben könne als "Übertragen an Dritte" im Sinne des § 165 Abs. 2 StGB angesehen werden. In dieser Phase des Verfahrens sei es zudem noch nicht erforderlich, die entsprechende subjektive Tatseite bei den Beschwerdeführern (hinsichtlich der B AG: bei der handelnden natürlichen Person) genau nachweisen zu können. Es genüge, dass die Verdachtslage hinsichtlich der Vortat (hier: Verbrechen des banden- und gewerbsmässigen Betruges nach deutschem Recht) begründet sei und die Beschwerdeführer als Organe der in die Handlungen eingebundenen Gesellschaften fungiert hätten, woraus auch ein Anfangsverdacht hinsichtlich der subjektiven Tatseite abzuleiten sei. Damit sei aber auch der "gegründete Verdacht" im Sinne von § 92 Abs. 1 StPO gegeben. Die Beschwerdeführer seien bzw. seien Organe bzw. Repräsentanz der Gesellschaften D und E gewesen. Damit sei - der Lebenserfahrung entsprechend - anzunehmen, dass sich in den Räumlichkeiten der B AG Unterlagen (Urkunden) befänden, die für das Verfahren von Bedeutung sein könnten, was sich ja auch bewahrheitet habe.
2.4. Abgesehen davon, dass weder ein Ausschluss- noch ein Ablehnungsgrund betreffend den zuständigen Staatsanwalt vorliege (Art. 22 und 23 StAG): Konse-quenz eines solchen wäre ohnedies nicht - wie von den Beschwerdeführern reklamiert - die Nichtigkeit des Verfahrens, sondern der Verzicht auf eine weitere Tätigkeit durch den betreffenden Staatsanwalt (Art. 24 Abs. 1 StAG). Im Hinblick auf die auf liechtensteinische Konten der D bei der M AG eingegangenen und von hier weitergeleiteten Geldmittel und auch im Hinblick darauf, dass beide Gesellschaften (D und E) ihren Sitz in Liechtenstein hätten, bestehe kein Zweifel daran, dass sich der Verdacht auf die Begehung von im Inland begangenen strafbaren Handlungen richte (§ 62 StGB), sodass auch eine Zuständigkeit der liechtensteinischen Strafgerichte bestehe. Richtig sei, dass es auf die Konten der D im Zeitraum, in welchem die beiden Beschwerdeführer Verwaltungsräte gewesen seien, nur drei Überweisungen (und bloss in der Folge vier weitere) gegeben habe und auf die Konten der E überhaupt keine Überweisungen ersichtlich seien, doch gehe die Staatsanwaltschaft N in ihren Ermittlungen von Überweisungen auf Konten der E aus und sei vom Landgericht bereits ein entsprechendes Rechtshilfeersuchen an die deutschen Behörden gerichtet worden.
Ob die "Beschuldigten" (zufolge eingeleiteter Vorerhebungen handle es sich nur - aber immerhin - um Verdächtige [§ 21 Abs. 1 StPO]) etwas nicht erkennen könnten, was den inländischen Verwaltungsräten durch die wirtschaftlich Berechtigten jeweils erklärt worden sei, stelle (erkennbar) auf das (Nicht-)Vorliegen der subjektiven Tatseite ab, was jedoch - wie bereits ausgeführt - in dieser Phase des Verfahrens (Anfangsverdacht!) nicht dazu führen könne, dass die Durchführung einer Hausdurchsuchung unzulässig sei. Dass das "Schneeballsystem" von den in Liechtenstein domizilierten Gesellschaften betrieben worden sei, sei nicht behauptet worden. Gegenstand der Vorerhebungen sei vielmehr der Verdacht, dass Gelder, die von den Verantwortlichen der J GmbH/AG in Deutschland - nach der Verdachtlage - betrügerisch erlangt worden seien, auf den Konten der D und der E eingelangt seien und von dort weiterverteilt worden seien. Dass die Beschwerdeführer weder faktisch noch formell eine Funktion innerhalb der deutschen Gesellschaften ausgeübt hätten, sei - nach der Verdachtslage - richtig, ändere jedoch nichts am bestehenden Tatverdacht. Richtig sei, dass die Zahlungsströme aufgrund der Kontounterlagen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits bekannt gewesen seien, jedoch führe dies nicht zur Unzulässigkeit des angefochtenen Beschlusses, da es ja bekanntlich Zweck der Untersuchung sei, das Vorliegen eines Verdachtes zu erhärten (oder: auszuschliessen), was nur dann möglich sei, wenn die Strafverfolgungsbehörden in den Besitz der entsprechenden Urkunden gelangten. Ob ein Verdacht in Richtung des Vergehens nach Art. 63 Abs. 1 lit. b BankG vorhanden sei, könne bei dieser Sachlage somit dahingestellt bleiben.
Auch die Verhältnismässigkeit sei gewahrt worden: Es sei für die Strafverfolgungsbehörden jedenfalls erforderlich, in den Besitz der bei der B AG (Beschwerdeführerin zu 2.) befindlichen Urkunden zu gelangen, und ein gelinderes Mittel, dieser Unterlagen habhaft zu werden, sei keines ersichtlich bzw. sei den Beschwerdeführern ohnedies im angefochtenen Beschluss ausdrücklich - in Übereinstimmung mit § 93 Abs. 1 StPO - die Gelegenheit eingeräumt worden, die gesuchten Unterlagen freiwillig herauszugeben, wovon diese auch Gebrauch gemacht hätten.
2.5. Der Vollständigkeit halber sei noch festzuhalten, dass es Sache der fortzusetzenden Vorerhebungen sein werde, den gegen die Beschwerdeführer (insbesondere A) bestehenden Tatverdacht, der derzeit nur ein "Anfangsverdacht" sei, zu erhärten oder auszuschliessen, was - ohne den Erhebungen vorzugreifen - voraussichtlich dann möglich sein müsste, wenn die Erledigung des Rechtshilfeersuchens ON 36 einlange, nämlich verlässliche Erkenntnisse darüber bestünden, auf welchen Konten der E die von der StA N reklamierten Zahlungen eingelangt seien und ob die Beschwerdeführer dort überhaupt ein Zeichnungsrecht (bzw. überhaupt Kenntnis von diesen Konten) gehabt hätten.
3. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 4. August 2015 (ON 55) haben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 3. September 2015 Individualbe-schwerde an den Staatsgerichtshof erhoben, mit welcher sie die Verletzung von verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten, konkret die Verletzung des Anspruchs auf rechtsgleiche Behandlung und des Willkürverbots sowie des Rechts auf den gesetzlichen Richter und des Rechts auf ein faires Verfahren geltend machen. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und erkennen, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt seien. Der Staatsgerichtshof wolle daher die angefochtene Entscheidung aufheben und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten.
Ihre Grundrechtsrügen begründen die Beschwerdeführer wie folgt:
3.1. Zur Verletzung des Gleichheitssatzes und des Willkürverbots bringen die Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:
3.1.1. Die Beschwerdeführer seien über einen relativ kurzen Zeitraum als Organe für die D AG und die E Aktiengesellschaft tätig gewesen. In Bezug auf die D AG habe dies den Zeitraum vom 20. April 2011 bis 30. Dezember 2013, für die E Aktiengesellschaft vom 14. September 2011 bis 30. Dezember 2013 betroffen.
Grund für die Übernahme dieser Verwaltungsratsfunktionen sei einerseits eine frühere anwaltliche Vertretung für die wirtschaftlich Berechtigten dieser beiden Gesellschaften sowie der Umstand gewesen, dass es zwischen den wirtschaftlich Berechtigten und den vormaligen Organen der Gesellschaft offensichtlich zu einem Zerwürfnis gekommen und hier eine neue Vertretung gesucht worden sei.
Die Beschwerdeführer erachteten sich in ihrem verfassungsmässig garantierten Recht auf Gleichbehandlung im Sinne des Art. 31 LV in mehrerlei Hinsicht verletzt. Zum einen gebe es keinen nachvollziehbaren Grund, weshalb sich die angeordnete Massnahme einer Hausdurchsuchung und Beschlagnahme ausschliesslich auf die Geschäftsräumlichkeiten der B AG (Beschwerdeführerin zu 2.) beschränke - und ausschliesslich für einen Zeitraum, in dem die Beschwerdeführer Organfunktionen für die D und E inne gehabt hätten und ohne hierfür einen Grund zu liefern, warum bei den vormaligen Organen und auch bei den Nachfolgern keine derartige Massnahme gesetzt worden sei.
Lediglich der Umstand, dass in einem "Prospekt" der D die O-Strasse als Domiziladresse angegeben worden sei, noch dazu zu einem Zeitpunkt, als dies gar nicht mehr gestimmt habe , könne nicht ausschlaggebend dafür sein, dass hier undifferenziert und ohne kritische Nachfrage eine derart drastische Massnahme nur gegen die Beschwerdeführer gesetzt werde und die anderen Organe und Gesellschafter unbehelligt blieben. In diesem Zusammen-hang zeige ein genauerer Blick auf die Anzeige der FMA vom 6. Mai 2014, weil sogar der Name des Beschwerdeführers zu 1. in diesem Prospekt (Beilage 3) falsch geschrieben worden sei, dass, wenn der Beschwerdeführer die Aufnahme seiner Person in einen Prospekt veranlasst hätte, sein Name zumindest richtig geschrieben worden wäre.
Die von der FMA erstattete Sachverhaltsdarstellung sei weiters insofern unrichtig, als dort vermerkt werde, dass "Mag. A und Frau F, sowie die B AG zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung Mitglieder des Verwaltungsrates seien". Zum damaligen Zeitpunkt seien die Beschwerdeführer allerdings bereits seit einem halben Jahr aus der Gesellschaft ausgetreten gewesen, sodass auch diese Darstellung der FMA (wie übrigens vieles andere) nicht den Tatsachen entsprochen habe oder entspreche.
Selbst die FMA habe dann auch noch den Namen des Beschwerdeführers zu 1. falsch geschrieben und hätte eigentlich auch ihr auffallen müssen, dass hier viele Ungereimtheiten bestünden, die jedenfalls eine Sachverhaltsdarstellung nicht rechtfertigten. Dem zuständigen Untersuchungsrichter hätte dies jedenfalls auffallen müssen, was offensichtlich nicht der Fall gewesen sei.
Es sei für die Beschwerdeführer nicht ersichtlich, nach welchen Kriterien vorliegend die Strafverfolgungsbehörde die Personen ausgewählt habe, gegen welche Vorerhebungen zu führen seien und an welchen Orten Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen stattfinden sollten.
Auch in der von der FMA ergänzenden Vorlage vom 1. September 2014 würden ein Vertrag und ein Informationsschreiben vorgelegt, welche wiederum nicht in die Funktionsperiode der Beschwerdeführer hineinfielen und bei denen für dieses Mal auch die korrekte Adresse der K AG in ***, verwendet worden sei.
Schon aus diesen entlastenden Unterlagen hätte eigentlich folgen müssen, dass das gegenständliche Verfahren im Inland gegen die Organe eingestellt bzw. gar nicht erst eröffnet werde.
Offensichtlich habe sich aber der Untersuchungsrichter nicht die Mühe gemacht, die vorgelegten Unterlagen zu sichten und die entlastenden Beweise zu werten.
3.1.2. Für die Beschwerdeführer sei es schlichtweg nicht nachvollziehbar, weshalb die Strafuntersuchungsbehörde vorliegend eine Hausdurchsuchung/Beschlag-nahme bei der Verwaltungsgesellschaft anordne, die über einen Zeitraum von 1 1/2 Jahren tätig gewesen sei, wohingegen bei den vormaligen Treuhändern, wie etwa dem P reg., der Q reg. oder in Bezug auf die D beim aktuellen Liquidator der Gesellschaft, Herrn R, keine derartigen Massnahmen als erforderlich erachtet worden seien. In dieser Hin-sicht erachteten sich die Beschwerdeführer - aufgrund der fehlenden rechtlichen und sachlichen Begründung - als ungleich behandelt zu den übrigen vormaligen und nachfolgenden Organen der Gesellschaft. Sollte die Strafverfolgungsbehörde davon ausgehen, dass vorliegend strafrechtlich relevantes Verhalten für die beiden Gesellschaften durch die Organe gesetzt worden sei oder von Liechtenstein aus entsprechende Aktivitäten, die einer Bewilligungspflicht unterlägen, vorgenommen worden sein sollten, so könne dies nicht exklusiv und ausschliesslich nur die Beschwerdeführer betreffen, sondern wären in ein solches Verfahren sämtliche beteiligten Organe im Inland mit einzubeziehen. Dies umso mehr, wenn man vergleiche, dass der Zeitraum, für den die Beschwerdeführer eine organschaftliche Funktion innerhalb der Gesellschaften ausgeübt hätten, im Verhältnis zu den übrigen Organen im Inland als geradezu kurz einzustufen sei (trage man dem Umstand Rechnung, dass die D im Jahre 2005 und die E im Jahre 2008 gegründet worden seien).
3.1.3. Vorliegend seien von der Strafverfolgungsbehörde lediglich für einen bestimmten Zeitraum, für den nicht einmal die entsprechenden Beweismittel für einen Anfangsverdacht vorliegen würden, Organe von inländischen Gesellschaften herausgenommen und diese einer strafrechtlichen Verfolgung samt den angeordnete Massnahme der Hausdurchsuchung und Beschlagnahme ausgesetzt worden. Diese Massnahme sei durch den nunmehr bekämpften Beschluss des Obergerichtes gestützt worden.
Die Vergleichsfälle für die Gleichheitsprüfung hätten vorliegend die einschreitenden Behörden selbst geliefert. So habe die FMA für einen Zeitraum, in dem die Beschwerdeführer weder als Organ noch als Repräsentanz bei den beiden Gesellschaften fungiert hätten, Beweismittel vorgelegt, die belegen sollten, dass vorliegend eine Tätigkeit, die gegen das inländische Bankengesetz verstosse, durch die Beschwerdeführer gesetzt worden sei. Eine solche Tätigkeit hätten aber nicht die Beschwerdeführer, sondern, wenn überhaupt, die vormaligen oder nachfolgenden Organe der jeweiligen Gesellschaften zu verantworten. Damit sei klar, dass hier die Interessen der Beschwerdeführer ungleich zu den Interessen der übrigen Organe und Verwaltungsgesellschaften behandelt worden seien. Wenn der von der FMA vorgelegte Vertrag eben nach deren Ansicht einen Verstoss gegen das inländische Bankengesetz darstelle, so hätten die Organe, die zum Zeitpunkt des Vertriebs solcher Verträge bzw. des Abschlusses solcher Verträge organschaftlich tätig gewesen seien, dies zu verantworten und nicht die Beschwerdeführer. Einzig gegen die Beschwerde-führer als inländische Organe ein solches Verfahren zu führen, widerspreche dem Grundrecht auf Gleichbehandlung in der Rechtsanwendung. Vorliegend gebe es mehrere Organe innerhalb der Gesellschaften, die zu einem früheren bzw. späteren Zeitpunkt, als dies bei den Beschwerdeführern der Fall gewesen sei, Organstellung inne gehabt hätten und sohin die gleichen Vorwürfe gegen sich gelten lassen müssten. In Tat und Wahrheit habe es - soweit dies die Beschwerdeführer für ihre Funktionsperioden beurteilen könnten - zwar keine Verstösse gegen rechtliche Bestimmungen im In- und Ausland gegeben, die strafrechtliche Untersuchung aber nur auf die Beschwerdeführer zu beschränken, stelle nach deren Dafürhalten jedenfalls einen Verstoss gegen den in Art. 31 Abs. 1 LV verankerten Gleichheitsgrundsatz dar.
Insofern würden die Interessen der Beschwerdeführer auch willkürlich im Verhältnis zu den Interessen der übrigen Organe behandelt.
3.1.4. Aus dem bekämpften Beschluss des Obergerichtes lasse sich grundsätzlich nachlesen, dass das Obergericht selbst Zweifel an der konkreten Verdachtslage gegen die Beschwerdeführer hege, dass es diese aber einerseits auf die noch zu erhebende subjektive Tatseite verlege und das Obergericht andererseits glaube, dass für die bewilligte Massnahme der Hausdurchsuchung und Beschlagnahme der Anfangsverdacht wohl noch als ausreichend anzusehen sei. Es stelle aber eine willkürliche Behandlung der Interessen der Beschwerdeführer dar, wenn sich das Gericht nicht mit den Fakten auseinandersetze und eben nicht entsprechend werte, dass schon bei der Anzeigeerstattung Unterlagen vorgelegt worden seien, die nicht in den Verantwortungsbereich und nicht in die Zeit der Organstellung der Beschwerdeführer fallen würden, ohne dies entlastend für die Beschwerdeführer entsprechend zu beurteilen.
Die gegenständliche Aktenlage scheine wohl auch dem erkennenden Untersuchungsrichter nicht ausreichend gewesen zu sein, weshalb er sich in unzulässiger Weise veranlasst gesehen habe, Rechtshilfeersuchen nach Deutschland zu richten, um dort abzuklären, ob im Zusammenhang mit den Vergehen nach Art. 63 Abs. 1 lit. b BankG Ermittlungen u. a. gegen den Beschwerdeführer zu 1. im Gange seien.
Es stelle einen willkürlichen Akt des Untersuchungsrichters dar, wenn er im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens abzuklären versuche, ob inländische Organe einer liechtensteinischen Gesellschaft gegen das liechtensteinische Bankengesetz in Deutschland verstossen hätten bzw. ob gegen diese Organe in Deutschland entsprechende Ermittlungen geführt würden. Obwohl die Antwort eindeutiger nicht hätte sein können (siehe Schreiben der Staatsanwaltschaft N vom 29. Januar 2015, ON 24), habe sich der gleiche Untersuchungsrichter veranlasst gesehen, ein neuerliches Rechtshilfeersuchen am 2. Juni 2015 an die deutschen Ermittlungsbehörden zu richten, in dem er weitere Abklärungen des ausländischen Verfahrens, die für das inländische Verfahren gar nicht von Relevanz sein könnten, erbeten habe.
Auch wenn diese Massnahmen des Untersuchungsrichters nicht durch die gegenständliche Individualbeschwerde bekämpft werden könnten, so hätte doch das Obergericht erkennen müssen, dass die in Beschwerde gezogene Entscheidung über die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme im Lichte dieser Umstände jedenfalls als nicht gerechtfertigt angesehen werden könne und daher nicht zu bestätigen sei. Hier wären jedenfalls eine kritische Betrachtungsweise und die eigenständige Wertung durch das Obergericht angezeigt gewesen. Durch die Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses erweise sich sohin die nunmehr in Beschwerde gezogene Entscheidung des Obergerichtes (ON 55) auch als willkürlich gegenüber der Rechtsposition der Beschwerdeführer.
3.2. Die Verletzung des Rechtes auf den ordentlichen Richter begründen die Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt:
Im gegenständlichen Untersuchungsverfahren, welches sich nach den Ausführungen des Obergerichtes lediglich im Stadium der Vorerhebungen befinde, sei der Beschwerdeführer zu 1. am 8. Oktober 2014 untersuchungsrichterlich einvernommen worden.
Die Befragung vor dem Untersuchungsrichter sei, wie in solchen Fällen meist üblich, durch den damals beim Untersuchungsrichter tätigen Praktikanten vorgenommen worden. Bei diesem Praktikanten, der die untersuchungsrichterlichen Kompetenzen und Aufgaben wahrgenommen habe, habe es sich um Mag. S, der zum damaligen Zeitpunkt als Praktikant für den Untersuchungsrichter T tätig gewesen sei, gehandelt.
Der seinerzeit vom Untersuchungsrichter mit der Einvernahme beauftragte S habe in weiterer Folge in seiner Funktion als Staatsanwalt die vom Untersuchungsrichter zu setzenden Massnahmen staatsanwaltschaftlich beantragt und solche Anträge beim Untersuchungsrichter eingebracht. Das heisse, der einschreitende Staatsanwalt sei zuerst mit untersuchungsrichterlichen und im Anschluss mit staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraut und tätig gewesen.
Es könne nicht sein, dass der zuständige Staatsanwalt einerseits auf Seiten des Untersuchungsrichters tätig werde und andererseits hoheitliche Aufgaben als Staatsanwalt zur Verfolgung der Beschwerdeführer wahrnehme. Durch ein solches Verhalten würde den Beschwerdeführern jedenfalls ihr Anspruch auf einen unabhängigen Richter bzw. auf die Zweigliedrigkeit des Strafverfahrens durch den Staatsanwalt als Strafverfolgungsbehörde auf der einen Seite und den Untersuchungsrichter als Strafuntersuchungsbehörde auf der anderen Seite genommen. Dadurch werde den Beschwerdeführern ihr Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 33 LV verwehrt. Es gehe nicht an, dass der Staatsanwalt gleichzeitig auch untersuchungsrichterliche Aufgaben wahrnehme. Damit sei die Unabhängigkeit des verfahrensführenden Richters nicht mehr gewährleistet und die Rechte der Beschwerdeführer würden dadurch in unzulässiger Weise verletzt.
3.3. Bezüglich der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren wiederholen die Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass der zuständige Staatsanwalt, der für die Antragstellung im Rahmen des Untersuchungsverfahrens gegenüber dem Untersuchungsrichter verantwortlich zeichne, auch untersuchungsrichterliche Aufgaben im gegenständlichen Fall wahrgenommen habe.
Im Fall Piersak c. Belgien habe der erkennende Richter zuvor als Beamter der Staatsanwaltschaft Untersuchungshandlungen auch in jenen Bereichen unternommen, in Bezug auf welche der Beschwerdeführer später angeklagt worden sei. Massgeblich für die Feststellung einer Verletzung von Art. 6 EMRK sei u. a., dass der Staatsanwalt sich mit der späteren Hauptsache hätte befassen können; unmassgeblich gebelieben sei, ob er sich faktisch des konkreten Falles bewusst gewesen sei [vgl. das Urteil, Nr. 53, § 31 und Passin] [Mark E. Villinger Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK Seite 267, 1. Abs.)].
Entgegen der Auffassung des Obergerichtes wäre dieser genannte Umstand sehr wohl geeignet gewesen, die Nichtigkeit des gegenständlichen Verfahrens zu bewirken. Aus der Gegenäusserung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft vom 7. Juli 2015, ON 47, sei ersichtlich, dass der vormals für den Untersuchungsrichter tätige S auch die Stellungnahme für die Staatsanwaltschaft im gegenständlichen Verfahren verfasst habe. Sohin sei offensichtlich, dass S hier in zweifacher Hinsicht tätig geworden sei, einmal auf Seiten des Untersuchungsrichters und das andere Mal auf Seiten der Staatsanwaltschaft.
4. Sowohl das Obergericht als auch die Staatsanwaltschaft haben mit Schreiben vom 10. bzw. 14. September 2015 auf eine Gegenäuserung zur vorliegenden Individualbeschwerde verzichtet.
5. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 4. August 2015, 14 UR.2014.209-55, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführer rügen zunächst eine Verletzung in ihrem Recht auf rechtsgleiche Behandlung und begründen dies im Wesentlichen damit, dass es keine nachvollziehbaren Gründe gebe, weshalb ausschliesslich gegen die Beschwerdeführer Ermittlungen geführt würden und auch gegen diese - und nur gegen diese - derart drastische Massnahmen, wie eine Hausdurchsuchung und Beschlagnahme, angeordnet worden seien, obwohl es vorliegend mehrere Organe innerhalb der Gesellschaften gegeben habe bzw. gebe, die zu einem früheren bzw. späteren Zeitpunkt, als dies bei den Beschwerdeführern der Fall gewesen sei, Organstellung inne gehabt hätten und sohin die gleichen Vorwürfe gegen sich gelten lassen müssten. Dies verstosse gegen das Gleichbehandlungsgebot in der Rechtsanwendung und sei auch willkürlich.
2.1. Der allgemeine Gleichheitssatz verpflichtet die Verwaltungsbehörden und die Gerichte dazu, die Gesetze einheitlich und gleichmässig anzuwenden (Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 267, Rz. 31). Ein Beschwerdeführer, der sich auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes in der Rechtsanwendung beruft, muss nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zumindest einen vergleichbaren Fall dartun (siehe statt vieler: StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4.1]; StGH 1998/65, LES 2000, 8 [10 f., Erw. 2.2]; StGH 2002/87, LES 2005, 269 [280, Erw. 2.1]; StGH 2003/70, Erw. 2.1; StGH 2005/84, Erw. 3; StGH 2007/112, Erw. 3.1; StGH 2009/161, Erw. 2.2 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, a. a. O., 268 ff., Rz. 33 ff.).
2.2. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführer keinen vergleichbaren Fall dartun, kann das Gebot der rechtsgleichen Behandlung von vornherein nicht dazu führen, dass sich ein Verdächtiger gegen ihn gerichteter Untersuchungshandlungen mit dem Hinweis, dass auch gegen andere Personen ähnliche Untersuchungen geführt werden müssten, erfolgreich entziehen kann.
Im Rahmen strafrechtlicher Vorerhebungen verfügen die ermittelnden Behörden darüber hinaus notwendigerweise über einen beträchtlichen Ermessensspielraum, gegen welche Personen welche Ermittlungsschritte eingeleitet werden sollen. Auch wenn die Behörden nach sachlichen Kriterien vorgehen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten müssen, so dürfen sie sich dabei auch von Zweckmässigkeitsüberlegungen leiten lassen.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es ein allgemeines Gebot der "Gleichbehandlung im Unrecht" (dazu näher Andreas Kley/Hugo Vogt, a. a. O., 274 ff., Rz. 43 ff.) auch in Liechtenstein nicht gibt. Ein solcher Anspruch wird nur dann zugestanden, wenn eine Behörde über einen längeren Zeitraum in konstanter Rechtsprechung vom Gesetz abweicht und wenn die Behörde zudem in einem Fall gesetzmässig entscheidet, aber zu erkennen gibt, dass sie die gesetzmässige Praxis in Zukunft nicht konsequent fortführen will (vgl. Andreas Kley/Hugo Vogt, a. a. O., 275, Rz. 45 mit weiteren Nachweisen). Die vorliegende Fallkonstellation lässt sich aber mit diesen Voraussetzungen nicht vergleichen.
2.3. Das Obergericht begründet den Tatverdacht gegen die Beschwerdeführer im angefochtenen Beschluss ausführlich (siehe oben im Sachverhalt Ziff. 2.2 und 2.3). Die Beschwerdeführer setzen sich in ihrer Individualbeschwerde aber nicht mit der Argumentation des Obergerichtes auseinander, wonach ein erheblicher Teil der Geldüberweisungen aus Deutschland auf Konten der D in einen Zeitraum fallen, in welchem sie als Verwaltungsräte der früher unter E AG formierenden D tätig waren. Unter dem Aspekt des zeitlichen Zusammen-hanges zwischen den Funktionen der Beschwerdeführer und den Geldtransaktionen liegt es auf der Hand, die gegenständlichen Vorerhebungen, um mehr handelt es sich gegenwärtig noch nicht, sowie die damit verbundenen Massnahmen bei den Beschwerdeführern und nicht bei anderen Personen durchzuführen.
Indessen bringen die Beschwerdeführer ihre Argumente hinsichtlich der rechtsgleichen Behandlung nach der Aktenlage erstmals im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof vor, sodass sie hinsichtlich dieser Rüge den Instanzenzug sowieso nicht ausgeschöpft haben, so dass auf diese Rüge nicht weiter einzugehen ist (siehe statt vieler: StGH 2012/64, Erw. 2.2; StGH 2012/10, Erw. 2.1; StGH 2009/193, Erw. 3.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/58, Erw. 4.3 f. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/3, LES 1999, 169 [171]; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 572).
2.4. Eine Verletzung im Gebot der rechtsgleichen Behandlung hat daher nicht stattgefunden.
3. Die Beschwerdeführer rügen weiters, in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter und im Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden zu sein, da der Rechtspraktikant, der als Vertreter des Untersuchungsrichters den Beschwerdeführer zu 1. zu Beginn des Verfahrens einvernommen habe, später als Staatsanwalt in der gleichen Sache tätig gewesen sei.
3.1. Nach Art. 33 Abs. 1 erster Halbsatz LV darf niemand seinem ordentlichen Richter entzogen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ergibt sich aus der in Art. 33 Abs. 1 LV verankerten Garantie des ordentlichen Richters sowohl der Anspruch auf den zuständigen Richter als auch der An-spruch auf die richtige Zusammensetzung des Gerichtes (StGH 2007/136, Erw. 2.1 mit Hinweis auf StGH 1998/25, LES 2001, 5 [8, Erw. 4.1]). Zudem ist hinsichtlich des sachlichen Schutzbereiches unbestritten, dass sämtliche Staatsorgane auf allen Ebenen der staatlichen Tätigkeit an die in Art. 33 Abs. 1 LV garantierten Rechte gebunden sind (siehe Tobias Michael Wille, Recht auf den ordentlichen Richter, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 342 ff., Rz. 11 ff. mit Rechtsprechungsnachweisen).
Gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes umfasst die Garantie des ordentlichen Richters als wesentlichen Teilgehalt auch den Anspruch auf den unbefangenen und unparteiischen Richter (StGH 2004/63, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/25, LES 2001, 5 [8, Erw. 4.1]; StGH 1989/14, LES 1992, 1 [3]; siehe auch StGH 2002/56, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit Verweis auf Gerard Batliner, Der konditionierte Verfassungsstaat, in: FS Alois Riklin, Bern/Stuttgart/Wien 2000, 388 [388 f.] und Christian Gstöhl, Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung, LPS Bd. 31, Vaduz 2000, 47 f.). Bei der Prüfung dieses Teilgehalts reicht nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes angesichts der zentralen rechtsstaatlichen Bedeutung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte eine blosse Willkürprüfung nicht aus (StGH 2002/56, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit Verweis auf StGH 2000/60, Erw. 2.1).
Andererseits steht der Anspruch auf den unbefangenen Richter in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den (primären) gesetzlichen Richter. Weder soll sich ein Richter unter Berufung auf den Ausstand unbequemer Prozesse entschlagen können, noch soll ein Gericht in seiner ordentlichen Besetzung ohne Notwendigkeit von einer Partei in den Ausstand versetzt werden können (StGH 1998/25, LES 2001, 5 [8, Erw. 4.1] mit Verweis auf BGE 105 Ib 303 f. und 122 II 476 f.; siehe auch Gerard Batliner, a. a. O., 399 und Robert Hauser/Erhart Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 3. Aufl., Basel und Frankfurt/Main 1997, 103, Rz. 5). Es müssen daher einerseits gewisse Gründe (Umstände oder Tatsachen) vorliegen, die eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit bzw. Unparteilichkeit bei der Entscheidungsfindung eines konkreten Falles nahe legen. Die Gründe müssen dabei entweder direkt in der Richterperson selbst vorhanden sein oder auf äussere Gegebenheiten zurückzuführen sein. Andererseits muss es sich um Umstände handeln, die den berechtigten Anschein einer Befangenheit, die Gefahr einer Voreingenommenheit, hervorrufen können. Das Misstrauen muss in objektiver Weise gerechtfertigt sein. Subjektive Befürchtungen der Verfahrenspartei allein reichen nicht aus (vgl. Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 272 m. w. N.). Ebenso genügt es nicht, wenn sich ein Richter subjektiv als befangen erachtet, wenn dies objektiv nicht der Fall ist (siehe StGH 2009/4, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] unter Verweis auf StGH 2000/16, Erw. 3.1).
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist somit dann zugunsten der Ablehnung des Richters zu entscheiden, wenn sachliche Gründe vorliegen, die an der Unbefangenheit vernünftigerweise Zweifel entstehen lassen. Dabei sind die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigten. Das Ablehnungs-verfahren soll eine objektive Prüfung der Rechtssache durch unabhängige und unparteiische Richter gewährleisten. Es sollte aber nicht missbraucht werden (StGH 2009/65, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/67, Erw. 2.1.4; StGH 2009/68, Erw. 2.2.5 und StGH 2011/12, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
3.2. Die Beschwerdeführer sind zunächst daran zu erinnern, dass es sich hier um ein strafrechtliches Vorverfahren handelt, in welchem auch aus grundrechtlicher Sicht nicht jene besonders strengen Massstäbe anzulegen sind, wie im (straf-)gerichtlichen Verfahren.
Das Obergericht verweist darauf, dass kein Ausschliessungs- oder Ablehnungsgrund gemäss Art. 23 und 24 Staatsanwaltschaftsgesetz (StAG) vom 15. Dezember 2010, LGBl. 2011 Nr. 49, vorliegt.
Für eine solche Ablehnung käme nach Auffassung des Staatsgerichtshofes allerdings Art. 23 Abs. 1 Bst. b StAG in Betracht. Nach dieser Bestimmung können Staatsanwälte abgelehnt werden, wenn sie mit dem Angeklagten oder einem Verfahrensbeteiligten in einem Rechtsstreit stehen oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes lässt die Tätigkeit des vormaligen Rechtspraktikanten, der offenbar im Auftrag des Untersuchungsrichters be-stimmte Verfahrenshandlungen gesetzt hatte, die Annahme einer Befangenheit in der Fortsetzung des Verfahrens nicht zu. Im strafrechtlichen Vorverfahren geht es darum, die Verdachtslage zu klären und die Sachverhaltsgrundlagen zu ermitteln. Der Umstand, dass der Staatsanwalt im selben Vorverfahren in anderer Funktion, aber ebenfalls in der Sachverhaltsermittlung tätig war, macht diesen nicht befangen und ändert nichts an seiner Verpflichtung zur objektiven Würdigung der Ermittlungsergebnisse.
Dem in der Beschwerde angeführten Fall Piersak vs. Belgien (EGMR 1. Oktober 1982, 8692/79, liegt eine gänzlich andere Sachverhaltskonstellation zugrunde: In dem Vergleichsfall hatte der Richter eines Strafverfahrens im selben Fall bereits als Mitglied der Anklagebehörde Untersuchungen geführt. Der Staatsge-richtshof teilt die Auffassung, dass in einem solchen Fall, der im Übrigen anders als nach Art. 23 StAG gemäss Art. 56 Bst. d GOG einen Ausschlussgrund darstellt, das Gericht objektiv nicht mehr als unbefangen betrachtet werden könnte.
3.3. Eine Verletzung im Recht auf den ordentlichen Richter hat daher nicht stattgefunden.
4. Die Bescherdeführer rügen schliesslich eine Verletzung in ihrem Recht auf willkürfreie Behandlung. Sie verweisen hiezu zum einen auf ihr bisheriges Vor-bringen, das sie auch unter diesem Aspekt rügen. Zum anderen bringen sie vor:
Es stelle weiters einen willkürlichen Akt des Untersuchungsrichters dar, wenn er im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens abzuklären versuche, ob inländische Or-gane einer liechtensteinischen Gesellschaft gegen das liechtensteinische Bankengesetz in Deutschland verstossen haben sollten bzw., ob gegen diese Organe in Deutschland entsprechende Ermittlungen geführt würden.
4.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes handelt es sich beim Will-kürverbot um ein Auffanggrundrecht. Auch wenn keine Verletzung eines spezi-fischen Grundrechts gerügt wird, hat der Staatsgerichtshof auf entsprechenden Antrag zu prüfen, ob eine Verletzung des Willkürverbots vorliegt. Der Willkürtat-bestand ist aber nicht schon dann erfüllt, wenn der Staatsgerichtshof eine Entscheidung als unrichtig qualifiziert. Die Verfassungsmässigkeit ist vielmehr gewahrt, wenn sich die Entscheidung auf vertretbare Gründe stützt. Wenn allerdings eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist, liegt Willkür vor (siehe statt vieler: StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Aufgrund des erwähnten subsidiären Charakters des Willkürverbots ist auf die Beschwerdeausführungen zur Willkürrüge nicht einzugehen, soweit dabei die schon behandelten Grundrechtsrügen nur im Wesentlichen wiederholt bzw. variiert werden (StGH 2010/1, Erw. 6.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/77, LES 2007, 11 [13, Erw. 2.1]; siehe auch Hugo Vogt, Willkürverbot, a. a. O., 327 ff., Rz. 43 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
4.2. Soweit die Beschwerdeführer ihr bisheriges Vorbringen auch unter dem Aspekt der Willkürfreiheit rügen, ist darauf auf Grund der Subsidiarität des Willkürverbots nicht weiter einzugehen, weil diese Rüge bereits unter den spezifischen Grund-rechtsrügen behandelt worden ist.
Zur Rüge, wonach der Untersuchungsrichter ein Rechtshilfeersuchen an das Ausland gestellt habe, ob inländische Organe einer liechtensteinischen Gesell-schaft gegen das liechtensteinische Bankengesetz in Deutschland verstossen haben sollten bzw. ob gegen diese Organe in Deutschland entsprechende Ermittlungen geführt würden, ist den Beschwerdeführern zu antworten, dass sie selbst einräumen, dass die Beantwortung dieser Frage für die Beurteilung der Verfassungskonformität des Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses nicht relevant ist. Im Übrigen kann auch durch ein Rechtshilfeersuchen erhoben werden, ob Personen etwa durch Geldtransaktionen aus dem Ausland nach Liechtenstein oder umgekehrt oder durch eine bestimmte Werbetätigkeit gegen liechtensteinische Rechtsvorschriften verstossen haben.
Soweit es den Beschwerdeführern darum geht, die Willkürlichkeit des Vorgehens der Staatsanwaltschaft allgemein aufzuzeigen, so hat das Obergericht den hin-reichenden Tatverdacht ausführlich dargelegt. Insbesondere ist es im fraglichen Zeitraum zu Transaktionen auf Konten der D gekommen, sodass es jedenfalls nicht willkürlich scheint, auf der Basis der dargestellten Verdachtslage eine Hausdurchsuchung anzuordnen.
4.3. Die Beschwerdeführer sind sohin auch nicht im Willkürverbot verletzt.
5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen waren die Beschwerdeführer mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbe-schwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
6. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.