StGH 2015/087
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 27. Oktober 2015, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Christian Ritter als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Beschwerdegegner: B
vertreten durch:
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 23. Juli 2015, 08EX.2013.4571-78
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 23'299.00)
beschlossen:
1. Die Individualbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 425.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Am 31. März 2014 gelangte die Liegenschaft Gemeinde Ruggell, Grundstück Nr. ***, zur Versteigerung und wurde dem Beschwerdegegner um das Meistbot von CHF 1'130'000.00 unter dem Vorbehalt zugeschlagen, dass der Zuschlag - sofern er einer grundbehördlichen Genehmigung bedarf - erst mit dessen Genehmigung wirksam wird. Ein Überbot wurde als nicht zulässig erachtet, da das Meistbot drei Viertel der Liegenschaft überstieg.
1.1. Einem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs des Beschwerdeführers gab das Obergericht mit Beschluss vom 24. Juli 2014 (ON 43) keine Folge. Ebenso gab der Staatsgerichtshof der gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 43) erhobenen Individualbeschwerde des Beschwerdeführers mit Urteil vom 16. Dezember 2014 zu StGH 2014/103 keine Folge. Der Zuschlag ist somit rechtskräftig.
1.2. Nach wie vor strittig ist die Zugehörseigenschaft des Melkstandes und des Heukranes, welche sich auf der Liegenschaft befinden. Ein diesbezüglicher - die Zugehörseigenschaft der beiden Gegenstände bejahender - Beschluss des Landgerichtes wurde über Rekurs des Beschwerdeführers vom Obergericht mit Beschluss vom 9. April 2015 aufgehoben und dem Landgericht aufgetragen, diesbezüglich nach Verfahrensergänzung eine neuerliche Entscheidung zu treffen (ON 63). Diesbezüglich ist noch keine Entscheidung ergangen.
1.3. Am 6. März 2015 erging durch das Landgericht der Meistbotverteilungsbeschluss betreffend das Meistbot von CHF 1'130'000.00, welcher in Rechtskraft erwuchs (ON 61).
1.4. Am 15. April 2015 beschloss das Landgericht aufgrund des rechtskräftigen Meistbotverteilungsbeschlusses und über Nachweis der rechtzeitigen und ordnungsgemässen Erfüllung der Versteigerungsbedingungen auf der Liegenschaft Gemeinde Ruggell, Grundstück Nr. ***, die dort näher bestimmten Eintragungen im Grundbuch und Löschung der dort angeführten Vormerkungen und Grundpfandrechte (ON 65).
2. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Rekurs an das Obergericht (ON 70). Er beantragte darin, den angefochtenen Beschluss "aufzuheben und zur neuerlichen Durchführung der Versteigerung und Einholung eines aktuellen Schätzungsgutachtens ans Erstgericht zurückzuverweisen", hilfsweise wurde beantragt, dem Rekurs Folge zu geben und den angefochtenen Beschluss "teilweise aufheben und beschliessen, dass ein Überbot zulässig ist und dies innert von 14 Tagen ab Rechtskraft, jedenfalls wird Kostenersatz angestrebt".
3. Mit Beschluss vom 23. Juli 2015 (ON 78) gab das Obergericht dem Rekurs des Beschwerdeführers (ON 70) kostenpflichtig keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
3.1. In völliger Verkennung der Rechtslage und die Rechtskraft des Zuschlages und des Meistbotverteilungsentwurfes ignorierend, versuche der Beschwerdeführer - wie seinem Rekursvortrag zu entnehmen sei - eine Neudurchführung des Versteigerungsverfahrens zu erwirken, indem er - unzulässigerweise - darauf hinweise, dass noch eine Ergänzung des Sachverständigengutachtens "durchgeführt werden müsse", der Schätzwert "nachweislich so verfälscht sei, dass das ganze Verfahren der Versteigerung der gegenständlichen Liegenschaft wiederholt werden müsse" und deshalb "keine Eintragung von B im Grundbuch erfolgen dürfe". Auch sei der Zeitwert des Wohn- und Fruchtgenussrechtes von C in der Schätzung vom August 2013 für den Zeitpunkt Oktober 2013 "neu zu berechnen", da der Schätzwert der Liegenschaft um mindestens CHF 70'000.00 zu niedrig sei. Dieser Fehler sei so gravierend, dass hier "im Parallelverfahren eine Ergänzung der Schätzung durchgeführt werden müsse".
Das Verfahren sei somit schon "per se nichtig" und der Beschluss ON 65 müsse aufgehoben und die Rechtssache "zur Neuschätzung der Liegenschaft und neuerlichen Durchführung der Versteigerung an das Erstgericht zurückverwiesen werden".
Im Rahmen der Rechtsrüge wiederhole der Beschwerdeführer - wenn auch mit anderen Worten - diesen Vortrag, indem er ausführe, dass das Wohn- und Fruchtgenussrecht von C falsch berechnet worden sei und das Gebot mindestens 75 % des aktuellen Schätzwertes von CHF 1'542'945.60, also CHF1'157'209.20 hätte betragen müssen, damit wäre kein Überbot mehr zulässig gewesen und es hätte nie und nimmer eine "Eintragung von B" erfolgen dürfen.
3.2. Dem hält das Obergericht entgegen, dass die bücherliche Einverleibung und Löschung nach Art. 165 EO - nur, aber immerhin, da nicht schon vor Erledigung der Meistbotverteilung beim Gericht um bücherliche Eintragung angesucht worden sei (vgl. Art. 165 Abs. 1 EO) - den Nachweis der ordnungsgemässen Erfüllung aller Versteigerungsbedingungen durch den Ersteher, insbesondere der vollständigen Berichtigung des Meistbotes, voraussetze (bei insoweit identer Rechtslage Angst/Jakusch/Mohr, EO14 [2004], § 237, E 34). Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall vom Ersteher erfüllt. Der bücherlichen Eintragung stehe insbesondere auch nicht der Umstand entgegen, dass die Zugehörseigenschaft des Heukrans und der Melkanlage noch strittig sei. Der Ersteher habe sämtliche Versteigerungsbedingungen erfüllt, sodass der bücherlichen Eintragung seines Eigentumsrechtes nichts im Wege stehe.
4. Mit Schriftsatz vom 20. August 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 23. Juli 2015 (ON 78) Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung der Begründungspflicht, der Eigentumsfreiheit, des Willkürverbots, des Grundsatzes von Treu und Glauben (Willkürverbots) geltend gemacht sowie ein Gesetzesprüfungsantrag aufgrund der Verletzung der Eigentumsfreiheit und des Willkürverbotes gestellt wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle erkennen, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei und er wolle den gegenständliche Beschluss deshalb aufheben und zur Neuverhandlung und -entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatgerichtshofes an die Untergerichte zurückverweisen; weiters möge der Staatsgerichtshof Art. 91 Abs. 1, Art. 93 Abs. 2, Art. 93 Abs. 3, Art. 93 Abs. 6, Art. 93 Abs. 7, Art. 93 Abs. 8, Art. 93 Abs. 9, Art. 93 Abs. 10, Art. 93 Abs. 11 und Art. 93 Abs. 12 des Gesetzes vom 24. November 1971 über das Exekutions- und' Rechtsicherungsverfahren (Exekutionsgesetz, RHG), LGBI. 1972 Nr. 32/2 (i. d. g. F.), wegen Verstosses gegen das Willkürverbot und die Eigentumsfreiheit als verfassungswidrig erkennen und zur Gänze aufheben; schliesslich wolle der Staatsgerichtshof die Gerichts- und Vertretungskosten der D AG zur Zahlung binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang auferlegen. Mit dieser Individualbeschwerde stellte der Beschwerdeführer zudem einerseits einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang sowie andererseits auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Auf die Ausführungen in dieser Individualbeschwerde wird, soweit relevant, im Rahmen der Urteilsbegründung eingegangen.
5. Mit Präsidialbeschluss vom 3. September 2015 wurde der Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers abgewiesen; sein Antrag, der Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde zurückgewiesen.
6. Sowohl das Obergericht wie auch der Beschwerdegegner verzichteten jeweils mit Schreiben vom 2. bzw. 15. September 2015 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Nach Art. 39 StGHG nimmt der Staatsgerichtshof seine Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amtes wegen wahr.
Gemäss Art. 43 StGHG sind Eingaben, die sich wegen Versäumung einer gesetzlichen Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Staatsgerichtshofes oder sonstigen offensichtlichen Mangels der Zulässigkeit nicht zur Verhandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Der Staatsgerichtshof hat sohin von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (siehe statt vieler: StGH 2008/46, Erw. 1 f.; StGH 2010/123, Erw. 2 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/165, Erw. 1; StGH 2012/11, Erw. 1; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 23. Juli 2015, 08 EX.2013.4571-78, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Beschwerde ist auch frist- und formgerecht eingebracht worden.
1.2. Eine weitere Sachentscheidungsvoraussetzung ist jedoch, dass sich eine Individualbeschwerde nicht als rechtsmissbräuchlich erweist (vgl. StGH 2011/189, Erw. 3; StGH 2011/126, Erw. 3 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und StGH 2008/117, Erw. 1.2; vgl. hierzu Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 527 f.). Im Beschwerdefall ist es angezeigt, dies näher zu prüfen.
1.3. Wie schon im Präsidialbeschluss vom 3. September 2015 ausgeführt wurde, begründet der Beschwerdeführer sämtliche Grundrechtsrügen zusammengefasst ausschliesslich damit, dass das seiner Ansicht nach nicht standesgemässe, dem europäischen Standard augenscheinlich nicht entsprechende, verfassungswidrige, offensichtlich unvollständige und fehlerhafte Schätzungsgutachten, welches auf Antrag der D AG vor Durchführung der Versteigerung vom 30. März 2014 zu 08 EX.2013.4571 erstellt worden sei, dazu geführt habe, dass seine Gläubiger durch die Versteigerung nicht vollständig hätten befriedigt werden können und zudem nicht klar sei, welche Gegenstände auf dem versteigerten Grundstück als Inventar zu gelten hätten bzw. für die Gläubiger frei zur Verfügung stünden.
Wie schon das Obergericht im angefochtenen Beschluss zurecht ausführt, ignoriert der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen, dass sowohl der Beschluss hinsichtlich des Zuschlags (ON 43) als auch der Meistbotverteilungsbeschluss (ON 61) in Rechtskraft erwachsen sind (siehe dazu vorne Ziff. 3.1 des Sachverhaltes). Zudem setzt sich der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen auch über die Rechtskraft des Beschlusses über die Bestimmung des Schätzwertes der Liegenschaft (ON 5) hinweg. Bereits in seinem Urteil zu StGH 2014/103, welchem das gleiche Exekutionsverfahren zugrunde lag, erwog der Staatsgerichtshof, dass es der Beschwerdeführer verabsäumt habe, den Schätzungsbeschluss formrichtig anzufechten, um im Weiteren daraus den Schluss zu ziehen, dass mangels gültiger Anfechtung des Schätzungsbeschlusses für den Beschwerdeführer auch dann nichts zu gewinnen wäre, wenn die Grundstücksschätzung tatsächlich zu niedrig ausgefallen sein sollte (siehe StGH 2014/103, Erw. 3.2). Seine zur Begründung der Grundrechtsrügen abermals sowie nunmehr ausschliesslich vorgebrachten, allfälligen Mängel des Schätzungsgutachtens sind mangels gültiger Anfechtung des Schätzungsbeschlusses auch für das vorliegende Individualbeschwerdeverfahren letztlich ohne Relevanz (vgl. StGH 2014/103, Erw. 3.3).
1.4. Da der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Individualbeschwerde nunmehr erneut und somit wider besseren Wissens versucht, einen Beschluss des zugrunde liegenden Exekutionsverfahrens aufgrund allfälliger, offensichtlich auch für das gegenständliche Beschwerdeverfahren irrelevanter Mängel des Schätzungsgutachtens anzufechten, erachtete der Präsident des Staatsgerichtshofes bei der Prüfung des Verfahrenshilfeantrages des Beschwerdeführers im erwähnten Präsidialbeschluss vom 3. September 2015 die Beschwerdeführung schon aufgrund einer summarischen und zurückhaltenden Beurteilung ihrer Erfolgsaussichten nicht bloss als offenbar aussichtslos, sondern als geradezu mutwillig.
1.5. Auch der Senat des Staatsgerichtshofes erachtet die Erhebung einer Individualbeschwerde im Beschwerdefall als unverständlich und geradezu rechtsmissbräuchlich; zumal der Beschwerdeführer, wie im Präsidialbeschluss ebenfalls schon ausgeführt, in seiner Individualbeschwerde nicht einmal ansatzweise auf die massgebenden Erwägungen des Obergerichtes eingeht, wonach bezüglich der bücherlichen Einverleibung und Löschung nach Art. 165 EO im zugrunde liegenden Verfahren - nur noch, aber immerhin - zu prüfen war, ob der Beschwerdegegner [Ersteher] den Nachweis der ordnungsgemässen Erfüllung aller Versteigerungsbedingungen, insbesondere der Berichtigung des Meistbots, erbrachte; diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall vom Ersteher erfüllt wurden und der bücherlichen Eintragung insbesondere auch nicht der Umstand entgegensteht, dass die Zugehörseigenschaft des Heukrans und der Melkanlage noch strittig ist. Stattdessen rügt der Beschwerdeführer unter - wie bereits dargelegt - offensichtlicher Verkennung der Rechtslage bzw. des Streitgegenstandes die angebliche Verfassungswidrigkeit einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache.
1.6. An der Rechtsmissbräuchlichkeit ändert schliesslich auch der Antrag bzw. die Anregung des Beschwerdeführers, Art. 91 [gemeint: 93] Abs. 1 EO, Art. 93 Abs. 2, 3 und Abs. 6 bis 12 EO (konkret: den ganzen Art. 93 EO in der heute gültigen Fassung) einer Verfassungsmässigkeitsprüfung bzw. Normenkontrolle gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c StGHG zu unterziehen. Voraussetzung hierfür wäre nämlich, dass die betreffende Bestimmung im Beschwerdefall präjudiziell wäre; wobei entgegen dem früheren Recht gemäss dem geltenden Staatsgerichtshofgesetz die bloss mittelbare Anwendbarkeit einer Norm nicht mehr zur Erfüllung des Präjudizialitätserfordernisses genügt (StGH 2013/50, Erw. 3; StGH 2007/69, Erw. 4 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit weiteren Nachweisen). Art. 93 EO regelt nun aber das Schätzungsverfahren, welches, wie ausgeführt, nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, weil der Beschluss über die Bestimmung des Schätzwertes der hier betroffenen Liegenschaft in Rechtskraft erwachsen ist (ON 5). Somit erweist sich auch dieses Beschwerdevorbringen als von vornherein aussichtslos und letztlich auch als mutwillig.
2. Aus all diesen Gründen war die Individualbeschwerde des Beschwerdeführers nach Art. 43 StGHG spruchgemäss mit Beschluss als unzulässig (rechtsmissbräuchlich) zurückzuweisen, ohne dass auf die erhobenen Grundrechtsrügen materiell einzugehen war (siehe statt vieler: StGH 2011/189, Erw. 3; StGH 2011/126, Erw. 3; StGH 2010/123, Erw. 3.2 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und StGH 2008/117, Erw. 1.1 ff.; vgl. auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 527 f.).
3. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 425.00 setzen sich sohin aus der Eingabegebühr im Betrage von CHF 85.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17. Abs. 1 GGG) sowie aus der gegenständlichen Beschlussgebühr in Höhe von CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19. Abs. 1, 3 und 5 GGG) zusammen.
Dieser Beschluss ist endgültig.
Vaduz, den 27. Oktober 2015