StGH 2015/86
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 7. Dezember 2015, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Christian Ritter als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A
vertreten durch den Sachwalter:
Beschwerdegegnerin: B AG
vertreten durch:
Belangte Behörde: Fürstliches Landgericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Landgerichtes vom 23. Juli 2015, 08RÖ.2015.12-12
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 23. Juli 2015, 08 RÖ.2015.12-12, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechte nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'694.38 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 2'550.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Über Antrag der Beschwerdegegnerin wurde am 5. Februar 2015 wider die Beschwerdeführerin ein Zahlbefehl folgenden Inhalts erlassen (2R EX.2015.490-2):
"Über Antrag des Gläubigers wird hiermit dem(n) Schuldner(n) (zu ungeteilter Hand) aufgetragen, dem Gläubiger binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Zahlbefehles den angesprochenen Betrag von CHF 2'558'489.60 samt 5 % Zins seit 22.10.2014
für offene, grundpfandrechtlich sichergestellte Hypothekarkreditforderung der betreibenden Partei gegenüber C, ***, *** (Drittpfand)
sowie die Kosten, welche wie folgt bestimmt werden:
Zahlbefehlskosten CHF 850.00
bei sonstiger Exekution in das Grundstück Gemeinde ***, Grundstück
Nr. ***, ***, Plan Nr. ***, 1'486 m2, Gebäude, Verkehrsschliessung für Gebäude, Gartenanlage zu bezahlen oder innerhalb derselben Frist gegen diesen Zahlbefehl schriftlich oder mündlich zu Protokoll des gefertigten Gerichtes Widerspruch zu erheben."
2. Nachdem die Beschwerdeführerin gegen diesen Zahlbefehl Widerspruch erhoben hatte, beantragte die Beschwerdegegnerin mit Schriftsatz vom 5. Mai 2015 die Rechtsöffnung, wobei der Rechtsöffnungsantrag wie folgt formuliert wurde:
"Das Fürstliche Landgericht wolle der Rechtsöffnungswerberin gegen die Rechtsöffnungsgegnerin für den Betrag in Höhe von CHF 2'438'000.00 (Kapitalschuld) zuzüglich CHF 120'489.60 ausstehender Zinsen vom 01. Juli bis 21. Oktober 2014 sowie Verzugszinsen, Spesen und Gebühren, somit Total CHF 2'558'489.60, zuzüglich 5 % Zinsen seit dem 22. Oktober 2014 sowie für die Kosten des Zahlbefehls in der Höhe von CHF 850.00 und die Kosten des Widerspruchsverfahrens der Rechtsöffnungsgegnerin in der Höhe von CHF 1'014.30 die Rechtsöffnung bewilligen, den Widerspruch der Rechtsöffnungsgegnerin gegen den Zahlbefehl vom 5. Februar 2015 aufheben und der Rechtsöffnungsgegnerin gleichzeitig den Ersatz der Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens auferlegen."
3. Hinsichtlich dieses Rechtsöffnungsgesuches der Beschwerdegegnerin vom 5. Mai 2015 entschied das Landgericht mit Beschluss vom 23. Juli 2015 (ON 12) wie folgt:
"1. In teilweiser Stattgebung des Rechtsöffnungsgesuches vom 5. Mai 2015 wird die Rechtsöffnung erteilt
für den Betrag von CHF 2'438'000.00 samt 5 % Zinsen seit dem 5. Februar 2015
bei sonstiger Exekution in die (im Eigentum der Rechtsöffnungsgegnerin [Beschwerdeführerin] stehenden und als Drittpfand verpfändeten) Liegenschaft Gemeinde ***, Grundstück-Nr. ***, ***, Plan Nr. ***, 1'485 m2, Gebäude, Verkehrserschliessung für Gebäude, Gartenanlage
und der Widerspruch vom 24. Februar 2015 gegen den Zahlbefehl des Landgerichts vom 5. Februar 2015, 2R EX.2015.490-2, aufgehoben.
Die Rechtsöffnungsgegnerin [Beschwerdeführerin] ist verpflichtet, der Rechtsöffnungswerberin [Beschwerdegegnerin] binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die mit CHF 850.00 bestimmten Kosten des Schuldentriebverfahrens und ausserdem die mit CHF 3'434.00 bestimmten Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens zu zahlen.
2. Das Mehrbegehren, die zu 1. erteilte Rechtsöffnung nicht nur bei sonstiger Exekution in die oben genannte Liegenschaft, sondern in das gesamte Vermögen der Rechtsöffnungsgegnerin [Beschwerdeführerin] zu bewilligen und weiters die (nicht auf die sonstige Exekution in die oben genannte Liegenschaft beschränkte) Rechtsöffnung auch hinsichtlich eines Betrages von CHF 120'489.60 [ausstehende Zinsen vom 01. Juli bis 21. Oktober 2014 sowie Verzugszinsen, Spesen und Gebühren] samt 5 % Zinsen seit 5. Februar 2015 und hinsichtlich eines weiteren Begehrens von 5 % Zinsen aus CHF 2'558'489.60 vom 22. Oktober 2014 bis 4. Februar 2015 zu erteilen, wird
abgewiesen."
Seine Entscheidung begründete das Landgericht, soweit gegenständlich entscheidungswesentlich, wie folgt:
3.1. Vorab seien ein paar Ausführungen zur Zulässigkeit des Schuldentriebverfahrens (und des anschliessenden Rechtsöffnungsverfahrens) für Begehren wie das gegenständliche zu machen. Im Verfahren zu 01 CG.2008.125 (über eine Aberkennungsklage) habe die dortige Beklagte (als Rechtsöffnungswerberin und Gläubigerin) im Rechtsöffnungsverfahren und dem diesem vorausgegangen Schuldentriebverfahren von der dortigen Klägerin (als Rechtsöffnungsgegnerin und Schuldnerin) die Bezahlung eines bestimmten Betrages bei sonstiger Exekution in zwei (im Eigentum der Schuldnerin [Klägerin] stehenden und als Drittpfand verpfändeten) Liegenschaften begehrt gehabt und es sei ihr sowohl der Zahlbefehl als auch die Rechtsöffnung für diese Forderung bewilligt worden. Hierzu habe seinerzeit schon das Erstgericht zu 01 CG.2008.125 ausgeführt, dass es sich bei der von der Beklagten geltend gemachten Forderung weder um eine Forderung auf Leistung von Geld (SZ 2003/159) noch um eine Forderung auf Leistung bzw. Herausgabe einer (vertretbaren) Sache handeln würde; daher hätten vom Landgericht an sich weder der Zahlbefehl erlassen noch die Rechtsöffnung erteilt werden dürfen, weil eben für die von der Beklagten geltend gemachte Forderung das Schuldentrieb- bzw. Rechtsöffnungsverfahren gar nicht zu Gebote stehen würde. Diese Rechtsansicht sei von den Instanzgerichten fortgeschrieben und als zutreffend angesehen worden.
Der diesen Beschluss schreibende Richter teile diese - soweit ersichtlich vereinzelt gebliebene(n) - Entscheidung(en) nicht, und zwar aufgrund folgender Überlegungen:
Nach § 577 Abs. 1 ZPO könne der Gläubiger zur Eintreibung von Forderungen an Geld oder anderer vertretbaren Sachen im Wege des Schuldentriebverfahrens (Mahnverfahrens) die Erlassung eines bedingten Zahlbefehls für jeden Betrag begehren. Forderungen, welche überhaupt oder zurzeit bei dem Gerichte nicht geltend gemacht werden könnten, sowie Forderungen aus Wechseln eigneten sich nicht für das Schuldentriebverfahren (Abs. 2 leg. cit.).
Diese Gesetzesbestimmung weiche in einem wesentlichen Punkt von der österreichischen Vorlage (Gesetz vom 27. April 1873 über das Mahnverfahren) ab. § 1 Abs. 1 MahnG habe gelautet: "Zur Eintreibung von Forderungen an Geld oder anderen vertretbaren Sachen kann der Gläubiger im Wege des Mahnverfahrens die Erlassung eines bedingten Zahlungsbefehles gegen den persönlichen Schuldner begehren, wenn ...". In § 1 Abs. 1 MahnG sei also ausdrücklich vorgesehen gewesen, dass die Forderung gegen den persönlichen Schuldner gerichtet sein müsse. Dadurch sei ausgeschlossen gewesen, dass dem Mahngesuch Forderungen zugrunde gelegt werden hätten können, die sich aus einer Sachhaftung, also einer auf bestimmte Vermögensstücke beschränkten Haftung ableiteten. Während also nach der österreichischen Vorlage für das Schuldentriebverfahren ein Zahlbefehl nur gegen den persönlichen Schuldner, nicht auch gegen den Realschuldner, der nur mit bestimmtem Vermögen hafte, erlassen werden habe können, sei dies in § 577 ZPO ausdrücklich nicht vorgesehen. Nach dieser Gesetzesbestimmung sei - durch das "Herausstreichen" der Einschränkung auf den persönlichen Schuldner wohl auch beabsichtigt - grundsätzlich die Erlassung eines Zahlbefehls auch gegen einen Realschuldner möglich und zulässig.
Gleiches werde im Übrigen auch in Österreich - nach der dortigen neuen Gesetzeslage (§ 244 ZPO) - von der herrschenden Lehre und der weit überwiegenden Rechtsprechung vertreten. Ob der Schuldner aus persönlicher Haftung oder reiner Sachhaftung (z. B. Pfandbesteller) in Anspruch genommen werde, sei - anders als nach § 1 Abs. 1 MahnG - gleichgültig; der Zahlungsbefehl könne daher auch gegen den Realschuldner erlassen werden (Kodek, in: Fasching/Konecny III2 § 244 Rz. 42 f. m. z. w. N.; Stabentheiner, Zu Einzelfragen des wohnungseigentumsrechtlichen Vorzugspfandrechts, immolex 2000, 116, insb. FN 15). Die vom Gericht im Verfahren 01 CG.2008.125 zitierte Entscheidung des öOGH in SZ 2003/159 werde von der österreichischen Lehre zu Recht als wenig überzeugend kritisiert; es sei kein Grund dafür erkennbar, warum nicht auch eine Hypothekarklage im Mahnverfahren eingebracht werden könne (Kodek, in: Fasching/Konecny III2 § 244 Rz. 43; Stabentheiner, immolex 2000, 116, FN 15).
In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass § 244 öZPO das Mahnverfahren ausdrücklich nur für Rechtsstreitigkeiten über Klagen vorsehe, mit denen "ausschliesslich" die Zahlung eines 30'000 Euro nicht übersteigenden Geldbetrags begehrt werde. Während also nach der österreichischen Bestimmung das Klagebegehren ausdrücklich nur(!) auf Geldzahlung lauten dürfe, sei § 577 ZPO weniger ausschliesslich - "zur Eintreibung von Forderungen an Geld oder anderer vertretbaren Sachen" - formuliert, sodass - im Sinne oben zitierter herrschender österreichischer Lehre - für Begehren wie das gegenständliche umso mehr das Schuldentriebverfahren zulässig sei. Auch ein solches Begehren enthalte ein auf eine Geldforderung gerichtetes Begehren und stehe zur Verwirklichung der Geldleistung halt nur ein beschränkter Haftungsfonds zur Verfügung.
Mit dem gegenständlichen - im Sinne voriger Ausführungen gesetzeskonformen und zulässigen - Antrag auf Erlassung eines Zahlbefehls mache die Beschwerdegegnerin einen aus dem dinglichen Recht resultierenden Geldanspruch geltend. Erst wenn dieser nicht erfüllt werde, habe die Beschwerdegegnerin als Ausfluss ihres dinglichen Rechtes im Rahmen des Exekutionsverfahrens die Möglichkeit, aus der verpfändeten Liegenschaft die Befriedigung zu erlangen. Die Verwirklichung dieses Befriedigungsanspruches äussere sich zunächst lediglich in einem auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrages gerichteten Begehren, wobei der Befriedigungsfonds für die Forderung auf das Pfandobjekt beschränkt sei. Auch wenn schlussendlich die Forderung der Beschwerdegegnerin aus der Verwertung des von der Beschwerdeführerin verpfändeten Grundstückes erfolge und die Beschwerdeführerin zu dulden habe, dass ihr Grundstück für die Schuld eines Dritten verwertet werde, habe dieser Verwertung ein Begehren auf Bezahlung eines bestimmten Geldbetrages, bei sonstiger Exekution in die verpfändete Liegenschaft vorauszugehen.
Durch einen Schuldbrief werde eine persönliche Forderung begründet, die grundpfändlich sichergestellt sei. Die Stellung des Eigentümers der Pfandsache, der nicht Schuldner sei, bestimme sich nach den Vorschriften über die Grundpfandverschreibung (Art. 322 Abs. 1 SR). Die Grundpfandverschreibung sei ein Sicherungspfandrecht. Ihr Zweck bestehe darin, eine beliebige, gegenwärtige oder zukünftige oder bloss mögliche Forderung pfandrechtlich sicherzustellen (Art. 296 Abs. 1 SR). Das Pfandrecht trete nachträglich zu einer bereits bestehenden Forderung hinzu oder werde von vornherein für eine künftige Forderung errichtet. Das Darlehen selbst werde im Errichtungsakt der Grundpfandverschreibung nicht vereinbart, sondern lediglich zwecks Klarstellung des Grundverhältnisses erwähnt, welches durch das Pfandrecht gesichert werde.
Die Errichtung einer Grundpfandverschreibung habe somit als Ausgangspunkt ein Grundverhältnis, eine beispielsweise durch obligatorisches Rechtsgeschäft begründete Darlehensforderung. Zur Sicherstellung dieses Grundverhältnisses werde ein weiteres obligatorisches Rechtsgeschäft, der Pfanderrichtungsvertrag, vereinbart. Darin verpflichte sich der Verpfänder gegenüber dem Gläubiger, zur Sicherung dieses Darlehens eine Grundpfandverschreibung auf einem bestimmten Grundstück zu errichten.
Nach Art. 296 Abs. 3 SR brauche das verpfändete Grundstück nicht Eigentum des Schuldners zu sein. Ein solches Drittpfand könne von Anfang an vertraglich errichtet werden, indem der Verpfänder mit dem Gläubiger einen Pfandvertrag zur Sicherung der Schuld eines Dritten abschliesse und das Pfandrecht im Grundbuch eintragen lasse. Wer ein eigenes Grundstück für eine fremde Schuld verpfände, müsse ungeachtet dessen, wie er die Kreditwürdigkeit des Schuldners eingeschätzt habe, die Verwertung dieser Sache dulden.
Bestelle ein Grundeigentümer ein Pfandrecht für eine fremde Schuld oder entstehe in einem späteren Zeitpunkt ein Drittpfandverhältnis, hafte der Grundeigentümer für die Pfandforderung ausschliesslich mit dem verpfändeten Grundstück. Er habe zu dulden, dass sein Grundstück für die Schuld des Dritten verwertet werde.
Nach den Vorschriften des ch-SchKG habe der betreibende Gläubiger in der Betreibung auf Pfandverwertung im Betreibungsbegehren auch den Namen des Drittpfandeigentümers anzugeben (Art 151 Abs. 1 Bst. a i. V. m. Art. 67 Abs. 2 SchKG). Das Betreibungsamt stelle daraufhin einen Zahlbefehl auch dem Drittpfandeigentümer zu (Art 153 Abs. 2 Bst. a SchKG). Damit werde der Drittpfandeigentümer in jedem Fall als Mitbetriebener in die Betreibung einbezogen und könne Rechtsvorschlag erheben, wie der Schuldner (Art 153 Abs. 2 SchKG).
Diese Vorschriften des ch-SchKG seien in Liechtenstein jedoch nicht übernommen worden. Hier richte sich die Verwertung einer Liegenschaft nach der Exekutionsordnung (Art. 87 ff. EO). Die Zwangsversteigerung solle zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus dem durch die Veräusserung der Liegenschaft erzielten Erlös führen. Zweck der Zwangsversteigerung sei also die Hereinbringung der betriebenen vollstreckbaren Geldforderung. Eine Exekutionsführung auf eine Liegenschaft ohne Feststellung der zu befriedigenden, besicherten Forderung sei nicht möglich. Wolle ein Gläubiger eine Liegenschaft zwangsweise verwerten lassen, so habe er nur das Exekutionsmittel der Zwangsversteigerung im Sinne der Art. 87 ff. EO.
Es bestehe nun keine explizite gesetzliche Grundlage, wie das vom Gläubiger gegen den Drittpfandsteller im Streitfalle (d. h. falls der Drittpfandsteller den Gläubiger nicht sonst befriedige und auch mit einer freiwilligen Verwertung der in seinem Eigentum stehenden Pfänder nicht einverstanden sei) geltend zu machende Begehren (der "Spruch" des Exekutionstitels) zu lauten habe.
Ein Urteilsspruch, der auf Duldung der Verwertung einer Liegenschaft laute, würde jedenfalls den Exekutionsmitteln der Exekutionsordnung widersprechen. Duldungen, zu denen jemand verurteilt bzw. durch einen Exekutionstitel verpflichtet sei, wären an und für sich nach Art 258 EO zu exekutieren. Die dort vorgesehene Zwangsvollstreckung sei aber zweifellos untauglich für die Verwertung und zwangsweise Versteigerung einer Liegenschaft.
Nach Ansicht des Gerichtes spreche vielmehr nichts dagegen, das Urteils-(Zahlbefehls-)begehren in Anlehnung an die österreichische Rechtspraxis dahin gehend zu formulieren, dass vom Drittpfandsteller Zahlung (bis zur Höhe der Kapitalforderung inklusive der in Art. 290 f. SR genannten Nebenkosten bzw. bei Maximalhypotheken bis zum Höchstbetrag der eingetragenen Pfandsumme) "bei sonstiger Exekution in die Pfandsache" begehrt werde. Durch einen Exekutionstitel mit diesem Inhalte werde nämlich nicht eine persönliche Haftung bzw. schuldrechtliche Verpflichtung des Drittpfandstellers begründet, sondern werde damit vielmehr unmissverständlich und unzweideutig zum Ausdruck gebracht, dass der Gläubiger sich nur im Wege der Zwangsversteigerung gemäss den Art. 87 ff. EO aus dem Pfandobjekt Befriedigung verschaffen könne, sofern der Drittpfandsteller nicht von dem ihm von Gesetzes wegen zustehenden "Einlösungsrecht" gemäss Art. 299 SR Gebrauch mache und sonst Zahlung an den Pfandgläubiger leiste. Für den Drittpfandsteller sei damit überhaupt keine Gefahr verbunden, für die von ihm besicherte Forderung "persönlich schuldrechtlich" und mit anderen Vermögenswerten als den gestellten Drittpfändern belangt zu werden; einem solchen Ansinnen des betreibenden Gläubigers könnte er jederzeit mit einer exekutionsrechtlichen Klage oder mit einem Rechtsmittel gegen eine entsprechende Exekutionsbewilligung erfolgreich entgegenwirken. Die gleiche Rechtsauffassung vertrete im Übrigen auch der Oberste Gerichtshof, der in einer anderen Rechtssache erkannt habe, "dass sich die Haftung eines blossen Pfandstellers (Anm.: gemeint eines Drittpfandsteller) auf das Pfandobjekt beschränkt und eine Pfandrechtsklage auf Zahlung der Forderung bei Exekution in den Pfandgegenstand zu lauten" habe (OGH 4. September 2008, 01 CG.2007.257).
Der Umstand, dass die Bezeichnung "Hypothekarklage" eine solche aus dem österreichischen Rechtsbereich sei, die liechtensteinischen sachenrechtlichen Bestimmungen jedoch aus der Schweiz rezipiert worden seien, schliesse also nicht aus, dass ein Klagebegehren auf Bezahlung einer Geldforderung formuliert werde, wobei jedoch das einzig zulässige Exekutionsobjekt bereits im Titelverfahren bezeichnet und festgesetzt werde. Durch einen solchen Titel werde die Exekutionsführung auf die Pfandsache, nicht aber auch auf andere Vermögensstücke des Realschuldners, zur Befriedigung der besicherten Forderung des Pfandgläubigers ermöglicht. Der Realschuldner sei dadurch, wie ausgeführt, nicht beschwert. Im Gegenteil: ein solches Begehren stelle im Verhältnis zu einem Begehren auf "Duldung der Verwertung einer Liegenschaft" an und für sich ein Minus dar, weil dem Realschuldner ermöglicht werde, die Verwertung seiner Liegenschaft durch Bezahlung der Schuld abzuwenden ("Einlösungsrecht" gemäss Art. 299 SR). Der Realschuldner hafte immer nur mit der Pfandsache. Erlange der Gläubiger durch Verwertung der Pfandsache nicht volle Befriedigung, so könne er nicht auf anderes Vermögen des Realschuldners greifen.
Summa summarum sei ein Schuldentriebbegehren des Gläubigers gegen den Realschuldner, das auf Bezahlung der besicherten Forderung "bei sonstiger Exekution in die Pfandsache" laute, zulässig, weil es die "Eintreibung einer Forderung an Geld" (§ 577 ZPO) zum Inhalt habe und die genannte Gesetzesbestimmung die (notwendige) Beschränkung dieser Eintreibung auf bestimmte Exekutionsobjekte nicht ausschliesse. Durch diese Einschränkung der Betreibung auf bestimmte Pfandstücke werde aus der "Eintreibung einer Forderung an Geld" nicht irgendein "(eingeschränktes) Verwertungsbegehren (sui generis)", das über die Bestimmung des § 577 ZPO ("Eintreibung einer Geldforderung") hinausgehe.
Aufgrund all dieser Überlegungen sei der gegenständliche Zahlbefehlantrag gesetzeskonform und sei es (daher [vgl. Art 49 Abs. 1 RSO "seine im Schuldentriebverfahren geltend gemachte Forderung"]) grundsätzlich auch das Rechtsöffnungsgesuch.
3.2. Der Widerspruch gegen einen vom Landgericht erlassenen Zahlbefehl könne auf Antrag eines Gläubigers aufgehoben werden (Rechtsöffnung), wenn seine im Schuldentriebverfahren geltend gemachte Forderung entweder auf einer öffentlichen Urkunde oder auf einer durch die Unterschrift des Schuldners bzw. seines gesetzlichen Vertreters, Stellvertreters oder Rechtsvorgängers bekräftigten Schuldanerkennung beruhe und in beiden Fällen die Forderung auf Leistung oder Herausgabe von Geld oder irgendeiner Sache oder auf Einräumung eines bücherlichen Rechtes gehe (Art 49 Abs. 1 RSO).
Als Urkunden (Rechtsöffnungsurkunden, rechtsöffnungsfähige Urkunden) im Sinne des vorstehenden Absatzes kämen insbesondere in Betracht:
a). alle nach dem inländischen oder ausländischen Recht als öffentlich geltenden Urkunden, insofern sie im Original oder in beglaubigter Abschrift vorgelegt werden;
b). private Schuldanerkennungen, welche ausdrücklich oder sonst in schlüssiger Weise ein unterschriftlich bekräftigtes Schuldanerkenntnis enthalten (z. B. Anerkennung in einem Brief, einfacher Schuldschein, Obligo, unterschriebene Kontokorrent-Rechnungen, Kaufverträge, Bürgschaftsscheine, Scheck, Versicherungspolizzen), gleichgültig, ob diese Schuldanerkennung im Inland oder im Ausland erfolgt ist (Art. 49 Abs. 2 RSO).
Die Rechtsöffnungsurkunden seien entweder im Original oder in beglaubigter Abschrift dem Rechtsöffnungsgesuch beizulegen (Art. 50 Abs. 2 Bst. b RSO).
Im Rechtsöffnungsverfahren könne der Gläubiger seinen Anspruch nur durch Urkunden beweisen, der Verpflichtete habe seine Einwendungen gegen das Rechtsöffnungsgesuch und gegen die Schuld durch Urkunden oder zur Verhandlung mitgebrachte Zeugen sofort glaubhaft zu machen; andere Mittel zur Glaubhaftmachung seien nicht zulässig (Art. 50 Abs. 4 RSO).
Vorliegend habe die Rechtsöffnungswerberin (Beschwerdegegnerin) - durch Vorlage der oben angeführten Urkunden im Original - nach Massgabe des Art. 49 Abs. 2 RSO formgerecht (Art. 50 Abs. 2 Bst. b RSO) urkundlich die Richtigkeit der geltend gemachten (Haupt-)Forderung bewiesen. Die von der Rechtsöffnungs-gegnerin (Beschwerdeführerin) unterfertigten Urkunden, nämlich Hypothekarkreditvertrag vom 18./20. April 2005 und Pfandvertrag vom 26. November/11. Dezember 1997, beinhalteten eine Schuldanerkennung jedenfalls über die geltend gemachte Hauptforderung von CHF 2'438'000.00. Deshalb sei die beantragte Rechtsöffnung in diesem Umfang zu erteilen gewesen. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung seien auch gesetzliche Verzugszinsen ab dem Zahlbefehlsdatum zuzusprechen.
Darüber hinaus begehre die Beschwerdegegnerin vorliegend einen Betrag von CHF 120'489.60 als "ausstehende Zinsen vom 01. Juli bis 21. Oktober 2014 sowie Verzugszinsen, Spesen und Gebühren", ohne diese Forderung näher aufzuschlüsseln oder ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten. Allein aus den vorgelegten Urkunden (mit verschiedenen Vertragszinssätzen [Punkt 2. des Hypothekarkreditvertrages], einer Pauschalgebühr [Punkt 3. des Hypothekarkreditvertrages] sowie einem Maximalzinsfuss [Pfandvertrag und Schuldbrief]) lasse sich nun aber nicht entnehmen, wie sich diese Zinsen-, Spesen- und Gebührenforderung der Rechtsöffnungswerberin zusammensetze. Das Rechtsöffnungsbegehren sei in diesem Umfang also schon wegen Unbestimmtheit abzuweisen gewesen.
Die Beschwerdegegnerin als Kreditgeberin könne vorliegend von der Beschwerdeführerin nicht die Zurückzahlung des Kredites als solches fordern, weil die Beschwerdeführerin nicht Personalschuldnerin, sondern lediglich Realschuldnerin sei. Die Beschwerdegegnerin könne also nur die Zahlung der Forderung bei sonstiger Exekution in den Pfandgegenstand begehren.
Nachdem jedoch die Verurteilung bei sonstiger Exekution in bestimmte Gegenstände statt in das gesamte Vermögen ein zulässiges Minus darstelle (SZ 27/12 [1954]; JBl 1954, 256), sei die begehrte Rechtsöffnung wie aus dem Spruch ersichtlich eingeschränkt - bei sonstiger Exekution in die Pfandliegenschaft - zu erteilen und das Mehrbegehren abzuweisen gewesen.
Die Kostenentscheidung stütze sich auf Art. 51 Abs. 3 RSO in Verbindung mit den §§ 41, 43 Abs. 2 ZPO. Die Beschwerdegegnerin sei nur mit dem Zinsenbegehren, sohin mit einem verhältnismässig geringfügigen Teil unterlegen, sodass sie Anspruch auf Ersatz der gesamten Kosten habe. Der Umstand, dass die Rechtsöffnung nur eingeschränkt auf die "sonstige Exekution in die Pfandliegenschaft" bewilligt werden habe können, könne kostenmässig ausser Betracht bleiben, weil die Beschwerdegegnerin mit ihrem Haupt(zahlungs)begehren trotzdem zur Gänze durchgedrungen sei.
4. Gegen diesen Beschluss des Landgerichtes vom 23. Juli 2015 (ON 12) erhob die Beschwerdeführerin sowohl mit Schriftsatz vom 5. August 2015 einen Kostenrekurs an das Obergericht als auch mit Schriftsatz vom 24. August 2015 eine Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Anspruches auf ein faires Verfahren, der Begründungspflicht, des Beschwerderechts sowie des Willkürverbots. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge gegeben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Entscheidung des Landgerichtes in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt wurde; die angefochtene Entscheidung daher aufheben und der belangten Behörde eine neuerliche Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes auftragen sowie die Beschwerdegegnerin zum Kostenersatz verpflichten. Mit ihrer Individualbeschwerde beantragte die Beschwerdeführerin zudem einerseits die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang sowie andererseits die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Im Einzelnen begründet die Beschwerdeführerin ihre Grundrechtsrügen wie folgt:
4.1. Zur Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 31 Abs. 1 LV bzw. auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sich die belangte Behörde auf eine unvertretbare Rechtsansicht stütze, welche sie der Beschwerdeführerin im Verfahren nicht offenbart habe, sodass dieser keine Gelegenheit zur Erörterung der für das vorangegangene Verfahren wesentlichen Frage gegeben worden sei, ob denn eine Hypothekarklage im Rahmen eines Mahn- bzw. eines Rechtsöffnungsverfahrens überhaupt zulässig sei. Davon hätte die Beschwerdeführerin anhand des Gesetzeswortlautes auch nicht ausgehen müssen; nach § 577 Abs. 1 ZPO könne die Erlassung eines Zahlbefehles nur zur Eintreibung von einer Forderung an Geld oder anderen vertretbaren Sachen begehrt werden, die Exekution in eine Pfandliegenschaft sei aber weder eine Geldforderung noch die Forderung einer vertretbaren Sache. Auch die Rechtsöffnung könne nur eine Forderung auf Leistung oder Herausgabe von Geld oder irgendeiner Sache oder auf Einräumung eines bücherlichen Rechtes zum Gegenstand haben. Contra legem eine Hypothekarklage im Rechtsöffnungsverfahren zuzulassen, habe die Beschwerdeführerin nicht im Mindesten erwarten können. Die belangte Behörde hätte ihre Rechtsansicht daher mit der Beschwerdeführerin erörtern müssen, damit diese die Möglichkeit gehabt hätte, auf die mehrfache Unzulässigkeit des beabsichtigten Vorgehens hinzuweisen und die entsprechenden Argumente und Einwände vorzubringen. Da dies nicht geschehen sei, liege eine Überraschungsentscheidung vor, die die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren verletze.
Es komme noch hinzu, dass die Beschwerdegegnerin nur einfache Kopien anstelle der nach Art. 50 Abs. 2 RSO gebotenen Originalurkunden oder Urkunden in beglaubigter Abschrift vorgelegt habe. Die Beschwerdegegnerin sei offenbar nur einseitig zur Vorlage der gesetzmässigen Dokumente aufgefordert worden, hingegen seien der Beschwerdeführerin keine Kopien der entsprechenden Aufforderung zugstellt worden. Dadurch sei der Beschwerdeführerin abermals keine Gelegenheit gewährt worden, die rechtswidrige Vorgehensweise der belangten Behörde zu rügen. Das Unterlassen der Vorlage von Originalunterlagen bzw. beglaubigten Kopien gleichzeitig mit dem Rechtsöffnungsbegehren sei kein verbesserungsfähiger Formmangel sondern ein Grund für die sofortige Abweisung des Rechtsöffnungsantrages.
Auch der Kostenspruch beinhalte eine Verletzung der Waffengleichheit. Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin habe den Ersatz der Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens beantragt, habe aber ihre Kosten weder verzeichnet, noch sei sie anlässlich der Rechtsöffnungstagsatzung anwaltlich vertreten gewesen, weshalb ihr auch keine Kosten hätten zugesprochen werden dürfen.
4.2. Hinsichtlich der Verletzung des Anspruches auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV wird im Wesentlichen die Verfassungswidrigkeit des Kostenspruches, nämlich der Zuspruch von CHF 850.00 im Schuldentriebverfahren und CHF 3'434.00 im Rechtsöffnungsverfahren geltend gemacht. Aus der Kostenentscheidung komme nicht hervor, wie sich die Kosten zusammensetzten. Für die Kostenentscheidung fehle jegliche Begründung, weshalb der angefochtene Beschluss die Beschwerdeführerin auch in ihrem Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung verletze.
4.3. Bezüglich der Verletzung des verfassungsmässig gewährleisteten Beschwerderechts gemäss Art. 43 LV wird zusammengefasst gerügt, dass Art. 43 Satz 1 LV im Lichte von Art. 6 EMRK einen Anspruch auf gerichtliche Überprüfung von behördlichen Verfügungen und Entscheidungen verbürge. Die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, dass die Möglichkeit zur Aberkennungsklage das Recht auf Beschwerde vollumfänglich verwirkliche, treffe gegenständlich nicht zu. Gerade dieser Fall zeige, dass die Aberkennungsklage nur dann eine taugliche Beschwerde darstelle, wenn sich die Beschwerdeführerin gegen den Bestand der Geldforderung richten wolle, was sie aber gar nicht könne. Die Beschwerdeführerin habe nämlich keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Kreditnehmerin C der Beschwerdeführerin (richtig wohl: der Beschwerdegegnerin) die geforderte Summe nicht schulde. Die Beschwerdeführerin wolle sich ausschliesslich dagegen wehren, dass der Beschwerdegegnerin mittels Rechtsöffnung die Exekution in ihre Pfandliegenschaft gewährt werde. Dafür sei die Aberkennungsklage aber kein taugliches Mittel. Mängel des Schuldentrieb- oder des Rechtsöffnungsverfahrens seien nicht Gegenstand des Aberkennungsverfahrens, damit würde aber der Beschwerdeführerin jegliches Beschwerderecht genommen. Dieser gänzliche Rechtsmittelausschluss verletze das Übermassverbot und daher auch das verfassungsmässig gewährleistete Beschwerderecht der Beschwerdeführerin.
4.4. Zur Verletzung des Willkürverbots wird ausgeführt, dass die Rechtsauffassung der belangten Behörde, dass § 577 Abs. 1 ZPO in einem wesentlichen Punkt von der österreichischen Vorlage abweiche und entgegen der Rezeptionsvorlage eine Einschränkung der Erlassung eines Zahlbefehles nur gegen den persönlichen Schuldner in Liechtenstein weggelassen worden sei, unvertretbar und stossend sei. Es fehle hinsichtlich dieser Abweichung der liechtensteinischen Gesetzesbestimmung von ihrer österreichischen Vorlage der Nachweis, dass es sich um einen bewussten Akt des liechtensteinischen Gesetzgebers und nicht um ein schlichtes Redaktionsversehen handle. Aufgrund der unterschiedlichen Herkunft der massgeblichen Bestimmungen, Zivilprozess und Exekutionsrecht aus Österreich, Rechtsöffnung sowie Sachenrecht aus der Schweiz, tue sich eine Lücke auf. Es fehle im liechtensteinischen ABGB eine entsprechende Grundlage. Weiter verstosse der angefochtene Beschluss gegen die Dispositionsmaxime. Ein Richter dürfe einer Partei nicht mehr und nichts anderes als beantragt zusprechen. Genau dies habe die belangte Behörde gegenständlich aber getan, indem sie der Beschwerdegegnerin statt der von ihr begehrten reinen Leistungsklage eine Hypothekarklage gutgeheissen habe. Auch bei Betrachtung der schweizerischen Rechtsgrundlage komme man zu keinem anderen Ergebnis. Auch nach schweizerischen Recht müsse der Gläubiger nicht nur Zahlung, sondern zudem Pfandverwertung beantragen, was vorliegend nicht geschehen sei. Die Verletzung der Dispositionsmaxime lasse sich daher auch nicht mit den schweizerischen Betreibungsbestimmungen rechtfertigen. Auch die österreichische Rechtsprechung zum Mahnverfahren sei nicht zu beachten, da das Mahnverfahren in Österreich ohnehin nur für Geldforderungen bis zu einer Höhe von EUR 75'000.00 zur Verfügung stehe. Zusammenfassend ergebe sich somit eine krasse Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses. Die belangte Behörde setze sich mit keineswegs überzeugenden Argumenten über den Gesetzeswortlaut hinweg und gewähre Rechtsöffnung für eine Hypothekarklage, obschon gemäss Art. 49 Abs. 1 Bst. b RSO die Rechtsöffnung nur auf Forderungen auf Leistung oder Herausgabe von Geld oder irgendeiner Sache oder auf Einräumung eines bücherlichen Rechts gehe. Auch durch die Überschreitung des Parteienantrages erweise sich die angefochtene Entscheidung als willkürlich. Ebenso willkürlich sei es gewesen, dass der Rechtsöffnungsantrag der Beschwerdegegnerin nicht sofort abgewiesen worden sei, nachdem diese die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 50 Abs. 2 RSO nicht erfüllt habe.
5. Mit Schreiben vom 2. September 2015 verzichtete das Landgericht auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
6. Der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wurde mit Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofes vom 9. September 2015 abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dahingehend Folge gegeben, als dem Fürstlichen Landgericht im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 53 Abs. 1 StGHG bis zur Erledigung der gegenständlichen Individualbeschwerde vom 24. August 2015 untersagt wurde, die Zwangsversteigerung der Liegenschaft *** Parzelle Nr. *** einzuleiten bzw. durchzuführen.
7. Die Beschwerdegegnerin erstattete mit Schriftsatz vom 29. September 2015 eine Gegenäusserung zur Individualbeschwerde, mit welcher sie beantragte, der Beschwerde der Beschwerdeführerin kostenpflichtig keine Folge zu geben, und dazu u. a. ausführte, dass im Vorfeld Gespräche zwischen der Beschwerdeführerin und ihr stattgefunden hätten, um für einen bestimmten Zeitraum auf eine Exekutionsführung zu verzichten. Hintergrund bilde der Wunsch der Beschwerdeführerin, insgesamt zwei Jahre Zeit zu haben, um eine optimale Verwertung der mit dem Pfand belasteten Liegenschaft durchzuführen. Die Beschwerdegegnerin habe sogar den Vorschlag unterbreitet, für ein Jahr auf eine Exekutionsführung zu verzichten, wenn die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens anerkannt würden. Die Beschwerdeführerin sei allerdings zu keinerlei Zugeständnissen bereit gewesen und habe eine zweijährige vorbehaltslose Exekutionsstundung verlangt.
Die Exekution in das Drittpfand sei Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gewesen; dies habe die Beschwerdeführerin auch gewusst. Sie sei anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung rechtsfreundlich vertreten gewesen. Es seien auch keine Anhörungs- oder Äusserungsrechte der Beschwerdeführerin durch das Landgericht verletzt worden, insbesondere sei das Landgericht mit der angefochtenen Entscheidung keineswegs über den Rechtsöffnungsantrag hinausgegangen. Auch sei die Unterlassung des Landgerichtes, der Beschwerdeführerin eine Kopie des Verbesserungsauftrages zu übermitteln, kein wesentlicher Punkt, zu welchem sich die Beschwerdeführerin in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht hätte äussern können müssen. Letztlich sei auch der Vorwurf der mangelnden rechtsgenüglichen Begründung nicht stichhaltig. Der Kostenspruch ergebe sich aus der Anwendung des Gerichtsgebührengesetzes. Andere Kosten habe die Beschwerdegegnerin gar nicht geltend gemacht.
Zu den weiteren Ausführungen der Beschwerdegegnerin wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Begründung eingegangen.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters infolge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer nicht öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Landgerichtes vom 23. Juli 2015, 08 RÖ.2015.12-12, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2009/96, Erw. 1 ff.; StGH 2010/5, Erw. 5 ff. und StGH 2010/131, Erw. 3 ff. [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch StGH 2015/55, Erw. 6.1). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin macht zunächst eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör bzw. auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK geltend und bringt dazu vor, dass sie sich nicht zu allen Punkten des zugrunde liegenden Verfahrens habe äussern können. Das Landgericht habe der Beschwerdeführerin eine unvertretbare Rechtsansicht nicht offenbart, sodass sie keine Gelegenheit gehabt habe, sich vorgängig dazu zu äussern. Das Landgericht habe contra legem eine Hypothekarklage im Rechtsöffnungsverfahren zugelassen. Das Landgericht hätte ihre Rechtsansicht mit der Beschwerdeführerin erörtern müssen, damit sie auf die mehrfache Unzulässigkeit des beabsichtigten Vorgehens hätte hinweisen und die entsprechenden Argumente und Einwände vorbringen können. Es liege eine Überraschungsentscheidung vor, die die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf ein faires Verfahren verletze. Weiter sei der Grundsatz der Waffengleichheit und die Dispositionsmaxime verletzt worden, die unterlassene Abweisung sowie der Kostenzuspruch würden sich als unfair erweisen. Dazu ist Folgendes zu erwägen:
2.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann eine sogenannte Überraschungsentscheidung unter gewissen Umständen den Gehörsanspruch verletzen, wenn der Beschwerdeführer keine Gelegenheit hatte, sich zu der für ihn überraschenden Rechtsansicht einer Letztinstanz zu äussern (siehe statt vieler: StGH 2014/152, Erw. 4.1; vgl. auch StGH 2013/162, Erw. 3.3.1; StGH 2012/190, Erw. 2.1; StGH 2011/87, Erw. 2.1; StGH 2011/84, Erw. 3.1; StGH 2011/67, Erw. 3.1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
In seiner bisherigen, zwangsläufig einzelfallbezogenen Judikatur hat der Staatsgerichtshof allerdings eine grundsätzlich restriktive Praxis bei der Qualifikation einer Entscheidung als Überraschungsentscheidung geübt (siehe statt vieler: StGH 2013/162, Erw. 3.3.1; StGH 2012/190, Erw. 2.1; StGH 2011/67, Erw. 3.1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Eine Überraschungsentscheidung liegt etwa dann vor, wenn die Parteien an die Rechtsansicht des Gerichtes nicht dachten oder denken mussten (statt vieler: StGH 2011/84, Erw. 3.2; StGH 2012/190, Erw. 2.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 575 f., Rz. 15 f. m. w. N.). Die richterliche Prozessleitungspflicht beinhaltet allerdings nicht, dass gleichsam jede in Frage kommende gerichtliche Entscheidung mit den Parteien zu erörtern wäre (siehe statt vieler: StGH 2011/84, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Der Grundsatz der Waffengleichheit stellt einerseits eine wichtige Teilgewährleistung des Fairnessgebots nach Art. 6 EMRK und andererseits zugleich auch eine besondere Ausprägung des Gleichheitsgrundsatzes dar (Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 381). Da der Anspruch auf ein faires Verfahren unabhängig vom eingeschränkten sachlichen Geltungsbereich des Art. 6 Abs. 1 EMRK als innerstaatliches Grundrecht anerkannt ist, hat dies zur Folge, dass der Staatsgerichtshof als Grundrechtsadressat im Falle einer entsprechenden Rüge bei allen verfassungsgerichtlichen Verfahrensarten den Grundsatz der Waffengleichheit zu berücksichtigen hat. Die Parteien, die sich im Verfahren gegenüber stehen, sind grundsätzlich einander gleichzustellen. Sie sind auch gleich zu behandeln. Es darf keine Partei bevorteilt werden (vgl. Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 381).
2.2. Gegenständlich liegt weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (bzw. eine Überraschungsentscheidung) oder auf ein faires Verfahren noch eine Übervorteilung einer Prozesspartei vor. Dies aus nachfolgenden Gründen:
2.3. Das Schuldentriebverfahren dient einzig zur Eintreibung von Forderungen an Geld oder anderen vertretbaren Sachen durch die gerichtliche Erlassung eines bedingten Zahlbefehls (§ 577 ZPO). Das Schuldentriebverfahren ist auf Erzielung eines vollstreckbaren Titels nach Art. 1 Bst. c EO gerichtet. Ein erlassener Zahlbefehl kann somit keinen überraschenden Charakter haben. Da er aufgrund eines Antrages als Zahlungsaufforderung erlassen wird, kann das rechtliche Gehör auch nicht verletzt werden; dem Schuldner steht ja der Widerspruch offen. Ähnliches gilt für das Rechtsöffnungsverfahren. Auch hier wird im Rahmen eines beweismässig verkürzten Verfahrens letztlich ein vollstreckbarer Titel nach Art. 1 Bst. d EO hergestellt. Im Mittelpunkt des Rechtsöffnungsverfahrens steht dabei die Beweiskraft der vom Gläubiger vorgelegten öffentlichen Urkunden oder - wie hier - privaten Schuldanerkennungen, welche ausdrücklich oder sonst in schlüssiger Weise ein unterschriftlich bekräftigtes Schuldanerkenntnis enthalten müssen. Der Beschwerdeführerin sind diese "Rechtsöffnungsdokumente" bekannt gewesen, sie hat sie als Drittpfandstellerin unterfertigt. Wenn nun die Beschwerdegegnerin den Schuldbrief samt Kredit- und Pfandvertrag im Rechtsöffnungsverfahren vorlegt, nachdem bereits im Antrag für das Schuldentriebverfahren als Forderungsgrund "offene, grundpfandrechtlich sichergestellte Hypothekarkreditforderung der betreibenden Partei gegen C, ***, *** (Drittpfand)" angeführt war, und sich aus diesem Dokument die Haftung der Beschwerdeführerin für die eingetragene Pfandsumme von CHF 2'500.000.00 s. A. mit ihrem Grundstück ergibt, kann im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin nicht von einer Überraschungsentscheidung gesprochen werden, zumal die Beschwerdeführerin den Bestand der Forderung bis heute nicht bestreitet.
2.4. Mit der Bereitstellung ihres Grundstückes als Pfand musste der Beschwerdeführerin bewusst sein, dass eine solche Haftung besteht. Die einzige Besonderheit besteht darin, dass sie gegenüber der Hypothekargläubigerin nur mit dem Pfandobjekt, nicht aber mit ihrem sonstigen Vermögen haftet. Nach Art. 322 SR i. V. m. Art. 299 SR könnte die Beschwerdeführerin das Pfandrecht unter den gleichen Bedingungen ablösen, unter denen der Schuldner zur Tilgung befugt ist. "Falls der Gläubiger die Forderung kündigt, ist die Kündigung nicht nur an den Schuldner, sondern auch an den Eigentümer des Drittpfandes zu richten, damit dieser eine Zwangsvollstreckung verhindern kann, indem er die Pfandschuld selbst tilgt" (Bernhard Trauffer, in: BSK, 2. Aufl., ZGB II Art. 827, Rz. 9). Es steht ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin wissen musste, dass eine Inanspruchnahme des Pfandes eine Eintreibung von Geld durch Exekution in ihre Liegenschaft zur Folge hat. Nichts anderes war denn auch bis anhin bzw. im ordentlichen Verfahren, konkret im Schuldentrieb- und Rechtsöffnungsverfahren verfahrensgegenständlich (siehe auch vorne Ziff. 1 f. des Sachverhaltes), sodass aufgrund des beantragten Zahlbefehles, aber insbesondere aufgrund des konkreten Rechtsöffnungsbegehrens der Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auch damit rechnen bzw. jedenfalls daran denken musste, dass das Landgericht dem Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdegegnerin auch stattgegeben und damit eine Hypothekarklage im Rahmen eines Schuldentrieb- bzw. eines Rechtsöffnungsverfahrens für zulässig erklären könnte. Vor allem aber hätte die im Rechtsöffnungsverfahren rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Rechtsöffnungstagsatzung die Unzulässigkeit (des Rechtsweges) bzw. die Unzuständigkeit einwenden können, sodass entgegen ihrem Beschwerdevorbringen für sie jedenfalls auch die Möglichkeit bestand, sich entsprechend zu äussern.
Somit liegt weder eine Überraschungsentscheidung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
2.5. Die Beschwerdegegnerin formulierte ihren Antrag auf Erlass eines Zahlbefehles dahingehend, dass die begehrte Zahlung bei sonstiger Exekution in das Pfandobjekt zuzusprechen sei. Im Rechtsöffnungsantrag vom 5. Mai 2015 ist eine solche Einschränkung der Exekutionsführung zwar nicht explizit erwähnt; der Antrag lautet jedoch dahingehend, dass die Rechtsöffnung für die begehrten Zahlungen bewilligt wird, der Widerspruch aufgehoben und gleichzeitig der Ersatz der Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens auferlegt wird. Darin ist keine Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit oder der Dispositionsmaxime zu erblicken. Es liegt auch kein unzulängliches Rechtsöffnungsbegehren vor. Die begehrte Aufhebung des Zahlbefehls entspricht dem Wortlaut des Art. 49 RSO. Im angefochtenen Beschluss wird im Tenor festgehalten, in welchem Umfang Rechtsöffnung erteilt bzw. der Widerspruch aufgehoben wird. Dies ist nicht zu beanstanden.
2.6. Die Beschwerdegegnerin hat gar keine Vertretungskosten begehrt, sondern nur beantragt, dass die Kosten (gemäss dem Gerichtsgebührengesetz) des Schuldentrieb- und des Rechtsöffnungsverfahrens der Beschwerdeführerin auferlegt werden. Die Kostenentscheidung ist mit den verba legalia begründet und der aufgetragene Kostenersatz bezieht sich nur auf die Gerichtsgebühren; eine behauptete Verletzung der Waffengleichheit kann daher nicht erblickt werden.
2.7. Letztlich erweist sich vor dem Hintergrund der §§ 84 ff. ZPO die Erteilung eines Verbesserungsauftrages in Bezug auf die Vorlage der Originaldokumente keinesfalls als eine ungleiche Behandlung der Prozessparteien. Die Beschwerdeführerin sieht im Umstand, dass die Beschwerdegegnerin zunächst nur Duplikate der die Schuld anerkennenden Urkunden vorlegte und erst in Erfüllung eines richterlichen Verbesserungsauftrages im Nachgang die Originale bzw. beglaubigte Kopien vorgelegt wurden, einen Verstoss gegen Art. 50 Abs. 2 Bst. b RSO, welcher bestimmt, dass gleichzeitig mit dem Gesuch die Urkunden im Original vorgelegt werden müssen. Mit anderen Worten hätte das Landgericht keinen Verbesserungsauftrag erteilen dürfen, sondern sofort das Rechtsöffnungsbegehren abweisen müssen. Es sei der Beschwerdeführerin keine Kopie der entsprechenden Aufforderung (Verbesserung) zugestellt worden. Damit habe man keine Gelegenheit bekommen, die rechtswidrige Vorgehensweise des Landgerichtes zu rügen und die sofortige Abweisung zu beantragen, dieses Vorgehen sei auch willkürlich.
Nach § 84 ZPO ist die Beseitigung von Formgebrechen von Amtes anzuordnen, wenn die ordnungsgemässe geschäftliche Behandlung eines überreichten Schriftsatzes verhindert wird. Zunächst gilt, dass diese Verbesserungsvorschriften generell auch für das Schuldentriebverfahren und das Exekutionsverfahren (vgl. dazu: Edwin Gitschthaler, in: Walter H. Rechberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., Wien 2014, §§ 84 - 85 ZPO, 683, Rz. 1) anwendbar sind. Nach Art. 50 Ziff. 2 RSO sind die Urkunden im Original oder beglaubigter Abschrift "sogleich" vorzulegen. Geschieht dies nicht, liegt ein verbesserungsfähiger Mangel vor, nämlich im Umstand, dass eine für die Gewährung der Rechtsöffnung notwendige Beilage, die Originalurkunde oder eine beglaubigte Abschrift fehlt. Das Fehlen einer notwendigen Beilage gilt dabei als ein verbesserungsfähiges Formgebrechen (Edwin Gitschthaler, in: Walter H. Rechberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, a. a. O., 688, Rz. 5). Die Erteilung des Verbesserungsauftrages stellt somit in casu keine Ungleichbehandlung der Prozessparteien und damit auch keine Verletzung des Fairnessgebots bzw. des Grundsatzes der Waffengleichheit dar.
3. Die Beschwerdeführerin rügt hinsichtlich der Kostenentscheidung auch die Verletzung des Anspruches auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV. Dazu ist Folgendes zu erwägen:
3.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 ff., Rz. 16).
3.2. Für das Schuldentriebverfahren nach den §§ 577 ff. ZPO, aber auch für das Rechtsöffnungsverfahren, gelten die Regelungen über den Kostenersatz nach den §§ 40 ff. ZPO. Die in einem Rechtsstreite vollständig unterliegende Partei hat ihrem Gegner sowie dem diesem beitretenden Nebenintervenienten alle durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin, welche aufgrund der Aufhebung des Widerspruchs im Schuldentriebverfahren als unterlegen anzusehen ist, sowie im Rechtsöffnungsverfahren jene Kosten der Beschwerdegegnerin zu ersetzen hat, welche von der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 22 und Art. 26 GGG zu erlegen waren. Andere Kosten, namentlich Rechtsvertretungskosten, machte die Beschwerdegegnerin gar nicht geltend. Aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten Gesetzesbestimmungen ergibt sich eine ausreichende Begründung in Bezug auf den Kostenspruch, zumal die Beschwerdeführerin rechtsfreundlich vertreten ist und es nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes im Lichte der grundrechtlichen Begründungspflicht grundsätzlich zulässig ist, wenn Kostensprüche kurz und routinemässig begründet werden (vgl. Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 369 m. w. N.). Diese Rüge ist deshalb unberechtigt.
4. Die Beschwerdeführerin rügt auch die Verletzung des verfassungsmässig gewährleistenden Beschwerderechts gemäss Art. 43 LV. Durch den Rechtmittelausschluss in Art. 51 Ziff. 4 RSO sei das Übermassverbot und daher auch das verfassungsmässig gewährleistete Beschwerderecht der Beschwerdeführerin verletzt. Eine Normprüfung regte die Beschwerdeführerin jedoch nicht an. Dazu ist Folgendes zu erwägen:
4.1. Der Staatsgerichtshof hat bereits in früheren Entscheidungen die Verfassungskonformität dieser Bestimmung bestätigt (StGH 2010/131, Erw. 3.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Bei der Rechtssicherungs-Ordnung handelt es sich um ein Gesetz im formellen Sinn, sodass die in Zweifel gezogene Rechtsmittelbeschränkung auf einer gesetzlichen Grundlage basiert. Darüber hinaus folgt die Rechtsmittelbeschränkung aus dem summarischen Charakter des Rechtsöffnungsverfahrens (StGH 2010/5, Erw. 2.1 und 6.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]) und dem Bestreben des Gesetzgebers, die Betreibung einer Forderung in bestimmten, rasch bescheinigbaren Fällen nicht bis zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens zu blockieren, sondern bis zu einem gewissen Grad zur Sicherung des Gläubigers fortsetzen zu können (LES 2005, 438; vgl. auch LES 1983, 125 [131]). Somit besteht auch ein hinreichendes und überwiegendes öffentliches Interesse, welches eine Einschränkung des Beschwerderechts rechtfertigt.
4.2. Der Rechtsmittelausschluss des Art. 51 Abs. 4 RSO wurde des Weiteren unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Aberkennungsklage auch als verhältnismässig taxiert (StGH 2010/131, Erw. 3.4.2 [a. a. O.]). Der Staatsgerichtshof sieht auch im Beschwerdefall keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, sodass sich die implizite Rüge der Verfassungswidrigkeit von Art. 51 Abs. 4 RSO und die Rüge der Verletzung des Beschwerderechts als unbegründet erweisen.
5. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin die Verletzung des Willkürverbots geltend. Die Rechtsauffassung des Landgerichtes, wonach gestützt auf § 577 ZPO auch gegen die Beschwerdeführerin als Realschuldnerin ein Zahlbefehl erlassen werden könne, sei unvertretbar und stossend. Es fehle eine Begründung für die Abweichung von der österreichischen Rezeptionsvorlage. Der Wortlaut der Be-stimmungen des § 577 ZPO und des Art. 49 Abs. 1 Bst. b RSO spreche dafür, dass diese Verfahren für Geldforderungen, keinesfalls aber für Hypothekarklagen vorgesehen seien. Aufgrund der unterschiedlichen Rezeptionsgrundlagen tue sich eine Lücke auf. Es wird sodann die Verletzung der Dispositionsmaxime wiederholt. Auch wird unter Hinweis auf das schweizerische Bundesgesetz über Schuldentreibung und Konkurs (SchKG) eine rechtlich falsche Erledigung gerügt. Es liege eine krasse Rechtswidrigkeit vor und die Überschreitung des Beweisantrages erweise sich als willkürlich. Ebenso sei es willkürlich, dass der Rechtsöffnungsantrag aufgrund der nicht gleichzeitigen Vorlage der Urkunden im Original bzw. in beglaubigter Abschrift abgewiesen worden sei.
5.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe statt vieler: StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Soweit die Beschwerdeführerin unter dieser Grundrechtsrüge das Vorbringen im Rahmen der schon behandelten Grundrechtsrügen lediglich wiederholt bzw. variiert, ist hierauf aufgrund des subsidiären Charakters des Willkürverbots nicht weiter einzugehen (vgl. StGH 2009/161, Erw. 2; StGH 2006/84, Erw. 5; StGH 2005/84, Erw. 2; StGH 2002/69, Erw. 3.1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch StGH 1997/35, LES 1999, 71 [74, Erw. 3]; StGH 1997/12, LES 1999, 1 [4, Erw. 2]).
5.2. Das Landgericht wies als Einleitung der Begründung im angefochtenen Beschluss (ON 12) ausführlich darauf hin, dass die bisherige Rechtsansicht der liechtensteinischen Gerichte, eine solche Forderung gegenüber der Drittpfandstellerin nicht als eine Forderung auf Leistung bzw. Herausgabe einer vertretbaren Sache zu qualifizieren, nicht aufrecht erhalten werden könne. Das Landgericht führte dazu aus, dass § 577 Abs. 1 ZPO zur Eintreibung von Forderungen an Geld für jeden Betrag zur Verfügung stehe und diese Gesetzesbestimmung in einem wesentlichen Punkt von der österreichischen Vorlage dahingehend abweiche, dass in der Rezeptionsvorlage eben ein bedingter Zahlbefehl nur gegen den persönlichen Schuldner begehrt werden könne. Dadurch sei ausgeschlossen, dass dem Mahngesuch Forderungen zu Grunde gelegt werden können, die sich aus einer Sachhaftung, also einer auf bestimmte Vermögensstücke beschränkten Haftung ableiteten. In Österreich könne daher im Schuldentriebverfahren nur gegen den persönlichen Schuldner, nicht auch gegen den Realschuldner ein Zahlbefehl erlassen werden. § 577 ZPO sehe eine solche Einschränkung aber gerade nicht vor. Daher sei grundsätzlich die Erlassung eines Zahlbefehles auch gegen einen Realschuldner möglich und zulässig. Zudem werde dies von der herrschenden Lehre und der weit überwiegenden Rechtsprechung in Österreich heute vertreten. Auch die der seinerzeitigen Entscheidung der liechtensteinischen Gerichte zu Grunde liegende Entscheidung des österreichischen Obersten Gerichtshofes sei von der österreichischen Lehre zu Recht als wenig überzeugend kritisiert worden. Es sei kein Grund ersichtlich, warum nicht auch eine Hypothekarklage im Mahnverfahren eingebracht werden könne. Letztlich mache die Beschwerdegegnerin einen aus dem dinglichen Recht resultierenden Geldanspruch geltend. Erst wenn dieser nicht erfüllt werde, habe die Rechtsöffnungswerberin als Ausfluss ihres dinglichen Rechtes im Rahmen des Exekutionsverfahrens die Möglichkeit, aus der Verpfändung der Liegenschaft die Befriedigung zu erlangen. Die Verwirklichung dieses Befriedigungsanspruches äussere sich zunächst lediglich in einem auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrages gerichteten Begehrens, wobei der Befriedungsfond für die Forderung auf das Pfandobjekt beschränkt sei. Wer ein eigenes Grundstück für eine fremde Schuld verpfände, müsse ungeachtet dessen, wie er die Kreditwürdigkeit des Schuldners eingeschätzt habe, die Verwertung dieser Sache dulden. Bestelle ein Grundeigentümer ein Pfandrecht für eine fremde Schuld oder entstehe in einem späteren Zeitpunkt ein Drittpfandverhältnis, hafte der Grundeigentümer für die Pfandforderung ausschliesslich mit dem verpfändeten Grundstück und habe die Verwertung zu dulden.
5.3. Diese rechtlichen Erwägungen sind im Rahmen des groben Willkürrasters nicht zu beanstanden. Zum einen orientiert sich das Landgericht am Wortlaut von § 577 ZPO; zum anderen ist eine separate Hypothekarklage bzw. ein Ausschluss einer solchen Forderung im Gesetz nirgends erwähnt. Es liegt daher keine unvertretbare bzw. krass falsche Interpretation des § 577 ZPO vor. Die weiteren Ausführungen in Bezug auf die Haftung der Drittpfandstellerin sind zutreffend und nicht zu beanstanden.
5.4. Für die Behauptung der Beschwerdeführerin, es liege ein gesetzgeberisches Versehen vor, weil in § 577 ZPO vom Erfordernis der persönlichen Schuld abgewichen worden sei, gibt es keine Anhaltspunkte. In der Urfassung der ZPO (Gesetz vom 10. Dezember 1912 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Zivilprozessordnung, LGBl. 1912 Nr. 9/1) hatte § 577 den folgenden Wortlaut:
1). Zur Eintreibung von Forderungen an Geld oder anderen vertretbaren Sachen hat der Gläubiger im Wege des Mahnverfahrens die Erlassung eines bedingten Zahlbefehls zu begehren, wenn der geforderte Betrag oder der Wert der in Anspruch genommenen Sachen ohne Hinzurechnung von Zinsen und Nebengebühren die Summe von eintausend Kronen nicht übersteigt oder wenn der Gläubiger nicht urkundlich dartun kann, dass der Schuldner die Schuld nicht anerkenne.
2). Forderungen welche überhaupt oder zurzeit bei den Gerichten nicht geltend gemacht werden können, sowie Forderungen aus Wechsel eigenen sich nicht für das Mahnverfahren.
In dieser Bestimmung war nur eine Beschränkung auf eintausend Kronen vorgesehen und das Erfordernis eines urkundlichen Nachweises der Schuld. Mit Nachtragsgesetz vom 26. Mai 1924 zur Jurisdiktionsnorm, Zivilprozessordnung und zu deren Einführungsgesetz (LGBl. 1924 Nr. 9) wurde § 577 angepasst und hat bis heute den folgenden Wortlaut:
1). Zur Eintreibung von Forderungen an Geld oder anderen vertretbaren Sachen kann der Gläubiger im Wege des Schuldentriebverfahrens (Mahnverfahrens) die Erlassung eines bedingten Zahlbefehles für jeden Betrag begehren.
2). Forderungen, welche überhaupt oder zurzeit bei dem Gerichte nicht geltend gemacht werden können, sowie Forderungen aus Wechsel eigenen sich nicht für das Schuldentriebverfahren.
Weder in der Urfassung noch in der aktuellen Fassung war jemals eine Einschränkung auf die persönliche Schuld vorgesehen. Es gibt daher keinen Anhaltspunkt, dass ein gesetzgeberisches Versehen oder eine Lücke vorliegt. Der Vorwurf, das Landgericht hätte mit einer krass unrichtigen Interpretation dieser Bestimmung eine Lücke geschlossen und diese Rechtsanwendung sei daher willkürlich, ist unberechtigt.
5.5. Der Hinweis des Landgerichtes, dass die Bestimmungen des ch-SchKG, insbesondere die Bestimmungen in Bezug auf die spezielle Betreibungsart der Pfandverwertung in Liechtenstein keine Geltung haben, sind richtig und brauchen auch nicht weiter kommentiert zu werden. Wie das Landgericht zutreffend ausführt, richtet sich die Verwertung einer Liegenschaft in Liechtenstein nach der Exekutionsordnung. Ausgangspunkt einer Zwangsvollstreckung bildet dabei das Vorliegen eines entsprechenden Exekutionstitels im Sinne von Art. 1 EO. Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung, dass vom Drittpfandsteller Zahlung bis zur Höhe der Kapitalforderungen inkl. der in Art. 290 f. SR genannten Nebenkosten bzw. bei Maximalhypotheken bis zum Höchstbetrag der eingetragenen Pfandsumme bei sonstiger Exekution in die Pfandsache begehrt werden kann, ist richtig, keinesfalls unvertretbar oder willkürlich. Das rechtliche Ergebnis, dass der Zahlbefehlsantrag und auch die Fortsetzung bzw. die Geltendmachung dieser Forderung im Rechtsöffnungsverfahren gesetzeskonform sind und zu einem vollstreckbaren Titel im Sinne der Exekutionsordnung führen, ist nicht zu beanstanden. Die Willkürrüge erweist sich daher als unberechtigt.
6. Aus all diesen Gründen war die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
7. Die Beschwerdeführerin wäre zwar nach Art. 10 Bst. f GGG von der persönlichen Gebührenpflicht befreit. Sie kann diese Befreiung nach Art. 11 Abs. 3 GGG aber nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie dies auf allen gebührenpflichtigen Eingaben durch einen entsprechenden Hinweis auf der ersten Seite der Eingabe klar ersichtlich macht. Fehlt auf gebührenpflichtigen Eingaben ein solcher Hinweis, kann von ihr die Gebührenbefreiung nicht beansprucht werden. Da ein solcher Hinweis gegenständlich nicht gemacht wurde, ist die Beschwerdeführerin gemäss Art. 11 Abs. 3 GGG verpflichtet, die ihr auferlegten Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 2'550.00, die sich aus der Eingabegebühr im Betrage von CHF 170.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17. Abs. 1 GGG), aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 9. September 2015 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme im Betrage von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG) zusammensetzen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind der Beschwerdeführerin nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.