StGH 2015/056
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 26. Oktober 2015, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Christian Ritter als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A
vertreten durch:
Beschwerdegegner: B
vertreten durch:
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 9. April 2015, 2REX.2014.6835-16
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 50'000.00, vom Staatsgerichtshof auf CHF 7'019.00 herabgesetzt)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 9. April 2015, 2R EX.2014.6835-16, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
3. Der Beschwerdegegner ist schuldig, der Beschwerdeführerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 1'155.05 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Der Beschwerdegegner ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 391.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Über Antrag des nunmehrigen Beschwerdegegners wurde vom Erstgericht mit Beschluss vom 2. Dezember 2014 wider die nunmehrige Beschwerdeführerin zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von CHF 7'019.00 s. A. eine Bankguthabenpfändung bewilligt.
1.1. Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin Rekurs, in welchem sie ausführte, dass sie IV-Rentnerin sei und als einziges Einkommen eine IV-Rente in der Höhe von CHF 1'547.00 erhalte, welche monatlich auf ihr Konto bei der C Bank überwiesen würde.
Das Konto der Beschwerdeführerin diene ausschliesslich dazu, die IV-Renten der Beschwerdeführerin zu empfangen und werde ansonsten nicht genutzt. Gewiss handle es sich bei der Forderung der Beschwerdeführerin gegenüber der Bank um einen Anspruch, welcher grundsätzlich der Pfändung unterliegen würde, dies käme aber einer verbotenen Pfändung der IV-Rente gleich. Die Beschwerdeführerin besitze keine Ersparnisse, welche aus ihrer IV-Rente herrühren würden und unpfändbar wären. Die minimale IV-Rente werde monatlich zum Leben verbraucht. Sie liege weit unter dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum und könnte auch nicht gepfändet werden, wenn es sich dabei um Arbeitseinkommen handeln würde.
In seiner Rekursbeantwortung wies der Beschwerdegegner darauf hin, dass vorliegendenfalls keine Pfändung der IV-Rente erfolgt sei, vielmehr im Rahmen des gegenständlichen Exekutionsverfahrens das Kontoguthaben der Beschwerdeführerin bei der Drittschuldnerin, der C Bank, gepfändet worden sei.
1.2. Das Obergericht gab diesem Rekurs mit Beschluss vom 9. April 2015 (ON 16) keine Folge und begründete dies wie folgt:
Nach Art. 70 Abs. 2 IVG finde auf die Sicherung und Verrechnung von Leistungen Art. 54 AHVG sinngemäss Anwendung. Art. 54 Abs. 1 AHVG bestimme, dass jeder Anspruch auf Renten unabtretbar, unverpfändbar und der Zwangsvollstreckung entzogen sei. Da Art. 210 Abs. 1 Bst. d EO die Ansprüche auf andere in oder aufgrund von Gesetzen als unpfändbar erklärte Leistungen als unpfändbar normiere, sei der Anspruch der Beschwerdeführerin auf ihre Rentenzahlung (Invalidenrente) in Höhe von CHF 1'547.00 nicht pfändbar und damit von der Zwangsvollstreckung ausgenommen, insoweit sei der Rekursvortrag zutreffend.
Vom Anspruch auf Rentenzahlungen sei allerdings die Forderung aus einem Bankguthaben grundsätzlich zu unterscheiden. Unter "Bankguthaben" seien Forderungen des Kunden gegen die Bank, insbesondere aus einem Kontokorrent- oder Girokonto zu verstehen (RIS Justiz RS0004074). Diese Guthaben könnten nach dem Art. 217 EO (= § 294 öEO) gepfändet werden (Heller/Berger/Stix, EO III 2116; Oberhammer, in: Angst, EO § 294, Rz. 15; Resch/Schernthaler/Laschober, in: Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 294, Rz. 65).
Derartige Guthaben seien sohin, unabhängig von der Herkunft der Mittel, frei nach Art. 217 EO pfändbar (vgl. Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 2. September 2011 zu 2R EX.2009.3707, in welchem unpfändbare Rentenansprüche mit der Überweisung auf ein Bankkonto für frei pfändbar erklärt worden seien). Bei dieser - für die Beschwerdeführerin durchaus unbefriedigenden - Rechtslage habe es zu bleiben, weil der liechtensteinische Gesetzgeber die in Österreich mit der EO-Novelle 1991 eingefügte Bestimmung des § 292i öEO nicht rezipiert habe. Nach dieser Bestimmung sei, wenn beschränkt pfändbare Geldforderungen auf das Konto der Beschwerdeführerin bei einer Bank überwiesen würden, die Pfändung des Guthabens auf Antrag insoweit aufzuheben, als das Guthaben dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspreche. Für eine analoge Anwendung des § 292i öEO bestehe mangels einer planwidrigen Lücke keine Handhabe. Selbst wenn die (im Übrigen völlig unbescheinigten) Neuerungen im Rekurs zuträfen, wäre damit für die Beschwerdeführerin im Ergebnis nichts gewonnen.
2. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 9. April 2015 (ON 16) mit Schriftsatz vom 12. Mai 2015 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher sie die Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung der Eigentumsgarantie, geltend macht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und erkennen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt sei. Der Staatsgerichtshof wolle daher die angefochtene Entscheidung aufheben und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten. Weiters beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang.
Die Beschwerdeführerin begründete ihre Beschwerde im Wesentlichen wie folgt:
2.1. Die Beschwerdeführerin sei IV-Rentnerin und erhalte als einziges Einkommen eine IV-Rente in der Höhe von CHF 1'547.00. Diese Rente werde ihr 13-mal jährlich (Weihnachtszulage im Dezember) ausbezahlt. Sie verfüge über keine anderen Einkünfte. Die IV-Rente werde ihr monatlich auf ihr Konto bei der C Bank überwiesen und sei vom Gewährleistungsbereich der Eigentumsgarantie umfasst.
Gemäss Art. 210 Abs. 1 Bst. d EO i. V. m. Art. 70 Abs. 2 IVG und Art. 54 AHVG seien unter anderem Ansprüche auf IV-Renten nicht pfändbar. Mit dieser Bestimmung habe der Gesetzgeber die von der Eigentumsgarantie geschützten Rechte konkretisiert, indem er festlege, dass der Anspruch auf eine IV-Rente im Eigentum der die IV-Rente beziehenden Person verbleiben solle und jeglicher Zugriff von Dritten darauf verwehrt bleibe. Auch wenn im gegenständlichen Fall nicht die Pfändung der der Beschwerdeführerin gegenüber der IV zustehenden Ansprüche, sondern jene gegenüber der Bank, bewilligt worden sei, komme die Exekutionsbewilligung vom 2. Dezember 2014 dem gleich, indem die sich auf dem Bankkonto befindliche IV-Rente gepfändet und überwiesen werde.
Das Konto der Beschwerdeführerin diene nämlich ausschliesslich dazu, die IV-Renten zu empfangen und werde ansonsten nicht genutzt. Die minimale IV-Rente werde monatlich zum Leben verbraucht. Eine Pfändung derselben bzw. der Forderungen gegenüber der Bank verstosse damit gegen die in den Art. 210 Abs. 1 Bst. d EO i. V. m. Art. 70 Abs. 2 IVG und Art. 54 AHVG konkretisierte Eigentumsgarantie. Es könne nicht angehen, dass ein grundsätzlich von der Eigentumsgarantie geschützter, pfändungsfreier Anspruch plötzlich pfändbar werde, nur weil der entsprechende Betrag auf das Bankkonto des Anspruchs-berechtigten gelange. Das Obergericht führe im angefochtenen Beschluss dazu aus, dass hinsichtlich dieser Rechtslage mangels Rezeption des § 292i öEO eine planwidrige Lücke bestehe. Vielmehr handele es sich jedoch um eine verfassungswidrige Lücke, werde damit doch die Eigentumsgarantie regelrecht ausgehöhlt.
2.2. Zwar verleihe die Eigentumsgarantie keinen Anspruch auf das Erbringen von staatlichen Leistungen, jedoch werde durch das ungeschriebene Grundrecht auf ein Existenzminimum ein Minimalstandard an Leistungen garantiert (vgl. StGH 2004/48). Dieses ungeschriebene Grundrecht sei im gegenständlichen Fall krass verletzt, da das einzige Einkommen der Beschwerdeführerin in Form einer IV-Rente gepfändet worden sei. Die IV-Rente sei im Grunde ein Erwerbsersatzeinkommen. Auch bei der Pfändung von Erwerbseinkommen gebe es ein betreibungsrechtliches Existenzminimum, welches nicht gepfändet werden könne. Die Pfändung des aus der IV-Rente stammenden Guthabens auf dem Bankkonto der Beschwerdeführerin verletze ihr verfassungsmässiges Eigentumsrecht. Solche Grundrechtseingriffe müssten stets verhältnismässig sein. Genau dies sei aber gegenständlich nicht der Fall. Selbst wenn man der Begründung des Obergerichtes im angefochtenen Beschluss folgen würde, dass es sich um eine von der IV-Rente zu differenzierende Forderung handle, müsste im Sinne der Verhältnismässigkeit jedenfalls derjenige Teil des Bankguthabens im Sinne der obenstehenden Erwägungen unpfändbar sein, welcher monatlich aus der IV-Rente dem Bankkonto gutgeschrieben werde. Nur so werde dem aus den Art. 210 Abs. 1 Bst. d EO i. V. m. Art. 70 Abs. 2 IVG und Art. 54 AHVG folgenden Pfändungsverbot entsprochen.
3. Mit Präsidialbeschluss vom 29. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführerin die Verfahrenshilfe im vollen Umfang bewilligt.
4. Mit Gegenäusserung vom 15. Juni 2015 beantragte der Beschwerdegegner, der Beschwerde kostenpflichtig keine Folge zu geben und wendete im Wesentlichen ein, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren Darlegungen durch die von ihr bekämpfte Entscheidung nicht in der Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 LV verletzt werde; dies aus folgenden Gründen:
Der Beschwerdegegner habe im Rahmen der von ihm geführten Exekution die Pfändung von etwaigen Bankguthaben der Beschwerdeführerin begehrt, was ihm schlussendlich vom Landgericht im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen auch bewilligt worden sei. Eine solche Pfändung von Bankguthaben sei, wie dies die Beschwerdeführerin richtig ausführe, von keinen Einschränkungen betroffen und voll umfänglich zulässig. Aus diesem Grund sei vom Landgericht auch die Exekution von solchen Guthaben der Beschwerdeführerin bewilligt und dem Beschwerdegegner zur Einziehung überwiesen worden. Gemäss Mitteilung der C Bank habe sich im Zeitpunkt der vom Landgericht ausgesprochenen Pfändung auf dem Bankkonto der Beschwerdeführerin ein Guthaben in Höhe von CHF 3'645.42 befunden. Dieses Guthaben sei in weiterer Folge gepfändet und dem Beschwerdegegner zur Einziehung überwiesen worden. Die Beschwerdeführerin bringe nunmehr vor, auch dieses Bankguthaben sei nicht pfändbar, weil sich dieses "ausschliesslich" aus Renteneinkommen zusammensetzen würde, welches sie zur monatlichen Lebensführung benötigen würde. Dieses Vorbringen könne nicht den Tatsachen entsprechen, weil die Beschwerdeführerin eine monatliche IV-Rente in Höhe von CHF 1'547.00 erhalte. Damit scheine es aber ausgeschlossen, dass das Bankguthaben der Beschwerdeführerin sich aus solchen monatlichen Invalidenrenten zusammensetzen würde, welche sie für ihre monatliche Lebensführung benötige. Vielmehr müsse hier augenscheinlich davon ausgegangen werden, dass es sich beim gepfändeten Guthaben um Sparguthaben der Beschwerdeführerin gehandelt habe.
Unabhängig davon habe aber der Gesetzgeber, wie dies auch das Obergericht im bekämpften Beschluss dargelegt habe, die Pfändung von Kontoguthaben im Rahmen einer Forderungsexekution unbeschränkt für zulässig erklärt, weshalb hier auch kein Grund dafür zu erkennen sei, weshalb im vorliegenden Fall die Eigentumsgarantie verletzt sein sollte.
5. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlungen vom 14. September 2015 und vom 26. Oktober 2015 wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 9. April 2015, 2R EX.2014.6835-16, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Pfändung ihres aus der IV-Rente stammenden Guthabens auf dem Bankkonto ihr verfassungsmässiges Eigentumsrecht verletze. Konkret rügt die Beschwerdeführerin, dass das Obergericht entgegen dem gemäss Art. 210 Abs. 1 Bst. d EO i. V. m. Art. 70 Abs. 2 IVG und Art. 54 AHVG gesetzlich normierten Pfändungsschutz einer IV-Rente im konkreten Fall Art. 217 EO angewendet bzw. ausgelegt und somit gestützt darauf in verfassungswidriger Weise die Pfändung einer IV-Rente bewilligt hat.
2.1. Was die Verletzung der Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 Abs. 1 LV betrifft, ist festzuhalten, dass eine Invalidenrente nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes in den Schutzbereich dieses verfassungsmässig gewährleitesteten Rechtes fällt (StGH 2013/57, Erw. 3.6; StGH 2013/183, Erw. 6.2 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit Verweis auf die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes).
Allerdings geht es im vorliegenden Fall um einen Rechtsstreit zwischen Privaten, der in eine Exekution in privates Vermögen einer der Parteien mündete. Dabei ist zu beachten, dass in der Zurverfügungstellung des zivilprozessualen Verfahrens sowie der Vollstreckung einer daraus hervorgehenden rechtskräftigen Gerichtsentscheidung durch den Staat höchstens ein - grundrechtlich nicht relevanter - indirekter Eingriff in die Eigentumsposition der unterliegenden Partei gesehen werden kann (StGH 2009/17, Erw. 2.1; StGH 2007/134, Erw. 2.2 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Die Entscheidung ist in einem solchen Fall nicht im Hinblick auf die Eigentumsgarantie, sondern, wie nachfolgend ausgeführt wird, unter dem Willkürverbot zu prüfen (vgl. StGH 2006/15, Erw. 3.2; StGH 2009/17, Erw. 2.1 f. [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Klaus A. Vallender/Hugo Vogt, Eigentumsgarantie, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 711, Rz. 40 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
2.2. Im vorliegenden Fall ist Art. 217 Abs. 1 EO massgeblich. Nach dieser Bestimmung erfolgt die Exekution auf Geldforderungen des Verpflichteten durch Pfändung derselben. Sofern nicht die im vorliegenden Fall irrelevante Bestimmung des Art. 218 EO zur Anwendung gelangt, erfolgt die Pfändung dadurch, dass das Gericht dem Drittschuldner verbietet, an den Verpflichteten zu bezahlen. Zugleich ist dem Verpflichteten selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen.
Der Staatsgerichtshof hat sohin im vorliegenden Fall zu prüfen, ob Art. 217 Abs. 1 EO vom Obergericht verfassungskonform und zwar konkret willkürfrei angewendet wurde.
2.3. Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass die vom Obergericht vorgenommene Interpretation der Regelung des Art. 217 EO im vorliegenden Fall dazu führe, dass der vom Gesetzgeber in Art. 54 AHVG verankerte Pfändungsschutz einer IV-Rente, welche wiederum nach der Anordnung des Art. 210 Abs. 1 Bst. d EO grundsätzlich unpfändbar ist, vollständig unterlaufen werde.
2.4. Das Obergericht beruft sich in seiner Auslegung des Art. 217 EO zum einen auf eine einschlägige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach derartige Guthaben, unabhängig von der Herkunft der Mittel, frei nach Art. 217 EO pfändbar seien (Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 2. September 2011 zu 2R EX.2009.3707, in welchem unpfändbare Rentenansprüche mit der Überweisung auf ein Bankkonto für frei pfändbar erklärt wurden). Zum anderen führt das Obergericht aus, dass im liechtensteinischen Exekutionsrecht eine Regelung wie sie § 292i öEO unter dem Titel "Kontenschutz" formuliert sei, nicht existiere. Nach dieser mit der Exekutionsordnungsnovelle 1991, BGBl. Nr. 628/1991, in die öEO eingefügten Regelung ist dann, wenn beschränkt pfändbare Geldforderungen auf das Bankkonto des Verpflichteten überwiesen werden, eine Pfändung des Guthabens auf Antrag des Verpflichteten vom Exekutionsgericht insoweit aufzuheben, als das Guthaben dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht.
In dem vom Obergericht angeführten Beschluss des Obersten Gerichtshofes zu 2R EX.2009.3707, Erw. 6.1, hat dieser ausgeführt, dass die liechtensteinische Exekutionsordnung von 1971 in weiten Teilen auf der österreichischen Exekutionsordnung von 1896 als Rezeptionsgrundlage beruhe, sodass zur Interpretation und Rechtsanwendung österreichische Literatur und Rechtsprechung verwendet werden könnten. Der Oberste Gerichtshof vertritt in diesem Beschluss die Rechtsauffassung, dass die Forderung aus einem Bankguthaben vom Anspruch auf Rentenzahlung zu unterscheiden sei. Unter "Bankguthaben" seien Forderungen des Kunden gegen die Bank, insbesondere aus einem Kontokorrent- oder Girokonto zu verstehen (Erw. 6.3). Der Oberste Gerichtshof vertritt in diesem Beschluss zudem die Auffassung, dass sich die Frage der analogen Anwendung des in Liechtenstein nicht rezipierten § 292i öEO nicht stelle, weil es in dem damals zu entscheidenden Fall um längerfristige finanzielle Dispositionen durch ein Ansparen von Guthaben gegangen sei, die nicht in den Schutzbereich des § 292i öEO fielen.
Es bleibt somit festzuhalten, dass auch der Oberste Gerichtshof eine allfällige analoge Anwendung des § 292i öEO nicht ausgeschlossen hat.
2.5. Die vom Obergericht vorgenommene Interpretation des Art. 217 EO bewirkt, wie dargestellt, ein vollständiges Unterlaufen des vom Gesetzgeber angeordneten Pfändungsschutzes.
Zweifellos kommt dem Gesetzgeber bei der Beurteilung, inwieweit er Invalidenrenten und vergleichbare Ansprüche der Pfändung unterwirft (Art. 70 Abs. 2 IVG i. V. m. Art. 54 Abs. 1 AHVG i. V. m. Art. 210 Abs. 1 Bst. d EO), ein gewisser rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu, in den der Staatsgerichtshof nicht eingreift (vgl. Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 263 ff., Rz. 24 ff. mit weiteren Nachweisen; vgl. auch StGH 2012/15, Erw. 7.1; StGH 2011/104, Erw. 5.1 f.; StGH 2007/118, Erw. 3 mit Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Entscheidet er sich jedoch für einen Pfändungsschutz, so ist es willkürlich, diesen durch eine andere gesetzliche Regelung praktisch auszuhebeln. Darüber hinaus dürfte sie Personen begünstigen, deren Rente auf ein ausländisches Konto überwiesen wird und damit der Exekution durch ein inländisches Gericht entzogen bleibt.
2.6. Diese Bedenken werden auch dadurch gestützt, als die seinerzeitige Schaffung des § 292i Abs. 1 öEO im Jahre 1991 durch den österreichischen Gesetzgeber den Materialien zufolge damit begründet worden war, dass es, um den Pfändungsschutz wirksamer zu gestalten, ergänzender Regelungen bedürfe (181. BlgNR XVIII. GP, 37).
Die österreichische Praxis hatte in solchen Fällen bis zu diesem Zeitpunkt das Lohnpfändungsgesetz anlog angewendet (181. BlgNR XVIII. GP, 37; Reinhard Resch, § 292i EO, in: Alfred Burgstaller/Astrid Deixler-Hübner [Hrsg.], Exekutionsordnung, 10. Lfg. 2000, Rz. 2), um eine Pfändung an sich nicht oder nur beschränkt pfändbarer Leistungen im Wege der Vollstreckung auf ein Bankguthaben auszuschliessen.
Die österreichische Neuregelung im Jahre 1991 wollte diese Praxis absichern. Daraus ergibt sich, dass im Rezeptionsland bereits vor 1991 Wege gesucht wurden, das widersinnige Ergebnis zu vermeiden, dass eine vom Gesetzgeber als nicht oder nur beschränkt pfändbar erklärte Leistung letztlich doch vollständig der Exekution unterworfen wird (siehe auch Paul Oberhammer, § 292i EO, in: Peter Angst [Hrsg.], Kommentar zur Exekutionsordnung [2008], Rz. 1, m. w. N., der in diesem Zusammenhang von einer "Regelungslücke" spricht, die bis zur Schaffung des § 292i öEO durch analoge Anwendung des Lohnpfändungsgesetzes gefüllt worden sei).
2.7. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes gilt es auch zu bedenken, dass der Verpflichtete selbst kaum eine Möglichkeit hat, die Pfändung der IV-Rente, wenn sie auf ein inländisches Bankkonto überwiesen wird, zu verhindern. In konsequenter Fortsetzung der vom Obergericht unter Hinweis auf den zitierten Beschluss des Obersten Gerichtshofes vorgenommenen Interpretation des Art. 217 EO würde es dem Betreffenden auch nichts nützen, sich die Rente per Post auszahlen zu lassen, da sie in diesem Fall eben einer Taschenpfändung ausgesetzt wäre. Davon abgesehen ist ein Bankkonto dagegen für das tägliche Leben eine praktisch unentbehrliche Voraussetzung. Dieser Umstand lässt die bestehende Regelung des Art. 217 Abs. 1 EO, der darauf keine Rücksicht nimmt, als umso kritischer erscheinen.
2.8. Wie übrigens die Regelung des § 292i öEO zeigt, lässt sich auch durchaus das Ergebnis vermeiden, dass, wie der Beschwerdegegner ausführt, durch einen allfälligen Pfändungsschutz auf dem Bankkonto angesparte Guthaben der Exekution entzogen sind und damit der Gläubiger unangemessen benachteiligt wird. § 292i Abs. 1 öEO bestimmt nämlich, wie dargetan, dass der Pfändungsschutz nur insoweit besteht, als das Guthaben dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht. Darauf hat der Oberste Gerichtshof auch in seinem Beschluss vom 2. September 2011, 2R EX.2009.3707, hingewiesen.
2.9. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes ist im vorliegenden Fall der sozialversicherungsrechtliche Exekutionsschutz einer Invaliden- oder Altersrente als lex specialis im Verhältnis zur lex generalis des Art. 217 Abs. 1 EO zu verstehen. Eine Exekution auf Geldforderungen in Form eines Bankguthabens darf demnach nicht erfolgen, soweit dadurch ein gesetzlicher Pfändungsschutz wie hier durch Art. 70 Abs. 2 IVG i. V. m. Art. 54 Abs. 1 AHVG i. V. m. Art. 210 Abs. 1 Bst. d EO unterlaufen wird.
Um eine Benachteiligung von Gläubigern zu vermeiden, die dadurch eintreten kann, dass angesparte Guthaben generell der Pfändung entzogen wären, kann das in § 292i Abs. 1 öEO verwirklichte Prinzip bzw. eine analoge Anwendung dieser Bestimmung dienen, was im Sinne einer Ausnahme zumindest als vertretbar erscheint (vgl. zu einer ähnlichen Vorgehensweise auch StGH 2010/104, Erw. 3 ff. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Der Telos, dass lediglich die laufende Rente vor der Exekution geschützt sein soll, liegt nämlich auch dem liechtensteinischen Pfändungsschutz von Invaliden- und Altersrenten nach den zitierten sozialversicherungsrechtlichen Normen zugrunde.
2.10. Die Beschwerdeführerin ist somit durch eine willkürliche Interpretation bzw. (Rechts-)Anwendung des Art. 217 Abs.1 EO in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben war.
3. Im Kostenspruch waren die Gerichtsgebühren und Vertreterkosten auf der Grundlage des vom Staatsgerichtshof festgesetzten Streitwertes von CHF 7'019.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 3 Abs. 3 GGG), der auch dem angefochtenen Beschluss (ON 16) bzw. dem ordentlichen Exekutionsverfahren zugrunde lag (siehe zu dieser Praxis auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 676 ff. mit Rechtsprechungsnachweisen; vgl. auch StGH 2011/96, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]), zu bestimmen.
Auf der Grundlage des herabgesetzten Streitwertes waren der Beschwerdeführerin noch CHF 1'155.05 an Kosten zuzusprechen (TP3C + 50 % ES + 8 % MWST); dies mit Ausnahme der von ihr aufgrund der Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht bezahlten, jedoch verzeichneten Eingabegebühr in Höhe von CHF 85.00 sowie der geltend gemachten Entscheidungsgebühr, da die obsiegende Partei im Individualbeschwerdeverfahren keine Entscheidungsgebühr zu tragen hat (vgl. StGH 2008/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/88, Erw. 9; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [7, Erw. 6]).
Die vom Beschwerdegegner zu tragenden Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 391.00 setzen sich aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) und der Eingabegebühr in Höhe von CHF 51.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 GGG) zusammen. Da der obsiegenden Beschwerdeführerin die Verfahrenshilfe in vollem Umfang bewilligt wurde, ist die Eingabegebühr, von deren Bestreitung sie einstweilen befreit wurde, unmittelbar beim Beschwerdegegner einzuheben, weil diesem die Kosten des gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahrens auferlegt worden sind (Art. 38 StGHG i. V. m. §§ 70 und 64 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 26. Oktober 2015