StGH 2015/041
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 15. September 2015, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Christian Ritter als Richter; Dr. Peter Schierscher als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A Trust reg.
vertreten durch:
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. März 2015,13RS.2014.228 (OGH.2015.21)
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00; vom Staatsgerichtshof auf CHF 20'000.00 herabgesetzt)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 6. März 2015, 13 RS.2014.228 (OGH.2015.21), in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, der Beschwerdeführerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'107.30 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Gerichtskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Dem gegenständlichen Rechtshilfeverfahren 13 RS.2014.228 ging ein Ersuchen der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 25. Juli 2014 zur Geschäftszahl 13 RS.2014.205 (dortige ON 1) voraus; dies im Zusammenhang mit einem gegen B wegen des Verdachtes der Veruntreuung nach Art. 138 Abs. 1 CH-StGB geführten Strafverfahren.
In diesem Ersuchen wird Folgendes ausgeführt:
[...]
2. Gestützt auf dieses Rechtshilfeersuchen wurden mit Beschluss des Landgerichtes vom 29. Juli 2014 (dortige ON 2) die Unterlagen zur Kontobeziehung der C AG bei der D Bank beschlagnahmt.
In der Begründung führte das Erstgericht nach der Wiedergabe des Rechtshilfesachverhaltes Folgendes aus:
Aus dem Rechtshilfesachverhalt ergebe sich der hinreichende Verdacht, dass B ihm anvertraute Vermögenswerte aus dem Erbe seiner Eltern unrechtmässig verwendet habe. Gestützt auf liechtensteinisches Recht sei daher in erster Linie von einer Untreue nach § 153 StGB auszugehen und auf Grund des Umstandes, dass ein Teil dieser Vermögenswerte an Konten in Liechtenstein geflossen sein sollen, sei in Liechtenstein auch der Tatbestand der Geldwäscherei nach § 165 StGB indiziert. Insoweit sei das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit gegeben. Zur Abklärung des dargelegten Sachverhaltes und Verdachtes sei es für die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erforderlich, die Unterlagen betreffend die genannten Kontoverbindungen zu sichten und auszuwerten. Es gelte insbesondere festzustellen und zu beweisen, welche Vermögenswerte dort eingelangt seien, welches die Hintergründe seien, wer die Inhaber und Berechtigten entsprechender Konten seien, welche Zusammenhänge zum inkriminierten Sachverhalt und zum Beschuldigten des schweizerischen Strafverfahrens bestünden und was mit den Vermögenswerten geschehen sei. Somit seien die im Rechtsspruch aufgeführten Dokumente für die ausländische Strafuntersuchung im Sinne von § 96 StPO von Bedeutung und zumindest abstrakt beweisgeeignet. Die Voraussetzungen seien erfüllt, um die D Bank gemäss § 98a Abs. 1 StPO zur Herausgabe der genannten Unterlagen aufzufordern und diese gestützt auf § 96 Abs. 1 StPO zu beschlagnahmen.
3. Am 26. August 2014 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt ein weiteres, dem vorliegenden Individualbeschwerdeverfahren zugrunde liegendes Rechtshilfeersuchen (13 RS.2014.228, ON 1), und zwar um "Erhebung und Übermittlung der kompletten Gründungsunterlagen des E Trust (Trust-Deed etc.)". Als Begründung wurde in Ergänzung zum ursprünglichen Gesuch ausgeführt, dass der Beschuldigte im schweizerischen Strafverfahren geltend mache, das Trustvermögen falle nicht in die Erbmasse, sodass die erwähnten Dokumente zur Abklärung benötigt würden, um welche Art von Trust es sich handle.
4. Mit Beschluss vom 3. September 2014 (ON 5) traf das Landgericht die Anordnung, dass A Trust reg. (die Beschwerdeführerin) gemäss § 96 Abs. 1 StPO aufgefordert werde, dem Landgericht innert 14 Tagen sämtliche Gründungsunterlagen betreffend den E Trust herauszugeben und sämtliche Unterlagen gemäss § 96 Abs. 1 StPO beschlagnahmt werden. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der E Trust unter Berücksichtigung der Ausführungen im Beschluss zu 13 RS.2014.205 (ON 2) für das Schweizerische Strafverfahren von Bedeutung sei. Es seien die rechtlichen Verhältnisse des E Trust und dessen Hintergründe zu überprüfen. Somit seien die Gründungsunterlagen des E Trust für die ausländische Strafuntersuchung im Sinne von § 96 StPO von Bedeutung und zumindest abstrakt beweisgeeignet.
Die verlangten Unterlagen wurden von der Beschwerdeführerin am 19. September 2014 ausgefolgt. Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2014 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreter die Aufhebung der Beschlagnahme der Gründungsunterlagen des E Trust und deren Rückstellung.
5. Mit Beschluss vom 10. Dezember 2014 (ON 8) ordnete das Landgericht zum einen unter Setzung eines Fiskal- und Spezialitätsvorbehaltes die Ausfolgung der mit seinem Beschluss vom 3. September 2014 (ON 5) beim A Trust reg. beschlagnahmten Unterlagen betreffend den E Trust an die um Rechtshilfe ersuchende Behörde an (Beschlusspunkt 1.); zum anderen wies es die Anträge der Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2014 auf Aufhebung der Beschlagnahme ab.
Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die eingereichten Dokumente nicht genügten, um die Einschätzung, wonach die Verschiebung der Vermögenswerte in den E Trust mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht im Interesse der hoch betagten und gesundheitlich angeschlagenen F gelegen habe, rechtsgenüglich zu widerlegen. Diesbezüglich habe sich das Rechtshilfegericht gemäss konstanter liechtensteinischer Rechtsprechung nach dem Vertrauensprinzip auf die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen zu verlassen. Die Überprüfung könne nicht so weit gehen, dass sich das inländische Rechtshilfegericht mit den von den Betroffenen aufgestellten Behauptungen und vorgelegten Bescheinigungsmitteln auseinanderzusetzen oder gar die Zweckmässigkeit des Gesuches zu beurteilen habe. Keinesfalls sei ein förmliches Beweisverfahren mit Beweiswürdigung durchzuführen. Selbst wenn aber auf die Argumentation der Beteiligten eingegangen würde, wäre damit der Verdacht strafbarer Handlungen bzw. die Relevanz des zu untersuchenden Sachverhaltes nach Ansicht des Landgerichtes nicht zweifelsfrei widerlegt.
6. Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2014 aus den Beschwerdegründen der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit eine Beschwerde an das Obergericht.
7. Mit Beschluss vom 28. Januar 2015 (ON 13) gab das Obergericht der Beschwerde Folge und änderte den Beschluss des Landgerichtes vom 3. September 2014 dahingehend ab, dass zu Beschlusspunkt 1. die Leistung der Rechtshilfe abgelehnt und zu Beschlusspunkt 2. der Beschluss des Landgerichtes vom 3. September 2014 (ON 5) ersatzlos aufgehoben und das Land Liechtenstein zum Kostenersatz an die Beschwerdeführerin verpflichtet wurde.
Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass bei Umlegung des Rechtshilfesachverhaltes auf das Inland für die in Frage stehende strafbare Handlung des B die Zuständigkeit des Einzelrichters nach § 317 StPO begründet sei und damit auch die Bestimmung des § 322 StPO zur Anwendung gelange. Gemäss § 322 Ziff. 4 StPO sei die Durchsuchung von Papieren dritter Personen und die Beschlagnahme oder Öffnung von Briefen nicht gestattet. Damit habe der Gesetzgeber klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass im Verfahren vor dem Einzelrichter bei Vergehen der hier in Frage stehenden Art nur Papiere, die sich in der Gewahrsame des Beschuldigten befänden, beschlagnahmt werden dürften, während im Gegensatz dazu in allen übrigen Verfahren nach § 96 StPO die Beschlagnahme von Papieren auch bei unbeteiligten Personen zulässig sei (unter Hinweis auf LES 2010, 243). Damit sei eine Beschlagnahme der Gründungsunterlagen betreffend den E Trust beim A Trust reg. nach den im Inland geltenden Verfahrensvorschriften nicht zulässig und die Bewilligung der Rechtshilfe daher abzulehnen.
8. Der von der Staatsanwaltschaft gegen diesen Beschluss des Obergerichtes erhobenen Revisionsbeschwerde gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 6. März 2015 (OGH.2014.21) Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Beschluss des Landgerichtes ON 2. Dies wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
8.1. Zunächst bestätigt der Oberste Gerichtshof mit ausführlichen Erwägungen die Rechtsauffassung des Obergerichtes insoweit, als entgegen den Revisionsausführungen bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des § 322 Ziff. 4 StPO die Rechtshilfe als unzulässig abzulehnen wäre. Dennoch sei die Revisionsbeschwerde im Ergebnis berechtigt.
§ 322 Ziff. 4 StPO stelle auf die Durchsuchung von Papieren und die Beschlagnahme oder Öffnung von Briefen unbeteiligter dritter Personen ab. Zu prüfen sei daher, ob der E Trust tatsächlich eine unbeteiligte dritte Person sei. Nach der Darstellung des Sachverhaltes im Rechtshilfeersuchen, von dessen Richtigkeit nach dem völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz in der Regel auszugehen sei (StGH 2008/122, StGH 2009/070, StGH 2000/28 u. v. a.) seien die im Rechtshilfeersuchen näher bezeichneten inkriminierten Vermögenswerte auf ein Konto des E Trust und von dort auf Konten der neu gegründeten C AG zunächst auf ein Konto dieser Verbandsperson bei der G Bank und schliesslich auf ein Konto der C AG bei der D Bank ohne nachvollziehbaren wirtschaftlichen Grund verschoben worden.
In diesem Zusammenhang sei auf die zutreffenden Ausführungen des Obergerichtes im Beschluss vom 11. November 2014 (ON 23, S. 23 f.) im Parallelverfahren 13 RS.2014.205 zu verweisen, wonach sich aus den - unbekämpften - Bescheinigungsannahmen in den beigezogenen Akten 03 CG.2014.257 ergebe, dass B letztlich als wirtschaftlich Berechtigter hinter dem E Trust fungiere und einen massgebenden Einfluss auf dessen Entscheidungen habe.
Nach der überzeugenden Definition des Schweizer Bundesgerichtes könne von einem unbeteiligten Dritten dann nicht gesprochen werden, wenn eine wirkliche und unmittelbare Beziehung zwischen einer Person und einer der im Ersuchen geschilderten Tatsachen bestehe, die Merkmal einer Straftat sei, wobei es nicht darauf ankomme, ob der Dritte im strafrechtlichen Sinn als Teilnehmer der Tat anzusehen sei (BGE 107 I b 255, BGE 112 I b 462). Dabei sei nach der bundesgerichtlichen Praxis nicht massgebend, ob jemand in irgendeiner Weise schuldhaft an der Tat, die Gegenstand des ausländischen Strafverfahrens sei, mitgewirkt habe. Entscheidend sei ein objektives Kriterium. Beteiligt sei eine Person, wenn sie eine besondere sachliche Beziehung zur Tat habe. Objektiv sei die besondere sachliche Beziehung der Tat, die Beziehungsnähe, massgebend, wobei diese sogar bei einer Person gegeben sein könnte, welche durch die Straftat selbst geschädigt worden sei (BGE 105 I b 429, 107 I b 254; Theobald Brun, Die Beschlagnahme von Bankdokumenten in der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 108 ff.).
Da ausgehend von der Sachverhaltsschilderung der um Rechtshilfe ersuchenden Behörde eine Verwicklung der Beschwerdeführerin in die zu ersuchenden strafrechtlichen Vorgänge vorliege, könne bei ihr nicht von einem - unbeteiligten - Dritten gesprochen werden, sodass die Voraussetzungen für die Anwendung des § 322 Ziff. 4 StPO gegenständlich nicht vorlägen. Entgegen den Ausführungen des Obergerichtes sei die Beschlagnahme der Gründungsunterlagen betreffend den E Trust somit nach den im Inland geltenden Verfahrensvorschriften zulässig.
8.2. In Bezug auf die Beurteilung der - von der Beschwerdeführerin auch gar nicht in Abrede gestellten - abstrakten Eignung der gegenständlichen Unterlagen für die Aufklärung der im Rechtshilfeersuchen geschilderten strafrechtlich relevanten Vorgänge schliesse sich der Oberste Gerichtshof vollinhaltlich den diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichtes in den Beschlüssen ON 5 und ON 8 an. Ob die auszufolgenden Unterlagen im ausländischen Strafverfahren konkret relevant bzw. geeignet seien, die dort erhobenen Vorwürfe zu beweisen, hätten die Rechtshilfeinstanzen nicht zu prüfen. Eine solche Überprüfung durch das Rechtshilfegericht würde die Beweiswürdigung, die dem urteilenden Gericht im Ausland zustehe, in unzulässiger Weise vorwegnehmen (StGH 2002/12; StGH 2009/126).
Zu den in der Gegenäusserung der Beschwerdeführerin thematisierten paraten Bescheinigungsmittel sei Folgendes auszuführen:
Nach dem im Strafrechtshilfeverfahren zur Anwendung gelangenden völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz sei in der Regel von der Richtigkeit der Darstellung des Sachverhaltes im Rechtshilfeersuchen auszugehen. Hierbei seien an die Detailliertheit und Lückenlosigkeit der Sachverhaltsdarstellung durch die ersuchende Behörde keine hohen Anforderungen zu stellen, zumal das Rechtshilfeersuchen gerade der Schliessung von noch bestehenden Sachverhaltslücken und der Beschaffung von entsprechenden Beweisen diene, um im ersuchenden Staat erst die Voraussetzungen für die Durchführung eines Strafprozesses zu schaffen. Es sei daher nicht die Aufgabe der ersuchenden Behörde, gegenüber den inländischen Rechtshilfegerichten mit dem Rechtshilfeersuchen praktisch schon den Schuldnachweis zu erbringen, zumal die Strafrechtshilfe trotz des Verweises in Art. 9 und 58 RHG auf die Strafprozessordnung und der weitgehenden Befassung der gerichtlichen Strafbehörden mit der Durchführung der Strafrechtshilfe nur der Unterstützung des im ersuchenden Staat geführten Strafverfahrens diene und daher letztlich verwaltungsrechtlicher Natur sei (StGH 2004/29, StGH 2008/146, StGH 2009/70, StGH 2010/87 u. v. a.).
Parate Beweismittel seien nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes in der Regel nicht zu beachten. Eine Ausnahme bestehe nur dann, wenn sich das Rechtshilfeersuchen im Lichte dieser Beweise als geradezu missbräuchlich oder die Nichtberücksichtigung solcher parater Beweismittel aus anderen Gründen sich als stossend erweisen würde (StGH 2006/95, StGH 2008/37). Die Annahme eines Verstosses gegen den völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz dürfe allerdings keineswegs leichthin erfolgen (StGH 2000/28, StGH 2009/33, StGH 2012/16, StGH 2011/110, StGH 2011/88, StGH 2008/88 u. v. a.).
[...]
Ohne substantiierte Überprüfung dieser - in Kopie vorgelegten - Verträge sei die Schlussfolgerung, der im Rechtshilfeersuchen dargestellte Tatverdacht sei ausgeräumt, nicht zulässig. Eine solche notwendige substantiierte Überprüfung wäre aber zwangsläufig mit einer Vorwegnahme der Beweiswürdigung im ausländischen Strafverfahren verbunden, was eben gerade nicht Aufgabe der ersuchten Behörde sei.
Aus den im Verfahren 13 RS.2014.205 vorgelegten Bankbestätigungen gehe nicht hervor, dass die dort erwähnten Schenkungen vom Dezember 2000 an die beiden Geschwister des B - im Übrigen in derselben Höhe auch an diesen selbst - im Sinne des § 2315 Abs. 1 BGB in Anrechnung auf den Pflichtteil hätten erfolgen sollen. Dem ebenfalls vorgelegten schriftlichen Testament, welches einen Verweis auf Schenkungen im Jahr 2000 an alle drei Kinder in Höhe von jeweils DM 10'000.000.00 enthalte, sei dies jedenfalls nicht zu entnehmen. Die Echtheit und das Zustandekommen der in ON 27 im Verfahren 13 RS.2014.205 vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen zu überprüfen, sei wiederum nicht Aufgabe des Rechtshilfegerichtes, sondern obliege der ersuchenden Behörde.
Die vorgelegten Dokumente seien damit insgesamt nicht als "parate Beweismittel" zu qualifizieren und nicht geeignet, eindeutig und zweifelsfrei den bestehenden Tatverdacht auszuräumen. Schon gar nicht erweise sich das Rechtshilfeersuchen im Lichte dieser vorgelegten Urkunden als geradezu missbräuchlich.
8.3. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zur behaupteten Missbräuchlichkeit des Rechtshilfeersuchens aufgrund einer unrichtigen Strafanzeige der beiden Anzeiger ***, welche es unterlassen hätten, darauf hinzuweisen, dass ihr Anteil gemäss dem anzuwendenden deutschen Erbrecht nur jeweils ein Achtel betrage, sei zu entgegnen, dass die Höhe des den Anzeigern zustehenden Pflichtteiles in deren Anzeige (im Verfahren 13 RS.2014.205, ON 16) gar nicht thematisiert worden sei. Der Anzeige sei insbesondere auch nicht zu entnehmen, dass darin vorgetäuscht worden sei, die Pflichtteilberechnung hätte nach schweizerischem Recht zu erfolgen.
9. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. März 2015 (OGH.2015.21) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 8. April 2015 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf Schutz der Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV und Art. 8 EMRK, des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung sowie des Gleichheitssatzes und des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes gegen die verfassungsmässig gewährleisteten und durch die EMRK garantierten Rechte der Beschwerdeführerin verstosse; er wolle die genannte Entscheidung daher aufheben und unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofs zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie der Beschwerdeführerin die verzeichneten Kosten zusprechen. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, eventualiter auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme gestellt.
10. Mit Schreiben vom 14. April 2015 verzichtete der Oberste Gerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
11. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführerin, der vorliegenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 17. April 2015 Folge.
12. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. März 2015, 13 RS.2014.228 (OGH.2015.21), ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt, dass der Oberste Gerichtshof in der angefochtenen Entscheidung eine unzulässige Praxisänderung vorgenommen habe und macht insoweit insbesondere eine Verletzung der Begründungspflicht und im Zusammenhang damit des Gleichheitssatzes geltend.
2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]; StGH 2012/173, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2012/173, Erw. 2.1; StGH 2010/158, Erw. 5.2 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 ff., Rz. 16).
Was im Weiteren Änderungen in der Rechtsprechung angeht, so steht dies zwar in einem offensichtlichen Spannungsverhältnis zum Gleichheitssatz und zum Rechtssicherheitsinteresse. Gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes verstösst jedoch eine sachlich begründete Praxisänderung nicht gegen das Gleichheitsgebot, ausser es bestünden Anzeichen dafür, dass die Behörde die neue Praxis nicht konsequent anwendet bzw. anzuwenden beabsichtigt (StGH 2014/9, Erw. 3.1; StGH 2008/2, Erw. 4; StGH 2007/106, Erw. 3.2 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/47, LES 2001, 73 [79, Erw. 3.2]; vgl. auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, a. a. O., 546 ff., Rz. 7). Die zur Rechtfertigung einer Praxisänderung erforderlichen sachlichen Gründe sind nach Auffassung des Staatsgerichtshofes nicht schon dann gegeben, wenn die neue Praxis bloss vertretbar ist und somit für sich gesehen vor dem Willkürverbot standhält. Vielmehr ist den Anforderungen des Gleichheitssatzes der Verfassung an eine Praxisänderung nur dann Genüge getan, wenn die bisherige Praxis insgesamt weniger überzeugt als die neue. Anderenfalls überwiegt das Interesse an einer konstanten Rechtsprechung (StGH 2014/9, Erw. 3.1; StGH 2013/199, Erw. 3.1; 2013/5, Erw. 2.3 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/49, Erw. 2.2; StGH 2003/33, Erw. 2.2; siehe auch Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 272 ff., Rz. 39 ff.).
Eine Praxisänderung liegt vor, wenn eine Entscheidung offensichtlich von einer vergleichbaren Entscheidung abweicht (vgl. Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 547, Rz. 7). Wie der Staatsgerichtshof schon mehrfach ausgeführt hat, besteht bei einer Praxisänderung ein enger funktionaler Zusammenhang zwischen dem Gleichbehandlungsgebot und dem Anspruch auf minimale Begründung. Denn wenn eine Entscheidung offensichtlich von einer vergleichbaren Entscheidung abweicht, so ist entweder aufzuzeigen, dass sich die beiden Fälle doch in einem wesentlichen Punkt unterscheiden; oder aber es ist zu begründen, weshalb der an sich vergleichbare andere Fall falsch entschieden wurde und von diesem Vergleichsfall oder generell von einer entsprechenden bisherigen Praxis abzuweichen ist (StGH 2013/93, Erw. 4.1; StGH 2012/46, Erw. 4.1; StGH 2009/148, Erw. 3.1; StGH 2007/106, Erw. 3.2 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2001/75, LES 2005, 24 [28, Erw. 7.1 f.]; vgl. auch StGH 1998/49, LES 2001, 123 [126, Erw. 5]).
Schliesslich ist im Beschwerdefall zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und des Staatsgerichtshofes von einer im Rezeptionsland herrschenden Lehre und Rechtsprechung ebenfalls nur aus triftigen Gründen abgewichen werden soll. Der Staatsgerichtshof stellt entsprechend keine hohen Anforderungen an die Begründungspflicht, solange sich die entscheidende Instanz an die Vorgaben des Rezeptionslandes hält. Wenn aber eine Abweichung für notwendig erachtet wird, ist auch dies eingehend zu begründen (StGH 2014/64, Erw. 3.4; StGH 2009/200, Erw. 3.4.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; OGH, LES 2005, 100; siehe auch Peter Bussjäger, Aktuelles aus der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, LJZ 2014, 1 [5] mit weiteren Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
2.2. Die Beschwerdeführerin macht konkret geltend, dass § 322 Ziff. 4 StPO dem inzwischen durch BGBl. I Nr. 2007/93 aufgehobenen § 452 öStPO entspreche. Sowohl die österreichische Lehre als auch die Rechtsprechung hätten die österreichische Norm wortlautkonform so ausgelegt, dass unter "dritten Personen" jegliche Dritte im Gegensatz zum Beschuldigten selbst verstanden worden seien. Diese Rechtsauffassung habe auch noch der Oberste Gerichtshof selbst in seiner Entscheidung LES 2010, 243, geteilt.
2.3. Der Oberste Gerichtshof hat sich im Beschwerdefall tatsächlich allein auf die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes gestützt und hat sich nicht mit der Rechtsprechung des Rezeptionslandes Österreich auseinandergesetzt. Darüber hinaus ist er auch auf die eigene bisherige, mit derjenigen des Rezeptionslandes übereinstimmende Rechtsprechung nicht eingegangen.
Wie ausgeführt, ist nach ständiger Rechtsprechung aber sowohl eine (eigene) Praxisänderung als auch eine Abweichung von der Rechtsprechung des Rezeptionslandes detailliert zu begründen. Im Beschwerdefall hätte sich der Oberste Gerichtshof sowohl mit der einschlägigen österreichischen Literatur und Rechtsprechung als auch mit seinen eigenen Erwägungen in der Entscheidung LES 2010, 243, eingehend auseinandersetzen müssen und hätte sich nicht bloss auf die schweizerische Rechtsprechung stützen dürfen.
2.4. Da der Oberste Gerichtshof somit in zweifacher Hinsicht die grundrechtliche Begründungspflicht verletzt hat, ist die angefochtene Entscheidung schon aus diesem Grund als verfassungswidrig aufzuheben.
3. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass im Beschwerdefall auch ein unzulässiger Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre vorliege und auch das Willkürverbot verletzt sei.
3.1. Sowohl die Beschlagnahmung als auch die Ausfolgung von Unterlagen stellt nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes einen Eingriff in die Privat- und Geheimsphäre des Betroffenen dar (siehe statt vieler: StGH 2012/16, Erw. 2.1; StGH 2009/126, Erw. 5.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/26+27, LES 2007, 84 [86, Erw. 2.2.3] sowie Marzell Beck/Andreas Kley, Freiheit der Person, Hausrecht sowie Brief- und Schriftengeheimnis, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 143, Rz. 24). Bei Eingriffen in spezifische Grundrechte wie die Geheim- und Privatsphäre muss eine genügende gesetzliche Grundlage vorliegen und zudem das Übermassverbot bzw. der Verhältnismässigkeitsgrundsatz beachtet werden (vgl. StGH 2014/151, Erw. 2.1; StGH 2009/126, Erw. 5.1; StGH 2007/102, Erw. 2.1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1995/8, LES 1997, 197 [202, Erw. 3.2]; StGH 1997/1, LES 1998, 201 [205, Erw. 4 f.] und Marzell Beck/Andreas Kley, Freiheit der Person, Hausrecht sowie Brief- und Schriftengeheimnis, a. a. O., 142, Rz. 23).
3.2. Sofern ein solches spezifisches Grundrecht, wie im Beschwerdefall die Privat- und Geheimsphäre, tangiert wird, ist die Willkürrüge subsidiär und braucht nicht zum Gegenstand einer gesonderten Prüfung gemacht zu werden (siehe statt vieler: StGH 2011/183, Erw. 2.2; StGH 2008/37+88, Erw. 5.1 f. [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/1, Erw. 6.1; StGH 2004/77, LES, 2007, 11 [13, Erw. 2.1]; siehe auch Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 327 ff., Rz. 43 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Es ist deshalb im Folgenden nur auf die Rüge der Verletzung von Art. 32 LV einzugehen.
3.3. Zunächst rügt die Beschwerdeführerin, dass für den im Beschwerdefall erfolgten Eingriff in die Privat- und Geheimsphäre die gesetzliche Grundlage fehle; auch hier mit der Begründung, dass der Oberste Gerichtshof § 322 Ziff. 4 StPO unrichtig so ausgelegt habe, dass unter "dritten Personen" jegliche Dritte zu verstehen seien. Hierzu kann auf die Erwägungen zur Begründungs- und Gleichheitsrüge verwiesen werden.
3.4. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass im Beschwerdefall mangels genügendem Tatverdacht auch ein unverhältnismässiger Eingriff in die Privat- und Geheimsphäre vorliege.
Gemäss 96 Abs. 1 StPO wird wie bei anderen strafprozessualen Zwangsmassnahmen der Verdacht vorausgesetzt, dass eine einschlägige Straftat begangen wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ergibt sich dieser Verdacht im Rechtshilfeverfahren aber im Gegensatz zum inländischen Strafverfahren nicht aufgrund der Ermittlungen der inländischen Strafverfolgungsbehörden, sondern aufgrund des Rechtshilfeersuchens. Dieses Rechtshilfeersuchen ist nun allerdings im Lichte des völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatzes zu behandeln, was impliziert, dass die Richtigkeit der darin enthaltenen Sachverhaltsdarstellung zu vermuten ist. Es ist somit nur zu prüfen, ob diese Sachverhaltsdarstellung nicht wesentliche Widersprüche oder Lücken aufweist und insgesamt Anlass für den gemäss Strafprozessordnung erforderlichen Verdacht gibt (StGH 2014/151, Erw. 2.3; StGH 2011/183, Erw. 7.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Im Lichte des Vertrauensgrundsatzes sind demnach in der Regel auch von einem Beschwerdeführer vorgelegte Dokumente und andere Beweise unbeachtlich; dies auch deshalb, weil den inländischen Strafrechtshilfebehörden die entsprechende Aktenkenntnis fehlt, sodass sie gar nicht in der Lage sind, eine umfassende Beweiswürdigung vorzunehmen (vgl. StGH 2013/91, Erw. 4.2; StGH 2012/16, Erw. 4.1; StGH 2009/126, Erw. 5.5: "Es ist dabei nicht die Aufgabe der ersuchten Behörde, eine Beweiswürdigung vorzunehmen, was letztlich eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung im ausländischen Strafverfahren bedeuten würde." [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Eine Ausnahme besteht allerdings dann, wenn sich mit paraten Beweismitteln direkt die Missbräuchlichkeit des Rechtshilfeersuchens erweist oder wenn sich die Nichtberücksichtigung solcher parater Beweismittel aus anderen Gründen als stossend erweisen würde (StGH 2013/203, Erw. 3.4; StGH 2008/37+88, Erw. 5.3; StGH 2006/95, Erw. 2.2 ff. [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2000/28, LES 2003, 243 [249, Erw. 3.3]).
Der Staatsgerichtshof hat insbesondere dann auf parate Beweismittel abgestellt, wenn von einer Verfahrenspartei vorgelegte Ergebnisse eines ausländischen Strafverfahrens im Widerspruch zum Rechtshilfesachverhalt standen. So hat der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung zu StGH 2011/135 ein Rechtshilfeersuchen als unzulässig erachtet, weil eine schweizerische Strafuntersuchung, welche aufgrund eines auf dem gleichen Sachverhalt fussenden Rechtshilfeersuchens eingeleitet worden war, ergebnislos eingestellt worden war. Dabei widersprach er auch der Auffassung der ordentlichen Instanzen, dass selbst ein entsprechendes Schreiben der zuständigen Genfer Untersuchungsrichterin kein parates Beweismittel sei (StGH 2011/135, Erw. 3.3 f.). Eine ähnliche Konstellation ergab sich in der Entscheidung zu StGH 2014/151, wo im Zusammenhang mit einem englischen Rechtshilfeersuchen die Vorlage von einschlägigen österreichischen Einstellungsbeschlüssen betreffend die in Grossbritannien Verdächtigen ebenfalls als parate Beweismittel anerkannt wurden (StGH 2014/151, Erw. 2.5). In einem die Ukraine betreffenden Fall hat der Staatsgerichtshof die Rechtshilfe als unzulässig erklärt, solange keine plausible Erklärung vorlag, warum das Strafverfahren im ersuchenden Staat gegen einen beschuldigten Politiker weitergeführt wurde, während es gegen andere Politiker trotz gleicher Sachlage eingestellt worden war (StGH 2006/112, Erw. 3.4).
3.5. Demgegenüber können Parteiurkunden und selbst eidesstattliche Erklärungen in der Regel nicht als solche parate Beweismittel qualifiziert werden, da sie anders als gerichtliche Verfügungen und Beschlüsse oder sonstige behördliche Stellungnahmen meist nicht genügend Gewähr für die Echtheit der Urkunde sowie die Objektivität und Richtigkeit ihres Inhaltes geben können.
Dies trifft auch für den Beschwerdefall zu. Abgesehen von der Frage der Echtheit sind die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen zwar durchaus starke Indizien, dass die das vorliegende Rechtshilfeverfahren auslösende Strafanzeige unberechtigt, ja möglicherweise rechtsmissbräuchlich ist. So erscheint es fragwürdig, dass die Geschwister des im Basler Strafverfahren Verdächtigen B in ihrer Strafanzeige weder erwähnen, dass aufgrund des hier offenbar anwendbaren deutschen Rechts nur ein Pflichtteilsanspruch von 1/8 besteht, noch dass sie anscheinend schon Zuwendungen ihrer Eltern in Millionenhöhe erhalten haben. Indessen genügen diese Indizien nach Auffassung des Staatsgerichtshofes nicht, um geradezu eine Missbräuchlichkeit des Rechtshilfeersuchens zu belegen. Zudem ist auch der Untreue- und Geldwäschereiverdacht gegen B nicht ausgeräumt, zumal hier eine Gesamtbetrachtung erforderlich ist, wofür aber noch zu viele Fragen offen sind; dies auch deshalb, weil B seinen Geschwistern bisher keine Auskunft über den Verbleib des Nachlasses der Eltern gegeben hat. Diese Gesamtbetrachtung wird aber gerade die Aufgabe des Basler Strafverfahrens sein.
3.6. Abschliessend ist auch noch auf Folgendes hinzuweisen:
In Anbetracht der im Beschwerdefall fehlenden paraten Beweismittel ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin und des Obergerichtes auch die beiderseitige Strafbarkeit gegeben. Hierzu ist nämlich allein auf den Rechtshilfesachverhalt abzustellen und gemäss diesem ist der Verdacht der Erfüllung der Straftatbestände der Untreue (§ 153 StGB) und der Geldwäscherei (§ 165 StGB) sehr wohl erstellt, zumal eben nicht geltend gemacht wird, dass der Rechtshilfesachverhalt wesentliche Widersprüche oder Lücken aufweise. Vielmehr halten sowohl die Beschwerdeführerin als auch das Obergericht dem Rechtshilfesachverhalt nur die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden entgegen - welche aber eben mangels entsprechender Qualität als parate Beweismittel unbeachtlich sind.
4. Aufgrund der festgestellten Verletzung des Begründungsanspruchs der Beschwerdeführerin war der vorliegenden Individualbeschwerde aber jedenfalls Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung war spruchgemäss aufzuheben. Der Oberste Gerichtshof wird demnach im zweiten Rechtsgang nur, aber immerhin, zu prüfen haben, ob die bisherige Rechtsprechung zur Auslegung der Wortfolge "von Papieren dritter Personen" in § 322 Ziff. 4 StPO beizubehalten oder ob hiervon aus triftigen Gründen abzuweichen ist. Falls die bisherige Auslegungspraxis beibehalten wird, wird die Rechtshilfe jedenfalls aus diesem Grund zu verweigern sein.
5. Hinsichtlich des Kostenspruchs ist zum Streitwert auf die ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu verweisen, wonach in einem Fall wie diesem in sinngemässer Anwendung des Privatbeteiligteninteresses gemäss Art. 11 Ziff. 9 Bst. c des Rechtsanwaltstarifgesetzes ein Streitwert von CHF 20'000.00 anzunehmen ist (siehe statt vieler: StGH 2006/28, Erw. 10 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1997/1, LES 1998, 201 [206, Erw. 5] mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen; siehe dazu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 678 f. mit Rechtsprechungsnachweisen). Der von der Beschwerdeführerin angegebene Streitwert von CHF 100'000.00 war entsprechend auf CHF 20'000.00 herabzusetzen.
Der Beschwerdeführerin waren ansonsten die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen; dies mit Ausnahme des gesondert verrechneten Antrages auf Erlass von Provisorialmassnahmen, da dieser Antrag im gleichen Schriftsatz wie die Individualbeschwerde gestellt wurde und somit nicht gesondert zu entlöhnen ist (vgl. Art. 22 Rechtsanwaltstarifgesetz), sondern nur mit einem Verbindungszuschlag von 25 % gemäss Anmerkung 4 zu Tarifpost 3 der Rechtsanwaltstarifverordnung).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 15. September 2015