StGH 2015/40
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 15. September 2015, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Christian Ritter als Richter; Dr. Peter Schierscher als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A AG
vertreten durch:
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. März 2015, 13RS.2014.205(OGH.2015.20)
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00; vom Staatsgerichtshof auf CHF 20'000.00 herabgesetzt)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 6. März 2015, 13 RS.2014.205 (OGH.2015.20), in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, der Beschwerdeführerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'107.30 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Gerichtskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Dem gegenständlichen Rechtshilfeverfahren 13 RS.2014.205 liegt ein Ersuchen der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 25. Juli 2014 (ON 1) zugrunde; dies im Zusammenhang mit einem gegen B wegen des Verdachtes der Veruntreuung nach Art. 138 Abs. 1 CH-StGB geführten Strafverfahren.
In diesem Ersuchen wird Folgendes ausgeführt:
"Mit Schreiben vom 28. Mai 2014 reichten die Geschwister C und D, vertreten durch Rechtsanwalt ***, bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine Strafanzeige gegen ihren gemeinsamen Bruder B ein.
Die am 1. April 2013 in *** verstorbene Mutter, Dr. E, hinterliess gemäss Erbbescheinigung des Bezirksgerichts *** vom 24. September 2013 bei ihrem Tod ihren Ehemann Dr. F sowie die gemeinsamen, oben bereits erwähnten Kinder. F starb am 14. Februar 2014. Beide Eltern hatten ihre Kinder C und D zu Gunsten von B testamentarisch auf den Pflichtteil gesetzt.
Die Verstorbene E war zu Lebzeiten während Jahrzehnten Kundin der G AG in ***, wo sie ein Nettovermögen von rund CHF 34'000'000.- verwalten liess. Aus bislang nicht bekannten Gründen wurden die Bankverbindungen des Ehepaars E und F per Ende 2011 bei der G AG aufgelöst und auf die Bank H AG in Basel übertragen. Auf den neu erstellten Kundenbeziehungen bei der H AG war B bevollmächtigt.
Anfangs April 2012 übertrug F seine Vermögenswerte auf die Konten der Ehefrau E. Zeitgleich wurden die Vermögenswerte auf den Konten der Mutter durch einen Auftrag von B weiter verschoben. Es folgten Überträge von CHF 2'260'412.90 und EUR 16'959'960.74 auf ein neu erstelltes Trust-Konto (M). Als Trustee des Kontos wurde die Firma ITrust reg., ***, eingesetzt. Wirtschaftlich berechtigt blieb E. Im weiteren Verlauf wurde B als Protektor benannt, welcher dann jedoch von einem J (wh. ***) abgelöst wurde. Gemäss J erfolgte dieser Wechsel, um jegliche fälschliche Zurechnung der Vermögenswerte des Trusts nach einem Ableben des wirtschaftlichen Settlors, E, auszuschliessen.
Nachdem bereits mit Auftrag der ITrust reg. vom 9. Juli 2012 CHF 400'000.00 als Kapitaleinzahlung für die Gründung einer A AG (A AG, c/o I, Treuunternehmen, ***) abgezogen worden waren, wurde auch der Rest des dem Trust zugeflossenen Vermögens im September 2012 weitergeleitet; im Auftrag der I Trust reg. vom 11.09.2012 wurden bis auf CHF 25'000.00 sämtliche Vermögenswerte des M auf das Konto der A AG bei der Bank HAG übertragen. Es resultierten Zahlungen von EUR 7'513'706.15 per 12.09.12, EUR 5'204'466.67 per 14. September 12 und CHF 1'935'625.00 per 12.09.12 zu Gunsten der A AG.
Mit Auftrag der A AG, gez. Dr. K und J, vom 23. Oktober 2013 schliesslich wurden bis auf EUR 1'500'000.00 sämtliche Vermögenswerte auf folgende Bankverbindung transferiert:
L AG, ***
CHF Konto-Nr.: ***
EUR Konto-Nr.: ***
Depot Nr.: ***
Kontoinhaberin: AAG
Mit Auftrag der A AG, gez. Dr. K und J, vom 7. November 2013, wurden weitere EUR 1'350'000.00 auf das oben genannte EUR-Konto bei der L AG transferiert. Nachdem der von den Eltern zu Lebzeiten als Willensvollstrecker eingesetzte B seinen Geschwistern bisher jegliche Rechenschaft über die Erbmasse schuldig geblieben ist und ihnen beliebt machen wollte, die angeblich überschuldete Erbschaft auszuschlagen, besteht der Verdacht, der Beschuldigte beabsichtige, das ihm anvertraute Erbschaftsvermögen vollumfänglich im eigenen Nutzen zu verwenden."
2. Gestützt auf dieses Rechtshilfeersuchen wurden mit Beschluss des Landgerichtes vom 29. Juli 2014 (ON 2) die Unterlagen zur Kontobeziehung der A AG (der nunmehrigen Beschwerdeführerin) bei der L AG beschlagnahmt.
In der Begründung führte das Erstgericht nach der Wiedergabe des Rechtshilfesachverhaltes Folgendes aus:
Aus dem Rechtshilfesachverhalt ergebe sich der hinreichende Verdacht, dass B ihm anvertraute Vermögenswerte aus dem Erbe seiner Eltern unrechtmässig verwendet habe. Gestützt auf liechtensteinisches Recht sei daher in erster Linie von einer Untreue nach § 153 StGB auszugehen und auf Grund des Umstandes, dass ein Teil dieser Vermögenswerte an Konten in Liechtenstein geflossen sein sollen, sei in Liechtenstein auch der Tatbestand der Geldwäscherei nach § 165 StGB indiziert. Insoweit sei das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit gegeben. Zur Abklärung des dargelegten Sachverhaltes und Verdachtes sei es für die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erforderlich, die Unterlagen betreffend die genannten Kontoverbindungen zu sichten und auszuwerten. Es gelte insbesondere festzustellen und zu beweisen, welche Vermögenswerte dort eingelangt seien, welches die Hintergründe seien, wer die Inhaber und Berechtigten entsprechender Konten seien, welche Zusammenhänge zum inkriminierten Sachverhalt und zum Beschuldigten des schweizerischen Strafverfahrens bestünden und was mit den Vermögenswerten geschehen sei. Somit seien die im Rechtsspruch aufgeführten Dokumente für die ausländische Strafuntersuchung im Sinne von § 96 StPO von Bedeutung und zumindest abstrakt beweisgeeignet. Die Voraussetzungen seien erfüllt, um die L AG gemäss § 98a Abs. 1 StPO zur Herausgabe der genannten Unterlagen aufzufordern und diese gestützt auf § 96 Abs. 1 StPO zu beschlagnahmen.
3. Mit Beschluss vom 14. Augst 2014 (ON 10) traf das Landgericht folgende weitere Anordnungen:
"1. Der LAG, ***, wird gemäss § 97a Abs. 1 Ziff. 3 StPO verboten, über die Vermögenswerte auf dem Konto Stamm-Nr. ***, lautend auf A AG, bis zum hälftigen Vermögenswert per Datum des gegenständlichen Beschlusses zu verfügen.
Diese Anordnung ist vorderhand auf zwei Jahre befristet.
2. Die L AG wird gemäss § 98a Abs. 1 StPO aufgefordert, dem Fürstlichen Landgericht innert 14 Tagen den Vermögenswert der laut vorstehender Ziffer 1 gesperrten Kontoverbindung per Datum des gegenständlichen Beschlusses mitzuteilen."
4. Der von der Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss (ON 10) erhobenen Beschwerde vom 3. September 2014 gab das Obergericht mit Beschluss vom 11. November 2014 (ON 23) dahingehend teilweise Folge, dass das Verfügungsverbot auf einen Betrag von CHF 7'201'361.88 und dessen Geltungsdauer auf ein Jahr eingeschränkt wurden.
5. Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2014 (ON 27) beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der mit Beschluss des Landgerichtes vom 29. Juli 2014 (ON 2) angeordneten Beschlagnahme ihrer Bankunterlagen und deren Rückstellung sowie die Aufhebung des mit Beschluss des Landgerichtes vom 14. August 2014 (ON 10) angeordneten, mit Beschluss des Obergerichtes vom 11. November 2014 (ON 23) eingeschränkten Verfügungsverbotes betreffend ihre Bankguthaben bei der L AG.
6. Das Landgericht wies mit Beschluss vom 10. Dezember 2014 (ON 30) die Anträge der Beschwerdeführerin vom 2. Dezember 2014 (ON 27) ab (Beschlusspunkt 2) und ordnete unter gleichzeitiger Setzung eines Fiskal- und Spezialitätsvorbehaltes die Ausfolgung der mit Beschluss des Landgerichtes vom 29. Juni 2014 (ON 2) beschlagnahmten Unterlagen zum Konto Nr. *** der Beschwerdeführerin bei der L AG, *** (ON 6) an die um Rechtshilfe ersuchende Behörde an (Beschlusspunkt 1).
Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die eingereichten Dokumente nicht genügten, um die Einschätzung, wonach die Verschiebung der Vermögenswerte in den M mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht im Interesse der hoch betagten und gesundheitlich angeschlagenen E gelegen habe, rechtsgenüglich zu widerlegen. Diesbezüglich habe sich das Rechtshilfegericht gemäss konstanter liechtensteinischer Rechtsprechung nach dem Vertrauensprinzip auf die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen zu verlassen. Die Überprüfung könne nicht so weit gehen, dass sich das inländische Rechtshilfegericht mit den von den Betroffenen aufgestellten Behauptungen und vorgelegten Bescheinigungsmitteln auseinanderzusetzen oder gar die Zweckmässigkeit des Gesuches zu beurteilen habe. Keinesfalls sei ein förmliches Beweisverfahren mit Beweiswürdigung durchzuführen. Selbst wenn aber auf die Argumentation der Beteiligten eingegangen würde, wäre damit der Verdacht strafbarer Handlungen bzw. die Relevanz des zu untersuchenden Sachverhaltes nach Ansicht des Landgerichtes nicht zweifelsfrei widerlegt.
7. Der gegen diesen Beschluss des Landgerichtes (ON 30) von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2014 (ON 33) erhobenen Beschwerde gab das Obergericht mit Beschluss vom 28. Januar 2015 (ON 37) Folge und änderte den Beschluss des Landgerichtes vom 10. Dezember 2014 (ON 30) dahingehend ab, dass zu Beschlusspunkt 1. die Leistung der Rechtshilfe abgelehnt wurde und zu Beschlusspunkt 2. die Beschlüsse des Landgerichtes vom 29. Juli 2014 (ON 2) und vom 14. August 2014 (ON 10) ersatzlos aufgehoben wurden.
Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass bei Umlegung des Rechtshilfesachverhaltes auf das Inland für die in Frage stehende strafbare Handlung des B die Zuständigkeit des Einzelrichters nach § 317 StPO begründet sei und damit auch die Bestimmung des § 322 StPO zur Anwendung gelange. Gemäss § 322 Ziff. 4 StPO sei die Durchsuchung von Papieren dritter Personen und die Beschlagnahme oder Öffnung von Briefen nicht gestattet. Damit habe der Gesetzgeber klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass im Verfahren vor dem Einzelrichter bei Vergehen der hier in Frage stehenden Art nur Papiere, die sich in der Gewahrsame des Beschuldigten befänden, beschlagnahmt werden dürften, während im Gegensatz dazu in allen übrigen Verfahren nach § 96 StPO die Beschlagnahme von Papieren auch bei unbeteiligten Personen zulässig sei (unter Hinweis auf LES 2010, 243). Damit sei eine Beschlagnahme der Unterlagen betreffend die auf die Beschwerdeführerin lautende Kontoverbindung bei der L AG nach den im Inland geltenden Verfahrensvorschriften nicht zulässig und die Bewilligung der Rechtshilfe in diesem Punkt daher bereits aus diesem Grunde abzulehnen.
8. Der von der Staatsanwaltschaft gegen diesen Beschluss des Obergerichtes ON 37 erhobenen Revisionsbeschwerde gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 6. März 2015 (OGH.2015.20) Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Beschluss des Landgerichtes (ON 30). Dies wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
8.1. Zunächst bestätigt der Oberste Gerichtshof mit ausführlichen Erwägungen die Rechtsauffassung des Obergerichtes insoweit, als entgegen den Revisionsausführungen bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des § 322 Ziff. 4 StPO die Rechtshilfe als unzulässig abzulehnen wäre. Dennoch sei die Revisionsbeschwerde im Ergebnis berechtigt.
§ 322 Ziff. 4 StPO stelle auf die Durchsuchung von Papieren und die Beschlagnahme oder Öffnung von Briefen unbeteiligter dritter Personen ab. Zu prüfen sei daher, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich eine unbeteiligte dritte Person sei. Nach der Darstellung des Sachverhaltes im Rechtshilfeersuchen, von dessen Richtigkeit nach dem völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz in der Regel auszugehen sei (StGH 2008/122, StGH 2009/70, StGH 2000/28 u. v. a.) seien die im Rechtshilfeersuchen näher bezeichneten inkriminierten Vermögenswerte auf ein Konto des M und von dort auf Konten der neu gegründeten Beschwerdeführerin, zunächst bei der Bank H AG und schliesslich bei der L AG ohne nachvollziehbaren wirtschaftlichen Grund verschoben worden.
In diesem Zusammenhang sei auf die zutreffenden Ausführungen des Obergerichtes im Beschluss vom 11. November 2014 (ON 23, S. 23 f.) zu verweisen, wonach sich aus den - unbekämpften - Bescheinigungsannahmen in den beigezogenen Akten 03 CG.2014.257 ergebe, dass Dr. B letztlich als wirtschaftlich Berechtigter hinter dem M fungiere und einen massgebenden Einfluss auf dessen Entscheidungen habe.
Ausgehend von dieser Verdachtslage sei daher von einer Verwicklung der Beschwerdeführerin in die gegenständlichen strafrechtlichen Vorgänge auszugehen. Nach der überzeugenden Definition des Schweizer Bundesgerichtes könne von einem unbeteiligten Dritten dann nicht gesprochen werden, wenn eine wirkliche und unmittelbare Beziehung zwischen einer Person und einer der im Ersuchen geschilderten Tatsachen bestehe, die Merkmal einer Straftat sei, wobei es nicht darauf ankomme, ob der Dritte im strafrechtlichen Sinn als Teilnehmer der Tat anzusehen sei (BGE 107 I b 255, BGE 112 I b 462). Dabei sei nach der bundesgerichtlichen Praxis nicht massgebend, ob jemand in irgendeiner Weise schuldhaft an der Tat, die Gegenstand des ausländischen Strafverfahrens sei, mitgewirkt habe. Entscheidend sei ein objektives Kriterium. Beteiligt sei eine Person, wenn sie eine besondere sachliche Beziehung zur Tat habe. Objektiv sei die besondere sachliche Beziehung der Tat, die Beziehungsnähe, massgebend, wobei diese sogar bei einer Person gegeben sein könnte, welche durch die Straftat selbst geschädigt worden sei (BGE 105 I b 429, 107 I b 254; Theobald Brun, Die Beschlagnahme von Bankdokumenten in der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 108 ff.).
Da ausgehend von der Sachverhaltsschilderung der um Rechtshilfe ersuchenden Behörde eine Verwicklung der Beschwerdeführerin in die zu ersuchenden strafrechtlichen Vorgänge vorliege, könne bei ihr nicht von einem - unbeteiligten - Dritten gesprochen werden, sodass die Voraussetzungen für die Anwendung des § 322 Ziff. 4 StPO gegenständlich nicht vorlägen. Entgegen den Ausführungen des Obergerichtes sei die Beschlagnahme der Gründungsunterlagen betreffend die auf die Beschwerdeführerin lautende Kontoverbindung bei der L AG somit nach den im Inland geltenden Verfahrensvorschriften zulässig.
8.2. In Bezug auf die Beurteilung der - von der Beschwerdeführerin auch gar nicht in Abrede gestellten - abstrakten Eignung der gegenständlichen Unterlagen für die Aufklärung der im Rechtshilfeersuchen geschilderten strafrechtlich relevanten Vorgänge schliesse sich der Oberste Gerichtshof vollinhaltlich den diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichtes in den Beschlüssen ON 5 und ON 8 an. Ob die auszufolgenden Unterlagen im ausländischen Strafverfahren konkret relevant bzw. geeignet seien, die dort erhobenen Vorwürfe zu beweisen, hätten die Rechtshilfeinstanzen nicht zu prüfen. Eine solche Überprüfung durch das Rechtshilfegericht würde die Beweiswürdigung, die dem urteilenden Gericht im Ausland zustehe, in unzulässiger Weise vorwegnehmen (StGH 2002/12; StGH 2009/126).
Zur Entscheidung des Obergerichtes auf Aufhebung der Beschlüsse des Landgerichtes ON 2 und 10 sei Folgendes auszuführen:
Nach dem im Strafrechtshilfeverfahren zur Anwendung gelangenden völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz sei in der Regel von der Richtigkeit der Darstellung des Sachverhaltes im Rechtshilfeersuchen auszugehen. Hierbei seien an die Detailliertheit und Lückenlosigkeit der Sachverhaltsdarstellung durch die ersuchende Behörde keine hohen Anforderungen zu stellen, zumal das Rechtshilfeersuchen gerade der Schliessung von noch bestehenden Sachverhaltslücken und der Beschaffung von entsprechenden Beweisen diene, um im ersuchenden Staat erst die Voraussetzungen für die Durchführung eines Strafprozesses zu schaffen. Es sei daher nicht die Aufgabe der ersuchenden Behörde, gegenüber den inländischen Rechtshilfegerichten mit dem Rechtshilfeersuchen praktisch schon den Schuldnachweis zu erbringen, zumal die Strafrechtshilfe trotz des Verweises in Art. 9 und 58 RHG auf die Strafprozessordnung und der weitgehenden Befassung der gerichtlichen Strafbehörden mit der Durchführung der Strafrechtshilfe nur der Unterstützung des im ersuchenden Staat geführten Strafverfahrens diene und daher letztlich verwaltungsrechtlicher Natur sei (StGH 2004/29, StGH 2008/146, StGH 2009/70, StGH 2010/87 u. v. a.).
Parate Beweismittel seien nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes in der Regel nicht zu beachten. Eine Ausnahme bestehe nur dann, wenn sich das Rechtshilfeersuchen im Lichte dieser Beweise als geradezu missbräuchlich oder die Nichtberücksichtigung solcher parater Beweismittel aus anderen Gründen sich als stossend erweisen würde (StGH 2006/95; StGH 2008/37). Die Annahme eines Verstosses gegen den völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz dürfe allerdings keineswegs leichthin erfolgen (StGH 2000/28, StGH 2009/33, StGH 2012/16, StGH 2011/110, StGH 2011/88, StGH 2008/88 u. v. a.).
Die Überprüfung der durch die Verfahrensbeteiligten vorgelegten Dokumente würde prinzipiell eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung im ausländischen Strafverfahren bedeuten, was nicht Aufgabe der ersuchten Behörde sein könne. Wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt habe, sei durch die von den Verfahrensbeteiligten vorgelegten Unterlagen kein eindeutiger Beweis dafür gegeben, dass die im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhaltsannahmen unrichtig seien, eine Strafbarkeit zu verneinen und der Tatverdacht zweifelsfrei widerlegt wäre. Es könne nicht Aufgabe der Rechtshilfeinstanzen sein, vorgelegte Unterlagen auf ihre Echtheit zu überprüfen, ebenso wenig wie - bei Annahme der Echtheit dieses Dokumentes - die Umstände, unter denen die hoch betagte und gesundheitlich angeschlagene E die Vollmacht vom 20. Dezember 2011 unterzeichnet habe. Zutreffend habe das Landgericht überdies auch darauf hingewiesen, dass dieser Urkunde nicht zu entnehmen sei, dass E eine Vollmacht zur Übertragung ihrer Vermögenswerte auf ein ausländisches Konto erteilt habe. Die vorgelegte Treuhandurkunde, die in ihrem Anhang 2 als Treugut im Übrigen lediglich einen Betrag von CHF 10'000.00 erwähne, widerlege weder die Ausführungen des Obergerichtes im Beschluss vom 11. November 2014 (ON 23, S. 23 f.), wonach sich aus den - unbekämpften - Bescheinigungsannahmen in den beigezogenen Akten 03 CG.2014.257 ergebe, dass Dr. B letztlich als wirtschaftlich Berechtigter hinter dem M fungiere und einen massgebenden Einfluss auf dessen Entscheidungen habe, noch den Hinweis, dass die blosse Ablösung des Dr. B von der Funktion eines Protektors eine Weisung im Rahmen der Treuhandvereinbarung nicht ausschliesse.
Im Weiteren sei es dem Rechtshilfegericht nicht möglich, die Richtigkeit "persönlicher Absichtserklärungen" die nicht einmal persönlich von E, sondern "i.A." von anderen Personen unterzeichnet worden seien, zu überprüfen. Abgesehen davon habe die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag ON 27 selbst erklärt, dass die persönliche Absichtserklärung der E für die Treuhänder gar nicht verbindlich wäre, weil der M als diskretionärer Trust ausgestaltet sei.
Ohne substantiierte Überprüfung dieser - in Kopie vorgelegten - Verträge sei die Schlussfolgerung, der im Rechtshilfeersuchen dargestellte Tatverdacht sei ausgeräumt, nicht zulässig. Eine solche notwendige substantiierte Überprüfung wäre aber zwangsläufig mit einer Vorwegnahme der Beweiswürdigung im ausländischen Strafverfahren verbunden, was eben gerade nicht Aufgabe der ersuchten Behörde sei.
Entgegen den Ausführungen des Obergerichtes ergebe sich aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bankbestätigungen gerade nicht, dass die dort erwähnten Schenkungen vom Dezember 2000 an die beiden Geschwister des B - im Übrigen in derselben Höhe auch an diesen selbst - im Sinne des § 2315 Abs. 1 BGB in Anrechnung auf den Pflichtteil hätten erfolgen sollen. Dem ebenfalls vorgelegten schriftlichen Testament, welches einen Verweis auf Schenkungen im Jahr 2000 an alle drei Kinder in Höhe von jeweils DM 10'000'000.00 enthalte, sei dies jedenfalls nicht zu entnehmen. Die Echtheit und das Zustandekommen der in ON 27 vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen zu überprüfen, sei wiederum nicht Aufgabe des Rechtshilfegerichtes, sondern obliege der ersuchenden Behörde.
Die vorgelegten Dokumente seien damit insgesamt nicht als "parate Beweismittel" zu qualifizieren und nicht geeignet, eindeutig und zweifelsfrei den bestehenden Tatverdacht auszuräumen. Schon gar nicht erweise sich das Rechtshilfeersuchen im Lichte dieser vorgelegten Urkunden als geradezu missbräuchlich.
8.3. Dem Vorbringen des Revisionsbeschwerdegegners zur behaupteten Missbräuchlichkeit des Rechtshilfeersuchens aufgrund einer unrichtigen Strafanzeige der beiden Anzeiger D und C, welche es unterlassen hätten, darauf hinzuweisen, dass ihr Anteil gemäss dem anzuwendenden deutschen Erbrecht nur jeweils ein Achtel betrage, sei zu entgegnen, dass die Höhe des den Anzeigern zustehenden Pflichtteiles in deren Anzeige (im Verfahren 13 RS.2014.228, ON 16) gar nicht thematisiert worden sei. Der Anzeige sei insbesondere auch nicht zu entnehmen, dass darin vorgetäuscht worden wäre, die Pflichtteilberechnung hätte nach schweizerischem Recht zu erfolgen.
8.4. Mit den übrigen Voraussetzungen für die - nunmehr eingeschränkte - Sperre der Vermögenswerte der Beschwerdeführerin hätten sich Landgericht und Obergericht eingehend in den Beschlüssen ON 2, 10, 23 und 30 auseinandergesetzt, wobei die diesbezüglichen Erwägungen durch den Obersten Gerichtshof übernommen würden.
9. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. März 2015 (OGH.2015.20) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 8. April 2015 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf Schutz der Geheim- und Privatsphäre, der Eigentumsgarantie, des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung und des Gleichheitssatzes sowie des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes gegen die verfassungsmässig gewährleisteten und durch die EMRK garantierten Rechte der Beschwerdeführerin verstosse; er wolle die genannte Entscheidung daher aufheben und unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie der Beschwerdeführerin die verzeichneten Kosten zusprechen. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, eventualiter auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme gestellt.
9.1. Zur Rüge der Verletzung der Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV und Art. 8 EMRK wird Folgendes vorgebracht:
9.1.1. Die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes, dass § 322 Ziff. 4 StPO auf die Durchsuchung von Papieren und die Beschlagnahme oder Öffnung von Briefen unbeteiligter dritter Personen abstelle, wobei bei der Beschwerdeführerin nicht von einer unbeteiligten Dritten gesprochen werden könne, sei derart krass unrichtig, dass sie sogar willkürlich sei.
Obwohl § 322 Ziff. 4 StPO nur auf die Durchsuchung von Papieren und die Beschlagnahme oder Öffnung von Briefen dritter Personen abstelle, wolle der Oberste Gerichtshof diese Bestimmung um eine weitere Voraussetzung erweitern, nämlich dass es sich um "unbeteiligte dritte Personen" handeln müsse. Demgegenüber stelle das Gesetz mit keinem Wort auf das Kriterium, ob die dritten Personen an der vorgeworfenen Straftat beteiligt seien oder nicht, ab. In der betreffenden Passage sei nur allgemein von dritten Personen die Rede. Der Oberste Gerichtshof entferne sich daher klar vom eindeutigen Gesetzeswortlaut.
Unverständlicherweise prüfe der Oberste Gerichtshof im Anschluss die nicht relevante Frage, ob es sich bei der Beschwerdeführerin um eine unbeteiligte Dritte handle, dann auch noch unter Heranziehung von Schweizer Bundesgerichtsentscheiden, obwohl die Rezeptionsvorlage unzweifelhaft der österreichischen Strafprozessordnung zu entnehmen sei, was auch von der liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsbeschwerde vom 30. Januar 2015 (ON 14) richtigerweise festgehalten worden sei. Rezeptionsvorlage habe nämlich die korrespondierende Norm des § 452 öStPO gebildet, welche im Jahre 2007 aufgehoben worden sei (BGBl. I Nr. 2007/93).
Diese Norm, die sich auf das bezirksgerichtliche Vorverfahren bezogen habe, habe vor ihrer Aufhebung wie folgt gelautet:
"Bei allen Vorerhebungen hat der Richter des Bezirksgerichtes im Allgemeinen die für die Untersuchungsrichter erteilten Vorschriften zu beobachten, jedoch u. a. unter nachstehender Beschränkung: "4. Die Durchsuchung von Papieren dritter Personen und die Beschlagnahme oder Öffnung von Briefen ist nicht gestattet."
Der einschlägigen österreichischen Literatur zu dieser Gesetzesstelle sei zu entnehmen, dass gemäss dieser Bestimmung im bezirksgerichtlichen Verfahren nur Papiere beschlagnahmt werden dürften, wenn sie sich im Gewahrsam des Beschuldigten befänden (Christian Bertel, in: Grundriss des österreichischen Strafprozessrechts, 5. Aufl., 125, Rz. 509).
Auch Seiler habe klargestellt, dass eine Durchsuchung von Papieren und deren Beschlagnahme nur beim Beschuldigten zulässig sei (Stefan Seiler, in: Strafprozessrecht, 4. Aufl., 205, Rz. 831).
Auch Fabrizy habe festgehalten, dass das bezirksgerichtliche Vorverfahren sich von den Voruntersuchungen und Vorerhebungen bei den Gerichtshöfen durch Vereinfachungen und durch das Verbot gewisser im Gerichtshofverfahren zulässiger Eingriffe in die Rechte des Beschuldigten oder dritter Personen unterscheide (Ernst Eugen Fabrizy, in "Die österreichische Strafprozessordnung samt den wichtigsten Nebengesetzen", Kurzkommentar, 9. Aufl., 762, Rz. 1). Fabrizy treffe daher auch nur die Unterscheidung zwischen dem Beschuldigten einerseits und dritten Personen andererseits.
Aus all diesen Kommentaren sei eindeutig ersichtlich, dass die Beschlagnahme von Papieren in bezirksgerichtlichen Verfahren nur dann möglich gewesen sei, wenn sie sich im Gewahrsam des Beschuldigten befunden hätten. Wie erwähnt und wie auch von der liechtensteinischen Staatsanwaltschaft ausser Streit gestellt, habe diese Bestimmung dem liechtensteinischen § 322 Ziff. 4 StPO als Rezeptionsvorlage gedient. Es gebe daher überhaupt keinen Grund für eine Heranziehung der bundesgerichtlichen Praxis, wie dies gegenständlich durch den Obersten Gerichtshof geschehen sei. Stattdessen wäre die österreichische Lehre und Rechtsprechung zu bemühen gewesen.
9.1.2. Auch der Oberste Gerichtshof selbst habe noch in seiner Entscheidung zu LES 2010, 243 keinen Zweifel daran gelassen, wie die Bestimmung des § 322 Ziff. 4 StPO zu verstehen sei. So habe der Oberste Gerichtshof in jener Entscheidung festgehalten, dass der Gesetzgeber klar und deutlich zum Ausdruck gebracht habe, dass nach § 322 Ziff. 4 StPO im Verfahren vor dem Einzelrichter bei Übertretungen und bestimmten Vergehen (XXII. Hauptstück) nur Papiere, die sich in der Gewahrsame des Beschuldigten befänden, beschlagnahmt werden dürften, während im Gegensatz dazu in allen übrigen Verfahren nach § 96 StPO die Beschlagnahme von Papieren auch bei unbeteiligten Personen zulässig sei (Verweis auf Stotter, Die liechtensteinische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Band 1, § 322 StPO, 769).
Wieso der Oberste Gerichtshof gegenständlich plötzlich zum Ergebnis komme, dass sich § 322 Ziff. 4 StPO nur auf unbeteiligte dritte Personen beziehe, sei vollkommen unerfindlich.
Die einzig richtige Auslegung des § 322 Ziff. 4 StPO, welche sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergebe, sei jene, wie sie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung zu LES 2010, 243 getroffen habe und welche auch im Einklang mit der österreichischen, inzwischen aufgehobenen Rezeptionsgrundlage stehe, wonach im Verfahren vor dem Einzelrichter bei Übertretungen und bestimmten Vergehen nur Papiere, die sich in der Gewahrsame des Beschuldigten befänden, beschlagnahmt werden dürften. In der in Frage stehenden Gesetzesstelle sei nämlich lediglich von dritten Personen die Rede, sodass bezüglich der Beschlagnahme von Papieren nur die Unterscheidung zwischen dem Beschuldigten einerseits und dritten Personen andererseits zulässig sei. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich zweifellos um eine dritte Person und nicht um die Beschuldigte.
In LES 2010, 243 habe der Oberste Gerichtshof zu Recht darauf hingewiesen, dass im Fall eines eindeutigen Gesetzeswortlautes, der auch dem Willen des Gesetzgebers entspreche, kein Raum für andere Auslegungsmethoden und schon gar nicht für eine Analogie sei. Es könne nicht Aufgabe der Gerichte sein, im Wege der Rechtsfortbildung oder einer allzu weitherzigen Interpretation möglicher Intentionen des Gesetzgebers Gedanken in ein Gesetz zu tragen, die darin nicht enthalten seien. Diese Art der Rechtsfortbildung obliege allein dem Gesetzgeber (vgl. 6 Ob 200/08x, 6 Ob 219/8m, 13 Os 173/05k u. a.).
Angesichts der zutreffenden Begründung des Obersten Gerichtshofes in LES 2010, 243, in welcher er mit Bezug auf § 322 Ziff. 4 StPO zum Ergebnis eines eindeutigen Gesetzeswortlautes gekommen sei, sei die Begründung des Obersten Gerichtshofes in gegenständlicher Rechtssache nicht nachvollziehbar.
Mangels Vorliegens einer gesetzlichen Grundlage erweise sich die Beschlagnahme der Unterlagen und die verfügte Ausfolgung, insbesondere auch der Sorgfaltspflichtunterlagen der Beschwerdeführerin, an die um Rechtshilfe ersuchende Behörde daher als unzulässiger Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre der Beschwerdeführerin.
9.2. Zur Begründungs- und Gleichheitsrüge wird Folgendes ausgeführt:
Würden Gerichtsentscheidungen miteinander verglichen, so griffen der grundrechtliche Anspruch auf Gleichbehandlung und derjenige auf minimale Begründung ineinander. Gegenständlich sei der Oberste Gerichtshof offensichtlich von seiner Entscheidung zu LES 2010, 243 in Bezug auf die Auslegung des § 322 Ziff. 4 StPO abgewichen, ohne aber im Sinne der Rechtsprechung darzulegen, worin sich die beiden zugrunde liegenden Fälle angeblich unterschieden oder zu begründen, weshalb der ursprüngliche Fall falsch entschieden worden sein solle. Eine plausible Begründung wäre auch gar nicht möglich gewesen, weil der Oberste Gerichtshof den § 322 Ziff. 4 StPO nicht in der Rechtssache zu LES 2010, 243, sondern in der gegenständlichen Causa unrichtig ausgelegt habe. Somit liege eine Verletzung des Anspruchs auf eine rechtsgenügliche Begründung im Sinne der zuvor dargelegten Rechtsprechung vor.
Zu beachten seien auch die Anforderungen, welche der Staatsgerichtshof an die Begründung einer Entscheidung stelle, die rezipiertes Recht zur Grundlage habe. Diese Anforderungen seien grundsätzlich nicht hoch, solange sich die entscheidende Instanz an die Vorgaben des Rezeptionslandes halte. Es solle nicht ohne Not von der im Herkunftsland zu einer in Liechtenstein rezipierten Norm bestehenden Gerichtspraxis bzw. nur aus triftigen Gründen von einer im Rezeptionsland herrschenden Lehre und Rechtsprechung abgewichen werden.
Gegenständlich bilde der inzwischen aufgehobene § 452 öStPO die Rezeptionsvorlage. Die bis zur Aufhebung dieser Bestimmung herrschende österreichische Lehre und Rechtsprechung habe vorgesehen, dass nur Papiere beschlagnahmt werden dürften, sofern sie sich im Gewahrsam des Beschuldigten befänden. Der Oberste Gerichtshof vertrete gegenständlich jedoch die Ansicht, dass § 322 Ziff. 4 StPO auf die Durchsuchung von Papieren und die Beschlagnahme oder Öffnung von Briefen unbeteiligter dritter Personen abstelle und dass bei der Beschwerdeführerin nicht von einer unbeteiligten dritten Person gesprochen werden könne.
Der Oberste Gerichtshof schliesse sich sohin offensichtlich nicht der (vormaligen) ausländischen Praxis an. Es sei der gegenständlichen Entscheidung jedoch nicht zu entnehmen, dass dies aus triftigen Gründen erfolgt sei. Von einer eingehenden Begründung für diese Abweichung von der vormals in Österreich herrschenden Lehre und Rechtsprechung könne nicht die Rede sein.
9.3. Zur Rüge der Verletzung der Eigentumsgarantie wird Folgendes ausgeführt:
9.3.1. Was die gesetzliche Grundlage der im Beschwerdefall verfügten Kontosperre betreffe, stütze das Landgericht das Verfügungsverbot auf § 97a Abs. 1 Ziff. 3 StPO, sodass grundsätzlich von einer vorhandenen gesetzlichen Grundlage auszugehen sei. Es bestehe auch ein öffentliches Interesse an einer wirksamen und effizienten Rechtshilfe.
Die bekämpfte Entscheidung könne jedoch einer Prüfung des Verhältnismässigkeitsaspektes nicht standhalten, zumal kein hinreichender Anfangsverdacht gegen Bvorliege.
9.3.2. Der Oberste Gerichtshof habe auf die Rechtsprechung zum völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz hingewiesen sowie darauf, dass parate Beweismittel nur dann zu beachten seien, wenn sich das Rechtshilfeersuchen im Lichte dieser Beweise als geradezu missbräuchlich oder die Nichtberücksichtigung solcher parater Beweismittel aus anderen Gründen als stossend erweisen würde. Die Überprüfung der durch die Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente würde prinzipiell eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung im ausländischen Strafverfahren bedeuten, was nicht Aufgabe der ersuchenden Behörde sein könne.
9.3.3. Demgegenüber verlange der Staatsgerichtshof jedoch im Rahmen dieser Rechtsprechung jeweils eine konkrete Einzelfallbetrachtung. Insbesondere sei auch jene Rechtsprechung zu beachten, wonach parate Beweismittel bei offensichtlicher Missbräuchlichkeit des Rechtshilfeersuchens, aber auch dann zu berücksichtigen seien, wenn die Nichtberücksichtigung aus anderen Gründen stossend wäre. Die Nichtberücksichtigung parater Beweismittel, aus denen sich der Wegfall des Anfangsverdachts und damit das Fehlen der inländischen Strafbarkeit ergebe, sei mit Sicherheit als stossend im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu beurteilen.
So habe denn auch das Obergericht im Beschluss vom 11. November 2014, ON 23, zutreffend festgehalten, dass insbesondere die näheren Umstände der Bevollmächtigung, die Ausgestaltung des Treuhandverhältnisses in Bezug auf den M und die damit im Zusammenhang stehenden Regelungen hinsichtlich der Begünstigung und der Anwartschaften sowie der aus diesen Berechtigungen abgeleiteten und bisher durchgeführten Dispositionen über das Treugut von Bedeutung für die Beurteilung der inländischen Strafbarkeit seien.
Es seien daher die paraten Beweismittel jedenfalls schon deshalb zu berücksichtigen, um die grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Strafrechtshilfe, nämlich die inländische Strafbarkeit, konkret in Bezug auf die Erfüllung des Tatbestandes der Untreue nach § 153 StGB, überprüfen und beurteilen zu können.
Letztlich sei wohl auch der Oberste Gerichtshof im gegenständlichen Verfahren hievon ausgegangen, zumal er sich mit den vorgelegten Dokumenten - entgegen der zuvor geäusserten Rechtsansicht, dass dies eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung im ausländischen Strafverfahren bedeuten würde - befasst habe. Allerdings habe er im Gegensatz zum Obergericht die Ansicht vertreten, dass die vorgelegten Dokumente nicht als "parate Beweismittel" zu qualifizieren und nicht geeignet seien, eindeutig und zweifelsfrei den bestehenden Tatverdacht auszuräumen. Schon gar nicht erweise sich das Rechtshilfeersuchen im Lichte dieser vorgelegten Urkunden als missbräuchlich.
9.3.4. Weiters habe der Oberste Gerichtshof ausgeführt, dass es nicht Aufgabe der Rechtshilfeinstanzen sein könne, vorgelegte Unterlagen auf ihre Echtheit zu überprüfen, ebenso wenig wie - bei Annahme der Echtheit dieses Dokuments - die Umstände, unter denen die hoch betagte und gesundheitlich angeschlagene E die Vollmacht vom 20. Dezember 2011 unterzeichnet habe.
Dem hält die Beschwerdeführerin Folgendes entgegen:
Was die Umstände betreffe, unter denen E die Vollmacht zugunsten von B unterzeichnet habe, könnten dieselben nur durch Befragung der E selbst ermittelt werden. E sei bereits am 1. April 2013 verstorben und könne daher zu diesen Umständen - auch durch die ersuchende Behörde - nicht mehr einvernommen werden.
E habe in ihrer Absichtserklärung vom 24. Januar 2012 ihre Beweggründe für die Errichtung eines Trusts, für die Einbringung ihres Vermögens in diesen Trust und für die von ihr gewünschte Begünstigtenbestellung klar zum Ausdruck gebracht. Wieso angesichts dieses geäusserten Wunsches auch noch die Umstände der Unterzeichnung eruiert werden sollten, sei nicht nachvollziehbar. Fakt sei, dass E am besagten Tag die Vollmacht zugunsten von B unterzeichnet und dieser in der Folge vollmachtskonform die Wünsche und Vorstellungen von E, nämlich die Errichtung eines Trusts, umgesetzt habe.
Aus der Vollmacht ergebe sich auch, dass E als Vollmachtgeberin die Errichtung eines Trusts gewünscht habe. Der Absichtserklärung vom 24. Januar 2012 wiederum sei zu entnehmen, dass E über die Errichtung eines liechtensteinischen und damit ausländischen Trusts informiert gewesen sei, da ihre persönliche Absichtserklärung an die in Liechtenstein domizilierte Beschwerdeführerin adressiert gewesen sei.
Demnach sei klar, dass die Errichtung des (ausländischen) Trusts und der Transfer ihrer Vermögenswerte ins Ausland mit ihrem Wissen und Willen geschehen sei.
Es sei zwar richtig, dass sich aus der Treuhandurkunde selbst nicht ergebe, dass B nicht als wirtschaftlich Berechtigter hinter dem M fungiert und einen massgebenden Einfluss auf dessen Entscheidungen gehabt habe. Dies ergebe sich aber aus der persönlichen Absichtserklärung der E vom 24. Januar 2012: Demnach sollten zu ihren Lebzeiten sie und ihr Ehegatte F uneingeschränkt am gesamten Treugut begünstigt sein. Nach ihrem Ableben sollten ihre direkten Nachkommen und daher auch B von einer Begünstigung ausgeschlossen sein, da dieselben bereits im Jahre 2000 eine namhafte Zuwendung von jeweils CHF 7'729'000.00 erhalten hätten. E habe das Vermögen für zukünftige Generationen erhalten wollen, sodass ihre direkten Nachkommen übersprungen und erst wieder die Enkel begünstigt werden sollten.
Die Beweiskraft könne der "persönlichen Absichtserklärung" der E auch nicht dadurch abgesprochen werden, dass dieselbe nicht von E persönlich, sondern "i.A." vom späteren Protektor, der die Umsetzung dieser Absichten und Wünsche überwachen sollte, unterzeichnet worden sei. Auch wenn die persönliche Absichtserklärung der E für die Treuhänder grundsätzlich nicht verbindlich gewesen wäre, so dürfte es als gerichtsnotorisch unterstellt werden, dass sich die liechtensteinischen Treuhänder grundsätzlich an derartige Absichtserklärungen gebunden erachteten. Es könne mit Sicherheit nicht unterstellt werden und dies sei vom Obersten Gerichtshof auch nicht getan worden, dass die Beschwerdeführerin die klaren Absichten und Wünsche der E nicht befolgt und den ausdrücklich als Begünstigten ausgeschlossenen B entgegen der genannten Absichtserklärung zum wirtschaftlich Berechtigten bestellt hätte.
9.3.5. Auch die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes in Bezug auf die zu Lebzeiten erfolgten Schenkungen vom Dezember 2000 an B, D und C seien nicht nachvollziehbar.
Bereits aus der persönlichen Absichtserklärung der E ergebe sich die namhafte Zuwendung an ihre Kinder in Höhe von jeweils CHF 7'729'000.00. Auch aus den vorgelegten Schreiben der G AG vom 1. Dezember 2000 ergebe sich der Vermögenszufluss an die drei Geschwister. Es sei zwar richtig, dass sich daraus nicht die Pflicht zur Anrechnung auf das Erbe ergebe. Aus den eidesstattlichen Erklärungen von F und E vom 17. Januar 2011 sei aber klar ersichtlich, dass die im Spätsommer 2000 erfolgten Schenkungen an D, C und B später auf deren Erbe angerechnet werden müssten.
Die diesbezüglich vorgenommene, unterschiedliche Beurteilung der Urkunden durch den Obersten Gerichtshof sei willkürlich. So seien einige der Urkunden zwar inhaltlich gewürdigt, aber als nicht aussagekräftig beurteilt worden, wie beispielsweise die Bankbestätigungen in Bezug auf die Pflichtteilsanrechnung der Schenkungen. Bei anderen Urkunden, nämlich hauptsächlich jenen, die von E und F stammten, sei auf die Notwendigkeit der Prüfung der Echtheit und des Zustandekommens verwiesen worden, was nicht Aufgabe des ersuchten Gerichtes sei, und ihnen inhaltlich daher gar keine Bedeutung beigemessen worden. Dabei handle es sich gerade um jene Urkunden, die klar das Ergebnis des Obergerichtes im Beschluss ON 37 wonach der Tatverdacht gegen B ausgeräumt sei, stützten. Diese Unterscheidung bzw. unterschiedliche Wertung der Unterlagen durch den Obersten Gerichtshof sei stossend und daher willkürlich.
Der Oberste Gerichtshof lasse nämlich auch offen, was unter "paraten Beweismitteln" überhaupt zu verstehen sei, da sich bei jedem vorgelegten Dokument grundsätzlich die Frage der Echtheit und der Umstände ihres Zustandekommens stellen würde, deren Prüfung nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes der ersuchenden Behörde aber verwehrt sei. Damit wäre aber der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, wonach parate Beweismittel von der ersuchten Behörde dann zu beachten seien, wenn sich das Rechtshilfeersuchen im Lichte dieser Beweise als geradezu missbräuchlich oder die Nichtberücksichtigung solcher parater Beweismittel aus anderen Gründen als stossend erweisen würde, jeglicher Anwendungsbereich entzogen.
Ausserdem gehe es gegenständlich nicht darum, eine Beweiswürdigung, die der ersuchenden Behörde vorbehalten sei, vorwegzunehmen, sondern ausschliesslich darum, die Frage der inländischen Strafbarkeit zu prüfen. Nochmals sei darauf hingewiesen, dass hierzu das Obergericht im Beschluss ON 23 zu Recht ausgeführt habe, dass insbesondere die näheren Umstände der Bevollmächtigung, die Ausgestaltung des Treuhandverhältnisses in Bezug auf den M und die damit im Zusammenhang stehenden Regelungen hinsichtlich der Begünstigung und der Anwartschaften sowie der aus diesen Berechtigungen abgeleiteten und bisher durchgeführten Dispositionen über das Treugut von Bedeutung für die Beurteilung der inländischen Strafbarkeit seien. Wie anders solle eine derartige Beurteilung der inländischen Strafbarkeit möglich sein, als dadurch, dass sich das inländische Gericht nicht nur mit den Sachverhaltsangaben im Rechtshilfeersuchen, sondern auch mit den im Inland vorgelegten, paraten Bescheinigungsmitteln befasse und diese auch würdige?
9.3.6. Dem Vorbringen der Missbräuchlichkeit aufgrund einer unrichtigen Strafanzeige der beiden Anzeiger D und C, welche es unterlassen hätten, darauf hinzuweisen, dass ihr Anteil gemäss dem anzuwendenden deutschen Erbrecht jeweils 1/8 betrage, halte der Oberste Gerichtshof entgegnen, dass die Höhe des den Anzeigern zustehenden Pflichtteils in deren Anzeige gar nicht thematisiert worden sei.
Demgegenüber bestehe darin ja gerade die Missbräuchlichkeit der Strafanzeige. Die Anzeiger hätten es - bewusst - unterlassen, auf diesen Umstand hinzuweisen bzw. die Höhe ihres Pflichtteilsanspruchs zu thematisieren. Im Gegenteil: Durch die Vorlage einer Erbbescheinigung des Bezirksgerichtes Höfe sowie einer Aufsichtsbeschwerde an das Bezirksgericht Höfe sei die Anwendbarkeit des Schweizer Erbrechts suggeriert worden. Ein weiterer Beleg für die Missbräuchlichkeit sei jener, dass es die Anzeiger unterlassen hätten, der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mitzuteilen, dass sie von ihrer Mutter noch zu Lebzeiten in Anrechnung auf ihr Erbe den Pflichtteil bei Weitem übersteigende Vermögenswerte geschenkt erhalten hätten. Der Beweggrund der Anzeiger für die Strafanzeige sei klar erkennbar. Offenbar sei es ihnen nur darum gegangen, die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt für ihre Zwecke zu instrumentalisieren, um über den Umweg einer Strafanzeige eine Verfügungssperre zu erwirken bzw. an Dokumente zu gelangen, was ihnen auf dem Zivilrechtswege verwehrt geblieben gewesen sei.
9.4. Im Rahmen der Willkürrüge wird im Wesentlichen das bisherige Beschwerdevorbringen zusammengefasst bzw. wiederholt.
10. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 14. April 2015 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
11. Der Präsident des Staatsgerichtshofes entschied mit Beschluss vom 17. April 2015 über den Antrag auf Erlass von Provisorialmassnahmen wie folgt:
"1. Der Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Individualbeschwerde vom 8. April 2015 gegen den Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 6. März 2015, 13 RS.2014.205 (OGH.2015.20), die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird abgewiesen.
2. Dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin wird hingegen Folge gegeben und dem Fürstlichen Landgericht im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 53 Abs. 1 StGHG bis zur Erledigung der gegenständlichen Individualbeschwerde vom 8. April 2015 untersagt, die im Strafrechtshilfeverfahren 13 RS.2014.205 beschlagnahmten Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin an die ausländischen Behörden auszufolgen.
(...)."
12. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. März 2015, 13 RS.2014.205 (OGH.2015.20), ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt, dass der Oberste Gerichtshof in der angefochtenen Entscheidung eine unzulässige Praxisänderung vorgenommen habe und macht insoweit insbesondere eine Verletzung der Begründungspflicht und im Zusammenhang damit des Gleichheitssatzes geltend.
2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]; StGH 2012/173, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt
oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2012/173, Erw. 2.1; StGH 2010/158, Erw. 5.2 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 ff., Rz. 16).
Was im Weiteren Änderungen in der Rechtsprechung angeht, so steht dies zwar in einem offensichtlichen Spannungsverhältnis zum Gleichheitssatz und zum Rechtssicherheitsinteresse. Gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes verstösst jedoch eine sachlich begründete Praxisänderung nicht gegen das Gleichheitsgebot, ausser es bestünden Anzeichen dafür, dass die Behörde die neue Praxis nicht konsequent anwendet bzw. anzuwenden beabsichtigt (StGH 2014/9, Erw. 3.1; StGH 2008/2, Erw. 4; StGH 2007/106, Erw. 3.2 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/47, LES 2001, 73 [79, Erw. 3.2]; vgl. auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, a. a. O., 546 ff., Rz. 7). Die zur Rechtfertigung einer Praxisänderung erforderlichen sachlichen Gründe sind nach Auffassung des Staatsgerichtshofes nicht schon dann gegeben, wenn die neue Praxis bloss vertretbar ist und somit für sich gesehen vor dem Willkürverbot standhält. Vielmehr ist den Anforderungen des Gleichheitssatzes der Verfassung an eine Praxisänderung nur dann Genüge getan, wenn die bisherige Praxis insgesamt weniger überzeugt als die neue. Anderenfalls überwiegt das Interesse an einer konstanten Rechtsprechung (StGH 2014/9, Erw. 3.1; StGH 2013/199, Erw. 3.1; 2013/5, Erw. 2.3 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/49, Erw. 2.2; StGH 2003/33, Erw. 2.2; siehe auch Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 272 ff., Rz. 39 ff.).
Eine Praxisänderung liegt vor, wenn eine Entscheidung offensichtlich von einer vergleichbaren Entscheidung abweicht (vgl. Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 547, Rz. 7). Wie der Staatsgerichtshof schon mehrfach ausgeführt hat, besteht bei einer Praxisänderung ein enger funktionaler Zusammenhang zwischen dem Gleichbehandlungsgebot und dem Anspruch auf minimale Begründung. Denn wenn eine Entscheidung offensichtlich von einer vergleichbaren Entscheidung abweicht, so ist entweder aufzuzeigen, dass sich die beiden Fälle doch in einem wesentlichen Punkt unterscheiden; oder aber es ist zu begründen, weshalb der an sich vergleichbare andere Fall falsch entschieden wurde und von diesem Vergleichsfall oder generell von einer entsprechenden bisherigen Praxis abzuweichen ist (StGH 2013/93, Erw. 4.1; StGH 2012/46, Erw. 4.1; StGH 2009/148, Erw. 3.1; StGH 2007/106, Erw. 3.2 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2001/75, LES 2005, 24 [28, Erw. 7.1 f.]; vgl. auch StGH 1998/49, LES 2001, 123 [126, Erw. 5]).
Schliesslich ist im Beschwerdefall zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und des Staatsgerichtshofes von einer im Rezeptionsland herrschenden Lehre und Rechtsprechung ebenfalls nur aus triftigen Gründen abgewichen werden soll. Der Staatsgerichtshof stellt entsprechend keine hohen Anforderungen an die Begründungspflicht, solange sich die entscheidende Instanz an die Vorgaben des Rezeptionslandes hält. Wenn aber eine Abweichung für notwendig erachtet wird, ist auch dies eingehend zu begründen (StGH 2014/64, Erw. 3.4; StGH 2009/200, Erw. 3.4.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; OGH, LES 2005, 100; siehe auch Peter Bussjäger, Aktuelles aus der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, LJZ 2014, 1 [5] mit weiteren Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
2.2. Die Beschwerdeführerin macht konkret geltend, dass § 322 Ziff. 4 StPO dem inzwischen durch BGBl. I Nr. 2007/93 aufgehobenen § 452 öStPO entspreche. Sowohl die österreichische Lehre als auch die Rechtsprechung hätten die österreichische Norm wortlautkonform so ausgelegt, dass unter "dritten Personen" jegliche Dritte im Gegensatz zum Beschuldigten selbst verstanden worden seien. Diese Rechtsauffassung habe auch noch der Oberste Gerichtshof selbst in seiner Entscheidung LES 2010, 243, geteilt.
2.3. Der Oberste Gerichtshof hat sich im Beschwerdefall tatsächlich allein auf die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes gestützt und hat sich nicht mit der Rechtsprechung des Rezeptionslandes Österreich auseinandergesetzt. Darüber hinaus ist er auch auf die eigene bisherige, mit derjenigen des Rezeptionslandes übereinstimmende Rechtsprechung nicht eingegangen.
Wie ausgeführt, ist nach ständiger Rechtsprechung aber sowohl eine (eigene) Praxisänderung als auch eine Abweichung von der Rechtsprechung des Rezeptionslandes detailliert zu begründen. Im Beschwerdefall hätte sich der Oberste Gerichtshof sowohl mit der einschlägigen österreichischen Literatur und Rechtsprechung als auch mit seinen eigenen Erwägungen in der Entscheidung LES 2010, 243, eingehend auseinandersetzen müssen und hätte sich nicht bloss auf die schweizerische Rechtsprechung stützen dürfen.
2.4. Da der Oberste Gerichtshof somit in zweifacher Hinsicht die grundrechtliche Begründungspflicht verletzt hat, ist die angefochtene Entscheidung schon aus diesem Grund als verfassungswidrig aufzuheben.
3. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass im Beschwerdefall auch ein unzulässiger Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre vorliege.
3.1. Sowohl die Beschlagnahmung als auch die Ausfolgung von Unterlagen stellt nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes einen Eingriff in die Privat- und Geheimsphäre des Betroffenen dar (siehe statt vieler: StGH 2012/16, Erw. 2.1; StGH 2009/126, Erw. 5.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/26+27, LES 2007, 84 [86, Erw. 2.2.3] sowie Marzell Beck/Andreas Kley, Freiheit der Person, Hausrecht sowie Brief- und Schriftengeheimnis, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 143, Rz. 24). Bei Eingriffen in spezifische Grundrechte wie die Geheim- und Privatsphäre muss eine genügende gesetzliche Grundlage vorliegen und zudem das Übermassverbot bzw. der Verhältnismässigkeitsgrundsatz beachtet werden (vgl. StGH 2014/151, Erw. 2.1; StGH 2009/126, Erw. 5.1; StGH 2007/102, Erw. 2.1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1995/8, LES 1997, 197 [202, Erw. 3.2]; StGH 1997/1, LES 1998, 201 [205, Erw. 4 f.] und Marzell Beck/Andreas Kley, Freiheit der Person, Hausrecht sowie Brief- und Schriftengeheimnis, a. a. O., 142, Rz. 23).
3.2. Die Beschwerdeführerin rügt, dass für den im Beschwerdefall erfolgten Eingriff in die Privat- und Geheimsphäre die gesetzliche Grundlage fehle; auch hier mit der Begründung, dass der Oberste Gerichtshof § 322 Ziff. 4 StPO unrichtig so ausgelegt habe, dass unter "dritten Personen" jegliche Dritte zu verstehen seien. Hierzu kann auf die Erwägungen zur Begründungs- und Gleichheitsrüge verwiesen werden.
4. Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der gegen sie verfügten Kontosperre eine Verletzung der Eigentumsgarantie.
4.1. Eine solche Vermögenssperre stellt nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes einen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 LV dar (vgl. statt vieler: StGH 2013/91, Erw. 3.1; StGH 2010/72, Erw. 3; StGH 2009/62 Erw. 2.2 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/23, LES 2007, 77 [82, Erw. 2.4]). Ein Eingriff in dieses Grundrecht ist, abgesehen von der Kerngehaltsgarantie, möglich, sofern er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (siehe statt vieler: StGH 2013/91, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/12, LES 2007, 19 [25, Erw. 3.4]; StGH 2001/12, LES 2005, 67 [71] mit Verweis auf StGH 1997/19, LES 1998, 269 [273, Erw 3.3.]; siehe auch Klaus A. Vallender/Hugo Vogt, Eigentumsgarantie, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 712 ff., Rz. 42 ff.).
Die Beschwerdeführerin räumt ein, dass die vom Landgericht verfügte Kontosperre in § 97a Abs. 1 Ziff. 3 StPO eine gesetzliche Grundlage habe und auch ein öffentliches Interesse an einer wirksamen und effizienten Rechtshilfe bestehe.
4.2. Die Beschwerdeführerin rügt indessen, dass im Beschwerdefall mangels genügendem Tatverdacht ein unverhältnismässiger Eingriff in die Eigentumsgarantie erfolge.
Gemäss § 97a StPO wird wie bei anderen strafprozessualen Zwangsmassnahmen der Verdacht vorausgesetzt, dass eine einschlägige Straftat begangen wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ergibt sich dieser Verdacht im Rechtshilfeverfahren aber im Gegensatz zum inländischen Strafverfahren nicht aufgrund der Ermittlungen der inländischen Strafverfolgungsbehörden, sondern aufgrund des Rechtshilfeersuchens. Dieses Rechtshilfeersuchen ist nun allerdings im Lichte des völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatzes zu behandeln, was impliziert, dass die Richtigkeit der darin enthaltenen Sachverhaltsdarstellung zu vermuten ist. Es ist somit nur zu prüfen, ob diese Sachverhaltsdarstellung nicht wesentliche Widersprüche oder Lücken aufweist und insgesamt Anlass für den gemäss Strafprozessordnung erforderlichen Verdacht gibt (StGH 2014/151, Erw. 2.3; StGH 2011/183, Erw. 7.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Im Lichte des Vertrauensgrundsatzes sind demnach in der Regel auch von einem Beschwerdeführer vorgelegte Dokumente und andere Beweise unbeachtlich; dies auch deshalb, weil den inländischen Strafrechtshilfebehörden die entsprechende Aktenkenntnis fehlt, sodass sie gar nicht in der Lage sind, eine umfassende Beweiswürdigung vorzunehmen (vgl. StGH 2013/91, Erw. 4.2; StGH 2012/16, Erw. 4.1; StGH 2009/126, Erw. 5.5: "Es ist dabei nicht die Aufgabe der ersuchten Behörde, eine Beweiswürdigung vorzunehmen, was letztlich eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung im ausländischen Strafverfahren bedeuten würde." [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Eine Ausnahme besteht allerdings dann, wenn sich mit paraten Beweismitteln direkt die Missbräuchlichkeit des Rechtshilfeersuchens erweist oder wenn sich die Nichtberücksichtigung solcher parater Beweismittel aus anderen Gründen als stossend erweisen würde (StGH 2013/203, Erw. 3.4; StGH 2008/37+88, Erw. 5.3; StGH 2006/95, Erw. 2.2 ff. [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2000/28, LES 2003, 243 [249, Erw. 3.3]).
Der Staatsgerichtshof hat insbesondere dann auf parate Beweismittel abgestellt, wenn von einer Verfahrenspartei vorgelegte Ergebnisse eines ausländischen Strafverfahrens im Widerspruch zum Rechtshilfesachverhalt standen. So hat der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung zu StGH 2011/135 ein Rechtshilfeersuchen als unzulässig erachtet, weil eine schweizerische Strafuntersuchung, welche aufgrund eines auf dem gleichen Sachverhalt fussenden Rechtshilfeersuchens eingeleitet worden war, ergebnislos eingestellt worden war. Dabei widersprach er auch der Auffassung der ordentlichen Instanzen, dass selbst ein entsprechendes Schreiben der zuständigen Genfer Untersuchungsrichterin kein parates Beweismittel sei (StGH 2011/135, Erw. 3.3 f.). Eine ähnliche Konstellation ergab sich in der Entscheidung zu StGH 2014/151, wo im Zusammenhang mit einem englischen Rechtshilfeersuchen die Vorlage von einschlägigen österreichischen Einstellungsbeschlüssen betreffend die in Grossbritannien Verdächtigen ebenfalls als parate Beweismittel anerkannt wurden (StGH 2014/151, Erw. 2.5). In einem die Ukraine betreffenden Fall hat der Staatsgerichtshof die Rechtshilfe als unzulässig erklärt, solange keine plausible Erklärung vorlag, warum das Strafverfahren im ersuchenden Staat gegen einen beschuldigten Politiker weitergeführt wurde, während es gegen andere Politiker trotz gleicher Sachlage eingestellt worden war (StGH 2006/112, Erw. 3.4).
4.3. Demgegenüber können Parteiurkunden und selbst eidesstattliche Erklärungen in der Regel nicht als solche parate Beweismittel qualifiziert werden, da sie anders als gerichtliche Verfügungen und Beschlüsse oder sonstige behördliche Stellungnahmen meist nicht genügend Gewähr für die Echtheit der Urkunde sowie die Objektivität und Richtigkeit ihres Inhaltes geben können.
Dies trifft auch für den Beschwerdefall zu. Abgesehen von der Frage der Echtheit sind die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen zwar durchaus starke Indizien, dass die das vorliegende Rechtshilfeverfahren auslösende Strafanzeige unberechtigt, ja möglicherweise rechtsmissbräuchlich ist. So erscheint es fragwürdig, dass die Geschwister des im Basler Strafverfahren Verdächtigen B in ihrer Strafanzeige weder erwähnen, dass aufgrund des hier offenbar anwendbaren deutschen Rechts nur ein Pflichtteilsanspruch von 1/8 besteht, noch dass sie anscheinend schon Zuwendungen ihrer Eltern in Millionenhöhe erhalten haben. Indessen genügen diese Indizien nach Auffassung des Staatsgerichtshofes nicht, um geradezu eine Missbräuchlichkeit des Rechtshilfeersuchens zu belegen. Zudem ist auch der Untreue- und Geldwäschereiverdacht gegen B nicht ausgeräumt, zumal hier eine Gesamtbetrachtung erforderlich ist, wofür aber noch zu viele Fragen offen sind; dies auch deshalb, weil B seinen Geschwistern bisher keine Auskunft über den Verbleib des Nachlasses der Eltern gegeben hat. Diese Gesamtbetrachtung wird aber gerade die Aufgabe des Basler Strafverfahrens sein.
4.4. Abschliessend ist auch noch auf Folgendes hinzuweisen:
In Anbetracht der im Beschwerdefall fehlenden paraten Beweismitteln ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin und des Obergerichtes auch die beiderseitige Strafbarkeit gegeben. Hierzu ist nämlich allein auf den Rechtshilfesachverhalt abzustellen und gemäss diesem ist der Verdacht der Erfüllung der Straftatbestände der Untreue (§ 153 StGB) und der Geldwäscherei (§ 165 StGB) sehr wohl erstellt, zumal eben nicht geltend gemacht wird, dass der Rechtshilfesachverhalt wesentliche Widersprüche oder Lücken aufweist. Vielmehr halten sowohl die Beschwerdeführerin als auch das Obergericht dem Rechtshilfesachverhalt nur die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden entgegen - welche aber eben mangels entsprechender Qualität als parate Beweismittel unbeachtlich sind.
5. Auf die von der Beschwerdeführerin ebenfalls erhobene Willkürrüge braucht nicht mehr eingegangen zu werden, da das Willkürverbot ein Auffanggrundrecht ist und gegenüber spezifischen Grundrechten, wie der Geheim- und Privatsphäre sowie der Eigentumsgarantie, subsidiär ist (siehe statt vieler: StGH 2011/183, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/1, Erw. 6.1; StGH 2004/77, LES, 2007, 11 [13, Erw. 2.1]; siehe auch Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 327 ff., Rz. 43 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
6. Aufgrund der festgestellten Verletzung des Begründungsanspruchs der Beschwerdeführerin war der vorliegenden Individualbeschwerde aber jedenfalls Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung war spruchgemäss aufzuheben. Der Oberste Gerichtshof wird demnach im zweiten Rechtsgang nur, aber immerhin, zu prüfen haben, ob die bisherige Rechtsprechung zur Auslegung der Wortfolge "von Papieren dritter Personen" in § 322 Ziff. 4 StPO beizubehalten oder ob hiervon aus triftigen Gründen abzuweichen ist. Falls die bisherige Auslegungspraxis beibehalten wird, wird die Rechtshilfe jedenfalls aus diesem Grund zu verweigern sein.
7. Hinsichtlich des Kostenspruchs ist zum Streitwert auf die ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu verweisen, wonach in einem Fall wie diesem in sinngemässer Anwendung des Privatbeteiligteninteresses gemäss Art. 11 Ziff. 9 Bst. c des Rechtsanwaltstarifgesetzes ein Streitwert von CHF 20'000.00 anzunehmen ist (siehe statt vieler: StGH 2006/28, Erw. 10 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1997/1, LES 1998, 201 [206, Erw. 5] mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen; siehe dazu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 678 f. mit Rechtsprechungsnachweisen). Der von der Beschwerdeführerin angegebene Streitwert von CHF 100'000.00 war entsprechend auf CHF 20'000.00 herabzusetzen.
Der Beschwerdeführerin waren ansonsten die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen; dies mit Ausnahme des gesondert verrechneten Antrages auf Erlass von Provisorialmassnahmen, da dieser Antrag im gleichen Schriftsatz wie die Individualbeschwerde gestellt wurde und somit nicht gesondert zu entlöhnen ist (vgl. Art. 22 Rechtsanwaltstarifgesetz), sondern nur mit einem Verbindungszuschlag von 25 % gemäss Anmerkung 4 zu Tarifpost 3 der Rechtsanwaltstarifverordnung).