StGH 2015/36
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 15. September 2015, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Christian Ritter als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: C
Interessierte Parteien: M
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 3. März 2015,
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird hinsichtlich der Beschwerdeführerinnen zu 1. und 2. keine Folge gegeben. Sie sind durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 3. März 2015, X-164, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Individualbeschwerde wird hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 3. Folge geben. Dieser ist durch den angefochtenen Spruchpunkt I.2. des Beschlusses des Fürstlichen Obergerichtes vom 3. März 2015, X-164, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
3. Der angefochtene Spruchpunkt I.2. des Beschlusses des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
4. Die Beschwerdeführerinnen zu 1. und 2. sind zur ungeteilten Hand schuldig, den interessierten Parteien die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'247.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
5. Die interessierten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Beschwerdeführer zu 3. die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 1'722.70 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
6. Die Beschwerdeführerinnen zu 1. und 2. sind zur ungeteilten Hand schuldig, zwei Drittel der Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 736.65, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
7. Die interessierten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, ein Drittel der Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 368.35, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Das Landgericht führt seit Juli 2013 über Antrag der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft zur Geschäftszahl X Vorerhebungen gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer zu 3. wegen Verdachts der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 bis 3 StGB.
Ausgelöst wurden diese Erhebungen durch Verdachtsmitteilungen der nunmehrigen Beschwerdeführerin zu 2. und der Bank N. Diese stützten sich ausschliesslich auf die vom Landgericht aufgrund des Rechtshilfeersuchens einer Strafverfolgungsbehörde in Z im Strafrechtshilfeverfahren Y erlassenen Herausgabebefehle betreffend Urkunden u. a. bei der Beschwerdeführerin zu 2. Diese hatte Konten bei der Bank N, wo auch eine Geschäftsbeziehung zum Beschwerdeführer zu 3. bestand. Das Rechtshilfeersuchen der Strafverfolgungsbehörde in Z richtete sich gegen den Beschwerdeführer zu 3. wegen Verdachts der Unterschlagung nach Abschnitt 28 §§ 4 - 5 des Strafgesetzbuches in Z.
1.1. Im Rechtshilfeersuchen aus Z war zusammengefasst vorgebracht worden, dass der Vater des Beschwerdeführers zu 3., P, im September 2005 verstorben sei. Anlässlich einer Überprüfung des Nachlasses durch die Finanzverwaltung in Z im Jahr 2011 sei festgestellt worden, dass von den Konten in Z desP in den Jahren 2000 bis 2005 ca. EUR 4.5 Mio. ins Ausland transferiert worden seien. Das Verfügungsrecht über diese Konten hätten P und sein Sohn, der Beschwerdeführer zu 3., gehabt. Die Finanzverwaltung in Z habe von ausländischen Finanzbehörden Daten erhalten, aus denen hervorgehe, dass die in Liechtenstein gegründete, nunmehrige Beschwerdeführerin zu 1. Gelder besitze, an denen P wirtschaftlich berechtigt gewesen sei bzw. P und der Beschwerdeführer zu 3. die Erstbegünstigten gewesen seien. Der Wert des Stiftungsvermögens habe zum Zeitpunkt des Ablebens des P im Jahr 2005 noch rund EUR 2'580'000.00 betragen. Bei Erstellung des Nachlassverzeichnisses nach dem Ableben von P sei dieses Vermögen nicht angegeben worden. Bei Überprüfung der Finanzverwaltung in Z im Jahr 2011 habe der Beschwerdeführer zu 3. angegeben, dass er nichts über die Beschwerdeführerin zu 1. in Liechtenstein wisse. Den weiteren am Nachlass Beteiligten seien diese Gelder nicht bekannt gemacht worden. Es bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer zu 3. nach dem Tod seiner Mutter im Jahr 1997 einen Geldbetrag unterschlagen habe, dessen Höhe im Jahr 2005 EUR 2.5 Mio. betragen habe und die Beschwerdeführerin zu 1. mit diesem unterschlagenen Geld ausgestattet worden sei.
1.2. Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2014 (ON 62) haben die neben dem Beschwerdeführer zu 3. übrigen Erben nach P, D,E,F,G,H,K,L und M (nunmehrige interessierte Parteien) ihren Anschluss als Privatbeteiligte erklärt und Akteneinsicht beantragt. Zum Privatbeteiligtenanschluss führten sie aus, dass sie durch das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers zu 3. an ihrem Vermögen geschädigt worden seien.
1.3. Am 27. Januar 2014 (ON 65) haben die Beschwerdeführer zu 2. und 3. beantragt, das Landesgericht möge die rechtshilfeersuchende Behörde zu Y darauf hinweisen, dass allfällige Informationen und/oder Unterlagen aus dem Verfahren zu X und zu Y, welche sie nicht direkt und auf offiziellem Wege von den liechtensteinischen Behörden erhalten hätten oder erhalten würden, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtshilfeverfahrens zu Y nicht verwenden dürfen, sowie jedenfalls den Privatbeteiligten und anderen Dritten keine Akteneinsicht gewähren. Mit Beschluss vom 10. März 2014 (ON 78) wurde der erste Antrag zurück-, der zweite abgewiesen.
1.4. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführer zu 2. und 3. keine Beschwerde, führten aber aus, dass die Akteneinsicht für die Privatbeteiligten rechtswidrig gewährt worden sei. Dazu führte das Obergericht in seinem Beschluss vom 12. Juni 2014 (ON 104) aus, dass die Akteneinsicht nicht rechtswidrig gewährt worden sei.
1.5. Mit Beschluss vom 12. Juni 2014 (ON 104) hob das Obergericht die Beschlagnahme der mit Beschluss ON 78 bei der Bank N und der Beschwerdeführerin zu 2. beschlagnahmten Unterlagen auf und wies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Landgericht zurück. Zusammengefasst führte das Obergericht aus, dass den Ausführungen der Behörden in Z letztlich nicht klar zu entnehmen sei, durch welche konkreten Sachverhaltsannahmen der Straftatbestand der Unterschlagung gegenständlich erfüllt sein solle. Es sei von der Strafverfolgungsbehörde in Z klarzustellen, ob derTatbestand in Z der strafrechtlichen Unterschlagung in Z auch dann als erfüllt gelte, wenn der Beschwerdeführer zu 3. die Vermögenswerte mit Wissen und im Auftrag des P in die Beschwerdeführerin zu 1. eingebracht habe oder anders formuliert, ob einen durch den Erblasser besonders begünstigten Erben eine Abrechnungsverpflichtung mit den anderen Erben treffe. Weiter sei von der Strafbehörde in Z zu klären, ob P im Zeitpunkt der Widmung der Vermögenswerte an die Beschwerdeführerin zu 1. geistig überhaupt noch in der Lage gewesen sei, die Bedeutung der Widmungserklärung zu erfassen.
1.6. Am 22. Juni 2014 wurde ein Rechtshilfeersuchen an die Behörden in Z abgefertigt, um die vom Obergericht aufgeworfenen Fragen zu klären (ON 125).
1.7. Mit Email vom 14. Mai 2014 (ON 99) beantragten die interessierten Parteien neuerlich vollumfängliche Akteneinsicht. Mit Schriftsatz vom 21. Mai 2014 (ON 102) stellten die Beschwerdeführer folgende Anträge:
Das Landgericht möge
"1. den Privatbeteiligtenanschluss vom 15.01.2014 (ON 62) beschlussweise zurückweisen, in eventu abweisen, sowie
2. den Akteneinsichtsantrag der Privatbeteiligten [interessierten Parteien] vom 13.05.2014 (ON 99) zurückweisen, in eventu abweisen, in eventu
3. die am 13.05.2014 beantragte Akteneinsicht (ON 99) bis zum Abschluss der Untersuchung verweigern, in eventu
4. die ON 1, 2, 4 bis 6, 10 bis 13, 15, 18, 21, 23 bis 30; 32, 34 bis 36, 39, 41, 44 bis 46, 48, 53 bis 55, 64 bis 65, 67, 73 bis 74, 78, 81, 83 bis 89, 91, 93 bis 95 sowie die ON's 100 ff. von der Akteneinsicht ausnehmen, sowie in jedem Falle
5. das Land Liechtenstein gegenüber den Antragstellern verpflichten, die Kosten dieses Verfahrens zu ersetzen, dies binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution."
2. Mit Beschluss vom 31. Juli 2014 (ON 127) entschied das Landgericht wie folgt:
"Zu I. Den Privatbeteiligten wird vollumfänglich Akteneinsicht gewährt.
1. Der Antrag, den Privatbeteiligtenanschluss zurück-, in eventu abzuweisen, wird abgewiesen.
2. Der Antrag, den Akteneinsichtsantrag der Privatbeteiligten vom 13.05.2014 (ON 99) zurück-, in eventu abzuweisen, wird abgewiesen.
3. Der Antrag, den Privatbeteiligten die am 13.05.2014 (ON 99) beantragte Akteneinsicht bis zum Abschluss der Untersuchung zur verweigern, wird abgewiesen.
4. Der Antrag, die ON 1, 2, 4 bis 6, 10 bis 13, 15, 18, 21, 23 bis 30, 32, 34 bis 36, 39, 41, 44 bis 46, 48, 53 bis 55, 64 bis 65, 67, 73 bis 74, 78, 81, 83 bis 89, 91, 93 bis 95 sowie die ON 100 ff. von der Akteneinsicht auszunehmen, wird abgewiesen.
5. Der Antrag, das Land Liechtenstein gegenüber den Antragstellern [Beschwerdeführern] zu verpflichten, die Kosten dieses Verfahrens zu ersetzen, dies binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution, wird abgewiesen."
3. Hinsichtlich der gegen diesen Beschluss des Landgerichtes (ON 127) erhobenen Beschwerde der Beschwerdeführer vom 19. August 2014 (ON 132) entschied das Obergericht mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 (ON 138) u. a. wie folgt:
"I. Die Beschwerde vom 19.08.2014 (ON 132) gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 31.07.2014 (ON 127) wird zurückgewiesen, soweit sie von den dazu nicht legitimierten Beschwerdeführerinnen zu 1. A Stiftung und zu 2. B Anstalt erhoben worden ist.
II. Der Beschwerde des Verdächtigen C vom 19.08.2014 (ON 132) gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 31.07.2014 (ON 127) wird Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung dahingehend abgeändert, dass sie wie folgt zu lauten hat:
1. Der Privatbeteiligtenanschluss von D,E,F,G,H,K,L und M vom 14.01.2014 (ON 62) wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag der unter Ziff. 1 hievor Genannten auf Akteneinsicht wird vollumfänglich abgewiesen.
..."
Der hier primär relevante Spruchpunkt II./2. betreffend Akteneinsicht wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
3.1. Gemäss § 39 Abs. 1 StPO könne das Gericht im Fall begründeten rechtlichen Interesses auch ausser den in diesem Gesetz besonders bezeichneten Fällen Einsicht in die strafgerichtlichen Akten gewähren, soweit dem nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegen stünden.
Im vorliegenden Fall sei den interessierten Parteien ein Recht auf Akteneinsicht weder als Beschuldigte noch als Beteiligte zugestanden. Dies, zumal [aus vom Gericht näher ausgeführten Gründen] eine Privatbeteiligung der genannten Antragsteller im Sinne von § 32 Abs. 1 StPO entgegen der Ansicht des Erstgerichtes zu verneinen gewesen sei.
Zudem hätten die interessierten Parteien in ihrem ursprünglichen Antrag auf Akteneinsicht vom 14. Januar 2014 (ON 62) ein rechtliches Interesse an einer Einsicht in den gegenständlichen Strafakt im Sinne von § 39 Abs. 1 StPO nicht einmal ansatzweise dargetan, hätten sie sich doch dabei lediglich auf ihren erklärten Privatbeteiligtenanschluss berufen, welcher jedoch nach dem Gesagten (in zweiter Instanz) nicht habe zugelassen werden können. Damit erübrigten sich weitere Ausführungen über ein allfälliges rechtliches Interesse der genannten Antragsteller als Dritte an einer Einsicht in den gegenständlichen Akt im Sinne von § 39 Abs. 1 StPO.
3.2. Lediglich der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer C in seiner Beschwerde ON 132 angeführten Umstände mit Fug eine Umgehung der im inländischen Strafrechtshilfeverfahren zu Y verweigerten Rechtshilfe gegenüber den Behörden in Z ernsthaft befürchten liessen. Dies würde nicht nur den privaten Interessen des Verdächtigen C, sondern vielmehr auch überwiegenden öffentlichen Interessen des Landes Liechtenstein diametral zuwiderlaufen, was der Gewährung der Akteneinsicht im Sinne von § 39 Abs. 1 StPO selbst bei Vorhandensein eines relevanten rechtlichen Interesses entgegen stehen würde (Stichwort: Datendiebstahl Heinrich Kieber).
Selbst wenn im Übrigen die aus ON 62 ersichtlichen Antragsteller als Privatbeteiligte im Sinne von § 32 Abs. 1 StPO zuzulassen wären, wäre ihnen eine Akteneinsicht in sinngemässer Anwendung von § 32 Abs. 2 Ziff. 2, 2. Satz StPO zu verweigern, und zwar wegen Rechtsmissbrauchs. Dazu habe der Staatsgerichtshof in seinem Leitsatz zu StGH 2003/66, wörtlich Folgendes ausgeführt (StGH 2003/66 abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li):
"Es liegt eine zweckwidrige Verwendung des Rechtsinstitutes "Privatbeteiligung" vor, wenn mit der Anschlusserklärung die formellen und materiellen Bestimmungen des Rechtshilfegesetzes umgangen werden sollen. Das Rechtshilfegesetz wird nämlich seines Sinnes und Zweckes beraubt, wenn das inländische Strafverfahren und das Rechtshilfeverfahren in engem Zusammenhang stehen, somit der ersuchende Staat und Privatbeteiligte dieselben Interessen wahrnimmt und dessen ungeachtet als Privatbeteiligter im inländischen Strafverfahren zugelassen wird. ..."
Wie bereits erwähnt worden sei, sei mit Beschluss der zuständigen Untersuchungsrichterin des Landgerichtes zu Y vom 2. April 2014 das in der Strafrechtshilfesache im Zusammenhang mit dem in Z anhängigen Strafverfahren gegen den hier Verdächtigen [den Beschwerdeführer zu 3.] wegen des Verdachtes der Unterschlagung nach Abschnitt 28 §§ 4 bis 5 des Strafgesetzbuches in Z das Rechtshilfeersuchen der Behörde in Z samt Ergänzungen für unzulässig erklärt und zurückgewiesen worden, womit das Rechtshilfeverfahren zu Y beendet worden sei. Dies mit der Begründung, dass die seitens der Strafverfolgungsbehörden in Z ausgeschöpften Beweismittel aus illegal beschafften Daten stammten und die Leistung der gegenständlichen Rechtshilfe somit gegen den in Art. 2 RHG normierten ordre public-Vorbehalt verstosse (Y).
Es sei nun aber nicht auszuschliessen, sondern als durchaus wahrscheinlich anzusehen, dass die hiesigen Antragsteller bei Gewährung der Akteneinsicht die dadurch erlangten Informationen den Behörden in Z "zuspielen" oder als Druckmittel gegen den Beschwerdeführer zu 3. verwenden bzw. zweckentfremden könnten, was als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren wäre. Zudem würde dies - wie bereits ausgeführt - gegen die übergeordneten Souveränitätsinteressen des Fürstentums Liechtenstein verstossen.
4. Einer gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 138) erhobenen Revisionsbeschwerde der interessierten Parteien wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. Dezember 2014 (ON 150) Folge gegeben, der angefochtene Beschluss (bzw. dessen bekämpfter Spruchpunkt II.) aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverwiesen.
4.1. Dazu erwog der Oberste Gerichtshof im Wesentlichen, dass die gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 31. Juli 2014 (Bejahung der Stellung der Revisionsbeschwerdeführer als Privatbeteiligte und ihres Rechtes auf Akteneinsicht) (auch) vom Beschwerdeführer zu 3. erhobene Beschwerde vom 19. August 2014 (ON 132) den Privatbeteiligten weder zur Einsicht und Gegenäusserung zugestellt worden, noch auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sei. Damit sei ihnen die Gelegenheit genommen worden, sich zum umfangreichen und im Ergebnis vom Obergericht auch als berechtigt erachteten Beschwerdevorbringen zu äussern, was zu Recht als Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 31 Abs. 1 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK geltend gemacht worden sei, zumal die von der jüngeren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes entwickelten "Heilungskriterien" im Beschwerdefall nicht erfüllt seien.
4.2. Zudem hielt der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss ON 150 fest, dass zufolge dieser kassatorischen Entscheidung Ausführungen zu den übrigen Rechtsmittelargumenten zu unterbleiben hätten. Das fortzusetzende Verfahren werde auch Gelegenheit zur Berücksichtigung des weiteren Sachverhaltsvorbringens bieten, wonach die Strafverfolgungsbehörden in Z das dortige Strafverfahren gegen den Verdächtigen, den Beschwerdeführer zu 3., eingestellt hätten.
5. In Nachachtung des vorstehenden Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschlusses des Obersten Gerichtshofes (ON 150) wurde der zuständigen Untersuchungsrichterin des Landgerichtes vom Obergericht die Einholung einer Äusserung der Privatbeteiligten bzw. nunmehrigen interessierten Parteien aufgetragen.
6. Mit der am 23. Januar 2015 zur Post gegebenen Äusserung (ON 160) stellten die interessierten Parteien u. a. den Antrag, das Obergericht wolle der Beschwerde der Beschwerdeführer keine Folge geben und den Beschluss ON 127 bestätigen.
Mit am selben Tag zur Post gegebenem Schriftsatz (ON 159) stellten die interessierten Parteien zudem gegen den Beschwerdeführer zu 3. wegen Verdachtes der Geldwäscherei Antrag auf Einleitung bzw. Fortsetzung der Untersuchung, wobei sie in eventu beantragten, "die Frist zur Einreichung des gegenständlichen Antrages zu erstrecken, bis über den Anschluss der Antragsteller als Privatbeteiligte am gegenständlichen Strafverfahren eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt und die Antragsteller Akteneinsicht nehmen konnten."
7. Mit Beschluss vom 3. März 2015 (ON 164) entschied das Obergericht im zweiten Rechtsgang hinsichtlich der Beschwerde der Beschwerdeführer vom 19. August 2014 (ON 132) wie folgt:
1. Der Beschwerde des Verdächtigten C [Beschwerdeführer zu 3.] vom 19.08.2014 (ON 132) gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 31.07.2014 (ON 127) wird teilweise Folge gegeben und Spruchpunkt II.1. der angefochtenen Entscheidung dahingehend abgeändert, dass er u. a. wie folgt zu lauten hat:
'Der Privatbeteiligtenanschluss von D,E,F,G,H,K,L und M [interessierte Parteien] wird zurückgewiesen.
2. Im Übrigen, d. h. hinsichtlich der Spruchpunkte I. sowie II.2. bis 4. (betreffend Akteneinsicht) des angefochtenen Beschlusses ON 127 wird der Beschwerde des Verdächtigen C [Beschwerdeführer zu 3.] keine Folge gegeben.
1. Dem Antrag auf Einleitung bzw. Fortsetzung der Untersuchung der Subsidiarankläger D,E,F,G,H,K,L und M [interessierte Parteien] vom 23.01.2015 (ON 159) wird samt dem damit in eventu gestellten Fristerstreckungsantrag (ON 159, S. 9) keine Folge gegeben....'"
Dazu erwog das Obergericht - soweit hier relevant - im Wesentlichen wie folgt:
7.1. Vorauszuschicken sei zur Abgrenzung und Klarstellung, dass die Spruchpunkte I., III. und IV. (Ziff. 1. u. 2.) des obergerichtlichen Beschlusses vom 8. Oktober 2014 (ON 138) unbekämpft geblieben seien, sodass jene Entscheidung insoweit in (Teil-)Rechtskraft erwachsen sei. Gegenstand des [zugrunde liegenden ordentlichen] Beschwerdeverfahrens im zweiten Rechtsgang bilde also nur (aber immerhin) noch der vom Obersten Gerichtshof kassierte Spruchpunkt II. (Ziff. 1 betreffend Privatbeteiligung und Ziff. 2 betreffend Akteneinsicht) des Beschlusses des Obergerichtes vom 8. Oktober 2014 (ON 138).
7.2. Was die im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht noch verfahrensgegenständliche Beschwerde des Beschwerdeführers zu 3. gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 31. Juli 2014 (ON 127) betreffe, habe die Einholung und Berücksichtigung der Gegenäusserung der interessierten Parteien (ON 160) am ursprünglichen Ergebnis hinsichtlich Privatbeteiligung nichts zu ändern vermocht.
7.3. Was hingegen die Akteneinsicht betreffe, könne unter Berücksichtigung der Gegenäusserung der interessierten Parteien an der im obergerichtlichen Beschluss ON 138 geäusserten Rechtsansicht nicht mehr (vollumfänglich) festgehalten werden, was schliesslich zu einem anderen Ergebnis führe. Dies aus folgenden Gründen:
Nach der mangels eigenständiger (höchstrichterlicher) Rechtsprechung zu § 39 Abs. 1 StPO heranzuziehenden Literatur und Judikatur zur österreichischen Rezeptionsvorlage sei bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses Einsicht in die Akten zu gewähren. Die Gewährung sei dem Ermessen anheimgestellt, bei dessen Ausübung nach den Umständen des Einzelfalles vorzugehen sei (Fabrizy, StPO, 11. Aufl., Rz. 1 ff. zu § 77 öStPO). Dabei könne auch in rechtskräftig erledigte Akten Einsicht genommen werden, solange sie aufbewahrt würden. Beim erforderlichen begründeten rechtlichen Interesse müsse es sich um ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse handeln, das über ein bloss wirtschaftliches Interesse hinausreiche. Die Kenntnis vom Akteninhalt müsse dabei geeignet sein, die Position des Antragstellers in einem - wenngleich noch nicht anhängigen - Verwaltungs-, Zivil- oder Strafverfahren zu fördern oder die Gefahr von Beeinträchtigungen seiner Rechtssphäre zu minimieren oder zu beseitigen. Stets sei abzuwägen, inwieweit einem begründeten öffentlichen Interesse auf Akteneinsicht nicht überwiegend öffentliche oder private Interessen entgegenstünden (Oshidari, in: Wiener Kommentar StPO, Rz. 1 ff. zu § 77).
Mit ihrer Gegenäusserung hätten die interessierten Parteien die Glaubhaftmachung eines relevanten rechtlichen Interesses im Sinne von § 39 Abs. 1 StPO nachgeholt, indem sie eine Pflichtteilsverletzung durch den Beschwerdeführer zu 3. geltend machten. Dabei gehe es offensichtlich um die im November 2004 vom am 8. September 2005 verstorbenen P in die Beschwerdeführerin zu 1. eingebrachten Vermögenswerte, hinsichtlich welchen der Beschwerdeführer zu 3. nach dem Tod seines Vaters zum alleinigen Erstbegünstigten geworden sei, wobei er diese Vermögenswerte dem Nachlass des Erblassers entzogen haben solle. Die Richtigkeit dieser Vorwürfe unterstellt - auch wenn sie strafrechtlich nicht relevant seien -, könnten die interessierten Parteien als potentiell verkürzte Noterben auch nach liechtensteinischem Recht in diesem Zusammenhang einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen (Verweis auf LES 2006, 468).
Zudem habe der Beschwerdeführer zu 3. keine legitimen privaten Interessen darzutun vermocht (Anm: Die Vereitelung potentieller Pflichtteilsergänzungsansprüche der Miterben und vermeintlichen Privatbeteiligten sei sicherlich nicht schützenswert) und es seien auch keine relevanten öffentlichen Interessen ersichtlich, die einer Akteneinsicht der Parteien nach § 39 Abs. 1 letzter Halbsatz StPO entgegenstünden oder deren Beschränkung im Sinne der vom Beschwerdeführer [zu 3.] gestellten Eventualanträge (ON 132, S. 18 f. Ziff. 2) rechtfertigen würden.
Mithin habe das Erstgericht im angefochtenen Beschluss ON 127 insbesondere im bekämpften Spruchpunkt zu I. im Ergebnis den interessierten Parteien, auch wenn diese nach dem Gesagten nicht als Privatbeteiligte zugelassen hätten werden können, zu Recht vollumfängliche Akteneinsicht gewährt.
Dies gelte umso mehr, als die gegenständliche Untersuchung zwischenzeitlich abgeschlossen worden sei bzw. die Vorerhebungen gegen den Beschwerdeführer zu 3. wegen des Verdachtes der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 bis 3 StGB von der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft eingestellt worden seien (ON 161), und zwar zu Recht.
7.4. Seiner Entscheidung fügte das Obergericht folgende Rechtsmittelbelehrung an:
"Gegen Spruchpunkt I.1. ist die Revisionsbeschwerde binnen 14 Tagen an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Gegen Spruchpunkt I.2. ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig (§ 238 Abs. 3 StPO).
Gegen Spruchpunkt II. findet kein weiterer Rechtszug statt (§ 173 Abs. 3 StPO)."
8. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 3. März 2015 (ON 164) haben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 2. April 2015 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben, wobei die genannte Entscheidung des Obergerichtes beim Staatsgerichtshof hinsichtlich des Teilspruches zu Punkt I./2., gemäss welchem den nunmehrigen interessierten Parteien Akteneinsicht gewährt wird, wegen Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret des Rechts auf rechtliches Gehör gemäss Art. 31 Abs. 1 LV, auf Beschwerde gemäss Art. 43 Abs. 1 LV, auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 LV, auf Begründung gemäss Art. 43 LV, auf wirksame Verteidigung/ein faires Verfahren gemäss Art. 33 Abs. 3 LV und Art. 6 EMRK, Schutz des Brief- und Schriftengeheimnis/der Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 (1) LV sowie auf willkürfreie Behandlung, angefochten wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechte verletzt worden seien; er wolle den angefochtenen Beschluss aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen; in eventu wolle der Staatsgerichtshof den Beschluss ON 164 hinsichtlich des Teilspruches zu Punkt I./2. aufheben und die Rechtsache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen und schliesslich wolle der Staatsgerichtshof das Land Liechtenstein verpflichten, den Beschwerdeführern die Kosten ihrer Vertretung binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. auf Erlass vorsorglicher Massnahmen dahingehend gestellt, dass weder den interessierten Parteien noch sonstigen Drittparteien Akteneinsicht in diesen Akt zu X oder in den Akt zu Y gewährt werde, bis der Staatsgerichtshof über diese Beschwerde endgültig entschieden habe.
Auf das Beschwerdevorbringen wird, soweit relevant, im Rahmen der Urteilsbegründung eingegangen.
9. Gleichzeitig mit der Erhebung der Individualbeschwerde erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20. März 2015 Revisionsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof.
10. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführer auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 29. April 2015 dahingehend Folge, dass den ordentlichen Instanzen im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bis zur Erledigung des Individualbeschwerdeverfahrens untersagt wurde, die von den interessierten Parteien begehrte Akteneinsicht zu gewähren. Zudem wurde das Individualbeschwerdeverfahren bis zum Vorliegen einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes über die von den Beschwerdeführern erhobene Revisionsbeschwerde unterbrochen.
11. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Obergericht verzichteten mit Schreiben vom 10. bzw. 14. April 2015 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
12. Der Oberste Gerichtshof wies die Revision der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Obergerichts ON 164 mit Beschluss vom 3. Juli 2015 zurück und begründete dies unter anderem wie folgt:
Hinsichtlich der Beschwerdeführerinnen zu 1. und 2.:
Zufolge der rechtskräftigen Zurückweisung ihrer Beschwerde vom 19. August 2014 (ON 132) mit Beschluss des Obergerichtes vom 8. Oktober 2014 (ON 138) seien die Beschwerdeführerinnen zu 1. und 2. weder im drittinstanzlichen Verfahren über die Beschwerde der (damaligen) Privatbeteiligten vom 27. Oktober 2014 (ON 143) noch im anschliessenden zweiten Rechtsgang beteiligt gewesen. Somit seien sie schon aus diesen Erwägungen zur Erhebung der Revisionsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichtes als Beschwerdegericht vom 3. März 2015 im zweiten Rechtsgang (ON 164) nicht legitimiert.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 3.:
Nach § 240 StPO könne gegen Entscheidungen des Obergerichtes in vier Fällen - vorliegend komme lediglich Ziff. 4 ("In allen übrigen Fällen, in denen nicht die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof ausgeschlossen sei und keine gleichlautenden Entscheidungen gemäss § 238 Abs. 3 StPO vorliegen.") zur Anwendung - der Entscheid des Obersten Gerichtshofes angerufen werden:
Nach § 238 Abs. 3 StPO finde gegen Entscheidungen des Obergerichtes, die einer bei diesem Gericht eingereichten Beschwerde keine Folge geben, keine Weiterziehung mehr statt, soweit das Gesetz eine Ausnahme nicht begründe.
Da in der vorliegenden Beschwerdesache ein Fall des § 240 Abs. 1 Ziff. 1-3 StPO oder ein in § 238 Abs. 3 StPO angeführter Ausnahmefall nicht vorliege, sei zu prüfen, ob es sich beim Beschluss des Landgerichtes vom 31. Juli 2014 und der Beschwerdeentscheidung des Obergerichtes vom 3. März 2015, jeweils betreffend die Gewährung der Einsicht in den Akt X durch die (früheren) Privatbeteiligten [und nunmehrigen interessierten Parteien] um konforme [und somit nicht mehr weiter anfechtbare] Entscheidungen im Sinne des Weiterziehungshindernisses des § 238 Abs. 3 StPO handle. Diese Frage bejahte der Oberste Gerichtshof mit ausführlicher Begründung.
13. Die interessierten Parteien erstatteten mit Schriftsatz vom 5. August 2015 eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde, worin die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung beantragt wurde.
Auf die Ausführungen in dieser Gegenäusserung wird, soweit relevant, im Rahmen der Urteilsbegründung eingegangen.
14. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Anlässlich der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde die Fortsetzung des vorliegenden, mit Präsidialbeschluss vom 29. April 2015 unterbrochenen Individualbeschwerdeverfahrens beschlossen und wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen, ansonsten sie gemäss Art. 43 StGHG mit Beschluss zurückzuweisen ist (siehe statt vieler: StGH 2013/86, Erw. 1; StGH 2011/143, Erw. 1; StGH 2011/91, Erw. 1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG können beim Staatsgerichtshof mit Individualbeschwerde nur letztinstanzliche und enderledigende Entscheidungen angefochten werden. Die Beschwerdeführer erachten den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes vom 3. März 2015, X-164, selbst als nicht letztinstanzlich, weshalb sie diesen Beschluss neben der vorsorglichen Erhebung der vorliegenden Individualbeschwerde gleichzeitig auch mit Revision beim Obersten Gerichtshof anfochten. Der Staatsgerichtshof unterbrach deshalb das vorliegende Individualbeschwerdeverfahren bis zum Vorliegen der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes. Dieser teilte die vom Obergericht in dessen Rechtsmittelbelehrung vertretene Rechtsauffassung und wies die Revision der Beschwerdeführer entsprechend mit Beschluss vom 3. Juli 2015 (OGH.2015.49+53-181) zurück. Da diese Entscheidung von den Beschwerdeführern nicht ebenfalls mit Individualbeschwerde angefochten wurde, hat der Staatsgerichtshof die Qualifizierung des hier angefochtenen Beschlusses des Obergerichtes bzw. insbesondere dessen konkret angefochtenen Spruchpunkt 1.2. (siehe vorne die Anfechtungserklärung der Beschwerdeführer in Ziff. 8 des Sachverhaltes) durch den Obersten Gerichtshof als letztinstanzlich nicht weiter zu hinterfragen und seiner Eintretensprüfung zugrunde zu legen. Der angefochtene Beschluss des Obergerichtes bzw. dessen Spruchpunk I.2. ist somit auch ohne weiteres enderledigend.
1.2. Eine weitere Eintretensvoraussetzung ist jedoch, dass ein Beschwerdeführer gemäss Art. 16 StGHG seine Beschwerdelegitimation zur Erhebung einer Individualbeschwerde durch seine Parteistellung im vorangegangenen Verfahren nachzuweisen hat. Der Beschwerdeführer muss demnach den Instanzenzug, in dem die mit der Individualbeschwerde bekämpfte Entscheidung ergangen ist, auch tatsächlich durchlaufen haben (vgl. statt vieler: StGH 2011/159, Erw. 1.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch StGH 2005/50, LES 2007, 396 [403, Erw. 2]; StGH 2005/44, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1994/17, LES 1996, 6 [7, Erw. 2] und Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 562 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
1.3. Die interessierten Parteien bringen vor, dass die Beschwerdeführerinnen zu 1. und 2. den Instanzenzug nicht durchlaufen hätten; diese seien deshalb auch nicht beschwert. Die Beschwerdeführer bestreiten dies wiederum und machen in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Beschwerderechts und der Garantie des ordentlichen Richters geltend (siehe Erw. 2 hiernach).
In einem solchen Fall, wenn nämlich die Verneinung einer Legitimationsvoraussetzung im ordentlichen Verfahren gerade (auch) Gegenstand des Individualbeschwerdeverfahrens ist, prüft der Staatsgerichtshof diese Frage nicht als Eintretensvoraussetzung, sondern als materielle Grundrechtsrüge; m. a. W., die betreffende Eintretensvoraussetzung wird für die Zwecke dieses Individualbeschwerdeverfahrens als erfüllt vorausgesetzt (siehe statt vieler: StGH 2013/86, Erw. 1.2; StGH 2011/159, Erw. 1.2 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/8, Erw. 1; Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 549).
1.4. Da die vorliegende Individualbeschwerde auch frist- und formgerecht eingereicht wurde, ist somit materiell auf diese einzutreten; dies allerdings mit Ausnahme des als Beilage zur Individualbeschwerde vorgelegten Affidavit von RA Q vom 18. März 2015 und des entsprechenden Beschwerdevorbringens. Denn dabei handelt es sich um im Individualbeschwerdeverfahren in der Regel, so auch im Beschwerdefall, unzulässige Nova (StGH 2013/181, Erw. 1.2; StGH 2011/188, Erw. 1.2 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2006/30, Erw. 8.1; StGH 2002/85, LES 2005, 261 [268, Erw. 3.3.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 644 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
2. Zunächst ist auf die Grundrechtsrüge der Beschwerdeführer einzugehen, wonach die Beschwerdeführerinnen zu 1. und 2. durch die Zurückweisung ihrer Beschwerde im angefochtenen Beschluss des Obergerichtes (ON 164) in ihrem Beschwerderecht und ihrem Recht auf den ordentlichen Richter verletzt worden seien.
2.1. Die im Beschwerdefall erfolgte Zurückweisung eines Rechtsmittels beschlägt nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes primär das grundrechtliche Beschwerderecht. Daneben kommt dem Recht auf den ordentlichen Richter und dem Gehörsanspruch keine eigenständige Bedeutung zu (StGH 2014/81, Erw. 2.2; StGH 2011/49, Erw. 3.3 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kommt dem Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV ein materieller Gehalt zu, der eine Aushöhlung dieses Grundrechts durch den Gesetzgeber nicht zulässt. Wie bei anderen Grundrechten hat der Staatsgerichtshof sein früheres formelles Grundrechtsverständnis auch in Bezug auf das Recht auf Beschwerdeführung zugunsten eines solchen materiellen Verständnisses revidiert. Gesetzliche Einschränkungen von Art. 43 LV sind demnach nur zulässig, wenn sie dieses Grundrecht nicht übermässig einschränken bzw. wenn für den Grundrechtseingriff ein genügendes öffentliches Interesse vorliegt und sich der Eingriff als verhältnismässig erweist (siehe statt vieler: StGH 2014/64, Erw. 3.1; StGH 2012/143, Erw. 4.2; StGH 2009/200, Erw. 3.3; StGH 2009/140, Erw. 2.2; StGH 2009/4, Erw. 1.2.3 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/19, LES 1999, 282 [286, Erw. 3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 520, Rz. 20 mit weiteren Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
2.2. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass der Oberste Gerichtshof mit seinem Beschluss ON 150 den von ihnen angefochtenen Beschluss des Obergerichtes ON 138 vollumfänglich aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverwiesen habe. Dieses sei deshalb zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Spruchpunkte I., III. und IV. in Teilrechtskraft erwachsen seien.
Die interessierten Parteien halten diesem Beschwerdevorbringen entgegen, dass die von den Beschwerdeführern erhobene Beschwerde vom 19. August 2014 (ON 132) mit Beschluss des Obergerichtes vom 8. Oktober 2014 (ON 138) hinsichtlich der Beschwerdeführerinnen zu 1. und 2. rechtskräftig zurückgewiesen worden sei. Die Beschwerdeführerinnen zu 1. und 2. seien deshalb auch weder im drittinstanzlichen Verfahren über die Beschwerde der interessierten Parteien vom 27. Oktober 2014 (ON 143) noch im anschliessenden zweiten Rechtsgang beteiligt gewesen. Die gleiche Begründung gibt im Übrigen der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 3. Juli 2015 für die von ihm hinsichtlich der Beschwerdeführerinnen zu 1. und 2. vorgenommene Zurückweisung der gegen den Beschluss des Obergerichtes (ON 164) erhobenen Revisionsbeschwerde.
Den interessierten Parteien und dem Obersten Gerichtshof ist zuzustimmen, dass die Entscheidung des Obergerichtes ON 138 in Rechtskraft erwuchs, soweit sie von den interessierten Parteien nicht mit Revisionsbeschwerde angefochten wurde. Der Oberste Gerichtshof konnte diese Entscheidung des Obergerichtes auch nur im Umfang der Anfechtung aufheben. Die Zurückweisung der Beschwerde ON 132 hinsichtlich der Beschwerdeführerinnen zu 1. und 2. durch das Obergericht in dessen Beschluss ON 138 hätten diese ihrerseits mit Revisionsbeschwerde zum Obersten Gerichtshof anfechten müssen, um zu verhindern, dass der Beschluss des Obergerichtes insoweit in Rechtskraft erwuchs. Entsprechend ist das Obergericht im angefochtenen Beschluss ON 164 zu Recht und ohne Verletzung des Beschwerderechts der Beschwerdeführerinnen zu 1. und 2. davon ausgegangen, dass ihnen mit dem im ersten Verfahrensgang ergangenen Beschluss des Obergerichtes ON 138 die Beschwerdelegitimation rechtskräftig abgesprochen worden sei und somit im zweiten Verfahrensgang darauf nicht mehr zurückzukommen sei.
Entsprechend unbehelflich sind alle weiteren Ausführungen der Beschwerdeführer in der vorliegenden Individualbeschwerde, weshalb die Beschwerdeführerinnen zu 1. und 2. durch das gegenständliche Akteneinsichtsverfahren in ihren Rechten im Sinne von § 241 Abs. 1 StPO betroffen und dass sie deshalb beschwerdelegitimiert seien. Denn wesentlich ist allein, dass die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerinnen zu 1. und 2. vom Obergericht rechtskräftig verneint worden ist.
2.3. Offensichtlich unrichtig ist im Weiteren das Beschwerdevorbringen, dass auf die Beschwerdeführerinnen zu 1. und 2. § 232 Abs. 3 StPO anwendbar sei. Nach dieser Bestimmung kommt die erfolgreiche Berufung eines Angeklagten auch allfälligen Mitangeklagten zugute, welche keine Berufung erhoben haben, sofern die relevanten Gründe für die Gutheissung der Berufung auch für die Mitangeklagten gelten. Dieses sogenannte beneficium cohaesionis gilt aber nur für Mitangeklagte im Hauptverfahren und nicht für Verfahrensbeteiligte im Zusammenhang mit der Entscheidung in einem Akteneinsichtsverfahren (vgl. Oberster Gerichtshof, in: LES 2011, 130 [136] sowie Eckart Ratz, in: Helmut Fuchs/Eckart Ratz [Hrsg.], Wiener Kommentar StPO zu § 295 [1. November 2011] rdb.at).
Schliesslich hätte das Obergericht entgegen dem Beschwerdevorbringen das Beschwerderecht der Beschwerdeführer selbst dann nicht verletzt, wenn es in seinem angefochtenen Beschluss ON 164 eine falsche Rechtsmittelbelehrung gegeben hätte. Abgesehen davon, dass der Staatsgerichtshof aufgrund der (von den Beschwerdeführern nicht mit Individualbeschwerde angefochtenen) Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 3. Juli 2015 von der Richtigkeit der obergerichtlichen Rechtsmittelbelehrung auszugehen hat, würde auch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung keine Grundrechtsverletzung darstellen. Zwar ist aus Gründen des Vertrauensschutzes eine falsche Rechtsmittelbelehrung nicht immer unbeachtlich, weil sie unter Umständen dazu führen kann, dass der Grundsatz von Treu und Glauben in einer mit dem Willkürverbot nicht zu vereinbarenden Weise verletzt wird; dies dann, wenn der Betroffene in nachvollziehbarer bzw. jedenfalls entschuldbarer Weise auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung vertraut hat (siehe StGH 2012/129, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/35, LES 2007, 89 [94, Erw. 3.1]; siehe auch OGH, in: LES 2011, 146). Da die Beschwerdeführer aber trotz der Rechtsmittelbelehrung des Obergerichtes fristgerecht Revisionsbeschwerde gegen dessen Beschluss erhoben, haben sie gerade nicht auf diese Rechtsmittelbelehrung vertraut; vielmehr haben sie diese als unrichtig erachtet und fristgerecht das Rechtsmittel eingelegt. Entsprechend wäre bei den Beschwerdeführern selbst dann kein Vertrauen zu schützen, wenn die Rechtsmittelbelehrung des Obergerichtes unrichtig gewesen wäre.
2.4. Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich die Rüge der Verletzung des Beschwerderechts (ebenso wie im Übrigen die Rüge der Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter) als nicht berechtigt. Da somit aber das Obergericht in seiner angefochtenen Entscheidung ON 164 die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen zu 1. und zu 2. in verfassungskonformer Weise zurückgewiesen hat, war der vorliegenden Individualbeschwerde hinsichtlich dieser beiden Beschwerdeführerinnen von vornherein spruchgemäss keine Folge zu geben. Die weiteren Grundrechtsrügen sind deshalb an sich nur noch in Bezug auf den Beschwerdeführer zu 3. zu prüfen. Trotzdem wird auch im Folgenden weiterhin einheitlich von den Beschwerdeführern gesprochen.
3. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil ihnen die Äusserung der interessierten Parteien ON 160 nicht zugestellt worden sei.
3.1. Wesentlicher Gehalt des primär aus dem Gleichheitssatz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV abgeleiteten grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK ist, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten (siehe statt vieler: StGH 2007/88, Erw. 2.1; StGH 2010/40, Erw. 2; StGH 2010/59, Erw. 4.1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]), was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss (StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]; StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1]; vgl. auch StGH 2010/29, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/128, Erw. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Sie müssen dabei konkret die Gelegenheit haben, sich zu allen Punkten des jeweiligen Verfahrens zu äussern (StGH 2011/69, Erw. 2.2.1; siehe hierzu auch Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 577, Rz. 17; vgl. auch Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München/Basel/Wien 2012, 423 f., Rz. 64).
3.2. Zu dieser Grundrechtsrüge ist zunächst der Argumentation in der Gegenäusserung der interessierten Parteien zur vorliegenden Individualbeschwerde zu widersprechen, dass die Beschwerdeführer aufgrund der Einmaligkeit des Rechtsmittels gar nicht mehr auf die Gegenäusserung ON 160 hätten duplizieren dürfen. Denn nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist eine solche Duplik nur dann ausgeschlossen, wenn die betroffene Verfahrenspartei das Vorbringen in der Duplik auch schon im fristgerecht erhobenen Rechtsmittel hätte erstatten können. In diesem Fall bestünde nämlich die Gefahr, dass Rechtsmittelfristen durch zusätzliche Schriftsätze unterlaufen würden. Zudem müssen solche neuen Tatsachen auch verfahrensrelevant sein (StGH 2014/18, Erw. 2.2; StGH 2013/80, Erw. 1.3; StGH 2006/28, Erw. 5.3 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Ansonsten muss jedoch eine Duplik als Ausfluss des Gehörsanspruchs sehr wohl zulässig sein. Es braucht jedoch nicht näher geprüft zu werden, inwieweit hier die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Duplik erfüllt wären.
Denn die vorliegende Gehörsrüge erweist sich gegenständlich nach Auffassung des Staatsgerichtshofes als rechtsmissbräuchlich. Wie die interessierten Parteien in ihrer Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde nämlich weiter ausführen, wussten die Beschwerdeführer aufgrund der Zurückverweisungsentscheidung des Obersten Gerichtshofes ON 150, dass die interessierten Parteien eine Gegenäusserung einbringen würden. Die Beschwerdeführer bzw. deren Rechtsvertreter hätten deshalb sehr wohl Anlass gehabt, aufgrund der ordentlich zugestellten Ladung des Obergerichtes ON 162 Akteneinsicht zu nehmen bzw. das Obergericht auf sein Unterlassen aufmerksam zu machen und eine Kopie der Gegenäusserung anzufordern.
Zudem weisen die interessierten Parteien zu Recht darauf hin, dass auch die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zur Heilung von Gehörsverletzungen jedenfalls dann eine solche Heilung zulässt, wenn das Interesse von dritten Verfahrensbeteiligten an der Verhinderung einer (weiteren) Verfahrensverzögerung überwiegt (StGH 2012/116, Erw. 3.2; siehe auch StGH 2014/97, Erw. 2.1 ff., jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Auch davon ist im Beschwerdefall auszugehen, weil die Beschwerdeführer bzw. deren Rechtsvertreter die Gehörsverletzung, wie ausgeführt, hätten verhindern können.
3.3. Insgesamt erweist sich somit die Gehörsrüge der Beschwerdeführer als nicht berechtigt.
4. Im Weiteren rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Rechts auf wirksame Verteidigung und auf ein faires Verfahren gemäss Art. 33 Abs. 3 LV i. V. m. Art. 6 EMRK.
4.1. Auch unter dieser Grundrechtsrüge machen die Beschwerdeführer geltend, dass sie keine Kenntnis von der Gegenäusserung der interessierten Parteien ON 160 hatten. Sie seien von der neuen Rechtsansicht des Obergerichtes im Beschluss ON 164 völlig überrascht worden: Das Obergericht habe die Anwendbarkeit von § 39 StPO mit dem Argument bejaht, dass in dieser Gegenäusserung ON 160 die interessierten Parteien eine Pflichtteilsverletzung durch den Beschwerdeführer zu 3. glaubhaft gemacht hätten. Demgegenüber sei diese Annahme einerseits inhaltlich unrichtig. Andererseits hätten die Beschwerdeführer keine Möglichkeit gehabt, ihre Sichtweise darzulegen, sodass sie sich weder formell noch materiell verteidigen hätten können.
4.2. Soweit die Beschwerdeführer auch hier die Nichtzustellung der Gegenäusserung ON 160 rügen, kann auf die vorherigen Erwägungen zum Gehörsanspruch verwiesen werden, wonach sich dieses Vorbringen als rechtsmissbräuchlich erweist.
Soweit gerügt wird, dass sich das Obergericht in seinem angefochtenen Beschluss ON 164 unzulässigerweise auf § 39 Abs. 1 StPO gestützt habe, machen die Beschwerdeführer im Ergebnis geltend, dass das Obergericht ein unzulässiges sogenanntes Überraschungsurteil gefällt habe.
Gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann ein letztinstanzliches Überraschungsurteil unter gewissen Umständen eine Gehörsverletzung darstellen, sofern derjenigen Verfahrenspartei, zu deren Nachteil die unterinstanzliche Entscheidung abgeändert wird, nicht vorgängig Gelegenheit gegeben wurde, sich zu der von der Rechtsmittelinstanz vertretenen Rechtsauffassung zu äussern (siehe statt vieler: StGH 2014/98, Erw. 4.1; StGH 2012/190, Erw. 2.1; StGH 2011/84, Erw. 3.1; StGH 2011/67, Erw. 3.1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Der Gehörsanspruch deckt sich weitgehend mit dem hier in diesem Zusammenhang geltend gemachten Anspruch auf ein faires Verfahren, sodass insoweit dem Rügeprinzip gemäss Art. 16 StGHG (siehe hierzu StGH 1998/45, LES 2000, 1 [6, Erw. 4.4]; vgl. auch StGH 2013/139, Erw. 1.2 StGH 2011/81, Erw. 1.2; StGH 2011/80, Erw. 1.2 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]) Genüge getan ist. Es schadet somit auch nicht, dass das im Weiteren geltend gemachte Recht auf Verteidigung primär die wirksame Wahrnehmung der Verteidigerrechte des Angeklagten im Hauptverfahren dient; dies beinhaltet zwar auch das Recht des Angeklagten auf Akteneinsicht gemäss Art. 30 Abs. 2 StPO - nicht aber umgekehrt die Bekämpfung eines Akteneinsichtsbegehrens Dritter in den Strafakt gemäss Art. 39 StPO (vgl. Tobias Michael Wille, Recht auf wirksame Verteidigung, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 458 ff., Rz. 21 ff.).
Der Staatsgerichtshof erachtet es jedenfalls als mit dem Gehörsanspruch unvereinbar, wenn ein Beschwerdeführer keine Gelegenheit hatte, sich zu einer für ihn überraschenden Rechtsansicht zu äussern. In seiner bisherigen, zwangsläufig einzelfallbezogenen Judikatur hat der Staatsgerichtshof allerdings eine grundsätzlich restriktive Praxis bei der Qualifikation einer Entscheidung als Überraschungsurteil geübt (siehe statt vieler: StGH 2013/162, Erw. 3.3.1; StGH 2012/190, Erw. 2.1; StGH 2011/67, Erw. 3.1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 576, Rz. 15 m. w. N.). Ein unzulässiges Überraschungsurteil kann nur dann vorliegen, wenn die Parteien an die Rechtsansicht des Gerichtes nicht dachten oder denken mussten (StGH 2011/84, Erw. 3.2; StGH 2012/190, Erw. 2.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, a. a. O., 575 f., Rz. 15 f. m. w. N.).
Gemäss dieser Rechtsprechung liegt im Beschwerdefall kein Überraschungsurteil vor. Wie die interessierten Parteien ausführen, wurde auf § 39 StPO im aufgehobenen Beschluss des Obergerichtes ausführlich eingegangen (siehe vorne Ziff. 3.1 des Sachverhaltes). Die interessierten Parteien betonen auch zu Recht, dass sich der Oberste Gerichtshof im Beschluss ON 150 nur deshalb nicht mit § 39 StPO befasste, weil er den Beschluss ON 138 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufhob.
4.3. Somit sind auch bezüglich dieser Grundrechtsrüge weder der Gehörsanspruch noch die Rechte auf ein faires Verfahren und auf Verteidigung verletzt.
5. Die Beschwerdeführer rügen im Weiteren eine Verletzung des Gleichheitssatzes der Verfassung.
5.1. Der Gleichheitssatz nach Art. 31 Abs. 1 LV verlangt nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (StGH 2012/48, Erw. 3.1; vgl. auch StGH 2011/121, Erw. 2.1; StGH 2008/45, Erw. 5.1; StGH 2002/20, Erw. 2.2 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit Verweis auf Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, Vaduz 1994, 206; siehe auch Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 255, Rz. 10]). Der Gleichheitssatz bindet alle Staatsfunktionen, somit auch die Gerichte (vgl. StGH 2000/23, LES 2003, 173 [176 f., Erw. 2.4]; StGH 2005/1, Erw. 2.1; StGH 2014/121, Erw. 3.1; siehe auch Wolfram Höfling, a. a. O., 203 ff.).
5.2. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass ebenso, wie der Gehörsanspruch der interessierten Parteien durch den Obersten Gerichtshof in dessen Beschluss ON 150 geschützt worden sei, auch ihr Gehörsanspruch durch die Zustellung der Gegenäusserung der interessierten Parteien ON 160 hätte beachtet werden müssen. Es gebe keine sachlichen Gründe, die hier eine unterschiedliche Betrachtungsweise rechtfertigen würden.
Da die Beschwerdeführer auch unter dieser Rüge die Nichtzustellung der Gegenäusserung der interessierten Parteien ON 160 geltend machen, kann insoweit wiederum auf die Rechtsmissbräuchlichkeit dieses Vorbringens und die entsprechenden Ausführungen zur Gehörsrüge verwiesen werden.
6. Die Beschwerdeführer rügen weiters eine Verletzung ihres Brief- und Schriftengeheimnisses, des Willkürverbots sowie der Begründungspflicht, weil das Obergericht im zweiten Verfahrensgang den Akteneinsichtsantrag der interessierten Parteien als zulässig erachtete.
6.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 ff., Rz. 16).
6.2. Das Brief- und Schriftengeheimnis gemäss Art. 32 Abs. 1 LV wird vom Staatsgerichtshof meist als Teilgehalt in das umfassendere Grundrecht der Privat- und Geheimsphäre einbezogen (siehe Marzell Beck/Andreas Kley, Freiheit der Person, Hausrecht sowie Brief- und Schriftengeheimnis, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 138, Rz. 14 mit Verweis auf StGH 2006/19, LES 2008, 1 [4, Erw. 2.1]). Diese Geheim- und Privatsphäre der Beschwerdeführer ist durch die Gewährung der Akteneinsicht zugunsten der interessierten Parteien offensichtlich betroffen.
Demgegenüber ergibt sich aus dem von den Beschwerdeführern ebenfalls geltend gemachten Bank- und dem Treuhändergeheimnis kein zusätzlicher Grundrechtsschutz, zumal deren Grundrechtscharakter in Zweifel gezogen wird (siehe zum Bankgeheimnis Marzell Beck/Andreas Kley, Freiheit der Person, Hausrecht sowie Brief- und Schriftengeheimnis, a. a. O., 138 ff., Rz. 16 f.) und der sachliche Geltungsbereich dieser beiden Garantien zudem gezielt bei einer Bank oder einem Treuhänder befindliche Daten und nicht, wie hier, Gerichtsakten umfasst.
Da im Beschwerdefall mit der Geheim- und Privatsphäre ein spezifisches Grundrecht tangiert ist, kommt auch dem insoweit subsidiären Willkürverbot keine eigenständige Bedeutung zu (StGH 2012/18, Erw. 2.1; StGH 2009/161, Erw. 2; StGH 2005/84, Erw. 2 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch StGH 2004/77, LES 2007, 11 [13, Erw. 2.1] und Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, Schaan 2012, 327 ff., Rz. 43 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
6.3. Demnach ist von den hier geltend gemachten Grundrechten neben der Begründungspflicht nur die Privat- und Geheimsphäre relevant. Ein Eingriff in dieses Grundrecht ist nur zulässig, wenn die verschiedenen Grundrechtseingriffskriterien vorliegen: Abgesehen vom Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage muss der Grundrechtseingriff auch im öffentlichen Interesse und verhältnismässig sein und darf den - hier allerdings von vornherein nicht relevanten - Kerngehalt des Grundrechts nicht verletzen (siehe die Leitentscheidung StGH 1997/1, LES 1998, 201 [205 Erw. 4]; siehe auch StGH 2009/126, Erw. 5.1; StGH 2007/102, Erw. 2.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und Marzell Beck/Andreas Kley, Freiheit der Person, Hausrecht sowie Brief- und Schriftengeheimnis, a. a. O., 141 ff., Rz. 23).
Wie das Obergericht ausgeführt hat, kommt im Beschwerdefall § 32 Abs. 2 Ziff. 2 StPO betreffend das Akteneinsichtsrecht des Privatbeteiligten als gesetzliche Grundlage für die Einsicht der interessierten Parteien in den Strafakt nicht (mehr) in Betracht, weil ihnen das Obergericht in seinem angefochtenen Beschluss ON 164 den Privatbeteiligtenstatus abgesprochen hat. Stattdessen hat das Obergericht als gesetzliche Grundlage § 39 Abs. 1 StPO herangezogen. Diese Bestimmung lautet wie folgt:
"Im Falle begründeten rechtlichen Interesses kann das Gericht auch ausser den in diesem Gesetz besonders bezeichneten Fällen Einsicht in die strafgerichtlichen Akten gewähren und der Ausfolgung von Abschriften (Ablichtungen) zustimmen, soweit dem nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen."
Die Einsichtnahme von Dritten in einen Strafakt stellt nun aber durchaus keinen leichten Eingriff in die Privatsphäre nicht nur des Beschuldigten bzw. Angeklagten, sondern auch von allfälligen Zeugen dar. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist für einen Grundrechtseingriff im Grundsatz eine umso klarere gesetzliche Grundlage erforderlich, je schwerer dieser Eingriff ist (siehe Wolfram Höfling, Schranken der Grundrechte, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 98, Rz. 30 mit Rechtsprechungsnachweisen). Andererseits handelt es sich bei § 39 Abs. 1 StPO um einen Auffangtatbestand, welcher sich schwerlich präziser regeln liesse. Umso wichtiger ist vor diesem Hintergrund aber jedenfalls die sorgfältige Handhabung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, welchen der Gesetzgeber mit der Pflicht zur Abwägung der sich entgegenstehenden Interessen auch ausdrücklich in den Gesetzeswortlaut einfliessen liess.
6.4. Entsprechend sind auch relativ hohe Anforderungen an die Begründung der Entscheidung über Akteneinsichtsanträge Dritter zu stellen; d. h. die Abwägung der verschiedenen Interessen hat in transparenter und nachvollziehbarer Weise zu erfolgen. Im Beschwerdefall ist darüber hinaus auch deshalb eine detaillierte Begründung erforderlich, weil das Obergericht den Akteneinsichtsantrag der interessierten Parteien noch im ersten Verfahrensgang mit der folgenden Begründung geradezu kategorisch abgelehnt hat:
Zum einen verwies das Obergericht darauf, dass ein Privatbeteiligtenstatus der interessierten Parteien und deshalb auch das daraus fliessende Akteneinsichtsrecht gemäss § 32 Abs. 2 Ziff. 2 StPO zu verneinen sei. Es lägen jedoch auch die Voraussetzungen für eine Akteneinsicht Dritter gemäss § 39 Abs. 1 StPO nicht vor, weil ein entsprechendes rechtliches Interesse "nicht einmal ansatzweise" dargetan worden sei. Die interessierten Parteien hätten sich nämlich lediglich auf ihren - vom Obergericht verneinten - Privatbeteiligtenanschluss berufen. Damit erübrigten sich weitere Ausführungen über ein allfälliges rechtliches Interesse der interessierten Parteien auf eine Akteneinsicht im Sinne von § 39 Abs. 1 StPO (ON 138, Erw. 3.3.1 f.; siehe auch vorne Ziff. 3.1 des Sachverhaltes).
Im Weiteren führte das Obergericht aus, "dass die vom Beschwerdeführer C in seiner Beschwerde ON 132 angeführten Umstände mit Fug eine Umgehung der im inländischen Strafrechtshilfeverfahren zu Y verweigerten Rechtshilfe gegenüber den Behörden in Z ernsthaft befürchten lassen. Dies würde nicht nur den privaten Interessen des Verdächtigen C, sondern vielmehr auch überwiegenden öffentlichen Interessen des Landes Liechtenstein diametral zuwiderlaufen, was der Gewährung der Akteneinsicht im Sinne von § 39 Abs. 1 StPO selbst bei Vorhandensein eines relevanten rechtlichen Interesses entgegen stehen würde (Stichwort: Datendiebstahl Heinrich Kieber)."
Schliesslich erachtete das Obergericht den Akteneinsichtsantrag der interessierten Parteien unter Berufung auf die Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2003/66 (im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li) als rechtsmissbräuchlich, zumal ein in dieser Sache ergangenes Rechtshilfeersuchen aus Z mit der Begründung als unzulässig erachtet worden sei, dass die entsprechenden Informationen der ersuchenden Behörde aus illegal beschafften Daten stammten und die Leistung der Rechtshilfe gegen den in Art. 2 RHG normierten ordre public-Vorbehalt verstosse. Es sei nun aber, so das Obergericht, als durchaus wahrscheinlich anzusehen, dass die interessierten Parteien bei Gewährung der Akteneinsicht die erlangten Informationen den Behörden in Z "zuspielen" oder als Druckmittel gegen den Beschwerdeführer zu 3. zweckentfremden könnten, was als rechtsmissbräuchlich und auch als Verstoss gegen die übergeordneten Souveränitätsinteressen des Landes zu qualifizieren wäre (ON 138, Erw. 3.3.3; siehe auch vorne Ziff. 3.2 des Sachverhaltes).
Mit all diesen von ihm im ersten Verfahrensgang gemachten Erwägungen setzt sich das Obergericht im zweiten Verfahrensgang mit keinem Wort auseinander. Es beruft sich in seiner angefochtenen Entscheidung nur darauf, dass die interessierten Parteien in ihrer Gegenäusserung ON 160 die Glaubhaftmachung eines relevanten rechtlichen Interesses im Sinne von § 39 Abs. 1 StPO nachgeholt hätten, indem sie nun eine Pflichtteilsverletzung durch den Beschwerdeführer zu 3. geltend machten. Dabei gehe es offensichtlich um die im November 2004 vom am 8. September 2005 verstorbenen P in die Beschwerdeführerin zu 1. eingebrachten Vermögenswerte, hinsichtlich welchen der Beschwerdeführer zu 3. nach dem Tod seines Vaters zum alleinigen Erstbegünstigten geworden sei, wobei er diese Vermögenswerte dem Nachlass des Erblassers entzogen haben solle. Die Richtigkeit dieser Vorwürfe unterstellt - auch wenn sie strafrechtlich nicht relevant seien -, könnten die interessierten Parteien als potentiell verkürzte Noterben auch nach liechtensteinischem Recht in diesem Zusammenhang einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen. Zudem habe der Beschwerdeführer zu 3. keine legitimen privaten Interessen darzutun vermocht und es seien auch keine relevanten öffentlichen Interessen ersichtlich, die einer Akteneinsicht der Parteien nach § 39 Abs. 1 letzter Halbsatz StPO entgegenstünden (ON 164, Erw. 4.3.2; siehe auch vorne Ziff. 7.3 des Sachverhaltes).
Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass das Obergericht, abgesehen davon, dass es auf seine Erwägungen im ersten Verfahrensgang nicht eingeht, im Widerspruch dazu und ohne weitere Begründung in den Raum stellt, dass "auch keine relevanten öffentlichen Interessen ersichtlich" seien. Zudem waren für das Obergericht die Ausführungen in der Gegenäusserung der interessierten Parteien, wonach dem Beschwerdeführer zu 3. Pflichtteilsverletzungen vorgeworfen wurden, alles andere als neu. Das Obergericht hatte diese zivilrechtliche Komponente der Strafuntersuchung nämlich schon im ersten Verfahrensgang wie folgt thematisiert:
"Zwar bestehen - insoweit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - gewisse Anhaltspunkte dahingehend, dass die übrigen Miterben nach P durch die Widmung der inkriminierten Vermögenswerte an die A Stiftung in ihren Pflichtteilsansprüchen verkürzt worden sein könnten (siehe angefochtener Beschluss ON 127, S. 6, dritter Abschnitt am Ende). Doch ist bis anhin weder schlüssig dargetan noch sonstwie ersichtlich, dass die fragliche Schädigung auch aus liechtensteinischer Sicht durch ein strafrechtlich verpöntes und nicht bloss zivilrechtlich relevantes Verhalten des Verdächtigen verursacht worden sei, was für eine Zulassung der Privatbeteiligung nach § 32 Abs. 1 StPO vorausgesetzt wäre." (Beschluss des Obergerichtes vom 8. Oktober 2014, ON 138, Erw. 3.2.4)
6.5. Um im Beschwerdefall somit der grundrechtlichen Begründungspflicht Genüge zu tun, hätte sich das Obergericht mit seiner früheren Rechtsauffassung auseinandersetzen und nachvollziehbar begründen müssen, weshalb es nun eine andere Auffassung vertritt. Jedenfalls genügt der blosse Hinweis auf mögliche Pflichtteilsverletzungen durch den Beschwerdeführer zu 3. nicht, da diese zivilrechtliche Komponente des liechtensteinischen Strafverfahrens von Anfang an im Raum stand. Insbesondere ist es auch nicht nachvollziehbar, wie das Obergericht nunmehr ohne nähere Begründung die gegenüber dem ersten Verfahrensgang gegenteilige Auffassung vertreten kann, dass einer Akteneinsicht der interessierten Parteien keine öffentlichen Interessen entgegenstünden. Hieran ändert auch nichts, dass die interessierten Parteien in ihrer Revisionsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichtes ON 138 an sich zu Recht darauf hinwiesen, dass die Entscheidung des Staatsgerichtshofes 2003/66 (siehe dort insbesondere Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]) einen Fall betraf, in dem der ausländische Staat, dessen Rechtshilfeersuchen abgelehnt worden war, selbst einen Antrag auf Privatbeteiligtenanschluss stellte, um Akteneinsicht zu erlangen; während hier die interessierten Parteien, somit also Private, die Antragsteller sind. Entsprechend kann in der hier vorliegenden Konstellation entgegen der vom Obergericht im ersten Verfahrensgang vertretenen Auffassung wohl nicht so ohne Weiteres von der Missbräuchlichkeit des Antrages der interessierten Parteien auf Privatbeteiligtenanschluss (und auf das damit verbundene Recht auf Akteneinsicht) gesprochen werden; trotzdem können die seinerzeit vom Obergericht ins Feld geführten öffentlichen Interessen bei der gemäss § 39 Abs. 1 SPO vorzunehmenden Interessenabwägung nun nicht völlig ausser Acht gelassen werden. Das Vorgehen des Obergerichtes lässt sich schliesslich nach Auffassung des Staatsgerichtshofes auch nicht allein damit rechtfertigen, dass inzwischen offenbar das Strafverfahren in Z gegen den Beschwerdeführer zu 3. ebenfalls eingestellt wurde, zumal die interessierten Parteien in ihrer Beschwerde an das Obergericht ON 159 selbst eine Wiederaufnahme dieses Verfahrens in den Raum stellen.
6.6. Aufgrund dieser Erwägungen hat das Obergericht im Beschwerdefall die grundrechtliche Begründungspflicht verletzt und es wird diese Begründung nunmehr im weiteren Verfahrensgang nachzuliefern haben. Da der Staatsgerichtshof dieser Begründung nicht vorgreifen will, verzichtet er auf eine (weitere) Prüfung der Frage, ob im Beschwerdefall auch die Geheim- und Privatsphäre des Beschwerdeführers zu 3. verletzt ist. Im weiteren Verfahrensgang wird das Obergericht auch auf das im vorliegenden Individualbeschwerdeverfahren nicht zugelassene Affidavit von RA Markku Fredmann vom 18. März 2015 einzugehen haben.
7. Aus all diesen Erwägungen war der vorliegenden Individualbeschwerde hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 3. spruchgemäss Folge zu geben.
8. Im Kostenspruch haben zunächst die Beschwerdeführerinnen zu 1. und 2. den interessierten Parteien deren verzeichnete Kosten antragsgemäss zu ersetzen. Ebenso haben die interessierten Parteien dem Beschwerdeführer zu 3. dessen Kosten antragsgemäss zu ersetzen. Dies allerdings jeweils mit Ausnahme der geltend gemachten Mehrwertsteuer, da gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG eine von einem liechtensteinischen Rechtsanwalt gegenüber einem im mehrwertsteuerrechtlichen Ausland, d. h. nicht in Liechtenstein oder der Schweiz, wohnhaften Klienten erbrachte Dienstleistung als im Ausland erbracht gilt, sodass diese Dienstleistung nicht der Mehrwertsteuer unterliegt (StGH 2010/110, Erw. 2; StGH 2013/108, Erw. 5 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Da die interessierten Parteien zu zwei Dritteln und die Beschwerdeführer zu einem Drittel obsiegt haben, waren im Übrigen die anfallenden Gerichtsgebühren gemäss Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 ff. GGG (Eingabe- und Urteilsgebühr sowie die Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 29. April 2015 betreffend den Erlass einer vorsorglichen Massnahme) entsprechend dieser Erfolgsquote aufzuteilen (vgl. StGH 2008/115, Erw. 6).