StGH 2015/026
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 15. März 2016, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Prof. Dr. Peter Bussjäger und lic. iur. Christian Ritter als Richter; Dr. Hugo Vogt und lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Dr. C
Beschwerdegegnerin: B AG
vertreten durch:
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 5. Februar 2015, 03NZ.2014.80-20
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 5'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 5. Februar 2015, 03 NZ.2014.80-20, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 962.30 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 170.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die die Frage, ob eine liechtensteinische Bank bei Nichtbestehen einer Geschäftsbeziehung einem auf Art. 11 DSG gestützten Auskunftsersuchen nachkommen und eine entsprechende Negativbestätigung abgeben muss.
2. Der Beschwerdeführer, ein ukrainischer Staatsangehöriger, welcher gemäss Verordnung vom 28. Februar 2014 über Massnahmen gegenüber bestimmten Personen aus der Ukraine im Anhang zu dieser Verordnung genannt ist (vgl. Ziff. *** des Anhanges nach Art 1 Abs. 1 der Verordnung vom 28. Februar 2014, LGBl. 2014 Nr. 58), hatte einen darauf abzielenden Antrag ("Höflich ersuche ich Sie um Übermittlung einer schriftlichen Bestätigung, dass mein Mandant bei Ihrem geschätzten Bankhaus kein Bankkonto oder Wertschriftendepot unterhält oder unterhalten hat"), an die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 21. Juli 2014 gestellt, welche diesem Ansinnen nicht entsprach.
2.1. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer beim Landgericht mit Eingabe vom 20. August 2014 den Antrag, das Landgericht wolle die Beschwerdegegnerin verpflichten, dem Beschwerdeführer binnen dreissig Tagen schriftlich Auskunft über alle über ihn bei der Beschwerdegegnerin vorhandenen Daten, insbesondere über sämtliche ihn betreffenden bankinternen Personendaten sowie die Konto- und/oder die Depotbeziehungen zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin, und deren Herkunft zu erteilen, und insbesondere auch Auskunft darüber zu erteilen, ob solche Daten über ihn bei der Beschwerdegegnerin bearbeitet würden.
2.2. Hierzu brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Beschwerdegegnerin als Bank Inhaberin einer Datensammlung im Sinne des Datenschutzgesetzes sei und nach den dortigen Bestimmungen jede Person vom Inhaber einer Datensammlung die in Art. 11 DSG konkretisierten Auskünfte verlangen könne. Sein Begehren sei somit nicht rechtsmissbräuchlich.
2.3. Die Beschwerdegegnerin setzte diesem Begehren entgegen, dass für den Fall, dass die Bank verpflichtet würde, Negativauskünfte abzugeben, die Sicherstellung und Wahrung von Sinn und Zweck des Bankgeheimnisses gemäss Art. 14 Bankgesetz gefährdet sei, weil damit die Gefahr einer Beweislastumkehr zu Lasten von Personen stattfinden könnte, die - ohne Vorliegen konkreter Anhaltspunkte - unter Beweis stellen müssten, keine Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdegegnerin zu unterhalten, was wiederum nur durch eine entsprechende Negativauskunft möglich sei. Als Konsequenz hieraus könnte angenommen werden, dass Personen eine Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdegegnerin unterhalten würden, bis eine entsprechende Negativauskunft abgegeben werde.
2.4. Darüber hinaus brächte eine Verpflichtung zur Erteilung von Negativauskünften mit sich, dass eine nicht einschätzbare Menge an Personen - dies insbesondere im Ausland - angehalten wäre, bei der Beschwerdegegnerin eine entsprechende Negativauskunft einzuholen, um unter Beweis zu stellen, dass mit der Beschwerdegegnerin keine Geschäftsbeziehung bestünde.
2.5. Art. 14 Bankgesetz verhindere einen Auskunftsanspruch, wenn der Antragsteller nicht als solcher über ein vertragliches Auskunftsrecht gegenüber der Beschwerdegegnerin verfüge. Im Übrigen wäre eine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer die begehrten Auskünfte zu erteilen, auch geeignet das Amts- und Rechtshilferegime im Fürstentum Liechtenstein - insbesondere in Steuersachen - ad absurdum zu führen, weil stets eine Beweislastumkehr zu Lasten von potentiellen Finanzintermediär-Kunden erfolgen könnte.
2.6. Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass der Bestand der Sanktionsliste sowie der Inhalt allein vom politischen Willen des Gesetzgebers bestimmt sei, sei es rechtsmissbräuchlich, weil der dem Auskunftsbegehren zugrunde liegende Sinn und Zweck nicht geeignet sei, um eine Löschung des Beschwerdeführers von dieser Sanktionsliste zu bewirken. Konsequenterweise wäre ein derartiges Auskunftsbegehren im Ergebnis nicht nur an sämtliche Banken, sondern auch an sämtliche Treuhänder und alle weiteren Finanzintermediäre zu richten. Ein solch flächendeckendes Auskunftsbegehren behaupte der Beschwerdeführer nicht einmal, weshalb sich der Verdacht aufdränge, dass der Beschwerdeführer lediglich bestimmte Finanzintermediäre in seinen Fokus einbezogen habe, um an diese ein Auskunftsbegehren zu richten. Auch dies sei rechtsmissbräuchlich.
3. Mit Beschluss vom 15. September 2014 (ON 4) hat das Landgericht dem Auskunftsbegehren nicht entsprochen und den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Seine Entscheidung begründete das Landgericht im Wesentlichen wie folgt:
3.1. Mit Verordnung der Regierung vom 28. Februar 2014, LGBl. 2014 Nr. 58, seien Zwangsmassnahmen gemäss Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, gegen zahlreiche im Anhang der genannten Verordnung genannte Personen verhängt worden. Gleichzeitig sei ein Verstoss gegen die entsprechende Verordnung nach Art. 10 ISG für strafbar erklärt worden. Diese Verordnung sei am 28. Februar 2014 um 16:00 Uhr in Kraft getreten. Zu Punkt *** der im Anhang aufgelisteten Personen werde A (Beschwerdeführer), geboren am ***, ehemaliger ***, genannt. Am 21. Juli 2014 habe der nunmehrige Vertreter des Beschwerdeführers folgendes Schreiben an die Beschwerdegegnerin gerichtet:
"Mein Mandat: A, ***
Sehr geehrte Damen und Herren,
Höflich zeige ich an, dass ich Herrn A, geb. ***, anwaltlich vertrete. Eine beglaubigte Kopie der Originalvollmacht vom 16. Juli 2014 finden Sie bitte beiliegend.
Höflich ersuche ich Sie um Übermittlung einer schriftlichen Bestätigung, dass mein Mandant bei ihrem geschätzten Bankhaus kein Bankkonto oder Wertschriftendepot unterhält oder unterhalten hat.
Hinsichtlich des Textes der Bestätigung schlage ich vor:
"Unsere Bank bestätigt hiemit, dass Herr A, geb. ***, bei unserer Bank weder ein Bankkonto noch ein Wertschriftendepot hat oder hatte".
"Our bank confirms, that Mr. A, born ***, neither holds nor held bank account or a securities portfolio with our bank."
Für eine möglichst rasche Übermittlung dieser Bestätigung wär ich Ihnen sehr dankbar. Für allfällige Fragen stehe ich jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Dr. C
Beilage:
Beglaubigte Vollmacht der Originalvollmacht vom 16. Juli 2014."
Diesem Schreiben habe eine Erklärung des Beschwerdeführers beigelegen, wonach er alle liechtensteinischen Banken zum Zwecke der Auskunft darüber, ob er eine Geschäftsverbindung bei einer liechtensteinischen Bank habe, von ihrem Bankgeheimnis gegenüber dem Beschwerdeführervertreter entbinde.
3.2. Mit Schreiben vom 22. Juli 2014 habe die Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass nach gängiger Praxis der Bankinstitute sowie der Empfehlungen des Bankenverbandes keine Negativbestätigungen erteilt würden und auf das Ansuchen nicht eingetreten werden könne.
In der an die Beschwerdegegnerin gerichteten E-Mail vom 1. August 2014 habe der Vertreter des Beschwerdeführers Folgendes geschrieben:
"Betreff: Bestätigung A - z. Hnd. D und E
Sehr geehrter Herr Dr. D
Sehr geehrter Herr E
Ich bedanke mich sehr herzlich für Ihre rasche Antwort vom 22. Juli 2014. Ich verstehe natürlich die Zurückhaltung mit der Erteilung von Negativauskünften, da solche missbrauchsanfällig sind. Die diesbezügliche Praxis der liechtensteinischen Bank hat daher ihren guten Sinn. Die Anfrage betreffend meinen Mandanten, Herrn A, hat allerdings einen konkreten und berechtigten Hintergrund, weshalb die Gründe für die grundsätzliche Ablehnung der Erteilung von Negativauskünften in diesem konkreten Fall nicht greifen. Ich erlaube mir, Ihnen den Hintergrund meiner Anfrage - grob zusammengefasst - wie folgt zu schildern:
Mein Mandant wurde als ehemaliger ****** auf die liechtensteinische Sanktionsliste gesetzt (Verordnung über Massnahmen gegenüber bestimmten Personen aus der Ukraine). Dieses Listing erfolgte auf Grundlage des Beschlusses Nr. 2014/119/GASP des Europäischen Rates vom 05. März 2014 (siehe den Ingress zur Ukraine-VO). [...]
Begründet wird das Listing in diesem GASP-Beschluss damit, dass mein Mandant öffentliche Gelder veruntreut und diese illegal ins Ausland transferiert habe (siehe zit. GASP-Beschluss, dortige Ziff. 21). [...]
Ich habe für Herrn Abereits (auch) in Liechtenstein das gerichtliche Verfahren zum DeListing eingeleitet. Derartige Listings verstossen - wie der EuGH ins. Im Kadi II-Urteil festgehalten hat http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2013-07/cp130093de.pdf - schon aus formellen Gründen gegen mehrere verfassungsrechtliche Garantien. Abgesehen davon gibt es auch inhaltlich keinen Grund für ein Listing meines Mandanten. Die Vorwürfe gegen ihn sind falsch.
In diesem bereits anhängigen liechtensteinischen DeListing Verfahren wird - aus liechtensteinischer Sicht - zu klären sein, dass mein Mandant (auch) keine Gelder in das liechtensteinische Ausland (und damit auf liechtensteinische Banken) transferiert hat.
Die erbetene Negativbestätigung ist die einzige Möglichkeit, wie mein Mandant sich hinsichtlich dieses Vorwurfes freibeweisen kann. Zwar wäre eigentlich die sanktionsverhängende Behörde diesbezüglich beweispflichtig; allerdings zeigt die Praxis, dass sich der Betroffene - will er ein effizientes DeListing Verfahren führen - freibeweisen muss.
Die erbetene Negativbestätigung hat daher einen konkreten und legitimen Hintergrund und ist für meinen Mandanten sehr wichtig. Andernfalls hat er, wie gesagt, keine Möglichkeit, sich hinsichtlich des genannten Vorwurfes frei zu beweisen. Es bliebe dann nur noch allenfalls die Beantragung der Zeugenvernehmung eines informierten Bankvertreters.
Vor diesem Hintergrund ersuche ich Sie nochmals höflich um Prüfung, ob Sie die erbetene Negativbestätigung ausstellen können. Ergänzend übermittle ich Ihnen eine beglaubigte Kopie des Passes meines Mandanten (das Original kann jederzeit eingesehen werden) und eine entsprechende Entbindung vom Bankgeheimnis."
3.3. Die Beschwerdegegnerin habe zu Recht darauf hingewiesen, dass die auf das Datenschutzgesetz gestützte Notwendigkeit der Erteilung von Negativauskünften das liechtensteinische Bankgeheimnis unterlaufen und aufweichen würde. Daraus würde sich ein indirekter Zwang allenfalls Betroffener ergeben, Negativauskünfte einzuholen, um allfällige Vorwürfe, die ihnen gemacht würden, falsifizieren zu können. Dies würde aber zu einer Beweislastumkehr führen, wie sie der liechtensteinischen Rechtsordnung fremd sei. Auch der Hinweis, dass die durch die Notwendigkeit von Selbstauskünften geschaffene Möglichkeit einer Beweislastumkehr das Amts- und Rechtshilferegime im Fürstentum Liechtenstein unterlaufen würde, sei zutreffend.
Das Datenschutzgesetz diene dem Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet würden. Der Antrag des Beschwerdeführers lasse nicht erkennen, dass damit der genannte gesetzliche Zweck verfolgt werde. Vielmehr gehe es dem Beschwerdeführer darum, von der der Verordnung LGBl. 2014 Nr. 58 angehängten Liste gestrichen zu werden. Dieser Zweck entspreche aber nicht Art. 1 Abs. 1 DSG, weswegen auch Art. 11 DSG nicht anwendbar sei.
4. Dem gegen diesen Beschluss des Landgerichtes vom 15. September 2014 (ON 4) vom Beschwerdeführer erhobenen Rekurs gab das Obergericht mit Beschluss vom 5. Februar 2015 (ON 20) keine Folge.
Seine Entscheidung begründete das Obergericht im Wesentlichen wie folgt:
4.1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 DSG diene dieses dem Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten verarbeitet würden. Gemäss Art. 1 Abs. 2 DSG sei dadurch die Richtlinie 95/46 EG vom 2. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr umgesetzt worden. Der Datenschutz - worauf die Datenschutzstelle zutreffend hinweise - stelle einen Teilaspekt des Schutzes der Privatsphäre von Art. 32 Abs. 1 LV und Art. 8 EMRK dar. Nach Art. 11 Abs. 1 DSG könne jede Person vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet würden. In Abs. 2 leg. cit. werde der Umfang der Auskunftspflicht über die in der Datensammlung vorhandenen Daten und deren Herkunft näher festgelegt.
4.2. Die Modalitäten der Auskunft lege Art. 1 der Verordnung zum Datenschutzgesetz (Datenschutzverordnung) fest. Demnach müsse jede Person, die vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlange, ob Daten über sie bearbeitet würden (Art. 11 DSG), dies in der Regel in schriftlicher Form beantragen und sich über ihre Identität ausweisen (Abs. 1 leg. cit.).
4.3. In Übereinstimmung mit der Zwecksetzung des DSG gelte das Auskunftsrecht nach Art. 11 DSG primär als Institut zur Durchsetzung des Persönlichkeitsschutzes und ermögliche dem Betroffenen, die über ihn verarbeiteten Daten zu kontrollieren mit dem Ziel, die Einhaltung der Grundsätze, wie rechtmässige Beschaffung von Daten, Treu und Glauben bei der Bearbeitung, Richtigkeit der Daten und Verhältnismässigkeit der Datenbearbeitung in der Rechtswirklichkeit zu überprüfen und deren Durchsetzung zu ermöglichen.
4.4. Gegenstand des Auskunftsrechtes sei zunächst der Umstand, ob überhaupt Daten über den Betroffenen bearbeitet würden (vgl. Art. 11 Abs. 1 DSG). Deshalb - und nur deshalb - habe der Inhaber der Datensammlung dem Auskunftsberechtigten auch eine sogenannte Negativmeldung, mithin die Meldung zu erstatten, wenn keine Daten der betroffenen Person bearbeitet würden.
In der vorliegenden Konstellation sei dem Beschwerdeführer allerdings wohlbekannt, dass bei der Beschwerdegegnerin keine wie immer gearteten Daten über ihn vorhanden seien, habe er doch keinerlei Kundenbeziehung zur Bank.
Vom Anwendungsbereich des Art. 11 Abs. 1 DSG seien sohin nicht Fälle wie der vorliegende umfasst, in denen dem Beschwerdeführer ohnehin bekannt sei, dass mangels Kundenbeziehung keine Daten über ihn bearbeitet würden. Dass das Auskunftsrecht "voraussetzungslos" sei, bedeute nicht, dass auch Auskunft über ohnehin Bekanntes zu geben sei.
Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch (vgl. www.duden.de/rechtschreibung/Auskunft) liege die Bedeutung einer Auskunft darin, auf eine Frage hin eine entsprechende Information zu geben oder eine aufklärende Mitteilung zu machen, mit anderen Worten, jemandem einen Kenntnisstand zu verschaffen, den er bislang (noch) nicht gehabt habe. Derartiges sei aber hier gerade nicht der Fall.
4.5. Dazu komme noch Folgendes: Ein Inhaber einer Datensammlung könne die Auskunft verweigern, soweit ein Gesetz dies vorsehe (vgl. Art. 12 Abs. 1 Bst. a DSG). Insbesondere könne über das Auskunftsrecht nach Art. 11 DSG nicht vom Inhaber einer Datensammlung verlangt werden, dass er spezialgesetzlich geregelte Geheimnispflichten verletze, um seinen Auskunftspflichten nach Art. 11 DSG nachzukommen. Es sei daher zu prüfen, ob bei Auskunftserteilung durch die Beschwerdegegnerin eine Verletzung des Bankkundengeheimnisses nach Art. 14 BankG vorliege. Dies sei im Lichte der vom Staatsgerichtshof zu StGH 2007/130 am 30. Juni 2008 ergangenen Entscheidung (www.gerichtsentscheide.li) zu bejahen:
In dieser habe der Staatsgerichtshof sich v. a. mit der Frage zu befassen gehabt, inwieweit die Preisgabe der Identität eines Klienten ebenfalls in den Schutzbereich des Berufsgeheimnisses (der Rechtsanwälte) falle, doch habe er in diesem Zusammenhang in seine Entscheidung auch Leitgedanken zum Inhalt und Umfang des Bankgeheimnisses einfliessen lassen. Demnach sei Gegenstand des Bankgeheimnisses allein schon die Tatsache, dass zwischen einem Kunden und der Bank eine Geschäftsbeziehung bestehe. Dies gelte auch für die Bestätigung bereits bekannter Daten. Eine Verletzung des Bankgeheimnisses - so der Staatsgerichtshof in Erw. 2.7 - könne auch dann vorliegen, wenn Negativauskünfte erteilt würden. Dadurch könne nämlich auf das Bestehen einer Kundenbeziehung geschlossen werden, und zwar z. B. durch systematisches Vorgehen mittels Elimination oder durch Umkehrschluss (auch bei späterer Gelegenheit). Ein Bankkunde könnte somit in seinem Bankkundengeheimnis verletzt werden, wenn auf ihn der Umkehrschluss zuträfe (Hinweis auf Ench/Renz/Arpagaus, Das Schweizerische Bankgeschäft, 6. Aufl., Zürich 2004, Rz. 393 ff. sowie Bodmer/Kleiner/Lutz, Kommentar zum Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen, Zürich 2006, Art. 47, Rz. 80). In Anbetracht der Tatsache, dass Liechtenstein über lediglich 15 verschiedene Bankinstitute verfüge, sei es evident, dass durch eine allfällige generelle Verpflichtung der 15 Banken, auch Nichtkunden sogenannte Negativauskünfte zu erteilen, das Bankkundengeheimnis verletzt werde.
4.6. Die von der Datenschutzstelle genannte Entscheidung BGE 133 III 664 sei schon deshalb nicht einschlägig, da dort eine Kundenbeziehung zur Bank bestanden habe und es um vertragliche Auskunfts- und Einsichtsrechte gegangen sei. Ebenso nicht einschlägig sei die im Rekurs (im Zusammenhang mit der Frage eines bestimmten Motives zur Auskunft) genannte Entscheidung BGE 138 III 425, da diesfalls der dortige Kläger eine Konto- und Depotbeziehung zur dortigen beklagten Bank unterhalten habe.
Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 5. Februar 2015 (ON 20) hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11. März 2015 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret wegen der Verletzung der Begründungspflicht, des Willkürverbots sowie des Rechts auf Schutz der Privatsphäre. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den Beschluss des Obergerichtes (ON 20) in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt wurde; den angefochtenen Beschluss deshalb aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen sowie die Beschwerdegegnerin zum Kostenersatz verpflichten.
Auf den Inhalt dieser Beschwerde wird, soweit entscheidungswesentlich, in der Begründung dieser Entscheidung eingegangen werden.
5. Das Obergericht verzichtete mit Schreiben vom 23. März 2015 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
6. Mit Schriftsatz vom 14. April 2015 erstattete die Beschwerdegegnerin eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde und beantragte, ihr kostenpflichtig keine Folge zu geben. Auf diese Gegenäusserung wird, soweit entscheidungsrelevant, ebenfalls in der Begründung dieser Entscheidung eingegangen werden.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Nach Art. 39 StGHG nimmt der Staatsgerichtshof seine Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amtes wegen wahr.
1.1. Gemäss Art. 43 StGHG sind Eingaben, die sich wegen Versäumung einer gesetzlichen Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Staatsgerichtshofes oder sonstigen offensichtlichen Mangels der Zulässigkeit nicht zur Verhandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Der Staatsgerichtshof hat sohin von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (StGH 2008/46, Erw. 1 f. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/95, Erw. 2; StGH 2009/210, Erw. 1; StGH 2010/123, Erw. 2; StGH 2011/165, Erw. 1; StGH 2012/11, Erw. 1; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.2. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 5. Februar 2015, 03 NZ.2014.80-20, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Beschwerde ist auch fristgerecht eingebracht worden.
1.3. Allerdings gilt es zu prüfen, ob die vorliegende Beschwerde die Formerfordernisse gemäss Art. 16 und Art. 40 StGHG erfüllt bzw. ob die Beschwerde formgerecht eingebracht worden ist (vgl. StGH 2014/119, Erw. 1.3 ff.; StGH 2011/80, Erw. 1.2 f.; StGH 2011/81, Erw. 1.2 f. [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/185, Erw. 4 ff.).
1.4. Der Beschwerdeführer trägt zunächst über mehrere Seiten ohne Bezug zu einer konkreten Grundrechtsverletzung vor, weshalb die Entscheidung des Obergerichtes seiner Ansicht nach rechtswidrig sei, um am Ende seiner Beschwerde dann auf einer halben Seite noch pauschal zu behaupten, die Rechtsauffassung des Obergerichtes stelle eine denkunmögliche Anwendung der liechtensteinischen Datenschutzbestimmungen dar und verstosse gegen das Willkürverbot, die Begründungspflicht sowie gegen das Recht auf Schutz der Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV und Art. 8 EMRK. Der Beschwerdeführer verweist dabei lediglich pauschal auf das bisherige Vorbringen, ohne seine Behauptungen näher zu konkretisieren und zu begründen. Der Beschwerdeführer führt nicht aus, inwieweit diese Grundrechte konkret verletzt sein sollen. Es ist auch nicht die Aufgabe des Staatsgerichtshofes aus dem mehrseitigen Vorbringen des Beschwerdeführers das für das verfassungsprozessrechtliche Verfahren relevante Vorbringen herauszuarbeiten. Es ist deshalb schon zweifelhaft, ob die gegenständliche Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 16 und Art. 40 StGHG, insbesondere an die Substantiierungspflicht, noch genügt. Dies trifft umso mehr zu als der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist (vgl. StGH 2011/80, Erw. 1.3 und StGH 2011/81, Erw. 1.3, jeweils m. w. H. [beide a. a. O.]). Es kann hier aber letztlich offen gelassen werden, ob die gegenständliche Individualbeschwerde diesen Formerfordernissen, konkret der Substantiierungspflicht, gerecht wird. Denn ungeachtet dessen ist die Individualbeschwerde aus nachfolgenden Gründen auch nicht berechtigt.
2. Die Rüge der Verletzung des Schutzes der Privatsphäre gemäss Art. 32 LV und Art. 8 EMRK wird wie folgt begründet:
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Datenschutz in Liechtenstein einen Teilbereich der Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV darstelle. Er verweist hierzu auf StGH 2011/11, Erw. 2.2 (im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li), sowie auf die Stellungnahme der FL-Datenschutzstelle in ON 14, Ziff. 1. Nach Ansicht des Beschwerdeführers setzt das Datenschutzgesetz (DSG) in keiner Bestimmung das Bestehen oder Nichtbestehen einer vertraglichen Beziehung voraus. Das Auskunftsrecht nach Art. 11 DSG sei ein selbständiger Anspruch mit einem eigenen Anwendungsbereich. Der Beschwerdeführer habe seinen begehrten Anspruch in casu auf die nicht bestrittene Tatsache gestützt, dass gegen ihn Behauptungen gerichtet würden, dass er bei der Beschwerdegegnerin Vermögenswerte habe. Er habe daher einen nicht bestreitbaren Anspruch darauf, in die Lage versetzt zu werden, zu kontrollieren, ob diese Behauptungen zuträfen oder ob sie falsch seien. Auch wenn der Beschwerdeführer sohin keine vertragliche Kundenbeziehung zur Beschwerdegegnerin hätte und auch wenn er somit vermuten müsste, dass die Beschwerdegegnerin keine Daten über ihn bearbeite, würde dies einen Anspruch auf Negativauskunft nicht beseitigen. Im Gegenteil eröffne diese Konstellation gerade den Kern des Anspruchs auf Negativauskunft, weil der Beschwerdeführer nur auf diese Weise kontrollieren könne, ob die gegen ihn gerichteten Behauptungen zutreffend seien oder eben nicht richtig seien. Die angefochtene Entscheidung stelle somit auch einen rechtswidrigen, jedenfalls unverhältnismässigen Eingriff in das Grund- und Verfassungsrecht des Beschwerdeführers auf Schutz seiner Privatsphäre dar.
Diesem Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin entgegengehalten, der Beschwerdeführer bringe vor, dass der Datenschutz in Liechtenstein einen Teilbereich der Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV darstelle und verweise diesbezüglich auf das Urteil des Staatsgerichtshofes vom 29. August 2011 im Verfahren StGH 2011/11 (a. a. O.) und auf die Stellungnahmen der Datenschutzstelle im Verfahren zu 03 CG.2014.80. Beide Fundstellen würden ihrerseits wiederum auf die Abhandlung der Regelung des staatlichen Zugriffs auf das formelle Daten- und Kommunikationsgesetz "aus grundrechtlicher Sicht" von Hilmar Hoch, LJZ 2009, 99 (101) verweisen. Darin führe Hoch aus, dass der Datenschutz in Liechtenstein einen Teilbereich der Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV darstelle und somit klarerweise nicht nur die inhaltsbezogene Telekommunikationsüberwachung, sondern auch die Erhebung von Verkehrs- und Standortdaten sachlich in den Schutzbereich der Geheim- und Privatsphäre eingreife. Die Abhandlung von Hoch behandle den Fall des aktiven Zugriffs des Staates auf persönliche Daten, die der Geheim- und Privatsphäre unterliegen würden und nicht die Verweigerung einer Auskunft, dass gar keine persönliche Daten vorhanden seien, die der Geheim- und Privatsphäre unterliegen könnten. Da keine Daten vorhanden seien, die der Geheim- und Privatsphäre unterliegen könnten, könne im konkreten Fall gar keine Verletzung des Schutzes der Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV vorliegen. Aber selbst wenn der Schutzbereich der Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV im konkreten Fall betroffen wäre, wäre ein Eingriff in dieses Grundrecht zulässig, wenn dieser Eingriff auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhe, verhältnismässig sei, im öffentlichen Interesse liegen würde und den Kerngehalt des betreffenden Grundrechts nicht verletze. Der Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV durch die Verweigerung einer Negativauskunft eines Bankinstitutes, dass keine Geschäftsbeziehung zu einer Person bestünde, beruhe auf Art. 14 Abs. 1 BankG und stelle eine an Intensität nicht zu unterbietenden Eingriff dar. Dieser sei zur Wahrung des Bankgeheimnisses und der Interessen sämtlicher Bankkunden unerlässlich und lasse den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch unangetastet, weil es auch nach Ansicht des Obergerichtes unstrittig sei, dass Bankinstitute dann Auskunft erteilen müssten, wenn eine Geschäftsbeziehung bestehe und somit Daten vorhanden seien. Aus diesen Gründen liege seitens des Beschwerdeführers keine Verletzung des Schutzes der Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV vor.
Hierzu hat der Staatsgerichtshof erwogen:
2.1. Der hier betroffene Datenschutz bzw. der Schutz der "informationellen Integrität" stellt einen Teilaspekt des Schutzes der Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV und Art. 8 EMRK dar (siehe Hilmar Hoch, Die Regelung des staatlichen Zugriffs auf Fernmeldedaten im Kommunikationsgesetz aus grundrechtlicher Sicht, LJZ 2009, 99 [101] mit Verweis auf die Entscheidung der Liechtensteinischen Datenschutzkommission vom 7. April 2008, DSK 2007/1, S. 9, Erw. 4, und rechtsvergleichenden Hinweisen). Der sachliche Schutzbereich des grundrechtlichen Datenschutzes umfasst jeden Umgang mit personenbezogenen Daten, dies ungeachtet der Verfahren der Datenbearbeitung und ungeachtet davon, ob die Datenbearbeitung fallweise erfolgt oder ob die personenbezogenen Daten in einer erschliessbaren Datensammlung bearbeitet werden. Geschützt sind insbesondere die Erhebung, Sammlung, Speicherung, Bearbeitung und Weiter- resp. Bekanntgabe von Personendaten. Unter personenbezogenen Daten im Sinne der informationellen Selbstbestimmung sind alle Angaben zu verstehen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen, insbesondere auch personenbezogene Angaben zu wirtschaftlichen Verhältnissen (StGH 2013/36, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit Literaturnachweisen).
2.2. Nach Ansicht des Staatsgerichtshofes ist der sachliche Schutzbereich der Geheim- und Privatsphäre nach Art. 32 Abs. 1 LV und Art. 8 EMRK gegenständlich überhaupt nicht betroffen. Denn da lediglich eine Auskunft darüber verweigert wird, dass gar keine persönlichen Daten vorhanden sind, die der Geheim- und Privatsphäre unterliegen könnten, kann eine Verletzung des Schutzes der Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV nicht vorliegen. Auch der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass eine Kundenbeziehung zur Beschwerdegegnerin in der Vergangenheit bestanden habe bzw. dass aktuell eine solche bestünde. Nachdem offensichtlich gar keine Daten vorhanden sind, welche dem Schutzbereich des Art. 32 Abs. 1 LV unterliegen könnten, hat der Staatsgerichtshof das Beschwerdevorbringen deshalb nur unter dem Willkürverbot zu prüfen.
3. Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, die Rechtsauffassung des Obergerichtes stelle eine denkunmögliche Anwendung der liechtensteinischen Datenschutzbestimmungen dar und erweise sich als qualifiziert unsachlich, geradezu abwegig, grob verfehlt und offensichtlich unhaltbar und zwar weil das Obergericht den Anspruch des Beschwerdeführers entgegen der (infolge Rezeption aus der Schweiz relevanten) einhelligen schweizerischen Rechtsprechung, entgegen der einhelligen schweizerischen Lehre, und entgegen der vom Obergericht selbst eingeholten Stellungnahme der liechtensteinischen Datenschutzstelle verneint habe. Das Obergericht habe seine Entscheidung mit Berufung auf ein Zitat aus dem Internet-Duden begründet. Aus diesem Grunde sei der Beschwerdeführer in seinem Grund- und Verfassungsrecht auf willkürfreie Behandlung und auf rechtsgenügliche Begründung verletzt worden. Der Beschwerdeführer vermeint zudem, die Rechtsauffassung des Obergerichtes erweise sich als in sich widersprüchlich. Einerseits argumentiere das Obergericht, dass Art. 11 DSG Fälle nicht umfasse, in welchen dem Beschwerdeführer mangels Kundenbeziehung ohnehin bekannt sei, dass keine Daten bearbeitet würden. Andererseits halte das Obergericht die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der FL-Datenschutzstelle ins Treffen geführte Judikatur aus der Schweiz deshalb für nicht einschlägig, weil dort eine vertragliche Kundenbeziehung vorgelegen habe. Nach Ansicht des Obergerichtes bestehe der Auskunftsanspruch in jedem Fall nicht und zwar sowohl dort nicht, wo eine vertragliche Kundenbeziehung vorliege als auch dort nicht, wo eine solche nicht bestehe. Die Argumentation des Obergerichtes laufe sohin auf eine materielle Derogation eines zentralen Grundsatzes (Auskunftsanspruch) des europäischen Datenschutzrechts hinaus und sei alleine schon deshalb unhaltbar. Auch diesbezüglich liege nach Ansicht des Beschwerdeführers eine Verletzung des Willkürverbots und der Begründungspflicht vor.
3.1. Was nun zunächst die Begründungsrüge betrifft, so bringt der Beschwerdeführer nicht vor, dass das Obergericht seine Rechtsauffassung überhaupt nicht begründet habe, sondern macht geltend, die Rechtsauffassung des Obergerichtes stelle eine denkunmögliche Anwendung der liechtensteinischen Datenschutzbestimmungen dar, sie sei zudem widersprüchlich und erweise sich aus diesen Gründen als qualifiziert unsachlich, geradezu abwegig, grob verfehlt und offensichtlich unhaltbar und somit willkürlich.
Daher kann die Begründung des Obergerichtes allenfalls nur gegen das Willkürverbot verstossen, da der Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die inhaltliche Richtigkeit einer Begründung im Lichte des jeweiligen spezifischen Grundrechtes bzw. allenfalls des Willkürverbots prüft (siehe StGH 2012/186, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/168, Erw. 3.1; vgl. auch StGH 1998/13, Erw. 2.1; StGH 1997/16, Erw. 2 sowie StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]); soweit es sich dabei nicht gerade um eine Scheinbegründung handelt (StGH 2007/57, Erw. 2.2; StGH 2007/54, Erw. 2.3; StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 1.2]).
3.2. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe statt vieler: StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4; StGH 2009/167, Erw. 2; StGH 2010/46, Erw. 3.1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Der Staatsgerichtshof bejaht dabei nach seiner ständigen Rechtsprechung eine Verletzung des Willkürverbots nicht schon dann, wenn eine Entscheidung als unrichtig zu qualifizieren ist. Die Verfassungsmässigkeit ist vielmehr gewahrt, wenn sich die Entscheidung auf vertretbare Gründe stützt. Eine bloss unrichtige rechtliche Beurteilung begründet daher noch keine Willkür. Die Entscheidung muss qualifiziert unrichtig sein. In seiner Funktion als Auffanggrundrecht soll das Willkürverbot gewissermassen als letzte Verteidigungslinie des Rechts gegenüber derart offensichtlichem Unrecht dienen, dass es in einem modernen Rechtsstaat nicht zu tolerieren ist (siehe StGH 2011/8, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1997/35, LES 1999, 71 [74, Erw. 3] sowie StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2], jeweils mit Literaturnachweisen). In diesem Sinne liegt gemäss der Praxis des Staatsgerichtshofes Willkür in der Gesetzesanwendung dann vor, wenn eine Vorschrift offensichtlich falsch ausgelegt wird, also im Anwendungsfall qualifiziert unsachlich bzw. grob verfehlt angewendet wird (StGH 2011/187, Erw. 3.1; StGH 2004/34, Erw. 2.2.1 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 44, Schaan 2008, 208 f.). Im Rahmen des groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
3.2.1. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers begründet das Obergericht im angefochtenen Beschluss nachvollziehbar, weswegen der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung einer Negativauskunft darauf hat, dass er mit der Beschwerdegegnerin keine Kontoverbindung unterhält. Das Obergericht führt im Wesentlichen aus, das in Art. 11 DSG festgelegte Auskunftsrecht diene der Durchsetzung des Persönlichkeitsschutzes und ermögliche dem Betroffenen die über ihn verarbeitenden Daten zu kontrollieren, mit dem Ziel die Einhaltung ihrer Grundsätze wie rechtmässige Beschaffung von Daten, Treu und Glauben bei der Bearbeitung, Richtigkeit der Daten, Verhältnismässigkeit der Datenbearbeitung in der Rechtswirklichkeit zu überprüfen und deren Durchsetzung zu ermöglichen. Zweck des Auskunftsrechtes sei der Umstand, ob überhaupt Daten über den Betroffenen bearbeitet würden. Deshalb und nur deshalb habe der Inhaber der Datensammlung dem Auskunftsberechtigten eine so genannte Negativmeldung mithin die Meldung zu erstatten, wenn keine Daten der betroffenen Personen bearbeitet würden. In der gegenständlichen Konstellation sei es dem Beschwerdeführer allerdings wohl bekannt gewesen, dass bei der Beschwerdegegnerin keine wie auch immer gearteten Daten über ihn vorhanden seien, so habe er doch keinerlei Kundenbeziehung zur Bank. Vom Anwendungsbereich des Art. 11 Abs. 1 DSG seien sohin nicht Fälle wie der vorliegende umfasst, in denen dem Beschwerdeführer ohnehin bekannt sei, dass mangels Kundenbeziehung keine Daten über ihn bearbeitet würden. Dass das Auskunftsrecht "voraussetzungslos" sei, bedeute nicht, dass auch Auskunft über ohnehin Bekanntes zu geben sei (siehe auch vorne Ziff. 4.4 des Sachverhaltes).
Das Obergericht begründet daher nach Ansicht des Staatsgerichtshofes nachvollziehbar und widerspruchsfrei, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Negativauskunft hat, das heisst eine schriftliche Bestätigung darüber zu erhalten, dass er bei der Beschwerdegegnerin kein Bankkonto oder kein Wertschriftendepot unterhalte bzw. unterhalten habe. Das Obergericht setzt sich in seiner Begründung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander, wobei diese Begründung, insbesondere die vom Obergericht vorgenommene Auslegung des Art. 11 DSG nach Ansicht des Staatsgerichtshofes im Rahmen des hier lediglich anzuwendenden Willkürrasters nicht zu beanstanden ist.
3.2.2. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen verstösst die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes nicht gegen den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf willkürfreie Behandlung.
4. Aus all diesen Gründen war der Beschwerdeführer mit seinen Grundrechtsrügen nicht erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
5. Der Beschwerdegegnerin waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.