StGH 2015/20
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. Juni 2015, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Christian Ritter als Richter; Dr. Hugo Vogt als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A AG
vertreten durch:
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 28. Januar 2015, 11RS.2010.332-150
wegen: Verletzung verfassungsmässig unddurch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Spruchpunkt 1.b des Beschlusses des Fürstlichen Obergerichtes vom 28. Januar 2015, 11 RS.2010.332-150, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Gestützt auf das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Wien vom 12. November 2010 (ON 2) traf das Landgericht in der Rechtshilfesache zu 11 RS.2010.332 mit Beschluss vom 11. April 2011 (ON 9) folgende Anordnungen:
"Gemäss den §§ 92 ff. StPO wird die Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten des Dr. B, ***, angeordnet.
Zu suchen ist nach Geschäftsunterlagen, Korrespondenz und elektronischen Daten betreffend C AG, D Ltd., E Ltd. und F Ltd. ab Januar 2006.
Diese Unterlagen und Gegenstände werden beschlagnahmt. [...]."
1.1. Die vom Landgericht angeordnete Hausdurchsuchung wurde am 12. April 2011 von der Landespolizei im Beisein eines Vertreters der ersuchenden Behörde vollzogen. Hierbei wurden diverse Unterlagen sichergestellt.
1.2. Mit weiterem Beschluss vom 19. Mai 2011 (ON 28) traf das Landgericht nach Durchführung einer Ausfolgungstagsatzung am 6. Mai 2011 (ON 27) folgende Anordnungen:
"1. Folgende mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 11. April 2011, 11 RS 2010.332-9, bei Dr. B beschlagnahmten Unterlagen werden an die Staatsanwaltschaft in Wien übersandt:
Aus dem Karton ON 11, AS 43, Nr. 1. folgende Aktenkonvolute:
Nr. 2 - 14, 16, 18 - 21 und 23 - 32, jeweils vollständig
Nr. 1, ausser den unter der Ziffer 3 des Spruchs genannten E-Mails
2. Die Leistung der erbetenen Rechtshilfe erfolgt mit folgenden Auflagen:
(Es folgt der übliche Fiskal- und Spezialitätsvorbehalt)
3. Folgende mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 11. April 2011, 11 RS 2010.332-9, bei Dr. B beschlagnahmten Unterlagen werden nichtan die Staatsanwaltschaft Wien übersandt:
Aus dem Karton ON 11, AS 43, Nr. 1. folgende Aktenkonvolute:
Nr. 15, 17, 22 und 33, jeweils vollständig
aus dem Konvolut Nr. 1.2: E-Mail von Dr. B an H vom 12. November 2010, 17.18 Uhr, samt Anhang
aus dem Konvolut Nr. 1.3: E-Mail von Dr. G an B vom 01. Februar 2011, 18.32 Uhr."
1.3. Einer von der nunmehrigen Beschwerdeführerin und Dr. B gegen die Beschlüsse des Landgerichtes vom 11. April 2011 (ON 9) und vom 19. Mai 2011 (ON 28) erhobenen Beschwerde gab das Obergericht mit Beschluss vom 28. Juni 2011 (ON 34) dahingehend Folge, dass der Beschluss des Landgerichtes vom 11. April 2011 (ON 9) zur Gänze sowie der Beschluss des Landgerichtes vom 19. Mai 2011 (ON 28), soweit damit die Ausfolgung näher bezeichneter Unterlagen an die ersuchende Behörde unter Setzung eines Spezialitätsvorbehaltes angeordnet wurde (Spruchpunkte 1. und 2.), aufgehoben und die Gewährung der Rechtshilfe für unzulässig erklärt wurde.
1.4. Der von der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 28. Juni 2011 (ON 34) erhobenen Revisionsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 7. Oktober 2011 (ON 45) Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert, dass der von der Beschwerdeführerin und Dr. B gegen die Beschlüsse des Landgerichtes vom 11. April 2011 (ON 9) und vom 19. Mai 2011 (ON 28) erhobenen Beschwerde keine Folge gegeben wurde.
1.5. Am 20. Oktober 2011 folgte das Landgericht - der gängigen Praxis, den Ablauf der den Betroffenen zur Erhebung einer Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof eingeräumten vierwöchigen Frist abzuwarten, zuwider - die beschlagnahmten Unterlagen, wie im Ausfolgungsbeschluss vom 19. Mai 2011 (ON 28) angeordnet, an die ersuchende Behörde aus.
1.6. Der von der Beschwerdeführerin und Dr. B fristgerecht an den Staatsgerichtshof erhobenen Individualbeschwerde wurde vom Präsidenten des Staatsgerichtshofes mit Beschluss vom 17. Januar 2012 (ON 57) die aufschiebende Wirkung dahingehend zuerkannt, dass dem Landgericht aufgetragen wurde, bei der ersuchenden Behörde schriftliche Zusicherungen einzuholen, dass die ausgefolgten Unterlagen bis zur Entscheidung des Staatsgerichtshofes nicht verwertet und diese zurückgestellt würden, sofern der Staatsgerichtshof sie zur Erledigung der Individualbeschwerde benötige.
1.7. Mit Urteil vom 26. März 2012 zu StGH 2011/183 (ON 64) gab der Staatsgerichtshof der von der Beschwerdeführerin und Dr. B gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. Oktober 2011 (ON 45) erhobenen Individualbeschwerde Folge. Der Staatsgerichtshof hob den angefochtenen Beschluss auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an seine Rechtsansicht an den Obersten Gerichtshof zurück.
Die Entscheidung des Staatsgerichtshofes, der Individualbeschwerde Folge zu geben, war dabei massgeblich von der Erwägung getragen, dass die angefochtene Entscheidung das in Art. 43 LV grundrechtlich verankerte Beschwerderecht bzw. die daraus ableitbare Begründungspflicht verletzte, weil sich der Oberste Gerichtshof mit diversen Argumenten, welche die Beschwerdeführerin und Dr. B in ihrer zur Revisionsbeschwerde der Staatsanwaltschaft erstatteten Gegenäusserung angezogen hatten, ausgehend von der rechtlich verfehlten Annahme, dass diesbezüglich gleichlautende Entscheidungen des Landgerichtes und des Obergerichtes vorlägen und deshalb die Konformatssperre gemäss § 238 Abs. 3 StPO greife, nicht auseinandergesetzt hatte. Obiter dictum stellte der Staatsgerichtshof - um das Strafrechtshilfeverfahren "nicht übermässig zu verzögern" - bezüglich der vom Land- und Obergericht "konform" entschiedenen Punkte (soweit gegenständlich relevant) folgende Erwägungen an (Erw. 7 ff.):
"[...]. In der Beschwerde wird im Weiteren ausführlich gerügt, dass der Rechtshilfesachverhalt unhaltbare Lücken und Widersprüche enthalte und auch die beiderseitige Strafbarkeit nicht bestehe bzw. gar nicht geprüft worden sei. Damit liege kein eine Hausdurchsuchung und Urkundenbeschlagnahmung rechtfertigender Verdacht vor. Die Beschwerdeführer erachten sich dabei neben ihrem grundrechtlichen Anspruch auf Begründung wiederum primär in ihrer Privat- und Geheimsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV verletzt.
Die gesetzliche Grundlage für Hausdurchsuchungen bzw. Urkundenbeschlagnahmungen im Rahmen eines Strafverfahrens ist in § 92 Abs. 1 StPO enthalten. Danach ist für die Setzung entsprechender strafprozessualer Zwangsmassnahmen ein "gegründeter Verdacht" erforderlich, dass damit Beweismittel zumindest für ein Verbrechen oder Vergehen gefunden werden können. Bei entsprechenden Zwangsmassnahmen im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens hat sich dieser Verdacht im Gegensatz zum inländischen Strafverfahren nicht aufgrund der Ermittlungen der inländischen Strafverfolgungsbehörden, sondern aufgrund des Rechtshilfesachverhalts zu ergeben. Dieser Rechtshilfesachverhalt ist jedoch im Lichte des völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatzes zu behandeln, was impliziert, dass die Richtigkeit der darin enthaltenen Sachverhaltsdarstellung in der Regel zu vermuten ist (StGH 2002/5, Erw. 3.3.2). Eine Ausnahme von dieser Richtigkeitsvermutung besteht nur, wenn ein Rechtsmissbrauch der ersuchenden Behörde indiziert oder wenn die Sachverhaltsdarstellung krass widersprüchlich und lückenhaft ist (StGH 2008/37+88, Erw. 5.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2003/11, LES 2003, 1 [6 f., Erw. 3.3]; StGH 2000/28, LES 2003, 243 [249, Erw. 3.3]).
Angesichts dieser relativ niedrigen Anforderungen an den Rechtshilfesachverhalt ist es entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht erforderlich, dass zu allen Tatbestandsmerkmalen eines Straftatbestandes Ausführungen gemacht werden müssen, da es eben auch Zweck der Rechtshilfe ist, entsprechende Lücken zu schliessen. Dies ist im Beschwerdefall insbesondere den Ausführungen zur vermeintlich fehlenden Tatbestandsmässigkeit betreffend Untreue und Betrug entgegen zu halten.
Auch ist es nicht Aufgabe der ersuchten Behörde, die Überzeugungskraft von Zeugenaussagen zu würdigen, wie dies von den Beschwerdeführern in Bezug auf den Vorwurf der Fälschung von Beweismitteln verlangt wird. Ebenso irrelevant ist es, ob im Rechtshilfesachverhalt aus Versehen die Einzahl anstatt der Mehrzahl oder umgekehrt verwendet wird.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist es im Weiteren zulässig, einen lückenhaften Rechtshilfesachverhalt aus den mitgelieferten Beilagen zu ergänzen; umso mehr, als es zur Ergänzung eines sonst nicht rechtshilfefähigen Sachverhalts sogar zulässig ist, auf die Erkenntnisse aus einem anderen Rechtshilfeverfahren bzw. aus einem inländischen Strafverfahren zurückzugreifen (StGH 2008/146, Erw. 4.2).
Die Beschwerdeführer machen geltend, dass das Erstgericht nur ganz selektiv aus dem Beschluss ON 1125 des Wiener Landesgerichtes für Strafsachen aus der Akte der ersuchenden Behörde zitiere, wobei etliche der von der Staatsanwaltschaft Wien erhobenen Verdächtigungen als inhaltslos und nicht zulässig taxiert worden seien; was aber übergangen werde. Konkret wird aber nur ausgeführt, dass ein Verwaltungsstrafverfahren zur Frage der Mündelsicherheit der in Frage stehenden Anlagen mit einem Freispruch geendet habe. Dabei handelt es sich aber offensichtlich nur um einen Teilaspekt der rechtshilferelevanten Vorwürfe, so dass deswegen die Verweigerung der Rechtshilfe jedenfalls nicht gerechtfertigt werden könnte.
Die Beschwerdeführer argumentieren gestützt auf Peter Popp, dass das Landgericht die Rechtshilfevoraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit nur in Bezug auf den Untreuetatbestand geprüft habe und dass deshalb ein entsprechender Spezialitätsvorbehalt anzubringen sei, welcher die Verwendung der Rechtshilfeunterlagen für die anderen vom Landgericht nicht geprüften Delikte ausschliesse.
Wie aber dieser Autor selbst erwähnt, gilt dies nach der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes nur für die Auslieferung, nicht aber die hier betroffene kleine Rechtshilfe. Hier genügt sehr wohl, dass die im Ersuchen angeführten Handlungen die Merkmale eines inländischen Straftatbestandes erfüllen (Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, 159, Rz. 240 mit Verweis auf BGE 110 Ib 182, Erw. 5b; siehe auch BGE 107 Ib 268, Erw. 3c). Im Übrigen stellt die beiderseitige Strafbarkeit gerade hinsichtlich Österreich als dem Rezeptionsland des liechtensteinischen Strafrechts in der Regel keine Probleme dar, und die Beschwerdeführer machen auch gar nicht geltend, dass für irgendeinen der im gegenständlichen Rechtshilfeersuchen angeführten Straftatbestände die Voraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit fehle.
Aufgrund dieser Erwägungen ist weder das Hausrecht bzw. die Geheim- und Privatsphäre noch die Begründungspflicht verletzt, wenn die Gerichte den - vom Rechtshilferichter, wie erwähnt, zulässigerweise ergänzten - Rechtshilfesachverhalt als für die Rechtshilfegewährung genügend qualifiziert haben; dies gilt allerdings nur in Bezug auf die D Ltd. (D).
Hingegen ist den Beschwerdeführern zuzustimmen, dass jedenfalls in Bezug auf die F Ltd. (F), E Ltd. (E), die C AG die Begründungspflicht verletzt ist. Denn es kann im Lichte dieses Grundrechts nicht genügen, wenn im Rechtshilfeersuchen lapidar bemerkt wird, dass die Ausführungen im Rechtshilfeersuchen zu den verschiedenen Verdachtsmomenten betreffend die D "aufgrund des identen Geschäftsmodells auch für die Unternehmen F und E zu[treffen], aufgrund personeller und wirtschaftlicher Verflechtungen teilweise auch auf die C"; zumal die Rechtshilfeinstanzen hierzu - anders als hinsichtlich des Rechtshilfesachverhaltes betreffend die D - keine ergänzenden Erwägungen angestellt haben. Sofern solche ergänzenden Erwägungen nicht allenfalls aufgrund der Beilagen zum Rechtshilfeersuchen möglich sind, wird insoweit eine Ergänzung des Rechtshilfeersuchens erforderlich sein. [...]."
2. In Nachachtung des Urteils des Staatsgerichtshofes gab der Oberste Gerichtshof im zweiten Rechtsgang mit Beschluss vom 6. Juli 2012 (ON 67) der von der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 28. Juni 2011 (ON 34) erhobenen Revisionsbeschwerde dahingehend Folge, dass der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverwiesen wurde.
2.1. Das Obergericht gab daraufhin seinerseits im zweiten Rechtsgang der von der Beschwerdeführerin und Dr. B gegen die Beschlüsse des Landgerichtes vom 11. April 2011 (ON 9) und vom 19. Mai 2011 (ON 28) erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 21. August 2012 (ON 70) dahingehend Folge, dass diese Beschlüsse aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen wurde.
2.2. Mit Schreiben vom 24. August 2012 (ON 71) forderte das Landgericht die ersuchende Behörde auf, die am 20. Oktober 2011 ausgefolgten Unterlagen zu retournieren; im Anschluss daran werde es "neuerlich darüber zu entscheiden haben, ob die gegenständlichen Unterlagen beschlagnahmt und (...) ausgefolgt werden können."
Mit weiterem Schreiben vom 11. Oktober 2012 (ON 76) stellte das Landgericht der ersuchenden Behörde in Aussicht, dass eine neuerliche Entscheidung erst nach Rückerlangen der bereits ausgefolgten Unterlagen getroffen werde.
2.3. Mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 20. Dezember 2012 (ON 84) ersuchte die Staatsanwaltschaft Wien um "Sicherstellung" der Gegenstände und Unterlagen, welche anlässlich der am 12. April 2011 durchgeführten Hausdurchsuchung am Wohnort des Dr. B beschlagnahmt worden waren.
Hierauf teilte das Landgericht der ersuchenden Behörde mit Schreiben vom 9. Januar 2013 (ON 85) mit, dass "die von Ihnen ersuchte Sicherstellung, angeordnet durch die Staatsanwaltschaft, der liechtensteinischen Strafprozessordnung fremd ist. Nach der hiesigen Rechtsordnung könnten die gegenständlichen Unterlagen nur gerichtlich beschlagnahmt werden. Diese Anordnung würde jedoch über die von Ihnen ersuchte Massnahme hinausgehen und folglich das im Strafrechtshilferecht geltende Übermassverbot verletzen. Ich ersuche Sie daher, eine entsprechende gerichtliche Anordnung zu erwirken und diese dem Landgericht zu übermitteln."
Mit Schreiben vom 5. April 2013 (ON 90) retournierte die Staatsanwaltschaft Wien die ihr am 20. Oktober 2011 übermittelten Unterlagen an das Landgericht und teilte diesem gleichzeitig mit, dass die im Schreiben vom 9. Januar 2013 (ON 85) verlangten "Formalerfordernisse", weil dem österreichischen Strafprozessrecht fremd, nicht erfüllt werden könnten.
2.4. Daraufhin händigte das Landgericht am 26. April 2013 - ohne Anhörung der Staatsanwaltschaft, welcher im Rechtshilfeverfahren Parteistellung zukommt - die in Frage stehenden Unterlagen an den Rechtsvertreter der nunmehrigen Beschwerdeführerin und des Dr. B aus und fasste ebenfalls noch am 26. April 2013 einen Beschluss des Inhalts:
"Die ersuchte Rechtshilfe der Staatsanwaltschaft Wien, die anlässlich bei der Hausdurchsuchung bei Dr. B, ***, am 12. April 2011 aufgefundenen und sichergestellten Unterlagen sicherzustellen, wird abgelehnt."
2.5. Der von der Staatsanwaltschaft gegen diesen Beschluss des Landgerichtes vom 26. April 2013 (ON 96) erhobenen Beschwerde gab das Obergericht mit Beschluss vom 11. Juni 2013 (ON 111) dahin Folge, dass es den angefochtenen Beschluss aufhob und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwies.
2.6. Mit Beschluss vom 2. August 2013 (ON 117) gab der Oberste Gerichtshof der von der Beschwerdeführerin und Dr. B gegen den Beschluss des Obergerichtes (ON 111) erhobenen Revisionsbeschwerde keine Folge.
2.7. Der gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 2. August 2013 (ON 117) erhobenen Individualbeschwerde der Beschwerdeführerin und des Dr. B gab der Staatsgerichtshof mit Urteil vom 10. Dezember 2013 zu StGH 2013/148 (ON 121) keine Folge.
3. Das Landgericht traf daraufhin mit Beschluss vom 7. Juli 2014 (ON 128) folgende Anordnung:
"Dr. B, ***, wird gemäss § 96 StPO aufgefordert, dem Fürstlichen Landgericht von den anlässlich der Hausdurchsuchung bei ihm am 12. April 2011 im gegenständlichen Verfahren sichergestellten und am 26. April 2013 an seinen Rechtsvertreter retournierten Unterlagen folgende Aktenkonvolute herauszugeben:
Nr. 2 bis 6, 10 bis 12, 14, 16, 18 bis 21, 23 bis 26 und 28 bis 32, jeweils vollständig
Nr. 1, ausser die folgenden E-Mails:
aus dem Konvolut Nr. 1.2: E-Mail von Dr. B an H vom 12. November 2010, 17.18 Uhr, samt Anhang
aus dem Konvolut Nr. 1.3: E-Mail von Dr. G an B vom 01. Februar 2011, 18.32 Uhr
Diese Unterlagen werden beschlagnahmt."
Rechtlich erwog das Landgericht dazu:
Auf das gegenständliche Rechtshilfeersuchen sei das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 sowie der Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung zu seiner Anwendung vom 4. Juni 1982 anzuwenden. In der vorliegenden Sache handele es sich weder um eine politisch, noch um eine militärisch oder fiskalisch strafbare Handlung, weshalb die Leistung der Rechtshilfe grundsätzlich zulässig sei. Als weitere Voraussetzung für die Gewährung der Rechtshilfe sei die beiderseitige Strafbarkeit anzusehen. Nach diesem Grundsatz müsse der dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Sachverhalt sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach dem Recht des ersuchten Staates strafbar sein. Die Identität der Deliktsbezeichnung sei nicht erforderlich. Bei der Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit sei der Sachverhalt sinngemäss so umzustellen, dass er so zu beurteilen sei, als wäre er im ersuchten Staat verwirklicht worden.
Der dem Rechtshilfeersuchen mitgeteilte Sachverhalt, von dessen Richtigkeit das Rechtshilfegericht grundsätzlich auszugehen habe, enthalte ausreichend konkrete Verdachtsmomente zumindest der Begehung einer strafbaren Handlung nach § 153 Abs. 1 und 2 2. Fall StGB. Aus dem Rechtshilfeersuchen könne nämlich entnommen werden, dass J D-Zertifikate zu einem überhöhten Preis über die D Ltd. zurückgekauft habe, wodurch dem Unternehmen K Ltd. Liquidität von 1,8 Milliarden Euro entzogen worden seien und letztlich ein Schaden von EUR 400 Mio. entstanden sei. Somit bestehe der Verdacht der Untreue, durch welche ein CHF 75'000.00 übersteigender Schaden herbeigeführt worden sei.
Gemäss Art. 51 Abs. 1 Ziff. 3 RHG müssten für die Leistung der Rechtshilfe die nach der Strafprozessordnung erforderlichen Voraussetzungen für die Vornahme bestimmter Untersuchungshandlungen vorliegen.
Da Dr. B obige Funktionen inne habe/inne gehabt habe, er obige Handlungen gesetzt habe und an der ***, wohne, ergebe sich der gegründete Verdacht, dass sich dort die im Spruch genannten Unterlagen befänden. Diese Gegenstände und Unterlagen seien im Sinne von § 96 Abs. 1 StPO für das Strafverfahren von Bedeutung und würden deshalb beschlagnahmt.
Sollte sich unter den im Spruch genannten Aktenkonvoluten schützenswerte Anwaltskorrespondenz befinden, so könne diese versiegelt dem Landgericht übermittelt werden. Zur mittlerweile dazu von den Rechtsmittelinstanzen entwickelten Rechtsansicht sei exemplarisch auf den Beschluss des Obergerichtes vom 1. April 2014, 14 RS.2013.283-15, zu verweisen.
Der Vollständigkeit halber sei noch zu erwähnen, dass aufgrund des Umstandes, dass die im Spruch genannten Unterlagen im gegenständlichen Verfahren mehrfach erörtert und am 26. April 2013 an den Rechtsvertreter des Dr. B zurückgestellt worden seien, von einer neuerlichen Hausdurchsuchung abzusehen sei. Nach Ansicht des Gerichtes wäre eine neuerliche Hausdurchsuchung unverhältnismässig und auch nicht mehr mit ermittlungstaktischen Überlegungen zu rechtfertigen.
3.1. Gegen diesen Beschluss des Landgerichtes vom 7. Juli 2014 (ON 128) erhoben die Beschwerdeführerin und Dr. B Beschwerde an das Obergericht, welche sie mit einem an das Landgericht gerichteten "Versiegelungsantrag" sowie dem Antrag, das Obergericht wolle ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen, verbanden. Die auf die Beschwerdegründe der Unangemessenheit und Ungesetzlichkeit gegründete Beschwerde, mit welcher der erstinstanzliche Beschluss insofern angefochten wurde, als ein Herausgabeauftrag erteilt wurde, mündete im Antrag, das Obergericht wolle den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufheben und die Rechtshilfe "endgültig" untersagen.
Ihre Beschwerde begründeten die Beschwerdeführerin und Dr. B zusammengefasst wie folgt:
Gemäss Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (StGH 2013/2, StGH 2013/156 und StGH 2013/112) könne der gegenständliche "Herausgabe-/Beschlagnahmebefehl" selbständig angefochten werden. Die neuerliche Beschlagnahme der gegenständlichen Unterlagen und Rechtshilfeleistung sei unverhältnismässig. Das Verfahren dauere nunmehr über drei Jahre und es werde sich am Ende herausstellen, dass von allen ursprünglich im Rahmen einer Hausdurchsuchung beschlagnahmten Unterlagen letztlich praktisch keine Unterlagen beschlagnahmbar seien, weil diese einem geschützten Berufsgeheimnis unterliegen würden oder aber mit dem dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden Sachverhalt nichts zu tun hätten. Die extreme Verfahrensdauer sei nicht den Beschwerdeführern zuzuschreiben, sondern durch grobe Rechtsverletzungen der Rechtshilfebehörden entstanden. Es erscheine zudem unverhältnismässig, die in keiner Weise gegen Unterschiebungen oder Manipulationen gesicherten und zwischenzeitlich an die ersuchende Behörde übermittelten Unterlagen neuerlich zu beschlagnahmen. Die Unzulässigkeit der Beschlagnahme der Unterlagen resultiere auch aus dem in § 108 Abs. 3 StPO normierten Umgehungsverbot. Auch verletze das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss seine Begründungspflicht und es werde bezüglich der C AG (C) willkürlich eine genügende Verdachtsgrundlage angenommen.
Das weitere Beschwerdevorbringen beschränke sich darauf, zu begründen, weshalb § 108 Abs. 3 StPO ("Umgehungsverbot") der Beschlagnahme der gegenständlichen Unterlagen entgegenstehen solle.
3.2. Mit Beschluss vom 30. September 2014 (ON 135) entschied das Obergericht u. a. wie folgt:
"1. Die Beschwerde der A AG [Beschwerdeführerin] wird zurückgewiesen.
2.a. Der Beschwerde von Dr. B wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluss vom 07.07.2014 (ON 128) insofern aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Landgericht zurückverwiesen, als auch die Beschlagnahme von Unterlagen betreffend die "C AG" angeordnet wurde.
2.b. Im Übrigen wird der Beschwerde von Dr. B keine Folge gegeben.
3. Mit dem Antrag, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, werden die Beschwerdeführer auf gegenständliche Entscheidung verwiesen.
(Es folgt der Kostenspruch)."
Seinen Beschluss versah das Obergericht mit der Rechtsmittelbelehrung, dass gegen die Punkte 1. und 2.a dieses Beschlusses binnen 14 Tagen ab Zustellung das Rechtsmittel der Beschwerde an den Obersten Gerichtshof offenstehe. Gegen Punkt 2.b stehe kein Rechtsmittel offen.
3.3. Während Dr. B gegen den Spruchpunkt 2.b dieses Beschlusses (ON 135) Individualbeschwerde zu StGH 2014/127 wegen Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte an den Staatsgerichtshof erhob, bekämpfte die Beschwerdeführerin den ihre Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation gemäss Art. 58d Bst. a RHG zurückweisenden Beschluss (Spruchpunkt 1.) des Obergerichtes vom 30. September 2014 (ON 135) mit Revisionsbeschwerde beim Obersten Gerichtshof.
3.4. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2014 (ON 142) gab der Oberste Gerichtshof der Revisionsbeschwerde der Beschwerdeführerin dahingehend Folge, dass der Beschluss des Obergerichtes vom 30. September 2014 (ON 135) insofern aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverwiesen wurden, als die Beschwerde der Beschwerdeführerin mangels Beschwerdelegitimation zurückgewiesen wurde und diese zum Kostenersatz an das Land Liechtenstein schuldig erkannt worden war.
3.5. Das Obergericht entschied sodann im zweiten Rechtsgang über die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 7. Juli 2014 (ON 128) mit Beschluss vom 28. Januar 2015 (ON 150) wie folgt:
"1.a. Der Beschwerde der A AG [Beschwerdeführerin] wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluss vom 07.07.2014 (ON 128) insofern aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Landgericht zurückverwiesen, als auch die Beschlagnahme von Unterlagen betreffend die "C AG" angeordnet wurde.
1.b. Im Übrigen wird der Beschwerde der A AG [Beschwerdeführerin] keine Folge gegeben.
2. Mit dem Antrag, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird die Beschwerdeführerin A AG auf gegenständliche Entscheidung verwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, der Beschwerdeführerin A AG binnen 14 Tagen an Kosten des Beschwerdeverfahrens den Betrag von CHF 1'247.40 zu ersetzen."
Seine Entscheidung begründete das Obergericht wie folgt:
Hinsichtlich der Beschwerde der Beschwerdeführerin sei im zweiten Rechtsgang materiell Folgendes zu erwägen:
Weshalb die Rechtshilfeleistung alleine wegen der bisherigen Dauer des Verfahrens unverhältnismässig und daher nicht mehr zulässig sein solle, sei nicht nachvollziehbar, stelle doch die Dauer des Rechtshilfeverfahrens keine Rechtshilfevoraussetzung dar. Das Verfahren bei der ersuchenden Behörde sei offensichtlich nach wie vor anhängig und es müsse davon ausgegangen werden, dass diese an den Unterlagen der D und C weiterhin ein berechtigtes Interesse habe und diese für ihr Verfahren benötige. Gegenteiliges werde von der Beschwerdeführerin auch nicht ansatzweise glaubhaft gemacht. Zudem könne von einer "extremen Verfahrensdauer" nicht ausgegangen werden. Die lange Dauer des inländischen Verfahrens könne im Übrigen schon deswegen nicht zur Verweigerung der Rechtshilfeleistung führen, weil Liechtenstein gegenüber Österreich völkerrechtlich zur Rechtshilfeleistung verpflichtet sei und die ersuchende Behörde zu einer Verfahrensverzögerung in keiner Weise in relevantem Ausmasse beigetragen habe. Schliesslich dauere der aktuelle Grundrechtseingriff gemäss dem beschwerdegegenständlichen Beschluss erst seit Ende Juli 2014 an.
Sofern die Beschwerdeführerin eine Unverhältnismässigkeit daraus abzuleiten versuche, dass "die in keiner Weise gegen Unterschiebungen oder Manipulationen gesicherten und zwischenzeitlich ‚rechtswidrig' an die ersuchende Behörde übermittelten Unterlagen neuerlich" beschlagnahmt würden, sei dem zu entgegnen: Dass die ersuchende Behörde die Unterlagen manipuliert hätte, werde von der Beschwerdeführerin völlig unsubstantiiert und ohne Bescheinigung ins Blaue hinaus behauptet, obwohl sie bzw. ihr Organ Dr. B als Beschuldigter des ausländischen Verfahrens diese Unterlagen von April 2013 bis Juli 2014 wieder in ihrem Besitze gehabt hätten, womit ihnen jedenfalls ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden hätte, diese auf allfällige "Manipulationen" und "Unterschiebungen" hin zu prüfen.
Inwiefern tatsächlich noch ein Interesse an der Rechtshilfegewährung bestehe, weil die Beschwerdeführerin bzw. ihr Organ Dr. B ihrerseits von April 2013 bis Juli 2014 ausreichend Gelegenheit gehabt hätten, die hier interessierenden Unterlagen zu manipulieren, insbesondere die Dr. B als Beschuldigten des ausländischen Strafverfahrens belastenden Unterlagen zu beseitigen, müsse der Einschätzung der ersuchenden Behörde vorbehalten bleiben.
Ob und in welchem Umfange das Umgehungsverbot nach § 108 Abs. 3 StPO einer Beschlagnahme entgegenstehe, werde vom Erstgericht im Rahmen einer Triage der von Dr. B herausgegebenen Unterlagen nach rechtskräftiger Beschlagnahme dieser Urkunden erst noch zu entscheiden sein. Insofern müsse auf das weitschweifige Beschwerdevorbringen, weshalb § 108 Abs. 3 StPO der Beschlagnahme konkreter Unterlagen entgegenstehe, im jetzigen Zeitpunkt nicht eingegangen werden.
Hinsichtlich der Beschwerdeausführungen zur fehlenden "Verdachtsgrundlage" sei zu erwägen:
Dass hinsichtlich der Unterlagen betreffend die D eine ausreichende, deren rechtshilfeweise Beschlagnahme rechtfertigende Verdachtsgrundlage bestehe, habe der Staatsgerichtshof in seinem Urteil vom 26. März 2012 (ON 64; siehe vorne) bereits erwogen; hierauf zurückzukommen bestehe kein Anlass.
Hingegen rüge die Beschwerdeführerin zu Recht das Fehlen einer genügenden Verdachtsgrundlage mit Bezug auf die Beschlagnahme der Unterlagen der C AG (C).
In Nachachtung der bindenden Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes, welche dieser in seinem Urteil vom 26. März 2012 (ON 64) geäussert gehabt habe, sei die Rechtssache mit Beschluss des Obergerichtes vom 21. August 2012 (ON 70) mit folgendem Auftrag zur neuerlichen Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen worden:
"Zum einen hat nämlich das Fürstliche Landgericht, wie vom Fürstlich Obersten Gerichtshof aufgezeigt, ebenso wie das Fürstliche Obergericht im ersten Rechtsgang, seine Begründungspflicht insofern verletzt, als nicht ausreichend begründet wurde, inwiefern auch in Bezug auf die F Ltd. (F), die E Ltd. (E) und die C AG (C) ein für die Rechtshilfegewährung ausreichender Tatverdacht aus dem im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt bzw. den Beilagen zum Rechtshilfeersuchen abgeleitet werden kann. Dass die "lapidaren" Angaben im Rechtshilfeersuchen dahingehend, dass die die D Ltd. (D) betreffenden Verdachtsmomente "aufgrund des identen Geschäftsmodells auch für die Unternehmen F und E und aufgrund personeller sowie wirtschaftlicher Verflechtungen teilweise auch auf die C zutreffen würden, nicht ausreichend sind, hat im Übrigen bereits der Staatsgerichtshof in seinem Urteil erwogen (s. ON 64, Erw. 7.6). Es ist daher jedenfalls erforderlich, die Beilagen zum Rechtshilfeersuchen entsprechend auszuwerten und, falls sich hieraus ergänzend keine ausreichenden Feststellungen treffen lassen, die ersuchende Behörde zur entsprechenden Ergänzung des Rechtshilfeersuchens aufzufordern. Insgesamt werde also das Fürstliche Landgericht nach Massgabe der vom Staatsgerichtshof und basierend hierauf vom Fürstlich Obersten Gerichtshof vertretenen Rechtsansicht, allenfalls - falls die Beilagen zum Rechtshilfeersuchen nicht ausreichen - nach Aufforderung der ersuchenden Behörde um Ergänzung des Rechtshilfeersuchens, weiter Feststellungen zu treffen und gestützt hierauf näher zu begründen haben, inwiefern die Voraussetzungen zur Gewährung der Rechtshilfe auch hinsichtlich der Unterlagen der F, der E und der C erfüllt sind."
In seinem Beschluss vom 11. Juni 2013 (ON 111) habe das Obergericht neuerlich, wiederum unter Hinweis auf die Entscheidung des Staatsgerichtshofes vom 26. März 2012 (ON 64) festgehalten, dass das Landgericht nunmehr im Sinne der bereits im Beschluss des Obergerichtes vom 21. August 2012 (ON 70) angestellten Erwägungen über das gegenständliche Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Wien vom 12. November 2010 (ON 2) zu entscheiden habe.
Das Landgericht habe im angefochtenen Beschluss mit keiner Silbe begründet, inwiefern hinsichtlich der Unterlagen der C eine für die Beschlagnahme erforderliche Verdachtsgrundlage bestehen solle. Das Erstgericht habe im angefochtenen Beschluss zwar gegenüber seinem ursprünglichen Beschlagnahmebeschluss vom 11. April 2011 (ON 9) die Sachverhaltsgrundlage insofern verbreitert, als es nunmehr ergänzend auch noch festgehalten habe:
"Ergänzend führt die Staatsanwaltschaft Wien zur C AG aus, dass gegen sämtliche derzeitigen Mitglieder des Vorstandes der C AG sowie Personen des Aufsichtsrates derzeit ein Ermittlungsverfahren anhängig sei. Es bestünde eine enge Geschäftsbeziehung zwischen der C AG und der D Ltd. (Name, Emissionsbank, Eigentümer der Management Firma). Für die enge Verflechtung zwischen der C AG und der D Ltd. kann auch auf den Beschluss des Landgerichtes für Strafsachen Wien vom 14. November 2012, AZ 334 HR 436/08 g, insbesondere auf die Seiten 207 ff. und 841 ff. (ON 84, AS 711 ff. und 1983 ff.) verwiesen werden. Weiter bestehe der Verdacht, dass es J und seinen Anwälten darauf ankam, nachträglich einen rechtlichen ,Safe Harbour' zu konstruieren, um die C AG und die handelnden Personen rechtlich unbeschadet aus der ‚Sache' zu bringen und zu diesem Zweck Dokumente nachträglich erstellt, rückdatiert und von Dr. B und/oder L unterfertigt wurden (ON 84 AS 273)."
Allerdings habe das Erstgericht nicht begründet, inwiefern daraus eine Verdachtsgrundlage im hier interessierenden Sinne abzuleiten sei. Abgesehen davon, dass die ersuchende Behörde soweit aus deren Rechtshilfeersuchen ON 2 samt Wiederholung ON 84 ersichtlich an keiner Stelle ausführe, "dass gegen sämtliche derzeitigen Mitglieder des Vorstandes der C AG sowie Personen des Aufsichtsrates derzeit ein Ermittlungsverfahren anhängig sei", führe das Erstgericht mit keiner Silbe aus, inwiefern aufgrund seiner ergänzenden Sachverhaltsannahmen nunmehr ein die Beschlagnahme von Unterlagen der C rechtfertigender Tatverdacht resultieren solle; vielmehr werde dieser Sachverhalt vom Erstgericht zusammenhanglos in den Raum gestellt. Tatsächlich könne die erforderliche Verdachtslage auch abstellend auf diese zusätzlichen Sachverhaltselemente nicht angenommen werden.
Der substanzlose Verweis des Erstgerichtes auf den "Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14. November 2012, AZ 334 HR 436/08 g, insbesondere auf die Seiten 207 ff. und 841 ff. (ON 84, AS 711 ff. und 1983 ff.)" vermöge nicht zu überzeugen, betreffe dieser Beschluss doch die Frage der Aufhebung der über einen weiteren Beschuldigten des ausländischen Strafverfahrens (J) verhängten Untersuchungshaft gegen gelindere Mittel, und könne aus diesem Beschluss für die Begründung einer die Beschlagnahme von Unterlagen der C rechtfertigenden Verdachtslage substantiell ebenso wenig abgeleitet werden wie aus dem bereits dem ursprünglichen Rechtshilfeersuchen ON 2 beigefügten, dieselbe Materie wie der Beschluss des Landgerichtes für Strafsachen Wien vom 14. November 2012 betreffenden Beschluss desselben Gerichtes vom 5. Juli 2010.
Eine "enge Verflechtung" bzw. eine "enge Geschäftsbeziehung" zwischen D und C sei von der ersuchenden Behörde inhaltlich bereits in ihrem ursprünglichen Rechtshilfeersuchen erwähnt und vom Staatsgerichtshof ohne weitere zusätzliche Elemente für nicht ausreichend befunden worden.
Auch aus der dem Rechtshilfeersuchen ON 2 beigefügten, mit Beschluss des Landesgerichtes Wien vom 15. November 2010 gerichtlich bewilligten "Anordnung der Durchsuchung" der Staatsanwaltschaft Wien, welche Grundlage für die hier in Frage stehende Rechtshilfemassnahme sei, ergebe sich eine entsprechende Verdachtslage nicht, obwohl eigentlich zu erwarten wäre, dass gerade diese Beilage zum Rechtshilfeersuchen, mit welcher die Beschlagnahme der Unterlagen auch betreffend die C angeordnet werde, eine entsprechende Verdachtslage zur Darstellung bringen müsste.
Insgesamt sei festzuhalten, dass weder das ursprüngliche Rechtshilfeersuchen vom 12. November 2010 samt Beilagen noch das ergänzende Rechtshilfeersuchen vom 20. Dezember 2012 (ON 84) samt Beilagen, durch welches der ursprüngliche Rechtshilfesachverhalt substantiell nicht erweitert worden sei, eine Verdachtslage zu begründen vermöchten, welche eine Beschlagnahme von Unterlagen betreffend die C rechtfertige.
Vor einer endgültigen Verweigerung der Rechtshilfe werde allerdings der ersuchenden Behörde vom Erstgericht die Möglichkeit einzuräumen sein, ihr Rechtshilfeersuchen im Sinne der Erwägungen des Staatsgerichtshofes in dessen Urteil vom 26. März 2012 (ON 64) zu ergänzen.
Zu diesem Zwecke sei der angefochtene Beschluss, soweit damit eine Beschlagnahme der Unterlagen betreffend die C angeordnet worden sei, aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
4. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 28. Januar 2015 (ON 150) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 3. März 2015 fristgerecht Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei einzig Spruchpunkt 1.b des Beschlusses wegen Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret wegen der Verletzung der Geheim- und Privatsphäre, der Begründungspflicht und des Willkürverbots, angefochten wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes vom 28. Januar 2015 (ON 150) in ihren verfassungsmässig und durch EMRK gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Der Staatsgerichtshof wolle daher den Beschluss in seinem Spruchpunkte 1.b aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz an die Beschwerdeführerin verpflichten. Zudem beantragt die Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
4.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin u. a. Folgendes vor:
Die Beschwerde richte sich gegen eine letztinstanzliche Entscheidung, da gegen den vorliegend angefochtenen Spruchpunkt 1.b im Beschluss ON 150 des Obergerichtes kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr gegeben sei (Art. 15 Abs. 1 StGHG). Die Beschwerde richte sich zudem gegen eine enderledigende Entscheidung, weil mit der angefochtenen Entscheidung des Obergerichtes eine endgültige Entscheidung hinsichtlich der Beschlagnahme von Unterlagen vorliege, die nach § 108 Abs. 3 StPO aufgrund eines strafprozessual geschützten Berufsgeheimnisses gerade nicht beschlagnahmt werden dürften. Ausserdem habe das Obergericht die endgültige Verweigerung der Rechtshilfeleistung in diesem Fall abgelehnt. Somit sei der angefochtene Beschluss nach Auffassung der Beschwerdeführerin sowohl als letztinstanzlich als auch als enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1).
4.2. Zur Verletzung der Geheim- und Privatsphäre führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus:
Der Staatsgerichtshof habe in diesem Verfahren in seinem Urteil vom 26. März 2012 zu StGH 2011/183 folgende rechtlich bindenden Vorgaben gemacht:
Erw. 7.6: "Hingegen ist den Beschwerdeführern zuzustimmen, dass jedenfalls in Bezug auf die F Ltd (F), E Ltd (E), die C AG die Begründungspflicht verletzt ist. Denn es kann im Lichte dieses Grundrechts nicht genügen, wenn im Rechtshilfeersuchen lapidar bemerkt wird, dass die Ausführungen im Rechtshilfeersuchen zu den verschiedenen Verdachtsmomenten betreffend die D "aufgrund des identen Geschäftsmodells auch für die Unternehmen F und E zu[treffen], aufgrund personeller und wirtschaftlicher Verflechtungen teilweise auch auf die C"; zumal die Rechtshilfeinstanzen hierzu - anders als hinsichtlich des Rechtshilfesachverhaltes betreffend die D - keine ergänzenden Erwägungen angestellt haben. Sofern solche ergänzenden Erwägungen nicht allenfalls aufgrund der Beilagen zum Rechtshilfeersuchen möglich sind, wird insoweit eine Ergänzung des Rechtshilfeersuchens erforderlich sein."
Den Beschwerdeausführungen der Beschwerdeführerin und des Dr. B zu diesem Aspekt habe das Obergericht im angefochtenen Beschluss recht gegeben und dementsprechend in Spruchpunkt 1.a die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen, insofern auch die Beschlagnahme von Unterlagen betreffend die "C AG" angeordnet worden sei. Dieser Beschlusspunkt in ON 150 sei seitens der Beschwerdeführerin auch unangefochten geblieben.
Erw. 8.3: "Damit sprechen sowohl der Gesetzeswortlaut als auch der Wille des Gesetzgebers klar dafür, dass ein umfassendes Umgehungsverbot über Verteidigermandate hinaus auch für "sonstige" Anwaltsmandate gelten muss. Somit fällt jegliche Anwaltskorrespondenz unter das Entschlagungsrecht gemäss § 10[8] StPO und darf unabhängig, wo sie sich befindet, nicht beschlagnahmt werden.
Folglich fehlt aber die gesetzliche Grundlage für den hier zu prüfenden Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV bzw. Art. 8 EMRK. Sowie demnach im Beschwerdefall Dokumente mit Bezug zu einem Anwaltsmandat beschlagnahmt wurden, verletzt dies die Geheim- und Privatsphäre der Beschwerdeführer. Indessen ist es nicht am Staatsgerichtshof, die auf dieser Grundlage erforderliche neuerliche Triage der beschlagnahmten Unterlagen vorwegzunehmen. Dies ist den ordentlichen Gerichtsinstanzen vorzubehalten."
Mit anderen Worten sei gemäss diesen bindenden Vorgaben des Staatsgerichtshofes eine Beschlagnahme von Unterlagen, die unter das Verteidiger- sowie das Anwaltsgeheimnis fielen, unabhängig von ihrem Aufbewahrungsort unzulässig und verfassungswidrig. Der Staatsgerichtshof habe dementsprechend eine Aussonderung ("Triage") aller unter dem damaligen Beschlagnahmesubstrat befindlichen Unterlagen angeordnet, die den durch § 108 StPO geschützten Berufsgeheimnissen unterlägen. Konkret angesprochen seien in StGH 2011/183 das Verteidiger- und das Anwaltsgeheimnis, auf das sich die Beschwerdeführerin im gesamten bisherigen Verfahren berufen habe.
Das Obergericht führe zu diesem Themenbereich auf Seite 21 Folgendes aus: "Ob und in welchem Umfange das Umgehungsverbot nach § 108 Abs. 3 StPO einer Beschlagnahme entgegensteht, wird vom Erstgericht im Rahmen einer Triage der von Dr. B herausgegebenen Unterlagen nach rechtskräftiger Beschlagnahme dieser Urkunden erst noch zu entscheiden sein. Insofern muss auf das weitschweifige Beschwerdevorbringen, weshalb § 108 Abs. 3 StPO der Beschlagnahme konkreter Unterlagen entgegenstehe, im jetzigen Zeitpunkt nicht eingegangen werden". (Hierzu sei an dieser Stelle anzumerken, dass die Unterlagen nicht nur von Dr. B sondern auch (gleichzeitig) von der Beschwerdeführerin herausgegeben worden seien, zuletzt indem der gemeinsame Rechtsvertreter der genannten Verfahrensbeteiligten diese am 28. Juli 2014 dem Gericht ausgehändigt habe.)
Diese oben zitierten Ausführungen des Obergerichtes seien völlig unverständlich und derart stossend falsch, dass der angefochtene Beschluss das Willkürverbot verletze. Besonders ärgerlich sei dabei, dass das Obergericht nicht nur die oben zitierte Vorgabe des Staatsgerichtshofes ignoriere, wonach das Umgehungsverbot des § 108 Abs. 3 StPO eine Beschlagnahme verbiete - weil sie sonst Art. 32 Abs. 1 LV und Art. 8 EMRK verletze. Vielmehr könne - oder wolle? - sich das Obergericht plötzlich an seine eigene Rechtsprechung nicht mehr erinnern: So habe das Obergericht in seinem Beschluss vom 11. Juni 2013, 11 RS.2010.332, ON 111, Seite 30 noch "betont", "dass das ‚Umgehungsverbot' des § 108 Abs. 3 StPO nicht erst der Ausfolgung, sondern bereits der Beschlagnahme entgegensteht". Das Obergericht führe a. a. O. zudem aus: "ebenso ist der mit Bezug auf die Unterlagen betr. F, E und C AG zu begründende konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung bereits für die Frage der Beschlagnahme relevant".
Das Urteil zu StGH 2011/183 sei zu einem Zeitpunkt erlassen worden, als sich die zu Unrecht beschlagnahmten Unterlagen noch in der Gewahrsame des Gerichtes befunden hätten. Dementsprechend habe der Staatsgerichtshof auch die Triage und damit die Aussonderung der berufsgeheimnisgeschützten Unterlagen angeordnet. Es sei für niemanden vorhersehbar gewesen, dass das Erstgericht in einer - vom Obergericht als unerlaubt bezeichneten - völlig unverständlichen Aktion, die Unterlagen in einem verschlossenen Karton an die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und des Dr. B ausgehändigt habe, obwohl dem Erstgericht zu diesem Zeitpunkt bereits eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vorgelegen habe, die Ansicht des Erstgerichtes, wonach die Unterlagen auszufolgen seien, werde nicht geteilt, und die Staatsanwaltschaft einen expliziten Antrag gestellt habe, das Erstgericht wolle jedenfalls vorgängig der vom Erstgericht angekündigten Ausfolgung einen rechtsmittelfähigen Beschluss erlassen! Dementsprechend habe der Staatsgerichtshof in seinem Urteil vom 10. Dezember 2013 zu StGH 2013/148, Erw. 1.4, auch festgehalten, dass die nicht mehr in gerichtlichem Gewahrsam befindlichen Unterlagen zwangsläufig vom Erstgericht erneut beschlagnahmt werden müssten.
Angesichts der für diesen Fall bindenden Vorgaben des Staatsgerichtshofes in StGH 2011/183, Erw. 8.3, sei damit aufgrund dieser veränderten Ausgangslage nicht einfach eine Aussonderung entsprechend den Vorgaben des Staatsgerichtshofes möglich gewesen, sondern habe das Gericht sich zunächst in grundrechtskonformer Weise wieder die Gewahrsame über die Unterlagen beschaffen müssen. Grundrechtskonform bedeute aber im Lichte der zitierten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes - und auch der rechtlichen Erwägung des Obergerichtes in ON 111 -, dass eine Beschlagnahme von berufsgeheimnisgeschützten Unterlagen jedenfalls unzulässig sei. Indem das Obergericht die pauschale Beschlagnahme aller gegenständlichen Unterlagen, unter denen sich zweifelsohne solche befänden, die unter das Anwalts- und/oder Verteidigergeheimnis sowie zusätzlich unter das Wirtschaftsprüfergeheimnis fielen, gutgeheissen habe, verletze der angefochtene Spruchpunkt die Geheim- und Privatsphäre der Beschwerdeführerin und zudem das Willkürverbot, weil er sich nicht an die bindenden rechtlichen Erwägungen des Staatsgerichtshofes halte.
4.3. Zur Verletzung der Begründungspflicht wird u. a. vorgebracht:
Der angefochtene Beschluss des Obergerichtes verletze auch das Recht auf rechtsgenügliche Begründung nach Art. 43 LV. Denn das Obergericht setze sich mit dem Beschwerdevorbringen in der Beschwerde vom 28. Juli 2014, Seite 9, Punkte 9. bis 12. und Seiten 12 bis 19, Punkte 19. bis 39 überhaupt nicht auseinander. Das Obergericht habe sich mit der Frage, wie aufgrund der veränderten Sachverhaltskonstellation das Erstgericht grundrechtskonform vorgehen könne, überhaupt nicht auseinandergesetzt, obwohl dies aufgrund des Beschwerdevorbringens angezeigt gewesen wäre. Dadurch verletze der angefochtene Beschluss die Begründungspflicht. Mit Blick auf die bindenden Vorgaben des Staatsgerichtshofes in StGH 2011/183 hätte das Erstgericht die von einem strafprozessual geschützten gesetzlichen Berufsgeheimnis erfassten Unterlagen nach Auffassung der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht beschlagnahmen dürfen. Denn damit werde unweigerlich Art. 32 Abs. 1 LV verletzt. Dies wiege gegenständlich noch schwerer, weil das Erstgericht selbst beispielsweise in ON 96, Seite 38, festhalte, dass sich "zweifelsohne" Unterlagen unter den hier fraglichen Unterlagen befänden, die "dem vom Staatsgerichtshof ausgeweiteten Entschlagungsrecht des Anwaltes unterstehen". Das Erstgericht habe somit sehenden Auges in Art. 32 Abs. 1 LV und Art. 8 EMRK eingegriffen, indem es auch die vom Anwaltsgeheimnis erfassten Unterlagen neuerlich beschlagnahmt habe. Es bleibe damit unklar, wie mit Fällen umzugehen sei, in denen ein durch § 108 StPO geschütztes Berufsgeheimnis tangiert sei. Anders als bei den nicht strafprozessual geschützten Berufsgeheimnissen könne hier nämlich nicht nur die grundsätzliche Rechtmässigkeit der Beschlagnahme an sich in Frage gestellt werden, im Falle deren Bejahung dem nicht unter § 108 StPO fallenden Berufsgeheimnis keine weitere Bedeutung mehr zukomme. Vielmehr sei bei den strafprozessual geschützten Berufsgeheimnissen eine Beschlagnahme geradezu von vorneherein unzulässig und stelle jedenfalls einen Eingriff in Art. 32 Abs. 1 LV dar. Der angefochtene Beschluss sei daher aus grundrechtlicher Sicht nicht haltbar, denn er scheine darauf abzuzielen, dass die grundrechtswidrige Beschlagnahme in Rechtskraft erwachsen solle und anschliessend hinsichtlich der - in Verletzung von Art. 32 Abs. 1 LV und Art. 8 EMRK - beschlagnahmten Unterlagen eine Entsiegelungstagsatzung stattfinden solle. Mit Blick auf die Judikatur des Staatsgerichtshofes zu § 108 StPO hätte das Obergericht nach Auffassung der Beschwerdeführerin der Beschwerde jedenfalls insofern Folge geben müssen, als der erstgerichtliche Beschluss dahingehend abzuändern gewesen wäre, dass die hier in Frage stehenden Unterlagen "mit Ausnahme der einem durch § 108 StPO geschützten Berufsgeheimnis unterfallenden Unterlagen" beschlagnahmt würden und die gemäss diesem modifizierten Beschluss nicht beschlagnahmten, jedoch beim Gericht eingelieferten Unterlagen unverzüglich im Rahmen einer Entsiegelungstagsatzung entsprechend den Vorgaben des Staatsgerichtshofes in StGH 2011/183 auszusondern und an die Beschwerdeführerin zurückzugeben seien. Die Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin in diesem Punkt verletze damit zweifelsohne Art. 32 Abs. 1 LV und Art. 8 EMRK und darüber hinaus das Recht auf rechtsgenügliche Begründung. Denn das Obergericht habe in keiner Weise zu erkennen gegeben, wie in einem solchen Fall grundrechtskonform vorzugehen gewesen wäre. Es sei zu hoffen, dass der Staatsgerichtshof nun Klarheit in diese Angelegenheit bringe und auch Ausführungen dazu mache, wie die Rechtshilfebehörden in Fällen vorzugehen hätten, in denen ein Berufsgeheimnis geltend gemacht werde, das durch § 108 StPO geschützt werde. Aus Sicht der Beschwerdeführerin sei dabei zu berücksichtigen, dass das Umgehungsverbot des § 108 Abs. 3 StPO nicht nur der Beschlagnahme sondern schon der Herausgabe entgegenstehe. Angesichts dieser rechtlichen Ausgangslage stelle sich die Frage, ob eine Formulierung eines Herausgabebefehls und/oder eines Beschlagnahmebefehls in der Weise, dass dieser explizit die Herausgabe- und/oder Beschlagnahme von Unterlagen, die einem durch § 108 StPO geschützten Berufsgeheimnis unterfielen, ausnehme, den grundrechtlichen Vorgaben von Art. 32 Abs. 1 LV und Art. 8 EMRK Genüge tun könne. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin müsse ein Beschlagnahmebeschluss im Falle eines behaupteten durch § 108 StPO geschützten Berufsgeheimnisses jedenfalls diese Ausnahme enthalten. Andernfalls würden privilegierte Unterlagen in Verletzung von Art. 32 Abs. 1 LV und Art. 8 EMRK beschlagnahmt. Dies wiederum würde zwangsläufig eine Beschwerdeerhebung erzwingen, obwohl ein Versiegelungsantrag gestellt werde und an und für sich lediglich die Aussonderung der privilegierten Unterlagen im Rahmen einer Entsiegelungstagsatzung angestrebt werde. Denn es sei nicht haltbar, dass ein Betroffener die rechtskräftige Beschlagnahme von berufsgeheimnisgeschützten Unterlagen im Sinne von § 108 StPO tolerieren müsse, bis diese dann eventuell vom Erstgericht anlässlich der Entsiegelungstagsatzung aufgehoben werde. Das Vorstehende zeige, dass dringend klärende Ausführungen des Staatsgerichtshofes notwendig seien, um Klarheit über das konkrete Prozedere bei strafprozessual geschützten Unterlagen zu gewinnen und um unnötige Beschwerdeverfahren hintanzuhalten.
4.4. Die Verletzung des Willkürverbots wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Beschwerde vom 28. Juli 2013, Seite 7 bis 9, Punkte 6. bis 9., ausgeführt, dass ihrer Ansicht nach einer neuerlichen Beschlagnahme dieser Unterlagen der Verhältnismässigkeitsgrundsatz aus verschiedenen Überlegungen entgegenstehe. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin sei die Voraussetzung der Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme infolge der sehr langen Dauer des Verfahrens und der Rückmeldung der ersuchenden Behörde (vgl. ON 127), die kein Wort darüber enthalte, weshalb die Unterlagen mit Blick auf die verstrichene Zeit überhaupt noch benötigt würden, nicht mehr gegeben. Die ersuchende Behörde schreibe bloss, dass sie selbstverständlich an den Rechtshilfeersuchen, insbesondere jenem vom 20. Dezember 2012, festhalte. Gleichzeitig gehe aus dem Email der ersuchenden Behörde vom 21. Mai 2014 aber auch hervor, dass die ersuchende Behörde davon ausgehe, dass das Erstgericht "wohl (...) Kopien jener Unterlagen angefertigt [habe], die noch vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens am 26.04.2013 an die Berechtigten zurückgestellt wurden". Die ersuchende Behörde gehe also - irrig - davon aus, dass die Unterlagen zumindest in Kopie beim Erstgericht verblieben seien. Es wäre somit aus Gründen der Verhältnismässigkeit zunächst bei der ersuchenden Behörde in Erfahrung zu bringen, ob sie an einer neuerlichen Beschlagnahme noch interessiert sei, wenn ihr klargemacht werde, dass das Erstgericht keine Kopien jener Unterlagen angefertigt habe, die es am 26. April 2014 retourniert habe! Indem das Obergericht dies nicht erkannt habe, verletze der angefochtene Beschluss wiederum Art. 32 Abs. 1 LV.
5. Mit Schreiben vom 6. März 2015 verzichtete das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
6. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab mit Beschluss vom 16. April 2015 dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dahingehend Folge, als dem Fürstlichen Landgericht im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 53 Abs. 1 StGHG bis zur Erledigung der gegenständlichen Individualbeschwerde vom 3. März 2015 zu StGH 2015/20 untersagt wurde, die im Strafrechtshilfeverfahren 11 RS.2010.332 beschlagnahmten Unterlagen (ON 128 bzw. ON 135 und ON 150) an die ausländischen Behörden auszufolgen.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters infolge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlungen vom 12. Mai und vom 30. Juni 2015, anlässlich welcher der Staatsgerichtshof beschloss, die Individualbeschwerdeverfahren zu StGH 2014/127 und StGH 2015/20 gemäss Art. 46 Abs. 4 StGHG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, jedoch die Entscheidungen getrennt auszufertigen, wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Nach Art. 39 StGHG nimmt der Staatsgerichtshof seine Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amtes wegen wahr.
Gemäss Art. 43 StGHG sind Eingaben, die sich wegen Versäumung einer gesetzlichen Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Staatsgerichtshofes oder sonstigen offensichtlichen Mangels der Zulässigkeit nicht zur Verhandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Der Staatsgerichtshof hat sohin von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (StGH 2008/46, Erw. 1 f. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/95, Erw. 2; StGH 2009/210, Erw. 1; StGH 2010/123, Erw. 2; StGH 2011/165, Erw. 1; StGH 2012/11, Erw. 1; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Mit der vorliegenden Individualbeschwerde bekämpft die Beschwerdeführerin den Beschluss des Obergerichtes vom 28. Januar 2015, 11 RS.2010.332-150, einzig in seinem Spruchpunkt 1.b. Dieser Spruchpunkt erweist sich gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG als sowohl letztinstanzlich als auch als enderledigend im Sinne der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (siehe statt vieler: StGH 2004/6, Erw. 1.4; StGH 2008/147, Erw. 1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch StGH 2007/82, Erw. 1.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und StGH 2008/97, Erw. 1.3).
1.2. Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung der Privat- und Geheimsphäre gemäss Art. 32 LV und Art. 8 EMRK, der Begründungspflicht nach Art. 43 LV sowie des Willkürverbots geltend.
Das Willkürverbot ist nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ein Auffanggrundrecht und deshalb neben spezifischen Grundrechtsrügen subsidiär (siehe statt vieler: StGH 2012/18, Erw. 2.1; StGH 2009/161, Erw. 2; StGH 2005/84, Erw. 2 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1997/35, LES 1999, 71 [74, Erw. 3]). Demnach ist vorab zu prüfen, ob im Beschwerdefall eine Verletzung der Privat- und Geheimsphäre und der Begründungspflicht vorliegen (vgl. StGH 2014/39, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/183, Erw. 2.2).
3. Zunächst ist auf die Rüge der Verletzung der Privat- und Geheimsphäre einzugehen.
3.1. Eine Urkundenbeschlagnahmung stellt nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes jedenfalls einen Eingriff in das Hausrecht bzw. die Privat- und Geheimsphäre dar (siehe statt vieler: StGH 2014/64, Erw. 2.1; StGH 2013/182, Erw. 3.1; StGH 2009/126, Erw. 5.1; StGH 2008/37+88, Erw. 5.4 und StGH 2005/26+27, Erw. 2.2.3 [jeweils im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1995/6, LES 2001, 63 [68, Erw. 3.1] sowie Marzell Beck/Andreas Kley, Freiheit der Person, Hausrecht sowie Brief- und Schriftengeheimnis, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 143, Rz. 24). Bei Eingriffen in spezifische Grundrechte wie die Geheim- und Privatsphäre muss eine genügende gesetzliche Grundlage vorliegen und zudem das Übermassverbot bzw. der Verhältnismässigkeitsgrundsatz beachtet werden (StGH 2009/126, Erw. 5.1; StGH 2007/102, Erw. 2.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li], jeweils mit Verweis auf StGH 1995/8, LES 1997, 197 [202, Erw. 3.2]; StGH 1997/1, LES 1998, 201 [205, Erw. 4 f.]).
Die gesetzliche Grundlage für den im Beschwerdefall angeordneten Herausgabe- und Beschlagnahmebefehl bzw. die erfolgte Urkundenbeschlagnahme findet sich in den §§ 92 ff., insbesondere in den §§ 96 ff. StPO. Danach ist für die Setzung entsprechender strafprozessualer Zwangsmassnahmen ein "gegründeter Verdacht" erforderlich, dass damit Beweismittel zumindest für ein Verbrechen oder Vergehen gefunden werden können. Bei entsprechenden Zwangsmassnahmen im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens hat sich dieser Verdacht im Gegensatz zum inländischen Strafverfahren nicht aufgrund der Ermittlungen der inländischen Strafverfolgungsbehörden, sondern aufgrund des Rechtshilfesachverhalts zu ergeben. Dieser Rechtshilfesachverhalt ist jedoch im Lichte des völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatzes zu behandeln, was impliziert, dass die Richtigkeit der darin enthaltenen Sachverhaltsdarstellung in der Regel zu vermuten ist (StGH 2002/5, Erw. 3.3.2; StGH 2011/183, Erw. 7.1). Eine Ausnahme von dieser Richtigkeitsvermutung besteht nur, wenn ein Rechtsmissbrauch der ersuchenden Behörde indiziert oder wenn die Sachverhaltsdarstellung krass widersprüchlich und lückenhaft ist (StGH 2011/183, Erw. 7.1; StGH 2008/37+88, Erw. 5.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2003/11, LES 2003, 1 [6 f., Erw. 3.3]; StGH 2000/28, LES 2003, 243 [249, Erw. 3.3]).
3.2. Die Beschwerdeführerin bringt zur Verletzung des Art. 32 LV zusammengefasst vor:
Gemäss den bindenden Vorgaben des Staatsgerichtshofes in StGH 2011/183 sei eine Beschlagnahme von Unterlagen, die unter das Verteidiger- sowie das Anwaltsgeheimnis fielen, unabhängig von ihrem Aufbewahrungsort unzulässig und verfassungswidrig. Der Staatsgerichtshof habe dementsprechend eine Aussonderung ("Triage") aller unter dem damaligen Beschlagnahmesubstrat befindlichen Unterlagen angeordnet, die den durch § 108 StPO geschützten Berufsgeheimnissen unterlägen. Konkret angesprochen seien in StGH 2011/183 das Verteidiger- und das Anwaltsgeheimnis, auf das sich die Beschwerdeführerin im gesamten bisherigen Verfahren berufen habe.
Das Obergericht führe zu diesem Themenbereich Folgendes aus:
"Ob und in welchem Umfange das Umgehungsverbot nach § 108 Abs. 3 StPO einer Beschlagnahme entgegensteht, wird vom Erstgericht im Rahmen einer Triage der von Dr. B herausgegebenen Unterlagen nach rechtskräftiger Beschlagnahme dieser Urkunden erst noch zu entscheiden sein. Insofern muss auf das weitschweifige Beschwerdevorbringen, weshalb § 108 Abs. 3 StPO der Beschlagnahme konkreter Unterlagen entgegenstehe, im jetzigen Zeitpunkt nicht eingegangen werden".
Diese Ausführungen des Obergerichtes seien völlig unverständlich und derart stossend falsch, dass der angefochtene Beschluss das Willkürverbot verletze.
Das Urteil zu StGH 2011/183 sei zu einem Zeitpunkt erlassen worden, als sich die zu Unrecht beschlagnahmten Unterlagen noch in der Gewahrsame des Gerichtes befunden hätten. Dementsprechend habe der Staatsgerichtshof auch die Triage und damit die Aussonderung der berufsgeheimnisgeschützten Unterlagen angeordnet. Es sei für niemanden vorhersehbar gewesen, dass das Erstgericht in einer - vom Obergericht als unerlaubt bezeichneten - völlig unverständlichen Aktion, die Unterlagen in einem verschlossenen Karton an die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und des Dr. B ausgehändigt habe, obwohl dem Erstgericht zu diesem Zeitpunkt bereits eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vorgelegen habe, die Ansicht des Erstgerichtes, wonach die Unterlagen auszufolgen seien, werde nicht geteilt, und die Staatsanwaltschaft einen expliziten Antrag gestellt habe, das Erstgericht wolle jedenfalls vorgängig der vom Erstgericht angekündigten Ausfolgung einen rechtsmittelfähigen Beschluss erlassen. Dementsprechend habe der Staatsgerichtshof in seinem Urteil vom 10. Dezember 2013 zu StGH 2013/148, Erw. 1.4, auch festgehalten, dass die nicht mehr in gerichtlichem Gewahrsam befindlichen Unterlagen zwangsläufig vom Erstgericht erneut beschlagnahmt werden müssten.
Angesichts der für diesen Fall bindenden Vorgaben des Staatsgerichtshofes in StGH 2011/183, Erw. 8.3, sei damit aufgrund dieser veränderten Ausgangslage nicht einfach eine Aussonderung entsprechend den Vorgaben des Staatsgerichtshofes möglich gewesen, sondern habe das Gericht sich zunächst in grundrechtskonformer Weise wieder die Gewahrsame über die Unterlagen beschaffen müssen. Grundrechtskonform bedeute aber im Lichte der zitierten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes - und auch der rechtlichen Erwägung des Obergerichtes in ON 111 -, dass eine Beschlagnahme von berufsgeheimnisgeschützten Unterlagen jedenfalls unzulässig sei. Indem das Obergericht die pauschale Beschlagnahme aller gegenständlichen Unterlagen, unter denen sich zweifelsohne solche befänden, die unter das Anwalts- und/oder Verteidigergeheimnis sowie zusätzlich unter das Wirtschaftsprüfergeheimnis fielen, gutgeheissen habe, verletze der angefochtene Spruchpunkt die Geheim- und Privatsphäre der Beschwerdeführerin und zudem das Willkürverbot, weil er sich nicht an die bindenden rechtlichen Erwägungen des Staatsgerichtshofes halte.
Es sei zu hoffen, dass der Staatsgerichtshof nun Klarheit in diese Angelegenheit bringe und auch Ausführungen dazu mache, wie die Rechtshilfebehörden in Fällen vorzugehen hätten, in denen ein Berufsgeheimnis geltend gemacht werde, das durch § 108 StPO geschützt werde. Aus Sicht der Beschwerdeführerin sei dabei zu berücksichtigen, dass das Umgehungsverbot des § 108 Abs. 3 StPO nicht nur der Beschlagnahme sondern schon der Herausgabe entgegenstehe. Angesichts dieser rechtlichen Ausgangslage stelle sich die Frage, ob eine Formulierung eines Herausgabebefehls und/oder eines Beschlagnahmebefehls in der Weise, dass dieser explizit die Herausgabe- und/oder Beschlagnahme von Unterlagen, die einem durch § 108 StPO geschützten Berufsgeheimnis unterfielen, ausnehme, den grundrechtlichen Vorgaben von Art. 32 Abs. 1 LV und Art. 8 EMRK Genüge tun könne. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin müsse ein Beschlagnahmebeschluss im Falle eines behaupteten durch § 108 StPO geschützten Berufsgeheimnisses jedenfalls diese Ausnahme enthalten. Andernfalls würden privilegierte Unterlagen in Verletzung von Art. 32 Abs. 1 LV und Art. 8 EMRK beschlagnahmt. Dies wiederum würde zwangsläufig eine Beschwerdeerhebung erzwingen, obwohl ein Versiegelungsantrag gestellt werde und an und für sich lediglich die Aussonderung der privilegierten Unterlagen im Rahmen einer Entsiegelungstagsatzung angestrebt werde. Denn es sei nicht haltbar, dass ein Betroffener die rechtskräftige Beschlagnahme von berufsgeheimnisgeschützten Unterlagen im Sinne von § 108 StPO tolerieren müsse, bis diese dann eventuell vom Erstgericht anlässlich der Entsiegelungstagsatzung aufgehoben werde. Das Vorstehende zeige, dass dringend klärende Ausführungen des Staatsgerichtshofes notwendig seien.
Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Beschwerde vom 28. Juli 2013 zudem ausgeführt, dass ihrer Ansicht nach einer neuerlichen Beschlagnahme dieser Unterlagen der Verhältnismässigkeitsgrundsatz aus verschiedenen Überlegungen entgegenstehe. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin sei die Voraussetzung der Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme infolge der sehr langen Dauer des Verfahrens und der Rückmeldung der ersuchenden Behörde (vgl. ON 127), die kein Wort darüber enthalte, weshalb die Unterlagen mit Blick auf die verstrichene Zeit überhaupt noch benötigt würden, nicht mehr gegeben.
3.3. Mit diesem Beschwerdevorbringen spricht die Beschwerdeführerin dieselben drei Themenkomplexe wie bereits im Individualbeschwerdeverfahren zu StGH 2014/127 an, welches mit dem gegenständlichen Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurde und mit denen es sich daher auch wie im Beschwerdefall zu StGH 2014/127 bzw. aufgrund der gegenständlichen Fallkonstellation, wie nachfolgend zu zeigen ist, gesondert auseinanderzusetzen gilt.
Die Beschwerdeführerin rügt nämlich zunächst generell, dass die erfolgte erneute rechtshilfeweise Beschlagnahme von Unterlagen und Dokumenten unzulässig respektive unverhältnismässig sei und bringt in diesem Zusammenhang dann weiter vor, dass dabei eine Beschlagnahme von berufsgeheimnisgeschützten Unterlagen jedenfalls von vorneherein unzulässig sei. Indem nämlich das Obergericht die pauschale Beschlagnahme aller gegenständlichen Unterlagen, unter denen sich zweifelsohne solche befänden, die unter das Anwalts- und/oder Verteidigergeheimnis sowie zusätzlich unter das Wirtschaftsprüfergeheimnis fielen, gutgeheissen habe, verletze der angefochtene Spruchpunkt die Geheim-und Privatsphäre der Beschwerdeführerin und zudem das Willkürverbot. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin die Vorgehensweise, wonach erst dann, wenn über die grundsätzliche Zulässigkeit der Beschlagnahme rechtskräftig entschieden sei, die Triage (im Rahmen einer Entsiegelungstagsatzung) zu erfolgen habe. Denn dies würde zwangsläufig eine Beschwerdeerhebung erzwingen, obwohl nur ein Versiegelungsantrag gestellt werde und an und für sich lediglich die Aussonderung der privilegierten Unterlagen im Rahmen einer Entsiegelungstagsatzung angestrebt werde. Es sei nicht haltbar, dass ein Betroffener die rechtskräftige Beschlagnahme von berufsgeheimnisgeschützten Unterlagen im Sinne von § 108 StPO tolerieren müsse, bis diese dann eventuell vom Erstgericht anlässlich der Entsiegelungstagsatzung aufgehoben werde.
3.4. Was zunächst die von der Beschwerdeführerin erhobene Rüge betrifft, die erfolgte erneute rechtshilfeweise Beschlagnahme von Unterlagen und Dokumenten sei generell unzulässig, weil unverhältnismässig, so ist sie mit dieser Rüge auf die Entscheidung des Staatsgerichtshofes vom 10. Dezember 2013 zu StGH 2013/148 (im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li) zu verweisen.
Dort hatte der Staatsgerichtshof den vom Obergericht erlassenen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss vom 11. Juni 2013 (ON 111), der vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 2. August 2013 (ON 117) geschützt wurde, auf seine Verfassungsmässigkeit, konkret bereits dahingehend zu prüfen, ob eine neuerliche rechtshilfeweise Beschlagnahmung überhaupt grundrechtskonform ist. Das Obergericht sprach nämlich in seiner Begründung zu ON 111 aus, dass das Landgericht im Sinne der bereits im Aufhebungsbeschluss vom 21. August 2012 angestellten Erwägungen über die Beschlagnahme und anschliessend (falls ein Beschlagnahmesubstrat verbleibe) über die Ausfolgung der beschlagnahmten Urkunden, wie von der Staatsanwaltschaft Wien mit Rechtshilfeersuchen vom 12. November 2010 erbeten, zu entscheiden habe.
Der Staatsgerichtshof führte in StGH 2013/148, Erw. 1.4 (a. a. O.), soweit gegenständlich relevant, bei den Eintretensvoraussetzungen aus:
"Im Beschwerdefall ergibt sich die besondere Konstellation, dass nach einhelliger Auffassung der Rechtsmittelinstanzen das ursprüngliche Rechtshilfeersuchen vom 12. November 2010 nach wie vor pendent ist und das ergänzende Rechtshilfeersuchen vom 20. Dezember 2012 (ON 84) gar nicht erforderlich war; das Erstgericht jedoch gegenteiliger Auffassung war und die beschlagnahmten - und vorzeitig an die ersuchende Behörde ausgefolgten, von dieser aber in der Zwischenzeit wieder zurückgestellten - Dokumente an die Beschwerdeführer zurückgegeben hat. Nun sind sich zwar Obergericht und Oberster Gerichtshof nicht einig, ob aufgrund der im ersten Rechtsgang ergangenen Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2011/183 nur eine neue Triage der ursprünglich beschlagnahmten Dokumente zu erfolgen hatte oder ob als Folge dieser Entscheidung des Staatsgerichtshofes auch der Beschlagnahmebeschluss aufzuheben und neu zu fassen war; für die hier vorzunehmende Prüfung des Enderledigungscharakters der angefochtenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ist nach Auffassung des Staatsgerichtshofes jedoch zunächst allein wesentlich, dass die Dokumente jedenfalls nicht mehr in gerichtlichem Gewahrsam sind und deshalb zwangsläufig vom Erstgericht erneut beschlagnahmt werden müssen. Dies stellt aber zweifellos einen neuerlichen Grundrechtseingriff dar, welcher nicht mehr rückgängig zu machen ist. Zudem ist ein solcher Grundrechtseingriff den Beschwerdeführern nach Auffassung des Staatsgerichtshofes auch nicht mehr zuzumuten, bevor geklärt wird, ob eine neuerliche Beschlagnahmung überhaupt grundrechtskonform ist. Aufgrund dieser Erwägungen erachtet es der Staatsgerichtshof auch im Beschwerdefall als gerechtfertigt, eine Ausnahme vom Grundsatz des nicht enderledigenden Charakters von Zurückverweisungsentscheidungen zu machen."
Der Staatsgerichtshof trat daher materiell auf die Beschwerde zu StGH 2013/148 gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 2. August 2013 (ON 117), mit welcher der Beschluss des Obergerichtes vom 11. Juni 2013 (ON) bestätigt wurde, ein und prüfte die geltend gemachten Grundrechtsrügen und damit bereits in StGH 2013/148 letztlich, ob eine neuerliche Beschlagnahmung überhaupt grundrechtskonform ist. Der Staatsgerichtshof kam in seiner Entscheidung zu StGH 2013/148 (a. a. O.) zum Schluss, dass keines der geltend gemachten Grundrechte verletzt ist und gab folglich der Beschwerde keine Folge.
Mit anderen Worten hat also der Staatsgerichtshof, indem er in seinem Urteil zu StGH 2013/148 eine Ausnahme vom Grundsatz des nicht enderledigenden Charakters von Zurückverweisungsentscheidungen machte und materiell auf die erhobenen Grundrechtsrügen gegen eine erneute rechtshilfeweise Beschlagnahmung bzw. Rechtshilfegewährung eingetreten ist, deren generelle Zulässigkeit aus verfassungs- bzw. grundrechtlicher Sicht bereits mit seiner Entscheidung zu StGH 2013/148 geprüft und bejaht. Hätte der Staatsgerichtshof im Individualbeschwerdeverfahren zu StGH 2013/148 den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 2. August 2013 (ON 117) nicht als enderledigend qualifiziert und die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen, so wäre die Frage der Zulässigkeit der Rechtshilfegewährung und damit auch der erneuten Beschlagnahmung jedenfalls vorliegend zu prüfen gewesen.
Darüber hinaus hat das Obergericht im angefochtenen Beschluss den dortigen und auch vorliegend vorgebrachten Beschwerdeausführungen, wonach einer neuerlichen rechtshilfeweise Beschlagnahme dieser Unterlagen der Verhältnismässigkeitsgrundsatz aus verschiedenen Überlegungen, insbesondere aber wegen der sehr langen Dauer des Verfahrens und der Rückmeldung der ersuchenden Behörde (vgl. ON 127), entgegenstehe, entgegengehalten, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Rechtshilfeleistung alleine wegen der bisherigen Dauer des Verfahrens unverhältnismässig und daher nicht mehr zulässig sein solle, stelle doch die Dauer des Rechtshilfeverfahrens keine Rechtshilfevoraussetzung dar. Das Verfahren bei der ersuchenden Behörde sei offensichtlich nach wie vor anhängig und es müsse davon ausgegangen werden, dass diese an den Unterlagen der D und C weiterhin ein berechtigtes Interesse habe und diese für ihr Verfahren benötige. Gegenteiliges werde vom Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise glaubhaft gemacht. Zudem könne von einer "extremen Verfahrensdauer" nicht ausgegangen werden. Die lange Dauer des inländischen Verfahrens könne im Übrigen schon deswegen nicht zur Verweigerung der Rechtshilfeleistung führen, weil Liechtenstein gegenüber Österreich völkerrechtlich zur Rechtshilfeleistung verpflichtet sei und die ersuchende Behörde zu einer Verfahrensverzögerung in keiner Weise in relevantem Ausmasse beigetragen habe. Schliesslich dauere der aktuelle Grundrechtseingriff gemäss dem beschwerdegegenständlichen Beschluss erst seit Ende Juli 2014 an.
Aufgrund dieser Ausführungen und mit Blick auf die Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2013/148 (a. a. O.) liegt mit der im angefochtenen Spruchpunkt 1.b bejahten (generellen) Zulässigkeit der Rechtshilfegewährung bzw. der erneuten rechtshilfeweise Beschlagnahmung entgegen dem Beschwerdevorbringen kein unverhältnismässiger Eingriff in Art. 32 LV vor. Dies, zumal sich das Obergericht im angefochtenen Beschluss hinsichtlich der Frage, ob für die jeweilige Beschlagnahme von Unterlagen bei den betreffenden Gesellschaften auch eine ausreichende, die rechtshilfeweise Beschlagnahme rechtfertigende Verdachtsgrundlage besteht, an die Vorgaben des Staatsgerichtshofes, die dieser in seinem Urteil vom 26. März 2012 zu StGH 2011/183 gemacht hat, gehalten hat (siehe Spruchpunkt 1.a des angefochtenen Beschlusses und die entsprechende Begründung auf den Seiten 21 ff., siehe vorne Ziff. 3.5 des Sachverhaltes).
3.5. Nun geht aber die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde hinsichtlich der Rüge der Verletzung der Privat- und Geheimsphäre aufgrund der angeordneten Urkundenbeschlagnahme, wie bereits oben erwähnt, noch einen Schritt weiter und bringt vor, dass mit Blick auf die Judikatur des Staatsgerichtshofes zu § 108 StPO das Obergericht nach Auffassung der Beschwerdeführerin der Beschwerde jedenfalls insofern hätte Folge geben müssen, als der erstgerichtliche Beschluss dahingehend abzuändern gewesen wäre, dass die hier in Frage stehenden Unterlagen "mit Ausnahme der einem durch § 108 StPO geschützten Berufsgeheimnis unterfallenden Unterlagen" beschlagnahmt würden und die gemäss diesem modifizierten Beschluss nicht beschlagnahmten, jedoch beim Gericht eingelieferten Unterlagen unverzüglich im Rahmen einer Entsiegelungstagsatzung entsprechend den Vorgaben des Staatsgerichtshofes in StGH 2011/183 auszusondern und an die Beschwerdeführerin zurückzugeben seien. Anders als bei den nicht strafprozessual geschützten Berufsgeheimnissen könne hier nämlich nicht nur die grundsätzliche Rechtmässigkeit der Beschlagnahme an sich in Frage gestellt werden, im Falle deren Bejahung dem nicht unter § 108 StPO fallenden Berufsgeheimnis keine weitere Bedeutung mehr zukomme. Vielmehr sei bei den strafprozessual geschützten Berufsgeheimnissen eine Beschlagnahme geradezu von vorneherein unzulässig und stelle jedenfalls einen Eingriff in Art. 32 Abs. 1 LV dar.
3.6. Im Lichte der oben angekündigten gesonderten Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen zu Art. 32 Abs. 1 LV gilt es sohin weiter zu klären, ob eine vorgängige Beschlagnahme von Urkunden und Unterlagen ohne Rücksicht auf allfällig strafprozessual geschützte Berufsgeheimnisse im Sinne von § 108 Abs. 3 StPO den Grundrechtseingriffskriterien des Art. 32 LV standhält. Konkret fragt es sich, wie in der Praxis grundrechtskonform, insbesondere gemäss Art. 32 LV vorzugehen ist, wenn bei einer Urkundebeschlagnahme auch solche Unterlagen bzw. Urkunden beschlagnahmt werden (sollen), von denen behauptet wird, dass sie vom Umgehungsverbot gemäss § 108 Abs. 3 StPO geschützt sind. Dürfen solche Unterlagen bzw. Urkunden, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, bereits von vorneherein (ex ante) nicht beschlagnahmt werden oder reicht es im Sinne eines intakten Grundrechtsschutzes bzw. einer Interessenabwägung und Verhältnismässigkeitsprüfung, wenn zunächst sämtliche relevanten (von einem betroffenen Berufsgeheimnisträger allenfalls versiegelt ausgefolgten) Unterlagen beschlagnahmt werden und sodann (ex post) im Rahmen einer (allfälligen) Triage (Entsiegelungstagsatzung) vom Gericht mit einem selbständig anfechtbaren Beschluss darüber entschieden wird, welche Unterlagen im Hinblick auf § 108 Abs. 3 StPO wieder zurückgestellt werden müssen und welche beschlagnahmt zu bleiben haben.
3.6.1. Die Beschwerdeführerin beruft sich nun auf die Entscheidung zu StGH 2011/183. Dort hat der Staatsgerichtshof in Erw. 8.3 u. a. Folgendes festgehalten: "Damit sprechen sowohl der Gesetzeswortlaut als auch der Wille des Gesetzgebers klar dafür, dass ein umfassendes Umgehungsverbot über Verteidigermandate hinaus auch für ‚sonstige' Anwaltsmandate gelten muss. Somit fällt jegliche Anwaltskorrespondenz unter das Entschlagungsrecht gemäss § 107 StPO und darf unabhängig davon, wo sie sich befindet, nicht beschlagnahmt werden.
Folglich fehlt aber die gesetzliche Grundlage für den hier zu prüfenden Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV bzw. Art. 8 EMRK. Soweit demnach im Beschwerdefall Dokumente mit Bezug zu einem Anwaltsmandat beschlagnahmt wurden, verletzt dies die Geheim- und Privatsphäre der Beschwerdeführer. Indessen ist es nicht am Staatsgerichtshof, die auf dieser Grundlage erforderliche neuerliche Triage der beschlagnahmten Urkunden vorwegzunehmen. Dies ist den ordentlichen Gerichtsinstanzen vorzubehalten."
3.6.2. Damit hat sich der Staatsgerichtshof in StGH 2011/183 zwar nicht explizit, jedoch zumindest implizit dahingehend geäussert, wie in der Praxis im Falle einer Beschlagnahme vorzugehen ist, soweit davon auch Dokumente bzw. Unterlagen betroffen sind, die unter das Umgehungsverbot nach § 108 StPO fallen. Der Staatsgerichtshof hat, wie ausgeführt, festgehalten, dass dann, wenn bei einer Beschlagnahme auch Dokumente mit Bezug zu einem Anwaltsmandat beschlagnahmt wurden, dies die Geheim- und Privatsphäre verletzt. Damit hat aber der Staatsgerichtshof noch nichts dazu gesagt, ob eine Beschlagnahme solcher vom Umgehungsverbot geschützten Dokumente bereits von vorneherein nicht beschlagnahmt werden dürfen. Vielmehr hat der Staatsgerichtshof in diesem Fall (StGH 2011/183) erst nachträglich (ex post) aufgrund der Erhebung von Rechtsmitteln gegen die Beschlagnahmung festhalten können bzw. festgehalten, was letztlich im Sinne des Schutzes der Geheim- und Privatsphäre (allenfalls) zulässigerweise beschlagnahmt werden darf. Mit der weiteren Aussage: "Indessen ist es nicht am Staatsgerichtshof, die auf dieser Grundlage erforderliche neuerliche Triage der beschlagnahmten Urkunden vorwegzunehmen. Dies ist den ordentlichen Gerichtsinstanzen vorzubehalten", hat der Staatsgerichtshof aber in dieser Entscheidung zu StGH 2011/183 zumindest implizit auch schon zu verstehen gegeben, dass die Beurteilung, welche Urkunden letztlich beschlagnahmt werden bzw. bleiben zunächst den ordentlichen Gerichtsinstanzen vorbehalten bleibt.
3.6.3. An dieser in seiner Entscheidung zu StGH 2011/183 angedeuteten Rechtsprechung im praktischen Umgang mit Dokumenten bzw. Unterlagen, die durch ein Berufsgeheimnis geschützt sind, hat der Staatsgerichtshof sodann in seiner Rechtsprechung zur Versiegelung festgehalten und seine Rechtsprechung zu StGH 2011/183 weiter präzisiert bzw. weiterentwickelt (siehe StGH 2013/2, StGH 2013/112 und StGH 2013/156 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
In StGH 2013/156 hat der Staatsgerichtshof nämlich u. a. Folgendes ausgeführt (Erw. 2.1 ff., a. a. O.):
"Dem Staatsgerichtshof ging es in der Entscheidung zu StGH 2013/2 (a. a. O.) darum, insbesondere die folgende Argumentation des Obergerichtes zu überprüfen: Gemäss Obergericht gebietet es der Verhältnismässigkeitsgrundsatz mangels aufschiebender Wirkung einer Beschwerde gegen den einer Bank bzw. einem Treuhänder erteilten Herausgabebefehl in einem Straf- oder Strafrechtshilfeverfahren, dass die begehrten Unterlagen versiegelt herausgegeben werden können bzw. dass deren richterliche Versiegelung verlangt werden kann. Im Falle der Berechtigung dieser obergerichtlichen Bedenken war auch der im Beschwerdefall erhobene Versiegelungsantrag grundsätzlich zu Recht erfolgt.
Dem Staatsgerichtshof ging es damit primär um die Frage, ob es verhältnismässig ist, dass beschlagnahmte Dokumente schon offen gelegt werden müssen, bevor über die Zulässigkeit der Beschlagnahme überhaupt rechtskräftig entschieden ist. Er kam dabei im Lichte eines Rechtsvergleichs insbesondere mit der Schweiz und Deutschland zum Schluss, dass neben den zur Verschwiegenheit nach § 108 StPO berechtigten Geheimnisträgern zumindest auch derjenige Personenkreis, welcher sich auf ein nicht strafprozessuales gesetzliches Verschwiegenheitsgebot berufen kann, eine Aktenversiegelung beantragen kann; so auch Banken und Treuhänder. Dabei ist dann zunächst die Zulässigkeit der Urkundenbeschlagnahme im Beschwerdeverfahren zu prüfen.
Dem Staatsgerichtshof erscheint es nach wie vor verhältnismässig, dass auch Verfahrensbetroffene, welche "nur" ein zivilprozessual relevantes Verschwiegenheitsrecht haben, wie insbesondere Banken und Treuhänder, eine Aktenversiegelung beantragen können. Denn falls eine Aktenbeschlagnahmung erfolgreich angefochten wird, ist die durch die vorzeitige Offenlegung der Urkunden erfolgte Grundrechtsverletzung nicht mehr rückgängig zu machen. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass selbst der gewissenhafteste Beamte einen Akteninhalt, von dem er Kenntnis erlangt hat, nicht einfach wieder ausblenden kann, wenn nachträglich festgestellt wird, dass dieser nicht verwertet werden darf.
Nun stellen sich aber weitere Fragen, auf welche der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung zu StGH 2013/2 (a. a. O.) nicht eingegangen ist. Hierauf weisen der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss ON 47 und insbesondere auch das Obergericht in seiner hier angefochtenen Entscheidung ON 49 zu Recht hin.
Zunächst erwägt der Oberste Gerichtshof, dass sich Banken in Österreich - ebenso wie Banken und Treuhänder in Liechtenstein - nur auf ein zivilprozessuales, nicht aber auf ein strafprozessuales Verschwiegenheitsgebot berufen können, auch wenn sie aufgrund des Verweises in § 116 Abs. 6 öStPO auf § 112 Abs. 2 öStPO eine Versiegelung verlangen können. Hier dient die Versiegelung tatsächlich nur, aber immerhin, dazu, zu verhindern, dass der Inhalt der beschlagnahmten Dokumente offen gelegt werden muss, bevor im Beschwerdeverfahren über die Zulässigkeit der Beschlagnahmung entschieden ist. Wenn keine strafprozessual geschützten Verschwiegenheitsrechte betroffen sind, wie eben bei der Berufung auf das Bank- oder Treuhändergeheimnis, besteht dann allerdings, worauf nun auch das Obergericht zu Recht hinweist, kein Anlass, überhaupt eine Entsiegelungstagsatzung durchzuführen.
Denn nur wenn ein Verschwiegenheitsrecht gemäss § 108 StPO geltend gemacht wird, muss eine Triage dahingehend erfolgen, dass die davon umfassten Dokumente auszusondern und an den Geheimnisträger zurückzustellen sind. Bei dieser Triage ist es auch nicht angezeigt, dass die Staatsanwaltschaft an der Entsiegelungstagsatzung teilnimmt (siehe die entsprechenden Verweise in StGH 2013/2, Erw. 2.4 [a. a. O.] auf Alexander Tipold/Ingeborg Zerbes, StPO-Kommentar, Rz. 14 zu § 112; Alexander Tipold, Der Schutz von Geheimnissen in Papieren vor Durchsuchung - Gedanken zu § 112 StPO, JSt. 2012, 134 [138]; und zur Bundesgerichtsrechtsprechung Bernhard Ehrenzeller/Reto Patrick Müller, Der Schutz des Anwaltsgeheimnisses unter besonderer Berücksichtigung der Frage des behördlichen Zugriffs auf Unterlagen, in: Festgabe Walter Straumann, Regierungsrat des Kantons Solothurn [Hrsg.], 2013, 263 [285] mit Verweis auf BGE 137 IV 189 [194 f., Erw. 4.2]; demnach ist gemäss Art. 248 Abs. 4 chStPO zwar der Beizug von Sachverständigen, allenfalls auch der Strafverfolgungsbehörde, zur Triage zulässig, doch ist letzterer dabei kein Einblick in beschlagnahmte Dokumente erlaubt). Wenn hingegen sonstige, nicht strafprozessuale Verschwiegenheitsrechte geltend gemacht werden, wie das Bank- und Treuhändergeheimnis, können alle beschlagnahmten Dokumente verwertet werden, sofern sie nur abstrakt für das Strafverfahren relevant sind. Für diese Triage zwischen verfahrensrelevanten und -irrelevanten Dokumenten wird im Strafrechtshilfeverfahren eine eigene Verhandlung, eben die Ausfolgungstagsatzung durchgeführt, bei welcher zwingend auch die Staatsanwaltschaft teilnimmt, während diese Triage im Inlandsstrafverfahren formlos durch den Untersuchungsrichter vorgenommen wird; wobei auch hier allfällige nicht abstrakt relevante Dokumente auf Antrag oder von Amtes wegen wieder zurückzustellen sind.
Wenn somit bei Geltendmachung eines nicht strafprozessualen Verschwiegenheitsrechts keine Entsiegelungstagsatzung durchzuführen ist, macht aber eine Versiegelung nur dann überhaupt Sinn, wenn die Beschlagnahme-/Herausgabeentscheidung angefochten wird. Denn wenn diese rechtskräftig ist, müssen die beschlagnahmten Unterlagen auf ihre Verfahrensrelevanz hin gesichtet werden können; im Inlandsstrafverfahren, wie erwähnt, formlos durch den Untersuchungsrichter, im Rechtshilfeverfahren im Rahmen der Ausfolgungstagsatzung.
Wie das Obergericht aber zu Recht erwägt, stellt sich nun im Rechtshilfeverfahren das Problem, dass der Herausgabebeschluss gemäss Art. 58c Abs. 1 RHG in der Regel erst mit dem Ausfolgungsbeschluss angefochten werden kann. Wenn eine Versiegelung beantragt wird, muss indessen zwingend schon der Herausgabebeschluss abgesondert angefochten werden können, da vor der Ausfolgungstagsatzung - bei welcher die beschlagnahmten Urkunden in Anwesenheit der Staatsanwaltschaft gesichtet werden - über die Zulässigkeit der Beschlagnahmung einschliesslich der Rechtshilfe rechtskräftig entschieden sein muss. Eine abgesonderte Anfechtung des Beschlagnahme-/Herausgebe-beschlusses ist gemäss Art. 58c Abs. 2 RHG allerdings nur möglich, sofern dieser einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt. Um die Versiegelung nicht leerlaufen zu lassen, erwägt das Obergericht zu Recht, dass in verfassungskonformer Auslegung ein solcher Nachteil schon darin erblickt werden muss, dass die Rechtshilfebehörden von geheimnisgeschützten Unterlagen bereits vor Rechtskraft der Beschlagnahme bzw. auch dann Kenntnis erlangen würden, wenn die Beschlagnahme sich im Instanzenzug nachträglich als unzulässig herausstellen sollte.
Nach Auffassung des Obergerichtes muss der Beschlagnahme- bzw. Herausgabebeschluss vom Geheimnisträger selbst angefochten werden; die Anfechtung durch einen Dritten genügt nicht. Das Obergericht begründet dies allerdings in seiner Entscheidung nicht näher. Es tut dies zwar in seiner Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde, allerdings nur dahingehend, dass jedenfalls bei der Beschlagnahmung von Urkunden beim Treuhänder sowieso nur dieser selbst gemäss Art. 58d Bst. a RHG beschwerdelegitimiert sei. Sofern aber auch Dritte beschwerdelegitimiert sind (wie der Kontoinhaber in Bezug auf Bankunterlagen), besteht indessen nach Auffassung des Staatsgerichtshofes kein Grund, dass diese nicht ebenfalls die Gefahr der verfrühten Entsiegelung als unwiederbringlichen Nachteil im Sinne von Art. 58c geltend machen können, wenn nur sie (und nicht der Geheimnisträger selbst) Beschwerde gegen den Beschlagnahme-/Herausgabebeschluss erheben."
3.6.4. Zusammenfassend kann daher zunächst festgehalten werden, dass der Staatsgerichtshof im Wege einer Interessenabwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen, konkret zwischen den privaten Geheimhaltungsinteressen und dem öffentlichen Interesse an einer effizienten Strafverfolgung, und im Sinne einer Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 32 LV zum Schluss gekommen ist, dass neben den zur Verschwiegenheit nach § 108 StPO berechtigten Geheimnisträgern zumindest auch derjenige Personenkreis, welcher sich auf ein nicht strafprozessuales gesetzliches Verschwiegenheitsgebot berufen kann, eine Aktenversiegelung beantragen kann; so auch Banken und Treuhänder. Dabei ist dann zunächst die Zulässigkeit der Urkundenbeschlagnahme im Beschwerdeverfahren zu prüfen. Weiters muss auch nur dann, wenn ein Verschwiegenheitsrecht gemäss § 108 StPO geltend gemacht wird, eine Triage dahingehend erfolgen, dass die davon umfassten Dokumente auszusondern und an den Geheimnisträger zurückzustellen sind. In Rechtshilfeverfahren ist zudem, um die Versiegelung nicht leerlaufen zu lassen, Art. 58c Abs. 2 RHG, der die abgesonderte Anfechtung des Beschlagnahme-/Herausgabebeschlusses regelt, verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil schon darin erblickt werden muss, dass die Rechtshilfebehörden von geheimnisgeschützten Unterlagen bereits vor Rechtskraft der Beschlagnahme bzw. auch dann Kenntnis erlangen würden, wenn die Beschlagnahme sich im Instanzenzug nachträglich als unzulässig herausstellen sollte.
3.6.5. Unter diesen Vorgaben erachtet der Staatsgerichtshof sohin die vorgängige Beschlagnahme und zwar auch von Dokumenten, von denen behauptet wird, dass sie von § 108 StPO geschützt sind, jedenfalls als verhältnismässig im Sinne von Art. 32 LV und damit als zulässigen Eingriff in Art. 32 LV, weil eben durch diese vorerwähnte Vorgehensweise bzw. durch die oben genannten Vorgaben sowohl den öffentlichen Interessen an einer effizienten Strafverfolgung als auch dem privaten Geheimnisschutz bzw. den privaten Geheimhaltungsinteressen ausreichend Rechnung getragen wird.
3.6.6. Daran vermag auch der rechtsvergleichende Verweis der Beschwerdeführerin auf die österreichischen Bestimmungen der §§ 110 bis 115 öStPO nichts zu ändern. Vielmehr sehen auch diese, von Liechtenstein allerdings grossteils nicht übernommenen (weshalb ein Vergleich nicht eins zu eins vorgenommen werden kann), Bestimmungen (vgl. aber § 96a und LGBl. 2012 Nr. 26), insbesondere § 112 öStPO, vor, dass die Beurteilung, was und in welchem Umfang letztlich zu beschlagnahmen bzw. zum Akt zu nehmen oder dem Betroffenen zurückzustellen ist, zunächst den ordentlichen Gerichtsinstanzen vorbehalten bleibt (vgl. dazu Ernst Eugen Fabrizy, StPO-Kurzkommentar, 11. Aufl., Wien 2011, 274 f., Rz. 1 f. zu § 112 i. d. F. BGBl. I 2004/19 und I 2009/52).
Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist es daher nach Auffassung des Staatsgerichtshofes einem Betroffenen auch zumutbar, sofern dies nötig ist, einen Versiegelungsantrag zu stellen bzw. die allenfalls von einem Berufsgeheimnis geschützten Unterlagen (bereits) versiegelt herauszugeben.
3.6.7. Damit gilt es sich schliesslich im Lichte des Art. 32 LV noch mit der von der Beschwerdeführerin gerügten Vorgehensweise auseinanderzusetzen, wonach erst dann, wenn über die grundsätzliche Zulässigkeit der Beschlagnahme rechtskräftig entschieden sei, die Triage (im Rahmen einer Entsiegelungstagsatzung) zu erfolgen habe. Eine solche Vorgehensweise würde nämlich zwangsläufig eine Beschwerdeerhebung erzwingen, obwohl nur ein Versiegelungsantrag gestellt werde und an und für sich lediglich die Aussonderung der privilegierten Unterlagen im Rahmen einer Entsiegelungstagsatzung angestrebt werde. Es sei nicht haltbar, dass ein Betroffener die rechtskräftige Beschlagnahme von berufsgeheimnisgeschützten Unterlagen im Sinne von § 108 StPO tolerieren müsse, bis diese dann eventuell vom Erstgericht anlässlich der Entsiegelungstagsatzung aufgehoben werde.
Mit anderen Worten stellt sich die Frage, ob es im Lichte des Art. 32 Abs. 1 LV, noch verhältnismässig, konkret erforderlich ist, immer dann, wenn bei einer (rechtshilfeweise) Urkundenbeschlagnahme auch solche Unterlagen bzw. Urkunden beschlagnahmt werden (sollen), von denen behauptet wird, dass sie vom Umgehungsverbot gemäss § 108 Abs. 3 StPO geschützt sind, zwingend zu verlangen ist, dass zunächst der Beschlagnahme- bzw. Herausgabefehl angefochten werden muss respektive zunächst zu klären ist, ob die Beschlagnahme grundsätzlich zulässig ist, bevor überhaupt die Triage im Rahmen einer Entsiegelungstagsatzung vorgenommen werden kann oder ob allenfalls ein gelinderes Mittel zum selben Ziel bzw. Ergebnis führt und damit weniger eingriffsintensiv ist.
In seiner diesbezüglichen bisherigen Rechtsprechung hat der Staatsgerichtshof einerseits zwischen strafprozessual und zivilprozessual geschützten Verschwiegenheitsrechten unterschieden. Denn nur wenn - so der Staatsgerichtshof - ein Verschwiegenheitsrecht gemäss § 108 StPO geltend gemacht wird, muss eine Triage dahingehend erfolgen, dass die davon umfassten Dokumente auszusondern und an den Geheimnisträger zurückzustellen sind. Wenn hingegen sonstige, nicht strafprozessual geschützte Verschwiegenheitsrechte geltend gemacht werden, wie das Bank- und Treuhändergeheimnis, können alle beschlagnahmten Dokumente verwertet werden, sofern sie nur abstrakt für das Strafverfahren relevant sind. Dies wiederum führt dazu, dass dann, wenn sohin bei Geltendmachung eines nicht strafprozessual geschützten Verschwiegenheitsrechts keine Entsiegelungstagsatzung durchzuführen ist, eine Versiegelung aber überhaupt nur dann Sinn macht, wenn die Beschlagnahme-/Herausgabeentscheidung auch angefochten wird. Denn die von nicht strafprozessual geschützten gesetzlichen Geheimnisträgern beantragte Versiegelung kann nur bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmässigkeit des Beschlagnahme-/Herausgabebeschlusses Wirkung haben (vgl. StGH 2013/156, Erw. 2.2.1 und Erw. 3.5, a. a. O. sowie StGH 2013/112, Erw. 4, a. a. O.).
Der Staatsgerichtshof sieht sich nicht veranlasst, von dieser Unterscheidung abzugehen, sodass im Falle der Geltendmachung von zivilprozessual geschützten Verschwiegenheitsrechten jedenfalls nach wie vor zwingend die Anfechtung des Beschlagnahme-/Herausgabebefehls erforderlich ist, ansonsten eine Versiegelung, wie ausgeführt, überhaupt keinen Sinn macht (zur Beschwerdelegitimation siehe StGH 2013/156, Erw. 3.7, a. a. O.).
Hingegen sieht sich der Staatsgerichtshof veranlasst, seine Rechtsprechung in Bezug auf strafprozessual geschützte Verschwiegenheitsrechte gemäss § 108 StPO zu überdenken (siehe dazu auch den mit dem vorliegenden Beschwerdefalls verbundenen Fall zu StGH 2014/127).
Der bisherigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes in diesem Zusammenhang ist zu entnehmen, dass er unabhängig davon, ob es sich um ein Strafrechtshilfeverfahren oder ein Inlandsstrafverfahren handelte, davon ausging, dass zunächst die Zulässigkeit der Urkundenbeschlagnahme im Beschwerdeverfahren zu prüfen ist. Gegebenenfalls hat anschliessend der Untersuchungsrichter bei der Entsiegelungstagsatzung die Triage der beschlagnahmten Unterlagen auch im Lichte allfälliger Entschlagungsrechte zu überprüfen (StGH 2013/2, Erw. 2.4, a. a. O.; vgl. auch StGH 2013/112, Erw. 3 f., a. a. O. und StGH 2013/156, Erw. 3.7, a. a. O.).
Nun hat aber der Staatsgerichtshof bereits in seinen Entscheidungen zu StGH 2013/2, StGH 2013/112 und StGH 2013/156 rechtsvergleichend u. a. auch auf die entsprechende österreichische Rechtslage Bezug genommen (siehe StGH 2013/2, Erw. 2.2 ff.; StGH 2013/112, Erw. 3 f. und StGH 2013/156, Erw. 2.2.1 f., alle a. a. O.).
Die öStPO normierte zunächst in § 112 i. d. F. BGBl. I 2004/19 und I 2009/52 wie folgt: "Widerspricht die von der Sicherstellung betroffene oder bei ihr anwesende Person der Sicherstellung von schriftlichen Aufzeichnungen oder Datenträgern unter Berufung auf eine gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit, so sind diese Aufzeichnungen und Datenträger auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme oder Veränderung zu sichern und dem Gericht vorzulegen; zuvor dürfen sie nicht eingesehen werden. Das Gericht hat die Aufzeichnungen und Datenträger zu sichten und zu entscheiden, ob und in welchem Umfang sie zu beschlagnahmen (§ 115) oder dem Betroffenen zurückzustellen sind. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat aufschiebende Wirkung."
Diese Bestimmung regelt den Widerspruch des Betroffenen gegen die Einsicht in schriftliche Unterlagen oder in auf Datenträgern gespeicherten Informationen. Mit diesem Rechtsbehelf kann jedoch nur ein Eingriff gegen die geistliche Amtsverschwiegenheit oder ein Berufsgeheimnis abgewehrt werden. Im Falle des Widerspruches hat das Gericht die Unterlagen oder Informationen einzusehen und im Hinblick auf berechtigte Geheimhaltungsinteressen und bestehende Beschlagnahmeverbote bzw. Umgehungsverbote zu sichten und über die Beschlagnahme zu entscheiden (siehe Ernst Eugen Fabrizy, a. a. O., 274 f., Rz. 1 f. zu § 112 i. d. F. BGBl. I 2004/19 und I 2009/52).
Mit BGBl. I 2012/29 wurde diese Bestimmung (§ 112 öStPO) wie folgt novelliert:
"Widerspricht die von der Sicherstellung betroffene oder anwesende Person, auch wenn sie selbst der Tat beschuldigt ist, der Sicherstellung von schriftlichen Aufzeichnungen oder Datenträgern unter Berufung auf ein gesetzlich anerkanntes Recht auf Verschwiegenheit, das bei sonstiger Nichtigkeit nicht durch Sicherstellung umgangen werden darf, so sind diese Unterlagen auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme oder Veränderung zu sichern und bei Gericht zu hinterlegen. Auf Antrag des Betroffenen sind die Unterlagen jedoch bei der Staatsanwaltschaft zu hinterlegen, die sie vom Ermittlungsakt getrennt aufzubewahren hat. In beiden Fällen dürfen die Unterlagen von Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei nicht eingesehen werden, solange nicht über die Einsicht nach den folgenden Absätzen entschieden worden ist. (Abs. 1)
Der Betroffene ist aufzufordern, binnen einer angemessenen, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist jene Teile der Aufzeichnungen oder Datenträger konkret zu bezeichnen, deren Offenlegung eine Umgehung seiner Verschwiegenheit bedeuten würde; zu diesem Zweck ist er berechtigt, in die hinterlegten Unterlagen Einsicht zu nehmen. Unterlässt der Betroffene eine solche Bezeichnung, so sind die Unterlagen zum Akt zu nehmen und auszuwerten. Anderenfalls hat das Gericht, im Fall eines Antrags nach Abs. 1 vorletzter Satz jedoch die Staatsanwaltschaft die Unterlagen unter Beiziehung des Betroffenen sowie gegebenenfalls geeigneter Hilfskräfte oder eines Sachverständigen zu sichten und anzuordnen, ob und in welchem Umfang sie zum Akt genommen werden dürfen. Unterlagen, die nicht zum Akt genommen werden, sind dem Betroffenen auszufolgen. Aus deren Sichtung gewonnene Erkenntnisse dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nicht für weitere Ermittlungen oder als Beweis verwendet werden. (Abs. 2)
Gegen die Anordnung der Staatsanwaltschaft kann der Betroffene Einspruch erheben, in welchem Fall die Unterlagen dem Gericht vorzulegen sind, das zu entscheiden hat, ob und in welchem Umfang sie zum Akt genommen werden dürfen; Abs. 2 letzter Satz gilt. Einer Beschwerde gegen den Beschluss des Gerichts kommt aufschiebende Wirkung zu. (Abs. 3)"
Wie bereits oben erwähnt, sind die §§ 109 ff. der öStPO bis anhin grossteils vom liechtensteinischen Gesetzgeber nicht übernommen worden. Allerdings enthält die flStPO mit § 242 Abs. 2 eine Regelung, die nach Auffassung des Staatsgerichtshofes unter sinngemässer Anwendung denselben Zweck wie § 112 öStPO sowohl i. d. F. BGBl. 2004/19 und I 2009/52 als auch in der aktuellen Fassung nach BGBl. I 2012/29 erfüllen kann. § 242 Abs. 2 flStPO bestimmt nämlich: "Im Untersuchungsverfahren kann, wenn der Untersuchungsrichter eine Beschwerde als begründet erachtet, dem Beschwerdeantrag von diesem stattgegeben werden, in welchem Falle die Beschwerde dahinfällt."
Mit anderen Worten bietet diese Bestimmung nach Ansicht des Staatsgerichtshofes einem Berufsgeheimnisträger im Sinne von § 108 StPO die Möglichkeit, seine Geheimhaltungsinteressen zu wahren, ohne dass er zunächst zwingend die generelle Zulässigkeit der (rechtshilfeweisen) Beschlagnahme bekämpfen und eine rechtskräftige Entscheidung darüber abwarten muss, um dann allenfalls in der sich daran anschliessenden Entsiegelungstagsatzung seine strafprozessualen Verschwiegenheitsrechte an den beschlagnahmten Gegenständen geltend machen zu können.
Werden sohin im Rahmen einer Hausdurchsuchung bzw. eines Beschlagnahme- bzw. Herausgabebefehls Unterlagen versiegelt unter Berufung auf das Umgehungsverbot nach § 108 StPO dem Untersuchungsrichter übergeben, so kann dieser gemäss § 242 Abs. 2 sogleich ähnlich wie nach § 112 öStPO auf entsprechenden Antrag bzw. entsprechende Beschwerde (Einspruch) eines Betroffenen hin diese Unterlagen oder Informationen einsehen und im Hinblick auf berechtigte Geheimhaltungsinteressen und bestehende Beschlagnahmeverbote bzw. Umgehungsverbote sichten und über die weitere Beschlagnahme bzw. den Umfang der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme mit einem anfechtbaren Beschluss entscheiden (zur Kritik an dieser Funktion des Untersuchungsrichters aus österreichischer Sicht siehe StGH 2013/2, Erw. 2.4, a. a. O.), sodass künftig jeder Berufsgeheimnisträger im Sinne von § 108 StPO seine Geheimhaltungsinteressen wahren kann, und zwar unabhängig davon, dass zunächst zwingend rechtskräftig über die generelle Zulässigkeit der (rechtshilfeweisen) Beschlagnahme entschieden bzw. ob die (rechtshilfeweise) Beschlagnahme an sich überhaupt zulässig ist.
Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich nunmehr die bisherige Rechtsprechung bzw. Vorgehensweise, wonach vor einer allfälligen Durchführung einer Entsiegelungstagsatzung bzw. Triage zunächst zwingend über die generelle Zulässigkeit der (rechtshilfeweisen) Beschlagnahme rechtskräftig abzusprechen bzw. diese zunächst zwingend zu bekämpfen war, als unverhältnismässig im Sinne von Art. 32 LV, weil sie mit Blick auf die Anwendbarkeit des § 242 Abs. 2 StPO zum Erreichen des angestrebten Zwecks, nämlich der Wahrung der Geheimhaltungsinteressen eines Berufsgeheimnisträgers nach § 108 StPO bzw. eines Interessenausgleichs zwischen dem privaten Interesse am Schutz des Geheimbereiches und dem öffentlichen Interesse an einer effizienten Strafverfolgung, nicht erforderlich ist bzw. sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht über das notwendige Mass hinausgeht. Mit § 242 Abs. 2 StPO steht ein gelinderes Mittel zur Verfügung, das gleichermassen geeignet ist, einerseits die strafprozessual geschützten Verschwiegenheitsrechte zu wahren und andererseits einen Interessenausgleich zwischen dem Schutz der Geheimsphäre eines Betroffenen und dem öffentlichen Interesse an einer effizienten Strafverfolgung zu schaffen.
3.6.8. Im Beschwerdefall ist aus diesen Ausführungen für die Beschwerdeführerin allerdings nichts (mehr) zu gewinnen. Zum einen wurde in der gegenständlichen Strafrechtshilfesache, konkret im Zusammenhang mit bzw. bezogen auf Spruchpunkt 1.b des angefochtenen Beschlusses des Obergerichtes, bereits über die generelle Zulässigkeit der rechtshilfeweisen Beschlagnahme bzw. über die generelle Zulässigkeit der Rechtshilfeleistung abgesprochen (siehe StGH 2013/148, a. a. O. und oben Erw. 3.4), sodass nunmehr jedenfalls im Anschluss eine Entsiegelungstagsatzung bzw. Triage durchgeführt werden kann. Zum anderen zeigt sich daran auch, dass es der Beschwerdeführerin hier im konkreten Fall offensichtlich nicht nur darum ging, lediglich allfällige strafprozessual geschützte Verschwiegenheitsrechte geltend zu machen, sondern auch generell die Zulässigkeit der rechtshilfeweisen Beschlagnahme bzw. der Rechtshilfeleistung zu bekämpfen (vgl. auch Spruchpunkt 1.a des angefochtenen Beschlusses). Eine Verfahrenswiederholung würde aufgrund der vorliegenden Verfahrenskonstellation ausser weiteren Verfahrensverzögerungen denn auch nichts bringen bzw. überhaupt keinen Sinn mehr ergeben.
3.6.9. Insgesamt liegt daher gegenständlich keine Verletzung der Privat- und Geheimsphäre vor. Vielmehr wird nun über die Frage, ob und in welchem Umfange das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Umgehungsverbot nach § 108 Abs. 3 StPO einer Beschlagnahme letztlich entgegensteht, vom Erstgericht (Untersuchungsrichter) im Rahmen einer Entsiegelungstagsatzung bzw. Triage der von Dr. B herausgegebenen Unterlagen zu entscheiden sein.
4. Weiters rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung der Begründungspflicht.
4.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]; StGH 2012/173, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2012/173, Erw. 2.1; StGH 2010/158, Erw. 5.2 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 554 ff., Rz. 16).
4.2. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Rüge der Verletzung der Begründungspflicht im Wesentlichen wie folgt:
Der angefochtene Beschluss des Obergerichtes verletze auch das Recht auf rechtsgenügliche Begründung nach Art. 43 LV. Denn das Obergericht setze sich mit dem Beschwerdevorbringen in der Beschwerde vom 28. Juli 2014 (siehe vorne Ziff. 3.1 des Sachverhaltes; Seite 9, Punkte 9. bis 12. und Seiten 12 bis 19, Punkte 19. bis 39 der Beschwerde), weshalb § 108 Abs. 3 StPO ("Umgehungsverbot") der Beschlagnahme der gegenständlichen Unterlagen entgegenstehe, überhaupt nicht auseinander. Das Obergericht habe sich mit der Frage, wie aufgrund der veränderten Sachverhaltskonstellation das Erstgericht grundrechtskonform vorgehen könne, überhaupt nicht auseinandergesetzt, obwohl dies aufgrund des Beschwerdevorbringens angezeigt gewesen wäre.
4.3. Das Obergericht hielt zu diesem Themenbereich in der angefochtenen Entscheidung begründend Folgendes fest: "Ob und in welchem Umfange das Umgehungsverbot nach § 108 Abs. 3 StPO einer Beschlagnahme entgegensteht, wird vom Erstgericht im Rahmen einer Triage der von Dr. B herausgegebenen Unterlagen nach rechtskräftiger Beschlagnahme dieser Urkunden erst noch zu entscheiden sein. Insofern muss auf das weitschweifige Beschwerdevorbringen, weshalb § 108 Abs. 3 StPO der Beschlagnahme konkreter Unterlagen entgegenstehe, im jetzigen Zeitpunkt nicht eingegangen werden".
4.4. Vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen zur Verletzung der Privat- und Geheimsphäre gemäss Art. 32 LV (Erw. 3 ff.) sowie der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, wonach es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht verletzt, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird, ist für den Staatsgerichtshof vorliegend keine Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich. Denn es ist offenkundig, dass sich das Obergericht im Beschwerdefall aufgrund seiner gegebenen Begründung (vgl. vorherige Erw. 4.3) nicht mit dem Beschwerdevorbringen, ob und in welchem Umfange das Umgehungsverbot nach § 108 Abs. 3 StPO einer Beschlagnahme entgegensteht, auseinanderzusetzen brauchte.
5. Schliesslich ist aufgrund der blossen Auffangfunktion des Willkürverbots gegenüber spezifischen Grundrechten (siehe statt vieler: StGH 1997/12, LES 1999, 1 [4, Erw. 2]; StGH 2006/84, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und oben Erw. 2) auf die von der Beschwerdeführerin erhobene Willkürrüge nicht mehr separat einzugehen, da bereits in Ziff. 3 ff. der Urteilserwägungen eine qualifizierte Grundrechtsprüfung, insbesondere auch dahingehend vorgenommen wurde, als der Staatsgerichtshof oben in Erw. 3.4 unter Verweis auf sein Urteil zu StGH 2013/146 vom 10. Dezember 2013 (a. a. O.) eine neuerliche rechtshilfeweise Beschlagnahme im Beschwerdefall grundsätzlich nicht in Frage gestellt bzw. als verhältnismässig und damit zulässig erachtet hat.
6. Aus all diesen Erwägungen war die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
7. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 16. April 2015 betreffend den Erlass einer Provisorialmassnahme im Betrage von CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG) zusammen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind der Beschwerdeführerin nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.