StGH 2015/019
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 11. Mai 2015, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Christian Ritter als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A Anstalt
vertreten durch:
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 28. Januar 2015,12RS.2012.94-77
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 28. Januar 2015, 12 RS.2012.94-77, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, der Beschwerdeführerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 1'702.85 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Gerichtskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Über Ersuchen der Oberstaatsanwaltschaft Prag zu dem bei dieser Behörde behängenden Ermittlungsverfahren ordnete das Landgericht im Rechtshilfeverfahren zu 12 RS.2012.94 mit Beschluss vom 14. November 2014 (ON 72) unter gleichzeitiger Setzung eines Fiskal- und Spezialitätsvorbehaltes (Art. 52 Abs. 4 RHG) die Ausfolgung des Protokolls vom 28. August 2014 über die Vernehmung des Zeugen B (ON 46) sowie eines Handelsregisterauszuges betreffend die nunmehrige Beschwerdeführerin A Anstalt (ON 18) an die um Rechtshilfe ersuchende Behörde an.
2. Der gegen diesen Ausfolgungsbeschluss aus den Beschwerdegründen der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit erhobenen Beschwerde der Beschwerdeführerin gab das Obergericht mit Beschluss vom 28. Januar 2015 (ON 77) keine Folge und begründete dies wie folgt:
2.1. Aufgrund des Rechtshilfeersuchens der Oberstaatsanwaltschaft Prag/CZ vom 27. März 2012 samt Anhängen und diversen Ergänzungen sei von folgendem relevanten Rechtshilfesachverhalt auszugehen:
Die staatliche Strassen- und Autobahndirektion der Republik Tschechien ("RSD"), vertreten durch C (Generaldirektor), D (Bereichsdirektor) und E (Leiter der Rechtsabteilung), habe in Verletzung der diesen Personen obliegenden (Amts)Pflichten, und damit in strafbarer Art und Weise, Verträge mit den beiden faktisch von F beherrschten tschechischen Gesellschaften G AG und H GmbH betreffend die Vermietung von Autobahnraststätten bzw. den Bau und Betrieb von Tankstellen bei solchen abgeschlossen, wodurch die Republik Tschechien insgesamt einen Vermögensnachteil von mindestens CZK 337 Mio. erlitten habe. F habe hierbei den genannten Repräsentanten der RSD Schmiergeldzahlungen in Höhe mehrerer Millionen CZK geleistet. Konkret habe die RSD am 29. September 2005 mit der H GmbH einen Vertrag ("Konsortiumvertrag") betreffend die Errichtung und den Betrieb einer Tankstelle beim Autobahnrastplatz "Antosovice" sowie am 28. Dezember 2006 mit der G AG einen Vertrag ("Mietvertrag") betreffend die Errichtung und den Betrieb einer Tankstelle beim Autobahnrastplatz "Malkovice" abgeschlossen, wobei das Recht zur Betreibung von der H GmbH bzw. der G AG anschliessend jeweils an die I AG weiter vergeben worden sei. Durch die pflichtwidrige indirekte Vergabe des Rechts zur Betreibung dieser beiden Autobahnraststätten bzw. Tankstellen von C, D und E unter Zwischenschaltung der H GmbH bzw. der G AG und ohne Einhaltung eines pflichtgemässen bzw. dem Gesetze entsprechenden Verfahrens zur Auswahl des finalen Betreibers der Raststätten bzw. Tankstellen, sei der Republik Tschechien ein Schaden in Form entgangenen Gewinns in Höhe von mindestens CZK 337 Mio. entstanden, insbesondere weil bei pflichtgemässem Vorgehen der Verdächtigen C, D und E entsprechend höhere (ortsübliche) Entgelte (Mieten) hätten erzielt werden können. Die von der I AG bezahlten Entgelte (Mieten) seien samt und sonders von H GmbH und G AG vereinnahmt und - teilweise gestützt auf fiktive Darlehens- bzw. Kreditverträge als angebliche Ratenzahlungen - über Bankkonten diverser ausländischer, von der inländischen Treuhandgesellschaft *** administrierter Gesellschaften mit Sitz u. a. auf Zypern und in Liechtenstein weitergeleitet worden, darunter auch die zypriotische Muttergesellschaft der H GmbH und der G AG, nämlich die J Ltd., deren Muttergesellschaft die zypriotische K Ltd. sei, welche sich wiederum im Eigentum der Beschwerdeführerin befinde.
2.2. Aufgrund des im Strafrechtshilfeverkehr geltenden sog. "völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatzes" sei, auch mangels gegenteiligen Beschwerdevorbringens, von der Richtigkeit dieser Sachverhaltsdarstellung auszugehen. Angesichts dessen sei die für die Rechtshilfegewährung zumindest erforderliche abstrakte Beweiseignung des inländischen Handelsregisterauszuges betreffend die Beschwerdeführerin sowie des Protokolls über die Zeugenbefragung ihres Verwaltungsrates B zur Beschwerdeführerin, insbesondere die in diesem Protokoll enthaltene Information, wer deren wirtschaftlich Berechtigter sei, zu bejahen; dies zumal es für die ersuchende Behörde zur Abklärung der untersuchten Straftaten jedenfalls wesentlich sei, in Erfahrung zu bringen, wer letztendlich wirtschaftlicher Nutzniesser der von der I AG an H GmbH und G AG bezahlten Entgelte sei, zumal diese Zahlungen rechtlich und wirtschaftlich auf den von C, D und E als Vertreter der staatlichen RSD mit den Gesellschaften H GmbH und G AG abgeschlossenen Verträgen beruhten und daher die Richtigkeit des Rechtshilfesachverhalts unterstelle, entgegen den Beschwerdeausführungen letztlich mittelbar sehr wohl aus einer strafbaren Tätigkeit herrührten, nämlich des von C, D und E bei bzw. mit Abschluss der Verträge der RSD mit H GmbH und G AG begangenen Verbrechens nach § 255 Abs. 1 und 3 des tschechischen Strafgesetzbuches ("Verletzung der Pflichten bei Verwaltung fremden Vermögens").
2.3. Ob diese Vermögenswerte (die von der I AG an H GmbH und G AG geleisteten Entgeltzahlungen) i. S. von § 165 Abs. 4 StGB aus einer strafbaren Handlung herrührten und daher auch nach nationalem Recht Gegenstand einer Geldwäschereihandlung i. S. von § 165 Abs. 1 bis 3 StGB sein könnten, könne dahingestellt bleiben. Liechtenstein habe sich gegenüber der Republik Tschechien nach Massgabe des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EuRhÜbk; LGBl. 1970 Nr. 30; LR 0.351.1) zur Leistung von Rechtshilfe verpflichtet. Gemäss dem von Liechtenstein zu Art. 5 Abs. 1 Bst. a EuRhÜbk erklärten Vorbehalt sei die beiderseitige Strafbarkeit nur dann Rechtshilfevoraussetzung, wenn die Vollziehung eines Rechtshilfeersuchens die Anwendung irgendeiner strafprozessualen Zwangsmassnahme erfordere, nicht aber in Fällen wie dem gegenständlichen, in welchen der ausländische Staat Liechtenstein "lediglich" um Einvernahme eines Zeugen und Übermittlung eines Auszugs aus einem öffentlichen Register ersuche. Sofern Art. 51 Abs. 1 Ziff. 1 RHG das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit normiere, sei hierauf nicht Bedacht zu nehmen, zumal dem EuRhÜbk Vorrang gegenüber dem nationalen Recht zukomme (Art. 1 RHG).
Ob die erwähnten Vermögenswerte nach dem Recht der Republik Tschechien Gegenstand der Geldwäscherei sein könnten (§ 252a Abs. 1 und 3 des tschechischen Strafgesetzbuches), könne dahingestellt bleiben, zumal Liechtenstein die Strafbarkeit im ersuchenden Staat grundsätzlich nicht zu prüfen habe, und eine Rechtsmissbräuchlichkeit des Rechtshilfeersuchens in diesem Punkte durch die von der Beschwerdeführerin (im Übrigen nur in englischer Sprache und ohne deutsche Übersetzung) vorgelegte private legal opinion ihrer tschechischen Rechtsvertreter nicht erwiesen sei (StGH 2008/50 u. 54; StGH 2008/146; StGH 2005/55; u. v. a.).
Vielmehr könne davon ausgegangen werden, dass einerseits die ersuchende Behörde nicht einen Sachverhalt untersuche, der nach nationalem Recht gar nicht strafbar sei, und dass andererseits auch eine Verletzung nationalen Rechts vor den zuständigen, in der Sache erkennenden, tschechischen Gerichten ausreichend gerügt werden könne.
3. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 28. Januar 2015 (ON 77) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 27. Februar 2015 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung der Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 LV und des daraus fliessenden Bankkunden- und Treuhändergeheimnisses sowie des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er möge den angefochtenen Beschluss deshalb als verfassungswidrig aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen; und schliesslich möge der Staatsgerichtshof der Beschwerdeführerin die verzeichneten Kosten dieses Verfahrens zusprechen und das Land Liechtenstein verpflichten, diese Kosten der Beschwerdeführerin binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
Während im Rahmen der Willkürrüge nur auf das Beschwerdevorbringen zur Rüge der Verletzung der Geheim- und Privatsphäre verwiesen bzw. dieses zusammengefasst wird, wird die letztgenannte Grundrechtsrüge wie folgt begründet:
3.1. Im Beschwerdefall gehe es um die Zeugeneinvernahme eines Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin, wobei dieser Informationen über die Beschwerdeführerin habe bekannt geben müssen, welche deren Privat- und Geheimbereich beträfen. Der Staatsgerichtshof setze hinsichtlich der persönlichen Betroffenheit die Beschlagnahme von Gesellschaftsakten mit der Einvernahme eines Verwaltungsrates als Zeugen gleich. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stelle die Beschlagnahme von Gesellschaftsunterlagen klarerweise einen Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV dar.
3.2. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Beschwerde an das Obergericht umfangreiche Ausführungen zur Missbräuchlichkeit, Widersprüchlichkeit und Lückenhaftigkeit des gegenständlichen Rechtshilfeersuchens und dessen mittlerweile vier Ergänzungen gemacht. Es sei insbesondere darauf hingewiesen worden, dass die ersuchende Behörde selbst nicht einmal behaupte, es seien im Rahmen der inkriminierten Tätigkeiten irgendwelche Schmiergeldzahlungen geflossen. Es sei von der ersuchenden Behörde vielmehr angeführt worden, bei dem im Zuge der angeblichen Korruptionshandlungen zugewendeten Vermögensvorteil habe es sich um eine Wohnungseinheit sowie um vier Wechsel gehandelt. Allein aus diesem Grund erscheine es bereits als absolut ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin irgendwelche kontaminierten Vermögenswerte entgegengenommen haben könnte.
So werde nicht einmal behauptet, dass kontaminiertes Geld, welches im Zuge der vermeintlichen Korruptionshandlungen als Vermögensvorteil für die angeblich Bestochenen geflossen sein solle, auf Konten der Beschwerdeführerin verbracht worden sei. Es dürfte auch unstrittig sein, dass die Beschwerdeführerin weder über eine Wohnungseinheit, noch über die vier genannten Wechsel verfüge. Eine Verbindung zwischen der Beschwerdeführerin und den im Zusammenhang mit den behaupteten Korruptionshandlungen stehenden Vermögenswerten sei dem Rechtshilfesachverhalt somit überhaupt nicht zu entnehmen.
Für die Bewilligung der Rechtshilfe vollkommen irrelevant sei im Übrigen die vom Erstgericht vertretene Ansicht, den Rechtshilfeersuchen sei immerhin zu entnehmen, dass die Gesellschaften H GmbH und G AG durch die Mieteinnahmen aus den abgeschlossenen Verträgen, welche durch die Bestechungshandlungen überhaupt erst möglich geworden seien, unrechtmässig bereichert seien. Denn es sei gerade das Landgericht selbst, welches in seinem Schreiben an die ersuchende Behörde vom 5. April 2012 (ON 7) darauf hingewiesen habe, dass der im Ersuchen geschilderte Sachverhalt vollkommen offen lasse, wieso der Verdacht bestehen solle, dass aus den Bestechungshandlungen erzielte Gelder ins Fürstentum Liechtenstein geflossen sein könnten. Es müsse vielmehr konkret dargelegt werden, woraus sich der Verdacht ergebe, dass über liechtensteinische Gesellschaften inkriminierte Vermögenswerte aus strafbaren Handlungen geflossen seien (ON 7, S. 4).
Es zeige sich, dass bis März 2013 sogar das Landgericht selbst davon ausgegangen sei, dass das Rechtshilfeersuchen nicht zu bewilligen sei. Dies vor allem darum, weil kein Bezug der behaupteten ausländischen Straftaten zur Beschwerdeführerin behauptet worden sei. An dieser Situation habe sich seit damals nichts geändert. Die ersuchende Behörde habe mit keinem Wort dargetan, aus welchen Gründen bzw. ermittelten Tatsachen ein Verdacht bestehe, dass die Beschwerdeführerin inkriminierte Vermögenswerte entgegengenommen haben könnte.
3.3. Im dem nunmehrigen Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Ausfolgungsbeschluss habe das Landgericht seine bisher vertretene Meinung nun aber offenbar ohne weitere Ergänzung des Rechtshilfesachverhaltes in nicht nachvollziehbarer Weise geändert. So scheine es nunmehr plötzlich die Auffassung zu vertreten, die Behauptung der ersuchenden Behörde, wonach die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten F zuzuordnen sei und die Gesellschaften H GmbH und G AG indirekt halte, sei als hinreichender Bezug zu den im Raum stehenden Vortaten zu qualifizieren; dies obwohl nach wie vor nicht mit einem Wort behauptet werde, die Beschwerdeführerin habe von den genannten Tochtergesellschaften jemals Vermögenswerte entgegengenommen. Unbestritten sei dabei, dass das gegenständliche Rechtshilfeersuchen auf den Tatbestand der Geldwäscherei gestützt werde ("Legalisierung von Erträgen aus strafbarer Tätigkeit").
Eine solche Auffassung sei im Lichte der erwähnten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes jedoch klar rechtswidrig. Wenn nämlich nicht einmal behauptet werde, die Beschwerdeführerin habe inkriminierte Vermögenswerte entgegengenommen, so könne der Rechtshilferichter mangels Sachverhaltsgrundlage unmöglich von einer gegenseitigen Strafbarkeit hinsichtlich des hier einzig relevanten Tatbestandes der Geldwäscherei ausgehen. Dass in Bezug auf die Beschwerdeführerin jedoch nur dieser behauptete Tatbestand von Bedeutung sein könne, liege auf der Hand. Die ersuchende Behörde führe jedenfalls nicht ins Feld, die Beschwerdeführerin sei in die von ihr angeführten Vortaten verwickelt gewesen.
Wenn das Landgericht zudem argumentiere, die Gesellschaften H GmbH und G AG seien durch die Mieteinnahmen "ungerechtfertigt bereichert", so müsse man sich fragen, was für ein strafrechtlich relevanter Konnex hiermit hergestellt werden solle. Die Beschwerdeführerin bestreite ausdrücklich, dass die nach der Sachverhaltsschilderung der ersuchenden Behörde von der Firma I AG an die beiden Gesellschaften bezahlten Mieten überhaupt aus einer deliktischen Tätigkeit stammen könnten und somit als geldwäschereifähig zu qualifizieren seien. Die I AG habe nämlich nach den Angaben der ersuchenden Behörde mit den behaupteten vermeintlichen Bestechungshandlungen rein gar nichts zu tun. Im Übrigen könne dem Rechtshilfeersuchen nicht der leiseste Hinweis darauf entnommen werden, dass von der I AG an die Gesellschaften bezahlte Mieten auf die Beschwerdeführerin geflossen sein könnten. Des Weiteren sei vollkommen unerfindlich, was daran strafbar sein solle, wenn die Beschwerdeführerin Darlehen gewähre, welche angeblich zur Finanzierung des Baus einer Autobahnraststätte verwendet worden sein sollten. Ein Entgegennehmen bzw. Verschleiern von allenfalls kontaminierten Vermögenswerten werde auch in diesem Zusammenhang nicht behauptet.
3.4. Das Obergericht habe nun offensichtlich all diese ausgeführten Unzulänglichkeiten, welche die Bewilligung der Rechtshilfe schlicht unmöglich machten, ebenfalls erkannt. Um indessen die Rechtshilfe dennoch nicht verweigern zu müssen, greife es im angefochtenen Beschluss zu einer Begründung, welche sich aber als nicht minder rechtswidrig als der Beschluss des Erstgerichtes erweise.
So unternehme das Obergericht ohne gesetzliche Grundlage den untauglichen Versuch, das Rechtshilfekriterium der beiderseitigen Strafbarkeit für den Beschwerdefall einfach ausser Kraft zu setzen. Offenkundig im Bewusstsein, dass eine beiderseitige Strafbarkeit aus den dargestellten Gründen aus dem Rechtshilfesachverhalt nicht ableitbar sei, umgehe das Obergericht diese Klippe kurzerhand dadurch, dass es diese Rechtshilfevoraussetzung für nicht anwendbar erkläre. Es könne "dahingestellt bleiben", ob die von der I AG bezahlten Vermögenswerte im Sinne von § 165 Abs. 4 StGB aus einer strafbaren Handlung herrührten. Liechtenstein habe sich nämlich nach dem ERHÜ gegenüber der Tschechischen Republik verpflichtet, Rechtshilfe zu leisten. Gemäss dem von Liechtenstein zu Art. 5 Abs. 1 Bst. a ERHÜ erklärten Vorbehalt sei die beiderseitige Strafbarkeit nur dann Rechtshilfevoraussetzung, wenn die Vollziehung eines Rechtshilfeersuchens die Anwendung einer strafprozessualen Zwangsmassnahme erfordere. Dies sei bei einer Einvernahme eines Zeugen nicht der Fall.
Mit dieser Begründung setze sich das Obergericht in Widerspruch zu allem, was zu diesem Thema bislang judiziert und veröffentlicht worden sei.
Richtig sei zwar, dass Liechtenstein im ERHÜ den Vorbehalt angebracht habe, die Vollziehung eines Rechtshilfeersuchens, das die Anwendung irgendeiner Zwangsmassnahme erfordere, der Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit zu unterwerfen.
Sowohl in der Lehre, als auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (des Obersten Gerichtshofes und des Staatsgerichtshofes) sei indessen klar, dass dieser Vorbehalt und somit das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit auch für Zeugeneinvernahmen gelte. So führe Jehle in seiner einschlägigen Abhandlung in der liechtensteinischen Juristenzeitung diesbezüglich wörtlich Folgendes aus (Michael Jehle, Rechtsstellung juristischer Personen im Rahmen von Strafrechtshilfeverfahren unter besonderer Berücksichtigung juristischer Personen, LJZ 1/13, S. 7):
"Im Verhältnis zu Vertragsstaaten des ERHÜ ist jedoch festzuhalten, dass der beschränkte Vorbehalt des Fürstentums Liechtenstein zu Art. 5 Abs. 1 lit. a zur Folge hat, dass die gegenseitige Strafbarkeit ausschliesslich im Fall von Zwangsmassnahmen vorliegen muss. Dabei ist zu beachten, dass unter Zwangsmassnahmen nicht nur die eigentlichen Zwangsmassnahmen wie Festnahme, Verhaftung, Vorführung, Hausdurchsuchung und dgl., sondern auch Untersuchungshandlungen, die indirekt den Erfolg einer Untersuchungshandlung zu sichern bezwecken, wie die Vorführung von Zeugen, aber auch deren prozessuale oder strafbewehrte Aussagepflichten zu verstehen sind."
Jehle verweise diesbezüglich auch auf den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 10. Juni 2011 (11 RS.2008.202 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). In jenem Beschluss sei es ebenfalls um die Ausfolgung eines Zeugenvernehmungsprotokolls gegangen. Unter Verweis auf schweizerische Literatur (Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Rz. 247) und einschlägige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (StGH 2009/168) habe der Oberste Gerichtshof klar dafürgehalten, dass das Kriterium der beiderseitigen Strafbarkeit auch bei der Vernehmung eines Zeugen zur Anwendung komme (Verweis auf Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 10. Juni 2011, 11 RS.2008.202, S. 34). Wie erwähnt, stehe die im angefochtenen Beschluss vertretene Auffassung aber nicht nur im Widerspruch mit derjenigen des Obersten Gerichtshofes. Auch der Staatsgerichtshof habe in seinem Urteil zu StGH 2009/168, Erw. 4.2 (im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li), wörtlich Folgendes festgehalten:
"Wenn das Obergericht argumentiert, dass die Übersendung eines Zeugenprotokolls nicht nach den Kriterien der beiderseitigen Strafbarkeit zu beurteilen sei, so ist dem zu widersprechen, zumal die von ihm zitierte Literaturstelle genau das Gegenteil besagt."
Wie der angefochtene Beschluss zeige, sei das Obergericht offenbar immer noch nicht gewillt, diese höchstrichterliche Rechtsprechung zu akzeptieren. Nachvollziehbar sei dies jedenfalls nicht. Die Verfahrensbetroffenen würden dadurch nämlich in Rechtsmittelverfahren gezwungen, welche Kosten verursachten. Im Übrigen würden die Gerichte im Hinblick auf Rechtsfragen belastet, welche längst entschieden seien.
Zu guter Letzt sei darauf hinzuweisen, dass auch die schweizerische Lehre und Rechtsprechung klarerweise davon ausgehe, dass das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit auch bei der Ausfolgung eines Zeugenprotokolls zur Anwendung komme. Popp sei diesbezüglich schon zitiert worden. Vertreten werde diese Auffassung aber sogar vom Bundesamt für Justiz in seiner Wegleitung zur internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (Verweis auf Bundesamt für Justiz, Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Wegleitung, 9. A., S. 27 f.). Zu betonen sei, dass der schweizerische Vorbehalt zum ERHÜ wörtlich mit dem liechtensteinischen übereinstimme und die schweizerische Lehre und Rechtsprechung deshalb uneingeschränkt herangezogen werden könnten.
Die im angefochtenen Beschluss gegebene Begründung erweise sich im Lichte der obigen Ausführungen somit nicht nur als falsch, sondern als geradezu willkürlich. Im Übrigen werde damit ein verfassungswidriger und nicht zu tolerierender Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre der Beschwerdeführerin vorgenommen.
3.5. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Beschwerde an das Obergericht auch darauf hingewiesen, dass allfällige Mietzinszahlungen von der I AG an die Firmen H GmbH und G AG und die Entgegennahme solcher Zahlungen durch diese Gesellschaften selbst nach tschechischem Recht nicht als Geldwäschereihandlungen zu qualifizieren seien. Dies ergebe sich aus einer entsprechenden Legal Opinion der Prager Anwaltskanzlei L vom 20. August 2013, welche ebenfalls vorgelegt worden sei.
Abgesehen von den angeführten Bedenken, welche die Bewilligung der Rechtshilfe als nicht statthaft erscheinen liessen, bestehe in der Tschechischen Republik offenbar ein gegründeter Verdacht, dass die allenfalls von Liechtenstein übermittelten Informationen für andere Zwecke als das im Ersuchen angegebene Strafverfahren verwendet werden könnten. Im Vordergrund stünden dabei ganz klar steuerrechtliche Motive.
Über dieses Vorbringen gehe das Obergericht im angefochtenen Beschluss unter anderem mit der Bemerkung hinweg, die Opinion sei nur in Englisch vorgelegt worden. Auch hier verstecke sich das Obergericht offensichtlich wieder hinter einem Formalismus, obwohl nach der Rechtsprechung auch die Vorlage von englischen Urkunden möglich sei, sofern davon ausgegangen werden könne, dass die Verfahrensbeteiligten in der Lage seien, deren Inhalt zu verstehen (LES 2006, 250). Dies dürfe dem Obergericht im Beschwerdefall wohl unterstellt werden, zumal im angefochtenen Beschluss nichts Gegenteiliges behauptet werde.
Im Übrigen begnüge sich das Obergericht auch in diesem Punkt mit dem Hinweis, ob die von der I AG stammenden Vermögenswerte nach tschechischem Recht überhaupt Gegenstand einer Geldwäscherei bilden könnten, könne "dahingestellt bleiben". Dem sei aber vor dem Hintergrund der Eigenart des Beschwerdefalls keineswegs so. Richtig sei zwar, dass nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes die Strafbarkeit im ersuchenden Staat vom Rechtshilferichter grundsätzlich nicht zu prüfen sei. Eine Ausnahme werde aber dann gemacht, wenn ein Ersuchen offenkundig missbräuchlich sei (StGH 2000/28, LES 2003, 243 [250, Erw. 4.2]).
Gerade dies treffe nach Auffassung der Beschwerdeführerin auf das gegenständliche Rechtshilfeersuchen zu. Es könne nicht angehen, dass die ersuchende Behörde behaupte, die angeblichen Bestechungshandlungen seien durch Hingabe physischer Sachen gesetzt worden, gleichzeitig aber Informationen über jemanden wolle, der damit nachweislich nichts zu tun habe. Dies alles sei so offensichtlich, dass von einem Missbrauch des Rechtshilfeverfahrens ausgegangen werden müsse. Die selbst vom Landgericht vorgenommenen zahlreichen Rückfragen sprächen hier Bände.
4. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführerin, der vorliegenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 3. März 2015 Folge.
5. Mit Schreiben vom 5. März 2015 verzichtete das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
6. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 28. Januar 2015, 12 RS.2012.94-77, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung der Privat- und Geheimsphäre gemäss Art. 32 LV sowie des Willkürverbots geltend.
Das Willkürverbot ist nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ein Auffanggrundrecht und deshalb neben spezifischen Grundrechtsrügen subsidiär (siehe statt vieler: StGH 2012/18, Erw. 2.1; StGH 2009/161, Erw. 2; StGH 2005/84, Erw. 2 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1997/35, LES 1999, 71 [74, Erw. 3]). Demnach ist vorab zu prüfen, ob im Beschwerdefall eine Verletzung der Privat- und Geheimsphäre vorliegt (vgl. StGH 2014/39, Erw. 2; StGH 2011/183, Erw. 2.2).
2.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stellt sowohl die Beschlagnahme von Gesellschaftsunterlagen als auch deren Ausfolgung an die ersuchende Behörde einen Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV dar (StGH 2014/97, Erw. 3.1; StGH 2013/146, Erw. 2.1; StGH 2012/16, Erw. 2.1; StGH 2009/126, Erw. 5.1; StGH 2008/37+88, Erw. 5.4 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/26+27, LES 2007, 84 [86, Erw. 2.2.3]; vgl. auch StGH 1995/6, LES 2001, 63 [68, Erw. 3.1]; StGH 1995/8 LES 1997, 197 [201, Erw. 3.2] sowie Marzell Beck/Andreas Kley, Freiheit der Person, Hausrecht sowie Brief- und Schriftengeheimnis, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 143, Rz. 24).
Im Beschwerdefall geht es um die Zeugeneinvernahme eines Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin, wobei dieser die Beschwerdeführerin betreffende Auskünfte geben musste, welche deren Privat- und Geheimbereich betreffen. Der Staatsgerichtshof setzt hinsichtlich der persönlichen Betroffenheit die Beschlagnahme von Gesellschaftsakten mit der Einvernahme eines Verwaltungsrates einer Gesellschaft als Zeugen gleich (siehe StGH 2009/200, Erw. 3.4.1 und StGH 2011/106, Erw. 2.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Der angefochtene Beschluss tangiert somit den Geheim- und Privatbereich der Beschwerdeführerin.
Bei Eingriffen in spezifische Grundrechte wie die Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV müssen nach ständiger Rechtsprechung die Eingriffskriterien der genügenden gesetzlichen Grundlage und insbesondere des Übermassverbots eingehalten werden (siehe statt vieler: StGH 2014/151, Erw. 2.1; StGH 2009/126, Erw. 5.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2007/102, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch StGH 1995/8, LES 1997, 197 [202, Erw. 3.2]; StGH 1997/1, LES 1998, 201 [205, Erw. 4 f.]).
2.2. Die Beschwerdeführerin rügt konkret als Verstoss gegen dieses Grundrecht, dass das Obergericht im Beschwerdefall das Rechtshilfeerfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit gestützt auf den von Liechtenstein zu Art. 5 Abs. 1 Bst. a ERHÜ erklärten Vorbehalt als nicht erforderlich erachtet hat.
Diese Rechtsansicht des Obergerichtes erachtet die Beschwerdeführerin zu Recht als verfassungswidrig. Denn nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes gilt dieser Vorbehalt und somit das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit auch für Zeugeneinvernahmen. Der Staatsgerichtshof hat der gegenteiligen Rechtsauffassung des Obergerichtes schon in seinem Urteil zu StGH 2009/168 mit dem Hinweis widersprochen, dass auch die dort vom Obergericht angegebene Literaturstelle (Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, Rz. 247) genau das Gegenteil besage (StGH 2009/168, Erw. 4.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 10. Juni 2011, 11 RS.2008.202-34 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Unter Verweis auf diese höchstgerichtliche Rechtsprechung kommt denn der auch von der Beschwerdeführerin zitierte Autor Michael Jehle zum Schluss, dass unter Zwangsmassnahmen im Sinne des liechtensteinischen Vorbehalts zu Art. 5 Abs. 1 Bst. a ERHÜ "nicht nur die eigentlichen Zwangsmassnahmen wie Festnahme, Verhaftung, Vorführung, Hausdurchsuchung und dergleichen, sondern auch Untersuchungshandlungen, die indirekt den Erfolg einer Untersuchungshandlung zu sichern bezwecken, wie die Vorführung von Zeugen, aber auch deren prozessuale oder strafbewehrte Aussagepflichten zu verstehen sind." (Michael Jehle, Rechtsstellung juristischer Personen im Rahmen von Strafrechtshilfeverfahren unter besonderer Berücksichtigung juristischer Personen, LJZ 2013, 1 [7]).
2.3. In der angefochtenen Entscheidung hat sich das Obergericht mit der seiner Rechtsauffassung entgegengesetzten höchstgerichtlichen Rechtsprechung überhaupt nicht befasst. Es hat entsprechend auch keine plausiblen Gründe aufgezeigt, weshalb von dieser Rechtsprechung allenfalls abzuweichen wäre. Solche Gründe sind für den Staatsgerichtshof allerdings auch nicht ersichtlich. Die höchstgerichtliche Auslegung des entsprechenden liechtensteinischen ERHÜ-Vorbehalts ist insbesondere im Sinne von dessen Sinn und Zweck (sogenannte teleologische Auslegung) richtig und der Staatsgerichtshof sieht deshalb auch keinerlei Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Somit fehlt aber dem hier zu prüfenden Eingriff in die Privat- und Geheimsphäre der Beschwerdeführerin die gesetzliche - hier genauer: die völkerrechtliche - Grundlage, sodass sich dieser Grundrechtseingriff als verfassungswidrig erweist.
2.4. Die im Beschwerdefall vom Obergericht vertretene Rechtsansicht stellt im Übrigen eine unzulässige Praxisänderung dar und verstösst damit auch gegen die - von der Beschwerdeführerin allerdings nicht geltend gemachten - Grundrechte des Gleichheitsgebots gemäss Art. 31 Abs. 1 LV sowie der Begründungspflicht gemäss Art. 43 Satz 3 LV.
Der Staatsgerichtshof betont nämlich zur Zulässigkeit einer Praxisänderung in ständiger Rechtsprechung eine enge Wechselwirkung zwischen dem Gleichheitsgebot und dem Anspruch auf minimale Begründung. Denn wenn eine Entscheidung offensichtlich von einer vergleichbaren Entscheidung abweicht, so ist entweder aufzuzeigen, dass sich die beiden Fälle doch in einem wesentlichen Punkt unterscheiden; oder aber es ist zu begründen, weshalb der an sich vergleichbare andere Fall falsch entschieden wurde und von diesem Vergleichsfall oder generell von einer entsprechenden bisherigen Praxis abzuweichen ist (StGH 2013/38, Erw. 2.1; StGH 2010/73, Erw. 4.1; StGH 2009/191, Erw. 3.1; StGH 2007/135, Erw. 7.3 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2001/75, LES 2005, 24 [28, Erw. 7.1 f.]; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 370 mit weiteren Verweisen).
Eine Praxisänderung ist aber nicht schon dann zulässig, wenn die neue Praxis bloss vertretbar ist und somit für sich gesehen vor dem Willkürverbot standhält. Vielmehr ist den Anforderungen des Gleichheitssatzes an eine Praxisänderung nur dann Genüge getan, wenn die bisherige Praxis insgesamt weniger überzeugt als die neue. Andernfalls überwiegt das Interesse an einer konstanten Rechtsprechung (StGH 2014/9, Erw. 3.1; StGH 2013/199, Erw. 4.1; StGH 2013/5, Erw. 2.3 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/49, Erw. 2.2; StGH 2003/33, Erw. 2.2; siehe auch Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 272 ff., Rz. 39 ff.).
Gemäss den bisherigen Erwägungen fehlen nun aber im Beschwerdefall solche genügend triftige Gründe, welche die vom Obergericht vorgenommene Praxisänderung rechtfertigen könnten.
2.5. Obwohl die im angefochtenen Beschluss des Obergerichtes vertretene Rechtsauffassung, dass im Beschwerdefall die beiderseitige Strafbarkeit als Rechtshilfevoraussetzung nicht erfüllt sein müsse, gemäss den bisherigen Erwägungen verfassungswidrig ist, könnte sich die Entscheidung letztlich doch als verfassungskonform erweisen; nämlich dann, wenn diese Rechtshilfevoraussetzung jedenfalls materiell erfüllt sein sollte. Da sich das Obergericht mit dieser Frage jedoch nicht befasst hat, ist es dem Verfassungsgericht verwehrt, im vorliegenden Individualbeschwerdeverfahren darauf einzugehen. Hieran ändert auch nichts, dass das Erstgericht die beiderseitige Strafbarkeit geprüft und die Beschwerdeführerin diese Begründung des Erstgerichtes ebenfalls als verfassungswidrig gerügt hat. Vielmehr wird sich das Obergericht zunächst im zweiten Verfahrensgang auch mit dieser Frage zu befassen haben. Einer solchen obergerichtlichen Überprüfung darf das Verfassungsgericht aufgrund der Subsidiarität der Individualbeschwerde, aber auch zur Vermeidung eines Instanzverlusts für die Beschwerdeführerin nicht vorgreifen. Der vorliegenden Individualbeschwerde war deshalb spruchgemäss Folge zu geben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
3. Der Beschwerdeführerin waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 11. Mai 2015