StGH 2015/15
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 14. September 2015, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Christian Ritter als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerinnen: B Management S. A.
Belangte Behörde: Landtag des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Gesetz vom 4. Dezember 2014 über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika (FATCA-Gesetz), LGBl. 2015 Nr. 7
wegen: Verletzung verfassungsmässig unddurch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 50'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerinnen sind durch das Gesetz vom 4. Dezember 2014 über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika (FATCA-Gesetz), LGBl. 2015 Nr. 7, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerinnen sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrage von CHF 1'020.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit LGBl. 2015 Nr. 7 wurde am 22. Januar 2015 das Gesetz vom 4. Dezember 2014 über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika (FATCA-Gesetz) ausgegeben, das im Sinne seines Art. 25 am 22. Januar 2015 in Kraft getreten ist.
2. Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2014 erhoben die Beschwerdeführerinnen Individualbeschwerde gemäss Art. 15 Abs. 3 StGHG an den Staatsgerichtshof gegen das FATCA-Gesetz, LGBl. 2015 Nr. 7, wobei sie konkret die Bestimmungen der Art. 3 bis 7, 10, 11 und 16 bis 18 dieses Gesetzes wegen Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte anfechten. Konkret machen sie insbesondere die Verletzung des Rechts auf Zugang zu Gesetzesvorschriften in der deutschen Amtssprache (Art. 6 LV), des Gleichheitssatzes, des Willkürverbots, des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 31 LV), des strafrechtlichen Legalitätsprinzips nach Art. 33 Abs. 2 LV und Art. 7 EMRK, des abgabenrechtlichen Legalitätsprinzips, der Handels- und Gewerbefreiheit (Art. 36 LV) sowie die Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 34 Abs. 1 und 35 Abs. 1 LV) geltend.
Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Individualbeschwerde gemäss Art. 15 Abs. 3 StGHG (sog. Individualantrag) Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerinnen durch die Art. 3 bis 7, 10, 11 und 16 bis 18 des Gesetzes vom 4. Dezember 2014 über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika (FATCA-Gesetz), LGBl. 2015 Nr. 7, ausgegeben am 22. Januar, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten und in ihren durch internationale Übereinkommen garantierten Rechten, für welche der Gesetzgeber ein Individualbeschwerderecht ausdrücklich anerkannt habe, verletzt worden seien und diese angefochtenen Bestimmungen des FATCA-Gesetzes als verfassungswidrig aufheben; weiters wolle der Staatsgerichtshof das Land Liechtenstein verpflichten, den Beschwerdeführerinnen die verzeichneten Kosten dieses Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
3. Mit Schriftsatz vom 14. April 2015 erstattete die Regierung eine ausführliche Stellungnahme zum vorliegenden Individualantrag, zu welcher die Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz vom 8. September 2015 wiederum eine Gegenäusserung erstatteten.
Auf die Ausführungen in diesen Schriftsätzen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Urteilsbegründung eingegangen.
4. Der Landtag teilte mit E-Mail vom 21. April 2015 mit, dass er auf eine eigene Stellungnahme verzichte und sich jener der Regierung anschliesse.
5. Dem von den Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz vom 28. Mai 2015 gestellten Antrag auf Erlass von Provisorialmassnahmen gab der Präsident des Staatsgerichtshofes mit Beschluss vom 9. Juni 2015 dahingehend Folge, dass der Liechtensteinischen Steuerverwaltung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 53 Abs. 1 StGHG bis zur Erledigung der gegenständlichen Individualbeschwerde, längstens jedoch bis zum 18. September 2015 untersagt wurde, von den Beschwerdeführerinnen bis zum 30. Juni 2015 (allenfalls) nach Art. 5 FATCA-Gesetz an die Steuerverwaltung gemeldete Daten an US-amerikanische Behörden und sonstige Einrichtungen, insbesondere an den IRS, weiterzuleiten.
6. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Die Beschwerdeführerinnen erhoben mit Schriftsatz vom 18. Februar 2014 Individualbeschwerde gemäss Art. 15 Abs. 3 StGHG an den Staatsgerichtshof gegen verschiedene Bestimmungen des FATCA-Gesetzes, LGBl. 2015 Nr. 7.
Der Staatsgerichtshof hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (siehe Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Nach Art. 15 Abs. 3 StGHG entscheidet der Staatsgerichtshof über Beschwerden, soweit der Beschwerdeführer behauptet, durch ein Gesetz, eine Verordnung oder einen Staatsvertrag in einem seiner verfassungsmässig oder durch ein internationales Übereinkommen garantierten Rechte, für die der Gesetzgeber ein Individualbeschwerderecht ausdrücklich anerkannt hat (Abs. 2), unmittelbar verletzt zu sein und die jeweilige Rechtsvorschrift ohne Fällung einer Entscheidung oder Verfügung der öffentlichen Gewalt für den Beschwerdeführer wirksam geworden ist.
1.2. Bei der Individualbeschwerde nach Art. 15 Abs. 3 StGHG handelt es sich um ein besonderes Rechtsmittel, das mit dem Staatsgerichtshofgesetz vom 27. November 2003, LGBl. 2004 Nr. 32, eingeführt worden ist. Als Vorbild diente die analoge österreichische Regelung in Art. 139 Abs. 1 und Art. 140 Abs. 1 öB-VG (vgl. BuA Nr. 45/2003, 41 ff.; Heinz Josef Stotter, Die Verfassung des Fürstentums Liechtenstein, 2. Aufl., Vaduz 2004, 737 f.; Willibald Liehr/Manfred Griebler, Zulässigkeitsanforderungen an Individualrechtsbehelfe, Aus der Sicht des österreichischen Verfassungsgerichtshofes, EuGRZ 2006, 509 ff.). Angesichts der nahen Verwandtschaft der liechtensteinischen Individualbeschwerde gemäss Art. 15 Abs. 3 StGHG mit dem österreichischen Individualantrag liegt es nahe, die österreichische Praxis zu Art. 139 Abs. 1 und Art. 140 Abs. 1 öB-VG als Orientierungshilfe für die Auslegung von Art. 15 Abs. 3 StGHG heranzuziehen. Nach dieser Praxis, auf die sich auch der Landtag bei seinen Beratungen von Art. 15 StGHG gestützt hat (BuA Nr. 45/2003, 41 ff.; Landtag, Protokoll der Sitzung vom 18. September 2003, 1299), handelt es sich bei Art. 15 Abs. 3 StGHG um ein subsidiäres Rechtsmittel, das nur zur Anwendung kommen soll, wenn der ordentliche Rechtsweg nicht möglich und nicht zumutbar ist. Es sollte auf jeden Fall keine Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes im Sinne eines die Individualbeschwerde nach Art. 15 Abs. 1 StGHG ergänzenden abstrakten Normenkontrollverfahrens vor dem Staatsgerichtshof eingeführt werden (StGH 2008/38, Erw. 2; StGH 2007/21, Erw. 1; StGH 2013/42, Erw. 1.1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Die Geltendmachung der Individualbeschwerde nach Art. 15 Abs. 3 StGHG sollte vielmehr nur unter besonderen Voraussetzungen möglich sein, nämlich dann, wenn die angefochtene Rechtsvorschrift für den Beschwerdeführer tatsächlich, und zwar ohne Fällung eines gerichtlichen Entscheides bzw. ohne Erlass einer Verfügung einer Verwaltungsbehörde, rechtswirksam geworden ist und ihn in seinen verfassungsmässigen Rechten unmittelbar verletzt (StGH 2008/38, Erw. 2; StGH 2007/21, Erw. 1; StGH 2013/42, Erw. 1.1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]); vgl. auch Heinz Josef Stotter, a. a. O., 737 f.). Konkret bedeutet dies (siehe Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 585):
Der rechtswirksame Eingriff in die verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers muss durch die Rechtsnorm selbst tatsächlich erfolgen und nach Art und Ausmass durch die Rechtsvorschrift eindeutig bestimmt sein;
Die rechtlich geschützten Interessen des Beschwerdeführers müssen nicht bloss potentiell, sondern aktuell betroffen sein;
Es steht kein anderer zumutbarer Rechtsmittelweg zur Verfügung.
1.3. Zunächst ist jedoch zu prüfen, ob im Beschwerdefall die allgemeinen, für jegliche Individualbeschwerden geltenden Sachentscheidungsvoraussetzungen erfüllt sind; konkret, ob die vorliegende Beschwerde frist- und formgerecht eingebracht wurde.
Die Beschwerdeführerinnen erhoben mit Schriftsatz vom 18. Februar 2014 Individualbeschwerde gemäss Art. 15 Abs. 3 StGHG. Die Beschwerdefrist beträgt vier Wochen ab Wirksamkeit der unmittelbaren Verletzung (Art. 15 Abs. 4 i. V. m. Art. 15 Abs. 3 StGHG). Diese Frist ist hier jedenfalls eingehalten.
Indessen macht die Regierung in ihrer Gegenäusserung geltend, dass die mit der vorliegenden Individualbeschwerde inhaltlich gerügten Materien (unzulässige dynamische Verweisungen, Verletzung von Art. 6 LV, Verletzung des Gleichheitssatzes und des Willkürverbots, Verstoss gegen das Legalitätsprinzip) mehrheitlich bereits im FATCA-Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 16. Mai 2014 geregelt seien. Sofern bezüglich dem Inhalt dieser Bestimmungen nunmehr eine Verfassungswidrigkeit des Abkommens ins Feld geführt werde, hätte dies nicht im Rahmen eines Normprüfungsverfahrens gegen das Ausführungsgesetz, sondern direkt gegen den Staatsvertrag selbst vorgebracht werden müssen. Dies sei nicht geschehen und sei wegen Fristablaufs auch nicht mehr möglich.
Diese Rechtsauffassung der Regierung kann kaum richtig sein, weil sie im Bericht und Antrag zum FATCA-Gesetz ein liechtensteinisches Ausführungsgesetz ausdrücklich als notwendig erachtet hat (BuA Nr. 81/2014, 6). Im Übrigen könnte auch nach Auffassung der Regierung jedenfalls nicht der gesamte Inhalt des FATCA-Gesetzes bzw. könnten nicht sämtliche der hier als verfassungswidrig gerügten Bestimmungen dieses Gesetzes als durch das FATCA-Abkommen vorgegeben erachtet werden, sodass auf die vorliegende Individualbeschwerde selbst bei Zutreffen der von der Regierung vertretenen Rechtsauffassung jedenfalls teilweise einzutreten wäre; wobei es auch schwierig wäre, abzugrenzen, welche Inhalte nun genau durch das Abkommen vorgegeben wären und welche nicht.
Die Individualbeschwerde wurde auch formgerecht eingebracht, so dass die weiteren Beschwerdelegitimationsvoraussetzungen zu prüfen sind.
1.4. Die Beschwerdeführerin zu 1. ist eine Anstalt i. S. v. Art. 534 ff. PGR, die Beschwerdeführerin zu 2. eine Aktiengesellschaft gemäss Art. 261 ff. PGR. Beide können als juristische Personen den Grundrechtsschutz anrufen, soweit sie von der behaupteten Grundrechtsverletzung wie eine natürliche Person betroffen sind. Im Einzelfall ist unter Würdigung des angerufenen Grundrechts zu prüfen, wieweit der begehrte Grundrechtsschutz dem Wesen der juristischen Person entspricht (StGH 2007/21, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/47, LES 2001, 73 [77, Erw. 2.1]). Die Beschwerdeführerinnen behaupten die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 31 Abs. 1 LV), der Handels- und Gewerbefreiheit (Art. 36 LV) und des Willkürverbots als ungeschriebenes Grundrecht. Die von den Beschwerdeführerinnen angeführten Verletzungen dieser verfassungsmässig gewährleisteten Rechte lassen sie als persönlich betroffen wie eine natürliche Person erscheinen. Die persönliche Legitimation der Beschwerdeführerinnen bezüglich der von ihnen geltend gemachten Grundrechte bzw. der vorliegenden Individualbeschwerde ist demnach gegeben (StGH 2007/21, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/47, LES 2001, 73 [77, Erw. 2.1]).
1.5. Als sachliche Legitimationsvoraussetzung für die Zulässigkeit der Individualbeschwerde nach Art. 15 Abs. 3 StGHG ist erforderlich, dass die angefochtenen Rechtsvorschriften, hier diverse Bestimmungen des FATCA-Gesetzes, LGBl. 2015 Nr. 7, unmittelbar in die verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers eingreifen. Dies ist dann der Fall, wenn keine Konkretisierung des angefochtenen Rechtssatzes durch eine Entscheidung oder Verfügung der öffentlichen Gewalt erforderlich ist, gegen die der ordentliche Rechtsweg zur Verfügung steht (Heinz Josef Stotter, a. a. O., 738).
Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, sie seien direkt und tatsächlich von diesem Gesetz betroffen, da sie sowohl als liechtensteinische Finanzinstitute als auch als Meldende liechtensteinische Finanzinstitute direkte Normadressaten der hier gerügten Normen des FATCA-Gesetzes seien. Sie unterlägen nämlich als Meldende liechtensteinische Finanzinstitute den diesbezüglichen Registrierungs- (Art. 3 FATCA-Gesetz), Sorgfalts- (Art. 4 FATCA-Gesetz), Melde- (Art. 5 FATCA-Gesetz), Einbehaltungs- und Informationspflichten (Art. 7 FATCA-Gesetz), und als liechtensteinische Finanzinstitute den diesbezüglichen Auskunfts- (Art. 10 FATCA-Gesetz) und Herstellungspflichten (Art. 12 FATCA-Gesetz). Die Beschwerdeführerinnen seien damit direkt anfechtungsberechtigt.
Tatsächlich greifen diese Normen unmittelbar in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerinnen ein, ohne dass ihnen gegenüber ein Entscheid gefällt oder eine Verfügung erlassen werden müsste.
1.6. Die Beschwerdeführerinnen bringen weiter vor, sie unterlägen seit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens (22. Januar 2015) den Verpflichtungen und auch dem Sanktionsregime des FATCA-Gesetzes (Art. 16) bei Verletzung dieser Pflichten.
Demgegenüber macht die Regierung (konkret als fehlende Beschwer) geltend, dass die Beschwerdeführerinnen von den von ihnen als verfassungswidrig gerügten Normen nicht spezifisch betroffen seien. Denn bei FATCA handle es sich um eine "unilaterale Regelung" mit extraterritorialer Wirkung, die weltweit für sämtliche Finanzdienstleister in allen Ländern gelte. Die U.S.-amerikanische FATCA-Gesetzgebung hätte somit per se eine Auswirkung auf die liechtensteinischen
Finanzdienstleister, unabhängig davon, ob ein entsprechendes Abkommen mit den USA abgeschlossen und ein darauf basierendes Ausführungsgesetz erlassen worden wäre oder nicht.
Diese Argumentation der Regierung geht nach Auffassung des Staatsgerichtshofes zu weit. Sie ist zwar für die Beurteilung des öffentlichen Interesses und der Verfassungsmässigkeit der hier zu prüfenden Gesetzesbestimmungen von wesentlicher Bedeutung; nach Auffassung des Staatsgerichtshofes bietet dieses Argument jedoch keine Grundlage, um schon die Beschwer bzw. die aktuelle Betroffenheit der Beschwerdeführerinnen zu verneinen.
Die Beschwerdeführerinnen sind somit auch aktuell durch diese Normen in ihren Rechten betroffen.
1.7. Als dritte Voraussetzung der Individualbeschwerde gemäss Art. 15 Abs. 3 StGHG muss der ordentliche Beschwerdeweg für die Beschwerdeführerinnen unzumutbar sein (Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O, 585 mit Hinweisen auf einschlägige österreichische Literatur). Dieses Erfordernis hat seine Grundlage im subsidiären Charakter der Individualbeschwerde nach Art. 15 Abs. 3 StGHG: Sie gewährleistet Rechtsschutz, wenn ein Rechtssatz unmittelbar in verfassungsmässig gewährleistete Rechte eingreift und der ordentliche Instanzenzug mangels Entscheidung oder Verfügung der öffentlichen Gewalt nicht zur Verfügung steht (StGH 2008/38, Erw. 2 und 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. Heinz Josef Stotter, a. a. O., 738). Prozessökonomische Überlegungen sind dabei nicht massgeblich, ebenso wenig die Erfolgsaussichten des Beschwerdeführers im ordentlichen Beschwerdeverfahren (StGH 2007/21, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem FATCA-Gesetz unterliege einem (verwaltungs-)strafrechtlichen Sanktionsregime (Art. 16 bis 18 FATCA-Gesetz). Um ihre verfassungsrechtlichen Bedenken an den Staatsgerichtshof heranzutragen, müssten sie vorsätzlich ein (Verwaltungs-)Strafverfahren provozieren, bei dem ihnen empfindliche Geldbussen bis CHF 250'000.00 (und möglicherweise auch ein Verfahren wegen Berufspflicht- bzw. Standespflichtverletzung) drohten.
Eine solche Provokation einer Strafsanktion ist den Beschwerdeführerinnen tatsächlich unzumutbar; zumal der Staatsgerichtshof auch schon das Abwarten bevorstehender blosser verwaltungsrechtlicher Nachteile (Entzug von Betriebsbewilligungen) als unzumutbar erachtet hat (StGH 2008/38, Erw. 4; StGH 2009/71, Erw. 6.2 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Umso mehr muss dies hinsichtlich einer Strafsanktion gelten (vgl. Heinz Schäffer/Benjamin Kneihs, in: Benjamin Kneihs/Georg Lienbacher [Hrsg.], Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht, 12. Lfg., Wien 2013, Rz. 57 zu Art. 140 B-VG sowie Martin Hiesel, Die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Individualanträgen, ÖJZ 1998, 841 [847] jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen).
1.8. Aufgrund dieser Erwägungen liegen somit alle Beschwerdelegitimationsvoraussetzungen vor, sodass auf die vorliegenden Individualbeschwerde materiell einzutreten ist.
2. Die Beschwerdeführerinnen rügen, dass Art. 3 bis 7, 10, 11 und 16 bis 18 des FATCA-Gesetzes verfassungswidrig seien. Diese bestimmen Folgendes:
"Art. 3
Registrierungspflicht
Meldende liechtensteinische Finanzinstitute müssen den Registrierungspflichten auf der IRS FATCA registration website nachkommen.
Art. 4
FATCA-Sorgfaltspflichten
Meldende liechtensteinische Finanzinstitute müssen US-amerikanische meldepflichtige Konten und Konten nicht teilnehmender Finanzinstitute identifizieren. Bei der Identifizierung sind die in Anlage I des FATCA-Abkommens enthaltenen Verfahren zur Erfüllung der FATCA-Sorgfaltspflichten anzuwenden.
Meldenden liechtensteinischen Finanzinstituten steht das Wahlrecht nach Anlage I Abschnitt II bis V jeweils Unterabschnitt A des FATCA-Abkommens zu.
Anstelle der in Anlage I des FATCA-Abkommens beschriebenen Verfahren können meldende liechtensteinische Finanzinstitute für FATCA-Zwecke anhand der in den einschlägigen Ausführungsbestimmungen des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten beschriebenen Verfahren feststellen, ob ein Konto ein US-amerikanisches meldepflichtiges Konto oder ein Konto eines nicht teilnehmenden Finanzinstituts ist. Meldende liechtensteinische Finanzinstitute können diese Entscheidung für jeden Abschnitt der Anlage I des FATCA-Abkommens entweder im Hinblick auf alle erheblichen Finanzkonten oder im Hinblick auf eine genau bestimmte Gruppe solcher Konten treffen.
Meldende liechtensteinische Finanzinstitute können sich zur Erfüllung der FATCA-Sorgfaltspflichten auf von Dritten angewandte Verfahren stützen, soweit dies in den einschlägigen Ausführungsbestimmungen des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten vorgesehen ist.
Art. 5
Meldepflicht
Meldende liechtensteinische Finanzinstitute haben vorbehaltlich Art. 4 Abs. 6 Bst. a des FATCA-Abkommens in Bezug auf jedes US-amerikanische meldepflichtige Konto die nach Art. 2 Abs. 2 Bst. a des FATCA-Abkommens meldepflichtigen Informationen für den in Art. 3 des FATCA-Abkommens genannten Zeitraum und in der dort genannten Form der Steuerverwaltung zu melden.
Meldende liechtensteinische Finanzinstitute haben in Bezug auf meldepflichtige Konten, die ab 30. Juni 2014 geführt werden, bis zum 31. Dezember 2016 die US-amerikanische Steueridentifikationsnummer jeder spezifizierten Person der Vereinigten Staaten zu beschaffen.
Meldende liechtensteinische Finanzinstitute haben für die Jahre 2015 und 2016 den Namen jedes nicht teilnehmenden Finanzinstituts, an das sie im entsprechenden Jahr Zahlungen geleistet haben, sowie den Gesamtbetrag dieser Zahlungen zu melden.
Ausländische Rechtsträger, die Verpflichtungen nach dem FATCA-Abkommen und diesem Gesetz haben oder übernommen haben, müssen für Meldungen an die Steuerverwaltung einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten namhaft machen.
Meldungen an die Steuerverwaltung haben innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres entsprechend den Vorgaben der Steuerverwaltung zu erfolgen.
Art. 6
Inanspruchnahme von Fremddienstleistern
Meldende liechtensteinische Finanzinstitute können zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen, die ihnen durch das FATCA-Abkommen und dieses Gesetz auferlegt werden, Fremddienstleister in Anspruch nehmen. Die Verantwortung für die Erfüllung der Verpflichtungen liegt weiterhin bei den meldenden liechtensteinischen Finanzinstituten.
Art. 7
Quellensteuer und Bereitstellung von Informationen
Meldende liechtensteinische Finanzinstitute nach Art. 4 Abs. 1 Bst. d des FATCA-Abkommens behalten von allen abzugssteuerpflichtigen Zahlungen aus US-amerikanischen Quellen an nicht teilnehmende Finanzinstitute 30 % ein.
Ein meldendes liechtensteinisches Finanzinstitut, das nicht unter Art. 4 Abs. 1 Bst. d des FATCA-Abkommens fällt und das in Bezug auf eine abzugssteuerpflichtige Zahlung aus US-amerikanischer Quelle an ein nicht teilnehmendes Finanzinstitut eine Zahlung leistet oder diesbezüglich als Intermediär auftritt, hat jedem unmittelbar Zahlenden einer solchen abzugssteuerpflichtigen Zahlung aus US-amerikanischer Quelle die Informationen zur Verfügung zu stellen, die für den Steuerabzug und die Meldung in Bezug auf diese Zahlung erforderlich sind.
Art. 10
Auskunftspflicht
Liechtensteinische Finanzinstitute haben der Steuerverwaltung sowie den unabhängigen Dritten (Art. 11) Auskunft über alle Tatsachen zu erteilen, die für die Umsetzung des FATCA-Abkommens und dieses Gesetzes notwendig sind.
Gesetzliche Vorschriften über Daten-, Berufs- oder Geschäftsgeheimnisse stehen der Herausgabe der Informationen nach Abs. 1 nicht entgegen. Liechtensteinische Finanzinstitute sind im entsprechenden Umfang von ihren Geheimhaltungspflichten entbunden. Dies gilt auch für Meldungen, welche liechtensteinische Finanzinstitute gestützt auf ein Qualified-Intermediary-Abkommen an die US-amerikanische Steuerbehörde zu übermitteln haben.
Art. 11
Kontrolle
Zur Überprüfung der Erfüllung der Pflichten der meldenden liechtensteinischen Finanzinstitute werden Kontrollen durchgeführt. Die Kontrolle erfolgt durch die Steuerverwaltung oder gemäss ihren Vorgaben durch unabhängige Dritte. Als unabhängige Dritte qualifizieren ausschliesslich Wirtschaftsprüfer, Revisionsgesellschaften und spezialgesetzliche Revisionsstellen im Sinne von Art. 26 FMAG.
Die unabhängigen Dritten unterliegen der Geheimhaltungspflicht nach Art. 15. Vorbehalten bleibt die Berichterstattung nach Abs. 5.
Die Kosten der unabhängigen Dritten tragen die kontrollierten meldenden liechtensteinischen Finanzinstitute. Die Kosten haben sich dabei nach den anwendbaren branchenüblichen Tarifen zu richten und müssen in Bezug auf den Zweck der Kontrolltätigkeit verhältnismässig sein.
Meldende liechtensteinische Finanzinstitute haben der Steuerverwaltung und den unabhängigen Dritten unbeschränkten Zugang zu allen Informationen zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem FATCA-Abkommen und dem FATCA-Gesetz relevant sind und die diese daher zur Durchführung der Kontrollen für notwendig erachten.
Die unabhängigen Dritten reichen der Steuerverwaltung einen Kontrollbericht nach den Vorgaben der Steuerverwaltung ein.
Art. 16
Pflichtverletzungen
a) die Registrierungspflicht nach Art. 3;
b) die FATCA-Sorgfaltspflichten nach Art. 4;
c) die Meldepflichten nach Art. 5;
d) die Einbehaltungs- oder Informationspflicht nach Art. 7.
Art. 17
Vereitelung von Kontrollen
Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft, wer die Durchführung des FATCA-Abkommens und dieses Gesetzes gefährdet, indem er vorsätzlich oder fahrlässig:
a) die Auskunftspflicht nach Art. 10 verweigert;
b) die ordnungsgemässe Durchführung einer Kontrolle nach Art. 11 erschwert, behindert oder verunmöglicht.
Art. 18
Ordnungswidrigkeit
Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 5 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a) einer Ausführungsbestimmung zu diesem Gesetz zuwiderhandelt, sofern deren Übertretung für strafbar erklärt wird;
b) gegen eine an ihn gerichtete amtliche Verfügung verstösst, welche auf die Strafandrohung dieses Artikels hinweist."
3. Ein zentrales Argument der Beschwerdeführerinnen ist sinngemäss, dass das FATCA-Gesetz den betroffenen Finanzdienstleistern aufgezwungen worden sei, ohne dass sie an der Schaffung dieses Gesetzes irgendein Interesse gehabt hätten. Es erscheint deshalb angezeigt, zuerst die Hintergründe der Schaffung des FATCA-Gesetzes zu beleuchten, bevor auf die einzelnen Grundrechtsrügen der Beschwerdeführerinnen eingegangen wird.
3.1. Die Regierung führt in ihrer Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde zu den Gründen für die Schaffung des FATCA-Gesetzes u. a. Folgendes aus:
Im März 2010 sei in den USA der sogenannte "Foreign Account Tax Compliance Act" (FATCA) verabschiedet worden. FATCA gelte weltweit für sämtliche Finanzdienstleister in allen Ländern und verpflichte ausländische Finanzinstitute dazu, den US-Steuerbehörden Informationen über US-Konten weiterzugeben oder eine Quellensteuer einzuheben. Ausführend dazu seien "Regulations" erlassen worden, zunächst vorläufige, dann endgültige ("Final Regulations"). Aufgrund des mit FATCA verbundenen administrativen und finanziellen Aufwandes sei diese Regelung international auf grosse Kritik gestossen, so dass die USA ihre Bereitschaft bekundet hätten, in bilateralen Abkommen mit anderen Jurisdiktionen administrative Vereinfachungen vorzusehen. Das US-Finanzministerium habe dabei zwei Modelle zur Verfügung gestellt. Liechtenstein habe sich in Abstimmung mit den Verbänden und im Interesse des Finanzplatzes für das Modell 1 entschieden, welches auf dem Konzept des zwischenstaatlichen automatischen Informationsaustausches beruhe und im Wesentlichen vorsehe, dass die hiesigen Finanzinstitute ihre Meldungen über US-Konten an die liechtensteinische Steuerverwaltung erstatteten, welche diese Informationen an die US-Steuerbehörde (IRS) weiterleiteten. Modell 2 basiere demgegenüber auf einem direkten Informationsaustausch zwischen den Finanzinstituten und dem IRS. FATCA und die Final Regulations der USA hätten für Finanzdienstleister in jenen Ländern, die mit den USA kein Abkommen oder ein Abkommen nach Modell 2 abgeschlossen hätten, eine direkte Wirkung: Diese müssten FATCA in der von diesen Regulations vorgeschriebenen Weise umsetzen.
Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und Liechtenstein sei am 16. Mai 2014 erfolgt. Damit sei für die liechtensteinischen Finanzdienstleister sichergestellt worden, dass der Zugang zum US-amerikanischen Markt weiterhin gewährleistet bleibe und auch die internationale Wettbewerbsfähigkeit des liechtensteinischen Finanzplatzes nicht beeinträchtigt werde. Das Abkommen sei zudem ein weiterer wichtiger Schritt im Rahmen der allgemein bekannten Steuerkonformitätsstrategie der Regierung, welche auf der Liechtenstein-Erklärung vom 12. März 2009 basiere und in der Regierungserklärung vom 14. November 2013 bestätigt und mit Bezug auf die internationalen Entwicklungen zu einem automatischen Informationsaustausch von steuerlich relevanten Informationen weiter konkretisiert worden sei. Mit Bezug auf die USA und die Umsetzung von FATCA habe die Regierung nach eingehender Konsultation mit den betroffenen Wirtschaftsverbänden im Januar 2013 ein entsprechendes Verhandlungsmandat verabschiedet. Auch während der Verhandlungen mit den USA seien die Wirtschaftsvertreter regelmässig konsultiert und ihre Anliegen berücksichtigt worden.
Aufgrund der tatsächlichen und faktischen Gegebenheiten der heute herrschenden "Globalisierung" der internationalen Finanzmärkte sei es für den liechtensteinischen Gesetzgeber nicht möglich gewesen, eine mildere, von den internationalen Standards abweichende Umsetzung dieser international unumgehbaren Bestimmungen zu implementieren. Der Bewegungs- und Handlungsspielraum für das nationale Umsetzungsgesetz sei aufgrund der Vorgaben von FATCA und des daraus resultierenden Umsetzungsabkommens sehr eingeschränkt gewesen. Dies habe auch der Gesetzgeber im Rahmen der Landtagsdebatte zum FATCA-Gesetz feststellen müssen und er habe dies bewusst in Kauf genommen (Verweis auf Landtagsprotokoll zum BuA Nr. 83/2014 vom 1. Oktober 2014, S. 1721).
Der liechtensteinische Finanzmarkt sei schon seit langem keine "Insel" mit ausschliesslich eigenstaatlichen Vorschriften mehr: Wer auf dem international ausgerichteten Finanzplatz Liechtenstein tätig sein wolle, müsse neben den liechtensteinischen gesetzlichen Bestimmungen auch die jeweils relevanten ausländischen Regulierungen beachten und umsetzen können. Dies gelte schon seit dem Inkrafttreten des Zollvertrages mit der Schweiz und sodann insbesondere auch seit dem Beitritt Liechtensteins zum EWR.
3.2. Diese Ausführungen der Regierung machen deutlich, dass Regierung und Gesetzgeber mit der Aushandlung und Unterzeichnung des FATCA-Abkommens sowie der Ausarbeitung und Verabschiedung des FATCA-Gesetzes sehr wohl im Interesse der Finanzdienstleister und in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Wirtschaftsverbänden tätig geworden sind. Dieser Befund wird auch dadurch bestätigt, dass in einer Vielzahl anderer Staaten den dortigen Finanzdienstleistern ebenfalls mit ähnlichen Erlassen geholfen wird, um die Probleme bei der Umsetzung von FATCA zu reduzieren. Die Regierung weist denn auch zu Recht darauf hin, dass sich ein international tätiger Finanzdienstleister der amerikanischen FATCA-Gesetzgebung faktisch gar nicht entziehen kann und sich deshalb eben nur die Frage stellt, ob sich der betreffende Finanzdienstleister dieser Herausforderung mit oder ohne Unterstützung seiner nationalen Behörden stellen muss; d. h., ob der jeweilige Staat im Interesse seiner Finanzbranche interveniert und mit den amerikanischen Behörden die von diesen angebotene Kooperation gemäss Modell 1 oder 2 vereinbart, um durch entsprechende Erleichterungen bei der Umsetzung von FATCA nicht zuletzt auch Wettbewerbsnachteile für die eigene Finanzbranche zu verhindern. Der schweizerische Bundesrat hat dies (allerdings bezogen auf das von der Schweiz zunächst gewählte Modell 2; inzwischen wird ein Wechsel zum Modell 1 angestrebt) unmissverständlich wie folgt formuliert: "Amerikanische Finanzinstitute und teilnehmende ausländische Finanzinstitute müssen auf allen aus den USA stammenden Zahlungen an ein nichtteilnehmendes Finanzinstitut eine Quellensteuer von 30 % einbehalten, selbst wenn die Zahlung zugunsten von Kundinnen oder Kunden vereinnahmt wird, die nicht US-Personen sind. Mittelfristig werden andere Finanzinstitute ihre Beziehung zu einem nichtteilnehmenden Finanzinstitut abbrechen. Dies ko¨nnen sich schweizerische Finanzinstitute nicht leisten. Wollen sie Wettbewerbsnachteile vermeiden, so mu¨ssen sie bei FATCA mitmachen." (BBl. 2013, 3181 [3187]; siehe auch Andreas Lukas Hagi, FATCA & Co. - wie die weltweite Finanz- und Wirtschaftskrise die schweizerische Gesetzgebung und Rechtspraxis beeinflusst[e], AJP 2015, 27 [28] mit weiteren Nachweisen).
Hieran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerinnen an sich zu Recht argumentieren, FATCA diene allein den amerikanischen Steuerinteressen. Dies trifft zwar zu, zumal von einer echten Reziprozität von Rechten und Pflichten in Anbetracht einer entsprechenden blossen Absichtserklärung der USA in Art. 6 Abs. 1 des Abkommens (wonach sich die US-Regierung nur gerade zur Erzielung "eines gleichwertigen Niveaus beim automatischen Informationsaustausch für die Einführung von Vorschriften einsetzt und einschlägige Gesetze unterstützt") nicht gesprochen werden kann. Jedoch ist bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses aus liechtensteinischer Sicht eben davon auszugehen, dass FATCA jeden international tätigen Finanzintermediär trifft und das liechtensteinische FATCA-Gesetz zusammen mit dem FATCA-Abkommen die Probleme bei der Umsetzung von FATCA wesentlich reduziert (vgl. hierzu für die Schweiz BBl. 2013, 3181 [3231]). Es braucht hier auch nicht im Einzelnen geklärt zu werden, ob die Beschwerdeführerinnen als kleine Finanzdienstleister anders als andere liechtensteinische Finanzdienstleister tatsächlich, wie von ihnen behauptet, keinen bzw. nur einen unverhältnismässig kleinen Nutzen aus dem FATCA-Gesetz ziehen. Es genügt vielmehr, dass sie jedenfalls zu Unrecht einen solchen Nutzen generell für alle oder jedenfalls die meisten Finanzdienstleister verneinen; zumal von den Beschwerdeführerinnen nicht aufgezeigt wird und für den Staatsgerichtshof auch nicht ersichtlich ist, wie in Anbetracht der Vorgaben von FATCA etwa zwischen administrativ weniger belastbaren kleinen und den grossen Finanzdienstleitern praktikabel differenziert werden könnte.
Vor diesem Hintergrund ist nun auf die einzelnen Beschwerdevorbringen einzugehen.
4. Die Beschwerdeführerinnen erachten die Verweisungen des FATCA-Gesetzes mit folgender Begründung als dynamisch und somit aus ihrer Sicht als unzulässig:
4.1. Der österreichische Verfassungsgerichtshof erachte dynamische Verweisungen auf Normen einer anderen Rechtsetzungsautorität als verfassungswidrig; sie widersprächen dem Legalitätsprinzip. Selbst wenn eine an sich zulässige Verweisung vorliege, müsse die Norm, auf welche verwiesen werde, dem strengen Bestimmtheitsgebot entsprechen, welches auf dem Grundgedanken beruhe, dass der einzelne Bürger die jeweilige Rechtslage mit Bestimmtheit feststellen können müsse (VfSlg. 16.999/2003); ein Gedanke, der im Übrigen auch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zum Ausdruck komme, wonach die Gesetzgeber bei der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht nur solche Bestimmungen zu erlassen hätten, die so bestimmt, klar und transparent seien, dass der Einzelne wissen könne, welche Rechte und Pflichten er habe.
Ein unbestimmtes Gesetz widerspreche nicht nur dem Legalitätsprinzip, sondern auch dem Gleichheitsgrundsatz und dem Grundsatz von Treu und Glauben. Zulässige Verweisungen müssten überdies in einem den innerstaatlichen Kundmachungsorganen vergleichbaren Publikationsorgan kundgemacht und dabei auf die Fundstelle hingewiesen werden. Eine (an sich zulässige) Verweisung sei ferner auch dann unzulässig, wenn die Verweisung besonders weit gefasst sei und sich etwa auf mehrere Bestimmungen (sog. Bündelverweisung) beziehe.
Dem hält die Regierung Folgendes entgegen:
Das FATCA-Abkommen nach dem Modell 1 spiegle zwar im Wesentlichen die innerstaatlichen FATCA-Regelungen der USA wider, sei aber ein eigenständiges und abschliessendes bilaterales Regelwerk mit eigenem Ausführungsgesetz. Die im Abkommen bzw. im Ausführungsgesetz angeführten Hinweise auf US-amerikanisches Recht erklärten dieses Recht nicht für anwendbares Recht. US-amerikanisches Recht habe über das Abkommen keine bindende Wirkung für den Rechtsunterworfenen. FATCA und die Final Regulations der USA hätten nur für Länder, die mit den USA kein Abkommen oder ein Abkommen nach Modell 2 abgeschlossen hätten, eine direkte Wirkung.
Das FATCA-Gesetz ermögliche in einzelnen Bestimmungen - soweit dies im Abkommen vorgesehen sei - die Anwendung der einschlägigen Ausführungsbestimmungen des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten in der jeweils gültigen Fassung. US-amerikanisches Recht könne jedoch nur alternativ im Sinne eines Wahlrechts zur Anwendung gelangen (Art. 4 Abs. 3 und Abs. 4 FATCA-Gesetz), falls das Finanzinstitut dies wünsche. Die Einräumung der Optionen sei der ausdrückliche Wunsch der Wirtschaftsverbände gewesen. Mit dem eingeräumten Wahlrecht sollte insbesondere sichergestellt werden, dass die liechtensteinischen Finanzinstitute gegenüber Finanzinstituten aus anderen Staaten nicht benachteiligt würden.
Hierzu hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
Bei der sogenannten dynamischen Verweisung geht es darum, dass in einem Erlass generell auf eine von einer anderen Normsetzungsinstanz geschaffene Norm verwiesen wird, sodass diese Verweisung auch zukünftige Änderungen der verwiesenen Norm mitumfasst. Wird nur auf eine externe Norm in deren aktueller Fassung verwiesen, so handelt es sich um eine sogenannte statische Verweisung (siehe Georg Müller/Felix Uhlmann, Elemente einer Rechtsetzungslehre, 3. Aufl., Zürich 2013, 231, Rz. 367 f.).
Zur Frage der Zulässigkeit dynamischer Verweisungen hat sich der Staatsgerichtshof bisher, soweit ersichtlich, erst einmal geäussert. Dabei ging es um einen Verweis in der Verordnung zum Baugesetz auf Normen der Vereinigung der Schweizerischen Strassenfachleute (VSS-Normen). Diesen Verweis erachtete der Staatsgerichtshof jedoch als zulässig, zumal "sich aus dieser dynamischen Verweisung kein Gesetzmässigkeitsproblem" ergebe, "da die Verweisung die heute geltenden und bestimmbaren VSS-Normen meint" (StGH 2008/129, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; in einem anderen Fall, StGH 2009/049, hatte zwar der Verwaltungsgerichtshof kurz auf die Rechtsprechung des österreichischen Verfassungsgerichtshofes zur dynamischen Verweisung Bezug genommen, doch setzte sich der Staatsgerichtshof in der Entscheidungsbegründung damit nicht auseinander; siehe StGH 2009/049, Punkt 13.11 des Sachverhalts bzw. VGH 2008/159, Erw. 5 [beide Entscheidungen im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Wie die Beschwerdeführerinnen zutreffend ausführen, ist die Rechtsprechung des österreichischen Verfassungsgerichtshofes in Bezug auf dynamische Verweisungen sehr streng: Dynamische sind im Gegensatz zu statischen Verweisungen grundsätzlich nicht zulässig. Allerdings sind von dynamischen Verweisungen wiederum sogenannte Anknüpfungen an externe Normen zu unterscheiden, welche gemäss der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zulässig sind. Während eine verfassungswidrige dynamische Verweisung nur dann vorliegt, wenn die verwiesene externe Norm "im verfassungsrechtlichen Sinn vollzogen" wird (VfSlg 16.999), geht es bei der Anknüpfung um die Bezugnahme auf die von einer anderen Rechtssetzungsautorität geschaffene Rechtslage, wobei diese Rechtslage zum Tatbestandselement der eigenen Regelung gemacht wird. Dies ist aber auch nach Auffassung des österreichischen Verfassungsgerichtshofes "keinem Gesetzgeber ... verfassungsrechtlich verwehrt" (VfSlg 12.384; vgl. auch Konrad Lachmayer, Verfassungsrechtliche Probleme der Normung, ZTR 2015, 87 [87 f.] mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Wann aber genau eine "Bezugnahme auf die von einer anderen Rechtssetzungsautorität geschaffene Rechtslage" und somit eine Anknüpfung vorliegt - oder aber im Sinne einer dynamischen Verweisung von einer anderen Rechtssetzungsautorität geschaffene und auch autonom abänderbare Rechtsnormen übernommen und vollzogen werden, wird aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht so ohne Weiteres klar.
In der Schweiz sind dynamische Verweisungen im kantonalen Recht unter gewissen Voraussetzungen zulässig, im Bereich des Bundesrechts aber grundsätzlich verpönt (BGE 133 V 96 [102 E. 4.4.5]). Dies gilt jedenfalls, soweit davon wichtige Normen und nicht etwa blosse Verweise auf technische Standards oder reine Vollzugsnormen betroffen sind. Insoweit sind hier die gleichen Kriterien heranzuziehen, wie sie von der Rechtsprechung für die Delegation von Normsetzungskompetenzen durch den Gesetzgeber an den Verordnungsgeber Anwendung finden (siehe Georg Müller/Felix Uhlmann, a. a. O., 232, Rz. 370 mit weiteren Nachweisen).
Im vorliegenden Fall geht es nun entgegen dem Beschwerdevorbringen im Grundsatz nicht um dynamische Verweise auf von einer anderen Rechtssetzungsautorität erlassene Normen. Denn wie die Regierung ausführt, haben die US-amerikanische FATCA-Gesetzgebung sowie die darauf basierenden sogenannten Final Regulations für Staaten, welche wie Liechtenstein das Modell 1 mit automatischem Informationsaustausch gewählt haben, gerade keine direkte Wirkung auf das nationale Recht. Die in diesen US-Erlassen enthaltenen wesentlichen FATCA-Regelungen werden vielmehr im liechtensteinischen Recht durch das FATCA-Abkommen und das FATCA-Gesetz abgebildet. Entsprechende Änderungen der U.S.-Bestimmungen können in Liechtenstein nur Rechtswirkung entfalten, wenn sie - und dem wird von den liechtensteinischen Behörden auch konsequent Nachachtung zu verschaffen sein - jeweils explizit ins liechtensteinische Recht übernommen werden; dies im Gegensatz zu Ländern, welche - wie die Schweiz - das Modell 2 gewählt oder die mit den USA gar kein Abkommen abgeschlossen haben: Für Finanzdienstleister dieser Staaten gelten Änderungen der US-FATCA-Gesetzgebung und der Final Regulations direkt und ohne Umsetzung ins innerstaatliche Recht (siehe hierzu auch die Ausführungen des schweizerischen Bundesrates in BBl. 2013, 3181 [3197] sowie das Votum von Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf im Amt.Bull. StR vom 20. Juni 2013, 9 f.; vgl. zudem Samuele Volpe/Giovanni Molo, Das FATCA-Abkommen zwischen der Schweiz und den USA, ASA 82, 257 [273 f.] und Diana Oswald, Verfahrensrechtliche Aspekte der internationalen Amtshilfe in Steuersachen, Diss. Fribourg, Zürich 2015, 149 f., Rz. 322).
Soweit im liechtensteinischen FATCA-Gesetz und im FATCA-Abkommen über die mit den USA ausgehandelte bzw. gesetzlich normierte Regelung hinaus tatsächlich auf US-Normen verwiesen wird, geschieht dies primär im Rahmen eines Wahlrechts gemäss Art. 4 Abs. 3 und 4 FATCA-Gesetz, das auf Wunsch der betroffenen Verbände als Erleichterung für die Finanzdienstleister ins Gesetz aufgenommen wurde und aufgrund der Wahlmöglichkeit nicht als verfassungsrechtlich problematische dynamische Verweisung zu qualifizieren ist; oder aber es handelt sich um weitgehend unproblematische blosse Ausführungs- bzw. technische Normen, auf welche im Folgenden noch eingegangen wird.
Insgesamt ergibt sich jedenfalls die von den Beschwerdeführerinnen angesprochene Verweisproblematik im Beschwerdefall nicht bzw. in einer - wie im Einzelnen noch auszuführen sein wird - nach Auffassung des Staatsgerichtshofes nur sehr abgeschwächten, verfassungsrechtlich zulässigen Form.
4.2. Die Beschwerdeführerinnen führen weiter aus, dass sämtliche Verweisungen schon deshalb verfassungswidrig seien, weil sie sich auf Regelungen bezögen, die dem Rechtsunterworfenen nicht in der deutschen Sprache zur Verfügung stünden, weshalb eine Verletzung des Art. 6 LV vorliege.
Selbst wenn man die Auffassung vertreten würde, dass Art. 6 LV kein subjektives Recht verleihe, liege in diesem Zusammenhang ein Verstoss gegen den Gleichheitsgrundsatz vor. Es sei sachlich nicht zu rechtfertigen, nur von jenen liechtensteinischen Normunterworfenen, die dem FATCA-Gesetz unterliegen, die Kenntnis der englischen Rechtssprache zu verlangen, von anderen liechtensteinischen Rechtsunterworfenen aber nicht. Es sei nämlich unbestritten, dass aufgrund der in Art. 6 LV verankerten deutschen Amtssprache ein Anspruch (aller Normunterworfenen) auf Übersetzungen für gerichtliche Zustellungen fremdsprachiger Dokumente bestehe (StGH 2000/1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Umso mehr müsse dies für ausländische Normen und aussernormative Quellen gelten, die - wenn überhaupt - nur in der englischen Sprache zugänglich seien.
Aufgrund der Sprachbarriere widersprächen diese Verweisungen auch dem Willkürverbot und dem Grundsatz von Treu und Glauben. In keinem Dienstleistungsgewerbe, welches dem FATCA-Gesetz unterliege (Treuhänder, Vermögensverwalter, Banken, Versicherungen, etc.) sei die Kenntnis der englischen Sprache eine Zulassungsvoraussetzung.
Dem hält die Regierung Folgendes entgegen:
Sowohl das FATCA-Gesetz wie auch das Abkommen seien in deutscher Sprache verfügbar und gesetzeskonform kundgemacht. In Bezug auf die im FATCA-Gesetz vorgesehenen Wahlrechte handle es sich, wie erwähnt, nicht um eine sogenannte dynamische Verweisung oder eine dynamische Rechtsübernahme.
Aber auch die Registrierungspflicht auf der englischsprachigen Website des IRS sei nach Ansicht der Regierung für Finanzintermediäre zumutbar und scheine im Lichte der bisherigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (Verweis auf StGH 2008/85 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]) auch durchaus zulässig zu sein. Auch wenn gemäss Art. 6 LV Deutsch die Amtssprache sei, sei in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bzw. des Staatsgerichtshofes in diversen Urteilen, beispielsweise im Bereich der Rechtshilfe bzw. der Strafrechtshilfe, nämlich sinngemäss ausgeführt worden, dass ein striktes Übersetzungserfordernis weder praktikabel noch in jedem Fall gefordert sein könne.
Spätestens seit Einbindung Liechtensteins in den Europäischen Wirtschaftsraum habe die englische Sprache insbesondere auch im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr massiv an Bedeutung gewonnen. Von einem dem FATCA-Gesetz unterstellten Finanzdienstleister in Liechtenstein, welcher Geschäftsbeziehungen mit internationalen Kunden unterhalte, könne und müsse im heutigen globalen Umfeld erwartet werden, dass er der englischen Sprache mächtig sei, zumal er ja auch im direkten Umgang mit seinen Kunden in der Regel nicht in Deutsch, sondern in Englisch kommunizieren werde.
Hierzu hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
Zunächst ist festzuhalten, dass der Staatsgerichtshof die Verankerung der deutschen Sprache als Amtssprache in Art. 6 LV bisher nicht als Grundrecht anerkannt hat. Art. 6 LV ist aber im Zusammenhang mit der Prüfung der Zulässigkeit von Eingriffen in anerkannte Grundrechte zu berücksichtigen; so generell im Lichte des Willkürverbots, der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV oder, wie im Beschwerdefall geltend gemacht, des Gleichheitssatzes von Art. 31 Abs. 1 LV.
Auch wenn die deutsche Amtssprache in den verschiedenen Kundmachungserlassen (LR 170.50 - 170.52) nicht ausdrücklich erwähnt ist, ergibt sich aus Art. 6 LV ohne Weiteres, dass sämtliche in Liechtenstein publizierten Rechtsnormen grundsätzlich in der Amtssprache zu publizieren sind. Diesem Erfordernis wird im Beschwerdefall jedoch Genüge getan, da abgesehen vom FATCA-Gesetz auch das FATCA-Abkommen in deutscher Übersetzung kundgemacht worden ist.
Hiervon abgesehen ist eine Verletzung des von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten Gleichheitssatzes schon deshalb nicht ersichtlich, weil, wie erwähnt, gerade ohne die Umsetzung des Modells 1 mittels FATCA-Abkommen und -Gesetz unterschiedslos alle international tätigen liechtensteinischen Finanzintermediäre faktisch verpflichtet wären, direkt die amerikanische FATCA-Gesetzgebung umzusetzen.
Im Übrigen hat der Staatsgerichtshof in seinem auch von der Regierung erwähnten Urteil zu StGH 2008/85 (a. a. O.) im Zusammenhang mit der Frage der Notwendigkeit der Übersetzung von Beilagen zu einem Rechtshilfeersuchen ausgeführt, von einem Rechtsanwalt, welcher ein Rechtshilfemandat mit Bezug zum englischen Sprachraum annehme, könne "wohl erwartet werden, dass er der englischen Sprache mächtig ist." (StGH 2008/85, Erw. 3.3 [a. a. O.]). Der Staatsgerichtshof teilt die Auffassung der Regierung, dass diese Ausführungen grundsätzlich auch auf die vom FATCA-Gesetz erfassten international tätigen Finanzdienstleister übertragen werden können.
Dies entspricht zudem der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, auf welche sich auch der Staatsgerichtshof in der Entscheidung zu StGH 2008/85 (a. a. O.) bezog. So führte der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil LES 2006, 250 aus, "dass im Zuge der zunehmenden Internationalisierung auch des Rechtsverkehrs insbesondere die englische Sprache, die auch Amts- und Arbeitssprache im EWR-Raum ist, vor allem auch vor liechtensteinischen Gerichten eine zunehmende Rolle spielt. In einer für den Schweizer Rechtsraum angestellten Untersuchung kam Prof. Dr. Max Baumann zum Schluss, dass das Englische im schweizerischen Recht Züge einer Amtssprache angenommen hat. Der Autor analysierte die systematische Sammlung des Bundesrechts und kam zum Schluss, dass Englisch in vielen Bereichen als Verkehrssprache mit Behörden nicht nur akzeptiert, sondern oft unerlässlich sei. Beispielsweise in den Bereichen Telekommunikation, Luftfahrt und Filmförderung sei Englisch unumstrittene Leitsprache. Im Staatsvertragsrecht stehe das Englische gleichwertig neben den Landessprachen oder sei gar die allein massgebende Sprache und habe so den Charakter einer de-facto Amtssprache (Baumann in SJZ 101 [2005] 34 f.). Ähnliches ist für das Fürstentum Liechtenstein zu konstatieren." (OGH in LES 2006, 250 [256] mit weiteren Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen; zitiert in StGH 2008/85, Erw. 3.3 [a. a. O.]).
Somit ist für die Beschwerdeführerinnen aus Art. 6 LV im Beschwerdefall nichts zu gewinnen.
4.3. Die Beschwerdeführerinnen bringen im Zusammenhang mit der Verweisungsproblematik weiter Folgendes vor:
Das FATCA-Gesetz verweise über das FATCA-Abkommen auf zahlreiche Bestimmungen des "Steuergesetzbuches der Vereinigten Staaten" sowie auf das "Gesetz über die Kapitalanlagegesellschaften nach Titel 15 § 80a bis 64 der Gesetzessammlung der Vereinigten Staaten". Der liechtensteinische Gesetzgeber habe somit Akte einer anderen Rechtsetzungsqualität (nämlich des U.S.-amerikanischen Gesetzgebers) zu innerstaatlichen Vorschriften gemacht. Aus diesem Grund liege unzweifelhaft eine verfassungswidrige dynamische Verweisung vor.
Verstösse gegen die Verpflichtungen des FATCA-Gesetzes seien (verwaltungs-)strafrechtlich sanktioniert (Art. 16 bis 18 FATCA-Gesetz). Das FATCA-Gesetz statuiere empfindliche Strafen (Bussen bis zu CHF 250'000.00) für Verletzungen der Verpflichtungen der Hauptverpflichtungen der Normunterworfenen (BF) nach Art. 3 bis 7 FATCA-Gesetz.
Der Gesetzgeber müsse Bestimmungen so bestimmt und klar und transparent erlassen, dass der Einzelne wissen könne, welche Rechte und Pflichten er habe (StGH 2001/49 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; EuGH 30. Mai 1991, Rs C-361/88 [TA-Luft]). Beim FATCA-Gesetz könne der Normunterworfene aus mehreren Gründen nicht wissen, welche konkreten Verpflichtungen er habe:
Im FATCA-Gesetz würden lediglich die §§-Nummern der U.S.-amerikanischen Bestimmungen aufgezählt, nicht aber ihr Inhalt (und zwar nicht einmal in der englischen Fassung);
Der Normunterworfene bekomme nicht einmal die Information, wie und wo er diese Bestimmungen einsehen könne;
Die aufgezählten Bestimmungen des U.S.-amerikanischen Bundesrechts seien auch nicht in einem den innerstaatlichen Kundmachungsorganen vergleichbaren Publikationsorgan kundgemacht und es werde auch nicht auf die Fundstelle hingewiesen (deshalb verfassungswidrig - öVfSlg. 16.999/2003, 12.293/1990, 2.750/1954, 3.130/1956, 5.320/1966);
Die aufgezählten Bestimmungen lägen nicht in der deutschen Sprache vor;
Die aufgezählten Bestimmungen beinhalteten (wohl) Gesetzestexte des U.S.-amerikanischen Bundessteuerrechts. Um sie verstehen und anwenden zu können, sei es erforderlich, die betreffende Rechtsprechung zu kennen, dies umso mehr, als es sich dort um eine common law-Rechtsordnung handle. Ferner sei es für die korrekte Anwendung dieser U.S.-amerikanischen Bestimmungen auch notwendig, die entsprechenden Lehrmeinungen und Gesetzesmaterialien zu kennen (Dies setze die liechtensteinische Rechtsprechung ja auch bei rezipierten Bestimmungen aus der Schweiz und Österreich vom Rechtsanwender voraus). Auf diese Quellen (Rechtsprechung, Literatur und Gesetzesmaterialien des U.S.-Steuerrechts) habe der Normunterworfene weder Zugang, noch Kenntnis, wie und wo er sich solche Kenntnis beschaffen könnte.
Teilweise seien die Verweise auch völlig unspezifisch und pauschal: "erforderliche Registrierung nach dem Recht der Vereinigten Staaten" (Art. 4 Abs. 1 FATCA-Gesetz i. V. m. Anlage I FATCA-Übereinkommen Abschnitt II Unterabschnitt A Ziff. 3); "Verpflichtungen nach Titel 26 Kapitel 61 des Bundesrechts der Vereinigten Staaten" (Anlage I Abschnitt II Unterabschnitt F).
Das FATCA-Gesetz widerspreche bereits aus diesem Grund dem strafrechtlichen Legalitätsprinzip, welches sich aus Art. 33 Abs. 2 LV und Art. 7 EMRK ergebe und auch im Verwaltungsstrafrecht gelte (StGH 2001/49 [a. a. O.]).
Dem hält die Regierung Folgendes entgegen:
Die Strafbestimmungen in Art. 16 des FATCA-Gesetzes stellten eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage dar. Der Sanktionenkatalog sei im FATCA-Gesetz abschliessend geregelt. Die Strafbestimmungen verwiesen jeweils explizit auf die einzuhaltenden Pflichten unter Angabe des relevanten Gesetzesartikels im FATCA-Gesetz:
a) Registrierungspflicht:
Diese sei in Art. 3 des FATCA-Gesetzes geregelt. Im Verweis auf die Website des IRS sei kein Verstoss gegen das Bestimmtheitsgebot zu erkennen. Wo die gesetzlich vorgeschriebene Registrierung zu erfolgen habe, sei in diesem Zusammenhang unerheblich. Wie ausgeführt, sei es den FATCA-Rechtsunterworfenen durchaus zumutbar, das Registrierungsverfahren auf der Website des IRS durchzuführen.
b) FATCA-Sorgfaltspflichten:
Diese umfassten gemäss Art. 4 des FATCA-Gesetzes im Wesentlichen die Identifizierung von U.S.-amerikanischen meldepflichtigen Konten und Konten nicht teilnehmender Finanzinstitute. Das Verfahren werde dabei im Detail und abschliessend in Anlage I des FATCA-Abkommens geregelt. Die Kenntnis U.S.-amerikanischen Rechts sei nicht erforderlich.
c) Meldepflicht:
Der Umfang der meldepflichtigen Informationen gemäss Art. 5 des FATCA-Gesetzes ergebe sich aus Art. 2 Abs. 2 Bst. a des FATCA-Abkommens bzw. der erfasste Zeitraum und die Form aus Art. 3 des Abkommens. Um Interpretationsschwierigkeiten und Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, sei auf eine Wiederholung des gesamten Kataloges im Gesetz verzichtet worden. Die Meldepflichten seien aber zudem im BuA der Regierung zum FATCA-Gesetz Nr. 81/2014 (S. 26) zusammengefasst dargestellt worden. Sämtliche Meldepflichten seien somit in Art. 5 des FATCA-Gesetzes i. V. m. den darin genannten Abkommensbestimmungen abschliessend geregelt.
d) Einbehaltungs- und Informationspflicht:
Art. 7 des FATCA-Gesetzes umfasse die Pflicht zur Einbehaltung einer Quellensteuer bezüglich abzugssteuerpflichtigen Zahlungen aus U.S.-amerikanischen Quellen an nicht teilnehmende Finanzinstitute (Abs. 1) sowie die Informationspflicht der meldenden liechtensteinischen Institute an Zahlstellen, die eine abzugssteuerpflichtige Zahlung aus U.S.-amerikanischer Quelle an ein nicht teilnehmendes Institut leisten (Abs. 2). Auch diesbezüglich seien die Pflichten der betroffenen Finanzintermediäre abschliessend in Art. 7 FATCA-Gesetz i. V. m. Art. 4 Abs. 1 Bst. d des Abkommens geregelt.
Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sei aus Sicht der Regierung damit klar, dass "der Bürger sein Verhalten nach dieser Norm richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen" könne.
Den Beschwerdeführerinnen sei zudem entgegenzuhalten, dass für die Rechtsunterworfenen die Kenntnis von U.S.-amerikanischen Bestimmungen nicht erforderlich sei, um den potentiellen Unrechtsgehalt ihres Verhaltens erkennen zu können. Sämtliche Pflichten seien im FATCA-Gesetz sowie im Abkommen hinreichend konkret, bestimmt und auch abschliessend umschrieben. Das in Art. 4 Abs. 3 des FATCA-Gesetzes vorgesehene Wahlrecht ändere daran nichts, zumal dies - wie ausgeführt - ausschliesslich eine Option für den Rechtsunterworfenen im Sinne einer Erleichterung darstelle.
Der Staatsgerichtshof hat hierzu Folgendes erwogen:
Das Grundrecht "nulla poena sine lege" gemäss Art. 33 Abs. 2 LV bzw. gemäss Art. 7 EMRK - auch als Bestimmtheitsgebot bezeichnet - soll sicherstellen, dass niemand wegen einer Tat verurteilt wird, welche nicht unter einen expliziten, genügend klar formulierten gesetzlichen Straftatbestand fällt (StGH 2013/117, Erw. 2.1; StGH 2008/126, Erw. 3.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/48, LES 2001, 119 [121, Erw. 2.3]). Dieses Grundrecht, welches insbesondere auch das Rückwirkungs- und das Analogieverbot beinhaltet, dient der Absicherung des Bürgers gegenüber staatlicher Gewalt. Man soll strafrechtliche Folgen einer Handlung vorhersehen können und davor gesichert sein, dass bestimmte Handlungen durch spätere Gesetzesänderungen nachträglich strafbar werden. Dafür spricht die generalpräventive Zielsetzung des Strafrechts, aber vor allem auch die Achtung vor der selbstverantwortlichen Disposition des Menschen (StGH 2003/44, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2014/94, Erw. 2.1; StGH 2014/152, Erw. 2.2.2; siehe hierzu auch Tobias Michael Wille, Keine Strafe ohne Gesetz, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 421 f., Rz. 20).
Wie die Regierung ausführt, sind im Lichte dieser Rechtsprechung die Straftatbestände in Art. 16 FATCA-Gesetz in Verbindung einerseits mit den Bestimmungen über die konkret einzuhaltenden Pflichten (Registrierungspflicht [Art. 3; siehe hierzu auch Erw. 4.6 hiernach]; Sorgfaltspflichten [Art. 4]; Meldepflicht [Art. 5 i. V. m. Art. 2 Abs. 2 Bst. a bzw. Art. 3 FATCA-Abkommen]; Einbehaltungs- und Informationspflicht [Art. 7]) und andererseits mit den Regelungen im FATCA-Abkommen (so primär dessen Art. 4 und die beiden Anhänge) genügend konkret umschrieben. Insbesondere die Regelungen im FATCA-Abkommen sind sehr detailliert und entgegen der von den Beschwerdeführerinnen in ihrer Gegenäusserung vom 8. September 2015 vertretenen Auffassung grösstenteils direkt anwendbar ("self-executing"; vgl. auch BuA Nr. 81/2014, 52 und zur Schweiz BBl. 2013, 3181 [3219]). Damit ist den Anforderungen des Legalitätsprinzips auch unter dem Gesichtspunkt des "nulla poena Grundsatzes" Genüge getan. Zudem wird bei der Anwendung dieser Straftatbestände gerade wegen der nicht zu leugnenden Komplexität der FATCA-Materie (siehe auch Erwägung 5.2 hiernach) immer auch der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten sein. In diesem Sinne wird im Übrigen auch in Art. 5 des FATCA-Abkommens zwischen "geringfügigen und verwaltungstechnischen Fehlern" und "erheblichen Nichteinhaltungen" unterschieden.
4.4. Die Beschwerdeführerinnen führen in diesem Zusammenhang weiter Folgendes aus:
Auch die zuständige Verwaltungsbehörde (liechtensteinische Steuerverwaltung) habe keine spezifische und detaillierte Kenntnis des U.S.-amerikanischen Steuerrechts (und könne und müsse dies auch nicht haben). Die einschreitenden behördlichen Organe seien daher von vornherein nicht in der Lage, in gleichgelagerten Fällen zur gleichen rechtlichen Beurteilung zu gelangen, womit auch eine (potentiell) willkürliche Rechtslage vorprogrammiert sei. Infolge der unzulässigen Verweisungen auf U.S.-amerikanisches Bundesrecht liege somit auch ein Verstoss gegen den Gleichheitsgrundsatz und das verfassungsrechtlich geschützte Prinzip von Treu und Glauben vor.
Die Regierung hält dem entgegen, dass es sich hier, wie ausgeführt, nicht um unzulässige Verweisungen handle. Folgerichtig seien auch die darauf aufbauenden Argumente der Beschwerdeführerinnen in Bezug auf eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes oder des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht stichhaltig. Auch das Willkürverbot sei nicht verletzt, da keine unzulässigen Verweisungen im FATCA-Gesetz erfolgten und eine mildere Umsetzung des international nicht zu vermeidenden FATCA-Regelwerks schlicht nicht zu realisieren gewesen sei.
Hierzu hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
Was zunächst die Rüge der Verletzung des Verfassungsgrundsatzes von Treu und Glauben angeht, so führen die Beschwerdeführerinnen nicht substantiiert aus, worin diese Verletzung liegen soll. Für den Staatsgerichtshof ist auch nicht ersichtlich, wie der Gesetzgeber gegen Treu und Glauben verstossen kann, wenn er, wie erwähnt, den Rechtsunterworfenen zusätzliche Wahlmöglichkeiten bietet. Eine offensichtlich im Interesse des Rechtsunterworfenen liegende Regelung kann sich kaum als treuwidrig erweisen.
Zur in diesem Zusammenhang weiter erhobenen Gleichheitsrüge kann zudem auf die Ausführungen in Erwägung 4.1 verwiesen werden, wonach sich im Zusammenhang mit dem FATCA-Gesetz die verfassungsrechtliche Problematik dynamischer Verweisungen im Wesentlichen nicht stellt.
4.5. Ein weiteres Verweisproblem sehen die Beschwerdeführerinnen darin, dass sich das FATCA-Gesetz (über das FATCA-Abkommen) auf die sogenannten "einschlägigen Ausführungsbestimmungen des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten" beziehe; konkret auf vom IRS veröffentlichte Listen und auf die subjektive Ansicht des IRS und somit auf aussernormative Quellen und ausserrechtliche Einrichtungen, was das Legalitätsprinzip verletze. Auch in diesem Zusammenhang greife diese Verfassungswidrigkeit in Rechte der Beschwerdeführerinnen ein, für welche der Gesetzgeber ein Individualbeschwerderecht ausdrücklich anerkannt habe.
Die dargestellten Beschwerdegründe würden umso mehr auf die Verweisungen auf aussernormative Quellen und ausserrechtliche Einrichtungen zutreffen. Der Normunterworfene werde in krasser Weise im Unklaren gelassen, was mit den "einschlägigen IRS-Ausführungsbestimmungen" oder mit dem Verweis auf nicht näher definierte, vom IRS veröffentlichte Listen gemeint sei, welchen Inhalt diese haben sollten und wo diese zu finden seien. Es liege daher eine Verletzung des strafrechtlichen Legalitätsprinzips, des Gleichheitssatzes und des Willkürverbots vor.
Dazu komme, dass ein potentielles (verwaltungs-)strafrechtliches Verhalten der Normunterworfenen auch davon abhänge, welche Ansicht der IRS (subjektiv) vertrete. Dem Normunterworfenen sei es damit unmöglich, vorherzusehen, wie er sich gesetzeskonform verhalten könne.
Dem hält die Regierung entgegen, dass es sich bei allen von den Beschwerdeführerinnen genannten Bestimmungen des - hier im Übrigen ja gar nicht bekämpften - Abkommens nicht um Verweise auf eine subjektive Rechtsansicht des IRS handle, sondern um die gemäss dem FATCA-Regelwerk vorgenommene Qualifikation von Finanzinstituten, welche sich am definierten Anwendungsbereich orientiere. Zudem verwiesen einzelne Bestimmungen auf die IRS-Liste. Diese beinhalte eine Aufstellung über den Status der Finanzinstitute, die dazu diene, festzustellen, ob ein anderes Institut ebenfalls ein meldepflichtiges Finanzinstitut darstelle. Diese Listen dienten sohin als Hilfestellung für die betroffenen Institute. Die Liste selbst sei nicht das Resultat einer Qualifikation des IRS, sondern gebe ausschliesslich die nach innerstaatlichem Recht vorgenommene Qualifikation wieder.
Auch zu dieser Grundrechtsrüge ist darauf hinzuweisen, dass es hier im Wesentlichen nicht um dynamische Verweisungen geht. So beziehen sich die meisten Verweise auf amerikanische Rechtsträger und die deren Rechtsstellung regelnden US-Normen. Hierbei geht es aber nur um die Anerkennung von - und die Anknüpfung an - ausländische Rechtstatsachen. Was im Weiteren die IRS-Listen angeht, so dienen diese gerade der Rechtssicherheit, da sich die Finanzintermediäre bei der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten auf diese Listen stützen können. Handlungen im Vertrauen darauf wären zudem selbst dann zu schützen, wenn diese Listen im Nachhinein abgeändert würden.
4.6. Schliesslich erachten die Beschwerdeführerinnen spezifisch den Verweis auf die FATCA-Registrierungswebsite als verfassungswidrig. Den Normunterworfenen werde in diesem Zusammenhang nicht einmal die konkrete Adresse der Website bekannt gegeben.
Gemäss Regierung wird dagegen nicht zwecks Definition oder Bestimmung des Anwendungsbereichs des Abkommens auf die "IRS Registration Website" Bezug genommen, sondern es finde sich darin nur ein allgemeiner Hinweis auf die Registrierungspflicht gemäss Art. 3 des FATCA-Gesetzes als solche; und der Erhalt einer sogenannten "Global Intermediary Identification Number" (GIIN) sei eine wesentliche Grundvoraussetzung unter FATCA. Zudem gelte diese Registrierungspflicht weltweit für alle Finanzinstitute, unabhängig vom Abkommen. Die IRS Registration Website sei einfach und ohne grossen Aufwand auffindbar; eine entsprechende Anleitung (User Guide) und FAQs fänden sich zudem ebenfalls auf der Website. Für international tätige Finanzdienstleister erscheine es als durchaus zumutbar und verfassungsrechtlich zulässig, sich direkt auf der IRS Website zu registrieren und den entsprechenden Anleitungen auf dieser Website in englischer Sprache zu folgen.
Auch nach Auffassung des Staatsgerichtshofes geht es hier tatsächlich um einen Verweis auf eine auch gemäss FATCA-Gesetz (Art. 3) bestehende Rechtspflicht, wobei es ein blosses technisches Detail und somit nicht entscheidend ist, dass die Rechtspflicht die Registrierung auf einer ausländischen Website beinhaltet; dies zumal diese Website tatsächlich ohne Weiteres auffindbar und aufgrund der dortigen Hinweise auch handhabbar ist. Schliesslich bieten sowohl die Steuerverwaltung als auch die Branchenverbände Hilfestellungen bei der FATCA-Umsetzung an (siehe hierzu Erwägung 5.2 hiernach).
5. Abgesehen von den Verweisungen auf U.S.-(Rechts-)Quellen sehen die Beschwerdeführerinnen das Bestimmtheitsgebot auch aus folgenden Gründen verletzt:
5.1. Der Bestimmtheitsgrundsatz leite sich aus dem Legalitätsprinzip ab, sei auch in Art. 52 Abs. 1 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union enthalten und werde vom EuGH als allgemeiner Rechtsgrundsatz anerkannt (EuGH vom 9. September 1981 Rs 169/80, Slg 1981, 1931, Rz. 17 [Gondrand Frères]).
Eine Norm, zu deren Sinnermittlung qualifizierte juristische Befähigung und Erfahrung sowie geradezu archivarischer Fleiss vonnöten sei, widerspreche dem rechtsstaatlichen Gedanken der Publizität des Gesetzesinhalts; dies ebenso wie eine Vorschrift, zu deren Verständnis subtile verfassungsrechtliche Kenntnisse, ausserordentliche methodische Fähigkeiten und eine gewisse Lust zum Lösen von Denksport-Aufgaben erforderlich seien.
Bei umfangreichen und komplexen Gesetzeswerken könne die Unverständlichkeit der gesamten Regelung in verfassungswidriger Weise dazu führen, dass der Bürger die Auswirkungen dieser Bestimmung nicht mehr zu überblicken vermöge (BVerfGE 65, 1). Dies sei hier der Fall.
Die Komplexität des FATCA-Rechtsbestandes im Einzelnen darzustellen, sei hier nicht möglich. Die Beschwerdeführerinnen würden sich daher darauf beschränken, am Beispiel der Verpflichtung nach Art. 4 Abs. 1 FATCA-Gesetz (Identifikation von meldepflichtigen Konten) den Kaskaden- und Labyrinthcharakter aufzuzeigen, der dem FATCA-Bestand innewohne. Bereits dieses Beispiel zeige, welche Klippen der Normadressat zu überwinden habe, wolle er vorhersehen, welche Pflichten er überhaupt habe und welches Verhalten zu einer Verwaltungsstrafe (Busse) führen könne.
Nach Art. 4 Abs. 1 FATCA-Gesetz hätten liechtensteinische Finanzinstitute U.S.-amerikanische meldepflichtige Konten und Konten nicht teilnehmender Finanzinstitute auf Basis des in Anlage I des FATCA-Abkommens dargelegten Sorgfaltspflichtverfahrens zu identifizieren. Der Normunterworfene habe sohin jedenfalls zu klären, ob er ein "liechtensteinisches Finanzinstitut" sei, was ein "US-amerikanisches meldepflichtiges Konto" und ein "Konto eines nicht teilnehmenden Finanzinstitutes" sei. Ferner müsse er den Inhalt des gesamten Sorgfaltspflichtverfahrens nach Anlage I des FATCA-Abkommens klären.
[Es folgt eine graphische Darstellung dazu, welche Verweisungsketten der Normunterworfene zu meistern habe, um überhaupt klären zu können, was denn der Inhalt dieser Tatbestandmerkmale sein könnte.]
Dazu komme, dass - abgesehen von der dargestellten Verweisungsproblematik - im konkreten Beispiel noch folgende Anwendungshindernisse auf den Normunterworfenen zukämen, wobei auch die Aufzählung dieser Anwendungshindernisse aus Zeit- und Platzgründen nur auszugsweise und beispielhaft sei:
Bei meldenden liechtensteinischen Finanzinstituten habe der Normunterworfene beispielsweise zehn (im Einzelnen aufgelistete) Fragen zu klären (Art. 4 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 Bst. c FATCA-Gesetz i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Bst. l, o und q FATCA-Abkommen i. V. m. Anlage II FATCA-Abkommen).
Zahlreiche dieser vom Normunterworfenen zu prüfenden Tatbestände seien von vornherein nicht bewältigbar, weil dieser gar nicht über alle erforderlichen Informationen verfügen könne. Der Normunterworfene sei vielfach auf die Hilfe Dritter angewiesen, die für ihn nicht effektiv einforderbar sei.
[Es folgen umfangreiche Ausführungen zu den Begriffen "U.S.-amerikanische meldepflichtige Konten", "Finanzkonto", "spezifizierte Person der Vereinigten Staaten", "nicht teilnehmendes Finanzinstitut".]
Es sei unschwer zu erkennen, dass das FATCA-Gesetz faktisch nicht in vernünftiger Weise anwendbar sei. Das FATCA-Gesetz enthalte, wie ausgeführt, (dynamische) Verweisungen und insbesondere auch schier nicht enden wollende Verweisungsketten. Einen solchen kaskadenartigen Rechtskomplex bzw. ein solches Kaskadenverwaltungsstrafrecht vermöge nur ein im Recht Bewanderter nach eingehender Prüfung des FATCA-Gesetzes, des FATCA-Abkommens und aller jener Rechtsquellen, auf welche verwiesen werde, zu verstehen. Hierzu brauche es einschlägige Fachkenntnisse aus dem U.S.-amerikanischen und liechtensteinischen Steuerrecht sowie einschlägige Fachkenntnisse aus dem U.S.-amerikanischen und liechtensteinischen Banken-, Vermögensverwaltungs- und Versicherungsrecht sowie - infolge des Umfangs des Textes und seiner subtilen Verweisungsketten - geradezu archivarischen Fleiss und ausserordentliche methodische Fähigkeiten.
Unter diesen Voraussetzungen aber sei für den Normadressaten das Risiko einer Pflichtverletzung und somit einer (empfindlichen) Bestrafung nicht mehr erkennbar. Beim FATCA-Gesetz handle es sich insgesamt um einen verunglückten und unvernünftigen Regelungskomplex, der infolge seiner Gestaltung faktisch nicht bzw. nur mit unverhältnismässigem Aufwand anwendbar sei.
Das FATCA-Gesetz verstosse auch aus diesen Gründen gegen das strafrechtliche Legalitätsprinzip, den Gleichheitssatz und das Willkürverbot im Sinne der oben dargelegten Rechtsausführungen.
Das FATCA-Gesetz sei sowohl wirtschaftlich als auch administrativ in Wahrheit - und wenn überhaupt - nur von jenen "grossen" Marktteilnehmern zu handhaben, welche über einen entsprechenden international ausgerichteten Administrativ- und Rechtsapparat verfügten und diesen auch finanzieren könnten (bspw. Grossbanken). Das FATCA-Gesetz werde somit dazu führen, dass lediglich eine bestimmte elitäre Gruppe von Marktteilnehmern ein FATCA-konformes Verhalten werde setzen können. Dies sei jedenfalls eine unsachliche Ungleichbehandlung gegenüber allen anderen Marktteilnehmern, welche nicht über einen derartigen Administrativ- und Rechtsapparat verfügten. Das FATCA-Gesetz erweise sich auch aus diesen Gründen als gleichheitswidrig und willkürlich.
5.2. Dem hält die Regierung Folgendes entgegen:
Sie sei sich bewusst, dass es sich bei der FATCA-Gesetzgebung um ein komplexes Regelwerk handle. Ähnlich komplex ausgestaltet sei beispielsweise auch das Abgeltungssteuerabkommen mit Österreich. Dennoch seien nach Ansicht der Regierung die Rechte und Pflichten aus dem FATCA-Gesetz und dem Abkommen klar ersichtlich. Wie ausgeführt, sei bewusst darauf verzichtet worden, Bestimmungen des FATCA-Abkommens und des MoU, die dort bereits hinreichend bestimmt seien, im Gesetz zu wiederholen. Anstelle dessen werde im Gesetz auf das Abkommen verwiesen. Dies sei von den Verbänden teilweise auch explizit so gewünscht worden. Zudem seien im BuA betreffend Schaffung des FATCA-Gesetzes Nr. 81/2014 und den weiteren Materialien die mit der FATCA-Umsetzung verbundenen Pflichten der betroffenen Finanzinstitute erläutert und die im Rahmen der Vernehmlassung aufgeworfenen Fragen eingehend erörtert worden. Bereits Monate vor Inkrafttreten des Gesetzes hätten die liechtensteinischen Verbände ihre Mitglieder zudem intern wie auch öffentlich über ihre Pflichten informiert, Praxisschulungen durchgeführt und in einigen Fällen detaillierte Wegleitungen erlassen. Praxisfragen, die mit der Anwendung von FATCA bei den Rechtsunterworfenen aufkämen, würden zudem durch die Steuerverwaltung im Rahmen eines online abrufbaren Frage- und Antwortkataloges angemessen adressiert.
Unbestrittenermassen werde der grenzüberschreitende Finanzdienstleistungsverkehr zunehmend komplexer und anspruchsvoller und somit auch die damit einhergehenden Regulierungen. Dies sei jedenfalls bereits seit Einbindung Liechtensteins in den EWR und der damit zusammenhängenden steigenden Regulierung der Fall und FATCA sei diesbezüglich kein Novum. Von einem sich im internationalen Umfeld bewegenden Marktteilnehmer müsse aber erwartet werden können, dass er die mit der globalen Tätigkeit verbundenen Vorgaben umsetzen könne und sich bereits frühzeitig mit neuen Regulierungsentwicklungen auseinandersetze. Dies erachte die Regierung aufgrund der vorliegenden Ausgestaltung des Abkommens und des Umsetzungsgesetzes auch als zumutbar.
Die Anforderungen, denen die Bestimmtheit des Rechtssatzes genügen müsse, seien, wie die Regierung bereits zum strafrechtlichen Legalitätsprinzip ausgeführt habe, mit vorliegendem Gesetz erfüllt.
5.3. Hierzu hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
Soweit mit diesem Beschwerdevorbringen erneut die Verletzung des strafrechtlichen Legalitätsprinzips geltend gemacht wird, kann auf Erwägung 4.3 hiervor verwiesen werden. Im Weiteren bedingt die Komplexität einer rechtlichen Regelung noch nicht deren Unbestimmtheit. Und soweit aufgrund dieser Komplexität dem Finanzintermediär in der praktischen Anwendung der betreffenden Rechtsnormen Versehen unterlaufen, ist dies, wie erwähnt, im Lichte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes angemessen zu berücksichtigen, wie dies auch in Art. 5 des FATCA-Abkommens zum Ausdruck kommt. Hiervon abgesehen betont die Regierung zu Recht, dass die rechtlichen Anforderungen gerade im Finanzdienstleistungsbereich immer komplexer werden. Beträchtliche zusätzliche Anforderungen stellte insoweit im Übrigen schon die Einführung des Sorgfaltspflichtgesetzes (im Folgenden SPG) dar, wodurch insbesondere Einzeltreuhänder häufig stark belastet wurden. Wie die Regierung ausführt, ist schliesslich auch das Abgeltungssteuerabkommen mit Österreich von einer beträchtlichen, mit FATCA einigermassen vergleichbaren Komplexität.
Was den Vorwurf der faktischen Bevorzugung grösserer Finanzdienstleister angeht, so ist dem auch an dieser Stelle entgegenzuhalten, dass sich hieran selbst ohne FATCA-Gesetz nichts ändern würde; denn, wie mehrfach ausgeführt, kommen international tätige Finanzdienstleister mit oder ohne staatliche Intervention nicht darum herum, den FATCA-Anforderungen zu genügen. Jedenfalls bringt das FATCA-Gesetz zusammen mit dem FATCA-Abkommen unbestrittenermassen wesentliche Erleichterungen gegenüber einer Lösung ohne Abkommen und Ausführungsgesetz. Insoweit ist auch keine Verletzung des Gleichheitssatzes ersichtlich.
6. Schliesslich rügen die Beschwerdeführerinnen, dass die Kosten des FATCA-Gesetzes in zweifacher Weise verfassungswidrig auf die Normunterworfenen abgewälzt würden:
6.1. Zur Überprüfung der Erfüllung der Pflichten der meldenden liechtensteinischen Finanzinstitute würden nach Art. 11 FATCA-Gesetz Kontrollen durchgeführt. Diese Kontrollen erfolgten durch die Steuerverwaltung oder gemäss ihren Vorgaben durch unabhängige Dritte. Die Normunterworfenen hätten zunächst weder einen Einfluss darauf, ob sie kontrolliert würden, noch darauf, ob diese Kontrollen durch die Steuerverwaltung selbst oder durch externe Dienstleister stattfänden.
Das bedeute, dass selbst derjenige Normunterworfene, der sich vollkommen FATCA-konform verhalte, kontrolliert werde und dabei rechnen müsse, dass diese Kontrolle durch externe Dienstleister durchgeführt werde, die den Normunterworfenen dann schon einmal eine üppige Rechnung präsentierten: Fälle aus der Vergangenheit (in denen die FMA externe Prüfer eingesetzt habe) hätten gezeigt, dass solche Prüfungskosten durch externe Dienstleister exorbitante Kosten verursachen könnten (etwa über CHF 300'000.00 im Fall zu VGH 2012/21 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Ein Gesetz, bei dem es der Normunterworfene nicht in der Hand habe, ob und in welchem Umfang er von externen Dienstleistern geprüft werde, wobei dem Normunterworfenen dann auch die Kosten dieser von ihm in keiner Weise beeinflussbaren Kontrolltätigkeit auferlegt würden, seien grob ungerecht und willkürlich.
Sie stellten auch einen unverhältnismässigen und nicht im öffentlichen Interesse liegenden Eingriff in das Eigentumsrecht und in die Berufs- und Gewerbefreiheit der Beschwerdeführerinnen dar. Unverhältnismässig deshalb, weil die Kontrollkosten der Höhe nach unbestimmt blieben und vor allem nach oben hin nicht begrenzt seien. Nicht im öffentlichen Interesse deshalb, weil FATCA einzig und allein den U.S.-amerikanischen Steuerinteressen, nicht aber den (öffentlichen) liechtensteinischen Interessen diene.
Die Kontrollkosten nach Art. 11 FATCA-Gesetz kämen einer Kausalabgabe gleich, deren Bemessung hinreichend bestimmt im Gesetz im formellen Sinne geregelt sein müsse. Für so schwerwiegende Belastungen genüge es nicht, dass der Gesetzgeber die möglichen Abgabesubjekte und -objekte so hinreichend bestimmt regle, dass sie durch Auslegung ermittelt werden könnten. Er müsse vielmehr die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabelast hinreichend klar festlegen. Das FATCA-Gesetz lasse aber die Grundzüge der Regelung, was die Höhe der einzelnen Kontrollkosten betreffe, offen. Es begrenze die potentiellen Kosten nicht nach oben, womit die Eingriffsschwere unbestimmt bleibe. Die Regelung nach Art. 11 FATCA-Gesetz verletze somit auch das abgabenrechtliche Legalitätsprinzip (StGH 2010/24 und 2012/175 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Auch liege eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vor, weil die diesbezügliche FATCA-Regelung eine Belastungsgrenze vermissen lasse, und weil insbesondere auch die betroffenen liechtensteinischen Finanzinstitute selbst keinerlei Eigeninteresse an den von der Steuerverwaltung (bzw. der von ihr eingesetzten externen Dienstleister) vorzunehmenden Kontrollen hätten.
Dem hält die Regierung Folgendes entgegen:
Der Kreis der Abgabepflichtigen sei in Art. 11 Abs. 1 FATCA-Gesetz klar geregelt. Geprüft würden die meldenden liechtensteinischen Finanzinstitute, denen entsprechende Pflichten aus dem Abkommen bzw. dem FATCA-Gesetz erwüchsen. Die Regierung habe in ihrer Stellungnahme zur ersten Lesung betreffend das FATCA-Gesetz (Nr. 106/2014) dazu ausgeführt, dass ausschliesslich liechtensteinische Finanzinstitute als Prüfungssubjekte in Frage kämen, welche als meldende liechtensteinische Finanzinstitute qualifizieren und dass die Prüfung bei aktiven und passiven NFFE sowie nicht meldenden Finanzinstituten ausschliesslich dahingehend erfolge, ob eine korrekte Einstufung vorgenommen worden sei. Der Prüfgegenstand umfasse die ordnungsgemässe Durchführung des FATCA-Abkommens und des FATCA-Gesetzes.
Auch der Anknüpfungspunkt, d. h. der Anlass der zu übernehmenden Kosten, sei in Art. 11 Abs. 1 des FATCA-Gesetzes hinreichend bestimmt dargelegt. Die vom geprüften liechtensteinischen Finanzinstitut zu zahlenden Kosten entsprächen dem effektiven Kontrollaufwand des von der Steuerverwaltung beauftragen Dritten und hätten sich nach den anwendbaren branchenüblichen Tarifen zu richten. Abs. 3 beinhalte somit eine allgemeine Umschreibung der Bemessungsgrundlage für die Kostentragung durch das zu kontrollierende Finanzinstitut.
Die Regierung erachte daher die in Art. 11 normierte Regelung betreffend die Kostentragung im Lichte der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als hinreichend bestimmt und voraussehbar. Zudem sei anzumerken, dass sich der von den Beschwerdeführerinnen genannte Entscheid des Verwaltungsgerichtshofes zu VGH 2012/21 (a. a. O.) mit einer Sonderprüfung eines Finanzintermediärs (gestützt auf einen spezifischen Prüfauftrag der FMA) befasst und es sich dabei nicht um die reguläre, periodische Prüfung nach SPG gehandelt habe. Daher sei ein Vergleich mit genanntem Entscheid des Verwaltungsgerichtshofes nicht angebracht.
Die Voraussehbarkeit und Verhältnismässigkeit der Kontrolltätigkeit solle zudem durch die von der Regierung in ihrer Stellungnahme Nr. 106/2014 dargelegten Massnahmen sichergestellt werden:
Die Steuerverwaltung werde gemäss Art. 11 Abs. 5 FATCA-Gesetz eine Vorlage für einen Kontrollbericht ausarbeiten, an welchem sich die Prüfer bei ihrer Kontrolltätigkeit zu orientieren hätten. Analog wie im Sorgfaltspflichtbereich werde darin der Prüfgegenstand sowie der Inhalt und der Umfang der Kontrollen festgelegt. Diese Vorlage werde unter Einbezug des Wirtschaftsprüferverbandes erarbeitet. Es sei zudem geplant, den Musterkontrollbericht auf der Website der Steuerverwaltung zu publizieren, um sicherzustellen, dass dieser für alle betroffenen Institute einsehbar sei. Damit werde auch gewährleistet, dass der damit verbundene Aufwand bzw. die entstehenden Kosten für die Betroffenen besser abschätzbar seien.
Bezüglich Prüfungsintervall sei vorgesehen, dass die Kontrollen grundsätzlich zusammen mit der ordentlichen Kontrolle unter dem SPG bzw. dem QI-Abkommen stattfinden würden und dass die SPG-Prüfer die FATCA-Prüfung gleichzeitig gemäss separatem Prüfauftrag durchführten. Die Steuerverwaltung werde dabei die Prüfer entsprechend instruieren. Eine Prüfung solle in der Regel im Dreijahresrhythmus erfolgen, spontane Prüfungen bei Verdacht auf Widerhandlungen seien vorbehalten. Die Prüfung solle dabei im Rahmen einer Stichprobenauswahl grössen- und risikobasiert und somit jedenfalls unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes stattfinden.
Die Kosten für die Kontrollen hätten sich, wie erwähnt, gemäss Art. 11 Abs. 3 des FATCA-Gesetzes nach den anwendbaren branchenüblichen Tarifen zu richten. Mit diesen gesetzlichen sowie von der Steuerverwaltung noch zu erlassenden Vorgaben sei eine rechtsgleiche Anwendung dieser Bestimmungen auch bezüglich der daraus resultierenden Kosten für die Finanzinstitute nach Ansicht der Regierung hinreichend sichergestellt und bestimmt.
Die Kosten für die Kontrolltätigkeit den betroffenen Finanzinstituten zu überwälzen, erachte die Regierung als angemessen und verursachergerecht. Eine Kostentragung durch den allgemeinen Steuerzahler zugunsten der Finanzinstitute sei nach Ansicht der Regierung nicht sachgerecht und auch nicht zumutbar, zumal bereits die allgemeinen Kosten für die Umsetzung von FATCA in Liechtenstein, insbesondere die Kosten für die Steuerverwaltung, welche mit der Umsetzung des Regelwerks betraut sei, durch das Land getragen werden müssten.
Zudem sei darauf hinzuweisen, dass eine vergleichbare Kontrolltätigkeit und Kostentragung auch im SPG (Art. 24 Abs. 9 SPG) sowie in Teilbereichen im Umsetzungsgesetz zum Abgeltungssteuerabkommen mit Österreich (Art. 33 Abs. 4) vorgesehen sei.
Der Rüge der Beschwerdeführerinnen, wonach aufgrund fehlender Belastungsgrenze zudem der Gleichheitsgrundsatz verletzt werde, auch weil betroffene Finanzinstitute selbst keinerlei Eigeninteressen hätten, sei entgegenzuhalten, dass durch die konkrete Ausgestaltung der FATCA-Kontrollen und durch die derzeit von der Steuerverwaltung erarbeiteten Vorgaben zur Durchführung der Kontrollen, insbesondere dem Musterkontrollbericht, eine rechtsgleiche Anwendung bzw. Durchführung der Kontrollen gewährleistet sei bzw. gewährleistet werden solle. Eigeninteressen betroffener Finanzinstitute seien durchaus darin zu erblicken, dass liechtensteinische Finanzintermediäre ja ein elementares Interesse daran hätten, weiterhin international tätig sein zu können.
Auch eine Einschränkung der Handels- und Gewerbefreiheit sei für die Regierung nicht ersichtlich. Diese umfasse nach Praxis des Staatsgerichtshofes "die Freiheit der Wahl, des Zugangs und der Ausübung des Berufes, des gewerbsmässigen Handels und Gewerbes und damit der Wirtschaft allgemein" (StGH 2006/35, Erw. 5.1, StGH 2013/197, Erw. 7.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Die Beschwerdeführerinnen würden durch FATCA in ihrer Wahl bzw. im Zugang und Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beeinträchtigt, hätten sich jedoch - wie dies bei jeder regulierten Berufsgattung der Fall sei - bei ihrer Tätigkeit an die gesetzlichen Vorschriften zu halten und diese entsprechend umzusetzen. Es handle sich nach Ansicht der Regierung, wenn überhaupt, um eine zulässige Einschränkung dieses Grundrechts, zumal diese auf einer formalen gesetzlichen Grundlage beruhe, durch ein überwiegendes öffentliches Interesse (nämlich der Gewährleistung des Marktzugangs der liechtensteinischen Finanzdienstleister) gerechtfertigt sei und zudem verhältnismässig umgesetzt worden sei. Letzteres insbesondere auch dadurch, dass sich Liechtenstein für das Modell 1 entschieden habe, welches auf bilateraler Ebene im Gegensatz zum Modell 2 Erleichterungen vorsehe.
Hierzu hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
Gemäss Art. 11 des FATCA-Gesetzes führen die Steuerverwaltung oder in ihrem Auftrag unabhängige Dritte Kontrollen bei den meldenden Finanzintermediären zur Überprüfung der Erfüllung ihrer Pflichten durch. Die Kosten der unabhängigen Dritten haben gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung die zu kontrollierenden meldenden liechtensteinischen Finanzintermediäre zu tragen. Die Kosten haben sich dabei nach den anwendbaren branchenüblichen Tarifen zu richten und müssen bezüglich Zweck der Kontrolltätigkeit verhältnismässig sein. Die Kontrolltätigkeit erfolgt gemäss Abs. 5 analog den Sorgfaltspflichtkontrollen gemäss SPG aufgrund eines von der Steuerverwaltung vorgegebenen Kontrollberichtes.
Der Staatsgerichtshof hatte schon in seiner Entscheidung zu StGH 2009/124 (im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li) die Rechtsnatur des von den Finanzintermediären für Kontrollleistungen gemäss SPG zu leistenden Kostenersatzes zu beurteilen. Der Staatsgerichtshof qualifizierte diesen Kostenersatz als Kausalabgabe. Er stimmte dabei der Einschätzung der Regierung zu, dass es sich dabei um im aufsichtsrechtlichen Verfahren gemäss SPG entstandene Kosten handle, welche im Sinne einer verursachergerechten Zuordnung der Kosten dieser administrativen Massnahme von der sorgfaltspflichtigen Person zu tragen seien. Derjenige, der eine besondere Gefahrenquelle eröffne, habe auch die für die Überwachung derselben erforderlichen Kosten zu tragen (StGH 2009/124, Erw. 2.3 [a. a. O.]; siehe zur Abgrenzung zwischen mit einer Gegenleistung oder der Einräumung eines Vorteils durch das Gemeinwesen verbundenen Kausalabgaben einerseits und voraussetzungslos geschuldeten Steuern andererseits auch StGH 2013/123, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Gleiches muss für den vorliegend zu beurteilenden Kostenersatz für Kontrollleistungen im Rahmen des FATCA-Gesetzes gelten. Auch von den Beschwerdeführerinnen wird im Übrigen nicht in Frage gestellt, dass es sich hierbei um Kausalabgaben handelt.
Bei der Beurteilung der Verfassungskonformität von Kausalabgaben ist nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes Folgendes zu berücksichtigen:
Gemäss Art. 92 Abs. 4 bzw. Art. 78 LV hat sich die ganze Landesverwaltung innerhalb der Schranken der Verfassung und der Gesetze zu bewegen. Aus Gründen der Gewaltenteilung, der Rechtssicherheit, der Rechtsgleichheit und der Demokratie müssen grundlegende, wichtige, primäre und nicht unumstrittene Bestimmungen im Gesetz enthalten sein (StGH 2005/78, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. bereits StGH 1977/10, LES 1981, 56 [57]). Dem Legalitätsprinzip kommt in Bezug auf die öffentlichen Abgaben eine besondere Bedeutung zu. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stellt der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der öffentlichen Abgaben (Steuern und Kausalabgaben) ein ungeschriebenes verfassungsmässiges Recht dar (StGH 2013/123, Erw. 3 [a. a. O.] mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen).
Der Staatsgerichtshof geht im Bereich des Abgaberechts von einem "differenzierten Legalitätsprinzip" aus. Dies bedeutet, dass er je nach der Natur der konkret in Frage stehenden Abgabe unterschiedliche Anforderungen an die gesetzliche Grundlage stellt (Herbert Wille, Legalitätsprinzip im Abgaberecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 485 ff., Rz. 1 ff. und 494 ff., Rz. 8 ff. m. w. H. auf die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes). Dabei ist insbesondere die Unterscheidung der öffentlichen Abgaben in Steuern und Kausalabgaben von Bedeutung. Während bei Steuern das Erfordernis einer formell gesetzlichen Grundlage uneingeschränkt gilt, sind bei Kausalabgaben in bestimmten Fällen gewisse Lockerungen zulässig (Herbert Wille, Legalitätsprinzip im Abgaberecht, a. a. O., 500 ff., Rz. 18 ff.). Auf eine formell-gesetzliche Grundlage gänzlich verzichtet werden darf u. U. im Falle von sogenannten Verwaltungsgebühren. Dies sind Kausalabgaben für einfache Tätigkeiten der Verwaltung, die ohne besonderen Prüfungs- und Kontrollaufwand erbracht werden und sich in der Höhe in einem bescheidenen Rahmen halten (vgl. hierzu StGH 1997/42, LES 2/1999, 89 [94]; Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Vaduz 1998, 191; Herbert Wille, Legalitätsprinzip im Abgaberecht, a. a. O., 500, Rz. 18 f.). Sodann dürfen die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage hinsichtlich der Normbestimmtheit dort herabgesetzt werden, wo dem Bürger die Überprüfung einer Kausalabgabe auf ihre Rechtmässigkeit anhand von verfassungsrechtlichen Prinzipien, insbesondere des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips, ohne Weiteres möglich ist und soweit die Abgabelast in ihrer Höhe für die Betroffenen in genügendem Mass vorausberechenbar ist (StGH 2013/123, Erw. 3.1 [a. a. O.]; StGH 2009/129, Erw. 2.5; Herbert Wille, Legalitätsprinzip im Abgaberecht, a. a. O., 499, Rz. 17).
In der Entscheidung zu StGH 2009/124 (a. a. O.) erachtete der Staatsgerichtshof die damalige Kostenregelung für Kontrollleistungen im Rahmen des SPG als verfassungswidrig. Die damals letztlich vom Staatsgerichtshof zu beurteilende Regelung in Art. 24 Abs. 9 SPG (i. d. F. LGBl. 2009 Nr. 47) lautete wie folgt: "Die Kosten für die Kontrolltätigkeit sowie die damit verbundenen administrativen Kosten im Sinne dieses Gesetzes tragen die kontrollierten Sorgfaltspflichtigen."
Der Staatsgerichtshof hielt in der erwähnten Entscheidung zu StGH 2009/124 (a. a. O.) zunächst fest, dass der Kreis der Abgabepflichtigen durch das Gesetz zwar klar geregelt sei. Die zu zahlende Abgabe werde im Nachhinein festgelegt. Sie entspreche den Kosten, welche die ausserordentliche Kontrolle verursacht habe. Wie hoch diese Kosten seien, sei aber im Vorhinein weder für die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger, noch für den Abgabepflichtigen absehbar.
Die Höhe der Gebühr sei demzufolge zum Voraus aus dem Gesetz heraus weder hinreichend bestimmt noch bestimmbar. Das Kostendeckungsprinzip und das Äquivalenzprinzip könnten hier ihre Funktion, die Höhe der Abgabe vorausberechenbar zu machen, nicht ohne weitere Konkretisierung durch den Gesetzgeber erfüllen. Öffentliche Abgaben in der Höhe von (im damaligen Fall) CHF 23'000.00 stellten offensichtlich schwerwiegende Eingriffe dar. Solche Eingriffe müssten betreffend Höhe, die ja im Regelfall für die Eingriffsintensität bestimmend sei, hinreichend bestimmt im formellen Gesetz geregelt und begrenzt sein. Es sei daher festzustellen, dass dieser Abgabe die hinreichende Grundlage auf der Stufe des formellen Gesetzes fehle.
Im damaligen Beschwerdefall ging es um eine ausserordentliche Kontrolle, wobei der Staatsgerichtshof auch bemängelte, dass die Kriterien, die zu einer solchen ausserordentlichen Kontrolle Anlass gäben, im Gesetz ebenfalls nicht genügend geregelt seien. Dem gegenüber ist im vorliegenden, die ordentlichen Kontrollen betreffenden Fall einzig die Frage der genügenden gesetzlichen Regelung der Kostenhöhe relevant.
Für den Beschwerdefall von Interesse ist nun auch, dass im Gefolge der Entscheidung zu StGH 2009/124 (a. a. O.) im SPG unter anderem eine differenziertere Regelung der Höhe des Kostenersatzes geschaffen wurde, welche auch als Vorbild für die Kostenregelung im FATCA-Gesetz gedient hat. Danach wird im geltenden Art. 24 Abs. 9 SPG ebenso wie in Art. 11 Abs. 3 des FATCA-Gesetzes vorgeschrieben, dass sich die Kosten "nach den anwendbaren branchenüblichen Tarifen" zu richten und "im Bezug auf den Zweck der Kontrolltätigkeit verhältnismässig" sein müssen. Eine gleiche Kostenregelung enthält übrigens, wie von der Regierung erwähnt, Art. 33 Abs. 4 des Umsetzungsgesetzes zum Abgeltungssteuerabkommen mit Österreich.
Damit beziffert zwar (auch) das FATCA-Gesetz keine absolute Obergrenze für den für die Kontrollleistung zu erbringenden Kostenersatz; doch handelt es sich hierbei gemäss Art. 11 Abs. 5 dieses Gesetz um eine standardisierte Kontrolltätigkeit, wobei die Steuerverwaltung auch eine Vorlage für den von den Prüfern zu erstellenden Kontrollbericht ausarbeiten wird, welche nach Angaben der Regierung auf der Website der Steuerverwaltung publiziert werden soll. Dadurch werden der mit diesen Kontrollen verbundene Aufwand und die dabei entstehenden Kosten für die Betroffenen nunmehr genügend klar absehbar sein. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes ist es in der hier vorliegenden speziellen Konstellation ausnahmsweise auch tatsächlich nicht praktikabel, eine fixe Obergrenze vorzusehen, da der Prüfungsaufwand je nach dem jeweiligen Geschäftsumfang mit USA-Bezug des betroffenen Finanzintermediärs zwangsläufig stark variieren kann. Auch die Einhaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes sollte, gerade aufgrund der Vorgaben der Steuerverwaltung, gewährleistet sein, sodass die entsprechenden Kosten jedenfalls in einem angemessenen Verhältnis zum jeweiligen Geschäftsumfang anfallen werden.
6.2. Weiter machen die Beschwerdeführerinnen geltend, dass auch insoweit in verfassungswidriger Weise Kosten auf die Normunterworfenen überwälzt würden, als die Durchführung des FATCA-Sorgfaltspflichtverfahrens mit einem erheblichen administrativen Aufwand und damit auch mit exorbitant hohen Kosten verbunden sei.
Die FATCA-Verpflichtungen stellten eine gesetzlich begründete Mitwirkungspflicht in Gestalt einer Inpflichtnahme Privater zur kostenlosen Bereitstellung von Dienstleistungen (insbesondere Durchführung von Sorgfaltspflichtverfahren; Einbehaltung von Quellensteuern) dar. Eine solche Regelung sei von Vornherein nur dann sachgerecht, wenn die Inpflichtnahme auf einer besonderen Sachnähe beruhe.
FATCA bezwecke die effiziente Eintreibung von (wohl gemerkt U.S.-amerikanischen) Steuern. Die Eintreibung von Steuern sei nach den verfassungsrechtlichen Wertungen grundsätzlich Sache des Gemeinwesens, welches den mit der Steuereintreibung verbundenen Aufwand zu tragen habe. Wenn nun Kosten, die an sich vom Gemeinwesen zu tragen seien, auf private Unternehmen überwälzt würden, so sei der Gesetzgeber gehalten, den Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten.
Die einzelnen Normunterworfenen würden in erheblichem Umfang durch die Verpflichtungen des FATCA-Gesetzes finanziell belastet. Das FATCA-Gesetz grenze den Umfang der Mitwirkungspflichten nicht ein. Dem FATCA-Gesetz fehle im Zusammenhang mit dieser Inpflichtnahme der Privaten auch jede Bezugnahme auf andere Kriterien, die die Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes insgesamt sowie in Bezug auf einzelne Unternehmen erkennen liesse.
Da das FATCA-Gesetz eine Belastungsgrenze vermissen lasse und die betroffenen liechtensteinischen Finanzinstitute selbst keinerlei Eigeninteresse an den im Rahmen der Mitwirkung zu erbringenden Leistungen hätten, stellten die angefochtenen Bestimmungen des FATCA-Gesetzes einen unverhältnismässigen Eingriff in das Eigentumsrecht und in die Berufs- und Gewerbefreiheit der Beschwerdeführerinnen dar.
Dazu komme, dass das aus dem Gleichheitssatz abzuleitende Äquivalenzprinzip verlange, dass die Leistung des Privaten (hier: Übernahme der Sorgfaltspflichtkosten) in einer angemessenen Relation zu der Gegenleistung des Gemeinwesens stünden. Im vorliegenden Fall fehle aber die "Gegenleistung" des Gemeinwesens gänzlich; die Äquivalenz zwischen der Leistung der FATCA-Normunterworfenen und der mit ihr verknüpften "Gegenleistung" des Gemeinwesens sei deshalb nicht gewahrt.
Dem hält die Regierung Folgendes entgegen:
Liechtenstein habe sich mit dem unangefochtenen Abschluss des FATCA-Abkommens nach dem Modell 1 zum automatischen Informationsaustausch betreffend Konten von U.S.-Personen verpflichtet. Das beinhalte insbesondere auch, den im Abkommen bzw. im Gesetz festgelegten Meldepflichten nachzukommen. Dies bedinge notwendigerweise die Mitwirkung der liechtensteinischen Finanzinstitute, da nur diese feststellen könnten, ob sie meldepflichtige Konten zu U.S.-Personen führten, was wiederum die Wahrnehmung der im Gesetz und im Abkommen vorgesehenen Sorgfaltspflichten voraussetze. Die Mitwirkung der liechtensteinischen Finanzinstitute bei der Umsetzung des Abkommens sei sohin unumgänglich und auch einziges Mittel, um den gemäss FATCA vorgesehen Meldepflichten nachkommen zu können. Wie mehrfach ausgeführt, werde mit dem Abschluss des FATCA-Abkommens sowie der Umsetzungsgesetzgebung letztlich für liechtensteinische Finanzdienstleister der Zugang zum U.S.-amerikanischen Markt und zum internationalen Finanzsystem sichergestellt. Auch die Sachnähe sei somit gegeben und die mit der Regulierung einhergehenden Mitwirkungspflichten seien für die Betroffenen zumutbar.
Im Übrigen stiegen auch ausserhalb des Steuerrechts die mit der zunehmenden Regulierung einhergehenden Pflichten für Finanzintermediäre stetig; so generell durch die Umsetzung der zahlreichen EWR-Richtlinien. Eine standortverträgliche Umsetzung dieser Regularien sei für Liechtenstein und die betroffenen Finanzintermediäre dennoch unumgänglich.
Bezüglich dem gerügten Verstoss gegen den Gleichheitssatz könne auf die bisherigen Ausführungen zu diesem Grundrecht (siehe hierzu Erwägung 4.4 dieser Entscheidungsgründe) verwiesen werden.
Hierzu hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
Zu diesem Beschwerdevorbringen ist zunächst festzuhalten, dass für den Einzelnen durch die Einführung neuer rechtlicher Pflichten allenfalls entstehende Kosten keine (Kausal-)Abgaben darstellen und insoweit auch das von den Beschwerdeführerinnen herangezogene Äquivalenzprinzip nicht spezifisch anwendbar ist. Dieses kann, wie in der vorherigen Erwägung erwähnt, zusammen mit dem Kostendeckungsprinzip allenfalls eine Lockerung des Legalitätsprinzips bei Kausalabgaben rechtfertigen.
Im Weiteren kann hier offen gelassen werden, inwieweit durch solche Kosten die von den Beschwerdeführerinnen ebenfalls geltend gemachten Grundrechte der Eigentumsgarantie und der Handels- und Gewerbefreiheit betroffen sein könnten. Denn auch ein allfälliger Eingriff in diese Grundrechte ist jedenfalls im Lichte der entsprechenden Grundrechtseingriffskriterien des genügenden öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit als zulässig zu erachten; dies aus den folgenden Erwägungen:
Wie in der einleitenden Erwägung 3.2 ausgeführt, besteht ein grosses Interesse der Finanzdienstleistungsbranche und somit auch der Öffentlichkeit an der Umsetzung der U.S.-amerikanischen FATCA-Gesetzgebung durch das entsprechende bilaterale Abkommen und das liechtensteinische FATCA-Gesetz. Zudem wäre die Finanzdienstleistungsbranche, wie schon mehrfach ausgeführt, auch ohne liechtensteinische staatliche Intervention faktisch zur Umsetzung von FATCA gezwungen - dies aber mangels der (den Finanzdienstleistern nicht in Rechnung gestellten) Hilfestellung der liechtensteinischen Behörden und insbesondere der Steuerverwaltung zum einen mit erheblich höherem Aufwand und Kosten; und zum anderen mit wesentlichen Wettbewerbsnachteilen gegenüber solchen ausländischen Finanzdienstleistern, welche auf entsprechende Unterstützung der Behörden ihres Herkunftsstaates zurückgreifen könnten. Die Beschwerdeführerinnen bringen im Übrigen auch selbst nicht vor, dass bzw. wie der Aufwand der Finanzdienstleister bei der Umsetzung von FATCA weiter reduziert werden könnte, als dies durch das FATCA-Abkommen und -Gesetz geschieht. Entsprechend ist auch hier keine Ungleichbehandlung kleiner und mittlerer gegenüber grossen Finanzdienstleistern ersichtlich.
6.3. Somit liegt auch hinsichtlich der bei den Beschwerdeführerinnen im Zusammenhang mit dem FATCA-Gesetz anfallenden Kosten keine Verfassungswidrigkeit vor.
7. Aus all diesen Erwägungen waren die Beschwerdeführerinnen mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
Anzumerken ist immerhin, dass im Beschwerdefall aufgrund der erst kurzen Geltung des FATCA-Gesetzes nur eine weitgehend abstrakte Prüfung dieses Erlasses vorgenommen werden konnte. Es ist deshalb nicht auszuschliessen, dass eine erneute zukünftige Überprüfung einzelner Bestimmungen dieses Gesetzes durch den Staatsgerichtshof im Lichte der konkreten Anwendung des Gesetzes anders ausfallen könnte.
8. Die den Beschwerdeführerinnen auferlegten Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 9. Juni 2015 betreffend die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme im Betrage von CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG) zusammen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind den Beschwerdeführerinnen nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.