StGH 2015/12
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. Juni 2015, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Christian Ritter als Richter; Dr. Hugo Vogt als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A Foundation
vertreten durch:
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 15. Januar 2015, 10RZ.2014.1067-10
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 15. Januar 2015, 10 RZ.2014.1067-10, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Schreiben des Landgerichtes vom 1. Dezember 2014 wurde über Ersuchen des Tribunal Cantonal, Canton de Vaud, Schweiz, eine gerichtliche Urkunde an die A Foundation, *** (Beschwerdeführerin), zugestellt.
2. Die Zustellung erfolgte am 2. Dezember 2014.
3. Eine Verweigerung der Annahme der zuzustellenden Schriftstücke durch die Beschwerdeführerin erfolgte nicht.
4. Nach Zustellung wurde mit Erledigungsschreiben vom 3. Dezember 2014 das ersuchende Gericht über die erfolgte Zustellung informiert.
5. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 (ON 4) beantragten die Rechtsvertreter der nunmehrigen Beschwerdeführerin die "Uebermittlung einer Willenskundtuung im Sinne einer rechtsmittelfähigen Entscheidung eines liechtensteinischen Gerichtes in Form eines Aktes, der nicht nur Rechtswirkung, sondern auch Rechtsschutz erzeugt".
6. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2014 (ON 5) erklärte das Landgericht die Leistung der Rechtshilfe, nämlich Zustellung des gerichtlichen Dokumentes Motivation de l'ordonnance de mesures provisionnelles (Entscheid des Richters der kantonalen finanziellen Kammer vom 2. September 2014, ***) samt deutscher Übersetzung, für zulässig.
7. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Rekurs. Sie beantragte die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahingehend, dass die Zustellung für unzulässig erklärt werde. Eventualiter wurden die Aufhebung des Beschlusses und die Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Landgericht beantragt. Zudem wurde beantragt, den im Rekurs als Antragsgegner bezeichneten B zum Kostenersatz zu verpflichten.
8. Das Obergericht hat mit Beschluss vom 15. Januar 2015 (ON 10) entschieden, dem Rekurs der Beschwerdeführerin keine Folge zu geben. Seine Entscheidung hat das Obergericht wie folgt begründet:
8.1. Gegenstand des Verfahrens sei ausschliesslich die Zustellung des Beschlusses des ersuchenden Gerichtes an die Beschwerdeführerin. Dieses Verfahren sei einseitig. Entgegen der Bezeichnung im Rekurs sei B nicht Partei und Rekursgegner des Verfahrens und am Verfahren auch nicht zu beteiligen.
8.2. Gemäss § 27 JN habe das Landgericht als ersuchte Behörde grundsätzlich Rechtshilfe zu leisten. Das ersuchte Gericht habe sich allein nach dem Ersuchen zu richten und die Rechtshilfe sei gemäss Abs. 2 leg.cit. nur zu verweigern, wenn
1). die von dem ersuchenden Gericht begehrte Handlung nach den im Inland hierfür geltenden Bestimmungen dem Geschäftskreis der Gerichte entzogen ist;
2). die Vornahme einer Handlung begehrt wird, welche durch die für das Landgericht verbindlichen Gesetze verboten ist; oder
3). wenn es an der Beobachtung der Gegenseitigkeit fehlt.
8.3. Vorliegend gehe es um die sogenannte "kleine Rechtshilfe", nämlich die Zustellung einer Entscheidung eines schweizerischen Gerichtes. Mit der internationalen Rechtshilfe unterstützten die Behörden oder Gerichte eines ersuchten Staates die Rechtspflege eines ersuchenden Staates. Rechtshilfehandlungen im klassischen Sinn seien insbesondere die Zustellung von gerichtlichen und aussergerichtlichen Urkunden.
Richtig sei, dass im Verhältnis zur Schweiz die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke in Zivilverfahren nicht durch ein internationales Übereinkommen geregelt ist. In ständiger Praxis würden sowohl von Schweizer Behörden den Zustellersuchen der liechtensteinischen Gerichte als auch vice versa vom liechtensteinischen Landgericht den Zustellersuchen schweizerischer Gerichte regelmässig entsprochen und zwar völlig unabhängig von Art und Inhalt des zuzustellenden Schriftstückes. Dem Obergericht sei aus der Praxis kein Fall bekannt, in welchem schweizerische Gerichte einem Zustellersuchen des Landgerichtes betreffend eine einstweilige Verfügung nicht entsprochen hätten. Soweit überblickbar, kämen schweizerische Gerichte Zustellersuchen ausländischer Gerichte nur teilweise dann nicht nach, wenn es einen Drittschuldner betreffe. Das sei hier aber auch nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin gerade nicht der Fall.
8.4. Dass die superprovisorische Massnahme des in casu ersuchenden Schweizer Gerichtes der Beschwerdeführerin unter Strafdrohung verbiete, über alle ihre Vermögenswerte, somit auch über die in Liechtenstein befindlichen, zu verfügen, bedeute noch keinen Souveränitätseingriff. Das wäre lediglich dann der Fall, wenn die Gerichtsbarkeit des ausländischen Staates für die gegenständliche Handlung völkerrechtlich nicht gegeben gewesen sei. Auch ein grenzüberschreitendes Verfügungsverbot über das eigene Vermögen sei daher zuzustellen (Verweis auf Sengstschmid, in: Fasching/Konecny3 I, § 38 JN, Rz. 92).
8.5. Grundsätzlich nicht vom Landgericht als ersuchter Behörde seien Fragen zu prüfen, die das ausländische Verfahren beträfen, also zum Beispiel ob die Entscheidung rechtens veranlasst worden sei, ob Parteifähigkeit vorliege, ob die von der Zustellung betroffene Partei die ausländische Entscheidung zu beachten habe, ob die zuzustellende Entscheidung Wirksamkeit auch im Inland entfalte usw. Mit Zustellung der gegenständlichen Entscheidung würden also auch nicht bloss faktisch Hoheitsrechte im Bereich der einstweiligen Verfügungen aufgegeben.
Dass die zuzustellende einstweilige Verfügung Zwangsmassnahmen vorsehe, stehe dem Begehren um Zustellung nicht entgegen (Verweis auf LES 1997, 192). Mit der Zustellung der einstweiligen Verfügung des schweizerischen Gerichtes an die Beschwerdeführerin, die ihren Sitz in Liechtenstein habe, werde auch keine Handlung begehrt, die nach dem für die liechtensteinischen Gerichte verbindlichen Gesetz verboten wäre.
8.6. Entgegen dem Vorbringen im Rekurs liege also keiner der eingangs dargestellten Gründe gemäss § 27 JN vor, bei deren Vorliegen die Rechtshilfeleistung zu verweigern sei. Dem Rekurs sei daher keine Folge zu geben.
9. Mit Schriftsatz vom 6. Februar 2015 hat nunmehr die Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 15. Januar 2015 (ON 10) Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte erhoben, wobei sie den Beschluss des Obergerichtes vollumfänglich anficht. Die Beschwerdeführerin beantragt, der Staatsgerichtshof möge feststellen, dass der angefochtene Beschluss des Obergerichtes gegen die verfassungsmässig gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführerin verstosse, die genannte Entscheidung daher aufheben und unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen. Weiter möge der Staatsgerichtshof der Beschwerdeführerin die verzeichneten Kosten zusprechen. Geltend gemacht werden eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 33 LV und Art. 6 EMRK), ein Verstoss gegen das Gleichheitsgebot, das Willkürverbot, die Begründungspflicht (Art. 43 LV) sowie gegen den Grundsatz "nulla poena sine lege" (Art. 33 Abs. 2 LV). Weiter wird eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 34 LV) sowie von Art. 4 LV, wonach die Änderung der Grenzen des Staatsgebietes von Liechtenstein nur durch ein Gesetz erfolgen kann, geltend gemacht. Begründet wird dies zusammengefasst wie folgt:
9.1. Kernpunkt des vorliegenden Rechtsproblems sei die Tatsache, dass die schweizerische Entscheidung ein Verfügungsverbot für das liechtensteinische Inland normiere und diesbezüglich eine Strafdrohung ausspreche. Im gegenständlichen Fall könne die Zustellung nicht getrennt von der einstweiligen Verfügung betrachtet werden, da es - wegen der Strafdrohung - bereits mit der Zustellung zur faktischen Durchsetzung der einstweiligen Verfügung komme. Die Unrechtmässigkeit der Zustellung erstrecke sich somit auch auf die einstweilige Verfügung. Einziger Schutz des Rechtsunterworfenen sei es, die Zustellung solcher Schriftstücke zu verweigern, womit das ausländische Verfahren nicht weitergeführt werden könne. Zu einer Rechtsverweigerung für Herrn B(Sicherungswerber) käme es dabei nicht, da diesem offen stände, entsprechende einstweilige Massnahmen in Liechtenstein zu beantragen. Unproblematisch sei hingegen die - vom gegenständlichen Fall zu unterscheidende - Zustellung einer einstweiligen Verfügung für eine Handlung im Zuständigkeitsbereich des entsprechenden Gerichtes. Hier liege kein Eingriff in die Souveränität des Zustellstaates vor.
Die Beschwerdeführerin begründet ausführlich, weshalb im vorliegenden Fall die Gegenseitigkeit fehle und hält fest, dass deshalb die Rechtshilfe gemäss Art. 27 Abs. 2 Ziff. 3 JN zu verweigern sei.
9.2. Den angeblichen Verstoss gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter begründet die Beschwerdeführerin zusammengefasst wie folgt:
Durch die Zustellung der einstweiligen Verfügung werde gegen Art. 33 LV sowie Art. 6 EMRK verstossen. Es finde sich in der liechtensteinischen Rechtsordnung keine Grundlage, wonach Schweizer Behörden dazu befähigt seien, Anordnungen zu treffen, welche im Territorium des Fürstentums Liechtenstein - noch dazu unter Strafdrohung - auszuführen seien. Durch die Zustellung der einstweiligen Verfügung werde jedoch gerade dies getan: Die Anordnungen der Chambre Patrimoniale Cantonale in Lausanne sollten unmittelbare rechtliche Wirkung in Liechtenstein haben. Überdies werde die Beschwerdeführerin dadurch ihrem ordentlichen Richter entzogen, denn ein Schweizer Richter sei kein Richter im Sinne der liechtensteinischen Verfassung.
9.3. Der angebliche Verstoss gegen das Gleichheitsgebot wird wie folgt begründet:
Die angefochtene Entscheidung sei ohne weitere Begründung in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung ergangen. Zur Zustellung von ausländischen einstweiligen Verfügungen liege keine eindeutige inländische Rechtsprechung vor. Eine unmissverständliche Rechtsprechung liege jedoch hinsichtlich eines Drittverbotes vor. Und zwar erfolge im Inland eine Zustellung von ausländischen Drittverboten nicht. Dies mit der Begründung, dass dies einen Eingriff in die Hoheitsrechte des Fürstentums Liechtenstein darstellen würde (vergleichender Verweis auf 05 CG.2005.173-24).
Wenn nun die Zustellung eines Drittverbotes (Drittschuldnerverbotes), welches keinen Zwang darstelle, sondern blosse zivilrechtliche Konsequenzen des Gläubigers zur Folge haben könne, nicht zulässig sei, so müsse im Grössenschluss die Zustellung einer einstweiligen Verfügung, welche eine Strafdrohung im Falle der Nichtbefolgung festsetze, umso mehr unzulässig sein. Somit widerspreche das Obergericht durch die angefochtene Entscheidung seiner Argumentationsbasis in der bisherigen Rechtsprechung. Es sei nicht ersichtlich, weshalb Rechtshilfegesuchen ausländischer Gerichte auf Zustellung von Drittschuldnerverboten nicht entsprochen würde mit dem Argument, dass durch die Zustellung solcher Beschlüsse in die Hoheitsrechte Liechtensteins eingegriffen werde, und im gegenständlichen Fall eine Zustellung mit den identen Rechtswirkungen - nämlich einem Eingriff in die Hoheitsrechte des Fürstentums Liechtenstein - als zulässig erachtet werde.
9.4. Der angebliche Verstoss gegen die Begründungspflicht wird folgendermassen begründet:
Mit der Zustellung der einstweiligen Verfügung werde ungleich schwerer in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin eingegriffen als es bei einem Drittschuldnerverbot der Fall sei. Das Obergericht begründe nicht fundiert, weshalb im vorliegenden Fall von der ständigen Rechtsprechung hinsichtlich der Verweigerung der Zustellung von Drittschuldnerverboten abgegangen werde.
Weiter seien im gegenständlichen Fall weder die schweizerischen Gerichte noch das Obergericht auf den Einwand der Beschwerdeführerin eingegangen, dass in keiner Weise auf die Unrechtmässigkeit des Durchgriffes durch die Stiftung und somit auf das Ausserachtlassen ihrer eigenständigen Rechtspersönlichkeit eingegangen worden sei. Die vorliegende (schweizerische) einstweilige Verfügung widerspreche dem inländischen Ordre Public, da sie ohne jede Begründung die selbständige Rechtspersönlichkeit der Stiftung und die Trennung des Stiftungsvermögens vom Nachlass ignoriere. In der Begründung der einstweiligen Verfügung werde nur ausgeführt, dass der Verstorbene C, dessen Erbschaftsverwalter der Sicherungswerber B geworden sei, Stifter und wirtschaftlich Berechtigter der Beschwerdeführerin gewesen sei. Zu seinen Lebzeiten habe er über das Vermögen der Beschwerdeführerin verfügen können. Das (schweizerische) Gericht ziehe den Schluss, dass C als Gründer und erster Berechtigter der Stiftung auch Eigentümer des Vermögens gewesen sei und daher nicht habe ausgenommen [*ausgeschlossen] werden können, dass das Vermögen in die Erbschaft fallen würde. Weiter werde ausgeführt, dass das Vermögen der Erbschaft zustehen könnte. Die Gefahr für den Anspruch der Erben werde damit begründet, dass die Stiftung über das Vermögen frei verfügen und es auch an Dritte übertragen könne. Die einstweilige Verfügung enthalte jedoch keine Begründung, weshalb das Vermögen der Stiftung in den Nachlass von C fallen könnte.
Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin, das Obergericht möchte die Frage der Souveränität auf die internationale Zuständigkeit reduzieren. Ein Souveränitätseingriff käme nur dann in Frage, wenn der ausländische Staat völkerrechtlich nicht zuständig gewesen sei. Damit weiche es von seiner ständigen Rechtsprechung (die die Beschwerdeführerin nicht näher konkretisiert) ab, was einer besonderen Begründung bedürfe.
9.5. Der angebliche Verstoss gegen das Willkürverbot wird wie folgt begründet:
Durch das Abgehen des Obergerichtes im vorliegend angefochtenen Beschluss von der einheitlichen Rechtsprechung (zum Drittschuldnerverbot, siehe oben, Ziff. 9.3 zum Gleichheitsgebot) liege ein "krasser Verstoss gegen den Gerechtigkeitsgedanken" vor, bei dem es sich laut Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes um einen Verstoss gegen das Willkürverbot handle.
9.6. Der angebliche Verstoss gegen den Grundsatz "nulla poena sine lege" (Art. 33 Abs. 2 LV) wird wie folgt begründet:
In Liechtenstein gebe es kein Gesetz, welches Schweizer Gerichte dazu ermächtige, die gegenständliche Anordnung zu treffen, insbesondere Strafdrohungen gegen liechtensteinische Personen zu verhängen. Die in der einstweiligen Verfügung erlassene Strafdrohung, wonach es der Beschwerdeführerin unter Strafdrohung von Geldstrafe des Art. 292 StGB verboten werde, in irgendeiner Weise über die ganzen Vermögenswerte zu verfügen, sei daher nicht in Gemässheit der Gesetze erfolgt.
9.7. Den angeblichen Verstoss gegen die Eigentumsgarantie begründet die Beschwerdeführerin wie folgt:
Der Staatsgerichtshof habe erwogen, dass die Eigentumsgarantie (Art. 34 LV) "insbesondere die Nutzungs- und Verfügungsrechte betreffend vermögenswerter Rechte" schütze und dies "für natürliche Personen und für juristische Personen des Privatrechts" gelte (vergleichender Verweis auf StGH 1988/19). Die Tatsache, dass ohne rechtliche Grundlage durch eine von einem Schweizer Gericht erlassene einstweilige Verfügung in die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin eingegriffen werde, falle in den Schutzbereich des Art. 34 LV. Im gegenständlichen Fall gebe es keine gesetzliche Grundlage, auf welche sich der Eingriff in das Vermögen der Beschwerdeführerin stützen könne. In der liechtensteinischen Rechtsordnung finde sich keine Bestimmung, welche Schweizer Behörden ermächtige, Verfügungen zu treffen, welche im Territorium des Fürstentums Liechtenstein auszuführen seien. Die Duldung einer solchen Anordnung durch die liechtensteinischen Behörden würde bedeuten, dass die liechtensteinischen Hoheitsrechte aufgegeben würden. Die Zustellung der einstweiligen Verfügung habe folglich einen ungerechtfertigten Eingriff in das Vermögen der Beschwerdeführerin zur Folge.
9.8. Der angebliche Verstoss gegen Art. 4 LV wird wie folgt begründet:
Art. 4 LV besage, dass die Änderung der Grenzen des Staatsgebietes von Liechtenstein nur durch ein Gesetz erfolgen könne. Wenn nun ein liechtensteinisches Gericht ohne jegliche weitere Prüfung eine einstweilige Verfügung eines Schweizer Gerichtes, welche einen Eingriff in das Vermögen einer liechtensteinischen Person zur Folge habe, zustelle und damit im Endeffekt seine Souveränität in Bezug auf das gegenständliche Verfahren aufgebe, so komme dies der Aufgabe der Landesgrenzen gleich. Ohne jeglichen Widerstand werde fingiert, dass sich die Befugnisse Schweizer Behörden auch auf liechtensteinischen Boden erstrecken würden, dass Liechtenstein in diesem Fall als Teil der Schweiz zu sehen wäre. Hierfür fehle jede Grundlage.
10. Das Obergericht verzichtete mit Schreiben vom 13. Februar 2015 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
11. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 15. Januar 2015, 10 RZ.2014.1067-10, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 15. Januar 2015, 10 RZ.2014.1067-10, verletze verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleistete Rechte, nämlich das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 33 LV und Art. 6 EMRK), das Gleichheitsgebot, das Willkürverbot, die Begründungspflicht (Art. 43 LV), den Grundsatz "nulla poena sine lege" (Art. 33 Abs. 2 LV), die Eigentumsgarantie (Art. 34 LV) sowie Art. 4 LV, wonach die Änderung der Grenzen des Staatsgebietes nur durch ein Gesetz erfolgen kann.
3. Das Willkürverbot ist nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ein Auffanggrundrecht und deshalb neben spezifischen Grundrechtsrügen subsidiär (siehe etwa StGH 2012/18, Erw. 2.1; StGH 2009/161, Erw. 2; StGH 2005/84, Erw. 2 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1997/35, LES 1999, 71 [74, Erw. 3]). Demnach ist vor der Prüfung der Verletzung des Willkürverbots zu prüfen, ob im Beschwerdefall eine Verletzung eines anderen geltend gemachten Grundrechtes vorliegt.
4. Der Beschwerdeführerin wurde auf Ersuchen des Waadtländer Kantonsgerichtes (Schweiz) am 2. Dezember 2014 eine gerichtliche Urkunde zugestellt. Mit dem von der Beschwerdeführerin beantragten Beschluss vom 12. Dezember 2014 (ON 5, siehe oben, Erw. 1.1) erklärte das Landgericht diese Zustellung für zulässig. Dem gegen diesen Beschluss des Landgerichtes erhobenen Rekurs der Beschwerdeführerin gab das Obergericht im vorliegend angefochtenen Beschluss keine Folge.
Bei der zugestellten gerichtlichen Urkunde handelt es sich um eine Entscheidung eines Waadtländer Gerichtes betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 2. September 2014. Der Beschwerdeführerin wird darin unter Strafdrohung (Art. 292 schweizerisches Strafgesetzbuch [CH-StGB, SR 311.0]) verboten, über alle ihre Vermögenswerte - und damit auch über diejenigen im Fürstentum Liechtenstein - zu verfügen.
5. Die Beurteilung der vorliegend geltend gemachten Grundrechtsverletzungen hängt davon ab, ob eine schweizerische einstweilige Verfügung (in casu eine Leistungsmassnahme, die zu einem Unterlassen verpflichtet) mit extraterritorialer Wirkung und verbunden mit einer Strafdrohung nach Art. 292 CH-StGB im Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein zugestellt werden darf. Vorerst ist deshalb generell auf das Rechtsinstitut der Zustellung einzugehen:
5.1. Die Zustellverfügung (Art. 5 ZustG [Zustellgesetz vom 22. Oktober 2008, LGBl. 2008 Nr. 331]) und der davon zu unterscheidende eigentliche (faktische) Zustellvorgang bilden zusammen die Zustellung. Diese wiederum kann verstanden werden als das Übermitteln von Dokumenten an einen Empfänger im Rahmen der Hoheitsverwaltung (StGH 2014/050 + StGH 2014/116, Erw. 2.6.2). Zweck der Zustellung ist eine effektive Information zur Wahrung der Garantie des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens (vgl. Heinrich Stumvoll, in: Hans W. Fasching/Andreas Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, Ergänzungsband zum Zustellrecht, 2. Aufl., Wien 2008, § 1 ZustG, Rz. 10).
5.2. Die Zustellung behördlicher Dokumente stellt einen Hoheitsakt dar. Dessen Vornahme auf liechtensteinischem Staatsgebiet ist deshalb grundsätzlich inländischen Behörden vorbehalten. Ausländische Behörden haben für die Zustellung behördlicher Dokumente auf liechtensteinischem Rechtsgebiet grundsätzlich den Rechtshilfeweg zu beschreiten. Im Falle der Zustellung schweizerischer Dokumente wenden die inländischen Behörden das Zustellgesetz an (Art. 14 Abs. 1 ZustG; siehe StGH 2014/050 + StGH 2014/116, Erw. 2.6.2). Wie das Obergericht im angefochtenen Beschluss zu Recht festhält, handelt es sich bei der Zustellung einer Entscheidung eines schweizerischen Gerichtes um die sogenannte "kleine Rechtshilfe", die in § 27 JN geregelt ist. Diese Norm hat ihre Grundlage in § 38 der österreichischen Jurisdiktionsnorm (siehe StGH 2014/050 + StGH 2014/116, Erw. 2.6.3). Sie bestimmt, dass das Landgericht ausländischen Gerichten über Ersuchen grundsätzlich Rechtshilfe zu leisten hat, sofern nicht besondere hierauf bezügliche Anordnungen (z. B. Staatsverträge) etwas anderes festsetzen. Die Rechtshilfe ist von Amtes wegen ausnahmsweise zu verweigern:
1. wenn die von dem ersuchenden Gericht begehrte Handlung nach den im Inland hierfür geltenden Bestimmungen dem Geschäftskreis der Gerichte entzogen ist;
2. wenn die Vornahme einer Handlung begehrt wird, welche durch die für das Landgericht verbindlichen Gesetze verboten ist; oder
3. wenn es an der Beobachtung der Gegenseitigkeit fehlt.
Diese Gründe für eine Verweigerung eines Rechthilfeersuchens - und damit auch der in § 27 Abs. 2 Ziff. 2 enthaltene Grund des Verstosses gegen den ordre public (vgl. Andreas Sengstschmid, in: Hans W. Fasching/Andreas Konecny3, I, § 38 JN, Rz. 87) - beziehen sich bei der Zustellung im Rechtshilfeweg ausschliesslich auf den Zustellungsvorgang an sich. Denn die Zustellung bedeutet in keiner Weise, dass Liechtenstein auch für die Anerkennung oder Vollstreckung - beispielsweise einer zuzustellenden einstweiligen Verfügung - Rechtshilfe leisten würde (siehe Hannes Mähr, Das internationale Zivilprozessrecht Liechtensteins, Schaan 2002, 131). Die Leistung der kleinen Rechtshilfe präjudiziert weder die spätere Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung in der Sache noch ist umgekehrt aus der mangelnden Anerkennungsfähigkeit eine Möglichkeit zur Ablehnung der Rechtshilfe abzuleiten (vgl. Andreas Sengstschmid, a. a. O, Rz. 90).
Wie das Obergericht im vorliegend angefochtenen Beschluss festhält, wird in ständiger Praxis sowohl von Schweizer Behörden den Zustellersuchen der liechtensteinischen Gerichte als auch vice versa vom liechtensteinischen Landgericht den Zustellersuchen schweizerischer Gerichte regelmässig entsprochen.
5.3. Die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke ist grundsätzlich nicht abhängig von der Mitwirkung oder Zustimmung des Empfängers. Der Adressat einer gerichtlichen Zustellung unterliegt einem Empfangszwang, dem er sich nur in begründeten Ausnahmefällen entziehen kann. Weder der Inhalt einer Gerichtssendung noch die möglichen Folgen der Zustellung rechtfertigen eine Annahmeverweigerung durch den Empfänger (StGH 2014/050 + StGH 2014/116, Erw. 2.6.2; siehe auch Heinz Josef Stotter, flZustG, Triesen 2012, 11 mit weiterem Nachweis). Eine Prüfung des Inhalts der zuzustellenden Entscheidung erfolgt erst im Rahmen der nachfolgenden Anerkennung und Vollstreckbarerklärung. Der Empfänger einer ausländischen Entscheidung kann einen allfälligen Verstoss gegen den ordre public deshalb erst im Rahmen der Anerkennung und Vollstreckung der ausländischen Entscheidung geltend machen (siehe Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 des schweizerisch-liechtensteinischen Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommens, LGBl. 1970 Nr. 14).
5.4. Von der ordnungsgemässen Zustellung hängt der Eintritt der an den Zugang eines behördlichen Dokumentes geknüpften Rechtsfolgen, insbesondere der Fristenlauf, ab (StGH 2014/050 + StGH 2014/116, Erw. 2.6.2). Die Wirkungen einer ordnungsgemässen Zustellung sind zu unterscheiden von den Wirkungen der Anerkennung und Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung. Erst durch die Anerkennung und Vollstreckung bzw. Vollstreckbarerklärung werden die Wirkungen einer ausländischen Entscheidung einschliesslich der Vollstreckbarkeit auf das Inland erstreckt (siehe Hannes Mähr, a. a. O., 268; vgl. Gerhard Walter/Tanja Domej, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz5, IZPR, 412). Zu beachten ist, dass das schweizerisch-liechtensteinische Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen (LGBl. 1970 Nr. 14) eine Anerkennung und Vollstreckung einstweiliger Verfügungen gerade nicht vorsieht (Art. 1 Abs. 2). Dem Sicherungssteller bleibt hier die Möglichkeit, eine einstweilige Verfügung direkt im Fürstentum Liechtenstein zu beantragen (siehe Mario Frick, Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivilsachen im Fürstentum Liechtenstein - unter Berücksichtigung des schweizerischen, österreichischen und deutschen Rechts, St. Gallen 1992, 58 f.).
6. Hinsichtlich der angeblichen Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter macht die Beschwerdeführerin geltend, im liechtensteinischen Recht gäbe es keine Grundlage dafür, dass Schweizer Behörden befähigt seien, Anordnungen zu treffen, welche - unter Strafdrohung - im Territorium des Fürstentums Liechtenstein auszuführen seien. Im gegenständlichen Fall werde durch die Zustellung der einstweiligen Verfügung jedoch gerade dies getan. Dadurch werde die Beschwerdeführerin ihrem ordentlichen Richter entzogen, denn ein Schweizer Richter sei kein Richter im Sinne der liechtensteinischen Verfassung. Durch die Zustellung der einstweiligen Verfügung werde gegen Art. 33 LV sowie Art. 6 EMRK verstossen.
6.1. Nach Art. 33 Abs. 1 erster Halbsatz LV darf niemand seinem ordentlichen Richter entzogen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ergibt sich aus der in Art. 33 Abs. 1 LV verankerten Garantie des ordentlichen Richters sowohl der Anspruch auf den zuständigen Richter als auch der Anspruch auf die richtige Zusammensetzung des Gerichtes (StGH 2013/111, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2007/136, Erw. 2.1 mit Hinweis auf StGH 1998/25, LES 2001, 5 [8, Erw. 4.1]). Gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist der Anspruch auf ein Verfahren vor dem ordentlichen Richter verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde eine Entscheidung in Anspruch nimmt, die ihr kompetenzmässig nicht zusteht, oder umgekehrt, wenn sie eine ihr gesetzlich zustehende Angelegenheit ablehnt (siehe statt vieler: StGH 2014/032, Erw. 2.1; StGH 2010/105, Erw. 3.1; StGH 2010/25, Erw. 4.1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/35, Erw. 2.1 unter Hinweis auf Christian Gstöhl, Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung, LPS Bd. 31, Vaduz 2000, 37). Nach Art. 6 Abs. 1 EMRK müssen sämtliche Verfahren in seinem Anwendungsbereich von einem unabhängigen, unparteiischen und auf Gesetz beruhenden Gericht entschieden werden. Letzteres bedeutet unter anderem, dass die Zuständigkeit des Gerichtes eine gesetzliche Grundlage haben muss (siehe Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München/Basel/Wien 2012, § 24, Rz. 27, 30).
6.2. Im gegenständlichen Fall bedeutet die Rüge der Beschwerdeführerin folglich, das schweizerische Gericht, das die zugestellte vorsorgliche Massnahme erlassen hat, sei nicht zuständig. Ein schweizerisches Gericht sei nicht zuständig, eine vorsorgliche Massnahme mit Wirkung im Fürstentum Liechtenstein und zudem verbunden mit einer Strafdrohung zu erlassen. Die Beschwerdeführerin rügt damit, eine Gerichtsbehörde, und zwar eine ausländische, nehme eine Entscheidung in Anspruch, die ihr kompetenzmässig nicht zustehe. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes bezieht sich der in der liechtensteinischen Verfassung garantierte Anspruch auf den ordentlichen Richter (Art. 33 Abs. 1 LV) jedoch nicht auf ausländische, sondern nur auf liechtensteinische Gerichte, weshalb der Schutzbereich von Art. 33 Abs. 1 LV in casu, durch die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke, nicht tangiert sein kann. Hinsichtlich Art. 6 EMRK hält der Staatsgerichtshof fest, dass er lediglich zu prüfen hat, ob ein Verfahren - einschliesslich der Zuständigkeit des betreffenden Gerichtes - im Territorium des Fürstentums Liechtenstein konventionskonform ist (vgl. Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, a. a. O., § 17, Rz. 11). Vom Staatsgerichtshof ist folglich auch nicht zu prüfen, ob das schweizerische Massnahmegericht, das die zugestellte vorsorgliche Massnahme erlassen hat, ein gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK zuständiges Gericht ist. Im Übrigen ist zu beachten, dass dem ersuchten Gericht gerade verwehrt ist, gestützt auf § 27 Abs. 2 Ziff. 2 JN die internationale Zuständigkeit des ersuchten Gerichtes zu überprüfen (vgl. Andreas Sengstschmid, a. a. O., Rz. 90). Wenn demnach der Erlass der schweizerischen einstweiligen Verfügung nicht in die Prüfungskompetenz des Staatsgerichtshofes fällt, kann dieser auch nicht die nachfolgende Zustellung dieser Entscheidung unter dem Gesichtspunkt der genannten Grundrechte prüfen.
Im Übrigen ist hinsichtlich der Frage der extraterritorialen Wirkung der zuzustellenden Entscheidung zu berücksichtigen, dass die Zustellung zwar - wie dargelegt - dann verweigert werden kann, wenn die Vornahme einer Handlung begehrt wird, welche durch die für das Landgericht verbindlichen Gesetze verboten ist (§ 27 Abs. 2 Ziff. 2 JN). Die Zustellung kann demnach auch wegen eines Eingriffs in die Souveränität oder einer Gefährdung der Sicherheit Liechtensteins als ersuchten Staates verweigert werden (vgl. Andreas Sengstschmid, a. a. O, Rz. 91). Die Anordnung einer Unterlassung im ersuchten Staat, sei es in einem Urteil oder in einer einstweiligen Verfügung, stellt jedoch grundsätzlich noch keinen solchen Souveränitätseingriff dar. Völkerrechtlich zulässig ist grundsätzlich auch das Erzwingen eines Handelns im Ausland durch Zwang im Inland - also beispielsweise wie im vorliegenden Fall eine einstweilige Verfügung, mit der der Sicherungsgegnerin unter Strafdrohung verboten wird, über ihre Vermögenswerte im Ausland zu verfügen (vgl. LES 1997, 192). Denn die schweizerische Entscheidung beansprucht - vorbehaltlich einer Anerkennung im Fürstentum Liechtenstein aufgrund des hiesigen Anerkennungsrechts - Geltung und Beachtung nur für die Hoheitssphäre der Schweiz (vgl. Reinhold Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl., Köln 2009, Rz. 400 f.; zur Erstreckung der Wirkungen einer Entscheidung auf einen anderen Staat mittels Anerkennung und Vollstreckbarerklärung Gerhard Walter/Tanja Domej, a. a. O., 409). Ein Souveränitätseingriff ist nur dann gegeben, wenn die Gerichtsbarkeit des ausländischen (ersuchenden) Staates für die gegenständliche Handlung völkerrechtlich nicht gegeben war. Dies wäre nur dann der Fall, wenn keinerlei reale Verknüpfung bestände zwischen Forumsstaat und Rechtsstreit (vgl. Andreas Sengstschmid, a. a. O., Rz. 91 f.; Reinhold Geimer, a. a. O, Rz. 399a).
6.3. In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin auch einen angeblichen Verstoss gegen Art. 4 LV geltend: Diese Bestimmung besage, dass die Änderung der Grenzen des Staatsgebietes von Liechtenstein nur durch ein Gesetz erfolgen könne. Wenn nun ein liechtensteinisches Gericht ohne jegliche weitere Prüfung eine einstweilige Verfügung eines Schweizer Gerichtes, welche einen Eingriff in das Vermögen einer liechtensteinischen Person zur Folge habe, zustelle und damit im Endeffekt seine Souveränität in Bezug auf das gegenständliche Verfahren aufgebe, so komme dies der Aufgabe der Landesgrenzen gleich. Es werde fingiert, dass Liechtenstein in diesem Fall als Teil der Schweiz zu sehen sei. Hierfür fehle jede Grundlage.
6.4. Bei Art. 4 LV handelt es sich nicht um ein verfassungsmässig gewährleistetes Recht, das im Rahmen einer Individualbeschwerde gemäss Art. 104 LV und Art. 15 StGHG selbständig geltend gemacht werden kann, auch nicht in Verbindung mit dem allgemeinen Legalitätsprinzip gemäss Art. 92 Abs. 4 LV. Zum Vorbringen der Verletzung von Art. 4 LV ist aber dennoch festzuhalten, dass für den Staatsgerichtshof im Beschwerdefall eine Änderung der Grenzen des liechtensteinischen Staatsgebietes nicht ersichtlich ist. Wie dargetan (siehe Erw. 6.2), bedeutet eine ausländische Entscheidung mit extraterritorialer Wirkung (in casu das schweizerische einstweilige Verfügungsverbot, das sich auch auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein bezieht) bei Vorliegen einer realen Verknüpfung zwischen dem Forumsstaat und dem Rechtsstreit keinen Eingriff in die Souveränität des anderen betroffenen Staates, in casu des liechtensteinischen Staatsgebietes. Dies gilt auch dann, wenn die ausländische Entscheidung eine Strafdrohung enthält. Ebenso wenig liegt im Beschwerdefall aufgrund der Zustellung der schweizerischen Entscheidung eine Verletzung der Souveränität Liechtensteins vor. Die Zustellung ist durch ein liechtensteinisches Gericht und in Beachtung des Legalitätsprinzips, nämlich § 27 JN, erfolgt.
6.5. Aufgrund dieser Erwägungen ist für den Staatsgerichtshof im gegenständlichen Fall eine Verletzung von Art. 33 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht ersichtlich.
7. Die angebliche Verletzung des Gleichheitsgebots begründet die Beschwerdeführerin wie folgt: Die angefochtene Entscheidung sei in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung ergangen. Zur Zustellung von ausländischen einstweiligen Verfügungen liege zwar keine eindeutige inländische Rechtsprechung vor. Eine unmissverständliche Rechtsprechung liege jedoch hinsichtlich eines Drittverbotes (bzw. Drittschuldnerverbotes) vor. Drittverbote würden im Inland nicht zugestellt mit der Begründung, dass die Zustellung einen Eingriff in die Hoheitsrechte des Fürstentums Liechtenstein darstellen würde (vergleichender Verweis auf 05 CG.2005.173-24). Wenn nun die Zustellung eines Drittverbotes, welches keinen Zwang darstelle, sondern blosse zivilrechtliche Konsequenzen des Gläubigers zur Folge haben könne, nicht zulässig sei, so müsse im Grössenschluss die Zustellung einer einstweiligen Verfügung, welche eine Strafdrohung im Falle der Nichtbefolgung festsetze, umso mehr unzulässig sein. Auch im gegenständlichen Fall stelle die Zustellung einen Eingriff in die Hoheitsrechte des Fürstentums Liechtenstein dar. Somit widerspreche das Obergericht durch die angefochtene Entscheidung seiner Argumentationsbasis in der bisherigen Rechtsprechung.
7.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann bei der Prüfung einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes im Bereich der Rechtsanwendung der Gleichheitsgrundsatz bzw. das Gleichheitsgebot anders als das Willkürverbot überhaupt nur dann betroffen sein, wenn zwischen (zumindest) zwei konkreten Fällen verglichen werden kann. Bei der Beurteilung eines Einzelfalls kann daher höchstens Willkür vorliegen (StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4.1]; StGH 1998/65, LES 2000, 8 [10 f., Erw. 2.2]; StGH 2002/87, LES 2005, 269 [280, Erw. 2.1]; StGH 2003/70, Erw. 2.1; StGH 2005/84, Erw. 3; StGH 2007/112, Erw. 3.1 [alle drei im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/41, Erw. 3.1; vgl. dazu auch Hilmar Hoch, Schwerpunkte in der Entwicklung der Grundrechtsrechtsprechung des Staatsgerichtshofes, in: Herbert Wille [Hrsg.], Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein, LPS Bd. 32, Vaduz 2001, 76 f.; kritisch zu dieser Rechtsprechung Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 44, Schaan 2008, 218 ff; vgl. auch StGH 2012/110, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass der Staatsgerichtshof zur Zulässigkeit einer Praxisänderung in ständiger Rechtsprechung eine enge Wechselwirkung zwischen dem Gleichheitsgebot und dem Anspruch auf minimale Begründung betont. Denn wenn eine Entscheidung offensichtlich von einer vergleichbaren Entscheidung abweicht, so ist entweder aufzuzeigen, dass sich die beiden Fälle doch in einem wesentlichen Punkt unterscheiden; oder aber es ist zu begründen, weshalb der an sich vergleichbare andere Fall falsch entschieden wurde und von diesem Vergleichsfall oder generell von einer entsprechenden bisherigen Praxis abzuweichen ist (StGH 2013/38, Erw. 2.1; StGH 2010/73, Erw. 4.1; StGH 2009/191, Erw. 3.1; StGH 2007/135, Erw. 7.3 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2001/75, LES 2005, 24 [28, Erw. 7.1 f.]; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 370 mit weiteren Verweisen).
7.2. Bei dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Vergleichsfall (Beschluss des Obergerichtes, 05 CG.2005.173-24) geht es um einen Beschluss des Landgerichtes, mit welchem dem deutschen Amt zur Regelung offener Vermögensfragen als Drittschuldnerin (unter anderem) verboten wird, das der Sicherungsgegnerin Geschuldete zu zahlen. Gegen diesen Beschluss erhob die Sicherungsgegnerin Rekurs und verlangte vom Obergericht die Aufhebung des Beschlusses. Das Obergericht gab diesem Rekurs Folge. Es argumentierte, eine Verfügung, wie sie das Erstgericht mit dem Drittschuldnerverbot erlassen habe, führe zu einer "grenzüberschreitenden Willensbeugung". Es gehe nicht um eine "freiwillige" Beachtung eines Gebotes oder Verbotes. Sodann wies das Obergericht im Übrigen darauf hin, dass es in ständiger Rechtsprechung Rechtshilfegesuche ausländischer Gerichte auf Zustellung von Lohnpfändungsbeschlüssen gegenüber im Ausland wohnhaften Arbeitnehmern den liechtensteinischen Arbeitgebern nicht rechtshilfeweise zugestellt habe und dies mit dem Argument, dass die Zustellung solcher Beschlüsse an einen inländischen Arbeitgeber einen Eingriff in die Hoheitsrechte des Fürstentums Liechtenstein darstellen würde.
7.3. Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Vergleichsfall (Beschluss des Obergerichtes, 05 CG.2005.173-24) unterscheidet sich nach Auffassung des Staatsgerichtshofes vom Beschwerdefall gleich in mehrfacher Hinsicht: im Beschwerdefall geht es nicht wie im Vergleichsfall um die Rechtmässigkeit eines gerichtlichen Verbotes (Drittschuldnerverbotes), sondern um die Rechtmässigkeit der Zustellung. Weiter handelt es sich im Beschwerdefall um die Zustellung eines ausländischen gerichtlichen Dokumentes im Fürstentum Liechtenstein. Im Vergleichsfall geht es demgegenüber um einen Entscheid eines liechtensteinischen Gerichtes, der sich inhaltlich auf das Ausland erstreckt (deutsches Amt als Adressat). Schliesslich richtet sich im Beschwerdefall das in der ausländischen einstweiligen Verfügung erlassene Verbot an die Gesuchsgegnerin (Sicherungsgegnerin), während sich im Vergleichsfall das Zahlungsverbot an einen am Verfahren Unbeteiligten, nämlich den Drittschuldner (deutsches Amt zur Regelung offener Vermögensfragen), richtet. Angesichts dieser Unterschiede kann der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Fall nach Auffassung des Staatsgerichtshofes nicht als Vergleichsfall dienen. Der vorliegend angefochtene Beschluss bedeutet folglich auch keine Praxisänderung.
Im Übrigen ist - wie dargelegt (siehe oben, Erw. 6.2) - zu beachten, dass die Erzwingung eines Handelns im Ausland durch Zwang im Inland grundsätzlich noch keinen Eingriff in die Souveränität des ausländischen Staates darstellt. Entscheidend ist vielmehr, ob eine reale Verknüpfung gegeben ist zwischen dem Forumsstaat und dem Rechtsstreit und damit der Gerichtsbarkeit des Forumsstaates. Wird einem Dritten ein Tun oder Unterlassen direkt befohlen, das gegebenenfalls durch Zwang im Forumsstaat durchgesetzt wird, muss auch hinsichtlich des Dritten eine reale Verknüpfung gegeben sein (siehe Reinhold Geimer, a. a. O., Rz. 399b). Ansonsten ist die Zustellung gemäss § 27 Abs. 2 Ziff. 2 JN zu verweigern (siehe oben, Erw. 6.2 und 5.2). In Bezug auf Drittschuldner dürfte eine reale Verknüpfung nun aber eher fehlen als bei einer - im ausländischen Verfahren beteiligten - Sicherungsgegnerin wie der Beschwerdeführerin (vgl. Andreas Sengstschmid, a. a. O., Rz. 94). Die Rechtsprechung zur Zustellung an Drittschuldner lässt sich folglich nicht unbesehen auf die Frage der Zulässigkeit der Zustellung an eine im ausländischen Verfahren beteiligte Person übertragen. Dies ergibt sich auch daraus, dass das von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Kriterium, wie stark mit der zuzustellenden Entscheidung bzw. deren Zustellung in die Rechtsstellung der betroffenen Person (z. B. des Drittschuldners bzw. Sicherungsgegners) eingegriffen wird, für die Frage der Zulässigkeit der Zustellung nicht entscheidend ist.
7.4. Aufgrund dieser Erwägungen ist für den Staatsgerichtshof im Beschwerdefall eine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 31 Abs. 1 LV) nicht ersichtlich.
8. Hinsichtlich der angeblichen Verletzung der Begründungspflicht macht die Beschwerdeführerin geltend, das Obergericht begründe nicht fundiert, weshalb im vorliegenden Fall von der ständigen Rechtsprechung hinsichtlich der Verweigerung der Zustellung von Drittschuldnerverboten abgegangen werde. Weiter seien im gegenständlichen Fall weder die schweizerischen Gerichte noch das Obergericht auf den Einwand der Beschwerdeführerin eingegangen, dass in keiner Weise auf die Unrechtmässigkeit des Durchgriffes durch die Stiftung und somit auf das Ausserachtlassen ihrer eigenständigen Rechtspersönlichkeit eingegangen worden sei.
8.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 554 ff., Rz. 16). In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass die materielle Richtigkeit einer Begründung im Lichte des jeweiligen spezifischen Grundrechtes bzw. des Willkürverbots und nicht der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV geprüft wird. Entsprechend verletzt auch eine falsche Begründung Art. 43 LV nicht (StGH 2011/168, Erw. 3.1; vgl. auch StGH 1998/13, Erw. 2.1; StGH 1997/16, Erw. 2 sowie StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]); soweit es sich dabei nicht gerade um eine Scheinbegründung handelt (StGH 2007/57, Erw. 2.2; StGH 2007/54, Erw. 2.3; StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 1.2]).
8.2. Im vorliegenden Fall begründet das Obergericht die Abweisung des Rekurses und damit die Zulässigkeit der vorliegend fraglichen Zustellung wie folgt: gemäss § 27 JN habe das Landgericht als ersuchte Behörde grundsätzlich Rechtshilfe zu leisten. Ein Verweigerungsgrund nach § 27 Abs. 2 JN sei nicht gegeben. Es liege Gegenseitigkeit vor und es werde keine Handlung begehrt, die nach dem für die liechtensteinischen Gerichte verbindlichen Gesetz verboten sei. Dass die Massnahme des ersuchenden Schweizer Gerichtes der Beschwerdeführerin unter Strafdrohung verbiete, über alle ihre Vermögenswerte und somit auch über diejenigen in Liechtenstein zu verfügen, bedeute noch keinen Souveränitätseingriff. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Gerichtsbarkeit des ausländischen Staates für die gegenständliche Handlung völkerrechtlich nicht gegeben wäre. Vom Landgericht als ersuchter Behörde grundsätzlich nicht zu prüfen seien Fragen, die das ausländische Verfahren beträfen, z. B. ob die Entscheidung rechtens veranlasst worden sei. Dem Begehren um Zustellung stehe auch nicht entgegen, dass die zuzustellende einstweilige Verfügung Zwangsmassnahmen vorsehe (Verweis auf LES 1997, 192).
8.3. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes hat das Obergericht den vorliegend angefochtenen Beschluss nachvollziehbar und auch hinreichend begründet. Angesichts der an sich fehlenden Anfechtbarkeit der Zustellung (siehe oben, Erw. 1), der beschränkten Wirkung der Zustellung (siehe oben, Erw. 5.4) und des, wie dargelegt, nicht Vorliegens einer Praxisänderung (siehe oben, Erw. 7.3) ist gegenständlich keine ausführlichere Begründung erforderlich. Eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung zur Zustellung von Drittschuldnerverboten war auch deshalb nicht erforderlich, da diese im Beschwerdefall nicht einschlägig ist (siehe oben, Erw. 7.3). Das Obergericht ist weiter zu Recht nicht auf die Frage der Rechtmässigkeit des Durchgriffs durch die Stiftung eingegangen. Denn die Zustellung erfolgt grundsätzlich unabhängig vom Inhalt des zuzustellenden Dokumentes. Relevant ist der Inhalt des zuzustellenden Dokumentes bei der Frage, ob mit der Zustellung in die Souveränität oder Sicherheit des Fürstentums Liechtenstein eingegriffen wird (vgl. Andreas Sengstschmid, a. a. O., Rz. 91; siehe auch oben, Erw. 5.2). Dass ein angeblich unrechtmässiger Durchgriff durch die Stiftung einen solchen Eingriff in die Souveränität oder Sicherheit Liechtensteins bedeuten würde, ist weder begründet dargetan noch für den Staatsgerichtshof ersichtlich.
8.4. Aufgrund dieser Erwägungen liegt im Beschwerdefall keine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 43 Satz 3 LV) vor.
9. Den angeblichen Verstoss gegen den Grundsatz "nulla poena sine lege" (Art. 33 Abs. 2 LV) begründet die Beschwerdeführerin wie folgt: In Liechtenstein gebe es kein Gesetz, welches Schweizer Gerichte dazu ermächtige, die gegenständliche Anordnung zu treffen, insbesondere Strafdrohungen gegen liechtensteinische Personen zu verhängen. Die in der einstweiligen Verfügung erlassene Strafdrohung, wonach es der Beschwerdeführerin unter Drohung von Geldstrafe (Art. 292 CH-StGB) verboten werde, in irgendeiner Weise über die ganzen Vermögenswerte zu verfügen, sei daher nicht in Gemässheit der Gesetze erfolgt.
9.1. Das Grundrecht "nulla poena sine lege" gemäss Art. 33 Abs. 2 LV bzw. gemäss Art. 7 EMRK - auch als Bestimmtheitsgebot bezeichnet - soll sicherstellen, dass niemand wegen einer Tat verurteilt wird, welche nicht unter einen expliziten, genügend klar formulierten gesetzlichen Straftatbestand fällt (StGH 2013/117, Erw. 2.1; StGH 2008/126, Erw. 3.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/48, LES 2001, 119 [121, Erw. 2.3]). Dieses Grundrecht, welches insbesondere auch das Rückwirkungs- und das Analogieverbot beinhaltet, dient der Absicherung des Bürgers gegenüber staatlicher Gewalt. Man soll strafrechtliche Folgen einer Handlung vorhersehen können und davor gesichert sein, dass bestimmte Handlungen durch spätere Gesetzesänderungen nachträglich strafbar werden. Dafür spricht die generalpräventive Zielsetzung des Strafrechts, aber vor allem auch die Achtung vor der selbstverantwortlichen Disposition des Menschen (StGH 2003/44, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2014/94, Erw. 2.1; StGH 2014/152, Erw. 2.2.2; siehe hierzu auch Tobias Michael Wille, Keine Strafe ohne Gesetz, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 421 f., Rz. 20).
9.2. Die im gegenständlichen Fall zugestellte Entscheidung betreffend einstweiligen Rechtsschutz enthält - nebst einem Verfügungsverbot - im Sinne einer indirekten Zwangsmassnahme (Vollstreckungsmassnahme) eine Strafdrohung nach Art. 292 CH-StGB. Diese Norm bestimmt, dass derjenige, welcher der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, mit Busse bestraft wird. Diese schweizerische Entscheidung beansprucht - vorbehaltlich einer Anerkennung im Ausland aufgrund des dortigen Anerkennungsrechts - Geltung und Beachtung jedoch nur für die Hoheitssphäre der Schweiz. Das gilt auch dann, wenn sich die Zwangsmassnahme gegen eine ausländische Person - vorliegend die A Foundation (Beschwerdeführerin) - richtet (vgl. Reinhold Geimer, a. a. O., Rz. 401; siehe oben, Erw. 6.2). Folglich kann es sich im vorliegenden Fall, wo es lediglich um die Zustellung und nicht um die Anerkennung und Vollstreckung geht, bei der fraglichen Strafdrohung nach Art. 292 CH-StGB auch nicht um eine von einer liechtensteinischen Behörde angeordnete Strafe handeln, die einer Grundlage im liechtensteinischen Recht bedürfte.
9.3. Aufgrund dieser Erwägungen ist für den Staatsgerichtshof im Beschwerdefall eine Verletzung des Grundsatzes "nulla poena sine lege" gemäss Art. 33 Abs. 2 LV nicht ersichtlich.
10. Den angeblichen Verstoss gegen die Eigentumsgarantie begründet die Beschwerdeführerin wie folgt: Die Eigentumsgarantie (Art. 34 LV) schütze insbesondere die Nutzungs- und Verfügungsrechte betreffend vermögenswerter Rechte und gelte für natürliche Personen und für juristische Personen des Privatrechts. Im Beschwerdefall werde durch eine von einem Schweizer Gericht erlassene einstweilige Verfügung in die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin eingegriffen. Für diesen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 34 LV gebe es keine gesetzliche Grundlage. In der liechtensteinischen Rechtsordnung finde sich keine Bestimmung, welche Schweizer Behörden ermächtige, Verfügungen zu treffen, welche im Territorium des Fürstentums Liechtenstein auszuführen seien. Die Duldung einer solchen Anordnung durch die liechtensteinischen Behörden würde bedeuten, dass die liechtensteinischen Hoheitsrechte aufgegeben würden. Die Zustellung der einstweiligen Verfügung habe folglich einen ungerechtfertigten Eingriff in das Vermögen der Beschwerdeführerin zur Folge.
10.1. Art. 34 Abs. 1 LV gewährleistet die Unverletzlichkeit des Privateigentums. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes hat die Eigentumsfreiheit jedoch einen eingeschränkten Schutzbereich. Dieses Grundrecht ist nicht schon dann tangiert, wenn geldwerte Interessen betroffen sind, sondern nur, wenn ein staatlicher Eingriff in eine gefestigte Eigentumsposition erfolgt (StGH 2014/9, Erw. 2.1; StGH 2011/63, Erw. 2.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/12, LES 2007, 19 [24, Erw. 3.3]; StGH 1996/47, LES 1998, 195 [200, Erw. 4]).
10.2. Die Zustellung einer ausländischen Entscheidung hat im Gegensatz zu ihrer Anerkennung und Vollstreckbarerklärung nicht zur Folge, dass sämtliche Wirkungen der ausländischen Entscheidung auf das Inland erstreckt würden (siehe oben, Erw. 5.4). Die im Beschwerdefall erfolgte Zustellung bedeutet insbesondere nicht, dass die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der zugestellten schweizerischen Entscheidung auf das Fürstentum Liechtenstein erstreckt würden (vgl. Hannes Mähr, a. a. O., 268). Die Zustellung im Beschwerdefall kann folglich auch nicht einen staatlichen Eingriff in eine gefestigte Eigentumsposition bedeuten. Folglich liegt im Beschwerdefall auch kein Eingriff in den Schutzbereich der Eigentumsfreiheit vor.
10.3. Aufgrund dieser Erwägungen ist für den Staatsgerichtshof im Beschwerdefall eine Verletzung der Eigentumsfreiheit (Art. 34 Abs. 1 LV) nicht ersichtlich.
11. Den angeblichen Verstoss gegen das Willkürverbot begründet die Beschwerdeführerin folgendermassen: Das Obergericht weiche im vorliegend angefochtenen Beschluss ohne Begründung von der einheitlichen Rechtsprechung ab, was ein "krasser Verstoss gegen den Gerechtigkeitsgedanken" sei. Wenn die Zustellung eines Drittverbotes, welches keinen Zwang darstelle, sondern blosse zivilrechtliche Konsequenzen des Gläubigers [wohl Schuldners] zur Folge haben könne, gemäss Rechtsprechung (Verweis auf den Beschluss des Obergerichtes zu 05 CG.2005.173-24) nicht zulässig sei, so müsse im Grössenschluss die Zustellung einer einstweiligen Verfügung, welche eine Strafdrohung im Falle der Nichtbefolgung festsetze, umso mehr unzulässig sein.
11.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe anstatt vieler: StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
11.2. Wie dargelegt (oben, Erw. 7.3), ist das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Kriterium des mit einer Entscheidung verbundenen Zwangs bzw. der Freiwilligkeit für die Frage der Zulässigkeit der Zustellung der Entscheidung nicht relevant. Ausschlaggebend für diese Frage ist vielmehr, ob zwischen dem Forumsstaat und dem Rechtsstreit eine reale Verknüpfung besteht. Je nachdem, ob es sich beim Adressaten eines gerichtlichen Verbotes um die Sicherungsgegnerin als verfahrensbeteiligte Person oder um einen im Verfahren nicht beteiligten Drittschuldner handelt, kann diese Frage - wie gezeigt (oben, Erw. 7.3) - unterschiedlich zu beantworten sein. Für den Staatsgerichtshof ist die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Abweichung von der ständigen Rechtsprechung deshalb nicht ersichtlich.
11.3. Aufgrund dieser Erwägungen liegt nach Auffassung des Staatsgerichtshofes im Beschwerdefall eine Verletzung des Willkürverbots nicht vor.
12. Da die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich war, war ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
13. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.