StGH 2015/011
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 24. März 2015, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Christian Ritter als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 2014, VGH2014/098
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00; vom Staatsgerichtshof auf CHF 15'000.00 herabgesetzt)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 19. Dezember 2014, VGH 2014/098, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 935.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Schreiben vom 16. Mai 2014 beantragte der Beschwerdeführer die Umwandlung seiner bisherigen Berechtigung zur Ausübung von Tätigkeiten nach Art. 180a PGR in eine Bewilligung gemäss dem neuen 180a PGR-Gesetz.
2. Mit Verfügung vom 5. August 2014 wies die Finanzmarktaufsicht (FMA) diesen Antrag ab und untersagte dem Beschwerdeführer die Fortführung von Tätigkeiten nach Art. 180a PGR ab Rechtskraft der Verfügung.
Sie stellte fest, dass der Beschwerdeführer im Strafregister mit insgesamt sechs Verurteilungen verzeichnet sei. So sei er mit Urteil vom 23. Juli 2001 vom Landgericht München II wegen Beihilfe zum Betrug in 824 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen à DM 60.00 verurteilt worden. Zudem habe ihn das Kriminalgericht am 16. Dezember 2005 wegen schweren Betruges und unter Bedachtnahme auf die Verurteilung durch das Landgericht München II zu einer Zusatzstrafe von 12 Monaten verurteilt. Nach Art. 4 Abs. 1 Bst. c i. V. m. Art. 6 Abs. 1 180a PGR-Gesetz werde das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit nicht erfüllt, wenn eine rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen wegen eines Vergehens oder Verbrechens vorliege, das im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit stehe. Ausländische Verurteilungen seien dann zu berücksichtigen, wenn die zugrunde liegende Handlung zum Begehungszeitpunkt auch nach liechtensteinischem Recht strafbar gewesen sei.
3. Gegen die Verfügung der FMA erhob der Beschwerdeführer am 12. August 2014 Beschwerde an die Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht (FMA-BK). Er brachte vor, dass die gegenständlichen zwei Urteile zu Unrecht ergangen seien. Zudem sei er aus privaten Gründen auf die Einnahmen aus den Mandaten angewiesen. Seine letzte Verurteilung liege über 8 Jahre zurück, was seine Vertrauenswürdigkeit beweise.
4. Mit Beschluss vom 26. September 2014 gab die FMA-BK der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 12. August 2014 keine Folge. Sie wies darauf hin, dass die FMA den massgeblichen Sachverhalt aktenkonform festgestellt und daraus die richtigen rechtlichen Schlüsse gezogen habe, weswegen auf die angefochtene Entscheidung verwiesen werden könne. Ergänzend führte sie aus, dass der FMA bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit kein Ermessen zustehe, sondern sie diese zwingend zu verneinen habe, wenn die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 180a PGR-Gesetz erfüllt seien. Daher könne nicht berücksichtigt werden, dass die zuletzt erlittene Verurteilung des Beschwerdeführers schon einige Jahre zurückliege. Der Beschwerdeführer bekämpfe in seiner Beschwerde bloss die Richtigkeit seiner Verurteilungen bzw. der in den Urteilen jeweils getroffenen Feststellungen. Da die FMA jedoch an die strafgerichtlichen Verurteilungen gebunden sei, habe sie darauf gar nicht eingehen dürfen, sondern habe ihrer Beurteilung zu Recht die Verurteilungen und die Urteilsgründe zugrunde gelegt.
5. Die gegen diesen Beschluss der FMA-BK mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2014 vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 19. Dezember 2014 (VGH 2014/098) ab und bestätigte den angefochtenen Beschluss. Dies wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
5.1. Mit dem 180a PGR-Gesetz, LGBl. 2013 Nr. 426, sei erstmals ein umfassendes Aufsichtssystem für berechtigte Personen nach Art. 180a PGR geschaffen worden, die bis dahin ausser der Unterstellung unter das Sorgfaltspflichtgesetz keiner gesetzlichen, behördlichen, organisatorischen oder disziplinarischen Aufsicht unterstellt gewesen seien, wie dies bei qualifizierten Berufsvertretern der Fall sei. Die Bestimmungen des neuen Aufsichtsgesetzes seien eng mit den Bestimmungen des total revidierten Treuhändergesetzes abgestimmt worden, insbesondere was den Bereich der Beurteilung der persönlichen Integrität betreffe. Zweck des Gesetzes sei der Kundenschutz und die Stärkung des Vertrauens in den liechtensteinischen Finanzplatz (Art. 1 Abs. 2 180a PGR-Gesetz; Bericht und Antrag 2013 Nr. 41, S. 7, 8, 14). In der Stellungnahme 2013 Nr. 82 an den Landtag führe die Regierung aus, dass sie sich bewusst sei, dass die Bestimmungen zur Vertrauenswürdigkeit in Art. 6 weitgehend seien. Dies entspreche jedoch dem ausdrücklichen Willen der Treuhändervereinigung und der FMA, welche hier klare Regelungen gewünscht hätten, um eine Verbesserung der internationalen Anerkennung der liechtensteinischen Treuhänder und eine Stärkung des Vertrauens in die Treuhandbranche zu erreichen. Bei der Berufsgruppe der Treuhänder sowie den nach Art. 180a PGR berechtigten Personen handle es sich um Berufsgruppen, die besonderes Vertrauen und Ansehen geniessen würden. Wolle man dieses weiter stärken und auch die internationale Akzeptanz weiter fördern, seien bei der Berufszulassung, insbesondere bei der Frage der Vertrauenswürdigkeit, besonders hohe Massstäbe zu definieren. Aus diesem Grund seien in Art. 6 klare und strenge Anforderungen an die Vertrauenswürdigkeit implementiert worden.
Nach Art. 25 Abs. 3 180a PGR-Gesetz, so der Verwaltungsgerichtshof, habe die FMA bei Anträgen auf Umwandlung der bisherigen Berechtigung in eine Bewilligung nach neuem Recht das Vorliegen der Voraussetzung nach Art. 4 Abs. 1 Bst. c 180a PGR-Gesetz, also die Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers, im Sinne von Art. 6 180a PGR-Gesetz zu prüfen. Art. 6 Abs. 1 leg. cit. bestimme, dass die Vertrauenswürdigkeit dann nicht erfüllt sei, wenn eine rechtskräftige Verurteilung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen wegen eines Vergehens oder Verbrechens vorliege, das im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehe. Aufgrund der getroffenen Feststellungen hätten die Unterinstanzen nach dieser Bestimmung richtigerweise die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers verneint und ihm keine Bewilligung erteilt.
5.2. Der Beschwerdeführer bringe vor, dass ihm durch die rigorose Anwendung des Art. 6 Abs. 1 180a PGR-Gesetz faktisch ein Berufsverbot auferlegt worden sei.
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes binde der Grundsatz von Treu und Glauben nicht nur die rechtsanwendenden Behörden, sondern auch den Gesetzgeber. In der Regel könne sich der Einzelne bei einer Gesetzesänderung indessen nicht auf diesen Grundsatz berufen. Immerhin könne der Gesetzgeber im Lichte des Vertrauensschutzes verpflichtet sein, unter besonderen Umständen eine angemessene Übergangsregelung vorzusehen, wenn der Bürger durch eine unvorhersehbare Rechtsänderung in schwerwiegender Weise in seinen gestützt auf die bisherige gesetzliche Regelung getätigten Dispositionen getroffen wird und keine Möglichkeit der Anpassung an die neue Rechtslage habe.
5.3. Dem Beschwerdeführer sei dahingehend Recht zu geben, dass er keine Möglichkeit habe, sich an die neue gesetzliche Regelung anzupassen und seine Vertrauenswürdigkeit im jetzigen Zeitpunkt nicht wieder herstellen könne. Es stelle sich daher die Frage, ob der Gesetzgeber nicht eine angemessene Übergangsregelung hätte vorsehen müssen. So habe der Staatsgerichtshof im Verfahren StGH 2013/42 entschieden, dass der Verzicht auf eine Übergangsregelung unverhältnismässig sei, wenn durch die Gesetzesänderung faktisch ein Berufsverbot auferlegt werde.
Zu der Abänderung von Art. 180a Abs. 1 PGR durch LGBl. 2000 Nr. 279, wonach bloss kaufmännisch Befähigte nicht mehr befugt seien, die Funktion des inländischen Verwaltungsratsmitglieds bei Sitzgesellschaften auszuüben, habe der Staatsgerichtshof im Normprüfungsverfahren zu StGH 2001/7 dargelegt, dass dadurch kein eigentliches Berufsverbot erlassen worden sei. Die Ausübung von Verwaltungsratsmandaten bei Sitzgesellschaften durch Personen mit blosser kaufmännischer Ausbildung werde zwar dadurch erschwert, dass sie nun für ab 1. Januar 2000 übernommene Mandate eine besser qualifizierte Person als zusätzlichen Verwaltungsrat beiziehen müssten, doch werde damit die Ausübung von Verwaltungsratsmandaten durch diesen Personenkreis keineswegs gänzlich unterbunden.
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes habe somit auf eine Übergangsregelung verzichtet werden können, da die Nichterteilung der Bewilligung nach Art. 180a PGR-Gesetz kein eigentliches Berufsverbot bedeute, da der Beschwerdeführer die Verwaltungsratsmandate bei Sitzgesellschaften mit einer nach Art. 180a PGR bewilligten Person ausüben könne. Einen in diese Richtung zielenden Eventualantrag habe der Beschwerdeführer denn auch in seiner Beschwerde vom 12. August 2014 gegen die Verfügung der FMA vom 5. August 2014 gestellt. Zu berücksichtigen sei ferner, dass der Beschwerdeführer bereits 70 Jahre alt sei und damit das AHV-Alter seit einigen Jahren erreicht habe.
6. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 2014, VGH 2014/098, erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 6. Februar 2015 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf Schutz der Handels- und Gewerbefreiheit und des Grundsatzes von Treu und Glauben geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er wolle die genannte Entscheidung deshalb aufheben und unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisen; weiters rege der Beschwerdeführer an, dass der Staatsgerichtshof seine Kompetenz gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c StGHG wahrnehmen und den Art. 6 Abs. 1 180a PGR-Gesetz auf seine Verfassungsmässigkeit hin prüfen möge; schliesslich wolle der Staatsgerichtshof das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verurteilen. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 53 Abs. 1 StGHG gestellt.
6.1. Der Beschwerdeführer regt einleitend in Bezug auf Art. 6 Abs. 1 180a PGR-Gesetz die Durchführung eines Normprüfungsverfahrens an und führt dazu Folgendes aus:
Durch diese Bestimmung werde die in Art. 36 LV garantiere Handels- und Gewerbefreiheit verletzt. Es ergebe sich in Bezug auf den Beschwerdeführer ein erheblicher Eingriff in den aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Vertrauensgrundsatz, weil - wie sich beim Beschwerdeführer zeige - von der Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 180a PGR-Gesetz auch Personen betroffen sein könnten, deren strafrechtliche Verfehlungen lange Zeit zurücklägen und die sich seither wohlverhalten hätten. Dem Beschwerdeführer erscheine dieser Eingriff im Lichte des Vertrauensschutzes der Betroffenen nicht vertretbar und auch nicht notwendig zur Erreichung des im öffentlichen Interesse liegenden verfolgten Zwecks. Vielmehr dürfe diese Bestimmung nur Vergehen und Verbrechen umfassen, die nach dem Erlass des Gesetzes vom 8. November 2013 betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a des PGR (LGBl. 2013 Nr. 426) zu einer Verurteilung geführt hätten.
6.2. Zur Rüge der Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit wird Folgendes ausgeführt:
Durch die Anwendung der Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 180a PGR-Gesetz, welche sich aus Art. 25 Abs. 1 und 3 180a PGR-Gesetz ergebe, werde der Beschwerdeführer in seiner Handels- und Gewerbefreiheit verletzt. Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen, die bereits länger als acht Jahre zurücklägen, sei dem Beschwerdeführer die weitere Ausübung seines langjährig praktizierten Berufs verwehrt, obwohl er sich seither wohlverhalten und sich nichts zu Schulden kommen lassen habe. Durch die rigorose Anwendung der Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 180a PGR-Gesetz werde dem Beschwerdeführer praktisch ein Berufsverbot auferlegt.
Um verfassungskonform zu sein, bedürften Einschränkungen der Handels- und Gewerbefreiheit eines hinreichenden öffentlichen Interesses und sie müssten zudem verhältnismässig sein.
Dies sei gegenständlich nicht der Fall.
Zweck des neu geschaffenen 180a PGR-Gesetzes sei gemäss Bericht und Antrag der Kundenschutz und die Stärkung des Vertrauens in den liechtensteinischen Finanzplatz.
Die Regierung habe in ihrer Stellungnahme an den Landtag 2013 Nr. 82 eingeräumt, dass die Bestimmungen zur Vertrauenswürdigkeit in Art. 6 sehr weitgehend seien. Dies entspreche dem ausdrücklichen Willen der Treuhändervereinigung und der FMA, welche klare Regelungen wünschten, um eine Verbesserung der internationalen Anerkennung der liechtensteinischen Treuhänder und eine Stärkung des Vertrauens in die Treuhandbranche zu erreichen. Daher seien für die Berufsgruppe der Treuhänder bei der Berufszulassung, insbesondere bei der Frage der Vertrauenswürdigkeit, besonders hohe Massstäbe zu definieren.
Das geforderte öffentliche Interesse könne insoweit zwar nicht grundsätzlich abgesprochen werden. Der Eingriff in die Handels- und Gewerbefreiheit müsse aber zudem verhältnismässig, d. h. geeignet, erforderlich und zumutbar sein. Was die Geeignetheit betreffe, vertrete der Beschwerdeführer die Ansicht, dass weniger einschneidende Massnahmen, beispielsweise im Wege einer intensiveren Beaufsichtigung und Überwachung der betroffenen Personen, ausreichend wären, um dasselbe Ziel zu erreichen, als diese Personen quasi mit einem Berufsverbot zu belegen. Zudem sei gegenständlich vor allem das Zumutbarkeitserfordernis nicht erfüllt. Es sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, seine bis dato ausgeübte Tätigkeit nach Art. 180a PGR von einem Tag auf den anderen einzustellen. Der Beschwerdeführer habe nach wie vor seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinem mj. Sohn bis zur Erreichung von dessen Volljährigkeit in zwei Jahren vollumfänglich nachzukommen. Dass der Beschwerdeführer nun plötzlich nach acht Jahren Wohlverhaltens aufgrund einer Gesetzesänderung, seine Berechtigung zur Ausübung dieser Tätigkeit verlieren solle, sei weder zweckmässig noch im Einklang mit dem Vertrauensgrundsatz.
Es werde zwar zugestanden, dass der Staatsgerichtshof schon mehrfach festgehalten habe, dass etwa die Schaffung strengerer fachlicher Anforderungen für die Treuhänderbewilligung grundsätzlich mit der Handels- und Gewerbefreiheit vereinbar sei. Der Unterschied zu jenen Fällen bestehe aber darin, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, sich strengeren fachlichen Anforderungen im Wege einer zusätzlichen Berufsqualifikation, Teilnahme an Kursen, Ablegung von Prüfungen etc. anzupassen. Die einzige Möglichkeit, die der Beschwerdeführer im Hinblick auf die neuen Gesetzesbestimmungen hätte, sei, sich weiterhin wie in den letzten Jahren wohl zu verhalten. Diese Möglichkeit sehe das neue Gesetz aber nicht vor, indem der Beschwerdeführer z. B. über einen längeren Zeitraum unter strengerer Beaufsichtigung der FMA stünde. Die im Fokus stehende Gesetzesbestimmung sehe nur vor, dass ihm die Umwandlung seiner Berechtigung verweigert werde, was einem Berufsverbot gleichkomme.
Zumindest wäre der Gesetzgeber angehalten gewesen, zum Schutze der beruflichen Existenz des Beschwerdeführers entsprechend angemessene Übergangsbestimmungen zu erlassen.
6.3. Die Rüge der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben wird wie folgt begründet:
Dem Beschwerdeführer werde durch die rigorose Anwendung des Art. 6 Abs. 1 180a PGR-Gesetz faktisch ein Berufsverbot auferlegt. Er sei damit von der Änderung der Rechtslage schwerwiegend betroffen und habe auch keine Möglichkeit, sich an die neue, durch die Einführung des Gesetzes betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a PGR geschaffene Rechtslage anzupassen. Die dem Beschwerdeführer gegenständlich zum Verhängnis werdenden, erst im Jahre 2016 getilgten strafrechtlichen Verurteilungen lägen acht Jahre zurück. Selbstredend habe er keine Möglichkeit, seine strafrechtlichen Verfehlungen rückgängig zu machen oder die Tilgung zu beschleunigen, um sich auf diese Weise an die neue Rechtslage anzupassen.
Darin unterscheide sich die gegenständliche Causa grundlegend von jenen Fällen, in denen es dem Einzelnen im Lichte des Grundrechtsschutzes zumutbar sei, sich unter anderem aufgrund der Schaffung strengerer faktischer Anforderungen an die fachliche Berufsqualifikation weiterzubilden (Verweis auf StGH 1996/35, LES 1998/132; StGH 1985/13, LES 1987/41). Die einzige Möglichkeit des Beschwerdeführers bestehe darin, sich im Sinne der neuen Gesetzesbestimmungen weiterhin wohl zu verhalten. Sein Wohlverhalten, insbesondere bei der Ausübung der 180a PGR-Tätigkeit habe der Beschwerdeführer nun aber bereits seit über acht Jahren unter Beweis gestellt und es habe für die Behörden offenbar in der Vergangenheit keinen Anlass gegeben, dem Beschwerdeführer die Berechtigung zur selbständigen Ausübung von Art. 180a PGR-Tätigkeiten zu untersagen. Im Vertrauen auf diese Haltung der Behörde habe der Beschwerdeführer geschäftliche Dispositionen getroffen und auch davon ausgehen dürfen, dass er durch die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinem mj. Sohn bis zu dessen Volljährigkeit in zwei Jahren nachkommen könne.
Zudem müsse in Analogie zum verfassungsrechtlich verankerten Rückwirkungsverbot in Strafsachen der gleiche Schutz greifen. Jemand, dessen strafrechtliche Verfehlungen in der Vergangenheit ohne disziplinäre Konsequenzen für die Ausübung seiner Tätigkeiten nach Art. 180a PGR geblieben seien und der sich seither über mehrere Jahre hinweg wohlverhalten habe, müsse davor geschützt sein, dass ihm durch Art. 6 Abs. 1 180a PGR-Gesetz die berufliche Existenz entzogen werde. Es sei daher im Sinne einer verfassungskonformen Anwendung des Art. 6 Abs. 1 180a PGR-Gesetz darauf Bedacht zu nehmen, ob es sich bei den rechtskräftigen Verurteilungen um aktuelle, d. h. um nach dem Erlass des Gesetzes vom 8. November 2013 betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a PGR ergangene Verurteilungen handle. Wenn dies, wie beim Beschwerdeführer, nicht der Fall sei, so sei im Einzelfall die Vertrauenswürdigkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 180a PGR-Gesetz zu bejahen, andernfalls dies zu einem den Vertrauensschutz des Einzelnen verletzenden Ergebnis führen würde.
Die belangte Behörde verweise in ihrer Entscheidung auf StGH 2013/42, in welcher der Staatsgerichtshof den Verzicht auf eine Übergangsregelung als unverhältnismässig angesehen habe, wenn durch die Gesetzesänderung faktisch ein Berufsverbot auferlegt werde. Da der Beschwerdeführer wenige Jahre vor der Pensionierung stehe, sodass es offensichtlich nicht praktikabel sei, dass er sich etwa noch einer Umschulung unterziehen oder einen anderen Beruf ausüben könnte, sei es dem Staat zumutbar, dass der jetzige Rechtszustand zumindest noch bis zur Erreichung des AHV-Alters durch den Beschwerdeführer beibehalten werde.
Dieselben Grundsätze müssten aber auch für den gegenständlichen Fall gelten. Wie der Verwaltungsgerichtshof festgestellt habe, sei der Beschwerdeführer bereits 70 Jahre alt. Es sei ihm daher gleichermassen unzumutbar wie im Vergleichsfall StGH 2013/42, sich einer Umschulung zu unterziehen oder einen anderen Beruf ausüben zu müssen. Da den Beschwerdeführer aber nach wie vor Unterhaltspflichten gegenüber seinem mj. Sohn träfen, sei er weiterhin auf die Einkünfte aus seiner Tätigkeit als 180a-Berechtigter angewiesen. Auch hier müsse es dem Staat daher zumutbar sein, den jetzigen Rechtszustand, nämlich die weiterhin bestehende Ermöglichung der Ausübung einer 180a-Tätigkeit durch den Beschwerdeführer, bis zum Zeitpunkt der Tilgung von dessen Verurteilungen aus dem Strafregister im Jahre 2016 beizubehalten respektive die Umwandlung der Berechtigung zu bewilligen.
Jedenfalls erweise sich im Sinne der zuvor erwähnten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes der Verzicht auf eine Übergangsregelung im Beschwerdefall als unverhältnismässig und sohin als ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
7. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass vorsorglicher Massnahmen mit Beschluss vom 13. Februar 2015 dahingehend Folge, als der Beschwerdeführer bis zur Erledigung der gegenständlichen Individualbeschwerde seine Tätigkeiten nach Art. 180a PGR fortführen darf.
8. Mit Schreiben vom 20. Februar 2015 verzichtet der Verwaltungsgerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 2014, VGH 2014/098, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2012/166, Erw. 1; StGH 2012/106, Erw. 1; StGH 2010/154, Erw. 1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5] und Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff., sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Da die gegenständliche Individualbeschwerde auch frist- und formgerecht eingereicht wurde, hat der Staatsgerichtshof somit materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt sowohl eine Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit als auch des Grundsatzes von Treu und Glauben.
Er erachtet sich in diesen beiden Grundrechten verletzt, weil ihm durch die Anwendung von Art. 6 Abs. 1 des 180a PGR-Gesetzes (Gesetz vom 8. November 2013 betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechts, LGBl. 2013 Nr. 426; in Kraft seit 1. Januar 2014) faktisch ein Berufsverbot auferlegt werde. Letztlich macht der Beschwerdeführer aber nicht geltend, dass diese Bestimmung im Beschwerdefall unrichtig bzw. verfassungswidrig angewendet worden sei. Vielmehr erachtet er diese Gesetzesnorm selbst als verfassungswidrig und regt entsprechend beim Staatsgerichtshof auch die Vornahme einer Normenkontrolle gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c StGHG an. Der Staatsgerichtshof verzichtet indessen auf die Durchführung eines amtswegigen Normprüfungsverfahrens, da er Art. 6 Abs. 1 des 180a PGR-Gesetzes aus folgenden Erwägungen als verfassungskonform erachtet:
3. Es ist zunächst auf die Rüge der Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit gemäss Art. 36 LV einzugehen.
3.1. Dieses Grundrecht schützt die Freiheit der Wahl, des Zugangs und der Ausübung des Berufes, des gewerbsmässigen Handels und Gewerbes und damit der Wirtschaft allgemein (StGH 2006/35, Erw. 5.1; StGH 2013/42, Erw. 3.1; vgl. auch StGH 2008/38, Erw. 7 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Dabei geht der Verfassungsgeber von einer grundsätzlich auf Privatautonomie basierenden Wirtschaftsordnung aus (StGH 2004/76, Erw. 5; StGH 2013/42, Erw. 3.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Die Handels- und Gewerbefreiheit beinhaltet insbesondere auch die Berufswahl- und Berufsausübungsfreiheit (StGH 2013/42, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2006/44, LES 2008, 11 [15 f., Erw. 2]; siehe auch Klaus A. Vallender, Handels- und Gewerbefreiheit, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 726 ff., Rz. 3 ff. mit zahlreichen Nachweisen). Der Gesetzgeber darf in die Handels- und Gewerbefreiheit wie auch in andere Grundrechte nur eingreifen, wenn dies im formellen Gesetz hinreichend klar geregelt ist, im öffentlichen Interesse liegt oder für den Schutz der Grundrechte Dritter erforderlich ist und dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz entspricht. Ausserdem muss der Kernbereich des Grundrechtes unangetastet bleiben (siehe etwa StGH 2004/14, Erw. 3a; StGH 2013/42, Erw. 3.1; vgl. auch StGH 2008/38, Erw. 7 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] sowie Klaus A. Vallender, Handels- und Gewerbefreiheit, a. a. O., 739, Rz. 29).
3.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, wurde mit dem 180a PGR-Gesetz erstmals ein umfassendes Aufsichtssystem für berechtigte Personen nach Art. 180a PGR ("Art. 180a PGR-Treuhänder") geschaffen, die bis dahin ausser der Unterstellung unter das Sorgfaltspflichtgesetz keiner gesetzlichen, behördlichen, organisatorischen oder disziplinarischen Aufsicht unterstellt waren, wie dies bei qualifizierten Berufsvertretern der Fall ist. Die Bestimmungen des neuen Aufsichtsgesetzes wurden eng mit den Bestimmungen des total revidierten Treuhändergesetzes abgestimmt, insbesondere was den Bereich der Beurteilung der persönlichen Integrität betrifft. Zweck des Gesetzes ist der Kundenschutz und die Stärkung des Vertrauens in den liechtensteinischen Finanzplatz. In der Stellungnahme 2013 Nr. 82 (S. 7) an den Landtag führt die Regierung aus, dass es sich bei der Berufsgruppe der Treuhänder sowie den nach Art. 180a PGR berechtigten Personen um Berufsgruppen handle, die besonderes Vertrauen und Ansehen geniessen würden. Wolle man dieses weiter stärken und auch die internationale Akzeptanz weiter fördern, seien bei der Berufszulassung, insbesondere bei der Frage der Vertrauenswürdigkeit, besonders hohe Massstäbe zu definieren. Aus diesem Grund seien in Art. 6 klare und strenge Anforderungen an die Vertrauenswürdigkeit implementiert worden.
Der Staatsgerichtshof hat auch schon mehrfach festgehalten, dass die Schaffung strengerer fachlicher Anforderungen für die Treuhänderbewilligung bzw. für Art. 180a PGR-Treuhänder grundsätzlich mit der Handels- und Gewerbefreiheit vereinbar ist (zuletzt StGH 2013/42, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch StGH 2001/7, Jus & News 2001/1, 17 [22, Erw. 4.2]; StGH 1996/35, LES 1998, 132 [137, Erw. 3.5]; StGH 1985/13, LES 1987, 41 [42]).
Die von der Regierung angeführten Gründe für die Schaffung des 180a PGR-Gesetzes liegen zweifellos im öffentlichen Interesse. Diesem öffentlichen Interesse dient offensichtlich auch die Vorschrift von Art. 6 Abs. 1 dieses Gesetzes, wonach die Bewilligungsvoraussetzung der Vertrauenswürdigkeit gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. c nicht erfüllt ist, wenn ein Art. 180a PGR-Treuhänder einschlägig vorbestraft ist. Diese Regelung erweist sich auch als verhältnismässig. Dem Argument des Beschwerdeführers, dass eine intensivere Beaufsichtigung und Überwachung der betroffenen Personen ausreichend wäre, überzeugt dagegen im Lichte des Zwecks des 180a PGR-Gesetzes nicht: Dem Kundenschutz und der Stärkung des Vertrauens in den liechtensteinischen Finanzplatz ist mit der vom Gesetzgeber gewählten Lösung jedenfalls wesentlich besser gedient, als mit einer intensiveren behördlichen Beaufsichtigung von vorbestraften Art. 180a PGR-Treuhändern; zumal die nunmehr bestehende Verpflichtung, in die betroffenen Verbandspersonen ein unbescholtenes Organ dazuzuwählen, gerade auch einer intensiveren Beaufsichtigung dient. Zudem ist eine strafrechtliche Verurteilung und damit der Ausschluss von einer 180a PGR-Treuhändertätigkeit nur so lange beachtlich, als der Strafregistereintrag nicht gelöscht ist (vgl. Stellungnahme 2013 Nr. 82, S. 8 f.). So gilt etwa für die für den Beschwerdeführer relevante Freiheitsstrafe von mehr als einem und höchstens drei Jahren eine Tilgungsfrist von zehn Jahren (Art. 11 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes über das Strafregister und die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen, LGBl. 1974 Nr. 46), welche für den Beschwerdeführer im Jahre 2016 ablaufen wird.
3.3. Demnach erweist sich die Regelung von Art. 6 Abs. 1 des 180a PGR-Gesetzes ohne weiteres als im öffentlichen Interesse und verhältnismässig und somit als zulässiger Eingriff in die Handels- und Gewerbefreiheit.
3.4. Hieran ändert auch nichts, dass die Verweigerung der Art. 180a PGR-Bewilligung immer dann eine gewisse Härte beinhalten mag, wenn die Straftat des Betroffenen, wie im Beschwerdefall, schon relativ weit zurückliegt, aber eben noch nicht getilgt ist. Denn einzelne Härtefälle machen eine zwangsläufig auf eine gewisse Schematisierung angewiesene gesetzliche Regelung noch nicht verfassungswidrig (siehe Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Vaduz 1998, 208 mit weiteren Nachweisen und Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hsrg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 264 ff., Rz. 28 mit Rechtsprechungsnachweisen).
Der Beschwerdeführer rügt auch nicht nur, dass die Regelung in Art. 6 Abs. 1 des 180a PGR-Gesetzes insgesamt verfassungswidrig sei, sondern insbesondere, dass diese Gesetzesbestimmung für ihn faktisch einen rückwirkenden Effekt habe und deshalb jedenfalls eine Übergangsbestimmung hätte vorgesehen werden müssen. Diese Frage ist jedoch im Lichte des insoweit primär betroffenen Grundsatzes von Treu und Glauben zu prüfen (ebenso StGH 2013/42, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
4. Zur Rüge der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
4.1. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist zwar nur für das Zivilrecht explizit normiert (siehe jeweils Art. 2 Abs. 1 des Personen- und Gesellschaftsrechts sowie des Sachenrechts), doch gelten Treu und Glauben und der daraus abgeleitete Vertrauensschutz unbestrittenermassen auch für das öffentliche Recht. Gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes wird der Grundsatz von Treu und Glauben primär aus dem Willkürverbot, mitunter auch aus dem Gleichheitssatz von Art. 31 Abs. 1 LV abgeleitet. Jedenfalls verletzt insbesondere die Nichteinhaltung spezifischer behördlicher Zusicherungen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn im Vertrauen auf die Zusicherung wesentliche irreversible Dispositionen getroffen wurden. Der Grundsatz von Treu und Glauben bindet nun aber nicht nur die rechtsanwendenden Behörden, sondern auch den Gesetzgeber. In der Regel kann sich der einzelne bei einer Gesetzesänderung indessen nicht auf diesen Grundsatz berufen. Immerhin kann der Gesetzgeber im Lichte des Vertrauensschutzes verpflichtet sein, unter besonderen Umständen eine angemessene Übergangsregelung vorzusehen. Dies ist dann der Fall, wenn der Bürger durch eine unvorhersehbare Rechtsänderung in schwerwiegender Weise in seinen gestützt auf die bisherige gesetzliche Regelung getätigten Dispositionen getroffen wird und keine Möglichkeit der Anpassung an die neue Rechtslage hat (StGH 1996/35, LES 1998, 132 [135, Erw. 2.1 f.]; StGH 1998/47, LES 2001, 73 [79 f., Erw. 4.1]; StGH 2013/42, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, a. a. O., 299, Rz. 98 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
4.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführt, hat der Beschwerdeführer keine Möglichkeit, sich an die neue gesetzliche Regelung anzupassen, da er seine Vertrauenswürdigkeit im jetzigen Zeitpunkt nicht wieder herstellen kann. Es stellt sich daher auch im Beschwerdefall die Frage, ob der Gesetzgeber nicht eine angemessene Übergangsregelung hätte vorsehen müssen. Im Verfahren zu StGH 2013/42 hat der Staatsgerichtshof entschieden, dass der Verzicht auf eine Übergangsregelung unverhältnismässig sei, da dem dortigen Beschwerdeführer durch die Gesetzesänderung faktisch ein Berufsverbot auferlegt werde. Dort ging es um die Aufhebung von Art. 63 des Gesundheitsgesetzes und damit die Abschaffung des Berufes des Dentisten. Der Beschwerdeführer stand wenige Jahre vor der Pensionierung, sodass es nicht praktikabel war, dass er sich noch einer Umschulung unterziehen oder einen anderen Beruf ausüben könnte. Entsprechend war der bisherige Rechtszustand zumindest noch bis zur Erreichung des AHV-Alters durch den Beschwerdeführer beizubehalten (StGH 2013/42, Erw. 4.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Von jenem Fall unterscheidet sich der Beschwerdefall indessen schon deshalb grundlegend, weil es hier nicht bloss um strengere Anforderungen an berufliche Qualifikationen geht, sondern um nicht mehr und nicht weniger als die Vertrauenswürdigkeit der Art. 180a PGR-Treuhänder. Durch eine Übergangsfrist, wie sie vom Beschwerdeführer eingefordert wird, würde aber der Zweck des 180a PGR-Gesetzes, nämlich der Kundenschutz und die Stärkung des Vertrauens in den liechtensteinischen Finanzplatz, offensichtlich konterkariert.
4.3. Anzumerken ist, dass auch schon bei der Abänderung von Art. 180a Abs. 1 PGR durch LGBl. 2000 Nr. 279 keine Übergangsfrist vorgesehen worden war. Diese Regelung sah vor, dass bloss kaufmännisch Befähigte nicht mehr befugt waren, die Funktion des inländischen Verwaltungsratsmitglieds bei Sitzgesellschaften auszuüben. Die damalige Revision hätte durchaus mit einer Übergangsfrist abgefedert werden können, wie dies die Regierung auch favorisiert hatte. Der Gesetzgeber verzichtete allerdings auf eine solche Übergangsregelung, was der Staatsgerichtshof in StGH 2001/7 als verfassungsmässig erachtete (siehe StGH 2001/7, Jus & News 2001/1, 17 [23 f., Erw. 5 f.]).
4.4. Im Zusammenhang mit der erwähnten Revision von Art. 180a Abs. 1 PGR durch LGBl. 2000 Nr. 279 hat der Verwaltungsgerichtshof im Übrigen auch darauf hingewiesen, dass der Staatsgerichtshof im entsprechenden Normprüfungsverfahren ein eigentliches Berufsverbot verneinte. Der Staatsgerichtshof erwog, dass die Ausübung von Verwaltungsratsmandaten bei Sitzgesellschaften durch Personen mit blosser kaufmännischer Ausbildung zwar durch das neue Erfordernis erschwert werde, wonach diese für ab 1. Januar 2000 übernommene Mandate eine besser qualifizierte Person als zusätzlichen Verwaltungsrat beiziehen müssten. Indessen werde damit die Ausübung von Verwaltungsratsmandaten durch diesen Personenkreis keineswegs gänzlich unterbunden (StGH 2001/7, Jus & News 2001/1, 17 [22 f., Erw. 4.2]).
Dem Verwaltungsgerichtshof ist zuzustimmen, dass auch im Beschwerdefall an diese Erwägungen in der Entscheidung zu StGH 2001/7 angeschlossen werden kann. Auch der Beschwerdeführer muss seine Tätigkeit im Finanzdienstleistungsbereich nicht aufgeben, doch muss er mit einem unbescholtenen Finanzmarktakteur zusammenarbeiten. Deshalb kann auch der derzeit noch bestehenden Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers für seinen minderjährigen Sohn keine wesentliche Bedeutung zukommen, zumal der Verwaltungsgerichtshof auch zu Recht betont, dass der Beschwerdeführer im Gegensatz zum Beschwerdeführer im Beschwerdefall zu StGH 2013/42 das AHV-Alter schon überschritten hat und ihm somit selbst eine allfällige Aufgabe der angestammten Berufstätigkeit eher zuzumuten ist.
4.5. Somit erweist sich der Verzicht auf eine Übergangslösung anders als im StGH-Fall 2013/42 im Beschwerdefall als verhältnismässig und im Einklang mit dem Grundsatz von Treu und Glauben.
5. Aufgrund all dieser Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
6. Im Kostenspruch waren, wie schon im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, die Gerichtsgebühren auf der Grundlage eines Streitwertes von CHF 15'000.00 (§ 4 Ziff. 17 Bst. b der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer) zu berechnen (vgl. StGH 2014/12, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe dazu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 676 f.). Der Beschwerdeführer begründet auch nicht näher, weshalb er von einem Streitwert von CHF 100'000.00 ausgeht.
Dementsprechend ist auch die bereits geleistete Eingabegebühr von CHF 170.00 auf CHF 85.00 zu reduzieren. Gemäss dem herabgesetzten Streitwert beläuft sich die gegenständliche Urteilsgebühr auf CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) und die Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 13. Februar 2015 betreffend den Erlass einer vorsorglichen Massnahme auf CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG). Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind dem Beschwerdeführer nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen. Insgesamt ergibt dies vom Beschwerdeführern noch zu tragende Gerichtskosten in Höhe von CHF 935.00.