StGH 2014/151
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 23. März 2015, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Präsident Dr. Hilmar Hoch, stellvertretender Präsident lic.iur. M.B.L.-HSG Christian Ritter und Univ.-Doz. Dr. iur. Peter Bussjäger als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A Stiftung (gelöscht)
vertreten durch den gerichtlich bestellten Beistand:
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 2. Dezember 2014, 14RS.2014.151-21
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 2. Dezember 2014, 14 RS.2014.151-21, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, der Beschwerdeführerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 1'617.85 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Gerichtskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Dem Serious Fraud Office wurde in dem bei dieser Behörde behängenden Ermittlungsverfahren bereits einmal Rechtshilfe geleistet und zwar im Verfahren zu 14 RS.2013.95.
In jenem Verfahren wurden diverse Kontounterlagen betreffend die Bankverbindung der B Ltd. von der C Bank herausverlangt und an die ersuchende Behörde ausgefolgt. Die Leistung der Rechtshilfe beruhte auf folgendem, vom Landgericht wie folgt zusammengefassten Rechtshilfesachverhalt:
[...]
2. Das gegenständliche neue Rechtshilfeersuchen des Serious Fraud Office zu 14 RS.2014.151 beruht auf einer Auswertung der ausgefolgten Unterlagen betreffend die Geschäftsverbindung der B Ltd. bei der C Bank und wird von der ersuchenden Behörde wie folgt begründet:
3. Mit Beschluss vom 10. Juni 2014 (ON 3) traf das Landgericht folgende Anordnung:
"Die C Bank, Vaduz, wird gemäss § 98a Abs. 1 StPO aufgefordert, dem Fürstlichen Landgericht binnen 14 Tagen folgende Unterlagen zur Geschäftsverbindung mit der A Stiftung, Kto. Nr. ***, in Kopie herauszugeben:
Kontoeröffnungsunterlagen
Sorgfaltspflichtakt inkl. Prüfberichten
Unterschriftenkarte und Vollmachten
Konto- und Portfolioauszüge
Transaktionsbelege für Eingänge der D AG
Gesellschaftsunterlagen der A Stiftung
Interne Vermerke und Notizen
Die Herausgabepflicht wird mit Ausnahme der Kontoeröffnungsunterlagen und des Sorgfaltspflichtaktes auf den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Oktober 2010 begrenzt.
Diese Unterlagen werden gemäss § 96 Abs. 1 StPO beschlagnahmt."
Die C Bank kam dem ihr erteilten Herausgabebefehl nach.
4. Mit weiterem Beschluss vom 21. August 2014 (ON 15) ordnete das Landgericht, nachdem der nunmehr durch einen gerichtlich bestellten Beistand vertretenen nunmehrigen Beschwerdeführerin vorab das rechtliche Gehör gewährt worden war und gegen deren Widerspruch, unter Beisetzung eines Spezialitätsvorbehaltes (Art. 52 Abs. 4 RHG) die Ausfolgung der von der C Bank herausgegebenen Unterlagen an die ersuchende Behörde an, wobei von der Ausfolgung lediglich zwei Vermögensaufstellungen per 30. Juni 2006 und 31. Juli 2006 ausgenommen wurden.
5. Der gegen diesen Ausfolgungsbeschluss des Landgerichtes von der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde gab das Obergericht mit Beschluss vom 2. Dezember 2014 (ON 21) keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
5.1. [...]
Von den inländischen Rechtshilfebehörden könne aufgrund des (auch) im Strafrechtshilfeverkehr geltenden völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatzes auf die Richtigkeit des von der ersuchenden Behörde geschilderten Sachverhaltes abgestellt werden, und es seien an die Detailliertheit und Lückenlosigkeit der Sachverhaltsdarstellung durch die ersuchende Behörde keine hohen Anforderungen zu stellen. Es bedürfe daher keines Vorbringens von "stichhaltigen Indizien" oder gar des Beibringens von Beweisen durch die ersuchende Behörde zur Begründung der im Rechtshilfeersuchen geschilderten Verdachtslage, sondern grundsätzlich genüge die konkrete Behauptung, dass ein bestimmter, die begehrte Rechtshilfemassnahme rechtfertigender Tatverdacht bestehe.
[...]
Dass die ersuchende Behörde nicht in der Lage sei, in ihrem Rechtshilfeersuchen bereits einen Verdacht dahin zu äussern, wer (namentlich) als Täter (Bestechender oder Bestochener) in Frage kommen könnte, begründe keine relevante Unvollständigkeit des Ersuchens, sei es doch offensichtlich gerade das Ziel des von der ersuchenden Behörde geführten Ermittlungsverfahrens, allfällige Täter auszuforschen; entsprechend werde das Verfahren bislang gegen unbekannte Täter geführt. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen nach den §§ 96 ff. StPO seien auch im Verfahren gegen unbekannte Täter zulässig.
Weiter vermöge die Beschwerdeführerin mit den von ihr mit der gegenständlichen sowie mit den von ihrem Rechtsvertreter bereits im Beschwerdeverfahren zu GZ. 14 RS.2013.95 vorgelegten Urkunden eine Rechtsmissbräuchlichkeit des gegenständlichen Rechtshilfeersuchens nicht darzutun.
[...]
Dass die österreichischen Strafverfolgungsbehörden, wie sich aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden ergebe, scheinbar ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen F eingestellt hätten, vermöge die Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit des vorliegenden Rechtshilfeersuchens des Serious Fraud Office ebenfalls nicht zu tragen. Wiederum bedürfte es umfassender Kenntnisse der inländischen Rechtshilfebehörden hinsichtlich der der ersuchenden Behörde bis dato vorliegenden Ermittlungsergebnisse und darüber hinaus auch detaillierter Kenntnisse der Akten des in Österreich gegen F geführten Strafverfahrens, um überhaupt beurteilen zu können, welche Konsequenzen aus dem Umstand der Einstellung des österreichischen Verfahrens gegen F für das englische Verfahren des Serious Fraud Office zu ziehen seien. Den inländischen Strafrechtshilfebehörden fehle die entsprechende Aktenkenntnis, sodass sie gar nicht in der Lage seien, beweiswürdigend irgendwelche Schlüsse zu ziehen.
[...]
Zusammengefasst sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, mittels der von ihr vorgelegten Urkunden offensichtliche Widersprüche, Lücken oder Fehler der Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen des Serious Fraud Office und damit eine Rechtsmissbräuchlichkeit des Rechtshilfeersuchens zu beweisen.
5.2. Entgegen den Beschwerdeausführungen könne auch nicht von einer blossen fishing expedition bzw. einer mangelnden, nicht zumindest abstrakten, Beweiseignung der von der ersuchenden Behörde verlangten Unterlagen ausgegangen werden.
[...]
Ebensowenig könne den gemäss dem angefochtenen Beschluss an die ersuchende Behörde ausgefolgten Unterlagen eine zumindest abstrakte Beweiseignung für das ausländische Strafverfahren abgesprochen werden, bedürfe es zur vollständigen Aufklärung eines Korruptionsdeliktes doch jedenfalls der Ausforschung des (wirtschaftlichen) Endempfängers der vermuteten Bestechungszahlungen und damit einer lückenlosen Aufklärung des gesamten Geldflusses.
Es sei auch nicht unverhältnismässig, die Bankunterlagen der Beschwerdeführerin für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2007 auszufolgen. Gemäss Rechtshilfeersuchen seien die fingierten Beratungsverträge im Juni 2006 abgeschlossen worden und relevante Zahlungen seien jedenfalls ab März 2007 erfolgt. Es sei daher verhältnismässig, auch die Unterlagen betreffend den kurzen Zeitraum von zwei bis drei Monaten vor der ersten der ersuchenden Behörde bekannten Zahlung auszufolgen; die Ausfolgung sämtlicher Bankunterlagen ab diesem Zeitpunkt bis dato sei schon deswegen angezeigt, weil die vollständige Abklärung des Geldflusses jedenfalls erforderlich sei, um den (wirtschaftlichen) Endempfänger allfälliger Bestechungszahlungen ermitteln zu können. Dem Rechtshilfeersuchen könnten keine Anhaltspunkte entnommen werden, die eine Einschränkung des relevanten Zeitraums nach dem 1. Januar 2007 nahelegen würden.
Es treffe zwar zu, dass die ersuchende Behörde, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht und jedenfalls sofern es "Kontoauszüge" betreffe, um Beschlagnahme und Übermittlung der Unterlagen der Beschwerdeführerin nur bis zum 31. Oktober 2010 ersucht habe. Dies schliesse allerdings nicht aus, der ersuchenden Behörde auch die beiden von der C Bank herausgegebenen "Aktennotizen" vom 3. und 4. November 2010 auszufolgen.
Ausgehend vom Grundsatz der möglichst umfassenden zwischenstaatlichen Kooperation in Strafrechtshilfefällen seien Rechtshilfeersuchen grosszügig auszulegen und der ersuchenden Behörde all jene Unterlagen auszufolgen, welche für diese potentiell erheblich sein könnten, auch wenn um deren Übermittlung nicht ausdrücklich ersucht worden sei (StGH 2006/30; StGH 2014/52). Es wäre geradezu überspitzt formalistisch, der ersuchenden Behörde diese beiden, die Auflösung der Bankverbindung der Beschwerdeführerin bei der C Bank betreffenden und den Empfänger des nach Saldierung der Konten und Depots verbliebenen Guthabens ausweisenden Unterlagen nicht zu übermitteln, nur weil diese drei bzw. vier Tage nach dem im Rechtshilfeersuchen angegebenen Stichtag datiert seien; es gehe der ersuchenden Behörde mit ihrem Rechtshilfeersuchen doch gerade darum, den (wirtschaftlichen) Endempfänger der vermuteten Bestechungszahlungen zu eruieren. Letztlich würde eine Nichtausfolgung nämlich nur in einem weiteren Rechtshilfeersuchen enden. Ganz abgesehen davon habe die ersuchende Behörde ihr Rechtshilfeersuchen in zeitlicher Hinsicht nur mit Bezug auf "Kontoauszüge" begrenzt und bei den "Aktennotizen" vom 3./4. November 2010 handle es sich nicht um Kontoauszüge.
6. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 2. Dezember 2014 (ON 21) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2014 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf Privat- und Geheimsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV und Art. 8 EMRK sowie des Willkürverbots gemäss Art. 31 Abs. 1 LV geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Individualbeschwerde Folge geben und erkennen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er wolle den angefochtenen Beschluss daher zur Gänze aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen; schliesslich wolle er das Land Liechtenstein schuldig sprechen, der Beschwerdeführerin ihre verzeichneten Verfahrenskosten binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
7. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführerin, der vorliegenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 12. Januar 2015 Folge.
8. Mit Schreiben vom 13. Januar 2015 verzichtete das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 2. Dezember 2014, 14 RS.2014.151-21, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten; dies allerdings mit Ausnahme der erst im Individualbeschwerdeverfahren vorgelegten Stellungnahme der Zentralen Staatsanwaltschaft Wien vom 28. Oktober 2013 (AZ 17 St 33/12m), da solche neuen Beweismittel nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes in der Regel, so auch im Beschwerdefall, unzulässig sind (StGH 2011/188, Erw. 1.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2006/30, Erw. 8.1; StGH 2002/85, LES 2005, 261 [268, Erw. 3.3.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 644 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
2. Die Beschwerdeführerin rügt sowohl die Verletzung ihrer Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 LV und Art. 8 EMRK als auch des Willkürverbots.
2.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stellen sowohl die Beschlagnahme als auch die Ausfolgung von Bankunterlagen klarerweise einen Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV dar (siehe statt vieler: StGH 2014/64, Erw. 2.1; StGH 2013/182, Erw. 3.1; StGH 2009/126, Erw. 5.1 und StGH 2008/37+88, Erw. 5.4 [jeweils im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2007/51, Erw. 3.1; vgl. auch StGH 1995/6, LES 2001, 63 [68, Erw. 3.1]; StGH 1995/8 LES 1997, 197 [201, Erw. 3.2] sowie Marzell Beck/Andreas Kley, Freiheit der Person, Hausrecht sowie Brief- und Schriftengeheimnis, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 143, Rz. 24). Bei Eingriffen in spezifische Grundrechte wie die Geheim- und Privatsphäre muss eine genügende gesetzliche Grundlage vorliegen und zudem das Übermassverbot bzw. der Verhältnismässigkeitsgrundsatz beachtet werden (StGH 2009/126, Erw. 5.1; StGH 2007/102, Erw. 2.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li], jeweils mit Verweis auf StGH 1995/8, LES 1997, 197 [202, Erw. 3.2]; StGH 1997/1, LES 1998, 201 [205, Erw. 4 f.]).
2.2. Sofern ein solches spezifisches Grundrecht tangiert wird, ist die Willkürrüge subsidiär und braucht nicht zum Gegenstand einer gesonderten Prüfung gemacht zu werden (siehe statt vieler: StGH 2010/1, Erw. 6.1; StGH 2008/37+88, Erw. 5.1 f. [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/77, LES 2007, 11 [13, Erw. 2.1]; StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; siehe auch Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 327 ff., Rz. 43 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Es ist deshalb im Folgenden nur auf die Rüge der Verletzung von Art. 32 LV einzugehen.
2.3. Die gesetzliche Grundlage für die im Beschwerdefall erfolgte Urkundenbeschlagnahme findet sich in § 97a StPO. Diese Bestimmung der Strafprozessordnung setzt wie andere strafprozessuale Zwangsmassnahmen den Verdacht voraus, dass eine einschlägige Straftat begangen wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ergibt sich dieser Verdacht im Rechtshilfeverfahren aber im Gegensatz zum inländischen Strafverfahren nicht aufgrund der Ermittlungen der inländischen Strafverfolgungsbehörden, sondern aufgrund des Rechtshilfeersuchens. Dieses Rechtshilfeersuchen ist nun allerdings im Lichte des völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatzes zu behandeln, was impliziert, dass die Richtigkeit der darin enthaltenen Sachverhaltsdarstellung zu vermuten ist. Es ist somit nur zu prüfen, ob diese Sachverhaltsdarstellung Anlass für den gemäss Strafprozessordnung erforderlichen Verdacht gibt (StGH 2011/183, Erw. 7.1).
Im Lichte des Vertrauensgrundsatzes sind demnach in der Regel auch von einem Beschwerdeführer vorgelegte Dokumente und andere Beweise unbeachtlich; dies auch deshalb, weil den inländischen Strafrechtshilfebehörden die entsprechende Aktenkenntnis fehlt, sodass sie gar nicht in der Lage sind, eine umfassende Beweiswürdigung vorzunehmen (vgl. StGH 2013/91, Erw. 4.2; StGH 2012/16, Erw. 4.1; StGH 2009/126, Erw. 5.5 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]: "Es ist dabei nicht die Aufgabe der ersuchten Behörde, eine Beweiswürdigung vorzunehmen, was letztlich eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung im ausländischen Strafverfahren bedeuten würde.").
Eine Ausnahme besteht allerdings dann, wenn sich mit paraten Beweismitteln direkt die Missbräuchlichkeit des Rechtshilfeersuchens erweist oder wenn sich die Nichtberücksichtigung solcher parater Beweismittel aus anderen Gründen als stossend erweisen würde (StGH 2008/37+88, Erw. 5.3; StGH 2006/95, Erw. 2.2 ff. [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2000/28, LES 2003, 243 [249, Erw. 3.3] mit Verweis auf StGH 2000/18, Erw. 4.2 und StGH 1995/23, Erw. 2.3, jeweils mit Verweis auf Jörg Paul Müller, Vertrauensschutz im Völkerrecht, Köln/Berlin 1971, 193 ff.).
2.4. Entgegen den Erwägungen des Obergerichtes ist demnach zwischen der Rechtsmissbräuchlichkeit und sonstigen schwerwiegenden Mängeln eines Rechtshilfeersuchens zu unterscheiden. Denn auch gravierende Widersprüche, Lücken und Fehler in der Sachverhaltsdarstellung eines Rechtshilfeersuchens sind noch kein Beleg für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der ersuchenden Behörde. Wenn allerdings für den Rechtshilferichter die Rechtsmissbräuchlichkeit eines Rechtshilfeersuchens - mit oder ohne ihm vorgelegte parate Beweismittel - offensichtlich ist, ist die Rechtshilfe jedenfalls zu verweigern. Die Rechtsmissbräuchlichkeit eines Rechtshilfeersuchens hat der Staatsgerichtshof bisher aber erst einmal konstatiert (StGH 2011/108, Erw. 2.3; siehe hierzu auch StGH 2011/183, Erw. 4.4). Wesentlich häufiger ist es demgegenüber, dass die Rechtshilfe wegen gravierender Mängel in der Sachverhaltsdarstellung des Rechtshilfeersuchens zumindest einstweilen nicht gewährt werden kann. Entsprechende Ergänzungsaufträge und Rückfragen ergeben sich routinemässig schon im erstinstanzlichen Verfahren, regelmässig aber auch erst durch die Aufhebung eines Ausfolgungsentscheides im Rechtsmittel-, allenfalls auch im Individualbeschwerdeverfahren vor dem Staatsgerichtshof.
Meist erfolgen solche Rückfragen aufgrund inhärenter Mängel des Rechtshilfeersuchens. Wie erwähnt, können aber ausnahmsweise auch von einer Verfahrenspartei vorgelegte parate Beweismittel entsprechende Mängel belegen. Der Staatsgerichtshof hat insbesondere dann auf parate Beweismittel abgestellt, wenn von einer Verfahrenspartei vorgelegte Ergebnisse eines ausländischen Strafverfahrens im Widerspruch zum Rechtshilfesachverhalt standen. So hat der Staatsgerichtshof in der Entscheidung zu StGH 2011/135 ein Rechtshilfeersuchen als unzulässig erachtet, weil eine schweizerische Strafuntersuchung, welche aufgrund eines auf dem gleichen Sachverhalt fussenden Rechtshilfeersuchens eingeleitet worden war, ergebnislos eingestellt worden war. Dabei widersprach er auch der Auffassung der ordentlichen Instanzen, dass selbst ein entsprechendes Schreiben der zuständigen Genfer Untersuchungsrichterin kein parates Beweismittel sei (StGH 2011/135, Erw. 3.3 f.). In einem die Ukraine betreffenden Fall hat der Staatsgerichtshof die Rechtshilfe als unzulässig erklärt, da keine plausible Erklärung vorlag, warum das Strafverfahren im ersuchenden Staat gegen einen beschuldigten Politiker weitergeführt wurde, während es gegen andere Politiker trotz gleicher Sachlage eingestellt worden war (StGH 2006/112, Erw. 3.4).
In einem derartigen Fall ist es jedenfalls erforderlich, dass die ersuchende Behörde mit solchen, dem von ihr dargestellten Rechtshilfesachverhalt widersprechenden Verfahrensergebnissen konfrontiert wird; mit anderen Worten: Es wäre im Lichte des Schutzes der Geheim- und Privatsphäre unverhältnismässig, die beschlagnahmten Akten auszufolgen, ohne dass derartige offensichtliche und gravierende Widersprüche vorgängig geklärt werden.
2.5. Im Beschwerdefall liegt eine derjenigen der Entscheidung zu StGH 2011/135 analoge Konstellation vor: Gemäss den von der Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom 5. September 2014 (ON 16) und ihrer ergänzenden Mitteilung (ON 19) dem Obergericht vorgelegten drei Einstellungsbeschlüssen vom 28. Juli bzw. 10. November 2014 ist in Österreich ein ebenfalls aufgrund eines Rechtshilfeersuchens des Serious Fraud Office eingeleitetes Strafverfahren gegen die in die E GmbH involvierten F und G eingestellt worden; dies gemäss Einstellungsbeschluss vom 10. November 2014 unter anderem, weil "aufgrund tatsächlich erbrachter Beratungsleistungen kein Befugnismissbrauch vorliegt".
Doch auch im Beschwerdefall lässt das Obergericht diesen Befund einer ausländischen Strafverfolgungsbehörde nicht als parates Beweismittel gelten, da auch dieses "die Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit des vorliegenden Rechtshilfeersuchens des Serious Fraud Office ebenfalls nicht zu tragen" vermöge. Wie ausgeführt, braucht indessen nicht gleich die Rechtsmissbräuchlichkeit des ausländischen Rechtshilfeersuchens aufgezeigt zu werden; vielmehr genügt es, dass damit jedenfalls ein wesentlicher Widerspruch zum Rechtshilfesachverhalt aufgezeigt wird, der im Sinne der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nicht ignoriert werden kann. Denn wenn die hier fraglichen Beratungsleistungen tatsächlich erbracht worden sind, dann fällt der ganze Rechtshilfesachverhalt in sich zusammen. Hier muss die ersuchende Behörde wesentliche, im österreichischen Verfahren allenfalls noch nicht bekannte oder jedenfalls nicht beachtete Fakten aufzeigen, um den Bestechungsverdacht aufrechterhalten zu können. Bei der entsprechenden Nachfrage bei der ersuchenden Behörde kann dann im Übrigen auch die im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigte Stellungnahme der Zentralen Staatsanwaltschaft Wien vom 28. Oktober 2013 einbezogen werden.
2.6. Schon aufgrund dieser Erwägungen erweist sich die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes (ON 21) als unverhältnismässig und verletzt somit die Privat- und Geheimsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV.
Im zweiten Verfahrensgang ist entsprechend die ersuchende Behörde mit dem Ergebnis des österreichischen Strafverfahrens zu konfrontieren und ihr Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äussern bzw. mitzuteilen, ob sie das Rechtshilfeersuchen aufrecht erhält.
3. Um das Rechtshilfeverfahren für den Fall, dass der Bestechungsverdacht im zweiten Verfahrensgang aufrecht erhalten werden kann, nicht übermässig zu verzögern, erscheint es dem Staatsgerichtshof jedoch angezeigt, trotzdem auch auf das wesentliche weitere Beschwerdevorbringen einzugehen; dies zumal eine zügige Rechtshilfe auch ein besonderes Anliegen des Gesetzgebers ist (StGH 2011/183, Erw. 3.3; StGH 2010/128, Erw. 4.2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2000/28, LES 2003, 243 [249, Erw. 3.2]).
3.1. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist es nicht erforderlich, dass der oder die Empfänger allfälliger Bestechungsgelder für die Stellung eines Rechtshilfeersuchens bekannt sein müssen. Es genügt, dass im Beschwerdefall von der ersuchenden Behörde der Verdacht aufgezeigt wird, dass die Firma H AG über die Beraterverträge mit den Beraterfirmen E GmbH und I GmbH ungarische Behördenvertreter bestochen hätten - vorausgesetzt, dass eben gar keine Beraterleistungen erbracht wurden. Von einer fishing expedition kann unter diesen Umständen jedenfalls nicht gesprochen werden. Hieran ändert auch der Verweis des Beschwerdeführers auf die ein Steueramtshilfeverfahren betreffende Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2012/106 nichts. Abgesehen davon, dass Steueramtshilfe und Strafrechtshilfe nicht einfach gleichzusetzen sind, ging es dort darum, dass Namen von Stiftungsbegünstigten im Hinblick auf deren allfällige Steuerpflicht in Deutschland der ersuchenden deutschen Behörde bekanntgegeben werden sollten, obwohl nicht einmal bekannt war, ob die betreffenden Personen in Deutschland steuerpflichtig waren, geschweige denn, dass die ersuchende Behörde einen entsprechenden Verdacht hatte oder eine Untersuchung eingeleitet worden wäre (StGH 2012/106, Erw. 2.5.5 f. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
3.2. Auch der im Beschwerdefall von der Urkundenbeschlagnahmung abgedeckte Zeitraum von über drei Jahren (1. Januar 2007 bis 31. Oktober 2010) ist nach Auffassung des Staatsgerichtshofes noch nicht unverhältnismässig. Gemäss dem Rechtshilfesachverhalt sind neben den direkt relevanten, zwischen Juni und August 2007 erfolgten Überweisungen auch alle Überweisungen, die von einem Konto der J Ltd. bei der K Bank auf die B Ltd. (gelöscht) in der Zeit vom 1. Januar bis 1. Dezember 2007 erfolgten, für das englische Strafverfahren relevant.
Gemäss der auch vom Obergericht angeführten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist es zulässig, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht nur Zugang zu Urkunden aus dem direkt verdachtsrelevanten Zeitraum beanspruchen können; dies muss unter anderem auch für Kontoauszüge betreffend eine gewisse Zeit vor und nach dem verdachtsrelevanten Zeitraum gelten; und zwar allein schon deshalb, um abklären zu können, ob sich eine Ausweitung des Verdachtszeitraumes aufdrängt bzw. um etwa Vergleiche zwischen dem "normalen" und einem möglichen, durch Geldwäscherei bedingten erhöhten Geldfluss anstellen zu können. Entsprechend hat der Staatsgerichtshof immerhin betont, dass die Beschlagnahme von Urkunden, welche einen fast zehn Jahre über den bestehenden Verdacht hinausgehenden Zeitraum abdecken, schon einer eingehenden Begründung bedürften (StGH 2005/26+27, LES 2007, 84 [86, Erw. 2.2.5]; siehe auch StGH 2009/70, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erscheint der Zeitrahmen für die Urkundenbeschlagnahmung im Beschwerdefall nicht übermässig. Unwesentlich ist dabei auch, dass noch ein paar Tage ausserhalb dieses Zeitrahmens erstellte Aktennotizen ebenfalls ausgefolgt werden sollen.
3.3. Schliesslich erscheint dem Staatsgerichtshof nicht verständlich, dass die Beschwerdeführerin auch vor dem Staatsgerichtshof die Unrichtigkeit der Vermutung der ersuchenden Behörde, dass ein gewisser L bei den Firmen E GmbH oder I GmbH Geschäftsführer gewesen sein solle, besonders herausstreicht. Wieso dies als wesentlicher Beleg für die "Haltlosigkeit der Verdächtigungen der ersuchenden Behörde" herhalten soll, ist wie für das Obergericht auch für den Staatsgerichtshof nicht ersichtlich.
4. Aufgrund all dieser Erwägungen war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben.
5. Der Beschwerdeführerin waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen; dies mit Ausnahme der geltend gemachten, jedoch aufgrund ihrer Gebührenbefreiung (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 10 Bst. f GGG) nicht geleisteten Eingabegebühr.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 23. März 2015