StGH 2014/136
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 15. September 2015, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Christian Ritter als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A
Beschwerdegegner: B
vertreten durch:
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofesvom 7. November 2014,06PG.2012.76-67
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 3'000.00)
beschlossen:
1. Die Individualbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühren werden als uneinbringlich erklärt.
1. Mit Urteil des Landgerichtes vom 3. Oktober 2008, 02 EG.2008.34-26, wurde die am *** 1992 in Havanna (Kuba) geschlossene Ehe der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners geschieden und die von den Parteien am 18. September 2008 abgeschlossene Teilvereinbarung genehmigt. Weiters wurde die alleinige Obsorge über die am *** 2002 geborene gemeinsame Tochter C dem Beschwerdegegner zugewiesen und das Besuchsrecht der Beschwerdeführerin näher geregelt.
Der gegen dieses Urteil von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung wurde mit Beschluss des Obergerichtes vom 9. März 2009 Folge gegeben, das Ersturteil, das hinsichtlich des Ausspruchs der Scheidung und der Genehmigung der Teilvereinbarung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen war, im Umfang der Anfechtung aufgehoben und die Rechtssache insoweit an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.
1.1. Mit Urteil des Landgerichtes zu (nunmehr) 02 EG.2009.32-99 vom 29. Oktober 2009 wurde die alleinige Obsorge über die gemeinsame eheliche Tochter C erneut dem Beschwerdegegner zugewiesen und das Besuchsrecht der Beschwerdeführerin neu geregelt. Den gegen dieses Urteil von der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner erhobenen Berufungen gab das Obergericht mit Urteil vom 16. März 2010 teilweise Folge und änderte das angefochtene Urteil dahin ab, dass es unter Einschluss des unangefochten gebliebenen Teils insgesamt wie folgt lautete:
"I. Der Beklagte [Beschwerdegegner] ist bei sonstiger Exekution schuldig, der Klägerin [Beschwerdeführerin] ab Rechtskraft dieses Urteils einen monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von CHF 1'620,-- zu zahlen, und zwar jeweils im Vorhinein bis spätestens am 5. eines jeden Monats.
Der Unterhalt wird auf drei Jahre ab Rechtskraft dieses Urteils befristet und zwar bis zum Ende des entsprechenden Monats. Ab dem darauffolgenden Monat besteht kein Unterhaltsanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten mehr.
II. Die alleinige Obsorge über die gemeinsame eheliche Tochter mj. C, geb. *** 2002, kommt künftig alleine dem Beklagten B zu.
Die Obsorge umfasst das Pflege- und Erziehungsrecht, das Recht das Vermögen des Kindes zu verwalten und dieses gesetzlich zu vertreten.
III. Der Antrag der Klägerin, den Beklagten zur Bezahlung eines Kindesunterhaltes in Höhe von monatlich CHF 912,20 für mj. C zu verpflichten, wird abgewiesen.
Die Klägerin ist bei sonstiger Exekution schuldig, zu Handen des Beklagten ab Rechtskraft dieses Urteils einen monatlichen Kindesunterhalt für die mj. C in Höhe von CHF 450,-- zu bezahlen, und zwar jeweils im Vorhinein bis spätesten am 5. eines jeden Monats.
1. Der Kindsmutter wird ein Besuchsrecht gegenüber ihrer Tochter mj. C in der Form eingeräumt, dass sie diese
1.1. an jedem 1. und 3. Wochenende im Monat in der Zeit von Freitag 18.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr;
1.2. in geraden Kalenderjahren jeweils am 24.12 von 10.00 Uhr bis 25.12. 10.00 Uhr, und in ungeraden Kalenderjahren jeweils vom 25.12. 10.00 Uhr, bis 26.12. 10.00 Uhr, weiters jeweils in ungeraden Kalenderjahren von Ostersamstag 10.00 Uhr bis Ostermontag, 17.00 Uhr;
1.3. während den Sommerferien für die ersten beiden Wochen der Schulferien von Samstag 10.00 Uhr bis zum dritten folgenden Samstag 10.00 [richtig wohl] 17.00 Uhr;
1.4. während den Herbstferien für jeweils eine Woche von Samstag, 10.00 Uhr, bis zum nächsten Samstag 17.00 Uhr in der ersten Woche der Schulferien
zu sich nehmen kann.
2.1. der Kindsvater ist verpflichtet, mj. C zu Hause vor Besuchsbeginn in einem ausgehbereiten Zustand bereit zu halten und zu übergeben.
2.2. Der Kindsmutter wird aufgetragen, mj. C rechtzeitig zum Besuchsende wiederum dem Kindsvater an dessen gewöhnlichen Aufenthaltsort zu übergeben.
3.1. Für den Fall des Ausfalles eines Besuchswochenendes aus Gründen, die bei mj. C oder bei einem Elternteil liegen (z. B. Erkrankung, berufliche Tätigkeit), wird der Kindsmutter zu den obigen Bedingungen ein Ersatzbesuchsrecht am jeweils nächstfolgenden Wochenende eingeräumt.
3.2. Sollte die Kindsmutter das festgesetzte Besuchsrecht nicht binnen einer Stunde ab Besuchsbeginn ausüben, wird angenommen, dass sie für jeweils dieses Besuchsrecht auf die Besuchsrechtausübung verzichtet."
1.2. Den gegen dieses Urteil des Obergerichtes von der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner erhobenen Revisionen gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 1. Oktober 2010, 02 EG 2009.32-141, keine Folge.
1.3. Einer gegen diesen Beschluss (ON 141) von der Beschwerdeführerin erhobenen Individualbeschwerde gab der Staatsgerichtshof mit Urteil vom 29. August 2011 zu StGH 2011/22 keine Folge (im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li).
2. Mit Beschluss des Landgerichtes vom 28. Februar 2012, 2 NZ.2012.17-5, wurde der Beschwerdeführerin für das ihr beabsichtigte Verfahren wegen Zuteilung (Übertragung) der alleinigen Obsorge die Verfahrenshilfe mit Wirksamkeit vom 6. Februar 2012 im vollen Umfang des § 64 Abs. 1 ZPO bewilligt.
3. Mit Schriftsatz vom 16. August 2012 (ON 1) beantragte die nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin - die erneut die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragte -, ihr die alleinige Obsorge über die Pflegebefohlene zu übertragen und dem Beschwerdegegner ein "gerichtlich geregeltes Besuchsrecht" einzuräumen sowie den Vater zum Unterhalt zu verpflichten. In eventu begehrte sie eine Änderung der bisherigen Ehegattenunterhaltsregelung sowie eine Änderung des Besuchsrechts.
4. Das Landgericht hat sodann mit Beschluss vom 23. August 2012 (ON 2) den (erneuten) Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie den Antrag auf Änderung des Ehegattenunterhalts zurückgewiesen. Zudem überwies es den Antrag auf Änderung des Kindesunterhalts zuständigkeitshalber an die Rechtspfleger und räumte dem Kindsvater eine Frist von 14 Tagen ein, um zum Antrag auf Zuweisung der alleinigen Obsorge und Regelung des Besuchsrechts Stellung zu nehmen. Dieser Beschluss erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft.
5. Nach einer umfangreichen Beweisaufnahme sowie nach einem Zwischenstreit über den vom Beschwerdegegner u. a. gestellten Antrag, der Beschwerdeführerin die Verfahrenshilfe mit sofortiger Wirkung zu entziehen, wies das Landgericht mit Beschluss vom 5. Februar 2014 (ON 39) die Anträge der Beschwerdeführerin auf Obsorgeübertragung und auf Neuregelung des Besuchsrechts ab.
6. Dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs der Beschwerdeführerin gab das Obergericht mit Beschluss vom 5. Juni 2014 (ON 58) keine Folge.
7. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes erhob die Beschwerdeführerin Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragte, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes an das Obergericht bzw. das Erstgericht zurückzuverweisen, hilfsweise den angefochtenen Beschluss im Sinne der Stattgebung des Antrags, das alleinige Obsorgerecht der Beschwerdeführerin zu übertragen, abzuändern.
8. Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 7. November 2014 (ON 67) keine Folge. Seine Entscheidung begründete der Oberste Gerichtshof im Wesentlichen wie folgt:
8.1. Mit ihren unter der Überschrift "Kindeswunsch" gemachten Ausführungen gehe die Beschwerdeführerin weitgehend nicht von den Feststellungen aus. Eine widersprüchliche Argumentation des Obergerichtes liege nicht vor. Die festgestellte Aussage der mj. C, es gehe für sie in Ordnung, wenn sie hauptsächlich beim Vater sei, werde durch die nachfolgende Feststellung relativiert, dass die Pflegebefohlene aufgrund der akuten psychischen Belastungssituation nicht in der Lage sei, in Bezug auf ihre Zukunft eine klare und ausreichende Perspektive zu entwickeln, sodass ihre Willensäusserung nicht als entscheidungsrelevantes Kriterium herangezogen werden könne. Massgebend sei die Feststellung, dass der Beschwerdegegner seiner Tochter eine ausreichende Kontinuität und Stabilität biete, seine Betreuungs- und Versorgungsmöglichkeiten gut seien und die alleinige Ausübung der Obsorge durch ihn dem Kindeswohl entspreche.
8.2. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringe, es sei dadurch, dass ihre Tochter nicht "abschliessend" befragt worden sei, gegen den im Ausserstreitverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz verstossen worden, sei zu entgegnen, dass ein angeblicher Verfahrensmangel, der - wie hier - im Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluss nicht gerügt worden sei, im Revisionsrekurs nicht geltend gemacht werden könne (7 Ob 117/05i; 10 ObS 220/97v; 3 Ob 169/93; 4 Ob 31/91). Abgesehen davon liege aber auch kein Verfahrensmangel vor. Die mj. C sei anlässlich der Tagsatzung vom 6. März 2013 im Sinne des Art. 105 Abs. 1 AussStrG gehört worden. Damit sei dem rechtlichen Gehör ausreichend Rechnung getragen worden. Eine "abschliessende" Befragung sei nicht vorgesehen.
8.3. Mit den Ausführungen zu ihrer "Erziehungsfähigkeit" bekämpfe die Beschwerdeführerin unzulässigerweise die von den Vorinstanzen erarbeitete Sachverhaltsgrundlage. Die Feststellung, dass sie aufgrund der grundsätzlich misstrauischen Haltung, einer paranoid anmutenden Sichtweise ihres Lebensumfeldes, der durch sie verursachten "Double-Binds", der vermittelten Unsicherheit über ihren Verbleib, des auf C ausgeübten Drucks und der Mängel in der Versorgung nur eingeschränkt erziehungsfähig sei, könne vom Obersten Gerichtshof, der nur Rechtsinstanz sei (vgl. LES 2002, 162 u. v. a.), nicht überprüft werden. Gleiches gelte für die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin trotz 20-jährigen Aufenthalts in Liechtenstein die deutsche Sprache nicht bzw. nicht ausreichend erlernt habe und dadurch eine schulische Förderung des Kindes kaum möglich sei.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei nicht festgestellt worden, sie werde die Pflegebefohlene nach Kuba bringen, um mit ihr dort dauerhaft zu wohnen. Es sei lediglich die Möglichkeit eines solchen Vorgehens festgestellt worden. Diese Feststellung sei aber ohnehin nicht massgeblich.
8.4. Auch in rechtlicher Hinsicht sei die Entscheidung des Obergerichtes nicht korrekturbedürftig (Art. 71 Abs. 2 AussStrG). Ergänzend sei anzuführen:
Ausschlaggebend für die Zuteilung der Obsorge sei ausschliesslich das Kindeswohl. Die Interessen der Eltern hätten dabei zurückzutreten (Weitzenböck, in: Schwimann/Kodek, ABGB4 I § 177a Rz. 20 m. z. N. aus der öJud). Zweck des von der Judikatur bei Eingriffen in die einmal bestehenden elterlichen Rechte angelegten strengen Massstabs sei es, einen häufigen Wechsel der erziehungsberechtigten Bezugsperson, der die kindliche Entwicklung aufgrund der mangelnden Erziehungskontinuität beeinträchtigen könnte, zu verhindern. Eine Änderung in den Obsorgeverhältnissen dürfe nur als äusserste Notmassnahme bei akuter Gefährdung des Kindeswohls angeordnet werden (EFSlg 48.407; LES 2006, 123). Eine solche Gefährdung läge nur vor, wenn der betreuende Elternteil seine Obsorgepflichten objektiv nicht erfülle oder subjektiv gröblich vernachlässige oder durch sein Gesamtverhalten schutzwürdige Interessen der Minderjährigen ernstlich und konkret gefährdet seien (LES 2009, 22; LES 2006, 123). Auch ohne Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung könne das Sorgerecht auf den anderen Elternteil übertragen werden, wenn dadurch aller Voraussicht nach eine beachtliche Verbesserung der Lage und der Zukunftserwartungen des Kindes herbeigeführt werde. Voraussetzung dafür sei jedoch eine gravierende Änderung der Interessenlage in materieller bzw. ideeller Hinsicht im Vergleich zu der im Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilung der Elternrechte gegebenen Situation. Im Zweifel sei der Status quo beizubehalten, weil der Kontinuität der Erziehung grösste Bedeutung zukomme (LES 2006, 123; zur Kontinuität siehe auch RIS-Justiz RS0047903). Die Erziehungskontinuität beziehe sich nicht nur auf die betreuende Person, sondern auch auf den Wohnort und das soziale Umfeld (Zak 2014/664, 351).
Nach den massgeblichen Feststellungen entspreche die derzeitige alleinige Obsorge durch den Beschwerdegegner dem Kindeswohl der Pflegebefohlenen. Die Betreuungs- und Versorgungsmöglichkeiten seien bei ihm - wenn auch im Rahmen der Tagesschule - gut. Er vermöge seiner Tochter eine ausreichende Kontinuität und Stabilität zu geben. Beides wäre durch die Übertragung der Obsorge auf die Beschwerdeführerin nicht mehr gewährleistet. Eine Übertragung der Obsorge an sie wäre mit dem Kindeswohl nicht vereinbar.
Unter Bedachtnahme auf diese Feststellungen hätten die Vorinstanzen den Antrag auf Übertragung der Obsorge frei von Rechtsirrtum abgewiesen. Eine Verletzung der Obsorgepflichten des Beschwerdegegners habe die Beschwerdeführerin ebenso wenig unter Beweis zu stellen vermocht wie eine beachtliche Verbesserung der Lage und der Zukunftserwartungen der gemeinsamen Tochter im Falle einer Übertragung der Obsorge auf sie. Selbst wenn das Beweisverfahren ergeben hätte, dass die Beschwerdeführerin ebenso gut geeignet wäre, die Pflege und Erziehung der Pflegebefohlenen zu übernehmen, käme ein Übertragung wegen der zu beachtenden Erziehungskontinuität nicht in Betracht (vgl. EFSlg 48.407).
9. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 beantragte die Beschwerdeführerin die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. November 2014 (ON 67).
10. Der Präsident des Staatsgerichthofes wies den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Beschluss vom 12. Dezember 2014 ab.
11. Die gegen diesen Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofes erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 19. Dezember 2014 an den Senat des Staatsgerichtshofes wurde von diesem mit Beschluss vom 23. März 2015 zurückgewiesen und der Beschwerdeführerin am 16. April 2015 zugestellt.
12. Daraufhin erhob die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. November 2014 (ON 67) mit handschriftlichen Schriftsatz vom 20. April 2015, beim Staatsgerichtshof am 27. April 2015 eingelangt, Individualbeschwerde an den Staatsgerichthof.
Auf die Ausführungen der, abwechselnd in spanische und teilweise schwer verständliche deutsche Passagen gegliederten, Individualbeschwerde, wird, soweit relevant, in der Begründung eingegangen.
13. Sowohl der Oberste Gerichtshof als auch der Beschwerdegegner verzichteten mit Schreiben vom 5. Mai bzw. 1. Juni 2015 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
14. Die Beschwerdeführerin sprach am 22. Juni 2015 persönlich bei der Staatsgerichtshofkanzlei vor und reichte diverse Dokumente ein.
15. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlicher Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entscheiden.
1. Gemäss Art. 43 StGHG sind Eingaben, die sich wegen Versäumung einer gesetzlichen Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Staatsgerichtshofes oder sonstigen offensichtlichen Mangels der Zulässigkeit nicht zur Verhandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Der Staatsgerichtshof hat sohin von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (statt vieler: StGH 2008/46, Erw. 1 f. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/210, Erw. 1; StGH 2010/123, Erw. 2; StGH 2011/165, Erw. 1; StGH 2012/11, Erw. 1; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. November 2014, 06 PG.2012.76-67, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Individualbeschwerde wurde auch fristgerecht eingebracht.
1.2. Neben den Sachentscheidungsvoraussetzungen der Rechtzeitigkeit, der Letztinstanzlichkeit und der Enderledigung muss eine beim Staatsgerichtshof eingebrachte Individualbeschwerde auch die formellen Erfordernisse von Art. 16 und Art. 40 StGHG erfüllen.
Gemäss Art. 16 StGHG hat ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den Sachverhalt darzulegen und die behauptete Verletzung zu begründen. In der Begründung sind dabei u. a. das Recht, das verletzt sein soll, die Entscheidung oder Verfügung oder die Rechtsvorschrift, durch die sich der Beschwerdeführer verletzt fühlt, zu bezeichnen. Nach Art. 40 Abs. 1 StGHG haben Eingaben an den Staatsgerichtshof die Darstellung des Sachverhaltes, aus dem der Antrag hergeleitet wird, sowie ein bestimmtes und begründetes Begehren zu enthalten. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stellt eine ungenügende Beschwerdebegründung keinen Mangel dar, der im Sinne von Art. 40 Abs. 3 StGHG voraussichtlich behoben werden kann, weshalb eine ungenügend substantiierte Beschwerde nicht zur Verbesserung zurückzustellen ist (vgl. statt vieler: StGH 2011/80, Erw. 1.1; StGH 2011/81, Erw. 1.1; StGH 2011/146, Erw. 1.1; StGH 2013/139, Erw. 1.1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch StGH 2004/5; StGH 2003/87; StGH 2003/67 [alle referiert bei Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 514 f.; StGH 1990/16, LES 1991, 81 [82]; vgl. bereits StGH 1983/1, LES 1984, 61 [62]); StGH 2012/092, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Für die Begründung einer Individualbeschwerde gelten folglich das Rügeprinzip und die Substantiierungspflicht.
Das Rügeprinzip bedeutet, dass die beschwerdeführende Partei konkrete verfassungsmässig gewährleistete Rechte anzuführen hat, die sie als verletzt erachtet. Dabei müssen jedoch nicht zwingend einzelne Verfassungsartikel bezeichnet werden; es genügt, wenn eine bestimmte Grundrechtsrüge sinngemäss bzw. implizit geltend gemacht wird (vgl. StGH 2001/75, LES 2005, 24 [27, Erw. 7.1]; StGH 1996/21, LES 1998, 18 [21, Erw. 2]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [6, Erw. 4.4]; siehe auch StGH 2011/80, Erw. 1.2; StGH 2011/81, Erw. 1.2; StGH 2011/146, Erw. 1.2; StGH 2013/139, Erw. 1.2 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 489. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erachtet das sinngemässe Vorbringen von EMRK-Garantien als ausreichend (vgl. Urteil des EGMR M. gegen die Schweiz vom 26. April 2011, Nr. 41199/06, § 36).
Die Substantiierungspflicht besteht in der Verpflichtung der beschwerdeführenden Partei, gestützt auf den rechtserheblichen Sachverhalt und die Begründung der angefochtenen Entscheidung darzutun, worin die behauptete Verletzung der geltend gemachten verfassungsmässig gewährleisteten Rechte bestehe. Die urteilende Behörde ist nicht verpflichtet, die angefochtene Entscheidung auf sämtliche denkbaren Mängel hin zu untersuchen (vgl. für die Schweiz Christoph Auer, in: Christoph Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 12, Rz. 12). Der Beschwerdeführer muss vielmehr im Einzelnen zeigen, warum die entsprechende Garantie verletzt sein soll und sich mit den Erwägungen der angefochtenen Entscheidung argumentativ auseinandersetzen (vgl. StGH 2000/25, LES 2004, 89 [91, Erw. 3]; Tobias Michael Wille, a. a. O., 485 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen. Zur vergleichbaren Rechtslage in der Schweiz [Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG] vgl. BGE 134 V 53, 60; BGE 134 II 244, 245; Ulrich Meyer/Johanna Dormann, in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 106, Rz. 15 ff.). Es genügt daher nicht, lediglich auf verfassungsmässig oder durch internationale Übereinkommen garantierte Rechte, die verletzt sein sollen, zu verweisen, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz dagegen verstossen oder die Bestimmung falsch angewendet haben soll (vgl. StGH 2000/25, LES 2004, 89 [91, Erw. 3]; siehe dazu auch die Urteile des schweizerischen Bundesgerichtes vom 1. Februar 2010, 1C_39/2010, Erw. 3 und vom 26. November 2010, 2C_617/2010, Erw. 2.2). Das Fehlen jeglicher auch nur einigermassen substanzieller Beschwerdebehauptungen hat auch nach österreichischem Recht, das nur ein bestimmtes, nicht aber ein begründetes Begehren vorschreibt (§§ 15 Abs. 2 und 82 Abs. 2 Ziff. 4 VfGG), die Zurückweisung der Beschwerde zur Folge (so die ständige Rechtsprechung des österreichischen Verfassungsgerichtshofes, vgl. VfSlg. 15.544/1999 vom 24. Juni 1999; VfSlg. 16.840/2003 vom 13. März 2003; Rudolf Machacek [Hrsg.], Verfahren vor dem VfGH und VwGH, 6. Aufl., Wien 2008, 53 f.; StGH 2012/92, Erw. 2.5; StGH 2013/139, Erw. 1.2 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
1.3. Da die Beschwerdeführerin gegenständlich nicht anwaltlich vertreten ist, ist es angebracht, die Anforderungen an das Rügeprinzip und die Substantiierungspflicht nicht mit der gleichen Strenge zu handhaben wie bei einem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer (vgl. StGH 1993/22, LES 1996, 7 [9, Erw. 1]; StGH 2009/185, Erw. 4.2.4; StGH 2014/126, Erw. 1.3; und Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Vaduz 1998, 308). Auch der EGMR nimmt eine fallbezogene Prüfung der Eintretensfrage vor (vgl. Heinz Aemisegger, Zur Umsetzung der EMRK durch das Bundesgericht, in: Stephan Breitenmoser/Bernhard Ehrenzeller [Hrsg.], EMRK und die Schweiz, St. Gallen 2010, 43 ff., 70 f.). Dabei sind die auf dem Spiel stehenden Interessen abzuwägen: Ein Eintreten auf die Sachfrage ist demnach umso gebotener, je gewichtiger die betroffenen Interessen der beschwerdeführenden Partei und die geltend gemachten Rechtsverletzungen sind (vgl. StGH 2011/80, Erw. 1.3 und StGH 2011/81, Erw. 1.3 [beide a. a. O.]).
1.4. Selbst wenn die Anforderungen an das Rügeprinzip und die Substantiierungspflicht nicht streng gehandhabt werden, wird die vorliegende Beschwerde jedenfalls den Anforderungen an die Substantiierungspflicht gemäss Art. 16 und Art. 40 Abs. 1 StGHG aus folgenden Gründen nicht gerecht:
1.4.1. Der Oberste Gerichtshof führt in seiner Entscheidung zunächst aus, dass der Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens nur mehr der Antrag auf Übertragung der Obsorge sei, da sich der Revisionsrekurs mit dem Antrag auf Erweiterung des Besuchsrechts nicht mehr befasst habe. Nachdem der Oberste Gerichtshof in weiterer Folge u. a. ausführlich begründet, weshalb die im Revisionsrekurs vorgebrachten Argumente bzw. Rechtsrügen der Beschwerdeführerin entweder nur zum Teil gesetzmässig ausgeführt worden seien oder im Revisionsrekurs nicht hätten geltend gemacht werden können, da sie vom festgestellten Sachverhalt abweichen würden bzw. da sie nicht im Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluss gerügt worden seien, erwägt er schliesslich, dass die Entscheidung des Obergerichtes auch in rechtlicher Hinsicht nicht korrekturbedürftig sei und die Vorinstanzen den Antrag auf Übertragung der Obsorge frei von Rechtsirrtum abgewiesen hätten.
In ihrer Beschwerdeschrift geht die Beschwerdeführerin auf diese, für seine Entscheidung massgebenden, Erwägungen des Obersten Gerichtshofes (vgl. oben Ziff. 5.1 ff.) nicht einmal ansatzweise ein. Ihre weitschweifigen, unstrukturierten und zum grossen Teil schwer bis unverständlichen Beschwerdeausführungen lassen vielmehr darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin entweder nicht in der Lage oder zumindest nicht dazu bereit ist, den Gegenstand des von ihr am 16. August 2012 eingeleiteten, zugrundeliegenden Obsorgeverfahrens von dem rechtskräftig abgeschlossenen Scheidungsverfahren zu 02 EG.2008.34 bzw. 02 EG.2009.32 zu trennen. So scheinen sich ihre Beschwerdeausführungen überwiegend auf das abgeschlossene Scheidungsverfahren zu beziehen, behauptet sie doch mehrfach, dass der "Prozess" nun schon über sieben Jahre andaure. Zudem macht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift überwiegend Ausführungen zu verschiedenen Geldbeträgen, die ihr aufgrund des "illegalen", "grausamen" und "unzulässigen" Prozesses vom Beschwerdegegner geschuldet seien. Dabei scheint es sich, wie sich zum Teil erst in Verbindung mit den am 22. Juni 2015 eingereichten Dokumenten erschliessen lässt, um ihr angeblich zustehende Kinder- und Alleinerziehendenzulagen sowie Unterhaltszahlungen zu handeln, welche sie vereinzelt für bis zu sieben Jahre rückwirkend gegenüber dem Beschwerdegegner geltend macht. Zudem macht die Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner auch einen nicht erschliessbaren Betrag für ihr entstandene Mietwohnungskosten der letzten fünf Jahre geltend. Des Weiteren macht sie diverse Ausführungen zu den von ihr bezogenen Sozialhilfebeiträgen der letzten Jahre. Entsprechende allfällige Rückerstattungsforderungen gemäss Art. 17 Bst. c SHG würden zu Unrecht bestehen bzw. sei sie "nichts zu irgendjemanden in Liechtenstein schuldig".
Sämtliche dieser Ausführungen schweifen offensichtlich vom Gegenstand des zugrundeliegenden Obsorgeverfahrens und desjenigen des angefochtenen Beschlusses ab. Dies gilt auch hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift rückwirkend geltend gemachten Ehegatten- und Kindesunterhalts, wurde doch ein solcher rückwirkender Unterhaltsanspruch mit ihrem, das zugrundeliegende Verfahren einleitenden, Schriftsatz vom 16. August 2012 (ON 1) nicht geltend gemacht und wurden ihre Anträge auf Änderung des Ehegatten- und Kindesunterhalts ohnehin rechtskräftig zurück- bzw. an die Rechtspfleger überwiesen. Die darauf fussenden Anträge der Beschwerdeführerin, wonach der Senat des Staatsgerichtshofes den Beschwerdegegner zu Geldleistungen verpflichten solle oder "klarstellen" wolle, dass hinsichtlich der von ihr erhaltenen Sozialhilfeleistungen kein Rückforderungsanspruch bestehe, sind zudem unzulässig (siehe Art. 17 Abs. 1 StGHG und Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 758 f.).
1.4.2. Obwohl sich der Oberste Gerichtshof mit ihrem Antrag auf Erweiterung des Besuchsrechts (zu Recht) nicht mehr materiell auseinandersetzte, da sich der Revisionsrekurs mit dem Antrag auf Erweiterung des Besuchsrechts nicht mehr befasst hat, macht die Beschwerdeführerin schliesslich vereinzelt Ausführungen, wonach sie mit der geltenden Besuchsrechtsregelung nicht einverstanden sei, bzw. wirft dem Beschwerdegegner eine Verletzung dieser Regelung vor.
Dazu ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass dieses Vorbringen bzw. diese Rügen von der Beschwerdeführerin ohne Weiteres schon im ordentlichen Instanzenzug hätten geltend gemacht werden können, sodass darauf im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, wonach neue Tatsachen und entsprechendes neues Vorbringen im Individualbeschwerdeverfahren in der Regel (so auch hier) nicht zulässig sind, im vorliegenden Individualbeschwerdeverfahren nicht mehr eingegangen werden kann (vgl. statt vieler: StGH 1996/38, LES 1998, 177 [180, Erw. 2.5]; StGH 2004/58, Erw. 4.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2006/30, Erw. 8.1; StGH 2009/193, Erw. 3.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/177, Erw. 6).
1.4.3. Obschon aus weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sinngemäss u. a. die von ihr namentlich nicht genannten Richter allesamt parteiisch gewesen seien, das Verfahren nunmehr über sieben Jahre andaure und sie für jede Entscheidung 6 Monate warten müsse, zumindest implizit hervorgeht, in welchen verfassungsmässigen und durch die EMRK gewährleisteten Rechten sie sich als verletzt erachtet, ist die Sachentscheidungsvoraussetzung der hinreichenden Substantiierung gemäss Art. 16 und Art. 40 Abs. 1 StGHG auch bei grosszügiger Handhabung der Beschwerdeanforderungen nicht erfüllt (vgl. auch StGH 2011/80, Erw. 1.3 sowie StGH 2011/81, Erw 1.3 [beide a. a. O.], jeweils mit Verweis auf StGH 2009/185, Erw. 4.2.4), werden doch diese Vorbringen von der Beschwerdeführerin schliesslich ohne eindeutigen Bezug zum angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes und ohne weitere Begründung lediglich in den Raum gestellt. Um der Substantiierungspflicht nachzukommen, hätte sich die Beschwerdeführerin mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses (ON 67) zumindest in groben Zügen argumentativ auseinandersetzen und insbesondere dartun müssen, inwiefern sie durch diese vom Obersten Gerichtshof getroffenen Erwägungen in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden ist (StGH 2011/80, Erw. 1.3 und StGH 2011/81, Erw. 1.3 [beide a. a. O.]; vgl. dazu auch Laurent Merz, in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, a. a. O., Art. 42, Rz. 56).
2. Im Übrigen wäre der Beschwerde nach Auffassung des Staatsgerichtshofes auch bei Erfüllung der Anforderungen an die Substantiierungspflicht inhaltlich keine Folge zu geben.
2.1. Zunächst ist nochmals festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihren Beschwerdeausführungen überwiegend auf das rechtskräftig abgeschlossene Scheidungsverfahren zu 02 EG.2009.32 (vormals 02 EG.2008.34) zu beziehen scheint. Auch in jenem Verfahren erhob die Beschwerdeführerin Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof und erachtete sich dabei unter analogen Ausführungen im Allgemeinen in ihrem Recht auf ein faires Verfahren verletzt (siehe StGH 2011/22, Erw. 3 ff. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Wie bereits im Verfahren zu StGH 2011/22 bringt die Beschwerdeführerin abermals pauschal und unter Hinweis auf die selbigen, ihr damals angeblich schon widerfahrenen, "Delikte" sowie entsprechenden "Beweise" sinngemäss vor, dass sie sämtliche mit dem Fall befassten Richter als parteiisch handelnd erachte, ihren Vorbringen kein Gehör geschenkt worden sei, die geltenden Gesetze in unrichtiger Weise angewendet worden seien, die parteiischen Richter für ihre Feststellungen keine oder ausschliesslich für die Beschwerdeführerin ungünstige Beweisanbote hätten gelten lassen und weiter sämtliche mit der Sache befassten Richter gelogen sowie ihr Amt in machtmissbrauchender Weise ausgeübt hätten.
Diesbezüglich kann somit auf das Urteil zu StGH 2011/22 (a. a. O.) verwiesen werden, mit welchem der damaligen Individualbeschwerde der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben wurde bzw. die Beschwerdeführerin in den mit obigen Ausführungen primär gerügten Grundrechten, demzufolge dem Recht auf einen unbefangenen Richter, dem Anspruch auf eine rechtsgenügliche Begründung, dem Anspruch auf rechtliches Gehör, dem Gleichheitsgrundsatz sowie dem Anspruch auf willkürfreie Behandlung als nicht verletzt erachtet wurde (siehe StGH 2011/22, a. a. O.).
2.2. Ihr Recht auf ein faires Verfahren erachtet die Beschwerdeführerin weiter als verletzt, weil das gegenständliche Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen worden sei. So rügt sie zum einen eine überlange Verfahrensdauer von 7 Jahren und zum anderen wörtlich: "Alle Entscheidungen werden extrem lang jede 6 Monat Fast alle [...]".
2.2.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes fällt die überlange Verfahrensdauer primär in den Geltungsbereich des aus dem allgemeinen Gleichheitssatz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV abgeleiteten und auch in Art. 6 Abs. 1 EMRK enthaltenen Verbots der Rechtsverzögerung (StGH 2004/58, Erw. 7.1; StGH 2011/32, Erw. 6; StGH 2013/93, Erw. 2 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer orientiert sich der Staatsgerichtshof an der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), welcher auf eine Einzelbetrachtung abstellt, in der vier Kriterien zur Anwendung gelangen, nämlich die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer, die Komplexität des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers sowie die Behandlung des Falles durch die Behörden (StGH 2004/25, Erw. 2.2 mit Verweis auf Mark E. Villiger, EMRK-Kommentar, Zürich 1999, 290, Rz. 459; siehe auch StGH 2004/58, Erw. 7.2; StGH 2011/32, Erw. 6 und StGH 2013/93, Erw. 3 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. zu dieser Praxis insbesondere auch Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München/Basel/Wien, 2012, 428 ff., Rz. 70 und Hugo Vogt, Rechtsverzögerung, Rechtsverweigerung, überspitzter Formalismus, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 607 ff., Rz. 22 ff.). Diese vier Kriterien stellen aber lediglich Aspekte dar, die der EGMR bei der Überprüfung der Verfahrensdauer im Einzelfall heranzieht. Sie bilden für sich jedoch keine Messlatte, da ausschlaggebend für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer letztlich immer die konkrete Konstellation des Einzelfalles ist (siehe Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, a. a. O., 430 f., Rz. 71). Insofern ist es auch möglich, dass insgesamt eine Verfahrensdauer nicht als überlang, jedoch einzelne Phasen bzw. Verfahrensabschnitte der Inaktivität der Behörden bzw. Gerichte innerhalb eines Verfahrens als nicht mehr angemessen zu qualifizieren sind (vgl. Jens Meyer-Ladewig, EMRK - Europäische Menschenrechtskonvention - Handkommentar, 3. Aufl., Basel 2011, 171, Rz. 199 und Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, a. a. O., 430, Rz. 71).
2.2.2. Darauf, dass die von der Beschwerdeführerin gerügte Verfahrensdauer von 7 Jahren nicht den Tatsachen entspricht und allein auf den Umstand zurückzuführen ist, wonach sie nicht gewillt ist, das diesem Beschwerdeverfahren zugrundeliegende Obsorgeverfahren von dem vorangegangenen, sie betreffenden, Scheidungsverfahren zu trennen, wurde bereits mehrfach hingewiesen. Zur Bestimmung der Verfahrensdauer ist im gegenständlichen Fall jedoch allein der beim Landgericht am 17. August 2012 eingelangte Schriftsatz der Beschwerdeführerin (ON 1) heranzuziehen, mit welchem das Obsorgeverfahren eingeleitet wurde. Seit Einleitung des zugrundeliegenden Verfahrens durch die Eingabe der Beschwerdeführerin sind nun somit knapp über drei Jahre vergangen. Obschon Verfahren betreffend den Streit über die Zuteilung des elterlichen Sorgerechts (und dem Zugang zum Kind) nach Ansicht des Staatsgerichtshofes wegen der Bedeutung ihrer Sache grundsätzlich zügig zu behandeln sind (siehe Jochen Abr. Frowein/Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, 3. Aufl., Kehl am Rhein 2009, 245, Rz. 262; Jens Meyer-Ladewig, a. a. O., 171, Rz. 205), rechtfertigt es die gegenständliche Verfahrensdauer von 3 Jahren alleine noch nicht, von einer grundrechtlich relevanten überlangen Dauer des Verfahrens auszugehen. Dies insbesondere deshalb, weil sich dem Akt ergibt, dass die ordentlichen Instanzen das Verfahren ausnahmslos zügig vorantrieben. Dies gilt auch in Bezug auf die umfangreiche und langwierige Beweisaufnahme von ca. 1 1/2 Jahren durch das Landgericht, bedurfte es diesbezüglich doch diverser Einvernahmen, der Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme des Amtes für Soziale Dienste (ASD) sowie schliesslich auch der Einholung eines im Übrigen von der Beschwerdeführerin beantragten Sachverständigengutachtens. Alleine die Erstattung der gutachterlichen Stellungnahme des ASD sowie des Sachverständigengutachtens benötigten für sich alleine schon ca. 3 bzw. 6 Monate, wobei die Beschwerdeführerin sowohl im Rahmen der diesbezüglichen Abklärungen des ASD als auch im Rahmen der Befundaufnahme des Sachverständigen jeweils unentschuldigt an den ersten Besprechungsterminen nicht erschien und somit eine Verzögerung von mehr als einem Monat zu verantworten hat. Zudem verlängerte sich die Beweisaufnahme schliesslich aufgrund eines Zwischenstreites hinsichtlich eines mit Beschluss des Landgerichtes vom 7. März 2013 (ON 19) stattgegebenen Antrags des Beschwerdegegners, der Beschwerdeführerin die Verfahrenshilfe zu entziehen.
2.2.3. Somit erwiese sich auch eine substantiierte Rüge der Verletzung des Verbots der überlangen Verfahrensdauer als unberechtigt.
3. Aufgrund all dieser Erwägungen fehlt es aber im Beschwerdefall hinsichtlich des hier angefochtenen Beschlusses des Obersten Gerichtshofes (ON 67) bereits an der Erfüllung der Eintretensvoraussetzung der Beschwerdesubstantiierung gemäss Art. 16 und Art. 40 Abs. 1 StGHG, so dass die vorliegende Individualbeschwerde spruchgemäss ohne materielle Behandlung zurückzuweisen war.
4. Da der Staatsgerichtshof gemäss Art. 56 Abs. 2 StGHG die Möglichkeit hat, die angefallenen Gerichtsgebühren als uneinbringlich zu erklären, erschien es angezeigt, angesichts der zu erwartenden erschwerten Einbringlichkeit der Gebühren bei der Beschwerdeführerin hiervon - wie schon bereits im gegenständlichen Verfahren ergangenen Beschluss des Staatsgerichtshofes vom 23. März 2015 als auch im die Beschwerdeführerin betreffenden Verfahren zu StGH 2011/22 - Gebrauch zu machen.
Dieser Beschluss ist endgültig.
Vaduz, den 15. September 2015