StGH 2014/124
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 16. Dezember 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter; Dr. Ralph Wanger als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Marxer & Partner Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: C
Interessierte Partei: K Foundation (beendet)
vertreten durch den Beistand:
D
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 11. September 2014, 05 HG.2013.176-16
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 10'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 11. September 2014, 05 HG.2013.176-16, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, den Beschwerdegegnern die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 410.55 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, der interessierten Partei die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 1'328.30 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 340.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Der Beschwerdeführer war Stiftungsrat der K Foundation, die beendigt ist. Die L Anstalt war Repräsentanz und ist Verwahrerin der Geschäftsbücher und Geschäftspapiere dieser Stiftung.
1.1. Mit Beschluss des Landgerichtes vom 26. September 2013 (ON 2) wurde für diese gelöschte Stiftung gemäss Art. 141 Abs. 1 PGR ein Beistand bestellt. Seine Aufgabe ist es, allfällige Ansprüche gegenüber früheren Stiftungsräten und Ansprüche im Zusammenhang mit der Übertragung der Vermögenswerte dieser Stiftung an die M Foundation zu prüfen und gegebenenfalls geltend zu machen. Der Bestellungsbeschluss ist in Rechtskraft erwachsen.
1.2. Der Beschwerdeführer und die L Anstalt haben mit Eingabe vom 24. Oktober 2013 (ON 3) beantragt, ihnen möge die Akteneinsicht gewährt werden, "um die Antragstellung prüfen zu können". Sie hätten ein rechtliches Interesse an dieser Akteneinsicht, da sie die Information über die Antragstellung für die Verteidigung ihrer Rechtspositionen dringend benötigen würden. Es läge allenfalls auch ein strafrechtlich relevantes Verhalten vor, welches nicht zu einer Schädigung ihrer rechtlichen Interessen führen dürfe.
1.3. Ein im selben Schriftsatz gestellter Antrag des Beschwerdeführers und der L Anstalt, das Landgericht wolle die notwendigen Schritte zur Prüfung der Mängel der gegenständlichen Antragstellung in ON 1 einleiten sowie die Beistandsbestellung widerrufen, wurde mit Beschluss des Landgerichtes vom 28. Oktober 2013 (ON 4) mangels Parteistellung der beiden Einschreiter rechtskräftig zurückgewiesen.
2. Nach Einholung von - sich gegen die begehrte Akteneinsicht aussprechender - Äusserungen der Beschwerdegegner zu 1. und 2. sowie des gerichtlich bestellten Beistandes (ON 5 und ON 6) beschloss das Landgericht am 20. November 2013, die Akteneinsichtsanträge des Beschwerdeführers und der L Anstalt abzuweisen und behielt die Kostenentscheidung bis zur rechtskräftigen Erledigung des Akteneinsichtsverfahrens vor (ON 7).
Begründend führte das Landgericht aus, dass ein blosses Informationsbedürfnis zur Bewilligung von Akteneinsicht nicht genüge. Die gegenständliche Stiftung sei beendet und die Organfunktion des Beschwerdeführers erloschen. Er wolle sich darüber informieren, aus welchem Grund nun ein Beistand bestellt worden sei. Dieses Informationsbedürfnis sei jedoch rechtlich nicht geschützt. Dass der Beistand Ansprüche, die (möglicherweise) ihm gegenüber bestünden, prüfe, führe ebenfalls noch nicht dazu, dass ihm ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht zukomme.
3. Der Beschwerdeführer und die L Anstalt haben gegen diesen Beschluss fristgerecht Rekurs an das Obergericht erhoben.
4. Die Beschwerdegegner und der Beistand bzw. die nunmehrige interessierte Partei haben eine Rekursbeantwortung eingebracht und beantragt, dem Rechtsmittel unter Kostenersatzpflicht keine Folge zu geben, dies mit dem Hauptargument, dass ein rechtliches Interesse an der Einsicht in den Beistandsbestellungsakt nicht gegeben sei.
5. Das Obergericht hat mit Beschluss vom 11. September 2014 (ON 16) dem Rekurs kostenpflichtig keine Folge gegeben und dies wie folgt begründet:
5.1. Schon das Erstgericht habe die Kriterien, nach denen "Dritten" Akteneinsicht zu gewähren sei, wenn seitens der Hauptparteien - wie hier - die Zustimmung zur Akteneinsichtnahme nicht erteilt werde, dargestellt und dazu ausgeführt, dass zwar bei der Prüfung des Vorliegens eines rechtlichen Interesses im Sinne des § 219 Abs. 2 ZPO ein etwas weniger strenger Massstab verlangt werde, als etwa bei der Prüfung des Vorliegens des rechtlichen Interesses im Sinne des § 17 Abs. 1 bzw. § 218 ZPO und sei zu der nach Auffassung des Obergerichtes zutreffenden Ansicht gelangt, dass hier lediglich ein "blosses Informationsbedürfnis" vorliege, welches eine Akteneinsicht nicht rechtfertige. Die dagegen ankämpfenden Rechtsmittelausführungen erachte das Rekursgericht als nicht stichhaltig, weshalb sich das Rekursgericht unter Hinweis auf die Richtigkeit der erstgerichtlichen Rechtsausführungen mit folgender Begründung seiner Beurteilung begnügen könne (Verweis auf Art. 60 Abs. 2 AussStrG):
5.2. Über Antrag der Beschwerdegegner sei mit Beschluss des Landgerichtes vom 26. September 2013 in der Person von RA D, Vaduz, ein Beistand für die gelöschte K Foundation (nunmehrige interessierte Partei) mit der Aufgabe bestellt worden, das Bestehen allfälliger Ansprüche der gelöschten K Foundation gegenüber früheren Stiftungsräten und gegenüber der M Foundation im Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögenswerten der K Foundation an die M Foundation zu prüfen und diese gegebenenfalls geltend zu machen.
5.3. Die Beistandsbestellung sei auf Kosten der Beschwerdegegner erfolgt und sei der Beschluss - richtigerweise - lediglich den Beschwerdegegnern und dem bestellten Beistand - versehen mit einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung - zugestellt worden. Denn nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung komme den ehemaligen Stiftungsräten, Begünstigten und Repräsentanten im Beistandsbestellungsverfahren keine Parteistellung und damit auch kein Rekursrecht zu (Verweis auf LES 2014, 12; StGH 2013/184, 2013/186, 2013/192 und 2013/193 sowie 2013/194). Weder die früheren Organe noch der frühere Begünstigte noch die Repräsentanten seien durch die Beistandsbestellung unmittelbar in ihrer bzw. seiner rechtlichen Stellung betroffen. Das Beistandsbestellungsverfahren erfolge ausschliesslich im Interesse der gelöschten Stiftung und sei ein rein internes Verfahren. Der bestellte Beistand werde ausschliesslich den Interessen der gelöschten Stiftung verpflichtet und unterstehe den gleichen Geheimhaltungsobliegenheiten wie zuvor die Stiftungsorgane. Grundsätzlich unabhängig von den Beschwerdegegnern bzw. von den Betroffenen sei zu prüfen und auch zu entscheiden, welche Informationen er welchen Personen zugänglich machen dürfe oder nicht.
5.4. Zu StGH 2013/192 habe der Staatsgerichtshof ausgeführt, dass auch keine unmittelbare Betroffenheit (unter Hinweis auf LES 2013, 82 und LES 2013, 209) durch die Bestellung eines Beistandes hinsichtlich eines ehemaligen Stiftungsrates aufgrund seiner ehemaligen Organstellung bestehe und insbesondere auch ein behaupteter "Rechtfertigungsaufwand" und die damit einhergehenden Kosten, welche der Beistandsbestellung folgen könnten, keine unmittelbare Betroffenheit auslösen. Verneint worden sei auch eine unmittelbare Betroffenheit der ehemaligen Repräsentantin als Aktenverwahrerin.
5.5. Im hier pendenten Verfahren sei - wie es der Staatsgerichtshof in StGH 2013/184, StGH 2013/185, StGH 2013/186, StGH 2013/192 und StGH 2013/193 sowie StGH 2013/194 zutreffend für die dortigen Beistandsbestellungsverfahren formuliert habe, "lediglich" ein Beistand für die gelöschte Stiftung mit der Aufgabe bestellt worden, allfällige Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber früheren Stiftungsräten und Ansprüche im Zusammenhang mit einer behaupteten Übertragung von Vermögenswerten dieser Stiftung an die M Foundation zu prüfen und gegebenenfalls geltend zu machen. Dieser Beschluss sei in Rechtskraft erwachsen.
Ob sich solche Ansprüche herausstellen und gegen welche Personen sich diese richten, werde der bestellte Beistand in Erfüllung seiner diesbezüglichen Pflichten zu prüfen haben. Das ausschliesslich im Interesse der gelöschten Stiftung geführte Beistandsbestellungsverfahren sei aber jedenfalls ein rein internes, auf welches Dritte, zu denen insoweit auch der Beschwerdeführer und die L Anstalt zählten, mangels Parteistellung keinen Einfluss nehmen könnten (Verweis auf LES 2006, 352; LES 2007, 35; LES 2008, 316 sowie LES 2014, 12).
5.6. Auch ein rechtliches Interesse, welches dem Beschwerdeführer und der L Anstalt eine Akteneinsicht ermöglichen würde, sei in keiner Weise auszumachen.
Die Behauptung, dass allenfalls ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliege und der Verdacht bestehe, dass das Landgericht möglicherweise über die wahre Sachlage getäuscht worden sei, um die K Stiftung wieder mit Vermögen auszustatten; dies offenbar zu Lasten der früheren Stiftungsratsmitglieder und/oder anderen Personen und - wie im Rekurs nachgeschoben - dass der Beschwerdeführer und die L Anstalt "aufgrund des naheliegenden Verdachtes einer unrichtigen Antragstellung" auch ein Interesse daran hätten, ihre Rechtsposition als Verwahrerin von Stiftungsunterlagen und als frühere Repräsentanz (sowie als früheres Mitglied des Stiftungsrates) zu verteidigen, verschaffe ebenso kein - eine Akteneinsicht rechtfertigendes - rechtliches Interesse. Selbst ein sich nachträglich als falsch erweisendes Vorbringen des Beschwerdeführers und der L Anstalt im Beistandsbestellungsverfahren vermöge ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers und der L Anstalt schon deshalb nicht zu begründen, da nicht ersichtlich sei, inwieweit damit in eine (welche?) Rechtsposition des Beschwerdeführers und der L Anstalt durch eine "erschlichene" Beistandsbestellung eingegriffen würde.
5.7. Soweit sich der Beschwerdeführer als ehemaliges Mitglied des Stiftungsrates qua "früherer Position" eines rechtlichen Interesses an der Akteneinsicht berühme, sei ihm entgegenzuhalten, dass im zu 10 HG.2009.159 geführten Verfahren im Rahmen der Stiftungsaufsicht der Oberste Gerichtshof vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine Vermögenslosigkeit der Stiftung nicht festgestellt worden sei (sohin noch keine "Vollbeendigung erfolgte"), dem (dortigen) Antragsteller als statuarischen Stiftungspräsidenten die Akteneinsicht schon aus dieser Stellung heraus resultierend ein rechtliches Interesse an der Einsicht in Akten eines gegen die Stiftung geführten Verfahrens bejahend gewährt habe (Verweis auf Erw. 13.6 in der genannten Entscheidung vom 10. Januar 2013). Der Oberste Gerichtshof habe weiter ausgeführt, dass dies insbesondere auch ein Verfahren betreffe, in welchem die Einleitung einer Stiftungsaufsicht beantragt werde. Welche Argumentationen vom (dortigen) Erstantragsgegner in diesem Zusammenhang vorgebracht worden seien, falle in das rechtliche Interesse eines Stiftungspräsidenten, unabhängig davon, ob dieses Verfahren mittlerweile beendet oder nicht beendet sei. Das rechtliche Interesse ergebe sich bereits "kraft Amtes". Im vorliegenden Fall bekleide der Beschwerdeführer jedoch kein Amt, dies zum einen; zum anderen sei ein Stiftungsaufsichtsverfahren schon wesensmässig nicht mit einem Beistandsbestellungsverfahren vergleichbar.
5.8. Nun treffe es zwar zu, dass der österreichische Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung zu 7 Ob 175/07x (Verweis auf SZ 2007/135=EFSlg. 118.700) den Sachwalter eines verstorbenen Betroffenen ausdrücklich mit der Begründung zur Akteneinsicht berechtigt habe, dass er gesetzlicher Vertreter des Betroffenen gewesen sei und für ihn die Bestimmungen "wie für die Parteien" gelten würden und er daher nicht als "dritte Person" im Sinne des § 219 ZPO anzusehen sei und die Frage des ausreichenden rechtlichen Interesses an der begehrten Akteneinsicht dahinstehen liess. Dieses Ergebnis sei aber schon sachverhaltsmässig mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, da die Akteneinsicht in den betreffenden Sachwalterschaftsakt begehrt worden sei und diese Akteneinsicht vom Erstgericht mit dem Argument verwehrt worden sei, dass der Antragsteller (als ehemaliger Sachwalter des zwischenzeitlich verstorbenen Besachwalterten) nicht mehr als Partei des Verfahrens zu betrachten sei, sondern als "Dritter" im Sinne des § 219 ZPO zu gelten habe. Die genannte Entscheidung sei deshalb weder einschlägig noch auf den vorliegenden Fall anwendbar, in welchem es allein um die Bestellung eines Beistandes gehe (bzw. gegangen sei).
5.9. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass es hier "lediglich" um eine Beistandsbestellung gehe. Diese erfolge auf Antrag und auf Kosten der Beschwerdegegner und finde in der Bestimmung der Kosten des Beistandes und nachfolgenden Enthebung seinen Abschluss. Frühere Organe/Begünstigte/Repräsentanten der bereits gelöschten Verbandsperson seien gemäss ständiger Rechtsprechung weder Partei noch komme ihnen als "Dritten" ein rechtliches Interesse an der Einsicht in den Beistandsbestellungsakt zu, und zwar auch dann nicht, wenn sie behaupten, dass die Beistandsbestellung erschlichen worden sei. Derartiges habe der bestellte Beistand im Zuge seiner Tätigkeit ohnehin zu überprüfen und gegebenenfalls entsprechende Anträge zu stellen.
5.10. Lediglich der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass datenschutzrechtliche Erwägungen im gegebenen Zusammenhang der Akteneinsicht der Beschwerdeführer nicht entgegenstehen würden, handle es sich bei diesen doch um die frühere Repräsentanz und ein früheres Stiftungsratsmitglied und seien keine persönlichkeitsrelevanten Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdegegner im Beistandsbestellungsverfahren gegeben.
6. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 11. September 2014 (ON 16) hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2014 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Geltend gemacht wird die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, nämlich die Verletzung des grundrechtlichen Gleichheitssatzes gemäss Art. 31 Abs. 1 LV, der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV sowie die Verletzung des Willkürverbots. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben, die angefochtene Entscheidung aufheben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten und garantierten Rechten verletzt sei, den Beschluss des Obergerichtes aufheben und die Sache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen sowie die Beschwerdegegner verpflichten, dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu ersetzen. Begründet wurde all dies wie folgt:
6.1. Zur Verletzung des Gleichheitssatzes führt der Beschwerdeführer Folgendes aus:
Vorliegend begehre der Beschwerdeführer als früherer Stiftungsrat und Liquidator der beendeten K Foundation und als Adressat der erfolgten Beistandsbestellung Einsicht in den Gerichtsakt über die Bestellung eines Beistands für diese Stiftung. Er habe sich dabei explizit auf einen Vergleichsfall aus der jüngsten Vergangenheit berufen, nämlich auf das Verfahren zu 10 HG.2009.159 und die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 10. Januar 2013 (Verweis auf GE 2013, 102).
In jenem Verfahren sei es um die Beantragung einer Stiftungsaufsicht über eine beendete Stiftung zur Überprüfung der Rechtmässigkeit von deren Liquidation und Beendigung gegangen. Die beendete Stiftung sei im Verfahren durch einen Prozesskurator vertreten worden. Einem früheren Stiftungsratsmitglied dieser Stiftung sei in jenem Verfahren gegen den Willen des Antragstellers, zunächst wie im vorliegenden Fall vom Obergericht, 1. Senat, und anschliessend mit der zitierten Entscheidung vom Obersten Gerichtshof bestätigt, Akteneinsicht gewährt worden. Dies unter ausführlicher Darlegung der österreichischen Rechtsprechung zu § 219 Abs. 2 öZPO. Nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes habe ein ehemaliges Mitglied des Stiftungsrats ein schon aus dieser Stellung resultierendes rechtliches Interesse an der Einsicht in Akten eines "gegen" die Stiftung geführten Verfahrens. Dabei sei hervorzuheben, dass es auch in jenem Verfahren um die Beantragung (also Einleitung) einer Prüfung der von diesem Stiftungsratsmitglied mitgetragenen Stiftungsauflösung gegangen sei.
Es sei nun nicht nachvollziehbar, wenn in der angefochtenen Entscheidung diesem Judikaturverweis entgegen gehalten werde, der Beschwerdeführer bekleide kein Amt bei der K Stiftung (mehr). Im Verweisverfahren sei der ehemalige Stiftungsrat bei der dort beendeten Stiftung ebenfalls nicht mehr im Amt gewesen.
Die nicht weiter begründete Aussage, ein Stiftungsaufsichtsverfahren sei wesensmässig nicht mit einem Beistandsbestellungsverfahren vergleichbar, sei zumindest bezogen auf die konkreten Vergleichsfälle ebenfalls nicht nachvollziehbar, denn in beiden Fällen sei es den Antragstellern um die Einleitung der Prüfung einer Stiftungsbeendigung - das eine Mal durch das Aufsichtsgericht, das andere Mal durch einen Beistand gegangen. Welches "bessere" Interesse das frühere Stiftungsratsmitglied im Verfahren zu 10 HG.2009.159 an der Akteneinsicht im Vergleich zum Beschwerdeführer gehabt haben solle, bleibe im Dunkeln. Es liege somit eine unsachliche Differenzierung vor.
Auch der Verweis auf Erw. 13.6 der herangezogenen Vergleichsentscheidung vermöge keinen Unterschied aufzuzeigen, denn auch im vorliegenden Verfahren gehe es um die künftige Prüfung allfälliger Ansprüche der Stiftung und damit um deren Vermögenslosigkeit bzw. Vollbeendigung.
Eine Begründung für eine allfällige Judikaturänderung wegen Unrichtigkeit des herangezogenen Judikats sei in der angefochtenen Entscheidung nicht abgegeben, sodass insoweit auch ein Begründungsmangel vorliege. Im Ergebnis sei der Beschwerdeführer bei gleicher Ausgangslage wie im Vergleichsfall zu 10 HG.2009.159 von den gleichen Gerichten ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandelt worden.
6.2. Zur Verletzung des Willkürverbots führt der Beschwerdeführer Folgendes aus:
Dem Beschwerdeführer möge es an einer unmittelbaren Betroffenheit durch die Beistandsbestellung fehlen, sodass ihm keine Parteistellung im Verfahren bis zur Bestellung des Beistands zukomme. Eine solche Parteistellung sei jedoch gerade keine Voraussetzung für eine Akteneinsicht gemäss § 219 Abs. 2, 2. Satz ZPO. Wie aus der genannten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 10. Januar 2013 hervorgehe, bedürfe es gerade keiner unmittelbaren Betroffenheit durch die Sachentscheidung im fraglichen Verfahren, sondern es genüge generell die Notwendigkeit, etwas zur Wahrung seiner Interessen in Erfahrung zu bringen, wobei es zu einer Abwägung mit den betroffenen Geheimhaltungsinteressen kommen könne. Gerade für die Durchsetzung und Abwehr eines Rechtsanspruchs werde das rechtliche Interesse an einer Akteneinsicht bejaht (Verweis auf Schragel, in: Fasching/Konecny2, § 219 ZPO, Rz. 3).
Gemäss ständiger Rechtsprechung (Verweis auf RIS-Justiz RS0037263) sei das rechtliche Interesse schon dann anzuerkennen, wenn der Dritte aus dem Akt (bloss) etwas erfahren wolle, was er nicht wisse, aber zur Wahrung seiner Interessen wissen müsse. Das Verfahren, in dem die Interessenwahrung durchgesetzt werden solle, müsse dabei noch nicht einmal begonnen haben.
Aus dem Inhalt des Gerichtsaktes über das Bestellungsverfahren, insbesondere aus der Antragstellung bzw. deren Begründung, könne sich der gegründete Verdacht erhärten, dass die Beschwerdegegner die Beistandsbestellung durch eine Täuschung des Gerichtes erschlichen hätten. Dadurch komme der Beschwerdeführer in die Lage, für eine strafrechtliche Verfolgung der Antragsteller zu sorgen, ebenso für eine Beendigung des Beistandsmandates, wie auch für einen Ersatz sämtlicher Schäden, die dem Beschwerdeführer durch die Beistandsbestellung erwachsen seien. Das rechtliche Interesse sei daher im Sinne der Judikatur und Lehre zu § 219 Abs. 2 ZPO mehr als evident. Wenn dieser Fall kein rechtliches Interesse begründe, sei § 219 Abs. 2 ZPO ohne Anwendungsbereich.
Wie geltend gemacht worden sei, sei der Beschwerdeführer als früherer Stiftungsrat Anspruchsgegner des bestellten Beistands. Es behänge dazu auch ein Gerichtsverfahren zu 05 CG.2013.525, in welchem der Beschwerdeführer vom Beistand belangt werde. Es könnten auch jederzeit andere Verfahren im Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögenswerten auf die M Foundation gegen den Beschwerdeführer eingeleitet werden. Es wäre nicht einzusehen, wieso etwa der Beistand auf der Grundlage aller Behauptungen und Beweismittel der Antragsteller seine Arbeit aufnehme und gegen den Beschwerdeführer etwaige Verfahren einleite, während der Beschwerdeführer nicht einmal wisse, was alles diese Grundlage bilde. Vor allem aber fehle dem Beschwerdeführer die volle Handhabe, sich letztlich bei den Antragstellern schadlos zu halten bzw. die naheliegende widerrechtliche Erschleichung vollständig aufzuzeigen.
Zwischenzeitig hätten die Beschwerdegegner einen Zivilprozess betreffend die Liquidierung und Beendigung der Stiftung gegen den Beschwerdeführer eingeleitet (Verweis auf das Verfahren zu 06 CG.2014.96). Es stehe ausser Zweifel, dass die Behauptungen der Antragsteller im vorliegenden Beistandsbestellungsverfahren von besonderer Relevanz zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers in jenem Verfahren sein könnten.
Demgegenüber seien überhaupt keine Gründe ersichtlich, den Akteninhalt gegenüber dem Beschwerdeführer geheim zu halten. Solche Gründe seien bislang auch nicht vorgetragen worden. Es sei daher umso stossender, wenn dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht verweigert werde, da damit keine legitimen Interessen geschützt würden.
7. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 verzichtete das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
8. Mit Schriftsatz vom 14. November 2014 hat die interessierte Partei eine Gegenäusserung eingebracht, worin beantragt wurde, der Staatsgerichtshof wolle der Individualbeschwerde des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2014 keine Folge geben und aussprechen, dass der Beschwerdeführer durch die bekämpfte Entscheidung des Obergerichtes vom 11. September 2014 nicht in seinen verfassungsmässigen Rechten verletzt ist sowie den Beschwerdeführer verpflichten, den Beschwerdegegnern die verzeichneten Kosten dieses Verfahrens zu ersetzen. Begründet wurde dies wie folgt:
8.1. Im Beistandsbestellungsverfahren seien die ordentlichen Gerichte zu Recht und übereinstimmend zur Überzeugung gelangt, dass der Beschwerdeführer lediglich ein blosses Informationsinteresse habe darlegen können, welches eben keine Akteneinsicht rechtfertige.
So verschaffe ebenso die Behauptung, "dass allenfalls ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliege und der Verdacht bestehe, dass das Landgericht möglicherweise über die wahre Sachlage getäuscht worden sei, um die betroffene K Stiftung wieder mit Vermögen auszustatten; dies offenbar zu Lasten der früheren Stiftungsratsmitglieder und/oder anderen Personen und - wie im Rekurs nachgeschoben - dass die Beschwerdeführer "aufgrund des naheliegenden Verdachtes einer unrichtigen Antragstellung" auch ein Interesse daran hätten, ihre Rechtsposition als ( ... ) früheres Mitglied des Stiftungsrates zu verteidigen", kein - eine Akteneinsicht rechtfertigendes - rechtliches Interesse.
Selbst der Staatsgerichtshof habe in der Entscheidung zu StGH 2013/192 ausgeführt, dass auch keine unmittelbare Betroffenheit (unter Hinweis auf LES 2013, 82 und LES 2013, 209) durch die Bestellung eines Beistandes hinsichtlich eines ehemaligen Stiftungsrates aufgrund seiner ehemaligen OrgansteIlung bestehe und insbesondere auch ein behaupteter "Rechtfertigungsaufwand" und die damit einhergehenden Kosten, welche der Beistandsbestellung folgen könnten.
Demzufolge habe der Beschwerdeführer, nachdem er weder Partei im Beistandsbestellungsverfahren gewesen sei, noch ihm als "Dritter" ein rechtliches Interesse an der Beistandsbestellung zukomme, keinerlei Akteneinsichtsrechte. Schliesslich sei auch die schlichte und unsubstantiierte Behauptung, dass die Beistandsbestellung durch eine Täuschung des Gerichtes erschlichen worden sei, wenig behilflich um ein notwendiges rechtliches Interesse darzulegen.
Was das vom Beschwerdeführer erwähnte Gerichtsverfahren zu 05 CG.2013.525 betreffe, in welchem der Beschwerdeführer von der betroffenen Stiftung belangt werde, sei der Ordnung halber nur kurz Folgendes zu erwidern:
Es verwundere doch sehr, dass der Beschwerdeführer besagtes Gerichtsverfahren erstmalig in dessen vorliegenden Individualbeschwerde vorbringe, um ein vermeintliches rechtliches Interesse an der Akteneinsicht nachzulegen. Denn das besagte Verfahren (unter anderem gegen den Beschwerdeführer) resultiere nur daraus, dass die Herausgabe/Einsicht der Akten der betroffenen Stiftung sowohl von der Repräsentantin (als Verwahrerin) als auch vom Beschwerdeführer (als ehemaliger Liquidator sowie als Rechtsvertreter der Verwahrerin) gegenüber dem rechtskräftig bestellten gerichtlichen Beistand der betroffenen Stiftung kategorisch abgelehnt werde. Dies mit der lapidaren Begründung, dass die rechtskräftige Bestellung des gerichtlichen Beistandes für die betroffene Stiftung ihnen gegenüber keine materielle Rechtskraftwirkung entfaltet habe. Unabhängig von der fehlenden Relevanz dieses Vorbringens des Beschwerdeführers sei das gesamte diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der Neuheit vollkommen unbeachtlich und verkenne der Beschwerdeführer offensichtlich, dass es sich beim Staatsgerichtshof um keine Tatsacheninstanz handle. Zudem habe der Oberste Gerichtshof bereits jüngst entschieden, dass die Bestellung eines Beistandes in einem späteren von diesem geführten Verfahren nicht mehr releviert werden könne.
8.2. Abschliessend sei dazu noch festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer keinerlei rechtliches Interesse an der Akteneinsicht in das gegenständliche Beistandsbestellungsverfahren zur Wahrung seiner Interessen in den von ihm ins Treffen geführten Verfahren zu 05 CG.2013.525 und 06 CG.2014.96 zukomme. Dies zumal der Beschwerdeführer als allfällig betroffene Partei in zukünftigen Verfahren in den Genuss sämtlicher Parteienrechte komme und er sohin im Rahmen der dortigen Gewährung des rechtlichen Gehörs und seines dortigen Akteneinsichtsrechtes vollumfänglich von den gegnerischen Argumentationen und deren Vorbringen Kenntnis erlangen könne.
Inwiefern darüber hinausgehende Informationen aus dem Beistandsbestellungsverfahren für den Beschwerdeführer für die Wahrung seiner Interessen in den beiden vorgenannten Verfahren erforderlich und damit von rechtlichem Interesse sein sollten, sei in keiner Weise nachvollziehbar.
9. Mit Schriftsatz vom 14. November 2014 haben die Beschwerdegegner eine Gegenäusserung eingebracht, worin beantragt wurde, der Staatsgerichtshof möge der Individualbeschwerde des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2014 keine Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch die erkämpfte Entscheidung des Obergerichtes vom 11. September 2014 nicht in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt sei sowie den Beschwerdeführer verpflichten, den Beschwerdegegnern die verzeichneten Kosten des Verfahrens zu ersetzen.
Auf die einzelnen Vorbringen wird, soweit erforderlich, in der Entscheidungsbegründung eingegangen. Abschliessend führen die Beschwerdegegner aus, dass das Ziel des Beschwerdeführers ganz offensichtlich sei, die Aufklärung des Sachverhaltes und die Geltendmachung von Ansprüchen mit sämtlichen, wenn auch noch so unzulässigen Mitteln, zu vereiteln bzw. zu verzögern. Damit solle erreicht werden, dass keinerlei Ansprüche der Stiftung geltend gemacht werden könnten. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei daher schon Grund genug, anzunehmen, dass beträchtliche Verantwortlichkeitsansprüche ihm gegenüber bestehen würden.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 11. September 2014, 05 HG.2013.176-16, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, das angefochtene Urteil verstosse gegen den Gleichheitssatz gemäss Art. 31 LV sowie gegen die Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, da das Obergericht von einem Vergleichsfall abgegangen sei und diese Praxisänderung nicht begründet habe.
2.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes und der herrschenden Lehre wird die Rechtsgleichheit in der Rechtsanwendung nur in dem Fall verletzt, wenn die gleiche Behörde den gleichen Sachverhalt ohne sachliche Gründe unterschiedlich beurteilt (siehe StGH 2007/116, Erw. 2.2; StGH 2009/6, Erw. 2.2; StGH 2009/22, Erw. 2.2; StGH 2011/55, Erw. 5.3 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] sowie Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitssatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 44, Schaan 2008, 223 mit Verweis auf Andreas Kley, Grundriss des Liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Vaduz 1998, 208 f. mit weitere Rechtsprechungsnachweisen und Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender, Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 271 f., Rz. 38).
Für Gerichte sieht Art. 95 Abs. 2 LV eine persönliche und sachliche Unabhängigkeit vor. Richter sind nicht an Präjudizien gebunden und entscheiden nach eigener Rechtsüberzeugung. Das heisst, eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung derselben Rechtsfrage ist zwischen den Gerichten zulässig. Die unterschiedlichen Interpretationen widerspiegeln nur die Meinungsvielfalt in einer offenen, pluralistischen Gesellschaft. Entscheidungen eines Gerichtes, die von der Entscheidung eines anderen Gerichtes abweichen, verstossen alleine deshalb weder gegen den Gleichheitssatz des Art. 31 Abs. 1 LV noch gegen das ungeschriebene Grundrecht des Willkürverbots (Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitssatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, a. a. O., 224). Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist sohin der Gleichheitssatz nicht verletzt, wenn zwei Senate des gleichen Gerichtes unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten (siehe StGH 2010/121, Erw. 4.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch StGH 2009/22, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/16, Erw. 5.3; StGH 2011/55, Erw. 5.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
2.2. Zur Zulässigkeit einer Praxisänderung betont der Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung eine enge Wechselwirkung zwischen dem Gleichheitsgebot und dem Anspruch auf minimale Begründung. Denn wenn eine Entscheidung offensichtlich von einer vergleichbaren Entscheidung abweicht, so ist entweder aufzuzeigen, dass sich die beiden Fälle doch in einem wesentlichen Punkt unterscheiden; oder aber es ist zu begründen, weshalb der an sich vergleichbare andere Fall falsch entschieden wurde und von diesem Vergleichsfall oder generell von einer entsprechenden bisherigen Praxis abzuweichen ist (StGH 2011/122, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/73, Erw. 4.1; StGH 2009/191, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/81, Erw. 2.1; StGH 2001/75, LES 2005, 24 [28, Erw. 7.1 f.] mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
2.3. Nach Ansicht des Beschwerdeführers liegt gegenständlich eine Ungleichbehandlung bzw. unbegründete Praxisänderung im Vergleich zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 10. Januar 2013 zu 10 HG.2009.159 (im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li) vor. Denn in diesem Vergleichsfall sei einem früheren Stiftungsratsmitglied einer gelöschten Stiftung in einem Stiftungsaufsichtsverfahren die Akteneinsicht gewährt worden. Von dieser Rechtsprechung sei das Obergericht abgegangen, ohne die Unrichtigkeit des herangezogenen Judikates zu begründen, sodass eine Verletzung der Begründungspflicht vorliege.
2.4. Bei der vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes handelt es sich in Anbetracht der gegenständlich angefochtenen Entscheidung des Obergerichtes um eine Entscheidung eines anderen Gerichtes. Demzufolge wurde der Sachverhalt nicht von der gleichen Behörde beurteilt. Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist das Gleichheitsgebot im vorliegenden Fall somit bereits aus diesem Grunde nicht verletzt. Der Verweis auf Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vermag einen solchen Vergleichsfall nicht zu begründen (StGH 2011/55, Erw. 5.6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/6, Erw. 2.2; vgl. auch Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, a. a. O., 271 f., Rz. 38).
2.5. Zudem liegt der Entscheidung auch nicht der gleiche Sachverhalt zugrunde, sodass auch aus diesem Grunde keine Verletzung des Gleichheitssatzes vorliegt. Dem Beschwerdeführer ist zwar Recht zu geben, dass sowohl im Vergleichsfall als auch im vorliegenden Fall ein ehemaliges Organ einer "aufgelösten und liquidierten" Stiftung bzw. einer "beendeten" Stiftung einen Antrag auf Akteneinsicht eingebracht hat. Das Obergericht hat jedoch unter Hinweis auf die Erwägungen des Obersten Gerichtshofes im Vergleichsfall zusammengefasst und insbesondere ausgeführt, dass ein "statutarischer Stiftungspräsident" einer nicht vollbeendeten Stiftung ein schon aus dieser Stellung resultierendes rechtliches Interesse an der Einsicht in Akten eines gegen die Stiftung geführten Verfahrens habe (vgl. Erw. 13.6 des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 10 Januar 2013 zu HG.2009.159 (im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li). Im vorliegenden Fall bekleide der Beschwerdeführer - anders als der Antragsteller im Vergleichsfall - aber kein Amt (mehr). Somit hat das Obergericht ausreichend aufgezeigt und begründet, inwiefern sich der vorliegende Fall vom als vom Beschwerdeführer herangezogenen Vergleichsfall in einem wesentlichen Punkt unterscheidet; konkret darin, dass im Vergleichsfall der Antragssteller gemäss Statuten der (nicht vollbeendeten) Stiftung Stiftungspräsident auf Lebzeiten war.
2.6. Mangels eines "Vergleichsfalles" im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist vorliegend somit weder der Gleichheitssatz noch die Begründungspflicht verletzt.
3. Weiters rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots.
3.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe anstatt vieler: StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Im Rahmen des anwendbaren groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
3.2. Der Beschwerdeführer führt aus, dass er zwar nicht unmittelbar von der Beistandsbestellung betroffen sein möge und ihm deshalb keine Parteistellung zukomme. Dies sei aber eben für eine Akteneinsicht gemäss § 219 Abs. 2 ZPO gerade nicht vorausgesetzt. Der Beschwerdeführer als früherer Stiftungsrat sei jedoch in mehreren Gerichtsverfahren Anspruchsgegner des bestellten Beistandes. So behänge ein Verfahren zu 05 CG.2013.525 sowie ein Verfahren zu 06 CG.2014.96, zudem könnten jederzeit andere Verfahren im Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögenswerten eingeleitet werden. Durch die Akteneinsicht könnte der Beschwerdeführer für eine strafrechtliche Verfolgung der Antragsteller und für die Beendigung des Beistandsmandates sorgen sowie auch für einen Ersatz sämtlicher Schäden, die dem Beschwerdeführer durch die Beistandsbestellung entstanden seien. Der Beschwerdeführer sei betroffen, da er sich gegen eine allfällige Anspruchsprüfung des Beistandes zur Wehr setzen müsse. Gemäss Rechtsprechung müsse das Verfahren, in dem die Interessenswahrung durchgesetzt werden sollte, noch nicht begonnen haben.
3.3. Vorab ist klarzustellen, dass der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung zu StGH 2013/192 lediglich entschieden hat, dass der ehemalige Stiftungsrat durch den Beistandsbestellungsbeschluss betreffend eine Stiftung nicht "unmittelbar" betroffen und damit nicht Partei im Beistandsbestellungsverfahren ist. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegner, hat der Staatsgerichtshof jedoch nicht entschieden, ob der Beschwerdeführer allenfalls mittelbar betroffen ist oder nicht.
Die verfahrensgegenständlich zentrale Frage ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Akteneinsicht gemäss § 219 Abs. 2 ZPO hat. Hierzu hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 10. Januar 2013 zu HG.2009.159 (Erw. 13.2 bis 13.5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]) Folgendes ausgeführt:
"13.2. Danach können mit Zustimmung beider Parteien auch Drittpersonen in die Prozessakten Einsicht nehmen und von diesen Abschriften erheben. Fehlt eine solche Zustimmung, so kann einem Dritten, insoweit er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, eine solche Einsicht- und Abschriftnahme gestattet werden. Da im vorliegenden Fall eine beiderseitige Zustimmung zur Akteneinsicht nicht vorliegt, ist die Frage des "rechtlichen Interesses" und dessen Glaubhaftmachung durch den Antragsteller zu prüfen.
13.3. Das für § 219 Abs 2 ZPO vorauszusetzende rechtliche Interesse muss ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse sein, das über das bloss wirtschaftliche Interesse oder über Interessen der Information, der Pietät, des Anstands oder der Ethik hinausreicht (Gitschthaler in Rechberger, ZPO3 § 219 Rz 3). Ein allgemeines öffentliches Interesse an Information reicht ebenso wenig aus wie ein reines Informationsbedürfnis des die Einsicht Begehrenden, sonstige eigene Interessen oder rein wirtschaftliche Interessen (Gitschthaler in Rechberger, ZPO3 § 219 Rz 3 mwN.
13.4. Die österreichische Rechtsprechung zu § 219 Abs 2 öZPO geht grundsätzlich davon aus, dass ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht "konkret gegeben sein" muss. Die Einsichtnahme und Abschriftnahme muss Bedeutung für die rechtlichen Verhältnisse des Dritten haben und die Kenntnis des betreffenden Akteninhaltes muss sich auf die privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse des Dritten günstig auswirken, sei es auch nur dadurch, dass er in Stand gesetzt wird, die Beweislage für sich günstiger zu gestalten. Das rechtliche Interesse kann unter den beschriebenen Voraussetzungen allerdings nur dann anerkannt werden, wenn der Dritte aus dem Akt etwas erfahren will, was er nicht weiss, aber zur Wahrung seiner Interessen wissen muss (RIS-Justiz RS0037263). In der Entscheidung 9 Ob 87/08x (MietSlg 61.633) wies der OGH auch auf das Recht auf Geheimhaltung jener Personen hin, deren personenbezogene Daten im Akt enthalten sind. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob die Akteneinsicht des Dritten unbedingt nötig ist oder ob sie einen unverhältnismässigen Eingriff in die Privatsphäre darstellt. Im ersten Schritt sei also das konkrete rechtliche Interesse desjenigen, der Akteneinsicht begehrt, zu prüfen. Das rechtliche Interesse wird allerdings dann bejaht, wenn die Akteneinsicht zur Durchsetzung und Abwehr eines Rechtsanspruchs (auch gegenüber einer der Parteien) erforderlich sei (Gitschthaler in Rechberger, ZPO3 § 219 Rz 3).
13.5. Nach Schragel (in Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen2 II § 219 Rz 3) müsse ein rechtliches Interesse nicht an der in den Prozessakten behandelten Sache bestehen und sei es auch gleichgültig, ob das Interesse an einer Durchsetzung oder einer Abwehr eines erhobenen privatrechtlichen Anspruches, an der Verteidigung in einer Strafsache oder an der Verfolgung oder Abwehr eines öffentlich-rechtlichen Anspruches besteht. Es müsse auch noch kein anderes Verfahren anhängig sein, es sei auch gleichgültig, ob die Kenntnis eines Prozessaktes sich auf die Verhältnisse des Dritten günstig auswirken müsse. Der Dritte könne auch ein rechtliches Interesse daran haben, dass für ihn ungünstige Umstände erkannt würden."
3.4. Das Obergericht hat im angefochtenen Beschluss kurz zusammengefasst ausgeführt, dass kein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers im Sinne des § 219 Abs. 2 ZPO ersichtlich sei. Ein allgemeines Informationsinteresse betreffend die Hintergründe der Beistandsbestellung sei nicht ausreichend und eine verbesserte Beweislage bei Kenntnis des Akteninhaltes sei nicht behauptet worden und zudem auszuschliessen. Auch die Möglichkeit der Täuschung des Gerichtes sei für ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht nicht ausreichend. Es sei nicht ersichtlich, in welche Rechtsposition des Beschwerdeführers eingegriffen werde.
Diese Erwägungen sind angesichts der oben dargestellten Rechtslage bzw. Rechtsprechung und unter dem hier anwendbaren groben Willkürraster nicht zu beanstanden. Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung des Rekursvorbringens des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat seinen Rekurs an das Obergericht vom 24. Oktober 2013 (ON 8) primär mit seiner ehemaligen Organstellung und dem oben genannten Vergleichsfall begründet. Ergänzend hat der Beschwerdeführer sein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht zusammengefasst und pauschal damit begründet, dass er die Akteneinsicht zur Abwehr und Verfolgung seiner Rechte benötige und dass er damit günstige und ungünstige Umstände im Bestellungsverfahren erkennen könne. Angesichts dessen, dass er dem bestellten Beistand bereits als Prozess- und Anspruchsgegner gegenüberstehe, habe er ein rechtliches Interesse, die Redlichkeit, Rechtmässigkeit und Gesetzmässigkeit der Beistandsbestellung zu prüfen (ON 8, Seite 8).
Wenn nun der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Individualbeschwerde erstmals vorbringt, dass er Akteneinsicht zwecks Ersatz der Schäden, die ihm durch die Beistandsbestellung entstanden seien, begehre, oder zwecks Wahrung der Interessen in den Verfahren zu 05 CG.2013.525 sowie zu 06 CG.2014.96, ist dem entgegen zu halten, dass es sich dabei um ein unzulässiges neues und damit vom Staatsgerichtshof gegenständlich nicht zu berücksichtigendes Vorbringen handelt, welches auch schon im ordentlichen Instanzenzug hätte erstattet werden können (siehe StGH 2006/30, Erw. 8.1; StGH 2007/28, Erw. 3.2; StGH 2007/93, Erw. 2; StGH 2007/106, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2007/113, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2007/125, Erw. 2; vgl. auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 571 f.). Dem Staatsgerichtshof ist es nämlich verwehrt, die materielle Prüfung einer (Grundrechts)Rüge vorzunehmen, welche erst vor dem Staatsgerichtshof geltend gemacht wird, sofern die behauptete Grundrechtsverletzung nicht erst durch die letzte Instanz begangen wurde. Dem Beschwerdelegitimationserfordernis der materiellen Erschöpfung des Instanzenzuges liegt - ebenso wie dem Novenverbot - das Bestreben zugrunde, dass vor dem Staatsgerichtshof keine (Grundrechts-)Rügen zulässig sein sollen, hinsichtlich welcher die letzte ordentliche Instanz mangels Kenntnis oder jedenfalls mangels entsprechender Rüge keinen Anlass zum Einschreiten und zur Behebung der Grundrechtsverletzung hatte (StGH 2008/149, Erw. 2.2 ff.; StGH 2008/113, Erw. 2.3; StGH 2006/30, Erw. 8.1; vgl. auch StGH 2006/2, Erw. 4.1 und StGH 2007/145, Erw. 2.1 sowie Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 568 ff. und 656 ff.).
Dem Beschwerdeführer steht es zudem jederzeit offen, einen neuerlichen Antrag auf Akteneinsicht einzubringen und sein rechtliches Interesse substantiiert zu begründen.
Aus all diesen Gründen ist es unter dem hier anwendbaren groben Willkürraster jedenfalls vertretbar, wenn das Obergericht das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Akteneinsicht in den verfahrensgegenständlichen Akt verneint hat.
3.5. Somit ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes auch nicht in seinem Recht auf willkürfreie Behandlung verletzt.
4. Da der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich war, war seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
5. Gegenständlich handelt es sich um zwei parallele Verfahren, nämlich StGH 2014/123 und StGH 2014/124, wobei die Parteien nur teilweise identisch sind, namentlich der Beschwerdegegner zu 3. in StGH 2014/123 bzw. der Beschwerdegegner zu 2. in StGH 2014/124. Zudem werden die Beschwerdegegner in beiden Verfahren durch denselben Rechtsvertreter vertreten. Bei Parallelverfahren hat der Staatsgerichtshof bisher dem verminderten Aufwand von Parteien in Verfahren wie dem gegenständlichen dadurch Rechnung getragen, dass er anstatt des vollen TP 3C jeweils nur TP 2 angewendet hat (StGH 2013/192, Erw. 4; StGH 2010/84 und StGH 2010/85, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li], StGH 2000/1, LES 2003, 71 [77, Erw. 9]; Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 672 und 689). Da dies je nach Fallkonstellation zu stossenden Ergebnissen dahingehend führen kann, dass das Total der zugesprochenen Kosten in sämtlichen Parallelverfahren in Summe tiefer ist als die Kosten einer entsprechenden Eingabe gemäss dem normalerweise anwendbaren TP 3C, hat der Staatsgerichtshof seine diesbezügliche Praxis mit seinen Entscheidungen zu StGH 2013/184+185+186 (Erw. 8 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]) sowie StGH 2013/192+193+194 geändert, sodass nunmehr bei Parallelverfahren jeweils die erste Eingabe unter Heranziehung des vollen TP 3C entschädigt, wohingegen jede weitere Eingabe in einem Parallelverfahren lediglich unter Heranziehung des TP 2 entschädigt wird (StGH 2013/192, Erw. 4).
Den Beschwerdegegnern, welche, wie bereits erwähnt, teilweise identisch sind, aber durch denselben Rechtsvertreter vertreten werden, waren somit die Kosten für ihre Gegenäusserung im Verfahren zu StGH 2014/123 unter Anwendung des beantragten TP 3C und im gegenständlichen Verfahren zu StGH 2014/124 unter Anwendung des TP 2 (anstatt des beantragten TP 3C) zuzusprechen (siehe auch StGH 2013/192, Erw. 4). Die beanspruchte halbe Entscheidungsgebühr war den Beschwerdegegnern hingegen nicht vergüten, da diese der obsiegenden Partei im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht auferlegt wird (vgl. statt vieler: StGH 2008/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Da die interessierte Partei in den parallelen Verfahren nicht identisch ist und auch nicht durch denselben Rechtsvertreter vertreten wird, waren ihr - mit Ausnahme der ebenfalls beanspruchten halben Entscheidungsgebühr - die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen.
Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.