RAG Art. 103 WPRG Art. 47 LV Art. 43
Die Strafnorm des Art. 103 RAG soll gemäss teleologischer Auslegung nicht primär den Anwaltsstand vor unliebsamer Konkurrenz schützen; vielmehr soll sichergestellt sein, dass das Publikum eine qualifizierte Rechtsvertretung und -beratung erhält. Demnach kommt der "Erfüllungsgehilfenfunktion" der Gutachterin zentrale Bedeutung zu, da letztere eben von einer liechtensteinischen Rechtsanwaltskanzlei beauftragt wurde, welche des mit der Strafnorm von Art. 103 RAG bezweckten Schutzes des Publikums nicht bedurfte.
Auch bei der Strafnorm des Art. 47 WPRG geht es primär um den Schutz des Publikums vor unqualifizierter Beratung, hier eben durch einen Wirtschaftsprüfer. Deshalb durfte das Obergericht sehr wohl "mutatis mutandis" auf seine Ausführungen zu Art. 103 RAG verweisen, ohne gegen die grundrechtliche Begründungspflicht oder das Willkürverbot zu verstossen.
StGH 2014/099
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 28. Oktober 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Walch & Schurti Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 23. Juli 2014, 14UR.2014.231-9
wegen: Verletzung verfassungsmässig unddurch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 5'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 23. Juli 2014, 14 UR.2014.231-9, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 170.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertreter vom 26. Mai 2014 erstattete der nunmehrige Beschwerdeführer gegen die Verdächtigen bzw. Beschuldigten 1. K AG, 2. B und 3. C, alle in CH-8022 Zürich, Strafanzeige wegen des Verdachts der Verletzung von Art. 103 RAG und des Vergehens nach Art. 47 WPRG. Gleichzeitig erklärten sie den Anschluss als Privatbeteiligte (14 UR.2014.231-1).
Am 2. Juni 2014 verständigte die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer von der Einstellung der Vorerhebungen gegen die Beschuldigten (ON 3).
2. Mit seiner ergänzenden Sachverhaltsdarstellung vom 20. Juni 2014 stellte der Beschwerdeführer als Privatbeteiligter gegen die Beschuldigten folgenden Bestrafungsantrag:
"Die K AG, Zürich und die sie vertretenden B und C haben ohne entsprechende Bewilligungen in Liechtenstein
1. liechtensteinischen Rechtsanwälten und Rechtsanwaltsgesellschaften vorbehaltene Dienstleistungen im Inland geschäftsmässig, nämlich gegen Entgelt und gewinnstrebig, erbracht, indem sie im Zusammenhang mit den bei den liechtensteinischen Gerichten hängigen Straf- und Zivilverfahren 14 UR.2012.419/02 ST.2012.513, 09 CG.2013.41 (vormals 04 CG.2013.41) und 03 CG.2013.475 das D Advokaturbüro (Rechtsanwalt D) vor und an dem 27. November 2013 beraten und das Gutachten vom27. November 2013 ("Expert Report") zur Vorlage bei Gericht in den erwähnten Verfahren abfassten, und zwar zur Frage, ob die in der Bilanz 2002 der L AG vorgenommene "Glattstellung" von Darlehenspositionen der L AG, der M Foundation und der N Stiftung vor dem Hintergrund der §§ 1438 ff. ABGB und den Art. 1050 und 1066 PGR rechtmässig gewesen ist;
2. liechtensteinischen Wirtschaftsprüfern und Revisionsgesellschaften vorbehaltene Dienstleistungen im Inland geschäftsmässig, nämlich gegen Entgelt und gewinnstrebig, erbracht, indem sie im Zusammenhang mit den bei den liechtensteinischen Gerichten hängigen Zivil- und Strafverfahren 14 UR.2012.419/02 ST.2012.513, 09 CG.2013.41 (vormals 04 CG.2013.41) und 03 CG.2013.475 das D Advokaturbüro (Rechtsanwalt D) vor und an dem 27. November 2013 beraten und das Gutachten vom 27. November 2013 ("Expert Report") zur Vorlage bei Gericht in den erwähnten Verfahren abfassten, und zwar zu den Darlehenspositionen der L AG gegenüber der M Foundation und der N Stiftung zum Ende des Kalenderjahres 2002 und zu deren Entwicklung im Zuge ihrer 'Glattstellung'.
B und C und die K AG, Zürich, i. S. d. § 74a StGB durch die Leitungspersonen B und C, haben hierdurch
zu 1. das Vergehen gemäss Art. 8 Abs. 1 i. V. m. Art. 103 RAG,
zu 2. die Übertretung gemäss Art. 7 Abs. 2 i. V. m. Art. 47 WPRG begangen und
sind hierfür nach den entsprechenden Gesetzesstellen zu betrafen."
3. Das Obergericht gab diesem Bestrafungsantrag mit Beschluss vom 23. Juli 2014 (ON 9) keine Folge.
Dies wurde wie folgt begründet:
3.1. Das Subsidiarantragsrecht gemäss § 320 StPO komme nur dem durch die strafbare Handlung unmittelbar Geschädigten, nicht aber einem bloss mittelbar Geschädigten zu (Entscheidung des Obergerichtes vom 23. August 2011, 11 UR.2011.269, bestätigt durch StGH 2011/142). Bei seiner Prüfung habe das Obergericht auch das Vorliegen der Voraussetzungen für den Privatbeteiligtenanschluss selbständig zu überprüfen (Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 9. März 2012, 13 UR.2010.255). Eine der Voraussetzungen für die Zulassung als Privatbeteiligter sei die Behauptung, einen bestimmten Vermögensnachteil erlitten zu haben. Der blosse Hinweis auf eine nicht näher angeführte Möglichkeit eines künftigen Schadens sei unzureichend. Zwischen den verfolgten Straftaten und dem vom Betreffenden, der als Privatbeteiligter im Strafverfahren zugelassen werden wolle, behaupteten Sachverhalt müsse ein schlüssiger Zusammenhang bestehen (LES 2003, 186).
Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer mit seinem Bestrafungsantrag ON 4 seine Privatbeteiligtenstellung und Antragslegitimation mit keinem Wort dargetan. Allerdings habe er mit seiner Strafanzeige ON 1 seinen gleichzeitig erklärten Anschluss als Privatbeteiligter im Wesentlichen damit begründet, dass wegen des (angeblich) falschen Gutachtens das Verfahren 14 UR.2012.419 gegen ihn nicht eingestellt worden sei und dass er sich auch im Verfahren 09 CG.2014.29 "mit erheblichen Anwaltskosten" habe wehren müssen. Dabei habe der Anzeiger und nunmehrige Antragsteller den Schaden "vorläufig" mit CHF 1'000.00 beziffert und sich die Angabe der "Höhe des Privatbeiligtenanspruches" für einen "späteren Zeitpunkt" vorbehalten.
Dem sei entgegenzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer dem Grund nach geltend gemachten Anwaltskosten in den genannten Straf- und Zivilverfahren vor dem Hintergrund der den Verdächtigen/Beschuldigten zur Last gelegten Taten höchstens einen "Reflexschaden", jedenfalls keinen unmittelbaren Schaden darstellten und damit weder eine Privatbeteiligtenstellung noch eine Antragslegitimation zu begründen vermöchten. Zudem handle es sich bei der "vorläufigen" Schadensbezifferung von CHF 1'000.00 offensichtlich um einen "Pro forma-Betrag", der jedenfalls eine schlüssige und bestimmte Substantiierung nicht zu ersetzen vermöge.
Schon aus diesem Grund habe dem gegenständlichen Bestrafungsantrag nicht entsprochen werden können. Wie nachstehend zu zeigen sein werde, führe aber auch eine meritorische Behandlung und Prüfung zu keinem anderen Ergebnis.
3.2. Aufgrund der mit dem gegenständlichen Bestrafungsantrag ON 4 und der vorausgegangenen Strafanzeige ON 1 vorgelegten Beweisurkunden sei von folgendem relevanten Sachverhalt auszugehen:
Die K AG, vertreten durch B und C als weitere Beschuldigte, habe am 27. November 2013 betreffend die beim Landgericht hängigen Rechtssachen 14 UR.2012.419/02 St.2012.513, 09 CG.2013.41 (vormals 04 CG.2013.31) und 03 CG.2013.475 für die L AG gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer und die N Stiftung ein "Sachverständigengutachten" erstattet.
Das Privatgutachten der K AG sei im Verfahren 14 UR.2012.419/02 St 2012.513 von den dortigen Privatbeteiligten M Foundation und L AG, beide in 9490 Vaduz und vertreten durch das D Advokaturbüro bzw. Rechtsanwalt D, in der Strafsache gegen den dortigen Verdächtigen und nunmehrigen Beschwerdeführer wegen Untreue (§ 153 StGB) und Veruntreuung (§ 133 StGB i. V. m. § 63 Schlussteil PGR) mit der Äusserung zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 11. November 2013 am 28. November 2013 als Urkunde vorgelegt und dazu ein weiteres Vorbringen erstattet worden.
Das inkriminierte Privatgutachten der K AG vom 27. November 2013 habe im Zivilprozess 09 CG.2013.41 Verwendung gefunden und im Strafverfahren 14 UR.2012.419 mit (allerdings nicht allein) zur Einleitung einer Untersuchung geführt. Weiter sei davon auszugehen, dass weder die K AG noch die Verfasser des inkriminierten Privatgutachtens hier in Liechtenstein als Rechtsanwälte zugelassen seien und auch über keine Bewilligung der Finanzmarktaufsicht für die hiesige Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer und/oder Revisionsgesellschaften verfügten. Insoweit liege hier eine klare "Verdachtslage" vor. Eine andere Frage sei freilich, ob das Verhalten der Beschuldigten hier überhaupt strafbar sei bzw. sich unter die ihnen zur Last gelegten Strafnormen subsumieren lasse.
3.3. Wegen des Vergehens des Art. 103 RAG werde mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer unbefugt eine durch dieses Gesetz den Rechtsanwälten oder den Rechtsagenten vorbehaltene Tätigkeit geschäftsmässig ausübe. Gemäss Art. 8 Abs. 1 leg. cit. habe der Rechtsanwalt die ausschliessliche Befugnis: a) zur berufsmässigen Rechtsberatung; und b) zur berufsmässigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und aussergerichtlichen sowie in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten.
Im vorliegenden Fall sei das inkriminierte Privatgutachten der K AG von B und C offensichtlich am 27. November 2013 in Zürich erstellt worden, wobei es aber ausdrücklich für die inländischen Verfahren 14 UR.2012.419/02 ST.2012.513, 09 CG.2013.41 (vormals 04 CG.2013.31) und 03 CG.2013.475 bestimmt gewesen sei (Verweis auf Teilübersetzung als Beilage zum Bestrafungsantrag ON 4). Vorab zu prüfen sei somit die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit.
Gemäss § 67 Abs. 2 StGB habe der Täter eine mit Strafe bedrohte Handlung an jedem Ort begangen, an dem er gehandelt habe oder hätte handeln sollen oder ein dem Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder zum Teil eingetreten sei oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen. Da diese Bestimmung auf österreichischer Rezeptionsvorlage beruhe, sei - soweit ersichtlich - mangels eigenständiger (höchstrichterlicher) liechtensteinischer Rechtsprechung praxisgemäss auch die dortige Judikatur und Literatur heranzuziehen. Danach gelte bei der Festlegung des Tatorts die sogenannte Einheitstheorie, wonach sowohl jeder Handlungsort als auch jeder Ort, an dem ein strafrechtlicher Erfolg eingetreten sei oder eintreten sollte, Tatort sei. Dabei werde auch darauf abgestellt, wo der Erfolg eintrete oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen (Verweis auf Höpfel/U. Kathrein, in: WK ,2. Aufl., 21. Lfg., Rz. 3 zu § 67 ö-StGB). Nach dem Gesetzeswortlaut genüge auch der Eintritt eines Zwischenerfolges, nicht aber eine Zwischenursache, welche nur nach der Ubiquitätstheorie erfasst wäre (Verweis auf Höpfel/U. Kathrein, a. a. O., Rz. 5).
In casu sei - wie bereits ausgeführt - von einem Tatort in Zürich auszugehen, wo das inkriminierte Privatgutachten offensichtlich am Sitz der K AG verfasst und erstellt worden sei. Daran ändere nichts, dass das gegenständliche Gutachten zur Verwendung in inländischen Verfahren bestimmt gewesen sei, zumal es sich bei der berufsmässigen Rechtsberatung und Parteienvertretung durch einen Rechtsanwalt im Sinne von Art. 8 Abs. 1 RAG nach dem klaren Wortlaut der Strafnorm des Art. 103 leg. cit. nicht um ein Erfolgs-, sondern um ein blosses Tätigkeitsdelikt handle (so schulde ein Rechtsanwalt seinem Mandanten in zivilrechtlicher Hinsicht keinen bestimmten Erfolg, sondern nur - aber immerhin - ein sorgfältiges Tätigwerden). Zudem sei dem fraglichen Privatgutachten der K AG welches im englischsprachigen Original mit "Expert Report" bezeichnet und in der vom Beschwerdeführer vorgelegten Übersetzung irreführend mit "Sachverständigengutachten" übersetzt worden sei, für das erwähnte Strafverfahren und die beiden Zivilprozesse lediglich die Bedeutung von gewöhnlichen Privaturkunden zugekommen, die bloss bewiesen, welche Ansicht der Verfasser vertrete (Rechberger, Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Rz. 8 vor § 351; Verweis auch auf Fabrizy, StPO, 11. Aufl., Rz. 12 zu § 258 ö12 z, wonach "Privatgutachten" im Strafverfahren gar nicht zum Akt zu nehmen seien). Auch wenn dem Fortsetzungsantrag der M Foundation und der L Foundation AG gegen die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft mit Beschluss des 3. Senates des Obergerichtes zu 14 UR.2012.419, ON 65, vom 17. Dezember 2013 teilweise Folge gegeben und die Untersuchung u. a. gegen den dortigen Beschuldigten und nunmehrigen Beschwerdeführers wegen des Verdachtes des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2 StGB eingeleitet worden sei, könne in diesem Zusammenhang von einem Erfolg im Sinne von § 67 Abs. 2 StGB keine Rede sein.
Mithin habe es für die vom "Privatbeteiligten" beantragte Bestrafung der K AG sowie von deren Organen bzw. Leitungspersonen B und C, die laut HR-Auszug des Kantons Zürich die britische bzw. schweizerische Staatsangehörigkeit besässen und privat beide in der Schweiz wohnhaft seien, bereits an der inländischen Gerichtsbarkeit gefehlt. Dies im Unterschied zu dem LES 2001, 119 zugrunde liegenden Fall, wo der Staatsgerichtshof eine extensive Auslegung des Wortlautes von § 67 Abs. 2 StGB im Sinne der Einheitstheorie unter Zugrundelegung des Willkürrasters als vertretbar und damit als verfassungsmässig angesehen habe (Verweis auf StGH 1998/48, auszugsweise publiziert in LES 2001, 119).
Im Übrigen hätten - dies sei hier nur nebenbei bemerkt - die Beschuldigten bei der Erstattung des gegenständlichen Privatgutachtens nicht etwa den Anschein erweckt, als Rechtsanwälte zu handeln, sondern seien dabei lediglich als Erfüllungsgehilfen des D Advokaturbüro tätig geworden, was buchhalterische Fragen (Stichwort: "Glattstellung") angehe. Von einem eigentlichen "Rechtsgutachten" könne deshalb entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht gesprochen werden, auch wenn im Privatgutachten der K AG auch auf Bestimmungen des liechtensteinischen Rechts Bezug genommen werde. Jedenfalls könne im Verhalten der Beschuldigten keine Anmassung einer anwaltlichen Tätigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 RAG und damit kein Eingriff in das "Anwaltsmonopol" erblickt werden, soweit dessen Schutz von der Strafnorm des Art. 103 RAG bezweckt werde.
3.4. Das Vergehen nach Art. 47 des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften (WPRG) begehe, wer unbefugt eine Tätigkeit im Sinne von Art. 7 geschäftsmässig ausübe. Gemäss Art. 7 Abs. 1 WPRG berechtige die gemäss Art. 1b und 6a erteilte Bewilligung zur geschäftsmässigen Ausübung folgender Tätigkeiten:
a). Buch- und Abschlussprüfungen;
b). Beratung in den Bereichen Finanz- und Rechnungswesen, Steuern, Finanzierung, Organisation und Informatik.
Nach Abs. 2 leg. cit. sei geschäftsmässig die Tätigkeit immer dann, wenn sie selbständig und gegen Entgelt erfolge oder die gewinnstrebende Absicht aus der Häufigkeit der Tätigkeit oder aus anderen Gründen zu folgern sei.
Im vorliegenden Fall gelte dazu das bereits zum RAG Gesagte mutatis mutandis, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorherigen Ausführungen verwiesen werden könne. Nachdem es hier nicht nur an der Privatbeteiligtenstellung und Antragslegitimation, sondern überdies auch an der inländischen Gerichtsbarkeit fehle, könne dahingestellt und offen bleiben, wieweit die in der Schweiz offensichtlich zugelassene Tätigkeit der Beschuldigen als Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaft (Angesichts des Bekanntheitsgrades der K AG könne in diesem Punkt Notorietät angenommen werden; Verweis auf Fabrizy, a. a. O., Rz. 13 zu § 258 ö13 z) hier in Liechtenstein als "unbefugt" im Sinne von Art. 47 WPRG angesehen werden könne mit Blick auf die sog. Vaduzer Konvention zum EFTA-Abkommen, in deren Rahmen Liechtenstein und die Schweiz bilateral auch die vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung geregelt hätten (Verweis auf VGH 2006/15, LES 2007, 427, wo es um die Geschäftsführertätigkeit einer hiesigen Revisionsgesellschaft gegangen sei, die Liechtensteinern vorbehalten worden sei, was der Verwaltungsgerichtshof als zulässige, weil vom Gesetzgeber so gewollte Diskriminierung taxiert habe).
4. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 23. Juli 2014 (ON 9) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25. August 2014 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf den verfassungsmässigen Richter gemäss Art. 33 LV, auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV und auf willkürfreie Behandlung (Art. 31 LV), insbesondere des überspitzten Formalismus geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der gegenständlichen Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er wolle den Beschluss zur Gänze aufheben und die Sache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen; schliesslich wolle er die Beschuldigten als Beschwerdegegner zur ungeteilten Hand, eventualiter das Land Liechtenstein, zum Ersatz der dem Beschwerdeführer entstandenen Verfahrenskosten verpflichten.
Soweit relevant, ist auf das entsprechende Beschwerdevorbringen in der Urteilsbegründung näher einzugehen.
5. Das Obergericht sowie die Staatsanwaltschaft verzichteten jeweils mit Schreiben vom 28. August 2014 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
6. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 23. Juli 2014, 14 UR.2014.231-9, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Rechts auf den verfassungsmässigen Richter gemäss Art. 33 LV, des Rechts auf Beschwerde sowie auf rechtsgenügliche Begründung jeweils gemäss Art. 43 LV und des Rechts auf willkürfreie Behandlung, und dabei insbesondere des Verbots des überspitzten Formalismus.
Er erhebt diese Grundrechtrügen im Zusammenhang mit folgenden Themenkomplexen:
Zunächst bekämpft der Beschwerdeführer die Auffassung des Obergerichtes, dass es sich bei den bei ihm aufgelaufenen Anwalts- und Verfahrenskosten nur um einen Reflexschaden handle. Im Weiteren wird die vom Obergericht als fehlend bzw. ungenügend erachtete Qualifizierung der Schadensbezifferung durch den Beschwerdeführer bekämpft; und schliesslich die Auffassung des Obergerichtes, dass die Beschuldigten nur als Erfüllungsgehilfen einer liechtensteinischen Anwaltskanzlei gehandelt hätten. Diese Themenkomplexe betreffen jeweils verschiedene alternative Begründungsvarianten, mit welchen das Obergericht die Abweisung des Bestrafungsantrages des Beschwerdeführers rechtfertigt. Bei einer solchen Mehrfachbegründung genügt es gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, wenn sich zumindest eine Begründungsvariante als verfassungskonform erweist (StGH 2011/112, Erw. 5.1; StGH 2005/45, LES 2007, 338 [340, Erw. 2.6]; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 370 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen sowie derselbe, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 564, Rz. 24). Gegebenenfalls braucht dann auf die weiteren Grundrechtsrügen nicht mehr eingegangen zu werden.
3. Zunächst ist auf die Begründung des Obergerichtes einzugehen, wonach die Beschuldigten bei der Erstattung des gegenständlichen Privatgutachtens nicht etwa den Anschein erweckt hätten, als Rechtsanwälte zu handeln, sondern sie seien dabei lediglich als Erfüllungsgehilfen des D Advokaturbüro tätig geworden.
3.1. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, es setze sich mit dieser Argumentation inhaltlich weder mit dem Gutachten noch mit den anzuwendenden Bestimmungen des Rechtsanwaltsgesetzes (Art. 8 Abs. 1 und Art. 103 RAG) auseinander, sondern halte lediglich eine "Konklusion" fest. Ein solches Vorgehen sei nicht nachvollziehbar und verstosse gegen die Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV.
3.2. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht in diesem Zusammenhang zwar auch eine Verletzung des grundrechtlichen Beschwerderechts gemäss Art. 43 LV sowie der Garantie des ordentlichen Richters gemäss Art. 33 Abs. 1 LV vor. Die hier geltend gemachte ungenügende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen einer Verfahrenspartei beschlägt indessen primär die grundrechtliche Begründungspflicht. Die beiden zusätzlich geltend gemachten Grundrechte können insoweit keinen eigenständigen Grundrechtsschutz bieten (StGH 2010/67, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/44, LES 2001, 163 [179, Erw. 3.2]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, a. a. O., 550 f., Rz. 11, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Es ist deshalb im Folgenden nur auf die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht einzugehen.
3.3. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, 554 ff., Rz. 16).
3.4. Der Staatsgerichtshof teilt die Auffassung des Beschwerdeführers nicht, dass das Argument des Obergerichtes, wonach die K AG als Erfüllungsgehilfe gehandelt habe, keine genügende Begründung für die Abweisung seines Strafantrages darstelle.
Das Obergericht führt im Einzelnen aus, von einem eigentlichen "Rechtsgutachten" könne aufgrund der von ihm angenommenen Gehilfenstellung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht gesprochen werden, auch wenn im Privatgutachten der K AG ebenfalls auf Bestimmungen des liechtensteinischen Rechts Bezug genommen werde. Jedenfalls könne im Verhalten der Beschuldigten keine Anmassung einer anwaltlichen Tätigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 RAG, und damit kein Eingriff in das "Anwaltsmonopol erblickt werden, soweit dessen Schutz von der Strafnorm des Art. 103 RAG bezweckt wird."
3.5. Diese am Sinn und Zweck der Strafnorm von Art. 103 RAG orientierte Argumentation des Obergerichtes überzeugt nach Auffassung des Staatsgerichtshofes. Diese Strafnorm soll nicht primär den Anwaltsstand vor unliebsamer Konkurrenz schützen; vielmehr soll sichergestellt sein, dass das Publikum eine qualifizierte Rechtsvertretung und -beratung erhält. Wenn aber, wie im Beschwerdefall, der Gutachter- oder eben "Beratungsauftrag" von einer liechtensteinischen Rechtsanwaltskanzlei erteilt wird, spielt der Sinn und Zweck dieser Strafbestimmung offensichtlich keine Rolle, weil man einen Rechtsanwalt eben nicht vor unqualifizierter Rechtsberatung schützen muss. Es war deshalb entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht zwingend erforderlich, dass sich das Obergericht überhaupt mit dem Inhalt des Gutachtens befasste.
3.6. Aufgrund dieser Erwägungen ist im Beschwerdefall die grundrechtliche Begründungspflicht nicht verletzt.
4. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang auch eine Verletzung des Willkürverbots.
4.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe anstatt vieler: StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 317 f., Rz. 26 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
4.2. Der Beschwerdeführer argumentiert, es sei nicht entscheidend, ob die hier relevante Gutachtertätigkeit eines schweizerischen Wirtschaftsprüfers mit jener eines "Erfüllungsgehilfen" gleichgesetzt werden könne oder nicht. Entscheidend sei einzig und allein, dass die Beschuldigten auf eigene Rechnung berufsmässig Rechtsberatung betrieben und liechtensteinische Rechtsnormen geprüft hätten.
4.3. Diesem Vorbringen ist aufgrund der vorangehenden Erwägungen zur Begründungsrüge zu widersprechen. Wie erwähnt, erweist sich die teleologische Auslegung von Art. 103 RAG durch das Obergericht als überzeugend; jedenfalls ist sie im Lichte des hier allein relevanten groben Willkürrasters ohne Weiteres vertretbar. Demnach kommt der "Erfüllungsgehilfenfunktion" der K AG sehr wohl zentrale Bedeutung zu, da letztere eben von einer liechtensteinischen Rechtsanwaltskanzlei beauftragt wurde, welche des mit der Strafnorm von Art. 103 RAG intendierten Schutzes des Publikums nicht bedurfte.
4.4. Aufgrund dieser Erwägungen ist im Beschwerdefall auch das Willkürverbot nicht verletzt.
5. Der Beschwerdeführer erhebt eine weitere Willkür- und Begründungsrüge im Zusammenhang mit der von ihm ebenfalls geltend gemachten Verletzung des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften (WPRG).
5.1. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass auch hier eine Auseinandersetzung mit den konkreten Normen, nämlich Art. 7 und 47 WPRG, fehle. Der blosse Hinweis des Obergerichtes, dass mutatis mutandis das Gleiche wie hinsichtlich des Rechtsanwaltsgesetzes gelte, sei nur eine Scheinbegründung und verletze das Begründungsgebot sowie das Willkürverbot.
5.2. Entgegen dem Beschwerdevorbringen geht es aber auch bei der Strafnorm des Art. 47 WPRG primär um den Schutz des Publikums vor unqualifizierter Beratung, hier eben durch einen Wirtschaftsprüfer. Deshalb durfte das Obergericht sehr wohl "mutatis mutandis" auf seine Ausführungen zu Art. 103 RAG verweisen, ohne gegen die grundrechtliche Begründungspflicht oder das Willkürverbot zu verstossen.
6. Da sich die zunächst geprüfte Begründungsvariante des angefochtenen Beschlusses des Obergerichtes als verfassungskonform erweist, braucht, wie eingangs ausgeführt, auf die die weiteren Begründungsvarianten betreffenden Grundrechtsrügen nicht mehr eingegangen zu werden. Vielmehr ist der vorliegenden Individualbeschwerde ohne weitergehende Prüfung spruchgemäss keine Folge zu geben.
7. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.