Rechtliches Gehör - Gehörsverletzung - Heilung
Der Staatsgerichtshof erachtet es als angezeigt, seine in der Entscheidung zu StGH 2011/26 angewandte strenge Rechtsprechung zur Heilung von Gehörsverletzungen dahingehend zu präzisieren, dass offensichtliche Leerläufe gerade auch in Rechtshilfeverfahren zu vermeiden sind. Entsprechend erachtet der Staatsgerichtshof die im Beschwerdefall erfolgte Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt. Eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Rückverweisung der Beschwerdesache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs würde im Beschwerdefall zu einem formalistischen Leerlauf und zu einer unnötigen Verfahrensverzögerung führen, zumal die Beschwerdeführerin vor dem mit gleicher Kognition wie das Erstgericht ausgestatteten Obergericht ohne wesentlichen Nachteil Stellung nehmen konnte.
In der Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2011/26 hat der Staatsgerichtshof für den auch im Beschwerdefall betroffenen Bereich der Strafrechtshilfe eine Heilung von Gehörsverletzungen ausgeschlossen, weil hier von vornherein keine privaten Gegenparteien am Verfahren teilnehmen, deren Interessen der Ahndung einer Gehörsverletzung entgegenstünden. Diese Position erscheint dem Staatsgerichtshof nunmehr gerade im Lichte des Beschwerdefalls zu apodiktisch. Denn ein effizientes Rechtshilfeverfahren dient auch dem Grundrecht aller direkt oder indirekt davon Betroffenen - insbesondere auch der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigten - auf ein faires, innert nützlicher Frist zu erledigendes Verfahren. Zudem ist ein zügiges Rechtshilfeverfahren auch im eminent öffentlichen Interesse.
StGH 2014/097
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 28. Oktober 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K B.V. I.
vertreten durch:
Roth + Partner Rechtsanwälte AG 9495 Triesen
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 15. Juli 2014, 14RS.2013.283-29
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch internationale Übereinkommen gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 15. Juli 2014, 14 RS.2013.283-29, in ihren verfassungsmässig und durch internationale Übereinkommen gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Das Landgericht Vaduz führt über Ersuchen der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug/Schweiz das Strafrechtshilfeverfahren 14 RS.2013.283 gegen 1. A, geb. 1971, 2. B, geb. 1971, und 3. C, geb. 1974, wegen des Verdachtes der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 und der Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 chStGB sowie der Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 chUWG.
1.1. Im Rahmen dieses Verfahrens wurden mit Beschluss des Landgerichtes vom20. November 2013 (ON 4) bei der L Trust Est. und bei D u. a. Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsnachfolgerin P beschlagnahmt. Dem Beschlagnahmebeschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde:
"Der Verdächtige A war Angestellter der M AG , Zug/CH, und als solcher mindestens seit 2010 in eigener Verantwortung für Rohwarenverkäufe zuständig, wobei ihm eine Geschäftsführerstellung zukam.
A stand unter anderem in Kontakt mit der Kundin N AG, Zug/CH. Interne Erkenntnisse der N ergaben nun, dass deren Mitarbeiter und C zwischen 11.05. bis 14.10.2011 vier verdeckte Zahlungen im Gesamtumfang von USD 223'135 von N an die dem A zuzurechnende O ausführten. Ferner veranlassten B und C - mutmasslich über Veranlassung des A - zwischen 02.02.2011 bis 21.03.2011 zwei verdeckte Zahlungen im Gesamtumfang von USD 199'720 von N an die dem E zuzurechnende K S.A. [Beschwerdeführerin] (K; zwischenzeitlich P).
Die ersuchende Behörde vermutet zudem einen Zahlungsfluss von N an K [Beschwerdeführerin] zu O (bzw. A), hat hierfür aber aufgrund der vorliegenden Informationen noch keine näheren Erkenntnisse.
Gegen A besteht darüber hinaus der Verdacht, dass er aus sonstigen Rohwarenverkäufen der M weitere USD 500'000 erzielte, deren Verbleib bis dato aber noch unbekannt ist. Die ersuchende Behörde geht aber davon aus, dass diese Vermögenswerte zumindest teilweise an die dem A zuzurechnenden Q und R geflossen sein könnten.
Bei den vorgenannten Zahlungen dürfte es sich dabei jeweils um den Mitarbeitern der N mittels eines ‚code of business conduct' untersagte Retrozessionen/-Kommissionen handeln, welche A damit ungerechtfertigt für sich selbst gegenüber Kunden der M forderte und zur eigenen Bereicherung vereinnahmte, möglicherweise auch im Gegenzug für eine Reduktion des an zu leistenden Kaufpreises."
1.2. Seitens der Beschwerdeführerin (bzw. P) wurden die Unterlagen versiegelt herausgegeben und in der Folge die Versiegelung der herausgegebenen Unterlagen beantragt (ON 8), wobei der Siegelungsantrag abgewiesen (ON 9) und die Abweisung in zweiter Instanz bestätigt (ON 15) wurde. Im Anschluss daran wurde die Beschwerdeführerin (bzw. P) zur Stellungnahme zum Ausfolgungsersuchen aufgefordert (ON 17) und die eingereichten Unterlagen zwecks Triage im Rahmen des Ausfolgungsverfahrens durch das Gericht gesichtet.
1.3. Die Beschwerdeführerin (bzw. P) sowie verschiedene weitere Personen nahmen in der Folge Stellung zum Ausfolgungsersuchen (ON 19) und beantragten die Verweigerung der Rechtshilfeleistung. Dazu brachten sie im Wesentlichen wie folgt vor:
Das Rechtshilfegericht habe in jedem Fall eine dahingehende Prüfung vorzunehmen, ob die fraglichen Unterlagen jedenfalls zumindest abstrakt für das Verfahren der ersuchenden Behörde geeignet seien, wobei eine möglicherweise entlastende Funktion für sich allein nicht genüge.
Im Rahmen des ersten Rechtshilfeersuchens zu 14 RS.2013.19 sei die ersuchende Behörde davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin (bzw. P) dem A zuzurechnen sei, was sich in der Folge jedoch als unrichtig erwiesen habe, da E der wirtschaftlich Berechtigte sei.
Damit habe auch die ursprüngliche Annahme von Kommissionszahlungen über USD 199'720.00 an A über die Beschwerdeführerin keinen Sinn mehr ergeben. Entsprechend seien durch das Obergericht im Rahmen der Beschwerde zu 14 RS.2013.19 die Unterlagen der Beschwerdeführerin (bzw. P) auch ausgenommen worden.
Mit dem neuerlichen Rechtshilfeersuchen versuche die ersuchende Behörde nun durch simple Umstellung des Sachverhaltes und Annahme einer Gehilfenschaft des E trotzdem an die Unterlagen der Beschwerdeführerin zu kommen. Zudem werde mit keinem Wort begründet, weshalb plötzlich vermutet werde, dass über die Beschwerdeführerin (bzw. P) Vermögenswerte gewaschen worden seien.
Das Rechtshilfeersuchen stelle damit eine reine "fishing expedition" dar, wobei dann sämtliche Verbandspersonen, denen Vermögenswerte der N zugeflossen seien, in die Auswertung einbezogen werden müssten.
2. Mit Beschluss vom 8. Mai 2014 (ON 20) entschied das Landgericht u. a., die mit Beschluss vom 20. November 2013 (ON 4) beschlagnahmten Unterlagen vollumfänglich unter Beifügung eines Spezialitätsvorbehaltes nach Art. 52 Abs. 4 RHG in Kopie an die ersuchende Behörde auszufolgen. Dies wurde wie folgt begründet:
Bereits eine kurze Sichtung der Unterlagen der Beschwerdeführerin zeige auf den Konten der Beschwerdeführerin bei der X Bank folgende Bewegungen:
02.02.2011 Eingang USD 129'700.00 von N
10.03.2011 Ausgang U0SD 161'658.40 an O
21.03.2011 Eingang USD 70'000.00 von N
29.06.2011 Ausgang USD 50'017.97 an O (Storno per 29.06.2011)
29.07.2011 Eingang USD 9'640.00 von N
01.08.2011 Ausgang USD 19'576.70 an O
22.11.2011 Ausgang USD 104'401.39 an O.
06.03.2012 Ausgang USD 99'016.40 an Q
29.05.2012 Ausgang USD 500'015.70 an P
05.07.2012 Ausgang USD 180'015.73 an P
Total an O USD 285'636.49
Neben den Zahlungseingängen in USD seien zudem auch Eingänge in EUR von N erfolgt:
06.01.2011 Eingang EUR 20'000.00 von N
12.01.2011 Eingang EUR 10'000.00 von N
15.03.2011 Eingang EUR 20'000.00 von N
03.05.2011 Eingang EUR 17'600.00 von N
07.06.2011 Eingang EUR 4'500.00 von N
07.07.2011 Eingang EUR 25'000.00 von N
22.06.2012 Ausgang EUR 323'056.10 an P
Total EUR von N EUR 91'700.00
Ferner sei den Unterlagen auch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im März 2012 an Q Ltd. ein Darlehen in Höhe von USD 100'000.00 und an O ein Darlehen in Höhe von USD 250'000.00 ausgeschüttet habe.
Zur Frage der (fehlenden) zumindest abstrakten Beweiseignung einzelner Unterlagen sei im Übrigen kein Vorbringen erstattet worden.
Hierzu habe das Landgericht erwogen:
Zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Rechtshilfeleistung sei auf den im Spruch genannten Beschluss zu verweisen und es sei hierauf grundsätzlich nicht erneut einzugehen, da keine neuen Tatsachen vorgebracht worden seien, welche eine Wiedererwägung notwendig machen würden.
Nur der Vollständigkeit halber sei aber aufgrund des Vorbringens der P bzw. der Beschwerdeführerin nochmals darauf hinzuweisen, dass die ersuchende Behörde sehr wohl dargelegt habe, weshalb von der Relevanz der Unterlagen der P bzw. Beschwerdeführerin ausgegangen werde, was im Beschluss vom 20. November 2013 (ON 4) auch wiedergegeben worden sei:
Die ersuchende Behörde habe ausgeführt, dass B und C - mutmasslich über Veranlassung des A - zwischen 2. Februar 2011 bis 21. März 2011 zwei verdeckte Zahlungen im Gesamtumfang von USD 199'720.00 von N an die Beschwerdeführerin veranlasst hätten. Des Weiteren werde durch die ersuchende Behörde davon ausgegangen, dass diese Zahlungen in der Folge an O bzw. A weitergeleitet worden seien, was jedoch noch Gegenstand weiterer Abklärungen sei. Der Verdacht basiere dabei offensichtlich auf den bereits bekannten/bestätigten Malversationen des B und der C zum Nachteil der N und der entsprechenden Mitwirkung des A, sowie aufgrund der Tatsache, dass N den Grund der verdeckten Zahlungen an die Beschwerdeführerin und/oder deren Höhe offensichtlich nicht habe nachvollziehen können.
Es sei daher - trotz der ursprünglich fälschlichen Annahme einer wirtschaftlichen Berechtigung des A an die Beschwerdeführerin bzw. an P, welche aber gerade auf den auffälligen Transaktionen an die Beschwerdeführerin beruht habe - keinesfalls von einer "fishing expedition" zu sprechen, da bei der ersuchenden Behörde genügende Gründe für die Annahme strafrechtlich relevanter Transfers an die Beschwerdeführerin und eines Konnexes zu A bzw. dessen letztlicher Bereicherung vorgelegen hätten.
Ein entsprechender Zahlungsfluss an O (und Q) habe sich nun im Übrigen anhand der gegenständlich erhobenen Informationen bestätigt.
Von der Beschwerdeführerin bzw. P seien trotz schriftlicher Aufforderung im Sinne des Art. 52 Abs. 5 i. V. m. Art. 55 Abs. 4 RHG binnen gesetzter Frist keine konkreten Einwände bezüglich der vorliegenden Unterlagen eingebracht worden. Es sei somit durch das Landgericht gestützt auf den durch die ersuchende Behörde angeführten Sachverhalt und die genannten Gründe für die Relevanz der auszufolgenden Unterlagen abzustellen.
Es seien keine Gründe zu erkennen, welche die wenigstens abstrakte Eignung der im Spruch genannten Unterlagen für das Verfahren der ersuchenden Behörde in Frage stellen würden. Dies insbesondere aufgrund der einleitend dargestellten Zahlungsflüsse von N an die Beschwerdeführerin und von dort an O und Q, welche genau dem Tatverdacht der ersuchenden Behörde entsprächen. Zudem sei im Rahmen des parallel geführten Inlandsverfahrens 14 UR.2012.313 bereits erhoben worden, dass die Zahlungen der Beschwerdeführerin an O und Q offenbar mit Rechnungen der Beschwerdeführerin an N zusammenhingen. Somit seien die Unterlagen der Beschwerdeführerin für das Verfahren der ersuchenden Behörde wenigstens von abstrakter Bedeutung, um die Zahlungsflüsse und die berechtigten Personen weiter abzuklären, zumal gerade diese Zahlungsflüsse für den Tatverdacht zentral seien.
3. Der gegen diesen Ausfolgungsbeschluss von der Beschwerdeführerin sowie der P erhobenen Beschwerde gab das Obergericht mit Beschluss vom 15. Juli 2014 (ON 29) hinsichtlich der P AG Folge; nicht hingegen in Bezug auf die Beschwerdeführerin. Dies wurde hinsichtlich der Beschwerdeführerin im Wesentlichen wie folgt begründet:
3.1. Soweit in der Beschwerde die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht werde, sei den diesbezüglichen Ausführungen zwar darin zuzustimmen, dass der Gehörsanspruch formeller Natur sei. Dies bedeute, dass er unabhängig davon zu beachten sei, ob dies einen Einfluss auf die materielle Entscheidung habe oder nicht. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führe jedoch nicht ohne weiteres zu einem Schutz der Beschwerde, da ein Verfahrensmangel im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich geheilt werden könne. Voraussetzung der Heilung im Rechtsmittelverfahren sei zunächst, dass das verweigerte rechtliche Gehör vom Betroffenen nachträglich voll habe wahrgenommen werden können, wenn ihm also die wesentlichen Tatsachen zur Kenntnis gebracht worden seien und er hierzu habe Stellung nehmen können. Voraussetzung für die Heilung sei zudem, dass die Rechtsmittelinstanz in der betreffenden Rechtsfrage die gleichen Kognitionsbefugnisse gehabt habe wie die Vorinstanz und der Beschwerdeführerin dadurch kein Nachteil erwachse. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt. Die Beschwerdeführerin habe Kenntnis von der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft und demgemäss auch die Möglichkeit gehabt, sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens dazu zu äussern, was auch konkret geschehen sei. Hinzuweisen sei in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung der liechtensteinischen Gerichtshöfe, die von einer Heilung der Mängel unter den oben erwähnten Voraussetzungen ausgingen (Verweis auf StGH 2003/90; StGH 2002/91; StGH 2001/22; StGH 2001/11, StGH 2008/78, Punkt 2.1 und Punkt 2.2).
3.2. Soweit sich die Beschwerde auf die Entscheidung des Obergerichtes vom14. Mai 2013 zu 14 RS.2013.19-17 beziehe, sei anzumerken, dass das gegenständliche Rechtshilfeersuchen den Sachverhalt nicht umstelle, sondern ein weiteres Faktum zur Darstellung gebracht habe (ON 1, S. 3: "Allerdings besteht der Verdacht, dass, veranlasst durch A, im Zusammenhang mit Rohstoffverkäufen der M Gelder im Umfang von nochmals mehr als USD 500'000.-- separat auf Bankkonten weiterer Firmen zu seinen Gunsten flossen. Einfluss auf diese Zahlungsflüsse hatte, soweit ersichtlich, D als Geschäftsführer des liechtensteinischen Treuhandunternehmens L, Vaduz.") Der Name E sei lediglich im Zusammenhang mit dem schon abgeschlossenen Verfahren 14 RS.2013.19 angeführt worden, wobei auch hier eine Umstellung des Sachverhaltes nicht erfolgt sei, sondern bereits bekannte Sachverhalte mitgeteilt worden seien. Der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, die rechtshilfeersuchende Behörde habe den Sachverhalt schlicht dahingehend abgeändert, dass nunmehr plötzlich E den Verdächtigen dabei behilflich gewesen sein solle, über die Beschwerdeführerin zu 1. Gelder zu waschen, sei dem Rechtshilfeersuchen ON 1 nicht explizit zu entnehmen.
Dass mit dem gegenständlichen Rechtshilfeersuchen neuerlich die Beschlagnahme und Ausfolgung von Unterlagen der Beschwerdeführerin begehrt worden sei, sei einerseits aus den mit dem Rechtshilfeersuchen vorgelegten Unterlagen abzuleiten. Es handle sich dabei insbesondere um Fakturen der Beschwerdeführerin, auf denen D, somit jene Person als Aussteller aufscheine, die nicht nur innerhalb der O, sondern auch in deren Nachfolgefirmen Q Ltd., S, (Tortola-BVI, T und R., Panama R in leitender Funktion tätig gewesen sei, welche alle wirtschaftlich A zuzurechnen seien. Ebenso erscheine sein Name auf zahlreichen Rechnungen, welche die Beschwerdeführerin aufgrund von Verkäufen der M an N gestellt habe (ON 1, S. 33, 37, 39, 41, 43, 45, 47 und 49).
Damit unterscheide sich das gegenständliche Rechtshilfeersuchen schon wesentlich von jenem zu 14 RS.2013.19 und somit auch von der Entscheidungsgrundlage des Beschlusses des Obergerichtes vom 14. Mai 2013, ON 17 zu 14 RS.2013.19. Die in der Beschwerde gezogene Schlussfolgerung, wonach das gegenständliche Rechtshilfeersuchen niemals zustande gekommen wäre, wenn das Landgericht anlässlich der Mitteilung im Verfahren 14 RS.2013.19 zu ON 6 nicht rechtswidrig vorgegangen wäre, entbehre jeder sachlichen Grundlage. Die vorangeführte Mitteilung sei angesichts des zu 14 UR.2012.313 eingeleiteten Inlandsverfahrens und der sich daraus absehbaren Notwendigkeit von Rechtshilfeersuchen an die ersuchende Behörde in der Schweiz jedenfalls nicht als rechtswidrig einzustufen.
Schliesslich seien die vom Erstgericht angeführten Zahlungsflüsse im Zusammenhang mit den übermittelten Urkunden eine ausreichende Grundlage für die Genehmigung der Rechtshilfe. Die dazu angestellten Überlegungen in der Beschwerde liessen insbesondere die Ermittlungsergebnisse des Verfahrens 14 UR.2012.313, auf die sich das Erstgericht zu Recht berufen habe, ausser Betracht. Daraus ergebe sich in Bezug auf die Kontoverbindungen der Beschwerdeführerin bei der X Bank Folgendes:
Den Kontoverbindungen der Beschwerdeführerin bei der X Bank seien im Untersuchungszeitraum Gelder von mehreren juristischen Personen zugeflossen. Nach Recherche des Sachbearbeiters dürften die meisten dieser Firmen im Rohstoffhandel tätig sein. Speziell hervorzuheben sei, dass der Beschwerdeführerin von der N AG gesamthaft EUR 97'100.00 sowie USD 209'340.00 zugeflossen seien. Diesen Einzahlungen lägen Rechnungen der Beschwerdeführerin an die N AG vor.
Von den Kontoverbindungen der Beschwerdeführerin seien Gelder an mehrere juristische Personen - u. a. an die O (USD 335'585.34) und die Q (USD 99'000.00) geflossen. Hervorzuheben sei ein Abfluss an die ebenfalls dem E zuzurechnende P (EUR 710'024.98 und USD 680'000.00).
Den Kontoverbindungen der P bei der Y Bank seien im Untersuchungszeitraum nebst den bei der Beschwerdeführerin bereits erwähnten Geldern (EUR 710'024.98 und USD 680'000.00) lediglich Gelder der U Ltd. in der Gesamthöhe von USD 300'750.75 zugeflossen.
Von den Kontoverbindungen der P seien gemäss dem Journal der Buchungsbewegungen lediglich Gelder in Form von Barbehebungen abgeflossen. So seien gemäss beiliegenden Belegen am 30. August 2012 CHF 917'705.75 (Nettobetrag) und EUR 538'653.37 (Nettobetrag) in bar durch D behoben worden (ON 50, S.1001 und S. 1005).
Gerade die Zahlungsflüsse von N an die Beschwerdeführerin und von dort an O und Q würden den von der ersuchenden Behörde mitgeteilten Verdachtssachverhalt und somit den Verdacht der Kontamination der Geldflüsse belegen. Ob und inwieweit dabei E strafrechtlich erfassbares Verhalten vorzuwerfen sei, könne dahingestellt bleiben, weil es auf die objektiven Umstände ankomme und der Transfer kontaminierter Vermögenswerte auch bei gutgläubig handelnden Personen zu untersuchen sei. Somit sei die fehlende wirtschaftliche Berechtigung der Tatverdächtigen kein Kriterium für die Ablehnung der Rechtshilfe.
Schliesslich habe die Beschwerdeführerin zu 1. zu einzelnen Urkunden keine Stellung bezogen, weswegen deren Urkunden im gesamten Umfang ausgefolgt werden könnten, zumal diesen angesichts der Verdachtslage die abstrakte Beweiseignung nicht abgesprochen werden könne.
4. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 15. Juli 2014 (ON 29) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 19. August 2014 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV, Art. 33 Abs. 3 LV, Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt 11, des Schutzes der persönlichen Freiheit, im Besonderen der Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV, Art. 8 EMRK und Art. 17 UNO-Pakt 11; sowie des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes im angefochtenen Umfang gegen die verfassungsmässig gewährleisteten sowie durch die EMRK und den UNO-Pakt II garantierten Rechte der Beschwerdeführerin verstosse; er wolle diese Entscheidung deshalb im angefochtenen Umfang aufheben sowie die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen; und schliesslich wolle der Staatsgerichtshof das Land Liechtenstein dazu verpflichten, der Beschwerdeführerin ihre Kosten binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
4.1. Die Gehörsrüge wird wie folgt begründet:
Am 5. Mai 2014 habe sich die Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin ON 19 geäussert. Die Beschwerdeführerin habe dies erst aus dem Beschluss des Landgerichtes ON 20 erfahren. Bereits dieser Umstand müsse zwingend die Zurückverweisung an die Unterinstanzen zur Folge haben.
Das Obergericht gebe die Rechtsprechung zum rechtlichen Gehör lediglich verkürzt und unrichtig wieder: Selbst wenn der Betroffene Gelegenheit erhalte, seinen Standpunkt zumindest nachträglich im Rahmen eines Rechtsmittels darzulegen und die Rechtsmittelinstanz über dieselbe Prüfungsbefugnis verfüge, sei das mangelhafte Verfahren aufgrund der formellen Natur dieses Anspruches zu wiederholen. "Der Staatsgerichtshof nimmt in diesem Fall aber eine Interessensabwägung vor, sodass der Anspruch auf rechtliches Gehör einzelfallbezogen durch rechtlich geschützte Interessen Dritter zurückgedrängt werden kann. Dies gilt insbesondere bei mehrseitigen Rechtsverhältnissen, welche nicht bloss durch den Interessensgegensatz von Staat und Bürger, sondern auch vom Interessensgegensatz von Beschwerdeführer und Beschwerdegegner gekennzeichnet sind. In einem Mehrparteienverfahren ist nicht nur der Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör zu schützen, sondern auch der Verfahrensgegner, welcher einen Anspruch auf ein faires Verfahren hat..." (Verweis auf Hugo Vogt, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, Schaan 2012, 586 f.).
In casu liege unzweifelhaft kein Mehrparteienverfahren vor, sondern ein solches zwischen Staat und "Bürger". Entsprechend falle die vorerwähnte Interessensabwägung zugunsten der Beschwerdeführerin aus, sodass das mangelhafte Verfahren in jedem Fall zu wiederholen sei.
4.2. Die Rüge der Verletzung der Geheim- und Privatsphäre wird wie folgt begründet:
Die rechtshilfeersuchende Behörde sei im (ursprünglichen) Rechtshilfeersuchen (vom 22. Januar 2013 zu 14 RS.2013.19-1) ständig davon ausgegangen, dass der Verdächtige A inkriminierte Gelder zwecks Verschleierung auf eine ihm zuzurechnende Gesellschaft, nämlich die Beschwerdeführerin, habe überweisen lassen.
Im Zuge dieser Beschlagnahme habe sich herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht dem Verdächtigen A, sondern E zuzurechnen sei.
Aufgrund dieser neu gewonnen Erkenntnisse habe die Annahme der rechtshilfeersuchenden Behörde, dass es sich bei den zwei Zahlungen in Gesamthöhe von USD 199'720.00 um vom Verdächtigen A erschlichene Kommissionen handeln solle, keinerlei Sinn mehr ergeben.
In der Folge habe das Landgericht gegenüber der rechtshilfeersuchenden Behörde unter anderem wie folgt kommuniziert: "Gemäss den dortigen Profilinformationen ist die K jedoch einer dritten Person wirtschaftlich zuzurechnen. Es handelt sich um einen im Kanton Zug wohnhaften georgisch-schweizerischen Doppelbürger. K scheint ebenfalls im Rohstoffhandel tätig zu sein. Ich ersuche Sie daher um Mitteilung, ob und inwiefern die Unterlagen der K für Ihr Verfahren dennoch von Bedeutung sein dürften, auch wenn die angenommene wirtschaftliche Berechtigung des A zumindest nach bisherigen Informationen nicht gegeben ist". (ON 6 zu 14 RS.2013.19)
Obwohl das Landgericht mehrmals erwähnt habe, dass gegenüber der rechtshilfeersuchenden Behörde hinsichtlich der wirtschaftlichen Berechtigung an der Beschwerdeführerin keine Namensnennung erfolgt sei, sei offensichtlich, dass das Landgericht der rechtshilfeersuchenden Behörde im Ergebnis den bezüglichen Namen mitgeteilt habe.
Diese Vorgehensweise des Landgerichtes sei als verfassungswidrig, insbesondere als Verstoss gegen Art. 32 LV, zu qualifizieren. Es sei dem Landgericht verwehrt, der rechtshilfeersuchenden Behörde vorab derart einschlägige Informationen zu übermitteln. Wäre die Vorgehensweise des Landgerichtes rechtens, wäre die nachfolgende Ausfolgung der beschlagnahmten Unterlagen obsolet. Es gehe nicht an, dass das Landgericht unzulässige Anfragen in (teils) zulässige Anfragen mutieren lasse. Dies widerspreche der ratio der Rechtshilfe bzw. der Intention des Gesetzgebers.
Mit nunmehr rechtskräftigem Beschluss vom 14. Mai 2013 zu 14 RS.2013.19 (ON 17) habe das Obergericht der seitens der Beschwerdeführerin eingereichten Beschwerde Folge gegeben und u. a. judiziert wie folgt:
"Damit dienen die Bankunterlagen betreffend die von der K bei der X Bank unterhaltenen Kontoverbindung zwar nicht der Verhärtung des gegen A bestehenden Verdachts, wohl aber (zumindest potentiell) dessen Entlastung ... ist zu erwägen, dass aufgrund des Umstandes, dass diese Gesellschaft wirtschaftlich nicht dem A zuzurechnen ist, kein gegründeter Verdacht besteht, dass es sich bei den auf deren Konten bei der X Bank im Februar/März 2011 überwiesenen USD 199'720.00 um Vermögenswerte handelt, die aus den Straftaten des A herrühren... nicht der beschuldigte A der wirtschaftlich Berechtigte der K ist, hat die ersuchende Behörde offensichtlich versucht, den ursprünglich (angesichts der fehlenden wirtschaftlichen Berechtigung des A an der K) nicht rechtshilfefähigen Sachverhalts derart umzustellen, dass die Rechtshilfe dennoch geleistet werden kann..."
Mit anderen Worten habe das Obergericht darauf hingewiesen, dass eine Rechtshilfe nicht stattzufinden habe, da die Beschwerdeführerin dem E zuzurechnen sei und eben nicht den Beschuldigten.
Weshalb diese Feststellungen des Obergerichtes wie in ON 17 zu 14 RS.2013.19, welche im Übrigen unlängst in Rechtskraft erwachsen seien, im gegenständlichen Verfahren, wie das Obergericht in ON 29 vermeine, keine Geltung mehr beanspruchen könnten, sei schlicht unerfindlich.
Insbesondere das "weitere Faktum", welches das Obergericht anführe, vermöge die vom Obergericht in ON 17 zu 14 RS.2013.19 relevierten Feststellungen nicht umzustossen: Dieses "weitere Faktum" bestärke die Ausführungen des Obergerichtes wie in ON 17 zu 14 RS.2013.19 vielmehr, da auch dieses davon ausgehe, dass "...nochmals mehr als USD 500'000.00 separat auf Bankkonten weiterer Firmen zu seinen Gunsten flossen". Damit sei die Beschwerdeführerin, da A nicht wirtschaftlich Berechtigter der Beschwerdeführerin sei, bereits aussen vor.
Wenn das Obergericht anführe, dass dem Rechtshilfeersuchen ON 1 der Name von E "nicht explizit zu entnehmen" sei, verwundere dies schon sehr. Hierzu verweise die Beschwerdeführerin unter anderem auf die Formulierung des Landgerichtes in ON 4, S. 3: "...durch die Entgegennahme der Kommissionen über die ihm zuzurechnende O, Q und R bzw. mutmasslich auch indirekt über K/E zu verschleiern, sodass auch der Tatverdacht der Geldwäscherei § 165 Abs. 1 und 3 gegeben ist.".
Auch begründe die rechtshilfeersuchende Behörde mit keinem Wort, weshalb sie plötzlich die Vermutung hege, dass über die Beschwerdeführerin Gelder gewaschen worden sein sollten.
Es scheine auch, als wolle das Obergericht seine fragwürdigen Erörterungen bezüglich D (wonach dieser auf Fakturen der Beschwerdeführerin aufscheine und bei den Gesellschaften O, Q und R, welche allesamt A zuzurechnen seien, in leitender Funktion tätig gewesen sei) dazu "verwenden", eine abstrakte Eignung hinsichtlich der Urkunden der Beschwerdeführerin zu konstruieren. Wäre dies der Fall, würden jedoch sogenannte "fishing expeditions" zum Standard erklärt, was nicht im Sinne des Gesetzgebers sei. Der verfassungsrechtlich gewährleistete Geheimnisschutz würde im Ergebnis zu einem rein formalen Institut degradiert.
Wenn der rechtshilfeersuchenden Behörde der Name E nicht bekannt gegeben worden wäre, wäre auch das vorliegende Rechtshilfeersuchen niemals zustande gekommen. Die rechtshilfeersuchende Behörde hätte niemals den "Verdacht" konstruieren können, dass nunmehr plötzlich nicht mehr davon ausgegangen werde, dass bei der Beschwerdeführerin direkt Gelder zwecks "Endplatzierung" eingegangen seien, sondern plötzlich neu mittelbar über die Beschwerdeführerin (bei der A nunmehr nicht mehr wirtschaftlich berechtigte Person sei) inkriminierte Gelder (zwecks Weiterleitung an A zuzurechnende Gesellschaften) geflossen sein sollten.
Diesen Ausführungen vermöge das Obergericht nichts Substantielles entgegenzuhalten ("... entbehrt jeglicher sachlichen Grundlage."). Insoweit habe das Obergericht zusätzlich die Begründungspflicht verletzt.
Auch die seitens des Obergerichtes angeführten Zahlungsflüsse vermöchten niemals Rechtshilfehandlungen zu rechtfertigen. Anders wäre der Fall gelagert, wenn der Verdächtige A wirtschaftlich Berechtigter der Beschwerdeführerin wäre, wie dies (teils) zu 14 RS.2012.253 der Fall sei.
Im Übrigen zeigten die seitens des Obergerichtes angeführten Zahlungsflüsse lediglich, dass der Beschwerdeführerin von der N AG EUR 97'100.00 und USD 209'340.00 zugekommen und von der Beschwerdeführerin USD 335'585.34 an O bzw. USD 99'000.00 an Q abgeflossen seien.
In diesem Zusammenhang möge es der Beschwerdeführerin nicht gelingen, den relevanten Konnex bzw. die abstrakte Eignung zu erkennen. Auch seien die erwähnten Zuflüsse nicht mit den erwähnten Abflüssen kongruent.
Würde in einem solchen Fall Rechtshilfe geleistet, hätte dies zudem zur Folge, dass bei sämtlichen (Verbands-)Personen, denen Gelder von N zugeflossen seien, Zwangsmassnahmen anzuordnen wären. Dass dies wiederum verpönte und unzulässige fishing expeditions darstellen würde, sei evident. Darüber hinaus sei mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass nicht hinsichtlich sämtlicher (insbesondere schweizerischen) Zahlungsempfänger vorgegangen worden sei wie bei der Beschwerdeführerin, was schon unter gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten problematisch sei. Offensichtlich werde der Beschwerdeführerin das "Stigma Liechtenstein" zum Verhängnis.
Es könne auch nicht sein, dass hinsichtlich Gesellschaften, nur weil sie gemäss Obergericht in der gleichen Branche ("Rohstoffhandel") tätig seien, lediglich aufgrund einzelner Zahlungen eine Beschlagnahme bzw. Ausfolgung stattfinde.
4.3. Hinsichtlich der Willkürrüge wird auf das bisherige Vorbringen verwiesen.
5. Dem Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Individualbeschwerde vom 19. August 2014 gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 15. Juli 2014, 14 RS.2013.283-29, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, hat der Präsident des Staatsgerichtshofes mit Beschluss vom 27. August 2014 Folge gegeben.
6. Mit Schreiben vom 3. September 2014 verzichtete das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 15. Juli 2014, 14 RS.2013.283-29, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil ihr das Erstgericht die Äusserung der Staatsanwaltschaft vom 5. Mai 2014 zu ihrer Stellungnahme ON 19 nicht zur Kenntnis gebracht habe.
2.1. Wesentlicher Gehalt des Grundrechtes auf rechtliches Gehör ist, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten (StGH 2007/60, Erw. 2.3; StGH 2007/88, Erw. 2.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/5, Erw. 2.2.1; StGH 2010/40, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/59, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]), was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss (StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]; StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1]; vgl. auch StGH 2010/29, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/128, Erw. 6.1 mit weiteren Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist der Gehörsanspruch grundsätzlich formeller Natur; das heisst, es ist irrelevant, ob die Grundrechtsverletzung den Verfahrensausgang tatsächlich beeinflusst (StGH 2007/88, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch StGH 2007/60, Erw. 2.3 mit Literatur- und Rechtsprechungshinweisen [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2007/70, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/1, Erw. 2.1; StGH 2009/5, Erw. 2.2.2; StGH 2010/40; Erw. 2.1; vgl. auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 345 f. und Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 585 ff., Rz. 31 ff. jeweils mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).
Während der Staatsgerichtshof in seiner früheren Rechtsprechung noch mehrere Ausnahmen vom formellen Charakter des rechtlichen Gehörs anerkannt hatte, hat er diese Rechtsprechung in der Folge verschärft. Demnach genügt es nicht mehr, dass die Gehörsgewährung durch eine mit gleicher Kognition ausgestattete Rechtsmittelinstanz nachgeholt wird. Vielmehr muss die "heilungsähnliche Wirkung" der unterinstanzlichen Gehörsverletzung auch durch die angemessene Berücksichtigung der Interessen Dritter angezeigt sein (StGH 2011/26, Erw. 2.2; StGH 2007/88, Erw. 2.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] sowie Hugo Vogt, Aktuelle Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes zum Anspruch auf rechtliches Gehör, Jus & News 1/2010, 7 [16]). Dies gilt insbesondere bei mehrseitigen Rechtsverhältnissen, bei denen spezifisch auch die Grundrechte des Beschwerdegegners zu berücksichtigen sind (siehe Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, a. a. O., 586, Rz. 33).
2.2. In der Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2011/26 (im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li) hat der Staatsgerichtshof für den auch im Beschwerdefall betroffenen Bereich der Strafrechtshilfe eine Heilung von Gehörsverletzungen ausgeschlossen, weil hier von vornherein keine privaten Gegenparteien am Verfahren teilnehmen, deren Interessen der Ahndung einer Gehörsverletzung entgegenstünden. Diese Position erscheint dem Staatsgerichtshof nunmehr gerade im Lichte des Beschwerdefalls zu apodiktisch. Denn wie der Staatsgerichtshof wiederholt betont hat, dient ein effizientes Rechtshilfeverfahren auch dem Grundrecht aller direkt oder indirekt davon Betroffenen - insbesondere auch der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigten - auf ein faires, innert nützlicher Frist zu erledigendes Verfahren (siehe StGH 2011/198, Erw. 3.2, mit Verweis auf StGH 2002/76, Erw. 4.4 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Zudem ist ein zügiges Rechtshilfeverfahren auch im eminent öffentlichen Interesse (StGH 2009/32, Erw. 2.4; StGH 2008/6-22, Erw. 2.6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2000/28, LES 2003, 243 [249, Erw. 3.2]).
Im erwähnten Fall des Staatsgerichtshofes zu StGH 2011/26 (im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li) unternahm der Rechtshilferichter Internetrecherchen, welche dem dortigen Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht wurden. Demgegenüber wurde der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nur gerade vorenthalten, dass der Vertreter der Staatsanwaltschaft einen handschriftlichen Vermerk auf dem Antrags- und Verfügungsbogen angebracht hatte, wonach auch die Beschwerdeführerin laut Rechtshilfeersuchen "in die gegenständlichen Geldströme involviert war, sodass diesen Unterlagen jedenfalls abstrakte Eignung zukommt". Es ist kaum anzunehmen, dass diese äusserst rudimentäre Begründung wirklich einen Einfluss auf die Entscheidung des Erstrichters hatte. Entsprechend wurden die Parteirechte der Beschwerdeführerin nicht in erheblicher Weise eingeschränkt. Sie konnte ihren Standpunkt trotz vorgängigem Verfahrensmangel hinreichend darlegen. Demnach würde eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Rückverweisung der Beschwerdesache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdefall "zu einem formalistischen Leerlauf und zu einer unnötigen Verfahrensverzögerung führen" (so kürzlich StGH 2014/24, Erw. 4.2.2, mit Verweis auf Gerold Steinmann, Kommentar zu Art. 29 BV, in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Klaus A. Vallender/Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung: Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 33, sowie Patrick Sutter, Kommentar zu Art. 30 VwVG, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 18).
Vor diesem Hintergrund erscheint es dem Staatsgerichtshof angezeigt, seine in der Entscheidung zu StGH 2011/26 (im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li) angewandte strenge Rechtsprechung zur Heilung von Gehörsverletzungen dahingehend zu präzisieren, dass offensichtliche Leerläufe gerade auch in Rechtshilfeverfahren zu vermeiden sind. Entsprechend erachtet der Staatsgerichtshof die im Beschwerdefall erfolgte Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt, da die Beschwerdeführerin zur Äusserung der Staatsanwaltschaft auch noch vor dem mit gleicher Kognition wie das Erstgericht ausgestatteten Obergericht ohne wesentlichen Nachteil Stellung nehmen konnte.
2.3. Demnach ist im Beschwerdefall der Gehörsrüge im Ergebnis der Erfolg zu versagen.
3. Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren eine Verletzung ihrer Geheim- und Privatsphäre, weil sich der im Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung des Obergerichtes verbundene Grundrechtseingriff als unverhältnismässig und auch nicht im öffentlichen Interesse erweise.
3.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stellen sowohl die Beschlagnahme als auch die Ausfolgung von Bankunterlagen klarerweise einen Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV dar (StGH 2013/146, Erw. 2.1; StGH 2008/37+88, Erw. 5.4 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch StGH 1995/6, LES 2001, 63 [68, Erw. 3.1]; StGH 1995/8 LES 1997, 197 [201, Erw. 3.2] sowie Marzell Beck/Andreas Kley, Freiheit der Person, Hausrecht sowie Brief- und Schriftengeheimnis, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 143, Rz. 24). Ein Eingriff in ein spezifisches Grundrecht wie die Geheim- und Privatsphäre ist nur zulässig, wenn die entsprechenden Eingriffskriterien, insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip bzw. das Übermassverbot eingehalten werden (siehe StGH 1995/8, LES 1997, 197 [202, Erw. 3.2]; StGH 2000/65, LES 2004, 103 [105, Erw. 2]; StGH 2005/26+27, LES 2007, 84 [86, Erw. 2.2.3]; StGH 2005/50, LES 2007, 396 [407, Erw. 6]; vgl. auch StGH 2007/102, Erw. 2.1; StGH 2009/8, Erw. 4.2; StGH 2009/126, Erw. 5.1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/19, Erw. 4.1; StGH 2011/72, Erw. 4.1 und Marzell Beck/Andreas Kley, Freiheit der Person, Hausrecht sowie Brief- und Schriftengeheimnis, a. a. O., 142, Rz. 23).
Als Ausfluss des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes sind im Rechtshilfeverfahren insbesondere blosse Beweisausforschungen aufs Geratewohl ("fishing expeditions") nicht zulässig (StGH 2013/11, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/50, LES 2007, 396 [405, Erw. 4.5]); zudem müssen auszufolgende Gegenstände bzw. Urkunden als Beweismittel im ausländischen Strafverfahren zumindest abstrakt im Sinne von § 96 Abs. 1 StPO geeignet sein (vgl. StGH 2002/12, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
3.2. Die Beschwerdeführerin rügt, dass der Rechtshilferichter der ersuchenden Behörde faktisch den Namen von E, des wirtschaftlich Berechtigten der Beschwerdeführerin, mitgeteilt habe und dass nur aufgrund dieses rechtswidrigen Vorgehens des Rechtshilferichters das vorliegende Rechtshilfeersuchen habe gestellt werden können.
Zu diesem Beschwerdevorbringen ist grundsätzlich einzuräumen, dass durch die Weitergabe von für ein ausländisches Strafverfahren relevanten Informationen an die betreffende ausländische Behörde im Rahmen von eigenen liechtensteinischen Rechtshilfeersuchen oder auch, wie hier, im Rahmen von Rückfragen zu einem laufenden ausländischen Rechtshilfeersuchen die Gefahr besteht, dass die Vorschriften des Rechtshilfegesetzes unterlaufen werden. Andererseits sieht allerdings auch das Rechtshilfegesetz in Art. 54a unter gewissen Voraussetzungen die spontane Weiterleitung von Informationen an die zuständige ausländische Behörde ausdrücklich vor.
Es braucht aber auf diese Frage nicht weiter eingegangen zu werden, da letztlich nicht entscheidend ist, ob die ersuchende Behörde erst aufgrund der Hinweise des Erstrichters auf den Namen des wirtschaftlich Berechtigten der Beschwerdeführerin gestossen ist. Am Inhalt dieses Rechtshilfeersuchens würde sich nämlich nichts Wesentliches ändern, wenn E darin nicht namentlich genannt wäre. Wesentlich ist vielmehr, dass die ersuchende Behörde in ihrem Rechtshilfeersuchen ON 1 zwar zur Kenntnis nimmt, dass der Beschuldigte A nicht der wirtschaftlich Berechtigte der Beschwerdeführerin sei, und trotzdem davon ausgeht, dass die Kontounterlagen der Beschwerdeführerin relevant seien. Denn die ersuchende Behörde hegt den Verdacht, dass Gelder "von N über [die Beschwerdeführerin] an [die A wirtschaftlich zuzurechnende] O flossen". Entgegen dem Beschwerdevorbringen durfte die ersuchende Behörde durchaus den Umstand als Indiz für diesen Verdacht erachten, dass der Treuhänder D nicht nur Organ der O und der ebenfalls von A beherrschten Q Ltd. war, sondern dass er auch jeweils die Rechnungsstellung für die Beschwerdeführerin an die N vornahm. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat deshalb die Rechtshilfe im Beschwerdefall auch nicht zur Konsequenz, dass "bei sämtlichen (Verbands-)Personen, denen Gelder von N zugeflossen sind, Zwangsmassnahmen anzuordnen wären". Somit kann hier auch nicht von einer fishing expedition gesprochen werden.
Die entsprechend indizierte Vermutung, dass eben doch ein Zusammenhang zwischen der Beschwerdeführerin und den ungerechtfertigten Kommissionszahlungen an A und somit auch der weitere Verdacht bestehe, dass die von der N stammenden Gelder durch die Beschwerdeführerin an die A zuzuordnende O weitergeleitet worden seien, stellen gegenüber dem vorangegangenen Rechtshilfeverfahren wesentliche neue Sachverhaltsaspekte dar. Folglich ist der angefochtene Beschluss des Obergerichtes auch nicht im Widerspruch zum im vorangegangenen Rechtshilfeverfahren ergangenen, die Rechtshilfe noch ablehnenden Beschluss des Obergerichtes zu 14 RS.2013.19-17.
Tatsächlich ergibt sich aus den beschlagnahmten Bankunterlagen nunmehr auch klar, dass nicht nur zahlreiche Zahlungen der N bei der Beschwerdeführerin eingingen, sondern dass auch umfangreiche Zahlungen an die O und in einem Fall auch an die Q erfolgten. Damit wird aber der Verdacht wesentlich erhärtet, dass unzulässige Kommissionen für A über die Beschwerdeführerin flossen. Hieran ändert auch nichts, dass die jeweils bei der Beschwerdeführerin eingegangenen Beträge nicht sogleich und in gleicher Höhe weitergeleitet wurden. Insgesamt ist damit aber nicht nur eine abstrakte, sondern sogar die konkrete Eignung dieser Dokumente als Beweismittel im ausländischen Strafverfahren offensichtlich.
3.3. Aufgrund dieser Erwägung erweist sich die Ausfolgung der im Beschwerdefall beschlagnahmten, die Beschwerdeführerin betreffenden Urkunden sowohl als verhältnismässig als auch im öffentlichen Interesse und stellt somit einen zulässigen Eingriff in die Geheimsphäre der Beschwerdeführerin dar.
4. Aufgrund all dieser Erwägungen war die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
5. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 27. August 2014 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Betrage von CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG) zusammen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind der Beschwerdeführerin nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.