StGH 2014/088
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 15. Dezember 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: AC
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 12. Juni 2014, 05HG.2014.62-7
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 30'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 12. Juni 2014, 05 HG.2014.62-7, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Im Ausserstreitverfahren 05 HG.2014.62 stellten die nunmehrigen Beschwerdeführer folgende Anträge:
"1. Das Fürstliche Landgericht verpflichtet die Antragsgegner [K Treuhand AG, Vaduz, und L Trust reg., Vaduz] mittels der von ihnen zur Verfügung gestellten Mitglieder des Stiftungsrates die Stiftungsdokumente sowie die Geschäftsbücher und Papiere der Stiftungen, bei denen ADM mittelbar und/oder unmittelbar rechtlicher und/oder wirtschaftlicher Stifter war, bei denen ADM Begünstigter war oder bei denen Familienmitglieder von ADM, inklusive der Antragsteller, Begünstigte waren oder sind, dem Fürstlichen Landgericht im Sinne von Art. 35 AussStrG iVm § 298 Abs. 2 ZPO soweit offen zu legen, dass die Antragsteller ihre Kontrollfunktionen im Rahmen der Stiftungsstrukturen wahrnehmen können, namentlich somit
den Namen, das Errichtungsdatum und die Zusammensetzung des Stiftungsrates mitzuteilen und eine aktuelle Amtsbestätigung sowie derzeit gültige Statuten und allfällige frühere Statuten in Kopie zur Verfügung zu stellen;
über die Begünstigung der Antragsteller, insbesondere durch Offenlegung und Bereitstellung einer Kopie der derzeit geltenden und allfälligen früheren Beistatuten und/oder Reglemente, Auskunft zu erteilen;
über das Stiftungsvermögen, insbesondere das Bankvermögen der Stiftung, allfällige Tochtergesellschaften, durch Offenlegung der Vermögensaufstellungen oder Jahresrechnungen der Stiftung(en) und ihrer allfälligen Tochtergesellschaften, Auskunft zu erteilen;
über das Vermögen der Tochtergesellschaft M ANSTALT in Liquidation, insbesondere durch Offenlegung ihrer Vermögensaufstellung oder Jahresrechnung, allfälliger Beistatuten und/oder Reglemente, Auskunft zu erteilen.
2. Das Fürstliche Landgericht verpflichtet die Antragsgegner mittels der von ihnen zur Verfügung gestellten Mitglieder des Stiftungsrates der Stiftungen, bei denen ADM Stifter war, bei denen ADM Begünstigter war oder bei denen die Familienmitglieder von ADM, inklusive der Antragsteller, Begünstigte waren oder sind, den Antragstellern soweit umfassende Auskünfte zu erteilen und Kopien sämtlicher Stiftungsunterlagen zur Verfügung zu stellen, dass die Antragsteller ihre Kontrollfunktionen im Rahmen der Stiftungsstrukturen wahrnehmen können.
3. Die Antragsgegner werden zur gesamten Hand verpflichtet, den Antragstellern zu Händen ihrer ausgewiesenen Rechtsvertreterin die Kosten dieses Verfahrens binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen."
1.1. Die Beschwerdeführer dürften mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass sie von ihrem Vater in dessen Stifterfunktion als Begünstigte liechtensteinischer Stiftung(en) bedacht worden seien. Allerdings lägen ihnen keinerlei Informationen darüber vor, in welcher Form sie bei welcher Stiftung als Begünstigte vorgesehen worden seien. Seit dem Tod des Vaters der Beschwerdeführer im Jahr 2001 würden diese bisher erfolglos versuchen, über den Verbleib des milliardenschweren Vermögens genaue Klarheit zu erlangen. Alle Indizien würden nun darauf hindeuten, dass sich das väterliche Vermögen in bei den Antragsgegnern verwalteten Stiftungen befinde. Um ihren rechtmässigen Ansprüchen Gehör zu verleihen, würden sich die Beschwerdeführer im Rahmen der stiftungsrechtlichen Aufsicht an das Gericht wenden. Namentlich müsse es den Beschwerdeführern möglich sein, zu überprüfen, ob sie Begünstigte seien und - falls nicht - ob sie zu Recht von der Begünstigung ausgeschlossen worden seien. Als Begünstigte müsse es ihnen auch möglich sein, ihre stiftungsrechtlichen Informationsrechte gesetzesgemäss ausüben zu können.
Im Rahmen der externen Foundation Governance sei gegenständlich das Einschreiten des Gerichtes angezeigt, um den schutz- und rechtlosen Zustand zu beheben und den Beschwerdeführern zu ihrem Recht zu verhelfen. Das Gericht müsse eine dem Stiftungszweck gemässe Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens durch die Stiftungsorgane sicherstellen und habe zu diesem Zweck die gebotenen Anordnungen zu treffen.
1.2. Zum Sachverhalt wurde zusammengefasst Folgendes vorgebracht:
Die Beschwerdeführer seien Nachkommen von Herrn ADM, welcher 2001 verstorben sei. Er sei ein erfolgreicher italienischer Erfinder und Unternehmer gewesen, der u. a. den bekannten Magenbitter "Cynar" erfunden habe.
ADM habe sich - soweit den Beschwerdeführern bekannt - bereits in den 70er Jahren Gedanken darüber gemacht, wie er sein Vermögen möglichst sicher und steuereffizient an die eigenen Kinder übertragen könne. Gemäss einer handschriftlichen Notiz sollte die Nachfolgeplanung durch Beauftragung von Schweizer Treuhandgesellschaften unter Verwendung einer liechtensteinischen Familienstiftung geregelt werden. In dieser Notiz heisse es unter anderem: "Der Willensakt des Erblassers besteht aus einem Statut und einem Reglement einer ‚Familienstiftung', welche bevorzugt mit Sitz in Vaduz gegründet wird, wo es eine Organisation gibt, die bereits traditionell für Vertraulichkeit, Sicherheit und Wirtschaftlichkeit auch in steuerlicher Hinsicht steht." Entsprechend sei den Beschwerdeführern zu Lebzeiten ihres Vaters von ihm und seinen Beratern stets zugesichert worden, dass das umfangreiche Vermögen des Vaters nach seinem Tod an die Kinder gehen solle und er dafür entsprechende Vorkehrungen getroffen habe.
Weil der italienische Nachlass wesentlich geringer gewesen sei als das väterliche Vermögen, hätten sich die Beschwerdeführer nach dem Tod von ADM auf die Suche nach dem Grossteil des Vermögens ihres verstorbenen Vaters gemacht. Aufgrund dieser Recherchen habe der Beschwerdeführer zu 1. im Jahre 2006 von der Banque Générale du Luxemburg SA bzw. deren Vorgängergesellschaft die Herausgabe von Informationen über Konten oder Depots, an denen ADM wirtschaftlich Berechtigter gewesen sei, verlangt. Da ihm dies verweigert worden sei, habe er ein Strafverfahren eingeleitet, welches aber im August 2012 eingestellt worden sei. Immerhin habe er in diesem Zusammenhang erfahren, dass die Luxemburger Strafbehörden ein Rechtshilfeersuchen nach Liechtenstein gestellt hätten, dessen Gegenstand vermutlich ein oder mehrere liechtensteinische Rechtsträger gewesen seien.
ADM habe bereits ab den 60er Jahren bis zu seinem Tod Geschäftsbeziehungen zum Finanzplatz Liechtenstein unterhalten. Er sei Zeit seines Lebens Kunde bei verschiedenen Liechtensteiner Treuhändern und Anwälten gewesen und habe zahlreiche Vehikel liechtensteinischen Rechts errichten lassen. ADM sei u. a. Kunde der Kanzleien aa, bb, cc und dd gewesen. Von der Kanzlei aa habe er u. a. die Anstalten N, O und P errichten und verwalten lassen, welche für das Halten seiner Anteile in der niederländischen Gesellschaft Q verwendet worden seien. Diese Anstalten seien allesamt in den 60er Jahren errichtet und Ende der 70er bzw. Mitte der 80er Jahre gelöscht worden. Ebenfalls habe ADM eine (hinterlegte) Stiftung namens Familienstiftung R errichten lassen, welche von den Kanzleien aa und bb gemeinsam verwaltet worden sei. Die Stiftung sei im Jahr 1992 gelöscht worden.
Daneben sei ADM auch Kunde der K Treuhand AG gewesen, von der er u. a. die S Anstalt habe errichten und verwalten lassen und die als Handelsgesellschaft für den Getränkehandel in Italien eingesetzt worden sei. Diese Anstalt sei im Jahr 1970 gegründet und im Jahr 1997 gelöscht worden.
Gemäss dem Informationsstand der Beschwerdeführer sei es angesichts des Vorerwähnten und der starken Indizienkette offensichtlich, dass die Vermögenswerte am Finanzplatz Liechtenstein verwaltet würden. Die Beschwerdeführer hätten in der Vergangenheit bereits mehrere liechtensteinische Treuhandfirmen kontaktiert, was aber zu keinen positiven Ergebnissen geführt habe.
Die einzig verbliebene konkrete Spur der verlorenen Vermögenswerte von ADM führe zur K Treuhand AG und zur K Bank. Es sei allgemein bekannt, dass die K AG im Jahr 2009 von der L Group gekauft worden sei und die Mandate seit der Übernahme unter dem Mantel der L Group verwaltet würden.
ADM habe Mitte der 90er Jahre verschiedene liechtensteinische Stiftungen errichten lassen, an denen jeweils eines seiner sechs Kinder begünstigt sein solle. Die Stiftungen seien vermutlich aus anderen damals existierenden Rechtsträgern, die von ADM kontrolliert worden seien, gespeist worden. Bei den speisenden Rechtsträgern habe es sich möglicherweise um die Rechtsträger gehandelt, die damals von der Kanzlei aa verwaltet und später gelöscht worden seien. An der Umstrukturierung und Errichtung der neuen Strukturen seien massgeblich die K Treuhand AG) sowie die K Bank beteiligt gewesen. Diese privatnützigen Stiftungen hielten jeweils eine BVI-Gesellschaft als Tochtergesellschaft, welche wiederum die Vermögenswerte, insbesondere das Bankvermögen, halte. Vermutlich hielten die Stiftungen noch verschiedene andere Gesellschaften, darunter möglicherweise eine liechtensteinische Anstalt namens M Anstalt, welche von der K Treuhand AG verwaltet werde. Die M Anstalt sei am 23. Dezember 2013 in Liquidation gesetzt worden.
Die Stiftungen bzw. die BVI-Gesellschaften hätten Konten und Depots bei der K Bank geführt, welche auch für die Vermögensverwaltung zuständig sei.
Gemäss dem Informationsstand der Beschwerdeführer seien die im Einflussbereich der K Treuhand AG und der K Bank AG involvierten Personen, respektive die mutmasslichen Mitglieder des Stiftungsrates und/oder der Tochtergesellschaften die nachfolgenden Personen:
B
C
D
E
F
Die eher ungewöhnliche Tatsache, dass sogar F (d. h. ein Vertreter von der Ebene der K Gruppe Stiftung) in der Verwaltung involviert sei oder gewesen sei, sei ein weiteres Indiz dafür, dass es sich bei den gesuchten Vermögen um bedeutende Werte handle.
Ebenfalls involviert gewesen sei, mindestens bis zu seinem Abgang aus der K Bank AG, Herr G, der bis April 2013 bei der K Capital Management AG tätig gewesen sei.
In der Verwaltung der M Anstalt sei Frau H, Mitarbeiterin der L Gruppe und frühere Verwaltungsrätin der M Anstalt, involviert. Die Absicht von ADM sei es weiters gewesen, die Schweizer Treuhandgesellschaft T Treuhand AG als Protektor oder ähnliches Organ der Stiftungen einzusetzen. Ob dies geschehen sei bzw. nach wie vor der Fall sei, sei den Beschwerdeführern nicht bekannt.
Eine weitere involvierte Struktur sei das U Trust reg., deren Repräsentanz ebenfalls bei der K Treuhand AG gelegen sei. Das besagte Treuunternehmen sei am 30. Januar 2013 gelöscht worden. Die M Anstalt sei kurz vor Weihnachten 2013, unmittelbar nach dem Antwortschreiben der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, in Liquidation gesetzt und V Trust Reg. (notorisch eine Service-Gesellschaft der K Treuhand AG) zum Liquidator bestellt worden.
Nachdem das Strafverfahren in Luxemburg die Spur nach Liechtenstein aufgezeigt habe, hätten die Beschwerdeführer zunächst mit Hilfe von Schweizer Anwälten Kontakt zur K Bank aufgenommen. Die Bank habe geantwortet, dass bei ihr keine Kontobeziehung auf den Namen von ADM existiere und sie im Falle einer Geschäftsbeziehung zu einer juristischen Person eine entsprechende Bevollmächtigung zur Auskunftserteilung von dieser benötige.
Daraufhin hätten sich die Beschwerdeführer an die L Group gewandt. Eine Antwort oder Stellungnahme der L Group sei jedoch ausgeblieben. Auf erneute Anfrage der liechtensteinischen Rechtsvertreter der Beschwerdeführer sei schliesslich für eine unpräjudizielle Prüfung einer Auskunftserteilung zunächst ein Kostenvorschuss von CHF 5'000.00 verlangt worden.
Das Verhalten der Antragsgegner sei nicht nur ungebührlich und unkooperativ, sondern lasse die begründete Vermutung zu, dass den Beschwerdeführern ihre Suche auf Grund ihrer Anfrage noch weiter erschwert werden solle. Beispielsweise sei es naheliegend, dass die Liquidation der M Anstalt i. L., die fast am selben Tag wie die Beantwortung der Anfrage durch die Antragsgegner beschlossen worden sei, in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anfrage stehe.
Die Beschwerdeführer hätten jahrelang mit allen Kräften bemüht, aber erfolglos nach dem Vermögen ihres Vaters gesucht. Daher sei ihnen keine andere Wahl geblieben als den Gerichtsweg zu beschreiten.
2. Das Landgericht wies den Antrag der Beschwerdeführer mit Beschluss vom 14. März 2014 (ON 2) zurück und begründete dies wie folgt:
Die Beschwerdeführer würden aus verschiedenen Indizien ableiten, dass ihr Vater in Liechtenstein eine oder mehrere Stiftung(en) habe gründen lassen.
Soweit sich das Begehren auf Informations- und Auskunftsrechte im Sinne der §§ 9 StiftG stütze, wäre der Antrag gegen eine konkrete Stiftung zu richten. Solches könnten die Beschwerdeführer jedoch nicht. Soweit sie Informations- oder Auskunftsansprüche gegenüber den Antragsgegnern geltend machten, so stehe ihnen hierfür der streitige Rechtsweg offen.
Soweit die Beschwerdeführer ihre Ansprüche auf die §§ 35, 29 StiftG stützten (Aufsichtsverfahren im engeren Sinn) gelte selbiges. Dem stiftungsrechtlichen Aufsichtsverfahren sei die betroffene Stiftung zwingend als Partei beizuziehen (Hinweis auf LES 2011, 35 [36] u. a.). Der Antragsteller eines stiftungsrechtlichen Aufsichtsverfahrens habe sohin (auch) eine konkrete Stiftung als Antragsgegner zu bezeichnen. Dies sei hier nicht der Fall, weshalb der Antrag zurückzuweisen sei - ein Verbesserungsversuch sei aussichtslos, wollten die Beschwerdeführer doch gerade durch die gegenständliche Antragstellung in Erfahrung bringen, um welche Stiftung(en) es sich handle.
Auskunftsrechte als Noterben könnten ohnedies nur im streitigen Rechtsweg geltend gemacht werden.
Den Beschwerdeführern stehe es frei, ohne dass hier zur Begründetheit Stellung genommen werde, Straf- oder Disziplinaranzeigen zu erstatten bzw. auf dem streitigen Rechtsweg gegen die beiden Antragsgegner und die weiteren im Antrag angeführten Personen vorzugehen und diese zur Auskunftserteilung zu verhalten.
3. Gegen diesen Beschluss des Landgerichtes erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14. April 2014 (ON 3) Rekurs wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige (verweigerte) Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung, unrichtige rechtliche Beurteilung sowie Gesetz- und Verfassungswidrigkeit.
4. Das Obergericht gab diesem Rekurs mit Beschluss vom 12. Juni 2014 (ON 7) mit folgender Begründung keine Folge:
4.1. Vorauszuschicken sei, dass das Rekursgericht die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhaltig, hingegen die damit bekämpfte Begründung des angefochtenen Beschlusses für zutreffend erachte (Art. 60 Abs. 2 AussStrG). Darüber hinaus sei Folgendes zu bedenken:
4.2. Gemäss Art. 114 Abs. 1 PGR seien für Verbandspersonen, vorbehaltlich - hier nicht gegebener - besonderer gesetzlicher Bestimmungen, die Gerichte und Verwaltungsbehörden am Orte ihres Sitzes zuständig. Nach Art. 552 § 35 PGR könne der Richter auf Antrag eines Stiftungsbeteiligten bei den nicht der Aufsicht der Stiftungsbehörde unterstehenden Stiftungen sowie in dringenden Fällen auch von Amts wegen im Ausserstreitverfahren die Befugnisse gemäss §§ 33 und 34 ausüben sowie die gemäss § 29 Abs. 3 gebotenen Anordnungen treffen; so wenn ein dringender Verdacht einer strafbaren Handlung durch ein Stiftungsorgan bestehe.
Unabdingbare Voraussetzung aufsichtsrechtlicher Massnahmen sei sohin eine Zuständigkeit der (liechtensteinischen) Gerichte; dies ergebe sich für Massnahmen im Stiftungsaufsichtsverfahren aus dem Umstand, dass eine Stiftung oder mehrere Stiftungen mit Sitz in Liechtenstein existierten und damit der Aufsicht unterlägen. Aufsichtsrechtliche Tätigkeit komme sohin nur dann in Betracht, wenn zweifelsfrei feststehe, dass diese Stiftungen betreffe, die i. S. d. Art. 114 PGR in Liechtenstein ihren Sitz hätten. Nur für solche Verbandspersonen sei eine Zuständigkeit zur Stiftungsaufsicht gegeben.
Diese Zuständigkeit zur Stiftungsaufsicht müsse jedoch feststehen, um aufsichtsrechtliche Massnahmen - welcher Art auch immer - ergreifen zu können und nicht nur - wie hier - lediglich im Bereich des Möglichen liegen.
4.3. Dass im gegebenen Zusammenhang eine oder mehrere Stiftungen in Liechtenstein tatsächlich existierten, sei aber gerade nicht erwiesen. Vielmehr leiteten die Beschwerdeführer aus verschiedenen Indizien lediglich ab, dass ihr Vater in Liechtenstein eine oder mehrere Stiftungen habe gründen lassen. Mit andern Worten müsse eine Zuständigkeit des Landgerichtes als Aufsichtsgericht von vorneherein feststehen und sich nicht erst durch allfällige Nachforschungen des Aufsichtsgerichtes im Rahmen des (Aufsichts-)Verfahrens ergeben. Aus demselben Grund sei dem Landgericht als Aufsichtsgericht auch ein Einschreiten von Amtes wegen - so man den Antrag auch als Anzeige im Sinne des Art. 552 § 35 PGR ansehe - verwehrt. Eine amtswegige Tätigkeit komme immer nur dann in Betracht, wenn eine Zuständigkeit gegeben sei; dies sei also stets Voraussetzung für ein amtswegiges Tätigwerden. Stellte sich nämlich im weiteren Verfahrensverlauf heraus, dass überhaupt keine Stiftung im gegebenen Zusammenhang existiere, so wären in einem von Anfang an nichtigen Verfahren (kostenträchtige) Erhebungen gepflogen worden.
4.4. Soweit die Beschwerdeführer vortrügen, dass das Verhalten der Antragsgegner und die jüngsten Entwicklungen allfällige strafbare Handlungen nicht ausschliessen würden, stehe es ihnen frei, eine entsprechende Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft zu richten. Für das Erstgericht (und mithin auch für den erkennenden Senat) sei das Behauptungs- und Bescheinigungssubstrat jedenfalls nicht von solcher Qualität, dass eine Vorgangsweise nach § 54 Abs. 1 StPO indiziert wäre, ergebe sich aus dem Behauptungssubstrat doch nur, dass allfällige strafbare Handlungen nicht auszuschliessen seien. Dies begründe keinen Verdacht im Sinne des § 53 StPO.
4.5. Soweit die Beschwerdeführer vermeinten, dass hinsichtlich der Alternativvorschläge das Erstgericht schuldig geblieben sei, wie diese konkret ausgeübt werden könnten, namentlich auf welcher gesetzlichen Grundlage die Beschwerdeführer die Antragsgegner und die im Antrag angeführten Personen klagsweise zur Auskunftserteilung verhalten werden könnten, so sei dies auch nicht die Aufgabe des Gerichtes gegenüber rechtskundig vertretenen Parteien.
Erste Voraussetzung für eine Zuständigkeit des Aufsichtsgerichtes sei die Existenz einer Stiftung in Liechtenstein. Derartiges stehe aber nicht fest.
4.6. Die - durchaus beachtlichen - Überlegungen vornehmlich rechtspolitischer Natur im Rechtsmittel würden zwar möglicherweise einen Reformbedarf für den Gesetzgeber aufzeigen, vermöchten aber keine Zuständigkeit des Landgerichtes als Aufsichtsgericht zu begründen.
4.7. Resümierend sei festzuhalten, dass dem im Ausserstreitverfahren abzuführenden Stiftungsaufsichtsverfahren stets (und von Anbeginn an) die von der Aufsicht betroffene Stiftung beizuziehen sei. Wenn hierzu der Rechtsschutzsuchende - aus welchen Gründen auch immer - nicht in der Lage sei, so habe er allfällige Auskunfts- und Einsichtsrechte im streitigen Rechtsweg durchzusetzen. Ein amtswegiges Tätigwerden des Aufsichtsgerichtes im Rahmen des Ausserstreitverfahrens komme nur dann in Betracht, wenn zweifelsfrei feststehe, dass eine (oder mehrere) Stiftung(en) mit Sitz in Liechtenstein existierten.
5. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 12. Juni 2014 (ON 7) erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18. Juli 2014 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Verbots der (formellen und materiellen) Rechtsverweigerung, des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. auf ein faires Verfahren, auf rechtsgenügliche Begründung, des Verbots des überspitzten Formalismus sowie des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführer durch den Beschluss des Obergerichtes in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK garantierten Rechten verletzt worden seien; er wolle den Beschluss aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen sowie die Antragsgegner und das Land Liechtenstein solidarisch schuldig sprechen, den Beschwerdeführern die Kosten ihrer Vertretung binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
5.1. Vor den einzelnen Grundrechtsrügen führen die Beschwerdeführer unter anderem zu den Mängeln der angefochtenen Entscheidung des Obergerichtes Folgendes aus:
Das Obergericht habe sich der Begründung des Erstgerichtes angeschlossen, welches aus rein formalistischen Gründen den Antrag bzw. die Anzeige infolge Unzuständigkeit zurückgewiesen habe. Die Zuständigkeit des Landgerichtes als Stiftungsaufsichtsgericht, also die Existenz einer Stiftung mit Sitz in Liechtenstein, müsse von vorneherein und nicht erst durch allfällige Nachforschungen des Aufsichtsgerichtes feststehen.
Die gesetzliche Grundlage für die Zuständigkeit des Landgerichtes bilde § 23 JN. Zudem bestimme Art. 2 AussStrG, dass der Antragsteller und der von ihm bezeichnete Antragsgegner Parteien seien.
Auch in nichtstreitigen bürgerlichen Rechtssachen erfolge die Prüfung der Zuständigkeit grundsätzlich aufgrund der Angaben des Antragstellers, wobei das Gericht, ohne an die Angaben der Parteien gebunden zu sein, die für die Zuständigkeit massgebenden Verhältnisse von Amtes wegen zu untersuchen habe. Das Gericht könne zu diesem Zwecke von den Beteiligten alle nötigen Aufklärungen fordern.
Da die Antragsgegner juristische Personen mit Sitz in Liechtenstein seien, sei die inländische Zuständigkeit des Landgerichtes unzweifelhaft gegeben.
Für die Frage, ob der ausserstreitige Rechtsweg zulässig sei, sei nach der Rechtsprechung (letztmals LES 2012, 182 und dortige Zitate) der Wortlaut des Begehrens massgebend und darüber hinaus auf den vorgebrachten Sachverhalt abzustellen. Der Wortlaut des Begehrens und der vorgebrachte Sachverhalt liessen im vorliegenden Fall keinen Zweifel daran, dass die Rechtssache gemäss Art. 552 § 9 PGR ins Ausserstreitverfahren gehöre.
Die Zuständigkeit des Landgerichtes und der ausserstreitige Rechtsweg seien unzweifelhaft gegeben. Hätte das Landgericht Zweifel an der Zuständigkeit oder am Rechtsweg gehabt, hätte es die massgebenden Verhältnisse von Amtes wegen untersuchen müssen.
Die Zurückweisung des Antrages wegen Unzuständigkeit stehe im Widerspruch zur klaren Gesetzeslage und sei jedenfalls qualifiziert unrichtig erfolgt.
Alle anderen Fragen, insbesondere die Frage, ob die Antragsgegner Informationsschuldner gemäss Art. 552 § 9 PGR und in Bezug auf welche Information seien, seien Fragen des materiellen Rechts und könnten nicht zur Zurückweisung des Antrags führen.
Träger des individuellen Informationsrechtes seien nach Art. 552 § 9 PGR grundsätzlich die Begünstigten. Der Informationsschuldner sei gemäss Literatur und Rechtsprechung auf den ersten Blick grundsätzlich die Stiftung (Lorenz, in: Schauer, Kurzkommentar, § 9, Rz. 11). Bei nicht namentlicher Bekanntheit der Stiftung seien gezwungenermassen auch andere Informationsschuldner ins Auge zu fassen.
Es wäre die Aufgabe der Gerichte gewesen, die materiell-rechtliche Frage zu lösen, wer den Beschwerdeführern die Information schulde, um diese in die Lage zu versetzen, den Informationsschuldner Stiftung ins Recht zu fassen.
Zu Unrecht und unter Einnahme eines formaljuristischen Standpunkts hätten sich die Gerichte nicht um die Beantwortung der materiell-rechtlichen Fragen gekümmert.
Der Begünstigte einer liechtensteinischen Stiftung habe das Recht, im Rahmen von Art. 552 § 9 PGR, soweit es seine Rechte betreffe, umfassend über die Stiftung und das Gebaren der Stiftung informiert zu werden. Für ein solches Auskunftsbegehren reiche es aus, wenn der Begünstigte sich gegenüber dem Stiftungsrat bzw. - sollte ihm dieser namentlich nicht bekannt sein - der Treuhandfirma, welche die Stiftung verwalte, ausweise und seine Identität bescheinige. Obwohl bekannt sei, dass ein Begünstigter einer liechtensteinischen Stiftung in der Praxis nicht selten grundsätzliche Schwierigkeiten habe, festzustellen, ob er überhaupt Begünstigter sei, sei das Rekursgericht materiell auf die Anliegen der Beschwerdeführer nicht eingetreten und habe somit das immanente Kontrolldefizit potenziert (Verweis auf Schima, Kontrolldefizite im Stiftungsrecht, FS Delle-Karth, 862; insbes. FN 61). Obwohl die Recherchen der Beschwerdeführer eine schlüssige Indizienkette zu Tage gebracht hätten, dass das verlorene Vermögen des Vaters der Beschwerdeführer in Stiftungen eingebracht worden sei, die von den Antragsgegnern verwaltet würden, habe das Obergericht die Anliegen zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer hätten im Verfahren aufgezeigt, dass sie völlig unverschuldet keinerlei Informationen über die Stiftungen bzw. das durch diese gehaltene väterliche Vermögen besässen. Dennoch habe das Rekursgericht nicht einmal den Rekurs den Antragsgegnern zur Gegenäusserung zugestellt. Anstatt durch entsprechende judikative Massnahmen Abhilfe zu schaffen und den Beschwerdeführern zu helfen, die Namen der Stiftungen und ihre Begünstigteneigenschaft zu ermitteln, habe das Rekursgericht die Beschwerdeführer schutzlos gelassen und habe durch diese Entscheidung nicht zur Glaubwürdigkeit und Attraktivität des liechtensteinischen Stiftungsrechts beigetragen.
Im Lichte einer verfassungskonformen Auslegung von Art. 552 § 9 und § 29 Abs. 3 PGR hätten die Gerichte auf den begehrten gerichtlichen Rechtsschutz jedenfalls eintreten müssen und wäre dieser im Sinne der Anträge gutzuheissen gewesen. Sinn und Zweck der Stiftungsrechtsrevision sei gerade eine verstärkte Foundation Governance und somit die Schliessung des durch die Tatsache, dass bei der Stiftung ein eigentümerloses Zweckvermögen vorliege und es deshalb an einem die Eigentümerinteressen vertretenden Organ mangle, vorliegenden Kontrolldefizits gewesen. Im Stiftungsrecht komme in Liechtenstein dem Gericht die zentrale Rolle zu, der Foundation Governance und somit dem Recht zum Durchbruch zu verhelfen. Das Erst- bzw. Zweitgericht hätten daher im vorliegenden Fall alle jene Massnahmen zu ergreifen gehabt, die notwendig und nützlich seien, um das im vorliegenden Fall offensichtlich vorhandene Defizit in dem vom Stiftungsrecht vorgesehenen Kontrollsystem zu schliessen, bei welchem den Begünstigten nach dem Willen des Gesetzgebers die Hauptrolle zukomme.
Für die Beschaffung der Informationen, die notwendig seien, um den Beschwerdeführern zu ermöglichen, den oder die eigentlichen Informationsschuldner, nämlich die Stiftungen ins Recht zu fassen, deren Begünstigte die Beschwerdeführer seien, gebe es, wie in dieser Beschwerde dargelegt, genügende Rechtsgrundlagen.
Die Unterinstanzen übersähen sodann, dass neben dem individuellen Informationsrecht des Art. 552 § 9 PGR auch ein kollektives Informationsrecht zwischen der Verbandsperson und deren Organwaltern bestehe, dessen Rechtsgrundlage in Art. 200 PGR liege. Dieses organschaftliche Rechtsverhältnis beinhalte eine Rechenschaftsverpflichtung der Organe, die keinen Beschränkungen unterworfen sei. Die Organe schuldeten der Stiftung uneingeschränkte Information, Auskunft und Rechenschaft. Zu den Befugnisträgern des kollektiven Informationsrechts gehöre "freilich auch der Richter" in einem nach Massgabe von Art. 552 § 35 PGR eingeleiteten Rechtsfürsorgeverfahren, der zur Erfüllung seiner Aufgabe "die Beschaffung sämtlicher sachdienlicher Informationen" anordnen könne (Verweis auf Lorenz, in: Schauer, Kurzkommentar, § 9, Rz. 2 ff. und dortige Verweise auf Literatur und Rechtsprechung).
Im richtigen Vergleich mit den Aufgaben des Verlassenschaftsgerichtes zur Feststellung des Vermögens des Erblassers von Dritten umfassend Auskunft zu verlangen (Lorenz, in: Schauer, Kurzkommentar, § 9, Rz. 5), sei noch ein Hinweis auf Art. XV EGZPO, insb. zweiter Fall, gestattet. Gemäss oberstgerichtlicher Rechtsprechung (LES 2008, 95) sei noch hinzugefügt, dass Art. XV EGZPO einen selbständigen Anspruch auf Auskunft gegenüber einem Dritten, der von der Verschweigung oder Verheimlichung vermutlich Kenntnis habe, und dessen Beeidigung beinhalte.
Lorenz (in: Schauer, Kurzkommentar, § 9, Rz. 6) schliesse seine Betrachtungen mit dem Hinweis, dass sich das individuelle Auskunftsrecht des Art. 552 § 9 PGR und das kollektive Auskunftsrecht insofern berührten, als der Richter das kollektive Informationsrecht im Rahmen des individuellen Auskunftsrechts zur Abklärung des Sachverhalts einzusetzen habe.
Die Rechtsgrundlagen zu materieller Behandlung und Gutheissen des von den Beschwerdeführern beim Landgericht, gestützt auf Art. 552 § 9 PGR, eingebrachten Antrags seien unzweifelhaft vorhanden.
Halte man sich zudem vor Augen, dass das Ausserstreitverfahren vom Grundsatz der Amtswegigkeit beherrscht werde, bestehe kein Zweifel mehr darüber, dass sich das Gericht materiell mit dem Vorbringen und den Anträgen der Beschwerdeführer hätte befassen müssen.
Mit dem angefochtenen Beschluss stelle sich das Obergericht aus überspitzt formalistischen Gründen nicht nur in Widerspruch zum positiven Recht, sondern auch in krassen Widerspruch zur jüngsten politischen Entwicklung am Finanzplatz Liechtenstein in Richtung erhöhter Transparenz und die diese Tendenz begleitende Rechtsprechung.
Liechtenstein bekenne sich zur Weissgeldstrategie, und im Bereich der Steueramtshilfe (TIEA/DBA) bestehe gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (z. B. StGH 2013/182, Erw. 3.4 [www.gerichtsentscheidungen.li]) in jedem Fall ein grosses öffentliches Interesse an einer engen liechtensteinischen Zusammenarbeit mit anderen Staaten.
Aufgrund von SteAH-Gesetzen seien Gruppenanfragen möglich und würden praktiziert, bei denen eine Vielzahl von nicht von vorneherein identifizierten Steuerpflichtigen und liechtensteinische Verbandspersonen und Trusts betroffen seien.
Die Unterinstanzen hätten im vorangehenden Verfahren Begünstigten, die unverschuldeterweise nicht wüssten, wo und wie ihr Vater sein Vermögen hinterlassen habe, aus überspitzt formalistischen, antiquierten Gründen jeden Rechtsschutz verweigert.
Es obliege nun dem Verfassungsgericht korrigierend einzuschreiten und somit dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Massnahmen, die Art. 552 § 29 Abs. 3 PGR offeriere, zur Schliessung des Kontrolldefizits getroffen würden.
5.2. Zur Rüge der Verletzung des Verbots der (formellen und materiellen) Rechtsverweigerung wird Folgendes ausgeführt:
Eine formelle Rechtsverweigerung liege vor, weil das Rekursgericht unzutreffenderweise angenommen habe, es liege ein unzulässiger Antrag auf stiftungsrechtliche Aufsichtsmassnahmen vor (da die betroffene Stiftung nicht habe genannt werden können), und der Antrag deshalb als unzulässig zurückgewiesen worden sei. Die formelle Rechtsverweigerung liege in casu insbesondere darum klar auf der Hand, da, wie dargelegt, das Landgericht als Aufsichtsgericht ganz offensichtlich zuständig gewesen wäre und der Zurückweisungsbeschluss insoweit gegen klares Recht verstosse.
Zudem liege eine materielle Rechtsverweigerung und somit Willkür vor, weil zwar vom zuständigen Erst- bzw. Zweitgericht ein Beschluss gefällt, den Beschwerdeführern materiell aber das Recht verweigert worden sei, da ihr Fall in unhaltbarer Weise und damit willkürlich beurteilt worden sei. Das Rekursgericht habe Art. 552 § 9 und § 35 i. V. m. 29 PGR qualifiziert unrichtig ausgelegt.
5.3. Die Gehörsrüge wird wie folgt begründet:
Das Ausserstreitverfahren kenne in Art. 15 AussStrG eine eigene Norm, welche sich mit dem rechtlichen Gehör befasse. Art. 58 Abs. 1 Bst. a AussStrG sanktioniere eine Gehörsverletzung ausdrücklich. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhalte nicht nur ein Kenntnisnahmerecht, sondern auch ein Stellungnahmerecht; und diese Stellungnahme müsse vom Gericht nicht nur "gehört", sondern in seiner Entscheidung auch berücksichtigt werden (Höllwerth, in: Gitschthaler/Höllwerth, AussStrG, § 15, Rz. 9). Das offensichtlich zuständige Landgericht habe sich mit der Angelegenheit materiell nicht befasst und habe den Antrag nicht einmal zur Gegenäusserung zugestellt. Indem das Rekursgericht die erstinstanzliche Entscheidung geschützt habe und auf das Vorbringen der Beschwerdeführer materiell ebenfalls nicht eingegangen sei, den Schriftsatz nicht einmal zur Rekursbeantwortung zugestellt und auch keinerlei Beweise aufgenommen und somit die Beschwerdeführer auch gar nicht richtig angehört habe, seien diese in ihrem Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt worden.
5.4. Zur Begründungsrüge wird Folgendes ausgeführt:
Im Beschwerdefall sei die Begründungspflicht verletzt, zumal bei Ermessensentscheidungen die Begründungspflicht nämlich regelmässig höher sei (EGMR, vom 30. November 1987, H. ./. BEL, Nr. 8950/80, Z. 53; EGMR vom 23. Juni 1994, De Moor ./. BEL). Seine Begründung einleitend verweise das Obergericht insbesondere auf die Begründungserleichterung gemäss Art. 60 Abs. 2 AussStrG und führe aus, dass es die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhaltig, hingegen die damit bekämpfte Begründung des angefochtenen Beschlusses für zutreffend erachte.
Entgegen diesen obergerichtlichen Erwägungen habe das Erstgericht seinen Beschluss auf einer A4-Seite nicht nur sehr knapp, sondern auch nicht nachvollziehbar begründet. Der verfahrenseinleitende Schriftsatz habe Im Gegensatz dazu insgesamt 23 Seiten umfasst. Der Verweis auf die Begründung der Vorinstanz sei freilich nur dann verfassungskonform, wenn diese selbst dem Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung genüge, was hier nicht der Fall sei.
An der Verletzung der Begründungspflicht ändere auch nichts, dass das Obergericht auch noch eine gut zweiseitige eigene Begründung vornehme, welche diejenige des Erstgerichtes kaum erweitere, sondern wiederholenden Charakter habe. Dies alles werde dem 23-seitigen Rekurs nicht gerecht. Obwohl die Beschwerdeführer im Verfahren ausführlich dargelegt hätten, dass und weshalb sie die Existenz einer oder mehrerer Stiftungen in Liechtenstein nicht beweisen könnten, begründe das Obergericht seine Zurückweisung im Wesentlichen damit, dass die Zuständigkeit des Aufsichtsgerichtes nur durch den Beweis der Existenz einer liechtensteinischen Stiftung bewirkt werden könne.
5.5. Die Rüge der Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus wird wie folgt begründet:
Das apodiktische Beharren darauf, dass stiftungsrechtliche Aufsichtsmassnahmen nur dann ergriffen werden könnten, wenn die Beschwerdeführer eine Stiftung mit Namen benennen könnten, stelle einen Verstoss gegen das Verbot des überspitzten Formalismus dar. Indem das Rekursgericht die Namhaftmachung einer Stiftung fordere (wobei eine solche nicht explizit, höchstens implizit dem Gesetzestext entnommen werden könne) und somit eine angeblich gegebene formelle Unzuständigkeits-Vorschrift (die im Übrigen, wie dargelegt, im Widerspruch zum geltenden Recht stehe) mit übertriebener Schärfe handhabe, verunmögliche es den Beschwerdeführern den Zugang zum Gericht und versperre ihnen in unzulässiger Weise den Rechtsweg.
5.6. Zur Begründung der Willkürrüge wird auf das bisherige Vorbringen und insbesondere auf die äquivalente Rüge der Verletzung der materiellen Rechtsverweigerung verwiesen.
6. Das Obergericht verzichtete mit Schreiben vom 24. Juli 2014 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 12. Juni 2014, 05 HG.2014.62-7, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Bevor auf die einzelnen von den Beschwerdeführern geltend gemachten Grundrechtsrügen eingegangen wird, ist auf Folgendes hinzuweisen:
2.1. Im Beschwerdefall geht es um eine vom Obergericht bestätigte erstgerichtliche Zurückweisungsentscheidung; dies weil das Landgericht seine Zuständigkeit zur Behandlung der von den Beschwerdeführern im Ausserstreitverfahren gestellten Anträge verneint hat. Während die Zurückweisung von Rechtsmitteln primär das grundrechtliche Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV tangiert, fallen solche erstinstanzliche Zurückweisungsentscheidungen primär in den sachlichen Geltungsbereich des Rechts auf den ordentlichen Richter. Dieses Grundrecht haben die Beschwerdeführer zwar nicht geltend gemacht, doch berufen sie sich unter anderem auch auf das Verbot der formellen Rechtsverweigerung, dessen sachlicher Schutzbereich sich mit demjenigen der Garantie des ordentlichen Richters stark überschneidet. Entsprechend ist insoweit dem Rügeprinzip gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG Genüge getan (vgl. StGH 2012/49, Erw. 2; StGH 2011/61, Erw. 4.1; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [6, Erw. 4.4]). Hinsichtlich erstinstanzlichen Zurückweisungsentscheidungen entfalten die weiteren von den Beschwerdeführern geltend gemachten Grundrechte des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des von vornherein subsidiären Willkürverbots bzw. des Verbots der materiellen Rechtsverweigerung keine zusätzliche Schutzwirkung (StGH 2014/20, Erw. 5.2; StGH 2010/128, Erw. 2 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 513, Rz. 12 und 516, Rz. 14 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Von den zusätzlichen Grundrechtsrügen zu berücksichtigen sind einzig die ebenfalls erhobenen Rügen der Verletzung der Begründungspflicht und des Verbots des überspitzten Formalismus.
2.2. Die Beschwerdeführer rügen aber auch deswegen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, des Willkürverbots bzw. des Verbots der materiellen Rechtsverweigerung und auch der Begründungspflicht, weil das Land- und das Obergericht im Beschwerdefall nicht auf die materiellen Beschwerdeausführungen eingegangen seien.
Diese Grundrechtsrügen erweisen sich jedoch als irrelevant, wenn sich das Landgericht zu Recht bzw. ohne Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter als zur Behandlung der von den Beschwerdeführern gestellten Anträge unzuständig erachtet hat (vgl. StGH 2014/64, Erw. 2.2; StGH 2013/199, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Somit ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob sich die vom Obergericht bestätigte Verneinung einer Zuständigkeit durch das Erstgericht als verfassungskonform erweist.
3. Konkret ist zunächst zu prüfen, ob der angefochtene Beschluss des Obergerichtes gegen das Verbot des überspitzten Formalismus oder das Recht auf den ordentlichen Richter verstösst.
3.1. Das Verbot des überspitzten Formalismus als Teilgehalt des Willkürverbots beinhaltet nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes den Grundsatz, dass Formvorschriften immer dem Inhalt zu dienen haben und nicht zum Selbstzweck werden dürfen. Wenn Formvorschriften entsprechend verabsolutiert werden, ist dies unhaltbar und verstösst gegen das Willkürverbot. Die Durchsetzung des materiellen Rechts darf nicht durch überspitzten, mit keinem schutzwürdigen Interesse zu rechtfertigenden Formalismus auf unhaltbare Weise erschwert werden (StGH 1960/12, ELG 1955-1961, 179 [181 f.]; vgl. auch StGH 1992/13-15, LES 1996, 10 [18, Erw. 7]; StGH 1995/10, LES 1997, 9 [17, Erw. 3.5]; StGH 2005/2, Erw. 3.1; StGH 2005/77, Erw. 2.2; StGH 2007/135, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/4, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/99, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/47, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; sowie Hugo Vogt, Verbot der formellen Rechtsverweigerung, Verbot der Rechtsverzögerung, Verbot des überspitzten Formalismus, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 614 ff., Rz. 38 ff.; vgl. zur ähnlichen Rechtsprechungspraxis des schweizerischen Bundesgerichtes etwa Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, 832 ff. mit Rechtsprechungsnachweisen und Gerold Steinmann, St. Galler Kommentar2 zu Art. 29 BV, Rz. 14 ff.).
3.2. Was den Anspruch auf ein Verfahren vor dem ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV angeht, so ist dieses Grundrecht nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes dann verletzt, wenn ein Gericht kompetenzwidrig eine Entscheidung trifft (siehe StGH 2012/94, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2000/42, LES 2004, 1 [12, Erw. 4.3]: siehe auch Tobias Michael Wille, Recht auf den ordentlichen Richter, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 359 ff., Rz. 32 ff.). Der sachliche Geltungsbereich von Art. 33 Abs. 1 LV erfasst dabei zwar grundsätzlich auch blosse Verfahrensfehler. In der Regel werden solche Verfahrensverstösse aber nur unter dem groben Willkürraster geprüft. Nur ausnahmsweise ist bei besonderer Schwere der Beeinträchtigung dieses Grundrechts auch eine differenzierte Prüfung angebracht; so wenn einem Rechtssuchenden durch eine erstinstanzliche Zurückweisungsentscheidung die Beschreitung des Rechtsweges von vornherein abgeschnitten wird (StGH 2010/158, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/44, Erw. 2.1; StGH 2008/2, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2002/56, LES 2005, 149 [Erw. 3.1]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 Erw. 2]; siehe auch Tobias Michael Wille, Recht auf den ordentlichen Richter, a. a. O., 365 ff., Rz. 39 ff.).
Im Beschwerdefall werden die Beschwerdeführer zwar vom Landgericht darauf verwiesen, ihre behaupteten Ansprüche anstatt im ausserstreitigen allenfalls im streitigen Verfahren geltend zu machen oder auch eine Strafanzeige einzureichen. Dem halten die Beschwerdeführer aber entgegen, dass nicht ersichtlich sei und ihnen auch nicht aufgezeigt werde, wie sie ihre Informationsansprüche konkret im streitigen Verfahren durchsetzen sollten.
Hier kann jedoch im Lichte des Rechts auf den ordentlichen Richter offen gelassen werden, inwieweit den Beschwerdeführern durch die Zurückweisung ihrer Anträge der Rechtsweg (ohne praktikable Alternative) abgeschnitten wurde, da sich ihre Rüge auch bei einer differenzierten Prüfung aus den nachstehenden Erwägungen als erfolglos erweist:
3.3. Die Beschwerdeführer rügen die Rechtsauffassung des Rekursgerichtes als unzutreffend, dass allein schon wegen der fehlenden Nennung eines Stiftungsnamens ein unzulässiger Antrag auf stiftungsrechtliche Aufsichtsmassnahmen vorliege. Das Rekursgericht habe Art. 552 § 9 und § 35 i. V. m. § 29 PGR qualifiziert unrichtig ausgelegt.
Zunächst ist hierzu festzuhalten, dass das Obergericht in seinem angefochtenen Beschluss entgegen dem Landgericht nicht verlangt, dass der Name der betreffenden Stiftung, über welche die richterliche Aufsicht gemäss Art. 552 §§ 33 und 34 bzw. § 35 i. V. m. § 29 PGR ausgeübt werden soll, genannt werden müsse. Vielmehr begründet das Obergericht seine Entscheidung damit, dass im Beschwerdefall nicht einmal erwiesen sei, ob eine oder mehrere Stiftungen in Liechtenstein existierten und dass vom Gericht nicht Abklärungen dazu verlangt werden könnten, ob überhaupt ein Gegenstand für ein allfälliges Aufsichtsverfahren vorhanden sei.
3.4. Deshalb kann hier auch offen gelassen werden, ob es gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstossen würde, wenn ein Antrag auf aufsichtsrechtliche Massnahmen im Sinne der erstinstanzliche Begründung nur deshalb zurückgewiesen würde, weil der Name einer Stiftung nicht bekannt wäre, obwohl der Antragsteller deren Existenz bescheinigen und diese für das Gericht auch hinreichend identifizieren könnte. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes erweist sich die Begründung des Obergerichtes, jedenfalls in der besonderen Konstellation des Beschwerdefalles, als nicht nur im Einklang mit Art. 33 Abs. 1 LV, sondern auch nicht als überspitzt formalistisch.
3.5. Dem Obergericht ist nämlich zuzustimmen, dass im Beschwerdefall nicht einmal die Existenz einer liechtensteinischen Stiftung bzw. von Stiftungen belegt ist. Auch wenn der angebliche Stifter ADM über verschiedene Strukturen einschliesslich einer Stiftung in Liechtenstein verfügte, heisst dies noch nicht, dass er auch eine oder mehrere weitere liechtensteinische Stiftungen gründen liess; und falls doch, ist wiederum keineswegs sicher, dass eine solche bei der K Treuhand AG bzw. nunmehr bei der L domiziliert ist, zumal ADM mit verschiedenen liechtensteinischen Treuhändern zusammenarbeitete. So weit kann nach Auffassung des Staatsgerichtshofes auch die vom Ausserstreitgericht vorzunehmende amtswegige Abklärung seiner Zuständigkeit nicht gehen, dass es derart vagen Angaben nachgehen müsste. Hieran ändert auch der Hinweis der Beschwerdeführer auf die sogenannte Weissgeldstrategie Liechtensteins sowie darauf nichts, dass ein Begünstigter einer liechtensteinischen Stiftung in der Praxis bekanntermassen nicht selten grundsätzliche Schwierigkeiten habe, seine Begünstigtenstellung überhaupt festzustellen. Wenn die Beschwerdeführer hierzu auf den Aufsatz von Georg Schima, Kontrolldefizite im Stiftungsrecht (in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, a. a. O., 847 [861 ff.]) verweisen, so ist dies nicht zielführend. Georg Schima führt nämlich im Zusammenhang mit dem von ihm identifizierten Defizit bei der Stiftungsaufsicht Folgendes aus: "Der vom liechtensteinischen Gesetzgeber zwar kaum angestrebte, aber anlässlich der Totalrevision bewusst in Kauf genommene, unweigerlich eintretende Nebeneffekt solcher Informationsdefizite ist die Existenz von Stiftungen, die von Stiftungsräten ‚zu Tode verwaltet' werden. Hier ist m. E. auf jeden Fall Reformbedarf zu orten, denn die zu treffende Abwägung der Interessen darf nicht darauf hinauslaufen, dass man lieber Stiftungsräten mehr (ungestörte) Entlohnung zukommen lässt als potentiell Begünstigten weitere und vielleicht etwas administrativen Aufwand verursachende Möglichkeiten der Informationseinholung einzuräumen." (a. a. O., 863 f.). Somit konstatiert Schima zwar - durchaus pointiert formuliert - einen Reformbedarf, identifiziert diesen aber klar beim Gesetzgeber. Tatsächlich bestünde in Fällen wie dem vorliegenden bei der von den Beschwerdeführern propagierten "begünstigtenfreundlichen" Auslegung der einschlägigen PGR-Bestimmungen die Gefahr einer beträchtlichen Zusatzbelastung der Gerichte. Allenfalls wären hier sogar zusätzliche Kapazitäten bei den Gerichten zu schaffen oder aber die Aufsichtsfunktion der bestehenden Stiftungsaufsicht müsste erweitert werden. Dies sind somit de lege ferenda zu lösende Fragen, sodass hieraus für die Beschwerdeführer letztlich nichts zu gewinnen ist (siehe aber immerhin Erw. 5 hiernach).
3.6. Demnach liegt im Beschwerdefall weder ein überspitzter Formalismus vor, noch ist der Anspruch der Beschwerdeführer auf den ordentlichen Richter verletzt.
4. Zur von den Beschwerdeführern im Weiteren geltend gemachten Verletzung der Begründungspflicht hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
4.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 554 ff., Rz. 16).
4.2. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass sie im Verfahren ausführlich dargelegt hätten, dass und weshalb sie die Existenz einer oder mehrerer Stiftungen in Liechtenstein nicht beweisen könnten. Trotzdem begründe das Obergericht die Zurückweisungsentscheidung im Wesentlichen damit, dass die Zuständigkeit des Aufsichtsgerichtes nur durch den Beweis der Existenz einer liechtensteinischen Stiftung bewirkt werden könne.
Zu diesem Vorbringen ist zunächst auf die bisherigen Erwägungen zu verweisen, wonach im Beschwerdefall nicht einmal die Existenz einer liechtensteinischen Stiftung (bzw. von Stiftungen) belegt ist; und da ADM mit verschiedenen liechtensteinischen Treuhändern zusammenarbeitete, ist auch unsicher, ob eine solche Stiftung wirklich bei der K Treuhand AG bzw. nunmehr bei der L domiziliert wäre.
Vor diesem Hintergrund genügt die vom Obergericht gegebene Begründung durchaus, da es jedenfalls für die Konstellation des Beschwerdefalles genügend klar herausstreicht, dass bei dieser vagen Faktenlage eigene gerichtliche Abklärungen darüber nicht angezeigt waren, ob allenfalls eine Zuständigkeit für stiftungsaufsichtsrechtliche Massnahmen bestünde. Das Obergericht betont auch zu Recht, dass ein Grossteil des Beschwerdevorbringens nur eine Relevanz de lege ferenda habe, insoweit aber "durchaus beachtlich" sei. Dem kann sich auch der Staatsgerichtshof anschliessen - woraus für die Beschwerdeführer hier, wie erwähnt, allerdings nichts zu gewinnen ist.
4.3. Demnach ist im Beschwerdefall auch die grundrechtliche Begründungspflicht nicht verletzt.
5. De lege lata ist noch Folgendes anzumerken: Unabhängig von einer allfälligen weiteren Stärkung der "Foundation Governance" durch den Gesetzgeber sollten Finanzintermediäre bei sachlich begründeten Anfragen so weit als möglich unbürokratisch Auskunft geben, ob bei ihnen eine allenfalls einen Pflichtteilsanspruch tangierende Struktur vorhanden ist; und nicht zuerst einen - für die Beantwortung einer solchen Anfrage unverhältnismässigen - Kostenvorschuss verlangen.
6. Aus all diesen Gründen waren die Beschwerdeführer mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
7. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.