StGH 2014/083
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 15. Dezember 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
Beschwerdegegner: L-Anstalt
Belangte Behörde: Staatsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofes vom 27. August 2014, StGH 2014/83
wegen: Bewilligung der Verfahrenshilfe(Streitwert: CHF 5'000.00)
beschlossen:
1. Der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 8. September 2014 gegen den Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofes vom 27. August 2014 wird keine Folge gegeben und der Präsidialbeschluss vom 27. August 2014 zu StGH 2014/83, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers, ihm für die Einbringung einer Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 9. Juli 2014, 05 CG.2010.277-186, die Verfahrenshilfe zu bewilligen, abgewiesen wurde, bestätigt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, den Beschwerdegegnern die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 1'154.75 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Gerichtsgebühren werden als uneinbringlich erklärt.
1. Im Verfahren zu 05 CG.2010.277 stellte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27. September 2013 (ON 134) einen Antrag auf Aufhebung der bis dahin erlassenen und verlängerten Amtsbefehle. Gleichzeitig beantragte er, ihm die Verfahrenshilfe in vollem Umfang zu bewilligen.
1.1. Am 23. Dezember 2013 fasste das Landgericht folgenden Beschluss (ON 142):
"1. Der Antrag des Sicherungsgegners [Beschwerdeführers], die Amtsbefehle des Fürstlichen Landgerichtes vom 23.01.2008, GZ. 05 CG.2008.15-2, und vom 29.01.2008, GZ. 05 CG.2008.15-8, deren Gültigkeit (zuletzt) mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 20.12.2012, GZ. 05 CG.2010.277-119, bis 31.12.2013 verlängert wurde, aufzuheben, wird abgewiesen.
2. Die Gültigkeit der Amtsbefehle des Fürstlichen Landgerichtes vom 23.01.2008, GZ. 05 CG.2008.15-2, und vom 29.01.2008, GZ. 05 CG.2008.15-8, deren Gültigkeit mit Beschlüssen des Fürstlichen Landgerichtes vom 23.12.2008, GZ. 05 CG.2008.15-61, vom 22.12.2009, GZ. 05 CG.2008.15-86, vom 28.12.2010, GZ. 05 CG.2010.277-95, vom 27.12.2011, GZ. 05 CG.2010.277-108, und vom 20.12.2012, GZ. 05 CG.2010.277-119, bis 31.12.2013 verlängert wurde, wird bis vier Wochen nach dem Zeitpunkt, zu welchem die Sicherungswerber [Beschwerdegegner] die zu sichernden Ansprüche durch Zwangsvollstreckung gegen den Sicherungsgegner [Beschwerdeführer] geltend machen können, oder bis zur rechtskräftigen Aberkennung dieser Ansprüche, längstens jedoch bis 31.12.2014, und zwar unter Aufrechterhaltung der den Sicherungsgegnern zu 1., 3. und 4. auferlegten Sicherheitsleistungen von je CHF 50'000.00, verlängert.
3. Die Sicherungswerber [Beschwerdegegner] haben die Kosten ihrer Antragstellung (ON 137) vorläufig selbst zu tragen.
4. Der Sicherungsgegner [Beschwerdeführer] hat seine Kosten endgültig selbst zu tragen (ON 134 und 141)."
1.2. Im Anschluss an die Rechtsmittelbelehrung zum vorstehenden Beschluss hielt das Landgericht "zur Information" fest, dass über den Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers vorerst nicht entschieden werde, da der Ausgang des Individualbeschwerdeverfahrens im Parallelverfahren (06 CG.2011.127) abgewartet werde.
2. Mit Beschluss des Landgerichtes vom 15. Mai 2014 (ON 163) wies das Land-gericht sodann den Antrag des Beschwerdeführers, ihm Verfahrenshilfe in vollem Umfang zu bewilligen, ab. Diesen Beschluss begründete das Landgericht wie folgt:
"Der Sicherungsgegner [Beschwerdeführer] stellte mit Schriftsatz vom 27.09.2013 (ON 134) einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang des § 64 Abs 1 Z 1, 2 und 3 ZPO. Er brachte dazu vor, dass er im Zuge der Auseinandersetzung mit seinen ehemaligen Treuhändern sein ganzes Vermögen verloren habe und aufgrund der Blockierung seiner restlichen Vermögenswerte bei der X Bank nicht in der Lage sei, den gegenständlichen Prozess ohne Beeinträchtigung seines Lebensunterhaltes und desjenigen seiner Familie zu finanzieren. Gegen die Abweisung seines Verfahrenshilfeantrages im Verfahren 06 CG.2011.127 habe er Individualbeschwerde erhoben, die Entscheidung des Staatsgerichtshofs stehe jedoch noch aus. Unter einem legte er zum Nachweis seiner Einkommens- und Vermögenslosigkeit und derjenigen seiner Familie sein eigenes und ein Vermögensbekenntnis seiner Ehegattin AA vor.
Anzumerken ist, dass über den Verfahrenshilfeantrag vorerst noch nicht entschieden wurde, um den Ausgang des Individualbeschwerdeverfahrens vor dem Staatsgerichtshof abzuwarten (vgl. Seite 72 unten in ON 142).
Nunmehr liegen der Beschluss des StGH vom 09.12.2013, AZ. StGH 2012/200 (ergangen zum Verfahren 06 CG.2011.127), mit welchem der Individualbeschwerde des Sicherungsgegners [Beschwerdeführers] keine Folge gegen wurde, und der Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 30.01.2014, GZ. 07 CG.2011.128-31, mit welchem einem Rekurs des Sicherungsgegners [Beschwerdeführers] gegen einen seinen Verfahrenshilfeantrag in jenem Verfahren abweisenden Beschluss keine Folge gegeben wurde, vor.
Da sich an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Sicherungs-gegners [Beschwerdeführers] - auch nach seinem eigenen Vorbringen - im Vergleich zu jenen beiden Verfahren, in welchen Verfahrenshilfeanträge des Sicherungsgegners [Beschwerdeführers] rechtskräftig abgewiesen wurden, nichts geändert hat, sind die Ausführungen in jenen Verfahren auch auf das gegenständliche Verfahren zu übertragen und führen notwendigerweise zur Abweisung des Verfahrenshilfeantrages.
Zusammengefasst wurde in beiden Verfahren festgestellt, dass der Sicherungsgegner [Beschwerdeführer] zum Zeitpunkt der Haftentlassung im Jahre 2002 über ein deutlich höheres Vermögen, als die von ihm angegebenen CHF 25 Mio. verfügt haben muss und noch heute über einen nicht unbeträchtlichen nicht deklarierten Vermögensteil verfügen muss, der ihm die Führung des Verfahrens ermöglichen würde. Da der Kläger [Beschwerdeführer] angebe, zum Zeitpunkt der Haftentlassung über CHF 25 Mio. verfügt zu haben, jedoch keine Angaben dazu machen konnte und keine Belege dafür hatte, was mit diesen Vermögenswerten in den letzten Jahren geschehen sei, sei der Schluss zu ziehen, dass von diesem Geld zum heutigen Zeitpunkt noch Beträge vorhanden sein müssen, die dem Sicherungsgegner [Beschwerdeführer] die Führung des Verfahrens ermöglichen würden.
Der Verfahrenshilfeantrag war sohin abzuweisen.
[...]."
3. Einem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs des Beschwerdeführers gab das Obergericht mit Beschluss vom 9. Juli 2014 (ON 186) keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
"Zusammenfassend ergibt sich, dass dem gegenständlichen Rekurs ON 178 zwar nicht schon aus formellen Gründen, jedoch nach meritorischer Behandlung nicht stattgegeben werden konnte. Dies, zumal das Erstgericht im Rahmen seiner zwar knappen, aber genügenden Begründung aus den getroffenen bzw. aus den "Paralellprozessen" 06 CG.2011.127 und 07 CG.2011.128, an welchen jedenfalls der nunmehrige Rekurswerber [Beschwerdeführer] beteiligt ist, zu Recht als bedenkenlos übernommenen Feststellungen zum Vermögen des Antragstellers [Beschwerdeführers] die richtigen rechtlichen Schlüsse gezogen hat, nämlich dass A nicht als bedürftig bzw. mittellos im Sinne von § 63 Abs. 1 ZPO angesehen werden kann."
4. Mit Schreiben vom 15. Juli 2014, beim Staatsgerichtshof am 18. Juli 2014 ein-gegangen, hat der Beschwerdeführer beim Staatsgerichtshof die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang zur Einbringung einer Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 9. Juli 2014, 05 CG.2010.277-186, beantragt.
5. Mit Beschluss vom 27. August 2014 hat der Präsident des Staatsgerichtshofes den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen. Begründet wurde dies, soweit verfahrensrelevant, wie folgt:
5.1. Analog zum streitigen Zivilverfahren (§§ 63 ff. ZPO) habe der Staatsgerichtshof direkt aus dem Gleichheitssatz der Verfassung auch für das Verwaltungsverfahren einen entsprechenden Anspruch auf Verfahrenshilfe abgeleitet. Voraussetzung für die Gewährung der Verfahrenshilfe sei, dass der Antragsteller bedürftig und der Prozess nicht aussichtslos bzw. mutwillig sei, sowie der Beizug eines Rechtsanwalts sachlich notwendig erscheine (StGH 1993/22, LES 1996, 7 [9]). Gleiches müsse auch für das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof gelten. Allerdings seien die Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe unabhängig von der Gewährung im vorangegangenen Verfahren erneut und spezifisch für das Staatsgerichtshofverfahren zu prüfen (StGH 1998/29, LES 1999, 276 [279, Erw. 2]). Anders als bei der Frage der Bedürftigkeit seien jedenfalls an die Voraussetzung, dass die Rechtsverfolgung nicht aussichtslos sein dürfe, andere Massstäbe anzusetzen als im vorangegangenen Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren. Die Rechtsverfolgung vor dem Staatsgerichtshof werde sich in Anbetracht von dessen auf Verfassungsverletzung beschränkter Prüfungskompetenz nicht selten von vornherein als aussichtslos erweisen, auch wenn dies für den ordentlichen Rechtsweg noch keineswegs gegolten haben müsse (siehe StGH 1998/29, LES 1999, 276 [279, Erw. 2]; StGH 2001/19, LES 2004, 148 [150, Erw. 1]; StGH 2001/75, LES 2005, 24 [26, Erw. 1]; StGH 2010/102, Beschluss vom 29. Oktober 2010, Erw. 15.1).
Der Staatsgerichtshof prüfe daher neben der Bedürftigkeit des Antragstellers, über die gemäss § 66 Abs. 3 ZPO auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden sei, ob das vor dem Staatsgerichtshof angestrengte Verfahren nicht aussichtslos bzw. mutwillig sei (siehe StGH 1993/22, LES 1996, 7 [9]).
5.2. Da die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers als eine der Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe erfüllt sei, bleibe somit weiter zu prüfen, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Staatsgerichtshof nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos sei sowie der Beizug eines Rechtsanwalts sachlich notwendig erscheine.
5.2.1. Aussichtslos im Sinne der analog anzuwendenden zivilprozessualen Bestimmungen (§§ 63 ff. ZPO) sei eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden könne. Der Erfolg müsse dabei zwar nicht gewiss sein, jedoch nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse (wenn auch nicht allzu grosse) Wahrscheinlichkeit für sich haben. Ob die Rechtsverfolgung aussichtslos sei, müsse im Gegensatz zur Mutwilligkeit objektiv beurteilt werden; dass die Partei selbst die Aussichtslosigkeit nicht erkenne oder erkennen könne, sei ohne Bedeutung (Verweis auf Michael Bydlinski, in: Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze, 2. Aufl., 2. Band/1. Teilband, Wien 2002, § 63, Rz. 20 mit Rechtsprechungsnachweisen). Bei der Beurteilung, ob eine Rechtsverfolgung bzw. Beschwerdeführung aussichtslos sei, sei Zurückhaltung geboten, um eine Sachentscheidung nicht vorwegzunehmen (Verweis auf Alexander Klauser/Georg Kodek, ZPO16 [2006], § 63 ZPO, E 58a).
5.2.2. Der Beschwerdeführer mache in seinem verfahrenseinleitendem Schriftsatz an den Staatsgerichtshof gegen den Beschluss des Obergerichtes (ON 186) implizit die Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter sowie die Verletzung des Willkürverbots geltend.
5.2.3. Zunächst mache der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter geltend, indem er ausführe, der angefochtene Beschluss sei vom 2. Senat des Obergerichtes unter der Leitung von D, also dem Landrichter, der auch das Verfahren zu 06 CG.2011.127 geführt habe, gefasst worden. Dieser Umstand, dass "ein und derselbe Landrichter nun auch diesen Beschluss als Vorsitzender entschieden" habe, machten die Aussagen des 2 Senates im angefochtenen Beschluss "wenig verwunderlich".
Weiter führe der Beschwerdeführer diesbezüglich aus, der Staatsgerichtshof habe bereits im Verfahren zu StGH 2012/200 dem juristisch nicht geschulten Beschwerdeführer mit Beschluss vom 21. Januar 2013 und dann in der Folge mit Bestätigung vom 9. Dezember 2013 (gemeint wohl: Beschluss vom 9. Dezember 2013) vollumfänglich Verfahrenshilfe für die Führung eines Individualbeschwerdeverfahrens gewährt. Nun scheine es aber so zu sein, dass in diesem Verfahren "jetzt die Willkür und wohl auch die Befangenheit des Fürstlichen Obergerichtes und dem [richtig: des] Fürstlichen Landgericht[es] die Oberhand gewonnen" hätten. Nach Ansicht des Beschwerdeführers würden hier vom Obergericht "wohl und gerade auch wegen des Umstandes, dass es sich bei ihm um einen juristischen Laien" handle "und wohl auch deshalb, weil das Fürstliche Landgericht und Fürstliche Obergericht" nicht damit gerechnet hätten, dass er sich erneut an den Staatsgerichtshof wenden werde, "juristische Formulierungstricks" bemüht, die mit einer objektiven Beschlussfassung nicht mehr in Übereinstimmung zu bringen seien.
Diesen Ausführungen sei die ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach im Zusammenhang mit der sogenannten "Mehrfachbefassung" der Umstand, dass ein Richter im Beschwerdefall vorher zum Nachteil der Verfahrenspartei entschieden habe, in der Regel keine Befangenheit zu begründen vermöge (vgl. StGH 2007/87, 2.4; StGH 2007/108, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Ebenso habe der Staatsgerichtshof schon mehrfach festgehalten, dass es noch keinen Ablehnungsgrund darstelle, wenn der betroffene Richter in der Vergangenheit für den Beschwerdeführer ungünstige Entscheidungen getroffen habe (StGH 2009/57 und StGH 2009/104, Erw. 3.6; StGH 2009/129, Erw. 4; StGH 2009/162, Erw. 4.2). Überdies könne in aller Regel selbst eine willkürliche Entscheidung noch keine Befangenheit begründen (StGH 2009/84, Erw. 2.2; StGH 2009/91, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/43, Erw. 4.2; StGH 2010/59, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Denn beim Willkürbegriff handle es sich grundsätzlich um einen objektiven Massstab und es sei damit in aller Regel kein persönlicher Vorwurf an den Richter verbunden (StGH 2000/16, Erw. 3.2 mit Verweis auf StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [38, Erw. 4.5] mit weiteren Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen; siehe auch StGH 2009/84, Erw. 2.2; StGH 2009/91, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Genauso wie selbst eine willkürliche Entscheidung eines Richters in der Regel keine Befangenheit indiziere, gelte dies auch für allfällige sonstige Rechts- und sogar Grundrechtsverstösse durch den betroffenen Richter (StGH 2009/162, Erw. 5; StGH 2009/163, Erw. 5). Diese Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes entspreche auch derjenigen des schweizerischen Bundesgerichtes, wonach richterliche Verfahrens- oder Einschätzungsfehler für sich allein genommen ebenso wenig Ausdruck einer Voreingenommenheit seien wie eine inhaltlich falsche Entscheidung oder Fehler in der Verhandlungsführung (siehe Regina Kiener, in: Detlef Merten/Hans-Jürgen Papier [Hrsg.], Handbuch der Grundrechte, Band VII/2, 712, Rz. 27 mit Rechtsprechungsnachweisen). So hätten etwa auch die EKMR bzw. der EGMR eine Befangenheit bei der Ablehnung von Beweismitteln, bei einer mangelhaften Beweiswürdigung oder einer solchen rechtlichen Beurteilung verneint (Verweis auf Dieter Böhmdorfer, Entspricht die österreichische Rechtsprechung zur richterlichen Befangenheit im Zivilprozess jener des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte? - ein Vergleich, in: Armin Bammer/Gerhart Holzinger/Mathias Vogl/Gregor Wenda [Hrsg.], Rechtsschutz gestern - heute - morgen, Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher, Wien/Graz 2008, 67; vgl. StGH 2011/12, Erw. 3.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Da der Beschwerdeführer keine konkreten Umstände vortrage, die die Richter des Obergerichtes als auch den Richter des Landgerichtes dennoch als befangen erscheinen liessen, könne diese Rüge bei einer auch nur summarischen und zurückhaltenden Prüfung als aussichtslos qualifiziert werden.
5.2.4. Wie sich aus den oben, zur Rüge der Verletzung des ordentlichen Richters, wiedergegebenen Ausführungen des Beschwerdeführers ergebe, empfinde der Beschwerdeführer das angefochtene Urteil in seiner "Beschlussfassung" als nicht objektiv und willkürlich. Mit Verweis auf das Urteil des Staatsgerichthofes vom 9. Dezember 2013, StGH 2012/200, führe er weiter aus, dass die inhaltlichen Aussagen des Staatsgerichtshofes in jenem Verfahren im gegenständlichen Verfahren nicht mehr zutreffen würden. In diesem Urteil des Staatsgerichtshofes sei aber keine Prüfung eines aktuellen Vermögensstatus des Beschwerdeführers erfolgt. In der Quintessenz habe das Urteil lediglich dargestellt, dass der Vorwurf hinsichtlich der verletzten Grundrechte nicht gegriffen habe. Wenn das so sei, ändere dies nichts an der Tatsache, dass in einem Verfahren, in welchem Verfahrenshilfe beantragt wurde, und dieser Antrag Jahre später zur Entscheidung anstehe, selbstverständlich der aktuelle Vermögensstatus überprüft werden müsse. Nichts anderes habe der Staatgerichtshof mit seiner Beschlussfassung vom 21. Januar 2013 und vom 9. Dezember 2013 im Verfahren zu 2012/200 auch gemacht. Die Vorinstanzen hätten sich jedoch nun hinsichtlich der Beurteilung der Bedürftigkeit eben nicht mit seinen aktuellen Vermögensverhältnissen auseinandergesetzt, sondern ihren Entscheid bezüglich der Frage seiner Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit auf Feststellungen im "älteren" Parallelverfahren (06 CG.2011.127) sowie auf das damalige Urteil des Staatsgerichtshofes im Verfahren zu 2012/200 abgestützt. Der Beschwerdeführer versichere und dies werde ja nicht einmal von der Erstinstanz und dem Obergericht bestritten, dass sich sein Vermögensstatus und der seiner Familie seit dem Beschluss des Staatsgerichtshofes vom 9. Dezember 2013 im Verfahren zu StGH 2012/200 nicht geändert hätten. Zudem würden der Beschwerdeführer und seine Familie nicht mehr über eine Krankenversicherung verfügen, das Leasingfahrzeug der Ehefrau hätte abgegeben werden müssen und die ehemalige Schule seiner Tochter habe die Betreibung des letzten unbezahlten Semesters begonnen. Dass der Beschwerdeführer sich angeblich dadurch die Verfahrenshilfe erschleichen wolle, in dem er seine Familie nicht versichere, zeige den Mangel der zuständigen Richter in ihrer sozialen, moralischen und ethischen Kompetenz und sei nur noch als menschenverachtend zu bezeichnen.
Mit diesen Ausführungen rüge der Beschwerdeführer im Sinne der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes eine Verletzung des Willkürverbots.
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liege ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend sei (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/46, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Eine Verletzung des Willkürverbots könne demnach nicht nur durch eine unhaltbare Begründung, sondern auch durch eine qualifiziert unrichtige Sachverhaltsfeststellung erfolgen; sei dies durch eine offensichtlich unhaltbare Beweiswürdigung oder eine krasse Aktenwidrigkeit (vgl. StGH 2013/104, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2012/38, Erw. 4.1; StGH 2006/95, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/63, LES 2000, 63 [66, Erw. 3]; vgl. auch StGH 1997/23, LES 1998, 283 [286, Erw. 4.1]; StGH 1998/29, LES 1999, 276 [281, Erw. 3.3.1]; StGH 1998/44, Jus & News 1/1999, 28 [34 f., Erw. 4.]; StGH 2003/58, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2003/73, Erw. 2.1).
In Anbetracht dieser Rechtsprechung sei auch die Willkürrüge bei einer summarischen und zurückhaltenden Prüfung als aussichtslos zu qualifizieren. Der Antragsteller widerspreche sich mit seiner Begründung der Willkürrüge selbst, wenn er vorbringe, dass sich die Vorinstanzen nicht mit seinen aktuellen Vermögensverhältnissen auseinandergesetzt, sondern ihren Entscheid bezüglich der Frage seiner Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit auf Feststellungen im "älteren" Parallelverfahren (06 CG.2011.127) sowie auf das damalige Urteil des Staatsgerichtshofes im Verfahren zu 2012/200 abgestützt hätten, gleichzeitig aber im zugrundeliegenden ordentlichen Verfahren die erstinstanzliche Feststellung nicht bestritten habe, "dass sich an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Sicherungsgegners [Antragstellers] - auch nach seinem eigenen Vorbringen - im Vergleich zu jenen beiden Verfahren (gemeint 06 CG.2011.127 und 07 CG.2011.128), in welchen Verfahrenshilfeanträge des Sicherungsgegners rechtskräftig abgewiesen worden seien, nichts geändert habe (..)." (vgl. Beschluss des Obergerichtes vom 9. Juli 2014, 05 CG.2010.277-186, Erw. 4.5). Indem der Beschwerdeführer vorbringe, dass sich sein Vermögensstatus und der seiner Familie seit dem Beschluss des Staatsgerichtshofes vom 9. Dezember 2013 im Verfahren zu StGH 2012/200, wo ihm die Verfahrenshilfe für das Verfahren vor dem Staatsgerichthof gewährt worden sei, nicht geändert hätten, verkenne er, dass auch der Staatsgerichtshof hinsichtlich der Frage der Bedürftigkeit des Antragstellers nicht von anderen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen, sondern lediglich zu einer anderen Antwort als die Vorinstanzen gekommen sei.
Es sei nämlich aufgrund der eingeschränkten Kognition des Staatsgerichtshofes, wie sich im Beschwerdefall zu StGH 2012/200 gezeigt habe, nicht ausgeschlossen, dass der Staatsgerichtshof die Bedürftigkeit einer Verfahrenspartei bejahe, während sich die Verneinung dieser Verfahrenshilfevoraussetzung durch die ordentlichen Gerichtsinstanzen trotzdem als willkürfrei und somit als verfassungskonform erweisen könne.
Zum besseren Verständnis sei auf die Ausführungen des Staatsgerichtshofes in seinem Urteil vom 9. Dezember 2013 (StGH 2012/200, Erw. 2) hinzuweisen, wonach "(...) der Umstand, dass dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof Verfahrenshilfe gewährt wurde, die in der Sache selbst zu treffende Entscheidung nicht präjudiziert. Der Staatsgerichtshof judiziert nämlich einerseits in ständiger Rechtsprechung (siehe statt vieler: StGH 2001/75, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/47, Erw. 6.1; StGH 2012/117, Erw. 2; StGH 2012/128, Erw. 2; StGH 2012/170, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]), dass die Frage der Bewilligung der Verfahrenshilfe vor dem Staatsgerichtshof gesondert zu prüfen ist. Andererseits überprüft er die Verfassungsmässigkeit von Verfahrenshilfeentscheidungen der ordentlichen Gerichtsinstanzen im Rahmen des Individualbeschwerdeverfahrens nur mit der eingeschränkten Kognition des Verfassungsgerichts."
Der Vollständigkeit halber sei zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch mit seinen Ausführungen, dass er und seine Familie nicht mehr über eine Krankenversicherung verfügen würden, das Leasingfahrzeug der Ehefrau hätte abgegeben werden müssen und dass die ehemalige Schule seiner Tochter die Betreibung des letzten unbezahlten Semesters begonnen habe, keine Willkürverletzung zu begründen vermöge, da das Obergericht im angefochtenen Urteil zu Recht erwogen habe, dass es sich dabei um neue Tatsachenbehauptungen handle, denen das im Rekursverfahren geltende strikte Neuerungsverbot entgegenstehe, weshalb im ordentlichen Verfahren nicht darauf einzugehen sei.
Es erübrige sich daher, noch weiter auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach ihm die Richter der Vorinstanzen unterstellen würden, dass er sich angeblich dadurch die Verfahrenshilfe erschleichen wolle, in dem er seine Familie nicht versichere und diese Unterstellung den "Mangel der zuständigen Richter in ihrer sozialen, moralischen und ethischen Kompetenz" zeige, welcher "nur noch als menschenverachtend zu bezeichnen" sei, einzugehen.
5.2.5. Die Beschwerdeführung erweise sich demnach im gegenständlichen Fall, auch bei einer summarischen und zurückhaltenden Beurteilung ihrer Erfolgsaussichten im Rahmen der Prüfung des vorliegenden Verfahrenshilfeantrages, als offenbar aussichtslos.
5.2.6. Da somit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht gegeben sei, sei der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe spruchgemäss abzuweisen.
6. Gegen diesen Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofes vom 27. August 2014 hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 8. September 2014 Beschwerde an den Senat des Staatsgerichtshofes erhoben. Die Beschwerde richtet sich "gegen den ganzen Beschluss, sowohl inhaltlich, wie sachlich als auch in seiner falschen rechtlichen Einschätzung, welche dem Beschwerdeführer zustehenden Grundrechte gemäss der Verfassung des Fürstentums Liechtenstein als auch gemäss Art. 6 1. Absatz EMRK zustehen". Beantragt wird, dass der Beschluss des Präsidenten zu StGH 2014/83 aufgehoben werde und "eine Individualklage [gemeint wohl Individualbeschwerde] und Beistellung eines Rechtsanwaltes" gewährt werde. Zudem wird beantragt, dass dem Beschwerdeführer auf dem Wege der Verfahrenshilfe ein Rechtsbeistand zur Erstellung einer entsprechenden Beschwerde zur Seite gestellt werde, sollten die in der Beschwerde aufgeführten Gründe zur Abwehr der Beschlussfassung zu StGH 2014/83 vom Senat als für nicht ausreichend angesehen werden.
Seine Beschwerde hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt begründet:
6.1. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass das Urteil des Staatsgerichtshofes zu StGH 2012/200 keine Bindungswirkung entfalten könne, da keine Parteienidentität vorliegen und somit Tatsachen nicht isoliert als rechtskräftig zugrunde gelegt werden könnten.
6.2. Nun sei es bekannter Massen so, dass der Beschwerdeführer in juristischen Dingen nicht geschult sei, sodass hier auch die Rechtsmittelbelehrung im Beschluss des Präsidenten vom 27. August 2014 zu StGH 2013/83 gerügt werde, und zwar mit Verweis auf Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 EMRK.
Dem Beschwerdeführer sei es als juristischen Laien gar nicht möglich, eine Beschwerde formal und juristisch korrekt so zu formulieren, so dass sein Grundrechte auf ein faires Verfahren "bereits hier keine Erfüllung finden" könne. Insbesondere das Zeitlimit von vierzehn Tagen, welche die Rechtsbelehrung beinhalte und so von der Prozessordnung gewählt sei, reiche im Regelfall nur für einen Volljuristen aus. Diese Frist mache es einem juristischen Laien unmöglich, sich zu einem Beschluss zu äussern, der das akademische Niveau eines Verfassungsgerichtes in sich berge, welchem der Beschwerdeführer nur bedingt oder gleich gar nicht folgen könne.
Es hätte dem Erstrichter, dem Obergericht aber auch dem Präsidenten [gemeint wohl: des Staatsgerichtshofes] klar sein müssen, dass ein juristischer Laie wohl kaum in der Lage sei, Grundsatzurteile, Lehrbücher, Kommentare zu kennen, die seine Rechtsauffassung unterstützen und damit seine Argumentation untermauern würden.
Wenn aber bereits "solche Automatismen", welche eben für Juristen das tägliche Brot darstellen würden und so auch ohne Aufwand erfüllt werden könnten, diese nun einem juristischen Laien aufgebürdet würden, dann sei ein fairer Prozess - auch wenn es sicherlich nicht in der Absicht des Präsidenten gelegen habe, dem Beschwerdeführer die ihm nach der Verfassung zustehenden Rechte zu beschneiden - per se nicht gegeben.
Die Vorgehensweise der ordentlichen Gerichtsbarkeit müsse daher in einem Fall, in welchem explizit die Grundrechte das einzige Beweismass darstellten, die Vorgehensweise ihrer Beschlussfassung und Entscheidungsfindung so anlegen, dass die Grundrechte gemäss der Verfassung Liechtensteins und der EMRK (hier Art 6. Abs. 1) immer gewahrt blieben. Dies müsse auch für die einem juristischen Laien unbekannte prozessuale Ordnung "der Einmaligkeit des Vorlegens von Beweismittel" betreffen, und zwar konkret zu diesem Verfahren mit den Beweisen, welche der Beschwerdeführer ja schon im Rekurs selbst in seiner Aussage als Hinweis gemacht habe, dass er diesen Rekurs gegebenenfalls falsch eingebracht habe und hierzu nun einen Rechtsbeistand einfordere. Wäre dem Beschwerdeführer nun, wie auch im Verfahren zu StGH 2012/200, der ihm nach der Verfassung zustehende Rechtsbeistand zugewiesen worden, um ihm in seinem Rekurs die ihm zustehenden verfassungsmässigen Rechte gewährleisten zu können, dann sei bereits die Verwehrung eines solchen Rechtsbeistandes ein Verstoss gegen seine Grundrechte.
Wenn aber mit der Einbringung eines Schriftsatzes einer Partei klar sei, dass es sich bei dieser Partei um einen juristischen Laie handele, dann obliege es nach Auffassung des Beschwerdeführers der Fürsorgepflicht der ordentlichen Gerichtsbarkeit und sei es auch im eigenen Interesse der ordentlichen Gerichtsbarkeit, den Grundrechten auch reales Leben einzuhauchen, damit ein fairer Prozess überhaupt stattfinden könne und nicht nur ein theoretisches Konstrukt in der Verfassung oder der EMRK darstelle.
Die Garantie (gemeint wohl: auf ein faires Verfahren) sei nicht disponibel und auch nicht zu umgehen. Da die ordentlichen Gerichtsinstanzen in ihrer Funktion als solches einerseits die Interessen der Parteien als auch die vom Gesetz geforderten Grundrechte so anwenden sollten und müssten, dass keine der Parteien aufgrund ihrer Bildung, Herkunft oder sonst wie benachteiligt werde - genau das habe die Erstinstanz als auch das Obergericht und der Präsident des Staatsgerichtshofe getan (gemeint wohl: nicht getan) -, so könnten und müssten die Beschlüsse als willkürlich beschrieben werden.
6.3. Auffallend sei doch, dass sowohl das Erstgericht als auch das Obergericht sich mit dem eigentlichen Antrag des Beschwerdeführers in seinem Antrag auf Fortsetzung des Verfahren zu 05 CG.2010.277 bzw. Antrag auf Aufhebung des Sicherungsbotes vom 2. Mai 2014 und dem darin originären Antrag auf Verfahrenshilfe nicht eine Minute beschäftigt hätten, sondern lediglich das Urteil des Staatsgerichtshofes vom 9. Dezember 2013 zu StGH 2012/200 reflektiert hätten. Selbst wenn man den veralteten Antrag auf Verfahrenshilfe, obgleich verjährt, "unterstellen" würde, wäre der Entscheidung, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der AntragsteIlung zum 2. Mai 2014 bedürftig gewesen sei oder nicht, keine Relevanz mehr zugefallen, da nicht der Zeitpunkt der Antragstellung, sondern der Zeitpunkt der Beschlussfassung für die Beurteilung der Bedürftigkeit ausschlaggebend sei. Auch das sei kein Zufall, Missverständnis oder ein "Fehler" des Erstgerichtes, sondern es müsse unterstellt werden, dass dies ein gewolltes Vorgehen bei der unrechtmässigen Entscheidungsfindung des Erstrichters und des Obergerichtes gewesen sei.
6.4. Unter dem Titel "Verletzung bzw. Mangel der Begründungspflicht des Erstgerichts/Obergerichts" führt der Beschwerdeführer im Weiteren aus wie folgt:
Der Antrag auf Verfahrenshilfe im Antrag auf Aufhebung des Sicherungsbotes vom 2. Mai 2014 laute im Originaltext wie folgt:
"Verfahrenshilfe
Mit Beschluss des Staatsgerichtshofes vom 21. Januar 2013 hat der Präsident des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein dem Sicherungswerber vollumfänglich Verfahrenshilfe gewährt. Der Sicherungswerber beantragt gegenüber dem Fürstlichen Landgericht mit Bezug auf diesen Beschluss eine Tagsatzung zur Abgabe eines Paupertäteides und der Vorlage eines Antrages auf Verfahrenshilfe mit die Gewährung der Verfahrenshilfe, über die das Gericht noch nicht entschieden hat. - Beweis: Beschluss zu StGH 2012/200 -"
Der Erstrichter, der Vorsitzende des 2. Senats und der Präsident [gemeint wohl des Staatsgerichtshofes] hätten aus diesem Antrag folgende Variante kreiert:
"Da sich an den Einkommens - und Vermögensverhältnissen des Sicherungsgegners (Antragstellers) - auch nach seinem eigenen Verbringen [gemeint: Vorbringen] - im Vergleich zu jenen beiden Verfahren, in welchen Verfahrenshilfeanträge [...] des Sicherungsgegners (Antragstellers) rechtskräftig abgewiesen wurden, nichts geändert hat, sind die Ausführungen in jenen Verfahren auch auf das gegenständliche Verfahren zur Abweisung des Verfahenshilfeantrages [...]."
Im Rekursverfahren habe der Antrag auf Verfahrenshilfe gelautet [gemeint wohl: Zudem habe er bezüglich seines Antrags auf Verfahrenshilfe in seiner Rekursschrift begründend vorgebracht]:
"Erklärung an Eides statt
Der Sicherungsgegner und Antragsteller, A, beeidet, dass die vom Staatsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein festgestellten Vermögensbekenntnisse mit Beschluss vom 21. Januar 2013 noch heute im vollen Umfang Bestand haben. Geändert hat sich die finanzielle Situation insofern, als ein Bewohnen der Wohnung in Zouz aufgrund der Nichtbezahlung der Nebenkosten seit 2013 nicht mehr möglich ist, da die Stromversorgung, Telefon etc. nicht mehr bestehen. Das von der Ehegattin unterhalte Fahrzeug ‚Mercedes A-Klasse' musste aufgrund der Nichtbezahlung der Leasingraten abgegeben werden.
Es ist dem Antragsteller weder möglich einen Rechtsanwalt zu beauftragen noch die Prozesskosten zu bezahlen. Bevor also das Erstgericht oder die Sicherungswerber weiter mit fragwürdigen Beweismitteln, Falschaussagen und manipulierten Bilanzen, Erfolgsrechnungen und Buchhaltungen aufwarten, um mutwillig und rechtsmissbräuchlich die dringend notwendige Verfahrenshilfe mit Mitteln zu bekämpfen, die jenseits jeder Rechtsstaatlichkeit zu liegen scheinen und von dem der Staatsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein leider nichts erfahren hat können, weil die Beweise damals noch nicht vorlagen, wäre es sinnvoll und angebracht, zunächst einmal die gesamten [...]."
Auch dieser Antrag [gemeint wohl: diese Begründung] sei wohl kaum dazu geeignet, diesen [diese] in Deckungsgleichheit mit der Varianten der ordentlichen Instanzen und die des Präsidenten [gemeint wohl: des Staatsgerichtshofes] zu bringen.
Damit, ohne hier einem verbesserten, durch dem Beschwerdeführer beigestellten Rechtsbeistand vorgreifen zu wollen, erübrige sich aus Sicht des juristischen Laiens bereits jede Diskussion, ob es sich um "Willkür" handle oder nicht. Der Vorwurf der Willkür müsse hier bejaht werden, wenn Anträge des Beschwerdeführers von den Vorinstanzen gar nicht erst in Augenschein [genommen] bzw. gewürdigt worden seien. Davon unabhängig sei auch die Tatsache, dass das Vermögensbekenntnis vom 27. September 2013 obsolet gewesen sei und zur Beschlussfassung vom 9. Mai 2014 somit keine Wirkung mehr hätte entfalten dürfen.
7. In ihrer Gegenäusserung vom 29. September 2014 stellen die Beschwerdegegner den Antrag, der Staatsgerichtshof möge die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 8. September 2014 kostenpflichtig zurückweisen, allenfalls abweisen und den Beschwerdeführer verpflichten, ihnen die Kosten dieser Gegenäusserung zu ersetzen. Dazu bringen sie begründend vor wie folgt:
7.1. Die Beschwerde vom 8. September 2014 enthalte die für eine ordnungsgemäss zu behandelnde Beschwerde zwingend notwendigen Bestandteile allesamt nicht und sei daher zurückzuweisen, allenfalls abzuweisen.
7.2. Als erstes sei darauf hinzuweisen, dass sich das in der Beschwerde erstattete Vorbringen grösstenteils gar nicht auf den Beschluss vom 27. August 2014 beziehe, sondern auf den allgemeinen Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers im Zivilprozess 05 CG.2010.277.
Der Beschwerde vom 8. September 2014 fehle es an einem nachvollziehbaren Vorbringen, insbesondere an Ausführungen, auf Grund welcher Beschwerdegründe der Beschluss vom 27. August 2014 bekämpft werde. Der Beschwerdeführer bringe vor, die Beschwerde richte sich gegen den ganzen Beschluss, sowohl inhaltlich wie sachlich als auch in seiner falschen rechtlichen Einschätzung. Im Folgenden gehe der Beschwerdeführer jedoch in seiner Beschwerde mit keinem Wort auf die Begründung des bekämpften Beschlusses ein, so dass diese Begründung als unbekämpft anzusehen sei, womit aber auch einer allfälligen Beschwerde jegliche Basis fehle.
7.3. Der Beschwerdeführer beantrage denn auch nicht die Abänderung oder Aufhebung des bekämpften Beschlusses. Vielmehr beantrage der Beschwerdeführer Verfahrenshilfe zur Erstellung einer Beschwerde gegen den Beschluss vom 27. August 2014, sollten die in der vorliegenden Beschwerde aufgeführten Gründe zur Abwehr des Beschlusses vom 27. August 2014 als nicht ausreichend angesehen werden. Dabei bekämpfe der Beschwerdeführer den Beschluss vom 27. August 2014 bereits mit der gegenständlichen Beschwerde, dies erfolge jedoch nicht ordnungsgemäss, da kein Antrag auf Abänderung oder Aufhebung des Beschlusses gestellt werde.
7.4. Der Beschwerdeführer rüge in seiner Beschwerde die Rechtsmittelbelehrung im Beschluss vom 27. August 2014, wobei dies die einzige inhaltliche Bezugnahme auf den Beschluss darstelle. Die Frist von vierzehn Tagen zur Einreichung einer Beschwerde verstosse gegen sein Recht auf ein faires Verfahren, da es ihm gar nicht möglich sei, innert einer so kurzen Frist eine Beschwerde formal und juristisch korrekt zu formulieren. Dabei übersehe der Beschwerdeführer jedoch, dass es sich bei der vierzehntägigen Beschwerdefrist in Art. 44 Abs. 3 StGHG um eine gesetzliche Frist handle, die auf alle Beschwerden gegen Beschlüsse des Präsidenten des Staatsgerichtshofes anzuwenden sei. Die Rechtsmittelbelehrung im bekämpften Beschluss erfülle alle Erfordernisse und entspreche dem massgeblichen Art. 44 Abs. 3 StGHG. Die Rüge, dem Beschwerdeführer sei eine zu kurze Beschwerdefrist gewährt worden, sei demnach nicht berechtigt und es sei keine ungenügende oder falsche Rechtsmittelbelehrung erfolgt.
7.5. Der Präsident des Staatsgerichtshofes habe im Beschluss vom 27. August 2014 eine nachvollziehbare und nicht zu beanstandende rechtliche Beurteilung vorgenommen und den Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenshilfe zur Erstellung einer Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 9. Juli 2014 abgewiesen. Im bekämpften Beschluss habe der Präsident des Staatsgerichtshofes die Bedürftigkeit als eine der Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe als erfüllt erachtet. Weshalb der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Beschwerde nochmals vorbringe, ihm sei die Verfahrenshilfe zu gewähren, da er bedürftig sei, sei nicht nachvollziehbar, sei diese Voraussetzung doch auch im bekämpften Beschluss als erfüllt erachtet worden.
7.6. Die weitere Voraussetzung hingegen, nämlich die Tatsache, dass die Rechtsverfolgung vor dem Staatsgerichtshof nicht mutwillig oder aussichtslos erscheinen dürfe, werde im bekämpften Beschluss als nicht erfüllt erachtet. Mit der Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 9. Juli 2014, für welche der Beschwerdeführer den Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt habe, solle die Verletzung des Rechts auf einen ordentlichen Richter und die Verletzung des Willkürverbots gerügt werden. Die Rüge der Verletzung des Rechts auf einen ordentlichen Richter werde im bekämpften Beschluss als aussichtslos erachtet, da der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Befangenheitsgrund, nämlich die Tatsache, dass der Richter bereits in anderen den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren abschlägige Entscheidungen getroffen habe, nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes keinen Befangenheitsgrund darstelle. Dies stelle eine nicht zu beanstandende und nachvollziehbare rechtliche Beurteilung dar. Der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerde denn auch nicht zu begründen vermocht, inwiefern diese rechtliche Beurteilung zu beanstanden sei.
7.7. Die Rüge der Verletzung des Willkürverbots werde im bekämpften Beschluss ebenfalls als aussichtslos erachtet. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, die Vorinstanz habe sich nicht mit seinen aktuellen Vermögensverhältnissen auseinandergesetzt. Im zugrundeliegenden ordentlichen Verfahren sei die erstinstanzliche Feststellung getroffen worden, "dass sich an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Sicherungsgegners [Beschwerdeführers und Antragsstellers] - auch nach seinem eigenen Vorbringen - im Vergleich zu jenen beiden Verfahren (gemeint 06 CG.2011.127 und 07 CG.2011.128), in welchen Verfahrenshilfeanträge des Sicherungsgegners rechtskräftig abgewiesen worden seien, nichts geändert habe (..)". Diese Feststellung sei vom Beschwerdeführer jedoch vor der Vorinstanz nicht bestritten worden. Auch hier habe das Obergericht in seinem Beschluss vom 9. Juli 2014 somit basierend auf dem verbindlich festgestellten Sachverhalt eine willkürfreie rechtliche Beurteilung vorgenommen. Eine Willkürrüge müsse demnach als aussichtslos angesehen werden. Die Begründung im Beschluss vom 27. August 2014 sei nicht zu beanstanden und werde überdies in der Beschwerde des Beschwerdeführers auch nicht bekämpft.
7.8. Der Beschwerdeführer scheine den Beschluss vielmehr dahingehend missverstanden zu haben, als dort ja nicht entschieden worden sei, dass die generelle Argumentation und der Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers gegenüber den Sicherungswerbern (Antragsgegnern) im zugrundeliegenden Zivilverfahren aussichtslos sei, sondern gehe es im Präsidialbeschluss einzig darum, dass eine Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 9. Juli 2014, mit welchem die Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe bestätigt worden sei, aussichtslos sei. Die dazu gemachten Ausführungen des Beschwerdeführers seien als Vorbringen für die vorliegende Beschwerde demnach gar nicht geeignet und würden sich die Beschwerdegegner deshalb nicht veranlasst sehen, weiter darauf einzugehen. Der Beschwerdeführer weiche unentwegt vom festgestellten und für den Staatsgerichtshof massgeblichen Sachverhalt ab und versuche zum wiederholten Mal, die dargelegte Rechtsmeinung als einzig richtige darzustellen, ohne dass ernsthaft von einer willkürlichen oder unvertretbaren Art und Weise der Behandlung und Beurteilung der Argumente des Beschwerdeführers im Beschluss vom 27. August 2014 gesprochen werden könne.
8. In seinen beim Staatsgerichthof eingereichten Schriftsätzen vom 14. sowie 15. September 2014 macht der Beschwerdeführer allgemeine Ausführungen zu diversen ihn betreffenden Verfahren als auch weitere Ausführungen zu seiner zwischenzeitlich beim Staatsgerichtshof eingereichten Klage gegen das Fürstentum Liechtenstein im Zusammenhang mit dem Verfahren 14 UR.2009.206 (geführt unter der Geschäftszahl StGH 2014/92).
9. Zudem hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2014 auch noch zur Gegenäusserung der Beschwerdegegner vom 29. September 2014, die ihm vom Staatsgerichtshof zur Kenntnis zugestellt worden war, unaufgefordert Stellung genommen und seiner Stellungnahme zwei weitere Schriftsätze vom 3. Oktober 2014 (Dienstaufsichtsbeschwerde an die Regierung gegen den Leiter der Staatsanwaltschaft und gegen Staatsanwalt E sowie ein weiterer Schriftsatz zur Klage gegen das Fürstentum Liechtenstein) beigeschlossen.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Gemäss Art. 44 Abs. 3 StGHG entscheidet über Beschwerden gegen Beschlüsse des Präsidenten des Staatsgerichtshofes der Gerichtshof. Die Beschwerdefrist beträgt vierzehn Tage.
1.1. Art. 44 Abs. 3 StGHG regelt nicht ausdrücklich, welche formellen und inhaltlichen Voraussetzungen eine Beschwerde gegen einen Präsidialbeschluss erfüllen muss. Daher ist auf die allgemeine Verfahrensbestimmung des Art. 40 Abs. 1 StGHG zurückzugreifen, welcher für Eingaben an den Staatsgerichtshof bestimmt, dass sie schriftlich zu stellen sind, die Darstellung des Sachverhaltes aus dem der Antrag hergeleitet wird, sowie ein bestimmtes und begründetes Begehren enthalten müssen (siehe dazu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 477 ff.). Ergänzend kommen die Vorschriften des Landesverwaltungspflegegesetzes (LVG) zur Anwendung (Art. 38 StGHG). Dieses sieht seinerseits hinsichtlich des im vorliegenden Fall interessierenden Beschwerdeverfahrens ergänzend die sinngemässe Anwendung der Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Berufung vor (Art. 103 LVG).
1.2. Im vorliegenden Fall enthält die Beschwerde entgegen dem Vorbringen der Beschwerdegegner einerseits einen ausdrücklichen Rechtsmittelantrag, der auf Aufhebung des angefochtenen Präsidialbeschlusses vom 27. August 2014 lautet, und andererseits lässt sich der Eingabe des Beschwerdeführers - als nicht anwaltlich vertretener, juristischer Laie - ohne Weiteres ein bestimmtes und begründetes Begehren entnehmen: Nämlich die Gewährung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang für die Erstellung einer Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 9. Juli 2014 zu 05 CG.2010.277-186. Die gegenständliche Beschwerde erweist sich somit als prozessordnungskonform ausgeführt, weshalb von einer Zurückweisung der Beschwerde - entgegen dem Hauptantrag der Beschwerdegegner - abzusehen war.
1.3. Hingegen ist der Antrag des Beschwerdeführers, dass ihm auf dem Wege der Verfahrenshilfe ein Rechtsbeistand zur Erstellung einer entsprechenden Beschwerde zur Seite gestellt werde, sollten die in der Beschwerde aufgeführten Gründe zur Abwehr der Beschlussfassung zu StGH 2014/83 vom Senat als für nicht ausreichend angesehen werden, als unzulässig zurückzuweisen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes wirkt für das ganze Verfahren und kann nicht auf bestimmte Prozesshandlungen oder Verfahrensschritte beschränkt werden. Eine Teilverfahrenshilfe im Sinne des genannten Antrages ist dem Gesetz fremd (§ 64 Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. § 61 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO; siehe auch zum bezüglich der gegenständliche Zulassungsfrage im Wortlaut nur unwesentlich abweichenden § 64 der österreichischen ZPO: Alexander Klauser/Georg Kodek, ZPO16 [2006], § 64 ZPO, E 6, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
1.4. Da im Übrigen die vorliegende Beschwerde gegen den Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofes frist- und formgerecht im Sinne von Art. 40 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 3 StGHG eingebracht worden ist, hat der Staatsgerichtshof materiell auf sie einzutreten.
2. Bei der materiellen Behandlung dieser Beschwerde sind die Schriftsätze des Beschwerdeführers vom 14. September, vom 15. September sowie vom 2. Oktober 2014 samt Beilagen nicht zu berücksichtigen, da es sich hierbei um im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zulässige Nova handelt (vgl. StGH 2013/80, Erw. 1.3 f.; StGH 2012/207, Erw. 1.4 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/130, Erw. 1.3; StGH 2009/61, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2007/18, Erw. 3.1 ff.; StGH 2002/85, LES 2005, 261 [268, Erw. 3.3.3]; StGH 1996/38, LES 1998, 177 [180, Erw. 2.5]). Zum einen wurden die in diesen Schriftsätzen erstatteten Vorbringen nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist gemäss Art. 44 Abs. 3 StGHG eingebracht und zum anderen hätten die im Übrigen nur teilweise ergänzenden Vorbringen ohne Weiteres auch im Rahmen der Beschwerde gegen den Präsidialbeschluss vorgebracht werden können; denn es handelt sich dabei offensichtlich nicht um vorher nicht verfügbare neue, für das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof wesentliche Fakten.
3. Der Beschwerdeführer rügt, er sei durch die Nichtgewährung der Verfahrenshilfe sowohl durch den gegenständlich angefochtenen Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofes, als auch in dem ihm zugrundeliegenden, ordentlichen Verfahren allein schon aufgrund der Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer offensichtlich um einen juristischen Laien handle, in seinem verfassungsmässig und durch die EMRK gewährten Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden. Das Grundrecht auf ein faires Verfahren sei nicht disponibel und dürfe auch nicht umgangen werden. Dies müsse auch für die einem juristischen Laien unbekannte prozessuale Ordnung "der Einmaligkeit des Vorlegens von Beweismitteln" zutreffen, und zwar konkret zu diesem Verfahren mit den Beweisen, welche der Beschwerdeführer ja schon im Rekurs selbst in seiner Aussage als Hinweis gemacht habe, dass er diesen Rekurs gegebenenfalls falsch eingebracht habe und hierzu nun einen Rechtsbeistand einfordere.
Hierzu hat der Senat Folgendes erwogen:
3.1. Wie dem Beschwerdeführer durch Beschluss vom 9. Dezember 2013 zu StGH 2012/200 bekannt sein dürfte, hat der Staatsgerichtshof im Beschluss vom 1. Juli 2013 zu StGH 2010/118 ausführliche Erwägungen zum Grundrechtscharakter der Verfahrenshilfe gemacht. So leitet der Staatsgerichtshof den Anspruch auf Verfahrenshilfe sowohl aus dem Recht auf Beschwerdeführung (StGH 2001/26, LES 2004, 168 [174 f., Erw. 6]) als auch - primär - aus dem Gleichheitssatz der Verfassung ab (StGH 2003/64, Erw. 2 unter Hinweis auf StGH 2003/7, Erw. 3.2). Darüber hinaus gewährleistet nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes Art. 6 Abs. 1 EMRK das Recht auf Zugang zu einem unabhängigen, unparteiischen und auf Gesetz beruhenden Gericht (StGH 2005/96, Erw. 2.1; StGH 2005/89, LES 2007, 411 [413, Erw. 5.1]). Dieses Recht ist jedoch nicht absolut gewährleistet und darf durch gesetzliche Regelungen des innerstaatlichen Rechts eingeschränkt werden. Solche Beschränkungen sind zulässig, solange sie ein legitimes Ziel verfolgen und im Hinblick auf das verfolgte Ziel dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen (StGH 2005/96, Erw. 2.1).
Im Zusammenhang mit der Verfahrenshilfe hat der Staatsgerichtshof in Bezug auf das Recht auf Zugang zu einem Gericht in seinem Urteil vom 1. September 2006 zu StGH 2005/89 (LES 2007, 411 [413, Erw. 5 f.]; vgl. auch StGH 2009/3, Erw. 5 f. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]) u. a. festgehalten: "Es gehört unbestritten zu den zentralen Verfahrensgarantien des Art. 6 Abs. 1 EMRK, dass ein Zugang zum Gericht gewährleistet ist. Wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mehrfach ausgeführt hat, darf dieses Recht nicht nur ein theoretisches und illusorisches sein, sondern muss wirksam gewährleistet werden (siehe etwa das Urteil im Fall Del Sol v. France vom 26. Februar 2002, § 21). Daraus wird - wenn auch mit einer gewissen Zurückhaltung - ein Verfahrenshilfeanspruch abgeleitet. Im soeben erwähnten Fall wurde ausgeführt, dass Verfahrenshilfe gemäss Art. 6 Abs. 3 Bst. c EMRK nur für Strafverfahren zwingend zu gewähren ist, dass dies aber für Zivilverfahren aufgrund des fehlenden Bezuges zur Verfahrenshilfe in Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht der Fall ist. Nach der Strassburger Rechtsprechung schliesst das Recht auf Zugang zum Gericht zwar auch die Gewährung von Verfahrenshilfe ein, doch steht den Staaten in dieser Hinsicht ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Beginnend mit dem Fall "Golder" führt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in ständiger Rechtsprechung aus, dass das Recht auf Zugang zum Gericht schon seiner Natur nach eine Regelung durch den Staat verlange, die nach Ort und Zeit wechseln könne, abhängig von den Bedürfnissen und den Mitteln der Gemeinschaft und der Einzelpersonen. Aus alledem ergibt sich, dass die Gewährung der Verfahrenshilfe innerstaatlich an Voraussetzungen gebunden werden darf" (vgl. dazu auch Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basler Studien zur Rechtswissenschaft Bd. 77, Basel 2008, 19 f.). So verletzt die Verweigerung von Prozesskostenhilfe, weil der Antragsteller die persönlichen Voraussetzungen (Mittellosigkeit) nicht erfüllt oder die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet, Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann, wenn sie missbräuchlich ist, z. B. wenn die Mittellosigkeit völlig grundlos verneint wird (vgl. StGH 2009/3, Erw. 5 f. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit Verweis auf StGH 2005/89 in LES 2007, 411 [413, Erw. 5 f.]).
3.2. Analog zum streitigen Zivilverfahren (§§ 63 ff. ZPO) hat der Staatsgerichtshof direkt aus dem Gleichheitssatz der Verfassung auch für andere Verfahrensarten einen entsprechenden Anspruch auf Verfahrenshilfe abgeleitet. Voraussetzung für die Gewährung der Verfahrenshilfe ist, dass der Antragsteller bedürftig und der Prozess nicht aussichtslos bzw. mutwillig ist, sowie dass der Beizug eines Rechtsanwaltes sachlich notwendig erscheint (vgl. Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 529, Rz. 31 mit weiteren Verweisen; siehe auch StGH 2010/39, Erw. 3.2; StGH 2008/150, Erw. 1.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2007/140, Erw. 1.1; StGH 1993/22, LES 1996, 7 [9] und Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Vaduz 1998, 255 f.; vgl. auch BGE 131 I 350, Erw. 3.1). Gleiches muss auch für das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof gelten. Allerdings sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe unabhängig von der Gewährung im vorangegangenen Verfahren erneut und spezifisch für das Staatsgerichtshofverfahren zu prüfen (StGH 2010/39, Erw. 3.2; StGH 2008/150, Erw. 1.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2007/140, Erw. 1.1; StGH 1998/29, LES 1999, 276 [279, Erw. 2]).
3.3. Wenn nun also der Beschwerdeführer in der Abweisung seiner Verfahrenshilfeanträge, allein schon aufgrund der Tatsache, dass es sich bei ihm offensichtlich um einen juristischen Laien handelt, eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK erblickt, so geschieht dies nach Ansicht des Senates des Staatsgerichthofes offensichtlich wider besseren Wissens bzw. kann diese Argumentation als mutwillig bezeichnet werden. Das in ständiger Wiederholung vorgebrachte Argument seiner mangelnden juristischen Bildung ist lediglich hinsichtlich einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe relevant, nämlich derjenigen, dass der Beizug eines Rechtsanwaltes sachlich notwendig erscheinen muss. Im gegenständlich angefochtenen Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofes, wie im Übrigen auch in den Beschlüssen im zugrundeliegenden ordentlichen Verfahren (ON 163 sowie ON 186), wurde die Erfüllung dieser Voraussetzung nicht geprüft bzw. war sie konsequenter Weise gar nicht erst zu prüfen, da bereits die Erfüllung anderer Voraussetzungen als nicht gegeben erachtet wurde. Aufgrund dieser Erwägung erweisen sich im Übrigen auch die ausschweifenden Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der offensichtlichen Erkennbarkeit seiner mangelnden juristischen Bildung als irrelevant.
4. Indem der Beschwerdeführer ausführt, dass u. a. der dem angefochtenen Präsidialbeschluss zugrundeliegende Beschluss des Obergerichtes willkürlich bzw. mangelhaft begründet sei, macht er eine Rechtsrüge analog der Rechtsrüge im Rahmen der zivilprozessualen Berufung gemäss den §§ 431 ff. ZPO geltend. Er rügt damit implizit, der Präsident des Staatsgerichtshofes weise seinen Antrag, ihm für die Einbringung einer Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 9. Juli 2014, 05 CG.2010.277-186, die Verfahrenshilfe zu bewilligen, fälschlicherweise mit der Begründung ab, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Staatsgerichtshof offenbar aussichtslos sei, da insbesondere die vom Beschwerdeführer in seinem verfahrenseinleitenden Schriftsatz vom 15. Juli 2014 gerügte Verletzung des Willkürverbots selbst bei einer summarischen und zurückhaltenden Prüfung als aussichtslos zu qualifizieren sei.
Wie bereits erwähnt wurde, verletzt die Verweigerung von Prozesskostenhilfe, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet, Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann, wenn sie missbräuchlich ist. Eine missbräuchliche Verweigerung der Prozesskostenhilfe vermag der Senat des Staatsgerichthofes im angefochtenen Beschluss des Präsidenten jedoch aus folgenden Gründen nicht zu erkennen:
4.1. Nach österreichischer Rechtsprechung und Lehre ist eine offenbare Aussichtslosigkeit im Sinne des § 63 ZPO dann gegeben, wenn die Rechtsverfolgung schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann. Um die Verfahrenshilfe bewilligen zu können, muss der Erfolg zwar nicht gewiss, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse (wenn auch nicht allzu grosse) Wahrscheinlichkeit für sich haben (vgl. Michael Bydlinski, in: Hans W. Fasching/Andreas Konecny, Zivilprozessgesetze, 2. Aufl., 2. Band/1. Teilband, Wien 2002, § 63 ZPO, Rz. 20).
Die geforderte sofortige Erkennbarkeit der Aussichtslosigkeit einer Rechtsverfolgung schliesst allerdings im vorliegenden Fall eine gewisse antizipierende Beurteilung der Erfolgsaussichten einer allfälligen Individualbeschwerde zwangsläufig mit ein. Ob eine Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, muss nämlich objektiv beurteilt werden (Michael Bydlinski, a. a. O., § 63 ZPO, Rz. 20), was im konkreten Fall eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers erfordert.
4.2. Der Präsident des Staatsgerichtshofes hat im vorliegenden Fall eine solche Auseinandersetzung vorgenommen. Er hat dabei nicht den in der Hauptsache allenfalls zu beurteilenden Erfolg einer allfälligen Individualbeschwerde vorweggenommen, sondern die Erfolgswahrscheinlichkeit einer solchen Individualbeschwerde auf der Grundlage des Vorbringens des Beschwerdeführers in seinem verfahrenseinleitenden Schriftsatz vom 15. Juli 2014 beurteilt. Dabei hat er die Prüfung der Erfolgsaussichten des allfälligen Rechtsmittels auf der Grundlage des von den ordentlichen Gerichtsinstanzen festgestellten Sachverhaltes, welcher grundsätzlich auch für den Staatsgerichtshof massgeblich ist, vorgenommen. Dabei ist er auf die vom Beschwerdeführer bereits in seinem verfahrenseinleitenden Schriftsatz implizit gestellten Beweisanbote nicht eingegangen bzw. hatte er darauf auch nicht einzugehen, denn nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes gilt, dass Nova in aller Regel nicht zu berücksichtigen sind, da der Staatsgerichtshof als Verfassungsgericht nur darüber zu entscheiden hat, ob die letzte ordentliche Instanz auf der Grundlage des für sie ersichtlichen Sachverhalts eine verfassungskonforme Entscheidung getroffen hat (StGH 2012/16, Erw. 1.2; StGH 2011/188, Erw. 1.2 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit Verweis auf StGH 2006/30, Erw. 8.1; StGH 2002/85, LES 2005, 261 [268, Erw. 3.3.3]). Diese grundsätzlichen Überlegungen müssen im Übrigen auch im gegenständlich Beschwerdeverfahren gelten, sodass die vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanbote im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 44 Abs. 3 StGHG nicht weiters zu berücksichtigen sind.
Dass der Präsident des Staatsgerichtshofes bei dieser Prüfung den "Bogen überspannt" hätte bzw. eine allzu antizipierte Auseinandersetzung vorgenommen hätte, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Jedoch behauptet er durch seine implizite Rechtsrüge (siehe oben Erw. 4.) bzw. mit seinen Ausführungen hinsichtlich der angeblichen Verletzung des Willkürverbots - welche er unter dem Titel Verletzung der Begründungspflicht lediglich weiter präzisiert -, der Präsident des Staatsgerichtshofes habe eine falsche und somit keine objektive Beurteilung der Erfolgsaussichten vorgenommen.
4.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sowohl das Erstgericht als auch das Obergericht sich mit dem eigentlichen Antrag des Beschwerdeführers in seinem Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens zu 05 CG.2010.277 bzw. Antrag auf Aufhebung des Sicherungsbotes vom 2. Mai 2014 und dem darin originären Antrag auf Verfahrenshilfe nicht eine Minute beschäftigt hätten, sondern lediglich das Urteil des Staatsgerichtshofes vom 9. Dezember 2013 zu StGH 2012/200 (im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li) reflektiert hätten und weiter präzisiert, dass selbst wenn man den veralteten Antrag auf Verfahrenshilfe [gemeint wohl: den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu StGH 2012/200], obgleich verjährt, "unterstellen" würde, wäre der Entscheidung, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der AntragssteIlung zum 2. Mai 2014 bedürftig sei oder nicht keine Relevanz mehr zugefallen, da nicht der Zeitpunkt der Antragstellung, sondern der Zeitpunkt der Beschlussfassung für die Beurteilung der Bedürftigkeit ausschlaggebend sei. Auch das sei kein Zufall, Missverständnis oder ein "Fehler" des Erstgerichtes, sondern es müsse unterstellt werden, dass dies ein gewolltes Vorgehen bei der unrechtmässigen Entscheidungsfindung des Erstrichters und des Obergerichtes gewesen sei.
4.3.1. Mit diesem Vorbringen wiederholt der Beschwerdeführer lediglich seine, vom Präsidenten des Staatsgerichtshofes als implizite Willkürrüge festgestellte, bereits im verfahrenseinleitenden Schriftsatz vom 15. Juli 2014 vorgebrachte Argumentation, dass sich die Vorinstanzen nicht mit seinen aktuellen Vermögensverhältnissen auseinandergesetzt, sondern ihren Entscheid bezüglich der Frage seiner Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit auf Feststellungen im "älteren" Parallelverfahren (06 CG.2011.127) sowie auf das damalige Urteil des Staatsgerichtshofes im Verfahren zu StGH 2012/200 (a. a. O.) abgestützt hätten.
Diesbezüglich hat der Präsident des Staatsgerichthofes nach Ansicht des Senates zu Recht erwogen, dass sich der Antragsteller mit dieser Begründung der Willkürrüge selbst widerspricht, wenn er vorbringt, dass sich die Vorinstanzen nicht mit seinen aktuellen Vermögensverhältnissen auseinandergesetzt, sondern ihren Entscheid bezüglich der Frage seiner Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit auf Feststellungen im "älteren" Parallelverfahren (06 CG.2011.127) sowie auf das damalige Urteil des Staatsgerichtshofes im Verfahren zu StGH 2012/200 (a. a. O.) abgestützt hätten, gleichzeitig aber im zugrundeliegenden ordentlichen Verfahren die erstinstanzliche Feststellung nicht bestritten hat, "dass sich an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Sicherungsgegners [nunmehriger Beschwerdeführer] - auch nach seinem eigenen Vorbringen - im Vergleich zu jenen beiden Verfahren (gemeint 06 CG.2011.127 und 07 CG.2011.128), in welchen Verfahrenshilfeanträge des Sicherungsgegners rechtskräftig abgewiesen worden seien, nichts geändert habe (...)." (vgl. Beschluss des Obergerichtes vom 9. Juli 2014, 05 CG.2010.277-186, Erw. 4.5).
Dass der Präsident des Staatsgerichthofes nicht zuletzt aufgrund dieser Erwägung die Rüge der Verletzung des Willkürverbotes selbst nach einer summarischen und zurückhaltenden Prüfung als aussichtslos erachtet, ist nicht zu beanstanden.
4.3.2. Daran vermag auch die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren neu vorgebrachte Begründung, der Erstrichter, der Vorsitzende des 2. Senats und der Präsident des Staatsgerichthofes hätten aus dem originären Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Antrag auf Aufhebung des Sicherungsbotes vom 2. Mai 2014 in der Folge eine nicht deckungsgleiche Variante kreiert, nichts zu ändern.
Diesbezüglich ist vorab nochmals darauf hinzuweisen, dass der Staatsgerichtshof als Verfassungsgericht nur darüber zu entscheiden hat, ob die letzte ordentliche Instanz auf der Grundlage des für sie ersichtlichen Sachverhalts eine verfassungskonforme Entscheidung getroffen hat (vgl. hierzu auch Wolfram Höfling, Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof, LPS Bd. 36, Vaduz 2003, 189 f. mit weiteren Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
Dies bedeutet für den konkreten Fall, dass selbstredend auch der Präsident des Staatsgerichtshofes im Rahmen seiner summarischen und zurückhaltenden Überprüfung der Aussichtslosigkeit und Mutwilligkeit hinsichtlich der im verfahrenseinleitenden Schriftsatz gerügten Verletzung von Rechten des nunmehrigen Beschwerdeführers nicht zu prüfen hat, ob das Erstgericht eine verfassungskonforme Entscheidung getroffen, sondern, ob das Obergericht, welches im gegenständlichen Fall den enderledigenden und letztinstanzlichen Hoheitsakt und damit das Anfechtungsobjekt im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG erlassen hat, eine verfassungskonforme Entscheidung gefällt hat. Daher ist auf das Beschwerdevorbringen, soweit es das Erstgericht betrifft, nicht weiter einzugehen.
4.3.3. Zum anderen vermag dieses Vorbringen, mit welchem der Beschwerdeführer schliesslich lediglich bezweckt, die von ihm in seinem Rekurs vom 30. Mai 2014 (ON 178) nicht bestrittene Feststellung des Erstgerichtes, "dass sich an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Sicherungsgegners [nunmehriger Beschwerdeführer] - auch nach seinem eigenen Vorbringen - im Vergleich zu jenen beiden Verfahren (gemeint 06 CG.2011.127 und 07 CG.2011.128), in welchen Verfahrenshilfeanträge des Sicherungsgegners rechtskräftig abgewiesen worden seien, nichts geändert habe (..)." im Nachhinein zu bestreiten. In diesem Sinne sind auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu betrachten, wonach die ordentliche Gerichtsbarkeit in einem Fall, in welchem explizit die Grundrechte das einzige "Beweismass" darstellten, die Vorgehensweise ihrer Beschlussfassung und Entscheidungsfindung so anlegen müsse, dass die Grundrechte gemäss der Verfassung Liechtensteins und der EMRK (hier Art 6. Abs. 1) immer gewahrt blieben. Dies müsse auch für die einem juristischen Laien unbekannte prozessuale Ordnung "der Einmaligkeit des Vorlegens von Beweismitteln" zutreffen.
Auch diesbezüglich kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf obige Erwägung (siehe Erw. 4.3.1) und die darin wiedergegebene Erwägung des Präsidenten des Staatsgerichthofes verwiesen werden. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass das Obergericht hinsichtlich der von ihm in seinem Rekurs (ON 178) vorgebrachten neuen Tatsachenbehauptungen begründend und fern jeglicher Willkür ausführt, weshalb diese nicht geeignet sind, die erstinstanzlichen Feststellungen zum Vermögen und damit zur fehlenden Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit des Beschwerdeführers zu widerlegen (ON 186, Erw. 4.5). Dies obschon, wie vom Präsidenten des Staatsgerichtshofes im gegenständlich angefochtenen Beschluss zurecht ausgeführt, aufgrund des strikten Neuerungsverbotes gar nicht darauf einzugehen war.
5. Aus all diesen Erwägungen ist die Entscheidung des Präsidenten des Staatsgerichtshofes nicht zu beanstanden, sodass der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 8. September 2014 gegen den Präsidialbeschluss vom 27. August 2014 spruchgemäss keine Folge zu geben war.
6. Was den Streitwert des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens betrifft, so war dieser gemäss Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 3 Abs. 3 GGG mit CHF 5'000.00 (ungefähre Kosten des allfälligen Individualbeschwerdeverfahrens zu StGH 2014/83, für das Verfahrenshilfe beantragt wurde) zu bestimmen.
Entsprechend dem herabgesetzten Streitwert waren den Beschwerdegegnern noch Vertreterkosten in Höhe von CHF 1'154.75 (TP 3C, 50 % ES, 20 % StGZ sowie 8 % MwSt.) für ihre Gegenäusserung zuzusprechen.
Aufgrund dessen, das im Beschluss des Präsidenten vom 27. August 2014 die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers festgestellt wurde, erscheint es im vorliegenden Fall angezeigt, die Gerichtsgebühren gemäss Art. 56 Abs. 2 StGHG als uneinbringlich zu erklären (vgl. auch StGH 2012/203, Erw. 4; StGH 2012/136, Erw. 4; StGH 2013/30, Erw. 5).
7. Es bleibt noch darauf hinzuweisen, dass die vierwöchige Beschwerdefrist zur Erhebung einer Individualbeschwerde gemäss Art. 15 Abs. 4 Satz 1 StGHG ab Zustellung dieses Beschlusses neu zu laufen beginnt.