StGH 2014/078
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 15. Dezember 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A
vertreten durch:
Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt AG 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerinnen: Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten Gerberweg 2 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 13. Juni 2014, Sv.2013.49-13
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 7'189.60)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 13. Juni 2014, Sv.2013.49-13, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 340.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. In ihrer Vorstellung vom 4. Dezember 2012 hatte die Beschwerdeführerin die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente sowie den Ersatz der Verfahrenskosten beantragt.
Im Kostenverzeichnis dieser Vorstellung machte die Beschwerdeführerin verschiedene Positionen im Gesamtbetrag von CHF 8'686.50 geltend.
Mit Beschluss vom 25. November 2013 sprachen die Beschwerdegegnerinnen der Beschwerdeführerin Parteikosten im Betrag von CHF 1'347.19 zu, das Mehrbegehren wiesen sie ab. Für das Anhörungsverfahren (Vorbescheidsverfahren) sprachen sie ihr keine Parteikosten zu.
2. Einem gegen diesen Beschluss der Beschwerdegegnerinnen erhobenen Rekurs der Beschwerdeführerin vom 19. Dezember 2013 (ON 1) gab das Obergericht mit Beschluss vom 26. März 2014 (ON 5) keine Folge.
Seine Entscheidung begründete das Obergericht im Wesentlichen wie folgt:
2.1. Im Kostenverzeichnis ihrer Vorstellung habe die Beschwerdeführerin Parteikosten im Betrag von CHF 8'686.50 geltend gemacht. Mit Beschluss vom 25. November 2013 hätten die Beschwerdegegnerinnen der Beschwerdeführerin für das Vorstellungsverfahren Parteikosten von CHF 1'347.19 zugesprochen und damit den Parteikostenantrag teilweise gutgeheissen. Offen sei somit noch ein Betrag von CHF 7'339.31.
Soweit die Beschwerdeführerin beantrage, dass die Parteikosten "im Vorstellungsverfahren mit CHF 8'686.50 bestimmt" würden, könne ihr von vornherein nicht gefolgt werden; denn im bereits zugesprochenen Betrag von CHF 1'347.19 sei sie nicht mehr beschwert. In diesem Betrag erweise sich der Rekurs bereits deshalb als nicht begründet. Die Beschwerdeführerin beantrage ausdrücklich die Bestimmung der Parteikosten "im Vorstellungsverfahren". Das Vorstellungsverfahren werde mit der Einreichung der Vorstellung im Sinn von Art. 78 Abs. 1 IVG eingeleitet.
Die Vorstellung richte sich gegen eine Verfügung der Beschwerdegegnerinnen im Sinn von Art. 77quater IVG. Mit dem Erlass einer Verfügung werde das Anhörungsverfahren vor den Beschwerdegegnerinnen abgeschlossen. Das invalidenversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren sei somit zweigeteilt: in das Anhörungsverfahren, das in eine Verfügung ausmünde, und in das Vorstellungsverfahren, das auf eine allfällige Vorstellung folge. Nach der Praxis handle es sich beim Vorstellungsverfahren um ein eigentliches Rechtsmittelverfahren. In Ziff. 2 ihres Beschlusses vom 25. November 2013 hätten die Beschwerdegegnerinnen ausdrücklich erkannt, dass für das Anhörungsverfahren keine Parteikosten zugesprochen würden. Wenn die Beschwerdeführerin im Rekurs nunmehr beantrage, die Parteikosten "im Vorstellungsverfahren" mit CHF 8'686.50 zu bestimmen, so fechte sie damit explizit die Abweisung ihres Kostenantrags für das Anhörungsverfahren nicht an. An den Rekursantrag sei das Obergericht gebunden (§ 405 ZPO).
2.2. Im Kostenverzeichnis ihrer Vorstellung habe die Beschwerdeführerin beantragt, dass ihr [abgesehen von den Kosten für die Vorstellung] Parteikosten für eine Stellungnahme vom 7. März 2012 zum Vorbescheid und für weitere, angeblich aufgetragene Stellungnahmen vom 11. April 2012, vom 2. Mai 2012, vom 5. Juli 2012 sowie vom 9. Oktober 2012 im Betrag von jeweils CHF 1'437.19 ersetzt würden. Diese Parteikostenanträge hätten Leistungen im Rahmen des Anhörungsverfahrens umfasst. Kosten des Anhörungsverfahrens seien indes vom Rekursantrag nicht erfasst. Die Beschwerdeführerin habe ihre Rechtsmittel durch einen Rechtsanwalt einreichen lassen, der um die Bedeutung und Tragweite von § 405 ZPO habe wissen müssen. Im gegenständlichen Fall wäre indes nicht anders zu entscheiden, wenn bei der Anwendung von § 405 ZPO nicht nur der eigentliche Antrag des Rekurses, sondern auch dessen Inhalt berücksichtigt würde. Konkret gehe es um die Frage der Ersatzfähigkeit von Parteikosten eines frei erbetenen Rechtsanwalts für das Anhörungsverfahren vor den Beschwerdegegnerinnen.
Auszugehen sei dabei von Art. 77ter Abs. 3 IVG, einer für das invalidenversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren geltenden abschliessenden lex specialis, wonach für "die Anhörung... weder ein Taggeld noch ein Spesenersatz ausgerichtet" werde. Zutreffend würden die Beschwerdegegnerinnen darauf hinweisen, dass der Gesetzgeber im gleichen Artikel sowohl die Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Vorbescheid als auch dessen Entschädigung geregelt habe. Die Aufwendungen der versicherten Person seien nicht zulasten des Versicherungsträgers zu entschädigen. Aus der Sicht der versicherten Person seien die einem Rechtsanwalt zu bezahlenden Honorare nichts anderes als Spesen für das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren.
Nach schweizerischem Recht würden selbst im Einspracheverfahren regelmässig keine Parteikosten ausgerichtet. Eine Ausnahme bestehe für den obsiegenden Einsprecher nur dann, wenn er im Fall des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung beanspruchen könnte. Im liechtensteinischen Anhörungsverfahren bestehe - von seltenen Ausnahmen abgesehen - kein Anspruch auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, weil der Beizug eines Rechtsanwalts regelmässig als nicht notwendig beurteilt werde. Abgesehen davon, gebe es im Anhörungsverfahren gar kein Obsiegen oder Unterliegen.
3. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 26. März 2014 (ON 5) erhob die Beschwerdeführerin Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof, welcher diesem mit Beschluss vom 13. Juni 2013 (ON 13) keine Folge gab und den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes bestätigte.
Seine Entscheidung begründete der Oberste Gerichtshof wie folgt:
3.1. Die Beschwerdeführerin bringe im Wesentlichen vor, dass sich im gegenständlichen Fall die Frage stelle, inwiefern die Kosten für ihre Rechtsvertretung nach Abklärung der Verhältnisse und Erlass des Vorbescheids im Rahmen der Anhörung zu ersetzen seien. In einer Reihe von Entscheidungen (beispielsweise vom 4. Oktober 2012 zu Sv.2012.31) habe das Obergericht diese Kosten sehr wohl zugesprochen. In Abkehr davon spreche es hier nur noch von den Kosten der Vorstellung. Zur Frage des Kostenersatzes bestehe ausserdem eine einschlägige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, die das Obergericht ebenfalls nicht beachtet habe. Nach ständiger Rechtsprechung bestehe in Verwaltungsverfahren, die auf Geldleistungen gerichtet seien, Anspruch auf vollumfänglichen Kostenersatz, auch auf Ersatz der Kosten für die Rechtsvertretung. Dies gelte auch für das invalidenversicherungsrechtliche Vorstellungsverfahren. Soweit das Obergericht erwäge, die Nichtzusprechung von Parteikosten entspreche dem LVG, treffe dies nicht zu, zumal seit vielen Jahren unterschieden werde, ob das Verwaltungsverfahren auf Geldleistungen oder auf andere Leistungen gerichtet sei.
Soweit das Obergericht erwäge, sie habe ihren Kostenantrag auf das Vorstellungsverfahren beschränkt, stelle es sich gegen sein eigenes Entscheidungsverhalten im erwähnten Urteil. Darin habe das Obergericht diese Kosten noch im Rahmen eines Berufungsverfahrens zugesprochen, in welchem der Kostenantrag auf die Kosten des Berufungsverfahrens gerichtet gewesen sei. Hier habe sie die Kosten nur im Rahmen des Vorstellungsverfahrens ansprechen können, nicht aber bereits im Anhörungsverfahren. Im Kostenantrag des Vorstellungsverfahrens habe sie deshalb den Ersatz der Kosten nach Massgabe des Kostenverzeichnisses begehrt und darin auch die Aufwendungen des Anhörungsverfahrens einbezogen. Nach der Anfechtungserklärung und dem Rekursvorbringen sei hinreichend klar gewesen, dass sie den Ersatz ihrer Aufwendungen im Anhörungsverfahren im Rahmen des Vorstellungsverfahrens begehrt habe und nicht nur die Kosten der Vorstellung.
Soweit das Obergericht erwäge, im invalidenversicherungsrechtlichen Anhörungsverfahren bestehe kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Rechtsvertretung übergehe es die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Die Ersatzfähigkeit der getätigten Aufwendungen beurteile sich danach, ob diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen seien. Nach den gegenständlichen Akten habe sie vorerst eine Stellungnahme zum Vorbescheid eingereicht. Dies habe die Beschwerdegegnerinnen dazu veranlasst, weitergehende Schritte zu setzen, deren Ergebnis sie ihr zur Kenntnis gebracht hätten, mit dem Auftrag, hierzu innerhalb einer vorgegebenen Frist Stellung zu nehmen. Dies habe sich mehrfach wiederholt. Zu jeweils neuen Verfahrensergebnissen seien ihr insgesamt vier Stellungnahmen aufgetragen worden. Die jeweiligen Stellungnahmen hätten somit der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs gedient. Hierfür habe der Oberste Gerichtshof einen Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten bestätigt. Unverständlich sei die Ansicht der Beschwerdegegnerinnen, wonach den Stellungnahmen, zu denen sie sie aufgefordert hätten, nur geringe oder gar keine Bedeutung zukomme. Wenn sie zu Stellungnahmen aufgefordert werde, so entständen Kosten. Sollte von vornherein klar sein, dass diese Stellungnahmen nicht beachtet würden oder nur geringe Bedeutung hätten, so stelle sich die Frage, welchen Sinn diese Art von Verfahrensführung der Beschwerdegegnerinnen überhaupt habe.
3.2. Nach Art. 78 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 94 Bst. a und Bst. b AHVG sei die Beschwerdeführerin berechtigt, Revisionsrekurs einzulegen. Das Obergericht habe den Rekurs bereits aus formellen Gründen für nicht berechtigt erachtet. Nach den aktenkundigen Feststellungen habe die Beschwerdeführerin im Kostenverzeichnis ihrer Vorstellung vom 4. Dezember 2012 Parteikosten im Gesamtbetrag von CHF 8'686.50 [arithmetisch richtig: CHF 8'686. 40] geltend gemacht, davon CHF 1'496.90 für den die Vorstellung enthaltenden Schriftsatz vom 4. Dezember 2012; der weitere Betrag von CHF 7'287.50 sei auf Stellungnahmen im Anhörungsverfahren entfallen. Mit Beschluss vom 25. November 2013 hätten die Antragsgegnerinnen der Beschwerdeführerin für das Vorstellungsverfahren Parteikosten im Betrag von CHF 1'347.19 zugesprochen.
In ihrem Rekurs vom 9. Dezember 2013 (ON 1) habe die Beschwerdeführerin beantragt, den Beschluss der Beschwerdegegnerinnen vom 25. November 2013 "dergestalt abzuändern, dass die Parteientschädigung der Rekurswerberin [Beschwerdeführerin] im Vorstellungsverfahren mit CHF 8'686.50 bestimmt werden". Aus diesem Rekursantrag erhelle ohne Weiteres, dass damit der Ersatz der im Vorstellungsverfahren verzeichneten Kosten begehrt worden sei, und nicht der Ersatz der im Wesentlichen bereits zugesprochenen Kosten für die Vorstellung vom 4. Dezember 2012: umso weniger, als das Rekursinteresse mit CHF 7'189.60 angegeben, also um die mit CHF 1'496.90 verzeichneten (mit CHF 1'347.19 im Wesentlichen zugesprochenen) Kosten der Vorstellung vom 4. Dezember 2012 vermindert worden seien; damit sei hinreichend klargestellt, dass die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren nur noch mit CHF 7'189.60 [arithmetisch richtig CHF 8'686.40 - 1'496.90 = 7'189. 50] beschwert gewesen sei.
Gewiss habe die Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich differenziert zwischen dem Vorstellungsverfahren und dem Anhörungsverfahren. Zutreffend habe das Obergericht den grundsätzlichen Unterschied zwischen diesen beiden Verfahren erörtert. Seine Erwägungen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt von Art. 78 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 AHVG und § 405 ZPO hätten sich jedoch insofern als nicht wesentlich erwiesen, als sich, namentlich auch aufgrund des Rekursvorbringens, kaum ernsthaft bezweifeln liesse, worauf der Rekursantrag inhaltlich gezielt habe: nämlich auf die Abänderung des angefochtenen Kostenspruchs, wonach die Beschwerdegegnerinnen der Beschwerdeführerin nur für das Vorstellungsverfahren, nicht aber für das Anhörungsverfahren Parteikosten zugesprochen hätten, in einen Kostenspruch, wonach die gesamten für das Vorbescheids- und für das Vorstellungsverfahren verzeichneten Kosten zugesprochen werden sollten.
Der Beschwerdeführerin habe in guten Treuen nicht unterstellt werden dürfen, mit dem Rekurs lediglich jene Parteikosten begehrt zu haben, die ihr im Wesentlichen bereits zugesprochen worden seien. Bereits aus formellen Gründen habe der Rekurs deshalb nicht abgewiesen werden dürfen. Das Obergericht habe den Rekurs jedoch nicht nur aus formellen, sondern auch aus materiellen Gründen für nicht berechtigt erachtet. Das Obergericht habe dargelegt, inwiefern Art. 77ter Abs. 3 IVG verbiete, für das Anhörungsverfahren Parteikosten zuzusprechen.
3.3. Art. 77ter IVG regle die Anhörung der antragstellenden Person. Nach Art. 77ter Abs. 1 IVG, soweit hier wesentlich, hätten die Beschwerdegegnerinnen der versicherten Person Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zur geplanten Erledigung zu äussern, bevor sie über die Ablehnung eines Leistungsbegehrens oder über den Entzug oder die Herabsetzung einer bisherigen Leistung beschliessen würden. Der Wortlaut von Art. 77ter Abs. 3 IVG sei insofern klar: Für Stellungnahmen im Anhörungsverfahren, wie sie in Art. 77ter Abs. 1 IVG vorgesehen seien, werde weder ein Taggeld noch ein Spesenersatz ausgerichtet auch, wie sich zwanglos a minore ad maius schliessen lasse, auch keine weitergehenden Parteikosten. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (Urteil vom 3. September 2010 zu Sv.2009.18; Beschluss vom 6. August 2010 zu Sv.2009.14) sei das invalidenversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren darauf ausgerichtet, alltägliche Fälle in einem einfachen Anhörungsverfahren zu erledigen und komplexere oder umstrittene Fälle im Vorstellungsverfahren (Art.78 IVG).
Das Anhörungsverfahren umfasse das Verfahren vom Antrag einer versicherten Person auf Leistungen der Invalidenversicherung bis zur Verfügung der Beschwerdegegnerinnen hierüber. Das Vorstellungsverfahren umfasse das (allfällige) Verfahren nach der Verfügung der Beschwerdegegnerinnen bis zu deren Entscheidung über eine (allfällige) Vorstellung. Bezogen auf das Anhörungsverfahren habe der Oberste Gerichtshof (Urteil vom 9. April 2010 zu Sv.2009.42, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2010, 301, Erw. 11) erwogen, dass Art. 77quater IVG selbständig, ohne Verweisung auf Art. 82 LVG, regle, welchen Anforderungen eine invalidenversicherungsrechtliche Verfügung zu genügen habe. Der systematische Zusammenhang innerhalb der Bestimmungen über das Anhörungsverfahren lege den Schluss nahe, dass sinngemäss Gleiches gelte für Art. 77ter IVG; denn diese Bestimmung regele das Verfahren, bevor nach durchgeführter Anhörung die im Sinn von Art. 77quater IVG selbständig geregelte Verfügung erlassen werde. Art. 77ter IVG enthalte somit, wie Art. 77quater IVG, eine selbständige Regelung sei oder, wie das Obergericht zutreffend erwogen habe, eine invalidenversicherungsrechtliche lex specialis.
Art. 77bis bis Art. 77quater IVG sei durch das Gesetz vom 14. Dezember 2000 (LGBl. 2001 Nr. 17) in das IVG eingefügt worden. Zur Akteneinsicht (Art. 77bis IVG) habe die Regierung in ihren Erläuterungen zur Abänderung des IVG zum Themenbereich "Verfahren" (Bericht und Antrag Nr. 68/2000) ausdrücklich "die Möglichkeit, die Akten einer Vertrauensperson des Versicherten zu überlassen (beispielsweise dem Hausarzt)", erwähnt. Bei der hier interessierenden Änderung des IVG sei somit die Möglichkeit der Rechtsvertretung bei der Anhörung ausdrücklich angesprochen und dennoch gleichzeitig vorgesehen worden, dass hierfür weder ein Taggeld noch ein Spesenersatz ausgerichtet werde. Die Entstehungsgeschichte von Art. 77bis bis Art. 77ter IVG bestätige somit die Bedeutung von Art. 77ter Abs. 3 IVG, wie sie sich aus dem klaren Wortlaut und aus dem systematischen Zusammenhang innerhalb der Bestimmungen über das Anhörungsverfahren ergebe.
In einem Beschluss vom 6. Juli 2012 zu Sv.2011.37 habe der Oberste Gerichtshof unter anderem erwogen, aus der allenfalls fehlenden Notwendigkeit, für Einwendungen im Anhörungsverfahren einen Verfahrenshelfer beizugeben, folge nicht, dass solche Einwendungen nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienen würden, im Gegenteil: Es erschiene widersprüchlich, in einem Vorbescheid eine versicherte Person ausdrücklich zur Stellungnahme einzuladen, um anschliessend gegen eben diese Stellungnahme einzuwenden, sie habe nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gedient, weil solchen Stellungnahmen im Anhörungsverfahren geringe oder gar keine Bedeutung zukomme. Denn diese Einwendung könnte sich nur gegen den jeweiligen Inhalt der Stellungnahme richten. Mit einer derartigen Stellungnahme mache eine versicherte Person jedoch von ihrem verfassungsrechtlichen formellen Anspruch auf rechtliches Gehör Gebrauch. Soweit sie dies tue, geschehe es in zweckentsprechender Rechtsverfolgung. Hierfür gebühre ihr nach Massgabe ihres Obsiegens Kostenersatz.
Auf diese Rechtsprechung habe sich die Beschwerdeführerin bezogen, wogegen die Beschwerdegegnerinnen sie für gesetzwidrig erachtet hätten. Es vermöchte wenig zu überzeugen, einer versicherten Person eine Frist anzusetzen, um eine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendige Stellungnahme abzugeben. Indem die Beschwerdegegnerinnen nach Art. 77ter Abs. 1 IVG einer versicherten Person Gelegenheit gäben, sich mündlich oder schriftlich zur geplanten Erledigung zu äussern, gäben sie - zumindest auch - zu erkennen, dass sie sich nicht offensichtlich für nicht leistungspflichtig erachteten; andernfalls könnte nach Art. 77ter Abs. 2 IVG von der Anhörung abgesehen werden. Unter dem Gesichtspunkt, ob Stellungnahmen, zu denen eine versicherte Person ausdrücklich eingeladen werde, von ihrem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör Gebrauch zu machen, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig seien, habe deshalb kein Anlass bestanden, von der erwähnten Rechtsprechung abzuweichen.
Anders verhalte es sich unter dem Gesichtspunkt, ob einer versicherten Person nach Massgabe ihres Obsiegens auch für Stellungnahmen im Anhörungsverfahren Kostenersatz gebühre. In der entsprechenden Erwägung sei Art. 77ter Abs. 3 IVG weder erwähnt noch der Sache nach berücksichtigt, sondern offenbar übersehen worden. So vertretbar die Erwägung vom Ansatz her erscheinen möge, so wenig habe sie dem Inhalt dieser gesetzlichen Bestimmung, wie er sich aus deren klarem Wortlaut, aus dem systematischen Zusammenhang innerhalb der Bestimmungen über das Anhörungsverfahren und aus der Entstehungsgeschichte ergebe, entsprochen. Soweit ersichtlich, habe es sich dabei um eine vereinzelt gebliebene Erwägung eigens über Parteikosten im Anhörungsverfahren gehandelt, die dem Gesetz nicht entsprochen hätten und an der deshalb nicht festgehalten werden könne. Gegen Art. 77ter Abs. 3 IVG hätten die Beschwerdeführerin schliesslich verfassungsrechtliche Bedenken vorgebracht. Die Beschwerdegegnerinnen und alle Gerichte, welche die ordentliche Gerichtsbarkeit ausübten, somit auch das Obergericht und der Oberste Gerichtshof, seien indes an die massgebenden Bestimmungen des IVG, einschliesslich Art. 77ter Abs. 3 IVG, gebunden.
Die Beschwerdegegnerinnen, das Obergericht und der Oberste Gerichtshof hätten deshalb Art. 77ter Abs. 3 IVG so anzuwenden, wie er laute und aufgrund des systematischen Zusammenhangs innerhalb der Bestimmungen über das Anhörungsverfahren sowie seiner Entstehungsgeschichte auch zu verstehen sei. Ob damit der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt werde, erscheine zumindest fraglich. Denn, wie die Beschwerdegegnerinnen zutreffend eingewendet hätten, wäre die Gleichbehandlung auch unter dem Gesichtspunkt zu würdigen, dass bestimmte Verfahren bereits aufgrund der Anhörung im Sinn der versicherten Person erledigt würden, andere erst aufgrund einer erfolgreichen Vorstellung. Es vermöchte jedenfalls wenig zu überzeugen, wenn im ersten Fall für die Anhörung keine Parteikosten zugesprochen würden, wohl aber im zweiten Fall. Einzelheiten seien hier nicht zu vertiefen, weil deren Beurteilung, wie dargelegt, dem Staatsgerichtshof vorbehalten sei. Aus materiellen Gründen habe der Rekurs deshalb abgewiesen werden dürfen, und zwar mit den im Wesentlichen zutreffenden Erwägungen des Obergerichtes. Der Revisionsrekurs habe sich demnach als nicht berechtigt erwiesen, so dass ihm spruchgemäss keine Folge zu geben gewesen sei.
4. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 13. Juni 2014, (ON 13) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 4. Juli 2014 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher sie die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret des Rechts auf Gleichheit und Willkürfreiheit, geltend macht. Sie beantragt, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei und deshalb diese Entscheidung aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie die Beschwerdegegnerinnen zum Kostenersatz verpflichten.
4.1. Die Beschwerdeführerin erachtet sich aus folgenden Gründen in ihrem Recht auf Gleichheit verletzt.
4.1.1. Die von ihr begehrten Vertretungskosten seien nicht zugesprochen worden, dies auf Basis der aus Sicht der Beschwerdeführerin verfassungswidrigen Bestimmung des Art. 77ter Abs. 3 IVG, zumindest sei dieser aber vom Obersten Gerichtshof verfassungswidrig ausgelegt worden.
Vorauszuschicken sei, dass das Verfahren vor der Invalidenversicherung als Verwaltungsverfahren konzipiert sei, auf welches die Bestimmungen des LVG zur Anwendung gelangten. Diese würden auch beachtet und angewandt, so auch in Fragen des Kostenersatzes. Denn die Invalidenversicherung richte im Falle positiv erledigter Vorstellungen jeweils Kostenersatz aus. Im vorliegenden Fall sei dieser Kostenersatz aber nur eingeschränkt ausgerichtet und all jene Aufwendungen, welche der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung zum Vorbescheid angefallen seien, nicht zuerkannt worden. Zu erwähnen sei dazu auch, dass der Oberste Gerichtshof bis zum gegenständlich bekämpften Beschluss diese Aufwendungen jeweils im Rahmen des Kostenersatzes berücksichtigt und auch zuerkannt habe (Sv.2011.37, veröffentlicht als GE 2012, 164).
Im vorliegenden Verfahren wende sich der Oberste Gerichtshof nunmehr von seiner Rechtsprechung ab und begründe dies dergestalt, er habe Art. 77ter im Rahmen der oben zitierten, veröffentlichten Entscheidung "übersehen". Aus dessen Abs. 3 sei unmissverständlich abzuleiten, dass für Äusserungen der Versicherten zum Vorbescheid ein Spesenersatz ausgeschlossen sei. Diese lex specialis gehe den allgemeinen Bestimmungen des LVG zum Kostenersatz vor und schliesse einen solchen aus.
Im Ergebnis erachte der Oberste Gerichtshof damit den Ausschluss des von der Beschwerdeführerin begehrten Kostenersatzes im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vor der Invalidenversicherung auf Basis dieser Spezialbestimmung für rechtmässig. Die für diesen Fall im Raum stehenden verfassungsrechtlichen Bedenken, welche die Beschwerdeführerin unter Verweis auf das jüngst ergangene Urteil des Staatsgerichtshofes zu StGH 2013/118 bereits im Revisionsrekursverfahrens aufgeworfen habe, verwerfe der Oberste Gerichtshof mit dem Hinweis darauf, dass er für verfassungsrechtliche Fragen nicht zuständig sei, sondern der Staatsgerichtshof. Somit sei zu hinterfragen, inwieweit der Ausschluss der Beschwerdeführerin vom Kostenersatz im Verwaltungsverfahren vor der Invalidenversicherung verfassungsrechtlich haltbar sei. Vorauszuschicken sei, dass der Beschwerdeführerin nach Art. 77ter, aber auch aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen, zur Erledigung der Invalidenversicherung das Recht der Äusserung zustehe, es handele sich dabei um das zwingende Erfordernis, dem Betroffenen das rechtliche Gehör zu gewähren. Dies werde denn von der Invalidenversicherung auch ständig gewährt. Erhebe der Versicherte so wie gegenständlich berechtigte Einwände, würden ergänzende Abklärungen und Überprüfungen vorgenommen, diese Ergebnisse würden dem Versicherten sodann im Rahmen der Gehörsgewährung wiederum zur Stellungnahme übermittelt werden. Sei dieses Procedere dann abgeschlossen, ergehe die Verfügung der Invalidenversicherung.
4.1.2. Gleichheitswidrig sei der bekämpfte Beschluss des Obersten Gerichtshofes bereits deswegen, weil er ohne nachvollziehbare Begründung von seiner bisherigen Judikatur zu dieser Frage, wie sie in der veröffentlichten Entscheidung zu GE 2012, 164 nachzulesen sei, abweiche. Der Staatsgerichtshof verlange dafür eine nachvollziehbare Begründung, welche ein solches Abgehen auch rechtfertigen könne. Eine solche lasse sich gegenständlich aber gerade nicht finden, wenn der Oberste Gerichtshof darlege, er hätte die Darlegungen des Art. 77ter in der zitierten, veröffentlichten Entscheidung "übersehen". Es könne nicht angehen, dass Verfahrensparteien in Anlehnung an veröffentlichte Judikatur des Obersten Gerichtshofes kostenpflichtige Verfahrensschritte setzten, um anschliessend vom Obersten Gerichtshof mitgeteilt zu erhalten, er habe bislang relevante Gesetzesbestimmungen bzw. deren Inhalte "übersehen", weshalb er von seiner Rechtsprechung abgehen würde. Jedenfalls rechtfertige eine solche Begründung kein Abgehen von der bisherigen Judikatur, vielmehr werde die Beschwerdeführerin damit in ihrem Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung verletzt, weil sie im Vergleich zu jener Partei, welche im zitierten Fall vom Obersten Gerichtshof sehr wohl Kostenersatz auch im Anhörungsverfahren zum Vorbescheid der Beschwerdegegnerinnen erhalten habe, rechtsungleich behandelt werde. Allein schon aus diesem Grund sei der vorliegenden Beschwerde Folge zu geben.
4.1.3. Aber auch aus weiteren Gründen erweise sich der bekämpfte Beschluss als gleichheitswidrig. Unter Verweis auf die Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2013/118 sei Folgendes zu erwägen. Im ordentlichen Verwaltungsverfahren, welches im vorliegenden Fall zur Anwendung gelange, sei der Kostenersatz in Bezug auf Partei- und Vertretungskosten in Art. 35 Abs. 4 LVG geregelt. Dieser sehe unter Verweis auf die ZPO einen Kostenersatzanspruch der obsiegenden Partei für alle Aufwendungen vor, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und dienlich seien. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gälten diese Kostenersatzregeln innerhalb des Verwaltungsverfahrens auch im Einparteienverfahren, soweit es im Verfahren um Geldleistungen gehe. Gegenständlich liege hier aber ohnehin ein Zweiparteienverfahren vor, zumal die Beschwerdegegnerinnen hier als Parteien auftreten würden, auch wenn sie gleichzeitig selbst im Rahmen des Verwaltungsverfahrens entscheiden.
Im Verwaltungsverfahren vor der Invalidenversicherung habe die Beschwerdeführerin zweifelsohne Geldleistungen, nämlich Rentenleistungen, begehrt, weshalb sie grundsätzlich auf Basis von Art. 35 Abs. 4 LVG und der dazu vorliegenden Judikatur im Falle des Obsiegens Anspruch auf Kostenersatz hätte. Insbesondere sei hier beachtlich, dass die Aufwendungen der Beschwerdeführerin nach den subsidiär zu beachtenden Kostenersatzbestimmungen der ZPO allesamt zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich gewesen seien und daher auch zu ersetzen seien. Diesen Anspruch verneine der Oberste Gerichtshof nunmehr unter Verweis auf Art. 77ter Abs. 3 IVG, soweit es die Aufwendungen im Rahmen der Anhörung zum Vorbescheid betreffe. Die sonstigen Kosten des Verfahrens würden aber zuerkannt, so auch gegenständlich für den Vorstellungsschriftsatz der Beschwerdeführerin. Im Ergebnis liege gegenständlich durch die so verstandene Auslegung und Anwendung des Art. 77ter IVG eine Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin vor. Während sie nämlich in Anwendung des Art. 35 Abs. 4 LVG Anspruch auf Kostenersatz hätte, habe sie diesen in der beschriebenen Auslegung des Art. 77ter Abs. 3 IVG gerade nicht. Davon ausgehend sei weiter zu prüfen, ob eine so vorgenommene Differenzierung innerhalb der Kostenersatzregelungen sachlich gerechtfertigt scheine. Dazu bedürfe es im Sinne der Ausführungen des Staatsgerichtshofes in StGH 2013/118, Erw. 3.5.8, eines Vergleichs des Verwaltungsverfahrens nach dem IVG mit dem allgemeinen Verwaltungsverfahren. Es sei aber kein sachlich vertretbares Kriterium zu erkennen, weshalb die Beschwerdeführerin hier im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vor der Invalidenversicherung im Vergleich zu Art. 35 Abs. 4 LVG abweichend behandelt werden sollte. Ebenso wie in der zu StGH 2013/118 zu beurteilenden Causa liege daher gegenständlich eine rechtsungleiche Behandlung der Beschwerdeführerin vor und sei der Beschwerde ebenfalls Folge zu geben.
4.1.4. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin erweise sich aber Art. 77ter Abs. 3 IVG im Grunde nicht als verfassungswidrig, vielmehr werde dieser im bekämpften Beschluss vom Obersten Gerichtshof verfassungswidrig ausgelegt. Der Oberste Gerichtshof subsumiere die Partei- und Vertretungskosten unter den Begriff des Spesenersatzes in Art. 77ter Abs. 3 IVG. Hier sei dem Gesetzgeber grundsätzlich zu unterstellen, dass die von ihm geschaffenen Regelungen den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprächen. So sei ihm auch zu unterstellen, dass er mit Art. 77ter Abs. 3 IVG nur einen Spesenersatz ausserhalb von Partei- und Vertretungskosten ausschliessen wollte, nicht aber diese selbst. Denn für diesen Fall sei vom Gesetzgeber wohl zu erwarten, dass er den Ausschluss von Partei- und Vertretungskosten explizit anspreche. Es ist auch völlig unüblich, in legistischen Texten Partei- und Kostenersatz im Rahmen eines Verfahrens als "Spesenersatz" zu bezeichnen. Soweit der Oberste Gerichtshof diesen Terminus so auslege, dass er auch Partei- und Vertretungskosten im Anhörungsverfahren umfassen solle, erweise sich diese Auslegung als verfassungswidrig. Würde man der Auslegung des Obersten Gerichtshofes aber folgen, müsste man Art. 77ter Abs. 3 IVG zweifelsohne als verfassungswidrig einstufen, weshalb die Beschwerdeführerin für den Fall, dass der Staatsgerichtshof sich dieser Auslegung anschliessen sollte, anrege, die zitierte Gesetzesbestimmung hinsichtlich ihrer Verfassungskonformität zu überprüfen.
4.2. Zur Verletzung des Willkürverbots führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes aus: Sofern das oben beschriebene Verhalten des Obersten Gerichtshofes nicht bereits im Rahmen der gerügten Grundrechte als verfassungswidrig einzustufen wäre, sei dieses jedenfalls als willkürlich einzustufen. Diesbezüglich werde, um Wiederholungen zu vermeiden, auf das obige Beschwerdevorbringen verwiesen.
5. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 21. Juli 2014 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
6. Mit Schriftsatz vom 5. August 2014 erstatteten die Beschwerdegegnerinnen eine Gegenäusserung, in der sie beantragten, der Beschwerde keine Folge zu geben. Sie brachten zur gerügten Verletzung des Gleichheitsgebotes Folgendes vor:
6.1. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei diese keinesfalls in ihrem Anspruch auf Gleichbehandlung vor dem Gesetz verletzt worden. Es handele sich bei Art. 77ter Abs. 3 IVG um eine abschliessende lex specialis, welche den Kostenbestimmungen in anderen Gesetzen sowie den allgemeinen Bestimmungen des RATG und der dazu erlassenen Verordnung vorgehe. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb die in Frage stehende Bestimmung verfassungswidrig sein sollte bzw. gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 31 LV verstossen sollte. Wie der Oberste Gerichtshof im bekämpften Beschluss zu Recht festgestellt habe, solle das Anhörungsverfahren gerade dazu dienen, alltägliche Fälle in einem einfachen Verfahren zu erledigen, wohingegen die komplexen oder umstrittenen Fälle im Rahmen des Vorstellungsverfahrens geklärt und erledigt werden sollten. Entsprechend dieser Verfahrenskonzeption werde denn auch ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in Anhörungsfällen nur in absoluten Ausnahmefällen gewährt.
Diesen tatsächlichen Unterschieden, nämlich der Schwierigkeit der Verfahren Rechnung tragend, sei im Anhörungsverfahren sowohl ein Taggeld als auch ein Spesenersatz ausgeschlossen worden, während dem für das Vorstellungsverfahren eine Parteientschädigung gestützt auf das LVG gewährt werde. Wie sich aus dem Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. April 2013 zu Sv.2012.54 zur Frage der Verfahrenshilfe im Anhörungsverfahren ergebe, werde diese unterschiedliche Verfahrenskonzeption durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und jene wiederum durch die schweizerische Rechtsprechung bestätigt bzw. geschützt.
Dass in Ausnahmefällen aber Anspruch auf Verfahrenshilfe bestehe, bedeute jedoch nicht, dass diesfalls auch ein Anspruch auf Parteientschädigung gegeben wäre.
Das Schweizer Bundesgericht habe erkannt, dass die unterschiedliche Regelung des Kostenersatzes im Anhörungsverfahren und im Vorstellungsverfahren mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar sei. Richtig sei zwar, dass das Verfahren vor der Invalidenversicherung als Verwaltungs-verfahren konzipiert sei, doch fänden die Bestimmungen des LVG entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht in jedem Fall Anwendung. Vielmehr resultiere die Anwendung des LVG in invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren aus den geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
So seien nach Art. 78 Abs. 2 IVG die Art. 84 bis Art. 97bis AHVG sinngemäss anwendbar. Wie sich jedoch aus der Marginalie dieser Norm ergebe, regelte Art. 78 IVG nur "das Thema" Rechtsmittel. Aber auch aus dem Wortlaut von Art. 84 Abs. 2 AHVG ("im übrigen") ergebe sich eindeutig, dass die Bestimmungen des LVG auf das Verfahren nur Anwendung fänden, sofern das AHVG selbst keine Regelungen aufgestellt habe. Es könne daher keine Rede davon sein, dass das LVG im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren durchgehend Anwendung finden würde. Vielmehr sei jeweils gestützt auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu eruieren, ob die Spezialgesetze eine eigenständige Regelung getroffen hätten oder ob aufgrund des Legalverweises subsidiär die Verfahrensregelungen des LVG massgebend seien. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz gemäss Art. 31 LV sei daher vorliegend nicht verletzt worden, indem Art. 77ter Abs. 3 IVG statt der Bestimmungen des LVG angewandt worden sei.
6.2. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin angeführten Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2013/118 sei zu bemerken, dass diese vorliegend keine Anwendung finden könne. Der Staatsgerichtshof habe in jener Entscheidung darauf hingewiesen, dass es sich bei der Arbeitslosenversicherungskasse um einen lediglich unselbständigen Fonds handle, welcher kein eigenes Rechtssubjekt darstelle, welche als Verfahrenspartei betrachtet werden könne. Der pekuniäre Anspruch nach dem ALVG richte sich somit letztlich wie in anderen allgemeinen verwaltungsrechtlichen Verfahren im Sinne des Art. 35 Abs. 4 LVG gegen das Land Liechtenstein. Im vorliegenden Fall verhalte es sich jedoch anders: der allfällige Anspruch auf Geldleistungen nach dem IVG richte sich gegen eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts, nämlich die Liechtensteinische Invalidenversicherung (vgl. hierzu Art. 1 IVG). Hinsichtlich des Kostenersatzes würden somit sämtliche Personen gleich behandelt, welche einen Anspruch auf Geldleistungen gegen die Liechtensteinische Invalidenversicherung geltend machten.
Zur gerügten Verletzung des Willkürverbots verwiesen die Beschwerdegegnerinnen im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 13. Juni 2014, Sv.2013.49-13, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt, durch den angefochtenen Beschluss in ihren Rechten auf Gleichheit und Willkürfreiheit verletzt worden zu sein. Sie regt ausserdem die amtswegige Prüfung des Art. 77ter des Gesetzes vom 23. Dezember 1959 über die Invalidenversicherung (IVG), LGBl. 1960 Nr. 5 i. d. g. F. als verfassungswidrig an.
2.1. Die Verletzung im Recht auf Gleichheit begründet die Beschwerdeführerin damit, dass der Oberste Gerichtshof ohne nachvollziehbare Begründung von seiner bisherigen Rechtsprechung abweiche, wenn er darlege, er hätte Art. 77ter in der zitierten, veröffentlichten Entscheidung "übersehen". Die Beschwerdeführerin werde damit in ihrem Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung verletzt, weil sie im Vergleich zu jener Partei, welche in dem von ihr angeführten Fall vom Obersten Gerichtshof sehr wohl Kostenersatz auch im Anhörungsverfahren zum Vorbescheid der Beschwerdegegnerinnen erhalten habe, rechtsungleich behandelt werde.
Die Beschwerdeführerin bemängelt weiters, dass sie in Anwendung des Art. 35 Abs. 4 LVG Anspruch auf Kostenersatz hätte, bei dem vom Obersten Gerichtshof dem Art. 77ter Abs. 3 IVG zugrunde gelegten Verständnis dagegen nicht. Diese Differenzierung innerhalb der Kostenersatzregelungen sei sachlich nicht gerechtfertigt. Ebenso wie in der im Verfahren zu StGH 2013/118 (im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li) zu beurteilenden Causa liege eine rechtsungleiche Behandlung der Beschwerdeführerin vor.
2.2. Im vorliegenden Fall ist es unbestritten, dass der Oberste Gerichtshof in der von ihm vorgenommenen Auslegung des Art. 77ter Abs. 3 IVG gegenüber dem Beschluss vom 6. Juli 2012, Sv.2011.37, eine Praxisänderung dahingehend vorgenommen hat, dass nunmehr im Anhörungsverfahren keine Parteikosten mehr zugesprochen werden. Begründet wird die Praxisänderung damit, dass in der damaligen Erwägung Art. 77ter Abs. 3 IVG offenbar übersehen wurde.
Bei der Änderung einer Verwaltungs- und Gerichtspraxis steht der Grundsatz der richtigen Rechtsanwendung (Legalitätsprinzip) dem Gebot der Rechtsgleichheit, dem Grundsatz der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz gegenüber (vgl. Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 272, Rz. 39).
Gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes verstösst jedoch eine sachlich begründete Praxisänderung nicht gegen das Gleichheitsgebot, ausser es bestünden Anzeichen dafür, dass die Behörde die neue Praxis nicht konsequent anwendet bzw. anzuwenden beabsichtigt (StGH 2014/9, Erw. 3.1; StGH 2008/2, Erw. 4; StGH 2007/106, Erw. 3.2 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/47, LES 2001, 73 [79, Erw. 3.2]; vgl. auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 546 ff., Rz. 7). Die zur Rechtfertigung einer Praxisänderung erforderlichen sachlichen Gründe sind nach Auffassung des Staatsgerichtshofes nicht schon dann gegeben, wenn die neue Praxis bloss vertretbar ist und somit für sich gesehen vor dem Willkürverbot standhält. Vielmehr ist den Anforderungen des Gleichheitssatzes der Verfassung an eine Praxisänderung nur dann Genüge getan, wenn die bisherige Praxis insgesamt weniger überzeugt als die neue. Anderenfalls überwiegt das Interesse an einer konstanten Rechtsprechung (StGH 2013/199, Erw. 4.1; StGH 2013/5, Erw. 2.3 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/49, Erw. 2.2; StGH 2003/33, Erw. 2.2; siehe auch Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, a. a. O., 272 ff., Rz. 39 ff.).
2.3. Die Herstellung der Rechtsrichtigkeit von Entscheidungen stellt einen sachlichen Grund für eine Praxisänderung dar. Dennoch muss das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit beziehungsweise am Vertrauensschutz überwiegen (Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Treu und Glauben, a. a. O., 272, Rz. 40).
Dies ist hier der Fall. Der Vertrauensschutz, der durch den - zudem offenbar vereinzelt gebliebenen - Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. Juli 2012, Sv.2011.37, erzeugt wurde, und möglicherweise dazu geführt hat, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Anhörungsverfahren Schriftsätze eingebracht hat, die sonst unterblieben wären, wiegt nicht so schwer wie das Interesse an der Rechtsrichtigkeit und damit der Durchsetzung des demokratischen Willens des Gesetzgebers.
2.4. Zu prüfen ist allerdings, ob Art. 77ter Abs. 3 IVG tatsächlich in der Form interpretiert werden kann, wie dies der Oberste Gerichtshof vornimmt.
Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass der Begriff des Spesenersatzes in dieser Gesetzesstelle die Parteikosten nicht mitumfasse. Diese seien vielmehr nach den allgemeinen Grundsätzen des Art. 35 Abs. 4 LVG zu behandeln. Nach dieser Bestimmung ist nämlich dann, wenn ein Verfahren zur Entscheidung über Ansprüche auf Geldleistungen bestimmt ist, welche von einer Partei gegen eine andere Partei gestellt werden, die Kostenfrage nach den Bestimmungen der ZPO über die Prozesskosten zu entscheiden. Art. 77ter Abs. 3 IVG stelle keine lex specialis zu dieser Bestimmung dar.
Der Begriff des Spesenersatzes kommt im IVG an mehreren Stellen vor. Ausführlich wird der Begriff allerdings nur in Art. 52bis in Zusammenhang mit Eingliederungs- und Abklärungsmassnahmen geregelt. Diese Bestimmung enthält auch eine Aufzählung der Spesen, welche im Zusammenhang mit diesen Massnahmen vergütet werden, nämlich:
a). Reisekosten;
b). Kosten für Verpflegung, wenn die Mahlzeiten über längere Zeit nicht zu Hause eingenommen werden können;
c). Kosten für Unterkunft bei Übernachtung ausserhalb der üblichen Wohnstätte;
d). Materialkosten (Schulmaterial, Werkzeuge, Berufskleider und dergleichen).
Parteikosten kommen in dieser Aufzählung nicht vor, was allerdings deshalb nicht überrascht, weil es in dieser Bestimmung ausschliesslich um Eingliederungs- und Abklärungsmassnahmen geht, nicht aber, wie im vorliegenden Fall, um das Verfahren der Rentenfestsetzung.
2.5. Wie der Oberste Gerichtshof ausführt, wurde die fragliche Bestimmung des Art. 77ter IVG mit dem Gesetz vom 14. Dezember 2000, LGBl. 2001 Nr. 17, in das IVG im Zuge einer umfassenden Novellierung eingeführt.
Der BuA Nr. 68/2000 führt zum Spesenersatz im Allgemeinen aus:
"Der Spesenersatz stellt dabei keine neue Leistung dar. Er wird lediglich systematisch neu unter dem Kapitel Eingliederung erfasst. Beim Spesenersatz und bei den Taggeldern kann man sich natürlich fragen, ob sie systematisch tatsächlich bei den Eingliederungsmassnahmen anzusiedeln sind, da diese Leistungen ja nicht nur bei Eingliederungsmassnahmen möglich sind, sondern auch dann, wenn ausschliesslich die Rentenberechtigung einer versicherten Person abgeklärt wird. Das Hauptanwendungsgebiet liegt jedoch tatsächlich bei den Eingliederungsmassnahmen, weshalb sie im Kapitel über Eingliederungsmassnahmen geregelt werden sollen."
Diese Ausführungen des BuA Nr. 68/2000 könnten nun freilich den Eindruck erwecken, als umfasse der Begriff der Spesen in Art. 77ter Abs. 3 IVG ebenfalls lediglich die in Art. 52bis IVG angeführten Ersätze.
Der Oberste Gerichtshof verweist allerdings darauf, dass im Rahmen der erwähnten Novellierung die Möglichkeit der Rechtsvertretung im Zuge einer Anhörung im BuA Nr. 68/2000 ausdrücklich angesprochen und dennoch gleichzeitig vorgesehen worden sei, dass im Verfahren der Anhörung weder ein Taggeld noch ein Spesenersatz ausgerichtet werde. Zwanglos ergebe sich a minore ad maius, dass daher auch keine weitergehenden Parteikosten zuzusprechen seien.
Der Staatsgerichtshof schliesst sich dieser Auffassung an. Es wäre nicht naheliegend, einer Partei im Anhörungsverfahren zwar keine Taggelder oder Spesen zu gewähren, etwa in Form von Reisekostenersätzen, wohl aber einen Ersatz der Kosten der Beiziehung eines Rechtsvertreters.
Dazu kommt, dass die Beiziehung eines Rechtsvertreters im Anhörungsverfahren im Allgemeinen nicht geboten ist. Es geht in diesem Verfahrensstadium in erster Linie um medizinische Abklärungen, für welche ein rechtlicher Beistand zumeist nicht erforderlich ist.
Der Staatsgerichtshof hat diesen Umstand auch in seiner Entscheidung zu StGH 2013/5 (im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li) zum Anlass genommen, das Erfordernis der Bewilligung der Verfahrenshilfe im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren und im Berufungsverfahren gesondert zu betrachten. Er begründete dies mit den grundlegenden Unterschieden zwischen dem Verwaltungs- und dem Gerichtsverfahren, die vor allem darin bestehen, dass das Verwaltungsverfahren von deutlich geringerer Förmlichkeit geprägt ist und ausserdem die Behörden eine Anleitungspflicht (vgl. StGH 2009/99, Erw. 3 ff. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]) gegenüber nicht anwaltlich vertretenen Personen trifft. Ausserdem haben die Behörden im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren von Amtes wegen den Sachverhalt zu erforschen und die massgeblichen Tatsachen festzustellen (vgl. StGH 2013/5, Erw. 2.5, a. a. O.).
2.6. Soweit die Beschwerdeführerin die Sachlichkeit einer Differenzierung zwischen dem Anhörungsverfahren und dem Vorstellungsverfahren bezweifelt, in welchem ein Kostenersatz gewährt wird, ist ihr ebenso entgegen zu halten, dass im Anhörungsverfahren in erster Linie medizinische Fragestellungen behandelt werden, die Behörde von Amtes wegen vorzugehen hat und sie eine Anleitungspflicht gegenüber nicht anwaltlich vertretenen Personen trifft. Der Parteikostenersatz im Vorstellungsverfahren kommt demgegenüber ohnehin nur zum Tragen, wenn die Partei obsiegt hat und die Behörde im ersten Verfahrensgang somit rechtswidrig gehandelt hat. Liegt aber eine solche Rechtswidrigkeit vor, so ist ein Kostenersatz für das Vorstellungsverfahren, das die Behörde durch ihr Vorgehen gleichsam erzwungen hat, zweifellos gerechtfertigt.
2.7. Zu prüfen bleibt schliesslich, ob im vorliegenden Fall eine dem Verfahren zu StGH 2013/118 (im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li) vergleichbare Konstellation vorliegt. In dieser Entscheidung hat der Staatsgerichtshof den Ausschluss von Partei- und Vertretungskosten gemäss dem damaligen Art. 90 Abs. 2 ALVG in Verfahren nach dem ALVG als verfassungswidrig aufgehoben. Der Staatsgerichtshof hielt, worauf die Beschwerdegegnerinnen hinweisen, in Erw. 3.5.2 grundsätzlich fest, dass der Gesetzgeber bei der Regelung der Partei- und Vertretungskosten in einem Verfahren, welches das ALVG betreffe, grossen Spielraum habe.
Im damaligen Verfahren begründete die Regierung die differenzierte Behandlung von Verfahren nach dem ALVG und vergleichbaren Konstellationen im Sinne des Art. 35 Abs. 4 LVG damit, dass diese Bestimmung dazu diene, die Ziele der Arbeitslosenversicherung und deren Finanzierung zu erreichen. Diese Argumentation verwarf der Staatsgerichtshof im damaligen Verfahren als nicht stichhaltig.
Im vorliegenden Fall geht es nicht um den generellen Ausschluss von Partei- und Vertretungskosten in allen Verfahren einer bestimmten Verwaltungsmaterie. Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, hat die Beschwerdeführerin für ihr Obsiegen im Vorstellungsverfahren ja auch einen Kostenersatz erhalten.
Das IVG schliesst lediglich den Kostenersatz im Anhörungsverfahren gemäss Art. 77ter IVG und im Verfahren der Akteneinsicht gemäss Art. 77bis IVG aus. Dies kann nach Auffassung des Staatsgerichtshofes mit der dargelegten spezifischen Konstellation im Verfahren der Invalidenversicherung gerechtfertigt werden.
Wäre dieser Ausschluss verfassungswidrig, müsste ein solcher Zuspruch von Partei- und Vertretungskosten im Übrigen auch dann erfolgen, wenn es gar nicht erst zu einem Vorstellungsverfahren kommt, weil der Antragsteller bereits nach dem Anhörungsverfahren die von ihm beantragte Rente erhält. In diesem Fall hätte der Antragsteller nämlich auch "obsiegt".
Die Beschwerdeführerin ist daher nicht im Gleichbehandlungsgebot verletzt.
3. Da die vom Obersten Gerichtshof vorgenommene Interpretation des Art. 77ter IVG mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist, besteht auch keine Veranlassung, die Anregung der Beschwerdeführerin aufzugreifen und ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten.
4. In ihrer Willkürrüge verweist die Beschwerdeführerin auf ihr bisheriges Vorbringen bzw. wiederholt dieses im Wesentlichen.
Da, wie dargelegt, der Staatsgerichtshof die Interpretation des Art. 77ter IVG durch den Obersten Gerichtshof teilt und die Willkürrüge keine zusätzlichen Argumente vorbringt, kann auf Grund der Subsidiarität des Willkürverbots (siehe statt vieler: StGH 2010/1, Erw. 6.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/77, LES, 2007, 11 [13, Erw. 2.1]; siehe auch Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 327 ff., Rz. 43 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen), auf die bisherigen Erwägungen verwiesen werden.
5. Da sohin die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich war, war ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
6. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.