StGH 2014/074
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 15. Dezember 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in den Beschwerdesachen
Beschwerdeführerin: A
vertreten durch:
Mag. Gerd Jelenik Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: B
vertreten durch:
Dr. Friedrich Wohlmacher und/oder Dr. Stefan Becker Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Belangte Behörden: Staatsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, und Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofes vom 5. August 2014, StGH 2014/74, und Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 13. Juni 2014, 04 CG.2012.131-48
wegen: Bewilligung der Verfahrenshilfe bzw. Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 5'000.00 bzw. CHF 100'000.00)
I. beschlossen und II. zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde des Beschwerdegegners gegen den Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofes vom 5. August 2014 wird keine Folge gegeben und der Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofes vom 5. August 2014, StGH 2014/74, mit welchem dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe Folge gegeben und der Beschwerdeführerin die Verfahrenshilfe für das Individualbeschwerdeverfahren vor dem Staatsgerichtshof in vollem Umfang bewilligt wurde, bestätigt.
2. Der Beschwerdegegner ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 204.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 13. Juni 2014, 04 CG.2012.131-48, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, dem Beschwerdegegner die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 2'694.38 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Gerichtskosten werden mit CHF 1'870.00 bestimmt.
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Klage der Beschwerdeführerin als Erbin des verstorbenen C im Verfahren gegen den ehemaligen Nachtragsliquidator der K Anstalt, den nunmehrigen Beschwerdegegner, zur Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen.
2. Die Beschwerdeführerin, eine deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz, ist Alleinerbin nach ihrem am 29. Mai 2004 verstorbenen Vater . Sie wurde mit Erbschein des Amtsgerichtes München vom 4. Oktober 2004 zur alleinigen Erbin nach ihrem verstorbenen Vater eingesetzt.
Neben der Beschwerdeführerin waren auch ihre Mutter und der Bruder, D, zu Erben berufen. Beide haben die Erbschaft ausgeschlagen.
2.1. Am 24. Oktober 1958 wurde die K Anstalt im Öffentlichkeitsregister des Fürstentums Liechtenstein eingetragen. Am 5. März 1979 erfolgte die Löschung aufgrund eines Beschlusses des Landgerichtes vom 29. September 1978 zu S 297/78, weil ein Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde.
Mit Beschluss des Landgerichtes vom 8. April 2002 zu 10 HG.2002.12 wurden E und F zu Nachtragsliquidatoren für die K Anstalt bestellt, dies mit der Aufgabe, das nachträglich hervorgekommene Vermögen der gelöschten Verbandsperson in Form von Liegenschaften in Österreich (Seefeld) sowie das Wohnungseigentum an einem Appartement Nr. 22 zu verwerten und den Erlös nach der konkursrechtlichen Rangordnung zu verteilen.
Nachdem die Nachtragsliquidatoren bekannt gegeben hatten, dass weitere Liegenschaften in Italien vorhanden seien, wurde mit Beschluss des Landgerichtes den Nachtragsliquidatoren der gerichtliche Auftrag erteilt, auch das weitere nachträglich hervorgekommene Vermögen der Gesellschaft in Form von Liegenschaften in Italien zu verwerten und den Erlös nach der konkursrechtlichen Rangordnung zu verteilen.
Im Folgenden teilten die Nachtragsliquidatoren am 18. Dezember 2002 mit, dass der Verkauf der Grundstücksparzellen in Italien inzwischen durchgeführt worden und der vereinbarte Kaufpreis von der Käuferin bezahlt worden sei. Aufgrund dieses Liegenschaftsverkaufes sei das Erfordernis einer Nachtragsliquidation erst entdeckt worden, da die Gesellschaft über bedeutendes Liegenschaftsvermögen verfüge, welches auf Grund der seinerzeitigen amtswegigen Löschung sozusagen "herrenlos" geworden sei. Es würden Verhandlungen mit dem wirtschaftlich Berechtigten an der Gesellschaft laufen, was mit dem übrigen Liegenschaftsvermögen zu geschehen habe. Erst wenn der wirtschaftlich Berechtigte sich entschieden habe, wohin das Eigentum des gesamten Liegenschaftsvermögens der Gesellschaft übertragen werden solle, könne das gegenständliche Verfahren abgeschlossen werden. Sodann beantragten die Nachtragsliquidatoren ihre Abberufung und ihnen Entlastung zu erteilen, sowie als neuen Nachtragsliquidator den Beschwerdegegner zu bestellen, dies über Initiative des C.
2.2. Mit Beschluss des Landgerichtes vom 18. März 2003 zu 10 HG.2002.12 wurden E und F als Nachtragsliquidatoren der K Anstalt abberufen und der Beschwerdegegner zum Nachtragsliquidator bestellt, dies mit der Aufgabe, das nachträglich hervorgekommene Vermögen der K Anstalt, nämlich in Form von Liegenschaften in Österreich, in Form eines Miteigentumsanteiles, bestehend aus Appartement 22 und in Form von Liegenschaften in Italien unter der Bezeichnung 258030K bestehend aus einer Vielzahl von Parzellen, nach der konkursrechtlichen Rangordnung zu verteilen.
2.3. Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2004 teilte der Beschwerdegegner dem Landgericht mit, dass die vorhandenen Vermögenswerte nach konkursrechtlicher Rangordnung verteilt worden seien. Das Nachtragsliquidationsverfahren sei somit abgeschlossen und der Beschwerdegegner stelle den Antrag auf Abberufung. Dieser Antrag musste auf Auftrag des Landgerichtes zweimal verbessert werden, indem ein nachvollziehbares Vorbringen über das nach der konkursrechtlichen Rangordnung zu verteilende Vermögen erstattet werde.
Schliesslich erstattete der Nachtragsliquidator folgenden Bericht:
"Es bestehen keine offenen Forderungen mehr, (...). Sämtliche Liegenschaften sind verkauft worden (...). Die Erlöse sind jeweils an den einzigen Begünstigten ausbezahlt (...). Das Nachtragsliquidationsverfahren ist somit abgeschlossen."
Letztlich wurde mit Beschluss des Landgerichtes vom 24. Mai 2004 zu 10 HG.2002.12 der Beschwerdegegner als Nachtragsliquidator für die K Anstalt abberufen und die Nachtragsliquidation für beendet erklärt.
2.4. Mit der am 13. April 2012 eingebrachten Klage strebt die Beschwerdeführerin die Verurteilung des Beschwerdegegners zur Zahlung von EUR 3'182'340.00 s. A. an sich, hilfsweise an die gelöschte K Anstalt an, wobei sich ihr Vorbringen wie folgt zusammenfassen lässt:
2.4.1. Im Zuge des Nachtragsliquidationsverfahrens sei es zu mehreren schadenauslösenden Handlungen bzw. Unterlassungen durch den Beschwerdegegner gekommen, die sich zum Nachteil der gelöschten Verbandsperson und in weiterer Folge auch zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgewirkt hätten. Der Beschwerdegegner habe keine Liquidationseröffnungsbilanz erstellt, aus der ersichtlich sei, wie sich das Vermögen der gelöschten Verbandsperson, welches nachträglich zum Vorschein gelangt ist, zusammengesetzt habe. Weiters sei bemerkenswert, dass der Beschwerdegegner ausschliesslich auf Zuruf des Verstorbenen C das gegenständliche Nachtragsliquidationsverfahren durchgeführt habe und keinerlei eigenständige, für die Verbandsperson bzw. allfällig weitere Berechtigte rechtliche Abklärungen getroffen habe. Dies obwohl er insbesondere Kenntnis davon gehabt habe, dass auch noch die Beschwerdeführerin als mögliche Anspruchsberechtigte existiere. Aufgrund der Tatsache, dass sie Alleinerbin nach dem Verstorbenen C sei, habe sie als Rechtsnachfolgerin nach ihrem verstorbenen Vater ein berechtigtes Interesse an einem entsprechend hohen Liquidationserlös der gelöschten Verbandsperson gehabt. Vor allem für die Verbandsperson selbst wäre ein wesentlich höheres Realisat zu erzielen gewesen, als dies der Beschwerdegegner erzielt habe. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdegegner Pro-forma-Verträge abgeschlossen und die gesamten Liegenschaften weit unter ihrem reellen Wert veräussert.
Der Umstand, dass der Beschwerdegegner ein Interesse daran gehabt habe, Informationen des Nachtragsliquidationsverfahrens vor der Beschwerdeführerin geheim zu halten, zeige sich in dem von der Beschwerdeführerin geführten Akteneinsichtsverfahren, welches über sämtliche Instanzen habe geführt werden müssen und schliesslich zu Gunsten der Beschwerdeführerin entschieden worden sei. Der Beschwerdegegner habe offensichtlich Wert darauf gelegt, dass die Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte für einen Haftungsprozess bekommen solle.
2.4.2. Tatsache sei, dass es der Beschwerdegegner in seiner Funktion als Nachtragsliquidator der K Anstalt unterlassen habe, eine reelle Schätzung der vorhandenen Liegenschaften zu veranlassen und damit den Wert dieser Liegenschaften festzustellen. Er habe die Liegenschaften weit unter Wert an Personen verkauft, die allesamt im Naheverhältnis bzw. Umfeld des Sohnes des verstorbenen C zu sehen seien. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei den Verträgen um Scheinverträge handle und tatsächlich wesentlich höhere Beträge für die Grundstücke bezahlt worden seien oder sonstige Gegenleistungen damit verbunden gewesen seien. In dem Vertrag, mit dem die Liegenschaft in Seefeld an die nunmehrige Witwe des verstorbenen C um EUR 78'500.00 verkauft worden sei, sei die Bestätigung mit aufgenommen worden, dass der Kaufpreis bereits zur Gänze bezahlt worden sei. Wohin und an wen dieser Kaufpreis tatsächlich bezahlt worden sei, sei aus dem Vertrag und auch aus dem in diesem Zusammenhang mit diesem Vertrag vorhandenen Schriftverkehr nicht nachvollziehbar.
2.4.3. Für die K Anstalt sei mit G ein Kurator bestellt worden, dem die Aufgabe zugekommen sei, die Prüfung von möglichen Verantwortlichkeitsansprüchen vorzunehmen und allenfalls entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Der für die K Anstalt bestellte Kurator habe dann mitgeteilt, dass er nicht beabsichtige, eine Verantwortlichkeitsklage gegen die ehemaligen Organe beim Landgericht einzubringen. Damit seien aber die Ansprüche auf die Beschwerdeführerin übergegangen und sie könne selbst die Verantwortlichkeitsklage gegen den ehemaligen Nachtragsliquidator anstrengen. Sollte ein persönlicher Anspruch bei ihr nicht bestehen, so mache sie vorsichtshalber den Ersatz des Schadens zu Gunsten der gelöschten Verbandsperson geltend. Vorliegend sei auch von einer böswilligen Schädigungsabsicht des Beschwerdegegners auszugehen, weil er einerseits Kenntnis von der Existenz der Beschwerdeführerin gehabt habe und trotzdem zum Nachteil der K Anstalt und somit auch zum Schaden der Beschwerdeführerin wesentliche Vermögensbestandteile nicht ordnungsgemäss verwertet habe. Der vorläufig bezifferbare und bekannte Schaden würde sich auf EUR 3'182'340.00 belaufen, die tatsächlich realisierbaren Preise würden von einem noch einzuholenden Sachverständigengutachten abhängig sein, diesbezüglich bleibe eine Ausdehnung der Klage vorbehalten.
2.4.4. Während des Nachtragsliquidationsverfahrens habe der Beschwerdegegner ein neues Beistatut für die bereits gelöschte Verbandsperson erlassen, mit welchem C als Erst- und CC sowie D als Zweitbegünstigte eingesetzt worden seien. Der Erlass eines solchen Beistatutes sei im Rahmen eines Liquidationsverfahrens nicht möglich und könne daher keinerlei rechtliche Wirkungen entfalten. Auch dieses Beistatut habe nur den Zweck gehabt, die berechtigten Interessen der Beschwerdeführerin zu umgehen und ihre legitimen Ansprüche zu beeinträchtigen.
2.5. Der Beschwerdegegner bestritt das Klagebegehren, beantragte die kostenpflichtige Klagsabweisung und erhob zunächst die Einrede der Verjährung. Bereits in ihrer ersten, am 30. Oktober 2006 datierten Strafanzeige habe sich die Beschwerdeführerin damit auseinandergesetzt, warum sie den Beschwerdegegner strafbarer Handlungen verdächtige. Schon zu diesem Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin in allen Einzelheiten Bescheid gewusst. Die von ihr nun geltend gemachten Ansprüche seien verjährt.
2.5.1. Weiters sei das Klagsvorbringen unschlüssig, die Beschwerdeführerin sei nicht aktivlegitimiert, da der Klage nicht zu entnehmen sei, durch welche Erwerbsvorgänge die Beschwerdeführerin in die Rechtszuständigkeit der vor ihr geltend gemachten Verantwortlichkeitsansprüche der K Anstalt eingetreten sein solle.
Ein allfälliger Verkauf der Liegenschaften unter ihrem Wert hätte nicht die Beschwerdeführerin geschädigt, sondern die K Anstalt. Sollte dem Inhaber der Gründerrechte und Begünstigten der K Anstalt, C, aus der Nachtragsliquidation ein zu geringer Verkaufserlös zugeflossen sein, so wäre dadurch nicht die Beschwerdeführerin geschädigt worden, sondern das Vermögen des C bzw. sein Nachlass. Letzteren hätte die Beschwerdeführerin ohne weiteres ausschlagen können.
Der Beschwerdegegner habe das Liegenschaftsvermögen der K Anstalt zwar freihändig veräussert, habe dies aber nach Art. 136 Abs. 2 PGR tun dürfen. Seiner Vorgehensweise hafte damit kein Verschulden und damit auch keine Rechtswidrigkeit an. Der Beschwerdegegner habe die Liegenschaften mit Zustimmung von C als oberstem Organ der K Anstalt veräussert. Infolge Einwilligung könne der K Anstalt nun aber von vornherein kein Schaden entstanden sein und damit auch kein Schaden der Beschwerdeführerin.
Überdies seien die Kaufpreise der Liegenschaften in Italien korrekt festgesetzt worden. Aus den Kaufverträgen gehe zudem hervor, dass es sich nicht um Bauland oder um Bauerwartungsland gehandelt habe, sondern um Parzellen in der Waldzone oder um privates Grün-Landschaftsschutzgebiet oder um Wald-Umweltschutzgebiet oder um privates Grün/Umweltschutzgebiet. Es sei sohin nicht um Bau-, sondern um Grünland gegangen.
Das von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorgelegte Privatgutachten sei schon deshalb wertlos, da diesem die Annahme zugrunde liege, dass es sich bei den verkauften Liegenschaften um Bauland gehandelt habe.
Die Nichterstellung einer Liquidationseröffnungsbilanz sei nicht dem Beschwerdegegner zuzuschreiben, sondern seinen Vorgängern E und F. Es bleibe allerdings bestritten, dass bei einer Nachtragsliquidation eine Liquidationseröffnungsbilanz erstellt werden müsse. Im vorliegenden Fall habe eine solche Pflicht umso weniger bestanden, als das nachträglich hervorgekommene und zu verwertende Liegenschaftsvermögen der K Anstalt im Einzelnen bekannt gewesen sei und eine Überschuldung nicht zu erkennen gewesen sei. Einer Liquidationsschlussbilanz habe es deshalb nicht bedurft, da dem Beschwerdegegner durch C mit Schreiben vom 20. April 2004 mitgeteilt worden sei, dass alle Liegenschaften der K Anstalt verkauft worden seien. Der bei der K Anstalt per 29. April 2004 vorhandene Saldo von EUR 8'432.60 sei zuerst an das L Etablissement ausbezahlt und von diesem an die bei der K Anstalt Zweitbegünstigte Witwe des am 29. April 2004 verstorbenen C, CC, weitergeleitet worden. All dies sei zu Recht erfolgt, habe der Beschwerdegegner den Liquidationserlös nach Abschluss der Nachtragsliquidation doch an die Berechtigten zu verteilen gehabt. Nach dem Ableben von C sei dies dessen Witwe gewesen. Der Beschwerdegegner habe sohin bei der Nachtragsliquidation der K Anstalt in jeder Hinsicht ordnungsgemäss operiert.
2.5.2. Die Beschwerdeführerin erläutere nicht, warum sie erst 2012 in der Lage gewesen sein solle, die Klage mit Aussicht auf Erfolg anhängig zu machen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin schon 2007 umfassende Kenntnis über den vermeintlichen Schaden, Schädiger, Kausalzusammenhang und des vermeintlichen Verschuldens gehabt habe, resultiere ferner daraus, dass sie sich dem Strafverfahren zu 13 UR.2007.267 mit einem Schreiben vom 3. September 2007 als Privatbeteiligte angeschlossen und zur Durchsetzung ihres Privatbeteiligtenanspruches umfangreiche zivilrechtliche Ausführungen gemacht habe. Mit diesen Ausführungen habe die Beschwerdeführerin schon 2007 zu erkennen gegeben, dass sie schon im damaligen Zeitpunkt in alle, für einen Schadenersatzanspruch massgeblichen Zusammenhänge Einblick gehabt habe. Vor diesem Hintergrund hätte die Beschwerdeführerin den Klagsanspruch nach dem Zugang des Beschlusses innert angemessener Frist geltend machen müssen, was sie jedoch nicht getan habe. Eine Schädigungsabsicht des Beschwerdegegners gegen die Beschwerdeführerin lasse sich von vornherein nicht konstruieren, nachdem der Erbantritt der Beschwerdeführerin erst am 4. Oktober 2004, also nach Abschluss der Nachtragsliquidation, erfolgt sei. Um welche angeblichen "berechtigten Interessen" der Beschwerdeführerin sich der Beschwerdegegner hätte im Nachtragsliquidationsverfahren kümmern müssen, werde nicht ausgeführt. In diesem Verfahren sei die Beschwerdeführerin weder Gläubigerin der K Anstalt gewesen, noch habe sie gegen die K Anstalt sonstige privatrechtliche Ansprüche gehabt. Während des Nachtragsliquidationsverfahrens sei die Beschwerdeführerin keine "Alleinerbin" nach ihrem Vater C gewesen und sie sei auch keine Gesellschaftsbeteiligte gewesen.
3. Das Landgericht verurteilte den Beschwerdegegner mit Urteil vom 27. September 2013 (ON 28) zur Zahlung von EUR 87'200.00 samt 5 % Zinsen seit dem 13. April 2012. Das Mehrbegehren, gerichtet auf Zahlung von EUR 3'095'140.00; sowie das Eventualbegehren wies das Landgericht ab.
3.1. Der Entscheidung legte das Landgericht, nebst dem unstrittigen Sachverhalt (zusammengefasst wiedergegeben in Ziff. 1 - 2.2), folgende Feststellungen zugrunde:
3.1.1. Die Übernahme des Amtes als Nachtragsliquidator der K Anstalt durch den Beschwerdegegner sei über Wunsch des C erfolgt. Schon im Zuge der so genannten "Mandantenüberprüfung" habe C dem Beschwerdegegner mitgeteilt, dass er eine Tochter (die Beschwerdeführerin) habe. Vor Übernahme des Mandats sei zwischen C und CC und dem L Etablissement andererseits ein Mandatsvertrag abgeschlossen worden, und zwar am 20. Februar 2003.
Weiters sei festgehalten worden, dass der Mandatar und sein Funktionär sich verpflichten würden, das Mandat ausschliesslich nach den Weisungen des Mandanten bzw. von Drittpersonen, welche der Mandant bezeichne, auszuüben.
"Gründerrechtsinhaber" der gelöschten K Anstalt sei C gewesen. Dieser sei auch Erst- bzw. Alleinbegünstigter gewesen. Von allfälligen Unstimmigkeiten bzw. Streitigkeiten zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Vater bzw. ihrem Bruder, D, habe der Beschwerdegegner nichts gewusst. Bei Übernahme des Amtes des Nachtragsliquidators sei dem Beschwerdegegner vom vormaligen Nachtragsliquidator der gesamte Akt, insbesondere auch der Aktenvermerk (Memo) vom 25. April 2002 übergeben worden. Darin sei unter anderem festgehalten worden, dass C im Zusammenhang mit dem Umstand, dass nun auch die italienischen Liegenschaften zum nachträglich aufgetauchten Vermögen der in Liquidation befindlichen K Anstalt gehörten, mitgeteilt habe, dass er absolut vorsichtig sein müsse im Zusammenhang mit Informationsfreigaben, um zu verhindern, dass zum Beispiel seine Tochter darüber informiert werde, dass eine Liegenschaft in Seefeld existiere. Im diesbezüglichen Akt hätten sich auch Schreiben des Notars H vom 20. November 2002 und 13. Dezember 2002 befunden, sämtliche dieser Schreiben seien dem Beschwerdegegner bekannt gewesen, wie ihm auch der Aktenvermerk bekannt gewesen sei.
Der Beschwerdegegner habe bei Antritt seines Amtes keine Liquidationseröffnungsbilanz erstellt - auch seine Amtsvorgänger hätten keine erstellt - und auch keine Liquidationsschlussbilanz bei Beendigung seiner Tätigkeit. Er habe hiezu jeweils keinen Anlass gesehen.
Von den vormaligen Nachtragsliquidatoren sei - offenbar lediglich einmal - ein Gläubigeraufruf veranlasst worden, und zwar am 15. April 2002 im Liechtensteiner Volksblatt. Gläubiger hätten sich in der Folge nicht gemeldet.
Während der Nachtragsliquidation - und offenbar über Wunsch des C - habe das L Etablissement, Vaduz, "als Inhaberin der Gründerrechte der K Anstalt International Trading Corporation Establishment, Vaduz," gestützt auf Art. 11 der Statuten ein Beistatut ausgefertigt, in welchem als Erstbegünstigter am gesamten Ertrag und Vermögen sowie an einem allfälligen Liquidationserlös der K Anstalt auf Lebenszeit ohne Einschränkung C eingesetzt worden sei, nach dem Tode des Erstbegünstigten seine Frau CC als Zweitbegünstigte und nach dem Ableben deren Sohn D.
3.1.2. Im Zuge der Nachtragsliquidation hätten Liegenschaftsverkäufe stattgefunden, wobei der Nachtragsliquidator jeweils in Vertretung der K Anstalt die entsprechenden Kaufverträge unterfertigt habe (die Unterfertigung der Kaufverträge sei die einzige Tätigkeit gewesen, die der Beschwerdegegner in Bezug auf die Liegenschaftsverkäufe unternommen habe).
Sämtliche dieser Liegenschaftsverkäufe seien über Anweisung des C erfolgt, den der Beschwerdegegner als Mandant betrachtet habe und ohne dass der Beschwerdegegner nähere Erkundigungen über den tatsächlichen Wert dieser Liegenschaften eingezogen habe. Überdies habe der Beschwerdegegner keine Veranlassung dazu gesehen, nähere Erkundigungen einzuholen, da C als seiner Meinung nach wirtschaftlich Berechtigter die Käufer jeweils gesucht und gefunden habe. Die Liegenschaft in Nago Torbole sei an D verkauft worden, die Liegenschaft in Seefeld an die Ehegattin des C.
Die Kaufpreise seien jeweils zwischen den Beteiligten vereinbart worden, wobei der Beschwerdegegner als Nachtragsliquidator in die Kaufpreisfindung in keiner Art und Weise eingebunden gewesen sei.
Zu Zeiten der Nachtragsliquidation durch E und F sei ebenfalls am 23. April 2002 eine Liegenschaftsveräusserung einer Grundparzelle in Nago Torbole bestehend aus Wald an J zum Gesamtkaufpreis von EUR 7'439.10 erfolgt.
Sämtliche Veräusserungsgeschäfte seien durch C veranlasst, vorbereitet, und dem Nachtragsliquidator zur Unterfertigung vorgelegt worden. Dieser habe namens der K Anstalt die Kaufverträge ohne weiteres Nachfragen unterfertigt und ohne sich um das Schicksal der Verkaufserlöse zu kümmern. Er habe sich damit begnügt, dass ihm C beschieden habe, dass das Geld geflossen sei. Die Kaufpreise seien jeweils direkt an C gegangen und nicht über ein Konto der K Anstalt gelaufen. Beim Grundstück in Seefeld habe sich der Beschwerdegegner damit zufrieden gegeben, dass D ihm gegenüber bestätigt habe, dass der Kaufpreis bereits geflossen sei.
Mit Schreiben vom 20. April 2004 habe C dem L Etablissement zu Handen des Beschwerdegegners mitgeteilt, dass sämtliche Vermögenswerte verkauft worden seien und die Liquidation durchgeführt werden könne.
3.1.3. Im Weiteren sei die Nachtragsliquidation mit Beschluss des Landgerichtes vom 24. Mai 2004 beendet und der Beschwerdegegner als Nachtragsliquidator abberufen worden. Fünf Tage später sei C in München gestorben. In der Folge sei vom L Etablissement ein Guthaben auf dem Konto der K Anstalt, nämlich EUR 8'432.60 (dieses Geld sei nicht aus den Liegenschaftsverkäufen stammend) an die Ehefrau des verstorbenen C ausbezahlt worden.
Am 30. Oktober 2006 habe die Beschwerdeführerin Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner sowie gegen CC und D bei der Staatsanwaltschaft in Vaduz erhoben. Dies wegen des Verdachtes des Betruges, der Untreue, der Erbverschleierung, der Unterschlagung von Stiftungsvermögen u. a.
3.1.4. Nachdem nach Einvernahme des Beschwerdegegners die Vorerhebungen gemäss § 22 Abs. 2 StPO mit Beschluss vom 29. November 2006 eingestellt worden seien, habe die Beschwerdeführerin weitere Strafanzeigen verfasst, zum einen gegen L vertreten durch B", zum anderen gegen "E" wegen Verdachts des Betruges, der Untreue, der Unterschlagung, der Falschaussage u. a. In dieser Strafanzeige habe die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner beschuldigt, bewusst und vorsätzlich bei der Liquidation der K Anstalt das Beistatut während der laufenden Liquidation geändert, Formfehler bei der Nachtragsliquidation begangen, Grundstücke unter Wert verkauft, Baurechte nicht verkauft, keine ordnungsgemässe Buchhaltung erstellt und untreue Geschäftsführung begangen zu haben.
Nachdem die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin mitgeteilt habe, dass die Anzeige vom 6. August 2007 zurückgelegt werde, habe diese mit Eingabe vom 24. September 2007 die "Einleitung bzw. Fortführung der Untersuchung" beantragt.
In diesem Subsidiarantrag werde "ein Abgleich zwischen den mündlichen Aussagen und den tatsächlich vorliegenden schriftlichen Geschäftsdokumenten" gefordert.
3.1.5. Mit Beschluss des Obergerichtes vom 5. Dezember 2007 sei dem Subsidiarantrag der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben worden.
Bereits mit Schreiben vom 28. Oktober 2006 habe die Beschwerdeführerin Akteneinsicht zur Nachtragsliquidation der gelöschten Firma K Anstalt beantragt. Sie habe ihren Antrag mit einem Verweis auf Art. 142 Abs. 3 PGR begründet und habe im Wesentlichen dazu vorgetragen, sie sei Rechtsnachfolgerin ihres Vaters C, der Gründerrechtsinhaber der K Anstalt gewesen und am 29. Mai 2004 verstorben sei.
Bei der "Stiftung" seien ihrer Ansicht nach Unregelmässigkeiten aufgetreten. Sie habe ihren Antrag im Folgenden dahingehend konkretisiert, dass ihr Einsicht in die Geschäftsbücher der K Anstalt nach Art. 142 PGR gewährt werden möge. Dies sei antragskonform bewilligt und vom Obergericht mit Entscheid vom 28. Juni 2007 zu 10 HG.2006.47 bestätigt worden, nachdem der Beschwerdegegner diese Frage zum Staatsgerichtshof weitergezogen habe, habe dieser die Entscheidung des Obergerichtes seinerseits mit Urteil vom 24. Juni 2009 bestätigt.
Am 22. Oktober 2009 habe die Beschwerdeführerin sodann zu 02 NP.2009.65 beantragt, der gelöschten K Anstalt möge ein Kurator bestellt werden. Aufgrund der Akteneinsichtnahme in die Geschäftsunterlagen in die K Anstalt habe sie feststellen müssen, dass im Rahmen des Liquidationsverfahrens offensichtlich gravierende Fehler gemacht worden seien, die einen Ersatzanspruch der gelöschten Verbandsperson gegen ihre ehemaligen Organe, insbesondere gegen den zuletzt tätigen Nachtragsliquidator eröffnen würden. Aufgrund der Haftung des ehemaligen Nachtragsliquidators sei davon auszugehen, dass dieser seinerseits keinerlei Ansprüche der gelöschten Verbandsperson mehr verfolgen werde. Zur Einbringlichmachung solcher Ansprüche sei es daher erforderlich, für die Gesellschaft zunächst einen Kurator zu bestellen, dem die Aufgabe zukomme, für die gelöschte Verbandsperson sodann einen Beistand im Sinne des Art. 141 Abs. 1 PGR zur Geltendmachung der Verantwortlichkeitsansprüche zu bestellen.
Aufgabe des Vertreters der gelöschten Verbandsperson werde es auch sein, zu prüfen, ob das Beistatut während laufender Liquidation überhaupt rechtsgültig zustande gekommen bzw. ob der Erlass eines solchen Beistatuts im Zuge der Nachtragsliquidation überhaupt möglich sei.
3.1.6. Im Weiteren sei zu 02 NP.2009.65 hinsichtlich der K Anstalt eine Verwaltungskuratel nach § 278 Ziff. 4 ABGB angeordnet und G mit Beschluss vom 2. Juli 2010 über Antrag der Beschwerdeführerin zum Kollisionskurator mit der Aufgabe bestellt worden, die K Anstalt in der Prüfung und allfälligen Durchsetzung von Verantwortlichkeitsansprüchen gegen die ehemaligen Organe bzw. den Nachtragsliquidator zu vertreten.
Mit Schreiben vom 6. September 2011 habe G dem Vertreter des Beschwerdegegners mitgeteilt, dass er nicht beabsichtige, eine Verantwortlichkeitsklage gegen die ehemaligen Organe beim Landgericht anzustrengen.
Letztlich habe der Kollisionskurator dem Landgericht mitgeteilt, dass er beabsichtige, keine Klage gegen die ehemaligen Organe der Pflegebefohlenen einzubringen. Aufgrund der gesamten Umstände in der gegenständlichen Rechtssache gehe der Kollisionskurator davon aus, dass das allfällige rechtswidrige Verhalten des Beschwerdegegners aufgrund einer möglichen Einwilligung des wirtschaftlich Berechtigten gerechtfertigt gewesen sei. Jedenfalls bestehe ein hohes Prozessrisiko, die Pflegebefohlene verfüge über kein Vermögen, sodass eine Prozessführung bereits an den finanziellen Voraussetzungen scheitern würde.
Es sei davon auszugehen, dass kurz danach die Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsfreund vom Inhalt des Aktes 02 NP.2009.65 Kenntnis erlangt hätten.
Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin durch die oben beschriebenen Handlungen/Unterlassungen habe schädigen wollen.
3.2. Rechtlich beurteilte das Landgericht den Sachverhalt wie folgt:
3.2.1. Nach den Feststellungen komme die lange zehnjährige Verjährungsfrist des Art. 226 Abs. 1, 2. Satz PGR nicht in Betracht (keine absichtliche Schadenszufügung erwiesen). Es sei deshalb von einer dreijährigen Verjährungsfrist (vgl. § 1489 ABGB und Art. 134 Abs. 4 PGR i. V. m. Art. 226 Abs. 1 PGR) auszugehen.
Dem Beschwerdegegner sei zuzubilligen, dass die Beschwerdeführerin schon in der Strafanzeige vom 30. Oktober 2006 zu 13 UR.2006.337 über einen Kenntnisstand verfügt habe, so dass eine Klage auf Feststellung der Haftung des Nachtragsliquidators ohne weiteres möglich gewesen wäre, wenn das Faktum ausgeblendet werde, dass die Beschwerdeführerin erst Jahre später über sämtliche Unterlagen betreffend die Nachtragsliquidation verfügen habe können. Gerade diesem Umstand komme aber nach Auffassung des Landgerichtes eine überragende Bedeutung zu und es sei nicht ex post zu betrachten, ob und gegebenenfalls welche zusätzlichen Informationen die Beschwerdeführerin aus diesen Urkunden hätte für eine (erfolgreiche) Klagsführung gewinnen können, sondern es sei aus einer ex ante-Betrachtung zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin, ungeachtet des Umstandes, dass sie mit der Weigerung des Beschwerdegegners konfrontiert gewesen sei, in die Gesellschaftsbücher und Geschäftspapiere der gelöschten K Anstalt Einsicht zu gewähren, hier dennoch eine (möglicherweise auch erfolgreiche) Klagsführung indiziert gewesen wäre.
Gerade dies sei jedoch zu verneinen: Selbst wenn die der Beschwerdeführerin erst nach langwierigen Rechtsstreitigkeiten zur Verfügung gestandenen Unterlagen nur eine Bestätigung dessen darstellten, was diese bereits bei Einreichung der Anzeige im Oktober 2006 an Informationsstand und Informationsmaterial zur Verfügung gehabt habe, sei bei einer ex ante-Betrachtung die Verfügung über sämtliche Gesellschaftsunterlagen unerlässlich, um die Frage der Haftung, der Kausalität, der Rechtswidrigkeit etc. so beurteilen zu können, dass eine Klagsführung möglicherweise erfolgreich sei. Immerhin hätten sich durchaus aus diesen Unterlagen Umstände erschliessen können, die eine Haftung des Beschwerdegegners ausgeschlossen hätten. Davon abgesehen sei eine Verjährung der Klagsforderung auch schon deshalb nicht anzunehmen, da diese erst mit Kenntnis der Mitteilung des Schreibens des G, wonach er nicht beabsichtigt habe, eine Verantwortlichkeitsklage gegen die ehemaligen Organe beim Landgericht anzustrengen, zu laufen begonnen habe. Die Frage der Verjährung der Klagsforderung werde daher verneint.
3.2.2. Es sei überdies zu prüfen, ob den Beschwerdegegner eine Haftung aus Verantwortlichkeit treffe, indem er es unterlassen habe, die Grundstücke erst nach Einholung unabhängiger Schätzgutachten zu veräussern.
In diesem Zusammenhang sei zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Klagsbehauptungen nie Mitglied und Gläubigerin der K Anstalt und im gesamten Nachtragsliquidationsverfahren nie Begünstigte oder Inhaberin der Gründerrechte gewesen sei, was ihr eine Aktivlegitimation zur Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen verschaffen würde. Der vorliegende Fall weise die Besonderheit auf, dass C als (faktischer) Inhaber der Gründerrechte der K Anstalt praktisch während der Nachtragsliquidation quasi im Alleingang die Liegenschaften an seine Frau bzw. seinen Sohn und an Dritte verkauft und der Nachtragsliquidator für die K Anstalt lediglich seine Unterschrift auf die schon vorbereiteten Kaufverträge gesetzt habe. Nach Art. 136 Abs. 2 PGR dürften Grundstücke bei Versilberung der Aktiven mit Zustimmung des obersten oder eines anderen statutarisch ermächtigten Organes auch freihändig veräussert werden.
Nach dem Dafürhalten des Landgerichtes würden die obigen Umstände den Beschwerdegegner von seiner Verantwortlichkeit entbinden. Der Beschwerdegegner habe keine Verpflichtung gehabt, auf eine allfällige erbrechtliche Position der Beschwerdeführerin Bedacht zu nehmen, zumal die Nachtragsliquidation zur Gänze vor dem Ableben des C abgewickelt worden sei. Einen allfälligen Schaden der K Anstalt könne ohnehin nur diese geltend machen. Die Beschwerdeführerin habe solche Ansprüche nicht abgetreten erhalten. Resümierend würden nur EUR 87'200.00 vom Klagsbetrag der Beschwerdeführerin zustehen: Der Beschwerdegegner hafte der Beschwerdeführerin aufgrund von deren Erbenstellung. Bei pflichtgemässer Ausübung der Nachtragsliquidation wären die mit der Klage auch geforderten Kaufpreiserlöse in Höhe von gesamt EUR 87'200.00 in die Erbmasse geflossen. Für diesen Betrag würde der Beschwerdegegner unabhängig von der Frage haften, ob die Liegenschaften zu marktkonformen Preisen veräussert worden seien.
4. Das Obergericht gab mit Urteil vom 15. Januar 2014 (ON 40) der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge, dagegen aber der Berufung des Beschwerdegegners und änderte das Urteil des Landgerichtes (ON 28) dahingehend ab, dass das Klagebegehren, der Beschwerdegegner sei schuldig, der Beschwerdeführerin binnen vier Wochen den Betrag von EUR 87'200.00 s. A. zu bezahlen, abgewiesen wurde. Zusammengefasst begründete das Obergericht seine Entscheidung wie folgt:
4.1. Zur Berufung der Beschwerdeführerin führte das Obergericht im Wesentlichen Folgendes aus:
Dass die K Anstalt allfällige Verantwortlichkeitsansprüche gegen den Beschwerdegegner an die Beschwerdeführerin abgetreten habe, sei nicht behauptet worden. Abgesehen davon könne der fiduziarisch als Organ tätige Nachtragsliquidator nicht für den von ihm der Gesellschaft verursachten Schaden verantwortlich gemacht werden, wenn er das schadenverursachende Verhalten zum Nachteil der Gesellschaft mit Zustimmung bzw. Weisung des wirtschaftlichen Hintermannes gesetzt habe. Mit der Verzichtserklärung des Kollisionskurators könne die Aktivlegitimation auf das einzelne Mitglied der Gesellschaft übergehen (Art. 222 Abs. 3 PGR). Eine absichtliche Schädigung sei von der Beschwerdeführerin nicht behauptet worden. Ausserdem räume sie selbst ein, dass sie zu Lebzeiten des Vaters weder Begünstigte noch Inhaberin der Gründerrechte und somit kein Mitglied der K Anstalt gewesen sei.
Soweit die Beschwerdeführerin mit einem Übergang der Verantwortlichkeitsansprüche auf sie als Erbberechtigte und einzige Berechtigte nach dem verstorbenen Erstbegünstigten argumentiere und damit geltend mache, sie habe die Gründerrechte von ihrem Vater geerbt, übersehe sie, dass es bei der 1979 gelöschten K Anstalt im Zeitpunkt des Ablebens von C am 25. Mai 2004 oder/und im Zeitpunkt des Erbantritts vom 4. Oktober 2004 keine Gründerrechte mehr gegeben habe, die in den Nachlass des C gefallen wären. Spätestens mit dem Abschluss der Nachtragsliquidation am 25. Mai 2004 und der vollständigen Verteilung des Liquidationserlöses an den Erst- und Alleinbegünstigten C habe es bei der K Anstalt keine Gründerrechte mehr gegeben. Die Beschwerdeführerin sei nie Erbin der K Anstalt gewesen und hätten sich Verantwortlichkeitsansprüche nicht im Nachlass ihres Vaters befunden.
Soweit die Beschwerdeführerin ein absichtlich schädigendes Verhalten des Beschwerdegegners gegenüber der Beschwerdeführerin geltend mache, weiche sie von den Feststellungen des Erstgerichtes ab. Die Erlöse seien nicht direkt in das Vermögen des C gelangt, weshalb eine absichtliche Schädigung dessen Erbin gar nicht möglich sei. Es stehe der Beschwerdeführerin nicht das Recht zu, Verantwortlichkeitsansprüche der K Anstalt gegen den Beschwerdegegner geltend zu machen. Der Beschwerdegegner habe überdies als Nachtragsliquidator auch nicht mittelbar einen Schaden im Vermögen der Beschwerdeführerin verursachen können, weil die Beschwerdeführerin bei der K Anstalt nie Gläubigerin oder am Vermögen der K Anstalt begünstigt gewesen sei. Sie habe im Nachtragsliquidationsverfahren keine wie immer gearteten Ansprüche geltend machen können, so dass der Beschwerdegegner ihr gegenüber auch keine Sorgfaltspflichten verletzen habe können.
Eine Schädigung hätte, wenn überhaupt, nur am Vermögen der K Anstalt erfolgen können. C habe den Beschwerdegegner am Ende der Nachtragsliquidation mit Schreiben vom 20. April 2004 entlastet, weshalb die Rechtswidrigkeit des Vorgehens des Beschwerdegegners gegenüber der K Anstalt zu verneinen sei.
4.2. Zur Berufung des Beschwerdegegners führte das Obergericht im Wesentlichen Folgendes aus:
Die Beschwerdeführerin habe ihre Klage einzig und allein auf einen Verantwortlichkeitsanspruch nach Art. 218 ff. PGR gestützt, den sie als Rechtsnachfolgerin ihres Vaters erworben haben wolle. Sie habe aber nicht behauptet, dass der Beschwerdegegner C in seinem Vermögen (und damit in dessen Nachlassvermögen) geschädigt habe. Aus diesem Grund habe das Erstgericht der Beschwerdeführerin nicht wegen Verkürzung ihres Erbrechtes den Geldbetrag zusprechen dürfen. Werde nämlich nur ein Verantwortlichkeitsanspruch ausdrücklich geltend gemacht, sei das Gericht an diesen Rechtsgrund gebunden und dürfe der Klage nicht aus einem anderen Rechtsgrund stattgeben. Dadurch, dass das Erstgericht den Geldbetrag aus einem nicht geltend gemachten Rechtsgrund zugesprochen habe, habe es seine Entscheidungsbefugnisse nach § 405 ZPO überschritten.
Die Beschwerdeführerin hätte vortragen müssen, auf welchem Wege sie vom Beschwerdegegner in ihrem Vermögen rechtswidrig, schuldhaft und kausal geschädigt worden sei. Hiefür wäre auch der Nachweis erforderlich gewesen, dass die Erlöse aus den Liegenschaftsverkäufen dem Nachlass nach C nicht zugegangen seien. Das Erstgericht habe erkennen können, dass die Beschwerdeführerin spätestens bis zum 6. August 2007 Kenntnis vom Schaden, dem Schädiger sowie dem Kausalzusammenhang zwischen dem schadenstiftenden Verhalten des Beschwerdegegners und dem eingetretenen Schaden erlangt habe. Somit hätte die Beschwerdeführerin spätestens bis zum 6. August 2010 gegen den Beschwerdegegner gerichtlich vorgehen müssen.
Es könne nicht auf die Verzichtserklärung des Kurators G abgestellt werden, weil der Klagszuspruch nicht auf dem Rechtsgrund der Verantwortlichkeit, sondern aufgrund der der Beschwerdeführerin zugedachten Erbenstellung erfolgt sei. Von der Erbenstellung als Alleinerbin nach C habe die Beschwerdeführerin in Folge des Erbantritts am 4. November 2004 gewusst. Damit habe sie auch gewusst, was sich im Nachlass befunden habe. Dass die Kaufpreise nicht auf ein Konto der K Anstalt, sondern direkt C zugegangen seien, sei ihr spätestens am 30. Oktober 2006 bekannt gewesen. Also habe die Beschwerdeführerin von dem angeblichen schadenstiftenden, rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten des Beschwerdegegners schon Ende Oktober 2006 gewusst. Dieses Wissen habe sie in der Strafanzeige am 6. August 2007 in extenso dargelegt. Es wäre ihr bis spätestens 6. August 2010 ohne weiteres möglich gewesen, gegen den Beschwerdegegner gerichtlich vorzugehen. Die Beschwerdeführerin habe aber die dreijährige Frist des § 1489 ABGB nicht genutzt. Das Urteil des Erstgerichtes sei daher im Sinne der Klagsabweisung abzuändern.
5. Der von der Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil des Obergerichtes vom 15. Januar 2014 (ON 40) erhobenen Revision gab der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 13. Juni 2014, 04 CG.2012.131-48, keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
5.1. Gemäss Art. 222 Abs. 3 PGR könne die Aktivlegitimation zur Geltendmachung eines absichtlich zugefügten Schadens dann, wenn die Gesellschaft auf die Geltendmachung des Anspruchs verzichte, auf die einzelnen Mitglieder der Gesellschaft übergehen, wobei auf Leistung an die Gesellschaft zu klagen sei. Nach den Feststellungen sei aber weder von einer absichtlichen Schädigung der K Anstalt auszugehen, noch vermöge die Beschwerdeführerin eine Rechtsposition als Begünstigte oder Gründerrechtsinhaberin zu Lebzeiten ihres Vaters darzulegen. Ebenso wenig sei sie Organ der K Anstalt und sei auch sonst nicht Beteiligte dieser Verbandsperson gewesen, die bereits 1979 gelöscht worden sei. Somit sei die Beschwerdeführerin nicht "Mitglied" der K i. S. des Art. 222 Abs. 3 PGR.
Damit seien freilich Erstgericht und Berufungsgericht zu Recht von einer fehlenden Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin ausgegangen.
Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf ihr Eventualbegehren zugunsten der gelöschten Verbandsperson vermöge ihre im Hinblick auf die normativen Voraussetzungen des Art. 222 Abs. 3 PGR fehlende Aktivlegitimation nicht zu ersetzen. Eine rechtsgeschäftliche Übertragung von Verantwortlichkeitsansprüchen an die Beschwerdeführerin sei nicht festgestellt. Die Beschwerdeführerin meine, ihre Aktivlegitimation als Erbin nach ihrem Vater C begründen zu können: Zutreffend sei jedoch, dass im Zeitpunkt des Todes des Vaters der Beschwerdeführerin (29. Mai 2004) das Nachtragsliquidationsverfahren über den restlichen Liegenschaftsbesitz der K Anstalt bereits abgeschlossen gewesen sei und daher im Todeszeitpunkt des C keine Vermögensrechte oder organschaftliche Verwaltungsrechte (vgl. LES 1982, 139; LES 2001, 81), die etwa auf die Beschwerdeführerin im Erbwege hätten übergehen können, vorhanden gewesen seien. Infolge Beendigung der Nachtragsliquidation sei die K Anstalt im Todeszeitpunkt des Vaters der Beschwerdeführerin bereits vollbeendigt gewesen.
Eine - wie von der Beschwerdeführerin in der Revision vorgebrachte - Hypothese, sie wäre bei ordentlicher Nachtragsliquidation Erbin geworden, sei zum einen eine unzulässige Neuerung, gehe aber überdies daran vorbei, dass es sich bei der Frage der Aktivlegitimation nur um eine aktuelle, im betreffenden Prozess vorliegende Sachlegitimation, nicht aber um eine hypothetische Aktivlegitimation handeln könne. Tatsächlich räume die Beschwerdeführerin mit diesem Vorbringen auch ein, worauf der Beschwerdegegner zu Recht hinweise, dass ihre Aktivlegitimation nicht gegeben sei. Ebenso wenig entscheidungsrelevant und eine Aktivlegitimation begründend sei das Revisionsvorbringen, der Beschwerdegegner hätte mit der Verteilung zuwarten müssen, damit der Beschwerdeführerin nach Erbsausschlagung der Mutter und des Bruders im Ergebnis die Erlöse auszuschütten gewesen wären. Auch hier gehe es um Hypothesen, die nichts an der aktuell fehlenden Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin änderten.
Auf die Frage der Verjährung, welche das Berufungsgericht zu dem über Berufung des Beschwerdegegners abgewiesenen Teilbetrag von EUR 87'200.00 behandelt habe, gehe die Revision substantiell nicht ein: Es werde lediglich vorgebracht, dass sich "aus den beigezogenen Akten ... unmissverständlich (ergebe), dass der Revisionsgegner der Revisionswerberin bis zuletzt die Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen der K Anstalt verweigert" habe. Damit werde aber nicht im Sinne einer gesetzmässigen Ausführung der Revision dargelegt, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung des Obergerichtes unrichtig sei. Die gesetzmässige Ausführung des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nach § 503 Ziff. 4 ZPO erfordere vielmehr die konkrete Darlegung, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht unrichtig erscheine (§ 475 Abs. 2 ZPO, § 506 Abs. 2 öZPO). Die blosse Behauptung, es ergebe sich aus den Akten etwas anderes, als die Berufungsinstanz rechtlich vertreten habe bzw. - wie hier die Beschwerdeführerin -, das Erstgericht habe die Nichtverjährung "sehr deutlich" dargestellt, stelle keine gesetzmässige Ausführung der Rechtsrüge dar (öOGH 10 Ob S 171/98i, SVSlg 47.580; Kodek, in: Rechberger, ZPO, § 506, Rz. 2). In solchen Fällen sei es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, die materiell-rechtliche Beurteilung zu prüfen (MietSlg 51.738).
Soweit die Beschwerdeführerin von einer "überraschenden Rechtsansicht" des Obergerichtes im Hinblick auf die Bejahung des Verjährungseinwandes des Beschwerdegegners ausgehe, verkenne sie, dass dieser Einwand (abgesehen von der in erster Instanz behandelten Verjährungseinrede) in der Berufung des Beschwerdegegners erhoben worden sei und daher für die Beschwerdeführerin nicht überraschend sein habe können. Sie habe denn auch dazu in ihrer Berufungsmitteilung Stellung genommen. Es entspreche ständiger Rechtsprechung, dass das Verbot einer Überraschungsentscheidung nur hinsichtlich der von keiner Partei vorgebrachten Rechtsansicht ins Treffen geführt werden könne (Klauser/Kodek, ZPO16, § 182, E 20). Von einer Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens könne daher keine Rede sein.
Verfehlt sei auch die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, das Berufungsgericht habe den Grundsatz der Unmittelbarkeit dadurch verletzt, dass es hinsichtlich der Verjährungsfrage "weder eine partielle noch eine vollumfängliche Beweiswiederholung" vorgenommen habe. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin gar nicht ausführe, zu welchen anderen, für die Entscheidung kausalen Feststellungen das Obergericht hätte gelangen sollen und damit dieser Revisionsgrund nicht gesetzmässig ausgeführt sei, sei es unrichtig, dass das Berufungsgericht zu jedem von ihm als relevant erkannten Rechtsgrund oder Einwand, neuerlich Beweise aufzunehmen hätte. Soweit der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt für die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ausreichend sei, könne auf dessen Basis auch eine abweichende rechtliche Beurteilung ohne weitere "eigenständige Beweise" bzw. "Beweisergänzungen" vorgenommen werden. Ein Mangel des Berufungsverfahrens lasse sich nicht erkennen. Der Revision der Beschwerdeführerin sei daher keine Folge zu geben gewesen.
6. Mit Schreiben vom 3. Juli 2014 beantragte die Beschwerdeführerin beim Staatsgerichtshof die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang zur Einbringung einer Individualbeschwerde gegen das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 13. Juni 2014 zu 04 CG.2012.131-48.
Da der für die Beurteilung dieses Antrages erforderliche verfahrenseinleitende Schriftsatz, d. h. die entsprechend ausgeführte bzw. begründete Beschwerdeschrift fehlte und der Antrag auch keine hinreichende Begründung enthielt, um die Erfolgsaussichten des Beschwerdeverfahrens vor dem Staatsgerichtshof beurteilen zu können, erteilte der Präsident des Staatsgerichtshofes der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Juli 2014 einen Verbesserungsauftrag. Diesem Auftrag kam die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 23. Juli 2014 fristgerecht unter Darlegung der in der noch auszuführenden Individualbeschwerde zu rügenden Grundrechte nach.
7. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab daraufhin dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Beschluss vom 5. August 2014 Folge und trug ihr auf, binnen vier Wochen ab Zustellung des Beschlusses der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer über die Bestellung des Verfahrenshelfers eine Individualbeschwerde gegen das Urteil des obersten Gerichtshofes vom 13. Juni 2014 zu 04 CG.2012.131-48 einzureichen.
Auf die Begründung dieses Präsidialbeschlusses wird, soweit relevant, in der Begründung dieser Entscheidung eingegangen.
8. Mit Schriftsatz vom 18. August 2014 erhob der Beschwerdegegner gegen diesen Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofes vom 5. August 2014 gemäss Art. 44 Abs. 3 StGHG Beschwerde an den Senat des Staatsgerichtshofes und beantragte, dass der Senat des Staatsgerichtshofes die mit dieser Beschwerde angebotenen Beweise zulassen und aufnehmen wolle, dieser Beschwerde Folge geben und den ersten Spruchpunkt des angefochtenen Beschlusses dergestalt abändern wolle, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der Verfahrenshilfe ab-, eventualiter zurückgewiesen werde. Eventualiter wolle der Senat des Staatsgerichtshofes die mit dieser Beschwerde angebotenen Beweise zulassen und aufnehmen, dieser Beschwerde Folge geben und die Rechtssache unter Aufhebung des ersten Spruchpunktes des angefochtenen Beschlusses an den Präsidenten des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen. In jedem Falle wolle der Senat des Staatsgerichtshofes dem Beschwerdegegner die verzeichneten Kosten des Beschwerdeverfahrens zusprechen und die Beschwerdeführerin zur Kostentragung verpflichten.
Seine Beschwerde begründete der Beschwerdegegner im Wesentlichen wie folgt:
8.1. Die im angefochtenen Beschluss offenbar vorsorglich vorgenommene Festsetzung des Streitwertes mit einem Betrag von CHF 100'000.00 nach Art. 8 Abs. 4 RATG werde bemängelt: Zwar habe der Streitwert in dem zu 04 CG.2012.131 abgeführten Ausgangsverfahren EUR 3'182'240.00 betragen (= CHF 3'882'455.00). Dem gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahren sei jedoch ein geringerer Streitwert zugrunde zu legen (LES 2000, 1): So werde der Streitwert des gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahrens mit höchstens CHF 30'000.00 oder auch nur mit einem Betrag von CHF 10'000.00 festzusetzen sein, dem Anstaltsfonds der K Anstalt. Eine solche Streitwertfestsetzung sei unter anderem auch deshalb begründet, weil es im Ausgangsverfahren im Wesentlichen nur darum gegangen sei, ob die Beschwerdegegnerin überhaupt dazu aktivlegitimiert gewesen sei, gegen den Beschwerdeführer Klage zu erheben. Letztlich sei im Ausgangsverfahren neben der Frage der Verjährung also nur eine (Vor-)Frage zu beantworten. Auf der Grundlage eines Streitwertes von CHF 30'000.00 betrügen die Kosten im gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahren rund CHF 2'500.00.
8.2. Im angefochtenen Beschluss werde konstatiert, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte trotz der ihnen obliegenden Wahrheitspflicht keine Nachweise für ihre Angaben beigelegt hätten. Damit sei ihr Vermögensbekenntnis auch nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens unvollständig geblieben. Einen Absatz zuvor werde auf der Basis dieser Angaben davon ausgegangen, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin als selbständig Erwerbstätiger ein jährliches Reineinkommen in Höhe von CHF 6'400.00 erziele. Wegen der Bemerkung "unverändert' des AA sei jedoch davon auszugehen, dass Letzterer in Wirklichkeit nicht ein jährliches Reineinkommen von CHF 6'400.00 erziele, sondern ein monatliches. Im Ausgangsverfahren habe die Beschwerdeführerin nämlich ein Vermögensbekenntnis ihres Ehegatten vom 15. Dezember 2011 vorgelegt, in dem es an gleicher Stelle heisse, dass AA "ein monatliches Einkommen v.sfr.6.400" erziele. Diese Diskrepanz in den Vermögensbekenntnissen des AA sei rechtlich relevant, weil es dem Ehepaar A auf der Basis eines monatlichen Reineinkommens von CHF 6'400.00 möglich und zumutbar wäre, die Kosten des gegenständlichen Verfahrens selbst zu bezahlen. Überdies wäre es ihr und ihrem Ehegatten möglich und zumutbar gewesen, für die Kosten eines solchen - vorhersehbaren - Verfahrens in den vergangenen Jahren eine Rückstellung zu bilden.
Die Beschwerdeführerin habe es bis zum heutigen Tage unterlassen, Nachweise über die wirklichen Einkommensverhältnisse des Ehepaars A seit dem 1. Januar 2012 vorzulegen, sodass man anhand eines Vergleichs ihrer Angaben vom Januar 2012 (Stellung des ersten Verfahrenshilfeantrags, in dem von zukünftigen einkommensrelevanten "Projekten" die Rede gewesen sei), und vom Juli 2014 nicht mit der für eine Gewährung der Verfahrenshilfe erforderlichen Bestimmtheit wisse, in welcher Situation das Ehepaar A finanziell in Wirklichkeit lebe. Nachdem sie dem Verbesserungsauftrag vom 10. Juli 2014 nicht vollständig nachgekommen sei, werde der Antrag vom Senat zurückzuweisen sein.
8.3. Im angefochtenen Beschluss werde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 23. Juli 2014 nicht nur kursorisch begründe, in welchen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten sie sich als verletzt erachte. Im Weiteren komme der angefochtene Beschluss in rechtlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass sich die von der Beschwerdeführerin beabsichtigte Rechtsverfolgung weder von vorneherein als offensichtlich aussichtslos noch als mutwillig erweise. Diese rechtliche Beurteilung treffe nicht zu.
Im Ausgangsverfahren seien von den Gerichten nur zwei (Rechts-)Fragen zu lösen gewesen: Die Frage der Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin und die Frage der Verjährung. In beiden Themenkomplexen erweise sich eine Beschwerdeführung vor dem Staatsgerichtshof als offensichtlich aussichtslos bzw. mutwillig; was mit Rechtsrüge geltend gemacht werde und zu einer Abweisung des Antrags auf Gewährung der Verfahrenshilfe führen müsse.
8.4. Das Landgericht habe völlig zu Recht beschlossen, dass die Beschwerdeführerin "in keiner Position sei, die ihr eine Aktivlegitimation zur Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen verschaffen würde".
Das Obergericht sei dieser zutreffenden rechtlichen Beurteilung beigetreten.
Mit ihrer dagegen erhobenen Rechtsrüge sei die Beschwerdeführerin auch beim Obersten Gerichtshof gescheitert. An der Sach- und Rechtslage der fehlenden Aktivlegitimation werde auch ein Individualbeschwerdeverfahren vor dem Staatsgerichtshof nichts ändern: Die von Letzterer vor dem Staatsgerichtshof angestrebte Rechtsverfolgung erweise sich damit als offensichtlich aussichtslos, wenn nicht gar als mutwillig.
8.5. Im Zusammenhang mit der Verjährungsfrage habe die Beschwerdeführerin ihre Rechtsrüge in ihrer Revision vom 18. Februar 2014 nicht prozessordnungskonform ausgeführt, sodass ein Begründungsmangel nicht auf Seiten der belangten Behörde zu verzeichnen sei, sondern bei der Beschwerdeführerin. Wegen diesem Parteifehler sei es dem Obersten Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung verwehrt gewesen, auf die Frage der Verjährung auch nur einzugehen. Verfassungswidrig sei an dieser Vorgehensweise nichts. Also erweise sich die von der Beschwerdeführerin vor dem Staatsgerichtshof angestrebte Rechtsverfolgung auch in dieser Hinsicht als offensichtlich aussichtslos, wenn nicht gar als mutwillig.
9. Mit Schriftsatz vom 3. September 2014 hat die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 13. Juli 2014, 04 CG.2012.131-48, Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben, mit welcher sie die Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte, nämlich die Verletzung des Willkürverbots, des Rechtes auf ein faires Verfahren, des Anspruches auf wirksame Beschwerdeführung, des Rechtes auf rechtsgenügliche Begründung, des Gleichheitssatzes sowie der Unverletzlichkeit des Privateigentums, geltend macht.
9.1. Zur Verletzung des Willkürverbots und zum Gebot auf rechtsgenügliche Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes aus:
Der Oberste Gerichtshof gehe in seiner Entscheidung von ihrer fehlenden Aktivlegitimation aus, erkläre aber nicht bzw. nur sehr rudimentär, weshalb es vorliegend an einer solchen Aktivlegitimation fehlen solle. Der vom Obersten Gerichtshof in seinem Urteil eingenommene Standpunkt, dass mangels ihrer "Mitgliedstellung" innerhalb der K Anstalt und aufgrund des Umstandes, dass bei Beendigung der Verbandsperson ihr Vater noch am Leben gewesen sei, stelle keine nachvollziehbare Begründung für das angebliche Fehlen ihrer Aktivlegitimation dar.
Entgegen der Ansicht des Obersten Gerichtshofes müsse sie auch keine "Hypothesen" bemühen, um ihre Aktivlegitimation zu belegen. Fakt sei, dass vorliegend das Nachtragsliquidationsverfahren nicht gesetzeskonform durchgeführt und abgeschlossen worden sei und dass somit die Beendigung dieses Verfahrens bei Wahrung der gesetzlichen Vorschriften erst nach dem Tode ihres Vaters hätte abgeschlossen werden dürfen. Von einer Vollbeendigung der K Anstalt könne also nicht gesprochen werden, weil auch die nachträgliche Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen - wie hier durch die Beschwerdeführerin geschehen - gegen eine bereits gelöschte Verbandsperson noch möglich sei. Dies entspreche der ständigen Rechtsprechung der Gerichte. Der Oberste Gerichtshof übersehe, dass bei der Geltendmachung eines Schadens aus Verantwortlichkeit, der Schaden die Differenz zwischen dem gegenwärtigen Stand des Vermögens des Geschädigten und dem hypothetischen Stand, den sein Vermögen ohne die Pflichtverletzung hätte, sei (vgl. statt aller Gauch/Schluep/Schmid/Rey, N 2624 ff). Zu berücksichtigen sei der positive Schaden (damnum emergens) und der entgangene Gewinn (lucrum cessans). Anders als bei der Frage der Aktivlegitimation sei bei der Schadensberechnung von einem hypothetischen Wert auszugehen, weil ja gerade durch das Fehlverhalten des Organs der tatsächlich zu realisierende Liquidationserlös nicht erzielt und realisiert worden sei. Zur Geltendmachung dieses aus dem Fehlverhalten des Beschwerdegegners resultierenden Schadens müsse sie aktivlegitimiert sein, weil von vornherein auszuschliessen sei, dass der Beschwerdegegner zum Wohle der gelöschten Verbandsperson gegen sich selbst als verantwortlichen Nachtragsliquidator vorgehen werde.
In Art. 222 PGR sei der Kreis der anspruchsberechtigten Parteien für die Geltendmachung von Verantwortlichkeits- und somit Haftungsansprüchen definiert. Die Berechtigung jeder Verantwortlichkeitsklage sei nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen, wobei in der Anwendung und Auslegung die bestehenden Gesetze und die Rechtsgrundsätze zu beachten seien, wie sie vornehmlich in der Schweiz in der Rechtslehre und in der Rechtsprechung, sowie zu einem weit geringeren Teile in der Rechtsliteratur anderer Nachbarstaaten festgelegt seien, so unter anderem im Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 5. Teil, Art. 739 bis 771 OR, von Bürgi und Nordmann-Zimmermann, 1979, S. 1018 f.,1023 ff., 1031, 1041 und 1055 ff.; [vgl. Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 1. April 1981 zu 02 C 357/76-42 publiziert in LES 1982,79]. Es sei für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, weshalb im einen Verfahren die Frage der Aktivlegitimation bei allen damit befassten Instanzen nicht in Frage gestellt werde [10 HG 2006.47] und sobald es um die Durchsetzung ihrer Ansprüche gehe, plötzlich diese Aktivlegitimation fehlen solle.
Auch das Erstgericht habe noch ihren Anspruch - in Bezug auf den Liquidationserlös - bejaht und diesen nicht mit der fehlenden Aktivlegitimation abgewiesen. Sie erachte die vom Obersten Gerichtshof vertretene Rechtsauffassung ihr gegenüber als qualifizierte Rechtsverletzung, die dadurch eben eine Verletzung des Willkürverbots erfülle. Der Oberste Gerichtshof habe die geltenden gesetzlichen Bestimmungen qualifiziert unsachlich angewendet. Dabei seien auch in stossender Art und Weise die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit, wie sie im Personen- und Gesellschaftsrecht in den Art. 218 ff. für die Organe der Verbandsperson im allgemeinen und auch Art. 134 für die Liquidatoren im Speziellen in Geltung stünden, durch den Obersten Gerichtshof falsch zur Anwendung gebracht worden. Auch die inhaltliche Richtigkeit einer Begründung einer Entscheidung sei im Rahmen der Willkürprüfung zu untersuchen.
Vorliegend stelle die Begründung des Obersten Gerichtshofes, weshalb ihr keine Aktivlegitimation zukomme - weil sie kein Mitglied der gelöschten Verbandsperson gewesen sei und auch nicht im Erbwege in die Rechte ihres verstorbenen Vaters eingetreten sei - eine abwegige Begründung dar, die geeignet sei, einen Verstoss gegen das Willkürverbot zu begründen. Es stehe fest, dass sie Alleinerbin und somit alleinige Rechtsnachfolgerin nach ihrem verstorbenen Vater sei. Es stehe weiters fest, dass sie - im Falle der noch existierenden K Anstalt - auch die Gründerrechte an dieser Anstalt hätte beanspruchen können. Dass die Nachtragsliquidation zum Zeitpunkt des Erbanfalles nicht mehr aufrecht gewesen sei, resultiere nur aus dem rechtswidrigen und schädigenden Vorgehen des Beschwerdegegners. Der Oberste Gerichtshof habe in seiner rechtlichen Beurteilung zu Unrecht ihre fehlende Aktivlegitimation angenommen, dies in krassem Widerspruch zu den Feststellungen betreffend ihre Berechtigung aufgrund ihrer Stellung als Alleinerbin nach C im vorliegenden Verfahren. Damit sei dem Obersten Gerichtshof auch ein Verstoss gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der rechtsgenüglichen Begründungspflicht nach Art. 43 Satz 3 LV vorzuwerfen, weil die rechtliche Begründung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Aktivlegitimation qualifiziert falsch sei. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes müssten triftige Gründe vorliegen, wenn eine Entscheidung von einer vergleichbaren anderen Entscheidung abweiche. Entweder sei aufzuzeigen, dass sich die beiden Fälle in einem wesentlichen Punkt unterscheiden, oder es sei zu begründen, weshalb der an sich vergleichbare andere Fall falsch entschieden worden sei und deshalb von diesem Vergleichsfall abzuweichen sei.
Der Oberste Gerichtshof und auch die Vorinstanzen blieben es schuldig, aufzuzeigen, weshalb sie zwar ein Recht besitze, in die Geschäftsunterlagen der K Anstalt Einsicht zu nehmen, nicht aber für die K Anstalt, bzw. in eigenem Namen Ansprüche der K Anstalt aus Verantwortlichkeit gegen die ehemaligen Organe verfolgen dürfen solle. Dies obwohl nach Einhalten des vorgesehenen Prozederes [Bestellung eines Kurators für die Bestellung des Kurators der K Anstalt, G] gerade von dem für die K Anstalt bestellten Kurator solche Ansprüche mangels finanzieller Mittel der K Anstalt nicht weiterverfolgt worden seien. Es stelle einen überspitzen Formalismus dar, wenn vorliegend der Oberste Gerichtshof für die Annahme ihrer Aktiv- und Sachlegitimation zusätzlich noch einen rechtsgeschäftlichen Titel für die Verfolgung der Verantwortlichkeitsansprüche gegen den Beschwerdegegner verlange bzw. zumindest auf das Fehlen eines solchen Titels hinweise. Wenn, wie vorliegend, der bestellte Kurator im Verfahren 02 NP.2009.65 von der Verfolgung von Verantwortlichkeitsansprüchen abgesehen habe, müsse es der Rechtsnachfolgerin des Gründerrechtsinhabers und Alleinerbin jedenfalls möglich sein, solche Ansprüche weiter zu verfolgen, weil ansonsten ein solcher Anspruch durch niemanden mehr geltend gemacht werden könne. Hätte der Kurator die finanziellen Mittel zur Verfügung gehabt, wäre das gegenständliche Verfahren nicht wegen angeblich mangelnder Aktivlegitimation der Abweisung verfallen. Vielmehr hätten sich die Gerichte mit den Ansprüchen gegen das ehemalige Organ auch inhaltlich auseinanderzusetzen gehabt. Sie habe die geltend gemachten Verantwortlichkeitsansprüche nicht nur in eigenem Namen, sondern auch subsidiär im Namen der gelöschten Verbandsperson geltend gemacht.
9.2. Zum Vertrauensgrundsatz und zur Verletzung von Treu und Glauben machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend:
Aufgrund des bereits bis hinauf zum Staatsgerichtshof durchgeführten Verfahrens betreffend die Einsichtnahme in die Geschäftsbücher der gelöschten K Anstalt im Verfahren 10 HG.2006.47 müsse die bekämpfte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes auch als gleichheitswidrig und damit grundrechtsverletzend im Sinne des Art. 31 LV gesehen werden. Im zitierten Verfahren 10 HG.2006.47 habe es über alle Instanzen hinweg und vor allem auch beim Staatsgerichtshof keinerlei Zweifel darüber gegeben, dass sie antragsberechtigt und damit aktivlegitimiert sei. Damit zeige sich, dass diese Frage und damit verbunden auch die Frage der Sachlegitimation nicht auf eine Hypothese, sondern auf ihre tatsächliche rechtliche Position gestützt worden sei. Der Oberste Gerichtshof bleibe eine Begründung schuldig, weshalb sie im vorangegangen Verfahren unbestritten aktivlegitimiert gewesen sei, wohingegen im vorliegenden Verfahren von einem Fehlen einer solchen Aktivlegitimation ausgegangen worden sei. Auch wenn für den Forderungs- bzw. Verantwortlichkeitsprozess eine eigene Prüfung der Sachlegitimation vorgenommen worden sei, hätte der Oberste Gerichtshof vorliegend auf das zitierte Verfahren 10 HG.2006.47 aber auch auf den Umstand, dass der Kurator der K Anstalt die Verfolgung der Ansprüche aus den aufgezeigten Gründen nicht vorgenommen habe, Bedacht nehmen und sehr wohl die Berechtigung der Beschwerdeführerin für die Verfolgung solcher Ansprüche bejahen müssen.
9.3. Zur Verletzung der Eigentumsgarantie führte die Beschwerdeführerin Folgendes aus:
Es stelle auch eine Verletzung des Grundrechtes auf Unverletzlichkeit des Privateigentums nach Art. 34 Abs.1 LV dar, wenn ihr, wie vorliegend geschehen, der Oberste Gerichtshof die Durchsetzung von Verantwortlichkeitsansprüchen verwehre, indem er Hindernisse der Rechtsverfolgung entgegen den geltenden gesetzlichen Bestimmungen schaffe. Dies komme einer Enteignung und Vernichtung ihrer Ansprüche in Folge der Verfolgungsverweigerung durch den Obersten Gerichtshof gleich, dies zu ihrem Nachteil. Ihre erbrechtliche Stellung sei unbestritten. Dass ihr verstorbener Vater die Gründerrechte in Bezug auf die K Anstalt ausgeübt habe und selbst noch im Nachtragsliquidationsverfahren "Herr des Verfahrens war", sei ebenfalls unbestritten. Dass die Gründerrechte einer liechtensteinischen Anstalt Vermögensrechte darstellten und dass solche Rechte auch vererbbar seien, sollte auch unbestritten sein (Art. 541 PGR). Dass der Gründerrechtsinhaber Mitglied der Verbandsperson sei, werde wohl nicht in Zweifel zu ziehen sein. Sie sei einzige Rechtsnachfolgerin nach ihrem verstorbenen Vater C und somit auch in nachträglich hervorgekommene Ansprüche, die sich aus der K Anstalt ableiteten, eingetreten. Zu solchen Ansprüchen zählten auch Verantwortlichkeitsansprüche gegen ehemalige Organe der Gesellschaft. Dass zu seinen Lebzeiten das faktische Organ C wie auch das "offizielle Organ", der Nachtragsliquidator und Beschwerdegegner, solche Ansprüche nicht verfolgt hätten, liege auf der Hand.
Der Oberste Gerichtshof habe aber in zahlreichen Entscheidungen einerseits die Rechtsnatur von Verantwortlichkeitsansprüchen als Vermögenswert anerkannt und auch die Verfolgbarkeit solcher Ansprüche durch Mitglieder oder Gläubiger oder durch die gelöschte Verbandsperson selbst zugelassen. Nur bei der Beschwerdeführerin werde nunmehr ein anderer Standpunkt vertreten, nämlich, dass in Folge der Vollbeendigung der K Anstalt zum Todeszeitpunkt ihres Vaters keinerlei Rechte mehr auf sie übergehen hätten können. Dies widerspreche der eigenen ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Bei rechtmässigem Handeln des Beschwerdegegners wäre die K Anstalt zum Zeitpunkt des Erbanfalls gerade nicht beendet gewesen und die entsprechenden erbrechtlichen Folgen wären sowohl hinsichtlich der Gründerrechte als auch im Hinblick auf den Liquidationserlös zu beachten gewesen. Dieser Liquidationserlös wäre zudem bei ordentlicher und sorgfältiger Verwertung der Liegenschaften in Torbole und Seefeld wesentlich höher ausgefallen, als der Erlös, der sich aus der vom Beschwerdegegner gewählten Verwertungsform ergeben habe. Das Erstgericht habe dies auch noch richtig erkannt, zumindest was die Verteilung des Liquidationserlöses aus der Verwertung der Liegenschaften anbelange.
Durch seine Entscheidung zu Gunsten des Nachtragsliquidators habe der Oberste Gerichtshof ihre berechtigten Ansprüche vereitelt und deren Durchsetzbarkeit verhindert. Dies komme einer Enteignung gleich, weil es ihr durch diese Entscheidung und die Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes verunmöglicht werde, ihre vermögensrechtlichen Ansprüche - und um solche handle es sich auch bei Verantwortlichkeitsansprüchen - wirksam zu verfolgen. Die Verantwortlichkeitsansprüche leiteten sich aus der nicht gesetzmässigen Verwertung der Liegenschaften und damit dem erzielten Mindererlös für die Gesellschaft ab, die bei ordnungsgemässer Durchführung des Nachtragsliquidationsverfahrens in die Erbmasse gefallen wären. Dies, da es sich bei ihr um die einzige Erbin handle und das noch während der Nachtragsliquidation erlassene Beistatut keinerlei rechtliche Wirkungen entfalten habe können. Aufgrund des Umstandes, dass vorliegend bereits Verfahren zur Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen der K Anstalt, sowie ein Verfahren hinsichtlich der Bestellung eines Kurators für die K durchgeführt worden und diese Akten auch für die Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde von Relevanz seien, beantrage sie auch formell den Beizug der Akten 10 HG.2006.47, 02 NP.2009.65, StGH 2007/88 durch den Staatsgerichtshof.
10. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 15. September 2014 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
11. Mit Schriftsatz vom 21. November 2014 erstattete der Beschwerdegegner eine Gegenäusserung, in der er beantragte, der Individualbeschwerde keine Folge zu geben und die Beschwerdeführerin zum Kostenersatz zu verpflichten.
11.1. Zur Verletzung des Willkürverbots wendete der Beschwerdegegner im Wesentlichen Folgendes ein:
Zunächst erstaune der Vorwurf an die Adresse der belangten Behörde, die rechtliche Schlussfolgerung in Richtung einer fehlenden Aktivlegitimation nicht bzw. nicht nachvollziehbar begründet zu haben. Mit diesem Thema setze sich der Oberste Gerichtshof auf zwei Seiten in extenso auseinander. Die darin in Anschlag gebrachte Begründung sei sehr wohl nachvollziehbar, sodass ein Begründungsmangel nicht ersichtlich sei.
Das Nachtragsliquidationsverfahren sei, wie im Urteil zu 09 CG.2012.131-28 festgestellt, mit Beschluss des Landgerichtes Vaduz vom 24. Mai 2004 zu 10 HG.2002.12 rechtskräftig abgeschlossen worden bzw. sei die Nachtragsliquidation mit diesem Beschluss rechtskräftig für beendet erklärt worden; d. h. noch vor dem Tode von C am 29. Mai 2004: Daraus folge, dass die K Anstalt, als ihr (einziger) Begünstigter und Gründerrechtsinhaber C gestorben sei (29. Mai 2004), bereits voll beendet gewesen sei: Damit sei im Todeszeitpunkt von C, dem 29. Mai 2004, nun aber der nachgerade klassische Fall einer Anstalt vorgelegen, an der an jenem Tage keine Gründerrechte mehr bestanden hätten bzw. bestehen hätten können, die auf dem Erbweg nach C sel. auf die Beschwerdeführerin hätten übergehen können.
In dem von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Akteneinsichtsverfahren zu 10 HG.2006.47, das im Individualbeschwerdeverfahren zu StGH 2007/88 aufgegangen sei, sei über die Frage der Aktivlegitimation zur Geltendmachung eines Verantwortlichkeitsanspruchs nach den Art. 218 ff. PGR in keiner Weise zu entscheiden gewesen. Die beiden Verfahren seien auf ganz anderen rechtlichen Grundlagen abgeführt worden: Das Verfahren zu 10 HG.2006.47 auf der Basis von Art. 142 Abs. 3 PGR; das Ausgangsverfahren auf der Basis von Art. 222 PGR. Folge davon sei, dass die Anspruchsvoraussetzungen in beiden Verfahren grundverschieden seien: In einem Verfahren nach Art. 142 Abs. 3 PGR resultiere die Anspruchsberechtigung aus einem (geltend zu machenden) schutzwürdigen Interesse und umfasse neben den Mitgliedern auch Rechtsnachfolger und Gläubiger; in einem Verfahren nach Art. 222 PGR resultiere die Anspruchsberechtigung aus einer einzigen, vom Gesetz anerkannten Nahebeziehung zu der gelöschten Verbandsperson: Klagsbefugt sei nach Art. 222 Abs. 1 und 2 PGR primär die Gesellschaft und sekundär (nur) eines ihrer Mitglieder. Inwiefern diese Unterschiedlichkeit der Anspruchsgrundlagen für ein Vorgehen nach Art. 142 Abs. 3 PGR einerseits und Art. 222 PGR andererseits von der belangten Behörde - Zitat - "qualifiziert unsachlich angewendet" worden sei, sei nicht ersichtlich und werde von der Beschwerdeführerin auch nicht begründet.
Als eine reine Rechtsinstanz sei der Oberste Gerichtshof in diesem Urteil an die Feststellungen der Untergerichte gebunden gewesen; und aus diesen Feststellungen ergebe sich nun einmal, dass die Beschwerdeführerin nie ein Mitglied der K Anstalt i. S. v. Art. 222 PGR gewesen sei:
Die Beschwerdeführerin habe die Gründerrechte der Anstalt nicht erben können: Infolge Vollbeendigung per 24. Mai 2004 seien die Gründerrechte der K Anstalt in die Erbmasse des C sel. eben gerade nicht gefallen; mit dem Abschluss des Nachtragsliquidationsverfahrens per diesem Datum sei mit der K ein rechtliches Nichts vorgelegen, an dem keine Berechtigung (und auch keine Mitgliedschaft) und insbesondere keine ‚Gründerrechte' mehr bestehen hätten können. Wenn die Beschwerdeführerin den Obersten Gerichtshof in diesem Kontext der Willkür zeihe, müsse sie sich den Vorwurf widersprüchlichen und damit rechtsmissbräuchlichen Verhaltens selbst entgegenhalten lassen. Denn wie vom Landgericht in seinem Urteil zu 09 CG.2012.131-28 festgestellt, habe die Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2009 - d. h. mehr als fünf (!) Jahre nach dem Erbfall C sel. - im Verfahren zu 02 NP.2009.65 für die K Anstalt die Bestellung eines Kurators beantragt; dies zur Einbringlichmachung eines Ersatzanspruches der gelöschten Verbandsperson gegen ihre ehemaligen Organe; insbesondere gegen den zuletzt tätigen Nachtragsliquidator. Davon ausgehend habe die Beschwerdeführerin die im Ausgangsverfahren geltend gemachten Verantwortlichkeitsansprüche (der K) im Jahre 2009 nun aber nicht bei ihr selbst verortet, sondern bei der K. Also widerspreche sich die Beschwerdeführerin (auch) in ihrer Beschwerde: Mit Blick auf das von ihr im Jahre 2009 angestrengte Verfahren zu 02 NP.2009.65 könne sie nach Treu und Glauben nicht behaupten, dass die Verantwortlichkeitsansprüche der K Anstalt auf sie schon im Jahre 2004 übergegangen seien (nämlich im Erbwege nach C sel.), wo sie doch mehr als fünf Jahre später einen Kurator bestellen lassen habe, der diese Ansprüche für die K erst noch geltend machen sollte. Ganz genau darauf richte sich jedoch das Vorbringen in der Beschwerde; aus welchem Grund (auch) dieses Vorbringen gegen Art. 2 Abs. 2 PGR verstosse und gerichtlichen Schutz auch unter diesem Blickwinkel nicht finden dürfe.
Aufgabe des Obersten Gerichtshofes sei es nur, der Frage nachzugehen, ob die Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin von den Unterinstanzen auf der Basis der Prozessbehauptungen (der Beschwerdeführerin) und der Feststellungen zu Recht verneint worden sei. Der Oberste Gerichtshof habe diese Frage zu Recht bejaht; im angefochtenen Urteil sei der Oberste Gerichtshof in einer willkürfreien Anwendung der massgebenden rechtlichen Grundlage des Art. 222 PGR zur Schlussfolgerung gelangt, dass die Beschwerdeführerin für die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen der K Anstalt mangels Übergang dieser Ansprüche auf sie keine Aktivlegitimation besitze. Dies ganz einfach deshalb, weil sie festgestelltermassen zu keinem Zeitpunkt ein ‚Mitglied' der K Anstalt im Sinne von Art. 222 Abs. 1 und 2 PGR gewesen sei.
11.2. Dem Beschwerdegrund eines Verstosses gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 31 LV hielt der Beschwerdegegner entgegen:
In diesem Abschnitt bleibe die Beschwerdeführerin eine schlüssig nachvollziehbare Begründung für ihr Vorbringen schuldig. Dass ihr im Verfahren zu 10 HG.2006.47 Akteneinsicht (in die Geschäftsunterlagen der K Anstalt) gewährt worden sei, sei für die Frage der Aktivlegitimation nach Art. 222 PGR ohne rechtliche Relevanz. Der Oberste Gerichtshof habe sich zu diesem Umstand weder direkt noch indirekt äussern müssen. Potentielle Gläubiger seien nach Art. 222 PGR zur Klagsführung ebenso wenig befugt (=aktivlegitimiert) wie tatsächliche Gläubiger.
11.3. Zum Beschwerdegrund einer Verletzung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit des Eigentums nach Art. 34 Abs. 1 LV entgegnete der Beschwerdegegner im Wesentlichen Folgendes:
Diese Rüge müsse von vornherein scheitern: Im Ausgangsverfahren habe sich über alle drei Instanzen erwiesen, dass die Beschwerdeführerin keine Verantwortlichkeitsansprüche der K Anstalt übertragen erhalten habe. Damit befinde sich die Beschwerdeführerin in keiner gesicherten Eigentumsposition, wie sie von der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes vorausgesetzt werde: Die Beschwerdeführerin habe im Ausgangsverfahren eben nicht unter Beweis gestellt bzw. in rechtlicher Hinsicht nicht begründet, dass und warum sie das ‚Eigentumsrecht' an den Verantwortlichkeitsansprüchen der K erworben habe (d. h. ein entsprechendes Forderungsrecht). Aus diesem Grund könne die Beschwerdeführerin den Schutz der Eigentumsgarantie für sich von vornherein nicht in Anspruch nehmen; sodass der Oberste Gerichtshof ihr ‚Eigentumsrecht' auch nicht verletzen habe können (Vallender/Vogt, in LPS 52, 698 ff. [701 ff.]).
12. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof befasst sich im vorliegenden Fall zunächst mit der Beschwerde des Beschwerdegegners vom 18. August 2014 gegen den Präsidialbeschluss vom 5. August 2014 zu StGH 2014/74, mit welchem dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren in vollem Umfang Folge gegeben wurde. Im Anschluss erfolgt eine Auseinandersetzung mit der Individualbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 13. Juni 2014, 04 CG.2012.131-48.
2. Gemäss Art. 44 Abs. 3 StGHG entscheidet über Beschwerden gegen Beschlüsse des Präsidenten des Staatsgerichtshofes der Gerichtshof. Die Beschwerdefrist beträgt vierzehn Tage.
2.1. Art. 44 Abs. 3 StGHG regelt nicht ausdrücklich, welche formellen und inhaltlichen Voraussetzungen eine Beschwerde gegen einen Präsidialbeschluss erfüllen muss. Daher ist auf die allgemeine Verfahrensbestimmung des Art. 40 Abs. 1 StGHG zurückzugreifen, welcher für Eingaben an den Staatsgerichtshof bestimmt, dass sie schriftlich zu stellen sind, die Darstellung des Sachverhaltes aus dem der Antrag hergeleitet wird, sowie ein bestimmtes und begründetes Begehren enthalten müssen (siehe dazu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 477 ff.). Ergänzend kommen die Vorschriften des Landesverwaltungspflegegesetzes (LVG) zur Anwendung (Art. 38 StGHG).
2.2. Die vorliegende Beschwerde gegen den Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofes ist frist- und formgerecht im Sinne von Art. 40 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 3 StGHG eingebracht worden, sodass der Staatsgerichtshof materiell auf sie einzutreten hat.
3. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdegegner in seiner Beschwerde vom 18. August 2014 gegen den Präsidialbeschluss vom 5. August 2014 unzulässigerweise die Streitwertfestsetzung für das Individualbeschwerdeverfahren vor dem Staatsgerichtshof bekämpft. Den Parteien steht nämlich gegen die Streitwertfestsetzung im Individualbeschwerdeverfahren kein Rechtsmittel zur Verfügung.
Davon abgesehen wäre es angesichts der Tatsache, dass der Streitwert in den gerichtlichen Verfahren über CHF 3 Mio. betragen hat, in keiner Weise gerechtfertigt, diesen unter den vom Staatsgerichtshof in konstanter Praxis angenommenen Maximalwert von CHF 100'000.00 herabzusetzen (siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 675 f.). Das Verfahren zu StGH 2007/88 (im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li), in welchem es um blosse Einsichtsrechte ging, kann nicht als Vergleichsmassstab dienen.
Allerdings war, wie auch vom Beschwerdegegner in seiner Beschwerde vom 18. August 2014 gegen den Präsidialbeschluss angenommen wird, gemäss Art. 56 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 3 GGG für dieses Beschwerdeverfahren nach Art. 44 Abs. 3 StGHG ein Streitwert von CHF 5'000.00 (ungefähre Kosten des Individualbeschwerdeverfahrens zu StGH 2014/74, für das Verfahrenshilfe beantragt wurde) festzusetzen (siehe auch StGH 2012/200, Beschluss vom 9. Dezember 2013, Erw. 8).
4. Der Beschwerdegegner rügt in der Beschwerde gegen den Präsidialbeschluss betreffend die Bewilligung der Verfahrenshilfe zum einen, dass die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin nicht gegeben sei und zum anderen, dass das angestrebte Verfahren vor dem Staatsgerichtshof wegen mangelnder Aktivlegitimation und Verjährung des Anspruchs aussichtslos und mutwillig sei.
4.1. Soweit der Beschwerdegegner die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin bezweifelt, weil er der Auffassung ist, dass sich das im Vermögensbekenntnis angegebene jährliche Reineinkommen von CHF 6'400.00 auf einen monatlichen Betrag bezieht, ist im entgegen zu halten:
Es trifft zu, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im gerichtlichen Verfahren ein monatliches Einkommen von CHF 6'400.00 angegeben hatte. Damals war jedoch bereits angeführt: "durch Unterstützung meiner Familie ein monatliches Einkommen v. sfr. 6.400." Im Vermögensbekenntnis vor dem Staatsgerichtshof wird nunmehr lediglich ein jährliches Reineinkommen von CHF 6'400.00 angegeben. Der Ehemann der Beschwerdeführerin bezog also zum Zeitpunkt der Antragstellung der Verfahrenshilfe vor den Gerichten nicht, wie der Beschwerdegegner dartut, ein Einkommen von CHF 6'400.00 monatlich aus eigener Tätigkeit, sondern auch auf Grund der Unterstützung durch die Familie.
In der Ergänzung ihres Vermögensbekenntnisses vom 23. Januar 2012 führt die Beschwerdeführerin aus, dass sich das Einkommen von CHF 6'400.00 monatlich aus einem eigenen Einkommen ihres Ehegatten und einem Darlehen ihres Schwagers zusammensetze.
Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb davon ausgegangen werden sollte, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Mann entgegen ihren Angaben im Vermögensbekenntnis nunmehr über ein monatliches Einkommen von CHF 6'400.00 verfügen sollte.
4.2. Angesichts dieser Vermögenssituation erachtet es der Staatsgerichtshof wie die Gerichte vor ihm als nicht zumutbar, dass die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten ansparen hätte können. Dies insbesondere vor dem Hintergrund als das im gerichtlichen Verfahren angegebene Einkommen von CHF 6'400.00 nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auch aus einem familienintern gewährten Darlehen resultiere. Daher kann im Gegensatz zu den Ausführungen des Beschwerdegegners nicht davon ausgegangen werden, dass dem Ehepaar A eine Summe von CHF 3'549.00 monatlich zur freien Verfügung gestanden wäre.
Selbst wenn die Beschwerdeführerin in ihrem Verfahrenshilfeantrag vor den Gerichten ausgeführt hatte, dass sie möglicherweise im Jahr 2012 durch die Realisierung verschiedener Projekte ein höheres Einkommen erzielen könnte, so hat der Staatsgerichtshof zunächst vom vorgelegten Vermögensbekenntnis auszugehen (siehe auch StGH 2012/200, Erw. 6.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li). Demgemäss hat sich ein allenfalls erhofftes höheres Einkommen offenkundig nicht realisiert. Konkrete Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit des Vermögensbekenntnisses haben sich nicht ergeben.
4.3. Was die behauptete Aussichtslosigkeit der Prozessführung betrifft, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach der im Rezeptionsland Österreich vertretenen Auffassung zu § 63 ZPO, wenn das Vorbringen für eine seriöse Beurteilung der Erfolgsmöglichkeit zu unklar oder unvollständig ist, vom Gericht auf eine Klarstellung und Vervollständigung hinzuwirken ist. Ein besonders strenger Massstab sei schon deshalb nicht angebracht, weil sonst die Sachentscheidung vorweggenommen würde (vgl. Michael Bydlinski, Kommentar zu § 63 ZPO, in: Hans W. Fasching/Andreas Konecny [Hrsg.], Zivilprozessgesetze, 2. Band/1. Teilband, 2. Aufl., Wien 2002, Rz. 22).
4.4. Im Weiteren ist zu bemerken, dass nach der vom Staatsgerichtshof mehrfach geschützten Praxis der Gerichte bei der Beurteilung der Aussichtslosigkeit der begehrten Rechtsverfolgung (vgl. StGH 2013/4, Erw. 2.3; StGH 2012/199, Erw. 2.3; StGH 2012/131, Erw. 4.2 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]) die Prüfung auf Grund der Aktenlage, also einschliesslich des gesamten Vorbringens der Partei im betreffenden Verfahren, zu erfolgen hat.
Offenbar aussichtslos ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung demnach dann, wenn sich deren Erfolglosigkeit ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel erkennen lässt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint in der Regel dann als aussichtslos, wenn sich bei erster verständiger Würdigung prima facie abzeichnet, dass damit lediglich Gesichtspunkte wiederholt oder variiert werden, die sich nach der bisherigen Rechtsprechung als erfolglos erwiesen haben (vgl. dazu auch Reinhold Hotz, Zur Anwendung des Zivilprozessrechts auf den liechtensteinischen Sozialversicherungsprozess, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 494 f. mit weiteren Nachweisen).
Im vorliegenden Fall trifft es zu, dass das Obergericht und der Oberste Gerichtshof den behaupteten Anspruch der Beschwerdeführerin gänzlich, das Erstgericht zum weitaus überwiegenden Teil abgewiesen haben. Es handelt sich jedoch um einen Fall von einer gewissen Komplexität, was sich etwa darin zeigt, dass das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes einen Umfang von genau 100 Seiten hat und die Entscheidungen der Instanzen, wie dargelegt, nicht völlig einheitlich waren. Auch der Umstand, dass zwar nicht in derselben, aber einer damit zusammenhängenden Angelegenheit ein Verfahren bereits einmal vor dem Staatsgerichtshof (StGH 2007/88 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]) anhängig war, in welchem die Beschwerdeführerin obsiegt hatte, unterstreicht, dass von einer offensichtlichen, ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel erkennbaren Aussichtslosigkeit nicht gesprochen werden kann.
Insoweit sich der Beschwerdegegner mit der von ihm behaupteten fehlenden Aktivlegitimation der Antragstellerin und der Verjährung des behaupteten Anspruchs befasst, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich der Staatsgerichtshof gerade mit diesem umfangreichen Vorbringen in der Behandlung der Beschwerde der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen haben wird. An dieser Stelle kann lediglich festgehalten werden, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin auch vor dem Hintergrund der Ausführungen des Beschwerdegegners nicht dergestalt ist, dass ohne nähere Prüfung des gesamten Vorbringens der Parteien von einer Aussichtslosigkeit ausgegangen werden könnte.
Was die Verjährungsfrage betrifft, so ist festzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof lediglich den Zuspruch der EUR 87'200.00 durch das Erstgericht als verjährt betrachtet hat. Es kann nicht prognostiziert werden, dass diese Beurteilung auch dann gelten würde, wenn die Aktivlegitimation für die Einklagung des gesamten Betrages bejaht würde.
4.5. Zur Frage der vom Beschwerdegegner behaupteten Mutwilligkeit der Prozessführung:
Unter sinngemässer Anwendung des § 63 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerdeführung vor dem Staatsgerichtshof dann als mutwillig anzusehen, wenn ein nicht die Verfahrenshilfe beanspruchender Beschwerdeführer bzw. Antragsteller bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Geltendmachung seiner Rechte bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen würde (siehe StGH 2009/99, Beschluss vom 7. Oktober 2010, Erw. 5.4; vgl. auch StGH 2003/77, Beschluss vom 18. November 2003 und StGH 2003/78, Beschluss vom 18. November 2003, jeweils Erw. 4.2 mit Hinweis auf LES 1999, 265 f.).
Auch wenn die Klage der Beschwerdeführerin in erster Instanz weitgehend und in den Rechtsmittelinstanzen vollumfänglich abgewiesen wurde, ist es jedenfalls angesichts der existenziellen Bedeutung, die das Verfahren für die Beschwerdeführerin nachweislich hat, nachvollziehbar, wenn sie das Verfahren bis zum Staatsgerichtshof weiterzieht. Auch im gerichtlichen Verfahren, das im Hinblick auf die zu erwartenden Prozesskosten deutlich aufwändiger als das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof ist, ist offenkundig von keiner mutwilligen Prozessführung ausgegangen worden.
4.6. Aus all diesen Erwägungen ist die Entscheidung des Präsidenten des Staatsgerichtshofes nicht zu beanstanden, sodass der Beschwerde des Beschwerdegegners vom 18. August 2014 gegen den Präsidialbeschluss vom 5. August 2014 spruchgemäss keine Folge zu geben war.
5. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin erhobenen Individualbeschwerde gegen das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 13. Juni 2014 (ON 48) hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
6. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 13. Juni 2014, 04 CG.2012.131-48, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, a. a. O., 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch das angefochtene Urteil in Bezug auf das Willkürverbot, im Recht auf ein faires Verfahren bzw. auf rechtsgenügliche Begründung, im Anspruch auf wirksame Beschwerdeführung, im Gleichheitssatz sowie im Recht auf Unverletzlichkeit des Privateigentums verletzt.
7. Zum Willkürverbot und zum Gebot auf rechtsgenügliche Begründung wird im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:
Die Begründung des Obersten Gerichtshofes, weshalb der Beschwerdeführerin keine Aktivlegitimation zukomme - weil sie kein Mitglied der gelöschten Verbandsperson sei und auch nicht im Erbwege in die Rechte ihres verstorbenen Vaters eingetreten sei - stelle eine abwegige Begründung dar, die geeignet sei, einen Verstoss gegen das Willkürverbot zu begründen. Es stehe fest, dass die Beschwerdeführerin Alleinerbin und somit alleinige Rechtsnachfolgerin nach ihrem verstorbenen Vater sei. Es stehe weiters fest, dass die Beschwerdeführerin - im Falle der noch existierenden K Anstalt - auch die Gründerrechte an dieser Anstalt hätte beanspruchen können. Dass die Nachtragsliquidation zum Zeitpunkt des Erbanfalles nicht mehr aufrecht gewesen sei, resultiere nur aus dem rechtswidrigen und schädigenden Vorgehen des Beschwerdegegners. Der Oberste Gerichtshof habe in seiner rechtlichen Beurteilung zu Unrecht die fehlende Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin angenommen, dies in krassem Widerspruch zu den Feststellungen betreffend die Berechtigung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Stellung als Alleinerbin nach C im vorliegenden Verfahren. Damit sei dem Obersten Gerichtshof auch ein Verstoss gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der rechtsgenüglichen Begründungspflicht nach Art. 43 Satz 3 LV vorzuwerfen, weil die rechtliche Begründung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Aktivlegitimation qualifiziert falsch sei.
7.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe statt vieler: StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4; StGH 2010/46, Erw. 3.1; StGH 2011/35, Erw. 6.1 [alle drei im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
7.2. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass die Frage, ob sie im Erbwege in die Rechte ihres Vaters eingetreten ist, im vorliegenden Fall nach der Begründung des Obersten Gerichtshofes keine Rolle spielt. Der Oberste Gerichtshof führt aus, dass die Beschwerdeführerin eine Rechtsposition als Begünstigte oder Gründerrechtsinhaberin der K Anstalt zu Lebzeiten ihres Vaters nicht darzulegen vermochte. Ebenso wenig war die Beschwerdeführerin Organ der K und war auch sonst nicht Beteiligte dieser Verbandsperson. Der Oberste Gerichtshof führt weiters aus, dass eine rechtsgeschäftliche Übertragung von Verantwortlichkeitsansprüchen an die Beschwerdeführerin nicht festgestellt worden sei.
Der Oberste Gerichtshof begründet weiters, dass die Gesellschaft im Todeszeitpunkt ihres Vaters vollbeendigt war. Es gab somit keine Vermögensrechte oder organschaftliche Verwaltungsrechte, die auf die Beschwerdeführerin im Erbwege hätten übergehen können.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie wäre bei ordentlicher Nachtragsliquidation Erbin geworden, qualifizierte der Oberste Gerichtshof als unzulässige Neuerung und hielt ihr darüber hinaus entgegen, dass es sich bei der Aktivlegitimation nur um eine aktuelle, im betreffenden Prozess vorliegende Sachlegitimation handle.
Die Beschwerdeführerin geht dagegen von einer hypothetischen Aktivlegitimation aus (wenn die Nachtragsliquidation zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt wäre, wäre sie Erbin geworden), die eine tatsächliche Aktivlegitimation nicht ersetzen kann. Abgesehen davon tritt die Beschwerde der Auffassung des Obersten Gerichtshofes, bei dem Vorbringen betreffend die "hypothetische Aktivlegitimation" handle es sich um eine unzulässige Neuerung, nicht entgegen.
Der Staatsgerichtshof betrachtet die Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes als vertretbar und damit willkürfrei. Er erblickt auch keinen überspitzten Formalismus darin, dass der Oberste Gerichtshof angesichts der sonst fehlenden Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin einen rechtsgeschäftlichen Titel für die Verfolgung von Verantwortlichkeitsansprüchen der gelöschten Verbandsperson gegen den Beschwerdegegner verlangt.
Eine Verletzung im Willkürverbot hat daher nicht stattgefunden.
Soweit die Beschwerdeführerin mit demselben Vorbringen auch eine Verletzung der Begründungspflicht rügt, wird nachstehend näher darauf eingegangen.
7.3. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 554 ff., Rz. 16).
7.4. Die Begründung des Obersten Gerichtshofes ist, wie oben dargelegt, nicht nur willkürfrei, sondern auch den verfassungsrechtlichen Vorgaben an die Begründungspflicht entsprechend. Die Begründung ist nämlich in allen Punkten nachvollziehbar und geht auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin ein. Insbesondere besteht kein Widerspruch zwischen der Feststellung, die Beschwerdeführerin sei Alleinerbin nach ihrem Vater, und der rechtlichen Beurteilung der mangelnden Aktivlegitimation. Wie dargelegt, gelangte der Oberste Gerichtshof willkürfrei zur Auffassung, dass die Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin im Wesentlichen daran scheitert, dass die Nachtragsliquidation vor dem Erbanfall beendet war.
8. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei in ihrem Recht auf Gleichheit aus folgenden Gründen verletzt:
Aufgrund des bereits bis zum Staatsgerichtshof (StGH 2007/88 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]) durchgeführten Verfahrens betreffend die Einsichtnahme in die Geschäftsbücher der gelöschten K Anstalt im Verfahren 10 HG.2006.47 müsse das bekämpfte Urteil des Obersten Gerichtshofes auch als gleichheitswidrig und damit grundrechtsverletzend im Sinne des Art. 31 LV gesehen werden. Im zitierten Verfahren 10 HG.2006.47 habe es über alle Instanzen hinweg und vor allem auch beim Staatsgerichtshof keinerlei Zweifel darüber gegeben, dass die Beschwerdeführerin antragsberechtigt und damit aktivlegitimiert sei. Der Oberste Gerichtshof bleibe eine Begründung schuldig, weshalb im vorangegangenen Verfahren die Beschwerdeführerin unbestritten aktivlegitimiert gewesen sei, wohingegen im vorliegenden Verfahren von einem Fehlen einer solchen Aktivlegitimation ausgegangen worden sei.
8.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes verlangt der Gleichheitssatz von Art. 31 Abs. 1 LV, dass bei der Rechtsanwendung Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Bei Vorliegen gleicher Sachverhalte ist somit immer eine Gleichbehandlung bzw. bei ungleichen Sachverhalten eine entsprechende Ungleichbehandlung erforderlich (StGH 2011/47, Erw. 4.1; StGH 2010/107, Erw. 4.1; StGH 2008/45, Erw. 5.1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 267 f., Rz. 31 ff.). Der Staatsgerichtshof nimmt eine Prüfung anhand des allgemeinen Gleichheitssatzes im Allgemeinen nur dann vor, wenn zumindest zwei konkrete Vergleichsfälle vorliegen (vgl. StGH 2009/161, Erw. 2.2 ff. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 268 ff., Rz. 33 ff.).
Bei der Beurteilung eines Einzelfalls kann daher höchstens Willkür vorliegen (StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4.1]; StGH 1998/65, LES 2000, 8 [10 f., Erw. 2.2]; StGH 2002/87, LES 2005, 269 [280, Erw. 2.1]; StGH 2003/70, Erw. 2.1; StGH 2005/84, Erw. 3; StGH 2007/112, Erw. 3.1 [alle drei im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/41, Erw. 3.1; vgl. dazu auch Hilmar Hoch, Schwerpunkte in der Entwicklung der Grundrechtssprechung des Staatsgerichtshofes, in: Herbert Wille [Hrsg.], Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein, LPS Bd. 32, Vaduz 2001, 76 f.; kritisch zu dieser Rechtsprechung Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 44, Schaan 2008, 218 ff; vgl. auch StGH 2012/110, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
8.2. Der Vergleichsfall auf den sich die Beschwerdeführerin beruft, bildet die Entscheidung StGH 2007/88 (im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li). Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführerin in dem diesem Urteil zugrunde gelegenen Verfahren ein Einsichtsrecht in die Akten der Nachtragsliquidation der K Anstalt deshalb zugebilligt wurde, weil ihr ein schutzwürdiges Interesse zugestanden wurde, kann nicht abgeleitet werden, dass ihr im vorliegenden Verfahren Aktivlegitimation zukommen sollte. Der Staatsgerichtshof führte nämlich in StGH 2007/88, Erw. 3.9 (im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li) aus:
"Ob tatsächlich Ansprüche des C gegenüber dem K Est. bestanden haben und ob diese in den Nachlass des Verstorbenen gefallen sind, war für die durch das Obergericht zu entscheidende Rechtsfrage unerheblich. Erheblich war lediglich die Bejahung einer potentiellen Gläubigerstellung der Beschwerdegegnerin. Diese ist aus den unter Ziffer 2.2.7 ausgeführten Gründen auch nicht willkürlich erfolgt."
Der Staatsgerichtshof hat im damaligen Verfahren von einer potentiellen Gläubigerstellung gesprochen. Er hat sich zu ihrer Aktivlegitimation damals nicht definitiv geäussert. Daran ändern auch die von der Beschwerdeführerin wiedergegebenen Passagen des Urteiles zu StGH 2007/88 (im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li) nichts.
Im hier allein massgeblichen Verfahren ergibt sich aus der willkürfreien Beurteilung des Obersten Gerichtshofes, dass die Beschwerdeführerin aus ihrer Erbenstellung keine Aktivlegitimation ableiten kann und andererseits keine Ansprüche an sie abgetreten wurden.
Somit wurde die Beschwerdeführerin auch nicht im Recht auf Gleichheit verletzt.
9. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich eine Verletzung in ihrem Recht auf Eigentum aus folgenden Gründen geltend:
9.1. Es stelle eine Verletzung des Grundrechtes auf Unverletzlichkeit des Privateigentums nach Art. 34 Abs. 1 LV dar, wenn, wie vorliegend geschehen, der Oberste Gerichtshof die Durchsetzung von Verantwortlichkeitsansprüchen der Beschwerdeführerin verwehre, indem er Hindernisse der Rechtsverfolgung, entgegen den geltenden gesetzlichen Bestimmungen schaffe. Dies komme einer Enteignung und Vernichtung ihrer Ansprüche in Folge der Verfolgungsverweigerung durch den Obersten Gerichtshof gleich, dies zum Nachteil der Beschwerdeführerin. Die erbrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin sei unbestritten. Dass die Gründerrechte einer liechtensteinischen Anstalt Vermögensrechte darstellten und dass solche Rechte auch vererbbar seien, sollte auch unbestritten sein (Art. 541 PGR). Der Oberste Gerichtshof habe in zahlreichen Entscheidungen einerseits die Rechtsnatur von Verantwortlichkeitsansprüchen als Vermögenswert anerkannt und auch die Verfolgbarkeit solcher Ansprüche durch Mitglieder oder Gläubiger oder durch die gelöschte Verbandsperson selbst zugelassen. Nur bei der Beschwerdeführerin werde nunmehr ein anderer Standpunkt vertreten. Dies widerspreche der eigenen ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.
9.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes wird die Eigentumsgarantie durch eine gerichtliche Entscheidung nicht verletzt, wenn es sich, wie im Beschwerdefall, um einen Zivilprozess betreffend eine Rechtsstreitigkeit zwischen Privaten handelt (Klaus A. Vallender/Hugo Vogt, Eigentumsgarantie, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 711, Rz. 40 mit zahlreichen Nachweisen). Die Entscheidung ist in einem solchen Fall nicht im Hinblick auf die Eigentumsgarantie, sondern unter dem Willkürverbot zu beurteilen (Klaus A. Vallender/Hugo Vogt, Eigentumsgarantie, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 711, Rz. 40 mit zahlreichen Nachweisen).
9.3. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist das Urteil des Obersten Gerichtshofes unter dem Willkürverbot nicht zu beanstanden. Insoweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Oberste Gerichtshof wäre von einer ständigen Rechtsprechung abgewichen, handelt es sich um ein Vorbringen, das in Bezug auf den Gleichheitssatz relevant wäre, in der Rüge wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes jedoch nicht dargetan wurde. Allerdings wäre auf Grund des bloss pauschalen Verweises auf eine andere Rechtsprechung, ohne diese anzuführen und konkret darzutun, weshalb es sich um gleichgelagerte Sachverhalte handeln sollte, auf eine entsprechende Rüge auch nicht einzutreten gewesen. Letztlich nützt der Beschwerdeführerin auch der Umstand, dass der Oberste Gerichtshof in zahlreichen anderen Fällen Verantwortlichkeitsklagen durch Gläubiger oder Mitglieder einer Verbandsperson bzw. der Verbandsperson selbst zugelassen hat, deshalb nichts, weil sie nach der willkürfreien Beurteilung des Obersten Gerichtshofes eben nicht zu diesen Personen zählt.
10. Da die Beschwerdeführerin somit mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich war, war ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
11. Dem Beschwerdegegner waren die verzeichneten Kosten für seine Gegenäusserung antragsgemäss zuzusprechen; dies mit Ausnahme der geltend gemachten Entscheidungsgebühr, da diese der obsiegenden Partei im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht auferlegt wird (vgl. statt vieler: StGH 2008/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Die Gerichtskosten des Individualbeschwerdeverfahrens gegen das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 13. Juni 2014 (ON 48) im Gesamtbetrag von CHF 1'870.00, bestehend aus der Eingabegebühr in Höhe von CHF 170.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 GGG) sowie der Urteilsgebühr im Betrage von CHF 1'700.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG), hat die Beschwerdeführerin in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn sie dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande ist (vgl. statt vieler: StGH 2013/37, Erw. 8 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Die vom Beschwerdegegner zu tragenden Gerichtskosten betreffend das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 44 Abs. 3 StGHG gegen den Präsidialbeschluss vom 5. August 2014 im Gesamtbetrag von CHF 204.00 setzen sich aus der nicht bezahlten Eingabegebühr in Höhe von CHF 34.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 2 und 17 Abs. 1 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr in Höhe von CHF 170.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) zusammen (StGH 2012/200, Beschluss vom 9. Dezember 2013, Erw. 8).