StGH 2014/073
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 15. Dezember 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A
vertreten durch:
Dr. Dominik Schatzmann Rechtsanwalt 9491 Ruggell
Beschwerdegegner: B
vertreten durch:
Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juni 2014, VGH2014/023
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 50'000.00; vom Staatsgerichtshof auf CHF 3'000.00 herabgesetzt)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 16. Juni 2014, VGH 2014/023, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, dem Beschwerdegegner die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 962.28 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Gerichtskosten werden mit CHF 204.00 bestimmt.
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 11. Dezember 2013 bei der Regierung den Antrag, diese wolle ihre Entscheidung über die Anerkennung der Ehescheidung des ausländischen Scheidungsurteils der Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner, erfolgt mit Schreiben vom [richtig: 29.] November 2013), widerrufen bzw. für nichtig erklären und das Zivilstandsamt beauftragen, die Ehescheidung in den liechtensteinischen Registern zu annullieren.
Weiters stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die Regierung wolle der Beschwerdeführerin Verfahrenshilfe gewähren.
Begründet wurden diese Anträge im Wesentlichen wie folgt:
Im Ehescheidungsverfahren vor dem Landgericht zu 06 EG.2013.31 habe der Beschwerdegegner am 5. Dezember 2013 das Schreiben der Regierung über die Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteils vom 29. November 2013 vorgelegt. In diesem Verfahren habe die Beschwerdeführerin bereits ausgesagt, dass es zwar ein Scheidungsverfahren in Tunesien gegeben habe, dieses jedoch aufgrund einer Versöhnung eingestellt worden sei. Folglich sei ein Scheidungsurteil der Beschwerdeführerin weder in Tunesien noch in Liechtenstein jemals zugestellt worden. Es erstaune, dass ein tunesisches Scheidungsurteil vom 26. Februar 2008 am 1. Dezember 2011, sohin fast 4 Jahre später und just in den bürgerkriegsähnlichen Zuständen des Arabischen Frühlings und zu einem Zeitpunkt, als jegliche Korruption möglich gewesen sei, in Rechtskraft erwachsen sein solle. Auch aus diesem Grund und wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs sei die angebliche tunesische Scheidung als ordre public-widrig im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bst. c AussStrG nicht anzuerkennen. Weiters bestätige auch ein Eheregisterauszug der Republik Tunesien vom 4. Juni 2013, dass keine rechtskräftige Ehescheidung in Tunesien erfolgt sein könne. Auch sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin bis dato keine Regelung allfälliger Nebenfolgen einer Ehescheidung (Obsorge für die Kinder, Unterhalt, Vermögensaufteilung etc.) vorliege, was ebenfalls gegen eine ordre public-konforme rechtskräftige Scheidung in Tunesien spreche. Letztlich habe die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehegatten, dem Beschwerdegegner, auch noch ein gemeinsames Kind (C, geboren 1. April 2013) gezeugt und glaubwürdig im Verfahren zu 06 EG.2013.31 zu Protokoll gegeben, dass sie dies selbstverständlich nicht getan hätte, wenn sie nicht mehr verheiratet gewesen wäre. Weiters habe der Beschwerdegegner vor dem Ausländer- und Passamt sowie vor dem Amt für Soziale Dienste mehrfach noch im September 2012 angegeben, dass er mit der Beschwerdeführerin nach wie vor verheiratet sei, und es sei einzig deshalb der Familiennachzug bewilligt worden.
Gemäss Art. 97 Abs. 2 AussStrG sei für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Eheangelegenheiten die Regierung zuständig. Bei Zweifeln über die Anerkennung könne der Partei jedoch die Vorlage einer Anerkennungsentscheidung aufgetragen werden (Rechberger, Ausserstreitgesetz2, § 97, Rz. 1). Gegenständlich sei hinsichtlich der Frage der Anerkennung bereits seit Mai 2013 ein Gerichtsverfahren vor dem Landgericht zu 06 EG.2013.31 hängig. Der Antrag auf Anerkennung der Ehe an die Regierung sei offenbar am 28. November 2013 gestellt worden, sohin also mehr als ein halbes Jahr nach Streitanhängigkeit. Aufgrund der Streitanhängigkeit im Zivilverfahren sei die Regierung für eine Entscheidung über die Anerkennung nicht (mehr) zuständig. Gerade in jenen Fällen, in welchen die Anerkennung einer Entscheidung in Ehesachen offensichtlich strittig sei, sehe Art. 98 Ausserstreitgesetz deshalb ein selbstständiges Verfahren vor, für welches das Landgericht und nicht die Regierung zuständig sei. Gegenständlich sei die Frage der Anerkennung der tunesischen Ehescheidung jedoch ohnehin zwingend als Vorfrage im Ehescheidungsverfahren zu 06 EG.2013.31 durch das Landgericht zu entscheiden und schon deshalb die Regierung nicht zuständig. Aus all diesen Gründen werde die Entscheidung der Regierung vom 29. November 2013 gemäss Art. 106 LVG zu widerrufen bzw. für nichtig zu erklären sein.
2. Da die Regierung über diese Anträge vom 11. Dezember 2013 nicht binnen drei Monaten entschied, erhob die Beschwerdeführerin am 11. April 2014 Säumnisbeschwerde gemäss Art. 90 Abs. 6a LVG an den Verwaltungsgerichtshof. Sie beantragte und brachte vor wie in ihrem Antrag vom 11. Dezember 2013 an die Regierung.
3. Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Urteil vom 16. Juni 2014 zu VGH 2014/023 die Säumnisbeschwerde der Beschwerdeführerin als unzulässig zurück und ihren Verfahrenshilfeantrag ab. Dies wurde wie folgt begründet:
3.1. Die zwischen den Parteien am 14. September 2003 in Mahdia, Tunesien, geschlossene Ehe sei im liechtensteinischen Zivilstandsregister eingetragen. Das Zivilstandsregister sei im Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) vom 20. Januar 1926 geregelt (Art. 58-105b PGR; Verweis auf VGH 2013/021 [www.gerichtsentscheidungen.li]). In das Zivilstandsregister würden u. a. Eheschliessungen eingetragen (Art. 68 Abs. 1, Art. 104 PGR). Für solche Eintragungen sei das Zivilstandsamt ausschliesslich zuständig (Art. 74 PGR). Der Registerführer, der vom Ausland Mitteilungen über eintragungspflichtige Tatsachen erhalte, trage sie möglichst bald in das bezügliche Register ein (Art. 77 Abs. 1 PGR). Würden ausländische Entscheide oder andere Urkunden über Änderungen in den Standesrechten einer Person, deren Ehe in einem inländischen Register beurkundet [= eingetragen] worden sei, dem Zivilstandsregister vorgelegt, so seien sie in entsprechender Weise im Register anzumerken [= einzutragen] (Art. 89 Abs. 1 PGR). Handle es sich bei einer der betroffenen Personen um eine liechtensteinische Person, so müsse die Eintragung erfolgen, wenn die Änderung als rechtswirksam zu gelten habe (Art. 89 Abs. 4 PGR).
3.2. Im vorliegenden Fall habe das Zivilstandsamt, gestützt auf Art. 89 PGR, die Ehescheidung gemäss Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichtes in Mahdia vom 26. Februar 2008 im liechtensteinischen Zivilstandsregister eingetragen. Nun beantrage die Beschwerdeführerin die Annullierung dieser Eintragung. Terminologisch sei von "Berichtigung" der Eintragung zu sprechen (siehe Art. 87 PGR). Gemäss Art. 87 Abs. 2 PGR sei eine Eintragung zu berichtigen, wenn sich diese nach Beendigung einer Eintragung als unrichtig erweise. Eine solche Berichtigung könnten die Beteiligten - also die betroffenen Personen, wie vorliegendenfalls die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner - bei der Regierung im Verwaltungsverfahren beantragen, sofern die Berichtigung nicht in einem anderen Verfahren angeordnet werde (Art. 87 Abs. 2 PGR).
Die Regierung und - im Beschwerdeverfahren - der Verwaltungsgerichtshof seien also für ein solches Verfahren und Begehren zuständig, "sofern die Berichtigung nicht in einem anderen Verfahren angeordnet wird".
Der Verweis auf ein anderes Verfahren in Art. 87 Abs. 2 PGR sei als Verweis auf § 61 JN (Jurisdiktionsnorm in der Fassung von LGBl. 2010 Nr. 456) zu verstehen. § 61 JN laute wie folgt:
"Für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über den Bestand einer Ehe ist das Landgericht zuständig, sofern der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder die Ehe in einem inländischen Register beurkundet worden ist."
Diese Bestimmung sei im Rahmen der Schaffung eines (neuen) Ausserstreitgesetzes neu gefasst worden. Im dazugehörigen Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag Nr. 79/2010 vom 8. Juni 2010 heisse es, dass die explizite und formale Anerkennung von ausländischen Zivilstandsentscheidungen durch das Gericht beantragt werden könne und dass hierfür das Landgericht zuständig sei (S. 185). Auch werde ausgeführt, dass ein enger Zusammenhang zwischen § 61 JN und den Bestimmungen von Art. 97 - 100 Ausserstreitgesetz betreffend die Anerkennung ausländischer Entscheidungen über den Bestand einer Ehe einerseits und Art. 89 PGR andererseits bestehe. Nach Art. 89 PGR überprüfe, anerkenne und setze die Regierung regelmässig ausländische Entscheidungen im Register um. Art. 89 PGR sei offen genug formuliert, um Anpassungen im Register aus verschiedenen Gründen vorzunehmen. Es bedürfe daher auch keiner Anpassung dieser Bestimmung (BuA Nr. 79/2010, S. 89 - 91).
Der Wortlaut von Art. 97 Abs. 2 AussStrG bestimme:
"Zuständig für die Anerkennung ist die Regierung. Sie kann dieses Geschäft unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung an eine Amtsstelle zur selbstständigen Erledigung übertragen. Vorbehalten bleibt die Anerkennung in einem selbstständigen Verfahren gemäss § 61 JN."
Art. 97 Abs. 2 Ausserstreitgesetz wiederhole also die Zuständigkeitsregelung von Art. 89 Abs. 1 PGR und präzisiere, dass die Regierung nicht nur für die Bewilligung der Eintragung von ausländischen Entscheidungen und Urkunden im liechtensteinischen Zivilstandsregister, sondern auch für die Anerkennung zuständig sei. Allerdings werde in Art. 97 Abs. 2 AussStrG auch bestimmt, dass es neben dem registerrechtlichen Verfahren gemäss PGR und Art. 97 Abs. 2 Satz 1 AussStrG auch ein (selbstständiges) gerichtliches Verfahren über die Anerkennung von ausländischen Entscheidungen und Urkunden gemäss § 61 JN geben könne. Art. 97 Abs. 2 AussStrG sehe also ausdrücklich eine doppelte, alternative Zuständigkeit von Regierung und Landgericht vor. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdegegners sei also das Landgericht nicht ausschliesslich zuständig.
3.3. Die gerichtliche Anerkennung einer ausländischen Entscheidung erfolge in einem selbstständigen gerichtlichen Verfahren (Art. 98 Abs. 1 AussStrG). Es sei hierfür ein ausdrücklicher Antrag notwendig (Art. 98 f. AussStrG).
Vorliegendenfalls sei, da die Beschwerdeführerin einen entsprechenden Antrag an die Regierung gerichtet habe, diese zuständig. Dass parallel zum Antrag bei der Regierung auch ein Antrag beim Landgericht gestellt oder hängig sei, sei nicht vorgebracht worden und sei nicht hervorgekommen. Ein beim Landgericht anhängiges Scheidungsverfahren sei nicht per se ein "selbstständiges Anerkennungsverfahren" im Sinne von § 61 JN und Art. 98 und 99 AussStrG. Somit bestehe derzeit kein positiver Kompetenzkonflikt.
3.4. Im Beschwerdefall gehe es nicht um die Eintragung von Änderungen in den Standesrechten aufgrund ausländischer Entscheide oder Urkunden im Sinne von Art. 89 PGR, sondern um die Berichtigung einer bereits beendeten Eintragung, also um eine Berichtigung im Sinne von Art. 87 PGR. Über eine solche Berichtigung entscheide die Regierung. Sie könne jedoch mit Verordnung solche Geschäfte unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung an eine Amtsstelle zur selbstständigen Erledigung übertragen (Art. 105b PGR; auch Art. 97 Abs. 2 Satz 2 AussStrG). Eine solche Delegation habe die Regierung mit Verordnung vom 15. April 1997, LGBl. 1997 Nr. 97 i. d. F. LGBl. 2003 Nr. 70, an die Regierungskanzlei vorgenommen. Somit sei zur Beurteilung des gegenständlichen Antrages vom 11. Dezember 2013 erstinstanzlich nicht die Regierung, sondern die Regierungskanzlei zuständig.
Formell habe sich der Antrag der Beschwerdeführerin vom 11. Dezember 2013 an die Regierung gerichtet, doch sei dieser Antrag von der Regierung richtigerweise zuständigkeitshalber an die Regierungskanzlei zur weiteren Behandlung weitergeleitet worden. Da die Regierungskanzlei jedoch nicht innert drei Monaten über den Antrag vom 11. Dezember 2013 entschieden habe, hätte die Beschwerdeführerin eine Säumnisbeschwerde gemäss Art. 90 Abs. 6a LVG erheben können, jedoch nicht an den Verwaltungsgerichtshof, sondern an die Kollegialregierung. Eine Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof sei unzulässig, weshalb die gegenständliche Säumnisbeschwerde habe zurückgewiesen werden müssen.
3.5. Zur Vermeidung von Missverständnissen sei festzuhalten, dass die Zurückweisung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde durch das vorliegende Urteil nichts an der Zuständigkeit der Regierungskanzlei ändere und somit die Regierungskanzlei (immer noch) zuständig und verpflichtet sei, über die Anträge der Beschwerdeführerin vom 11. Dezember 2013 zu entscheiden. Auch sei festzuhalten, dass die Regierungskanzlei den Beschwerdegegner als Partei zum Verfahren beizuladen und ihm das rechtliche Gehör zu gewähren habe.
3.6. Der Beschwerdevertreter habe wissen müssen, dass die Regierung den Antrag vom 11. Dezember 2013 an die Regierungskanzlei zur Behandlung weitergeleitet habe. Zum einen habe er die Delegationskompetenz gemäss Art. 105b PGR und die erfolgte Delegation gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 15. April 1997 kennen müssen. Zum anderen habe er aus dem Schreiben der Regierungskanzlei an das Zivilstandsamt vom 29. November 2013, welches er aus dem Ehescheidungsverfahren 06 EG.2013.31 gekannt habe und im gegenständlichen Verfahren selbst vorgelegt habe, gewusst, dass die Regierungskanzlei für die Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile zuständig sei. Daraus hätte er ableiten müssen, dass die Regierungskanzlei auch für die Berichtigung von Eintragungen im Zivilstandsregister, die zuvor von ihr angeordnet worden seien, zuständig sei. Damit habe dem Beschwerdevertreter zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde am 11. April 2014 bekannt sein müssen, dass die Zuständigkeit für die Beurteilung des Antrages vom 11. Dezember 2013 nicht (mehr) bei der Regierung, sondern bei der Regierungskanzlei gelegen sei. Dies sei für den Beschwerdevertreter leicht erkennbar gewesen, sodass die Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof von Anfang an als aussichtslos habe qualifiziert werden müssen. Deshalb sei der von der Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgerichtshof gestellte Verfahrenshilfeantrag abzuweisen gewesen.
4. Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 2. Juli 2014 beim Staatsgerichtshof einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang, welchem mit Präsidialbeschluss vom 28. Juli 2014 Folge gegeben wurde. Im Weiteren wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, binnen vier Wochen ab Zustellung des Bestellungsbeschlusses der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer eine Individualbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juni 2014 zu VGH 2014/023 einzureichen.
5. Entsprechend erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 9. September 2014 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 31 Abs. 1 LV und Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK), des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 31. Abs. 1 LV), des Rechts auf eine rechtsgenügliche Begründung (Art. 43 Abs. 3 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK), des Rechts auf den ordentlichen Richter (Art. 33 Abs. 1 LV und Art. 6 EMRK), des Grundrechts der Beschwerdeführung gemäss Art. 43 LV sowie des Anspruchs auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK, des Verbots der Rechtsverweigerung (Art. 31 Abs. 1 LV), des Verbots des überspitzen Formalismus (Art. 31 Abs. 1 LV) sowie des Willkürverbots (Art. 31 Abs. 1 LV) geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in ihren verfassungsmässig gewährleisteten sowie in ihren durch die EMRK garantierten Rechten verletzt worden sei; er wolle die angefochtene Entscheidung daher zur Gänze aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisen sowie den Beschwerdegegner zum Kostenersatz verpflichten.
5.1. Die Gehörsrüge wird wie folgt begründet:
5.1.1. Wesentliche Streitfrage im Ehescheidungsverfahren zu 06 EG.2013.31 sei es, ob bereits eine rechtsgültige Ehescheidung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner in Tunesien stattgefunden habe. Dazu liege im Ehescheidungsverfahren zu 06 EG.2013.31 bereits erhebliches Beweismaterial vor und die Beschwerdeführerin habe unter Eid zu Protokoll (TS vom 10. Juli 2013) gegeben, dass es zwar in Tunesien ein Verfahren gegeben habe, dieses jedoch aufgrund einer Versöhnung bereits nach dem ersten Gerichtstermin eingestellt worden sei. In das nunmehr vom Beschwerdegegner vorgelegte Scheidungsverfahren, welches angeblich mit "Urteil des Tribunal de premiere instance Mahdia (TN) vom 26.02.2008, rechtskräftig seit 01.12.2011" entschieden worden sein solle, sei die Beschwerdeführerin in keiner Weise involviert gewesen.
Auch das Landgericht sei mit Beschluss vom 12. Juli 2013 (ON 22 zu 06 EG.2013.31) zum Ergebnis gelangt, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner nach wie vor aufrecht sei. Dies - bzw. dessen endgültige Klärung im Hauptverfahren - sei im Provisorialverfahren zwischenzeitlich auch durch das Obergericht, den Obersten Gerichtshof und auch durch den Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung zu StGH 2014/16 bestätigt worden.
Aus all diesen Gründen hätte die Ehescheidung aus Tunesien insbesondere aufgrund mehrfacher Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin nicht anerkannt werden dürfen.
5.1.2. Aber auch im (verwaltungsrechtlichen) liechtensteinischen "Anerkennungsverfahren" sei die Beschwerdeführerin kein einziges Mal angehört worden. Die Anerkennungsentscheidung sei ihr auch nicht einmal zugestellt worden. Auch seien ihre Anträge auf Akteneinsicht bis heute ignoriert worden. Sie habe von der Änderung ihres Zivilstandes in Liechtenstein im Scheidungsverfahren erst mittels Urkundenvorlage im inländischen Scheidungsverfahren erfahren.
5.1.3. Art. 89 Abs. 1 PGR bestimme, dass ausländische Entscheide und Urkunden über Änderungen in den Standesrechten einer Person, die in einem inländischen Register eingetragen sei, anzumerken seien, sofern es die Regierung oder im Weiterzuge die Beschwerdeinstanz bewillige. Diesbezüglich sei also ein Verwaltungsverfahren durchzuführen. Gegenständlich sei gar kein Verwaltungsverfahren (Erforschung der materiellen Wahrheit, Wahrung des Parteiengehörs, etc.) durchgeführt worden.
Weiters stelle die "Anerkennungsentscheidung" der Regierungskanzlei vom 28. November 2013 zu AZ 1113 auch keine formelle Entscheidung (i. S. d. Art. 82 Abs. 1 LVG dar, zumal jegliche Parteibezeichnung, Tatsachenfeststellungen, Begründung, Rechtsmittelbelehrung, etc. vollständig fehlten) dar. Der Verwaltungsgerichtshof sei auf diese Argumente der Beschwerdeführerin überhaupt nicht eingegangen.
5.2. Die Gleichheitsrüge wird wie folgt begründet:
5.2.1. In seiner Entscheidung vom 7. März 2013 zu VGH 2013/021 habe der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Regierung bzw. die Regierungskanzlei im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens zu prüfen habe, ob ausländische Entscheide und Urkunden so weit anerkannt werden könnten, dass auf ihrer Grundlage Eintragungen im liechtensteinischen Zivilstandesregister vorgenommen werden können oder müssen. Für die Änderung des Zivilstandes aufgrund einer ausländischen Entscheidung sei ein entsprechendes Verwaltungsverfahren notwendig.
Auch bei der Entscheidung zu VGH 2013/021 sei es um die Änderung des Zivilstandes gegangen, weshalb im Fall der Beschwerdeführerin - ebenfalls bei einer Änderung des Zivilstandes aufgrund einer ausländischen Urkunde - kein Verwaltungsverfahren (rechtliches Gehör, Begründung, Rechtsmittelmöglichkeit etc.) stattfinden solle, sei für diese nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin habe - da die anzuwendenden Normen und relevanten Tatsachen faktisch gleich seien - ebenfalls Anspruch auf dieselbe Behandlung wie die Beteiligten des Verfahrens zu VGH 2013/021, nämlich auf ein ordentliches Verwaltungsverfahren.
5.2.2. Gegenständlich sei das Landgericht mit Beschluss vom 12. Juli 2013 (ON 22 zu 06 EG.2013.31) zum Ergebnis gelangt, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner nach wie vor aufrecht sei (neuerlicher Verweis an dieser Stelle auf die Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2014/16). Bei identischem Sachverhalt sei sohin das Landgericht mehrere Monate vor der Regierungskanzlei zu einem völlig anderen Ergebnis gelangt.
5.2.3. In der bekämpften Entscheidung führe der Verwaltungsgerichtshof auch aus, dass die Anträge der Beschwerdeführerin als Berichtigungsanträge zu interpretieren seien. Die formelle Zurückweisung der Säumnisbeschwerde der Beschwerdeführerin ändere jedoch nichts daran, dass die Regierungskanzlei über die Anträge der Beschwerdeführerin entscheiden müsse, wobei "die Regierungskanzlei den Beschwerdegegner als Partei zum Verfahren beizuladen und ihm das rechtliche Gehör zu wahren hat" (Urteil des Verwaltungsgerichtshofes, S. 8).
Weshalb der Beschwerdegegner in einem Berichtigungsverfahren als Partei zum Verfahren beizuladen und dessen rechtliches Gehör zu wahren sei, während der Beschwerdeführerin keinerlei Parteistellung im (vorangegangenen) Anerkennungsverfahren zukommen solle, sei nicht ersichtlich.
5.3. Zur Begründungsrüge wird neben einem Verweis auf die sonstigen Beschwerdeausführungen Folgendes ausgeführt:
Der Anerkennungsentscheidung der Regierungskanzlei vom 29. November 2013 fehle jegliche Begründung.
Auch die bekämpfte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes enthalte unter anderem überhaupt keine Begründung, weshalb
o kein Verwaltungsverfahren über die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, welche die Änderung des Zivilstandes der Beschwerdeführerin zur Folge habe, durchzuführen sei;
o es nicht notwendig sei, die Beschwerdeführerin im Anerkennungsverfahren anzuhören bzw. diese zu involvieren;
o der Beschwerdeführerin die (auch vor dem Verwaltungsgerichtshof neuerlich) beantragte Akteneinsicht in die Unterlagen zum Anerkennungsverfahren nicht gewährt werde;
o es "vorliegendenfalls nicht um die Eintragung von Änderungen in den Standesrechten aufgrund ausländischer Entscheide oder Urkunden im Sinne von Art. 89 PGR, sondern um die Berichtigung einer bereits bestehenden Eintragung (...) geht" - sohin etwas völlig anderes, als von der Beschwerdeführerin beantragt.
Für die Beschwerdeführerin sei auch nicht ersichtlich, weshalb der Verwaltungsgerichtshof ihren sämtlichen Anträgen nicht Folge gegeben habe (sondern diese "umgedeutet" und die Säumnisbeschwerde formell gar nicht erst zugelassen habe).
5.4. Die Rüge der Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter wird wie folgt begründet:
5.4.1. Gemäss Art. 106 Abs. 1 LVG sei der Verwaltungsgerichtshof für die Aufhebung einer Entscheidung wegen Nichtigkeit bzw. deren Widerruf - sogar amtswegig - zuständig. Die formelle Zurückweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin stelle eine Verletzung des Anspruchs auf den ordentlichen Richter dar.
Folge man den Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes, wonach nunmehr seitens der Beschwerdeführerin ein Berichtigungsverfahren anzustrengen sei, hätte dies zur Folge, dass über die verwaltungsrechtliche Anerkennung der - vom Landgericht bereits als ordre public-widrig befundenen - tunesischen Scheidung in Liechtenstein nie ein ordentliches Gericht i. S. d. Art. 6 EMRK befunden hätte.
5.4.2. Gemäss Art. 97 Abs. 2 AussStrG sei für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Eheangelegenheiten die Regierung zuständig. Vorbehalten bleibe jedoch die Anerkennung in einem selbständigen, gerichtlichen Verfahren gemäss § 61 JN. Entscheidend werde demnach jedenfalls sein, welches Verfahren zuerst "begonnen" worden sei. "Strittige" Fragen, ob eine ausländische Ehescheidung anzuerkennen sei oder nicht, seien dabei vor dem Landgericht zu klären.
Gegenständlich sei hinsichtlich der Frage der Anerkennung bereits seit Mai 2013 ein Gerichtsverfahren vor dem Landgericht zu 06 EG.2013.31 hängig, bei welchem der Beschwerdegegner als Beklagter und die Beschwerdeführerin als Klägerin Partei seien. Der Antrag auf Anerkennung der Ehescheidung an die Regierung sei offenbar am 28. November 2013, sohin mehr als ein halbes Jahr nach Streitanhängigkeit gestellt worden.
Aufgrund der Streitanhängigkeit im Zivilverfahren sei sohin die Regierung für eine Entscheidung über die Anerkennung nicht (mehr) zuständig, da offenkundig "Zweifel" an der Anerkennung bestünden.
5.5. Zur Rüge der Verletzung des Beschwerderechts wird insbesondere auf die Ausführungen zum rechtlichen Gehör, der Begründungspflicht und zum Akteneinsichtsrecht verwiesen.
5.6. Zur (weiteren) Gleichheitsrüge wegen der Ablehnung der Verfahrenshilfe wird ebenfalls auf das bisherige Beschwerdevorbringen verwiesen.
5.7. Die Rechtsverweigerungsrüge wird wie folgt begründet:
Über den Verweis auf die bisherigen Beschwerdeausführungen hinaus wird vorgebracht, dass im Beschwerdefall im Sinne von Art. 106 Abs. 1 LVG mehrere Gründe vorlägen, um die Anerkennungsentscheidung der Regierungskanzlei für nichtig zu erklären bzw. zu widerrufen. Dass der Verwaltungsgerichtshof für einen Antrag auf "ersatzlose Aufhebung einer Entscheidung" zuständig sei, habe dieser in seiner Entscheidung LES 2000, 180 bestätigt. Im Beschwerdefall habe er deshalb seine Zuständigkeit rechtsirrig abgelehnt, sodass eine formelle Rechtsverweigerung vorliege.
5.8. Zum Verbot des überspitzten Formalismus wird Folgendes ausgeführt:
Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätte der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall inhaltlich entscheiden können, etwa indem er die Säumnisbeschwerde in eine Aufsichtsbeschwerde umgedeutet hätte. Stattdessen habe er die Anträge der Beschwerdeführerin in ein von ihr gar nicht beantragtes Berichtigungsverfahren umgedeutet, was zu einer Kompetenzverschiebung geführt habe.
5.9. Im Rahmen der Willkürrüge wird teilweise auf das bisherige Beschwerdevorbringen verwiesen, teilweise wird dieses paraphrasiert. Neu wird u. a. Folgendes vorgebracht:
5.9.1. Der Verwaltungsgerichtshof führe aus, dass gemäss § 97 Abs. 2 AussStrG ausdrücklich eine doppelte, alternative Zuständigkeit von Regierung und Landgericht vorliege. Der Verwaltungsgerichtshof weiter: "Vorliegendenfalls ist, da die Beschwerdeführerin einen entsprechenden Antrag an die Regierung stellte, diese zuständig. Dass parallel zum Antrag bei der Regierung beim Landgericht gestellt oder hängig ist, wurde nicht vorgebracht und ist nicht hervorgekommen." Der Verwaltungsgerichtshof verkenne dabei, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt einen entsprechenden Antrag gestellt habe, weder bei der Regierung noch beim Landgericht. Vielmehr habe der Beschwerdegegner, welcher - in voller Kenntnis des bereits anhängigen liechtensteinischen Scheidungsverfahrens einen Antrag auf Anerkennung einer angeblich in Tunesien erfolgten Ehescheidung beantragt. Dazu sei die Beschwerdeführerin bis dato kein einziges Mal gehört worden.
5.9.2. Rechtsirrig - und entgegen dem klaren Wortlaut und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - gehe der Verwaltungsgerichtshof im bekämpften Urteil davon aus, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen vom 11. Dezember 2013 ein Berichtigungsverfahren i. S. d. Art. 87 PGR angestrebt habe. Wie er zu dieser vollständigen Uminterpretation der Anträge gelangt sei, sei mangels Begründung nicht ersichtlich. Zweifelsohne handele es sich bei einem Antrag auf Nichtigerklärung bzw. Widerruf der Anerkennungsentscheidung über die angeblich in Tunesien erfolgte Ehescheidung schon dem Wortlaut nach nicht um einen Berichtigungsantrag.
6. Mit Schreiben vom 15. September 2014 verzichtete der Verwaltungsgerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
7. Der Beschwerdegegner erstattete mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2014 eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde, worin beantragt wurde, der vorliegenden Individualbeschwerde kostenpflichtig keine Folge zu geben sowie dem Beschwerdegegner die Verfahrenshilfe in vollem Umfange zu gewähren. Auf das Vorbringen ist, soweit relevant, in der Urteilsbegründung einzugehen.
8. Dem Antrag des Beschwerdegegners auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang gab der Präsident des Staatsgerichtshofes mit Beschluss vom 14. November 2014 Folge.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juni 2014, VGH 2014/023, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Bevor auf die einzelnen Grundrechtsrügen eingegangen wird, ist auf Folgendes hinzuweisen:
2.1. Bei dem hier angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich um eine Zurückweisungsentscheidung, wobei der Verwaltungsgerichtshof eine Zuständigkeit zur Behandlung der Säumnisbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 11. April 2014 verneint hat. Während erstinstanzliche Zurückweisungsentscheidungen primär in den sachlichen Geltungsbereich des Rechts auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV fallen, tangiert die Zurückweisung von Rechtsmitteln in erster Linie das grundrechtliche Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV. Die von der Beschwerdeführerin darüber hinaus geltend gemachten Grundrechte bieten insoweit keinen zusätzlichen Grundrechtsschutz (StGH 2014/20, Erw. 5.2; StGH 2010/128, Erw. 2 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 513, Rz. 12 und 516, Rz. 14 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
2.2. Soweit die Beschwerdeführerin zudem verschiedene Grundrechtsrügen einschliesslich einer Begründungsrüge im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdegegner mit Antrag vom 11. April 2014 eingeleiteten Zivilstandsregisterverfahren erhebt, so erweisen sich diese Grundrechtsrügen von Vornherein als irrelevant, wenn sich der Verwaltungsgerichtshof in verfassungskonformer Weise als zur Behandlung der von der Beschwerdeführerin erhobenen Säumnisbeschwerde unzuständig erachtet hat (vgl. StGH 2014/64, Erw. 2.2; StGH 2013/199, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
3. Es ist somit in einem ersten Schritt zu prüfen, ob sich die angefochtene Zurückweisungsentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Lichte des grundrechtlichen Beschwerderechts als verfassungskonform erweist.
3.1. Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kommt dem Beschwerderecht nach Art. 43 LV ein materieller Gehalt zu, der eine Aushöhlung dieses Grundrechts durch den Gesetzgeber nicht zulässt. Wie bei anderen Grundrechten hat der Staatsgerichtshof sein früheres formelles Grundrechtsverständnis auch in Bezug auf das Recht der Beschwerdeführung zugunsten eines solchen materiellen Verständnisses revidiert (StGH 2012/49, Erw. 3; StGH 2009/4, Erw. 1.2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe hierzu auch Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, a. a. O., 518, Rz. 17 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Gesetzliche Einschränkungen von Art. 43 LV sind demnach nur zulässig, wenn sie dieses Grundrecht nicht übermässig einschränken bzw. wenn für den Grundrechtseingriff ein genügendes öffentliches Interesse vorliegt und sich der Eingriff als verhältnismässig erweist (StGH 2009/200, Erw. 3.3; StGH 2009/140, Erw. 2.2; StGH 2009/4, Erw. 1.2.3 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/19, LES 1999, 282 [286 Erw. 3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, a. a. O., 520, Rz. 20 mit weiteren Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
3.2. Zu diesem Beschwerdevorbringen ist zunächst wesentlich, dass auch die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, dass die Regierung und nicht der Verwaltungsgerichtshof zur Behandlung ihrer Säumnisbeschwerde zuständig gewesen wäre. Denn die Regierung hat verschiedene ihr gemäss Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) übertragene Zuständigkeiten mit Verordnung LGBl. 1997 Nr. 97 an die Regierungskanzlei delegiert und ist insoweit Rechtsmittelinstanz für Beschwerden gegen solche Entscheidungen der Regierungskanzlei. (Da die Regierungskanzlei gemäss Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung nicht nur für Eintragungen von Änderungen in den Standesrechten gemäss Art. 89 PGR, sondern auch für die Berichtigung bereits beendeter Eintragungen gemäss Art. 87 PGR zuständig ist, ist es entgegen dem Beschwerdevorbringen auch irrelevant, ob der Antrag der Beschwerdeführerin vom 11. Dezember 2013 eine Eintragung oder eine Berichtigung betraf.)
3.3. Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, dass das Zivilstandsregister keinesfalls das ordre public-widrige tunesische Scheidungsurteil vom 4. Juni 2013 hätte anerkennen und die entsprechende Änderung im Zivilstandsregister hätte vornehmen dürfen. Der Verwaltungsgerichtshof hätte die nichtige Entscheidung der Regierungskanzlei vom 29. November 2013 antragsgemäss gemäss Art. 106 LVG von Amtes wegen aufheben müssen. Die Beschwerdeführerin beruft sich hierzu auf die Entscheidung der (damaligen) Verwaltungsbeschwerdeinstanz zu VBI 2000/31 (LES 2000, 180).
Diese Entscheidung ist jedoch kein Präjudiz für den Beschwerdefall. Der Verwaltungsgerichtshof kann Art. 106 LVG nur dann anwenden, wenn ihm im konkreten Fall eine Zuständigkeit als Rechtsmittelinstanz oder zumindest als Aufsichtsbehörde zukommt. Im erwähnten Fall VBI 2000/31 war die Verwaltungsbeschwerdeinstanz als ordentliche Rechtsmittelinstanz mit der Beschwerde gegen eine Entscheidung der Landesgrundverkehrskommission befasst. Eine solche Befassung als Rechtsmittelinstanz liegt im Beschwerdefall, wie erwähnt, unbestrittenermassen nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof ist im Beschwerdefall aber auch nicht als Aufsichtsbehörde zur Anwendung von Art. 106 LVG zuständig. Denn Aufsichtsbehörde der Regierungskanzlei ist wiederum die Regierung und nicht der Verwaltungsgerichtshof (vgl. Art. 2 LVG und hierzu Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Vaduz 1998, 283).
3.4. Der Verwaltungsgerichtshof war somit in keiner Weise zuständig, die Säumnisbeschwerde der Beschwerdeführerin an die Hand zu nehmen bzw. auf diese materiell einzutreten, sondern musste sie wegen Unzuständigkeit zurückweisen.
3.5. Demnach ist im Beschwerdefall das Beschwerderecht der Beschwerdeführerin nicht verletzt.
4. Einzugehen ist im Folgenden nur noch auf die Rüge der Beschwerdeführerin, der Verwaltungsgerichtshof habe ihr die Verfahrenshilfe unter Verletzung des Beschwerderechts verweigert.
4.1. Der Staatsgerichtshof hat primär aus dem Gleichheitsgrundsatz, teilweise auch aus dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerderecht der Verfassung (vgl. Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 309 mit Rechtsprechungsnachweisen) auch für das Verwaltungs- bzw. Verwaltungsgerichtsverfahren und das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof einen Anspruch auf Verfahrenshilfe im gleichen Umfang analog zum streitigen Zivilverfahren (§§ 63 ff. ZPO) abgeleitet. Voraussetzung ist, dass die Antragssteller bedürftig sind und der Prozess nicht aussichtslos ist sowie dass der Beizug eines Anwaltes sachlich notwendig erscheint (siehe StGH 2001/3, LES 2004, 145 [147] sowie StGH 1993/22, LES 1996, 7 [9]). Was das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof betrifft, so sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe auf entsprechenden Antrag vom Staatsgerichtshof unabhängig von der Gewährung der Verfahrenshilfe im vorangegangenen Verfahren erneut und spezifisch für das Staatsgerichtshofverfahren zu prüfen (StGH 1998/29, 276 [279 Erw. 2]; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 317 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Entsprechend ist die Gewährung der Verfahrenshilfe im vorliegenden Individualbeschwerdeverfahren nicht präjudiziell für die Entscheidung über die hier zu prüfende Grundrechtsrüge, zumal der Staatsgerichtshof die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes eben nur als Verfassungsgericht und somit mit eingeschränkter Kognition prüfen kann.
4.2. Der Verwaltungsgerichtshof begründet die Abweisung des Verfahrenshilfeantrages der Beschwerdeführerin damit, dass die Säumnisbeschwerde wegen der für eine anwaltlich vertretene Partei offensichtlichen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes aussichtslos gewesen sei.
Dieser Begründung ist im Lichte der bisherigen Erwägungen ohne Weiteres zuzustimmen. Wie ausgeführt, war im Beschwerdefall ersichtlich, dass der Verwaltungsgerichtshof weder als Rechtsmittelinstanz noch als Aufsichtsbehörde zur Behandlung der von der Beschwerdeführerin erhobenen Säumnisbeschwerde zuständig war. Wie ebenfalls ausgeführt, war der Verwaltungsgerichtshof deshalb auch nicht befugt, die von der Beschwerdeführerin behaupteten Mängel im Zusammenhang mit der vom Beschwerdegegner veranlassten Entscheidung der Regierungskanzlei zu beheben.
4.3. Demnach ist auch diese Rüge der Verletzung des Beschwerderechts nicht berechtigt.
5. Aufgrund all dieser Erwägungen war die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
6. Die von beiden Verfahrensparteien angenommene Bemessungsgrundlage von CHF 50'000.00 war gemäss Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 3. Abs. 3 und 6 Abs. 1 Bst. b GGG auf CHF 3'000.00 herabzusetzen. Auf dieser Basis war dem Beschwerdegegner entsprechend ein gegenüber dessen Antrag reduzierter Kostenersatz zuzusprechen. Zudem war die ebenfalls geltend gemachte halbe Entscheidungsgebühr nicht zu ersetzen, da diese der obsiegenden Partei im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht auferlegt wird (vgl. statt vieler: StGH 2008/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Die Gerichtskosten, bestehend aus der Eingabegebühr in Höhe von CHF 34.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 GGG) und der Urteilsgebühr im Betrage von CHF 170.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG), hat die Beschwerdeführerin in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn sie dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande ist (vgl. StGH 2013/37, Erw. 8 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).