StGH 2014/070
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 28. Oktober 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter; lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K-Anstalt 9490 Vaduz
vertreten durch:
Marxer & Partner Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: A
vertreten durch:
Schwärzler Rechtsanwälte 9494 Schaan
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 9. Mai 2014, 09CG.2013.235-26
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durchdie EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 33'333.33)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 9. Mai 2014, 09 CG.2013.235-26, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, dem Beschwerdegegner die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 1'663.20 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Am 9. Juni 2010 gründete die Beschwerdeführerin stellvertretend für den Beschwerdegegner die L Stiftung. Diesbezüglich war der Beschwerdeführerin am 31. Mai 2010 ein vom Beschwerdegegner unterfertigter Gründungsauftrag übermittelt worden.
1.1. Der Beschwerdegegner brachte nunmehr in seiner Klage zusammengefasst vor, ihm sei bis September/Oktober 2012 nicht bewusst gewesen, dass er der Beschwerdeführerin den Gründungsauftrag für die L Stiftung erteilt habe. Die Kanzlei W die den Gründungsauftrag an die Beschwerdeführerin übermittelt habe, sei niemals mit der Vertretung der rechtlichen Interessen des Beschwerdegegners beauftragt gewesen. Schon aus dem Gründungsauftrag ergebe sich, dass der Beschwerdegegner unmittelbar Auftraggeber der Beschwerdeführerin sei und als Stifter den Auftrag zur treuhändischen Errichtung der L Stiftung erteilt habe. In diesem Auftrag befinde sich auch ein Verweis auf das Auftragsrecht und die Bestimmungen der §§ 1002 ff. ABGB. Deshalb stünden dem Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin sämtliche Rechte eines Auftraggebers gemäss Auftragsrecht zu, insbesondere ein Recht auf Auskunft, Rechnungslegung und Information sowie Herausgabe von Kopien sämtlicher Unterlagen im Zusammenhang mit der Gründung der L Stiftung. Der Beschwerdegegner habe deshalb mit Schreiben vom 9. November 2012 die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihm sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit der Gründung der L Stiftung samt der entsprechenden Korrespondenz zur Gründung zukommen zu lassen. Mit Schreiben vom 23. November 2012 habe die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner eine Kopie des Gründungsauftrages sowie der Statuten und Beistatuten der L Stiftung übermittelt. Dazu habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie diese Unterlagen von den tschechischen Rechtsvertretern der Beschwerdeführerin im Juni 2010 erhalten habe und dass sie nur mit dieser tschechischen Anwaltskanzlei in Korrespondenz gestanden sei. Der Beschwerdegegner habe keinen Anspruch auf Herausgabe der Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und der Kanzlei W. Diese Korrespondenz sei auch vom Treuhandgeheimnis geschützt. Der Beschwerdegegner müsse sich mit seinem Begehren an W halten. In weiterer Folge seien dem Beschwerdegegner keine weiteren Unterlagen der Beschwerdeführerin übermittelt worden. Der Beschwerdegegner stellte das Begehren, ihm sämtliche Unterlagen, Korrespondenzen, Belege und sonstigen Dokumente im Zusammenhang mit der Gründung der L Stiftung herauszugeben (in einem Eventualbegehren wurden Urkunden bestimmt bezeichnet); ihm Einsicht in sämtliche Akten im Zusammenhang mit der Gründung der L Stiftung zu gewähren und die Beschwerdeführerin schuldig zu erkennen, ihm über die durchgeführte Gründung der L Stiftung Rechnung zu legen und entsprechende Belege vorzulegen.
1.2. Die Beschwerdeführerin hat dieses Vorbringen bestritten, die kostenpflichtige Klagsabweisung beantragt und zusammengefasst vorgebracht, dass sie die internationale Wirtschaftskanzlei W im Mai 2010 zwecks Errichtung u. a. der L Stiftung für den Beschwerdegegner kontaktiert habe. Schon zuvor sei der Rechtsanwaltskanzlei M wie auch der Beschwerdeführerin bekannt gewesen, dass die Kanzlei W Mitglieder der Familie des Beschwerdegegners, darunter auch den Beschwerdegegner selbst, vertrete. Für die verschiedenen Klagebegehren des Beschwerdegegners bestehe keine Rechtsgrundlage. Das Auftragsverhältnis zwischen dem Beschwerdegegner und der Beschwerdeführerin sei mit Übermittlung des Gründungsauftrages zustande gekommen und habe mit der Errichtung der L Stiftung geendet. Die Beschwerdeführerin sei ihren Interessenswahrungspflichten gemäss § 1009 ABGB vollständig nachgekommen. Gegenteiliges werde vom Beschwerdegegner auch nicht behauptet. Es gebe keine Vorteile der Beschwerdeführerin aus der Geschäftsbesorgung oder vom Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin zur Geschäftsbesorgung überlassene Urkunden, die zurückgegeben werden könnten. Über den Abschluss der Geschäftsbesorgung habe die Beschwerdeführerin den Vertretern des Beschwerdegegners, W, bereits berichtet und die Beschwerdeführerin sei nicht verpflichtet, zweimal denselben Bericht zu erstatten. Der Beschwerdegegner müsse sich an W wenden. § 1009 ABGB kenne keine Pflicht zur Herausgabe von Korrespondenzen, Belegen oder sonstigen Dokumenten, keine Pflicht zur Gewährung von Akteneinsicht und auch keine Pflicht zur Rechnungslegung. Der Beschwerdegegner habe der Beschwerdeführerin keine Vermögenswerte überlassen, somit könne auch keine Rechnungslegungspflicht bestehen. Die Beschwerdeführerin habe für ihre Tätigkeit gegenüber dem Beschwerdegegner kein Entgelt verlangt, somit könne auch darüber keine Rechnung gelegt werden.
2. Mit Urteil vom 5. Juli 2013 gab das Landgericht dem Klagebegehren (Hauptbegehren) Folge und verpflichtete die Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner 1. sämtliche Unterlagen, Korrespondenzen, Belege und sonstige Dokumente im Zusammenhang mit der Gründung der L Stiftung, Vaduz, in Kopie herauszugeben, 2. vollumfänglich Einsicht in sämtliche Akten im Zusammenhang mit der Gründung der L Stiftung, Vaduz, zu gewähren sowie 3. hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit der von ihr im Jahr 2010 durchgeführten Gründung der L Stiftung vollumfänglich Rechnung zu legen und entsprechende Belege vorzulegen.
Dazu traf das Landgericht folgende Feststellungen:
2.1. "Im Mai 2010 wurden M Rechtsanwälte von der tschechischen Niederlassung der Internationalen Wirtschaftskanzlei W zwecks Errichtung der L Stiftung für den Beschwerdegegner kontaktiert. Anfang Juni 2010 übermittelte W die finale Fassung der Statuten und Beistatuten der L Stiftung zusammen mit dem vom Beschwerdegegner unterfertigten Gründungsauftrag vom 31. Mai 2010 an M Rechtsanwälte. In Entsprechung dieses Auftrags errichtete die Beschwerdeführerin am 9. Juni 2010 die L Stiftung.
Mit Schreiben vom 9. November 2012 forderte der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin auf, ihm sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit der Gründung der L Stiftung samt der entsprechenden Korrespondenz zur Gründung zukommen zu lassen, dies mit der Anmerkung, dass er erst jetzt von der Gründung dieser Stiftung in seinem Namen erfahren habe. Mit Schreiben vom 23. November 2012 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner eine Kopie des Gründungsauftrages hinsichtlich der L Stiftung vom 31. Mai 2010 samt einer Kopie der Statuten und Beistatuten der L Stiftung in englischer Sprache. Dazu führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie diese Unterlagen von den tschechischen Rechtsvertretern der Beschwerdeführerin im Juni 2010 erhalten hätte und sie nur in Korrespondenz mit der tschechischen Anwaltskanzlei gestanden habe.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2012 setzte der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis, dass die von ihr herausgegebenen Dokumente in keiner Weise vollständig seien und seiner Aufforderung nicht entsprochen worden sei. Der Beschwerdegegner forderte die Beschwerdeführerin daher neuerlich auf, ihm die gesamte Korrespondenz im Zusammenhang mit der Gründung der L Stiftung, insbesondere die gesamte Korrespondenz mit der tschechischen Anwaltskanzlei und sämtlichen anderen Personen herauszugeben. Weiters forderte der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin auf, Unterlagen hinsichtlich der Einzahlung des Gründungskapitals herauszugeben.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sämtliche Korrespondenz im Zusammenhang mit der Gründung der L Stiftung ausschliesslich mit der tschechischen Anwaltskanzlei W in Prag geführt worden sei. Die Statuten und Beistatuten, welche dem Gründungsauftrag beigelegen hätten, würden einen integrierenden Bestandteil des Gründungsauftrages darstellen und seien daher die letzte und genehmigte Version der Statuten und Beistatuten. Weiters erklärte die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner habe keinen Anspruch auf Herausgabe der Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und W. Diese Korrespondenz sei vom Treuhandgeheimnis geschützt. Dasselbe gelte für das Gründungsvermögen der L Stiftung. Der Beschwerdegegner solle sich mit seinem Begehren an W halten.
In der Folge erhielt der Beschwerdegegner keine weiteren Unterlagen der Beschwerdeführerin."
2.2. Rechtlich beurteilte das Landgericht den festgestellten Sachverhalt dahingehend, dass die Beschwerdeführerin Auftragnehmerin des Beschwerdegegners im Zusammenhang mit der Gründung der L Stiftung gewesen sei. Demnach habe sie auch die Pflichten eines Geschäftsbesorgers im Sinne des § 1009 ABGB. Dies beinhalte die Verpflichtung, das Geschäft seinem Versprechen und der erhaltenen Vollmacht gemäss emsig und redlich zu besorgen und allen aus dem Geschäft entspringenden Nutzen dem Machtgeber zu überlassen. Diese Herausgabepflicht beinhalte auch die Herausgabe des dem Geschäftsbesorger zum Zwecke oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbesorgung Überlassenen. Dazu zählten neben dem Aufwandsvorschuss, dem zwecks Eintreiben einer Schuld übergebenen Schuldschein, auch überhaupt alle Belege und Urkunden nach Beendigung des Auftragsverhältnisses (Verweis auf zit EvBl 1973/11) und Geschäftsführungs- und Verwaltungsunterlagen (Verweis auf zit JBl 1975, 201). Daraus abgeleitet habe auch der Beschwerdegegner das Recht zur vollumfänglichen Einsicht in sämtliche Akten im Zusammenhang mit der Gründung der L Stiftung und das Recht auf Herausgabe sämtlicher Unterlagen. Die Tatsache, dass der Beschwerdegegner die Informationen und Dokumente nicht bei den Anwälten W einhole, mache die Klagsführung weder rechtsmissbräuchlich noch unverständlich, da der Beschwerdegegner als Auftraggeber diesen Anspruch unmittelbar gegenüber seiner Auftragnehmerin habe. Die Berufung auf das Treuhändergeheimnis gemäss Art. 11 Abs. 1 des Treuhändergesetzes sei verfehlt. Auch wenn die Beschwerdeführerin nicht nur im Auftrag des Beschwerdegegners, sondern gleichzeitig auch für weitere Familienmitglieder gehandelt habe, könne dies das Recht des Auftraggebers gegenüber seinem unmittelbaren Auftragnehmer nicht beschränken. Das Treuhändergeheimnis gelte nur gegenüber fremden Personen und nicht gegenüber dem eigenen Auftraggeber. Zudem sei die Beschwerdeführerin auch verpflichtet, dem Beschwerdegegner Rechnung zu legen samt Vorlage der entsprechenden Belege. Dies ergebe sich aus § 1012 ABGB. Die Beschwerdeführerin habe wohl keine kostenlose Tätigkeit im Zusammenhang mit der Gründung entfaltet.
3. Mit Urteil vom 26. November 2013 (ON 17) gab das Obergericht der von der Beschwerdeführerin aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobenen Berufung nach Verzicht auf Durchführung einer Berufungsverhandlung in nicht-öffentlicher Sitzung keine Folge.
Das Berufungsgericht führte in den Entscheidungsgründen zusammengefasst aus, dass das Erstgericht im Zusammenhang mit der Gründung der L Stiftung von einem Auftragsverhältnis im Sinne der §§ 1002 ff. ABGB zwischen den Parteien ausgegangen sei. Diese rechtliche Qualifikation werde von der Beschwerdeführerin auch nicht in Frage gestellt. Eine Geschäftsführung ohne Auftrag durch die Beschwerdeführerin bis zur vom Beschwerdegegner behaupteten Genehmigung dieses Gründungsauftrages würde am Ergebnis nichts ändern, da auch dann eine Herausgabepflicht bestehe. Hinsichtlich des Umfanges der Herausgabepflicht werde auf die Rechtsausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen. Aus dem Auftragsverhältnis zwischen den Parteien habe der Erstrichter auch die Rechnungslegungspflicht gemäss § 1012 ABGB abgeleitet. Bei der Rechnungslegungspflicht handle es sich um eine selbständige, zu den übrigen Pflichten im Zusammenhang mit der Geschäftsbesorgung hinzutretende Pflicht des Geschäftsbesorgers. Der Umfang der Rechnungslegungspflicht ergebe sich aus dem Zweck der Geschäftsbesorgung. Ob die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Gründung der L Stiftung ein Honorar verlangt habe oder nicht, sei irrelevant. Diesbezüglich gerügte sekundäre Feststellungsmängel lägen nicht vor, da das Erstgericht nicht von einer Vertretung der Beschwerdeführerin durch die Anwaltskanzlei W in Prag ausgegangen sei. Deshalb seien auch Feststellungen darüber, dass M Rechtsanwälte umgehend über die Erfüllung des Auftrags an die Kanzlei W berichtet hätten, nicht notwendig. Soweit die Beschwerdeführerin auch sonst von einem Vertretungsverhältnis zwischen der Kanzlei W in Prag und dem Beschwerdegegner ausgehe, weiche sie von den Feststellungen ab. Dass der Gründungsauftrag von der Kanzlei W an M übermittelt worden sei, zeige höchstens eine Botenrolle, aber keine Stellvertretung auf. Die Beschwerdeführerin könne sich auch nicht auf das Treuhändergeheimnis berufen. Es bedürfe keiner eingehenden Erörterungen, dass sich ein beauftragter Treuhänder gegenüber seinem Kunden selbst nicht auf das Recht zur Verschwiegenheit berufen könne. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargetan, welche schützenswerten Drittgeheimnisse durch eine Akteneinsicht des Beschwerdegegners im Zusammenhang mit der Gründung der L Stiftung tangiert sein sollten. Soweit die Beschwerdeführerin rüge, dass das Klagebegehren zu unbestimmt sei, sei auszuführen, dass für die Beschwerdeführerin als Auftragnehmerin ohne weiteres möglich und zumutbar sei, selbst festzustellen, welche Dokumente sich im Zusammenhang mit der Gründung der L Stiftung bei ihr befänden. Dies gelte auch für die Akteneinsicht und die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur vollumfänglichen Rechnungslegung.
4. Gegen dieses Urteil des Obergerichtes erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Revision an den Obersten Gerichtshof und machte als Revisionsgründe unrichtige rechtliche Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend. Die Beschwerdeführerin hat das Urteil des Obergerichtes seinem gesamten Inhalte nach angefochten und begehrte dessen Abänderung im Sinne der kostenpflichtigen Klagsabweisung. Hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
5. In seiner Revisionsbeantwortung beantragte der Beschwerdegegner dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
6. Mit Urteil vom 9. Mai 2014 (ON 26) gab der Oberste Gerichtshof der von der Beschwerdeführerin eingebrachten Revision teilweise Folge und änderte die Entscheidungen des Landgerichtes und des Obergerichtes dahingehend ab, dass das Klagebegehren zu Punkt 2. (Einsichtsbegehren) abgewiesen wurde. Im Übrigen wurde der Revision keine Folge gegeben. Begründet wurde dies wie folgt:
6.1. Die Revision sei im Ergebnis nur teilweise berechtigt. Hiezu habe der Senat Folgendes erwogen:
6.1.1. In der Mängelrüge führe die Beschwerdeführerin zunächst aus, dass sich das Berufungsgericht mit dem Gegenstand und dem Inhalt von § 1009 ABGB nicht auseinandergesetzt habe, obwohl dies die zentrale Rechtsrüge in der Berufung gewesen sei. Es sei der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass sich das Berufungsgericht mit der Frage, ob die Bestimmungen über die Pflichten des Geschäftsbesorgers nach § 1009 ABGB auch die Herausgabepflicht von Urkunden beinhalten, wie sie der Beschwerdegegner begehre, nur sehr oberflächlich befasse. Immerhin verweise das Obergericht zulässigerweise gemäss § 469a ZPO auf die Rechtsausführungen des Erstgerichtes, denen es folge und demnach ebenso wie das Erstgericht die Rechtsmeinung vertrete, dass die Herausgabepflicht des Geschäftsbesorgers - negativ abgegrenzt - nicht nur Urkunden umfasse, die dem Geschäftsbesorger vom Geschäftsherrn überlassen worden seien. Insbesondere auf die Kritik an den vom Erstgericht zum Beleg der Rechtsmeinung zitierten Entscheidungen gehe das Obergericht nicht ein. Dies stelle allerdings keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens dar. Dass das Berufungsgericht nicht auf alle in der Berufung der Beschwerdeführerin vorgetragenen rechtlichen Argumente eingegangen sei, könne zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung führen, verwirkliche aber nicht den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Verweis auf öOGH 2 Ob 163/09y). Die Beschwerdeführerin habe denn auch ihre Argumente zur Herausgabepflicht, die schon in der Berufung erhoben worden seien, in der Revision im Rahmen der Rechtsrüge wiederholt. Dazu werde vom Obersten Gerichtshof auch bei der Behandlung der Rechtsrüge Stellung genommen.
6.1.2. Die Beschwerdeführerin führe weiter aus, dass das Berufungsurteil deshalb mangelhaft sei, weil die Gerichte entgegen der Klagsbehauptung einen Auftrag zwischen den Parteien angenommen hätten. Die notwendigen Tatsachenbehauptungen seien aber vom Beschwerdegegner gar nicht aufgestellt worden. Diese Mängelrüge scheitere schon daran, dass in Wahrheit ein Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemacht werde, der vom Berufungsgericht nicht aufgegriffen worden sei und gar nicht aufgegriffen werden habe können. Die Beschwerdeführerin übersehe, dass ein Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens vom Berufungsgericht nur dann aufgegriffen werden könne, wenn er in der Berufung ausdrücklich gerügt worden sei. Die Berufung sei aber nur aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhoben worden, sodass das Berufungsgericht auf diesen Mangel gar nicht habe eingehen können. In der Berufung nicht gerügte Verfahrensmängel erster Instanz könnten also vom Berufungsgericht nicht wahrgenommen werden und könnten daher auch als Revisionsgrund nicht mehr geltend gemacht werden (Verweis auf Zechner, in: Fasching/Konecny2, IV/1, § 503, Rz. 34f, 121; RIS-Justiz RS0039272; RS0074223). Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liege sohin nicht vor.
6.1.3. Soweit die Parteien Ausführungen zur Geschäftsführung ohne Auftrag gemäss § 1035 ABGB und den sich daraus ergebenden Pflichten gemäss § 1039 ABGB erörtern würden, sei dies nicht nachvollziehbar. Das Erstgericht habe festgestellt, dass die Rechtsanwaltskanzlei W Anfang Juni 2010 der Kanzlei M den vom Beschwerdegegner unterfertigten Gründungsauftrag vom 31. Mai 2010 übermittelt und dass die Beschwerdeführerin in Entsprechung dieses Auftrages am 9. Juni 2010 die L Stiftung (dazu gedacht als indirekter Stellvertreter) errichtet habe. Diese Feststellungen würden nur den rechtlichen Schluss zulassen, dass mit dem Zukommen des Gründungsauftrages an die Kanzlei M und von dort offenbar an die Beschwerdeführerin und der Annahme dieses Auftrages das Rechtsverhältnis gemäss § 1002 ABGB zustande gekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund dieses Auftrages gehandelt. Für eine Geschäftsführung ohne Auftrag bleibe kein Raum.
6.1.4. Zusammengefasst bekämpfe die Beschwerdeführerin die Rechtsmeinung der Untergerichte, dass die Herausgabepflicht von den Urkunden (für die verschiedene synonyme Begriffe verwendet würden), die im Zusammenhang mit der Gründung der L Stiftung stünden, auf die § 1009 ABGB (Verweis auf § 1009 öABGB) innewohnende Herausgabepflicht gestützt werden könne und dass die dazu angeführten Rechtsmeinungen insbesondere die veröffentlichten Entscheidungen (Verweis auf EvBl 1973/11 und JBl 1975, 201) nicht einschlägig seien. Es sei der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass sich die vom Landgericht und über § 469a ZPO vom Obergericht zitierten Entscheidungen nicht mit einem Sachverhalt auseinandersetzen würden, wie er im vorliegenden Fall vorliege. Im einen Fall gehe es um Urkunden, die dem Geschäftsbesorger (Notar) vom Geschäftsherrn überlassen worden seien. Im anderen Fall gehe es um Unterlagen eines Hausverwalters nach österreichischem Wohnungseigentumsgesetz, wobei vom österreichischen Obersten Gerichtshof nicht die Art der Urkunden, die einer Herausgabepflicht unterliegen, sondern die Parteistellung der Beschwerdegegner (Mehrheit der Miteigentümer) erörtert würden. Die Herausgabepflicht beziehe sich in der Rechtsprechung in erster Linie auf die in Durchführung des Auftrages erworbenen Sachen sowie auf die bei Auftragserledigung erlangten Vermögenswerte aller Art. Ferner sei auch unstrittig, dass alles vom Auftraggeber stammende, das der Beauftragte nicht mehr benötigt, herauszugeben sei (Verweis auf P. Bydlinski, in: KBB3, § 1009, Rz. 4; Rummel, in: Rummel3, § 1039, Rz. 4). Dieses Hauptanwendungsgebiet der Herausgabepflicht schliesse aber nicht aus, dass der Geschäftsbesorger auch Unterlagen, die im engen Zusammenhang mit der Geschäftsbesorgung stünden, aber nicht vom Geschäftsherrn stammten, diesem herauszugeben habe. Diese Herausgabepflicht sei als Teil der Berichtspflicht zu sehen. Zum Wesen des Auftrages gehöre nämlich, dass der Auftragnehmer bei Ausführung des Auftrages ausschliesslich im Interesse des Auftraggebers handle. Dazu gehöre auch die selbstverständliche - und offenbar deshalb im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnte - Verpflichtung des Machthabers, dem Machtgeber über die Ausführung des Auftrages und die mit dem Gegenstand desselben im Zusammenhang stehenden Umstände wahrheitsgemäss und vollständig zu berichten. Nur dadurch komme der Gewaltgeber in die Lage zu überprüfen, ob das Vertrauen, das er in den Machthaber gesetzt habe, auch erfüllt worden sei (Treuepflicht) (Verweis auf SZ 43/37 Entscheidungsgründe, fünfter Absatz). Der Beauftragte habe also über die Ausführung des Auftrages und auch schon über den Stand der Geschäftsbesorgung oder eine allfällige Gefährdung unverzüglich Bericht zu erstatten. Diese Pflicht werde dann durch jene zur Rechnungslegung ergänzt (Verweis auf Rubin, in: Kletecka/Schauer, ABGB-ON 1.01, § 1009, Rz. 36). Diese Berichtspflicht über die Geschäftsbesorgung beinhalte geradezu logischerweise, dass dem Geschäftsherrn auch all jene Unterlagen - zumindest über Aufforderung - herausgegeben werden, die im sachlichen Zusammenhang mit der Geschäftsbesorgung stehen würden (und so den Bericht ergänzen und verifizieren lassen) und daher dem Geschäftsherrn die Überprüfung der Erfüllung der Pflichten durch den Geschäftsbesorger aber auch allenfalls die Überprüfung des Verhältnisses zu Dritten, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbesorgung stehen würden, ermöglicht hätten. Bezogen auf den gegenständlichen Fall treffe dies noch umso mehr zu, als von den Parteien im Vorbringen in den Raum gestellt worden sei, dass bei der Gründung der L Stiftung auch andere Interessen (von Familienmitgliedern, mit denen man nunmehr im Zwist liege oder von der bestrittenen Vertretung durch die Kanzlei W), eingeflossen sein könnten. Die von der Beschwerdeführerin herangezogenen Beispiele wie Banken, Kreditkartenunternehmen usw., die dann ganze Akten an die Kunden herausgeben müssten, seien verfehlt. Gerade die erwähnten Unternehmen erstatteten wohl regelmässig den Kunden (Auftraggeber) Bericht über ihre Tätigkeit und sei es nur durch formularhafte Bestätigungen wie Bankauszüge, Belegkopien oder Ähnliches. Sollten mehrere Auftraggeber im Hinblick auf die Gründung der L Stiftung vorhanden sein, so wäre die Herausgabepflicht in Bezug auf die Urkunden, die im Zusammenhang damit stünden, im Rahmen der Berichtspflicht umso dringender, als nur dann der Beschwerdegegner überprüfen könnte, ob der Auftragnehmer keinen Auftraggeber zu seinem Nachteil bevorzugt habe (Verweis auf Rubin, a. a. O. § 1009, Rz. 51). Zusammengefasst sei sohin das Herausgabebegehren resultierend aus der Berichtspflicht der Beschwerdeführerin über die Ausführung des Auftrages berechtigt. Auch wenn das Begehren um Ausfolgung diverser Urkunden sehr weit gefasst sei und trotz Verwendung verschiedener Ausdrücke (Unterlagen, Korrespondenzen, sonstige Dokumente) sich weitgehend überschneide und mit Synonymen ausgedrückt dasselbe bedeute, sei das Klagebegehren insoweit genügend bestimmt, als nur all jene Urkunden und theoretisch nicht verschriftlichte Unterlagen wie beispielsweise CD's, Sticks, usw. herauszugeben seien, die im Zusammenhang mit der Gründung der L Stiftung stünden. Damit sei für die leistungsverpflichtete Beschwerdeführerin auch genügend bestimmt, welche Urkunden und Unterlagen herauszugeben seien.
6.1.5. Ein anderes Bild ergebe sich allerdings beim Begehren, dem Beschwerdegegner vollumfängliche Einsicht in sämtliche Akten im Zusammenhang mit der Gründung der L Stiftung Vaduz zu gewähren. Es bedürfe wohl keiner weiteren Erörterung, dass die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner (allenfalls vorweg) keine Einsicht in jene Unterlagen, Korrespondenzen, Belege und sonstigen Dokumente im Zusammenhang mit der Gründung der L Stiftung Vaduz zu gewähren habe, die von ihr ohnehin dem Beschwerdegegner auszufolgen seien. Dies ergäbe keinen Sinn. Darüber hinaus werde vom Beschwerdegegner aber nichts vorgebracht, insbesondere dahingehend, dass der Beschwerdegegner Einsicht in Dokumente oder Unterlagen wünsche, die zwar im Zusammenhang mit der Gründung der L Stiftung stünden, aber von der Herausgabepflicht nicht erfasst seien. Nur die Einsicht in Dokumente und Unterlagen die nicht herauszugeben seien, könnte einen Sinn ergeben. Es sei zu wiederholen, dass diesbezüglich der Beschwerdegegner kein Vorbringen erstattet habe. Somit sei das Klagebegehren zu 2. betreffend Einsicht in "sämtliche Akten" mangels Schlüssigkeit abzuweisen. Mit anderen Worten: Dokumente und Unterlagen ausgefolgt zu bekommen sei mehr, als in diese Dokumente und Unterlagen beim Prozessgegner nur Einsicht nehmen zu können. Die Frage, ob der Begriff "Einsicht in die Akten" genügend bestimmt wäre, sei somit nicht zu erörtern. Insoweit sei der Revision in Abänderung des erst- und zweitinstanzlichen Urteiles Folge zu geben gewesen.
6.1.6. Was die Verpflichtung zur Rechnungslegung betreffe, bestreite die Revisionswerberin diese Pflicht nicht und führe nur aus, dass der Beschwerdegegner kein rechtliches Interesse an einer Rechnungslegung habe und überdies über die Berichterstattung über die Durchführung der Gründung an die Kanzlei W in Prag Rechnung gelegt worden sei. Diese Argumente seien nicht stichhaltig.
6.1.7. Die mit Schadenersatz bewehrte Rechnungslegungspflicht des Beauftragten gemäss § 1012 ABGB (Verweis auf § 1012 öABGB) folge aus seiner Tätigkeit auf fremde Rechnung (Verweis auf Rubin, a. a. O., § 1012, Rz. 20). Spätestens mit Beendigung des Auftrages sei Rechnung über die gesamte Geschäftsbesorgung zu legen, wobei auch Einsicht in die Rechnungsbelege zu gewähren sei (Verweis auf Rubin, a. a. O., § 1012, Rz. 26, RIS-Justiz RS0019529, RS0019451). Dabei hätten die Abrechnungen schriftlich, vollständig und detailliert zu sein. Die Abrechnung solle den Auftraggeber in die Lage versetzen, Klarheit über die Erledigung des aufgetragenen Geschäftes sowie der für ihn daraus folgenden rechtlichen Konsequenzen zu erhalten (Verweis auf P. Bydlinski, a. a. O., § 1012, Rz. 3). Unbestrittenermassen und entsprechend dem eigenen Vorbringen habe die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner überhaupt keine Rechnung über die Durchführung des Geschäftes, nämlich die Gründung der L Stiftung gelegt, obwohl wiederum nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin die Geschäftsbesorgung entgeltlich gewesen sei und überdies die Beschwerdeführerin als treuhänderischer Gründer das Gründungskapital der Stiftung aufzubringen hatte. Ob das Honorar von dritter Seite bezahlt worden sei oder nicht, ändere an der Pflicht zur Rechnungslegung gegenüber dem Geschäftsherrn nichts. Die Rechnungslegung könne für den Geschäftsherrn auch dann von Bedeutung sein, wenn vorerst dritte Personen eine Honorarrechnung beglichen hätten. Soweit die Beschwerdeführerin dazu noch vorbringe, dass die Berichterstattung an die Kanzlei W eine Rechnungslegung bedeute, sei darauf hinzuweisen, dass einerseits die Beschwerdeführerin selbst von Berichterstattung und nicht von Rechnungslegung spreche und andererseits der Verweis darauf, dass aus dem Gründungsauftrag ersichtlich sei, dass dies zulässig sei, nicht zutreffe. Nur der Vollständigkeit halber - da nicht festgestellt - sei erwähnt, dass sich aus dem Gründungsauftrag keineswegs ergebe, dass eine Rechnungslegung an B und C als Vertreter der Beschwerdeführerin zu erfolgen habe. Diese zwei Personen würden nur als Kontaktpersonen bezeichnet, was jedenfalls eine Bevollmächtigung zur Entgegennahme einer Rechnung durch den Beschwerdegegner nicht beinhalte.
6.2. Die in der Berufung noch aufgeworfene Frage des Treuhändergeheimnisses und der unbestimmten Klage werde in der Revision nicht mehr releviert. Es könne daher diesbezüglich gemäss § 482, 469a ZPO auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden.
7. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 9. Mai 2014 (ON 26) hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 11. Juni 2014 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Geltend gemacht wird die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, nämlich die Verletzung des Rechts auf Brief- und Schriftengeheimnis bzw. auf Privat- und Geheimsphäre gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 32 Abs. 1 LV sowie des Rechts auf willkürfreie Behandlung. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben, die angefochtene Entscheidung aufheben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten und garantierten Rechten verletzt sei, das Urteil des Obersten Gerichtshofes aufheben und die Sache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie den Beschwerdegegner verpflichten, der Beschwerdeführerin zu Handen ihrer Rechtsvertreter die Verfahrenskosten zu ersetzen. Weiters wird beantragt, der Vorsitzende des Staatsgerichtshofes wolle der gegenständlichen Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, in eventu eine einstweilige Massnahme anordnen. Begründet wurde all dies wie folgt:
7.1. Zur Verletzung des Willkürverbots führt die Beschwerdeführerin Folgendes aus:
7.1.1. Die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes in der angefochtenen Entscheidung zu einer angeblichen - unbeschränkten - Herausgabeverpflichtung eines Auftragnehmers in Bezug auf alle seine Unterlagen, die im Zusammenhang mit einer Auftragsausführung stehen würden, sei offenkundig nicht vertretbar und damit willkürlich (Verweis auf StGH 2011/35, Erw. 6.1 u. v. a.):
7.1.2. Richtig sei, dass von der Judikatur und Literatur aus der Treuepflicht des Auftragnehmers gemäss § 1009 ABGB auch eine Berichtspflicht abgeleitet werde. Diese Berichtspflicht diene dazu, den Auftraggeber unverzüglich über die Ausführung oder eine allfällige Gefährdung oder gar das Scheitern des Auftrags zu unterrichten. Über Verlangen sei auch Auskunft über den Stand der Geschäftsbesorgung zu geben. Diese Pflicht werde durch die Rechnungslegungspflicht ergänzt (Verweis auf Rubin, in: Kletecka/Schauer, ABGB-ON 1.01, § 1009, Rz. 36 m. w. N.). Dagegen sei nichts einzuwenden; dies leuchte sofort ein. Die Beschwerdeführerin habe dazu stets den Standpunkt vertreten, dass der Beschwerdegegner mit dem Erhalt der auftragsgemäss erlassenen Statuten und Beistatuten und mit dem Nachweis über die Eintragung der errichteten Stiftung über die erfolgte und erfolgreiche Ausführung des Auftrags zur Stiftungserrichtung unterrichtet sei (Verweis auf die Berufung der Beschwerdeführerin vom 17. September 2013, S. 7). Der Beschwerdegegner als Auftraggeber habe somit feststellen können, ob die Beschwerdeführerin als Auftragnehmerin tatsächlich das Vertrauen verdient habe, das der Auftraggeber in die Auftragnehmerin gesetzt hatte (Treuepflicht) (Verweis auf SZ 43/37 Entscheidungsgründe, fünfter Absatz, Verweis im Urteil des Obersten Gerichtshofes ON 26, S. 17)
7.1.3. Es werde nicht bestritten, dass die Berichtspflicht die Korrespondenz eines Auftragnehmers (im Namen des Auftraggebers) mit Dritten umfassen könne. Jedoch gebe es weder im Gesetz noch in der (äusserst umfassenden) Rechtsprechung und Literatur zu § 1009 öABGB eine Grundlage dafür, dass aus dieser (unbestrittenen) Berichtspflicht abgeleitet werden könnte, ein Auftragnehmer müsse seinem Auftraggeber Kopien all seiner schriftlichen oder elektronischen Unterlagen herausgeben, die mit dem Auftrag im Zusammenhang stehen würden. Dies würde etwa sämtliche interne Dokumente einschliessen, wie z. B. interne Kalkulationen, Memoranden, Analysen, Notizen, ja sogar EDV-Vorgänge aller Art, die - obwohl im Zusammenhang mit dem Auftrag stehend - für die endgültige und richtige Ausführung des Auftrags des Auftraggebers nicht relevant seien. Dass dies nicht der Fall sein könne, leuchte ebenfalls sofort ein.
7.1.4. Eine solche Verpflichtung wäre schon auf den ersten Blick ungewöhnlich und sei in der Praxis völlig unbekannt. Sie würde nichts anderes bedeuten, als dass jedes Rechtsverhältnis, das als Geschäftsbesorgung i. S. d. §§ 1002 ff. ABGB aufgefasst werde, die Pflicht des Ausführenden beinhalte, über Wunsch seines Geschäftsherrn seine gesamten Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Ausführung der Geschäftsbesorgung stehen würden, in Kopie herauszugeben. Dies würde die Wirtschaftswelt auf den Kopf stellen und fraglos die allermeisten Dienstleister überraschen. Solch eine Verpflichtung wäre unverhältnismässig, weil so jeder Dienstleister letztlich zum Sekretariat seines Kunden mutieren würde, der jederzeit, auch Jahre nach der Auftragserfüllung, Kopien von beliebigen Urkunden im Zusammenhang mit dem damaligen Auftrag bestellen könnte.
7.1.5. Niemand komme auf die Idee, dass ein Auftraggeber etwa die Preiskalkulationen des Auftragnehmers, die im Zusammenhang mit dem Auftrag stehen würden, in Kopie herausverlangen könnte. Dasselbe würde etwa auf unternehmensinterne Korrespondenz, Aktennotizen, interne Statistiken etc. zutreffen. Dies seien Dokumente des Auftragnehmers, die ein Auftragnehmer betreffend sein Innenverhältnis zum Auftraggeber erstellt habe, nicht aber für den Auftraggeber in Ausführung seines Auftrags.
7.1.6. Es scheine klar, dass ein derart weitgehendes und ungewöhnliches Recht von Auftraggebern gesetzlich verankert werden müsste (Verweis auf die Sondernormen des RAG zu den Akten eines Rechtsanwalts, wobei sogar in diesem Fall das Recht des Klienten nicht unbeschränkt sei und nicht alle Dokumente des Anwalts erfasse). Korrespondierend bedürfe es Sondernormen dazu, was überhaupt aufgezeichnet und wie lange aufbewahrt werden müsse.
7.1.7. Vorliegend, bei einem Finanzintermediär, treffe dies beispielsweise gerade auch auf die Dokumentation gemäss dem Sorgfaltspflichtgesetz zu. Es sei undenkbar, dass der Kunde auch zu diesen Aufzeichnungen, etwa über Recherchen und Plausibilitätserwägungen, Zugang und ein Recht auf Herausgabe von Kopien haben könnte. Dennoch seien es zweifelsfrei Unterlagen des Auftragnehmers, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags stehen würden (wenn auch der Oberste Gerichtshof diese vermutlich nicht im Auge gehabt habe). Der Kunde hätte nach dem angefochtenen Urteil womöglich sogar Anspruch auf alle Aufzeichnungen eines Auftragnehmers zur Frage, ob er das Mandat überhaupt annehmen wolle oder könne.
7.1.8. Die - jedenfalls im Gesetz nicht verankerte - Herausgabepflicht in Bezug auf alle Unterlagen des Auftragnehmers im Zusammenhang mit der Auftragserfüllung würde aber auch deshalb zu willkürlichen Ergebnissen führen, da deren Materialisierung letztlich davon abhänge, ob und inwieweit ein Auftragnehmer Aufzeichnungen führe oder nicht. Dazu bestehe nämlich weitestgehend (abgesehen etwa vom SPG) gar keine Verpflichtung. Gebe es aber Unterlagen des Auftragnehmers, müsste er diese nach dem angefochtenen Urteil insgesamt und ohne Differenzierung an seinen Kunden herausgeben, solange sie nur "im Zusammenhang" mit dem Auftrag stehen würden.
7.1.9. Damit solle nicht gesagt werden, dass dem Kunden kein Anspruch auf Kopien gewisser Unterlagen des Auftragnehmers zukommen könne. Dies sei vom jeweiligen konkreten Auftrag, dessen Gegenstand und Ziel, abhängig. So sei denkbar, dass ein Kunde, im Rahmen der Rechnungslegung, etwa Anspruch auf Kopien von Verträgen und anderen Vereinbarungen, die der Auftragnehmer bei Ausführung des Auftrags abschliesse, habe, wenn diese Unterlagen essentieller Bestandteil der Auftragserfüllung seien. Auch für die Auftragserfüllung wesentliche Korrespondenz mit Dritten könne im Einzelfall von einem Auskunftsanspruch des Kunden umfasst sein, nicht jedoch die internen Unterlagen des Auftragnehmers im Zusammenhang mit der Geschäftsbesorgung. Das vorliegende Urteil könne daher - weil der Umfang der Herausgabepflicht exzessiv zu weit gefasst sei - keinen Bestand haben.
7.1.10. Zur diesbezüglich umfassenden Begründung werde auch auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin in deren Berufung vom 17. September 2013, Seite 9 ff. und deren Revision vom 13. Januar 2014 mit den dort zitierten Fundstellen verwiesen.
7.2. Zur Verletzung von Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 32 LV führt die Beschwerdeführerin Folgendes aus:
7.2.1. Die angefochtene Entscheidung verletze auch das Recht der Beschwerdeführerin auf Geheimhaltung ihrer eigenen Unterlagen, das auf Art. 8 Abs. 1 EMRK und auf Art. 32 LV abgestützt werden könne. Die Ausfolgung von (eigenen) Unterlagen stelle nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes klarerweise einen Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV dar (Verweis auf zuletzt etwa StGH 2011/072, Erw. 4.1, m. w. N.).
7.2.2. Die Herausgabe von Kopien von eigenen Urkunden der Beschwerdeführerin könne nicht auf die Rechnungslegung gemäss § 1012 ABGB oder auf eine andere Bestimmung des ABGB gestützt werden. Es fehle damit bereits an der gesetzlichen Grundlage für den Grundrechtseingriff gemäss angefochtenem Urteil.
7.2.3. Der Beschwerdegegner sei im vorliegenden Fall einer beauftragten Stiftungserrichtung mit dem Erhalt der erlassenen Statuten und Beistatuten über die Ausführung des Auftrags vollständig dokumentiert. Da die L Stiftung eine eingetragene Stiftung sei, bestehe freier Zugang zu allen weiteren Registerakten. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil habe es keine weiteren Auftraggeber im Zusammenhang mit der Gründung der L Stiftung gegeben, deren Verhalten oder Einfluss geprüft werden könnte - es gebe dazu somit auch keine Feststellungen. Die im angefochtenen Urteil verfügte Herausgabe aller Unterlagen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Errichtung der L Stiftung, worunter bspw. auch interne Korrespondenzen, Notizen, SPG-Unterlagen etc. fallen würden, wäre daher auch klar unverhältnismässig, weil das Interesse des Beschwerdegegners daran weder erkennbar sei noch je dargetan worden sei.
7.2.4. Schliesslich sei eine pauschale und undifferenzierte Pflicht zur Herausgabe aller eigenen Unterlagen des Auftragnehmers, die im Zusammenhang mit einer Auftragserfüllung stehen würden, auch eine Verletzung des Kerngehalts des Grundrechts auf Wahrung der Geheim- und Privatsphäre.
8. Mit Beschluss vom 18. Juni 2014 hat der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben und ihrer Individualbeschwerde vom 11. Juni 2014 insoweit die aufschiebende Wirkung zuerkannt, als das Klagebegehren des Beschwerdegegners gemäss Punkt 1. betroffen ist.
9. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 23. Juni 2014 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
10. Mit Schriftsatz vom 15. Juli 2014 hat der Beschwerdegegner eine Gegenäusserung eingebracht, worin beantragt wurde, der Staatsgerichtshof möge der Individualbeschwerde vom 11. Juni 2014 keine Folge geben und die Beschwerdeführerin verpflichten, dem Beschwerdegegner die verzeichneten Kosten dieses Verfahrens binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution zu Handen seiner ausgewiesenen Rechtsvertreter zu ersetzen. Begründet wurde dies wie folgt:
10.1. Zur angeblichen Verletzung des Willkürverbots führt der Beschwerdegegner Folgendes aus:
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Beschwerde ab Rz. 10 ff. seien grösstenteils zusammenhanglos und es sei keinerlei nachvollziehbares Argument oder eine Begründung ersichtlich, warum nun das Urteil des Obersten Gerichtshofes ihre verfassungsmässigen Rechte verletzen solle. Es gehe lediglich daraus hervor, dass die Beschwerdeführerin die rechtskräftig und korrekt festgestellte Verpflichtung einfach nicht anerkennen und die Herausgabe weiter verweigern wolle. Dies habe aber nichts mit Verletzung von verfassungsrechtlichen Rechten gemein. Entsprechend schwer falle auch die Erwiderung auf das zusammenhanglose Vorbringen.
Zunächst sei es unrichtig, dass aufgrund der Entscheidung des Obersten Gerichthofes eine unbeschränkte Herausgabepflicht eines Auftragnehmers in Bezug auf alle Unterlagen in Zusammenhang mit der Auftragsführung judiziert worden sei. Die Beschwerdeführerin habe gemäss dem bekämpften Urteil lediglich die Verpflichtung, eine vollständige Kopie sämtlicher Akten und Unterlagen in Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages und der Errichtung der L Stiftung herauszugeben. Von der Herausgabe irgendwelcher Originalunterlagen, wie dies durch die Ausführungen der Beschwerdeführerin in Rz. 10 indiziert werde, sei im Urteil des Obersten Gerichtshofes keine Rede.
Doch selbst wenn die Beschwerdeführerin bei ihren Ausführungen eine Verpflichtung zur Herausgabe von Kopien gemeint hätte, sei klarzustellen, dass die Beschwerdeführerin eine Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes als willkürlich bekämpfe, welche dieser gar nicht vertreten habe. Der Oberste Gerichtshof habe keine unbeschränkte Herausgabeverpflichtung von Kopien bejaht, sondern richtigerweise festgestellt, dass dem Geschäftsherren all jene Unterlagen herausgegeben werden müssten, die in Zusammenhang mit der Geschäftsbesorgung stehen würden, um dem Geschäftsherren die Überprüfung des Geschäftsverhältnisses zu ermöglichen (Verweis auf ON 26, insbesondere Seite 17). Die Pflicht zur Herausgabe sei sachlich korrekt auf Alles in Zusammenhang mit dem Auftrag und der Errichtung der L Stiftung beschränkt.
Auch die von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2011/35 sei nicht im Ansatz einschlägig und unterstütze auch in keiner Weise die Behauptung der Beschwerdeführerin, die angebliche unbeschränkte Herausgabepflicht sei nicht vertretbar und willkürlich. Die Beschwerdeführerin versuche durch das Anführen der Entscheidung zu StGH 2011/35 den Eindruck zu vermitteln, die Entscheidung unterstütze unter den Erwägungen 6.1 ihre Position. Richtig sei jedoch, dass die Entscheidung StGH 2011/35 ausschliesslich die Frage behandelt habe, ob die Rechtsansicht, dass Vermögenswerte, welche erst durch gerichtliche Verfahren beschafft werden müssten nicht liquide seien, willkürlich sei. Diese Frage habe der Staatsgerichtshof in der zitierten Entscheidung zu Recht verneint. Ein Zusammenhang mit dem gegenständlichen Fall sei nicht ansatzweise erkennbar. Die Beschwerdeführerin zitiere einfach eine Entscheidung, die nicht im Geringsten etwas mit dem gegenständlichen Fall und ihrer Verpflichtung zur Herausgabe einer Kopie der Unterlagen an den Auftraggeber zu tun habe. Von einer nachvollziehbaren Ausführung irgendwelcher Gründe, warum die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes willkürlich sein solle und daher verfassungsmässige Rechte verletzen solle, könne keine Rede sein. Wie weiter unten noch gezeigt werde, habe der Oberste Gerichtshof völlig korrekt und im Lichte der Ratio der auftragsrechtlichen Bestimmungen durch Auslegung die klaren Verpflichtungen der Beschwerdeführerin aufgrund der §§ 1002 ff. ABGB ermittelt.
Die Beschwerdeführerin vertrete offenbar die Auffassung, dass sie alleine entscheiden könne, welche Informationen und Unterlagen sie über ihre Tätigkeit für den Auftraggeber herausgeben müsse. Somit erscheine es fast so, als ob dies die Beschwerdeführerin selbst bestimmen wolle, in welchem Umfang sie von ihrem Auftraggeber überprüft werden können solle.
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin leuchte es auch keinesfalls ein, warum die Beschwerdeführerin das Recht haben sollte, irgendwelche Unterlagen, welche in sachlichem Zusammenhang mit dem Erhalt und der Ausführung des Auftrages, also in Zusammenhang mit der Errichtung der L Stiftung stehen sollten, vor dem Auftraggeber geheim halten zu dürfen. Die Beschwerdeführerin könne als Auftragnehmerin selbstverständlich nicht vor ihrem Auftraggeber irgendwelche ihrer Handlungen im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages geheim halten.
Auch sei nicht erkennbar, was daran ungewöhnlich sein solle, dass ein Auftragnehmer seinem Auftraggeber eine vollständige Kopie der Unterlagen in Zusammenhang mit dem Erhalt und der Ausführung des Auftrages aushändige. Dies sei alles andere als ungewöhnlich, sondern stelle die Regel dar und sei eine gewöhnliche Verpflichtung des Auftragsrechts. Wie bereits der Oberste Gerichtshof im bekämpften Urteil auf Seite 18 richtigerweise ausgeführt habe, sei es völlig gewöhnlich, dass der Auftraggeber und Geschäftsherr vollständige Informationen und Kopien der Unterlagen in Zusammenhang mit dem Auftrag erhalte. Wiederum könne auch hier nicht im Ansatz die Rede von Verletzung des Willkürverbots sein. Selbst wenn die Verpflichtung ungewöhnlich wäre (was sie nicht sei), wäre die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes niemals willkürlich. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, insbesondere dass die "Wirtschaftswelt auf den Kopf" gestellt würde, sei daher grober Unfug und zeuge von einer erschreckenden Einstellung.
Auch sei es völlig unsinnig, wenn die Beschwerdeführerin ausführe, dass der Auftragnehmer zum Sekretariat des Auftraggebers werde und noch Jahre nach der Ausführung des Auftrags Kopien erhalten könne. Gegenständlich gehe es um die erstmalige Herausgabe einer Kopie der gesamten Unterlagen und bestehe für den Fall von mehrfach und wiederholt geltend gemachten Ansprüchen auf Herausgabe von Kopien die Grenze der Rechtsmissbräuchlichkeit. Wiederum könne auch hier nicht erkannt werden, wie in der Verpflichtung zur Herausgabe von Kopien in Zusammenhang mit dem Auftrag ein Verstoss gegen das Willkürverbot liegen solle.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin würden wie der Grossteil des Inhalts der Beschwerde ohnedies nur eine Wiederholung dessen darstellen, was die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Revision dargelegt habe. Soweit sich die Beschwerdeführerin darüber echauffiere, dass diese Informationspflichten "auch Jahre nach der Auftragserfüllung" geltend gemacht werden könnten, sei sie auf die Verjährungsfrist des diesbezüglichen Anspruchs zu verweisen. Diese betrage nun einmal 30 Jahre und sei auch dies nicht ungewöhnlich. Einen Verjährungseinwand habe die Beschwerdeführerin ohnehin nicht erheben können und habe dies auch nicht getan.
Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den angeblichen Preiskalkulationen und internen Statistiken und unternehmensinternen Korrespondenzen seien grober Unfug. In Zusammenhang mit dem Erhalt und der Durchführung des Auftrages würden keine internen oder eigenen Dokumente oder Informationen bestehen, welche vor dem Auftraggeber geheim gehalten werden könnten und dürften.
Soweit die Beschwerdeführerin auf Dokumentationen und Unterlagen gemäss Sorgfaltspflichtsgesetz verweise, sei diesen Ausführungen lediglich zu entgegnen, dass es gegenständlich nicht um die Herausgabe von Sorgfaltspflichtunterlagen gehe, sondern aufgrund des Urteils Kopien derjenigen Unterlagen herauszugeben seien, welche in Zusammenhang mit der Errichtung der L Stiftung und der Ausführung des Auftrages zur Errichtung stehen würden. Der Beschwerdeführerin sei sehr wohl bekannt, dass die Anfertigung von SPG-Unterlagen eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Treuhänders sei, welche aus der Tätigkeit als Treuhänder und der Annahme des Auftrags resultiere. Dies habe nichts mit dem Auftrag an sich zu tun, sondern stelle eine öffentlich-rechtliche Dokumentationspflicht dar. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei daher auch hier grober Unfug.
Auch die Ausführungen, dass die Herausgabepflicht (von Kopien) in Bezug auf Unterlagen in Zusammenhang mit dem Auftrag zu willkürlichen Ergebnissen führen würde, da der materielle Inhalt davon abhängig werde, welche Aufzeichnungen der Aufragnehmer führe, seien nicht im Geringsten nachvollziehbar. Die Verpflichtung der Beschwerdeführerin und auch aller anderen Aufragnehmer zur Herausgabe einer Kopie der Unterlagen in Zusammenhang mit dem Auftrag bestehe selbstverständlich unabhängig vom Umfang der vorhandenen Unterlagen. Das eine habe mit dem anderen nichts zu tun. Die Beschwerdeführerin möchte wohl nicht allen Ernstes behaupten, eine Verpflichtung zur Herausgabe von Kopien hänge davon ab, welche Unterlagen vorhanden seien.
Soweit die Beschwerdeführerin auf andere Schriftsätze im ordentlichen Verfahren zu 09 CG.2013.235 verweise, sei dies verfahrensrechtlich unzulässig und daher unbeachtlich. Weiters zeige sich dadurch lediglich, dass die Beschwerdeführerin ihre bereits im Verfahren vorgebrachte Argumentation, welche von sämtlichen drei Instanzen zu Recht verneint worden sei, wiederhole, nicht aber irgendwelche verfassungsmässig relevanten Ausführungen mache.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin würden auch eine erschreckende Rechtsauffassung zeigen. Sie negiere völlig, dass sie als gewerbsmässige Treuhänderin bei der Errichtung der Stiftung nicht irgendwelche eigenen Interessen verfolge und auch nicht verfolgen dürfe, sondern als indirekte Stellvertreterin und Auftragnehmerin für eine fremde Person als Dienstleister tätig werde und fremde Interessen bestmöglich zu wahren und auszuführen habe. Für diese Leistungen erhalte sie auch eine Bezahlung. Es existierten daher in Zusammenhang mit dem Auftrag und der Errichtung der L Stiftung mangels zulässiger eigener Interessen auch keinerlei eigene oder interne Unterlagen der Beschwerdeführerin, welche dem Auftraggeber vorenthalten oder vor diesem geheim gehalten werden dürften.
Sollte die Beschwerdeführerin tatsächlich allen Ernstes der Ansicht sein, sie sei nicht im Interesse des Auftraggebers, sondern im eigenen Interesse tätig geworden und die Umstände um die Errichtung der Stiftung und die genauen Details würden den Auftraggeber nichts angehen und dürfe er diese nicht prüfen, so müsse man sich angesichts dieser unhaltbaren und abstrusen Haltung unweigerlich die Frage stellen, ob die Beschwerdeführerin überhaupt geeignet sei, die von ihr ausgeübte Tätigkeit als gewerbsmässige Treuhänderin und somit gewerbsmässige Auftragnehmerin weiter auszuüben oder ob ihr diese Eignung nunmehr aufgrund ihrer abstrusen Haltung vollends abzusprechen sei.
Würde es nach der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin gehen, hätte der Auftragnehmer die Möglichkeit, genau diejenigen Informationen und Unterlagen vor dem Auftraggeber geheim zu halten, welche kompromitierend seien oder aus denen sich Ansprüche auf Schadenersatz wegen rechtswidriger Handlungen ergeben würden. Eine solche Rechtsansicht zu vertreten, sei freilich willkürlich, nicht aber die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet sei, eine vollständige Kopie der Akten in Zusammenhang mit der Errichtung der L Stiftung herauszugeben und damit dem Auftraggeber zu ermöglichen, sämtliche Umstände in Zusammenhang mit der Errichtung der L Stiftung einer Prüfung zu unterziehen.
Die Ratio des Anspruchs des Beschwerdegegners als Auftraggeber sei es, ihn in die Lage zu versetzen, die Tätigkeit der Auftragnehmerin einer vollständigen Prüfung zu unterziehen und ihm auch eine ausreichende Grundlage für die allfällige Geltendmachung von Herausgabe- und/oder Schadenersatzansprüchen gegen die Beschwerdeführerin zu erlangen, und zwar sowohl gegenüber der Beschwerdeführerin selbst als auch gegenüber (allenfalls) beteiligten Dritten (Verweis auf Apathy, in: Schwimann, ABGB IV3, 2006, § 1012, Rz. 14).
Es sei daher klar, dass alle Unterlagen herausgegeben werden müssten, die mit dem Auftrag in einem sachlichen Zusammenhang stehen würden. Denn nur so könne der Auftraggeber effektiv und wirksam sein Recht auf Kontrolle und vollständige Überprüfung des Auftragnehmers und der von ihm vorgenommenen Handlungen wahrnehmen. Würde dem Auftraggeber die Herausgabe auch nur eines einzigen Dokuments in Kopie verweigert, welches in Zusammenhang mit dem Auftrag und dessen Ausführung stehe, so könnte dies bereits zu einer Vertuschung von möglichen Ersatzansprüchen des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer führen. Das Verhalten der Beschwerdeführerin zeuge offenkundig davon, dass die Beschwerdeführerin durch die Verweigerung der Herausgabe der Unterlagen wichtige Informationen vor dem Beschwerdegegner verbergen und geheim halten möchte.
Selbstverständlich müssten entgegen den Andeutungen der Beschwerdeführerin nicht sämtliche Verpflichtungen gesetzlich verankert werden, sondern werde ein Grossteil von Verpflichtungen eines Auftragnehmers durch Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen durch die Gerichte ermittelt.
Der Oberste Gerichtshof habe seine Rechtsauffassung im Rahmen der einhelligen Lehre und Rechtsprechung und willkürfrei getroffen und durch Sinn und Zweck der Normen des Auftragsrechts, insbesondere der §§ 1002 ff ABGB bestimmt (Verweis auf nur die bereits zitierten Nachweise bei Apathy, in: Schwimann, ABGB Kommentar, 2006, § 1012, Rz. 14 oder bei Stanzl, in: Klang, ABGB IV/I2, 1968, § 1012, 841). Was an dieser Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes "willkürlich" oder "offenkundig nicht vertretbar" sein solle, sei nicht erkennbar und habe die Beschwerdeführerin auch diesbezüglich nichts vorbringen können. Sie begnüge sich lediglich mit inhaltsleeren Floskeln und verba legalia. Dies wohl genau deshalb, weil die Entscheidung eben in dem von ihr bekämpften Punkt völlig willkürfrei sei.
Es liege daher in Bezug auf die der Beschwerdeführerin durch drei Instanzen auferlegte Verpflichtung zur Herausgabe einer Kopie der Unterlagen in Zusammenhang mit der Errichtung der L Stiftung an den Auftraggeber selbstverständlich keinerlei Verletzung des Willkürverbots vor. sodass der gegenständlichen Individualbeschwerde keine Folge zu geben sein werde.
10.2. Zur angeblichen Verletzung der Geheim- und Privatsphäre des Art. 8 EMRK und des Art. 32 LV führt der Beschwerdegegner Folgendes aus:
Auch zu diesem Punkt komme neuerlich die skurrile Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin zu Tage. Denn die Beschwerdeführerin meine offenbar, sie habe ein Recht, vor dem Auftraggeber und Geschäftsherrn, in dessen Auftrag und Interesse sie tätig werde, die Unterlagen geheim zu halten, welche in Zusammenhang mit dem Auftrag stehen würden und habe das Recht, diesem die vollständige Prüfung ihrer Tätigkeit zu verweigern.
Auch hier sei klarzustellen, dass die Beschwerdeführerin als Auftragnehmerin für einen Auftraggeber und nicht im eigenen Interesse tätig geworden sei und daher keine eigenen Unterlagen der Beschwerdeführerin bestehen würden, welche diese von ihrem Auftraggeber geheim halten dürfe. Auch dürfe sie selbstverständlich nicht die Prüfung durch den Auftraggeber verhindern. Völlig ohne Grundlage seien auch die Ausführungen, dass es eine gesetzliche Grundlage für die Pflicht zur Herausgabe der Kopien in Zusammenhang mit der Errichtung der L Stiftung fehle. Mit seiner Entscheidung habe der Oberste Gerichtshof richtigerweise im Wege der Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen und im Rahmen von Sinn und Zweck der Bestimmungen des Auftragsrechts die Verpflichtung der Auftragnehmerin nach den §§ 1002 ABGB zur Herausgabe einer vollständigen Kopie der Unterlagen an den Auftraggeber klargestellt.
Es bedürfe keiner eingehenden Erläuterung, dass durch die Herausgabe einer Kopie der gesamten Unterlagen in Zusammenhang mit der Errichtung der L Stiftung an den Auftraggeber nicht die Privatsphäre oder Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführerin verletzt werden könne. Die Unterlagen, um welche es gehe, könnten die Privat- und Geheimnissphäre der Beschwerdeführerin gar nicht betreffen und sie habe natürlich kein Recht, diese Unterlagen vor dem Auftraggeber geheim zu halten. Alleine der Umstand, dass dies hier erwähnt werden müsse, sei schon erschreckend genug.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu diesem Punkt könne ebenfalls nur als mutwillig aufgefasst werden. Sollte die Beschwerdeführerin jedoch ernsthaft die Ansicht vertreten, dass sie die Unterlagen und Akten, welche in Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags stehen würden, vor dem Auftraggeber geheim halten dürfe und diesem eine Kontrolle verweigern dürfe, so sei sie ungeeignet, die von ihr geschäftsmässig ausgeführte Tätigkeit als Auftragnehmerin und stellvertretende Stifterin zu erbringen. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sei jedoch das Vorgehen der Beschwerdeführerin einfach "nur" mutwillig.
Die Beschwerdeführerin vermöge selbstverständlich in ihrer Beschwerde auch nicht im Ansatz eine Verletzung der Privat- und Geheimsphäre nachzuweisen. Sie habe schlichtweg kein Recht, ihrem Auftraggeber irgendetwas vorzuenthalten und diesem die Prüfung zu verweigern, Dies habe der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil auch richtig festgehalten.
11. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom9. Mai 2014, 09 CG.2013.235-26, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, S. 557 ff. . sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV und gemäss Art. 8 EMRK.
2.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes gewährleistet Art. 32 Abs. 1 LV neben dem explizit angeführten Schutz des Hausrechtes und des Brief- und Schriftengeheimnisses bzw. der Geheim- und Privatsphäre generell die Freiheit der Person im Sinne eines Auffanggrundrechtes (StGH 2005/26+27, LES 2007, 84 [86, Erw. 2.2.3.]; StGH 1998/47, LES 2001, 73; StGH 1997/1, LES 1998, 201; StGH 1995/8, LES 1997, 197; vgl. auch Marzell Beck/Andreas Kley, Freiheit der Person, Hausrecht sowie Brief- und Schriftengeheimnis in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender, Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 131 ff., Rz. 1 ff.). Die aus Art. 8 Abs. 1 EMRK folgende Verpflichtung des Staates beschränkt sich nicht darauf, Eingriffe zu unterlassen. Vielmehr muss der Staat den positiven Schutz des Privatlebens durch Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung sicherstellen (StGH 2010/89, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; Jochen A. Frowein/Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, 3. Aufl., Kehl am Rhein 2009, 292, Rz. 11).
Gemäss Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes können sich auch juristische Personen grundsätzlich auf das Hausrecht, die Privat- und Geheimsphäre und/oder das Brief- und Schriftengeheimnis berufen (vgl. Marzell Beck/Andreas Kley, Freiheit der Person, Hausrecht sowie Brief- und Schriftengeheimnis in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender, Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 141, Rz. 20 f. m. w. V.).
2.2. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin als Auftragnehmerin i. S. d. § 1002 ff. ABGB verpflichtet, dem Beschwerdegegner als ihrem Auftraggeber sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit der Gründung der L Stiftung, herauszugeben und vollumfängliche Rechnung zu legen (sowie entsprechende Belege vorzulegen). Wie der Beschwerdegegner zu Recht entgegnet, ist die Beschwerdeführerin durch diese Herausgabeverpflichtung jedoch gar nicht in ihrem Anspruch auf Privat- und Geheimsphäre tangiert bzw. verletzt. Denn vom Herausgabeanspruch sind lediglich die direkt mit der durchgeführten Gründung der Stiftung bzw. mit der Auftragserfüllung zusammenhängenden Unterlagen, Korrespondenzen, Belege und sonstigen Dokumente umfasst, nicht aber rein interne Unterlagen wie Kalkulationen, Aktennotizen, interne Statistiken usw. Wie auch der Beschwerdegegner zu Recht ausführt, sind auch die SPG-Unterlagen jedenfalls nicht vom Herausgabeanspruch umfasst, insbesondere da diese aus einer rein öffentlich-rechtlichen Dokumentationspflicht des Treuhänders resultieren.
2.3. Somit ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Entscheidung nicht in ihrem Recht auf Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV verletzt.
3. Weiters rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Willkürverbots.
3.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe anstatt vieler: StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Soweit die Beschwerdeführerin unter dieser Grundrechtsrüge das Vorbringen im Rahmen der schon behandelten Grundrechtsrügen lediglich wiederholt bzw. variiert, ist hierauf aufgrund des subsidiären Charakters des Willkürverbots nicht weiter einzugehen (vgl. StGH 2009/161, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/74, Erw. 6; StGH 2006/84, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/84, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2002/69, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1997/35, LES 1999, 71 [74, Erw. 3]; StGH 1997/12, LES 1999, 1 [4, Erw. 2]).
3.2. Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, dass die Rechtsansicht, wonach sich die Herausgabeverpflichtung auf alle Unterlagen im Zusammenhang mit der Auftragsausführung beziehe, willkürlich sei. Die Beschwerdeführerin habe ihre aus der Treuepflicht resultierende Berichtspflicht, welche unter Umständen auch die Übergabe von Korrespondenz umfassen könne, im vorliegenden Fall durch die Übergabe der Statuten, der Beistatuten und des Eintragungsnachweises bereits erfüllt. Es gebe aber keine gesetzliche Grundlage, wonach diese unbestrittene Berichtspflicht sämtliche schriftlichen oder elektronischen Unterlagen umfasse. Auch könne diese Herausgabeverpflichtung keine unternehmensinterne Korrespondenzen, Aktennotizen, interne Statistiken etc. oder die SPG-Unterlagen umfassen, was unverhältnismässig und auch willkürlich wäre, da dies schliesslich davon abhänge, ob und inwieweit ein Auftragnehmer Aufzeichnungen führe oder nicht.
3.3. Wie der Oberste Gerichtshof zu Recht ausgeführt hat, beinhaltet die Berichtspflicht des Gewalthabers bzw. Geschäftsbesorgers über die Geschäftsbesorgung als Teilgehalt der Treuepflicht eine entsprechende Herausgabepflicht all jener Urkunden, welche zur Überprüfung des Berichts sowie zur Überprüfung der Erfüllung der Pflichten durch den Geschäftsbesorger notwendig sind. Mit dem hier verfahrensrelevanten Spruchpunkt 1 des Urteils des Landgerichtes vom5. Juli 2013 wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, dem Beschwerdegegner "sämtliche Unterlagen, Korrespondenzen, Belege und sonstige Dokumente im Zusammenhang mit der Gründung der L Stiftung, Vaduz, in Kopie herauszugeben". Nach Ansicht des Staatsgerichtshofes ist die Herausgabe sämtlicher Unterlagen, Korrespondenzen, Belege und sonstige Dokumente im Zusammenhang mit der Gründung der Stiftung bzw. der Auftragserfüllung geeignet, notwendig sowie auch verhältnismässig, um den Beschwerdegegner als Machtgeber in die Lage zu versetzen, seine Rechte gegenüber der Beschwerdeführerin bzw. Auftragsnehmerin und die Einhaltung ihrer Verpflichtungen beurteilen zu können, insbesondere ob die Geschäftsbesorgung bzw. die Gründung der L Stiftung, Vaduz, pflichtgemäss durchgeführt wurde. Wie bereits ausgeführt, umfasst diese Herausgabepflicht aber nach Ansicht des Staatsgerichtshofes jedenfalls nicht rein interne Unterlagen wie Kalkulationen usw., sondern lediglich die direkt mit der durchgeführten Gründung der Stiftung zusammenhängende Unterlagen, Korrespondenzen usw., sodass die Beschwerdeausführungen ins Leere gehen. Des Weiteren wurde bereits ausführt, dass auch die SPG-Unterlagen nicht vom Herausgabeanspruch umfasst sind, insbesondere da diese aus einer rein öffentlich-rechtlichen Dokumentationspflicht des Treuhänders resultieren. Nicht ersichtlich ist weiters, inwiefern es im Rahmen der Berichtspflicht aus grundrechtlicher Sicht von Relevanz sein soll, ob die entsprechenden Unterlagen überhaupt bzw. in schriftlicher oder in elektronischer Form vorliegen.
3.4. Somit ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Entscheidung auch nicht in ihrem Recht auf willkürfreie Behandlung verletzt.
4. Da die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich war, war ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
5. Dem Beschwerdegegner waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen.
Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 18. Juni 2014 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Betrage von CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG) zusammen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind der Beschwerdeführerin nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.