StGH 2014/065
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 27. Oktober 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
CHSH Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Partnerschaft von Rechtsanwälten A-1010 Wienund:
B
Belangte Behörden: Fürstliches Obergericht, Vaduz Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obergerichtes vom 6. Dezember 2013, 07ES.2012.24-113Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 9. Mai 2014, 07ES.2012.24-128
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 5'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Die Individualbeschwerde gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 6. Dezember 2014, 07 ES.2012.24-113, wird zurückgewiesen.
2. Der Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 9. Mai 2014, 07 ES.2012.24-128, wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt.
3. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückverwiesen.
4. Das Land Liechtenstein ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 996.30 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
5. Die Gerichtskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Vorwurf der Urkundenunterdrückung gegen den Beschwerdeführer wegen Mitnahme prozessrelevanter Dokumente anlässlich einer von ihm vorgenommenen Akteneinsicht im Jahr 2011. Der Staatsgerichtshof war mit diesem Verfahren im ersten Rechtsgang zu StGH 2013/19 (im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li) befasst und hatte die seinerzeit bei ihm angefochtene Entscheidung des Obergerichtes aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an dieses zurückverwiesen.
2. Der Beschwerdeführer bekämpft nunmehr zwei gerichtliche Entscheidungen, nämlich das im zweiten Rechtsgang ergangene Urteil des Obergerichtes vom6. Dezember 2013 (ON 113) und den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 9. Mai 2014 (ON 128).
3. Das Obergericht erkannte am 6. Dezember 2013, dass der vom Beschwerdeführer wegen Nichtigkeit nach § 221 Ziff. 1 StPO erhobenen Berufung Folge gegeben werde, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werde.
3.1. Der Entscheidung des Obergerichtes lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit Urteil vom 7. Dezember 2012 (ON 80) erkannte das Landgericht den Beschwerdeführer in Entsprechung des Strafantrages der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft vom 5. April 2012 schuldig, er habe in Vaduz vom 19. Oktober 2011 bis 28. November 2011 Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, und zwar die zu 11 RS.2010.331 unter der Bezeichnung KZ-Nr. 1.1 ursprüngliche beschlagnahmten Unterlagen, die nach wie vor Bestandteil dieses Aktes waren, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, indem er diese Unterlagen anlässlich der Akteneinsicht vom 19. Oktober 2011 dem Akt 11 RS.2010.331 ohne Wissen und ohne Zustimmung des zuständigen Landrichters und ohne entsprechende Empfangsbestätigung des Landgerichtes entnahm und bis 28. November 2011 der Verfügungsgewalt des Landgerichtes entzog.
Das Landgericht verurteilte den Beschwerdeführer hierfür wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen, im Falle der Uneinbringlichkeit zu 80 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, wobei von dieser Geldstrafe gemäss § 43a Abs. 1 StGB die Hälfte unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
3.2. Seinem Urteil legte das Landgericht im Wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde:
Gestützt auf das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Wien vom 11. November 2010 (11 RS.2010.331) habe das Landgericht mit Beschluss vom 8. April 2011 angeordnet, die Räumlichkeiten der K AG in Schaanwald nach diversen Unterlagen zu untersuchen und diese zu beschlagnahmen. Das von den österreichischen Behörden geführte Verfahren richte sich u. a. gegen den ehemaligen österreichischen Finanzminister G im Zusammenhang mit der "L-Affäre", die in Österreich grosse Aufmerksamkeit geniesse, weshalb die österreichischen Strafverfolgungsbehörden dem Verfahren angesichts der grossen wirtschaftlichen und politischen Dimensionen besondere Priorität einräumten. Die zu beschlagnahmenden Unterlagen sollten diesbezüglich auch Aufschlüsse über Geldflüsse geben. In diesem Zusammenhang seien auch die zu KZ-Nr. 1.1 bezeichneten Unterlagen beschlagnahmt worden. Nach Durchführung einer Ausfolgungstagsatzung am 6. Mai 2011 habe das Landgericht mit Beschluss vom 18. Mai 2011 angeordnet, dass die beschlagnahmten Unterlagen vollständig an die Staatsanwaltschaft Wien übersandt werden sollten.
Gegen die Beschlüsse des Landgerichtes vom 8. April 2011 und vom 18. Mai 2011 hätten die Rechtsvertreter der damaligen Beschwerdeführer, die Kanzlei M, deren Partner der nunmehrige Beschwerdeführer sei, Beschwerde erhoben. Das Obergericht habe daraufhin am 28. Juni 2011 den Beschluss gefasst, den Beschluss des Landgerichtes vom 8. April 2011 zur Gänze und den Beschluss des Landgerichtes vom 18. Mai 2011 insoweit auszuheben, als damit die Ausfolgung der beschlagnahmten Unterlagen angeordnet worden sei, ersatzlos aufzuheben, und habe die Leistung von Rechtshilfe für unzulässig erklärt.
Der Oberste Gerichtshof gab mit seiner Entscheidung vom 7. Oktober 2011 der Revisionsbeschwerde der Staatsanwaltschaft keine Folge. Der Oberste Gerichtshof führte aus, dass die gerichtliche Bewilligung des österreichischen Ersuchens befristet gewesen sei, und diese im Zeitpunkt der Rechtshilfehandlungen am8. April 2011 und 19. Mai 2011 abgelaufen gewesen und somit die Voraussetzungen für die Gewährung von Rechtshilfe nicht vorgelegen seien.
3.3. Am 10. Oktober 2011 ersuchte die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption, Wien, unter Hinweis auf das Rechtshilfeersuchen vom 11./12. November 2010 neuerlich um Durchführung der gerichtlich bewilligten Hausdurchsuchung sowie um Sicherstellung der gegenständlichen Beweismittel und um Übermittlung der sichergestellten Beweismittel unter Bedachtnahme auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 7. Oktober 2011. Eine entsprechende Bewilligung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, befristet bis 1. Oktober 2012, war beigefügt. Am 19. Oktober 2011 erhielt der nunmehrige Beschwerdeführer als Vertreter der Beschwerdeführer den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. Oktober 2011 zugestellt. Er richtete dann in der Folge am 19. Oktober 2011 an den für die Rechtshilfesache 11 RS.2010.331 zuständigen Landrichter einen Antrag auf Akteneinsicht.
Der Landrichter bewilligte das Akteneinsichtsgesuch wie üblich im Antrags- und Verfügungsbogen, wobei er diese teilweise einschränkte. Er habe seiner Sekretärin, Frau D, ausdrücklich erklärt, dass die noch beschlagnahmten Unterlagen (KZ-Nr. 1.1, welche sich in einer blauen Sichtmappe befanden) beim Gericht bleiben müssten und nicht mitgenommen werden dürften, sollte A hierzu Fragen haben, so solle sie ihn auf sein E-Mail vom 18. Oktober 2011 an E verweisen.
D hatte die Aktenstücke vor dem Eintreffen des Herrn A herausgenommen, in die keine Einsicht gewährt wurde und richtete dann beide Bände samt den restlich beschlagnahmten Unterlagen, welche sich in der blauen Klarsichtfolie befanden, zur Akteneinsicht im Sitzungszimmer her. Sie ging mit A in das Sitzungszimmer und setzte ihn von den Anweisungen des Landrichters vollständig in Kenntnis.
Der nunmehrige Beschwerdeführer erklärte, er werde sich die Unterlagen ansehen, da er das E-Mail nicht kenne. Die Sekretärin verliess daraufhin das Sitzungszimmer während der nunmehrige Beschwerdeführer die Akteneinsicht vornahm.
Oben genanntes E-Mail datierte vom 18. Oktober 2011 und war an Dr. E vom Ressort Justiz gerichtet, der wissen wollte, wie die voraussichtlich nächsten Schritte sein werden bzw. ob allenfalls mit einer Ausfolgung zu rechnen wäre. Dieses E-Mail hatte im Wesentlichen folgenden Inhalt: "Ich lasse Ihnen eine Kopie des Beschlusses des OGH vom 07.10.2011 zukommen, aus welchem der bisherige Verfahrensgang und die Erwägungen der Rechtsmittelinstanzen ersichtlich sind. Aufgrund des ergänzenden Ersuchens aus Österreich wird nach Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Berechtigten in Bälde neuerlich über die ersuchte RH entschieden werden. Selbstverständlich können dann gegen einen entsprechenden Ausfolgungsbeschluss des Landgerichtes die ordentlichen und ausserordentlichen Rechtsmittel erhoben werden."
Der nunmehrige Beschwerdeführer führte die Akteneinsicht durch und steckte die gegenständlichen Unterlagen in der blauen Mappe unter der Bezeichnung KZ-Nr. 1.1 ein. Er wusste, dass diese Unterlagen noch Bestandteil des Aktes 11 RS.2010.331 waren und dass es für eine Ausfolgung daher einer Verfügung des zuständigen Landrichters bedurfte. Er wusste auch, dass Unterlagen aus Akten nur gegen Empfangsbestätigung ausgefolgt werden. Er hielt es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass die gegenständlichen Unterlagen neuerlich beschlagnahmt werden. Er hielt es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass die mitgenommenen Unterlagen in die Schweiz verbracht werden, wodurch sie einer weiteren Beschlagnahme und damit Ausfolgung an die österreichischen Behörden entzogen sein werden.
Nach der Akteneinsicht rief der nunmehrige Beschwerdeführer aus dem Zimmer die Sekretärin an und teilte ihr mit, dass er mit der Akteneinsicht fertig sei. Sie sagte daraufhin zu ihm, sie komme und hole ihn ab. Unmittelbar nach dem Telefonat begab sich die Sekretärin zum Sitzungszimmer. A war nicht mehr da. Auf einem Formular hatte der Beschwerdeführer aufgeschrieben, welche Aktenstücke er kopiert haben möchte. Dass er einen Teil des Aktes mitgenommen hat, hat er dabei nicht angeführt. Die Sekretärin nahm den Akt mit. Als sie beginnen wollte, die Akteneinsicht zu kopieren, bemerkte sie, dass die beschlagnahmten Unterlagen fehlten.
Sie rief daraufhin in der Kanzlei des nunmehrigen Beschwerdeführers an. Dabei fragte sie ihn, ob er die Unterlagen mitgenommen habe, was er bejahte. D forderte ihn auf, dass er ihr diese Unterlagen zurückbringe. Er teilte mit, dass er die Akten sowieso bekommen würde und er keinen Sinn darin sehe, dass die Unterlagen nochmals zu Gericht kommen sollten. D wies ihn nochmals darauf hin, dass sie ihm die Unterlagen nicht übergeben habe und dass er sie nicht einfach so mitnehmen könne, worauf er meinte, dass er dem zuständigen Landrichter ein E-Mail zukommen lassen werde. Dieses E-Mail hatte folgenden Inhalt: "Anlässlich der heutigen Akteneinsicht wurde mir nebst den Gerichtsakten auch das Konvolut 1.1, dessen Rückstellung ich mit unten stehendem E-Mail begehrt habe, vorgelegt. D hat mich bezüglich meines unten stehenden E-Mails an Sie und die Frage, ob ich die beschlagnahmten Unterlagen mitnehmen kann, auf Ihr E-Mail ON 56 an E verwiesen. (...) Aus ON 56 habe ich keinen Rechtsgrund ableiten können, mit welchem die weitere Einbehaltung der beschlagnahmten Unterlagen begründet werden könnte. Da mir die Konvolutsmappe auch mit den übrigen Akten vorgelegt wurde, bin ich davon ausgegangen, dass ich diese Unterlagen, die ich mit meinem unten stehenden E-Mail begehrte, mitnehmen kann und dass Sie keine Einwände dagegen haben werden. Ein Rechtsgrund steht dem jedenfalls nicht entgegen. Darf ich Sie um kurze Rückbestätigung ersuchen, dass mein oben ausgedrücktes Verständnis richtig ist."
In Folge wurden die Unterlagen von C nach St. Gallen verbracht. Hinsichtlich des das Rechtshilfeverfahren betreffenden Sachverhalts lag auch ein Inlandsverfahren zu 11 UR.2009.385 vor. Dem nunmehrigen Beschwerdeführer wurde dabei bei einer Zeugeneinvernahme am 27. Oktober 2011 mitgeteilt, dass für dieses Verfahren bereits seit 30. Mai 2011 ein Antrag der Staatsanwaltschaft vorliege, womit die gegenständlichen Unterlagen auch für dieses Verfahren zu beschlagnahmen seien. Am 8. November 2011 wurde im UR-Verfahren dann auch ein entsprechender Hausdurchsuchungs-Beschluss in Bezug auf die gegenständlichen Unterlagen gefasst. Am 10. November 2011 erfolgte deswegen eine Hausdurchsuchung bei der Kanzlei des nunmehrigen Beschwerdeführers. Am 28. November 2011 wurden die gegenständlichen Unterlagen vom nunmehrigen Beschwerdeführer an das Landgericht übergeben, der sie wieder von C erhalten hatte.
Am 13. Januar 2012 fasste das Landgericht den Beschluss auf Beschlagnahme der am 28. November 2011 zurückgegebenen Unterlagen und auf Übersendung an die rechtshilfeersuchende Behörde. Das Obergericht änderte diese Entscheidung mit Beschluss vom 13. Dezember 2012 ab. Der Oberste Gerichtshof stellte die Entscheidung des Landgerichtes mit Beschluss vom 4. Mai 2012 wieder her. Dagegen ist eine Staatsgerichtshofbeschwerde anhängig.
3.4. In rechtlicher Hinsicht würdigte das Landgericht den festgestellten Sachverhalt dahin, dass der Beschwerdeführer sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB verwirklicht habe, weshalb er schuldig zu sprechen sei.
4. Gegen das erstinstanzliche Urteil erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung wegen Nichtigkeit nach § 221 Ziff. 1 StPO und § 220 Ziff. 3 StPO sowie wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe.
5. Mit Urteil vom 7. Dezember 2012 (ON 80) gab das Obergericht (in anderer Besetzung) der vom Beschwerdeführer wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobenen Berufung keine, hingegen der wegen des Ausspruchs über die Strafe erhobenen Berufung dahingehend Folge, dass es die vom Erstgericht verhängte Geldstrafe gemäss § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren zur Gänze bedingt nachsah.
Hinsichtlich der wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobenen Berufung erwog das Obergericht, dass es die vom Erstgericht als Ergebnis einer schlüssigen, nachvollziehbaren und zutreffenden Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen für unbedenklich halte. Hinsichtlich der wegen des Ausspruchs über die Strafe erhobenen Berufung erwog das Obergericht, dass weder spezial- noch generalpräventive Erwägungen einer zur Gänze bedingten Strafnachsicht entgegenstünden.
6. Der vom Beschwerdeführer gegen das zweitinstanzliche Urteil wegen Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte erhobenen Individualbeschwerde wurde mit Urteil des Staatsgerichtshofes vom 2. Juli 2013 zu StGH 2013/19 (im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li) Folge gegeben. Der Staatsgerichtshof hob die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes vom 7. Dezember 2012 auf und verwies die Rechtssache unter Bindung an seine Rechtsansicht zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurück.
Begründet wurde dieses Urteil vom Staatsgerichtshof im Wesentlichen wie folgt:
6.1. Der Beschwerdeführer berufe sich darauf, dass es sich bei den gegenständlichen Dokumenten um Kopien gehandelt habe, die nicht als Urkunden i. S. des § 74 Abs. 1 Ziff. 7 StGB zu qualifizieren seien. Das Obergericht berufe sich darauf, dass der Urkundenbegriff des Rechtshilfegesetzes generell auch Kopien umfasse. Für das Rechtshilfeverfahren reiche für die Annahme des Urkundencharakters von Unterlagen, dass diese abstrakt geeignet seien, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen.
Der Staatsgerichtshof erachte diese Begründung des Obergerichtes nicht als hinreichend, um eine von den Vorgaben des Rezeptionslandes, konkret der österreichischen Praxis, abweichende Qualifikation von Kopien als Urkunden i. S. des strafrechtlichen Urkundenbegriffs zu rechtfertigen, sodass bereits diesbezüglich ein Begründungsmangel vorliege.
Es sei unzweifelhaft, dass Dokumente, die Gegenstand eines Rechtshilfeersuchens sein könnten, nicht zwangsläufig Urkunden im Sinne des § 74 Abs. 1 Ziff. 7 StGB sein müssten. Davon zu unterscheiden sei die Frage, ob diese Dokumente einem solchen strafrechtlichen Schutz unterliegen würden, wie dies bei Originalurkunden der Fall sei. Ein solcher strafrechtlicher Schutz könne nur angenommen werden, wenn eine konkrete gesetzliche Bestimmung dies anordnen würde. Dies sei aber offenkundig nicht der Fall. Indem das Obergericht auch auf Feststellungen verzichtet habe, die einen Rückschluss darauf zulassen würden, ob sich unter den fraglichen Dokumenten tatsächlich Urkunden i. S. des § 74 Abs. 1 Ziff. 7 StGB befunden hätten, wodurch gegebenenfalls die Frage, ob auch Kopien Urkunden im Sinne dieser Bestimmung des Strafgesetzbuches seien, letztlich obsolet würde, bleibe das angefochtene Urteil auch in diesem Punkt ohne nachvollziehbare Begründung.
6.2. Das angefochtene Urteil leide noch an einem weiteren Begründungsmangel:
Der Beschwerdeführer rüge die Annahme des Obergerichtes zur Frage der Tatbestandsmässigkeit in Bezug auf § 229 StGB, der Beschwerdeführer habe in das Beweisführungsinteresse des ersuchenden Staates eingegriffen, das der Landrichter mit seiner Anordnung, die Akten nicht zurückzustellen, habe schützen wollen. Tatbestandsmerkmal des § 229 StGB sei das Bestehen bzw. Fortbestehen einer fremden Beweisführungsbefugnis oder eines Beweisführungsrechts.
Damit stehe jedoch die Auffassung des Obergerichtes, der zuständige Richter habe mit seiner Anordnung, die Akten nicht herauszugeben, das Beweisführungsinteresse des ersuchenden Staates schützen wollen, in einem Widerspruch. Wenn die Akten ‚ohne wenn und aber' zurückzustellen gewesen seien, dann sei der zuständige Richter in diesem Stadium des Verfahrens nicht berechtigt gewesen, die Unterlagen zurückzuhalten.
Auch der Staatsgerichtshof sei der Meinung, dass der Beschwerdeführer nicht berechtigt gewesen sei, die Akten von sich aus einfach mitzunehmen. Er teile weiters die Meinung, dass die förmliche Rückstellung ausschliesslich dem Gericht oblegen sei. Der Verstoss des Beschwerdeführers gegen eine richterliche Anordnung könne unter disziplinären Aspekten durchaus von Relevanz sein, im vorliegenden Fall gehe es indessen um die strafrechtliche Verantwortung für das Vergehen der Urkundenunterdrückung. Die Annahme des Obergerichtes, trotz Verpflichtung des Gerichtes zur Rückstellung habe ein rechtlich geschütztes Beweisführungsinteresse des ersuchenden Staates bestanden, sei widersprüchlich und damit nicht nachvollziehbar begründet. Auch deshalb sei der Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung verletzt worden.
7. Die nunmehr angefochtene Entscheidung des Obergerichtes lautete im zweiten Rechtsgang wie oben ausgeführt. Es erwog hiezu:
7.1. Sofern ein ausländischer Staat Liechtenstein um Rechtshilfe durch Beschlagnahme von Unterlagen ersuche, sei das inländische Strafrechtshilfeverfahren gemäss Art. 55 Abs. 4 RHG in zwei Schritten abzuwickeln. Zunächst würden die betreffenden Unterlagen beschlagnahmt; hernach werde mit dem das Rechtshilfeverfahren abschliessenden "Ausfolgungsbeschluss" darüber entschieden, welche der beschlagnahmten Unterlagen tatsächlich an die um Rechtshilfe ersuchende ausländische Behörde ausgefolgt würden.
Als der Beschwerdeführer die inkriminierten Urkunden am 19. Oktober 2011 beim Landgericht an sich genommen habe, sei das Rechtshilfeverfahren noch nicht abgeschlossen gewesen. Zwar seien der ursprüngliche Beschlagnahme- und Ausfolgungsbeschluss des zuständigen Landrichters gemäss Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. Oktober 2011 rechtskräftig aufgehoben worden. Allerdings habe die Staatsanwaltschaft Wien/A mit neuerlichem Rechtshilfeersuchen vom 10. Oktober 2011 bereits wieder um Leistung von Rechtshilfe durch Beschlagnahme und Ausfolgung der fraglichen Urkunden ersucht. Damit sei das Strafrechtshilfeverfahren am 19. Oktober 2011 noch nicht abgeschlossen, sondern nach wie vor erstinstanzlich beim Landgericht anhängig gewesen. Entsprechend habe in Bezug auf die inkriminierten, nach wie vor Bestandteil des Strafrechtshilfeaktes bildenden und daher im Besitze des Landgerichtes sich befindlichen, Urkunden ein (aktuelles) Beweisführungsrecht des Landgerichtes bestanden. Diese Urkunden seien nämlich erforderlich gewesen, damit das Landgericht in dem bei ihm anhängigen Strafrechtshilfeverfahren das Vorliegen der Rechtshilfevoraussetzungen, insbesondere die Voraussetzung der abstrakten Beweiseignung der Urkunden für das ausländische Verfahren, beurteilen und damit letztlich darüber entscheiden habe können, ob Liechtenstein verpflichtet sei, der Republik Österreich Rechtshilfe und allenfalls in welchem Umfange zu leisten. Darauf, dass die in Frage stehenden Urkunden im Zeitpunkt der Entnahme aus dem Strafrechtshilfeakt nicht mehr beschlagnahmt gewesen seien, komme es damit letztlich gar nicht an, sondern sei ausschliesslich massgeblich, dass diese - im Besitze des Landgerichtes sich befindlichen, nach wie vor einen Bestandteil des Gerichtsaktes bildenden - Urkunden vom Landgericht für die Erledigung des bei ihm behängenden Strafrechtshilfeverfahrens benötigt worden seien.
7.2. Abgesehen davon könne sich der entscheidende Senat des Obergerichtes in seiner nunmehrigen personellen Besetzung jener Rechtsauffassung des im ersten Rechtsgang erkennenden Senates nicht anschliessen, wonach die fraglichen Urkunden zufolge der rechtskräftigen Aufhebung des Beschlagnahme- und Ausfolgungsbeschlusses durch den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. Oktober 2011 "ohne Wenn und Aber" zurückzustellen gewesen seien. Der Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. Oktober 2011 fusse nicht auf der Erwägung, dass die Leistung von Rechtshilfe im gegenständlichen Fall materiell bzw. generell nicht zulässig sei, sondern sei von der Überlegung getragen, dass dem Landgericht bei Ausführung des Rechtshilfeersuchens ein Formalfehler unterlaufen sei. Dem vom Obersten Gerichtshof beanstandeten Formalfehler sei von der ersuchenden Behörde durch ihr neuerliches Rechtshilfeersuchen vom 10. Oktober 2011 umgehend Rechnung getragen worden. Demnach sei vom Landgericht neuerlich über die Beschlagnahme und Ausfolgung der Urkunden zu entscheiden gewesen. Gemäss Art. 58 RHG i. V. m. § 96 Abs. 2 StPO seien die hier fraglichen Urkunden vom Landgericht als zuständiger Rechtshilfebehörde nicht zurückzustellen, sondern vielmehr neuerlich über deren Beschlagnahme zu entscheiden gewesen. Entsprechend der vorstehend zum Ausdruck gebrachten Rechtsmeinung vermöge das Urteil des Staatsgerichtshofes vom 2. Juli 2013 für den erkennenden Senat in seiner nunmehrigen personellen Zusammensetzung keine Bindungswirkung zu entfalten.
7.3. Der Staatsgerichtshof habe eine Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung durch den Vorgängersenat darin gesehen, dass dieser den Tatbestand des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB verwirklicht gesehen habe, obwohl er einerseits erwogen hatte, dass § 229 Abs. 1 StGB auf der objektiven Tatbestandsseite ein rechtlich geschütztes Beweisführungsinteresse des ersuchenden Staates voraussetze, andererseits aber auch, dass die in Frage stehenden Urkunden "ohne Wenn und Aber" zurückzustellen gewesen seien. Diese Begründung des Vorgängersenates sei tatsächlich nicht nachvollziehbar bzw. widersprüchlich. Wie vorstehend erwogen, schliesse sich der nunmehr erkennende Senat der vom Vorgängersenat vertretenen Rechtsauffassung in den vom Staatsgerichtshof zur Begründung der Verletzung von Art. 43 LV argumentativ aufgegriffenen Punkten nicht an. Entsprechend vermöge das Staatsgerichtshofurteil für den im zweiten Rechtsgang erkennenden, eine in den entscheidenden Punkten gänzlich andere Rechtsauffassung vertretenden Senat keine Bindungswirkung zu entfalten.
7.4. Allerdings sei der Nichtigkeitsberufung des Beschwerdeführers dennoch Erfolg beschieden. Gegenstand der Urkundenunterdrückung könnten nur Urkunden i. S. des § 74 Abs. 1 Ziff. 7 StGB sein. Welchen Inhalt diese Urkunden gehabt hätten, ob es sich um Originale oder blosse (einfache) Kopien etc. gehandelt habe und inwiefern der gegenüber § 229 StGB subsidiäre Tatbestand des Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels nach § 295 StGB (bezogen auf das inländische Strafrechtshilfeverfahren) erfüllt sei, habe das Erstgericht nicht festgestellt. In diesem Sinne leide das angefochtene Urteil an einem sekundären Feststellungsmangel.
Ergänzend zu Vorstehendem seien schliesslich die folgenden Erwägungen anzustellen:
Der Beschwerdeführer habe die hier in Frage stehenden Urkunden i. S. des § 229 Abs. 1 StGB "unterdrückt" und damit tatbildlich gehandelt. Die Feststellungen des Erstgerichtes vermögen die auf der subjektiven Tatseite genügende Annahme eines Eventual(gebrauchsverhinderungs)vorsatzes (§ 5 Abs. 1, 2. HS StGB) ohne weiteres zu tragen.
7.5. Der Strafaufhebungsgrund des § 229 Abs. 2 StGB komme dem Beschwerdeführer nicht zugute. Der Beschwerdeführer habe zwar nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil die fraglichen Urkunden am 28. November 2011 dem Landgericht zurückgegeben. Allerdings sei diese Rückgabe weder rechtzeitig noch freiwillig erfolgt.
8. Gegen das Urteil des Obergerichtes vom 6. Dezember 2013 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 31. Januar 2014 Revision wegen Nichtigkeit an den Obersten Gerichtshof (ON 117).
Die Revision mündet in den Antrag, der Oberste Gerichtshof möge in Stattgebung der Revision wegen Nichtigkeit das angefochtene Urteil des Obergerichtes vom6. Dezember 2013 aufheben und einen Freispruch fällen, in eventu das Urteil aufheben und die Rechtssache - unter (nochmaliger) Überbindung der Rechtsauffassung des Staatsgerichtshofes - zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen (ON 117).
Die Staatsanwaltschaft erstattete am 18. Februar 2014 eine Revisionsbeantwortung. Darin widersprach sie dem Rechtsmittelvorbringen und beantragte abschliessend, der Oberste Gerichtshof wolle der Revision keine Folge geben (ON 121).
Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 9. Mai 2014 wurde die Revision des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Obergerichtes vom 6. Dezember 2013 zurückgewiesen.
8.1. Der Oberste Gerichtshof hat dazu Folgendes erwogen: Die Revision sei rechtzeitig, jedoch aus folgenden Erwägungen nicht zulässig.
Dem Urteil des Obergerichtes vom 6. Dezember 2013 sei folgende Rechtsmittelbelehrung angeschlossen gewesen: "Gegen dieses Urteil steht binnen 14 Tagen ab Zustellung das Rechtsmittel der Revision an den Obersten Gerichtshof offen."
8.2. Nach § 234 StPO könne die Aufhebung und Abänderung eines vom Obergericht gefällten Urteiles, sofern dessen Anfechtung nicht ausgeschlossen sei, in den in dieser Gesetzesstelle angeführten Fällen der Ziff. 1 bis Ziff. 3 StPO beim Obersten Gerichtshof beantragt werden. Bis zur Kundmachung vom 19. Februar 2013 der Aufhebung von § 235 Abs. 2 und der Teilaufhebung von § 235 Abs. 1 StPO durch das Urteil des Staatsgerichtshofes vom 11. Dezember 2012, StGH 2012/76, habe § 235 der Strafprozessordnung vom 18. Oktober 1988, LGBl. 1988 Nr. 62, gelautet wie folgt:
"1). Die Entscheidung des Obergerichtes, wodurch das erstgerichtliche Urteil bestätigt wird, ist endgültig, soweit nicht eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr ausgesprochen worden ist.
2). Der Ankläger hat kein Weiterziehungsrecht mehr gegen eine Entscheidung des Obergerichtes, die das erstrichterliche Urteil zum Nachteil des Angeklagten, der Verurteilte sowie die in § 218 Abs. 4 genannten Personen kein solches Anfechtungsrecht mehr gegen Entscheidungen des Obergerichtes, die das erstrichterliche Urteil zugunsten des Verurteilten abändern.
3). Wird das angefochtene Urteil vom Obergericht aufgehoben und dem Landgericht eine neuerliche Schlussverhandlung aufgetragen, so kann das Urteil des Obergerichtes nur dann angefochten werden, wenn in demselben bestimmt ist, dass erst nach Eintritt seiner Rechtskraft mit dem Vollzug des dem Landgerichte erteilten Auftrages vorzugehen sei.
4). Privatbeteiligte und Subsidiarankläger haben kein Revisionsrecht."
Der Staatsgerichtshof habe mit Urteil vom 11. Dezember 2012, StGH 2012/76, den Abs. 2 des § 235 StPO sowie in Abs. 1 des § 235 Abs. 1 StPO die Wortfolge "wodurch das erstrichterliche Urteil bestätigt wird" als verfassungswidrig aufgehoben. Dies sei mit Landesgesetzblatt vom 19. Februar 2013, LGBl 2013, Nr. 89, ausgegeben am 25. Februar 2013, von der Regierung kundgemacht worden. Demzufolge bestimme nun § 235 StPO i. d. g. F. in seinem Abs. 1 Folgendes: "Die Entscheidung des Obergerichtes ist endgültig, soweit nicht eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr ausgesprochen worden ist."
Abs. 2 ist aufgehoben. Die Absätze 3 und 4 seien unverändert in Geltung.
Der Staatsgerichtshof habe die Bestimmung des § 235 Abs. 2 StPO für gleichheitswidrig und somit als verfassungswidrig gehalten:
Während § 235 Abs. 1 StPO bei Bestätigung des erstrichterlichen Urteils auf das Erfordernis einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr abstelle, um ein Weiterzugsrecht zu eröffnen, stelle dies für § 235 Abs. 2 StPO bei Abänderung des erstrichterlichen Urteils zum Nachteil oder Vorteil kein Erfordernis dar. Bei Abänderung des erstrichterlichen Urteils zum Vorteil gewähre die Bestimmung generell keine Revisionsmöglichkeit und bei Abänderung zum Nachteil werde in jedem Fall eine Revisionsmöglichkeit eröffnet.
Diese Ungleichbehandlung könne zu Konstellationen führen, dass ein Urteil des Obergerichtes, welches die vom Erstgericht ausgesprochene über einjährige Freiheitsstrafe lediglich geringfügig reduziere, das Weiterzugsrecht ausschliesse. In solchen Fällen könnte der Angeklagte das jeweilige Urteil des Obergerichtes nicht anfechten, weil das Urteil des Erstgerichtes zu seinen Gunsten - wenn auch nur in einem sehr bescheidenen Ausmass - abgeändert worden sei. Hätte das Obergericht aber das Urteil des Erstgerichtes bestätigt, dann stünde dem Angeklagten ein Revisionsrecht nach § 235 Abs. 1 StPO zu. Dies führe zur paradoxen Konsequenz, dass sich für einen Betroffenen gerade im Falle einer mehrjährigen Freiheitsstrafe eine geringe Reduktion des Strafmasses gegenüber dem erstrichterlichen Urteil wesentlich nachteiliger auswirken könne als die Bestätigung des erstgerichtlichen Urteils. Im letzten Fall stehe ihm durch die Bestätigung nämlich der Weiterzug an den Obersten Gerichtshof offen.
Infolge dieser Aufhebung sei nunmehr gemäss Art. 19 Abs. 1 Ziff. 2 StGHG auch die Wortfolge "wodurch das erstrichterliche Urteil bestätigt wird" des § 235 Abs. 1 StPO mitaufzuheben, da es sich dabei um eine weitere unmittelbar mit der auf die erhobene Bestimmung des § 235 Abs. 2 StPO zusammenhängende verfassungswidrige Normierung im Sinn des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 StGHG handelte.
Die Aufhebung des Abs. 2 des § 235 StPO und die Teilaufhebung von § 235 Abs. 1 StPO bedeuteten Folgendes:
Ein Urteil des Obergerichtes sei endgültig, soweit nicht eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr ausgesprochen worden sei. In einem solchen Fall sei es nicht mit Revision an den Obersten Gerichtshof anfechtbar. Diese Weiterzugsregelung gelte ausnahmslos. Nach § 235 Abs. 1 StPO a. F. sei ein Urteil des Obergerichtes endgültig, wenn damit das erstgerichtliche Urteil bestätigt worden sei und wenn nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen wurde. Nach Abs. 2 habe - unabhängig von der Strafhöhe - keine Revisionsmöglichkeit für den Angeklagten bei Abänderung des erstgerichtlichen Urteiles zu seinem Vorteil und für den Ankläger bei Änderung des Urteiles zum Nachteil des Angeklagten bestanden.
Beim Ausspruch einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr könne nach § 235 StPO i. d. g. F. ein Urteil des Obergerichtes ohne Einschränkung mit Revision an den Obersten Gerichtshof angefochten werden.
Die Weiterzugsmöglichkeit an den Obersten Gerichtshof zufolge des Rechtskraftvorbehaltes (§ 235 Abs. 3 StPO) bestehe nur bezüglich aufhebender Urteile des Obergerichtes, mit denen eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr verhängt worden sei.
Wollte man laut der - zufolge der obigen Darlegungen unzutreffenden - Rechtsmittelbelehrung zum angefochtenen Urteil ein aufhebendes und die Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens anordnendes mit dem Ausspruch eines Rechtskraftvorbehaltes verbundenes Urteil des Obergerichtes betreffend eine ein Jahr nicht übersteigende Freiheitsstrafe mit Revision an den Obersten Gerichtshof für anfechtbar halten, stünde dies im Widerspruch zu der durch die (Teil-)Aufhebung dieser Gesetzesstelle nunmehr geltenden Regelung des § 235 StPO. In diesem Falle könnte nämlich eine mit einem Rechtskraftvorbehalt versehene kassatorische Entscheidung des Obergerichtes bezüglich einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr oder aber auch betreffend eine nur geringfügige oder bedingt nachgesehene Geldstrafe mit Revision an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. Andererseits wäre nach § 235 Abs. 1 StPO eine unbedingte Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr zufolge der Endgültigkeit dieses Urteiles des Obergerichtes nicht anfechtbar. Auch dieser Aspekt spreche dafür, dass die Regelung des § 235 Abs. 1 StPO, wonach ein Urteil des Obergerichtes betreffend eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr endgültig sei, auch für ein mit einem Rechtskraftvorbehalt versehenes kassatorisches Urteil gelte. Zufolge dieser Erwägungen sei das Urteil des Obergerichtes vom 6. Dezember 2013, womit in Stattgebung der Berufung des Beschwerdeführers das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen worden sei, nicht mit Revision an den Obersten Gerichtshof anfechtbar. Daran vermöge auch die unrichtige Rechtsmittelbelehrung durch das Obergericht nichts zu ändern. Eine solche habe nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich keine Auswirkungen auf den weiteren Verfahrensverlauf.
Zu einem amtswegigen Vorgehen wegen einer der behaupteten materiell-rechtlichen Nichtigkeiten (§ 221 StPO) i. S. d. § 232 Abs. 3 i. V. m. § 237 Abs. 4 StPO sehe der Oberste Gerichtshof keinen Anlass.
Die mehreren geltend gemachten prozessualen Nichtigkeitsgründe könnten, was der Vollständigkeit halber festzuhalten sei, ohnehin nicht Anlass für ein Vorgehen i. S. d. zitierten Gesetzstellen sein. Ein amtswegiges Vorgehen nach § 232 Abs. 3 StPO i. V. m. § 237 Abs. 4 StPO aus Anlass der Revision des Beschwerdeführers habe auch schon deshalb zu unterbleiben, weil in dieser Strafsache gemäss § 235 Abs. 1 StPO die Anrufung des Obersten Gerichtshofes grundsätzlich ausgeschlossen sei. Das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren sei nur zweiinstanzlich. Darin liege ein wesentlicher Unterschied zu Fallkonstellationen für ein amtswegiges Vorgehen, in denen ein Rechtsmittel sich als unzulässig erweist, jedoch Anlass zu einem amtswegigen Vorgehen sein kann, wie z. B. ein solches, das verspätet erhoben oder von einer Person eingebracht wurde, der es nicht zukommt oder die auf es verzichtet hat (Ratz, WK-StPO, § 290, Rz. 14 f. und Rz. 18). Auch in dem von der Revision zitierten Verfahren (LES 2001, 104) hatte der Oberste Gerichtshof über eine grundsätzlich zulässige Revisionsbeschwerde zu entscheiden. Somit hatten diese Ausführungen aus Anlass der Zurückweisung der unzulässigen Revision zu unterbleiben.
9. Gegen oben angeführtes Urteil des Obergerichtes (ON 113) und den angeführten Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 128) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11. Juni 2014 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher er die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, geltend macht.
Durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 128) sei er im Recht auf wirksame Beschwerde, im Recht auf Begründung und im Recht auf das Willkürverbot verletzt.
Durch das angefochtene Urteil des Obergerichtes sei er im Recht auf das Willkürverbot, im Recht auf Begründung, im Recht auf den ordentlichen Richter und im Recht auf den Grundsatz "nulla poena sine lege" verletzt.
Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich beider angefochtener Entscheidungen.
Der Beschwerdeführer führt zunächst die Beschwerdegründe betreffend den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes aus.
9.1. Zur gerügten Verletzung des Beschwerderechtes führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus:
Der Oberste Gerichtshof habe die Revision - zu Unrecht - als unzulässig zurückgewiesen, weil er das Urteil des Obergerichtes vom 6. Dezember 2013, ON 113, rechtsirrig als nicht anfechtbar eingestuft habe.
Ein Vergleich des Spruches des Urteils des Obergerichtes mit § 235 Abs. 3 StPO ergebe, dass zweifelsfrei der in dieser Bestimmung geregelte Tatbestand vorliege: (a) Das angefochtene Urteil des Erstgerichtes sei aufgehoben worden. (b) Dem Landgericht sei eine neuerliche Schlussverhandlung aufgetragen worden. (c) Im Urteil des Obergerichtes sei bestimmt worden, dass erst nach Rechtskraft mit dem Vollzuge des dem Landgericht erteilten Auftrags vorzugehen sei.
Damit lägen die Voraussetzungen des § 235 Abs. 3 StPO für eine Anfechtung des Urteils mittels Revision an den Obersten Gerichtshof eindeutig und unzweifelhaft vor. Daran hätten nebst dem Beschwerdeführer weder das Obergericht noch die Staatsanwaltschaft gezweifelt.
Der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes basiere auf einer Fehlinterpretation des § 235 StPO i. d. g. F. und insbesondere des Verhältnisses der beiden Absätze 1 und 3 in der aktuell geltenden Fassung. Der Oberste Gerichtshof übersehe bei seinen gesamten diesbezüglichen Überlegungen, dass im Falle einer Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils durch das Berufungsgericht gerade nie eine Strafe ausgesprochen werde und damit auch nie eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr ausgesprochen werden könne.
Unverständlich sei auch die Überlegung des Obersten Gerichtshofes wonach sich "[d]iese grundsätzliche Regelung der Weiterzugsmöglichkeit an die dritte Instanz (...), wie schon ausgeführt, nicht an weiteren Bedingungen [orientiere], wie etwa daran, ob das Obergericht das angefochtene Urteil nach dessen Aufhebung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverweis[e] oder ob es in der Sache selbst entscheide".
Die Entscheidung in der Sache mit Urteil und die Aufhebung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung durch die Vorinstanz seien zwei grundverschiedene Sachverhalte. Für diese würden § 235 Abs. 1 StPO und § 235 Abs. 3 StPO unterschiedliche Regelungen hinsichtlich der Zulässigkeit der Revision vorsehen. Nunmehr bestimme § 235 Abs. 1 StPO von vorneherein nur Regelungen für den Ausschluss der Revision, wenn das Urteil des Obergerichtes ein Strafverfahren materiell erledige. Dagegen regle § 235 Abs. 3 StPO den davon separat geregelten Fall, dass das Obergericht das erstinstanzliche Urteil aufhebe bzw. kassiere und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Unterinstanz zurückverweise. Für diese Erledigungsarten enthalte § 235 Abs. 3 StPO eine eigene, spezielle Regelung für den Ausschluss des Zugangs zum Obersten Gerichtshof mittels Revision. Hier sei noch einmal die Grundregel des § 234 StPO für die Anrufungsmöglichkeit des Obersten Gerichtshofes in Erinnerung zu rufen: die Aufhebung oder Abänderung eines vom Obergericht gefällten Urteils sei prinzipiell zulässig, ausser die Anfechtung sei explizit ausgeschlossen. Die Bestimmung des § 235 Abs. 3 StPO enthalte, wie bereits erwähnt, eine Spezialregel für Urteile des Obergerichtes, mit denen das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und damit weder abgeändert noch bestätigt werde. Sie stelle damit im Verhältnis zu § 235 Abs. 1 StPO eine lex specialis dar. Durch das Nebeneinander der beiden Bestimmungen werde auch evident, dass Abs. 1 (und vor StGH 2012/76 auch Abs. 2) sich mit Entscheidungen in der Sache befasse, während Abs. 3 nach wie vor eine Regelung für Aufhebungsentscheidungen enthalte. Mit Blick auf § 234 StPO normiere § 235 Abs. 3 einen grundsätzlichen (expliziten) Ausschluss der Anfechtung von Aufhebungsurteilen des Obergerichtes, mit denen dem Erstgericht eine neuerliche Schlussverhandlung aufgetragen werde. Gleichzeitig enthalte § 235 Abs. 3 eine Regelung, wann dieser grundsätzliche Rechtsmittelausschluss bei Aufhebungsurteilen nicht Platz greife: "nur dann (...), wenn [im Aufhebungsurteil] bestimmt ist, dass erst nach Eintritt seiner Rechtskraft mit dem Vollzuge des dem Landgerichte erteilten Auftrages vorzugehen sei". Mit anderen Worten, wenn der Rechtskraftvorbehalt gesetzt werde.
Der Staatsgerichtshof habe in StGH 2012/76 keinen Anlass gesehen, sich zur Bestimmung des § 235 Abs. 3 StPO zu äussern. Die Interpretation des Obersten Gerichtshofes würde dazu führen, dass § 235 Abs. 3 StPO seines Sinnes gänzlich beraubt würde und bei keiner Entscheidung ein Rechtskraftvorbehalt gesetzt werden könne. Es sei offensichtlich, dass die Interpretation des Obersten Gerichtshofes, die dem angefochtenen Beschluss zugrunde gelegt worden sei, das Beschwerderecht nach Art. 43 LV verletze, weil damit zu Unrecht die Zulässigkeit der Revision im vorliegenden Fall verneint worden sei. Die Überlegung des Obersten Gerichtshofes, wonach nur "aufhebende Urteile des Obergerichtes, mit denen eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr Freiheitsstrafe verhängt worden ist", mit Revision an den Obersten Gerichtshofes weitergezogen werden könnten, wenn ein Rechtskraftvorbehalt gesetzt worden sei, sei in sich derart widersprüchlich und damit nicht nachvollziehbar begründet, dass der Beschluss des Obersten Gerichtshofes hierdurch auch an einem Begründungsmangel nach Art. 43 LV leide. Darüber hinaus sei diese Erwägung sachlich nicht zu rechtfertigen und derart stossend, dass die Entscheidung damit jedenfalls auch das Willkürverbot (ungeschriebenes Grundrecht) verletze.
Hätte der Oberste Gerichtshof seine Erwägungen in LES 2007, 255 im Rahmen des angefochtenen Beschlusses berücksichtigt, so wäre ihm vermutlich klar geworden, dass es eine "kassatorische Entscheidung des OG bezüglich einer Freiheitsstrafe" bzw. ein aufhebendes Urteil, mit dem eine Freiheitsstrafe verhängt werde, denkunmöglich geben könne. Aus dem Vorstehenden ergebe sich, dass die Weiterzugsmöglichkeit an den Obersten Gerichtshof zufolge eines Rechtskraftvorbehaltes nach § 235 Abs. 3 StPO bei jedem aufhebenden Urteil des Obergerichtes gegeben sei. Das Gesetz räume mit dieser Bestimmung dem erkennenden Gericht, folglich dem Obergericht, das Ermessen ein, den Rechtszug an den Obersten Gerichtshof zu gewähren.
Das Urteil des Obergerichtes, ON 113, führe zum Rechtskraftvorbehalt in seiner Begründung nichts aus. Es sei davon auszugehen, dass das Obergericht die Überprüfbarkeit der von ihm im Vergleich zu sämtlichen vorbefassten Instanzen diametral entgegengesetzt gelösten verfahrenswesentlichen Rechtsfrage durch den Obersten Gerichtshof für erforderlich erachtet und damit von der Möglichkeit der Setzung eines Rechtskraftvorbehaltes folgerichtig Gebrauch gemacht habe. Auf Seite 40 des angefochtenen Beschlusses komme der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis, dass sein Verständnis der zitierten Gesetzesstellen "auch der aus diesen Bestimmungen und dem Urteil des Staatsgerichtshofes vom 11. Dezember 2012 erkennbaren Wertung [entspreche], dass sich die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes als dritte Instanz in Strafsachen insbesondere am Gewicht und dem Ausmass der verhängten Strafe orientiert". Das Urteil des Staatsgerichtshofes zu StGH 2012/76 lasse jedoch eine derartige Wertung nicht erkennen. Der Staatsgerichtshof habe die Bestimmung des § 235 Abs. 2 unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes beleuchtet und dabei die Bestimmung des § 235 Abs. 1 mit in die Betrachtung einbezogen. In Erw. 4.9 halte der Staatsgerichtshof dann fest, dass die in der beschriebenen Gesetzeslage enthaltene Ungleichbehandlung dazu führe, "dass ein Urteil des Obergerichtes, welches die vom Erstgericht ausgesprochene über einjährige Freiheitsstrafe lediglich geringfügig reduziert, das Weiterzugsrecht ausschliesst", während bei einer Bestätigung des Urteils des Erstgerichtes dem Angeklagten ein Revisionsrecht zustünde. Daraus ergebe sich, dass sich der Staatsgerichtshof keineswegs dafür ausspreche, dass der Zugang zum Obersten Gerichtshof erst ab einer bestimmten Freiheitsstrafe gewährt werden solle.
Das vom Staatsgerichtshof geortete Kernproblem der aufgehobenen Regelung habe damit darin gelegen, dass bei einer Abänderung einer sehr hohen Freiheitsstrafe von mehreren Jahren zum Vorteil in jedem Fall eine Revision ausgeschlossen sei, selbst wenn die Abänderung nur minimal gewesen sei. Nur das könne als Wertung der vom Staatsgerichtshof verfügten Aufhebung von § 235 Abs. 2 und Teilaufhebung von § 235 Abs. 1 betrachtet werden.
Im Übrigen entspreche es keineswegs der Wertung des Gesetzgebers der Novelle der Strafprozessordnung 1988, dass die Revisionszulässigkeit stark eingeschränkt werden sollte. Aus den Erwägungen des Gesetzgebers ergebe sich, dass er keinesfalls einen kompletten Ausschluss des Rechtsmittelzugangs zum Obersten Gerichtshof wollte.
9.2. Zum Vertrauensgrundsatz und zur Verletzung von Treu und Glauben führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus:
Der Oberste Gerichtshof führe aus, dass auch die aus seiner Sicht unrichtige Rechtsmittelbelehrung des Obergerichtes an der Unzulässigkeit der Revision nichts zu ändern vermöge.
Diese grundsätzlichen Erwägungen entsprächen der ständigen Rechtsprechung der liechtensteinischen Höchstgerichte. Der Oberste Gerichtshof komme dann zur erstaunlichen Schlussfolgerung, dass ein solcher Fall jedoch "angesichts der eindeutigen und keine Ausnahme erkennen lassenden Bestimmung des § 235 Abs. 1 StPO nicht vor[liege]". Der einzige erkennbare Grund, weshalb der Oberste Gerichtshof zu diesem Aspekt überhaupt Ausführungen gemacht habe, scheine darin zu liegen, dass der Oberste Gerichtshof verhindern haben wollen, dass dem Beschwerdeführer die Kosten des Revisionsverfahrens ersetzt werden müssten und der Oberste Gerichtshof dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens überbürden konnte. Angesichts des Umstandes, dass § 235 Abs. 1 StPO, wie aufgezeigt, nicht einschlägig sei, sei die oben zitierte Erwägung des Obersten Gerichtshofes geradezu stossend und verletze der angefochtene Beschluss auch damit das Willkürverbot. In dem vom Obersten Gerichtshof zitierten Fall LES 2011, 146 habe der Oberste Gerichtshof eine deutlich wohlwollendere Sichtweise gezeigt: Dort sei es um einen Fall gegangen, bei dem ein Beschluss mündlich verkündet worden sei, ohne dass eine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden sei. In der zugestellten Beschlussausfertigung sei dann die mit Blick auf die eindeutige Bestimmung des § 241 Abs. 2 StPO unrichtige Rechtsmittelbelehrung enthalten gewesen, der Beschluss sei innert vierzehn Tagen ab Zustellung anfechtbar gewesen. Hier habe der Oberste Gerichtshof dafür gehalten, dass im zu beurteilenden Fall das Vertrauen auf die unrichtige Rechtsmittelbelehrung der anwaltlich vertretenen Partei nicht vorwerfbar sei.
Zu den Voraussetzungen für die Gewährung des Vertrauensschutzes bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung führe der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung zu StGH 2008/28 aus, dass eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung in diesem Sinne eine Vertrauensgrundlage, das heisse einen Anknüpfungspunkt für den Vertrauensschutz, darstelle. Das könne dazu führen, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtssuchenden geboten sein könne, falls die falsche Rechtsmittelbelehrung zu einer Benachteiligung des Rechtssuchenden geführt habe.
Wie die oben stehenden Ausführungen zu § 235 StPO zeigten, sei jedenfalls die angebliche Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung des Obergerichtes in ON 113 auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt für einen Anwalt nicht erkennbar gewesen, da diese Rechtsmittelbelehrung durch § 235 Abs. 3 StPO wortwörtlich gedeckt sei und § 235 Abs. 3 StPO zweifelsfrei die einschlägige Bestimmung sei. Der Staatsgerichtshof habe auch als Indiz für die Einhaltung oder Nichteinhaltung des gebotenen Sorgfaltspflichtsmassstabes darauf abgestellt, dass dort die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf die dort einschlägige (ein Rechtsmittel ausschliessende) Bestimmung des § 309 Abs. 2 StPO auf eine Gegenäusserung verzichtet habe. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeute dies, dass die vom Obersten Gerichtshof geortete angebliche Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung des Obergerichtes gegenständlich jedenfalls nicht "ohne tiefschürfende rechtliche Prüfung hätte erkannt werden können", da die Staatsanwaltschaft gegenständlich in ihrer Revisionsbeantwortung ON 121 an keiner Stelle ausführe, die Revision sei unzulässig und deshalb zurückzuweisen. Angesichts dieser Umstände hätte der Oberste Gerichtshof damit zum Ergebnis gelangen müssen, dass der Beschwerdeführer zu Recht auf die Rechtsmittelbelehrung vertraut habe und ihm selbst als anwaltlich vertretener Partei nicht vorwerfbar sei, dass er die vom Obersten Gerichtshof behauptete Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung des Obergerichtes nicht erkannt habe. Die damit offensichtliche Verletzung von Treu und Glauben verletze das Willkürverbot in grober Weise.
Sollte der Staatsgerichtshof wider Erwarten die Interpretation des Obersten Gerichtshofes stützen, dann wäre es grob unbillig, wenn dem Beschwerdeführer aus der nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes unrichtigen Rechtsmittelbelehrung des Obergerichtes ein Nachteil erwachsen würde. Da der Beschwerdeführer somit zu Recht auf die Rechtsmittelbelehrung des Obergerichtes in ON 113 vertraut habe, sei der Kostenspruch des angefochtenen Beschlusses des Obersten Gerichtshofes sachlich nicht zu rechtfertigen und verletze das Willkürverbot. Der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes, ON 128, sei somit jedenfalls aufgrund dieser Grundrechtsverletzung in Bezug auf den Kostenspruch aufzuheben.
Die vorstehenden Erwägungen seien von zweifacher Bedeutung: Einerseits dürften dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten nicht auferlegt werden und seien ihm die Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen. Andererseits sei dem Beschwerdeführer die Nichteinhaltung der Beschwerdefrist für die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichtes, ON 113, nicht vorzuwerfen und sei auch die nachstehend mittels Individualbeschwerde mitangefochtene Entscheidung des Obergerichtes einer materiellen Prüfung zu unterziehen.
9.3. Zu den ergänzenden Erwägungen zum amtswegigen Vorgehen nach den §§ 237 Abs. 4 i. V. M. § 232 Abs. 3 StPO führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus: Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass der gegenständlichen Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes ON 128 jedenfalls wegen Verletzung des Beschwerderechts gemäss Art. 43 LV Folge gegeben und der Oberste Gerichtshof damit materiell auf die Revision einzutreten haben werde. Daher werde nachstehend noch kurz auf die Erwägungen des Obersten Gerichtshofes zum amtswegigen Vorgehen gemäss § 237 Abs. 4 i. V. m. § 232 Abs. 3 StPO eingegangen.
Während es richtig sei, dass der Beschwerdeführer in seiner Revision ausführe, dass der Oberste Gerichtshof aber auch berechtigt sei, jede unrichtige Anwendung der Strafgesetze gemäss § 232 Abs. 3 StPO amtswegig aufzugreifen, heisse dies nicht, dass der Beschwerdeführer den Obersten Gerichtshof nicht auch dazu verpflichtet erachte oder dass der Oberste Gerichtshof deswegen nicht dazu verpflichtet wäre. Angesichts der Formulierung der erwähnten Bestimmung der Strafprozessordnung normiere das Gesetz eine Verpflichtung des Obersten Gerichtshofes zur amtswegigen Wahrnehmung von materiellen Nichtigkeitsgründen. Die aus der zitierten Begründung hervorscheinende Auffassung des Obersten Gerichtshofes, er sei entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut nicht verpflichtet, nach § 232 Abs. 3 StPO vorzugehen, wenn er erkenne, dass das Strafgesetz zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers unrichtig angewendet worden sei, sei derart stossend und sachlich nicht zu rechtfertigen, dass der angefochtene Beschluss an einem weiteren Verstoss gegen das Willkürverbot leide.
Ob eine amtswegige Wahrnehmung dann zu unterbleiben habe, wenn die Anrufung des Obersten Gerichtshofes grundsätzlich ausgeschlossen sei, wie der Oberste Gerichtshof ausführe, könne gegenständlich dahingestellt bleiben, da die Anrufung des Obersten Gerichtshofes gemäss § 235 Abs. 3 StPO gegenständlich gerade zulässig sei. Den vom Obersten Gerichtshof angeführten Kommentarstellen lasse sich aber jedenfalls keine eindeutige Grundlage für die erwähnte Ausführung entnehmen. Vor dem Hintergrund der Kommentarstelle Ratz, WK-StPO § 290, Rz. 14a, sei die Erwägung des Obersten Gerichtshofes, ein amtswegiges Vorgehen verlange, dass ein Rechtsmittel grundsätzlich gegeben bzw. zulässig sei, sachlich nicht zu begründen und damit willkürlich. Im Übrigen habe der Oberste Gerichtshof selbst in LES 2007, 255 ausgesprochen, dass "[a]ber auch unzulässige Revisionsbeschwerden (...) für den OGH Anlass genug sein [könnten], iS des § 232 Abs 3 StPO (...) vorzugehen". Vor diesem Hintergrund seien die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes - die sich damit in einen augenscheinlichen Widerspruch zu den Vorgaben des Rezeptionslandes, konkret der österreichischen Praxis, setzen - nicht hinreichend, um eine Abkehr von der Praxis im Rezeptionsland zu rechtfertigen. Damit verletze der angefochtene Beschluss in diesem Punkt die Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV.
9.4. Zum angefochtenen Urteil des Obergerichtes vom 26. Dezember 2013 führt der Beschwerdeführer zum angeführten Beschwerdegrund der Verletzung des Willkürverbotes im Wesentlichen Folgendes aus:
In concreto sei das Willkürverbot in doppelter Hinsicht verletzt. Einmal, weil die vom Obergericht angeführte Entscheidungsbegründung in der Sache krasse Fehler bei der Lösung der Rechtsfrage aufweise. Es sei im Ergebnis geradezu stossend. Im Übrigen habe sich das Urteil des Obergerichtes mit dem Berufungsvorbringen nicht auseinandergesetzt. Stattdessen habe es ohne Belege und ohne methodisch nachvollziehbare Begründung schlicht eine gegenteilige Beurteilung der Rechtsfrage postuliert. Die Beschwerde verweise diesbezüglich auf die im Folgenden angeführten Verfassungswidrigkeiten wegen Verletzung der Begründungspflicht und Verletzung des Gesetzlichkeitsprinzips.
Das Obergericht habe das Willkürverbot aber dadurch verletzt; dass es sich über die vom Staatsgerichtshof im ersten Rechtsgang zu StGH 2013/19 ausgesprochene Rechtsauffassung hinweggesetzt und im rechtlich entscheidenden Punkt, nämlich in Bezug auf die - vom Staatsgerichtshof angenommene - unbedingte Pflicht der Gerichte zur Herausgabe der gegenständlichen Unterlagen, eine genau gegenteilige Position vertreten habe.
9.5. Das angefochtene Berufungsurteil sei willkürbehaftet, weil es sich - unter Verletzung der Bindungswirkung gemäss Art. 54 StGHG (i. S. d. Urteils des Staatsgerichtshofes zu StGH 2013/19, vgl. StGH 2013/156) - über die vom Staatsgerichtshof zur sachlich massgeblichen Frage der gerichtlichen Herausgabepflicht von Unterlagen nach Aufhebung der diesbezüglichen Beschlagnahme, ausgesprochenen Rechtsauffassung einfach hinwegsetze. Der Staatsgerichtshof habe das Berufungsurteil des Obergerichtes im ersten Rechtsgang wegen eines Begründungswiderspruchs aufgehoben: Das Obergericht habe in seiner seinerzeitigen Berufungsentscheidung den Tatbestand des § 229 Abs. 1 StGB als verwirklicht angesehen, weil es ein rechtlich geschütztes Beweisführungsinteresse des ersuchenden Staates als gegeben erachtet habe, obwohl es gleichzeitig davon ausgegangen sei, dass das Landgericht nach Aufhebung der Beschlagnahmeentscheidung die Unterlagen "ohne Wenn und Aber" herauszugeben habe. Seien aber die Unterlagen im Lichte dieser - vom Staatsgerichtshof geteilten - Auslegung vom Gericht ohne Weiteres herauszugeben, sei eine - tatbestandlich vorausgesetzte - urkundenbezogene Beweisführungsbefugnis gar nicht mehr vorstellbar. Die Begründung des Obergerichtes im ersten Rechtsgang habe sich daher schon insoweit als in sich widersprüchlich und daher formell mängelbehaftet erwiesen.
Das Obergericht vermeinte nunmehr in seiner zweiten Entscheidung, diesen Begründungswiderspruch dahingehend auflösen zu können, dass es kurzerhand die zweite vorgenannte Prämisse (also jene betreffend der Herausgabepflicht "ohne Wenn und Aber") abändere und diesbezüglich eine urkundenbezogene Beweisführungsbefugnis behaupte, die sich aus dem neuen Rechtshilfeantrag der österreichischen Behörden ergeben solle. Diese Vorgangsweise übersehe indes, dass der Staatsgerichtshof just diese zweite Prämisse rechtlich "fixiert" habe; und zwar dadurch, dass er der dieser zweiten Prämisse zugrunde liegenden Rechtsauffassung ausdrücklich beigetreten sei. Der Staatsgerichtshof habe im genannten Urteil nämlich ausdrücklich ausgesprochen, dass "auch" er selbst "die Meinung vertritt", wonach im gegebenen Fall "die Akten ohne Wenn und Aber zurückzustellen waren". Damit sei eben diese Prämisse dem Berufungsgericht rechtlich abschliessend vorgegeben. Eine Auflösung des - vom Staatsgerichtshof konstatierten - Begründungswiderspruchs im Sinne einer gegenläufigen Beurteilung der zweiten Prämisse sei daher rechtlich gerade nicht möglich. Sei aber i. S. d. Erkenntnisses des Staatsgerichtshofes eine unbedingte Herausgabepflicht der Unterlagen durch die Gerichte zu bejahen, fehle es also im Umkehrschluss an einer einschlägigen gerichtlichen Beweisführungsbefugnis, so sei an die Verwirklichung einer - eben eine solche Beweisführungsbefugnis tatbestandlich voraussetzende - Urkundenunterdrückung (§ 229 StGB) nicht zu denken. Die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichtes basiere also entscheidend auf einer Rechtsmeinung, die sich explizit über die gegenteilige Auffassung des Staatsgerichtshofes hinwegsetze. Infolge der Bindungswirkung staatsgerichtlicher Erkenntnisse erweise sich die Begründung des Berufungsgerichtes indes als rechtlich ausgeschlossen und willkürlich.
9.6. Zur Verletzung der Begründungspflicht führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus:
Die Begründung des Berufungsurteils sei rechtlich nicht nachvollziehbar: Der Staatsgerichtshof habe die massgeblichen Rechtsfragen in seinem Urteil vom2. Juli 2013 zu StGH 2013/19 abschliessend geklärt; dieses rechtliche Verständnis sei daher auch für das Obergericht bindend. Die vom Obergericht vertretene gegenteilige Begründung sei deshalb im Rechtssinne untauglich.
Das Berufungsgericht weiche von der im Rahmen dieser Beschwerde ausführlich dargelegten herrschenden Auslegung des § 229 StGB ab, ohne diese Abweichung adäquat begründen zu können. Damit verletze das Obergericht die Begründungspflicht nach Art. 43 LV in so eklatanter Weise, dass die Entscheidung darüber hinaus auch willkürlich sei.
Das Obergericht behaupte im bekämpften Berufungsurteil in der Sache, dass die Entscheidungen von Obergericht und Oberstem Gerichtshof zu 11 RS.2010.331, wonach die Bezug habende Hausdurchsuchung als rechtswidrig beurteilt und der zugehörende Beschlagnahmebeschluss aufgehoben worden sei, für die Beschlagnahme ohne rechtliche Konsequenzen sei und keine Herausgabepflicht - und schon gar nicht eine solche "ohne Wenn und Aber" - in Bezug auf diese Unterlagen auslöse, soweit nur ein (neuerliches) Rechtshilfeersuchen einer ausländischen Behörde vorliege. Aber diese Sicht sei verkehrt: Das neue Rechtshilfeersuchen löse nämlich bloss eine diesbezügliche Entscheidungspflicht aus (ohne das Wie der Entscheidung in irgendeiner Weise zu prädeterminieren). Es bilde als solches mit Sicherheit keinen Rechtstitel dafür, Unterlagen in Beschlag zu nehmen oder zu behalten. Ein solcher Behaltetitel könne daher auch nicht in Bezug auf solche Unterlagen bestehen, um "die Voraussetzung der abstrakten Beweiseignung der Urkunden für das ausländische Verfahren" zu beurteilen. Zunächst bleibe dunkel, was das Obergericht mit seinen Ausführungen sagen wolle. Das Obergericht übergehe dabei den Umstand, dass der neue Rechtshilfeantrag der österreichischen Behörden auch ein neues Rechtshilfeverfahren ausgelöst habe: Das Gericht habe daher nicht - so wie vom Obergericht vermeint - neuerlich über den Antrag zu entscheiden gehabt, sondern erstmalig über einen neuen Antrag zu entscheiden; auch sei der Beschluss des Obersten Gerichtshofes keine Zurückverweisungsentscheidung gewesen, sondern eine endgültige und rechtskräftige Erledigung. In inhaltlicher Hinsicht unterliege das Obergericht einer Fehldeutung in Hinblick auf § 96 Abs. 2 StPO. Die in § 96 Abs. 2 StPO statuierten Herausgabepflichten bedeuteten im Rechtssinne doch nur, dass der Betroffene die Unterlagen bei Einhaltung aller diesbezüglichen gesetzlichen Voraussetzungen herauszugeben habe. Sollte das Obergericht dem gegenüber tatsächlich die Meinung vertreten wollen, § 96 Abs. 2 StPO verschaffe den Gerichten und Behörden ein eigenständiges (im Übrigen voraussetzungsloses) Zugriffs- oder Behalterecht in Bezug auf Unterlagen, so wäre eine solche Auslegung weder durch den Wortlaut noch durch die Gesamtsystematik der prozessualen Zwangsmassnahmen (und deren verfassungsrechtliche Voraussetzungen) gedeckt. Wenn § 96 Abs. 2 StPO nämlich davon spreche, dass Unterlagen "auf Verlangen herauszugeben" seien, so meine das Gesetz nicht, dass Gerichte oder Behörden (ausserhalb des Rechtsquellenkatalogs) ein derartiges Verlangen "einfach so" artikulieren dürften, sondern, dass dieses Verlangen in der gesetzlich vorgegebenen Form - in concreto also als gerichtlicher Beschluss - zu ergehen habe. Fehlte es an einem solchen Beschluss, fehlte es auch an einem validen Behaltetitel. Das "Verlangen" i. S. d. § 96 Abs. 2 StPO erforderte in Bezug auf die gegenständliche Konstellation einen Gerichtsbeschluss. Ein förmlicher gerichtlicher Beschluss sei schon allein grundrechtlich infolge des Eingriffs in grundrechtlich geschützte Positionen (Art. 32 LV) geboten. Eben deshalb normiere § 98a Abs. 1 StPO auch ein solches Beschlusserfordernis für Bankunterlagen. Eben dieses Beschlusserfordernis gelte in gleicher Weise für gleichgerichtete Grundrechtseingriffe bei anderen Geheimnisträgern. Das Obergericht habe im Übrigen übersehen, dass es in concreto überhaupt schon an jeglichem "Verlangen" fehlte. Der blosse Umstand, dass sich Unterlagen, die vom Gericht recte dem Berechtigten herauszugeben seien, noch bei Gericht befänden, könne ein solches Verlangen nicht begründen. Sollte das Obergericht seine Formulierung in dem Sinn verstanden wissen wollen, dass das neue Rechtshilfeersuchen der österreichischen Behörden als "Verlangen" i. S. d § 96 Abs. 2 StPO anzusehen sei, so wäre auch das unrichtig: § 96 Abs. 2 StPO sei eine (verwiesene) Vorschrift der liechtensteinischen Strafprozessordnung. Die dort geregelten Voraussetzungen bezögen sich jeweils auf das Handeln der liechtensteinischen Behörden oder Gerichte, nicht aber auf jenes ausländischer Behörden. Das Handeln einer ausländischen Behörde könne als solches im Inland eine rechtlich relevante Befolgungspflicht nicht auslösen. Im Ergebnis erweise sich die vom Obergericht vorgetragene "Begründung" als eine solche ohne sachlichen Begründungswert. Sie setze sich daher auch über die verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen hinweg:
9.7. Zur Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus:
Das angefochtene Berufungsurteil verletze das Recht des Beschwerdeführers auf den ordentlichen Richter, weil es ohne jeden sachlichen Grund zu einem Austausch des an sich zuständigen Berufungssenats aus dem ersten Rechtsgang gekommen sei. Eine im vorgenannten Sinn pflichtgemässe Ermessensübung bei der Besetzung des Gerichtes liege daher nicht vor. Unbestritten sei, dass der Vorsitzende alle Richter des Berufungssenats ausgewechselt habe. Der Gerichtsakt lasse einen sachlichen Grund dafür nicht erkennen. Die Motivation für diesen Austausch der Senatsmitglieder ergebe sich unmittelbar aus dem Berufungsurteil des Obergerichtes (ON 113). Dieses vertrete nämlich die Ansicht, dass gerade der Umstand der neuen personellen Zusammensetzung im zweiten Rechtsgang eine Bindung des Gerichtes an die Rechtsmeinung des Staatsgerichtshofes in dessen Urteil vom 2. Juli 2013 zu StGH 2013/19 (und auch jene des Berufungsgerichtes im ersten Rechtsgang) beseitigt habe. Zwar sei diese Auffassung rechtsirrig; auch vermöge das Obergericht für diese Behauptung keine einzige Belegstelle zu nennen.
Im Lichte des vom Staatsgerichtshof zugebilligten Ermessens des Obergerichtes beim Austausch von Senatsmitgliedern (Wille, in: Grundrechtspraxis in Liechtenstein, 373 ff.) begründe das Vorgehen des Obergerichtes in seiner Besetzung im zweiten Rechtsgang eine gesetzwidrige, willkürliche und gegen Treu und Glauben verstossende Ausübung des Ermessens. Damit aber habe das Berufungsgericht den Beschwerdeführer in seinem Recht auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 LV verletzt. Der Beschwerdeführer releviere den diesbezüglichen Rechtsverstoss auch als Verletzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK, nämlich in seinem konventionsrechtlich garantierten Recht auf Entscheidung durch ein auf Gesetz beruhendes Gericht. Der Gesamtaustausch des Berufungssenats durch den Vorsitzenden im Lichte einer für diesen Fall angenommenen Befreiung von der Bindung gegenüber der Vorentscheidung des Berufungsgerichtes im ersten Rechtsgang und des Staatsgerichtshofes seien vorab für den Beschwerdeführer nicht ersichtlich gewesen. Der Beschwerdeführer habe daher auch keinen Ausschluss- oder Ablehnungsgrund geltend machen können. Infolge Unmöglichkeit einer entsprechenden Rüge zu einem früheren Zeitpunkt, sei der Vortrag dieser Rüge im Revisionsschriftsatz an den Obersten Gerichtshof bei gleichzeitiger Geltendmachung einer Verletzung des Art. 33 LV und des prozessualen Nichtigkeitsgrunds gemäss § 220 Ziff. 1 StPO jedenfalls ordnungsgemäss gewesen. Der Beschwerdeführer vermöge daher die Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter auch in der gegenständlichen Beschwerdeschrift zu rügen.
9.8. Zur gerügten Verletzung des Grundsatzes "nulla poena sine lege" führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus: Die Auslegung des Berufungsgerichtes im gegenständlichen Urteil überschreite die "limits auf reasonable interpretation" in Hinblick auf § 229 StGB. § 229 StGB schütze die - sich aus einer Urkunde i. S. d. § 74 StGB ergebende - Beweisposition des Urkundenberechtigten vor Angriffen durch Beschädigung, Vernichtung oder sonstiges Unterdrücken "unter der Voraussetzung und nur so lange (...), als an ihnen ein Beweisführungsinteresse im Sinne einer rechtlich anerkannten fremden Beweisführungsbefugnis besteht" (Berufungsurteil, S. 27). Sei nämlich rechtliches Schutzgut des § 229 StGB die Beweisposition des Urkundenberechtigten, also dessen Befugnis, die Urkunde zum Beweise eines Rechts oder Rechtsverhältnisses im Rechtsverkehr zu gebrauchen, so sei § 229 StGB unanwendbar, wenn es - sei es auch nur in concreto - an einer solchen Beweisbefugnis fehle. Diesfalls liesse sich nämlich zwar der Gewahrsam des Urkundeninhabers verletzen, nicht aber dessen Recht, "die Urkunde als Beweismittel zu benutzen, also von ihr als solcher Gebrauch zu machen". Im konkreten Fall gehe es darum, ob eine solche (aktuelle) Beweisführungsbefugnis des Landgerichtes noch bestehen könne, wenn es (ungeachtet eines neuen Rechtshilfeersuchens) zu einer rechtskräftigen Aufhebung des zu Grunde liegenden Beschlagnahmebeschlusses gekommen sei. Die liechtensteinischen Gerichte hätten rechtskräftig die zugrunde liegende Hausdurchsuchung als rechtswidrig beurteilt und den diesbezüglichen Beschlagnahmebeschluss ersatzlos beseitigt; von Seiten der österreichischen Strafverfolgungsbehörden sei gleichzeitig ein neuer Rechtshilfeantrag vorgelegen, über den vom Landgericht nach Gewährung rechtlichen Gehörs zu entscheiden gewesen sei. Seien die gegenständlichen Unterlagen zwar zunächst in einem Rechtshilfeverfahren durch Hausdurchsuchung gerichtlich beschlagnahmt worden, habe dann aber das Obergericht die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme als rechtswidrig aufgehoben und sei der Oberste Gerichtshof der diesbezüglichen Beurteilung im Ergebnis (nämlich in Hinblick auf die Verfristung des - rechtshilferechtlich erforderlichen - österreichischen Vollzugsauftrags) beigetreten, so sei eine aktuelle Beweisführungsbefugnis des Landgerichtes nicht mehr vorstellbar. In einem solchen Fall seien die Unterlagen an den Berechtigten mangels validen Behaltetitels herauszugeben: Der seinerzeitige Behaltetitel sei weggefallen; die rechtliche Situation entspreche daher exakt jener des status quo ante (keine zulässige Hausdurchsuchung, keine zulässige Beschlagnahme). Die einzig legitime Verwendung der Unterlagen für das Gericht bestehe in deren Rückgabe an den Berechtigten. Für eine urkundenbezogene Beweisführungsbefugnis des Gerichtes bleibe kein Raum. Der blosse Umstand, dass ein Rechtshilfeverfahren anhängig sei, biete als solcher keine Grundlage dafür, Unterlagen "einfach so" dem Berechtigten abzunehmen und auch nicht dafür, einmal beschlagnahmt gewesene Unterlagen (nach Aufhebung der Beschlagnahme) zurückzubehalten. Dafür bedürfte es - über den Umstand eines anhängigen Rechtshilfeverfahrens hinaus - einer konkreten Anordnung, die den Rechtstitel für ein staatliches Behalten der Unterlagen (oder deren Beschlagnahme) schaffe. Fehle ein solcher Rechtstitel, so sei eine Beschlagnahme unzulässig; habe es eine solche Rechtsgrundlage gegeben, sei der Behaltetitel aber nachträglich weggefallen, so seien die Unterlagen - ungesäumt - zurückzustellen. Als Kehrseite dieser unbedingten Herausgabepflicht habe es auf Seiten des Gerichtes keine Beweisführungsbefugnis mehr gegeben, in die der Beschuldigte durch Mitnahme der (ohnedies an ihn herauszugebenden) Unterlagen eingreifen hätte können. Die Mitnahme der Unterlagen sei daher kriminalstrafrechtlich straflos gewesen. Über diese Verpflichtung zur Herausgabe der Unterlagen habe bis zur Entscheidung des Obergerichtes auch keinerlei Auffassungsdivergenz bestanden. Die Staatsanwaltschaft sei in ihrem seinerzeitigen (i) Strafantrag selbst davon ausgegangen, dass die Unterlagen gemäss § 24 Abs. 2 GO-LG "zurückzugeben" gewesen seien (zwar sei im Rechtssinne für eine solche Konstellation die anwendbare Bestimmung nicht jene des Art. 24 Abs. 2 GO-LG, sondern Art. 40 Abs. 2 GOG, doch ordne auch diese Bestimmung - inhaltlich gleichlautend - die Rückgabe der Unterlagen an).
In Einklang mit dieser Rechtslage habe die Staatsanwaltschaft auch noch in der Schlussverhandlung vor dem Landgericht eine Rückgabepflicht der Unterlagen bejaht. Auch das Ersturteil des Landgerichtes (Ersturteil, ON 64, S 15) habe eine solche unbedingte Rückstellungsverpflichtung ausdrücklich anerkannt. Sodann habe auch das Berufungsgericht in seiner Entscheidung vom 7. Dezember 2012, ON 80, das Gericht für verpflichtet erachtet, die Unterlagen ohne Wenn und Aber herauszugeben. Der Grund, warum Erst- und Berufungsgericht gleichwohl eine Strafbarkeit gemäss § 229 StGB im Ergebnis bejaht hätten, liege in der Fehldeutung der Gerichte, eine Urkundenunterdrückung "auch ohne Unterdrückung" zuzulassen. Letztlich habe auch der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 2. Juli 2013 zu StGH 2013/19 ausdrücklich ausgesprochen, dass auch er in einer solchen Konstellation eine unbedingte Rückstellungsverpflichtung - nämlich eine solche "ohne Wenn und Aber" - bejahe. Die einzige gegenteilige Entscheidung sei die nun vorliegende des Obergerichtes im zweiten Rechtsgang (Berufungsurteil ON 113 vom 6. Dezember 2013). Der Umstand, dass Staatsanwaltschaft, Landgericht, Obergericht und Staatsgerichtshof eine unbedingte Herausgabeverpflichtung der Gerichte in Bezug auf die Unterlagen bejaht hätten, sei auch sub titulo Legalitätsprinzip massgeblich. Die vom Obergericht in ON 113 behauptete gegenteilige Auslegung, wonach das Landgericht zur Herausgabe der Unterlagen gar nicht verpflichtet gewesen sei, sei daher jedenfalls nicht vorhersehbar i. S. d Art. 7 Abs. 1 EMRK. Eine auf die Rechtsbehauptung des Obergerichtes gestützte Verurteilung würde daher den Beschwerdeführer in seinem diesbezüglichen konventionsmässig garantierten Verfassungsrecht verletzen.
Das Obergericht habe durch seine Auslegung aber auch die Anforderungen des grundrechtlichen Überraschungsverbots verletzt. Hätte das Obergericht seine diesbezügliche Rechtsansicht schon in der Berufungsverhandlung angedeutet, so hätte der Beschwerdeführer unmittelbar darauf replizieren und die diesbezüglichen rechtlichen Überlegungen widerlegen können.
Jeder dieser Punkte führe schon für sich genommen zur Straflosigkeit; im Ergebnis sei der gegenständliche Sachverhalt jedenfalls straflos.
Die Auslegung durch das Obergericht im angefochtenen Urteil verletze daher jede legitime Auslegungserwartung, wie diese auf Grundlage von Gesetz und Rechtsprechung gebildet werden könne. Insgesamt verletze das angefochtene Urteil daher auch die strafrechtlichen Legalitätsgarantien des Art. 33 Abs. 2 LV und Art. 7 Abs. 1 EMRK bzw. § 1 StGB.
10. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag des Beschwerdeführers, der vorliegenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 20. Juni 2014 Folge.
11. Mit Schreiben vom 23. Juni 2014 verzichtete der Oberste Gerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde. Das Obergericht hingegen erstattete gleichentags eine Gegenäusserung, in der es im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Das Urteil des Obergerichtes sei keineswegs enderledigend.
Eine Verletzung des Willkürverbots liege nicht vor, da eine Bindung des Obergerichtes nur an den Spruch des Urteils des Staatsgerichtshofes gegeben gewesen sei, nicht aber an dessen Entscheidungsgründe. Für das Obergericht habe daher eine Bindungswirkung nur insofern bestanden, als es seine Entscheidung bzw. die darin vertretene Rechtsansicht den Erfordernissen des Art. 43 LV genügend (neu) zu begründen habe. Nachdem das Obergericht im zweiten Rechtsgang (in anderer personeller Besetzung) die im ersten Rechtsgang vertretene Rechtsauffassung insofern nicht geteilt habe, als Bezugspunkt im Hinblick auf das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 StGB im konkreten Fall nicht das ausländische (österreichische) Strafverfahren, sondern vielmehr das inländische Strafrechtshilfeverfahren sei, und die fraglichen Urkunden nicht "ohne Wenn und Aber" zurückzustellen gewesen seien, hätten die vom Obergericht noch im ersten Rechtsgang vertretenen Rechtsstandpunkte selbstredend nicht mehr näher begründet werden können.
Der gerügten Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV sei zu entgegnen: Verfehlt sei diese Rüge schon deswegen, weil neuerlich zu Unrecht geltend gemacht werde, das Obergericht sei im zweiten Rechtsgang an die vom Staatsgerichtshof in seinem Urteil vom 2. Juli 2013, StGH 2013/19, nur nebenbei und ohne jegliche inhaltliche Begründung getätigte Äusserung, er (der Staatsgerichtshof) teile die Rechtsauffassung des Obergerichtes, dass die fraglichen Urkunden "ohne Wenn und Aber" zurückzustellen gewesen seien, gebunden. Der Beschwerdeführer verkenne bei seinen Ausführungen weiter, dass Bezugs- und Ausgangspunkt der rechtlichen Erwägungen des Obergerichtes in seinem Urteil vom 6. Dezember 2013 die Annahme sei, dass es im Hinblick auf das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 StGB im konkreten Fall massgeblich nicht auf das Beweisführungsinteresse des um Rechtshilfe ersuchenden Staates (die Republik Österreich), sondern vielmehr auf jenes der liechtensteinischen Rechtshilfebehörden ankomme. Dass für diese Rechtsauffassung "keine Belegstellen oder Quellen" angegeben worden seien, sei vor dem Hintergrund zu sehen, dass - soweit ersichtlich - zu den hier im Kern interessierenden Rechtsfragen weder Judikatur noch Literatur existiere. Das Obergericht habe sich daher gar nicht mit "Lehre und Rechtsprechung" auseinandersetzen können.
Zur behaupteten Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV führt das Obergericht im Wesentlichen Folgendes aus: Diese Rüge könne nicht nachvollzogen werden und werde letztlich auch rechtsmissbräuchlich erhoben. Die konkrete Senatsbesetzung sei dem Beschwerdeführer rechtzeitig vor der Berufungsverhandlung mitgeteilt worden. Der Beschwerdeführer habe gegen die Senatsbesetzung keine Einwendungen erhoben.
Zur behaupteten Verletzung des strafrechtlichen Legalitätsprinzips gemäss Art. 7 EMRK und Art. 33 Abs. 2 LV führt das Obergericht im Wesentlichen Folgendes aus:
Das Obergericht habe in seinem Urteil vom 6. Dezember 2013 rechtlich wohl begründet ausgeführt, weshalb § 96 StPO eine ausreichende gesetzliche Grundlage darstelle, gestützt auf welche das Landgericht die fraglichen Urkunden im konkreten Fall zurückbehalten habe können und habe müssen. Die vom Beschwerdeführer für Fälle wie den konkret zu beurteilenden vertretene Rechtsansicht einer "unbedingten Herausgabepflicht" dürfte wohl nur bei (potentiellen) Straftätern auf Verständnis stossen, weil ihnen diesfalls die Möglichkeit eröffnet würde, belastendes Beweismaterial einer neuerlichen Beschlagnahme zu entziehen.
12. Die Staatsanwaltschaft erstattete mit Schreiben vom 26. Juni 2014 eine Gegenäusserung, die im Wesentlichen lautet wie folgt:
Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft sei der bekämpfte Beschluss des Obersten Gerichtshofes als letztinstanzlich und enderledigend zu qualifizieren, weil die in der Beschwerde monierte Verletzung des Beschwerderechtes im Zusammenhang mit der Auslegung des § 235 StPO durch das Obergericht andernfalls nicht mehr geltend gemacht werden könnte.
12.1. Zur monierten Verletzung des Beschwerderechtes nach Art. 43 LV werde im Wesentlichen ausgeführt wie folgt:
Das Beschwerderecht gewähre keinen absoluten Anspruch auf Weiterzug einer Entscheidung an eine höhere Instanz. Eine Rechtsmittelgarantie bestehe nur für Strafurteile bei Verbrechen gemäss dem 7. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (ZP-EMRK).
Gemäss Art. 2 des 7. ZP-EMRK sei für Strafurteile nur eine Rechtsmittelinstanz erforderlich. Auch wenn somit das Beschwerderecht nach Art. 43 LV grundsätzlich eine Rechtsmittelgarantie einschliesse, könnten Rechtsmittelausschlüsse, die vom Gesetzgeber festgelegt würden, durchaus verfassungskonform sein (StGH 2011/59). Gesetzliche Beschränkungen seien im öffentlichen Interesse und ihm Rahmen der Verhältnismässigkeit zulässig.
Zuzustimmen sei dem Beschwerdeführer zunächst darin, dass das Urteil des Obergerichtes keinen Strafausspruch enthalte. Dennoch sei nach Ansicht der Staatsanwaltschaft die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes jedenfalls im Ergebnis richtig: Im konkreten Fall wäre der Ausspruch einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr im Hinblick auf die konkrete Strafdrohung des § 229 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr) gar nicht möglich gewesen. § 235 Abs. 1 StPO lege fest, dass eine Entscheidung des Obergerichtes dann endgültig sei, soweit nicht eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr ausgesprochen worden sei.
Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft verletze die bekämpfte Entscheidung das durch Art. 43 LV gewährte Beschwerderecht nicht. § 235 Abs. 1 StPO lege fest, dass die Entscheidung des Obergerichtes dann endgültig sei, soweit nicht eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr ausgesprochen worden sei. Bei Delikten mit einer Strafdrohung bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe sei die Einschränkung des Weiterzugsrechtes an den Obersten Gerichtshof nach Ansicht auch des Staatsgerichtshofes (StGH 2012/76) verfassungskonform.
12.2. Zur Individualbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichtes vom 6. Dezember 2013 führt die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen Folgendes aus:
Ausgehend von der Annahme, dass die Individualbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichtes fristgerecht erhoben worden sei, mangelte es nach Ansicht der Staatsanwaltschaft an dem Eintretenskriterium, dass die angefochtene Entscheidung eine enderledigende Entscheidung sei. Die bekämpfte Entscheidung des Obergerichtes sei nicht enderledigend, weil sie nur die Entscheidung des Landgerichtes kassiert habe. Enderledigend sei eine Entscheidung dann nicht, solange eine allfällige Grundrechtsverletzung im weiteren Verlauf des Verfahrens noch mit Erfolg geltend gemacht werden könne (Bussjäger, in: LJZ 2/14, S. 2). Im vorliegenden Fall sei nach Ansicht der Staatsanwaltschaft das Eintretenskriterium der enderledigenden Entscheidung daher nicht erfüllt.
Auch wenn von einer enderledigenden Entscheidung auszugehen wäre, lägen die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen nach Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht vor. Der bekämpften Entscheidung hafte eine Verletzung des Willkürverbotes nicht an. Das Obergericht habe jene Gründe dargelegt, warum im konkreten Fall keine Bindungswirkung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes vorliege. Der Staatsgerichtshof setze sich in seiner Entscheidung nicht mit der Rechtsansicht auseinander, dass die Ankündigung oder das Einlangen eines neuerlichen Rechtshilfeersuchens eine aktuelle Beweisführungsbefugnis des Landgerichtes zur Folge habe. Wenn der Staatsgerichtshof der Individualbeschwerde des Beschwerdeführers Folge gegeben habe und das angefochtene Urteil des Obergerichtes aufgehoben habe, so sei dies nach entsprechenden ausdrücklichen Erwägungen aufgrund der georteten Widersprüchlichkeiten geschehen: "Die Annahme des Obergerichtes, trotz Verpflichtung des Gerichtes zur Rückstellung habe ein rechtlich geschütztes Beweisführungsinteresse des ersuchenden Staates bestanden, ist aus den dargelegten Gründen widersprüchlich und damit nicht nachvollziehbar begründet."
Das sei nach Ansicht der Staatsanwaltschaft lediglich insoweit an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes' gebunden gewesen, als diese der kassatorischen Entscheidung zugrunde gelegen sei, für die Aufhebung also ursächlich gewesen sei.
12.3. Von einem beliebigen Auswechseln der Richter könne keinesfalls gesprochen werden, da mit Ausnahme des Vorsitzenden alle Richter dem zweiten Senat entweder als Stellvertreter des Beisitzers des zweiten Senates bzw. als Richter oder stellvertretende Richter des zweiten Senates gemäss der zum Zeitpunkt der Entscheidung in Geltung stehenden Geschäftsverteilung des Obergerichtes angehörten. Die Zuständigkeit des zweiten Senates ergebe sich zweifelsfrei aus der zum Entscheidungszeitpunkt in Geltung stehenden Geschäftsverteilung des Obergerichtes. Im konkreten Fall seien zwar Ersatzrichter tätig geworden, aber dieser Umstand vermöge keine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter zu begründen. Die Besetzung des Gerichtes erfolgte geschäftsverteilungs- und verfassungsgemäss, von einer willkürlichen Senatsbesetzung kann demnach keinesfalls gesprochen werden. Abschliessend sei diesbezüglich noch auf die in § 220 Ziff. 1 StPO statuierte Rügepflicht zu verweisen. Dem Beschwerdeführer sei mit der Ladung der konkret entscheidende Spruchkörper bekannt gegeben worden.
12.4. Zu den weiters geltend gemachten Grundrechtsverletzungen werde im Wesentlichen ausgeführt wie folgt: Der Beschwerdeführer mache geltend, dass das Landgericht keine Beweisführungsbefugnis bzw. kein aktuelles Beweisführungsinteresse an den gegenständlichen Urkunden gehabt habe. Dem sei entgegen zu halten, dass das Landgericht zum Tatzeitpunkt eine faktische Verfügungsmacht über die Urkunden gehabt habe. Im Rechtshilfeverfahren seien die Urkunden über richterlichen Befehl beschlagnahmt und zum Gerichtsakt genommen worden. Nach den Beschlüssen des Obergerichtes und des Obersten Gerichtshofes, die die Rechtshilfe für unzulässig erklärte hatten, habe sich das Verfahren in einem Schwebezustand befunden. Der nächste Schritt wäre die Entscheidung über das neue Rechtshilfeersuchen gewesen. Das Landgericht, vertreten durch den zuständigen Landrichter, habe jedenfalls eine faktische und verfahrensrechtlich ordnungsgemäss begründete Verfügungsmacht, die entweder bis zur neuerlichen Beschlagnahme und Ausfolgung an die ersuchende Staatsanwaltschaft Wien oder durch die Verfügung des Richters, dass die Unterlagen an die Mandantschaft des Beschwerdeführers auszufolgen seien, weiter bestand. Durch die Tathandlung des Beschwerdeführers sei es dem Landgericht in weiterer Folge aber verwehrt gewesen, weiter über die Urkunden zu verfügen bzw. eine Entscheidung über diese Urkunden zu treffen. Dem Beschwerdeführer jedenfalls habe die Alleinverfügungsbefugnis gefehlt; ausschliesslich diese würde das Tatbild begrenzen. Nur wenn er tatsächlich alleine über die Urkunden verfügen hätte dürfen, wäre der Tatbestand nach § 229 StGB nicht erfüllt. Dazu komme noch, dass eine richterliche Anordnung bestanden habe, dass die Urkunden weiterhin beim Akt zu bleiben hätten, damit das Landgericht über das bereits eingelangte neue Rechtshilfeersuchen entscheiden könne. Eine solche richterliche Anordnung begründe ihrerseits ein Beweisführungsrecht (Kienapfel/Schroll, Wiener Kommentar, Rz. 8 mit Verweis auf Stratenwerth BTII, 5. Aufl. § 37, Rz. 29). Entgegen den Ausführungen in der Revision hätten die gegenständlichen Unterlagen im inländischen Rechtshilfeverfahren als Beweismittel sehr wohl Relevanz. Im Rahmen dieses inländischen Verfahrens sei zu prüfen, ob diese Unterlagen abstrakt beweisgeeignet seien oder nicht. Damit seien sie aber auch Gegenstand der inländischen Rechtspflege und unterlägen dem Schutz der §§ 229 und 295 StGB. Geschütztes Rechtsgut sei die gerichtliche und verwaltungsbehördliche Rechtspflege, die zu den staatlichen Hoheitsrechten zähle. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang, an einen ausländischen Staat Rechtshilfe gewährt werde oder nicht, stelle jedenfalls einen Akt der inländischen Rechtsprechung dar. Würde man der Argumentation des Beschwerdeführers folgen, wäre das Vernichten bzw. Unterdrücken von Unterlagen in Erwartung einer gerichtlichen Beschlagnahme in einem Rechtshilfeverfahren vor Fällung eines Beschlagnahmebeschlusses jedenfalls straffrei. Dies könne aber keinesfalls der Intention des Gesetzgebers entsprechen und auch nicht der internationalen Verpflichtungen Liechtensteins im Bereich der Rechtshilfe.
13. Mit Schreiben vom 17. September 2014 nahm der Beschwerdeführer zu den Gegenäusserungen der Staatsanwaltschaft und des Obergerichtes Stellung.
14. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen, ansonsten sie gemäss Art. 43 StGHG mit Beschluss zurückzuweisen ist (siehe statt vieler: StGH 2011/143, Erw. 1; StGH 2011/91, Erw. 1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd.43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Mit der vorliegenden Beschwerde werden ein Urteil und ein Beschluss verschiedener Gerichte angefochten. Zunächst erfolgt eine Auseinandersetzung mit der Beschwerde gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 9. Mai 2014, 07 ES.2012.24-128, wobei zunächst die Eintretensvoraussetzungen zu prüfen sind.
1.2. Der angefochtene Beschluss (ON 128) ist letztinstanzlich ergangen. Angesichts der Tatsache, dass mit dem angefochtenen Beschluss eine Zurückverweisungsentscheidung im Ergebnis bestätigt wird, stellt sich die sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob dieser Beschluss aber auch enderledigend i. S. von Art. 15 Abs. 1 StGHG ist.
Zurückverweisungsentscheidungen sind nach der Judikatur des Staatsgerichtshofes dann nicht enderledigend, wenn eine allfällige Grundrechtsverletzung auch noch im Individualbeschwerdeverfahren gegen die das Verfahren abschliessende Entscheidung mit Erfolg geltend gemacht werden könnte (vgl. dazu Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 83 ff., mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
1.3. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Staatsanwaltschaft bejahen den enderledigenden Charakter des angefochtenen Beschlusses mit der Begründung, dass eine allfällige Verletzung des geltend gemachten Beschwerderechts im Verfahren gegen die abschliessende Entscheidung nicht mehr geltend gemacht werden könnte.
1.4. Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte der Oberste Gerichtshof seine Zuständigkeit zur Behandlung der gegen die Zurückverweisungsentscheidung des Obergerichtes erhobenen Beschwerde ab. Sofern der Oberste Gerichtshof seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint haben sollte, wäre tatsächlich das Beschwerderecht verletzt worden.
Diese Grundrechtsverletzung könnte vom Beschwerdeführer in einer Beschwerde gegen die das Verfahren abschliessenden Entscheidung geltend gemacht werden. Der Umstand, dass ein solcher Ablauf nicht verfahrensökonomisch ist, hat dabei ausser Acht zu bleiben (Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, a. a. O., 83, mit weiteren Nachweisen).
Allerdings bringt der Beschwerdeführer zu Recht vor, dass eine solche erfolgreiche Geltendmachung der Grundrechtsverletzung jedenfalls dann nicht möglich ist, wenn er im zweiten Verfahrensgang freigesprochen würde, da eine Beschwerde mangels Beschwer zurückgewiesen würde.
Die Grundrechtsverletzung, die immerhin dazu führen würde, dass das Verfahren verlängert würde und für den Beschwerdeführer nicht nur belastend, sondern auch mit erheblichen Kostenfolgen verbunden wäre, könnte daher nicht mehr aufgegriffen werden. In solchen Fällen geht der Staatsgerichtshof vom Vorliegen einer enderledigenden Entscheidung aus (siehe Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, a. a. O., 84, mit Verweis auf StGH 2008/30, Erw. 1.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer auch im Falle einer Verurteilung im neuerlichen Verfahrensgang eine allfällige Verletzung im Beschwerderecht überhaupt noch erfolgreich geltend machen könnte. Unter der Annahme einer im Übrigen verfassungskonformen letztinstanzlichen Verurteilung durch den Obersten Gerichtshof würde sich nämlich für den Staatsgerichtshof die Frage stellen, welchen Sinn es haben könnte, das letztinstanzliche Urteil nochmals aufzuheben und einen verfahrensmässigen Leerlauf zu produzieren, der möglicherweise zu einer neuerlichen Grundrechtsverletzung wegen unangemessener Verfahrensdauer (Art. 6 EMRK) führen würde, lediglich deshalb, weil der ursprüngliche Zurückweisungsbeschluss des Obersten Gerichtshofes zu Unrecht ergangen war. Um dies zu vermeiden, könnte der Staatsgerichtshof allenfalls die Tatsache der Grundrechtsverletzung feststellen und dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor dem Staatsgerichtshof zusprechen, was wiederum im Hinblick auf den Grundrechtsschutz problematisch wäre.
Aus diesen Gründen ist der hier angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes als enderledigend zu qualifizieren.
1.5. Da die Beschwerde gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 128) auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung im Recht auf wirksame Beschwerde, im Recht auf Begründung und im Recht auf das Willkürverbot durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes.
2.1. Die gerügten Grundrechtsverletzungen werden im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Interpretation des § 235 Abs. 3 StPO durch den Obersten Gerichtshof verletze das Beschwerderecht nach Art. 43 LV, weil die Zulässigkeit der Revision zu Unrecht verneint worden sei. Die Überlegung des Obersten Gerichtshofes, wonach nur "aufhebende Urteile des OG, mit denen eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr verhängt worden ist", mit Revision an den Obersten Gerichtshof weitergezogen werden könnten, wenn ein Rechtskraftvorbehalt gesetzt worden sei, sei in sich derart widersprüchlich und damit nicht nachvollziehbar begründet, dass der Beschluss des Obersten Gerichtshofes auch an einem Begründungsmangel nach Art. 43 LV leide. Darüber hinaus sei diese Erwägung sachlich nicht zu rechtfertigen und derart stossend, dass die Entscheidung damit jedenfalls auch das Willkürverbot verletze.
2.2. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist dann, wenn ein Beschwerdeführer die Zurückweisung seiner Beschwerde gegen eine Gerichtsentscheidung durch die übergeordneten Instanzen bekämpft, in erster Linie das grundrechtliche Beschwerderecht betroffen (vgl. Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 513, Rz. 12; siehe auch StGH 2011/61, Erw. 4; StGH 2010/127, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Inwieweit auch das Recht auf den ordentlichen Richter in Betracht käme, wie dies Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, a. a. O., 513, Rz. 12, annimmt, muss im gegebenen Zusammenhang nicht geklärt werden, da Beschwerdeführer sich lediglich auf das Beschwerderecht beruft.
2.3. Dem Urteil des Staatsgerichtshofes zu StGH 2012/76 (im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li) lag eine Normprüfung des § 235 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die Verfassungsmässigkeit zugrunde.
Nach der damaligen Regelung hatte der Ankläger kein Weiterzugsrecht mehr gegen eine Entscheidung des Obergerichtes, die das erstrichterliche Urteil zum Nachteil des Angeklagten, der Verurteilte sowie die im § 218 Abs. 4 StPO genannten Personen kein solches Anfechtungsrecht mehr gegen Entscheidungen des Obergerichtes, die das erstrichterliche Urteil zugunsten des Verurteilten abänderten.
Im Zuge des Normprüfungsverfahrens war der Staatsgerichtshof zur Auffassung gelangt, dass die in Prüfung gezogene Bestimmung tatsächlich verfassungswidrig war:
Diese Regelung führte nämlich zum Ergebnis, dass eine auch nur sehr geringfügige Herabsetzung einer langjährigen Freiheitsstrafe eine Weiterzugsmöglichkeit ausschloss, während im Falle einer Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, sofern eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen wurde, eine Weiterzugsmöglichkeit gemäss § 235 Abs. 1 StPO möglich war (vgl. StGH 2012/76, Erw. 4.9 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] Diese Ungleichbehandlung erachtete der Staatsgerichtshof als sachlich nicht vertretbar und hob die genannte Bestimmung als verfassungswidrig auf.
Da jedoch die Wortfolge "wodurch das erstrichterliche Urteil bestätigt wird" in § 235 Abs. 1 StPO mit der Regelung des Abs. 2 in unmittelbarem Zusammenhang stand, wurde sie ebenfalls als verfassungswidrig aufgehoben (vgl. StGH 2012/76, Erw. 4.11 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Wäre sie unverändert geblieben, hätten bei jeder Abänderung eines erstinstanzlichen Urteils sowohl der Angeklagte als auch der öffentliche Ankläger eine Weiterzugsmöglichkeit an den Obersten Gerichtshof vorgefunden, nicht jedoch dann, wenn das Urteil bestätigt worden wäre, sofern nicht eine ein Jahr übersteigende Freiheitsstrafe verhängt worden wäre. Dieses Ergebnis wäre ebenfalls gleichheitswidrig gewesen.
Nach der Aufhebung dieser Wortfolge waren somit Urteile des Obergerichtes endgültig, sofern mit ihnen nicht eine ein Jahr übersteigende Freiheitsstrafe verhängt worden war, unabhängig davon, ob sie das Urteil des Erstgerichtes bestätigten oder zu Gunsten oder zum Nachteil des Angeklagten abänderten.
Eine, sofern rechtspolitisch gewünscht, andere Rechtslage herbeizuführen, wäre Sache des Gesetzgebers. § 235 Abs. 1 StPO ist in dieser Fassung jedenfalls gleichheitskonform.
Die im vorliegenden Fall im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof anzuwendende Bestimmung des § 235 Abs. 3 StPO war in StGH 2012/76 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] nicht in die Prüfung einbezogen und auch sonst nicht thematisiert worden. Bei der vom Obersten Gerichtshof gewählten Interpretation ergibt sich gegenüber der früheren Rechtslage die bedeutsame Änderung, dass nicht mehr wie bisher jede unter Rechtskraftvorbehalt erfolgte zurückverweisende Entscheidung an den Obersten Gerichtshof weitergezogen werden kann, sondern nur eine solche, mit der eine Verurteilung zu mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe erfolgte.
Dass ein solches Resultat erzielt werden sollte, ist nicht nur dem Urteil zu StGH 2012/76 (im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li) nicht zu entnehmen, es kann sich insbesondere auch nicht auf den Wortlaut des § 235 Abs. 1 StPO stützen, auf den sich der Oberste Gerichtshof beruft.
Wird das Urteil des Erstgerichtes aufgehoben und zurückverwiesen, liegt, wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, keine Verurteilung mehr vor. Der Wortlaut des Gesetzes "Die Entscheidung des Obergerichtes ist endgültig, soweit nicht eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr ausgesprochen worden ist" meint daher Entscheidungen des Obergerichtes selbst und nicht etwa auch vom Obergericht aufgehobene und damit rechtlich auch nicht mehr existierende Verurteilungen des Erstgerichtes.
Dieses Ergebnis ist im Übrigen auch sachlich begründet: Es ermöglicht dem Obergericht im Falle einer Aufhebung und Zurückverweisung einen sogenannten Rechtskraftvorbehalt zu setzen, um einen Weiterzug an den Obersten Gerichtshof zu eröffnen und damit diesem gegebenenfalls zu ermöglichen, vor einer Neuverhandlung in erster Instanz bestimmte Rechtsfragen definitiv zu klären, was auch verfahrensökonomische Aspekte aufweist.
Nach diesen Erwägungen erweist sich die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshof als unrichtig. Da sie dem Beschwerdeführer einen Rechtsweg verweigert, verletzt sie ihn im Beschwerderecht (Art. 43 Abs. 1 LV).
Der angefochtene Beschluss (ON 128) war daher spruchgemäss aufzuheben. Der Oberste Gerichtshof wird im neuerlichen Verfahrensgang in der Sache zu entscheiden haben.
3. Aus den voranstehenden Ausführungen ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit des Weiterzugs an den Obersten Gerichtshof gegen den in der vorliegenden Beschwerde ebenfalls angefochtenen Beschluss des Obergerichtes vom 6. Dezember 2013, 07 ES.2012.24-113, offensteht. Damit ist verbunden, dass dieser Beschluss nicht enderledigend sein kann.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichtes (ON 113) war daher mangels Enderledigung spruchgemäss zurückzuweisen. Auf die sich ebenfalls stellende Frage, ob die Beschwerde verspätet eingebracht worden war, ist nicht weiter einzugehen.
4. Für den künftigen Rechtsgang vor dem Obersten Gerichtshof weist der Staatsgerichtshof darauf hin, dass er in StGH 2013/19 (im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li) das seinerzeit bei ihm angefochtene Urteil des Obergerichtes wegen zwei Begründungsmängeln aufgehoben hatte.
4.1. Ein Begründungsmangel bezog sich auf die Qualifikation der betreffenden Dokumente als Urkunden im Sinne des § 229 StGB. Diesen Bedenken des Staatsgerichtshofes hat das Obergericht durch die Aufhebung des Urteils des Erstgerichtes und Zurückverweisung Rechnung getragen.
4.2. Den zweiten Begründungsmangel erblickte der Staatsgerichtshof (StGH 2013/19, Erw. 3.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]) in folgendem Umstand:
"Tatbestandsmerkmal des § 229 StGB ist das Bestehen bzw. Fortbestehen einer fremden Beweisführungsbefugnis oder eines Beweisführungsrechts (vgl. Diethelm Kienapfel/Kurt Schmoller, a. a. O, 253, Rz. 8). Eine solche Beweisführungsbefugnis kann auch öffentlich-rechtlicher Natur sein und auf richterlicher Anordnung beruhen (vgl. Diethelm Kienapfel/Kurt Schmoller, ebdt.).
Die österreichische Rechtsprechung (OLG 23. November 1993, 7Bs304/93; in diesem Sinne auch die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom 21. April 1983, 13Os33/83 und vom 21. November 1985, 12Os150/85-14) präzisiert dies wie folgt:
"Den Tatbestand der Urkundenunterdrückung nach dem § 229 Abs. 1 StGB erfüllt, wer eine Urkunde, über die er nicht oder nicht allein verfügen darf, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, sohin neben dem Tatbestandsvorsatz auch mit dem Vorsatz handelt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden. Als Unterdrücken ist dabei jede (vorsätzliche) Handlung zu verstehen, die den Berechtigten um die Möglichkeit bringt, sich ihrer zu bedienen (LSK 1976/221); das kann (beispielsweise) durch Verschweigen ihrer Existenz, durch Verstecken, Wegwerfen geschehen. Nach der Zielsetzung dieser Strafbestimmung wird das Vertrauen auf den Bestand der Beweisfunktion von Urkunden geschützt, falls und solange an ihnen ein rechtlich anerkanntes fremdes Beweisführungsinteresse besteht (vgl. Kienapfel WK Vorbemerkungen zu § 223 RZ 25)."
Im vorliegenden Fall ging es um Akten, für welche eine rechtlich anerkannte fremde Beweisführungsbefugnis gerade nicht (mehr) bestand, weil die dazu massgeblichen Beschlüsse nicht vorlagen bzw. im Instanzenzug aufgehoben worden waren. Das Obergericht räumt selbst ein, "dass die im Verfahren 11 RS.2010.331 beschlagnahmt gewesenen Urkunden nach rechtskräftiger Aufhebung dieser Beschlagnahme zurückzustellen waren - ohne wenn und aber."
Damit steht jedoch die Auffassung des Obergerichtes, der zuständige Richter habe mit seiner Anordnung, die Akten nicht herauszugeben, das Beweisführungsinteresse des ersuchenden Staates schützen wollen, in einem Widerspruch. Wenn die Akten "ohne wenn und aber" zurückzustellen waren, welche Meinung auch der Staatsgerichtshof vertritt, dann war der zuständige Richter in diesem Stadium des Verfahrens nicht berechtigt, die Unterlagen zurückzuhalten. Dies gilt umso mehr, als das Obergericht die Auffassung vertritt, dass "die Ankündigung oder das Einlangen eines neuerlichen Rechtshilfeersuchens ebenso wenig wie der im Verfahren 11 UR.2009.385 gestellte Antrag auf Beschlagnahme der gegenständlichen Akten auch für jenes Verfahren, die am 19. Oktober 2011 nicht gegebene Entscheidung des Landrichters über diese Anträge zu ersetzen vermag und daher die offenen Anträge einer Aktenrückstellung nicht im Wege standen."
4.3. Das Obergericht tritt in dem im neuerlichen Rechtsgang ergangenen Beschluss der Auffassung des Staatsgerichtshofes bei, dass die ursprüngliche Begründung des Obergerichtes tatsächlich widersprüchlich war. Es vertritt nunmehr die Auffassung, dass die seinerzeit vertretene Meinung, wonach die beschlagnahmt gewesenen Dokumente nach rechtskräftiger Aufhebung der Beschlagnahme ohne wenn und aber zurückzustellen gewesen wären, unrichtig gewesen sei und erachtet sich deshalb nicht mehr an die Rechtsmeinung des Staatsgerichtshofes gebunden.
Das Obergericht verkennt dabei, worauf auch der Beschwerdeführer hinweist, dass sich der Staatsgerichtshof in StGH 2013/19 (im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li)der Meinung des Obergerichtes insoweit angeschlossen hatte, als auch er die Meinung vertrat, dass die Dokumente nach Aufhebung des Beschlagnahmebeschlusses zurückzustellen gewesen wären. Das Obergericht wäre somit auch an diese klar zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung des Staatsgerichtshofes gebunden gewesen.
4.4. Der Staatsgerichtshof hält im Übrigen auch weiterhin an dieser Meinung aus folgenden Gründen fest:
Die Auffassung des Obergerichtes (siehe oben Ziff. 7.1 des Sachverhaltes), wonach zwar der ursprüngliche Beschlagnahme- und Ausfolgungsbeschluss des zuständigen Landrichters gemäss Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom7. Oktober 2011 rechtskräftig aufgehoben worden war, allerdings das Strafrechtshilfeverfahren am 19. Oktober 2011 nach wie vor noch nicht abgeschlossen gewesen sei, weil die Staatsanwaltschaft Wien mit neuerlichem Rechtshilfeersuchen vom 10. Oktober 2011 bereits wieder um Leistung von Rechtshilfe durch Beschlagnahme und Ausfolgung der fraglichen Urkunden ersucht habe, überzeugt nicht:
Wenn der Beschlagnahmebeschluss nämlich, wie das Obergericht selbst ausführt, rechtskräftig aufgehoben worden war, war demnach auch über das ursprüngliche Ansuchen auf Gewährung von Rechtshilfe abschliessend entschieden. Dass die zuständige Staatsanwaltschaft in einem engen zeitlichen Zusammenhang ein neuerliches Ersuchen um Gewährung von Rechtshilfe eingebracht hat, ändert daran nichts. Mit dem neuerlichen Ansuchen wurde ein weiteres Verfahren eingeleitet, das mit dem ursprünglichen in einem faktischen, aber keinem rechtlichen Zusammenhang stand.
4.5. Weiters argumentiert das Obergericht in Abweichung von der im ersten Rechtsgang vertretenen Auffassung, dass es darauf, dass die in Frage stehenden Urkunden im Zeitpunkt der Entnahme aus dem Strafrechtshilfeakt nicht mehr beschlagnahmt gewesen seien, letztlich gar nicht ankomme, sondern ausschliesslich massgeblich sei, dass diese - im Besitze des Landgerichtes sich befindlichen, nach wie vor einen Bestandteil des Gerichtsaktes bildenden - Urkunden vom Landgericht für die Erledigung des bei ihm behängenden Strafrechtshilfeverfahrens benötigt worden seien.
Dem ist entgegenzuhalten, dass der Staatsgerichtshof in StGH 2013/19 (im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li; siehe auch oben Erw. 4.2) als im vorliegenden Fall entscheidendes Tatbestandsmerkmal das Bestehen bzw. Fortbestehen einer fremden Beweisführungsbefugnis oder eines Beweisführungsrechts (siehe dazu auch die oben wiedergegebene Literatur) betrachtet hat. Der Umstand, dass sich eine Urkunde im Gewahrsam des Gerichtes befindet, begründet für sich allein, auch nicht in Anbetracht der Erwägung, dass diese Urkunde möglicherweise Gegenstand eines richterlichen Beschlusses sein wird, noch keine solche Beweisführungsbefugnis.
In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass nicht nur die oben (Erw. 4.2) wiedergegebene österreichische Praxis, sondern auch die Schweizerische Lehre zur Urkundenunterdrückung, auf die von Diethelm Kienapfel/Valentin Schroll, Kommentar zu § 229 StGB, in: Frank Höpfel/Peter Reindl/Eckart Ratz [Hrsg.], Wiener Kommentar, Wien 2006, Rz. 8, ebenfalls verwiesen wird, bei der Beurteilung der Frage der Verfügungsbefugnis auf das Vorliegen einer richterlichen Anordnung auf Herausgabe abstellt (vgl. Günter Stratenwerth/Felix Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil, 7. Aufl., Bern 2013, 185, Rz. 29; Markus Boog, Art. 254 StGB, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, Basel 2013, 1893, Rz. 2). Eine solche Anordnung lag aber zu dem Zeitpunkt, als der Beschuldigte die Dokumente an sich nahm, gerade nicht mehr vor.
An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass die Aufhebung des ursprünglichen Beschlagnahme- und Ausfolgungsbeschlusses lediglich aus formalen Gründen erfolgt war, worauf sich das Obergericht (siehe oben Ziff. 7.2 des Sachverhaltes) ebenfalls beruft. Es genügt, dass die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes rechtskräftig war.
Somit kann der Staatsgerichtshof weiterhin kein aktuelles Beweisführungsrecht des Landgerichtes erblicken, in welches der Beschuldigte eingegriffen hätte.
4.6. Der Vollständigkeit halber sei neuerlich darauf hingewiesen, dass eine disziplinäre Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers wegen der eigenmächtigen Ansichtnahme der Dokumente nicht ausgeschlossen ist. Es ist auch für den Staatsgerichtshof nachvollziehbar, dass eine solche Handlungsweise für das im Sinne einer guten Kooperation notwendige Vertrauen zwischen Gerichten und Rechtsvertretern als höchst schädlich empfunden wird. Dieser disziplinäre Aspekt ist aber von der Frage, ob der Beschwerdeführer auch die ihm angelastete gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die an das Vorliegen der ihr zugrundeliegenden Tatbestandsvoraussetzungen geknüpft ist, zu trennen.
5. Dem Beschwerdeführer waren die verzeichneten Kosten der Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 128) antragsgemäss zuzusprechen.