RHG Art. 58d Bst.a PGR Art. 141
Bei der Auslegung von Art. 58d Bst. a RHG ist insbesondere zu beachten, dass es sich hierbei um schweizerische Rezeptionsmaterie handelt. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist bei rezipiertem Recht nur aus triftigen Gründen von der Rechtsprechung des Rezeptionslandes abzuweichen.Gemäss schweizerischer Praxis ist grundsätzlich der Verwahrer von beschlagnahmten Akten beschwerdelegitimiert. Eine Ausnahme wird nur dahingehend gemacht, dass bei der Beschlagnahmung von Kontounterlagen bei einer Bank nicht diese, sondern der Kontoinhaber beschwerdelegitimiert ist. Das Bundesgericht hält diese Differenzierung auch bei, wenn die beschlagnahmten Urkunden, wie im Beschwerdefall, eine gelöschte juristische Person betreffen. Auch dann ist - ausser im Falle der Aktenbeschlagnahmung bei einer Bank - immer nur der die Akten verwahrende Dritte beschwerdelegitimiert. Da im Fall der Beschlagnahmung von Kontounterlagen einer gelöschten juristischen Person bei einer Bank die frühere Kontoinhaberin nicht mehr als Beschwerdeführerin zur Verfügung steht, macht das Bundesgericht hier insoweit eine Ausnahme, als an deren Statt der wirtschaftlich Berechtigte beschwerdelegitimiert ist.
Dem Staatsgerichtshof erscheint es jedoch nicht überzeugend, die Unterscheidung zwischen der Urkundenbeschlagnahmung bei einer Bank einerseits und bei einem sonstigen Verwahrer, wie insbesondere einem Treuhänder, andererseits auch dann noch zu machen, wenn davon eine gelöschte juristische Person betroffen ist. Denn die Beziehung des Treuhänders zu einer schon gelöschten juristischen Person ist kaum mehr enger als dies bei einer Bank der Fall sein wird. Entsprechend hat der Treuhänder wohl keine grössere Veranlassung als eine Bank, für eine gelöschte juristische Person Beschwerde zu führen. Daher erscheint dem Staatsgerichtshof entgegen dem Bundesgericht eine Gleichbehandlung dieser beiden Fallkonstellationen gerechtfertigt. Da die subsidiäre Beschwerdelegitimation für gelöschte juristische Personen anders als in der Schweiz nicht dem wirtschaftlich Berechtigten, sondern aufgrund der expliziten Regelung in Art. 141 PGR dem für die gelöschte juristische Person zu bestellenden Kurator zukommt, bejaht der Staatsgerichtshof bei gelöschten juristischen Personen nicht die Beschwerdelegitimation des Treuhänders, sondern des für diese zu bestellenden Kurators.
StGH 2014/064
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 27. Oktober 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: Fundazione K (gelöscht) c/o L Treuunternehmen
vertreten durch den gerichtlich bestellten Beistand:
Dr. Stefan Becker Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofesvom 9. Mai 2014, 12RS.2013.20-127
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 9. Mai 2014, 12 RS.2013.20-127, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, der Beschwerdeführerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 1'617.12 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Gerichtskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Mit Beschluss vom 13. Februar 2013 (ON 10) traf das Landgericht in der Strafrechtshilfesache 12 RS.2013.20 folgende Anordnung:
"An sämtliche in Liechtenstein ansässigen Bankinstitute ergeht gemäss §§ 92, 96 Abs. 2, 98a StPO die Aufforderung, binnen zwei Wochen:
1. sämtliche Geschäftsverbindungen (inkl. Depots, Safes etc.), an welchen A, B, die M AG, Schweiz, die N Anstalt, Vaduz, die O Fundazione, Vaduz, die K Fundazione, Vaduz, und/oder die P Stiftung, Vaduz, als Inhaber oder Mitinhaber, Bevollmächtigte, Zeichnungsberechtigte oder wirtschaftlich Berechtigte seit 1. Januar 1996 bis dato berechtigt sind oder waren, offenzulegen;
2. von den offengelegten Geschäftsverbindungen die monatlichen Kontoauszüge ab 1. Januar 1996 bis dato sowie die Kontoeröffnungsunterlagen, Unterlagen über Depots etc. und Sorgfaltspflichtunterlagen herauszugeben. ..."
In Nachachtung dieses Beschlusses gab dieX Bank u. a. "sämtliche Stammdaten, Kontoauszüge, Depotauszüge, Sorgfaltspflichtakten sowie Urkunden über die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten betreffend Stamm-Nr. xxxx, lautend auf K Fundazione" fristgerecht heraus (ON 37).
2. Mit Beschluss vom 14. Februar 2013 (ON 11) traf das Landgericht folgende weitere Anordnung:
"Gemäss den §§ 92 ff. StPO wird die Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten des L Treuunternehmen durch die Liechtensteinische Landespolizei angeordnet.
Zu suchen ist nach sämtlichen für die Abklärung des dem vorliegenden Strafverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts und Tatverdachts relevanten Unterlagen, insbesondere nach
1. Vermögenswerten (Bargeld, Buchgeld, Wertpapiere, Schmuck, Luxusgüter etc.), die dem Beschuldigten A, seiner Lebensgefährtin B, , der N Anstalt, Vaduz, der O Fundazione, Vaduz, der K Fundazione, Vaduz und/oder der P Stiftung, Vaduz gehören,
2. Hinweisen auf solche Vermögenswerte (Bankunterlagen, Bankkarten, Schlüssel, Dokumente über Grundstücke etc.)
3. sowie sämtlichen für die Abklärung des dem vorliegenden Strafverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts und Tatverdachts relevanten Unterlagen, insbesondere nach Geschäftsunterlagen mit Bezug zu A, B, der M AG, Schweiz, der N Anstalt, Vaduz, der O Fundazione, Vaduz, der K Fundazione, Vaduz und/oder der P Stiftung, Vaduz. ..."
In Nachachtung dieses Beschlusses wurden vom L Treuunternehmen anlässlich des Vollzugs des Hausdurchsuchungsbefehls durch die Landespolizei freiwillig u. a. auch sämtliche Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin herausgegeben (ON 34).
3. Mit Beschluss vom 21. Mai 2013 (ON 76) ordnete das Landgericht die Ausfolgung der gemäss seinen Beschlüssen vom 13./14. Februar 2013 (ON 10 und ON 11) beschlagnahmten Unterlagen betreffend u. a. die K Stiftung unter Setzung eines Fiskal- und Spezialitätsvorbehalts an.
4. Über die gegen die Beschlüsse des Landgerichtes vom 13. Februar 2103 (ON 10), 14. Februar 2013 (ON 11) und 21. Mai 2013 (ON 76) von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 5. Juni 2013 (ON 84) erhobenen Beschwerde entschied das Obergericht im zweiten Rechtsgang mit Beschluss vom 11. März 2014 (ON 118) wie folgt:
"1.1. Die Beschwerde wird, sofern damit der Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 13. Februar 2013 (ON 10) angefochten wird, insoweit als dieser Beschluss Geschäftsverbindungen betrifft, an denen A, B, die M AG, dieN Anstalt, die O Fundazione und/oder die P Stiftung als Inhaber oder Mitinhaber, Bevollmächtigte, Zeichnungsberechtigte oder wirtschaftlich Berechtigte seit 1. Januar 1996 bis dato berechtigt sind oder waren, zurückgewiesen.
1.2. Im Übrigen wird der Beschwerde, sofern damit der Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 13. Februar 2013 (ON 10) angefochten wird, keine Folge gegeben.
2. Die Beschwerde wird, soweit damit der Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 14. Februar 2013 (ON 11) angefochten wird, zurückgewiesen.
3.1. Die Beschwerde wird, sofern der Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 21. Mai 2013 (ON 76) angefochten wird, insoweit als mit diesem Beschluss die Ausfolgung der gemäss Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 14. Februar 2013 (ON 11) beim L Treuunternehmen, beschlagnahmten Unterlagen der K Stiftung angeordnet wurde, zurückgewiesen.
3.2. Im Übrigen wird der Beschwerde, soweit damit der Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 21. Mai 2013 (ON 76) angefochten wird, keine Folge gegeben.
4. Der Antrag der K Stiftung, das Fürstliche Obergericht wolle das Fürstliche Landgericht anweisen, "die von der X Bank laut Beschluss ON 30 herausgegebenen und beschlagnahmten Unterlagen betreffend die Geschäftsverbindung LIxxxxx an die X Bank wieder zurückzugeben", wird zurückgewiesen. ..."
Dies wurde hinsichtlich der hier relevanten Frage der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin (Spruchpunkte 2 und 3.1) wie folgt begründet:
4.1. Sofern die Beschwerdeführerin die Beschlagnahme und Ausfolgung von Bankunterlagen betreffend Geschäftsverbindungen bei der X Bank, welche nicht auf sie, sondern auf Dritte lauteten, bekämpfe, sei sie nicht beschwerdelegitimiert; ebenso wenig sei die Beschwerdeführerin legitimiert, die Beschlagnahme und Ausfolgung der anlässlich der Hausdurchsuchung beim L Treuunternehmen sichergestellten Unterlagen zu bekämpfen, und zwar unabhängig davon, ob es sich hierbei um sie selbst oder um dritte Gesellschaften betreffende Unterlagen handle.
Beschwerdelegitimiert sei gemäss Art. 58d Bst. a RHG nebst der Staatsanwaltschaft (Bst. b leg. cit.), wer von einer Rechtshilfehandlung persönlich und direkt betroffen sei und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung habe. Hinsichtlich der Beschlagnahme und Ausfolgung von Bankunterlagen sei beschwerdelegitimiert grundsätzlich ausschliesslich der Kontoinhaber und ausnahmsweise auch die kontoführende Bank; hinsichtlich der Beschlagnahme und Ausfolgung von Gesellschaftsunterlagen sei beschwerdelegitimiert nur der Besitzer der beschlagnahmten Unterlagen, somit jener, welcher diese inne gehabt habe und bei dem sie beschlagnahmt worden seien, nicht aber der Eigentümer, der Verfasser oder jener, auf welchen sich die beschlagnahmten Urkunden bezögen, sofern sie nicht selbst im Besitze der betroffenen Unterlagen gewesen seien und/oder sich nicht selbst (als Eigentümer, Mieter oder sonst dinglich oder obligatorisch Berechtigte an den zu durchsuchenden Räumlichkeiten) der Hausdurchsuchung hätten unterziehen müssen (Verweis auf OGH vom 14. Januar 2011, 13 RS.2010.186; OGH vom 6. August 2012, 14 RS.2012.45).
Hinsichtlich der Beschlagnahme der von der X Bank herausverlangten Unterlagen sei die Beschwerdeführerin daher nur insofern beschwerdelegitimiert, als es die auf sie selbst lautende Geschäftsverbindung betreffe; hingegen sei die Beschwerdeführerin nicht legitimiert, die Beschlagnahme von Unterlagen betreffend die Geschäftsverbindungen, welche auf Dritte lauteten, anzufechten.
4.2. Ebenfalls sei die Beschwerdeführerin nicht legitimiert, die Beschlagnahme und Ausfolgung der beim L Treuunternehmen sichergestellten Unterlagen, egal ob dies sie selbst oder dritte Gesellschaften betreffende Unterlagen anbelange, anzufechten; die Beschwerdelegitimation stehe insofern vielmehr ausschliesslich dem L Treuunternehmen selbst zu, wie dies im Übrigen der Oberste Gerichtshof in seinem in gegenständlicher Rechtssache am 6. September 2013 gefassten Beschluss bereits ausführlich begründet habe (Verweis auf ON 107, S. 19 f. unter Hinweis auch auf StGH 2012/143).
5. Diese Entscheidung des Obergerichtes wurde von der Beschwerdeführerin im Umfang der Spruchpunkte 2. und 3.1 mittels Revisionsbeschwerde angefochten, welcher der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 9. Mai 2014 (ON 127) keine Folge gab; dies im Wesentlichen mit folgender Begründung:
5.1. Mit der Rechtshilfegesetz-Novelle LGBl. 2009 Nr. 36 habe der Gesetzgeber insbesondere die Beschleunigung der Strafrechtshilfeverfahren bezweckt (Verweis auf BuA Nr. 132/2008, S. 13 ff.), wobei diesem Zweck wesentlich die damit vorgenommene Eingrenzung des Kreises der Beschwerdelegitimierten gedient habe, wie sie teilweise schon durch die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes bzw. des Obersten Gerichtshofes vorgegeben gewesen sei (Verweis auf BuA Nr. 132/2008, S. 43). Dementsprechend werde in den Gesetzesmaterialien zu Art. 58d Bst. a RHG darauf hingewiesen, dass zur Beschwerde berechtigt sei, "wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfehandlung betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung vorweisen kann. Erforderlich ist somit, dass sich der Betreffende selber und unmittelbar einer Zwangsmassnahme zu unterwerfen hat".
Die Gesetzesmaterialien würden darauf hinweisen, dass in Bezug auf die künftige Auslegung des Art. 58d Bst. a RHG und ausgehend von der einschlägigen liechtensteinischen Judikatur und insbesondere auch der Rechtslage in der Schweiz, welche der gegenständlichen Bestimmung als Rezeptionsvorlage gedient habe (Art. 80h chIRSG, Art. 21 Abs. 3 chIRSG und Art. 9a chIRSV), prinzipiell auf die rechtliche und nicht auf die tatsächliche Betroffenheit abgestellt werden solle (Verweis auf BuA Nr. 132/2008, S. 50 ff.).
Da Art. 58d RHG auf schweizerischen Rezeptionsvorlagen beruhe, seien auch die dortigen Gesetzesmaterialien sowie die entsprechende Lehre und Rechtsprechung zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung solle nur aus triftigen Gründen von einer im Rezeptionsland herrschenden Lehre und Rechtsprechung abgewichen werden. Nach der Schweizer Judikatur seien Personen zur Beschwerde legitimiert, gegen die unmittelbar eine Zwangsmassnahme angeordnet worden sei, jedoch nicht der Verfasser von Unterlagen, die er nicht besitze, selbst wenn die Übermittlung der ersuchten Auskünfte die Offenlegung seiner Identität zur Folge hätte (BGE 116 I b 106; 114 I b 156). Die Beschlagnahme von Urkunden, die sich in den Händen von Dritten befänden, könne ein von der Zwangsmassnahme nur indirekt Betroffener somit nicht selbst anfechten.
Dementsprechend habe das schweizerische Bundesgericht auch entschieden, dass allein der Aufbewahrer und Besitzer von beschlagnahmten Geschäftsunterlagen beschwerdelegitimiert sei und nicht der von der Beschlagnahme nur indirekt betroffene Hinterleger bzw. der zivilrechtliche Eigentümer (1 C 287/2008, 1 C 424/2010, OGH vom 14. Januar 2011, 13 RS.2010.186; OGH vom 4. November 2011, 14 RS.2009.150). Der Verfasser von Schriftstücken, welche im Besitz eines Dritten beschlagnahmt würden, sei nicht zur Beschwerde befugt. Dies gelte auch für Personen, auf welche sich die Unterlagen bezögen oder die Eigentümer seien, sofern sie nicht selbst im Besitz der betroffenen Unterlagen gewesen seien und sich nicht der Hausdurchsuchung hätten unterziehen müssen (BGE 130 II 162; 123 II 161; 116 I b 106).
Entgegen den Revisionsbeschwerdeausführungen sei die Beschwerdeführerin von der Beschlagnahme beim L Treuunternehmen im Sinne dieser Ausführungen nicht direkt, sondern lediglich indirekt betroffen, zumal sie sich selbst nicht der Hausdurchsuchung habe unterziehen müssen.
Der Staatsgerichtshof habe die Verfassungsmässigkeit von Art. 58d Bst. a RHG in seiner Entscheidung zu StGH 2009/200 überprüft. Er habe dabei diese Norm als verfassungskonform erachtet, sofern nicht ohne triftigen Grund von der schweizerischen Rezeptionsvorlage Art. 80h chIRSG abgewichen werde. Der Staatsgerichtshof habe dies unter anderem damit begründet, dass es gerade auch im Hinblick auf die sowohl im öffentlichen als auch im privaten Interesse der Verfahrensbeteiligten liegenden Verfahrensbeschleunigung gerechtfertigt sei, dass der Gesetzgeber die Beschwerdelegitimation im Rechtshilfeverfahren stark eingeschränkt habe. Wichtig sei allerdings, dass in jeder Fallkonstellation gewährleistet bleibe, dass eine konkrete Rechtshilfehandlung von zumindest einem Beschwerdelegitimierten angefochten werden könne (StGH 2012/143).
Im gegenständlichen Fall sei dies dadurch sichergestellt, dass das Beschwerderecht den Besitzern der beschlagnahmten Unterlagen, die diese inne gehabt hätten, somit dem L Treuunternehmen als dem von der gegenständlichen Zwangsmassnahme unmittelbar Betroffenen zukomme.
Die vorstehenden Erwägungen müssten selbstverständlich auch Geltung haben, soweit es um die Ausfolgung beschlagnahmter Unterlagen an die ersuchende Behörde gehe. Weder die Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2012/143 noch die schweizerische Rechtsprechung enthielten eine Differenzierung zwischen der Beschlagnahme und der Ausfolgung der beschlagnahmten Gegenstände an die ersuchende Behörde (BGE 130 II 162; 123 II 161; 122 II 130; 116 I b 106; 114 I b 156; 137 IV 134). Ob es nach schweizerischem Recht die Institution eines abgesonderten von der Hausdurchsuchung/Beschlagnahme getrennten Ausfolgungsverfahrens gebe oder nicht, sei dabei ohne Relevanz. Es treffe auch nicht zu, dass "der von einer Ausfolgung ihm zuzurechnender Unterlagen Betroffene die Beschwerdelegitimation nach Art. 80h chIRSG dann verlöre, wenn die Unterlagen aus einer Hausdurchsuchung/Beschlagnahme bei einem Dritten hervorgegangen sind", vielmehr stehe ihm ausgehend von den oben angeführten Erwägungen eine solche von vornherein nicht zu, zumal er eben auch dann, wenn sich die betreffenden Unterlagen auf ihn bezögen, nur indirekt Betroffener sei, weil er nicht direkt der Zwangsmassnahme habe unterziehen müssen bzw. Inhaber der sichergestellten Dokumente sei.
Eine Unterscheidung zwischen der Beschwerdelegitimation in Bezug auf Beschlagnahme und Ausfolgung widerspräche auch Sinn und Zweck des durch LGBl. 2009 Nr. 36 neu geregelten Art 58c RHG. Gegen eine beabsichtigte Unterscheidung zwischen Beschwerdelegitimierten in Bezug auf die Beschlagnahme und Ausfolgung spreche zudem, dass im Bericht und Antrag Nr. 132/2008, S. 50, festgehalten sei, dass zur Beschwerde berechtigt sei, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfehandlung betroffen sei und sein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung vorweisen könne (Verweis auf OGH vom 2. August 2013, 14 RS.2012.45). Mit ihren Ausführungen zu Art. 52 Abs. 5 RHG sei für die Revisionsbeschwerdeführerin nichts zu gewinnen, wiesen doch die Gesetzesmaterialien (BuA Nr. 132/2008, S. 24 ff.) darauf hin, dass der Begriff "Berechtigter" im Rechtshilfegesetz einheitlich geregelt sein solle und im Art. 52a RHG definiert sei, nämlich als derjenige, der persönlich und direkt von einer Rechtshilfehandlung betroffen sei. Im BuA Nr. 132/2008, S. 25, werde darauf hingewiesen, dass der Kreis der Berechtigten aus Art. 58d Bst. a RHG hergeleitet werden könne und nur zur Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten in einer eigenen Bestimmung definiert werde. Die Ausführungen zum Kreis der Berechtigten und damit Beschwerdelegitimierten zu Art. 58a Bst. a RHG würden daher im gleichen Mass für die Bestimmung des Art. 52 Abs. 5 RHG gelten.
5.2. Sofern die Beschwerdeführerin damit argumentiere, dass die Erwägungen des Obersten Gerichtshofes im Beschluss ON 107 zu den Folgen einer Unterscheidung der Beschwerdelegitimation zwischen dem von einer Beschlagnahme und von einer Ausfolgung Betroffenen gegenständlich nicht zum Tragen kämen, weil die vom L Treuunternehmen herausgegebenen Geschäftsunterlagen einzig und allein solche der Beschwerdeführerin seien, sei dem entgegenzuhalten, dass die Eingrenzung der Beschwerdelegitimierten nicht davon abhängig gemacht werden könne, wie viele Personen oder Gesellschaften im Einzelfall indirekt von einer Zwangsmassnahme betroffen seien, da eine derartige Vorgangsweise Aspekten der Rechtssicherheit massiv widerspreche.
5.3. Der Schluss auf das Vorliegen einer Beschwerdelegitimation im gegenständlichen Fall daraus, dass der Staatsgerichtshof der Individualbeschwerde der Beschwerdeführerin mit Urteil zu StGH 2013/160 Folge gegeben habe, sei nicht zulässig, zumal der Staatsgerichtshof sich in der genannten Entscheidung mit der Frage der Beistandsbestellung für gelöschte juristische Personen beschäftigt habe und nicht mit der Beschwerdelegitimation in Bezug auf Urkunden, die beim L Treuunternehmen beschlagnahmt worden seien. Unabhängig davon sei der Beschwerdeführerin durch das Obergericht ohnehin die Beschwerdelegitimation im Verfahren 12 RS.2013.20 nicht zur Gänze abgesprochen worden (Spruchpunkt 1.2, 3.2 des angefochtenen Beschlusses). Aus denselben Gründen sei für die Beschwerdeführerin mit ihrer Argumentation in Bezug auf die Beistandsbestellung zur Vertretung im gegenständlichen Strafrechtshilfeverfahren nichts gewonnen.
5.4. Was den geltend gemachten Widerspruch zum Amtshilferecht betreffe, sei dazu auszuführen, dass im Steueramtshilfegesetz LGBl. 2010 Nr. 246 gar nicht klar definiert sei, wem die Beschwerdelegitimation nach Art. 26 leg. cit. zukomme. Art. 24 spreche allerdings von den "Rechten der Berechtigten", wobei Art. 3 Abs. 1 Bst. e leg. cit. klarstelle, dass "Berechtigter" ein Informationsinhaber oder eine betroffene Person sei. Im Bericht und Antrag Nr. 29/2010 werde zu Art. 3 SteAHG (S. 13) festgehalten, dass die Definition des "Betroffenen" weit sei und "über die Beschwerdelegitimation nach Art. 58d RHG hinausgeht". Zu Art. 24 werde darauf hingewiesen, "dass nach ständiger Rechtsprechung des VGH und des StGH für eine Beschwerdelegitimation ein faktisches Interesse genügt und dies in der Praxis sehr grosszügig ausgelegt wird" (S. 49).
5.5. Damit sei dieses Verfahren mit dem Strafrechtshilfeverfahren nicht vergleichbar. Bereits in langjähriger Rechtsprechung habe der Staatsgerichtshof betont, dass das Strafrechtshilfeverfahren eine blosse Hilfsfunktion gegenüber dem ausländischen Strafverfahren habe (StGH 2000/28, LES 2003, 243; StGH 2006/97; StGH 2010/128) und dementsprechend auch schon vor den Änderungen des Rechtshilfegesetzes trotz des früher noch anzuwendenden § 241 StPO es als nicht zwingend erforderlich erachte, dass jedem Verfahrensbetroffenen auch eine Beschwerdemöglichkeit eingeräumt werden müsse. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes könne das Beschwerderecht wie andere Grundrechte eingeschränkt werden, sofern dies im öffentlichen Interesse und verhältnismässig sei (StGH 2010/80; StGH 2008/35; StGH 1998/19; StGH 2010/128). Würde die Beschwerdelegitimation trotzdem im Sinne der Ausführungen der Beschwerdeführerin gehandhabt, würde die vom Gesetzgeber mit der Regelung von Art. 58d Bst. a RHG gewollte weitgehende Einschränkung der Beschwerdelegitimation im Rechtshilfeverfahren unterlaufen (Verweis auf BuA Nr. 132/2008, S. 11 ff.; StGH 2012/143). Dasselbe treffe auf den durch die Beschwerdeführerin herangezogenen Vergleich des Strafrechtshilfeverfahrens mit dem Inlandsverfahren zu.
6. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 9. Mai 2014 (ON 127) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 3. Juni 2014 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf Privatsphäre nach Art. 32 Abs. 1 LV, des Beschwerderechts nach Art. 43 LV und 13 EMRK und des Rechts auf Verteidigung nach Art. 33 Abs. 1 LV sowie des Willkürverbots bzw. des Gleichheitssatzes von Art. 31 Abs. 1 LV geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes in ihren verfassungs- und völkerrechtlich geschützten Rechten verletzt worden sei sowie der Beschwerdeführerin die Kosten zusprechen und das Land Liechtenstein zur Kostentragung verpflichten. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. auf Erlass vorsorglicher Massnahmen gestellt.
6.1. Die Rüge der Verletzung des Rechts auf Privatsphäre wird wie folgt begründet:
Im angefochtenen Beschluss sage die belangte Behörde, dass sich die Beschwerdeführerin gegen eine Ausfolgung von sie betreffenden vertraulichen Unterlagen deshalb nicht wehren könne, weil diese Unterlagen bei einem Dritten beschlagnahmt worden seien. Nur dieser Dritte sei zur Beschwerde legitimiert; nicht aber die Beschwerdeführerin. Denn nur dieser Dritte habe sich - als Besitzer der Unterlagen - einer Zwangsmassnahme (Hausdurchsuchung) unterwerfen müssen.
Mit dieser Auslegung und Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmung des Art. 58d RHG verletze der Oberste Gerichtshof das Recht der Beschwerdeführerin auf eine Wahrung ihrer Geheimsphäre nach Art. 32 Abs. 1 LV: Mangels Beschwerdelegitimation solle die Beschwerdeführerin einen schweren Eingriff in dieses Recht einfach so hinnehmen müssen. Jener Rechtsträger, dessen Geheimbereich in Frage stehe, solle zur Ausübung des Beschwerderechts nach Art. 43 LV in solch einem Fall nicht berechtigt sein; diese Berechtigung solle - stattdessen - bei einem Dritten liegen, der an den in Frage stehenden Unterlagen kein Recht auf Geheimhaltung i. S. v. Art. 32 Abs. 1 LV geltend machen könne und nur Besitzer sei.
6.2. Die Rüge der Verletzung des Beschwerderechts nach den Art. 43 LV und 13 EMRK sowie des Rechts auf Verteidigung nach Art. 33 Abs. 1 LV wird wie folgt begründet:
6.2.1. Gemäss dem Wortlaut von Art. 43 LV sei das Beschwerderecht im Sinne des ersten Satzes die Konsequenz des Vorhandenseins von "Rechten" im Sinne des zweiten Satzes: Wer ein Recht im Sinne des zweiten Satzes von Art. 43 LV geltend machen könne, dem stehe das Beschwerderecht im Sinne des ersten Satzes dieser Bestimmung von Verfassungs wegen zu. Wobei unter "Recht" ein materielles Recht i. S. v. Art. 27 Abs. 1 LV zu verstehen sei; wie z. B. das Grundrecht nach Art. 32 Abs. 1 LV oder das Bankkundengeheimnis nach Art. 14 BankG.
Es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ein solches (materielles) Recht i. S. d. zweiten Satzes von Art. 43 LV innehabe; dies in Gestalt eines Anspruchs auf Geheimhaltung/Wahrung ihrer Privatsphäre.
6.2.2. Art. 43 LV sehe auch nicht vor, dass das mit dem ersten Satz dieser Bestimmung gewährleistete "Recht der Beschwerdeführung" durch ein Gesetz im formellen Sinne (d. h. durch einen Gesetzgebungsakt nach Art. 65 LV [= Art. 58d RHG]) oder durch eine restriktive Auslegung und Anwendung eines solchen Gesetzes aufgehoben werden könne. Das Beschwerderecht nach Art. 43 LV werde auf Verfassungsstufe garantiert, sodass es auch nur durch den Verfassungsgeber eingeschränkt werden könne. Dies sei bis dato jedoch nicht geschehen.
Ein solcher Vorbehalt (Aufhebung des Beschwerderechts in einem Fall wie dem vorliegenden) finde sich aber auch auf Gesetzesebene nicht: Auch Art. 58d Bst. a RHG sage mit keinem Wort, dass einem Geheimnisherrn wie der Beschwerdeführerin dann kein Beschwerderecht im Sinne des ersten Satzes von Art. 43 LV zukomme, wenn die ihn betreffenden, an das Ausland auszufolgenden Unterlagen im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung im Besitz eines Dritten gewesen seien. Eine solche Restriktion ergebe sich, wie noch zu zeigen sein werde, aber auch aus den Materialien zu dieser Bestimmung nicht. Also sei es den ordentlichen Gerichten unter Einschluss des Obersten Gerichtshofes nur schon aus Gründen der Gewaltenteilung verwehrt, einem Rechtsträger wie der Beschwerdeführerin das Beschwerderecht samt und sonders vorzuenthalten.
Die Wendung "soweit nicht eine gesetzliche Beschränkung des Rechtsmittelzuges entgegensteht" im zweiten Satz von Art. 43 LV spreche im Übrigen von einer Beschränkung des Rechtsmittelzuges; und nicht von einem Ausschluss des Rechtsmittelzuges für einen bestimmten Personenkreis oder in bestimmten Verfahrenskonstellationen.
Eine solche ‚gesetzliche Beschränkung des Rechtsmittelzuges' im Sinne des zweiten Satzes von Art. 43 LV stellt z. B. die Konformitätssperre des § 238 Abs. 3 StPO oder der Ausschluss eines Rechtsmittels nach § 173 Abs. 3 StPO dar, nicht aber die Aufhebung des Beschwerderechts per se, wie im Beschwerdefall.
6.2.3. Die belangte Behörde erwäge im angefochtenen Beschluss, dass die Beschwerdelegitimation nach Art. 58d Bst. a RHG an jene Zwangsmassnahme anknüpfe, mit der die hier interessierenden Unterlagen zwecks Ausfolgung sichergestellt worden seien: An die Zwangsmassnahme einer Hausdurchsuchung und Beschlagnahme beim L Treuunternehmen vom 13. Februar 2013.
Dieser Standpunkt habe in Art. 58d Bst. a RHG und vor allem in Art. 58c Abs. 1 RHG keinen Halt: Die ‚Rechtshilfehandlung', an die in Art. 58d Bst. a RHG bzw. der "Beschluss des Rechtshilfegerichts, mit dem das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird", an den in Art. 58c Abs. 1 RHG i. S. Beschwerdelegitimation angeknüpft werde, sei nicht die Vorbereitungshandlung der Hausdurchsuchung und Beschlagnahme bei einem liechtensteinischen Finanzintermediär im Februar 2013, sondern die Ausfolgung von Unterlagen der Beschwerdeführerin an das Ausland.
Der um Rechtshilfe ersuchenden Behörde gehe es nicht um jenes Vorgehen im Inland, mit dem die Voraussetzungen für eine Leistung von Rechtshilfe in Strafsachen erst noch geschaffen werden sollten, sondern um diese Leistung selbst.
Folge davon sei, dass Art. 58d Bst. a RHG über die "Beschwerdelegitimation" eines Berechtigten i. S. v. Art. 52a RHG nicht auf die Betroffenheit bei vorangehenden Beschlüssen i. S. v. Art. 58c Abs. 2 RHG abstelle, sondern auf den das Verfahren abschliessenden Beschluss des Rechtshilfegerichtes i. S. v. Art. 58c Abs. 1 RHG; d. h. auf die Rechtshilfehandlung als solche und darauf, wer (a) von dieser Massnahme persönlich und direkt betroffen sei und wer (b) an einer Aufhebung oder Änderung dieser Massnahme ein schutzwürdiges Interesse habe.
Art. 58d Bst. a RHG sage nicht, dass die Beschwerdelegitimation davon abhänge, zu welcher Art von strafprozessualen Zwangsmassnahmen es zuvor gekommen gewesen sei; ob zu einem Vorgehen nach den §§ 92 ff. und 96 StPO oder zu einem Vorgehen nach § 98a StPO. Für eine solche Differenzierung gebe der generell-abstrakt formulierte Wortlaut von Art. 58d Bst. a RHG keine Grundlage her und liege diesbezüglich auch keine planwidrige Lücke (des Gesetzes) vor, die durch richterliche Rechtsfortbildung geschlossen werden müsste. Ganz im Gegenteil knüpfe der Wortlaut dieser Bestimmung an die rechtlich zu verstehende (BuA Nr. 132/2008, S. 51 f.) persönliche und direkte Betroffenheit von einer Rechtshilfehandlung an.
Warum im angefochtenen Beschluss - den Materialien a. a. O. und dem klaren und eindeutigen Wortlaut von Art. 58c Abs. 1 RHG zuwider - i. S. Beschwerdelegitimation dann wieder an die Vorbereitungshandlung einer Hausdurchsuchung und Beschlagnahme angeknüpft werde, sei nicht nachzuvollziehen. Diese Inkonsistenz in der Argumentation der belangten Behörde werde auch mit keinem Wort begründet.
Damit erweise sich der Anknüpfungspunkt, den der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Beschluss i. S. Beschwerdelegitimation heranziehe, nicht nur als ohne Grundlage im Gesetz, sondern auch als qualifiziert unrichtig (systemwidrig) und damit als willkürlich, was hiermit ebenfalls geltend gemacht werde.
6.2.4. Unzutreffend sei auch die Referenz auf die Praxis des schweizerischen Bundesgerichtes, die dem angefochtenen Beschluss an zentraler Stelle zu Grunde liege: Die Belegstellen BGE 116 Ib 106, 123 II 161 und 130 II 162 bildeten für den angefochtenen Beschluss kein Fundament. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich nicht um einen ‚Verfasser von Urkunden' und auch nicht um ihren ‚zivilrechtlichen Eigentümer', sodass jene Anknüpfungspunkte, auf die der angefochtene Beschluss abstelle, eine ganz andere Konstellation beträfen: Die Beschwerdeführerin sei der Geheimnisherr jener Informationen, die an das Ausland ausgefolgt werden sollten, und damit jene Person, die an diesen Informationen ein verfassungs- und im Übrigen auch völkerrechtlich geschütztes Recht auf Geheimhaltung geltend machen könne.
Im Bundesgerichtsentscheid BGE 130 II 162 [etwa] sei es um einen Fall gegangen, der mit dem vorliegenden nicht auch nur ansatzweise verglichen werden könne: Dort sei ein Bankbeleg aus einem (Ander-)Konto in Frage gestanden, dessen Inhaber eine Anwaltskanzlei gewesen sei (arg. "Pour l'essentiel, il s'agit de pièces relatives à un compte client détenu par l'étude de l'avocat" in der E.1.2 auf Seite 164). Auch hier sei - richtigerweise - nur der Inhaber des Bankkontos beschwerdelegitimiert gewesen. Sodass das Recht auf Geheimhaltung eines vom Kontoinhaber verschiedenen Dritten in Frage gestanden sei; und damit - abermals - eine ganz andere Ausgangslage: Im vorliegenden Fall gehe es u. a. um Bankunterlagen jenes Kontos, das die Beschwerdeführerin inne gehabt habe. Sodass auch der BGE 130 II 162 mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar sei.
Eine Bezugnahme auf die Rechtsprechung in der Schweiz würde, davon abgesehen, nur dann in Frage kommen, wenn der Wortlaut von Art. 58d Bst. a RHG dafür eine Grundlage bieten könnte; oder wenn sich aus den Materialien zu dieser Gesetzesstelle Anhaltspunkte dafür ergäben, dass der Gesetzgeber die Beschwerdelegitimation von Rechtsträgern wie der Beschwerdeführerin in Fällen wie dem vorliegenden habe ausschliessen wollen. Solche Anhaltspunkte lägen jedoch nicht vor; diesbezüglich werde auf das Obenstehende verwiesen.
6.2.5. Der Widerspruch des angefochtenen Beschlusses zu dem, was mit Art. 58d RHG - den Materialien folgend - geregelt werden sollte, setze sich fort: Nach dem BuA Nr. 132/2008, S. 51, sei bei Auskünften über ein Bankkonto nur der nominelle Kontoinhaber zur Beschwerde legitimiert, nicht aber der wirtschaftlich Berechtigte oder die Bank oder eine Person, die am Konto eine Vollmacht hat oder deren Name in Transaktionen genannt werde.
Demzufolge knüpfe die Beschwerdelegitimation laut Art. 58d RHG in diesen Fällen an den Tatbestand des Bankkundengeheimnisses nach Art. 14 BankG an: Beschwerdelegitimiert sei jene Person, die dieses Geheimnis für sich in Anspruch nehmen könne.
Werde dieser Grundsatz auf den Vorgang einer Hausdurchsuchung und Beschlagnahme von Unterlagen i. S. d. §§ 92 ff. StPO umgelegt, die sich in den Händen eines Dritten befänden (konkret: bei einem Verwahrer im Sinne des PGR), dürfe nichts anderes gelten: Auch in diesem Fall müsse sich jene Person gegen eine Leistung von Rechtshilfe wehren können, die an den Unterlagen - in gleicher Weise wie dies bei einem Bankkunden der Fall sei - einen Anspruch auf Geheimhaltung geltend machen könne.
Dieser Geheimhaltungsanspruch stehe im vorliegenden Fall nicht dem L Treuunternehmen als dem Verwahrer der Unterlagen zu, sondern der Beschwerdeführerin als dem Geheimnisherrn.
6.2.6. Die Materialien zur RHG-Novelle LGBl. 2009 Nr. 36 stünden dem angefochtenen Beschluss auch aus dem folgenden Grund entgegen: Nach dem BuA Nr. 132/2008, 51 solle "die Berechtigung zur Beschwerde ... im Einklang stehen mit der Möglichkeit, der vereinfachten Ausführung (siehe Art. 52 Abs. 5 RHG) zuzustimmen". Damit stelle das Gesetz auf einen Gleichlauf zwischen den Regelungen der Art. 52 Abs. 5 und 58d Bst. a RHG ab, sodass es erstaune, dass die Institution eines abgesonderten, von der Hausdurchsuchung/Beschlagnahme getrennten Ausfolgungsverfahrens "ohne Relevanz" sein solle.
Diese Parallelität der Befugnisse nach Art. 52 Abs. 5 RHG und nach Art. 58d Bst. a RHG (arg. ‚im Einklang stehen') laufe dem angefochtenen Beschluss zuwider: Diesem Beschluss folgend solle die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss ON 76 nicht beschwerdelegitimiert sein, obwohl nur sie einer vereinfachten Ausführung i. S. v. Art. 52 Abs. 5 RHG zustimmen könne.
So wie dies dann auch der Praxis bei Gericht entspreche: Zu Ausfolgungstagsatzungen würden in der Regel nicht jene Treuhandfirmen geladen, bei denen ein Beweissicherungsbeschluss vollzogen worden sei, sondern die Inhaber jener Geheimnisse, die mittels Ausfolgung offengelegt werden sollten.
Dass einer vereinfachten Ausführung nach Art. 52 Abs. 5 RHG im vorliegenden Fall nur die Beschwerdeführerin zustimmen könne, resultiere nicht nur aus dem Gesetz, sondern auch daraus, dass ihr vom Landgericht im Verfahren zu 05 HG.2013.108 mit Beschluss ON 4 vom 8. Juli 2013 ein Beistand mit der Aufgabe bestellt worden sei, sie im gegenständlichen Strafrechtshilfeverfahren zu vertreten, "d. h. deren Rechte wahrzunehmen, Anträge zu stellen und allfällige Rechtsmittel zu ergreifen".
6.2.7. Darüber hinaus habe der angefochtene Beschluss vollkommen unsinnige und zweckwidrige Konsequenzen: Laut angefochtenem Beschluss solle ein Geheimnisherr - d. h. der Inhaber eines Anspruchs auf Geheimhaltung nach Art. 32 Abs. 1 LV - bei seiner Rechtsverfolgung und -verteidigung auf das Tätigwerden eines Dritten angewiesen sein (im vorliegenden Fall des L Treuunternehmen). Der angefochtene Beschluss laufe damit auf eine - unzulässige - Prozessstandschaft hinaus.
6.2.8. Wie schon erwähnt, habe ein Berechtigter nach den Materialien der RHG-Novelle LGBl. 2009 Nr. 38 das Recht, beim Rechtshilferichter die Durchführung einer Ausfolgungstagsatzung zu verlangen: "Wenn der Berechtigte ein solches wünscht, dann findet eine Ausfolgungstagsatzung statt" (LTP 2008, 3496).
Von dieser Befugnis ausgehend sei es weder sinnvoll noch zweckmässig, gegen einen das Verfahren abschliessenden Ausfolgungsbeschluss - d. h. gegen jene Rechtshilfehandlung, um die es gehe - eine Beschwerde nur des Repräsentanten zuzulassen.
6.2.9. Soweit ersichtlich, stütze sich die belangte Behörde bei ihrer Argumentation vor allem darauf, dass mit der RHG-Novelle LGBl. 2009 Nr. 36 eine Verfahrensbeschleunigung angestrebt worden sei; dies u. a. dadurch, dass der Kreis der Beschwerdelegitimierten eingegrenzt worden sei - so, wie dies teilweise schon durch die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes vorgegeben worden sei.
Die zuletzt relevierte Argumentation sei qualifiziert unrichtig und damit nicht nur wider Art. 43 LV, sondern auch willkürlich: Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum alten Recht (vor dem Inkrafttreten der RHG-Novelle LGBl. 2009 Nr. 36) sei die Beschwerdelegitimation davon abhängig gemacht worden, ob jemand Rechte an den zu übersendenden Gegenständen, einen Eingriff in den eigenen rechtlich geschützten und unter Anwendung liechtensteinischen Rechtes auch den Strafgerichten gegenüber zu wahrenden Geheimhaltungsanspruch oder einen Anspruch auf Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze habe geltend machen können (LES 2004, 111; LES 2004, 240; LES 2008, 208; LES 2009, 107 oder LES 2009, 121).
Nach Massgabe dieser, mit StGH 2005/8 gebilligten Rechtsprechung könne an einer Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin gegen den Ausfolgungsbeschluss ON 76 - und auch schon gegen den Beschluss ON 11 - kein Zweifel bestehen (siehe hierzu auch LES 2002, 293 oder schon LES 2000, 80 u. a. m.).
Die aus dieser Rechtsprechung, von der bei der Auslegung von Art. 58d RHG auszugehen sei (BuA Nr. 132/2008, S. 50), resultierende Eingrenzung des Kreises der Beschwerdelegitimierten sei mit der RHG-Novelle LGBl. 2009 Nr. 36 übernommen worden (OGH vom 14. Januar 2011, 13 RS.2010.186).
Der angefochtene Beschluss grenze danach die Beschwerdelegitimation - unzulässigerweise - über jenes Mass hinaus ein, das mit der RHG-Novelle LGBl. 2009 Nr. 36 fixiert worden sei.
Wobei sich der angefochtene Beschluss u. a. auch deshalb als besonders stossend erweise, weil er zu einer weiteren bzw. zusätzlichen Ungleichbehandlung führe, die sachlich nicht zu rechtfertigen und damit willkürlich sei: Wenn der durch eine zeugenschaftliche Einvernahme ihres Organs direkt betroffenen Gesellschaft nach StGH 2010/85 Beschwerdelegitimation i. S. v. Art. 58d Bst. a RHG zuzuerkennen sei, leuchte es nicht ein, warum dem von einer Ausfolgung noch viel stärker betroffenen Geheimnisherrn eine Beschwerdelegitimation aberkannt werden sollte. Eine solche Gesellschaft sei sehr viel weniger schutzwürdig als eine Partei bzw. Berechtigter i. S. v. Art. 52a RHG, der es hinnehmen solle, dass Unterlagen aus seinem Geheimbereich an das Ausland ausgefolgt werden sollten.
6.2.10. In seinem Beschluss vom 2. August 2013 zu 14 RS.2012.45 habe der Oberste Gerichtshof erwogen, dass eine Unterscheidung der Beschwerdelegitimation zwischen dem von einer Beschlagnahme und von einer Ausfolgung Betroffenen zur Folge hätte,
"dass nach erfolgter Beschlagnahme sämtliche Unterlagen danach überprüft werden müssten, welche Personen bzw. Gesellschaften von den jeweiligen Unterlagen bzw. Daten betroffen seien bzw. Rechte daran haben könnten und es müssten in der Folge sämtliche dieser betroffenen Personen bzw. Gesellschaften der Ausfolgungstagsatzung beigezogen und ihnen eine Rechtsmittellegitimation zuerkannt werden. Eine solche Auslegung widerspräche massiv den vom Gesetzgeber durch die Änderung des Rechtshilfegesetzes beabsichtigten Zielen und Zwecken ...".
Diese Erwägung komme im vorliegenden Fall von vornherein nicht zum Tragen: Der im Ausgangsverfahren angefochtene Beschluss ON 76 verfüge in der zweiten Hälfte seines ersten Spruchpunkts, dass die vom L Treuunternehmen laut Protokoll vom 28. Februar 2013 herausgegebenen Geschäftsunterlagen der Beschwerdeführerin ausgefolgt werden sollten.
Also erweise sich der angefochtene Beschluss [auch] als unverhältnismässig; sei es zur Wahrung der Gesetzeszwecke und -ziele der RHG-Novelle LGBl. 2009 Nr. 36 im vorliegenden Fall doch nicht erforderlich, nur dem L Treuunternehmen das Recht zur Beschwerdeführung zuzuerkennen: Eine Beschwerdelegitimation (auch) der Beschwerdeführerin würde das gegenständliche Strafrechtshilfeverfahren in keiner Weise verzögern oder verschleppen.
6.2.11. Die hier bekämpfte Rechtsansicht widerspreche im Übrigen der Rechtslage laut Gesetz vom 30. Juni 2010 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, SteAHG), LGBl. 2010 Nr. 246: Nach diesem Gesetz komme einer betroffenen Person i. S. v. Art. 1 Bst. e Ziff. 3. leg. cit. die Beschwerdelegitimation gegen eine Schlussverfügung der Liechtensteinischen Steuerverwaltung i. S. v. Art. 21 leg. cit. selbstverständlich (Art. 43 LV) zu (Art. 24 Abs. 1 i. V. m. 26 SteAHG); und zwar auch dann, wenn jene Unterlagen, die ausgefolgt werden sollten, auf dem Weg von Zwangsmassnahmen nach Art. 15 SteAHG erlangt worden seien (d. h. mittels einer Hausdurchsuchung nach den §§ 92 ff. StPO oder mittels einer Beschlagnahme nach den §§ 96, 97 und/oder 98 und 98a StPO).
Damit stelle sich nun aber die Frage, aus welchen Gründen das Beschwerderecht im Strafrechtshilfebereich im Vergleich zum Steueramtshilfebereich eingeschränkt sein sollte; und ob eine solche Einschränkung mit dem Beschwerderecht der Verfassung vereinbar sei. Dies sei nicht der Fall bzw. seien entgegen der Argumentation der belangten Behörde keine Gründe ersichtlich, warum eine Partei im Strafrechtshilfebereich weniger (Beschwerde-)Rechte geniessen sollte als im Steueramtshilfebereich.
6.3. Die Rüge der Verletzung des Willkürverbots bzw. des Gleichheitssatzes wird wie folgt begründet:
Der angefochtene Beschluss habe schliesslich eine mit Art. 31 Abs. 1 LV unvereinbare Ungleichbehandlung zur Folge: Als eine im Stiftungsregister (HR) gelöschte Verbandsperson habe die Beschwerdeführerin keine Organe mehr, die als Verwahrer ihrer Unterlagen fungieren könnten. Folge davon sei, dass die Unterlagen der Beschwerdeführerin - notwendigerweise - bei einem Dritten liegen müssten (im vorliegenden Fall beim L Treuunternehmen [Art. 142 Abs. 1 PGR]).
Sei dem nun aber so, resultiere der angefochtene Beschluss in einer Diskriminierung der Beschwerdeführerin auf jeden Fall: Diesem Beschluss folgend könnten gelöschte Verbandspersonen (wie die Beschwerdeführerin) das Beschwerderecht nach Art. 43 LV niemals in Anspruch nehmen; dies deshalb nicht, weil sie ihre Unterlagen infolge Löschung niemals in eigenem Besitz haben könnten.
Damit werde zwischen im HR noch nicht gelöschten und im HR gelöschten Verbandspersonen eine Differenzierung begründet, die sich mit Blick auf das allgemein verbindliche Beschwerderecht nach Art. 43 LV, das jedem Rechtsträger unterschiedslos zustehe, nicht zu begründen sei. Es komme zu einer Unterscheidung zwischen gelöschten und nicht gelöschten Verbandspersonen anhand eines sachlich nicht vertretbaren Kriteriums (nämlich der Eintragung im HR), das in Art. 43 LV oder in Art. 58d Bst. a RHG im Übrigen auch nicht geschrieben stehe. Warum es sich so verhalten solle, dass gelöschte Verbandspersonen ein Recht, das nicht gelöschten Verbandspersonen von Verfassungs wegen zustehe (Art. 43 LV), nicht in Anspruch nehmen könnten, sei nicht einsichtig.
7. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 17. Juni 2014 Folge.
8. Das Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 13. Juni 2014 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 9. Mai 2014, 12 RS.2013.20-127, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Zunächst rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung des Rechts auf Privatsphäre.
2.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stellen sowohl die Beschlagnahme als auch die Ausfolgung von Bankunterlagen klarerweise einen Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV dar (StGH 2013/182, Erw. 3.1 und StGH 2008/37+88, Erw. 5.4 [jeweils im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2007/51, Erw. 3.1; vgl. auch StGH 1995/6, LES 2001, 63 [68, Erw. 3.1]; StGH 1995/8 LES 1997, 197 [201, Erw. 3.2] sowie Marzell Beck/Andreas Kley, Freiheit der Person, Hausrecht sowie Brief- und Schriftengeheimnis, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 143, Rz. 24). Ein Eingriff in ein spezifisches Grundrecht wie die Geheim- und Privatsphäre ist nur zulässig, wenn die entsprechenden Eingriffskriterien, insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip bzw. das Übermassverbot eingehalten werden (siehe StGH 1995/8, LES 1997, 197 [202, Erw. 3.2]; StGH 2000/65, LES 2004, 103 [105, Erw. 2]; StGH 2005/26+27, LES 2007, 84 [86, Erw. 2.2.3]; StGH 2005/50, LES 2007, 396 [407, Erw. 6]; vgl. auch StGH 2007/102, Erw. 2.1; StGH 2009/8, Erw. 4.2; StGH 2009/126, Erw. 5.1; StGH 2011/19, Erw. 4.1; StGH 2011/72, Erw. 4.1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und Marzell Beck/Andreas Kley, Freiheit der Person, Hausrecht sowie Brief- und Schriftengeheimnis, a. a. O., 142, Rz. 23).
2.2. Im vorliegenden Verfahren wurde der Beschwerdeführerin jedoch von vornherein die Beschwerdelegitimation abgesprochen. Dadurch sind aber nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nur prozessuale Grundrechte betroffen, hier konkret das Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV, nicht aber materielle Grundrechte wie der Schutz der Geheimsphäre (siehe StGH 2013/199, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Nur wenn im vorliegenden Fall eine Verletzung des grundrechtliche Beschwerderechts vorliegen und somit die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichtes ON 11, soweit hier relevant, zu Unrecht zurückgewiesen worden sein sollte, wird im zweiten Verfahrensgang auf die Beschwerde materiell einzutreten sein; und nur im Rahmen einer solchen materiellen Behandlung der Beschwerde könnte allenfalls die hier geltend gemachte Geheim- und Privatsphäre betroffen sein.
2.3. Aufgrund dieser Erwägungen ist jedenfalls nicht weiter auf diese Grundrechtsrüge einzugehen.
3. Die Beschwerdeführerin rügt zudem eine Verletzung des grundrechtlichen Beschwerderechts.
3.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kommt dem Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV ein materieller Gehalt zu, der eine Aushöhlung dieses Grundrechts durch den Gesetzgeber nicht zulässt. Wie bei anderen Grundrechten hat der Staatsgerichtshof sein früheres formelles Grundrechtsverständnis auch in Bezug auf das Recht auf Beschwerdeführung zugunsten eines solchen materiellen Verständnisses revidiert. Gesetzliche Einschränkungen von Art. 43 LV sind demnach nur zulässig, wenn sie dieses Grundrecht nicht übermässig einschränken bzw. wenn für den Grundrechtseingriff ein genügendes öffentliches Interesse vorliegt und sich der Eingriff als verhältnismässig erweist (StGH 2012/143, Erw. 4.2; StGH 2009/200, Erw. 3.3; StGH 2009/140, Erw. 2.2; StGH 2009/4, Erw. 1.2.3 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/19, LES 1999, 282 [286, Erw. 3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 520, Rz. 20 mit weiteren Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
3.2. Gemäss Art. 58d Bst. a RHG ist im Rechtshilfeverfahren nur beschwerdelegitimiert, wer "persönlich und direkt" von einer Rechtshilfehandlung betroffen ist. Entsprechend ist in der Regel insbesondere der wirtschaftlich Berechtigte einer von einer Rechtshilfehandlung betroffenen juristischen Person ebenso wenig beschwerdelegitimiert wie der im ausländischen Strafverfahren Angeklagte. Der Staatsgerichtshof hat die Verfassungsmässigkeit von Art. 58d Bst. a RHG in der Entscheidung zu StGH 2009/200 (im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li) überprüft und diese Norm als verfassungskonform erachtet, sofern nicht ohne triftigen Grund von der schweizerischen Rezeptionsvorlage Art. 80h chIRSG abgewichen wird (dortige Erw. 3.4.3; vgl. auch StGH 2011/199, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li). Der Staatsgerichtshof hat dies unter anderem damit begründet, dass es gerade auch im Hinblick auf die sowohl im öffentlichen als auch im privaten Interesse der Verfahrensbeteiligten liegenden Verfahrensbeschleunigung gerechtfertigt sei, dass der Gesetzgeber die Beschwerdelegitimation im Rechtshilfeverfahren stark eingeschränkt habe. Dies habe auch schon der bisherigen Rechtsprechung von Oberstem Gerichtshof und Staatsgerichtshof entsprochen (dortige Erw. 3.4.1). Wichtig sei es allerdings, dass in jeder Fallkonstellation gewährleistet bleibe, dass eine konkrete Rechtshilfehandlung von (zumindest) einem Beschwerdelegitimierten angefochten werden könne (dortige Erw. 3.4.2; siehe zum Ganzen auch StGH 2012/143, Erw. 4.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
3.3. Die vorliegende Individualbeschwerde gibt dem Staatsgerichtshof grundsätzlich keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen; dies aus folgenden Erwägungen:
Wie erwähnt, kann entgegen dem Beschwerdevorbringen auch das Beschwerderecht unter Einhaltung der klassischen Grundrechtseingriffskriterien (genügende gesetzliche Grundlage, Verhältnismässigkeit, öffentliches Interesse und Kerngehaltsgarantie) eingeschränkt werden. Es überrascht, dass die Beschwerdeführerin auf diese langjährige ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes mit keinem Wort eingeht.
Auch ist ihr Argument unbehelflich, wonach der Verfassungswortlaut eine solche Grundrechtseinschränkung nicht vorsehe. Denn gemäss dem leading case des Staatsgerichtshofes zu den Grundrechtsschranken der Landesverfassung ist generell zu berücksichtigen, dass bei deren Schaffung anfangs der 1920er Jahre erst auf eine im Vergleich zu heute rudimentäre Grundrechtsdoktrin zurückgegriffen werden konnte. Insoweit erscheint eine geltungszeitliche Interpretation (siehe dazu Tobias Michael Wille, Verfassungs- und Grundrechtsauslegung, in: Liechtenstein-Institut [Hrsg.], Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive, Festschrift zum 70. Geburtstag von Herbert Wille, LPS Bd. 54, Schaan 2014, 131 [164 ff.]) dieser Schrankennormen im Lichte eines modernen Grundrechtsverständnisses angebracht - dies etwa im Gegensatz zur Bundesrepublik Deutschland, deren Grundgesetz nach dem 2. Weltkrieg entstanden ist und wo dem Wortlaut der einzelnen Schrankenregelungen entsprechend grösseres Gewicht zukommt (StGH 1997/19, LES 1998, 269 [274 Erw. 3.2]; siehe hierzu auch Hilmar Hoch, Einheitliche Eingriffskriterien für alle Grundrechte? in: Liechtenstein-Institut [Hrsg.], Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive, Festschrift zum 70. Geburtstag von Herbert Wille, LPS Bd. 54, Schaan 2014,183 [187 f.]). Im Lichte dieser seither ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist es spitzfindig, wenn die Beschwerdeführerin aus der Formulierung im zweiten Satz von Art. 43 LV ("soweit nicht eine gesetzliche Beschränkung des Rechtsmittelzuges entgegensteht") ableiten will, dass das Beschwerderecht zwar eine Rechtsmittelbeschränkung bzw. einen Rechtsmittelausschluss, nicht aber eine Beschränkung der Beschwerdelegitimation zulasse.
3.4. Die Beschwerdeführerin argumentiert aber weiter, dass auch eine gesetzliche Grundlage für den vorliegenden Grundrechtseingriff fehle. Art. 58d Bst. a RHG sage mit keinem Wort, dass einem Geheimnisherrn wie im Beschwerdefall dann kein Beschwerderecht zukomme, wenn die ihn betreffenden, an das Ausland auszufolgenden Unterlagen im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung im Besitz eines Dritten gestanden hätten.
Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass die blosse Wortlautauslegung nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes keinen Vorrang beim Auslegungsvorgang hat, sondern dass die anderen Auslegungsmethoden - insbesondere auch die am Sinn und Zweck einer Norm orientierte sogenannte teleologische Auslegung - ebenso zu berücksichtigen sind. Im Extremfall kann sich sogar eine wortlautkonforme Auslegung als geradezu willkürlich erweisen (StGH 2011/181, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Verfassungs- und Grundrechtsauslegung, a. a. O., 131 [163 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen]). Bei der Auslegung von Art. 58d Bst. a RHG ist insbesondere zu beachten, dass es sich hierbei, wie erwähnt, um schweizerische Rezeptionsmaterie handelt. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist aber bei rezipiertem Recht nur aus triftigen Gründen von der Rechtsprechung des Rezeptionslandes abzuweichen (Peter Bussjäger, Aktuelles aus der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, LJZ 2014, 1 [5] mit weiteren Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
Der Staatsgerichtshof hat denn auch, wie ebenfalls erwähnt, die Beschwerdelegitimationsbeschränkung gemäss Art. 58d RHG als verfassungskonform erachtet, sofern diese - allerdings mit einzelnen Ausnahmen, worauf sogleich zurückzukommen sein wird - wie in der Schweiz gehandhabt wird (siehe StGH 2009/200, Erw. 3.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Vor diesem Hintergrund ist es auch unbehelflich, wenn die Beschwerdeführerin auf die frühere, vor der RHG-Revision LGBl. 2009 Nr. 36 geltende und vom Staatsgerichtshof als verfassungskonform erachtete Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes verweist (siehe etwa noch StGH 2005/8). Es gibt eben in der Regel, und so auch hier, Spielraum für mehrere verfassungskonforme Rechtsmittelregelungen; und seit der erwähnten RHG-Revision ist unter Beachtung der Rechtsprechung des Rezeptionslandes Schweiz auf diese neue Regelung abzustellen. Aufgrund des beträchtlichen Spielraums des Gesetzgebers erscheint es dem Staatsgerichtshof entgegen dem Beschwerdevorbringen auch zulässig, dass die Beschwerdelegitimation im Rechtshilfeverfahren nicht identisch ist mit derjenigen im Amtshilfeverfahren.
3.5. Nicht überzeugend ist auch die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass für das Ausfolgungsverfahren (als gewissermassen sekundäre Rechtshilfehandlung) die Beschwerdelegitimation anders geregelt sein solle als für die primäre Rechtshilfehandlung, wie im Beschwerdefall die Urkundenbeschlagnahmung. Dadurch würde (worauf auch der Oberste Gerichtshof hinweist) die Absicht des Gesetzgebers, die Beschwerdelegitimation einzuschränken und damit das Rechtshilfeverfahren wirkungsvoll zu beschleunigen, weitestgehend unterlaufen. Im Sinne einer historischen und teleologischen Gesetzesauslegung ist ein solcher Schluss nicht haltbar.
3.6. Im Lichte des Beschwerderechts ist nun aber auch noch auf die - formell zwar primär als Verletzung des Willkürverbots bzw. des Gleichheitssatzes geltend gemachte - Rüge einzugehen, wonach im Beschwerdefall der Tatsache nicht Rechnung getragen werde, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine gelöschte juristische Person handelt.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass gelöschte Verbandspersonen mangels Organen, die als Verwahrer ihrer Unterlagen fungieren könnten, das Beschwerderecht nach Art. 43 LV niemals in Anspruch nehmen könnten. Wie jedoch auch der Oberste Gerichtshof erwägt, zeigt gerade der Beschwerdefall, dass dies so nicht zutrifft. Denn der Beschwerdeführerin wurde die Beschwerdelegitimation im vorliegenden Verfahren gerade nicht zur Gänze abgesprochen (siehe Spruchpunkte 1.2, 3.2 des Beschlusses des Obergerichtes ON 118 und hierzu vorne Punkt 4 der Sachverhaltsdarstellung). Trotzdem erweist sich diese Rüge im Ergebnis als berechtigt; dies aus folgenden Erwägungen:
Zunächst ist hier noch einmal festzuhalten, dass es im Beschwerdefall um die Beschlagnahmung von die Beschwerdeführerin betreffenden Unterlagen sowohl bei der X Bank als auch beim L Treuunternehmen geht. Weiter ist zu betonen, dass die ordentlichen Instanzen im Beschwerdefall konsequent der schweizerischen Praxis gefolgt sind, indem sie die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin nur in Bezug auf die Bankunterlagen bejaht haben.
Denn gemäss schweizerischer Praxis ist grundsätzlich der Verwahrer von beschlagnahmten Akten beschwerdelegitimiert. Eine Ausnahme wird nur dahingehend gemacht, dass bei der Beschlagnahmung von Kontounterlagen bei einer Bank nicht diese, sondern der Kontoinhaber beschwerdelegitimiert ist. Dies wird damit begründet, dass die Bank keine so enge Kundenbeziehung wie etwa ein Treuhänder oder Rechtsanwalt habe, weil sie in der Regel nur die Kontoinfrastruktur zur Verfügung stellt (siehe BGE 1A.293/2004 Erw. 2.3). Das Bundesgericht hält diese Differenzierung auch bei, wenn die beschlagnahmten Urkunden, wie im Beschwerdefall, eine gelöschte juristische Person betreffen. Demnach ist auch in diesem Fall ausser bei der Aktenbeschlagnahmung bei einer Bank immer nur der die Akten verwahrende Dritte beschwerdelegitimiert. Da im Fall der Beschlagnahmung von Kontounterlagen einer gelöschten juristischen Person bei einer Bank die frühere Kontoinhaberin nicht mehr als Beschwerdeführerin zur Verfügung steht, macht das Bundesgericht hier insoweit eine Ausnahme, als an deren Statt der wirtschaftlich Berechtigte beschwerdelegitimiert ist (BGE 123 II 153 [157 f., Erw. 2c, d]; vgl. auch BGE 139 II 404 [411, Erw. 2.1]; BGE 137 II 404 [411, Erw. 2.1] sowie Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Brüssel/Bern 2009, 482 f., Rz. 529).
Dem Staatsgerichtshof erscheint es jedoch nicht überzeugend, die Unterscheidung zwischen der Urkundenbeschlagnahmung bei einer Bank einerseits und bei einem sonstigen Verwahrer, wie insbesondere einem Treuhänder, andererseits auch dann noch zu machen, wenn davon eine gelöschte juristische Person betroffen ist. Denn die Beziehung des Treuhänders zu einer schon gelöschten juristischen Person ist kaum mehr enger als dies bei einer Bank der Fall sein wird. Entsprechend hat der Treuhänder wohl keine grössere Veranlassung als eine Bank, für eine gelöschte juristische Person Beschwerde zu führen; zumal eben keine Mittel mehr vorhanden sein werden und wohl auch keine aufrechte Kundenbeziehung mehr bestehen wird. Dem Staatsgerichtshof erscheint deshalb entgegen dem Bundesgericht eine Gleichbehandlung dieser beiden Fallkonstellationen gerechtfertigt.
Mit einer im Wesentlichen in diese Richtung zielenden Begründung hat der Staatsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung zur Beschwerdelegitimation im Rechtshilfeverfahren im Falle von gelöschten juristischen Personen eine solche Unterscheidung auch von Anfang an nicht gemacht. Allerdings ist zu beachten, dass gemäss dieser Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, wie ja auch der Beschwerdefall zeigt, die subsidiäre Beschwerdelegitimation für gelöschte juristische Personen anders als in der Schweiz nicht dem wirtschaftlich Berechtigten, sondern aufgrund der expliziten Regelung in Art. 141 PGR dem für die gelöschte juristische Person zu bestellenden Kurator zukommt (StGH 2009/200, Erw. 3.4.3; StGH 2008/118, Erw. 2.3 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Dabei hat der Staatsgerichtshof die Rechtsprechung zur Beschwerdelegitimation der durch einen Kurator vertretenen gelöschten juristischen Person primär mit Blick auf den Fall der Urkundenbeschlagnahmung bei deren ehemaligem Treuhänder entwickelt. Konkret hat er dazu erwogen, dass es in der Regel für den ehemaligen Treuhänder nicht zumutbar sei, selbst Beschwerde zu führen. Da bei der Kuratorbestellung der Antragsteller die Kosten vorzuschiessen habe, werde sowohl die angemessene Verteidigung der Interessen der gelöschten juristischen Person als auch die finanzielle Abgeltung dieser Interessenvertretung in befriedigender Weise gelöst (siehe StGH 2008/118, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; diese Rechtsprechung wurde zwar in der Literatur mit für den Staatsgerichtshof aber letztlich nicht überzeugenden Argumenten kritisiert; siehe StGH 2013/199 Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit Verweis auf Michael Jehle, Rechtsstellung juristischer Personen im Rahmen von Strafrechtshilfeverfahren unter besonderer Berücksichtigung gelöschter juristischer Personen, LJZ 2013, 1 [39 f.]). Somit hat der Staatsgerichtshof, wie erwähnt, bei gelöschten juristischen Personen von Anfang an nicht die Beschwerdelegitimation des Treuhänders, sondern des für diese zu bestellenden Kurators bejaht.
Anzumerken ist jedoch, dass eine gelöschte juristische Person bzw. ihr Kurator bei der Beschlagnahmung von sie betreffenden Geschäftsunterlagen beim Treuhänder nur dann beschwerdelegitimiert sein kann, wenn sie im Beschlagnahmebeschluss auch genannt ist. Denn nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sind Dritte nicht schon deshalb beschwerdelegitimiert, weil bei der eine andere natürliche oder juristische Person betreffenden Beschlagnahme auch ganz oder teilweise sie betreffende Unterlagen beschlagnahmt werden (vgl. StGH 2012/143, Erw. 5.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Da die Beschwerdeführerin aber im hier betroffenen Beschlagnahmebeschluss ON 10 explizit erwähnt wird, ist auch diese Voraussetzung im Beschwerdefall erfüllt.
Im Beschwerdefall hätte deshalb die Beschwerdelegitimation des Kurators der Beschwerdeführerin nicht nur hinsichtlich der bei der X Bank beschlagnahmten Kontounterlagen, sondern auch für die beim L Treuunternehmen beschlagnahmten Geschäftsunterlagen bejaht werden müssen.
3.7. Die Beschwerdeführerin ist deshalb in ihrem Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV verletzt worden.
4. Da der vorliegenden Individualbeschwerde schon aus diesem Grund spruchgemäss Folge zu geben war, braucht auf die weiteren Beschwerdeausführungen nicht mehr eingegangen zu werden.
5. Der Beschwerdeführerin waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen.