StGH 2014/063
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 1. September 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt AG 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. April 2014, VGH2014/016
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 25'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 11. April 2014, VGH 2014/016, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 1'702.80 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1. Über Antrag des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2012 verfügten die Liechtensteinischen AHV-IV-FAK Anstalten am 16. Mai 2013, dem Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. September 2008 bis 31. Mai 2013 im Einzelnen bestimmte Ergänzungsleistungen auszurichten.
2. Gegen diese Verfügung der Liechtensteinischen AHV-IV-FAK Anstalten vom 16. Mai 2013 erhob der Beschwerdeführer am 4. Juni 2013 Beschwerde an die Regierung. Er machte geltend, dass die Verfügung in Bezug auf den Leistungsbeginn unrichtig sei. Gemäss Art. 34 der Verordnung zum Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (LGBl. 1982 Nr. 5; ELV) seien Ergänzungsleistungen rückwirkend ab Festsetzung des Rentenbeginns zu bezahlen, wenn das Gesuch innert sechs Monaten ab Zustellung der Rentenverfügung gestellt worden sei. Die Liechtensteinischen AHV-IV-FAK Anstalten hätten mit Verfügung vom 3. August 2011 den Rentenbeginn mit 1. Dezember 2005 festgesetzt. Diese Verfügung sei am 4. Mai 2012 in Rechtskraft erwachsen, nachdem der Oberste Gerichtshof seiner Revision nicht stattgegeben habe. Seine Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen am 3. Juli 2012 sei sohin innerhalb der sechsmonatigen Frist erfolgt, weswegen ihm, beginnend mit 1. Dezember 2005, Ergänzungsleistungen auszurichten seien. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Rechtskraft jener Teile der Verfügung der Liechtensteinischen AHV-IV-FAK Anstalten, die den Zeitraum vor dem 1. September 2008 betreffen würden, bereits mit der Einschränkung des Begehrens durch den Beschwerdeführer anlässlich der Berufungsverhandlung am 25. Januar 2012 eingetreten sei, sei der Antrag des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2012 fristgerecht gestellt worden.
3. Mit Entscheidung vom 4. Februar 2014 gab die Regierung der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2013 teilweise statt. Sie stellte fest, dass der Beschwerdeführer am 28. April 2006 bei den Liechtensteinischen AHV-IV-FAK Anstalten einen Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente gestellt habe. Mit Verfügung vom 4. März 2009 sei ihm von den Liechtensteinischen AHV-IV-FAK Anstalten eine halbe Invalidenrente ab 1. September 2008 zuerkannt worden. Der gegen diese Verfügung erhobenen Vorstellung hätten die Liechtensteinischen AHV-IV-FAK Anstalten mit Verfügung vom 3. August 2011 insoweit stattgegeben, als dem Beschwerdeführer vom 1. Dezember 2005 bis 31. Juli 2006 eine halbe Invalidenrente, vom 1. September 2006 bis 30. November 2007 eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. Dezember 2007 wiederum eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden sei. Gegen diese Verfügung habe der Beschwerdeführer Berufung an das Obergericht erhoben und beantragt, dass ihm ab 1. Dezember 2005 durchgehend eine ganze Invalidenrente zugesprochen werde. In der mündlichen Berufungsverhandlung vom 25. Januar 2012 habe der Beschwerdeführer seinen Berufungsantrag dahingehend eingeschränkt, dass ihm, beginnend mit 1. September 2008, durchgehend eine ganze Invalidenrente auszurichten sei. Am 3. Juli 2012 habe sich der Beschwerdeführer bei den Liechtensteinischen AHV-IV-FAK Anstalten zum Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet.
Rechtlich führte die Regierung aus, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 3. August 2011 für die Zeit vom 1. September 2006 bis 30. November 2007 eine ganze IV-Rente zugesprochen worden sei. Diesen Teil der Verfügung habe der Beschwerdeführer nicht bekämpft, weswegen er spätestens am 22. September 2011 in Rechtskraft erwachsen sei. Nach Art. 34 Abs. 1 ELV sei eine Nachzahlung von Ergänzungsleistungen nur möglich, wenn die Anmeldung für die Ergänzungsleistungen innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine AHV- oder IV-Rente eingereicht werde. Da die Anmeldung des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2012 nicht fristgerecht erfolgt sei, habe er für den genannten Zeitraum keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Dem gegenüber sei die Anmeldung in Bezug auf die Einschränkung seines Berufungsantrages in der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2012 vor dem Obergericht rechtzeitig erfolgt. Allerdings könnten dem Beschwerdeführer vor April 2006 keine Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden, da gemäss Art. 34 ELV der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente beginne und der Beschwerdeführer die Rente am 28. April 2006 angemeldet habe. Die Liechtensteinischen AHV-IV-FAK Anstalten würden somit im weiteren Verfahren zu prüfen haben, ob für die Zeiträume von April 2006 bis und mit Juli 2006 sowie vom Dezember 2007 bis und mit August 2008 die weiteren Voraussetzungen für den Bezug von Ergänzungsleistungen durch den Beschwerdeführer gegeben gewesen seien.
4. Gegen die Entscheidung der Regierung erhob der Beschwerdeführer am 20. Februar 2014 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Er beantragte, der Verwaltungsgerichtshof möge die Entscheidung der Regierung dahin gehend abändern, dass dem Beschwerdeführer auch für den Zeitraum September 2006 bis November 2007 Ergänzungsleistungen auszurichten seien; in eventu die Regierungsentscheidung aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an diese zurückzuleiten.
5. Der Verwaltungsgerichtshof wies diese Beschwerde mit Urteil vom 11. April 2014, VGH 2014/016, ab und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
5.1. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sei nurmehr strittig, ob die Anmeldung des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2012 zum Bezug von Ergänzungsleistungen auch für den Zeitraum September 2006 bis November 2007, für welchen dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. August 2011 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden sei, fristgerecht erfolgt sei oder nicht.
5.2. Gemäss Art. 33 Abs. 1 ELV bestehe der Anspruch auf Ergänzungsleistung erstmals für den Monat, in dem die Anmeldung eingereicht worden sei. Art. 34 Abs. 1 ELV regle die Nachzahlung von Ergänzungsleistungen: Werde die Anmeldung für eine Ergänzungsleistung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung eingereicht, so beginne der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung. Die sechsmonatige Frist beginne mit der Zustellung der (unangefochten in Rechtskraft erwachsenen) Rentenverfügung oder - im Falle der Beschwerdeerhebung - des rechtskräftigen Urteils darüber zu laufen (Urteil des Eidgen. Versicherungsgerichts vom 25. Oktober 2004, P 23/04; BGE 105 V 277). Zum gleichlautenden Art. 22 Abs. 1 chELV habe das Bundesgericht ausgeführt, dass die Bestimmung dem Versicherten sechs Monate Zeit einräumen wolle, um sich über die Erfolgsaussichten einer allfälligen Ergänzungsleistungsanmeldung klar zu werden. Ziehe ein Versicherter die Verfügung einer unteren Instanz über die AHV- oder IV-Rente weiter, stehe die Berechnungsgrundlage der Ergänzungsleistung noch in Frage. Weder der Versicherte noch die Versicherung könnten in diesem Zeitpunkt eine gesicherte Beurteilung über den Ergänzungsleistungsanspruch vornehmen. Daraus folge aber, dass unter "Verfügung" im Sinne von Art. 22 Abs. 1 ELV nur die rechtskräftige Verfügung verstanden werden dürfe. Für die Frist von Art. 22 Abs. 1 ELV komme es daher auf den Zeitpunkt an, in welchem die in Rechtskraft erwachsene Verfügung zugestellt worden sei (BGE 105 V 278 E. 3.).
5.3. Die Regierung sei in ihrer Entscheidung davon ausgegangen, dass der Teil der Verfügung vom 3. August 2011, in der dem Beschwerdeführer für den Zeitraum September 2006 bis November 2007 eine ganze IV-Rente zugesprochen worden sei, mangels Anfechtung spätestens am 22. September 2011 in Rechtkraft erwachsen sei und damit die Anmeldung für Ergänzungsleistungen vom 3. Juli 2012 für diesen Zeitraum verspätet gewesen sei. Dem halte der Beschwerdeführer entgegen, dass es überspitzt formalistisch sei, vom Beschwerdeführer zu verlangen, dass er zu jenen Teilen der IV-Entscheidung, welche für ihn positiv erledigt worden seien, trotz Weiterzug der Rechtssache an die Gerichtsinstanzen sofort einen Antrag auf Ergänzungsleistung hätte stellen müssen. Von Rentenbezügern könne nicht verlangt werden, je nach Zwischenverfahrensergebnissen immer neue Anträge auf Ergänzungsleistungen zu stellen. Vielmehr seien solche Anträge am Ende eines Verfahrens zur Rente zu stellen, unabhängig davon, ob dem Betroffenen in Teilen bereits Recht gegeben worden sei. Im Sinne der ständigen Judikatur in der Schweiz sei dann ein Antrag auf Ergänzungsleistung zu stellen, wenn eine rechtskräftige Verfügung über den gesamten Rentenanspruch vorliege, nicht aber bereits dann, wenn eine Teilverfügung vorliege.
Dem hält der Verwaltungsgerichtshof Folgendes entgegen:
Die Verfügung der Liechtensteinischen AHV-IV-FAK Anstalten vom 3. August 2011 sei vom Beschwerdeführer insoweit nicht angefochten worden, als ihm für den Zeitraum September 2006 bis November 2007 eine ganze IV-Rente zugesprochen worden sei. Dieser Teil der Verfügung sei nach Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig geworden, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten werde. Zu diesem Zeitpunkt sei somit die Berechnungsgrundlage der Ergänzungsleistung für den Zeitraum September 2006 bis November 2007 festgestanden. Sowohl der Beschwerdeführer wie auch die Liechtensteinischen AHV-IV-FAK Anstalten hätten eine gesicherte Beurteilung über den Ergänzungsleistungsanspruch vornehmen können. Daraus folge, dass nach Sinn und Zweck von Art. 34 Abs. 1 ELV die sechsmonatige Frist zur Anmeldung von Ergänzungsleistungen ab dem rechtskräftigen Zuspruch der ganzen IV-Rente begonnen habe und der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich keinen überspitzten Formalismus erkennen könne. Mit der Anmeldung vom 3. Juli 2012 sei die halbjährige Frist somit nicht eingehalten worden, weswegen der Beschwerdeführer für den Zeitraum September 2006 bis November 2007 keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen habe.
5.4. Der Beschwerdeführer erachte auch die Argumentation der Regierung als widersprüchlich, weil nach dieser die ihm zuerkannten halben IV-Renten ebenfalls im Jahr 2011 rechtskräftig geworden seien. Mit seinen Rechtsmitteln habe er ja nicht die Zusprache der halben Renten bekämpft, sondern für diese Zeiträume eine ganze Rente begehrt. Demnach müsste ein Betroffener nach jeder Instanzenentscheidung, mit der ihm eine Rente oder Teilrente zuerkannt würde, sofort einen Antrag auf Ergänzungsleistungen stellen, um seinen Anspruch nicht zu verlieren.
Zu diesem Beschwerdevorbringen könne auf die obigen Ausführungen zu Sinn und Zweck von Art. 34 Abs. 1 ELV verwiesen werden. Wenn dem Beschwerdeführer für einen bestimmten Zeitraum nur eine halbe IV-Rente statt der beantragten ganzen IV-Rente zugesprochen werde und er dies im Instanzenzug anfechte, dann stehe eben die Berechnungsgrundlage der Ergänzungsleistung für diesen Zeitraum noch in Frage.
5.5. Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, im Sozialversicherungsrecht gelte der Grundsatz der reformatio in peius, wonach es den Instanzen möglich sei, eine von ihm bekämpfte Verfügung zu seinem Nachteil abzuändern, sei darauf hinzuweisen, dass nach Art. 87 Abs. 1 AHVG i. V. m. Art. 78 Abs. 2 IVG im Berufungs- und Rechtsmittelverfahren die ZPO zur Anwendung gelange. Nach der ZPO sei die Schlechterstellung des Rechtsmittelwerbers verboten, sodass das Rechtsmittelgericht in Erledigung des Rechtsmittels die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers abändern dürfe (Fasching, Zivilprozessrecht, Lehr- und Handbuch2, Rz. 1746).
6. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26. Mai 2014 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus abgeleitet aus Art. 31 LV und des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er wolle dieses Urteil deshalb aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Verwaltungsgerichtshof zurückleiten sowie den Liechtensteinischen AHV-IV-FAK Anstalten die Kosten dieses Verfahrens zur Tragung überbinden.
6.1. Die Rüge des Verbots des überspitzten Formalismus wird wie folgt begründet:
Das bekämpfte Urteil des Verwaltungsgerichtshofes beruhe auf einer überspitzt formalistischen Anwendung von Art. 34 Abs. 1 ELV, nach welchem eine Nachzahlung von Ergänzungsleistungen innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung der Liechtensteinischen AHV-IV-FAK über eine Rente zu begehren sei. Korrekt zitiere der Verwaltungsgerichtshof die zu dieser Bestimmung einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum gleichlautenden Art. 22 Abs. 1 chELV. Nach dieser beginne die in Art. 34 Abs. 1 ELV vorgegebene Frist dann zu laufen, wenn eine rechtskräftige Rentenverfügung der Liechtensteinischen AHV-IV-FAK Anstalten vorliege. Solange die Rentenfrage in Streit gezogen sei, könne weder der Versicherte noch die Anstalt eine gesicherte Beurteilung des Leistungsanspruches vornehmen, weshalb die Frist auch nicht zu laufen beginnen könne. Nach dem Bundesgericht komme es für diese Frist damit darauf an, in welchem Zeitpunkt die in Rechtskraft erwachsene Verfügung zugestellt worden sei (BGE 105 V 278).
Der strittige Punkt im Beschwerdefall sei, dass die Liechtensteinischen AHV-IV-FAK Anstalten mit Verfügung vom 3. August 2011 für den Zeitraum von September 2006 bis November 2007 eine ganze IV-Rente zuerkannt hätten. Der Beschwerdeführer habe gegen diese Entscheidung die ihm offen stehenden Rechtsmittel bis zum Obersten Gerichtshof erhoben und durchgehend ab 1. Dezember 2005 eine ganze IV-Rente begehrt. Rechtskräftig erledigt worden sei das Verfahren sodann im Mai 2012 durch das Urteil des Obersten Gerichtshofes.
Der Verwaltungsgerichtshof und mit ihm die Regierung würden nun Art. 34 ELV und die dazu vorliegende Judikatur des Bundesgerichtes dergestalt auslegen, dass die dort vorgegebene Frist von sechs Monaten nicht erst mit Zustellung der rechtskräftigen Verfügung als solche zu laufen beginne, sondern bereits dann, wenn in einer solchen Verfügung dem Begehren des Versicherten in Teilen Folge gegeben werde. So stufe der Verwaltungsgerichtshof gegenständlich die Sachlage dergestalt ein, dass diese Frist für den strittigen Zeitraum von September 2006 bis November 2007 bereits am 3. August 2011 zu laufen begonnen habe, weil über diesen Zeitraum bereits mit der genannten Entscheidung durch die Liechtensteinischen AHV-IV-FAK Anstalten abschliessend befunden worden sei.
Insoweit müsste hinkünftig jeder Versicherte für jene Teile einer Verfügung, welche nicht mehr strittig seien, trotz Erhebung eines Rechtsmittels gegen diese Verfügung noch vor Abschluss des Verfahrens zur Rentenleistung einzig bezogen auf diese teilweise Erledigung des Gesuches vorab einen Antrag auf Ergänzungsleistungen stellen, um seine Ansprüche nicht zu verlieren. Eine solche Auslegung und Anwendung von Art. 34 Abs. 1 ELV sei aber als überspitzt formalistisch einzustufen. Es sei weder zweckmässig noch sinnvoll, für solche Teilansprüche bereits vor abschliessender Erledigung eines Rentenverfahrens Ergänzungsleistungsanträge zu stellen. Sozialversicherungsverfahren, wie das gegenständliche, seien grundsätzlich kompliziert und es sei Versicherten wie dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, bezogen auf eine teilweise Erledigung von Rentengesuchen jeweils gestaffelt Anträge auf Ergänzungsleistungen zu stellen. Das gesamte Prozedere würde dadurch noch komplizierter, als es ohnehin schon sei, und den Rechtsunterworfenen dadurch ihr Recht verwehrt.
Es sei auch kein vernünftiger Grund zu erkennen, weshalb Versicherte auf derart komplizierte Weise Anträge auf Ergänzungsleistungen einzubringen hätten.
Art. 34 ELV verfolge das Ansinnen, Versicherte innert sechs Monaten ab abschliessender Erledigung ihres Rentengesuches dazu anzuhalten, für etwaige Nachzahlungen von Ergänzungsleitungen Anträge zu stellen. Dabei gehe die Judikatur vernünftiger Weise davon aus, dass diese Frist dann zu laufen beginne, wenn ein Verfahren zu einem Rentengesuch rechtskräftig abgeschlossen sei. Im Falle der Erhebung von Rechtsmitteln sei zuzuwarten, bis über diese rechtskräftig befunden worden sei, erst dann beginne diese Frist zu laufen.
Wenn nun aber der Verwaltungsgerichtshof verlange, der Versicherte müsste zur Wahrung dieser Frist etwaige Anträge noch während laufendem Rechtsmittelverfahren für rechtskräftig erledigte Teile seines Gesuches stellen, erschwere er den Versicherten den Zugang zu ihrem Recht mit überspitzt formalistischen Ansätzen und Erschwernissen, für welche auch keine vernünftige Rechtfertigung zu erkennen sei. Im Gegenteil, es sei kaum tunlich, hier jeweils in Teilen solche Anträge zu stellen, um die Frist nicht zu verlieren. Dabei sei auch für die Liechtensteinischen AHV-IV-FAK Anstalten ein negativer Effekt vorliegend, zumal sie zu einem Versicherten mitunter mehrere Anträge zu eingeschränkten Zeiträumen zu erledigen hätten, während bei Abwarten des Vorliegens einer rechtskräftigen Erledigung eines Gesuches die Frage der Ergänzungsleistungen mit einem Gesuch abschliessend erledigt werden könne.
Auch die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts habe in keinem Zeitpunkt eine derart formelle Anwendung dieser Bestimmung verlangt. Denn dieses setze die rechtkräftige Erledigung des Verfahrens voraus, nicht aber die rechtskräftige Erledigung von Teilansprüchen im laufenden Verfahren.
6.2. Die Willkürrüge wird wie folgt begründet:
Sofern durch den bisher vorgetragenen Sachverhalt das angesprochene Grundrecht nicht verletzt sein sollte, so halte das bekämpfte Urteil des Verwaltungsgerichtshofes einer Willkürprüfung nicht stand. Diese Willkür liege insbesondere darin, dass der Verwaltungsgerichtshof bei seiner Beurteilung der Versicherungssache einen wesentlichen Vorgang in den Akten übersehe bzw. nicht beachtet habe.
Der Verwaltungsgerichtshof gründe seinen formellen Standpunkt auf die Annahme, dass die Frist des Art. 34 Abs. 1 ELV dann zu laufen beginne, sobald der Versicherte und die Anstalt eine gesicherte Beurteilung über den Ergänzungsleistungsanspruch vornehmen könnten. Dies sei gegenständlich zum strittigen Zeitraum bereits im August 2011 der Fall gewesen, als die Liechtensteinischen AHV-IV-FAK Anstalten dem Beschwerdeführer für diesen Zeitraum eine ganze IV-Rente zuerkannt hätten und dieser Teilanspruch rechtskräftig erledigt worden sei. Dies entspreche jedoch nicht den Tatsachen.
Wie bereits einleitend aufgezeigt, sei im hier thematisierten Verfahren mit den Liechtensteinischen AHV-IV-FAK Anstalten nur dem Grunde nach über die Rentenansprüche des Beschwerdeführers befunden worden, nicht aber der Höhe nach. Erst am 26. September 2011 seien dem Beschwerdeführer weitere Verfügungen zugestellt worden, mit welchen über die Höhe der ihm zuerkannten Renten befunden worden sei, dies auch für den hier strittigen Zeitraum. Gegen diese Verfügungen habe der Beschwerdeführer Vorstellung an die Liechtensteinischen AHV-IV-FAK Anstalten erhoben, zumal er mit deren Inhalt nicht einverstanden gewesen sei. Diese Rechtsmittelverfahren seien nach den Akten bis Februar 2013 hängig geblieben. Erst als die Liechtensteinischen AHV-IV-FAK Anstalten über die Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers befunden hätten, habe er die Vorstellungen vom 28. Oktober 2011 zurückgezogen.
Damit sei aber die allfällige Leistung des Beschwerdeführers der Höhe nach erst im Februar 2013 festgestanden. Wenn der Verwaltungsgerichtshof sohin vorgebe, die Frist des Art. 34 Abs. 1 ELV beginne erst dann zu laufen, wenn sowohl für den Versicherten als auch für die Anstalt eine gesicherte Beurteilung von Ergänzungsleistungsansprüchen möglich sei, so hätte er natürlich auch diese Akteninhalte berücksichtigen müssen. Denn durch die Vorstellungen vom Oktober 2011 sei die von den Liechtensteinischen AHV-IV-FAK Anstalten verfügte Rentenhöhe auch für den streitgegenständlich relevanten Zeitraum strittig gewesen, weshalb eine gesicherte Beurteilung von Ergänzungsleistungsansprüchen im Herbst 2011 gar nicht möglich gewesen sei. Dies wäre nur dann möglich gewesen, wenn die Höhe der verfügten Renten in gleicher Weise rechtskräftig festgesetzt gewesen wäre, wie der Rentenanspruch dem Grunde nach. Dies schon deshalb, weil der Ergänzungsleistungsanspruch naturgemäss davon abhänge, welches sonstige Einkommen der Gesuchsteller lukriere, darunter auch die Renteneinkünfte. Solange diese der Höhe nach aber nicht feststünden, könne auch die Ergänzungsleistung nicht festgesetzt werden.
Aus diesem Grund erweise sich die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes aber auch als willkürlich, weil er entgegen seinen eigenen Darlegungen trotz dieser Rechtsmittel vom 28. Oktober 2011 unterstelle, der Anspruch auf Ergänzungsleistungen sei bereits im August 2011 gesichert zu beurteilen gewesen. Dies sei schon deswegen nicht möglich gewesen, weil zu den genannten Vorstellungen zur Höhe der Renten keine rechtskräftigen Verfügungen vorgelegen hätten, sondern Rechtsmittel eingebracht worden seien. Damit habe aber die Frist des Art. 34 Abs. 1 ELV im August 2011 nicht zu laufen beginnen können und der Antrag des Beschwerdeführers vom August 2012 sei jedenfalls rechtzeitig gewesen.
7. Zu dieser Individualbeschwerde erstattete der Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 7. Juli 2014 eine Gegenäusserung, worin Folgendes ausgeführt wurde:
Das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 26. September 2011 Vorstellung an die Liechtensteinischen AHV-IV-FAK Anstalten erhoben und diese erst zurückgezogen habe, als die Liechtensteinischen AHV-IV-FAK Anstalten über die Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers befunden gehabt hätten, sei neu, sodass der Instanzenzug nicht ausgeschöpft sei.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. April 2014, VGH 2014/016, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt, dass der Verwaltungsgerichtshof im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Art. 34 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (LGBl. 1982 Nr. 5; ELV) überspitzt formalistisch angewendet habe.
2.1. Das Verbot des überspitzten Formalismus als Teilgehalt des Willkürverbots beinhaltet nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes den Grundsatz, dass Formvorschriften immer dem Inhalt zu dienen haben und nicht zum Selbstzweck werden dürfen. Wenn Formvorschriften entsprechend verabsolutiert werden, ist dies unhaltbar und verstösst gegen das Willkürverbot. Die Durchsetzung des materiellen Rechts darf nicht durch überspitzten, mit keinem schutzwürdigen Interesse zu rechtfertigenden Formalismus auf unhaltbare Weise erschwert werden (StGH 1960/12, ELG 1955-1961, 179 [181 f.]; vgl. auch StGH 1992/13-15, LES 1996, 10 [18, Erw. 7]; StGH 1995/10, LES 1997, 9 [17, Erw. 3.5]; StGH 2005/2, Erw. 3.1; StGH 2005/77, Erw. 2.2; StGH 2007/135, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/4, Erw. 2.3; StGH 2009/99, Erw. 4.1; StGH 2010/47, Erw. 3.1; StGH 2011/193, Erw. 3.1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; sowie Hugo Vogt, Verbot der formellen Rechtsverweigerung, Verbot der Rechtsverzögerung, Verbot des überspitzten Formalismus, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 614 ff., Rz. 38 ff.)
2.2. Nach Art. 34 Abs. 1 ELV ist eine Nachzahlung von Ergänzungsleistungen nur möglich, wenn die Anmeldung für die Ergänzungsleistungen innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine AHV- oder IV-Rente eingereicht wird. Nach der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts zum identischen Art. 22 Abs. chELV beginnt diese Frist dann zu laufen, wenn eine rechtskräftige Rentenverfügung der Liechtensteinischen AHV-IV-FAK Anstalten vorliegt. Solange die Rentenfrage in Streit gezogen ist, kann gemäss Bundesgericht weder der Versicherte noch die Anstalt eine gesicherte Beurteilung des Leistungsanspruches vornehmen, weshalb die Frist auch noch nicht zu laufen beginnen kann (BGE 105 V 274 [277]).
Die Liechtensteinischen AHV-IV-FAK Anstalten haben dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. August 2011 (nur) für den Zeitraum von September 2006 bis November 2007 eine ganze IV-Rente zuerkannt. Der Beschwerdeführer hat daraufhin im Beschwerdeweg durchgehend ab 1. Dezember 2005 eine ganze IV-Rente begehrt. Dieses Beschwerdeverfahren wurde im Mai 2012 durch das Urteil des Obersten Gerichtshofes rechtskräftig erledigt. Der Verwaltungsgerichtshof und die Regierung legen nun Art. 34 ELV unter Berufung auf die erwähnte Rechtsprechung des Bundesgerichtes dahingehend aus, dass die dort vorgegebene Frist von sechs Monaten für im Laufe des Verfahrens schon rechtskräftig erledigte Teilsansprüche nicht erst mit Zustellung der (abschliessenden) rechtskräftigen Entscheidung zu laufen beginnt, sondern bereits dann, wenn diese Teilansprüche rechtskräftig geworden sind. Demnach hätte im Beschwerdefall die Frist für den strittigen Zeitraum von September 2006 bis November 2007 bereits am 3. August 2011 zu laufen begonnen, sodass die sechsmonatige Frist gemäss Art. 34 ELV nicht eingehalten wäre.
2.3. Diese Rechtsauffassung erachtet der Beschwerdeführer als überspitzt formalistisch. Hierzu hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
Zunächst ist wesentlich, dass das Bundesgericht seine Rechtsprechung - überzeugend - damit begründet, dass es Sinn und Zweck dieser Regelung sei, dass dem Versicherten sechs Monate Zeit eingeräumt werden solle, um sich über die Erfolgsaussichten einer allfälligen Ergänzungsleistungsanmeldung klar zu werden. Ziehe ein Versicherter die Verfügung einer unteren Instanz über die AHV- oder IV-Rente weiter, stehe die Berechnungsgrundlage der Ergänzungsleistung noch in Frage (BGE 105 V 274 [278, Erw. 3]). Das Bundesgericht äussert sich indessen nicht zur besonderen Konstellation des Beschwerdefalls; also dazu, ob diese Frist bei rechtskräftigem Zuspruch eines Teilanspruchs im Laufe des Verfahrens schon ab diesem Zeitpunkt oder erst mit der Rechtskraft der Endentscheidung zu laufen beginnt. Insoweit führt auch die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und des Staatsgerichtshofes, wonach bei einer Rezeptionsmaterie nicht ohne Not von der Rechtsprechung des Rezeptionslandes abgewichen werden soll (siehe StGH 2010/78, Erw. 2.4.2; StGH 2009/200, Erw. 3.4.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li], mit Verweisen auf StGH 2006/24, Erw. 3.5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; OGH LES 2005, 100; siehe nunmehr auch Peter Bussjäger, Aktuelles aus der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, LJZ 2014, 1 [5] mit weiteren Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen), im Beschwerdefall zu keiner klaren Lösung.
Dem Verwaltungsgerichtshof ist zwar zuzustimmen, dass bei rechtskräftiger Erledigung des Rentenanspruchs über einen Teilzeitraum, wie im Beschwerdefall, hinsichtlich dieses Teilanspruchs keine Unklarheit über die Grundlage für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen mehr besteht - und damit auch im Sinne der vom Bundesgericht herausgearbeiteten ratio legis der entsprechende Antrag auch im Beschwerdefall hätte gestellt werden können. Indessen ist es ohne weiteres nachvollziehbar, wenn ein Antragsteller davon ausgeht, dass der Antrag auf Ergänzungsleistungen in jedem Fall eben nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu stellen sei. Die vom Verwaltungsgerichtshof vertretene Rechtsauffassung erweist sich deshalb als eigentlicher "Fallstrick", und zwar selbst für anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, wie im vorliegenden Fall. Zudem ist ja Zweck einer solchen (Verwirkungs-)Frist, dass ein Antrag auf Ausrichtung einer staatlichen Leistung, hier einer Sozialversicherungsleistung, im Interesse der Rechtssicherheit nicht irgendwann erfolgen soll. Wenn sich nun der Beginn des Fristenlaufs aufgrund eines laufenden Beschwerdeverfahrens hinauszieht, ist die Rechtssicherheit jedoch nicht ernsthaft beeinträchtigt, da der Beginn des Fristenlaufs mit der rechtskräftigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens klar definiert und absehbar ist. Auch sonst sind keine öffentlichen Interessen ersichtlich, welche die vom Verwaltungsgerichtshof und der Regierung vertretene restriktive Auslegung von Art. 34 ELV rechtfertigen würden. Im Gegenteil weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass es verfahrensökonomisch ist, wenn nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens betreffend Rentenansprüche ein einziger Antrag auf Ergänzungsleistungen gestellt wird, welcher alle im Rahmen des Rentenfestsetzungsverfahrens festgestellten Rentenansprüche berücksichtigt.
2.4. Aufgrund dieser Erwägungen verstösst das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes gegen das Verbot des überspitzten Formalismus.
3. Auf die vom Beschwerdeführer zudem erhobene Willkürrüge braucht nicht mehr eingegangen zu werden; dies aus folgenden Gründen:
3.1. Grossenteils wiederholen die Ausführungen zu dieser Grundrechtsrüge das schon zur Rüge des überspitzten Formalismus Vorgebrachte, sodass hierauf nicht mehr eingegangen zu werden braucht. Denn der Staatsgerichtshof erachtet das Verbot des überspitzten Formalismus als Teilgehalt des Willkürverbots (StGH 2007/135, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2007/84, Erw. 2.1; StGH 2001/46, Erw. 4.1; StGH 1995/10, LES 1997, 9 [17, Erw. 3.5]). Doch auch wenn man das Verbot des überspitzten Formalismus als Teilgehalt des Beschwerderechts oder des Rechtsverweigerungsverbots oder auch als eigenständigen Verfassungsgrundsatz sehen will (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Hugo Vogt, Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung, überspitzter Formalismus, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 593 [612]), ergibt sich nichts anderes, weil das Willkürverbot gegenüber anderen Grundrechten subsidiär ist (StGH 2010/1, Erw. 6.1; StGH 2004/77, LES, 2007, 11 [13, Erw. 2.1]; siehe auch Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 327 ff., Rz. 43 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
3.2. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Willkürrüge ein eigenständiges Vorbringen erstattet, erweist sich dieses als im Staatsgerichtshofverfahren unzulässige Neuerung, da insoweit, worauf auch der Verwaltungsgerichthof in dessen Gegenäusserung hinweist, der Instanzenzug nicht ausgeschöpft worden ist (siehe StGH 2011/19, Erw. 1.1 ff.; StGH 2011/156, Erw. 1.1 ff. [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Der Beschwerdeführer macht nämlich geltend, dass die hier relevante Teilleistung der IV-Rente für den Beschwerdeführer der Höhe nach erst im Februar 2013 festgestanden habe. Wenn der Verwaltungsgerichtshof sohin vorgebe, die Frist des Art. 34 Abs. 1 ELV beginne erst dann zu laufen, wenn sowohl für den Versicherten als auch für die Anstalten eine gesicherte Beurteilung von Ergänzungsleistungsansprüchen möglich sei, so hätte er dies berücksichtigen müssen.
Nach der erwähnten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes darf ein Vorbringen nicht erst im Individualbeschwerdeverfahren erstattet werden, wenn dies auch schon im Instanzenzug möglich gewesen wäre. Im Beschwerdefall wurde dieses Vorbringen auch nicht etwa erst vom Verwaltungsgerichtshof veranlasst und hätte deshalb schon im Verfahren vor der Regierung geltend gemacht werden können. Es ist somit auch hierauf nicht weiter einzugehen.
3.3. Demnach erweist sich im Beschwerdefall die Willkürrüge als unberechtigt.
4. Aufgrund all dieser Erwägungen war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben.
5. Dem Beschwerdeführer waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen.