StGH 2014/060
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 15. Dezember 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter; Dr. Peter Schierscher als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Urteil des Obergerichtes vom 2. April 2014, 14 EU.2013.138-17
wegen: Verletzung verfassungsmässig unddurch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00; vom Staatsgerichtshof auf CHF 1'000.00 herabgesetzt)
zu Recht erkannt:
1. Der Ablehnungsantrag gegen den Richter wird abgewiesen.
2. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 2. April 2014, 14 EU.2013.138-17, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
3. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr, werden mit CHF 68.00 bestimmt.
1. Am 15. Juli 2013 habe der Beschwerdeführer sein Fahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen FL xxxxx in Y auf dem nördlich angelegten Parkplatzareal des Lebensmittelgeschäftes K in unmittelbarer Nähe zum Einfahrtsbereich des Restaurants M abgestellt.
Beim Ausfahren aus dem Parkplatz auf die Nebenstrasse "Z-Strasse" sei sein Fahrzeug mit der vorderen linken Ecke, Höhe Radkasten, gegen die dort angebrachte grüne Werbe-/Einfahrtstafel des M gestossen, wobei diese beschädigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe die Kollisionsstelle verlassen, ohne die Geschädigten zu informieren.
Der Beschwerdeführer sei Verwaltungsrat und Geschäftsführer der M Restaurants AG, Y, die ihrerseits mit C einen Franchisevertrag abgeschlossen habe.
Eigentümerin der beschädigten Werbetafel sei das O Establishment, das im Rahmen eines selbständigen und dauernden Baurechtes das dortige Gebäude errichtet habe, bzw. die N die das Erd- und Zwischengeschoss sowie 40 Parkplätze gemietet habe.
Das Parkplatzareal werde über Veranlassung des Franchisenehmers C videoüberwacht.
Am 17. Juli 2013 habe C Anzeige bei der Landespolizei gegen unbekannte Täter erstattet und die Videoaufzeichnung vorgelegt.
Nach Auswertung derselben habe die Landespolizei den Beschwerdeführer am 19. Juli 2013 mit dem Vorwurf konfrontiert, die Unfallstelle verlassen zu haben, "ohne sich um den Schaden rechtskonform zu kümmern". In seiner Befragung habe der Beschwerdeführer ohne weiteres eingeräumt, aufgrund von Unaufmerksamkeit beim Ausfahren aus dem Parkplatz die Werbe-/Einfahrtstafel beschädigt zu haben. Von einer umgehenden Benachrichtigung des Franchisenehmers C habe er abgesehen, da er selbst Geschäftsführer des M sei und somit selbst Geschädigter.
2. Am 9. September 2013 habe die Staatsanwaltschaft die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung nach Art. 85 Abs. 1 SVG i. V. m. Art 34 Abs. 4 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV beantragt, konkret wegen des Vorwurfs, er habe am 15. Juli 2013 als Lenker des PWs Verkehrsregeln des SVG und der aufgrund derselben erlassenen Verordnungen dadurch verletzt, dass er mit seinem Fahrzeug rückwärts aus dem Parkplatz des Verkaufsgeschäftes K aus- und auf die Nebenstrasse "Z-Strasse" gefahren und infolge mangelnder Aufmerksamkeit auf Strasse und Verkehr gegen die unmittelbar angrenzende Werbe- bzw. Einfahrtstafel des M Restaurants kollidiert sei, wodurch an der Werbetafel Sachschaden entstanden sei.
3. In der Schlussverhandlung vom 8. Januar 2014 habe sich der Beschwerdeführer gleichlautend wie vor der Landespolizei verantwortet und eingeräumt, die Werbetafel touchiert zu haben, weil er seine Aufmerksamkeit primär dem Verkehr auf der angrenzenden Z-Strasse zugewandt habe, habe aber angemerkt, dass die beim M aufgestellte Kamera unrechtmässig Aufzeichnungen hinsichtlich öffentlich zugänglichem Grund gemacht habe und dass deswegen im Strafverfahren ein Verwertungsverbot hinsichtlich der Aufnahmen bestehe.
In der Folge habe das Erstgericht mit dem Einverständnis der Beteiligten den Polizeirapport vom 13. August 2013 und damit auch die beiliegende Videoaufzeichnung (DVD) verlesen. Der Beschwerdeführer habe sich aber gegen die Verwertung der Videoaufzeichnungen verwahrt.
4. Mit dem in der Schlussverhandlung vom 8. Januar 2014 verkündeten und gleichentags ausgefertigten Urteil habe das Landgericht den Beschwerdeführer im Sinne des Bestrafungsantrages schuldig gesprochen und ihn wegen Übertretung nach Art. 85 SVG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV zu einer Busse von CHF 250.00 (im Uneinbringlichkeitsfalle zu 2 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) sowie zum Ersatz der mit CHF 500.00 bestimmten Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Das Urteil sei dabei wie folgt begründet worden:
"A wurde am xx.xx.xxxx geboren und ist liechtensteinischer Staatsangehöriger, verheiratet, selbständiger Rechtsanwalt, und in X wohnhaft.
A lenkte am 15.07.2013, um ca. 11:01 Uhr, den PKW mit dem Kennzeichen FL xxxxx, wobei er beabsichtigte, mit dem Fahrzeug von einem Parkfeld vor dem Verkaufslokal des K in Y auf die angrenzende einzufahren.
Beim Ausrangieren aus dem Parkplatz stiess der durch A gelenkte PKW infolge des zu grossen Lenkeinschlages mit relativ hoher Geschwindigkeit mit der vorderen linken Ecke, Höhe Radkasten, mit der links ungefähr auf halber Höhe des Parkplatzes angebrachten grünen Werbe-/Einfahrttaffel des M-Lokals, einem davor angebrachten metallenen, weiss-gelb lackierten Schutzpfosten und einer zwischen Tafel und Pfosten am Boden angebrachten Verteilerdose aus grauem Plastik zusammen, wodurch diese Gegenständen beschädigt wurden. Das Fahrzeug des A verhakte sich dabei mit dem vorderen linken Kotflügel/Radkasten am Schutzpfosten.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den Personalien des A ergeben sich aus dessen eigenen Angaben in ON 1 und anlässlich der Schlussverhandlung (ON 9).
Dass A beim Rangieren des durch ihn gelenkten PKW bzw. beim Ausfahren aus dem Parkplatz beim K in Y die Werbe-/Einfahrttafel des M-Lokals und den dortigen Schutzpfosten touchierte, wird auch durch A nicht bestritten (vgl. ON 1 und ON 9). A bestätigte zudem bereits bei der Landespolizei (vgl. ON 1), dass er gleich nach dem Unfall aus dem Fahrzeug ausgestiegen sei und die Beschädigung an der Werbe-/Einfahrttafel und dem Schutzpfosten wahrgenommen habe.
Somit ist bereits durch diese Verantwortung des A der Unfallhergang bestätigt.
Der Unfallhergang ergibt sich zudem auch aufgrund der durch eine private Überwachungskamera auf dem M-Areal erfolgten Bildaufzeichnung, gegen deren Verwertung sich A jedoch unter Vorlage eines Schreibens der Datenschutzstelle (Beilage 1 zu ON 9) im Rahmen der Schlussverhandlung aussprach.
Dem genannten Schreiben der Datenschutzstelle ist jedoch keine rechtliche Argumentation zu einem Verwertungsverbot zu entnehmen, sondern diese hält lediglich fest, dass eine zulässige Verwertung der Aufzeichnung "aus Datenschutz-Sicht zu verneinen" sei. Mangels jeglicher rechtlich relevanter Aussage für das Strafverfahren ist dieses Schreiben aber nicht zu berücksichtigen.
Hinsichtlich dieser privaten Aufzeichnung liegt denn auch kein wie auch immer geartetes Beweisverwertungsverbot vor, da ein solches überhaupt nur im Hinblick auf durch Behörden zwangsweise erhobene Beweismittel vorliegen kann, was gegenständlich aber gerade nicht der Fall ist. Selbst bei zwangsweise behördlich erhobenen Beweismitteln sind Beweisverwertungsverbote zudem nur sehr zurückhaltend und dort anzunehmen, wo der Einbezug in die Beweiswürdigung ein konkretes und derart gewichtiges Interesse verletzen würde, dass das Interesse an einer inhaltlich richtigen Entscheidung dahinter zurücktritt; daher ist ein Beweisverwertungsverbot regelmässig auch nur dann zu prüfen, wenn nicht lediglich (heilbare) formale Gebrechen der Beweiserhebung vorliegen, sondern ein tatsächliches Beweiserhebungsverbot verletzt wurde (vgl. dazu WK StPO zu § 246 (altrechtlich), 48. Lieferung, Rz 49 ff).
Somit können die vorhandenen Aufzeichnungen (DVD in ON 1) für das gegenständliche Verfahren verwendet werden.
Aus diesen ergibt sich ebenfalls der dargestellte Ablauf des Unfallgeschehens, welches auch erkennbar ursächlich für die durch die Landespolizei festgestellten Schäden war, zumal der Zustand vor und nach der Kollision und der Deformationsvorgang klar erkennbar sind.
Im Gegensatz zu den Angaben des A hat dieser das Fahrzeug jedoch nicht zur Schadensbegutachtung verlassen, sondern das Fahrzeug, lediglich kurz zurückgesetzt, vom Fahrzeuginneren einen kurzen Blick auf den Schaden geworfen und dann den Parkplatz umgehend über die Z-Strasse verlassen. Das vorherige Zurücksetzen des Fahrzeuges war dabei zum einen aufgrund der Endposition, wie auch aufgrund der Tatsache notwendig, dass sich der obere Teil des Schutzpfostens im vorderen linken Radkasten des Fahrzeuges befand, was neben der Aufzeichnung ein weiterer Beleg für die Geschwindigkeit ist, mit der die Kollision erfolgte.
Rechtliche Würdigung:
Gemäss Art 85 Abs 1 SVG ist, wer Verkehrsregeln des SVG oder der aufgrund desselben erlassenen Verordnungen verletzt, wegen Übertretung zu bestrafen.
Als Grundregel statuiert das SVG dabei in Art 24 Abs 1, dass sich jedermann im Verkehr so verhalten muss, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Aus dieser allgemeinen Sorgfaltsregel leitet sich des Weiteren die Regel des Art 3 Abs 1 VRV ab, wonach der Fahrzeugführer bei Bedienung seines Fahrzeuges seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden hat.
Aufgrund der vorherigen Feststellungen ist nun davon auszugehen, dass A beim Ausrangieren aus dem Parkplatz seine Aufmerksamkeit nicht in genügender Weise der Strasse - zu welcher der öffentlich zugängliche Parkplatz zählt (Art 1 Abs 1 SVG) - und dem Verkehr zuwendete, zumal er offensichtlich infolge mangelnder Sorgfalt und damit fahrlässig (Art 95 Abs 1 erster Satz SVG) die am linken Parkplatzrand stehenden Hindernisse übersah bzw. den zum Rangieren vorhandenen Platz nicht richtig einschätzte. Damit ist davon auszugehen, dass A gegen Art 24 Abs 1 SVG iVm Art 3 Abs 1 VRV verstiess und sowohl objektiv wie auch subjektiv den Tatbestand des Art 85 Abs 1 SVG setzte, weshalb ein Schuldspruch erfolgen muss.
Ein Schuldausschlussgrund nach Art 95 Abs 1 zweiter Satz SVG liegt dabei nicht vor, da infolge des Unfallgeschehens nicht von einem besonders leichten Fall auszugehen ist, zumal der gewählte Einschlagwinkel und die Geschwindigkeit des Fahrzeuges definitiv nicht der Situation angepasst waren, sodass der Beschuldigte offensichtlich bei seinem Fahrmanöver die Strassen- und Verkehrssituation links von seinem Fahrzeug in relevanter Weise ausser Acht liess, was sich auch am verursachten Schaden und am bis in den Radkasten des Fahrzeuges eingedrungenen Schutzpfosten zeigt.
Strafzumessung:
Art 85 Abs 1 SVG sieht einen Strafrahmen von Busse bis zu CHF 5'000 bzw. Freiheitsstrafe von einem Monat im Nichteinbringlichkeitsfall vor.
Bei der Strafzumessung ist bei entsprechenden "Massendelikten" auf die in der Praxis regelmässig angewendeten Sätze abzustellen, ohne dass weitere spezial- oder generalpräventive Elemente (insbes. Vorstrafen, Unbescholtenheit oder geständige Verantwortung) im Speziellen Berücksichtigung finden müssten.
Entsprechend erscheint gemäss der herrschenden Praxis eine Busse von CHF 250 schuld- und tatangemessen. Dies dabei auch im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Beschuldigten, insbesondere seine finanzielle Situation, soweit diese bei "Massendelikten" überhaupt Berücksichtigung finden können (Art V Abs 2 StRAG).
Kosten:
Die Kosten des Verfahrens sind gemäss § 305 StPO im Fall der Verurteilung dem Verurteilten aufzuerlegen, wobei diese gegenständlich gemäss Art 40 GGG pauschal mit CHF 500 bestimmt werden."
5. Gegen das am 8. Januar 2014 verkündete Urteil meldete der Beschwerdeführer "vollumfängliche Berufung" an. Am 10. Januar 2014 wurde ihm die Urteilsausfertigung zugestellt. Am 24. Januar 2014 führte er dann die Berufung "wegen Nichtigkeit sowie des Ausspruchs über Schuld und Strafe" mit dem Antrag aus, das angefochtene Urteil im Sinne eines Freispruches abzuändern, allenfalls aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Gegenäusserung vom 11. Februar 2014, der Berufung keine Folge zu geben.
6. Ohne die Berufungsausführungen gesondert den einzelnen Berufungsgründen zuzuordnen, habe der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf das Schreiben der Datenschutzstelle vom 10. Oktober 2013 geltend gemacht, dass das Erstgericht zu Unrecht die privaten Videoaufzeichnungen auf öffentlichem Grund verwertet habe. Die Verwendung dieser Aufzeichnungen sei unzulässig, da die für den Einsatz der Videoüberwachungen erforderliche Bewilligung nicht eingeholt worden sei. Abgesehen davon verstosse eine solche Videoüberwachung gegen das Rechtmässigkeits- und Verhältnismässigkeitsprinzip und öffne der heimlichen Videoüberwachung des öffentlichen Raums und damit verbunden der Ahndung von Verstössen Tür und Tor.
Die Staatsanwaltschaft habe eingewendet, dass entgegen dem Schreiben der Datenschutzstelle ein Beweisverwertungsverbot nicht vorliege. Ein solches wäre nur dann zu beachten, wenn das Gesetz ein derartiges Verbot ausdrücklich statuiere; ein solches Verbot hinsichtlich von Videoaufnahmen könne der Strafprozessordnung nicht entnommen werden.
7. Das Obergericht gab der Berufung des Beschwerdeführers mit Urteil vom 2. April 2014 (ON 17) keine Folge. Es begründete sein Urteil zusammengefasst wie folgt:
7.1. Die Berufung des Beschwerdeführers sei in allen Punkten unbegründet.
Ob die Berufung gesetzmässig ausgeführt worden sei (weil der Beschwerdeführer die Berufungsausführungen nicht gesondert den geltend gemachten Berufungsgründen zugeordnet habe), könne offen bleiben, weil dies von der Staatsanwaltschaft nicht moniert worden sei.
Abgesehen davon könnten die Berufungsausführungen ohne weiteres den geltend gemachten Berufungsgründen zugeordnet werden. So bekämpfe der Beschwerdeführer mit der Schuldberufung die Feststellung des Erstgerichtes, wonach er mit "relativ hoher Geschwindigkeit" mit der Werbe-/Einfahrtstafel kollidiert sei. Zur Begründung führe er zwar lediglich an, es herrsche tagsüber auf der am Parkplatz vorbeiführenden Z-Strasse ein überaus starkes Verkehrsaufkommen, sodass ein Einbiegen in die Z-Strasse mit hoher Geschwindigkeit gar nicht möglich sei, und gebe sogleich zu verstehen, dass es im vorliegenden Fall gar nicht darum gehe, sondern vielmehr um die Grundsatzfrage, ob private Videoaufzeichnungen über einen öffentlich zugänglichen Bereich in einem Strafverfahren zu Lasten des Beschwerdeführers verwendet werden dürften. Das Erstgericht habe seine Annahme, dass er mit "relativ hoher Geschwindigkeit" kollidiert sei, zutreffend mit dem Mass der beschädigten Werbe-/Einfahrttafel sowie mit der Videoaufzeichnung begründet, die erkennen habe lassen, mit welcher Geschwindigkeit der Beschwerdeführer das Parkfeld verlassen habe. Dieser Begründung vermöge der Beschwerdeführer nichts entgegen zu setzen, weshalb das Obergericht auch keine Bedenken hinsichtlich der Übernahme dieser Feststellung habe.
7.2. Was die vom Beschwerdeführer angesprochene Grundsatzfrage angehe, sei davon auszugehen, dass die Beweisaufnahme vom Streben des Gerichtes und der Staatsanwaltschaft nach Erforschung der Wahrheit gelenkt werde. Der Strafprozessordnung liege somit der Grundsatz der materiellen Wahrheit zugrunde, demzufolge der Strafprozess prinzipiell den wahren Sachverhalt zutage fördern und so eine materiell richtige Entscheidung ermöglichen solle (vgl. Kirchbacher, in: WK zur Strafprozessordnung, Rz. 1 zu § 246).
Das bedeute, dass im Strafverfahren grundsätzlich alles, was nach logischen Regeln geeignet sei, Beweis zu erbringen und die Wahrheit zu erforschen, als Beweismittel herangezogen werden könne.
Eingeschränkt werden könne dieser Grundsatz durch sogenannte Beweisverbote (11 Os 62, 63/92 u. a.), wobei diese Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote umfassen könnten. Letztere untersagten die Verwertung eines rechtswidrig oder rechtmässig erhobenen Beweismittels oder eines bestimmten Sachverhaltes bei der Beweiswürdigung. Bei der Urteilsfällung habe das Gericht so vorzugehen, als wäre das betreffende Beweismaterial nicht vorhanden. Dies gelte auch dann, wenn das Beweismittel in der Schlussverhandlung vorgekommen sei.
Allerdings bestehe keine "Fernwirkung" von Beweisverwertungsverboten in der Hinsicht, dass Beweismittel, die aufgrund unverwertbaren Beweismaterials aufgefunden worden seien, ihrerseits unverwertbar wären (vgl. Kirchbacher, a. a. O., Rz. 58 zu § 246 mit weiteren Literaturnachweisen). Weiterführende Beweisaufnahmen würden demnach durch Beweisverwertungsverbote nicht gehindert.
Das Bestehen von Beweisverwertungsverboten hänge damit zusammen, dass im Strafverfahren die Ermittlung der Wahrheit zwar eine ganz zentrale Aufgabe darstelle, aber keinen unbedingten Vorrang vor der Wahrung anderer Interessen habe. Beweisverwertungsverbote könnten daher inhaltlich unrichtige Entscheidungen zur Folge haben. Daher bestehe grosse Zurückhaltung gegenüber Beweisverwertungsverboten. Beweisverwertungsverbote seien nur dann vertretbar, "wo die Einziehung in die Beweiswürdigung ein konkretes und derart gewichtiges Interesse verletzen würde, dass das Interesse an einer inhaltlich richtigen Entscheidung dahinter zurücktritt" (vgl. Schmoller, WRP 2002, 251). In diesem Sinne habe der deutsche BGH in jüngster Zeit wiederholt ausgesprochen, dass an der Wahrheitserforschung gemessen das Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme bedeute, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen sei (BGH St 40, 211 [217]; BGH St 44, 243).
7.3. Wende man diese allgemeinen Ausführungen auf den vorliegenden Fall an, sei Folgendes zu erwägen:
Der Beschwerdeführer sei wohl aufgrund der Videoaufzeichnungen als Täter identifiziert und von der Landespolizei am 19. Juli 2013 als Verdächtiger zur Sache einvernommen worden. Bei der Vernehmung vor der Landespolizei habe der Beschwerdeführer sogleich seine Täterschaft zugegeben; er habe nicht unter Berufung auf die nicht verwertbaren Videoaufzeichnungen seine Täterschaft in Abrede gestellt. Von seiner Verantwortung sei der Beschwerdeführer auch nicht in der Schlussverhandlung abgewichen, sodass schon aufgrund seiner Angaben der Sachverhalt abgeklärt und die Verurteilung habe erfolgen können. Das Erstgericht habe denn auch den Beschwerdeführer zu Recht aufgrund seiner Verantwortung in der Schlussverhandlung der Übertretung des SVG schuldig gesprochen, auch wenn er nur aufgrund der Videoaufzeichnungen als Täter habe identifiziert werden können.
Der Schuldspruch gründe daher nicht auf der Verwertung der Videoaufzeichnungen, sondern auf seiner (vorbehaltlosen) Verantwortung in der Schlussverhandlung, weshalb sich die Frage, ob die Videoaufzeichnungen überhaupt verwertbar seien, vorliegend gar nicht stelle.
7.4. Abgesehen davon, wäre bei der Annahme eines Beweisverwertungsverbotes grosse Zurückhaltung zu üben und im Sinne einer Interessenabwägung zu entscheiden, ob bei der Verwertung das persönliche Interesse des Beschwerdeführers oder sonstige übergeordnete Interessen so verletzt worden seien, dass das Interesse an einer inhaltlich richtigen Entscheidung dahinter zurückzutreten gehabt hätte.
Von einer solchen gewichtigen Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers oder sonstiger übergeordneter Interessen könne vorliegend nicht gesprochen werden. Auch wenn Bildaufnahmen an öffentlich zugänglichen Orten nach dem Datenschutzgesetz bewilligungspflichtig seien und die Aufnahme ohne Bewilligung erfolgt sei, wäre die damit verbundene Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers oder der sonstigen übergeordneten Interessen nicht dergestalt, dass sie eine Verwertung im Strafverfahren ausschliessen würden. Dazu komme, dass vorliegend eine private Bildaufnahme vorliege. Für solche privaten Videoaufzeichnungen bestehe grundsätzlich kein Verwertungsverbot. So habe der öOGH private Tonbandaufnahmen selbst dann für verwertbar erklärt, wenn diese strafrechtswidrig (§ 120 öStGB) gemacht worden seien (15 Os 3/92; 15 Os 140/04). Demgegenüber sehe die Strafprozessordnung gezielt bei staatlichen Eingriffen ausdrücklich die Vernichtung unverwertbarer Überwachungsergebnisse vor. So seien nach § 104 Abs. 4 StPO die durch unzulässige Überwachung des Fernmeldeverkehrs gewonnenen Aufzeichnungen zu vernichten, wenn der Inhaber der überwachten Fernmeldeanlage gegen die angeordnete Überwachung erfolgreich Beschwerde geführt habe. Für staatlich angeordnete Videoaufzeichnungen sehe die Strafprozessordnung keine vergleichbare Regelung vor. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hingewiesen habe, könnten Beweisverwertungsverbote nur dort zum Tragen kommen, wo das Gesetz ein derartiges Verbot ausdrücklich statuiere.
Die (prozessuale) Nichtigkeitsberufung des Beschwerdeführers erweise sich daher als unbegründet.
7.5. Da der Beschwerdeführer die Schuldberufung nicht weiter ausgeführt habe, könne darauf nicht näher eingegangen werden. Das Obergericht habe keine Bedenken hinsichtlich der vom Erstgericht verhängten Busse von CHF 500.00.
7.6. Der Kostenspruch stütze sich auf § 307 StPO. Die Gebühren des Berufungsverfahrens seien pauschal mit CHF 500.00 zu bestimmen.
8. Gegen dieses Urteil des Obergerichtes vom 2. April 2014 (ON 17) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 5. Mai 2014 fristgerecht Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret wegen der Verletzung der persönlichen Freiheit, der Geheim- und Privatsphäre im Sinne von Art. 32 Abs. 1 LV und Art. 8 EMRK sowie wegen Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren und von Verfahrensgarantien gemäss Art. 33 Abs. 3 LV und Art. 6 EMRK. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass der Beschwerdeführer durch das Urteil des Obergerichtes (ON 17) in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt wurde und deshalb das angefochtene Urteil aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen.
Seine Individualbeschwerde begründet der Beschwerdeführer zusammengefasst wie folgt:
8.1. Im vorliegenden Fall gehe es vor allem um die Grundsatzfrage, ob die Verwertung von nicht bewilligten privaten Videoaufzeichnungen im öffentlichen Raum in einem Strafverfahren ohne jegliche Einschränkung zulässig sei. Diese Frage werde vom Obergericht vorbehaltlos bejaht. Das Ganze gipfle in der Aussage, Beweisverwertungsverbote kämen nur dort zum Tragen, wo das Gesetz ein derartiges Verbot ausdrücklich statuiere. Im Übrigen gründe der Schuldspruch nicht auf der Verwertung von Videoaufzeichnungen, sondern auf seiner (vorbehaltlosen) Verantwortung in der Schlussverhandlung, sodass sich die Frage, ob Videoaufzeichnungen überhaupt verwertbar seien, gar nicht stelle. Diese Argumentation sei für den Beschwerdeführer schlicht nicht nachvollziehbar und damit willkürlich.
Bei der Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Polizei habe er den ihm vorgehaltenen Sachverhalt grundsätzlich nicht in Frage gestellt oder gar abgestritten. Denn aufgrund des sich aus den Videoaufzeichnungen ergebenden Sachverhalts sei dem Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt gar keine andere Wahl geblieben, als einzuräumen, dass der ihm vorgeworfene Sachverhalt zutreffe. So jedenfalls hätte er es sich damals gedacht. Nach den gemachten Erfahrungen würde er jedem dringend davon abraten, irgendeinen Sachverhalt, dessen Nachweis sich auf unzulässige Videoaufnahmen abstütze, zu bestätigen.
Dabei werde der Tatsache, dass es sich nicht etwa um eine behördlich angeordnete, sondern um eine von der DatenschutzsteIle nicht ausdrücklich bewilligte private Videoüberwachung handle, welche nicht nur den privaten Bereich, sondern auch den öffentlichen Bereich erfasse, keine Bedeutung beigemessen.
Vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung in den umliegenden zivilisierten Ländern zur Problematik von Videoaufzeichnungen im Allgemeinen sei die Schlussfolgerung des Obergerichtes, bei der gegenständlichen privaten Aufzeichnung liege kein wie immer geartetes Beweisverwertungsverbot vor, absolut nicht nachvollziehbar. Ein solches Beweisverwertungsverbot könne nur im Hinblick auf durch Behörden zwangsweise erhobene Beweismittel vorliegen (Ziff. 4. der angefochtenen Entscheidung). Spinne man diesen Gedanken weiter, so seien private Aufzeichnungen ohne jegliche Einschränkung zulässig und auch verwertbar. Nach dem Grundsatz: was nicht ausdrücklich verboten sei, sei erlaubt.
Dies im Gegensatz zu von den Behörden zwangsweise erhobenen Beweismitteln. Dort könnten laut Obergericht Beweisverwertungsverbote zum Tragen kommen. Diese "Logik" sei für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar.
Es stehe fest, dass hinsichtlich des Einsatzes der Videoüberwachung durch das McDonald's Restaurant mangels entsprechender AntragsteIlung keine Genehmigung seitens der DatenschutzsteIle vorgelegen habe. Daraus ergebe sich, dass die Videoaufnahmen rechtswidrig gemacht worden seien. Dabei sei es müssig, zu fragen, ob eine entsprechende Bewilligung seitens der DatenschutzsteIle erteilt worden wäre. Entscheidend sei einzig, dass im vorliegenden Fall in rechtswidriger Art und Weise private Videoaufnahmen an einem öffentlich zugänglichen Ort gemacht und in einem Strafverfahren verwendet worden seien. Mit dieser Frage habe sich das Obergericht nicht auseinandergesetzt.
Die Tatsache, dass Videoüberwachungen im Allgemeinen einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht von erheblichem Gewicht bewirkten (Bundesverfassungsgericht 1 BvR 2368/06), sei dem Obergericht offensichtlich fremd.
8.2. Ebenso wenig habe eine Interessenabwägung stattgefunden: Konkret hätte abgewogen werden müssen, ob das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das Rechtsgut der persönlichen Freiheit des von der Massnahme Betroffenen gemäss Art. 32 LV überwiege. Unter der Annahme, dass die Verwertung von Videoaufzeichnungen im Strafverfahren als zulässige betrachtet werde, müsste in jedem Einzelfall eine Interessenabwägung stattfinden. Eine solche Abwägung müsste zum Ergebnis führen, dass Videoaufzeichnungen nur dann verwertet werden dürften, wenn das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen überwiege (BGE 131 I 272). Bezogen auf den vorliegenden Fall würde dies im Ergebnis bedeuten, dass das öffentliche Interesse an der strafrechtlichen Verfolgung von SVG-Lappalien die Verwendung von privaten (nicht bewilligten) Videoaufzeichnungen nicht rechtfertigen könne.
9. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 8. Mai und das Obergericht mit Schreiben vom 9. Mai 2014 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
10. Mit Schreiben vom 26. November 2014 teilte der Staatsgerichtshof dem Beschwerdeführer mit, dass die nicht-öffentliche Schlussverhandlung (Wiedereröffnung) in der Beschwerdesache zu StGH 2014/60 am Montag, den 15. Dezember 2014, 9.00 Uhr, in folgender Gerichtsbesetzung stattfinde: Vorsitzender: Präsident lic. iur. Marzell Beck; Richter: B, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller, lic. iur. Siegbert Lampert und Dr. Peter Schierscher.
10.1. Daraufhin lehnte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2014 fristgerecht (Art. 12 LVG) B als Richter in seiner Beschwerdesache ab und begründete seinen Ablehnungsantrag wie folgt:
Aufgrund der Tätigkeit des Richters B als ständiger Rechtsberater und Haus-Gutachter der Regierung sei von einem besonderen Pflicht- und Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und der Regierung und damit der Exekutive auszugehen. Es liege damit ein Ablehnungsgrund im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. b StGHG vor.
10.2. Der vom Beschwerdeführer abgelehnte Richter B nahm dazu am 5. Dezember 2014 wie folgt Stellung:
Er erachte sich nicht als befangen. Er habe im abgelaufenen Jahr eine einzige Stellungnahme für die Regierung des Fürstentums Liechtenstein erarbeitet, die sich auf das Postulat zum Gemeindebürgerrecht bezogen habe. Die Arbeit sei nach vorgängiger Information des Präsidenten des Staatsgerichtshofes, der keinen Einwand erhoben habe, erstellt worden. Dies vor dem Hintergrund, dass es sich um eine primär rechtspolitische Fragestellung gehandelt habe, die zwar eine gewisse öffentliche Aufmerksamkeit geniesse, deren volkswirtschaftliche und gesellschaftspolitische Implikationen aber vergleichsweise gering seien. Zudem sei ein spezifisches Interesse der Regierung an einem bestimmten Ergebnis nicht erkennbar gewesen. Welche rechtspolitischen Massnahmen auch immer als Ausfluss dieses Gutachtens von den Entscheidungsträgern gesetzt würden, es bleibe offen, ob und in welcher Weise der Staatsgerichtshof jemals mit dem Gegenstand befasst werde. Auch der vorliegende Fall habe weder inhaltlich noch von den beteiligten Parteien her mit dem Gutachten auch nur in Ansätzen zu tun. Ein Abhängigkeitsverhältnis gegenüber der Regierung bestehe schon deshalb nicht, weil die Einkünfte aus dem Gutachten ausschliesslich dem Liechtenstein-Institut zugeflossen seien. Die Auftragssumme bewege sich in einem Rahmen, der für das Liechtenstein-Institut wiederum in keiner Weise existenziell sei.
11. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters infolge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlungen vom 2. September und 15. Dezember 2014 wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Zunächst ist auf den Ablehnungsantrag gegen den Richter B einzugehen. Hierfür ist gemäss Art. 11 Abs. 2 StGHG in der Schlussverhandlung der Senat zuständig. Dieser hat, nachdem der abgelehnte Richter im Sinne der Rechtsprechung des Staatgerichtshofes, wonach das Recht auf den ordentlichen Richter auch beinhaltet, dass ein Befangenheitsantrag nach Möglichkeit nicht von demjenigen Richter beurteilt werden soll, gegen den sich der Antrag richtet (StGH 2002/56, LES 2005, 149 [152, Erw. 3.1], für die Beratung und Abstimmung über seine Ablehnung in den Ausstand getreten ist, wie folgt erwogen:
1.1. Das in Art. 33 Abs. 1 LV gewährleistete Recht auf den ordentlichen Richter beinhaltet auch die richtige Besetzung des Gerichtes und damit im Zusammenhang auch dessen Besetzung mit unabhängigen und unbefangenen Richtern (StGH 2003/92, Erw. 2.1 und dort zitierte Rechtsprechung und Literatur). Auch wenn bei der Frage der Befangenheit eines Richters an sich schon ein begründeter Anschein der Befangenheit genügt, steht andererseits der Anspruch auf den unbefangenen Richter in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den (primären) gesetzlichen Richter. Weder soll sich ein Richter unter Berufung auf den Ausstand unbequemer Prozesse entschlagen können, noch soll sich eine Partei durch die Stellung von Befangenheitsanträgen die Besetzung des Gerichtes zusammenstellen können, d. h. das Gericht in seiner ordentlichen Besetzung ohne Notwendigkeit in den Ausstand versetzen. Eine Befangenheit darf somit nicht leichthin angenommen werden, sondern es müssen effektive, sachliche Gründe für die Befangenheit vorliegen. Dabei müssen die Gründe entweder direkt in der Richterperson selbst vorhanden oder auf äussere Gegebenheiten zurückzuführen sein. Es muss sich um Umstände handeln, die den berechtigten Anschein einer Befangenheit, die Gefahr einer Voreingenommenheit hervorrufen können. Das Misstrauen muss in objektiver Weise gerechtfertigt sein. Subjektive Befürchtungen der Verfahrensparteien allein reichen nicht aus (vgl. StGH 2011/12, Erw. 3.2 und StGH 2010/81, Erw. 2.2 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 272 mit Rechtsprechungsnachweisen).
Ebenso genügt es nicht, wenn sich ein Richter subjektiv als befangen erachtet, wenn dies objektiv nicht der Fall ist (siehe StGH 2011/12, Erw. 3.2; StGH 2009/4, Erw. 2.3 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] unter Verweis auf StGH 2000/16, Erw. 3.1).
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist somit dann zugunsten der Ablehnung des Richters zu entscheiden, wenn sachliche Gründe vorliegen, die an der Unbefangenheit vernünftigerweise Zweifel entstehen lassen. Dabei sind die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigten. Das Ablehnungsverfahren soll eine objektive Prüfung der Rechtssache durch unabhängige und unparteiische Richter gewährleisten. Es sollte aber nicht missbraucht werden (StGH 2009/65, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/67, Erw. 2.1.4 und StGH 2009/68, Erw. 2.2.5).
1.2. Der Beschwerdeführer stützt seinen Ablehnungsantrag explizit und ausschliesslich auf Art. 11 Abs. 1 Bst. b StGHG, wonach ein Richter des Staatsgerichtshofes selbst seinen Ausstand erklären oder von den Parteien abgelehnt werden kann, wenn zwischen ihm und einer Partei entweder eine besondere Freundschaft oder eine persönliche Feindschaft oder ein besonderes Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht.
Er begründet seinen Ablehnungsantrag nämlich lediglich damit, dass aufgrund der Tätigkeit des Richters B als ständiger Rechtsberater und Haus-Gutachter der Regierung von einem besonderen Pflicht- und Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und der Regierung und damit der Exekutive auszugehen sei. Es liege sohin ein Ablehnungsgrund im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. b StGHG vor.
1.3. Da aber einerseits die Regierung des Fürstentums Liechtenstein (Exekutive) im verfahrensgegenständlichen Verfahren vor dem Staatsgerichtshof keine Verfahrenspartei bzw. Verfahrensbeteiligte ist und andererseits das hier angefochtene Urteil des Obergerichtes ein (Hoheits-)Akt der Judikative ist, ist für den Staatsgerichtshof nicht ersichtlich, inwieweit der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ablehnungsgrund im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. b StGHG überhaupt vorliegen soll.
Weitere Gründe bzw. Umstände und Tatsachen im Sinne der oben aufgezeigten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes respektive im Sinne des Art. 11 Abs. 1 Bst. c StGHG, die an der Unbefangenheit des Richters B vernünftigerweise Zweifel entstehen lassen, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Solche sind für den Staatsgerichtshof auch nicht ersichtlich, sodass der Ablehnungsantrag gegen den Richter B aufgrund der vorstehenden Erwägungen spruchgemäss abzuweisen war.
2. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer erhobenen Individualbeschwerde hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
2.1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obergerichtes vom 2. April 2014, 14 EU.2013.138-17, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: in Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2.2. Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Garantien der persönlichen Freiheit, der Geheim- und Privatsphäre im Sinne von Art. 32 Abs. 1 LV und Art. 8 EMRK sowie des fairen Verfahrens und von Verfahrensgarantien gemäss Art. 33 Abs. 3 LV und Art. 6 EMRK, ohne dabei jedoch konkret auszuführen, inwiefern in die Schutzbereiche dieser Grundrechte eingegriffen worden sein soll. Den Ausführungen des Beschwerdeführers liegt jedoch das zentrale Argument zugrunde, dass im Beschwerdefall ein Verbot der Verwendung unrechtmässig erlangter Beweise im Strafverfahren bestehe und deshalb die private Videoaufzeichnung nicht hätte verwertet werden dürfen. Damit rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Rechts auf Verteidigung in Strafsachen bzw. die Verletzung des Gebots des fairen Verfahrens.
2.2.1. Das in Art. 33 Abs. 3 LV positiv-rechtlich verankerte Grundrecht auf Verteidigung in Strafsachen wird auf völkerrechtlicher Ebene durch Art. 6 EMRK, Art. 2 7. ZP-EMRK sowie durch Art. 14 UNO-Pakt II ergänzt und konkretisiert (vgl. Tobias Michael Wille, Recht auf wirksame Verteidigung, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 437, Rz. 1). Hinsichtlich des Schutzbereichs von Art. 6 Abs. 3 Bst. d EMRK wurde vom Staatsgerichtshof bereits mehrfach festgehalten, dass Art. 33 Abs. 3 LV keinen darüber hinausgehenden Grundrechtsschutz gewährleistet (StGH 2000/27, LES 2003, 178 [181, Erw. 2.2]).
Die in Art. 6 EMRK enthaltenen Mindestgarantien definieren den sachlichen Schutzbereich des allgemeinen Gebots eines fairen Verfahrens. Um die Effektivität dieses Grundrechts zu verdeutlichen, spricht der Staatsgerichtshof im Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 3 LV regelmässig vom Recht auf wirksame Verteidigung. Demnach soll eine wirkungsvolle Verteidigung des vom strafrechtlichen Verfahren Betroffenen sichergestellt werden, wobei die Einhaltung der prozessualen Bestimmungen auch in materieller Hinsicht zu einem korrekten Ergebnis des Verfahrens führen soll (vgl. Tobias Michael Wille, Recht auf wirksame Verteidigung, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 449 f., Rz. 11; siehe auch StGH 2005/30, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) garantiert Art. 6 EMRK das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren, enthält aber keine grundsätzlichen Bestimmungen über die Zulässigkeit von Beweismitteln. Dies sei in erster Linie eine Angelegenheit nationaler Gesetzgebung. Der Gerichtshof schliesst daher nicht grundsätzlich und abstrakt aus, dass rechtswidrig erlangte Beweismittel im Einzelfall zulässig sein können. Er prüft allein, ob das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer insgesamt fair gewesen ist (Urteil i. S. Schenk gegen Schweiz vom 12. Juli 1988, Serie A, Bd. 140, Ziff. 46 = EuGRZ 1988, S. 394; vgl. aus jüngerer Zeit: Urteil i. S. Khan gegen Grossbritannien vom 12. Mai 2000, Recueil CourEDH 2000-V, S. 303, Ziff. 34; Urteil i. S. P. G. und J. H. gegen Grossbritannien vom 25. September 2001, Recueil CourEDH 2001-IX, S. 233, Ziff. 76; Urteil i. S. Allan gegen Grossbritannien vom 5. November 2002, Recueil CourEDH 2002-IX, S. 63, Ziff. 42).
In der Praxis des Gerichtshofes steht für die Frage der Verwertbarkeit von Beweisen, die unter Verstoss von Art. 8 EMRK beschafft wurden, das Fairnessgebot von Art. 6 Ziff. 1 EMRK im Vordergrund (vgl. Urteil Schenk, a. a. O., Ziff. 45 ff.; Urteil Khan, a. a. O., Ziff. 34 ff.; Urteil P. G. und J. H., a. a. O., Ziff. 76 ff.; Urteil i. S. Allan gegen Grossbritannien vom 5. November 2002, Recueil CourEDH 2002-IX, S. 63, Ziff. 42). In einzelnen Fällen hat er zusätzlich eine ausdrückliche Überprüfung im Hinblick auf die Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK vorgenommen (Urteil Schenk, a. a. O., Ziff. 50 f.; vgl. auch Jochen Abr. Frowein/Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl u. a. 1996, Rz. 110 bei Fn. 467 zu Art. 6 EMRK). Ebenso macht der EGMR die Verwertbarkeit eines derartigen Beweismittels davon abhängig, ob die Verteidigungsrechte des Angeklagten gewahrt wurden. So berücksichtigt er namentlich, ob der Angeklagte die Authentizität der Aufnahme in Frage stellen und ihrer strafprozessualen Verwendung widersprechen sowie Fragen an allfällige Belastungszeugen stellen konnte (vgl. Urteil Schenk, a. a. O., Ziff. 47; Urteil Khan, a. a. O., Ziff. 35; Urteil P. G. und J. H., a. a. O., Ziff. 77; Urteil Allan, a. a. O., Ziff. 43).
2.2.2. Der Gerichtshof berücksichtigte im Urteil Schenk ausserdem, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers nicht allein auf dem fraglichen Beweismittel beruhte (Urteil Schenk, a .a. O., Ziff. 48). Der Gerichtshof hat aber in seiner jüngeren Rechtsprechung erläutert, dem Umstand, dass im Urteil Schenk weitere Beweise vorgelegen hätten, sei keine entscheidende Bedeutung zugekommen. Wenn das widerrechtlich erlangte Beweismittel stichhaltig und zuverlässig sei, erweise sich der Bedarf nach zusätzlichen Beweisen als weniger gross (Urteil Khan, a. a. O., Ziff. 37; Urteil Allan, a. a. O., Ziff. 43).
Aus den beiden letztgenannten Entscheidungen ergibt sich folgende weitere Präzisierung: Der Gerichtshof erachtet eine Abhörung oder Videoaufnahme durch die Polizei zu strafprozessualen Zwecken als Beweismittel, trotz allfälliger Verletzung von Art. 8 EMRK bei der Beschaffung, mit dem Gebot eines fairen Verfahrens grundsätzlich als vereinbar, solange Handlungen bzw. Äusserungen des Beschuldigten aufgezeichnet werden, die er aus eigenem Antrieb und ohne äussere Beeinflussung macht und ihm dabei keine Falle gestellt worden ist (Urteil Khan, a. a. O., Ziff. 36 ff.; Urteil Allan, a. a. O., Ziff. 42 ff., 50 ff.).
2.2.3. Demzufolge kann sich der Staatsgerichtshof hier auf die Überprüfung beschränken, ob im angefochtenen Urteil gegen das Fairnessgebot von Art. 6 Ziff. 1 EMRK verstossen wurde. Dabei geht es um die Frage, ob die privat gewonnene Videoaufnahme die Verwertbarkeit als Beweismittel für eine strafrechtliche Verurteilung verunmöglicht. Mitberücksichtigt werden muss dabei auch die Aussage des Beschwerdeführers, auf die sich die Verurteilung des Beschwerdeführers ebenfalls stützte, und ob die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers verletzt wurden.
2.2.4. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die private Videoaufzeichnung illegal erlangt worden sei, weil keine Bewilligung für die private Videoaufnahme auf privatem, aber einem gemäss Art. 6a DSG öffentlich zugänglichen Ort eingeholt worden sei, weshalb sie nicht hätte verwertet werden dürfen. Er setzt sich in seiner Individualbeschwerde aber nicht mit seiner eigenen Aussage auseinander, die er in der Schlussverhandlung nochmals zu seiner Verantwortung erhob, auf die sich die strafrechtliche Verurteilung zusätzlich abstützte. Er legt letztendlich auch nicht dar, inwiefern seine Verteidigungsrechte im Strafverfahren konkret verletzt worden seien.
2.2.5. In Bezug auf das behauptete Beweisverwertungsverbot ist Folgendes zu berücksichtigen: Nach der StPO kommen Beweisverwertungsverbote nur dort zum Tragen, wo das Gesetz ein solches Verbot ausdrücklich normiert. Aus der rechtswidrigen Gewinnung eines Beweismittels ergibt sich im Allgemeinen, von im Gesetz ausdrücklich geregelten Ausnahmen abgesehen, kein Verbot der Verwertung dieser Beweismittel (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO, 3. Aufl., E 7a zu § 3).
Ein gesetzlich normiertes Beweisverwertungsverbot lag im konkreten Fall nicht vor.
2.2.6. Zudem ist das Verfahren auch nach den Grundsätzen des fair trial abgeführt worden. Der Beschwerdeführer bemängelt deshalb auch zu Recht nicht, dass seine Verteidigungsrechte im Strafverfahren verletzt worden seien. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Verwertung der Videoaufzeichnung nicht zu beanstanden.
Letztlich übersieht der Beschwerdeführer noch, dass die Videoaufzeichnung gar nicht einzig ausschlaggebend für dessen Verurteilung war, sondern dessen eigene Verantwortung, die er nochmals in der Schlussverhandlung wiederholte. Auch ohne Verwertung der Videoaufzeichnung wäre er folglich verurteilt worden. Selbst wenn diese private Videoaufnahme, die zur Identifikation des Beschwerdeführers führte, nicht verwertbar sein sollte, so wäre doch die Aussage des Beschwerdeführers verwertbar gewesen. Es besteht nämlich in der Tat keine Fernwirkung dahin, dass Beweismittel, die aufgrund unverwertbaren Beweismaterials aufgefunden worden sind, ihrerseits unverwertbar wären (vgl. Kurt Kirchbacher, Wiener Kommentar zur Strafprozessordnung, Rz. 58 zu § 246 mit weiteren Literaturnachweisen).
Somit ist das angefochtene Urteil aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden und der geltend gemachte Beschwerdegrund liegt nicht vor.
2.3. Auf die weiteren erhobenen Grundrechtsrügen, namentlich der Verletzung der persönlichen Freiheit, der Geheim- und Privatsphäre im Sinne von Art. 32 Abs. 1 LV und Art. 8 EMRK, die jedoch nicht näher begründet wurden, ist mangels Substantiierung (vgl. dazu StGH 2011/80, Erw. 1.2 f. und StGH 2011/81, Erw. 1.2 f. [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]) nicht weiter einzugehen.
3. Da der Beschwerdeführer somit mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich war, war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
4. Was die Herabsetzung des Streitwertes betrifft, so ist auf die ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu verweisen, wonach in einem Fall wie diesem in sinngemässer Anwendung des Privatbeteiligteninteresses gemäss Art. 11 Ziff. 9 Bst. a des Rechtsanwaltstarifgesetzes ein Streitwert von CHF 1'000.00 anzunehmen ist (siehe StGH 2006/28, Erw. 10 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1997/1, LES 1998, 201 [206, Erw. 5] mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen; vgl. dazu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 678 f. mit Rechtsprechungsnachweisen). Der vom Beschwerdeführer angegebene Streitwert von CHF 20'000.00 war somit auf CHF 1'000.00 herabzusetzen.
Gemäss dem herabgesetzten Streitwert beläuft sich die gegenständliche Eingabegebühr auf CHF 17.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 Bst. a GGG) und die Urteilsgebühr auf CHF 68.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG). Insgesamt ergibt dies Gerichtskosten in Höhe von CHF 85.00.
Da der Beschwerdeführer aber bereits die Eingabegebühr auf der Basis des Streitwertes von CHF 20'000.00 und somit nach Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 Bst. d GGG in Höhe von CHF 85.00 bezahlt hat, waren gegenständlich die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr, lediglich zu bestimmen.