StGH 2014/058
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 1. September 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K Foundation
vertreten durch:
Dr. Friedrich Wohlmacher und/oder Dr. Stefan Becker Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshof vom 11. April 2014, VGH2014/019
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 50'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 11. April 2014, VGH 2014/019, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Am 20. Mai 2013 stellte die schwedische Steuerverwaltung (Skatteverket, Swedish Tax Agency, International Tax Office, Stockholm, Schweden), - gestützt auf das Abkommen zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein - und der Regierung des Königreichs Schweden über den Informationsaustausch in Steuersachen vom 17. Dezember 2012, LGBl. 2012 Nr. 119 (TIEA-SE), ein Steueramtshilfeersuchen an die Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein.
Die ersuchende Behörde führte im Wesentlichen Folgendes aus:
Die schwedischen Steuerbehörden führten eine steuerrechtliche Untersuchung durch. In diesem Zusammenhang betreffe das gegenständliche Steueramtshilfeersuchen den Erwerb von Liegenschaften in Ägypten und den USA. Es betreffe die (schwedischen) Einkommenssteuern für die Kalenderjahre 2011 und 2012. Untersucht würden die schwedischen Gesellschaften L AB und M AB sowie Herr A, der in Schweden wohnhaft sei. L AB werde von M AG, diese wiederum von einer englischen Gesellschaft gehalten. Diese wiederum werde von einer Gesellschaft auf den British Virgin lslands (BVI) gehalten. Eigentümer der BVI-Gesellschaft sei die Beschwerdeführerin. B, Vaduz, sei Direktor der BVI-Gesellschaft. Eingetragener Aktionär der BVI-Gesellschaft sei N Limited, Tortola, BVI. N sei "trustee" der Beschwerdeführerin. N habe seine Adresse in Liechtenstein, Vaduz.
A führe die schwedischen Gesellschaften und treffe die strategischen Entscheidungen. Er habe auch Dokumente für die englische Muttergesellschaft unterzeichnet. Die schwedischen Steuerbehörden gingen davon aus, dass A der letztlich wirtschaftlich Berechtigte der Unternehmensgruppe sei.
Die L AB habe im Jahr 2008 eine Liegenschaft in Ägypten erworben. M AG habe im Jahr 2010 eine Liegenschaft in den USA erworben. Gemäss Auskunft der Gesellschaften handle es sich bei der ägyptischen Liegenschaft um ein Feriendomizil für Angestellte. Sie hätten weiter angegeben, dass der Erwerb der Liegenschaft in Florida ein Teil der geplanten Expansion auf dem amerikanischen Markt darstelle und dass sie deshalb ein Geschäft in den USA begonnen hätten. Sie würden angeben, dass die Liegenschaft als Büro und Lager sowie für Unterkunft und Unterhaltung diene. Die Geschäftsadresse der Gesellschaft in den USA sei jedoch nicht dieselbe Adresse wie jene der erworbenen Liegenschaft. Deshalb gingen die schwedischen Steuerbehörden davon aus, dass die Liegenschaft für Privatzwecke von A erworben worden sei. Die Gesellschaften hätten nur einige wenige Angestellte. Wenn die Liegenschaften für die Privatzwecke von Herrn A erworben worden seien, werde A diesbezüglich besteuert.
Die schwedischen Steuerbehörden würden untersuchen, ob A hinsichtlich seines Verfügungsrechts über die Ferienliegenschaften in Ägypten und den USA besteuert werden müsse. Hierfür sei es notwendig, Informationen darüber zu erlangen, ob A die Liegenschaft direkt oder indirekt halte.
2. Über Aufforderung der Steuerverwaltung vom 27. Mai 2013 reichte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Juni 2013 die von den schwedischen Steuerbehörden ersuchten Unterlagen bei der Steuerverwaltung ein (Akt Steuerverwaltung ON 4 und 5). Am 22. Juli 2013 reichte die Beschwerdeführerin bei der Steuerverwaltung eine Stellungnahme ein. Weitere Stellungnahmen der Beschwerdeführerin erfolgten am 24. Juli 2013 (Akt Steuerverwaltung ON 7, 8, 9). Am 24. Juli 2013 unterbreitete die Steuerverwaltung der ersuchenden Behörden die wesentlichen Argumente der Beschwerdeführerin und ersuchte um Stellungnahme (Akt Steuerverwaltung ON 10).
3. Am 2. September 2013 erstattete die ersuchende Behörde eine entsprechende Stellungnahme (Akt Steuerverwaltung ON 12), worin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde:
Die schwedischen Steuerbehörden hätten schon im Jahr 2010, als die Untersuchung begonnen habe, Informationen über die Struktur der Unternehmensgruppe und über die Eigentümerschaft dieser Gruppe von den Vertretern des Herrn A eingefordert. Es sei der Steuerbehörde jedoch nicht möglich gewesen, mit Herrn A selbst in Kontakt zu treten. In einem Treffen mit dem Vertreter von Herrn A im September 2011 seien diese Informationen wiederum verlangt worden. Der Vertreter von Herrn A habe dabei erwähnt, dass Herr A der Begünstigte der Beschwerdeführerin sei.
4. Mit Verfügung vom 11. September 2013, SE 333-2013 ON 13, entschied die Steuerverwaltung, der ersuchenden Behörde Amtshilfe aufgrund des Ersuchens vom 20. Mai 2013 zu leisten (Akt Steuerverwaltung ON 13, 17a, 17b).
5. Der gegen diese Verfügung von der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde gab der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 8. November 2013, VGH 2013/113, insoweit Folge, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Verwaltungssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Steuerverwaltung zurückgeleitet wurde.
Begründet wurde dies damit, dass die Steuerverwaltung die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, weil sie die Stellungnahme der ersuchenden Behörde vom 2. September 2013 der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis gebracht habe.
6. Mit Schreiben vom 26. November 2013 übermittelte die Steuerverwaltung der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der ersuchenden Behörde vom 2. September 2013 und das E-Mail der ersuchenden Behörde vom 23. Oktober 2013 zur Stellungnahme (Akt Steuerverwaltung ON 24). Mit dem erwähnten E-Mail hatte die ersuchende Behörde der Steuerverwaltung mitgeteilt, dass am 3. September 2013 ein Treffen mit dem Vertreter stattgefunden habe, doch habe er keine neuen Informationen geliefert, sondern erklärt, die schwedischen Gesellschaften hätten keine Möglichkeit, Informationen von der Beschwerdeführerin in Liechtenstein zu beschaffen. Der Vertreter habe jedoch in einem Telefongespräch im Jahr 2012 erklärt, A sei Begünstigter der Stiftung (Akt Steuerverwaltung ON 21).
7. Mit Verfügung vom 21. Februar 2014 entschied die Steuerverwaltung u. a. wie folgt:
1. Die Steuerverwaltung leistet der Swedish Tax Agency, Stockholm. Amtshilfe aufgrund des Ersuchens vom 20. Mai 2013 betreffend 1) A, 2) L AB, 3) M AB und 4) K Foundation, Vaduz.
2. Die Steuerverwaltung übermittelt der Swedish Tax Agency, Stockholm folgende Informationen:
2.1. Unterlagen:
• Application form vom 26. Juni 2003: Auf diesem Dokument werden geschwärzt:
der Name "C" samt Adresse und Unterschrift;
Auf Seite 2 die Kosten sowie die Unterschrift von C;
• Stiftungsurkunde vom 10. Juli 2003;
• Amtsbestätigung vom. 10. Juli 2003;
• Statuten der K Foundation vom 10. Juli 2003;
• Beistatuten der K Foundation vom 23. Februar 2004:
Auf diesem Dokument werden geschwärzt:
Pkt. 2: Name, Geburtsdatum und Verwandtschaftsverhältnis von D;
Pkt.3: Namen und Geburtsdaten von E und F;
• Jahresrechnung per 31.12.2011:
• Jahresrechnung per 31.12.2012;
2.2. Auskünfte:
• Name und Adresse des Settlors/Gründers der K Foundation:
A, ..........., Schweden;
• Name und Adresse des Begünstigten/wirtschaftlich Berechtigten:
A, ........... Schweden;
• Die K Foundation ist privatnützig.
8. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 11. März 2014 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie beantragte, dass der Verwaltungsgerichtshof die angefochtene Verfügung aufheben und aussprechen wolle, dass der ersuchenden Behörde aufgrund ihres Ersuchens vom 20. Mai 2013 keine Amtshilfe geleistet werde. Eventualiter wolle der ersuchenden Behörde nur die Übersicht mit dem Titel "K Foundation - Group Governments Chart" vom 20. Januar 2013 übermittelt werden.
9. Der Verwaltungsgerichtshof gab dieser Beschwerde mit Urteil vom 11. April 2014, VGH 2014/019, keine Folge und begründete dies wie folgt:
9.1. Auf die vorliegende Verwaltungssache seien in materieller Hinsicht die Bestimmungen des TIEA-SE und des Gesetzes vom 30. Juni 2010 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz; SteAHG), LGBI. 2010 Nr. 246, und in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Bestimmungen des SteAHG (Art. 28 SteAHG) und des Landesverwaltungspflegegesetzes (LVG) anwendbar.
9.2. Die Beschwerdeführerin bringe vor, aus dem gegenständlichen Amtshilfeersuchen ergebe sich, dass die ersuchende Behörde bereits wisse, dass A Begünstigter und somit wirtschaftlicher Eigentümer der Beschwerdeführerin und der darunter angesiedelten Gesellschaften, die die ersuchende Behörde aufgelistet habe, sei.
Diesem Vorbringen sei entgegenzuhalten, dass die ersuchende Behörde gerade auch in ihrem E-Mail vom 23. Oktober 2013 mitgeteilt habe, dass sie keine schriftliche Bestätigung darüber habe, dass Herr A Begünstigter und wirtschaftlich Berechtigter der Beschwerdeführerin sei. Daraus sei ersichtlich, dass die ersuchende Behörde hierüber schriftliche Unterlagen benötige, um nicht nur die beiden schwedischen Gesellschaften M AB und L AB, sondern insbesondere auch den schwedischen Steuerpflichtigen A richtig zu besteuern. Entsprechend seien diese Unterlagen für die schwedischen Steuerbehörden relevant.
Im Übrigen verstehe man unter "Informationen" nicht nur telefonische Erklärungen eines Vertreters des Herrn A gegenüber der schwedischen Steuerbehörde, sondern "alle Tatsachen, Erklärungen, Unterlagen oder Aufzeichnungen in jeglicher Form" (Art. 3 Abs. 1 Bst. b SteAHG). Wenn den schwedischen Steuerbehörden die ihnen bisher vorliegenden Informationen für die richtige Veranlagung von A noch nicht ausreichten, müssten sie sich weitere Informationen, wie Unterlagen von der Beschwerdeführerin, beschaffen.
9.3. Die Beschwerdeführerin bringe vor, es handle sich beim gegenständlichen Steueramtshilfeersuchen um eine fishing expedition, denn die ersuchende Behörde wolle mit den angeforderten Informationen alle Vermögenswerte, die A bei der Beschwerdeführerin platziert habe, ausforschen, ohne zu begründen, weshalb sie dies wolle. So seien z. B. die angeforderten Jahresabschlüsse der Beschwerdeführerin für 2011 und 2012 nicht von der Begründung des Amtshilfeersuchens erfasst.
Dem sei entgegenzuhalten, dass aus dem Amtshilfeersuchen ersichtlich sei, dass die schwedischen Steuerbehörden prüften, ob Herr A im Zusammen-hang mit dem Erwerb und der Nutzung der Liegenschaften in Ägypten und Florida (USA) und dem Verfügungsrecht über diese Liegenschaften zu besteuern sei. Hierfür benötigten die schwedischen Steuerbehörden (bestätigende) Informationen darüber, ob die von der ersuchenden Behörde dargestellte Struktur von Gesellschaften und die Information, dass A Begünstigter und wirtschaftlich Berechtigter der Beschwerdeführerin sei, richtig seien. Hierfür relevant seien alle Unterlagen, aus denen ersichtlich sei, wer die Begünstigten und wirtschaftlich Berechtigten der Beschwerdeführerin seien und ob die Beschwerdeführerin alle im Amtshilfeersuchen erwähnten Gesellschaften direkt oder indirekt halte. Gerade letzteres sei typischerweise aus Jahresrechnungen (Jahresabschlüssen) ersichtlich. Dies sei im Übrigen auch im vorliegenden Fall gegeben, denn aus der von der Beschwerdeführerin der Steuerverwaltung mit Schreiben vom 14. Juni 2013 eingereichten Jahresrechnung (Bilanz) per 31. Dezember 2011 sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin Aktien an der O Inc., BVI, als verbundenes Unternehmen halte, eine Darlehensforderung gegenüber diesem verbundenen Unternehmen und weitere Forderungen sowohl gegenüber der O Inc. als auch gegenüber der M Ltd., UK, habe. All dies seien für die schwedischen Steuerbehörden relevante Informationen.
9.4. Die Beschwerdeführerin bringe vor, dass die Steuerverwaltung in ihrer angefochtenen Verfügung die Entscheidungsschranken missachtet habe, denn sie habe der ersuchenden Behörde weit mehr Informationen übermittelt, als aufgrund der Begründung des Amtshilfeersuchens zulässig sei.
Dem sei entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht spezifiziere, welche konkreten Informationen über den Zweck des gegenständlichen Amtshilfeersuchens hinausgingen. Die Beschwerdeführerin sei also ihrer Substantiierungspflicht nicht nachgekommen, sodass auf dieses Beschwerdevorbringen nicht weiter einzugehen sei (zur Substantiierungspflicht: StGH 2012/184, Erw. 2.4; StGH 2012/137, Erw. 1.4 und 1.5; StGH 2012/46, Erw. 6.1; StGH 2011/126, Erw. 1.2 und 1.3; StGH 2011/80, Erw. 1.2 und 1.3; jeweils mit weiteren Hinweisen; VGH 2013/125, VGH 2013/104, Erw, 1; VGH 2011/128, Erw. 13; VGH 2005/19, Erw. 12; jeweils mit weiteren Hinweisen).
9.5. Die Beschwerdeführerin bringe mit der Rüge der Unverhältnismässigkeit bzw. Unangemessenheit vor, dass die ersuchende Behörde nicht wissen müsse, "mit wem die Beschwerdeführerin in den vergangenen vier Jahren korrespondiert hat; sie muss keine allfällige Übereinkunft mit dem Protektor oder die Jahresabschlüsse der Jahre 2011 und 2012 kennen".
Hinsichtlich der Jahresabschlüsse könne, so der Verwaltungsgerichtshof, auf das schon Ausgeführte verwiesen werden.
Eine "Übereinkunft mit dem Protektor" habe die Beschwerdeführerin der Steuerverwaltung nicht vorgelegt und dazu sei auch nichts aus dem Spruch der angefochtenen Verfügung zu erkennen. Demgemäss werde der ersuchenden Behörde auch keine Korrespondenz übermittelt. Insoweit sei die Beschwerdeführerin also durch die angefochtene Verfügung nicht beschwert.
9.6. Die Beschwerdeführerin bringe vor, dass die Steuerverwaltung in der angefochtenen Verfügung rechtlich unrichtige Prüfkriterien angewendet habe. Sie habe nicht das Kriterium der "voraussichtlichen Erheblichkeit" gemäss Art. 7 Abs. 2 Bst. e SteAHG geprüft, sondern a priori die erbetenen Informationen als ab-strakt zum Beweis geeignet qualifiziert. Sie habe auch damit argumentiert, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit widerrechtlichen Verhaltens nicht ausschlaggebend sei. Doch werde A in Schweden gar nicht eines Steuerdeliktes bezichtigt. Die Steuerverwaltung nehme den Ausgang des gegenständlichen Amtshilfeverfahrens ohne weitere Prüfung vorweg. Sie tue dies, noch dazu, auf der Basis eines falschen Prüfkriteriums.
Dieses Beschwerdevorbringen, so der Verwaltungsgerichtshof, grenze an "Wortklauberei". Wesentlich sei, dass die ersuchten und im Spruch der angefochtenen Verfügung erwähnten Informationen (Unterlagen) für das schwedische Steuerverfahren zur Veranlagung von A im Zusammenhang mit den Liegenschaften in Ägypten und Florida (USA) relevant seien, wie schon ausgeführt worden sei.
9.7. Die Beschwerdeführerin rüge einen Begründungsmangel in den Angaben der ersuchenden Behörde. Die ersuchende Behörde begründe nicht, weshalb die verlangten Informationen voraussichtlich erheblich seien. Auf die Aufforderung der Steuerbehörde, "das Kriterium der voraussichtlichen Erheblichkeit" zu begründen, habe die ersuchende Behörde nicht reagiert. Die Darlegungen der ersuchenden Behörde seien nichtssagend und inhaltsleer.
Dem sei entgegenzuhalten, dass die ersuchende Behörde sehr wohl erklärt habe, dass und wieso die ersuchten Informationen relevant seien. Die schwedischen Steuerbehörden wollten nämlich anhand von Urkunden beweisen, dass die ihnen bisher vorliegenden Informationen über die Struktur der dargestellten Unternehmensgruppe und die wirtschaftliche Beherrschung der Beschwerdeführerin richtig seien. Dies sei deshalb relevant, weil in diesem Falle die Ferienliegenschaften in Ägypten und Florida (USA) Herrn A steuerlich zugerechnet werden könnten, dies - selbstverständlich - nach schwedischem Steuerrecht.
9.8. Die Beschwerdeführerin rüge, die Steuerverwaltung habe in der angefochtenen Verfügung nicht begründet, weshalb die ersuchten Informationen "voraussichtlich erheblich" seien. Sie habe diesbezüglich ganz einfach das inhaltsleere Vorbringen der ersuchenden Behörde übernommen, aber sich nicht um eine eigene Begründung bemüht.
Dem sei nicht so. Die Steuerverwaltung habe in der Begründung ihrer Verfügung ausgeführt, dass die schwedischen Behörden geprüft hätten, ob A mit den Verfügungsrechten an Ferienhäusern in Ägypten und in den USA der Steuer unterliege. Sollte sich herausstellen, dass die Immobilien für seine privaten Zwecke erworben worden seien, solle A dafür besteuert werden. Damit habe die Steuerverwaltung die steuerrechtliche Relevanz der ersuchten Informationen genügend dargelegt.
9.9. Die Beschwerdeführerin rüge die Nichtprüfung des Kriteriums der "voraussichtlichen Erheblichkeit" durch die Steuerverwaltung auch mit dem Argument der formellen Rechtsverweigerung.
Wie aber bereits ausgeführt, habe die Steuerverwaltung in der angefochtenen Verfügung dargelegt, dass die Informationen, die sie der ersuchenden Behörde übermitteln werde, steuerrechtlich relevant seien.
Dass die Steuerverwaltung mit Schreiben vom 24. Juli 2013 (Akt Steuerverwaltung ON 10) der ersuchenden Behörde mitgeteilt habe, welche Einwände die Beschwerdeführerin gegen die Gewährung der Amtshilfe vorgebracht (Akt Steuerverwaltung ON 7) und die ersuchende Behörde ersucht habe, hierzu ihren Kommentar abzugeben, ändere daran nichts.
9.10. Die Beschwerdeführerin bringe vor, die Steuerverwaltung habe sich widersprüchlich verhalten, denn einerseits führe sie in der angefochtenen Verfügung aus, sie müsse die "voraussichtliche Erheblichkeit" prüfen, andererseits führe sie aus, sie könne nicht abschliessend beurteilen, ob die Informationen tatsächlich bedeutsam seien.
Wie schon ausgeführt, habe die Steuerverwaltung in der angefochtenen Verfügung ausgeführt und begründet, dass die ersuchten Informationen für die schwedischen Steuerbehörden steuerrechtlich relevant seien. Bei einer solchen Prüfung gehe es nicht darum, ob eine definitive Relevanz gegeben sei. Zu prüfen sei nur die "voraussichtliche" Relevanz (Art. 7 Abs. 2 Bst. e SteAHG). "Voraussichtlich" bedeute, dass die Steuerverwaltung keine "abschliessende" Beurteilung der Relevanz vornehme. Nichts anderes habe die Steuerverwaltung in der angefochtenen Verfügung ausgeführt.
9.11. Die Beschwerdeführerin bringe vor, die von der ersuchenden Behörde verlangten Informationen seien deshalb voraussichtlich nicht erheblich, weil die Besteuerung von A nach der anwendbaren schwedischen Einkommenssteuergesetzgebung nicht an die wirtschaftliche Berechtigung des Letzteren bei der Beschwerdeführerin anknüpfe, sondern primär auf der Basis von Herrn As Beschäftigung bei der L AB und der M AB. Dies ergebe sich auch aus einer hilfsweisen analogen Anwendung des liechtensteinischen Steuerrechts. Allenfalls liege gegenständlich eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, doch führe dies nicht zu einer Korrektur beim wirtschaftlich Berechtigten, sondern, in einer Konzernstruktur wie der vorliegenden, bei der Muttergesellschaft. Eine steuerliche Korrektur müsste also auf der Ebene der M AB erfolgen. All dies ergebe sich auch aus dem Schreiben ON 7 und dem Memorandum ON 8.
Dem hält der Verwaltungsgerichtshof Folgendes entgegen:
Die ersuchende Behörde habe im Amtshilfeersuchen vom 20. Mai 2013 ausgeführt, sie untersuche, ob A in Bezug auf das Verfügungsrecht über die Ferienliegenschaften in Ägypten und den USA besteuert werden müsse ("We are investigating whether Mr A should be taxed for disposition right to vacation homes in Egypt and the U.S.").
Dies bestätige die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen in den Stellungnahmen vom 22. Juli 2013 (ON 7) und 24. Juli 2013 (Memorandum, ON 8). Dort heisse es, dass ein Arbeitnehmer, der das Ferienhaus eines Arbeitgebers benutzen dürfe, dafür steuerpflichtig sei, dass er die Möglichkeit zur Nutzung der Liegenschaft für private Zwecke habe. Es sei also das Verfügungsrecht, das steuerpflichtig sei ("An employee who can use the employer's holiday home is taxed for the possibility to use the property for private use. It is thus the disposition right that is taxed."). Weiters heisse es, dass nach schwedischem Recht die Vermutung bestehe, dass ein Arbeitnehmer, der einen dominanten Einfluss auf die Gesellschaft habe, wegen der Möglichkeit, teure Liegenschaften, die mehr privaten Charakter hätten, wie Luxusyachten, als Begünstigung zu versteuern habe ("There is, according to the Swedish tax case law, a strong presumption that an employee with a dominant influence in the company shall be taxed for benefits already due to the ability to appropriate such expensive property of a more typically private character, such as luxury yachts.")
All diese Kriterien seien vorliegendenfalls gegeben und die ersuchende Behörde benötige hierfür (bestätigende) Unterlagen von der Beschwerdeführerin. A sei in Schweden wohnhaft und damit steuerpflichtig. Er leite die schwedischen Gesellschaften, die die gegenständlichen Ferienliegenschaften erworben hätten. Somit sei er Arbeitnehmer dieser Gesellschaften. Vergünstigungen wie die Benutzung von Ferienliegenschaften seien bei ihm einkommenssteuerpflichtig. Da er nicht nur die schwedischen Gesellschaften leite, sondern auch deren strategische Entscheidungen fälle und ausserdem als wirtschaftlich Berechtigter der Beschwerdeführerin die schwedischen Gesellschaften über eine Kette von weiteren Gesellschaften beherrsche, habe er einen dominanten Einfluss auf diese schwedischen Gesellschaften. Deshalb bestehe die begründete Vermutung ("strong presumption"), dass A im Zusammenhang mit den Ferienliegenschaften in Ägypten und USA steuerpflichtig sei.
Gerade die Tatsache, dass A wirtschaftlich Berechtigter der Beschwerdeführerin sei und so indirekt einen dominanten Einfluss auf die beiden schwedischen Gesellschaften mit ihren Ferienliegenschaften habe, solle durch die verfahrensgegenständlichen Informationen (weiter) bewiesen werden. Somit seien die verfahrensgegenständlichen Informationen für das schwedische Steuerverfahren relevant ("erheblich": Art. 7 Abs. 2 Bst. e SteAHG, Art. 1 TIEA-SE).
Wenn die Beschwerdeführerin diesbezüglich vorbringe, für die steuerliche Anrechnung von Vergünstigungen ("fringe benefits") bedürfe es keines "letter of wishes", keiner "side agreements concerning beneficiaries" und keines E-Mail-Verkehrs zwischen den Stiftungsräten und dem Begünstigten, all dies aus dem Geheimbereich der Beschwerdeführerin, sei ihr entgegenzuhalten, dass solche Informationen der ersuchenden Behörde gemäss dem Spruch der angefochtenen Verfügung ohnehin nicht übermittelt würden.
9.12. Die Beschwerdeführerin bringe vor, dass die ersuchende Behörde, nämlich die Swedish Tax Agency, einerseits und das Büro in Linköping - gemäss Amtshilfeersuchen führe das Büro in Linköping das relevante steuerliche Untersuchungsverfahren - andererseits nicht ident seien. Die beiden Dienststellen seien offensichtlich nicht auf dem gleichen Informationsstand und die Abstimmung zwischen ihnen sei nicht gegeben. So führe die ersuchende Behörde aus, der schwedische Steuerberater/Vertreter von A habe ein Treffen mit dem Finanzamt in Linköping mehrere Male verschoben. Aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunde ergebe sich jedoch, dass eine Besprechung am 26. August 2013 stattgefunden habe und dass ein weiteres Treffen am 3. September 2013 stattfinde. Wie zuverlässig das Finanzamt in Linköping und die ersuchende Behörde in Stockholm sich absprächen, sei allerdings rechtlich nicht relevant.
Dieser Schlussfolgerung schliesse sich der Verwaltungsgerichtshof an.
9.13. Die Beschwerdeführerin fahre in ihrer Beschwerde fort, von Bedeutung sei einzig und allein, dass sich aus den Betriebsprüfungen der beiden schwedischen Gesellschaften schon längst ergeben habe, dass A an der Beschwerdeführerin wirtschaftlich berechtigt sei. Die ersuchende Behörde kenne die Identität dieser Person, also von A, ganz genau. Die Steuerverwaltung dürfe keine Amtshilfe leisten, die über die Zwecke der Betriebsprüfung hinausgingen, also Informationen beträfen, die über den Rahmen des Ausgangsverfahrens, nämlich die Veranlagung von fringe benefits bei A, offensichtlich weit hinausgingen. Hierzu werde auf das Obenstehende verwiesen.
Der letzten Aussage, nämlich dass auf das Obenstehende verwiesen werden könne, schliesse sich der Verwaltungsgerichtshof an.
10. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 29. April 2014 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 43 LV, des Rechts auf eine Wahrung der informationellen Selbstbestimmung und Geheimsphäre nach Art. 32 Abs. 1 LV, Art. 8 EMRK und Art. 17 UNO-Pakt II, des Grundsatzes von Treu und Glauben im gegenseitigen völkerrechtlichen Amtshilfeverkehr nach Art. 31 Abs. 1 LV sowie des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes in ihren verfassungs- und völkerrechtlich geschützten Rechten verletzt worden sei; zudem wolle der Staatsgerichtshof das angefochtene Urteil aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisen; schliesslich wolle der Staatsgerichtshof der Beschwerdeführerin die verzeichneten Kosten zulasten des Landes Liechtenstein zusprechen. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
10.1. Zur Begründungsrüge wird Folgendes ausgeführt:
Die Steuerverwaltung habe schon im ersten Rechtsgang festgestellt, dass die im vorliegenden Fall voraussichtlich relevanten Informationen in Schweden bereits bekannt seien: Zum einen die Information darüber, wer die beiden schwedischen Gesellschaften eigne; und zum anderen die Identität der an der Beschwerdeführerin wirtschaftlich berechtigten Person (dies sei A).
Auf diese Feststellungen habe sich die Beschwerde an die belangte Behörde vom 11. März 2014 an zentraler Stelle gestützt.
Warum auf diese Feststellungen (der Steuerverwaltung) dazu, was man in Schweden bereits wisse, nicht eingegangen werden müsse, begründe das angefochtene Urteil mit keinem Wort: Der Verwaltungsgerichtshof hätte wenigstens rudimentär angeben müssen, warum diese Feststellungen unerheblich seien. Dies habe er nicht getan.
10.2. Zur Rüge der Verletzung der informationellen Selbstbestimmung und Geheimsphäre wird Folgendes ausgeführt:
10.2.1. Nehme man die ersuchende Behörde beim Wort, wolle sie im vorliegenden Fall nur wissen, wer an den beiden schwedischen Gesellschaften M AB und L AB wirtschaftlich berechtigt sei und wie sich die direkten oder indirekten Eigentumsverhältnisse in der Konzernstruktur darstellen würden; d. h. bis zur Beschwerdeführerin hinauf.
Diese Eigentumsverhältnisse kenne die Swedish Tax Agency nun aber jetzt schon in allen Einzelheiten: In der Sachverhaltsdarstellung des Amtshilfeersuchens ON 1 stehe das geschrieben, was die Swedish Tax Agency bereits wisse: Dass die L AB von der M AB gehalten werde; und dass diese schwedische Gesellschaft ihrerseits im Eigentum einer englischen Firma stehe, die durch eine Gesellschaft auf den British Virgin Islands geeignet werde. Der Gesellschafter dieser BVI-Gesellschaft sei die Beschwerdeführerin.
Ganz genau Bescheid wisse das Königreich Schweden auch über die wirtschaftliche Berechtigung an der Beschwerdeführerin: So werde in der im zweiten Rechtsgang erlassenen Verfügung der Steuerverwaltung vom 21. Februar 2014 konstatiert, dass der ersuchenden Behörde bekannt sei, dass "A der Begünstigte der Stiftung ist" bzw. dass A "der wirtschaftliche Eigentümer der Stiftung ist".
Dem Umstand, dass sämtliche voraussichtlich relevanten Informationen in Schweden bereits bekannt seien, halte das angefochtene Urteil stereotyp entgegen, dass schriftlich bewiesen werden müsse, was man bereits mündlich in Erfahrung gebracht habe.
Mit einer solchen Begründung dürfe in den Geheimbereich der Beschwerdeführerin nicht eingegriffen werden: Zum einen habe G im Ausgangsverfahren gleich zwei Mal bestätigt, dass die wirtschaftliche Berechtigung an der Beschwerdeführerin in Schweden bereits offengelegt worden sei; nämlich einmal im Jahre 2011 und dann noch ein zweites Mal im Zuge eines Telefonats im Jahre 2012.
Zum anderen müsse man sich bei der Entscheidung über die Zulässigkeit eines Amtshilfeersuchens unter dem SteAHG (Art. 8) die Frage stellen, ob eine Leistung von Amtshilfe tatsächlich auch erforderlich sei (Erforderlichkeitskriterium als Bestandteil des Verhältnismässigkeitsprinzips); und ob sie angesichts des schweren Grundrechtseingriffs einer Ausfolgung von Unterlagen aus dem Geheimbereich einer Person auch angemessen sei.
Im vorliegenden Fall müsse eine solche Prüfung mit Nein beantwortet werden:
Wenn der ersuchte Staat anhand der Angaben des ersuchenden Staats ohne weiteres erkennen könne, dass die von ihm verlangten Informationen im ersuchenden Staat bereits vorhanden seien, und wenn die Steuerverwaltung im Inland dann auch noch entsprechende Feststellungen treffe, müsse von dem ausgegangen werden, was aktenkundig sei.
Also sei es unzulässig, unter Durchbrechung des Geheimbereichs der Beschwerdeführerin Amtshilfe zu leisten und der ersuchenden Behörde "alle Unterlagen" zukommen zu lassen, "aus denen ersichtlich ist, wer die Begünstigten und wirtschaftlich Berechtigten der Beschwerdeführerin sind und ob die Beschwerdeführerin alle im Amtshilfeersuchen erwähnten Gesellschaften direkt oder indirekt hält", wie es im angefochtenen Urteil heisse: Um dem von der ersuchenden Behörde geltend gemachten Informationsbedürfnis gerecht zu werden, reiche es aus, ihr eine Kopie der Übersicht mit dem Titel "K Foundation - Group Governance Chart" zu übermitteln; so, wie dies mit dem Eventualbegehren der Beschwerde vom 11. März 2014 beantragt worden sei.
Die ersuchende Behörde skizziere im Amtshilfeersuchens ON 1, warum die von Liechtenstein verlangten Informationen voraussichtlich erheblich sein sollten. Dazu heisse es, dass "information concerning ownership (directly or indirectly) necessary" sei.
Mit dieser Begründung seien die auf den folgenden beiden Seiten dieses Ersuchens aufgeführten Informationen, die man von Liechtenstein verlange, nicht vereinbar: Dort wolle man nicht nur Informationen zu den Eigentumsverhältnissen innerhalb der Konzernstruktur erlangen, sondern man wolle sich von der Beschwerdeführerin und deren Vermögensverhältnissen ein lückenloses Bild machen; dies unter Einschluss z. B. der Jahresabschlüsse 2011 und 2012. Die Eigentumsverhältnisse unterhalb der Beschwerdeführerin würden dabei nur noch eine untergeordnete Rolle spielen; stattdessen nehme man die Beschwerdeführerin mit ihrem Geheimbereich selbst ins Visier.
Die ersuchende Behörde nehme die Betriebsprüfung zweier schwedischer Gesellschaften zum Anlass, um die Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin in Vaduz selbst auszuforschen. Dies, nachdem sie in Erfahrung gebracht habe, dass die Beschwerdeführerin wirtschaftlich A zuzurechnen sei, einem schwedischen Staatsangehörigen, dessen (Auslands-)Vermögen man im Zusammenhang mit einer Besteuerung von fringe benefits insgesamt aufklären wolle. Ein solches Ansinnen und ein solches Vorgehen stelle eine im Amtshilfeverkehr verpönte fishing expedition dar (StGH 2012/106, E. 2.5.1).
10.2.2. Das Gesagte resultiere aber auch in einer Inkonsistenz bzw. Unschlüssigkeit und damit in einer Mangelhaftigkeit der Entscheidungsgrundlagen, da das Rechtsbegehren des Amtshilfeersuchens ON 1 ("Information and documents required") in dessen Begründung keine Deckung finde: Die von Liechtenstein verlangten Informationen stünden mit den in Schweden zur Debatte stehenden Einkommenssteuerfragen in keinem Zusammenhang und ein Konnex von der ersuchenden Behörde werde auch nicht glaubhaft gemacht.
Ein solcher Mangel müsse, wie im Zivilrecht auch, mangels materiell-rechtlicher Begründetheit von vornherein zu einer Abweisung des Amtshilfeersuchens ON 1 führen.
10.2.3. Damit würden auch die Entscheidungsschranken der Steuerverwaltung im Sinne des subsidiär anwendbaren § 405 ZPO (RIS Justiz RS0037610; LES 1993, 63 u. a. m.) missachtet: Im Ersuchen detailliere die Swedish Tax Agency zwar jene Informationen, die sie von Liechtenstein äusserst umfangreich verlange. Diese Informationen gingen über das Vorbringen im gleichen Amtshilfeersuchen ON 1 jedoch weit hinaus und seien mit der Begründung dieses Ersuchens nicht vereinbar.
10.2.4. Die Steuerverwaltung nehme die Prüfung des ‚voraussichtlich erheblich'-Kriteriums des Art. 7 Abs. 2 Bst. e SteAHG mit Billigung der belangten Behörde ganz einfach vorweg: Bevor sie die Angaben der ersuchenden Behörde zu diesem Kriterium und die Einwendungen der Beschwerdeführerin auch nur erwäge, konstatiere die Steuerverwaltung a priori, dass die erbetenen Informationen für das ausländische Verfahren abstrakt zum Beweis geeignet und aus diesem Grund auszufolgen seien; dies mit Verweisen auf die Rechtshilfe-Rechtsprechung.
Damit gehe die Steuerverwaltung, mit Billigung der belangten Behörde, von einem falschen, weil nicht gesetzlichen Prüfkriterium aus: Art. 7 Abs. 2 Bst. e SteAHG knüpfe nicht an die abstrakte Beweiseignung an, sondern an das Kriterium der voraussichtlichen Erheblichkeit.
Den Prozessgesetzen gehöre aber auch ein weiteres Kriterium nicht an, das von der Steuerverwaltung in Anschlag gebracht werde: Ob eine ‚gewisse Wahrscheinlichkeit widerrechtlichen Verhaltens' bestehe, sei nicht dafür ausschlag-gebend, ob Amtshilfe geleistet werden könne. So ein Tatbestand sei im vorliegenden Fall auch gar nicht ins Feld geführt worden; A werde in Schweden nicht bezichtigt, ein Steuerdelikt begangen zu haben. Massgebend sei diesbezüglich einzig das ‚voraussichtlich erheblich'-Kriterium.
10.2.5. Die Angaben der Swedish Tax Agency erfüllten die Anforderungen des SteAHG an die Begründung, die von ihr im Zusammenhang mit dem Zulässigkeitserfordernis des Art. 7 Abs. 2 Bst. e SteAHG über Nachfrage zu liefern gewesen sei, nicht ansatzweise - wobei die Behauptungs- und Bescheinigungslast zu diesem Kriterium bei der ersuchenden Behörde liege.
Im Schreiben vom 2. September 2013, ON 12, sage G zu den von der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben ON 7 auf Art. 7 Abs. 2 Bst. e SteAHG gestützten Argumenten lapidar, dass es der um Amtshilfe ersuchende Staat sei, der darüber entscheide, ob die verlangten Informationen voraussichtlich erheblich seien.
Mit diesem Statement und mit dem weiteren Vorbringen im Schreiben ON 12 gehe die ersuchende Behörde auf die Einwendungen im Schreiben ON 7 zum ‚voraussichtlich erheblich'-Kriterium mit keinem Wort ein; und ebenso wenig auf die Nachfrage der Steuerverwaltung mit Schreiben ON 10. Ein Vorbringen, wie es im Schreiben ON 12 enthalten sei, habe keinerlei nachvollziehbaren Inhalt im Sinne der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, was zu einem Begründungsmangel in den Angaben der ersuchenden Behörde führe. Nichts anderes gelte für die Angaben im letzten Absatz des E-Mails der ersuchenden Behörde vom 23. Oktober 2013, ON 21: Dort heisse es ein weiteres Mal ohne nähere Begründung, dass die von Liechtenstein verlangten Information für den Fortgang der Überprüfungen ‚erforderlich' seien.
Vor diesem Hintergrund hätte die Steuerverwaltung auf die Weigerung der ersuchenden Behörde, zum ‚voraussichtlich erheblich'-Kriterium eine nachvollziehbare Begründung zu liefern, mit einer Ablehnung des Amtshilfeersuchens ON 1 reagieren müssen. Im Schreiben vom 24. Juli 2013, ON 10, habe die Steuerverwaltung die Swedish Tax Agency noch richtigerweise dazu aufgefordert, sich zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin in deren Schreiben ON 7 vernehmen zu lassen. Zudem habe die Steuerverwaltung in diesem Schreiben darum ersucht, ihr mitzuteilen, ob sie das Verfahren weiterführen solle; oder ob das Amtshilfeersuchen ON 1 zurückgezogen werde.
Mit diesen Aufforderungen habe die Steuerverwaltung auf eine Einhaltung der Anforderungen der liechtensteinischen lex fori an die Begründung eines Amtshilfeersuchens gepocht und der Swedish Tax Agency diese Anforderungen ausdrücklich zur Kenntnis gebracht: Das ,voraussichtlich-erheblich'-Kriterium des Art. 7 Abs. 2 Bst. e SteAHG gehöre laut BuA Nr. 29/2010, 16 zur "zentrale(n) Bestimmung des Gesetzes", in der jene Bedingungen festgelegt würden, die ein Gesuch erfüllen müsse, damit es amtshilfefähig sei.
Danach setze die Amtshilfefähigkeit eines Gesuchs voraus, dass seitens der ersuchenden Behörde "sicherzustellen (ist), dass die verlangten Informationen voraussichtlich erheblich sind" (BuA Nr. 29/2010, 17). Ohne eine nachvollziehbare Begründung dafür, dass das ,voraussichtlich-erheblich'-Kriterium erfüllt sei, dürfe gemäss Art. 8 Abs. 1 SteAHG keine Amtshilfe geleistet werden.
Aus den Materialien zum SteAHG ergebe sich in diesem Zusammenhang zudem, dass die Steuerverwaltung eine eigene materielle Prüfung des ‚voraussichtlich erheblich'-Kriteriums nach Art. 7 Abs. 2 Bst. e SteAHG vorzunehmen habe; dies in eigener Kompetenz (VGH 2013/113) und so, wie z. B. auch das Amt für Justiz der Frage der Zulässigkeit eines Strafrechtshilfeersuchens in eigener Kompetenz auf den Grund zu gehen habe. Die Steuerverwaltung habe solch eine Prüfung vor allem dann vorzunehmen, wenn die diesbezüglichen Ausführungen im Ersuchen - wie im vorliegenden Fall - nicht ausgereicht hätten (BuA Nr. 29/2010, 30).
Diesen Anforderungen der liechtensteinischen lex fori werde die ersuchende Behörde mit dem Inhalt ihres Schreibens ON 12 nicht gerecht; sodass das Amtshilfeersuchen ON 1 nach Art. 8 SteAHG nicht amtshilfefähig sei.
Entgegen den Erwägungen im angefochtenen Urteil sei über Nachfrage der Steuerverwaltung von Ende Juli 2013 seitens der ersuchenden Behörde nichts Neues vorgebracht worden; stattdessen sei das Vorbringen der ersuchenden Behörde auf dem Stand des Amtshilfeersuchens ON 1 verblieben. Diese Begründungslage sei von Liechtenstein aber als ungenügend qualifiziert worden, weshalb es zum Schreiben ON 10 gekommen sei. Deshalb habe der Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht damit argumentiert, dass die ersuchende Behörde sehr wohl erklärt habe, "dass und wieso" die ersuchten Informationen relevant seien.
Gleiches gelte für das E-Mail ON 21: Die dortigen Angaben seien durch keinerlei Referenz auf die anwendbaren schwedischen Vorschriften unterlegt und auch in der Tonalität nicht von der Art, wie sie vom TIEA mit Schweden, vom anwendbaren innerstaatlichen Verfahrensrecht (SteAHG und LVG) oder auch vom völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz vorausgesetzt würden.
Warum für die voraussichtliche Erheblichkeit der verlangten Informationen trotz Nachfrage vom 24. Juli 2013 bis heute keine nachvollziehbare Begründung geliefert worden sei, sei rechtlich nicht relevant. Festzustellen sei jedoch, dass die ersuchende Behörde auch sonst dazu neige, Informationen nicht offenzulegen; so z. B. auf der zweiten Seite des E-Mails ON 11 ("We don't like that the taxpayer get knowledge of the background information in which we note our suspicions etc.").
Entgegen der Argumentation der Steuerverwaltung im zweiten Rechtsgang sei dem dort erwähnten OECD-Kommentar nicht zu entnehmen, dass die ersuchende Behörde über Nachfrage davon Abstand nehmen könne, auf die ‚ins Treffen gebrachten' schwedischen Gesetzesstellen samt Ausführungen nicht weiter einzugehen. Zutreffend sei vielmehr, dass der ersuchende Staat zur voraussichtlichen Erheblichkeit der verlangten Informationen eine Erklärung liefern müsse ("However, once the requesting State has provided an explanation ...").
Dies gelte vor allem dann, wenn der Informationsinhaber zusätzlich bestreite, dass die von Liechtenstein verlangten Informationen voraussichtlich erheblich seien (ON 7 und ON 8): Greife die ersuchte Behörde einen solchen Einwand auf, konfrontiere sie die ersuchende Behörde mit diesem Einwand (ON 10) und weigere sich Letztere explizit, zu diesem Thema weitere Aufschlüsse zu geben (ON 12 und ON 21), dürfe Amtshilfe erst recht nicht geleistet werden.
10.2.6. Die Amtshilfe sei auch wegen Begründungsmängeln der im zweiten Rechtsgang erlassenen Verfügung unzulässig. Dieser sei nicht zu entnehmen, welche logisch (oder auch rechtlich) nachvollziehbaren Erwägungen angestellt würden, um das ‚voraussichtlich erheblich'-Kriterium zu bejahen: Allgemeine Wendungen wie "weshalb....." oder "aufgrund dieser Ausführungen" seien keine Begründung, sondern prozessual unzulässige Leerformeln.
Dies gelte auch für die Erwägungen im angefochtenen Urteil, die sich in der Wiederholung der Behauptung erschöpften, dass die von Liechtenstein verlangten Informationen voraussichtlich erheblich seien.
Denn nach den Materialien müsse die Steuerverwaltung bei Einwendungen gegen die voraussichtliche Erheblichkeit zu diesem Thema eine "befriedigende Klärung" (BuA Nr. 29/2010, 30) herbeiführen; dies unter Beteiligung der ersuchenden Behörde, der die Einwendungen vorzulegen seien und von der eine ‚Erklärung' dazu einzuholen sei.
Von einer solchen befriedigenden Klärung der Frage der voraussichtlichen Erheblichkeit könne im vorliegenden Fall keine Rede sein; ganz im Gegenteil habe sich die Steuerverwaltung von G im September/Oktober 2013 sagen lassen müssen, dass er ihr keine weiteren Aufschlüsse geben werde (keine weitere ‚background information').
Eine Berufung auf den völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz könne an dieser Schlussfolgerung nichts ändern: Zum einen sei dieses Prinzip kein Ersatz für eine Erfüllung der Begründungspflicht nach liechtensteinischem Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Art. 43 LV; Art. 83 Abs. 3 LVG).
Zum anderen verdränge der völkerrechtliche Vertrauensgrundsatz, der nach StGH 2012/166, Erw. 3.5, auf einer Rechtsquellenstufe unterhalb der Verfassung stehe, die Anforderungen nach Art. 43 LV nicht. Daher komme es auf jene positiv-rechtlich geregelten Vorgaben an, wie sie - im Geltungsbereich des SteAHG - durch die Materialien definiert würden: Lägen begründete Zweifel an der voraussichtlichen Erheblichkeit der von Liechtenstein verlangten Information vor, sei bei der ersuchenden Behörde nachzufragen und wenn Letztere der Nachfrage im Sinne einer ‚befriedigenden Klärung' nicht entspreche, die Amtshilfe zu versagen.
10.2.7. Die Steuerverwaltung habe bei der Anwendung von Art. 7 Abs. 2 Bst. e SteAHG nicht nur auf die Angaben der ersuchenden Behörde abzustellen, sondern von Amtes wegen eine ‚befriedigende Klärung' herbeizuführen; vor allem dann, wenn - wie im vorliegenden Fall in Gestalt des Schreibens ON 7 und des Memorandums ON 8 - ein plausibles und fundiertes Privatgutachten vorgelegt worden sei, das an der voraussichtlichen Erheblichkeit der verlangten Informationen begründete Zweifel wecke.
Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdeführerin mit ihrem Schreiben ON 7 und mit einer Vorlage des Memorandums ON 8 plausibel und fundiert dargetan, dass die in der gegenständlichen Amtshilfesache verlangten Informationen für die Swedish Tax Agency bzw. für deren Büro in Linköping voraussichtlich nicht erheblich seien; dies deshalb, weil eine Besteuerung von A nach der anwendbaren schwedischen Einkommenssteuergesetzgebung nicht an die wirtschaftliche Berechtigung des Letzteren bei der Beschwerdeführerin anknüpfe, sondern - so die Steuerverwaltung - "primär auf der Basis von A's Beschäftigung bei der L AB und der M AB erfolgen (würde)".
Entgegen den Darlegungen im angefochtenen Urteil (mit denen das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Schreiben ON 7 in sein Gegenteil verkehrt werde) ergebe sich diese Anknüpfung aus § 11 Abs. 1 des schwedischen Einkommenssteuergesetzes in aller Deutlichkeit (Inkomstskattelagen 1999:1229).
Hätte es sich bei dieser Einschätzung um keine plausiblen und fundierten Einwendungen im Sinne der Gesetzesmaterialien gehandelt, hätte für die Steuerverwaltung kein Grund bestanden, die ersuchende Behörde mit diesen Einwendungen - wie von den Prozessgesetzen vorgeschrieben und im Einklang mit dem Kommentar zum OECD-Musterabkommen - zu konfrontieren (Schreiben ON 10). Also belege dieser Vorgang die Plausibilität und Fundiertheit der Ausführungen im Schreiben ON 7.
Deshalb habe die Steuerverwaltung die Voraussetzungen für eine Leistung von Amtshilfe mit Billigung der belangten Behörde nicht nur prozess-, sondern auch materiell-rechtlich nicht richtig beurteilt.
Hilfsweise könne diesbezüglich auf die Rechtslage nach liechtensteinischem Steuerrecht verwiesen werden (mit der sich der Verwaltungsgerichtshof im angefochtenen Urteil mit keinem Wort befasse): Bei jenen fringe benefits, denen das Büro in Linköping auf den Grund gehen wolle, handle es sich - sollten diese Vorteile A als Empfänger tatsächlich zurechenbar sein - um dessen Privataufwand. Ein solcher Privataufwand könnte A nach dem allgemeinen steuerrechtlichen Direktbegünstigungsprinzip zwar u. U. angerechnet werden, und zwar als eine Art Nebenerwerb.
Selbst wenn man diesen Schritt tun würde, bräuchte man jedoch nur eine Information darüber, welchen (wirtschaftlichen) Wert die Vergünstigung habe, und wer der Empfänger der Vergünstigung sei. Über beide Informationen verfüge das Büro in Linköping nun aber schon längst. Nicht aber bedürfe es für eine Anrechnung von Vergünstigungen in Gestalt eines fringe benefit einer Information aus dem Geheimbereich der Beschwerdeführerin, wie z. B. über einen allfälligen Letter of Wishes, über Side Agreements concerning Beneficiaries, über den E-Mail-Verkehr zwischen den Stiftungsräten und dem Begünstigten oder über die anderen Information, die im Amtshilfeersuchen ON 1 in einer langen Reihe aufgelistet würden. All diese Informationen seien für eine steuerrechtliche Erfassung und Veranlagung von fringe benefits in Schweden nicht tatbestandsmässig und damit auch nicht entscheidungswesentlich. Die einzige Information, derer die Swedish Tax Agency gegebenenfalls bedürfe, sei, wer der Begünstigte der Beschwerdeführerin sei und wem die beiden schwedischen Gesellschaften wirtschaftlich zuzurechnen seien. All dies sei in Schweden nun aber schon längst bekannt.
Selbst wenn man den massgebenden steuerrechtlichen Sachverhalt, der dem Ausgangsverfahren zugrunde liege, sinngemäss umstellen und nach liechtensteinischem Steuerrecht beurteilen würde, ergäbe sich also keine voraussichtliche Erheblichkeit von Informationen aus dem Geheimbereich der Beschwerdeführerin.
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin sei es in einem Fall wie dem vorliegenden angezeigt, Überlegungen nach liechtensteinischen Recht anzustellen: Im vorliegenden Fall verweigere die ersuchende Behörde - obwohl dazu aufgefordert - weitere ‚background information'; wie insbesondere dazu, warum die von Liechtenstein verlangten Informationen in Schweden ‚foreseeably relevant' sein sollten. In einer solchen Situation - wenn also der ersuchende Staat seiner Behauptungs- und Beweislast nicht nachkommen wolle - sei es geboten, den dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt nach liechtensteinischem Recht zu würdigen; zumal das Postulat einer nicht restriktiven bzw. effizienten und umfassenden Rechts- bzw. Amtshilfepraxis einem solchen Vorgehen nicht entgegenstehe: Der ersuchende Staat habe es jederzeit in der Hand, dem ersuchten Staat über die voraussichtliche Erheblichkeit weitere Aufschlüsse zu liefern. Tue er dies, wie hier, nicht, müsse er sich die Konsequenzen entgegen halten lassen; dies in Gestalt einer Umstellung und Würdigung des Sachverhalts nach liechtensteinischem Recht.
Wobei mit einem Verweis auf das liechtensteinische Recht auch noch das Folgende aufgezeigt werden könne: Entgegen den Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes stimme es nicht, dass es für die Besteuerung des A in Schweden darauf ankomme zu wissen, ob die Beschwerdeführerin gegen irgendeine ihrer Untergesellschaften eine Darlehens- oder sonstige Forderung habe. Kenntnisse über solche Verbindlichkeiten seien "für die schwedischen Steuerbehörden" niemals "relevante Informationen"; dies weder nach Massgabe des Amtshilfeersuchens ON 1 noch nach Massgabe des (für eine Besteuerung von fringe benefits anwendbaren) Inkomstskattelagen 1999:1229; und auch nicht nach liechtensteinischem Recht. Solche Umstände gingen die Swedish Tax Agency - um es salopp zu formulieren - schlicht nichts an.
Also dürfe es zu einer Ausfolgung solcher Informationen unter keinen Umständen kommen.
Nicht anders wäre der Sachverhalt dann zu beurteilen, wenn man allfällige geldwerte Vorteile des A, resultierend aus einer Nutzung der beiden Domizile für private Zwecke, als ‚verdeckte Gewinnausschüttungen' i. S. v. Art. 47 Abs. 3 Bst. e SteG qualifizieren würde: Verdeckte Gewinnausschüttungen würden gleich wie offene Gewinnausschüttungen regelmässig zugunsten des Aktionärs erfolgen; in einer Konzernstruktur, wie der vorliegenden, sei dies regelmässig die Muttergesellschaft (und eben nicht der oder die wirtschaftlich Berechtigte).
10.3. Zur Rüge der Verletzung von Treu und Glauben im gegenseitigen völkerrechtlichen Amtshilfeverkehr wird Folgendes vorgebracht:
Das Obenstehende werde auch als eine Verletzung des Anspruchs auf eine Wahrung des Grundsatzes von Treu und Glauben im gegenseitigen völkerrechtlichen Amtshilfeverkehr geltend gemacht (StGH 2012/166, Erw. 6.3), der für die Beschwerdeführerin einen subjektiven Rechtsanspruch darauf begründe, dass Liechtenstein nur solchen Amtshilfeersuchen entspreche, die mit diesem Grundsatz im Einklang stünden.
Das sei im vorliegenden Fall nicht erfolgt: Der für die ersuchende Behörde handelnde G sei auf die Aufforderung der ersuchenden Behörde (ON 10), zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin (ON 7 und ON 8) Stellung zu beziehen, in seinem Schreiben vom 2. September 2013, ON 12, nicht eingegangen; in jenem Schreiben habe er die Steuerverwaltung nur wissen lassen, dass er ihr keine weitere ‚background information' liefern werde. D. h.
G habe der ersuchenden Behörde vermittelt, dass er ihre Nachfrage vom 24. Juli 2013 in den Wind schlage und dass er - stattdessen - darauf beharre, dass man in Schweden schon wisse, welche Informationen voraussichtlich erheblich seien.
Einer solchen Reaktion auf eine berechtigte und darüber hinaus auch im Einzelnen begründete Anfrage des ersuchten Staates müsse mit einer Ablehnung des Amtshilfeersuchens ON 1 begegnet werden; d. h. mit der Weigerung, Amtshilfe zu leisten. Liechtenstein dürfe sich ein Verhalten wie jenes des G nicht gefallen lassen.
10.4. Die Willkürrüge wird wie folgt begründet:
10.4.1. Die Steuerverwaltung erwäge einerseits, dass sie zu prüfen habe, ob die angefragten Informationen für die ersuchende Behörde voraussichtlich bedeutsam seien; andererseits, dass sie nicht abschliessend beurteilen könne, ob die Informationen tatsächlich bedeutsam seien.
Hätte sich die Steuerverwaltung diesbezüglich widerspruchsfrei verhalten, hätte sie das Amtshilfeersuchen ON 1 nach Art. 8 Abs. 1 SteAHG wegen nicht befriedigender Klärung ablehnen müssen; dies zumal sie die ersuchende Behörde mit ihren Einwendungen konfrontiert habe.
10.4.2. Der Verwaltungsgerichtshof werfe der Beschwerdeführerin vor, sie habe im Verwaltungsbeschwerdeverfahren nicht spezifiziert, welche konkreten Informationen über den Zweck des gegenständlichen Amtshilfeersuchens hinausgingen.
Zwei Abschnitte weiter werfe die belangte Behörde der Beschwerdeführerin "Wortklauberei" vor. Diesen Vorwurf müsse sie gegen sich selbst richten: Aus dem Beschwerdevorbringen vom 11. März 2014 ergebe sich klar, dass die Beschwerdeführerin einer Leistung von Amtshilfe insgesamt entgegengetreten sei. Infolgedessen habe sie nicht noch eigens spezifizieren müssen, gegen die Ausfolgung welcher Unterlagen sie sich im Einzelnen wende. Die Beschwerdeführerin habe eine Leistung von Amtshilfe nur schon dem Grundsatz nach bekämpft.
Mit seinem Hinweis auf eine ‚Substantiierungspflicht' drehe der Verwaltungsgerichtshof zudem die Behauptungs- und Beweislast um: Im Amtshilfeverkehr sei es nicht Sache des Informationsinhabers oder einer anderen, am Verfahren beteiligten Partei, zu belegen, dass die von Liechtenstein verlangten Unterlagen im ersuchenden Staat nicht voraussichtlich erheblich seien. Im Inland sei diesbezüglich nur eine (plausible und fundierte) Einwendung zu erheben.
10.4.3. Der belangten Behörde werde aber auch formelle Rechtsverweigerung vorgeworfen; begangen dadurch, dass sie sich - wie vor ihr schon die Steuerverwaltung - mit dem inhaltsleeren Vorbringen im Schreiben ON 12 und im Email ON 21 zufriedengegeben und zum ‚voraussichtlich erheblich'-Kriterium des Art. 7 Abs. 2 Bst. e SteAHG nur eine Scheinbegründung ins Feld geführt habe.
10.4.4. In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof habe die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 7 Abs. 2 Bst. i SteAHG gerügt. Sie habe vorgebracht, dass es der ersuchenden Behörde sehr wohl möglich sei, die von Liechtenstein erlangten Informationen an Ort und Stelle zu erlangen, d. h. im Königreich Schweden; und dass dies - im Übrigen - schon längst erfolgt sei.
Diesen prozessordnungskonform zur Geltung gebrachten Einwand tue der Verwaltungsgerichtshof mit dem Statement ab, dass sie sich den Schlussfolgerungen bzw. Aussagen der Beschwerdeführerin ‚anschliesse'.
Eine solche Argumentation sei maliziös und stelle - in (verfassungs-)rechtlicher Hinsicht - ein Handeln wider Treu und Glauben dar (Verstoss gegen den auch im öffentlichen und auch im Prozessrecht geltenden Art. 2 Abs. 2 PGR).
Denn das entsprechende Beschwerdevorbringen sei klar und eindeutig gewesen. Dieses mit der Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes ins Leere laufen zu lassen, bedeute nichts anderes, als dass dem liechtensteinischen Rechtsvertreter eines liechtensteinischen Rechtssuchenden das Wort im Mund umgedreht und dem Vorbringen ein Inhalt unterstellt werde, den es nicht habe. Geschehe dies trotzdem, liege Willkür in Gestalt eines Handelns wider Treu und Glauben vor.
11. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführerin, der vorliegenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 6. Mai 2014 Folge.
12. Der Verwaltungsgerichthof erstattete mit Schreiben vom 7. Mai 2014 eine kurze Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde. Er wies darauf hin, dass er in der angefochtenen Entscheidung sehr wohl erwogen habe, dass die ersuchende Behörde zwar wisse, wer (indirekt) wirtschaftlicher Eigentümer der beiden schwedischen Gesellschaften sei, dass hierfür aber eine schriftliche Bestätigung fehle.
13. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. April 2014, VGH 2014/019, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht.
2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 ff., Rz. 16).
2.2. Die Beschwerdeführerin macht unter dieser Grundrechtsrüge geltend, dass der Verwaltungsgerichtshof mit keinem Wort begründe, warum auf die Feststellungen der Steuerverwaltung dazu, was man in Schweden bereits wisse, nicht eingegangen werden müsse.
Entgegen diesem Beschwerdevorbringen hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass der ersuchenden Behörde zwar mündlich mitgeteilt wurde, dass A Begünstigter und wirtschaftlich Berechtigter der Beschwerdeführerin sei; indessen gebe es hierfür keine schriftliche Bestätigung.
Diese Begründung genügt den Anforderungen des Grundrechts auf Begründung. Im gegebenen Kontext ist für die Beschwerdeführerin auch aus der Feststellung der Steuerverwaltung nichts zu gewinnen, wonach der ersuchenden Behörde die Fakten schon bekannt seien. Denn, wie gesagt, fehlen hierfür schriftliche Belege.
2.3. Demnach erweist sich die Rüge der Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht als nicht berechtigt.
3. Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung des Rechts auf Geheimsphäre bzw. der informationellen Selbstbestimmung.
3.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stellen sowohl die Beschlagnahme als auch die Ausfolgung von Bankunterlagen klarerweise einen Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV dar (StGH 2013/182, Erw. 3.1 und StGH 2008/37+88, Erw. 5.4 [jeweils Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2007/51, Erw. 3.1; vgl. auch StGH 1995/6, LES 2001, 63 [68, Erw. 3.1]; StGH 1995/8 LES 1997, 197 [201, Erw. 3.2] sowie Marzell Beck/Andreas Kley, Freiheit der Person, Hausrecht sowie Brief- und Schriftengeheimnis, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, Schaan 2012, LPS Bd. 52, 143, Rz. 24).
Dies gilt auch für die gegenständlich relevanten Zwangsmassnahmen im Amtshilfeverfahren, in dem die Übermittlung von Dokumenten an die ersuchende Behörde verfügt worden ist (siehe StGH 2013/11, Erw. 3.1; StGH 2012/166, Erw. 3.1 mit weiteren Nachweisen [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Solche Grundrechtseingriffe sind nur zulässig, wenn sie den vom Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung formulierten Grundrechtseingriffskriterien genügen. So ist eine gesetzliche Grundlage erforderlich, der Eingriff muss im öffentlichen Interesse erfolgen, er darf nicht unverhältnismässig sein und auch nicht den Kerngehalt des Grundrechts verletzen (StGH 2010/117, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2000/65, LES 2004, 103 [105, Erw. 2]; siehe auch Marzell Beck/Andreas Kley, Freiheit der Person, Hausrecht sowie Brief- und Schriftengeheimnis, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 141 f., Rz. 22 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
3.2. Zunächst bringt die Beschwerdeführerin auch unter dieser Grundrechtsrüge im Wesentlichen wie in ihrer Begründungsrüge vor, dass die ersuchende Behörde alles schon wisse, worüber sie auf dem Amtshilfeweg Auskunft verlange. Sie macht damit die Unverhältnismässigkeit der Amtshilfegewährung geltend.
Auch hier genügt der Hinweis, dass die ersuchende Behörde über keine schriftlichen Belege für das ihr aufgrund mündlicher Auskünfte Bekannte verfügt. Der Verwaltungsgerichtshof erwähnt zudem, dass die ersuchende Behörde erfolglos versucht hat, entsprechende schriftliche Unterlagen von den A zuzurechnenden schwedischen Gesellschaften zu erhalten. Entgegen dem Beschwerdevorbringen erweist sich die Gewährung der Amtshilfe vor diesem Hintergrund sehr wohl auch als verhältnismässig, da von der ersuchenden Behörde nicht erwartet werden kann, für ihren Steuerveranlagungsentscheid allein auf mündliche Auskünfte abzustellen.
3.3. Auch rügt die Beschwerdeführerin zu Unrecht, dass im Beschwerdefall eine fishing expedition erfolge und das Amtshilfeersuchen zudem nicht schlüssig sei.
Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass sich die der ersuchenden Behörde zu überlassenden Informationen einerseits auf bestimmte Auskünfte und die wesentlichen Stiftungsunterlagen beschränken, aus denen sich die Stellung von A als Gründer und Begünstigter der Beschwerdeführerin ergibt (wobei Angaben zu Drittpersonen geschwärzt wurden); und andererseits auf die Jahresabschlüsse für 2011 und 2012. Allerdings bemängelt die Beschwerdeführerin speziell die Relevanz dieser Jahresabschlüsse. Dies tut sie aber zu Unrecht, wie der Verwaltungsgerichtshof ausführt: Denn gerade sie geben Aufschluss darüber, ob die Beschwerdeführerin alle im Amtshilfeersuchen erwähnten Gesellschaften direkt oder indirekt hält. So ist aus der Jahresrechnung 2011 ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin Aktien an der O Inc., BVI, als verbundenes Unternehmen hält, eine Darlehensforderung gegenüber diesem verbundenen Unternehmen und weitere Forderungen sowohl gegenüber der O Inc. als auch gegenüber der M Ltd., UK, hält.
Im Weiteren ist entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht wesentlich, welche Unterlagen (so auch etwa die Beschwerdeführerin betreffende Korrespondenz etc.) die ersuchende Behörde begehrt, sondern welche Unterlagen ihr gemäss dem hier angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofes (bzw. der erstinstanzlichen Verfügung der Steuerverwaltung vom 21. Februar 2014) tatsächlich ausgefolgt werden sollen. Unabhängig hiervon will die Beschwerdeführerin aber das gegenständliche Amtshilfeersuchen allein schon wegen eines über dessen Begründung hinausgehenden Ausfolgungsantrages - teilweise unter analoger Anwendung der Zivilprozessordnung - als unzulässig oder unschlüssig qualifiziert haben. Dieses Ansinnen widerspricht jedoch dem auf einer engen internationalen Kooperation basierenden Amtshilferecht so diametral, dass nicht weiter darauf einzugehen ist (zur ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, wonach die internationale Kooperation neben dem Rechtshilferecht auch im Amtshilfebereich gerade für einen Kleinstaat wie Liechtenstein und dessen Finanzplatz essenziell ist; vgl. StGH 2013/182, Erw. 3.3 und StGH 2013/11, Erw. 2 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Gleiches gilt offensichtlich für das entsprechende Beschwerdevorbringen im Rahmen der Rüge der Verletzung von "Treu und Glauben im Amtshilfeverkehr", sodass sich auch eine Auseinandersetzung mit jener Grundrechtsrüge erübrigt.
3.4. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass Steuerverwaltung und Verwaltungsgerichtshof auf das nirgends geregelte Kriterium der abstrakten Beweiseignung der auszufolgenden Unterlagen abgestellt hätten - anstatt auf das Kriterium der "voraussichtlichen Erheblichkeit" gemäss Art. 7 Abs. 2 Bst. e SteAHG bzw. Art. 1 TIEA-SE.
Schon der Verwaltungsgerichtshof hat der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dieser Rüge zu Recht "Wortklauberei" vorgeworfen; wesentlich sei nur, dass die auszufolgenden Unterlagen für das schwedische Steuerverfahren voraussichtlich relevant seien. Dem hat auch der Staatsgerichtshof nichts hinzuzufügen.
3.5. Als weiteres Hindernis für die Gewährung der Amtshilfe rügt die Beschwerdeführerin Begründungsmängel des vorliegenden Ersuchens, weil die ersuchende Behörde nicht auf die Einwände im Schreiben der Steuerverwaltung ON 7 eingegangen sei. Sie tut dies allerdings im Rahmen des hier an sich allein zu prüfenden Schutzes der Geheimsphäre.
Jedenfalls ist es im Lichte beider Grundrechte nicht wesentlich, wie ausführlich die ersuchende Behörde auf die ihr im erwähnten Schreiben der Steuerverwaltung vorgelegten Einwendungen der Beschwerdeführerin einging. Dass die Steuerverwaltung diese Einwendungen der ersuchenden Behörde zur Stellungnahme vorlegte, bedeutet auch nicht, dass sie von der Steuerverwaltung vorweg näher geprüft und als fundiert erachtet wurden. Vielmehr macht es durchaus Sinn, der ersuchenden Behörde solche Einwände des Betroffenen zur Kenntnis zu bringen, um dann nach Abschluss des Schriftenwechsels gesamthaft zu beurteilen, ob das Amtshilfeersuchen berechtigt ist oder nicht.
In Anwendung des schon erwähnten Grundsatzes der engen internationalen Kooperation im Amts- und Rechtshilfebereich erscheint es auch verfehlt, ein Ersuchen - wie dies die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Rüge der Verletzung von "Treu und Glauben im gegenseitigen völkerrechtlichen Amtshilfeverkehr" geltend zu machen scheint - quasi aus "erzieherischen Gründen" nur deshalb abzuweisen, weil die ersuchende Behörde auf gewisse ihr vorgelegte Einwendungen des Betroffenen nicht eingegangen ist. Wenn es die ersuchte Behörde als wesentlich erachtet, dass die ersuchende Behörde zu einem bestimmten Einwand Stellung nimmt, kann sie zwar ohne Weiteres auf einer Auskunft im Sinne des von der Beschwerdeführerin herangezogenen Art. 26 des OECD-Musterabkommens beharren. Wie im Folgenden jedoch noch aufgezeigt wird, genügen die von der ersuchten Behörde im Beschwerdefall gemachten Angaben sowie die von der Beschwerdeführerin selbst eingebrachten Stellungnahmen ON 7 und ON 8, um die Einwände der Beschwerdeführerin auch ohne weitere Erläuterungen durch die ersuchende Behörde ausräumen zu können. Die Steuerverwaltung ist im Beschwerdefall auch der von der Beschwerdeführerin besonders betonten eigenen Prüfungspflicht im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. e SteAHG nachgekommen. Es liegt deshalb auch die in diesem Zusammenhang geltend gemachte formelle Rechtsverweigerung nicht vor. Schliesslich brauchte angesichts der genügenden Klärung des Amtshilfesachverhaltes auch nicht speziell auf das (von der Beschwerdeführerin im Übrigen zu Unrecht als nicht anwendbar erachtete) völkerrechtliche Vertrauensprinzip zurückgegriffen werden.
3.6. An dieser Stelle ist nun darauf einzugehen, warum die Einwendungen der Beschwerdeführerin auch materiell nicht geeignet sind, die Abweisung des vorliegenden Amtshilfeersuchens zu rechtfertigen:
Hierzu erwägt der Verwaltungsgerichtshof zu Recht, dass auch die eigenen Stellungnahmen der Beschwerdeführerin ON 7 und 8 entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht gegen, sondern für eine Amtshilfegewährung sprechen. Denn dort heisse es, nach schwedischem Recht bestehe die Vermutung, dass ein Arbeitnehmer, der einen dominanten Einfluss auf die Gesellschaft habe, wegen der Möglichkeit, teure Liegenschaften, die mehr privaten Charakter hätten, als Begünstigung zu versteuern habe. All diese Kriterien seien, so der Verwaltungsgerichtshof, vorliegendenfalls gegeben und die ersuchende Behörde benötige hierfür (bestätigende) Unterlagen von der Beschwerdeführerin. A sei in Schweden wohnhaft und damit steuerpflichtig. Er leite die schwedischen Gesellschaften, die die gegenständlichen Ferienliegenschaften erworben hätten. Somit sei er Arbeitnehmer dieser Gesellschaften. Vergünstigungen wie die Benutzung von Ferienliegenschaften seien bei ihm einkommenssteuerpflichtig. Da er auch die strategischen Entscheidungen dieser Gesellschaften fälle und diese ausserdem als wirtschaftlich Berechtigter der Beschwerdeführerin über eine Kette von weiteren Gesellschaften beherrsche, habe er einen dominanten Einfluss auf diese schwedischen Gesellschaften. Deshalb bestehe die begründete Vermutung ("strong presumption"), dass A im Zusammenhang mit den Ferienliegenschaften in Ägypten und USA steuerpflichtig sei.
Wie der Verwaltungsgerichtshof weiter betont, soll gerade die Tatsache, dass A wirtschaftlich Berechtigter der Beschwerdeführerin ist und so indirekt einen dominanten Einfluss auf die beiden schwedischen Gesellschaften mit ihren Ferienliegenschaften hat, durch die verfahrensgegenständlichen Informationen (weiter) bewiesen werden.
Wenn die Beschwerdeführerin über diese wesentlich aus ihren eigenen Stellungnahmen gezogenen Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht erfreut ist und ihm vorwirft, ihre Stellungnahmen "ins Gegenteil" zu verkehren, so ist dies einerseits verständlich. Andererseits ändert dies nichts daran, dass gerade auch damit die Relevanz der verfahrensgegenständlichen Informationen für das schwedische Steuerverfahren im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. e SteAHG bzw. Art. 1 TIEA-SE indiziert wird.
Vor diesem Hintergrund braucht zur Beurteilung des vorliegenden Amtshilfeersuchens entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht "hilfsweise" auf die liechtensteinische Rechtslage zurückgegriffen werden, sodass auf die ausführlichen entsprechenden Beschwerdeausführungen nicht einzugehen ist.
3.7. Demnach ist im Beschwerdefall auch die Geheimsphäre der Beschwerdeführerin nicht verletzt.
4. Die Beschwerdeführerin erhebt im Weiteren eine Willkürrüge.
4.1. Zunächst wirft sie der Steuerverwaltung vor, dass sie widersprüchlich argumentiere. Einerseits bestätige die Steuerverwaltung, dass sie zu prüfen habe, ob die angefragten Informationen für die ersuchende Behörde voraussichtlich bedeutsam seien; andererseits führe sie aus, dass sie diese Frage nicht abschliessend beantworten könne.
Auch zu dieser schon im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erhobenen Rüge kann auf dessen Erwägungen im hier angefochtenen Urteil verwiesen werden: Der Verwaltungsgerichtshof führt dort aus, dass es bei der von der Steuerverwaltung vorzunehmenden Prüfung nicht darum gehe, ob die auszufolgenden Unterlagen für das ausländische Steuerverfahren definitiv relevant seien. Zu prüfen sei nur die "voraussichtliche Relevanz" im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. e SteAHG. "Voraussichtlich" bedeute, dass die Steuerverwaltung keine abschliessende Beurteilung der Relevanz vornehme. Dem hat auch der Staatsgerichtshof nichts hinzuzufügen.
4.2. Die Beschwerdeführerin rügt, der Verwaltungsgerichtshof werfe ihr vor, sie habe im Verwaltungsbeschwerdeverfahren nicht spezifiziert, welche konkreten Informationen über den Zweck des gegenständlichen Amtshilfeersuchens hinausgingen; wobei sich aber aus dem Beschwerdevorbringen klar ergebe, dass die Beschwerdeführerin einer Leistung von Amtshilfe insgesamt entgegengetreten sei.
Auch auf diese Rüge ist nicht weiter einzugehen, da ja die grundsätzliche Zulässigkeit der Amtshilfe hier die zentrale Verfahrensfrage ist, mit welcher sich der Verwaltungsgerichtshof ausführlich befasst hat.
4.3. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin ein "maliziöses", wider Treu und Glauben verstossendes und somit ebenfalls willkürliches Vorgehen des Verwaltungsgerichtshofes. Sie habe vorgebracht, dass die ersuchende Behörde die gewünschten Informationen sehr wohl in Schweden erlangen könne und dass dies im Übrigen schon längst erfolgt sei. Dieses Vorbringen tue der Verwaltungsgerichtshof damit ab, dass er sich den Schlussfolgerungen bzw. Aussagen der Beschwerdeführerin ‚anschliesse'.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dieser Bemerkung darauf bezogen, dass die Beschwerdeführerin selbst zu diesem Vorbringen auf die bisherigen Ausführungen verwiesen hatte. Auch wenn dieser Hinweis des Verwaltungsgerichtshofes tatsächlich etwas "maliziös" war, so ist dies nach Auffassung des Staatsgerichtshofes doch zu entschuldigen. Denn die Beschwerdeführerin variierte hier die zentrale Problematik des Beschwerdeverfahrens zum wiederholten Male, wobei sie auch auf die bisherigen Erwägungen verwies - sodass sich der Verwaltungsgerichtshof dem Verweis der Beschwerdeführerin eben "anschloss", da er das Thema ja ebenfalls schon erschöpfend abgehandelt hatte.
4.4. Demnach erweist sich auch die Willkürrüge der Beschwerdeführerin als nicht berechtigt.
5. Da die Beschwerdeführerin somit mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich war, war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
6. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 StGHG sowie Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 6. Mai 2014 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Betrage von CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 StGHG sowie Abs. 3 GGG) zusammen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind der Beschwerdeführerin nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.