StGH 2014/057
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 7. Dezember 2015, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident lic.iur. M.B.L.-HSG Christian Ritter und Univ.-Doz. Dr. iur. Peter Bussjäger als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: NGO A
vertreten durch:
Beschwerdegegnerin: Gemeinde Vaduz 9490 Vaduz
vertreten durch:
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentum Liechtenstein,Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 2014,VGH2013/144
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch internationale Übereinkommen gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 50'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 21. März 2014, VGH 2013/144, in ihren verfassungsmässig und durch internationale Übereinkommen gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein zurückverwiesen.
3. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, der Beschwerdeführerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 5'431.85 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
5. Das Provisorialverfahren zu StGH 2014/57 wird eingestellt.
1. Mit Schreiben vom 20. Februar 2013 hat die Beschwerdegegnerin bei der Regierung ein Konzept zur Umweltverträglichkeit der geplanten 3. Etappe bzw. der entsprechenden Erweiterung der Deponie "Im Rain" vorgelegt. Gemäss dem Verwaltungsgerichtshof hat sie den Antrag auf Festlegung eines Untersuchungsrahmens nach Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 10. März 1999 (UVPGalt; UVPG, LGBl. 1999 Nr. 95) gestellt, da im Rahmen der 3. Etappe mehr als 150'000 m3 Gestein abgebaut bzw. mehr als 150'000 m3 Deponievolumen geschaffen werden solle. Die diesbezügliche Projekterörterung habe am 25. März 2013 stattgefunden. An ihr habe auch die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Geschäftsführerin B, teilgenommen.
2. Mit Entscheidung vom 7. Mai 2013, LNR 2013-213 BNR 2013/823 REG 8604, hat die Regierung den Untersuchungsrahmen für die 3. Etappe bzw. die Erweiterung der Deponie "Im Rain" festgelegt. Die Beschwerdegegnerin hat mit Schreiben vom 27. Juni 2013 der Regierung den Bericht über die Umweltauswirkungen vom 24. Juni 2013 vorgelegt, welcher in der Folge kundgemacht wurde. Gleichzeitig sind die Beschwerdeberechtigten schriftlich über das Vorliegen des Umweltverträglichkeitsberichts benachrichtigt und auf ihr Recht zur Stellungnahme hingewiesen worden. Anlässlich einer gemeinsamen Besprechung vom 13. September 2013, an der auch die Beschwerdeführerin teilgenommen hat, ist die Abdichtungsfrage des "Bauabfälle-Kompartiments" besprochen worden.
3. Am 19./20. November 2013, LNR 2013-1260 BNR 1213/1811 REG 8604, hat die Regierung die Umweltverträglichkeit des Projekts Erweiterung der Deponie "Im Rain" 3. Etappe unter Einhaltung entsprechender Auflagen nach Art. 16 UVPG festgestellt. Neben weiteren Auflagen, welche vorliegend nicht gerügt werden, hat die Regierung festgehalten, dass für die Ablagerung von Inertstoffen (ohne unverschmutzter Aushub) ein Inertstoffkompartiment zu erstellen sei, für das unter anderem folgende Auflagen gelten würden:
"[...]
4. Für den Gewässerschutz gelten folgende Auflagen:
4.1. Die chemisch-physikalische Beschaffenheit des Grundwassers ist abstromseitig der Deponie gemäss den Bestimmungen der Technischen Verordnung über Abfälle und den Vorgaben des Amtes für Umwelt periodisch zu untersuchen. Dabei sind altlastenspezifische Parameter zu berücksichtigen.
4.2. Die potentiell umweltgefährdenden Treibstoffe, Schmiermittel etc. sind an einer sicheren (erhöhten) Stelle zu lagern, so dass diese im Ereignisfall von Muren nicht erfasst werden.
5. Für die Ablagerung von Inertstoffen (ohne unverschmutzter Aushub) ist ein Inertstoffkompartiment zu erstellen. Für das Inertstoffkompartiment gelten folgende Auflagen:
5.1. Das Kompartiment für Bauabfälle muss mit einer Abdichtung versehen werden. Mit der Abdichtung muss langfristig sichergestellt werden, dass kein Sickerwasser in den Untergrund gelangen kann. Im weiteren muss dieser Deponieteil so ausgestaltet werden, dass das Sickerwasser stets im freien Gefälle abfliessen kann und nicht innerhalb des Kompartiments gestaut wird.
5.2. Bis 1. März 2014 hat die Gemeinde Vaduz [Beschwerdegegnerin] dem Amt für Umwelt ein Vorprojekt für das Inertstoffkompartiment vorzulegen. Das Vorprojekt hat zu enthalten:
a). Geprüfte Varianten, Variantenvergleich.
b). Darstellung Bestvariante.
c). Materialwahl, konstruktive Ausbildung insbesondere von Abdichtung und Schüttungen.
d). Nachweis für die langfristige Dichtigkeit des Kompartiments inklusive Hinweise auf statisch-konstruktiv kritische Stellen.
e). Darstellung mit Hauptabmessungen (Grundrisse, Schnitte).
f). Darstellung der Entwässerung des Kompartiments.
g). Beschrieb eines zweckmässigen Bauablaufs, insbesondere der Vorbereitungsarbeiten (Schüttungen bis Baustart)
h). Darstellung der für die weitere Projektierung erforderlichen Abklärungen.
5.3. Bis 1. Mai 2014 hat die Gemeinde Vaduz dem Amt für Umwelt ein Vorprojekt für das Sickerwasser aus dem Inertstoffkompartiment vorzulegen. Das Vorprojekt hat zu enthalten:
a). Geprüfte Varianten (konzeptionell).
b). Darstellung Bestvariante.
c). Dimensionierung (Sickerwasseranfall, Retentionsvolumen, Sickerfläche).
d). Darstellung Retentionsfilterbecken mit Hauptabmessungen (Grundrisse, Schnitte) und Lage.
e). Materialwahl, konstruktive Ausbildung des Retentionsfilterbeckens.
f). Nachweis der hydraulischen Kapazität der Kanalisation.
g). Nachweis, dass das Sickerwasser optional jederzeit in die Kanalisation geleitet werden kann.
h). Darstellung der Probenahmestellen und -periodizität von Sickerwasser und Grundwasser.
i). Darstellung Reinigungskonzept/-möglichkeiten der Sickerleitungen.
j). Aufzeigen von Platzreserven für eine allfällige Abwasservorbehandlung (Definition "worst case"-Szenario der Sickerwasserzusammensetzung).
5.4. Des Weiteren ist bei der Ausarbeitung des Vorprojektes zu berücksichtigen, dass:
a). die Leitungen im Fassungsbauwerk, in welchem die Sickerwasserleitungen zusammengeführt werden, einzeln beprobt werden können.
b). bei einer Einleitung des Deponiesickerwassers in die Mühleholzrüfe das Abwasser über ein Filterbecken (bewachsene Mulde) geführt werden muss.
c). der Sickerwasserabfluss gedrosselt zu erfolgen hat. Zu diesem Zweck muss ausserhalb des Inertstoffkompartiments ein Retentionsbecken erstellt werden.
5.5. Die chemisch-physikalische Beschaffenheit des beim Inertstoffkompartiment anfallenden Sickerwassers ist gemäss den Vorgaben des Amtes für Umwelt systematisch zu kontrollieren.
5.6. Folgende Bewilligungen sind beim Amt für Umwelt für den Betrieb des Inertstoffkompartiments und die Einleitung des daraus stammenden Abwassers einzuholen:
a). Eine Einleitungsbewilligung für das Einleiten von Sickerwasser in ein oberirdisches Gewässer sowie für die Einleitung in die öffentliche Kanalisation.
b). Eine abfallrechtliche Bewilligung. Der Antrag ist spätestens am 1. März 2015 beim Amt für Umwelt einzureichen. Mit dem Antrag ist das Bauprojekt einzureichen. Dieses enthält ein ergänztes Vorprojekt mit neuen Erkenntnissen von Geotechnik und weiteren Spezialisten, Angaben über die vorgesehenen Anlagen zur Abdichtung, Materiallieferanten, statische Nachweise, Detailpläne und ein detailliertes Bauprogramm.
6. Für die Ablagerung von Abfällen auf der Deponie "Im Rain" gelten folgende Auflagen:
6.1. Innerhalb der 3. Etappe ist nur die Ablagerung von sauberem Aushub zulässig.
6.2. Nach Ablauf der abfallrechtlichen Bewilligung am 1. Juni 2015 ist die gemischte Ablagerung von Inertstoffen innerhalb der 2. Etappe nur noch im Zusammenhang mit der Erstellung eines Inertstoffkompartiments zulässig. Ab dem Jahre 2019 darf ausserhalb eines Inertstoffkompartiments auch in der 2. Etappe nur noch sauberer Aushub abgelagert werden.
6.3. Die Gemeinde Vaduz hat abzuklären, ob in der Zeit vom 1. Juni 2015 bis zur Inbetriebnahme eines Inertstoffkompartiments schwach belastete Inertstoffe an einem anderen Deponiestandort abgelagert werden können.
6.4. Für den Betrieb der gesamten Inertstoffdeponie ist eine abfallrechtliche Bewilligung zu beantragen.
6.5. Für die Deponie ist ein Betriebsreglement zu erstellen, welches dem Amt für Umwelt zur Kenntnisnahme vorgelegt werden muss. Das Betriebsreglement hat insbesondere folgende Punkte zu regeln:
a). Öffnungszeiten der Deponie.
b). Zugelassene Abfälle.
c). Gebührenregelung.
d). Pflichtenheft für Deponiewart.
6.6. Im Pflichtenheft für den Deponiewart sind insbesondere die nachstehenden Aufgaben zu regeln:
a). Eingangs- und Anlieferungskontrolle.
b). Führen des Deponiejournals.
c). Erstellen der Lieferscheine für das Deponiejournal.
d). Zuweisen des Abladeplatzes.
e). Einbau der Abfälle.
f). Melden von Verstössen gegen die Deponieordnung an die Aufsichtsorgane.
g). Unterhalt und Sauberhaltung der Deponie und deren Zufahrtsweg.
6.7. Die Anlieferung des Abfalls ist zu überwachen. Während den Öffnungszeiten muss ein gegenüber der Gemeinde verantwortlicher Deponiewart anwesend sein. Es ist zudem dafür zu sorgen, dass nur zugelassene Abfälle abgelagert werden.
[...]"
3.1. Zu den von ihr gemachten Auflagen führte die Regierung aus, dass der Standort "Im Rain" möglicherweise die Anforderungen an einen Standort für eine Inertstoffdeponie, wie ihn die Technische Verordnung über Abfälle (Gemäss Kundmachung der aufgrund des Zollvertrags im Fürstentum Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften Anlagen I und II [LGBl. 2013 Nr. 370] gilt in Liechtenstein die schweizerische technische Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990 [TVA]) verlange, nicht erfülle. Aufgrund der Kenntnisse könne das Vorhandensein eines nutzbaren Grundwasservorkommens in der Nähe nicht ausgeschlossen werden und der Untergrund unter der Deponie biete keine Gewähr für einen Rückhalt von allenfalls versickernden Schadstoffen aus Abfällen wie Inertstoffe, Bauabfälle oder verglasten Rückständen. Deshalb könne eine Beeinträchtigung des Grundwassers ohne Massnahmen nicht ausgeschlossen werden. Aus diesem Grunde sei in der 3. Etappe nur noch die Ablagerung von sauberem Aushub vorgesehen. Innerhalb der 2. Etappe, in der gemäss der abfallrechtlichen Bewilligung noch bis Mitte 2015 gemischt abgelagert werden dürfe, solle ein Inertstoffkompartiment für schwach belastete Abfälle entstehen. Nach dessen Inbetriebnahme im Jahre 2019 würden schwach belastete Inertstoffe auch in der 2. Etappe nur noch getrennt von sauberem Aushub im Inertstoffkompartiment abgelagert. Mit dem Kompartiment seien die Anforderungen der Deponierung von Inertstoffen an diesem Standort gemäss TVA und des Umweltschutzgesetzes vom 29. Mai 2008 (USG), LGBl. 2008 Nr. 199, erfüllt.
3.2. Nach Ansicht der Regierung zeigt der Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) zwar erste Grundzüge und Rahmenbedingungen für den Bau des Kompartiments auf. Die Machbarkeit des Kompartiments sowie die langfristige Funktionsfähigkeit seien aber noch nicht nachgewiesen worden. Die Prüfung habe die Notwendigkeit weiterer Abklärungen im Stadium der Weiterbearbeitung des Projektes aufgezeigt und es seien entsprechende Auflagen festgehalten worden. Durch den Kiesabbau, die Deponierung sowie die Überschüttung werde das Grundwasser nicht beeinträchtigt. Negative Umweltauswirkungen aufgrund eines möglichen Einbruchs der Quaderrüfe in das Deponieareal seien nicht zu erwarten. Aus den Inertstoffen könnten bei einer gemischten Ablagerung ohne spezielle Vorkehrungen möglicherweise Schadstoffe ins Grundwasser gelangen. Bei der getrennten Ablagerung würden die schwach belasteten Abfälle in einem Inertstoffkompartiment mit einer abgedichteten Basis deponiert. Dadurch würden die durch (Regen-)Wasser mobilisierten Schadstoffe nicht mehr in den Untergrund versickern. Diese sogenannten Sickerwässer würden in einer Fassungsanlage gefasst, beprobt und in Abhängigkeit von der festgestellten Belastung gesetzeskonform der Kanalisation oder einem Fliessgewässer zugeführt. Damit sei nach Ansicht der Regierung gewährleistet, dass belastetes Sickerwasser weder ins Grundwasser noch in ein Fliessgewässer gelangen könne. Damit erfülle das Projekt die Anforderungen aufgrund der Bestimmungen des Gewässerschutzes (und der TVA). Weitergehende Anlagendetails seien nicht dargestellt worden. Hier habe die Prüfung die Notwendigkeit weiterer Abklärungen im Stadium der Weiterbearbeitung des Projektes gezeigt, was in entsprechenden Auflagen festgehalten worden sei.
3.3. Während dem Betrieb der Deponie sowie nach Abschluss der Deponietätigkeiten sei das Grundwasser im Abströmbereich der Deponie regelmässig zu kontrollieren und die Resultate seien der zuständigen Behörde mitzuteilen (Art. 34 Bst. i und Art. 28 Abs. 2 TVA). Nur wenn es sich aufgrund der Kontrollergebnisse ergebe, dass auch von den belasteten Standorten keine Gefährdung ausgehe, würden diese letztlich überschüttet werden können (Art. 3 der Verordnung vom 16. Dezember 2008 über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung; AltlV, LGBl. 2008 Nr. 369). Für die Lagerung von wassergefährdenden Flüssigkeiten seien die notwendigen Schutzvorkehrungen zu treffen (Art. 18 des Gewässerschutzgesetzes vom 15. Mai 2003 [GSchG], LGBl. 2003 Nr. 159). Die Ablagerung von schwach belasteten Inertstoffen sei auf der Deponie "Im Rain" aufgrund der hydrogeologischen Situation mittelfristig hingegen nicht mehr zulässig. Im UVB seien die wesentlichen Grundzüge des geplanten Inertstoffkompartiments dargestellt worden. Mit diesen Projektskizzen sei der Nachweis, ob das im UVB aufgezeigte Vorgehen eine sichere und langfristige Lösung hinsichtlich des Schutzes des Grundwassers darstelle, nicht erbracht. Das Fehlen von Angaben zur bestehenden oder prognostizierten Schadstoffbelastung und zur Menge des Sickerwassers sei auch in den Stellungnahmen kritisiert worden. Da sich brauchbare Angaben zur genauen Menge und Zusammensetzung des Sickerwassers im vorliegenden Fall erst in der Detailplanung ableiten resp. in der Praxis überprüfen lassen würden und diese Ergebnisse wiederum ausschlaggebend für die Ergreifung der zum Schutz des Grundwassers am besten geeigneten Massnahmen seien, erachtete es die Regierung als sinnvoll, weitere Abklärungen im Stadium der Weiterbearbeitung des Projektes zu verlangen (Art. 16 Abs. 4 UVPGalt). Deshalb müsse der Projektträger bis 1. März 2014 respektive 1. Mai 2014 zwei Vorprojekte mit detaillierten Angaben zum Sickerwasser und zur baulichen Umsetzung des Inertstoffkompartiments beim Amt für Umwelt einreichen. Mit der Überprüfung dieser Vorprojekte und dem Erfordernis spezialgesetzlicher Bewilligungen könne die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet werden (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Dezember 1996 zum Gewässerschutzgesetz [GSchV], LGBl. 1997 Nr. 42, und Art. 42 Abs. 1 sowie Art. 44 Abs. 2 des USG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 Bst. d TVA).
3.4. Die Regierung hält zudem fest, dass auf der Deponie "Im Rain" in der 3. Etappe nur nicht verschmutzter Aushub abgelagert werden dürfe (Anhang 2 Ziff. 1 Abs. 4 TVA). In der 2. Etappe sei eine gemischte Ablagerung noch bis zum Ablauf der abfallrechtlichen Bewilligung am 1. Juni 2015 zulässig. Eine weitere gemischte Ablagerung sei in der 2. Etappe aus der Sicht der Regierung nur dann zulässig, wenn die gemischte Ablagerung mit dem Bau eines Inertstoffkompartiments direkt zusammenhänge. Wie das Amt für Umwelt in seiner Stellungnahme festhalte, werde auch im Bereich der Recyclingbaustoffe ein vergleichbares Vorgehen angewandt. Diese dürften unter bestimmten Bedingungen ebenfalls unter einer Deckschicht eingebaut werden. Ein direkter Zusammenhang sei hier gegeben, da die Inertstoffe unterhalb und am Rande des Kompartiments gemäss Projektskizze mit einer Deckschicht oder Folie von einer Auswaschung geschützt würden. Da es sich im gegenständlichen Fall um schwach belastete Bauabfälle handle und die bisherige gemischte Ablagerung von Inertstoffen am Standort "Im Rain" zu keiner nachweisbaren Belastung der Umwelt geführt habe, sei eine analoge Anwendung der Vorgehensweise bei Recyclingbaustoffen zulässig. Dennoch erscheine es sinnvoll, im spezialgesetzlichen Bewilligungsverfahren abzuklären (Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 2 USG und Art. 24 TVA), wo die schwach belasteten Inertstoffabfälle in dieser Übergangszeit sonst deponiert werden könnten.
3.5. Die Regierung ist sodann der Auffassung, dass möglicherweise negative Umweltauswirkungen entstünden, wenn belastetes Sickerwasser aus dem Inertstoffkompartiment in das Grundwasser oder in ein Fliessgewässer gelänge. Aufgrund der festgehaltenen Auflagen könne dies aber ausgeschlossen werden. Die Wahl der Materialien für den Bau des Inertstoffkompartiments stelle ein bautechnisches Detail dar und sei relevant für die Stabilität des Bauwerks v. a. hinsichtlich der zu erwartenden Setzungen. Deshalb sei es aus der Sicht der Regierung ausreichend, wenn diese Details im Rahmen der abfallrechtlichen Bewilligung mit einem entsprechenden Bauprojekt dem Amt für Umwelt vorgelegt werden würden. Schliesslich sei es im Rahmen der UVP nicht die Aufgabe der Regierung, zu prüfen, ob ein Projekt in der geplanten Form umsetzbar sei oder nicht. Die Regierung und die Behörden hätten dafür zu sorgen, dass bei einem Projekt mit Auflagen und Bedingungen etc. sichergestellt sei, dass die Bestimmungen zum Schutz der Umwelt eingehalten würden. Wie der Projektträger diese Auflagen umsetze, sei ihm freigestellt. Die Auflagen könnten dazu führen, dass ein Projekt nicht oder nicht in der geplanten Art realisiert oder nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden könne. In diesem Falle werde der Projektträger von einer Realisierung eher absehen.
3.6. Darüber hinaus würden die festgehaltenen Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektänderungen und sonstige Vorschreibungen (etwa hinsichtlich
Mess-, Überwachungs- und Berichtspflichten) gewährleisten, dass die Bestimmungen zum Schutz der Umwelt in anderen Erlassen gewahrt bleiben würden. Die wesentlichen Informationen zu diesem Projekt seien erstens, dass auf der Deponie belastete Inertstoffe nur in einem abgedichteten Kompartiment abgelagert werden dürfen und zweitens, dass das aus dem Kompartiment kommende Sickerwasser möglicherweise belastet sei und daher beprobt und entsprechend entsorgt werden müsse. Die detaillierten Angaben zur Abdichtung des Kompartiments oder der chemischen Zusammensetzung des Sickerwassers seien keine wesentlichen Informationen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 UVPGalt, die für die Bewertung der Auswirkungen benötigt würden.
4. Die gegen diese Entscheidung der Regierung vom 19./20. November 2013, LNR 2013-1260 BNR 2013/1811,REG 8604, erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 6. Dezember 2013 wies der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 21. März 2014, VGH 2013/144, kostenpflichtig ab und begründete dies u. a. wie folgt:
4.1. Das Projekt der Deponieerweiterung "Im Rain" 3. Etappe sei ausreichend detailliert, um es einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Deshalb seien die Inhaltserfordernisse nach Art. 8 Abs. 2 UVPGalt vorliegend erfüllt. Der gegenständliche Umweltverträglichkeitsbericht lasse erkennen, wo welche Mengen an Kies abgebaut und wo welche Deponievolumen für Inertstoffe geschaffen würden. Darüber hinaus zeige der Umweltverträglichkeitsbericht auf, welche Auswirkungen das Projekt auf die Umwelt habe, insbesondere im Bereich der problematischen Sickerwässer beim Bauabfälle-Kompartiment. Der Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) zeige auch auf, wie dieser Problematik entgegnet werden könne. Nämlich indem das Bauabfälle-Kompartiment entsprechend abgedichtet, das Sickerwasser aus dem Bauabfälle-Kompartiment gesammelt und je nach Verunreinigung gezielt abgeführt werde. Auch wenn der UVB darlege, dass die Abdichtung des Bauabfälle-Kompartiments im konkreten Fall aufgrund der besonderen Umstände, namentlich der Errichtung des Bauabfälle-Kompartiments auf aufgeschüttetem sauberem Aushub und Bauabfällen sowie damit verbundene Setzungsprobleme, nicht einfach durchzuführen sei, sei die Abdichtung des Bauabfälle-Kompartiments laut dem UVB nicht unmöglich. Denn aus dem UVB ergebe sich, dass Setzungen insoweit entgegen gewirkt werden könne, als der Einbau des Materials unterhalb der Basisabdichtung gemäss den entsprechenden Einbaurichtlinien erfolgt.
4.2. Wenn davon ausgegangen werden könne, dass die Abdichtung des Bauabfälle-Kompartiments möglich sei, dann sei es für die Umweltverträglichkeitsprüfung ausreichend, wenn Auflagen in die Entscheidung über die Umweltverträglichkeit aufgenommen würden. Im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung sei schliesslich nur sicherzustellen, dass das Bauabfälle-Kompartiment so ausgestaltet werde, dass kein Sickerwasser in das Grundwasser gelangen könne. Wie diese Auflagen bzw. die Abdichtung des Bauabfälle-Kompartiments dann faktisch umgesetzt werden würden, sei in den spezialgesetzlichen Verfahren der spezifischen Umweltschutzgesetzgebung zu klären. Würden solche Auflagen nicht erfüllt werden, seien die entsprechenden Bewilligungen nach den spezifischen Umweltschutzgesetzen nicht zu erteilen.
4.3. In der angefochtenen Entscheidung habe die Regierung im Zusammenhang mit der Ablagerung von Inertstoffen (ohne unverschmutzten Aushub) im Bauabfälle-Kompartiment zahlreiche Auflagen aufgenommen. Die Auflagen, welche das Bauabfälle-Kompartiment beträfen, seien ausreichend und geeignet, dessen Umweltverträglichkeit zu bejahen. Insoweit die Regierung der Beschwerdegegnerin mit diesen Auflagen aufgetragen habe, der zuständigen Behörde innert Frist entsprechende Vorprojekte vorzulegen, würden sich solche Auflagen mit Art. 16 Abs. 4 UVPGalt decken, wonach Auflagen festzuschreiben seien, wenn die bisherige Prüfung die Notwendigkeit weiterer Abklärungen im Stadium der Weiterbearbeitung des Projekts zeigen würde.
4.4. Gemäss Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92/EU könne die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) im Rahmen anderer bestehender Genehmigungsverfahren durchgeführt oder als eigenständiges Verfahren geregelt werden. Liechtenstein habe sich bereits im bestehenden Gesetz (UVPGalt) für die zweite Variante (eigenständiges UVP-Verfahren) entschieden. Bei der Schaffung des UVPGneu sei es nach wie vor als sinnvoll und zielführend erachtet worden, dieses Konzept beizubehalten und das UVP-Verfahren abgekoppelt von anderen Genehmigungsverfahren als eigenständiges Prüfverfahren zu definieren. Dieser Ansatz gewährleiste, dass immer derselbe Verfahrensablauf und Massstab zur Anwendung gelange und vom fachlichen Know-how profitiert werden könne. Die Einrichtung eines eigenständigen UVP-Verfahrens verhindere zudem, dass eine Bewilligungsbehörde bei der Abwicklung des UVP-Verfahrens befangen sei, weil deren Aufgabengebiet an sich die Verwirklichung eines Projekts darstelle oder zumindest dessen Unterstützung zum Inhalt habe. Des Weiteren bezwecke das UVP-Verfahren, die Umweltverträglichkeit eines Projekts sicherzustellen, die Einhaltung aller umweltrechtlichen Vorschriften zu garantieren und entsprechende Massnahmen auszuarbeiten. Die hierzu nötige Sachkenntnis sei im Amt für Umwelt vorhanden und weniger in jenen Amtsstellen, welche für andere Verfahren zuständig seien. Es mache wenig Sinn, die notwendige rechtliche und technische Umweltsachkenntnis zusätzlich in anderen Ämtern aufzubauen. Gemäss der Gesetzesvorlage solle die Regierung im UVP-Verfahren weiterhin als übergeordnetes Entscheidungsorgan fungieren, welches notwendige Interessensabwägungen im Rahmen ihres zulässigen Ermessensspielraums vornehme. Auf fachlicher, administrativer und operativer Ebene solle, wie im bestehenden Gesetz, das Amt für Umwelt zuständig sein. Die Einbindung von anderen betroffenen Amtsstellen werde durch entsprechende Vorschriften sichergestellt. Dadurch gebe es für den Projektträger nur eine Anlaufstelle bei grösstmöglicher Rechtssicherheit (BuA Nr. 58/2013, S. 14 f.).
4.5. Die UVP als Instrument der Umweltvorsorge und der Umweltkoordination betrachte das Projekt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes vor seiner Realisierung systematisch und gesamthaft. Unter Einbezug aller Beteiligten werde ein Bericht erstellt, der alle relevanten Informationen zu den verschiedenen Umweltfaktoren enthalte. Der Detaillierungsgrad des Berichts könne je nach Stand des Projekts unterschiedlich sein. Werde aufgrund des Berichts die Notwendigkeit von Massnahmen für das Erlangen der Gesetzeskonformität durch die Beteiligten erkannt, würden entsprechende Auflagen für das Projekt gemacht, bevor die Auswirkungen oder Belästigungen erfolgen würden. Die Amtsstellen hätten diese Auflagen in allfälligen, nachfolgenden Bewilligungsverfahren zu berücksichtigen (Stellungnahme der Regierung Nr. 99/2013, S. 11 ff.). Obwohl die hier wiedergegebenen Gesetzesmaterialien das UVPGneu betreffen würden, könne festgehalten werden, dass die Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 UVPGneu inhaltlich übereinstimmen und bestimmen würden, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung unter dem Gesichtspunkt des umfassenden Umweltschutzes durchzuführen und dabei eine Gesamtbetrachtung einschliesslich aller Wechselwirkungen vorzunehmen sei. Insoweit der Gesetzgeber bei der Revision des UVPG also keine strengeren Vorschriften eingeführt habe, würden die Ausführungen in den Gesetzesmaterialien auch für das hier zur Anwendung gelangende UVPGalt gelten. Aufgrund der speziellen Gestaltung des Verfahrensablaufs in Liechtenstein bedürfe es im liechtensteinischen UVP-Verfahren nicht eines derart umfassenden Detaillierungsgrades, wie bei UVP-Verfahren, die Bestandteil des Bewilligungsverfahrens seien. Denn die Details gemäss den umweltschutzspezifischen Gesetzesbestimmungen seien in den an das UVP-Verfahren nachfolgenden Genehmigungs- bzw. Bewilligungsverfahren zu klären. Für das liechtensteinische UVP-Verfahren reiche also ein Detaillierungsgrad aus, um erkennen zu können, was für ein Projekt ausgeführt werden solle, welche Auswirkungen dieses Projekt auf die Umwelt habe sowie ob und wie diesen Auswirkungen entgegnet werden könne. Ein weiterer Detaillierungsgrad, wie das Projekt im Detail aussehen solle und wie allfällige Auflagen umzusetzen seien, sei für das UVP-Verfahren indes nicht erforderlich.
4.6. Die Einwände der Beschwerdeführerin zum Themenbereich Bauabfälle-Kompartiment würden nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes allesamt darauf abzielen, dass der vorliegende UVB hinsichtlich dieses Themenkomplexes unvollständig sei und deshalb die diesbezügliche Umweltverträglichkeit nicht abschliessend geprüft werden könne, weshalb eine Auslagerung dieses Themenbereichs in die einzelnen Bewilligungsverfahren unzulässig sei. Die Entscheidung der Regierung vom 7. Mai 2013 über die Festlegung des Untersuchungsrahmens halte fest, dass das geplante Bauabfälle-Kompartiment darzustellen sei und diese Darstellung wenigstens bestimmte Angaben zu enthalten habe. Diese, mit der Entscheidung über den Untersuchungsrahmen geforderten, Mindestangaben seien im UVB enthalten. Der UVB lasse also in einem für das UVP-Verfahren ausreichenden Detaillierungsgrad erkennen, welches Projekt (hier: Bauabfälle-Kompartiment) ausgeführt werden solle, welche Auswirkungen dieses Projekt auf die Umwelt habe und wie diesen Auswirkungen entgegnet werden könne. Ein weiterer Detaillierungsgrad im gegenständlichen UVP-Verfahren wäre nur dann erforderlich, wenn mit dem Entscheid über die Umweltverträglichkeit gleichzeitig auch die Ausführungsbewilligung erteilt würde, was gegenständlich unter Hinweis aber gerade nicht der Fall sei. Insoweit sei es zulässig, im Rahmen entsprechender Auflagen die Klärung der weiteren Details in die einzelnen Bewilligungsverfahren zu verweisen. Mit Auflagen solle sichergestellt werden, dass die Aspekte der Umweltverträglichkeit ausreichend berücksichtigt würden.
4.7. Es sei möglich, die von der Regierung angeordneten Auflagen auf Art. 16 Abs. 4 UVPGalt zu stützen. In der bisherigen Praxis sei Art. 16 Abs. 4 UVPGalt angewendet worden, um entweder (technische) Projektdetails in Erfahrung zu bringen, welche erst im Zuge der Weiterbearbeitung des Projekts bekannt geworden seien, oder um mögliche Projektoptimierungen und Varianten abklären zu lassen (siehe auch BuA Nr. 38/1998, S. 36 und 41). Die Themenkomplexe Bauabfälle-Kompartiment und Sickerwasser seien im vorliegenden Fall bei der Projekterörterung bekannt gewesen. Entsprechend seien diesbezügliche Auflagen in die Entscheidung über den Untersuchungsrahmen aufgenommen und in der Folge im UVB vollständig enthalten. Anhand der eingereichten Angaben habe die Regierung alle möglichen Umweltauswirkungen des Bauabfälle-Kompartiments und des Sickerwassers als Kernelemente des Projekts identifizieren und beurteilen können. Die Bezugnahme auf Art. 16 Abs. 4 UVPGalt diene im vorliegenden Fall als notwendige Rechtsgrundlage, um den Projektträger dazu zu verpflichten, dem Amt für Umwelt nach Abschluss des UVP-Verfahrens fehlende oder unzureichende Informationen zu liefern, welche zwar nicht zur Beurteilung der Umweltauswirkungen des Projekts notwendig seien, deren Abklärung aber dennoch erfolgen sollte.
4.7.1. Der Verwaltungsgerichtshof erachte die Umweltverträglichkeit des vorliegenden Projekts als gegeben. Das Bauabfälle-Kompartiment sei technisch und umweltverträglich realisierbar, was weder von den Fachleuten oder den Fachämtern noch von der Beschwerdeführerin selbst angezweifelt werde. Denn die Beschwerdeführerin habe mit keinem Wort ausgeführt, dass überhaupt bzw. weshalb die Belange der Umweltverträglichkeit inhaltlich nicht umgesetzt würden, wenn der Themenbereich Bauabfälle-Kompartiment zur Klärung der Detailfragen im Rahmen der entsprechenden Auflagen in die spezialgesetzlichen Bewilligungsverfahren verwiesen werde. Im Gegenteil führe die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 28. Januar 2014 selbst aus, dass die Wahrscheinlichkeit der technischen Machbarkeit des Bauabfälle-Kompartiments hoch sei und jetzt schon abzusehen sei, dass die Umweltauswirkungen des Projekts bei Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen nicht derart schwerwiegend sein würden, dass die Umweltverträglichkeit nicht festgestellt werden könnte.
4.7.2. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes sei es gesetzlich vorgesehen, dass sich die Beschwerdeführerin an Themenbereichen, welche im UVP-Verfahren ausgeklammert würden, nicht mehr beteiligen könne. Solange sich der Gesetzgeber nicht für ein anderes Verfahren entscheide, sei die Beteiligungsmöglichkeit von Umweltschutzorganisationen entsprechend eingeschränkt. Eine andere Möglichkeit bestünde darin, den Umweltschutzorganisationen entsprechende Beteiligungsrechte in den spezialgesetzlichen Bewilligungsverfahren einzuräumen. In beiden Fällen sei aber der Gesetzgeber gefordert, diese gesetzlichen Rahmenbedingungen zu schaffen.
4.8. Für die Ablagerung von Abfällen auf der Deponie "Im Rain" gelte die Auflage, dass nach Ablauf der abfallrechtlichen Bewilligung am 1. Juni 2015 die gemischte Ablagerung von Inertstoffen innerhalb der 2. Etappe nur noch im Zusammenhang mit der Erstellung des Bauabfälle-Kompartiments zulässig sei. Ab dem Jahr 2019 dürfe ausserhalb des Bauabfälle-Kompartiments auch in der
4.8.1. Unter Berücksichtigung der Vorgaben der TVA (TVA Anhang 2 Ziff. 1 Abs. 4 und 5) sei davon auszugehen, dass dann, wenn eine Inertstoffdeponie an einem Standort neu eingerichtet werde, die Vorgaben der TVA in jedem Fall einzuhalten seien. Wenn aber, wie im gegenständlichen Fall, eine Inertstoffdeponie bzw. ein Bauabfälle-Kompartiment nach den Vorgaben der TVA an einem Standort errichtet werde, an dem bisher - entgegen den Vorgaben der TVA - Inertstoffe gemischt abgelagert worden seien, dann bedürfe es einer entsprechenden Übergangsphase, bis die Inertstoffdeponie bzw. das Bauabfälle-Kompartiment nach den Vorgaben der TVA eingerichtet sei. Soweit also für einen begrenzten Zeitraum über den 1. Juni 2015 hinaus gemischte Inertstoffe zur Errichtung des Bauabfälle-Kompartiments verwendet würden, sei dagegen nichts einzuwenden. Im Zusammenhang mit der Errichtung des Bauabfälle-Kompartiments würden sowohl die Basis wie auch die inneren Flanken der Dämme mit einer Folie abgedichtet, wodurch das unkontrollierte Austreten von verunreinigtem Sickerwasser aus dem Inneren des Bauabfälle-Kompartiments und damit eine Verunreinigung unterirdischer Gewässer verhindert werden könne. Mit dieser Folie würden aber gleichzeitig auch die unterhalb des Bauabfälle-Kompartiments gemischt deponierten Inertstoffe vor Regenwasser geschützt, sodass auch dadurch eine Verunreinigung unterirdischer Gewässer durch verunreinigtes Sickerwasser verhindert werden könne. Da lediglich die äusseren Flanken der mit gemischten Inertstoffen aufgeschütteten Dämme des Bauabfälle-Kompartiments nicht durch Folien geschützt seien, könne eine Verunreinigung von unterirdischen Gewässern durch nach dem 1. Juni 2015 verwendete Inertstoffe nur aus diesem Bereich der äusseren Dammflanken stammen. Da es sich bei diesen äusseren Dammflanken im Vergleich zum gesamten Bauabfälle-Kompartiment nur um einen geringen Flächenanteil handle, die bisher deponierten Inertstoffen nur schwach belastete Bauabfälle darstellen und die bisherige gemischte Ablagerung von Inertstoffen am Standort "Im Rain" zu keiner nachweisbaren Belastung der Umwelt geführt hätten, könne davon ausgegangen werden, dass durch Sickerwasser aus diesen äusseren Dammflanken keine wesentliche Verunreinigung von unterirdischen Gewässern zu befürchten sei. Diese Ansicht vertrete auch die Regierung. Unter Berücksichtigung dieser zeitlich und räumlich begrenzten weiteren Ablagerung von Inertstoffen einerseits und der Wichtigkeit des Deponiestandorts "Im Rain" andererseits sei damit nichts dagegen einzuwenden, wenn über einen begrenzten Zeitraum über den Zeitpunkt vom 1. Juni 2015 hinaus zur Errichtung des Bauabfälle-Kompartiments weiterhin gemischte Inertstoffe verwendet werden würden, zumal ein Stopp der Deponietätigkeit ab dem 1. Juni 2015 bis zur Inbetriebnahme des Bauabfälle-Kompartiments gemäss der Stellungnahme des Amtes für Umwelt vom 31. Oktober 2013 weder sinnvoll noch verhältnismässig erscheine. Übergangsmässig könnten gemischte Inertstoffe grundsätzlich auch andernorts gelagert werden. Die Suche nach einer anderen Ablagerungsmöglichkeit für Inertstoffe bedinge aber einen (möglicherweise) langwierigen politischen Prozess mit ungewissem Ausgang und hätte dies aufgrund allfällig längerer Transportwege (z. B. nach Schaan oder Ruggell) zusätzlich negative Umweltauswirkungen auf die Bereiche Luft und Lärm.
4.8.2. Wäge man nun diese Vor- und Nachteile gegenseitig ab, sei die weitere Ablagerung von gemischten Inertstoffen am Standort "Im Rain" zur Errichtung des Bauabfälle-Kompartiments einer übergangsmässigen anderweitigen Ablagerung vorzuziehen. Wie das Amt für Umwelt zutreffend ausführe, sei es allerdings wichtig, dass der Prozess hin zur TVA-konformen Deponie vom Amt für Umwelt eng begleitet und beaufsichtigt werden könne. Weiter sei an dieser Stelle zu berücksichtigen, dass die Errichtung des Bauabfälle-Kompartiments im 2. Sektor letztlich eine Verbesserung der Umweltsituation gegenüber heute mitbringe. Würde das Bauabfälle-Kompartiment nicht erstellt und würden weiterhin bis am 1. Juni 2015 gemischte Inertstoffe abgelagert, so würde dieser Bereich überhaupt nicht abgedichtet, es könnten die abgelagerten Inertstoffe im ganzen 2. Sektor durch Regenwasser ausgewaschen werden und das Sickerwasser könnte in unterirdische Gewässer gelangen. Durch die Errichtung des Bauabfälle-Kompartiments werde zumindest ein Teilbereich dieses 2. Sektors abgedichtet, sodass in diesem abgedichteten Bereich keine Grundwasserverunreinigung durch verschmutztes Sickerwasser entstehen könne.
5. Mit Schriftsatz vom 23. April 2014 hat die Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 2014, VGH 2013/144, Individualbeschwerde beim Staatsgerichtshof erhoben und beantragt, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes in ihren verfassungsmässig und völkerrechtlich garantierten Rechten verletzt worden ist sowie die Beschwerdegegnerin zum Kostenersatz verpflichten. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde damit, dass ihr Beschwerderecht nach Art. 43 LV, Art. 6 Abs. 1 und 13 EMRK sowie Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sowie ihr Grundrecht auf willkürfreie Behandlung nach Art. 31 Abs. 1 LV verletzt werde.
Gleichzeitig mit ihrer Beschwerde hat die Beschwerdeführerin auch einen Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme gestellt und schliesslich beantragt, dass dem EFTA-Gerichtshof, gestützt auf Art. 34 des ESA-Gerichtshof-Abkommen die Frage vorzulegen sei, inwiefern es die Bestimmungen von Art. 1 Abs. 2 Bst. a, 2, 3, 4, 5, 6, 8 und 11 sowie von Anhang IV des in Anhang XX - 1a.01 des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgeführten Rechtsaktes (Richtlinie 2011/92/EU) erlauben würden, dass die zuständigen Behörde, eine Umweltverträglichkeitsprüfung von Projekten im Sinne von Ziff. 10 von Anhang I dieser Richtlinie auf der Grundlage von Angaben vornehme, die das Projekt im Sinne einer Projektskizze nur in seinen ersten Grundzügen und Rahmenbedingungen, d. h. nur in Gestalt eines generellen Projekts beschreiben würden, dessen nähere Details bzw. Abklärungen in Form von Vorprojekten, bei denen keine Beteiligung der Öffentlichkeit im Sinne von Art. 11 dieser Richtlinie bestehe, erst noch zu bearbeiten seien, wie z. B. in Bezug auf die Materialwahl und konstruktive Ausbildung, in Bezug auf den Nachweis der langfristigen Dichtigkeit der Abfallbeseitigungsanlage oder in Bezug auf ihre Entwässerung.
Auf die Beschwerdeausführungen wird, soweit entscheidungswesentlich, in der Urteilsbegründung eingegangen.
6. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Schreiben vom 28. April 2014 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet.
7. Am 25. Mai 2014 hat die Beschwerdegegnerin beim Staatsgerichtshof eine Gegenäusserung zur Individualbeschwerde der Beschwerdeführerin erstattet. Sie erachtet die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerdegründe als nicht gegeben, da die Beschwerdeführerin versuche, auf diese Weise ein ihr vom Gesetzgeber nicht gewährtes Beschwerderecht im spezialgesetzlichen Bewilligungsverfahren zu erlangen. Die Beschwerdegegnerin ist zudem der Auffassung, dass das vorliegende Verfahren keine Grundlage für eine Vorlage beim EFTA-Gerichtshof bilde, weil die Richtlinie 2011/92/EU vorliegend gerade nicht zur Beurteilung heranzuziehen sei, da sie erst mittels UVPGneu umgesetzt worden sei.
8. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2014 zu StGH 2014/57 hat der Staatsgerichtshof wie folgt entschieden:
"I. Das Individualbeschwerdeverfahren zu StGH 2014/57 wird bis zum Vorliegen des Gutachtens des EFTA-Gerichtshofes unterbrochen.
II. Dem EFTA-Gerichtshof werden folgende Fragen mit dem Ersuchen um Erstattung eines Gutachtens vorgelegt:
1. Ist die Richtlinie 2011/92/EU vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten im Fürstentum Liechtenstein anwendbar auf UVP-Verfahren, die sich übergangsrechtlich noch auf das Gesetz vom 10. März 1999 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPGalt) stützen?
2. Bejahendenfalls: Liegt im vorliegenden Fall eine unzulässige Beschränkung des Beschwerderechts der Umweltschutzorganisationen gemäss Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU in Verbindung mit Art. 20 UVPGalt vor, wenn die Regierung gemäss Art. 16 UVPGalt in einem eigenständigen Verfahren einen Gesamtentscheid über die Umweltverträglichkeit des Projektes trifft, dabei aber - in Form von Auflagen - die Klärung entscheidungswesentlicher Fragen der Umweltverträglichkeit des Projektes in nachgelagerte spezialgesetzliche Bewilligungsverfahren verlagert?
3. Bejahendenfalls: Hat Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU für das vorliegende, der Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof zugrundeliegende UVP-Verfahren unmittelbare Wirkung?
4. Was wäre die Rechtsfolge im vorliegenden Fall bei der Verletzung des Beschwerderechts der Richtlinie bezogen auf die Fragen 2. und 3.?"
9. Unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen sowie Anhörungen der Beschwerdegegnerin, der Regierung des Fürstentums Liechtensteins, der Beschwerdeführerin, der EFTA-Überwachungsbehörde sowie der Europäischen Kommission erstattete der EFTA-Gerichtshof in der Rechtssache E-3/15 mit Urteil vom 2. Oktober 2015 folgendes Gutachten:
9.1. Mit seiner ersten Frage ersuche der Staatsgerichtshof um Klärung, ob die Richtlinie 2011/92/EU vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten auf UVP-Verfahren Anwendung finde, die sich übergangsrechtlich noch auf das UVPGalt stützen. Richtlinien sind gemäss dem EFTA-Gerichtshof mit unbestreitbarer Verbindlichkeit und mit der Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit, die erforderlich seien, um den Erfordernissen der Rechtssicherheit zu genügen, in die nationale Rechtsordnung eines EWR-Staats umzusetzen. Die EWR-Staaten hätten die volle Anwendung von Richtlinien nicht nur in tatsächlicher, sondern auch in rechtlicher Hinsicht zu gewährleisten. Es sei daher wesentlich, dass die sich aus den nationalen Umsetzungsmassnahmen ergebende Rechtslage hinreichend bestimmt und klar sei und dass Einzelpersonen in die Lage versetzt würden, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen. Zudem dürften die EWR-Staaten keine Regelungen anwenden, die die Verwirklichung der mit einer Richtlinie verfolgten Ziele gefährden und dieser damit ihre praktische Wirksamkeit nehmen könnten (vgl. Rechtssache E-15/12 Wahl, Slg. 2013, EFTA Court Report, S. 534, Randnr. 51 bis 54).
Die Richtlinie 2011/92/EU sei mit Wirkung vom 8. Dezember 2012 in den Rechtsbestand des EWR übernommen worden (vgl. Artikel 3 des Beschlusses Nr. 230/2012). Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie habe am selben Tag geendet. Zu dem Zeitpunkt, zu welchem das gegenständliche UVP-Verfahren durchgeführt worden sei, sei die Richtlinie ordnungsgemäss in den Rechtsbestand des EWR aufgenommen worden. Liechtenstein sei daher zu ihrer Umsetzung in seine nationale Rechtsordnung verpflichtet gewesen. Dass das gegenständliche UVP-Verfahren auf dem UVPGalt beruhe, ändere nichts an dieser Tatsache. Daher sei Liechtenstein zur Umsetzung der Richtlinie gemäss Beschluss Nr. 230/2012 und ihrer Anwendung auf das UVP-Verfahren, das Gegenstand des Ausgangsverfahrens sei, verpflichtet gewesen.
9.2. Mit seiner zweiten Frage versuche der Staatsgerichtshof zu klären, ob eine unzulässige Beschränkung des Rechts von Umweltschutzorganisationen auf Zugang zu einem Überprüfungsverfahren gemäss Art. 11 der Richtlinie vorliege, wenn die Regierung eine UVP-Entscheidung unter Auflagen treffe, mit der entscheidungswesentliche Umweltverträglichkeitsfragen in nachgelagerte spezialgesetzliche Bewilligungsverfahren nach liechtensteinischem Recht verlagert würden. Dass es sich bei der NGO A um eine Umweltschutzorganisation handle, sei unstreitig. Dementsprechend zähle sie zu der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne der Richtlinie, die gemäss Art. 11 das Recht auf ein gerichtliches Überprüfungsverfahren habe. Die zentrale Fragestellung sei, ob es mit Art. 11 vereinbar sei, dass die angefochtene Entscheidung die Klärung entscheidungswesentlicher Fragen hinsichtlich der Umweltauswirkungen des Projekts vorbehaltlich der Einhaltung entsprechender Auflagen in nachgelagerte Bewilligungsverfahren verlagere, in denen Umweltschutzorganisationen keinen Zugang zu einer gerichtlichen Überprüfung offenstehe.
9.2.1. Zu den Zielsetzungen der Richtlinie zähle - wie in Erwägungsgrund 3 in der Präambel der Richtlinie festgehalten - die Harmonisierung der Grundsätze für die Umweltverträglichkeitsprüfung, insbesondere hinsichtlich der Art der zu prüfenden Projekte, der Hauptauflagen für den Projektträger und des Inhalts der Prüfung. Zudem werde mit der Richtlinie die Festlegung allgemeiner Grund-sätze der UVP für öffentliche und private Projekte, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hätten, zur Ergänzung und Koordinierung der Genehmigungsverfahren angestrebt (vgl. Erwägungsgrund 6 in der Präambel der Richtlinie).
Artikel 4 der Richtlinie sehe vor, dass bestimmte, in Anhang I aufgeführte Projekte einer solchen Prüfung unterzogen werden müssten. Im Gegensatz dazu müssten in Anhang II aufgeführte Projekte einer Prüfung nur dann unterzogen werden, wenn sie möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hätten. Im vorliegenden Fall sei es jedoch unstreitig, dass das gegenständliche Projekt einer UVP unterzogen werden müsse.
Aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie gehe hervor, dass der Zweck des UVP-Verfahrens darin bestehe, zu gewährleisten, dass die Genehmigung für Projekte, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hätten, erst nach einer Prüfung dieser Auswirkungen erteilt werde. Diese Prüfung solle anhand sachgerechter Angaben des Projektträgers erfolgen, die von den Behörden und Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit gegebenenfalls nach Artikel 5 und 6 ergänzt werden könnten. Des Weiteren gehe aus Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie hervor, dass die vom Projektträger vorzulegenden Angaben mindestens die in diesem Absatz angeführten Elemente umfassen müssten.
9.2.2. Somit lasse sich aus den Zielsetzungen der Richtlinie ableiten, dass die zuständigen nationalen Behörden bei Erhalt eines Genehmigungsantrags für ein Projekt eine spezifische Prüfung auf der Grundlage der in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie genannten Kriterien - z. B. ob die vom Projektträger vorgelegten Angaben eine ausreichende Beschreibung des Projekts, der Massnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und ausgeglichen werden sollten und der wichtigsten anderweitigen Lösungsmöglichkeiten umfassen - durchführen müssten. Im vorliegenden Fall habe die Regierung eine endgültige UVP-Entscheidung getroffen. Dieser Entscheidung zufolge habe die Gemeinde Vaduz (Beschwerdegegnerin) Vorprojekte vorlegen müssen, die eine Beschreibung der geprüften Varianten, der Bestvariante und der Materialwahl enthielten. Diese Anforderungen seien mehr oder weniger identisch mit jenen, die in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie gestellt würden und erfüllt sein müssten, bevor die UVP-Entscheidung getroffen werde. Die Verabschiedung der endgültigen UVP-Entscheidung in dieser Phase werfe die Frage der Beteiligung der Öffentlichkeit am Entscheidungsverfahren auf.
9.2.3. Aus dem Antrag des Staatsgerichtshofes gehe darüber hinaus hervor, dass Umweltschutzorganisationen im Rahmen nachgelagerter spezialgesetzlicher Bewilligungsverfahren nach liechtensteinischem Recht keinen Zugang zu einer gerichtlichen Überprüfung hätten. Mit Art. 11 der Richtlinie solle sichergestellt werden, dass der betroffenen Öffentlichkeit, einschliesslich Umweltschutzorganisationen, ein weiter Zugang zu Gerichten gewährt werde, um zur Erhaltung, zum Schutz und zur Verbesserung der Umweltqualität sowie zum Schutz der menschlichen Gesundheit beizutragen (vgl. entsprechend Rechtssache C-72/12 Gemeinde Altrip u. a., Urteil vom 7. November 2013, in elektronischer Form veröffentlicht, Randnr. 28).
9.2.4. Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie gewähre den EWR-Staaten einen Ermessensspielraum bei der Wahl des Verfahrensstadiums, in dem eine UVP-Entscheidung angefochten werden könne. Die von einem EWR-Staat angewendeten Massnahmen dürften jedoch die Ausübung der durch die Richtlinie verliehenen Rechte in der Praxis nicht praktisch unmöglich machen oder übermässig erschweren (vgl. Rechtssache E-24/13 Casino Admiral, Slg. 2014, EFTA Court Report, S. 732, Randnr. 69 und die zitierte Rechtsprechung). Die Verlagerung der Klärung entscheidungswesentlicher umweltrelevanter Fragen, wie der in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie angeführten, in nachgelagerte Verfahren, in denen Umweltschutzorganisationen keinen Zugang zu einer gerichtlichen Überprüfung hätten, sei nicht mit Art. 11 der Richtlinie vereinbar, da dadurch deren Beschwerderecht verletzt werde. Eine Genehmigung könne mit Bedingungen verbunden sein, wie in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie vorgesehen. Derartige Bedingungen dürften die Zielsetzung der Richtlinie, die Öffentlichkeit zu beteiligen, jedoch nicht untergraben oder ersetzen. Entscheidungswesentliche Fragen hinsichtlich der Umweltauswirkungen eines Projekts könnten nicht in nachgelagerte Verfahren verlagert werden, sofern diese Verfahren die Rechte von Umweltschutzorganisationen gemäss der Richtlinie verletzten. Die Aufnahme strenger Auflagen reiche daher in diesem Zusammenhang nicht aus. Im vorliegenden Fall könne es zur Verletzung eines legitimen Interesses gekommen sein, da die Beurteilung der Vereinbarkeit des Inertstoffkompartiments mit den Bestimmungen zum Schutz der Umwelt in ein nachgelagertes Bewilligungsverfahren verlagert worden sei. Es sei jedoch Sache des nationalen Gerichtes zu entscheiden, ob es sich dabei um entscheidungswesentliche Fragen gehandelt habe.
9.2.5. Daher sei es nicht mit Art. 11 der Richtlinie vereinbar, im Zuge eines UVP-Gesamtentscheids die Klärung entscheidungswesentlicher Fragen hinsichtlich der Umweltauswirkungen des Projekts in nachgelagerte Bewilligungsverfahren zu verlagern, in denen Umweltschutzorganisationen keinen Zugang zu einer gerichtlichen Überprüfung hätten. Ob es sich im vorliegenden Fall um entscheidungswesentliche Fragen handle, habe das nationale Gericht zu entscheiden.
9.3. Die dritte Frage des Staatsgerichtshofes beziehe sich darauf, ob die Richtlinie für das zugrundeliegende UVP-Verfahren unmittelbare Wirkung entfalte, obwohl sie erst nach Abschluss dieses Verfahrens in liechtensteinisches Recht umgesetzt worden sei.
9.3.1. Zum Zeitpunkt, in welchem das gegenständliche UVP-Verfahren durchgeführt worden sei, sei die Richtlinie im liechtensteinischen Recht nicht umgesetzt gewesen. Die Richtlinie sei zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits in den Rechtsbestand des EWR übernommen worden. Aus Art. 7 des EWR-Abkommens und Protokoll 35 zum EWR-Abkommen folge, dass das EWR-Abkommen keine Übertragung von Gesetzgebungsbefugnissen mit sich bringe. Dementsprechend verlange das EWR-Recht nicht, dass sich Einzelpersonen und Wirtschaftsteilnehmer vor nationalen Gerichten unmittelbar auf nicht umgesetzte EWR-Vorschriften berufen könnten (vgl. z. B. Rechtssache E-1/07 Strafverfahren gegen A, Slg. 2007, EFTA Court Report, S. 246, Randnr. 40). Die EFTA-Überwachungsbehörde habe allerdings zu Recht darauf hingewiesen, dass die EFTA-Staaten versuchten, durch nationale Verfahren vergleichbare Ergebnisse zu erzielen.
9.3.2. Liechtenstein habe sich entschieden, diese Ziele durch die Anwendung des EWR-Rechts in seinem innerstaatlichen Recht ohne weitere nationale Umsetzung zu realisieren, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt seien. Ob Art. 11 der Richtlinie im Falle eines Konflikts mit dem innerstaatlichen Recht unmittelbare Wirkung entfalte, hänge einzig vom liechtensteinischen Recht ab. Darüber hinaus sehe Art. 3 des EWR-Abkommens vor, dass die EWR-Staaten unabhängig von der Form und den Mitteln der Durchführung alle geeigneten Massnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass eine umgesetzte Richtlinie im Falle eines Konflikts mit dem nationalen Recht vorgehe, um die Anwendung und Wirksamkeit der Richtlinie zu gewährleisten. In jedem Fall sei es integraler Bestandteil der Ziele des EWR-Abkommens, dass die nationalen Gerichte verpflichtet seien, innerstaatliche Vorschriften im Einklang mit dem EWR-Recht auszulegen. Die nationalen Gerichte seien auf der Grundlage des EWR-Rechts verpflichtet, die im nationalen Recht anerkannten Auslegungsmethoden soweit wie möglich anzuwenden, um das von der einschlägigen EWR-Norm angestrebte Ergebnis zu erreichen und in der Folge den aus Art. 3 und 7 des EWR-Abkommens sowie Protokoll 35 zum EWR-Abkommen resultierenden Verpflichtungen nachzukommen (vgl. z. B. Rechtssache E-18/11 Irish Bank, Slg. 2012, EFTA Court Report, S. 592, Randnr. 123, und Rechtssache E-7/13 Creditinfo Lánstraust, Slg. 2013, EFTA Court Report, S. 970, Randnr. 47).
9.3.3. Bei der Auslegung innerstaatlicher Vorschriften hätten die nationalen Gerichte jedes massgebliche Element des EWR-Rechts zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob es umgesetzt worden sei oder nicht (vgl. Rechtssache E-4/01 Karlsson, Slg. 2002, EFTA Court Report, S. 240, Randnr. 28). Diese Verpflichtungen würden ab dem Tag gelten, an dem der entsprechende Rechtsakt in das EWR-Abkommen aufgenommen worden sei. Die innerstaatlichen Vorschriften über den Zugang zu einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren seien im gegenständlichen Fall vor dem Hintergrund dieser Verpflichtungen auszulegen.
9.3.4. In Anbetracht dieser Überlegungen verlange das EWR-Recht nicht, dass vor den nationalen Gerichten in den EFTA-Staaten eine Berufung auf die unmittelbare Wirksamkeit nicht umgesetzter EWR-Vorschriften möglich sei. Aus dem EWR-Recht leite sich jedoch ab, dass das nationale Gericht bei der Auslegung innerstaatlicher Vorschriften verpflichtet sei, die im nationalen Recht anerkannten Auslegungsmethoden soweit wie möglich anzuwenden, um das von der Richtlinie angestrebte Ergebnis zu erreichen. Diese Verpflichtung gelte ab dem Tag, an dem der entsprechende Rechtsakt in das EWR-Abkommen aufgenommen werde.
9.4. Mit seiner vierten Frage strebe der Staatsgerichtshof die Klärung der Rechtsfolgen einer Verletzung von Art. 11 der Richtlinie an. Mangels einer EWR-Regelung zu Rechtsbehelfen in einem bestimmten Bereich sei es Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen EWR-Staaten, die zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung der Verfahren, die den Schutz der den Einzelpersonen und Wirtschaftsteilnehmern aus dem EWR-Recht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, zu bestimmen. Die entsprechenden Vorschriften müssten die Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität erfüllen (vgl. Rechtssache E-24/13 Casino Admiral, Slg. 2014, EFTA Court Report, S. 732, Randnr. 69, und die zitierte Rechtsprechung). Gelange der Staatsgerichtshof zum Ergebnis, dass die angefochtene Entscheidung entscheidungswesentliche Fragen hinsichtlich der Umweltauswirkungen des Projekts in nachgelagerte Bewilligungsverfahren verlagere, in denen Umweltschutz-NRO keinen Zugang zu einer gerichtlichen Überprüfung hätten, folge daraus, dass das UVP-Verfahren nicht ordnungsgemäss durchgeführt worden oder unvollständig gewesen sei. Eine geeignete Abhilfe in einer solchen Situation könnte die Aufhebung der Entscheidung, und ihre Rückverweisung an die Regierung zur Neubeurteilung sein. In Abhängigkeit von den Umständen könne Liechtenstein verpflichtet sein, die betroffenen Mitglieder der Öffentlichkeit gemäss dem Grundsatz der Haftung des Staates im EWR-Recht zu entschädigen (vgl. Rechtssache E-18/11 Irish Bank, Slg. 2012, EFTA Court Report, S. 592, Randnr. 125, und die zitierte Rechtsprechung). Demnach obliege es dem vorlegenden Gericht, vor dem Hintergrund der Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität die bei einer Verletzung von Art. 11 der Richtlinie verfügbaren Abhilfemöglichkeiten zu bestimmen.
10. Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2015 ergänzte die Beschwerdeführerin ihr mit Individualbeschwerde vom 23. April 2014 vorgelegtes Kostenverzeichnis und beantragte, der Staatsgerichtshof wolle die der Beschwerdeführerin in der gegenständlichen Individualbeschwerdesache entstandenen Kosten mit CHF 10'734.22 bestimmen, der Beschwerdeführerin diese Kosten zusprechen sowie die Beschwerdegegnerin zur Tragung dieser Kosten sowie der Kosten dieses Kostenbestimmungsantrages verpflichten.
11. Der Staatsgerichtshof die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (siehe statt vieler: StGH 2008/46, Erw. 1 f.; StGH 2010/123, Erw. 2 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/165, Erw. 1; StGH 2012/11, Erw. 1; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Das liechtensteinische Landesrecht gewährt(e) in Art. 20 des Gesetzes vom 10. März 1999 über die Umweltverträglichkeit (UVPGalt, LGBl. 1999 Nr. 95) ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung bei der Verwaltungsbeschwerdeinstanz, heute Verwaltungsgerichtshof, (Abs. 1). Beschwerdelegitimiert dazu sind unter anderem Umweltschutzorganisationen mit Sitz im Inland, welche sich seit mindestens fünf Jahren statutengemäss Umweltschutzzielen widmen und von der Regierung als zur Beschwerde berechtigt bezeichnet worden sind (Abs. 2). Die Beschwerdeführerin wurde von der Regierung als zur Beschwerde berechtigt bezeichnet; dass sie Trägerin von Verfahrensrechten ist, wird vorliegend auch nicht bestritten (siehe angefochtenes Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 2014 [VGH 2013/144], Erw. 4; ebenso der EFTA-Gerichtshof, vgl. vorne Ziff. 9.2 des Sachverhaltes). Die Beschwerdelegitimation ist sohin im vorliegenden Fall gegeben (siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 533 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtssprechungsnachweisen).
1.2. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 2014, VGH 2013/144, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2013/11, Erw. 1.1; StGH 2012/166, Erw. 1; StGH 2012/106, Erw. 1; StGH 2010/154, Erw. 1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
1.3. Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht worden ist, sind alle Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt, sodass der Staatsgerichtshof materiell auf die vorliegende Individualbeschwerde einzutreten hat.
2. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Individualbeschwerde vor, dass das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes ihr Recht auf Beschwerde nach Art. 43 LV, Art. 6 Abs. 1 und 13 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, LGBl. 1982 Nr. 60/1) sowie Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU vom 11. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (folgend: UVP-Richtlinie), ihren Anspruch auf rechtliches Gehör sowie ihr Grundrecht auf eine willkürfreie Behandlung nach Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV verletze. In Bezug auf das Beschwerderecht rügt die Beschwerdeführerin, dass die Vorgehensweise der Regierung in ihrer Entscheidung über die Umweltverträglichkeit des Projekts Deponie "Im Rain" vom 5. November 2015 (LNR 2013-1260 BNR 2013/1811 REG 8604; folgend UVP-Entscheidung der Regierung), die Umweltverträglichkeit eines nur generell zur Darstellung gebrachten Projekts festzustellen und die näheren Details dieses Projekts in Form von Auflagen durch Detail- bzw. Vorprojekte ‚bearbeiten' zu lassen, ihr grundrechtliches Beschwerderecht aus folgenden Gründen verletze:
2.1. Entgegen den Darlegungen der belangten Behörde sei in der UVP-Richtlinie nicht vorgesehen, dass über die Umweltverträglichkeit eines nur generell zur Darstellung gebrachten Projekts abgesprochen werden dürfe, welches erste Grundzüge und Rahmenbedingungen für den Bau des Kompartiments beinhalte, während die näheren Details bzw. Abklärungen im Zusammenhang mit Abdichtungsfragen erst noch zu bearbeiten seien. Entschieden werden dürfe nach Massgabe der UVP-Richtlinie nur über ein Projekt, dessen Beschreibung es der betroffenen Öffentlichkeit ermögliche, ihre Beteiligungsrechte im Sinne des direkt anwendbaren Art. 11 der UVP-Richtlinie effektiv auszuüben.
2.2. Diese Beteiligungsrechte würden voraussetzen, dass die betroffene Öffentlichkeit aus den Mindestangaben des Projektträgers erkennen bzw. ableiten könne, welche Auswirkungen das Projekt auf die Umwelt unter dem Gesichtspunkt des umfassenden Umweltschutzes haben werde (Art. 2 und 16 Abs. 1 UVPGalt; Art. 3 der UVP-Richtlinie). Eine solche Schlussfolgerung bzw. Bewertung sei lediglich dann möglich, wenn die Beschreibung des Projekts im Umweltverträglichkeitsbericht mindestens Angaben über die folgenden beiden wesentlichen Elemente enthalte:
[...]
"über die vom Projektträger geprüften Varianten bzw. "Lösungsmöglichkeiten" und über die "wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen" (Art. 5 Abs. 3 Bst. d sowie ANHANG IV Ziff. 2. der UVP-Richtlinie),
über die "physischen Merkmale des gesamten Projekts" i. S. v. ANHANG IV Ziff. 1. Bst. a der UVP-Richtlinie, wozu - naturgemäss und an erster Stelle - Angaben über die Materialwahl und konstruktive Ausbildung gehören."
[...]
2.3. Im vorliegenden Fall seien solche Angaben vom Projektträger erst noch einzuholen; dies in Gestalt von Vorprojekten, die innert bestimmter Frist vorzulegen seien. Folglich hätten die laut UVP-Richtlinie erforderlichen Mindestangaben im Zeitpunkt der UVP-Entscheidung der Regierung nach Auffassung der Beschwerdeführerin noch nicht vorgelegen. Bei den noch fehlenden Angaben handle es sich unter anderem um folgende:
um Angaben über die "langfristige Funktionstüchtigkeit" des Inertstoffkompartiments, die laut Abschnitt 4.1 der Entscheidungsgründe der Regierungsentscheidung durch das AU auf der Basis jenes Bauprojekts zu beurteilen seien, das nach Spruchpunkt 6.2 der Regierungsentscheidung bis zum 1. März 2015 einzureichen sein werde;
um Angaben (Prognosen) über Art und Umfang des aus dem Inertstoffkompartiment nach dessen Inbetriebnahme austretenden Sickerwassers sowie dessen Ableitung;
um Angaben über die sowohl vom UVPGalt als auch von der UVP-Richtlinie vorgeschriebene Variantenprüfung - wie z. B. dazu, ob die Dammschüttung des Inertstoffkompartiments auch anders als unter Verwendung gemischter Abfälle erfolgen könne; oder ob es möglich sei, solche Abfälle bis zur Inbetriebnahme des Inertstoffkompartiments im Jahre 2019 an einem anderen Standort abzulagern, um den Anforderungen der TVA auf diese Weise entsprechen zu können.
2.4. Mangels solcher konkreten Angaben könne die Beschwerdeführerin ihre Beteiligungsrechte nicht effektiv ausüben, wie z. B. in Form einer Beschwerde oder Stellungnahme zu anderen Varianten bzw. Lösungsmöglichkeiten i. S. v. Art. 8 Abs. 2 Bst. b UVPGalt oder zu Massnahmen, die zu treffen seien, um erhebliche nachteilige Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt vermeiden oder wenigstens verringern zu können. Um solche Abänderungsvorschläge einbringen zu können, müsse man wissen, wie das Projekt ganz konkret ausgestaltet sein solle. Bei einer Projektskizze, die nur in ersten Grundzügen und Rahmenbedingungen vorliege, sei dies nicht der Fall. Damit werde es der Beschwerdeführerin unmöglich bzw. unverhältnismässig erschwert, die ihr vermittelten Beteiligungsrechte in einem Beschwerdeverfahren geltend zu machen: enthalte der Umweltverträglichkeitsbericht und - in der Folge - auch die Entscheidung über die Umweltverträglichkeit nach Art. 16 Abs. 1 UVPGalt keine Mindestangaben im dargelegten Sinne, fehle es an einem hinreichend bestimmten Anfechtungsobjekt, gegen das die Beteiligungsrechte der Beschwerdeführerin effektiv zur Geltung gebracht werden könnten. Der Verfahrensgegenstand sei in dem Fall nicht ausreichend definiert, weil die Projektangaben unvollständig seien.
2.5. Im vorliegenden Fall stehe nach Ansicht der Beschwerdeführerin lediglich ein generelles Projekt zur Debatte; d. h. eine Projektskizze, die sich je nach Ausgang der "Abklärungen" bzw. je nach dem Inhalt der Vorprojekte so oder anders realisieren werde: Wie sich das Projekt einer Erweiterung der Deponie "Im Rain" in einer 3. Etappe nach seiner Fertigstellung ganz konkret darstelle, gehe weder aus dem Umweltverträglichkeitsbericht noch aus der UVP-Entscheidung der Regierung hervor. Die ganz konkrete Ausführung werde in das nachgelagerte Verfahren auf Ämterebene verwiesen - und zwar auch bei ganz zentralen Elementen wie z. B. der "konstruktiven Ausbildung insbesondere von Abdichtung und Schüttungen" im Sinne von Spruchpunkt 5.2 Bst. c der UVP-Entscheidung der Regierung (vgl. vorne Ziff. 3 des Sachverhaltes). Bei einer solchen Ausgangslage liefen die gegen eine Entscheidung nach Art. Art. 16 Abs. 1 UVPGalt zur Verfügung stehenden Beschwerderechte (Art. 43 LV und Art. 13 EMRK; Art. 20 UVPGalt; Art. 92 LVG; Art. 11 Abs. 1 UVP-Richtlinie), welche nach dem Urteil des EuGH vom 12. Mai 2011 in der Rechtssache C-115/09, Trianel, Slg. I 3701, Rz. 43., dem Effektivitätsgrundsatz zu entsprechen hätten, ins Leere bzw. erwiesen sich in der Praxis als wirkungslos: Sie richteten sich gegen einen Verfahrensgegenstand, der in der gegebenenfalls anzufechtenden Entscheidung nur in seinen erste(n) Grundzüge(n) und Rahmenbedingungen aufgezeigt werde und bei dem die näheren Details bzw. Abklärungen erst noch bearbeitet werden müssten, wie die Regierung in ihrer Entscheidung selbst festhalte.
2.6. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin entstehe die Wirkungslosigkeit des ihr zustehenden Beschwerderechts aufgrund der Vorgehensweise der Regierung auch, weil ihr - wie vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt (VGH 2013/144, 44 f.) - im spezialgesetzlichen Verfahren der Umsetzung der Spruchpunkte 5.2 und 5.3 der UVP-Entscheidung der Regierung (vgl. vorne Ziff. 3 des Sachverhaltes), d. h. bei der Durchsetzung der Vorprojekte zu den beiden Themenbereichen Inertstoffkompartiment und Sickerwasser, keine Beteiligtenstellung zukomme: Diese nachgelagerten Verfahren liefen ohne Mitwirkung der Beschwerdeführerin ab. Dass ihr in die Vorprojekte Einsicht gewährt werden müsse und sie zu diesen Vorprojekten durch die Einbringung einer Stellungnahme rechtliches Gehör in Anspruch nehmen könne, gehe aus der UVP-Entscheidung der Regierung nicht hervor. Und selbst wenn es eine solche Gehörsmöglichkeit gäbe, stünde der Beschwerdeführerin gegen die Vorprojekte, mit deren Ausführung die Umweltverträglichkeit des Projekts erst noch hergestellt werden solle, kein Beschwerderecht zu.
2.7. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin werde daher ihr Beschwerderecht durch die UVP-Entscheidung der Regierung über die Umweltverträglichkeit resp. durch das diese Entscheidung bestätigende und nunmehr angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes verletzt.
3. Im Anlassfall hat die Regierung in ihrer Entscheidung die Umweltverträglichkeit der Deponieerweiterung ausschliesslich anhand der liechtensteinischen Gesetzesvorgaben nach dem UVPGalt beurteilt, welches aufgrund der Übergangsbestimmung in Art. 35 des Gesetzes vom 5. Dezember 2013 über die Umweltverträglichkeit (UVPGneu; LGBl 2014 Nr. 19) vorliegend zur Anwendung kommt. Weil die Regierung die Machbarkeit sowie die langfristige Funktionsfähigkeit des Kompartiments noch nicht für nachgewiesen hielt, verlangte sie weitere Abklärungen im Stadium der Weiterbearbeitung dieses Projekts gemäss Art. 16 Abs. 4 UVPGalt. Mittels weitgehenden Auflagen verpflichtete sie den Projektträger (Beschwerdegegnerin) dazu, im nachträglichen Bewilligungsverfahren zwei Vorprojekte mit detaillierten Angaben zum Sickerwasser und dem Inertstoffkompartiment vorzulegen. Aufgrund der nachträglichen Überprüfung dieser Vorprojekte sowie dem Erfordernis spezialgesetzlicher Bewilligungen erachtete die Regierung die Einhaltung der spezialgesetzlichen Bestimmungen zum Umweltschutz aber als sichergestellt, weshalb sie das Projekt i. S. v. Art. 16 Abs. 3 UVPGalt genehmigte (vgl. auch Ziff. 3.3 des Sachverhaltes). Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte diese UVP-Entscheidung der Regierung. Die vorhandenen Angaben seien ausreichend im Sinne des Gesetzes (siehe Ziff. 4.1 des Sachverhaltes). Die Auflagen, welche das Kompartiment betreffen, seien ausreichend und geeignet, um dessen Umweltverträglichkeit zu bejahen (siehe Ziff. 4.3 des Sachverhaltes). Das Vorgehen der Regierung, im Rahmen entsprechender Auflagen die Klärung weiterer Details in die einzelnen Bewilligungsverfahren zu verweisen, befand der Verwaltungsgerichtshof für zulässig (siehe Ziff. 4.6 des Sachverhaltes). Durch diese Auflagen werde der Projektträger dazu verpflichtet, fehlende oder unzureichende Informationen zu liefern, welche zwar nicht zur Beurteilung der Umweltauswirkungen des Projekts notwendig seien, aber dennoch abgeklärt werden sollten (siehe Ziff. 4.7 f. des Sachverhaltes). Das Gesetz sehe dabei keine weitere Mitwirkung von Umweltschutzorganisationen vor.
4. Das Recht auf Beschwerde gemäss Art. 43 LV garantiert, dass grundsätzlich immer ein Verfahren vor einem unabhängigen Gericht mit voller Prüfungsbefugnis als Sach- und Rechtsinstanz offen steht (StGH 1988/20, LES 1989, 125 [128]). Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kommt dem Beschwerderecht nach Art. 43 LV ein materieller Gehalt zu, der in der Gewährleistung eines angemessenen und effektiven Rechtsschutzes besteht (StGH 2013/119, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li], StGH 2001/26, LES 2004, 168 [174]; siehe hierzu auch Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 518, Rz. 17 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Entsprechend hat sich der Staatsgerichtshof auch für eine einschränkende Interpretation des Gesetzesvorbehalts in Art. 43 Satz 2 LV ausgesprochen (siehe etwa StGH 1995/11, LES 1996, 1 [6]); StGH 1997/36, LES 1999, 76 [79]; StGH 1998/27, LES 1999, 291 [295]). Die Gewährleistung eines angemessenen und effektiven Rechtsschutzes entbindet aber den Staatsgerichtshof nicht davon, Art. 43 LV an das gesamte Gefüge und an die Ausgewogenheit der Verfassung zu binden (StGH 2001/26, LES 2004, 168 [175]; StGH 2005/37, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Das Beschwerderecht gilt somit nicht absolut, Rechtsmittelausschlüsse können unter bestimmten Voraussetzungen durchaus verfassungskonform sein (StGH 2011/59, Erw. 2.1; StGH 2011/61, Erw. 4.2; StGH 2009/4, Erw. 1.2.4 f. [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
4.1. Das liechtensteinische Landesrecht gewährt der Beschwerdeführerin in Art. 20 UVPGalt ein Rechtsmittel im UVP-Verfahren gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung bei der Verwaltungsbeschwerdeinstanz, heute Verwaltungsgerichtshof (siehe auch vorne Erw. 1.1). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist es gesetzlich vorgegeben, dass sich die Beschwerdeführerin an Themenbereichen, welche im UVP-Verfahren ausgeklammert worden sind, nicht mehr beteiligen kann. Solange sich der Gesetzgeber nicht für ein anderes Verfahren entscheide, sei die Beteiligungsmöglichkeit von Umweltschutzorganisationen entsprechend eingeschränkt (siehe Ziff. 4.7.2 des Sachverhaltes). Damit beurteilt auch der Verwaltungsgerichtshof das Beschwerderecht der Beschwerdeführerin einzig anhand der innerstaatlichen (einfach-)gesetzlichen Bestimmungen und ohne Berücksichtigung der entsprechenden EWR- und verfassungsrechtlichen Vorgaben.
4.2. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes sind bei der Auslegung des vom Gesetzgeber gewährten Beschwerderechts für Umweltschutzorganisationen im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäss Art. 20 UVPGalt auch das höherrangige Verfassungs- und EWR-Recht zu beachten, insbesondere die Vorgaben zum rechtlichen Gehör (Art. 5/6 UVP-Richtlinie i. V. m. Art. 31 LV) und zum Beschwerderecht (Art. 11 der UVP-Richtlinie i. V. m. Art. 43 LV).
4.3. Der EFTA-Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 2. Oktober 2015 in der Rechtssache E-3/15 betreffend das vorliegende Verfahren dargelegt, wie das Beschwerderecht nach Art. 20 UVPGalt im Lichte des höherrangigen EWR-Rechts auszulegen ist (siehe dazu auch ausführlich vorne Ziff. 9.1 ff. des Sachverhaltes). Die UVP-Richtlinie sei umzusetzen und auf das vorliegende UVP-Verfahren anzuwenden. Nach Art. 2 Abs. 2 der UVP-Richtlinie könne zwar eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen anderer Genehmigungsverfahren durchgeführt werden oder als eigenständiges Verfahren geregelt werden. Art. 11 der UVP-Richtlinie stelle aber sicher, dass der betroffenen Öffentlichkeit, zu welcher die Beschwerdeführerin zähle, im nationalen UVP-Verfahren ein weiter Zugang zu Gerichten sowie ein Recht zur Stellungnahme vollumfänglich gewährt werden. Vor diesem Hintergrund sei es nicht mit Art. 11 der UVP-Richtlinie vereinbar, im Zuge einer UVP-Entscheidung "die Klärung möglicherweise entscheidungswesentlicher Fragen hinsichtlich der Umweltauswirkungen eines Projekts" in nachgelagerte Bewilligungsverfahren zu verlagern, in welchem Umweltschutzorganisationen keinen Zugang zu einer gerichtlichen Überprüfung mehr hätten. Ob es sich im vorliegenden Fall um entscheidungswesentliche Fragen handle, habe das nationale Gericht zu entscheiden. Die EWR-Rechtsvorgaben allgemein sowie Art. 11 der UVP-Richtlinie im Besonderen sind zwar nach Auffassung des EFTA-Gerichtshofes nicht unmittelbar anwendbar. Die nationalen Gerichte seien jedoch bei der Auslegung innerstaatlicher Vorschriften dazu verpflichtet, die im nationalen Recht anerkannten Auslegungsmethoden soweit wie möglich anzuwenden, um das von der Richtlinie angestrebte Ergebnis zu erreichen (Art. 3 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 [EWR-Abkommen; LGBl 1995 Nr. 68]).
4.4. Der Staatsgerichtshof überprüft die Auslegung des EWR-Rechts durch den EFTA-Gerichtshof grundsätzlich nicht auf seine Verfassungsmässigkeit. Denn der Vorrang des EWR-Rechts beinhaltet zwangsläufig nicht nur den Vorrang des positiv normierten EWR-Rechts, sondern auch dessen Auslegung durch den EFTA-Gerichtshof (StGH 2011/200, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Eine Ausnahme macht der Staatsgerichtshof nur dann, wenn der Verdacht besteht, dass verfassungsrechtliche Grundprinzipien verletzt sind oder eine besonders krasse Missachtung des Grundrechtsgehalts der Landesverfassung bzw. der Europäischen Menschenrechtskonvention vorliegt (siehe etwa StGH 2011/200, Erw. 3.2 [a. a. O.]; StGH 2008/36, Erw. 2.1; StGH 1998/61, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe dazu auch Tobias Michael Wille, Verfassungs- und Grundrechtsauslegung in der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, in: Liechtenstein-Institut [Hrsg.], Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive - Festschrift zum 70. Geburtstag von Herbert Wille, LPS Bd. 54, Schaan 2014, 136 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Ein schwerer Verstoss gegen verfassungsrechtliche Grundprinzipen oder eine besonders krasse Missachtung von Grundrechten wird vorliegend weder behauptet, noch ist ein solcher ersichtlich. Auch wenn die UVP-Richtlinie nicht unmittelbar anwendbar ist, muss sie dennoch im Sinne des Gutachtens des EFTA-Gerichtshofes umgesetzt und im vorliegenden UVP-Verfahren zur Geltung gebracht werden.
4.5. Die in der Richtlinie garantierten Verfahrensrechte setzen voraus, dass es sich um möglicherweise entscheidungswesentliche Fragen handelt. Als Verfassungsgericht entscheidet der Staatsgerichtshof nicht darüber, welche Fragen der Umweltverträglichkeit im vorliegenden Fall tatsächlich "möglicherweise entscheidungswesentlich" sind. Er prüft lediglich, ob das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes verfassungskonform ist. Das grundrechtliche Beschwerderecht (Art. 43 LV) verlangt, dass der gesetzliche Anspruch von Art. 20 UVPGalt seinen Adressaten einen angemessenen und effektiven Rechtsschutz gewährt (siehe Erw. 4). Eine EWR-rechtskonforme Auslegung des verfassungsmässigen Anspruchs auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 43 LV ergibt, dass ein solches dann angemessen und effektiv ist, wenn es in Bezug auf sämtliche "möglicherweise entscheidungswesentlichen Fragen im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung" Zugang zu einer gerichtlichen Überprüfung gewährt (siehe auch BuA Nr. 38/1998, S. 41). Die mehrstufige Verfahrensgestaltung des liechtensteinischen Gesetzgebers im UVP-Verfahren ändert daran nichts. Der liechtensteinische Gesetzgeber hat sich bewusst gegen ein Verbandsbeschwerderecht in den spezialgesetzlichen Bewilligungsverfahren entschieden und gewährt der Beschwerdeführerin lediglich im UVP-Prüfungsverfahren Zugang zu einer gerichtlichen Überprüfung (vgl. vorne Ziff. 4.7.2 des Sachverhaltes). Diese Verfahrensgestaltung darf aber die Effektivität des Beschwerderechts sowie die Möglichkeit der betroffenen Öffentlichkeit zur Stellungnahme auf keinen Fall beeinträchtigen.
5. Es ist sohin zu prüfen, ob das vom Verwaltungsgerichtshof in der nunmehr bekämpften Entscheidung bestätigte Vorgehen der Regierung einen angemessenen und effektiven Rechtsschutz gegenüber der Beschwerdeführerin wahrt:
5.1. Im Anlassfall hat die Regierung im Rahmen ihrer Entscheidung über die Umweltverträglichkeit selbst festgestellt, dass der Umweltverträglichkeitsbericht zwar erste Grundzüge und Rahmenbedingungen für den Bau des Kompartiments aufzeigt, die Machbarkeit sowie die langfristige Funktionsfähigkeit des Projekts allerdings noch nicht nachgewiesen seien. Es würden lediglich Projektskizzen vorliegen, welche eine sichere und langfristige Lösung hinsichtlich des Grundwasserschutzes noch nicht nachweisen würden. Die Regierung bejahte die Umweltverträglichkeit des vorliegenden Projekts dennoch. Die festgehaltenen Auflagen sowie das Erfordernis spezialgesetzlicher Bewilligungen würden sicherstellen, dass die Bestimmungen zum Schutz der Umwelt in anderen Erlassen gewahrt blieben (siehe Ziff. 3.6 des Sachverhaltes).
5.2. Nach Ansicht des Staatsgerichtshofes schmälert das Vorgehen der Regierung den Inhalt der Beschwerde nach Art. 20 UVPGalt in einem erheblichen Mass. Gemäss den eigenen Aussagen der Regierung bleiben trotz Bejahung der Umweltverträglichkeit zahlreiche Fragen in Bezug auf die Umweltauswirkungen offen. Die UVP-Entscheidung der Regierung mit ihren weitgehenden Abklärungs- und Prüfungsauflagen wie auch deren Begründung (vgl. auch vorne Ziff. 3 ff. des Sachverhaltes) vermittelt denn auch in der Sache keinen definitiven, sondern eher den Eindruck eines vorläufigen Charakters der Entscheidung über die Umweltverträglichkeit des Projekts. Es kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass die in nachgelagerten Bewilligungsverfahren umzusetzenden Auflagen Ergebnisse zeitigen, die "möglicherweise entscheidungsrelevante Fragen" in Bezug auf die Umweltauswirkungen aufwerfen. So klammert die Regierung beispielsweise das Inertstoffkompartiment fast vollständig von ihrer UVP-Prüfungsentscheidung aus, obschon sie dieses für unerlässlich erachtet, um die Umweltverträglichkeit des vorliegenden Projekts im Kernbereich des Sickerwassers sicherzustellen (vgl. auch vorne Ziffer 4.7 des Sachverhaltes). Das Vorgehen der Regierung hindert somit die Beschwerdeführerin daran, in den mittels Auflagen ins nachgelagerte Bewilligungsverfahren verschobenen, aber möglicherweise entscheidungswesentlichen Punkten Beschwerde zu erheben. Sie bzw. das ihr Vorgehen bestätigende und vorliegend angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes verletzt damit das Recht der Beschwerdeführerin auf einen angemessenen und effektiven Rechtsschutz gemäss Art. 43 LV.
6. Aufgrund der festgestellten Verletzung des Beschwerderechts gemäss Art. 43 LV erübrigt sich eine nähere Prüfung der weiteren Grundrechtsverletzungen, welche die Beschwerdeführerin gerügt hat, insbesondere hinsichtlich des Willkürverbots. In Bezug auf die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs kann auf die Ausführungen des EFTA-Gerichtshofes verwiesen werden (siehe Ziff. 9.2.1 f. des Sachverhaltes), wonach der betroffenen Öffentlichkeit, vorliegend der Beschwerdeführerin, umfangreiche Beteiligungsrechte im Verfahren gemäss Art. 5 und 6 der UVP-Richtlinie zustehen müssen. Im Umfang, in welchem das UVPGalt das Beschwerderecht ausschliesst, gewährt es der Beschwerdeführerin auch keine Mitwirkungsmöglichkeit. So verunmöglichen unvollständige Angaben zum Projekt, etwa im Bereich der langfristigen Funktionstüchtigkeit des Projekts, der Art und dem Umfang des allfälligen Sickerwassers oder den geprüften Varianten des Inertstoffkompartiments, der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme vor der Entscheidung über die Umweltverträglichkeit (vgl. auch Erw. 2.4). Zum Sachverhalt des Inertstoffkompartiments kann sich die Beschwerdeführerin überhaupt nicht äussern, da die Informationen dazu erst im nachgelagerten Bewilligungsverfahren einzureichen sind. Das Vorgehen der Regierung bzw. das dieses bestätigende und gegenständlich bekämpfte Urteil des Verwaltungsgerichtshofes verunmöglicht der Beschwerdeführerin somit auch die Geltendmachung ihrer Beteiligungsrechte hinsichtlich den mittels Auflagen ins Bewilligungsverfahren verschobenen Fragen zu den Vorprojekten. Angesichts der bereits festgestellten Verletzung des Beschwerderechts muss auf die damit in engem Zusammenhang stehende mögliche Beeinträchtigung des Gehöranspruchs nicht im Einzelnen eingegangen werden. In Bezug auf die entscheidungswesentlichen Fragen ist das UVP-Verfahren im Sinne der vorstehenden Erwägungen auf jeden Fall neu zu eröffnen und zu ergänzen. Es ist Sache des Verwaltungsgerichtshofes, das dafür geeignete weitere Vorgehen festzulegen.
7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben war.
8. Damit erweist sich nunmehr aufgrund der Entscheidung in der Hauptsache auch der Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme als gegenstandslos, sodass das gegenständliche Provisorialverfahren unter sinngemässer Anwendung des Art. 42 Abs. 1 StGHG spruchgemäss einzustellen war (vgl. StGH 2014/144, Erw. 7.2; StGH 2015/27, Erw. 8.2 und StGH 2015/90, Erw. 6).
9. Im Kostenspruch waren die Gerichtsgebühren und Vertreterkosten auf der Grundlage des vom Staatsgerichtshof festgesetzten Streitwertes von CHF 50'000.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 3 Abs. 3 GGG), der auch dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofes, VGH 2013/144, zugrunde lag (siehe zu dieser Praxis auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 676 ff. mit Rechtsprechungsnachweisen; vgl. auch StGH 2011/96, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und StGH 2015/56, Erw. 3), zu bestimmen.
Der Beschwerdeführerin waren die verzeichneten Kosten daher auf der Grundlage eines Streitwertes von CHF 50'000.00 antragsgemäss zuzusprechen (vgl. StGH 2013/44, Erw. 9 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]); dies mit Ausnahme der geltend gemachten Entscheidungsgebühr, da die obsiegende Partei im Individualbeschwerdeverfahren keine Entscheidungsgebühr zu tragen hat (vgl. StGH 2008/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/88, Erw. 9; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [7, Erw. 6]). Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 7. Dezember 2015