StGH 2014/54
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 2. September 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic.iur. Siegbert Lampert als Richter; Dr. Peter Schierscher als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A
vertreten durch:
Mag. Thomas Vogt, LL.M. Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 18. März 2014, 01CG.2014.111-7
wegen: Verletzung verfassungsmässig unddurch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom18. März 2014, 01 CG.2014.111-7, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Gerichtskosten werden mit CHF 2'550.00 bestimmt.
1. Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2014 beantragte die Beschwerdeführerin beim Landgericht, dieses wolle "zur Sicherung der klägerischen Forderungen in Höhe von CHF 200'000.00 samt Zinsen in Höhe von 5% seit dem 20.02.2014 sowie zur Besicherung der verzeichneten und bisherigen Kosten in Höhe von CHF 4'306.25 beschlussweise folgende Sicherungsmittel anordnen:
1. Dem Sicherungsgegner wird jede Verfügung sowie insbesondere die Einziehung der Ansprüche gegenüber der X Bank untersagt und diese Drittgläubigerin wird verpflichtet, bis auf weitere gerichtliche Anordnung das dem Sicherungsgegner geschuldete bei eigener Haftung nicht zu zahlen und nichts zu unternehmen, was diese Exekutionsführung vereiteln und erschweren könnte. Diese Drittgläubigerin wird daher mit einem Drittverbot belegt. Durch dieses Verbot erwirbt die Sicherungswerberin an den in Sicherung gezogenen Forderungen und Ansprüchen des Sicherungsgegners ein Pfandrecht.
2. Der Sicherungswerberin wird eine Frist von vier Wochen zur Einreichung einer Rechtfertigungsklage eingeräumt.
3. Diese einstweilige Verfügung ist bis vier Wochen nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtfertigungsverfahrens gültig."
Zudem beantragte die Beschwerdeführerin die Bewilligung der Verfahrenshilfe.
Die Beschwerdeführerin begründete ihren Antrag zusammengefasst wie folgt:
Sie sei die Mutter des Sicherungsgegners B. Der Sicherungsgegner sei gemäss diversen Medienberichten wegen des Verdachtes des Verbrechens der Untreue, des schweren Betruges und des Vergehens gegen das Bankengesetz in Untersuchungshaft genommen worden und behänge diesbezüglich gegen ihn zum Aktenzeichen 14 UR.2013.461 ein Strafverfahren. Sie habe im Jahre 2012 von einer Cousine einen Betrag von CHF 219'490.80 geerbt. Sie habe sodann mit dem Sicherungsgegner mündlich vereinbart, dass dieser hiervon CHF 200'000.00 gewinnbringend veranlagen solle. Aufgrund des Naheverhältnisses sei keine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen worden. In der Folge habe sie am 3. Juli 2012 CHF 200'000.00 auf ein Konto des Sicherungsgegners bei der X Bank überwiesen. Da der Sicherungsgegner wegen des Verdachtes diverser Vermögensdelikte in Untersuchungshaft genommen worden sei, würden begründete Bedenken bestehen, dass von diesen Verstössen auch das ihm von ihr zur Anlage überlassene Geld betroffen sein könnte, weshalb der gesamte dem Sicherungsgegner übergebene Betrag fällig gestellt werde. Möglicherweise handle es sich beim Konto bei der X Bank um ein noch nicht "entdecktes" Konto, über welches der Sicherungsgegner indirekt mittels Vollmachten allenfalls noch verfügen könne. Es bestehe somit die Gefahr, dass von diesem Konto Gelder abgezogen würden, welche ihr zustehen würden. Durch ein Abziehen der Gelder könne die Hereinbringung der Forderung vereitelt werden oder würde jedenfalls nochmals erschwert. Es seien deshalb die Voraussetzungen für den Erlass eines Sicherungsbots nach Art. 274 Abs. 2 EO erfüllt.
2. Mit Beschluss vom 24. Februar 2014 (ON 2) wies das Landgericht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne Durchführung eines Bescheinigungsverfahrens und ebenso ihren Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit folgender Begründung ab:
Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eine subjektive Gefährdung, wie sie von Art. 274 Abs. 2 EO gefordert werde, weder konkret behauptet noch bescheinigt, sodass dieser Antrag ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens abzuweisen sei. Der Umstand, dass der Sicherungsgegner sich in Untersuchungshaft befinde, genüge gemäss Rechtsprechung für sich alleine ohne das Hinzukommen weiterer Umstände, aus denen sich ergebe, dass er künftig Handlungen setzen werde, um die Hereinbringung der geltend gemachten Forderung zu vereiteln oder zumindest erheblich zu erschweren, nicht. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sei auch dem Verfahrenshilfeantrag der Beschwerdeführerin nicht stattzugeben.
3. Gegen diesen Beschluss des Erstgerichtes erhob die Beschwerdeführerin Rekurs an das Obergericht wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragte u. a., das Obergericht wolle den angefochtenen Beschluss dahin abändern, dass ihren Anträgen auf Erlass eines Sicherungsbotes sowie auf Bewilligung der Verfahrenshilfe stattgegeben werde. Die Beschwerdeführerin begründete ihren Rekurs zusammengefasst wie folgt:
Zu Unrecht habe das Erstgericht den Sicherungsantrag wegen Verneinung der subjektiven Gefährdung abgewiesen. Dem Sicherungsgegner würden Vermögensdelikte, begangen zum Nachteil von mehreren hundert Anlegern und einer Gesamtschadenssumme von angeblich über CHF 20 Mio. vorgeworfen. Allein diese Umstände würden die subjektive Gefährdung begründen. Beim Verdacht der Untreue/Veruntreuung von Geldern handle es sich um einen einschlägigen Verdacht und folglich um eine subjektive Gefährdung. Wenn eine Person verdächtigt werde, Gelder im Betrag von mehr als CHF 20 Mio. zum Nachteil von mehreren hundert Personen veruntreut zu haben, und über diese Person daher die Untersuchungshaft verhängt werde, begründe dies eine ausreichende Behauptung und Bescheinigung der subjektiven Gefährdung der dem Sicherungsgegner zur Verwaltung übergebenen Gelder. Es bestehe somit gegenständlich die Gefahr, dass sich der derzeit in Untersuchungshaft befindliche Sicherungsgegner die allenfalls noch vorhandenen Gelder mittels eines an einen Dritten erteilten Auftrags abhebe oder auf ein anderes Konto überweise. Für den Fall der Aufhebung der Untersuchungshaft gegen gelindere Mittel bestehe natürlich auch die Gefahr, dass der Sicherungsgegner diese Handlungen unmittelbar selbst ausführe. Da das Erstgericht den Sicherungsantrag zu Unrecht wegen Verneinung einer subjektiven Gefährdung abgewiesen habe, sei selbstredend auch die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht offenbar aussichtslos und daher auch dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe stattzugeben.
4. Das Obergericht gab dem Rekurs der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 18. März 2014 (ON 7) keine Folge. Es begründete seinen Beschluss zusammengefasst wie folgt:
Das Erstgericht habe zu Recht erwogen, dass alleine aus dem Umstand, dass gegen den Sicherungsgegner ein Strafverfahren wegen des Verdachtes von Vermögensdelikten behänge und über ihn die Untersuchungshaft verhängt worden sei, eine subjektive Gefährdung des Anspruches der Beschwerdeführerin nicht abgeleitet werden könne.
Der Erlass einer einstweiligen Verfügung bedinge nebst der Bescheinigung des zu sichernden Anspruches als Sicherungsgrund eine behauptete und bescheinigte Gefährdungslage. Eine objektive Gefährdung bzw. ein Sicherungsgrund nach Art. 274 Abs. 3 EO sei von der Beschwerdeführerin nicht behauptet worden. Ein Sicherungsgrund gemäss Art. 274 Abs. 2 EO sei anzunehmen, wenn es wahrscheinlich sei, dass ohne sie der Schuldner durch Handlungen wie Beschädigen, Zerstören, Verheimlichen oder Beiseiteschaffen von Vermögensstücken, durch Veräusserung oder andere Verfügungen über Gegenstände seines Vermögens, insbesondere durch darüber mit Dritten getroffene Vereinbarungen
oder durch Unterlassungen die Hereinbringung der Geldforderung vereiteln oder erschweren könnte.
Für die Annahme einer subjektiven Gefährdung in diesem Sinne müssten im Sicherungsantrag konkrete Umstände behauptet und bescheinigt werden, die es wahrscheinlich machten, dass durch das - künftige - Verhalten des Schuldners bzw. Sicherungsgegners die Hereinbringung der Forderung eines Gläubigers
oder von bestimmten Gläubigern vereitelt oder - ohne einstweilige Verfügung - doch erheblich erschwert würde. Eine ungünstige Vermögenslage, das Aufschlagen von Verbindlichkeiten, die Vortäuschung von Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit und dergleichen begründeten nach der Rechtsprechung von vornherein keinen Sachverhalt einer subjektiven Gefährdung. Die subjektive Gefährdung setze - mit anderen Worten - die Behauptung und Bescheinigung eines "zusätzlichen" Verhaltens bzw. von Machenschaften des Sicherungsgegners voraus, die darauf hindeuteten, dass der Sicherungsgegner damit die Befriedigung eines Gläubigers oder bestimmter Gläubiger in der Zukunft hintertreibe oder zu hintertreiben versuchen werde. Ob ein anhängiges Strafverfahren oder eine strafgerichtliche Voruntersuchung die Wahrscheinlichkeit begründeten, der Sicherungsgegner werde die Hereinbringung bestimmter Geldforderungen seiner Gläubiger vereiteln oder erheblich erschweren, könne nur im Einzelfall bei Anlegung obiger Kriterien beurteilt werden (LES 2013, 206; Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 7. Oktober 2011 zu 06 CG.2011.95). Vorausgesetzt sei ein positives Handeln des Gegners der gefährdeten Partei; ein rein passives Verhalten, unbegründetes Nichtzahlen fälliger Forderungen oder Zahlungsunfähigkeit, begründeten keine subjektive Gefährdung; ebenso wenig der Umstand alleine, dass sich der Gegner der gefährdeten Partei in Untersuchungshaft befinde (Ludwig Viktor Heller/Franz Berger/Leopold Stix [Hrsg.], Kommentar zur Exekutionsordnung, III, §§ 379, 380, 2706 u. 2709). Ein Sicherungsbot sei schliesslich jedenfalls nicht dazu bestimmt, der Beschwerdeführerin einen Vorrang vor anderen Gläubigern zu sichern. Selbst eine Insolvenzgefahr könnte nur dann eine subjektive Gefährdung begründen, wenn zu besorgen sei, dass der Sicherungsgegner seine Gläubiger nicht gleichmässig befriedigen würde (LES 2010, 200; LES 2008, 379; LES 2013, 206).
Die subjektive Gefährdung werde von der Beschwerdeführerin ausschliesslich daraus abgeleitet, dass gegen den Sicherungsgegner wegen des Verdachtes von Vermögensdelikten ein Strafverfahren behänge und über ihn die Untersuchungshaft verhängt worden sei. Dies indiziere - abgesehen von der für den Sicherungsgegner geltenden Unschuldsvermutung - von vornherein nicht die Annahme eines auf Vereitelung oder Erschwerung der Hereinbringung der Forderung der Beschwerdeführerin gerichteten positiven Handelns des Sicherungsgegners bzw. reiche dies für die Annahme einer subjektiven Gefährdung des Anspruches der Beschwerdeführerin ohne das Hinzukommen der erwähnten zusätzlichen Elemente nicht aus.
Das Erstgericht sei auch nicht angehalten gewesen, diesbezüglich ein Verbesserungsverfahren einzuleiten und die Beschwerdeführerin gemäss § 182 ZPO zu einem entsprechenden Vorbringen anzuleiten (LES 2003, 55; LES 2006, 335); ebenso wenig könne die fehlende subjektive Gefährdung durch Auferlegung einer Sicherheitsleistung nach Art. 283 Abs. 1 und 2 EO substituiert werden (Bernhard König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren, 4. Aufl., Wien 2012, Rz. 5/5; Ludwig Viktor Heller/Franz Berger/Leopold Stix [Hrsg.], Kommentar zur Exekutionsordnung, a. a. O. § 389, 2832).
Angesichts dessen erweise sich die Rechtsverfolgung der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Provisorialverfahren als offenbar aussichtslos, weshalb ihr auch keine Verfahrenshilfe bewilligt werden könne (§ 63 Abs. 1 ZPO).
5. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 18. März 2014 (ON 7) hat nunmehr die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 17. April 2014 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret wegen der Verletzung des Beschwerderechts, des Rechts auf ein faires Verfahren, der Begründungspflicht sowie des Willkürverbots, erhoben. Mit ihrer Individualbeschwerde beantragte die Beschwerdeführerin zudem einerseits die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang sowie andererseits, ihrer Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Ihre Individualbeschwerde begründete die Beschwerdeführerin zusammengefasst wie folgt:
5.1. Die Abweisung des Antrags auf Erlass des Sicherungsbots wurde als willkürlich gerügt und dazu Folgendes vorgebracht:
Ob ein anhängiges Strafverfahren die Wahrscheinlichkeit begründe, der Sicherungsgegner werde die Hereinbringung bestimmter Geldforderungen seiner Gläubiger vereiteln oder erheblich erschweren, könne nur im Einzelfall beurteilt werden (LES 2013, 206 ff.). Hängige Strafverfahren könnten somit die Wahrscheinlichkeit begründen, der Sicherungsgegner werde die Hereinbringung bestimmter Geldforderungen vereiteln oder erschweren. Ein weiteres Element brauche es nach Ansicht der Beschwerdeführerin nicht. Vielmehr müsse wohl aufgrund Tatvorwurfs eine subjektive Gefährdung bzw. die Annahme eines auf Vereitelung oder Erschwerung der Hereinbringung der Forderung der Beschwerdeführerin gerichteten positiven Handelns vorliegen. Dem Sicherungsgegner werde vorgeworfen, ihm übergebene Gelder in zweistelliger Millionenhöhe veruntreut zu haben. Die Beschwerdeführerin habe dem Sicherungsgegner den Betrag in Höhe von CHF 200'000.00 zur Veranlagung überwiesen. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin reiche das vorgeworfene Handeln aus, um die Gefährdung ihres dem Sicherungsgegner zur Veranlagung überwiesenen Betrages nachzuweisen. Weitere Handlungen bedürfe es ihrer Meinung nicht.
Sollte dieses einschlägige Strafverfahren nicht ausreichen, stelle sich zwangsläufig die Frage, welches Handeln vom Sicherungsgegner für den Erlass des Sicherungsbotes noch gesetzt werden müsse. Die Beschwerdeführerin habe nach wie vor eine kleine Hoffnung, dass ihr dem Sicherungsgegner überwiesenes Geld noch vorhanden sei. Müsse beim Sicherungsgegner, dem vorgeworfen werde, Gelder in Millionenhöhe veruntreut zu haben, tatsächlich noch bescheinigt werden, dass er versucht habe, die Rückforderung der Gelder der Beschwerdeführerin zu vereiteln? Müsse die Beschwerdeführerin warten, bis sie die Gewissheit habe, dass ihr Geld tatsächlich weg sei, um einen Antrag auf Erlass eines Sicherungsbotes bewilligt zu erhalten? Zusammengefasst sei nach Ansicht der Beschwerdeführerin der angefochtene Beschluss im Ergebnis nicht nachvollziehbar, stossend und folglich willkürlich.
5.2. Die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags wird unter den Beschwerdegründen der Verletzung des Rechts auf Beschwerdeführung und auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK, der Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung nach Art. 43 LV und der Verletzung des Willkürverbots gerügt und dazu Folgendes vorgebracht:
5.2.1. Im angefochtenen Beschluss sei die Verfahrenshilfe nicht bewilligt worden, da dem Rekurs keine Folge gegeben worden sei. Sollte der Staatsgerichtshof wider Erwarten zur Ansicht gelangen, dass der gegenständlichen Individualbeschwerde in Bezug auf die Abweisung des Sicherungsbots, keine Folge zu geben sei, so sei der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass des Sicherungsbots sicherlich nicht von vornherein aussichtslos gewesen.
Um Verfahrenshilfe bewilligen zu können, müsse der Erfolg nach der ständigen Rechtsprechung zwar nicht gewiss, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse (wenn auch nicht allzu grosse) Wahrscheinlichkeit für sich haben.
Ob ein anhängiges Strafverfahren die Wahrscheinlichkeit begründe, der Sicherungsgegner werde die Hereinbringung bestimmter Geldforderungen seiner Gläubiger vereiteln oder erheblich erschweren, könne nur im Einzelfall beurteilt werden (LES 2013, 206 ff.).
Hängige Strafverfahren könnten somit die Wahrscheinlichkeit begründen, der Sicherungsgegner werde die Hereinbringung bestimmter Geldforderungen vereiteln oder erschweren. Es handle sich somit um eine Einzelfallbeurteilung. Bei einer solchen Einzelfallbeurteilung habe der Erfolg per se nach Ansicht der Beschwerdeführerin eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich. Für das Rechtsverständnis der Beschwerdeführerin sei der Erfolg des beantragten Sicherungsbots anfangs sogar gewiss gewesen. Sollte diesem Sicherungsbot bzw. dieser Individualbeschwerde nicht statt gegeben werden, stelle sich die Frage, welches Strafverfahren für die Begründung der Wahrscheinlichkeit, dass der Sicherungsgegner die Hereinbringung bestimmter Geldforderungen seiner Gläubiger vereiteln oder erheblich erschweren werde, überhaupt herangezogen werden könne.
Nach Ansicht der Beschwerdeführerin habe sie somit die subjektive Gefährdung ausreichend bescheinigt und behauptet und wäre dem beantragten Sicherungsbot stattzugeben gewesen. Zumindest aber hätte der Erfolg aufgrund des einschlägigen Verdachts der Untreue im grossen Stil und der über den Sicherungsgegner verhängten Untersuchungshaft eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich gehabt, weshalb nach Ansicht der Beschwerdeführerin ihrem Verfahrenshilfeantrag hätte stattgegeben werden müssen.
Die Abweisung des Verfahrenshilfeantrages stelle nach Ansicht der Beschwerdeführerin folglich einen Verstoss gegen ihren Anspruch auf wirksame Beschwerde dar sowie gegen ihren Anspruch auf ein faires Verfahren dar.
5.2.2. Im angefochtenen Beschluss sei die Verfahrenshilfe zusammengefasst nicht bewilligt worden, da dem Rekurs keine Folge gegeben worden sei.
Diese Begründung im angefochtenen Beschluss reiche nach Ansicht der Beschwerdeführerin nicht aus. Die Beschwerdeführerin sei der Meinung, dass im angefochtenen Beschluss begründet hätte werden müssen, weshalb der Erfolg des Antrags auf Erlass eines Sicherungsbots ex ante keine Wahrscheinlichkeit für sich gehabt habe (vgl. Michael Bydlinski, Kommentar zu § 63 ZPO, in: Hans W. Fasching/Andreas Konecny [Hrsg.], Zivilprozessgesetze, 2. Band, 1. Teilband, 2. Aufl., Wien 2002, Rz. 20).
Da im angefochtenen Beschluss nicht ausgeführt worden sei, weshalb der Erfolg des Antrags auf Erlass eines Sicherungsbots ex ante keine Wahrscheinlichkeit für sich gehabt habe, liege nach Ansicht der Beschwerdeführerin gegenständlich auch ein Verstoss gegen die Begründungspflicht vor.
5.2.3. Auch wenn im vorliegenden Fall in Bezug auf die Nichtgewährung der Verfahrenshilfe wider Erwarten kein spezifisches Grundrecht betroffen sein sollte, sehe die Beschwerdeführerin das insofern subsidiäre Willkürverbot verletzt. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liege Willkür nämlich dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, wenn sie nicht vertretbar und somit stossend sei. Diese Kriterien seien aufgrund des obigen Vorbringens zweifellos erfüllt.
6. Mit Schreiben vom 24. April 2014 verzichtete das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
7. Mit Beschluss vom 2. Mai 2014 hat der Präsident des Staatsgerichtshofes der Beschwerdeführerin die Verfahrenshilfe für das Individualbeschwerdeverfahren vor dem Staatsgerichtshof in vollem Umfang bewilligt und ihrer Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters infolge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 18. März 2014, 01 CG.2014.111-7, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt als willkürlich, dass das Obergericht das gegen den Sicherungsgegner anhängige Strafverfahren nicht als ausreichenden Sicherungsgrund im Sinne von Art. 274 Abs. 2 EO qualifiziert und deshalb den Sicherungsantrag mangels Bescheinigung einer subjektiven Gefährdung abgewiesen habe.
2.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe anstatt vieler: StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). (StGH 2013/74)
2.2. Die Begründung des Obergerichtes im angefochtenen Beschluss, dass die Beschwerdeführerin keine subjektive Gefährdung ihres Anspruchs gemäss Art 274 Abs. 2 EO in ihrem Sicherungsantrag bescheinigt habe, ist korrekt und daher nicht willkürlich.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes müssen für die Annahme einer subjektiven Gefährdung im Sicherungsantrag nämlich konkrete Umstände behauptet und bescheinigt werden, die es wahrscheinlich machen, dass durch das - künftige - Verhalten des Schuldners bzw. Sicherungsgegners die Hereinbringung der Forderung eines oder von bestimmten Gläubigern vereitelt oder - ohne einstweilige Verfügung - doch erheblich erschwert wird. Eine ungünstige Vermögenslage, das Aufschlagen von Verbindlichkeiten, die Vortäuschung von Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit, Schuldeingeständnisse, die Anhängigkeit zahlreicher Exekutionen und dergleichen begründen von vorneherein keinen Sachverhalt einer subjektiven Gefährdung. Diese subjektive Gefährdung setzt - mit anderen Worten - die Behauptung und Bescheinigung eines "zusätzlichen" Verhaltens bzw. von Machenschaften des Sicherungsgegners
voraus, die darauf hindeuten, dass der Sicherungsgegner damit die Befriedigung eines oder bestimmter Gläubiger in der Zukunft hintertreibt oder zu hintertreiben versuchen wird. Ob ein anhängiges Strafverfahren oder eine strafgerichtliche Voruntersuchung die Wahrscheinlichkeit begründet, der Sicherungsgegner werde die Hereinbringung bestimmter Geldforderungen seiner Gläubiger vereiteln oder erheblich erschweren, kann dabei nur im Einzelfall bei Anlegung obiger Kriterien beurteilt werden (LES 2013, 206ff.). Nach der Rechtsprechung ist zumindest ein Handeln des Gegners der gefährdeten Partei erforderlich, also dessen Untätigkeit (1 Ob 378/52; EvBl 1968/363 [577] = QuHGZ 1968/47 [171] und weitere E zu RIS-Justiz RS0005400 sowie RS0005379 ["Eigenschaften und Verhalten"]; 1 Ob 219/98g, EFSlg 88.302 = NZ 1999, 221; 4 Ob 288/98a, SZ 71/184 = EvBl 1999/85 [381] = ÖBA 1999/802 [566]; 9 Ob 193/99v, EFSlg 91.219, 91.220) bzw. Unterlassungen (bejahend aber Ludwig Viktor Heller/Franz Berger/Leopold Stix, Kommentar zur Exekutionsordnung, III, §§ 379, 380, 2706) können eine einstweilige Verfügung nicht rechtfertigen (wohl zust. Erich Kodek, in: Peter Angst [Hrsg.], Kommentar zur Exekutionsordnung, 2. Aufl., Wien 2008, Rz. 8 zu § 379; abl. Alfons Zechner, EV, Rz. 3 zu § 379, 121). So wurde schon früh die Gefährdung bei blosser Zahlungsunfähigkeit bzw. Zahlungsschwierigkeiten verneint (GlUNF 4435; 5430; ebenso 8 Ob 38/66; 7 Ob 50/67; weitere E. s. RIS-Justiz RS0005411), in der Folge auch bei bevorstehender Konkurseröffnung (8 Ob 604/88), sofern nicht behauptet und bescheinigt wird, der Gegner der gefährdeten Partei werde seine Gläubiger nicht gleichmässig befriedigen (SZ 23/93).
Zutreffend begründete das Obergericht seinen Beschluss damit, dass die Beschwerdeführerin die subjektive Gefährdung nach Art. 274 Abs. 2 EO ausschliesslich damit begründet habe, dass gegen den Sicherungsgegner wegen des Verdachts von Vermögensdelikten ein Strafverfahren behänge und über ihn die Untersuchungshaft verhängt worden sei. Das indiziere aber noch nicht die Annahme eines auf die Vereitelung oder Erschwerung der Hereinbringung der Forderung der Beschwerdeführerin gerichteten positiven Verhaltens des Sicherungsgegners. Ein gegen den Sicherungsgegner anhängiges Strafverfahren genüge somit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht, um eine subjektive Gefährdung im Sinne von Art. 274 Abs. 2 EO anzunehmen. Vielmehr müsse noch ein weiteres Verhalten des Sicherungsgegners hinzukommen, um eine subjektive Gefährdung des Anspruchs der Beschwerdeführerin anzunehmen.
Da die Beschwerdeführerin kein Vorbringen zu einem solchen zusätzlichen zukünftigen Verhalten des Sicherungsgegners erstattet hat, wurde ihr Antrag daher vom Obergericht zu Recht abgewiesen.
3. Die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags durch das Obergericht rügt die Beschwerdeführerin unter den Beschwerdegründen der Verletzung des Rechts auf Beschwerdeführung und auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK, der Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung nach Art. 43 LV und der Verletzung des Willkürverbots.
3.1. Zunächst ist auf die Rüge der Verletzung des Rechts auf Beschwerdeführung und auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK einzugehen:
3.1.1. Die Beschwerdeführerin rügt, dass ihr im angefochtenen Beschluss die Verfahrenshilfe nicht bewilligt worden ist, da ihrem Rekurs keine Folge gegeben worden sei. Ihrem Verfahrenshilfeantrag hätte aber dennoch Folge gegeben werden müssen, weil ihr Antrag auf Erlass eines Sicherungsbots sicherlich nicht von vornherein aussichtslos gewesen sei. Um Verfahrenshilfe bewilligen zu können, müsse der Erfolg nach der ständigen Rechtsprechung zwar nicht gewiss, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse (wenn auch nicht allzu grosse) Wahrscheinlichkeit für sich haben. Ob ein anhängiges Strafverfahren die Wahrscheinlichkeit begründe, der Sicherungsgegner werde die Hereinbringung bestimmter Geldforderungen seiner Gläubiger vereiteln oder erheblich erschweren, könne nur im Einzelfall beurteilt werden (LES 2013, 206 ff.). Hängige Strafverfahren könnten somit die Wahrscheinlichkeit begründen, der Sicherungsgegner werde die Hereinbringung bestimmter Geldforderungen vereiteln oder erschweren. Es handle sich somit um eine Einzelfallbeurteilung. Bei einer solchen Einzelfallbeurteilung habe der Erfolg per se nach Ansicht der Beschwerdeführerin eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich. Für das Rechtsverständnis der Beschwerdeführerin sei der Erfolg des beantragten Sicherungsbots anfangs sogar gewiss gewesen.
Da sie nach ihrer Ansicht die subjektive Gefährdung ausreichend bescheinigt und behauptet habe, wäre dem beantragten Sicherungsbot stattzugeben gewesen. Zumindest aber hätte der Erfolg aufgrund des einschlägigen Verdachts der Untreue im grossen Stil und der über den Sicherungsgegner verhängten Untersuchungshaft eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich gehabt, weshalb ihrem Verfahrenshilfeantrag hätte stattgegeben werden müssen.
3.1.2. Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf Verfahrenshilfe sowohl aus dem Recht auf Beschwerdeführung (StGH 2001/26, LES 2004, 168 [174 f., Erw. 6]) als auch - primär - aus dem Gleichheitssatz der Verfassung ab (StGH 2003/64, Erw. 2 unter Hinweis auf StGH 2003/7, Erw. 3.2; siehe auch StGH 2008/79, Erw. 5.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Darüber hinaus gewährleistet nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes Art. 6 Abs. 1 EMRK das Recht auf Zugang zu einem unabhängigen, unparteiischen und auf Gesetz beruhenden Gericht (StGH 2005/96, Erw. 2.1; StGH 2005/89, LES 2007, 411, [413, Erw. 5.1]). Dieses Recht ist jedoch nicht absolut gewährleistet und darf durch gesetzliche Regelungen des innerstaatlichen Rechts eingeschränkt werden. Solche Beschränkungen sind zulässig, solange sie ein legitimes Ziel verfolgen und im Hinblick auf das verfolgte Ziel dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen (StGH 2005/96, Erw. 2.1; StGH 2008/79, Erw. 5.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Auch Vorschriften, die in angemessener Form die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung berücksichtigen, stehen im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 EMRK (vgl. Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 527, Rz. 30).
Dieser grundrechtliche Anspruch auf Verfahrenshilfe ist in § 63 ZPO konkretisiert. Demnach ist Verfahrenshilfe einer natürlichen Person als Partei soweit zu bewilligen, als sie ausserstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint (vgl. StGH 2012/170, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen).
3.1.3. Es ist daher zu prüfen, ob § 63 ZPO grundrechtskonform angewendet wurde: Nach österreichischer Rechtsprechung und Lehre ist eine offenbare Aussichtslosigkeit im Sinne des § 63 ZPO dann gegeben, wenn die Rechtsverfolgung schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann. Um die Verfahrenshilfe bewilligen zu können, muss der Erfolg zwar nicht gewiss, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse (wenn auch nicht allzu grosse) Wahrscheinlichkeit für sich haben (Michael Bydlinski, Kommentar zu § 63 ZPO, in: Hans W. Fasching/Andreas Konecny [Hrsg.], Zivilprozessgesetze, 2. Band, 1. Teilband, 2. Aufl., Wien 2002, Rz. 20).
Ob eine Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, muss objektiv beurteilt werden (Michael Bydlinski, Kommentar zu § 63 ZPO, in: Hans W. Fasching/Andreas Konecny [Hrsg.], Zivilprozessgesetze, a. a. O., Rz. 20), was im konkreten Fall eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Erlass eines Sicherungsbots erfordert.
Den Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass ihr Antrag auf Erlass des begehrten Sicherungsbots ein genügendes Vorbringen zu einer subjektiven Gefährdung im Sinne von Art. 274 Abs. 2 EO enthalten habe, ist entgegen zu halten, dass sie ausschliesslich behauptete, gegen den Sicherungsgegner behänge ein Strafverfahren wegen des Verdachts von Vermögensdelikten und über ihn sei die Untersuchungshaft verhängt worden. Sie behauptete und bescheinigte in ihrem Sicherungsantrag jedoch keine konkreten Umstände, die es wahrscheinlich machen, dass durch das - künftige - Verhalten des Schuldners bzw. Sicherungsgegners die Hereinbringung ihre Forderung vereitelt oder - ohne einstweilige Verfügung - doch erheblich erschwert werden würde. Die Beschwerdeführerin hat ausschliesslich Vorbringen dazu erstattet, dass gegen den Sicherungsgegner ein Strafverfahren anhängig gemacht wurde und dieses nach wie vor anhängig ist, jedoch kein Vorbringen dazu, dass es wahrscheinlich sei, der Sicherungsgegner werde in Zukunft etwas unternehmen, um die Hereinbringung ihrer Forderung zu vereiteln oder erschweren. Damit fehlte es dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass des begehrten Sicherungsbots aber ab initio an einer Anspruchsvoraussetzung für den Erlass der begehrten Sicherungsmassnahme, weshalb auch ihr Verfahrenshilfeantrag im Sinne von § 63 Abs. 1 ZPO aussichtlos war. Folglich liegt kein Verstoss gegen das Recht auf Beschwerdeführung und auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK vor.
3.2. Als nächstes ist die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung nach Art. 43 LV zu behandeln. Die Beschwerdeführerin rügt, dass im angefochtenen Beschluss nicht ausgeführt worden sei, weshalb der Erfolg des Antrags auf Erlass eines Sicherungsbots ex ante keine Wahrscheinlichkeit für sich gehabt habe, sodass ein Verstoss gegen die Begründungspflicht vorliege.
3.2.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht. Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird. Eine Verletzung der Begründungspflicht kann aber vorliegen, wenn die angefochtene Entscheidung in einem entscheidungswesentlichen Punkt nicht begründet und damit nicht nachvollziehbar ist bzw. wenn eine blosse Scheinbegründung vorliegt (siehe statt vieler: StGH 2013/161, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen)
3.2.2. Dem Beschwerdevorbringen ist entgegen zu halten, dass aus dem angefochtenen Beschluss klar hervorgeht, dass der Verfahrenshilfeantrag deshalb abgewiesen worden ist, weil die Beschwerdeführerin in ihrem Sicherungsantrag keine subjektive Gefährdung im Sinne einer zukünftigen Vereitelungshandlung behauptete und bescheinigte, was eine zwingende Voraussetzung für den Erlass des begehrten Sicherungsbots darstellte, und damit ihr Antrag von Anfang an aussichtslos war. Folglich konnte ihr nach § 63 Abs. 1 ZPO die Verfahrenshilfe auch nicht bewilligt werden. Eine weitere Begründung war daher im angefochtenen Beschluss nicht erforderlich. Folglich liegt auch der gerügte Begründungsmangel nicht vor.
3.3. Die Beschwerdeführerin rügt letztlich noch eine Verletzung des Anspruches auf willkürfreie Behandlung und verweist in der diesbezüglichen Argumentation auf die bisherigen Ausführungen.
Auf die grundsätzlich subsidiäre Willkürrüge braucht daher im Folgenden nicht mehr eingegangen zu werden, da sich der Staatsgerichtshof mit dem entsprechenden Vorbringen schon bei der Prüfung der anderen Grundrechtsrügen befasst hat (siehe statt vieler: StGH 2013/178, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen).
4. Aufgrund dieser Erwägungen war die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, weshalb ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
5. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Eingabegebühr in Höhe von CHF 170.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 GGG), der Urteilsgebühr im Betrage von CHF 1'700.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 2. Mai 2014 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG), hat die Beschwerdeführerin in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn sie dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande ist (vgl. StGH 2013/37, Erw. 8 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).