StGH 2014/52
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 1. Juli 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: Fundazione K (aufgehoben)
vertreten durch den gerichtlich bestellten Beistand:
Dr. Stefan Becker Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 11. März 2014, 12RS.2013.20-118
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 11. März 2014, 12 RS.2013.20-118, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Gerichtskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Mit Beschluss vom 13. Februar 2013 (ON 10) traf das Landgericht in der Strafrechtshilfesache 12 RS.2013.20 folgende Anordnung:
"An sämtliche in Liechtenstein ansässigen Bankinstitute ergeht gemäss §§ 92, 96 Abs. 2, 98a StPO die Aufforderung, binnen zwei Wochen:
a). sämtliche Geschäftsverbindungen (inkl. Depots, Safes etc.), an welchen A, geboren am XX. November 1949, whft. .../CH, B, geboren am XX.11.1956, whft. Schweiz, die M Investment AG, Schweiz, die N Anstalt, Vaduz, die O Fundazione, Vaduz, die K Fundazione, Vaduz, und/oder die P Stiftung, Vaduz, als Inhaber oder Mitinhaber, Bevollmächtigte, Zeichnungsberechtigte oder wirtschaftlich Berechtigte seit 1. Januar 1996 bis dato berechtigt sind oder waren, offenzulegen;
b). von den offengelegten Geschäftsverbindungen die monatlichen Kontoauszüge ab 1. Januar 1996 bis dato sowie die Kontoeröffnungsunterlagen, Unterlagen über Depots etc. und Sorgfaltspflichtunterlagen herauszugeben. ..."
In Nachachtung dieses Beschlusses gab u. a. die X Bank AG, Vaduz, u. a. "sämtliche Stammdaten, Kontoauszüge, Depotauszüge, Sorgfaltspflichtakten sowie Urkunden über die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten betreffend Stamm-Nr. XX.XXX.XX2, lautend auf K Fundazione" fristgerecht heraus (ON 37).
2. Mit Beschluss vom 14. Februar 2013 (ON 11) traf das Landgericht folgende weitere Anordnung:
"Gemäss den §§ 92 ff. StPO wird die Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten des L, ..., 9490 Vaduz, durch die Liechtensteinische Landespolizei angeordnet.
Zu suchen ist nach sämtlichen für die Abklärung des dem vorliegenden Strafverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts und Tatverdachts relevanten Unterlagen, insbesondere nach
1. Vermögenswerten (Bargeld, Buchgeld, Wertpapiere, Schmuck, Luxusgüter etc.), die dem Beschuldigten A, geboren XX. November 1949, wohnhaft .../CH, seiner Lebensgefährtin B, geboren XX. November 1956, wohnhaft Schweiz, der N Anstalt, Vaduz, der O Fundazione, Vaduz, der K Fundazione, Vaduz und/oder der P Stiftung, Vaduz gehören,
2. Hinweisen auf solche Vermögenswerte (Bankunterlagen, Bankkarten, Schlüssel, Dokumente über Grundstücke etc.)
3. sowie sämtlichen für die Abklärung des dem vorliegenden Strafverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts und Tatverdachts relevanten Unterlagen, insbesondere nach Geschäftsunterlagen mit Bezug zu A, geboren XX. November 1949, wohnhaft .../CH, B, geboren XX. November 1956, wohnhaft Schweiz, der M Investment AG, Schweiz, der N Anstalt, Vaduz, der O Fundazione, Vaduz, der K Fundazione, Vaduz und/oder der P Stiftung, Vaduz. ..."
In Nachachtung dieses Beschlusses wurden vom L anlässlich des Vollzugs des Hausdurchsuchungsbefehls durch die Landespolizei freiwillig u. a. auch sämtliche Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin herausgegeben (ON 34).
3. Mit Beschluss vom 21. Mai 2013 (ON 76) ordnete das Landgericht die Ausfolgung der gemäss seinen Beschlüssen vom 13./14. Februar 2013 (ON 10 und ON 11) beschlagnahmten Unterlagen betreffend u. a. die K Stiftung unter Setzung eines Fiskal- und Spezialitätsvorbehalts an.
4. Über die gegen die Beschlüsse des Landgerichtes vom 13. Februar 2103 (ON 10), 14. Februar 2013 (ON 11) und 21. Mai 2013 (ON 76) von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 5. Juni 2013 (ON 84) erhobenen Beschwerde entschied das Obergericht wie folgt:
"1.1. Die Beschwerde wird, sofern damit der Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 13. Februar 2013 (ON 10) angefochten wird, insoweit als dieser Beschluss Geschäftsverbindungen betrifft, an denen A, B, die M Investment AG, die N Anstalt, die O Fundazione und/oder die P Stiftung als Inhaber oder Mitinhaber, Bevollmächtigte, Zeichnungsberechtigte oder wirtschaftlich Berechtigte seit 1. Januar 1996 bis dato berechtigt sind oder waren, zurückgewiesen.
1.2. Im Übrigen wird der Beschwerde, sofern damit der Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 13. Februar 2013 (ON 10) angefochten wird, keine Folge gegeben.
2. Die Beschwerde wird, soweit damit der Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 14. Februar 2013 (ON 11) angefochten wird, zurückgewiesen.
3.1. Die Beschwerde wird, sofern der Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 21. Mai 2013 (ON 76) angefochten wird, insoweit als mit diesem Beschluss die Ausfolgung der gemäss Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 14. Februar 2013 (ON 11) beim L, Vaduz, beschlagnahmten Unterlagen der K Stiftung angeordnet wurde, zurückgewiesen.
3.2. Im Übrigen wird der Beschwerde, soweit damit der Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 21. Mai 2013 (ON 76) angefochten wird, keine Folge gegeben.
4. Der Antrag der K Stiftung, das Fürstliche Obergericht wolle das Fürstliche Landgericht anweisen, "die von der X Bank AG laut Beschluss ON 30 herausgegebenen und beschlagnahmten Unterlagen betreffend die Geschäftsverbindung LIXXXXXXXXXXXXXXXX19 an die X Bank AG wieder zurückzugeben", wird zurückgewiesen. ..."
Hinsichtlich der für das vorliegende Individualbeschwerdeverfahren allein relevanten Spruchpunkte 1.2 und 3.2 wird die Entscheidung des Obergerichtes wie folgt begründet:
4.1. Entgegen den Beschwerdeausführungen ergebe sich aus dem im Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich/CH vom 21. Januar 2013 (ON 1) samt Ergänzung vom 7. Februar 2013 (ON 7) dargestellten Sachverhalt, von dessen Richtigkeit nach dem im Strafrechtshilfeverfahren geltenden sogenannten "völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz" auszugehen sei, ein hinreichend konkreter, die Anordnung von strafprozessualen Zwangsmassnahmen nach den §§ 96 Abs. 2, 98a StPO rechtfertigender Verdacht dahingehend, dass der Beschuldigte des ausländischen Verfahrens die aus seinen strafbaren Taten ("Anlagebetrügereien") herrührenden Vermögenswerte u. a. auch über die Geschäftsverbindung der Beschwerdeführerin bei der X Bank AG weitergeleitet habe.
Sofern die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Formvorschrift des Art. 56 Abs. 2 RHG rüge, sei dem entgegenzuhalten, dass diese Bestimmung im Rechtshilfeverkehr mit der Schweiz nicht zur Anwendung gelange, sondern insofern dem innerstaatlichen Recht die völkerrechtliche Norm von Art. 14 EuRhÜbk vorgehe (Art. 1 RHG). Art. 14 EuRhÜbk verlange nicht, dass einem Ersuchen um Beschlagnahme eine entsprechende Anordnung beigefügt sein müsse (StGH 2009/70). Im Übrigen würde die von der ersuchenden Behörde abgegebene Erklärung (ON 1 und ON 7), dass die für die begehrte Rechtshilfemassnahme erforderlichen Voraussetzungen nach schweizerischer Strafprozessordnung erfüllt seien, auch gemäss nationalem Recht ausreichen (Art. 56 Abs. 2, 2. Satz und Abs. 3 RHG).
4.2. Die Beschwerdeführerin sei auch insofern nicht im Recht, als sie geltend mache, mit der Beschlagnahme und Ausfolgung sämtlicher Unterlagen betreffend ihre Geschäftsverbindung bei der X Bank AG gehe das Erstgericht über die begehrte Rechtshilfe hinaus. Der ersuchenden Behörde sei im Zeitpunkt der Abfassung des Rechtshilfeersuchens offensichtlich eine konkrete inkriminierte Transaktion mit Bezug auf die Beschwerdeführerin bekannt gewesen, nämlich die Überweisung eines Betrages von CHF 40'000.00 am 19. Mai 2005 ab dem Z-Bank-Konto der M Investments AG (über diese habe der Beschuldigte gemäss Rechtshilfeersuchen ab zumindest dem Jahre 2000 einen Grossteil der Investorengelder transferiert) auf das X Bank-Konto der Beschwerdeführerin. Mit Bezug u. a. auf diese Transaktion habe die ersuchende Behörde um Ausfolgung folgender "Detailinformationen" ersucht: "Detailbelege, SWIFT-Protokolle, interne Journale und Kundenkontaktnotizen, Angaben über den Inhaber und die wirtschaftlich Berechtigten der Konten, Kontoeröffnungsunterlagen (Basisdokumente), Korrespondenz, Kontoauszüge seit Eröffnung bis dato." Angesichts des Umstandes, dass Rechtshilfeersuchen grosszügig zu interpretieren seien (StGH 2006/30, bestätigt StGH 2009/85) bzw. nach dem im Strafrechtshilfeverkehr zwischen Unterzeichnerstaaten des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (EuRhÜbk) geltenden Prinzip des "maximalen Entgegenkommens" (OGH-Entscheidung vom 10. Juni 2011, 11 RS.2009.14), seien der ersuchenden Behörde grundsätzlich (die abstrakte Beweiseignung vorbehalten) sämtliche Unterlagen betreffend die Geschäftsverbindung der Beschwerdeführerin bei der X Bank AG auszufolgen und nicht lediglich diejenigen, welche die im Rechtshilfeersuchen erwähnte, der ersuchenden Behörde offensichtlich ohnehin schon bekannte, konkrete Transaktion vom 19. Mai 2005 beträfen; im Falle einer diesbezüglichen Einschränkung der Rechtshilfeleistung liefe diese ins Leere. Den Umfang ihres diesbezüglichen Ersuchens habe die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich/CH in ihrer Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vom 7. Februar 2013 (ON 7) in keiner Weise eingeschränkt.
4.3. Die zumindest abstrakte Beweiseignung der vom Erstgericht an die ersuchende Behörde ausgefolgten Unterlagen betreffend die Geschäftsverbindung der Beschwerdeführerin bei der X Bank AG sei - abstellend auf den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt - entgegen den Beschwerdeausführungen ebenfalls zu bejahen.
Gemäss Rechtshilfeersuchen habe der Beschuldigte des ausländischen Strafverfahrens die von ihm betrügerisch herausgelockten bzw. veruntreuten Vermögenswerte (Anlegergelder) u. a. auch über die Inlandskonten der Beschwerdeführerin verschoben. Zur Aufklärung des dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden Anlagebetruges sei es jedenfalls erforderlich, die Verwendung der vom Beschuldigten zu Anlagezwecken entgegengenommenen Vermögenswerte umfassend aufzuklären, was die vollständige Öffnung sämtlicher vom Beschuldigten für seine Malversationen allenfalls verwendeten Bankkonten und die umfassende Auswertung der diese Konten betreffenden Unterlagen erfordere. Dass der Beschuldigte des ausländischen Strafverfahrens nicht selbst wirtschaftlich Berechtigter bzw. Begünstigter der entsprechenden Bankverbindungen bzw. der Beschwerdeführerin gewesen sei, stehe dem nicht entgegen, sei doch gemäss Rechtshilfesachverhalt davon auszugehen, dass der Beschuldigte kontaminierte Vermögenswerte nicht nur "verschiedenen Unternehmungen, an denen er beteiligt war oder ist" habe zukommen lassen, sondern vielmehr auch "seinem persönlichen Umfeld", insbesondere auch "engen Geschäftspartnern und Freunden etc." Ob es sich beim "wahren" wirtschaftlich Berechtigten bzw. Begünstigten der Beschwerdeführerin um, wie von dieser behauptet, einen "völlig unbeteiligten Dritten" handle, müsse der Beurteilung und Würdigung durch die ersuchende Behörde vorbehalten bleiben, welche alleine über die erforderlichen Kenntnisse des Ermittlungssubstrates des ausländischen Strafverfahrens verfüge. Den inländischen Rechtshilfebehörden fehle es an der für diese Beurteilung erforderlichen umfassenden Aktenkenntnis. Das Gleiche gelte hinsichtlich der Relevanz der weiteren, d. h. ausser der im Rechtshilfeersuchen konkret genannten Transaktion über CHF 40'000.00 vom 19. Mai 2005, über die Geschäftsverbindungen der Beschwerdeführerin erfolgten Transaktionen. Angesichts dessen genüge es auch nicht, der ersuchenden Behörde lediglich mitzuteilen, dass es sich beim Begünstigten bzw. wirtschaftlich Berechtigten der Beschwerdeführerin bzw. der betroffenen Bankverbindung nicht um den Beschuldigten des ausländischen Verfahrens handle; um beurteilen zu können, ob es sich bei diesem um einen "Freund, Geschäftspartner etc." handle, müsse dieser der ersuchenden Behörde bekannt sein. Hierzu sei immerhin zu erwähnen, dass der Beschuldigte des ausländischen Verfahrens mit Bezug auf die Beschwerdeführerin gegenüber dem L scheinbar als Vertragspartner aufgetreten sei (ON 34), woraus sich jedenfalls ein (weiterer) relevanter Bezug zur Beschwerdeführerin ergebe.
Die Ausfolgung sämtlicher Unterlagen betreffend die Geschäftsverbindung der Beschwerdeführerin bei der X Bank AG sei im Übrigen auch in zeitlicher Hinsicht nicht unverhältnismässig, erstrecke sich doch der Deliktszeitraum gemäss Rechtshilfeersuchen auf die Jahre 1996 bis Ende 2010, und beträfen die ausgefolgten Unterlagen samt und sonders Vorgänge, welche in diesen Zeitraum fallen.
5. Gegen die Spruchpunkte 1.2 und 3.2 der angefochtenen Entscheidung des Obergerichts erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 14. April 2014 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 43 LV, des Rechts auf Privatsphäre nach Art. 32 Abs. 1 LV, des Rechts auf einen ordentlichen Richter nach Art. 33 Abs. 1 LV sowie des Beschwerderechts nach Art. 43 LV und 13 EMRK geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in ihren verfassungs- und völkerrechtlich geschützten Rechten verletzt worden sei sowie der Beschwerdeführerin die Kosten zusprechen und das Land Liechtenstein zur Kostentragung verpflichten. Auf die Begründung dieser Individualbeschwerde wird, soweit relevant, in den Entscheidungsgründen eingegangen.
6. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 17. April 2014 Folge.
7. Das Obergericht verzichtete mit Schreiben vom 22. April 2014 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 11. März 2014, 12 RS.2013.20-118, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin erhebt zunächst eine Begründungsrüge.
2.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 ff., Rz. 16).
2.2. Zunächst rügt die Beschwerdeführerin, dass sie in ihrer Beschwerde ON 84 zum einen eingewandt habe, dass den Beschlüssen ON 10 und ON 11 eine rechtmässige Basis u. a. deshalb abgehe, weil die um Rechtshilfe ersuchende Behörde auch über Nachfrage aus Vaduz (mit Schreiben ON 4) keinen konkreten Tatverdacht habe geltend machen können. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin gerügt, dass es keinen ausreichenden Tatverdacht gebe, der es rechtfertige, pauschal - d. h. nach Konten undifferenziert - die Gesamtheit ihrer inländischen Bankverbindungen offenzulegen.
Über diese Rüge habe sich die belangte Behörde mit der Aussage hinweggesetzt, dass ein hinreichend konkreter Verdacht bestehe. Eine solche "Begründung" komme einer Scheinbegründung gleich: Einfach nur zu behaupten, dass ein hinreichend konkreter Verdacht bestehe, stelle keine Begründung dar. Zumal der völkerrechtliche Vertrauensgrundsatz von einer Bewertung des im Rechtshilfeersuchen geschilderten Ausgangsverfahrens unter dem Blickwinkel der Voraussetzungen für ein Vorgehen nach den §§ 92 ff. StPO nicht befreien könne: Dieses Prinzip binde das Rechtshilfegericht nur an Angaben in tatsächlicher Hinsicht; nicht aber entbinde es das Gericht von einer rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts nach den §§ 92 ff. StPO.
Hierzu hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes müssen auch im Rechtshilfeverfahren verfügte Zwangsmassnahmen grundsätzlich den Vorgaben der Strafprozessordnung genügen. So muss auch bei einer Hausdurchsuchung im Rechtshilfeverfahren ein "gegründeter Verdacht" hinsichtlich eines Verbrechens oder Vergehens gemäss § 92 Abs. 1 StPO vorliegen. Indessen ergibt sich dieser Verdacht anders als im Inlandsstrafverfahren aus dem im Sinne des völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatzes gehandhabten Rechtshilfesachverhalt (StGH 2011/188, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/117, Erw. 3.1; StGH 2008/95, Erw. 2.2 2001/44+59, Erw. 8.2; StGH 2002/5, Erw. 3.3.2).
Der Beschwerdeführerin ist somit insoweit zuzustimmen, als der Vertrauensgrundsatz nur auf den Rechtshilfesachverhalt, nicht aber auf dessen rechtliche Subsumption anzuwenden ist. Letzteres hat das Obergericht entgegen dem Beschwerdevorbringen im vorliegenden Fall aber auch nicht getan. Es hat die Urkundenbeschlagnahmung nicht nur damit begründet, dass "ein hinreichend konkreter Verdacht bestehe". Vielmehr hat das Obergericht diesen Verdacht auch konkret dahingehend umschrieben, "dass der Beschuldigte des ausländischen Strafverfahrens die aus seinen strafbaren Taten (‚Anlagebetrügereien') herrührenden Vermögenswerte u. a. auch über die Geschäftsverbindung der Beschwerdeführerin bei der X Bank AG weitergeleitet hat". In diesem Umfang bestreitet selbst die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines Verdachts letztlich nicht. Dieser Verdacht ergibt sich zudem derart offensichtlich aus dem Rechtshilfeersuchen, dass es hierzu im Lichte der grundrechtlichen Begründungspflicht keiner ausführlichen Erwägungen bedurfte. Die Beschwerdeführerin behauptet dagegen primär, dass im Rechtshilfeersuchen nur eine (einzige) sie betreffende, direkt inkriminierte Transaktion aufgeführt sei und trotzdem alle sie betreffenden Bankkonten von der Beschlagnahmung und Ausfolgung betroffen seien. Die Ausfolgung aller beschlagnahmten Bankunterlagen begründet das Obergericht aber im Lichte des Ausfolgungskriteriums der (zumindest) "abstrakten Eignung" dieser Urkunden für das ausländische Strafverfahren sehr wohl (siehe hierzu die nachfolgende Erw. 3).
2.3. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, sie habe beanstandet, dass dem Rechtshilfeersuchen ON 1, und zwar auch dem ergänzenden Ersuchen ON 7, entgegen der Aufforderung mit Schreiben ON 4 keine Kopie eines Hausdurchsuchungs- und/oder Beschlagnahmebeschlusses beigelegt worden sei: Die rechtshilfeersuchende Behörde habe einem entsprechenden Verbesserungsauftrag des Landgerichtes, übermittelt mit dem genannten Schreiben ON 4, auch mit ihrem Schreiben ON 7 nicht entsprochen, sondern sich - stattdessen - unter Bezugnahme auf die geltende schweizerische Gesetzeslage mit der Leerformel begnügt, wonach sie (die Staatsanwaltschaft Zürich) zum Erlass derartiger Massnahmen generell-abstrakt befugt sei.
Die Beschwerdeführerin habe diese Rüge mit gutem Grund erhoben, sei es doch u. a. der Zweck von Art. 56 Abs. 2 RHG, dem Rechtshilferichter des Fürstentums Liechtenstein das Folgende zu ermöglichen: Nachzuvollziehen, ob sich aus dem Ausgangssachverhalt, der einem Rechtshilfeersuchen zugrunde liege, nach Massgabe des (liechtensteinischen) Strafprozessrechts ein hinreichend konkreter, die Anordnung strafprozessualer Zwangsmassnahmen nach den §§ 96 und 98a StPO rechtfertigender Verdacht ergebe. Andernfalls würde Art. 56 Abs. 2 RHG keinen Sinn machen: Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Beschluss stelle der völkerrechtliche Vertrauensgrundsatz keinen Ersatz für eine Begründung durch die rechtshilfeersuchende Behörde dar, die es dem Rechtshilferichter in Vaduz überhaupt erst ermögliche nachzuvollziehen, ob die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach den gerade genannten Bestimmungen der Strafprozessordnung erfüllt seien. Diese Begründung sei auf dem Weg des Art. 56 Abs. 2 RHG zu erlangen; nicht auf dem Weg des völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatzes.
Auch über diese Argumentation habe sich das Obergericht mit dem Hinweis hinweggesetzt, dass das Erstgericht auf eine Einhaltung von Art. 56 Abs. 2 RHG nicht habe bestehen müssen.
Primär ist dieser Rüge entgegenzuhalten, dass das Obergericht zu Recht vom Vorrang von Art. 14 ERHÜ gegenüber der innerstaatlichen Regelung in Art. 56 Abs. 2 RHG ausgeht. Der für das liechtensteinische Recht anerkannte Grundsatz, dass Völkerrecht jedenfalls innerstaatlichen Gesetzen vorgeht, ist für die Strafrechtshilfe explizit in Art. 1 RHG normiert (StGH 2003/36, Erw. 2.1; StGH 2003/56, Erw. 3.5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Nun ist aber im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes festzuhalten, dass das ERHÜ keine Art. 56 Abs. 2 RHG entsprechende Bestimmung enthält, sondern es verlangt nur die Einhaltung der in dessen Art. 14 enthaltenen Voraussetzungen (siehe StGH 2009/70, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit Verweis auf OGH 12 RS.2003.102-18).
Im Übrigen ist zu diesem Beschwerdevorbringen im Anschluss an die vorherigen Erwägungen festzuhalten, dass die Vorlage einer entsprechenden Entscheidung durch die ersuchende Behörde nicht der Begründung des für die liechtensteinische prozessuale Zwangsmassnahme erforderlichen Verdachts dient; vielmehr genügt, wie ausgeführt, die Umschreibung dieses Verdachts im Rechtshilfeersuchen vollauf. Das Erfordernis gemäss Art. 56 Abs. 2 RHG dient vielmehr im Sinne der blossen Hilfsfunktion des Rechtshilfeverfahrens für das ausländische Strafverfahren dazu sicherzustellen, dass ein entsprechender Eingriff im ersuchenden Staat ebenfalls möglich wäre. Wie das Obergericht erwägt, ergibt sich zudem ohne Weiteres aus dem Wortlaut von Art. 56 RHG (insbesondere aus dessen Abs. 3, wonach der ersuchende Staat nicht zwingend eine entsprechende Massnahmenanordnung vorlegen muss), dass als Surrogat für eine solche Anordnung auch eine Bestätigung genügen kann, wonach diese Massnahme im ersuchenden Staat zulässig ist.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich ohne Weiteres, dass das Obergericht auch diesen Teil seiner Entscheidung genügend begründet hat.
2.4. Somit erweist sich die Begründungsrüge insgesamt als nicht berechtigt.
3. Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren, dass die Beschlagnahmung und Ausfolgung der verfahrensrelevanten Unterlagen die Privatsphäre der Beschwerdeführerin verletzten.
3.1. Die Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen stellt nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes klarerweise einen Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV dar (StGH 1995/6, LES 2001, 63 [68, Erw. 3.1]; StGH 1995/8, LES 1997, 197 [201, Erw. 3.2]). Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes sind auch an Banken gerichtete Herausgabebeschlüsse gemäss § 98a StPO als solcher Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre des Bankkunden zu qualifizieren, da gemäss § 98a Abs. 4 StPO im Falle einer Weigerung der Bank die Urkunden herauszugeben, deren Beschlagnahmung nach §§ 96 ff. StPO zu erfolgen hat.
Ein Eingriff in ein spezifisches Grundrecht wie die Geheim- und Privatsphäre ist nur zulässig, wenn die entsprechenden Eingriffskriterien, insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip bzw. das Übermassverbot eingehalten werden (StGH 2005/26+27, LES 2007, 84 [86, Erw. 2.2.3 f.]).
3.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie wehre sich mit der vorliegenden Individualbeschwerde insbesondere dagegen, dass alle ihre Inland-Konti bei der X Bank offengelegt werden sollten, obwohl sie nur in eine einzige, gegebenenfalls inkriminierte Transaktion involviert gewesen sei.
Im Lichte von Art. 32 Abs. 1 LV bzw. dem darin beinhalteten Verhältnismässigkeitsgrundsatz hätte das Rechtshilfegericht (und in der Folge das Obergericht) die bei der X Bank beschlagnahmten Bankbelege mindestens summarisch prüfen müssen. Trotz solcher Einwendungen hätten das Land- und das Obergericht die Ausfolgung sämtlicher Bankbelege der Beschwerdeführerin verfügt; d. h. auch solcher, die weder zu den Verbandspersonen laut den Anhängen A und B noch zu den "involvierte(n) natürliche(n) Personen" laut Anhang C des Rechtshilfeersuchens ON 1 Berührungspunkte aufgewiesen hätten.
Hieran könne auch die Erwägung des Obergerichtes nichts ändern, dass die Leistung von Rechtshilfe in Strafsachen unter Umständen "ins Leere läuft"; dies könne nämlich durchaus das Ergebnis eines Rechtshilfeverfahrens sein; nämlich dann, wenn die im Inland sichergestellten Dokumente nach einer summarischen Prüfung zeigten, dass mit dem Ausgangsverfahren nur eine einzige Transaktion in Verbindung gebracht werden könne. Die ersuchende Behörde habe die Zielrichtung ihres Ersuchens wie folgt definiert:
"Mit dem vorliegenden Schreiben werden die Strafverfolgungsbehörden des Fürstentums Liechtenstein im Wesentlichen darum ersucht, in Bezug auf uns bereits bekannte Unternehmungen und Personen abzuklären, ob diese über durch den Beschuldigten deliktisch erlangte Vermögenswerte verfügten bzw. noch verfügen."
Auch der Grundsatz des "maximalen Entgegenkommens" dürfe niemals bedeuten, dass dem Übermassverbot der Verfassung zuwider gehandelt werde. Zum Anderen stehe dieser Grundsatz nicht auf der Rechtsquellenstufe der Verfassung, sondern stelle nichts anderes als eine oberstgerichtliche Erwägung obiter dictum dar. Gleiches gelte für den Appell an eine "grosszügige Interpretation" von Rechtshilfeersuchen: Auch dieser Ansatz entbinde das Rechtshilfegericht in Vaduz nicht davon, der Beweiseignung bzw. -erheblichkeit von im Inland sichergestellten Bankbelegen und sonstigen Unterlagen mindestens summarisch auf den Grund zu gehen.
Die Zielrichtung des Rechtshilfeersuchens werde gleich zweimal konkretisiert: Danach bestehe der "Gegenstand der Ermittlungen" in Zürich darin, aufzuklären, "wo diese Kundengelder tatsächlich hingeflossen sind"; weiter, dass man in Liechtenstein in Bezug auf verschiedene bereits bekannte Unternehmungen und Personen abklären möge, ob diese über durch den Beschuldigten A deliktisch erlangte Vermögenswerte verfügt hätten bzw. noch verfügten.
Tatsächlich resultiere aus den beschlagnahmten Unterlagen unzweideutig, dass die Überweisung aus Mitteln der M Investment AG im Jahre 2005 der einzige Bezugspunkt der Beschwerdeführerin zu den im Ausland verfolgten angeblichen Straftaten sei. Damit gehe den Transaktionen über diese anderen Bank- und Geschäftsverbindungen der Beschwerdeführerin ein abstrakter Beweiswert nun aber von vornherein ab.
Anders als beim angefochtenen Beschluss habe das Rechtshilfegericht im Übrigen mit dem Beschluss ON 30 zu Recht manifestiert, dass es der rechtshilfeersuchenden Behörde im vorliegenden Fall gar nicht um sämtliche Geschäftsverbindungen der Beschwerdeführerin im Inland gehe, sondern nur um eine einzige; nämlich um jenes Konto mit der IBAN Ll7XXXXXXXXXXXXXXXX19, das mit gegebenenfalls inkriminierten Geldern in Verbindung gebracht werden könne.
Zudem sei der im Ausland verfolgte A an der Beschwerdeführerin festgestelltermassen niemals wirtschaftlich berechtigt gewesen, sodass jede Ausfolgung in die Rechte völlig unbeteiligter Dritter notwendigerweise eingreifen müsse.
Unverhältnismässig sei es auch, dass die Eventualanträge der Beschwerde ON 84, die sich unter anderem auch auf eine Einschränkung der Ausfolgung von Urkunden in zeitlicher Hinsicht gerichtet hätten, von vornherein verworfen worden seien. Im vorliegenden Fall habe die rechtshilfeersuchende Behörde die Zielrichtung ihres Rechtshilfeersuchens über Aufforderung des Landgerichtes konkretisiert; dies mit den Angaben im ersten Spiegelstrich auf Seite 2 sowie im zweiten Spiegelstrich des vierten Absatzes auf der gleichen Seite des Schreibens ON 7: An beiden Orten beziehe sich die Staatsanwaltschaft Zürich zweimal ausdrücklich nur auf das X Bank-Konto der Beschwerdeführerin mit der IBAN Nr. LlXXXXXXXXXXXXXXXX19.
Zu diesem Beschwerdevorbringen hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
Auch wenn einzelne von der Beschwerdeführerin zitierte Formulierungen im Rechtshilfeersuchen für eine engere Rechtshilfegewährung sprechen mögen, so lässt sich doch das Ersuchen insgesamt gemäss dem Grundsatz der grosszügigen Auslegung von Rechtshilfeersuchen (siehe StGH 2013/74, Erw. 2.3; 2011/110, Erw. 4.2; StGH 2006/28, Erw. 8.1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]) durchaus in dem von den Rechtshilfeinstanzen favorisierten weiteren Sinne verstehen. So verweist das Obergericht zu Recht darauf, dass die ersuchende Behörde mit Bezug u. a. auf die eine im Ersuchen angeführte Transaktion um Ausfolgung folgender "Detailinformationen" ersucht habe: "Detailbelege, SWIFT-Protokolle, interne Journale und Kundenkontaktnotizen, Angaben über den Inhaber und die wirtschaftlich Berechtigten der Konten, Kontoeröffnungsunterlagen (Basisdokumente), Korrespondenz, Kontoauszüge seit Eröffnung bis dato." Im Ersuchen ist also sehr wohl von mehreren Konten die Rede; eben sämtlichen, welche dem gleichen Kontoinhaber zuzuordnen sind.
Das Obergericht erachtet es auch zu Recht nicht als wesentlich, dass der Beschuldigte des ausländischen Strafverfahrens nicht selbst wirtschaftlich Berechtigter bzw. Begünstigter der entsprechenden Bankverbindungen bzw. der Beschwerdeführerin war, da gemäss Rechtshilfesachverhalt eben davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte kontaminierte Vermögenswerte nicht nur "verschiedenen Unternehmungen, an denen er beteiligt war oder ist" habe zukommen lassen, sondern vielmehr auch "seinem persönlichen Umfeld", insbesondere auch "engen Geschäftspartnern und Freunden etc." Ob es sich beim "wahren" wirtschaftlich Berechtigten bzw. Begünstigten der Beschwerdeführerin tatsächlich um einen "völlig unbeteiligten Dritten" handelt, muss nach der auch vom Staatsgerichtshof geteilten Auffassung des Obergerichtes aber der Beurteilung und Würdigung durch die ersuchende Behörde vorbehalten bleiben, welche alleine über die erforderlichen Kenntnisse des Ermittlungssubstrates des ausländischen Strafverfahrens verfügt.
Dem Staatsgerichtshof erscheint hierbei auch der Hinweis des Obergerichtes wesentlich, dass der Beschuldigte des ausländischen Verfahrens mit Bezug auf die Beschwerdeführerin gegenüber dem L scheinbar als Vertragspartner aufgetreten sei (ON 34), woraus sich jedenfalls ein (weiterer) relevanter Bezug zur Beschwerdeführerin ergebe.
An der Berechtigung des Einbezugs auch der weiteren, dem gleichen wirtschaftlich Berechtigten zuzuordnenden Konten ändert nichts Wesentliches, dass das Rechtshilfegericht im Rahmen dieses Rechtshilfeverfahrens den Beschlagnahmebeschluss vom 28. Februar 2013 (ON 30) auf das Konto mit der IBAN Ll7XXXXXXXXXXXXXXXX19 beschränkt hat. Mit diesem Beschluss wurde nämlich spezifisch über dieses Konto aufgrund der hierfür vorhandenen, ganz konkreten Anhaltspunkte neben der Urkundenbeschlagnahmung insbesondere auch eine Vermögenssperre verhängt. Dies ändert aber nichts daran, dass auch die anderen Kontounterlagen für das schweizerische Strafverfahren als Beweismittel zumindest abstrakt geeignet sind.
Dem Obergericht ist auch darin zuzustimmen, dass die Ausfolgung sämtlicher Unterlagen betreffend die Geschäftsverbindung der Beschwerdeführerin bei der X Bank AG auch in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig ist, da sich der Deliktszeitraum gemäss Rechtshilfeersuchen auf die Jahre 1996 bis Ende 2010 erstreckt, und die ausgefolgten Unterlagen Vorgänge betreffen, welche in diesen Zeitraum fallen.
3.3. Demnach sind sämtliche bei der X Bank AG beschlagnahmten Bankunterlagen für das ausländische Strafverfahren zumindest abstrakt geeignet und die hier angefochtene Entscheidung erweist sich entsprechend im Lichte der Geheim- und Privatsphäre von Art. 32 Abs. 1 LV als verhältnismässig.
4. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin auch eine Verletzung ihres Rechts auf den ordentlichen Richter sowie ihres Beschwerderechts.
Die Weigerung der Rechtshilfeinstanzen, sich mit dem abstrakten Beweiswert der sonstigen, mit der Transaktion vom 19. Mai 2005 nicht in Verbindung stehenden Unterlagen auseinanderzusetzen und diesbezüglich nicht einmal eine wenigstens summarische Prüfung vorzunehmen, stelle auch einen Eingriff in das Recht auf einen ordentlichen Richter nach Art. 33 Abs. 1 LV dar. Mit dieser Weigerung werde die Beschwerdeführerin auch in ihrem Beschwerderecht verletzt, da ihrem Rechtsmittel mit dem die Vorgehensweise des Rechtshilfegerichts in zweiter Instanz überprüft werden solle, kein wirksamer Gehalt verbleibe; was den Garantien von Art. 43 LV und Art. 13 EMRK zuwiderlaufe.
Auf diese Grundrechtsrügen braucht hier nicht weiter eingegangen zu werden, da sich die Rechtshilfeinstanzen, wie soeben ausgeführt, sehr wohl mit der abstrakten Beweiseignung der auszufolgenden Unterlagen befasst haben.
5. Aufgrund all dieser Erwägungen war die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
6. Die Gerichtskosten hat das Land Liechtenstein zu tragen, da der für die aufgehobene Beschwerdeführerin gerichtlich bestellte Beistand gemäss Art. 10 Bst. f GGG von der Zahlung von Gerichtsgebühren aller Art befreit ist.