StGH 2014/051
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 1. Juli 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K AG
vertreten durch:
Dipl. Jur. Johannes N. Viehbacher Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 11. März 2014, 14RS.2009.150-185
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00; vom Staatsgerichtshof herabgesetzt auf CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 11. März 2014, 14 RS.2009.150-185, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 935.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Im Zusammenhang mit dem von der Staatsanwaltschaft Landshut/D gegen A, B, C, D, E, F und G wegen des Verdachtes des bandenmässigen Betäubungsmittelhandels in nicht geringer Menge geführten Strafverfahren ordnete das Landgericht mit Beschluss vom 6. Juli 2009 (14 RS.2009.150-7) die Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin u. a. nach den Unterlagen dieser Gesellschaft an.
Die vom Landgericht angeordnete Hausdurchsuchung wurde am 7. Juli 2009 durch die Landespolizei vollzogen. Hierbei wurden auch die Gesellschaftsunterlagen der Beschwerdeführerin beschlagnahmt.
2. Mit Beschluss vom 13. April 2011 (ON 98) ordnete das Landgericht (in einem zweiten Rechtsgang) u. a. die Ausfolgung der beschlagnahmten Unterlagen der Beschwerdeführerin an die ersuchende Behörde an.
Im Rechtsmittelverfahren hob das Obergericht diesen Ausfolgungsbeschluss des Landgerichtes mit Beschluss vom 24. Mai 2011 (ON 105) auf. Aufgrund des in Rechtskraft erwachsenen Teils dieses Beschlusses des Obergerichtes wurde die Rechtssache im Bezug auf die bewilligte Ausfolgung der die Beschwerdeführerin betreffenden Unterlagen zur neuerlich Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Dies wurde wie folgt begründet:
Der Beschwerde der Beschwerdeführerin komme, soweit sie sich gegen die Beschlagnahme und Ausfolgung der sie selbst betreffenden Unterlagen richtet, aufgrund nachfolgender Erwägungen im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht Berechtigung zu.
Aus den von der Beschwerdeführerin mit ihrer Stellungnahme ON 87 vorgelegten Urkunden ergebe sich Folgendes:
Mit Beschluss vom 2. April 2009 habe das Amtsgericht Landshut die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs des Beschuldigten F angeordnet, wobei ausdrücklich erkannt worden sei, dass "die Durchsuchung eines Computers nach bestimmten auf diesem gespeicherten Daten sowie das Kopieren und Übertragen von Daten von einem Computer, die nicht die Telekommunikation des Beschuldigten über das Internet mittels Voice-over-IP betreffen unzulässig seien." Dieser ausdrücklichen Anordnung zuwider hätten die die Überwachung ausführenden Beamten offensichtlich im zeitlichen Abstand von 30 Sekunden während aktiv geschaltetem Internet-Browser Screenshots von der Bildschirmoberfläche des Computers des Beschuldigten F angefertigt, was sie nur hätten können, weil sie auf diesem Computer unzulässigerweise eine "Spionagesoftware" installiert hätten. Mit Beschluss vom 20. Januar 2011 habe das Landgericht Landshut erkannt, dass der Vollzug des Beschlusses des Amtsgerichtes Landshut im Umfange der Anfertigung der erwähnten Screenshots rechtswidrig gewesen sei.
Wäre die Beschwerdeführerin der ersuchenden Behörde tatsächlich, wie in der Beschwerde behauptet und gemäss derzeitigem Erkenntnisstand nicht auszuschliessen, aufgrund des dadurch, dass auch grafische Bildschirminhalte (Screenshots) kopiert und gespeichert worden seien, rechtswidrig vollzogenen Beschlusses des Amtsgerichtes Landshut vom 2. April 2009 bekannt geworden, so stünde der Rechtshilfegewährung der gemäss Art. 2 Bst. b EuRhÜbk und gleichermassen gemäss Art. 2 RHG vorbehaltene inländische ordre public entgegen.
Der Gesetzgeber habe in Art. 8 Abs. 2 SteAHG (LGBl. 2010 Nr. 246; LR 353) für das Amtshilfeverfahren in internationalen Steuerangelegenheiten ausdrücklich normiert, dass einem Ersuchen, das auf Informationen beruhe, die durch eine in Liechtenstein gerichtlich strafbare Handlung beschafft worden seien, nicht zu entsprechen sei. Diese Regelung sei dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers entsprechend dadurch motiviert worden, dass in einem solchen Fall die Amtshilfegewährung dem inländischen ordre public widersprechen würde (BuA Nr. 2010/29, S. 22 f., während der Landtagsdebatten einhellig bejaht). Die für das Verfahren der internationalen Amtshilfe in Steuerangelegenheiten geltende Werteordnung habe jedenfalls gleichermassen auch für das Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen zu gelten. Einen "gespaltenen" ordre public kann es in diesem Sinne im Steueramts- und Strafrechtshilfebereich nicht geben.
Im Falle der vorstehend aufgezeigten rechtswidrigen Ausführung bzw. Umsetzung der mit Beschluss des Amtsgerichtes Landshut vom 2. April 2009 angeordneten Überwachung der Telekommunikation des F hätten die handelnden Beamten nach liechtensteinischem Recht, hätten sie hier eine gleich rechtswidrige Handlung, nämlich eine durch richterliche Anordnung nicht gedeckte Überwachungsmassnahme nach § 103 StPO, gesetzt, das Verbrechen des Amtsmissbrauchs nach § 302 StGB oder ein Vergehen nach den §§ 119 ff. StGB zu verantworten. Wenn demnach das Rechtshilfeersuchen, soweit darin um Durchsuchung der Rechtsanwaltskanzlei L nach den Unterlagen der Beschwerdeführerin ersucht werde, auf Informationen beruhen sollte, die im aufgezeigten Sinne rechtswidrig erlangt worden seien, würde der Rechtshilfegewährung der inländische ordre public entgegenstehen.
Insofern erweise sich die Rechtssache allerdings noch nicht als entscheidungsreif. Zwar habe das Erstgericht über entsprechende Einwendungen der Beschwerdeführerinnen hin am 10. März 2011 per E-Mail unter Bezugnahme auf den Beschluss des Landgerichtes Landshut vom 20. Januar 2011 "um kurze Information, ob das Rechtshilfeersuchen tatsächlich im genannten Sinne auf diesen unrechtmässig beschafften Informationen basiert", gebeten. Die Antwort der ersuchenden Behörde, dass die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden Informationen bereits zu Beginn des Verfahrens Ende 2007/Anfang 2008 bekannt gewesen seien, also vor der Anordnung des Amtsgerichtes Landshut vom 2. April 2009, habe sich allerdings ausschliesslich auf die Involvierung der M AG und damit das Ersuchen um Hausdurchsuchung bei dieser bezogen, während von der ersuchenden Behörde völlig im Dunkeln gelassen worden sei, worauf die Informationen über die Beschwerde beruhten, welche dem Ersuchen um Durchsuchung der Rechtsanwaltskanzlei L nach den Unterlagen dieser Gesellschaft zugrunde gelegen seien (Verweis auf ON 10, insbesondere die "Stellungnahme" des Kriminalhauptkommissars H vom Bayrischen Landeskriminalamt).
Es sei also nach wie vor ungewiss, auf welchen Informationen das Rechtshilfeersuchen insofern beruhe, insbesondere auch die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde gelegte Annahme, die Beschwerdeführerin habe der "Verteilung der erwirtschafteten Gelder gedient". Diesbezüglich werde das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren die ersuchende Behörde zur zweifelsfreien Klärung unter Vorlage der entsprechenden Ermittlungsergebnisse aufzufordern haben.
3. U. a. in Nachachtung des obergerichtlichen Beschlusses vom 13. April 2011 (ON 105) richtete das Landgericht am 29. Juni 2012 ein Schreiben (ON 153) an die ersuchende Behörde und führte darin, soweit gegenständlich relevant, wörtlich aus wie folgt:
"... Zum anderen sind bezüglich der bei L Rechtsanwälte beschlagnahmten Unterlagen der K-Aktiengesellschaft im Rahmen des Rechtsmittelzuges Fragen hinsichtlich der im Widerspruch zur Anordnung des Amtsgerichtes Landshut vom 02.04.2009 (i.S. F) stehenden Verwendung eines sogenannten Trojaners durch die deutschen Ermittlungsbehörden zutage getreten, welche zu einer Aufhebung und Zurückweisung durch die Oberinstanz führten.
Zwar teilten Sie im März 2011 im Wege des E-Mail-Verkehrs bereits mit, dass dies hinsichtlich der SupraNet nicht der Fall sei. Der gleiche Einwand ist nunmehr aber im Hinblick auf die K AG erhoben worden. Ich ersuche Sie daher um Bekanntgabe, ob Ihr Rechtshilfeersuchen - bezüglich der Anträge i.S. K AG - auf Informationen basiert, welche aus der genannten unbewilligten Nutzung eines Trojaners resultieren, oder ob den deutschen Ermittlungsbehörden bereits vor dem Einsatz des Trojaners Informationen vorlagen, welche einen tatverdachtsrelevanten Konnex der K AG und einen Bezug zu L Rechtsanwälte aufzeigten. ..."
Auf dieses Schreiben des Landgerichtes antwortete die ersuchende Behörde mit Schreiben vom 6. November 2012 (ON 155) unter Hinweis auf eine diesem Schreiben angefügte Stellungnahme des Bayerischen Landeskriminalamtes vom 5. November 2012.
Infolge dieses Schreibens der ersuchenden Behörde stellte das Landgericht sodann offensichtlich selbst eine Internetrecherche an, deren Ergebnisse es auch zum Aktenbestandteil machte (Verweis auf ON 155b).
4. Mit Beschluss vom 16. November 2012 (ON 156) ordnete das Landgericht, ohne der Beschwerdeführerin vorgängig Gelegenheit gegeben zu haben, sich zum Schreiben der ersuchenden Behörde vom 6. November 2012 (ON 155) respektive der diesem Schreiben angefügten Stellungnahme des Bayerischen Landeskriminalamtes vom 5. November 2012 oder zu den Ergebnissen der aus eigenem angestellten Internetrecherche (Verweis auf ON 155b) äussern zu können, neuerlich die Ausfolgung der beschlagnahmten Gesellschaftsunterlagen der Beschwerdeführerin an die ersuchende Behörde an.
Der von der Beschwerdeführerin gegen den Ausfolgungsbeschluss des Landgerichtes vom 16. November 2012 (ON 156) erhobenen Beschwerde wurde vom Obergericht mit Beschluss vom 15. Januar 2013 (ON 163) dahingehend Folge gegeben, dass der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen wurde. Dieser Beschluss war im Wesentlichen von der Erwägung getragen, dass das Landgericht, wie von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zu Recht gerügt, deren rechtliches Gehör insofern verletzt hatte, als diese sich nicht vorgängig zum Schreiben der ersuchenden Behörde vom 6. November 2012 (ON 155) sowie zu den Ergebnissen der vom Landgericht aus eigenem angestellten Internetrecherche hatte äussern können.
Obiter dictum erwog das Obergericht zudem wie folgt: "Wie erwähnt und entgegen der scheinbar vom Erstgericht im angefochtenen Beschluss vertretenen Rechtsmeinung kommt es nicht darauf an, wie die ersuchende Behörde von der (Existenz der) Beschwerdeführerin Kenntnis erlangt hat, sondern worauf (auf welche Ermittlungsergebnisse) sich der von der ersuchenden Behörde dem gegenständlichen Rechtshilfeersuchen zugrunde gelegte Tatverdacht stützt, die Beschwerdeführerin habe ‚zur Verteilung der erwirtschafteten Gelder (ge)dient.'; diese Frage wurde im Übrigen durch die der ON 155 angefügte, am Kern der relevanten Frage vorbeizielende, Stellungnahme des Bayerischen Landeskriminalamtes vom 05.11.2012 nach wie vor nicht beantwortet ...".
5. In weiterer Folge holte das Landgericht bezüglich der vom Obergericht relevierten ordre public-Problematik eine ergänzende Stellungnahme der ersuchenden Behörde ein, in welcher um "erneute Ergänzung" des Rechtshilfeersuchens dahingehend ersucht wurde, "als dargelegt werden möge, aufgrund welcher Erkenntnisse bzw. Ermittlungsergebnisse davon ausgegangen wird, dass K für die Tatbegehung und insbesondere auch für den Transfer und die Verteilung deliktisch erlangter Vermögenswerte verwendet worden sein könnte. Insbesondere ist von Relevanz, ob und inwieweit Informationen aus dem Einsatz eines Trojaners zu diesen Erkenntnissen führten."
Die geforderte Ergänzung des Rechtshilfeersuchens wurde von der ersuchenden Behörde mit Schreiben vom 8. Mai 2013 erstattet (ON 168).
6. Nach der Einholung einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin entschied das Landgericht mit "Ausfolgungsbeschluss" vom 26. Juni 2013 (ON 172) wie folgt:
"Die mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 06.07.2009 (ON 6) bei L Rechtsanwälte beschlagnahmten Unterlagen der K-Aktiengesellschaft werden unter Beifügung eines Spezialitätsvorbehaltes nach Art. 52 Abs. 4 RHG in Kopie an die ersuchende Behörde ausgefolgt.
Die im Rahmen des Beschlusses ON 6 im Original beschlagnahmten Unterlagen werden nach Rechtskraft dieser Entscheidung an L Rechtsanwälte herausgegeben."
7. Der gegen den Ausfolgungsbeschluss des Landgerichtes vom 26. Juni 2013 (ON 172) von der Beschwerdeführerin aus den Gründen der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit erhobenen Beschwerde (ON 173) gab das Obergericht im zweiten Verfahrensgang (siehe hierzu StGH 2013/157) mit Beschluss vom 11. März 2014 (ON 185) keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Die Beschwerdeführerin rüge zu Unrecht, dass der Leistung der Rechtshilfe der Vorbehalt des ordre public (Art. 2 Bst. b EuRhÜbk; Art. 2 RHG) entgegenstehe.
Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Verdacht der ersuchenden Behörde, die Beschwerdeführerin habe "der Verteilung der erwirtschafteten Gelder gedient", und darauf basierend das Ersuchen um Beschlagnahme und Ausfolgung der Unterlagen der Beschwerdeführerin, (ausschliesslich) auf dem rechtswidrigen Einsatz einer Spionagesoftware der ermittelnden ausländischen Strafverfolgungsbehörden beruhe und daher der Leistung der Rechtshilfe der ordre public aus den bereits im Beschluss des Obergerichtes vom 24. Mai 2011 (ON 105) angestellten Erwägungen, worauf zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werde, entgegenstehe.
Zumindest im dritten Anlauf habe nämlich die ersuchende Behörde in einem angesichts des im Strafrechtshilfeverfahren geltenden sogenannten "völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatzes" ausreichend plausiblen Masse dargelegt, dass der Verdacht, die Beschwerdeführerin habe "der Verteilung der erwirtschafteten Gelder gedient", auf "legal" gewonnenen Ermittlungsergebnissen basiert und dieser Verdacht nicht das Ergebnis des rechtswidrigen Einsatzes einer Spionagesoftware ("Trojaner"; "rechtswidrige Anfertigung von Screenshots") sei.
Es könne hierzu auf die Rechtshilfeergänzung der ersuchenden Behörde vom 8. Mai 2013 (ON 168), dort insbesondere den Vermerk des zuständigen Sachbearbeiters beim Bayerischen LKA vom 14. März 2013, verwiesen werden. Darin werde - über (offensichtlich unter Berücksichtigung der Begründung des Beschlusses des Obergerichtes vom 15. Januar 2013 [ON 163]) erstmals ganz explizit auf die Kernproblematik abzielende Aufforderung des Erstgerichts vom 23. Januar 2013 (ON 165) - ausgeführt, dass der relevante Verdacht u. a. aufgrund einer Auswertung abgehörter Telefongespräche zwischen den Beschuldigten C und F des ausländischen Verfahrens beruhe. Dies werde von der ersuchenden Behörde auch plausibel näher begründet, u. a. damit, dass F von C Anweisungen bekommen habe, welche Summen er auf oder von den Konten der Beschwerdeführerin transferieren solle etc. Angesichts der blossen Hilfsfunktion des Strafrechtshilfeverfahrens für das ausländische Verfahren genüge diese Erklärung. Dass die Auswertung der überwachten Telefongespräche den Verdacht, dass die Beschwerdeführerin "der Verteilung der erwirtschafteten Gelder gedient" habe, nicht begründen könne, werde von der Beschwerdeführerin zwar behauptet, allerdings nicht auch nur ansatzweise bescheinigt.
Recht zu geben sei der Beschwerdeführerin, dass der Verweis der ersuchenden Behörde auf die Ergebnisse der Auswertung von Rechnern, welche anlässlich einer Hausdurchsuchung vom 29. Juni 2009 sichergestellt worden seien, wenig hilfreich sei, werde doch schon in dem dem Rechtshilfeersuchen ON 1 beigefügten HD-Beschluss des Amtsgerichts Landshut vom 29. Mai 2009 ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe "zur Verteilung der erwirtschafteten Gelder (ge)dient". Allerdings mache die ersuchende Behörde eben ergänzend geltend, der relevante Verdacht basiere auch auf der Auswertung der Ergebnisse einer "legalen" Telefonüberwachung. Von der Richtigkeit dieser Behauptung sei angesichts des im Strafrechtshilfeverkehr geltenden sogenannten "völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatzes" wie erwogen auszugehen.
Sollte das gegenständliche Rechtshilfeersuchen tatsächlich auf dem Einsatz einer nach deutschem (Strafprozess)Recht illegalen Spionagesoftware beruhen, werde es an den Beschuldigten des ausländischen Strafverfahrens gelegen sein, die Unverwertbarkeit der im Rechtshilfeweg von Liechtenstein erlangten Beweismittel im Auslandsstrafverfahren geltend zu machen.
8. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 11. März 2014 (ON 185) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 14. April 2014 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung der Geheim- und Privatsphäre (Art. 32 Abs. 1 LV) sowie des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes gegen die verfassungsmässig gewährleisteten sowie durch die EMRK garantierten Rechte der Beschwerdeführerin verstosse; er wolle diese Entscheidung deshalb zur Gänze aufheben sowie die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen; schliesslich wolle der Staatsgerichtshof das Land Liechtenstein verpflichten, der Beschwerdeführerin die verzeichneten Verfahrens- und Vertreterkosten zu ersetzen.
8.1. Die Rüge der Verletzung der Geheim- und Privatsphäre wird wie folgt begründet:
Im Beschwerdefall könne der Grundrechtseingriff nicht gerechtfertigt sein, weil der ordre public, die letzte Kontrollinstanz, verletzt sei. Der ordre public solle den Bereich der inländischen Rechtsordnung schützen, welcher so unantastbar sei, dass er auch im internationalen Rechtsverkehr zwingend Beachtung finden müsse.
Fakt sei, dass das Landgericht Landshut am 20. Januar 2011 zu 4 Qs 346/10 LG Landshut (11 Gs 833/10 AG Landshut und 45 Js 11552/08 StA Landshut) entschieden habe und dieser Beschluss in Rechtskraft erwachsen sei, dass die von den Ermittlungsbehörden angewandte Ermittlungsmethode, mittels eines auf dem Computer des Verdächtigen installierten Trojaners Screenshots zu erstellen, rechtswidrig gewesen sei. Aufgrund dieser rechtswidrigen Screenshots sei den Ermittlungsbehörden der Name der Beschwerdeführerin bekannt geworden und nur dieses Faktum habe bei den Ermittlungsbehörden offenbar einen Generalverdacht begründet und sie wollten über das Rechtshilfeersuchen an Informationen betreffend die Beschwerdeführerin gelangen.
Der ordre public sei hier konkret verletzt, weil die Gewährung der Rechtshilfe zu einem Ergebnis führen würde, welches das liechtensteinische Rechtsgefühl in unerträglicher Weise verletze und grundlegende Vorschriften der liechtensteinischen Rechtsordnung missachte (Verweis auf BGE 117 II 494 E. 7 S. 501; 119 II 264 E. 3b S. 266), denn die ersuchende Behörde habe die liechtensteinischen Behörden seit Beginn des Verfahrens mit Unwahrheiten "angefüttert". Niemals sei die ersuchende Behörde rechtmässig zu den im Durchsuchungsbeschluss skizzierten Informationen betreffend die Beschwerdeführerin gekommen, sondern nur aufgrund des rechtswidrigen Trojanereinsatzes und der aufgenommenen Screenshots habe die ersuchende Behörde das Rechtshilfeersuchen in Bezug auf die Beschwerdeführerin gestellt. Die von der Beschwerdeführerin gerügte Verletzung des ordre public, also die Verletzung grundlegendster Prinzipien der Rechtsordnung, sei derart gravierend, dass eine Ausfolgung der beschlagnahmten Unterlagen einen unsachlichen, unverhältnismässigen und nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre der Beschwerdeführerin darstellen würde. Diese durch das Obergericht geschützte Grundrechtsverletzung müsse durch den Staatsgerichtshof korrigiert werden. Ein Verstoss gegen den ordre public sei vom Gericht von Amts wegen zu prüfen (Christian Völker, Zur Dogmatik des ordre public, 1998, 96 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 23. Dezember 1988; BVerfG EuGRZ 2004, 108; BVerfG 109, 38). Ein Verstoss gegen den ordre public sei somit in jeder Phase des Verfahrens von den Gerichten von Amts wegen zu prüfen. Ein Verstoss gegen den ordre public wiege schwer und stelle ein absolutes Verfahrenshindernis dar. Dieser Verstoss gegen den ordre public Liechtensteins könne nur ein liechtensteinisches Gericht beurteilen und nicht den ausländischen Gerichten "delegiert" werden.
Entgegen der Rechtsmeinung des Obergerichts habe die ersuchende Behörde keineswegs zweifelsfrei Ermittlungsergebnisse vorgelegt, wonach sich der Verdacht, die Beschwerdeführerin habe "der Verteilung der erwirtschafteten Gelder gedient" rechtfertigen liesse. Die ersuchende Behörde sei mehrfach aufgefordert worden nachzuweisen, dass der Verdacht, die Beschwerdeführerin habe der Verteilung der erwirtschafteten Gelder gedient, nicht vom rechtswidrigen Trojaner-Einsatz herrühre. Diesen Nachweis habe die ersuchende Behörde bis heute nicht zweifelsfrei erbracht. Sie habe sich auf Domain-Registrierungen berufen und sonstige Dinge angeführt, die aber schlicht nicht zu einer solchen speziellen Erkenntnis führten, dass "die K AG der Verteilung der erwirtschafteten Gelder dient". Jedenfalls in diesem Rechtshilfeverfahren dürfe schon lange nicht mehr schlicht auf den Vertrauensgrundsatz abgestellt werden, weil die ersuchende Behörde erst nach dem fünften Mal, nachdem sie aufgefordert worden sei, wenigstens behauptet habe, die Informationen habe sie nicht aus dem rechtswidrigen Trojaner-Einsatz gehabt.
Dies sei aber nicht wie notwendig zweifelsfrei nachgewiesen, sondern lediglich eine Behauptung der ersuchenden Behörde; die einzig und allein dazu diene, das Land Liechtenstein zur Gewährung von Rechtshilfe zu verleiten, obwohl dies einen klaren Verstoss gegen liechtensteinisches Recht darstellen würde.
In seinem Schreiben vom 14. März 2013 habe das LKA Bayern ausgeführt, dass die Informationserhebung bzgl. der Beschwerdeführerin zum einen aus der Auswertung von Rechnern, die im Rahmen der Durchsuchung vom 29. Juni 2009 bei den Beschuldigten sichergestellt worden seien, und zum anderen aus TKÜ-Massnahmen bei den Beschuldigten, insbesondere Gespräche zwischen C und F ergeben hätten.
Dazu sei Folgendes richtigzustellen:
Die Rechner hätten zum Zeitpunkt des Rechtshilfeersuchens noch gar nicht ausgewertet worden sein können, da sie schlicht noch nicht sichergestellt gewesen seien. Die Formulierung, dass "die K AG der Verteilung der erwirtschafteten Gelder dient" finde sich aber bereits im Durchsuchungsbeschluss des AG Landshut vom 29. Mai 2009, der über ein Rechtshilfegesuch des Leitenden Oberstaatsanwalts in Landshut vom 8. Juni 2009 am 19. Juni 2009 beim Ressort Justiz in Liechtenstein eingelangt sei. Zu diesem Zeitpunkt hätten aber noch nirgendwo Durchsuchungen stattgefunden und seien auch noch keine Rechner sichergestellt worden. Dies alles habe erst am 29. Juni 2009 stattgefunden. Woher habe man also beim LKA Bayern bereits vor dem 29. Mai 2009 gewusst, was sich auf den Rechnern finden würde? Nur aus den rechtswidrigen Screenshots. Eine andere plausible Erklärung gebe es nicht.
Aus den (wohl) legal abgehörten Telefongesprächen zwischen F und C könne dieser Verdacht, dass "die K AG der Verteilung der erwirtschafteten Gelder diente" ebenfalls nicht entstanden sein, weil diese beiden nie in einem solchen Zusammenhang über die Beschwerdeführerin gesprochen hätten. Alleine die Verwendung der Firmenbezeichnung "K AG" in solchen Telefonaten in ganz anderem Zusammenhang könne ja nicht zu dem Schluss führen, dass "die K AG der Verteilung der erwirtschafteten Gelder dient".
Diese Schlussfolgerung könne also nur - und dann natürlich sehr einfach - aus den rechtswidrig angefertigten Screenshots vom Rechner des F gezogen werden, auf dem mittels Online-Banking über Konti der Beschwerdeführerin verfügt worden sei. Eine andere zweifelsfreie Erklärung unter Vorlage von Ermittlungsergebnissen gebe es nicht und sei vom LKA Bayern nicht erbracht worden. Das sei der entscheidende Punkt.
Die liechtensteinischen Gerichte wären Deutschland behilflich, ordre public widrig erlangte Informationen als Grundlage für das Rechtshilfeersuchen zu nutzen und im Wissen und bei vollem Bewusstsein dieser rechtswidrig erlangten Informationen würden die liechtensteinischen Gerichte Dokumente ausfolgen, die in den geschützten Bereich der Geheim- und Privatsphäre gehörten. Dies sei auch nicht mit dem Vertrauensgrundsatz zu rechtfertigen. Wenn der ordre public irgendeinen Sinngehalt haben solle, müsse hier in Bezug auf die ersuchende Behörde eine gewisse Strenge angewendet werden. Die ersuchende Behörde müsse hier, in dieser besonderen Konstellation, nicht nur behaupten (und aufgrund des allgemeinen Vertrauensgrundsatzes müsse dem Glauben geschenkt werden), sondern durch Vorlage von Dokumenten nachweisen, dass sie in der Tat vor Anfertigung der rechtswidrigen Screenshots bereits Erkenntnisse gehabt hätten, dass die Beschwerdeführerin "der Verteilung der Gelder diene" und worauf diese Erkenntnisse beruhten. Der Beschwerdeführerin sei es hingegen umgekehrt praktisch unmöglich, nachzuweisen, dass die ersuchende Behörde diese Erkenntnisse erst ab rechtswidriger Erstellung der Screenshots gehabt habe.
8.2. Die Willkürrüge wird wie folgt begründet:
Das Obergericht verletze die grundrechtlich geschützten Interessen der Beschwerdeführerin in einer unhaltbaren Art und Weise, weshalb der Beschwerde Folge zu geben sei. Die Entscheidung des Obergerichtes sei allein deshalb willkürlich, unhaltbar und grob verfehlt, weil es die ordre public-Prüfung bei gegebenem Sachverhalt verweigere, sondern diese in den ersuchenden Staat abschieben wolle. Das Obergericht meine, dass es nicht darauf ankomme, dass die beschlagnahmten Unterlagen trotz rechtwidrig erlangter Informationen ausgefolgt würden, weil ja im ausländischen Strafverfahren vorgebracht werden könne, dass diese auf rechtswidrige Art und Weise erlangt worden wären.
Das Obergericht vergesse dabei, dass dann die Informationen, die vom Geheimnisschutz umfasst seien, bereits an die ersuchende Behörde ausgefolgt worden seien. Die Verletzung sei damit aber geschehen, selbst wenn die Informationen in Deutschland nicht verwertbar wären. Wäre diese Rechtsansicht korrekt, dann müsste in der Tat niemals ein Rechtshilfeverfahren in Liechtenstein geführt werden, weil man dann einfach die vom ersuchenden Staat gewünschten Informationen ohne Involvierung des Betroffenen ins Ausland schicken könnte mit der Hoffnung, dass der ausländische Staat dann schon die Grundrechte des Betroffenen berücksichtigten werde. Inwiefern die ersuchende Behörde sich an die Gesetze und Rechte des Betroffenen halte, zeige sich eindeutig am rechtswidrigen Einsatz des Trojaners. In diesem Zusammenhang noch von Vertrauensschutz zu sprechen, erscheine höchst unangemessen.
8.3. Resümierend weist die Beschwerdeführerin abschliessend auf Folgendes hin:
In der vorliegenden Konstellation droht (ausnahmsweise) ein möglicher ordre public-Verstoss durch die liechtensteinischen Gerichte.
Bei einem drohenden ordre public-Verstoss würden andere (= strengere) Anforderungen an die Prüfungspflicht der liechtensteinischen Gerichte als in einem gewöhnlichen Rechtshilfeverfahren gelten.
Diesen besonderen Anforderungen an die Prüfungspflicht sei das liechtensteinische Gericht bislang nicht hinreichend nachgekommen, da es sich mit Auskünften der ersuchenden Behörde zufrieden gegeben habe, die nicht zweifelsfrei zu dem Schluss führten, dass "die K AG der Verteilung der erwirtschafteten Gelder dient".
Es sei bereits rechtskräftig festgestellt und den liechtensteinischen Gerichten dargelegt worden, dass die gleiche Behörde (LKA Bayern), welche über die StA Landshut alle Informationen für das Rechtshilfeverfahren nach Liechtenstein liefere, in genau diesem Ermittlungsverfahren bereits rechtswidrige Ermittlungsmethoden angewandt habe.
Weder die Auswertung der sichergestellten Rechner noch die abgehörten Telefonate liessen nämlich diesen Schluss zu.
9. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführerin, der vorliegenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 16. April 2014 Folge.
10. Das Obergericht verzichtete mit Schreiben vom 22. April 2014 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
11. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 11. März 2014, 14 RS.2009.150-185, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt, dass der hier angefochtene Beschluss des Obergerichtes ihre Privat- und Geheimsphäre sowie das Willkürverbot verletze.
2.1. Der angefochtene Beschluss des Obergerichtes bestätigt einen Ausfolgungsbeschluss des Landgerichtes.
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stellen sowohl die Beschlagnahme als auch die Ausfolgung von Bankunterlagen klarerweise einen Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV dar (StGH 2008/37+88, Erw. 5.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2007/51, Erw. 3.1; vgl. auch StGH 1995/6, LES 2001, 63 [68, Erw. 3.1]; StGH 1995/8 LES 1997, 197 [201, Erw. 3.2] sowie Marzell Beck/Andreas Kley, Freiheit der Person, Hausrecht sowie Brief- und Schriftengeheimnis, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, Schaan 2012, LPS Bd. 52, 143, Rz. 24).
Solche Grundrechtseingriffe sind nur zulässig, wenn sie den vom Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung formulierten Grundrechtseingriffskriterien genügen. So ist eine gesetzliche Grundlage erforderlich, der Eingriff muss im öffentlichen Interesse erfolgen, er darf nicht unverhältnismässig sein und auch nicht den Kerngehalt des Grundrechts verletzen (siehe StGH 2010/117, Erw. 3.1; StGH 2000/65, LES 2004, 103 [105, Erw. 2]; siehe auch Marzell Beck/Andreas Kley, Freiheit der Person, Hausrecht sowie Brief- und Schriftengeheimnis, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 141 f., Rz. 22 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da somit im Beschwerdefall mit der Geheim- und Privatsphäre ein spezifisches Grundrecht betroffen ist und somit der hier angefochtene Beschluss des Obergerichtes detailliert auf seine Gesetz- und Verhältnismässigkeit überprüft werden kann, erübrigt sich eine gesonderte Prüfung im Lichte des insoweit subsidiären Willkürverbots (StGH 2010/1 Erw. 6.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/77, LES, 2007, 11 [13, Erw. 2.1]; siehe auch Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 327 ff., Rz 43 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Im Rahmen dieser detaillierten Grundrechtsprüfung hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
2.2. Zunächst rügt die Beschwerdeführerin nicht, dass die Urkundenbeschlagnahmung an sich gesetzwidrig oder unverhältnismässig bzw. dass die abstrakte Eignung der auszufolgenden Unterlagen nicht gegeben sei, sondern sie macht vielmehr geltend, dass die hier begehrte Rechtshilfe aufgrund eines ordre public-widrigen Vorgehens der ersuchenden Behörde von vornherein unzulässig sei und gegen Art. 19 Ziff. 1 RHG verstosse.
Nach dieser RHG-Bestimmung ist eine Auslieferung unter anderen dann unzulässig, wenn zu befürchten ist, dass das Strafverfahren im ersuchenden Staat den Grundsätzen von Art. 3 und 6 EMRK nicht entsprochen habe oder nicht entsprechen werde. Diese dem liechtensteinischen ordre public entsprechende Regelung ist gemäss Art. 51 Abs. 1 Ziff. 1 RHG auch auf die im Beschwerdefall betroffene sogenannte "kleine Rechtshilfe" anwendbar. Somit läuft die vorliegende Grundrechtsrüge darauf hinaus, dass im Beschwerdefall die gesetzlichen Vorgaben des Rechtshilfegesetzes verletzt seien und somit für den Eingriff in die Privatsphäre der Beschwerdeführerin letztlich die gesetzliche Grundlage fehle.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist eine erfolgte oder drohende Verletzung von Art. 3 oder 6 EMRK als Rechtshilfehindernis im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 RHG bzw. eine Verletzung des liechtensteinischen ordre public sehr wohl vom Beschwerdeführer zumindest glaubhaft zu machen und es obliegt nicht umgekehrt der ersuchenden Behörde bzw. dem Rechtshilferichter, das Nichtvorliegen eines solchen Tatbestandes "zweifelsfrei nachzuweisen" (siehe StGH 2011/103, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [29, Erw. 6.1]).
Die Prüfung des Ausschlussgrundes des gegen den inländischen ordre public verstossenden mangelhaften Verfahrens im ersuchenden Staat setzt ein Werturteil über dessen politisches System, seine Institutionen, sein Verständnis von den Grundrechten und deren effektive Gewährleistung sowie über die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz voraus, weshalb der Rechtshilferichter in dieser Hinsicht besondere Zurückhaltung walten lassen und der Betroffene glaubhaft machen muss, dass im ersuchenden Staat objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung zu befürchten ist (so Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in LES 2009, 125 [127 f.]). Der Staatsgerichtshof spricht in diesem Zusammenhang von der reellen Gefahr einer entsprechenden Grundrechtsverletzung (siehe StGH 2011/103, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [29, Erw. 6.3]). Besonders zurückhaltend ist der Staatsgerichtshof - wie etwa auch das schweizerische Bundesgericht - bei der Beurteilung der Justizsysteme von EMRK-Staaten, da davon ausgegangen werden kann, dass in solchen Staaten allenfalls erfolgte Grundrechtsverletzungen im dortigen inländischen Instanzenzug geltend gemacht und auch behoben werden können (StGH 2002/61, Erw. 2.2; StGH 2000/28, LES 2003, 243 [251, Erw. 4.3]).
2.3. Die Beschwerdeführerin sieht darin eine Verletzung des liechtensteinischen ordre public, dass sie nur deshalb ins Visier der ersuchenden Behörde gekommen sei, weil diese - auch nach deutschem Recht unzulässigerweise - einen sogenannten "Bundestrojaner" eingesetzt habe.
Gemessen am oben angeführten Bescheinigungsmassstab kann die Beschwerdeführerin jedoch nicht genügend glaubhaft machen, dass die ersuchende Behörde im Beschwerdefall die kritischen Informationen über die Beschwerdeführerin primär aufgrund des Trojanereinsatzes erlangt hat. Jedenfalls gilt die Erwägung des Obergerichtes ebenso für das vorliegende Individualbeschwerdeverfahren, dass die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar begründe, weshalb diese Erkenntnisse nicht in erster Linie aus dem abgehörten Telefonverkehr zwischen den Beschuldigten C und F stammen könnten. Wiederum stellt die Beschwerdeführerin nur eine entsprechende Behauptung auf, ohne diese zu substantiieren. Die Beschwerdeführerin führt nur aus, dass der Verdacht, dass "die K AG der Verteilung der erwirtschafteten Gelder diente" deshalb nicht aus den abgehörten Telefongesprächen stammen könne, weil F und C "nie in einem solchen Zusammenhang über die Beschwerdeführerin sprachen". Demgegenüber erachtet das Obergericht die Ausführungen der ersuchenden Behörde in der Rechtshilfeergänzung vom 8. Mai 2013 (ON 168) zu Recht als plausibel: Insbesondere aus dem dort von der ersuchenden Behörde erwähnten Vermerk des zuständigen Sachbearbeiters beim Bayrischen LKA vom 14. März 2013 ergibt sich, dass F von C Anweisungen bekam, welche Summen er auf oder von den Konten der Beschwerdeführerin transferieren solle etc. Daraus erschliesst das Obergericht zu Recht, dass damit angesichts der blossen Hilfsfunktion des Strafrechtshilfeverfahrens für das ausländische Strafverfahren ein genügender Verdacht begründet werde, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl "der Verteilung der erwirtschafteten Gelder gedient habe".
An alledem ändert auch nichts, dass das weitere von der ersuchenden Behörde angeführte Argument, dass diese Erkenntnisse auch aus der Hausdurchsuchung vom 29. Juni 2009 resultierten, offensichtlich unrichtig ist - worauf im Übrigen auch das Obergericht ausdrücklich hinweist. Denn es genügt, dass von der ersuchenden Behörde plausibel dargelegt wurde, dass die entsprechenden Erkenntnisse nicht primär aus dem Trojanereinsatz, sondern jedenfalls aus anderen Ermittlungen resultierten. Und, wie ebenfalls schon erwähnt, argumentiert das Obergericht schliesslich zu Recht damit, dass Deutschland als der im Beschwerdefall ersuchende Staat ein EMRK-Unterzeichnerstaat ist und deshalb im Sinne der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes davon ausgegangen werden kann, dass allfällige EMRK-Verstösse im dortigen innerstaatlichen Instanzenzug geheilt werden können.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Vorgehen des Obergerichtes schliesslich auch nichts damit zu tun, dass die Prüfung einer allfälligen Verletzung des liechtensteinischen ordre public unzulässigerweise auf die ersuchende Behörde abgeschoben werde. Vielmehr hat das Obergericht sehr wohl eine ordre public-Prüfung vorgenommen, doch erachtete es die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin, wie ausgeführt, zu Recht als nicht bescheinigt.
2.4. Aufgrund dieser Erwägungen ist im Beschwerdefall die Privatsphäre der Beschwerdeführerin nicht verletzt.
3. Da die Beschwerdeführerin somit mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich war, war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
4. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 935.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 16. April 2014 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Betrage von CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG), abzüglich CHF 85.00 für die doppelt bezahlte Eingabegebühr, zusammen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind der Beschwerdeführerin nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.