StGH 2014/046
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 1. September 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Ritter + Wohlwend Rechtsanwälte AG 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: B
vertreten durch:
Dr. Helmut Schwärzler Rechtsanwalt 9494 Schaan
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. März 2014, 06PG.2013.34-111
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 3'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 7. März 2014, 06 PG.2013.34-111, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechte nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 962.30 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 170.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Die mj. C ist die aussereheliche Tochter der Beschwerdegegnerin, geboren am 13. Dezember 1966 und des Beschwerdeführers, geboren am 2. März 1958. C wurde am 20. Februar 2009 in Y/BRD geboren. Vor dem Magistrat der Stadt Y/Jugendamt anerkannte der Beschwerdeführer die Vaterschaft zu C. Gleichzeitig gaben der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin gemäss § 1626a dBGB die Erklärung ab, dass die elterliche Sorge für C beiden Elternteilen zusteht. Die Familie lebte in weiterer Folge vorwiegend beim Beschwerdeführer in CH-X, wo der Beschwerdeführer auch einer Teilzeitarbeit nachging. C und die Beschwerdegegnerin hatten aber stets ihren offiziellen Wohnsitz auch in Liechtenstein. Im Zuge der Trennung der Kindeseltern verzog dann die Beschwerdegegnerin mit der Pflegebefohlenen am 7. März 2013 dauernd nach Liechtenstein.
2. Mit Schriftsatz vom 4. April 2013 (ON 1) stellte die Beschwerdegegnerin beim Landgericht unter anderem den Antrag, ihr die alleinige Obsorge für die mj. C zu übertragen.
3. Mit Schriftsatz vom 29. April 2013 (ON 3) beantragte der Beschwerdeführer neben einer Fristverlängerung für die Äusserung, den Antrag der Beschwerdegegnerin mangels inländischer Zuständigkeit zurückzuweisen und unter anderem auch die Einräumung eines näher bestimmten Besuchsrechtes für die Dauer des Verfahrens.
In der Äusserung (ON 5) stellte der Beschwerdeführer u. a. den Antrag, das Begehren der Beschwerdegegnerin auf Übertragung des alleinigen Sorgerechtes an sie abzuweisen und beantragte seinerseits, dass die alleinige Obsorge für die mj. C an ihn übertragen werde, in eventu dass die vereinbarte gemeinsame Obsorge der Parteien für das mj. Kind anerkannt werde.
4. Mit Beschluss des Landgerichtes vom 17. Juli 2013 (ON 26) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zurückweisung des Antrages mangels inländischer Zuständigkeit abgewiesen, sohin die Einrede der mangelnden inländischen Zuständigkeit verworfen, und dem Beschwerdeführer ein näher bestimmtes Besuchsrecht eingeräumt. Weder gegen die Verwerfung der Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit noch gegen die Regelung des Besuchsrechtes wurde ein Rechtsmittel erhoben, sodass diese Beschlussteile in Rechtskraft erwuchsen. Das Hauptverfahren über die Zuweisung der Obsorge an die Beschwerdegegnerin oder den Beschwerdeführer ist derzeit noch nicht abgeschlossen. Dieser Beschluss war Anfechtungsobjekt des am 30. Juni 2014 entschiedenen Individualbeschwerdeverfahrens zu StGH 2014/32.
5. Mit Schriftsatz vom 22. August 2013 (ON 40) stellte der Beschwerdeführer zusammengefasst folgende Anträge:
1. Für die Dauer des Sorgerechtstreites im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Sorgerecht möge die Beschwerdegegnerin verpflichtet werden, an regelmässigen gemeinsamen Gesprächen beim Kinder- und Jugenddienst teilzunehmen, um fortlaufend die zwischen den Kindeseltern notwendigen Absprachen zu treffen und kindesbezogene Informationen auszutauschen und so das gemeinsame gleichberechtigte Gestalten der pädagogischen und gesundheitlichen Fragestellungen sowie dem Beschwerdeführer auch die Teilnahme an den gemeinsamen Gesprächen oder einseitige Kontaktnahme mit Verantwortlichen des Kindesgartens oder Musik- oder Sportlehrer zu ermöglichen. Über getroffene Sofortmassnahmen das Kind betreffend in dringlichen Fällen, die keinen Aufschub zulassen, möge der Beschwerdeführer umgehend die Beschwerdegegnerin informieren;
2. Die Beschwerdegegnerin möge verpflichtet werden, regelmässigen Telefonkontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter, zwei- bis dreimal in der Woche, beispielsweise jeweils zwischen 18.00 Uhr und 18.30 Uhr an einem Montag, Mittwoch oder Donnerstag und Samstag, je nachdem, ob an einem Wochenende eine Besuchsausübung erfolgt oder nicht, zu ermöglichen;
3. Aufgrund des Kindergarteneintritts der C möge dem Beschwerdeführer ein näher bezeichnetes Wochen- und Ferienbesuchsrecht eingeräumt werden.
6. Mit Beschluss des Landgerichtes vom 11. September 2013 (ON 45) wies das Landgericht sowohl den Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung von begleitenden Informationspflichten (Spruchpunkt 1) als auch auf regelmässige Telefonkontakte mit C (Spruchpunkt 2) ab.
An dieser Stelle hat der Oberste Gerichtshof im nunmehr angefochtenen Beschluss festgehalten, dass die Entscheidung des Landgerichtes über das beantragte Besuchsrecht, soweit sie nicht das Ferienbesuchsrecht betrifft, das vom Erstgericht abgewiesen wurde, in Rechtskraft erwachsen ist. Die abweisende Entscheidung des Erstgerichtes über die Bewilligung eines Ferienbesuchsrechtes wurde aufgrund des Rekurses des Beschwerdeführers vom Obergericht zur neuerlichen Verfahrensergänzung und Entscheidung aufgehoben. Im gegenständlichen Revisionsrekursverfahren sei daher das Besuchsrecht des Beschwerdeführers für C insgesamt nicht streitgegenständlich, sondern nur mehr die Anträge im Hinblick auf Informationspflichten und auf Telefonkontakte.
7. Hinsichtlich dieses abweisenden Beschlussteiles erhob der Beschwerdeführer (ausserdem wie oben ausgeführt, auch gegen einen Teil der Besuchsrechtsregelung) einen Rekurs, mit dem er beantragte, den erstgerichtlichen Beschluss in diesen Punkten dahingehend abzuändern, dass seinen Anträgen stattgegeben werde. Hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
8. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2013 (ON 65) hat das Obergericht dem Rekurs des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Informationspflicht der Beschwerdegegnerin bzw. die Telefonkontakte mit der mj. C keine Folge gegeben. Überdies wurde über den abweisenden Teil des Beschlusses hinsichtlich des Besuchsrechtes entschieden (teilweise Aufhebung des Beschlusses).
9. Gegen diesen bestätigenden Beschlussteil des Obergerichtes hat der Beschwerdeführer rechtzeitig einen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof eingebracht und beantragt, den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes aufzuheben und die Unzuständigkeit des Landgerichtes sowie die Nichtigkeit des gesamten vorausgegangenen Verfahrens sofort durch Beschluss auszusprechen. Eventualiter wurde beantragt, den Anträgen des Beschwerdeführers Folge zu geben, in eventu, die Entscheidung des Obergerichtes aufzuheben. Als Rekursgründe wurden Nichtigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
Die Beschwerdegegnerin hat beantragt, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben.
10. Mit Beschluss vom 7. März 2014 (ON 111) hat der Oberste Gerichtshof dem Revisionsrekurs keine Folge gegeben. Begründet wurde dies wie folgt:
10.1. Voranzustellen sei, dass die angefochtene Entscheidung über Informationsrechte und Telefonkontakte im Provisorialverfahren gemäss Art. 107 Abs. 2 AussStrG ergangen sei, auch wenn der Beschwerdeführer im Rekurs ON 40 davon spreche, dass sein Antrag nicht im Rahmen einer einstweiligen Verfügung oder eines summarischen Verfahrens zu sehen sei, sondern für die gesamte Dauer des gemeinsamen Sorgerechtes der Eltern. Es sei nämlich zu beachten, dass es bei noch nicht entschiedener Zuteilung der elterlichen Rechte bei sofortigen Massnahmen, die im Zusammenhang mit diesen elterlichen Rechten stehen würden (wie eben persönliche Besuchsrechte bzw. persönliche Kontakte des Nichtobsorgeberechtigten mit dem Kind bzw. Informationsrechte des Nichtobsorgeberechtigten) immer nur um vorläufige Massnahmen für die Dauer des Verfahrens gehen könne (Verweis auf RIS-Justiz RS0047891).
10.2. Der Beschwerdeführer sehe eine Nichtigkeit des gesamten Verfahrens (ohne es ausdrücklich zu bezeichnen, des Hauptverfahrens und des gegenständlichen Provisorialverfahrens) darin, dass die internationale Zuständigkeit der liechtensteinischen Gerichte fehle (Verweis auf Kodek, in: Gitschtaler/Höllwerth AussStrG § 56, Rz. 6). Der Beschwerdeführer übersehe, dass die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit rechtskräftig entschieden sei. Der Beschwerdeführer habe nämlich in der ersten Äusserung zum Antrag der Beschwerdegegnerin die Einrede der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit erhoben. Mit Beschluss des Landgerichtes vom 17. Juli 2013 (ON 26) habe das Landgericht zu Punkt 3. des Beschlusstenors "den Antrag des Kindsvaters auf Zurückweisung von ON 1 mangels inländischer Zuständigkeit abgewiesen". Die vom Beschwerdeführer erhobene Einrede der mangelnden inländischen Zuständigkeit sei sohin verworfen worden. Dieser Beschluss sei in Rechtskraft erwachsen. Auch wenn der Mangel einer Prozessvoraussetzung, so auch der Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens, sohin auch noch vom Obersten Gerichtshof wahrgenommen werden könne, so sei dies anlässlich eines zulässigen Rechtsmittels gemäss § 24 Abs. 1 JN dann zulässig, wenn der Mangel erst bei der höheren Instanz offenbar werde. Im gegenständlichen Fall sei aber über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Prozessvoraussetzung der inländischen Gerichtsbarkeit rechtskräftig abgesprochen worden. Es könne daher schon wegen dieser bindenden Entscheidung in höherer Instanz dieses Prozesshindernis nicht mehr aufgegriffen werden (Verweis auf Mayr, in: Rechberger3, § 42 JN, Rz. 11; (Verweis auf Klauser/Kodek, ZPO16, 2006, § 42 JN E 21, 22 m. w. N). Darüber hinaus sei zur Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein völlig widersprüchliches Verhalten an den Tag lege. Inhaltlich wolle der Beschwerdeführer nämlich erreichen, dass die Anträge, die er selbst beim Landgericht eingebracht habe, wegen Nichtigkeit mangels Zuständigkeit eben dieses Landgerichtes zurückgewiesen würden. Wenn der Beschwerdeführer von der absoluten Unzuständigkeit des Landgerichtes ausgegangen sei, sei verwunderlich, dass er bei diesem unzuständigen Gericht selbst Anträge gestellt habe.
10.3. Zum Revisionsrekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nehme der Beschwerdeführer grösstenteils überhaupt nicht auf die Begründung der Rekursentscheidung im Hinblick auf das Informationsrecht und die beantragten Telefonkontakte Bedacht und zeige insbesondere nicht auf, warum die Entscheidung des Obergerichtes rechtlich verfehlt sein solle. Im Wesentlichen werde vom Beschwerdeführer nur allgemein und unsubstantiiert vorgebracht, dass eine Gefährdung des Kindeswohls durch den Aufenthalt der Pflegebefohlenen bei der Beschwerdegegnerin vorliege, da sie psychisch krank sei, an einem Borderline-Syndrom leide und sexuelle Übergriffe im Raum stünden. Welche konkreten Umstände des Kindeswohls die begehrten Informationsrechte und die zusätzlich zum Besuchsrecht beantragten Telefonkontakte notwendig machten, werde nicht vorgetragen.
10.4. Dennoch sei folgendes zu den Rechtsfragen anzuführen: Voranzustellen sei, dass das Eltern-Kindschaftsrecht auf der Familienrechtsnovelle LGBl 1993 Nr. 94 basiere und das damals geltende Eltern- und Kindschaftsrecht in Österreich als Rezeptionsgrundlage gedient habe, sodass grundsätzlich österreichische Lehre und Rechtsprechung zur Auslegung heranzuziehen sei. Dabei sei allerdings zu beachten, dass das Eltern-Kindschaftsrecht in Österreich nach 1993 zweimal massgebend novelliert worden sei, nämlich durch das KindRÄG 2001 und das KindNamRÄG 2013 und durch die letztgenannte Novellierung auch eine andere Systematik erfahren habe. Daraus erhelle, dass bei der Heranziehung neuerer österreichischer Lehre und Rechtsprechung auf diese inzwischen erfolgten Änderungen des Rechtes in Österreich Bedacht zu nehmen sei.
10.5. Gemäss § 178 ABGB (§ 189 öABGB), mit der Marginale Mindestrechte der Eltern habe ein Elternteil, dem die Obsorge nicht zukomme, das Recht, von aussergewöhnlichen Umständen, die die Person des Kindes betreffen, und von beabsichtigten Massnahmen zu den in § 154 Abs. 2 und 3 ABGB genannten Angelegenheiten von demjenigen, dem die Obsorge zukomme, rechtzeitig verständigt zu werden und habe dann auch das Recht der Äusserung zu diesen Massnahmen. Dieses Recht komme auch einem Elternteil zu, der zwar die gemeinsame Obsorge für das mj. Kind habe, bei dem aber das Kind nicht im Haushalt lebe (Verweis auf Stabentheiner, in: Rummel3, § 178, Rz. 1). Für die Verletzung dieser Informationspflicht von Seiten des obsorgeberechtigten Elternteiles bzw. des Elternteiles, bei dem das Kind im gemeinsamen Haushalt lebe, sei keine Sanktion, wie sie der Beschwerdeführer beantragt habe, vorgesehen. Als Sanktion käme nur die Entziehung der Obsorge gemäss § 176 Abs. 1 ABGB in Frage (Verweis auf Weitzenböck, in: Schwimann, ABGB3, I, § 178, Rz. 9). Ein Informationsrecht habe also der Elternteil nur hinsichtlich aussergewöhnlicher Umstände betreffend die Person des Kindes wie z. B. lebensbedrohende Erkrankungen oder Unfallfolgen, ernste chronische Erkrankungen, Straffälligkeit, Schulversagen oder aussergewöhnliche Umstände im positiven Sinn, beispielsweise Studien- oder Berufsausbildungsabschluss (Verweis auf Stabentheiner, in: Rummel3, a. a. O., Rz. 2; Deixler-Hübner, in: Kletecka/Schauer, ABGB-ON 1.02, § 189, Rz. 1). Aus diesem Informationsrecht könne nicht abgeleitet werden, dass laufende ins Einzelne gehende Informationspflichten des sorgeberechtigten Elternteiles bestehen würden, sogar wenn der persönliche Verkehr mit dem Kind aus welchen Gründen immer, nicht oder nur sporadisch ausgeübt werden könne oder trotz Ausübung dieses Rechtes der nicht sorgeberechtigte Elternteil vom Kind die ihm wichtig erscheinenden Informationen nicht erhalte (Verweis auf SZ 53/157 = EvBl 1981/143; Stabentheiner, in: Rummel3, a. a. O., Rz. 2a). Solche aussergewöhnliche Umstände, die von der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt worden seien, seien vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt worden und seien auch nicht erkennbar. Die Tatsache, dass die mj. C in den Waldorfkindergarten eingeschrieben worden sei, zähle jedenfalls nicht zu aussergewöhnlichen Umständen, ebenso wenig wie die Tatsache, ob C am Musik- oder Sportunterricht abseits des Kindergartens teilnehme. Überdies komme eine rapportähnliche periodische Berichterstattung durch den Obsorgeberechtigten gegenüber dem anderen Elternteil - wie vom Beschwerdeführer offenbar gewünscht - überhaupt nicht in Betracht (Verweis auf Stabentheiner, in: Rummel, a. a. O., Rz. 2a).
10.6. Das Recht auf persönlichen Verkehr jenes Elternteils, dem die Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes nicht zukomme, sei in § 148 Abs. 1 ABGB (Verweis auf § 187 Abs. 1 öABGB) geregelt. Die Bewilligung von Telefonkontakten zu bestimmten festgelegten Zeiten sei unter dem persönlichen Verkehr des Beschwerdeführers oder der Beschwerdegegnerin mit dem Kind zu sehen (Verweis auf Nademleinsky, in: Schwimann, ABGB3, I § 148, Rz. 19). Oberster Grundsatz für die Regelung des persönlichen Verkehrs eines Elternteiles mit dem Kind sei das Kindeswohl (Verweis auf RIS-Justiz RS0048062; Stabentheiner, in: Rummel3, § 148, Rz. 1 m. w. N.; Nademleinsky, in: Schwimann, ABGB3, I, a. a. O., Rz. 6; LES 2000, 212). Institutionalisierte Telefonkontakte seien dort angebracht, wo aufgrund besonderer Umstände, wie zum Beispiel der Distanz des Elternteiles zum Kind persönliche Besuchskontakte nur sehr schwer oder in grossen Abständen möglich seien (Verweis auf EFSlg 68.652, 96.519; öOGH 6 Ob 574/92). Dem Beschwerdeführer sei rechtskräftig ein Wochenbesuchsrecht für die Dauer des Verfahrens dahingehend eingeräumt worden, dass er C jedes zweite Wochenende von Freitagnachmittag, nach dem Kindergarten, bis Sonntag, 17.00 Uhr, zu sich nehmen könne. Mit diesem Besuchsrecht, das auch altersmässig angemessen sei, sei jedenfalls die Aufrechterhaltung der Eltern-Kind-Beziehung ohne weiteres möglich. Die Fahrt von X/Schweiz nach Liechtenstein sei zumutbar. Dazu komme noch, dass die Entscheidung über ein Ferienbesuchsrecht aufgrund der Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses durch das Obergericht noch ausstehe. Bei einem fünfjährigen Kind sei ein 14-tägiges Kontaktrecht über das gesamte Wochenende unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Kindes ausreichend. Der Beschwerdeführer zeige denn auch keinerlei Umstände auf, die im Interesse des Kindeswohls häufigere Kontakte dazu über Telefon, notwendig machen würden. Der Beschwerdeführer trage nur wiederholend seinen Standpunkt vor, dass die Beschwerdegegnerin nicht ausreichend erziehungsfähig sei und vermeine offenbar im Hinblick auf die Telefonkontakte dadurch eine gewisse Kontrolle über die Beschwerdegegnerin zu haben. Dies sei aber nicht der Zweck eines persönlichen Kontaktes zwischen einem Elternteil und dem Kind und schon gar nicht im Interesse des Kindeswohls.
10.7. Die geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel betreffend den Werdegang der Beschwerdegegnerin (Ursache der posttraumatischen Belastungsstörung) würden in keinem Zusammenhang mit den Telefonkontakten und Informationsrechten stehen, sodass es für die rechtliche Beurteilung keiner derartigen Feststellungen bedürfe.
11. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. März 2014 (ON 111) hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 8. April 2014 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Geltend gemacht wird die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, nämlich die Verletzung des Rechts auf Wahrung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK, die Verletzung des Verbots der Überraschungsentscheidung als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK, die Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV, die Verletzung des Rechts auf Beschwerdeführung gemäss Art. 43 LV, die Verletzung des Verbots der Rechtsverweigerung, die Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK sowie die Verletzung des Willkürverbots. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben, die angefochtene Entscheidung aufheben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt sei, deshalb den Beschluss des Obersten Gerichtshofes aufheben und die Sache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie die Beschwerdegegnerin verpflichten, dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu ersetzen. Begründet wurde all dies wie folgt:
11.1. Zur Zulässigkeit der Individualbeschwerde führt der Beschwerdeführer soweit verfahrensrelevant Folgendes aus:
Bei der angefochtenen Entscheidung handle es sich um eine enderledigende Entscheidung im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG, da der Oberste Gerichtshof die im Provisorialverfahren gestellten Sachanträge abgewiesen sowie die Rüge der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit, welche nach den einschlägigen Bestimmungen der JN auch von Amts wegen zu prüfen gewesen wäre, gar nicht behandelt habe, und diese Sachanträge bzw. Rüge im Hauptverfahren nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg gestellt bzw. erhoben werden könnten. Dementsprechend könne die damit einhergehende Grundrechtsverletzung, namentlich der verfassungs- und EMRK-widrige Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK, durch eine Individualbeschwerde im Hauptverfahren nicht mehr saniert werden. Dies umso weniger, als dem Zeitverlauf in Pflegschaftssachen eine zentrale Bedeutung zukomme, weshalb eine Provisorialmassnahme in diesem Bereich die Hauptentscheidung de facto vorwegnehme. Eine pflegschaftsgerichtliche Provisorialmassnahme, die trotz Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit angeordnet worden sei, begründe sohin eine Grundrechtsverletzung, die durch die Aufhebung der letztinstanzlichen Hauptentscheidung de facto und de iure nicht mehr behoben werden könne. Ausserdem gebiete es auch die Prozessökonomie, dass die grundlegenden Frage der inländischen Gerichtsbarkeit schon im gegenständlichen Provisorialverfahren und nicht erst im Hauptverfahren letztinstanzlich bzw. verfassungsgerichtlich geprüft werde. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes schliesse im gegenständlichen Fall den ordentlichen Instanzenzug im Provisorialverfahren definitiv ab und es handle sich dabei nicht um eine Zurückverweisungsentscheidung, weshalb sie insoweit als enderledigend anzusehen sei.
11.2. Zur Verletzung des Rechts auf Wahrung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK führt der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes aus:
11.2.1. Im gegenständlichen Fall habe der Oberste Gerichtshof die zu wahrenden Grundsätze der Pflicht zur Sachentscheidung im ausserstreitigen Revisionsrekursverfahren verletzt, indem er trotz vollumfänglicher Anfechtung des rekursgerichtlichen Beschlusses (ON 51) die Rüge der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit nicht behandle, sondern diesbezüglich [ausgeführt habe, dass] eine rechtskräftige Entscheidung vorliege.
Die Auffassung des Obersten Gerichtshofes, wonach die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit nur aus Anlass eines zulässigen Rechtsmittels und nur dann zu prüfen sei, wenn der Mangel erst bei der höheren Instanz offenbar werde, sei im gegenständlichen Zusammenhang schon deshalb verfehlt, weil das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen sei, weshalb die durch die rechtzeitige Erhebung eines Rechtsmittels aktualisierte Entscheidungspflicht der Rechtsmittelinstanz ausreichend sei, um einen Anspruch des Rechtsmittelwerbers auf materielle Behandlung und Erledigung der Rüge des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit zu begründen. Weitergehende Anforderungen, namentlich das "Offenbarwerden" des Mangels bei der höheren Instanz, könnten schon deshalb nicht verlangt werden, weil die inländische Gerichtsbarkeit eine zwingende Prozessvoraussetzung darstelle, die in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen sei.
Richtig sei vielmehr das Gegenteil: Das Rechtsmittelgericht müsse aufgrund eines fristgerecht erhobenen Rechtsmittels auch und gerade in letzter Instanz die Rüge der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit behandeln, wobei der Rechtsmittelwerber einen damit korrespondierenden Anspruch auf materielle Behandlung und Erledigung seines Rechtsmittels, einschliesslich dieser Rüge habe. Hinzu komme, dass eine vorinstanzliche Entscheidung über die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit nie in (Teil)Rechtskraft erwachsen könne, solange gegen diese Entscheidung, wie im Anlassfall, form- und fristgerecht Rechtsmittel erhoben und damit eine Entscheidungspflicht der jeweiligen Rechtsmittelinstanz aktualisiert werde, welche sich selbstredend auch auf alle zwingenden Prozessvoraussetzungen erstrecke. Im Anlassverfahren seien ausnahmslos alle vorinstanzlichen Entscheidungen angefochten worden, weshalb der Oberste Gerichtshof verpflichtet sei, sich der Frage der inländischen Gerichtsbarkeit anzunehmen, und zwar unabhängig davon, ob deren Fehlen explizit gerügt worden sei, wie im Anlassfall, oder nicht.
Entgegen der Auffassung des Obersten Gerichtshofes könne eine Entscheidung über die inländische Gerichtsbarkeit vor Abschluss des Instanzenzugs (im Provisorialverfahren) auch nicht in (Teil)Rechtskraft erwachsen, weil es sich hierbei um eine zwingende Prozessvoraussetzung handle, die von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen sei. Daraus folge, dass auch und gerade der Oberste Gerichtshof als letzte Instanz über diese Rüge zu befinden habe, sofern die vorinstanzlichen Entscheidungen jeweils form- und fristgerecht angefochten worden seien. Eine entsprechende Rechtsmittel- bzw. Kognitionsbeschränkung für die Rüge bzw. Wahrnehmung zwingender Prozessvoraussetzungen, wie sie der Oberste Gerichtshof argumentativ konstruiere, sei dem Verfahrensrecht völlig fremd und widerspreche auch dem in diesem Zusammenhang geltenden Grundsatz der Amtswegigkeit. Zufolge dieses Grundsatzes seien alle Rechtsmittelinstanzen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, das Vorliegen der zwingenden Prozessvoraussetzungen zu prüfen, und zwar unabhängig davon, ob diese seitens eines Rechtsmittelwerbers überhaupt gerügt worden seien.
Bereits der erste (erstgerichtliche) Beschluss (ON 26) sei ausweislich der Anfechtungserklärung im Rekurs (ON 38) auch und gerade gemäss Art. 56 AussStrG angefochten worden, wobei diese Anfechtung selbstredend den gesamten Beschluss erfasse und im gegenständlichen Falle denknotwendig die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit betreffen müsse, weil nur, aber immerhin dieser in Art. 56 AussStrG erfasste Nichtigkeitstatbestand einschlägig sein könne.
Nachdem das Obergericht über den Rekurs (ON 38) entschieden habe, "dem Rekurs wird keine Folge gegeben" (Verweis auf ON 51 Spruchpunkt 2) und damit die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit implizit bejaht habe, sei der Beschwerdeführer selbstredend berechtigt, die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit durch den Obersten Gerichtshof überprüfen zu lassen. Er habe daher einen Anspruch auf materielle Behandlung dieser Rüge aufgrund aller form- und fristgerecht erhobenen Revisionsrekurse durch den Obersten Gerichtshof.
Ausserdem sei die (implizite) Bejahung einer zwingenden Prozessvoraussetzung durch das Obergericht keine der (Teil)Rechtskraft fähige Entscheidung und könne insbesondere die Frage der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit zufolge der Anfechtung des erstgerichtlichen Beschlusses nach Art. 56 AussStrG auch und gerade in dritter Instanz releviert werden.
Der Oberste Gerichtshof hätte daher die Rüge der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit aufgrund des form- und fristgerecht erhobenen Revisionsrekurses des Beschwerdeführers materiell behandeln müssen. Das Argument des Obersten Gerichtshofes, wonach sich der Beschwerdeführer widersprüchlich verhalte, weil er trotz der erhobenen Rüge der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit Sachanträge gestellt habe, sei schon deshalb verfehlt, weil der Beschwerdeführer einerseits zur Vermeidung prozessualer Nachteile gezwungen sei, solche Sachanträge zu stellen, und andererseits gerade in Pflegschaftssachen dem Zeitverlauf eine zentrale Bedeutung zukomme. Hinzu komme, dass im Provisorialverfahren im Allgemeinen und im AussStrG im Besonderen keine abgesonderte Verhandlung und Entscheidung über das Vorliegen von Prozessvoraussetzungen vorgesehen seien, weshalb dem Beschwerdeführer sicherlich kein widersprüchliches Verhalten vorgeworfen werden könne, wenn er zur umfassenden Wahrung seiner Rechte in Ergänzung der Rüge der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit auch noch Sachanträge gestellt habe.
11.2.2. Dem Obersten Gerichtshof sei im Lichte der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes vorliegendenfalls eine mehrfache Verletzung einfachgesetzlicher Verfahrensvorschriften vorzuwerfen, weil er diese aus folgenden Gründen krass unrichtig ausgelegt bzw. angewendet habe:
Auch und gerade im Ausserstreitverfahren habe jede Partei nach form- und fristgerechter Erhebung eines Rechtsmittels nicht nur Anspruch auf sachentscheidungsmässige Erledigung ihrer Sachanträge, sondern insbesondere auch Behandlung der Rüge der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit, und zwar gerade auch durch den Obersten Gerichtshof als Revisionsrekursinstanz in Pflegschaftssachen.
Der Revisionsrekursantrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung gemäss Art. 56 AussStrG bzw. wegen Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit stelle einen selbstständigen Sachantrag dar, weshalb darüber aus Anlass eines zulässigen auch vom Obersten Gerichtshof aus Anlass eines form- und fristgerecht erhobenen Revisionsrekurses mittels Beschluss in der Sache selbst zu entscheiden sei (Verweis auf Klicka, in: Rechberger [Hrsg.], Ausserstreitgesetz2, § 70 ff, Rz. 1 ff.).
Der Oberste Gerichtshof habe im vorliegenden Fall die Rüge der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit nicht behandelt, obwohl er verpflichtet gewesen wäre, diese Rüge aus Anlass des zulässigen Revisionsrekurses materiell zu behandeln.
11.3. Zur Verletzung des Verbots der Überraschungsentscheidung als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus:
Der Oberste Gerichtshof habe für den Beschwerdeführer und seine Rechtsvertreter völlig überraschend im Rahmen einer nicht-öffentlichen Sitzung gleichsam als erste und letzte Instanz eine Entscheidung getroffen, ohne die von Amts wegen zu prüfende Frage der inländischen Gerichtsbarkeit prozessordnungskonform zu erledigen, obwohl im Prozessrecht im Allgemeinen und im Ausserstreitverfahren im Besonderen eine Pflicht zur Sachentscheidung und insbesondere Behandlung der Frage der inländischen Gerichtsbarkeit normiert sei. Dabei habe er argumentiert, dass die Entscheidung über die inländische Gerichtsbarkeit in (Teil)Rechtskraft erwachsen sei und daher nicht mehr überprüft werden könne. Dies unter Verweis auf die Rechtsprechung und Lehre zum streitigen Verfahren, welcher im ausserstreitigen Pflegschaftsverfahren, wenn überhaupt, nur untergeordnete Bedeutung zukomme, weil gerade hier die Grundsätze der Amtswegigkeit stärker akzentuiert seien, als im streitigen Verfahren. Dies gelte in gesteigertem Masse in Fragen des Kindschaftsrechts. Es sei nicht tolerabel, dass die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit in einem Fall von Kindesentführung in der Revisionsrekursinstanz nicht mehr überprüfbar sein solle.
11.4. Zur Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV führt der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes aus:
Durch das oben im Detail geschilderte, prozessordnungswidrige Vorgehen habe der Oberste Gerichtshof das verfassungsmässig geschützte Recht des Beschwerdeführers auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV verletzt, indem er dem Beschwerdeführer in Ansehung der - nach seiner Auffassung - "in Rechtskraft erwachsenen" Entscheidung über die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit den Zugang zum Recht gänzlich verwehrt bzw. ihn insoweit von der Beschreitung des Rechtsweges geradezu ausgeschlossen habe. Im weiteren Hauptverfahren würden nämlich weder das Obergericht als Rekursgericht noch das Landgericht als Erstgericht eine Sachentscheidung über die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit fällen können. Das Vorgehen des Obersten Gerichtshofes stelle daher einen geradezu typischen Fall der Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter dar.
11.5. Zur Verletzung des Rechts auf Beschwerde gemäss Art. 43 LV führt der Beschwerdeführer zusammengefasst aus wie folgt:
Dem Recht auf Gewährleistung eines angemessenen und effektiven Rechtsschutzes widerspreche das oben dargelegte Vorgehen des Obersten Gerichtshofes, welches das Provisorialverfahren endgültig und ohne Sachentscheidung über die Rüge der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit erledigt und damit den form- und fristgerecht gestellten Sachantrag des Beschwerdeführers auf Überprüfung dieser Frage nicht behandelt habe, diametral. Hinzu komme, dass dem Beschwerdeführer zufolge der Erschöpfung des Instanzenzugs kein ordentliches Rechtsmittel gegen diese Entscheidung offen stehe und er damit gar keine Möglichkeit habe, diese prozessordnungswidrige Erledigung des Obersten Gerichtshofes mit einem ordentlichen Rechtsmittel zu bekämpfen bzw. in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren überprüfen zu lassen.
11.6. Zur Verletzung des Verbots der Rechtsverweigerung als Teilgehalt des Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV verweist der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Vorbringen.
11.7. Zur Verletzung des Willkürverbots führen die Beschwerdeführer Folgendes aus:
Aus den oben dargelegten Gründen sei der Beschwerdeführer auch in seinem Anspruch auf willkürfreie Behandlung verletzt.
Willkürlich sei dieses Vorgehen des Obersten Gerichtshofes auch deshalb, weil das Landgericht und das Obergericht die inländische Gerichtsbarkeit und damit die Zuständigkeit des Landgerichtes völlig zu Unrecht bejaht hätten, obwohl aktenkundig und gerichtbekannt sei, dass die Familie der Streitteile und damit insbesondere auch die Pflegebefohlene ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor der eigenmächtigen Entführung/rechtswidrigen Verbringung nach Liechtenstein in X/Schweiz gehabt habe (Verweis auf ON 26, S. 6). Nachdem die Pflegebefohlene somit ihren gewöhnlichen und damit rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz gehabt habe, waren/seien die schweizerischen Pflegschaftsgerichte/-behörden exklusiv zuständig, und zwar insbesondere auch hinsichtlich der Bestimmung des Aufenthaltsortes der Pflegebefohlenen im Zusammenhang mit der Aufgabe des gemeinsamen Wohnsitzes durch die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern.
Die Vorinstanzen würden in diesem Zusammenhang zunächst nämlich Geltung und Implikationen des Grundrechts auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK übersehen: Die Beziehung eines sorgeberechtigten Elternteils zu einem mj. Kind, einschliesslich des Rechts auf (Mit)Bestimmung des Aufenthaltsortes des Kindes im Zusammenhang mit der Aufgabe des gemeinsamen Wohnsitzes durch die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern seien vom Schutzbereich des Art. 8 EMRK umfasst. Die Vornahme eines staatlichen Eingriffs in das Familienleben, wozu die im Anlassverfahren getroffenen pflegschaftsgerichtlichen Massnahmen fraglos gehören würden, unter Missachtung der Zuständigkeit der Pflegschaftsgerichte/-behörden am gewöhnlichen und damit rechtmässigen Aufenthalt der Familie stelle einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK dar (Verweis dazu auf Grabenwarter/Pabel, EMRK5, 243 ff.).
Ebenso würden die Vorinstanzen übersehen, dass Liechtenstein dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (UN-Kinderrechtsübereinkommen) beigetreten sei (Verweis auf Art. 9 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 UN-Kinderrechtsübereinkommen):
All diesen völkerrechtlichen Grundsätzen widerspreche bereits die Legitimierung der eigenmächtigen Entführung/rechtswidrigen Verbringung eines mj. Kindes nach Liechtenstein durch rechtswidrige Inanspruchnahme einer pflegschaftsgerichtlichen Zuständigkeit, welche den Pflegschaftsgerichten/-behörden am gewöhnlichen und damit rechtmässigen Aufenthalt der Familie zustünde.
Die Vorinstanzen würden überdies verkennen, dass nicht nur die einschlägigen völkerrechtlichen Normen, sondern insbesondere auch § 57 Abs. 1 JN, welcher auf den Wohnsitzbegriff des § 31 JN verweise, ausnahmslos auf den faktischen Aufenthaltsort/Lebensmittelpunkt einer Familie bzw. eines mj. Kindes und nicht den "offiziellen Wohnsitz", an welchem die Familie bzw. das mj. Kind faktisch gar nicht wohne, abstellen würden.
Aus den Verfahrensakten und den untergerichtlichen Feststellungen ergebe sich eindeutig, dass die Pflegebefohlene bis zur eigenmächtigen Entführung/rechtswidrigen Verbringung nach Liechtenstein ihren gewöhnlichen Aufenthalt/Lebensmittelpunkt und damit ihren allgemeinen Gerichtsstand nicht in Liechtenstein, sondern in der Schweiz gehabt habe.
Nach § 24 Abs. 1 JN hätten (auch) die Gerichte höherer Instanz in jeder Lage des Verfahrens die Unzuständigkeit des Landgerichtes und die Nichtigkeit des vorangegangenen Verfahrens sofort durch Beschluss auszusprechen, sofern die anhängig gewordene Rechtsache der inländischen Gerichtsbarkeit entzogen sei.
Willkürlich sei überdies, dass der Oberste Gerichtshof die beantragten Informations- und Kontaktrechte kategorisch verneine, obwohl aktenkundig sei, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer völlig mutwillig mit ungeheuerlichen und verleumderischen Missbrauchsvorwürfen diskreditiert und damit erreicht habe, dass das Landgericht mit Beschluss vom 15. Januar 2014 das vorläufige Besuchsrecht des Beschwerdeführers ersatzlos aufgehoben und dem Beschwerdeführer das Recht auf persönlichen Verkehr mit der Pflegebefohlenen bis auf weiteres entzogen habe. Im Lichte dieses Umstands lasse sich eine kategorische Verneinung der beantragten Informations- und Kontaktrechte nicht rechtfertigen. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer nunmehr seit Monaten überhaupt keine Informationen über die Pflegebefohlene und auch keinen Kontakt mehr mit ihr habe. Dies sei auch deshalb willkürlich, weil ein solches absolutes Informations- und Kotaktverbot völlig unverhältnismässig sei.
11.8. Zur Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus:
Die angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes verletze den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Achtung des Familienlebens, weil dem sorgeberechtigten Beschwerdeführer absolutes Verbot auf persönlichen Verkehr mit der Pflegebefohlenen auferlegt worden sei und dadurch seine elterlichen Rechte ausgehebelt würden. Insbesondere im Lichte der jüngsten pflegschaftsgerichtlichen Entscheidungen, wonach das Besuchsrecht ersatzlos aufgehoben und dem Beschwerdeführer das Recht auf persönlichen Verkehr mit der Pflegebefohlenen bis auf weiteres entzogen worden sei, bedürfe es zwingend entsprechender "begleitender" Informationspflichten sowie eines regelmässigen Telefonkontakts im beantragten Umfang, weil nur dadurch die Hintanhaltung von Gefährdungen der Pflegebefohlenen, insbesondere der vollständigen Entfremdung der Pflegebefohlenen von ihrem sorgeberechtigten Vater, dem Beschwerdeführer, gewährleistet werden könne. Dies umso mehr, als die Pflegschaftsgerichte/-behörden bislang nicht bzw. nicht im erforderlichen Umfang interveniert, sondern der gravierenden Gefährdung des Kindeswohls durch die Beschwerdegegnerin, welche den Vater der Pflegebefohlenen aufgrund ihrer eigenen kindlichen Traumatisierung sowie ihrer schweren psychischen Störung (Borderline-Syndrom), komplett ausschalten wolle, tatenlos zugesehen hätten.
In diesem Zusammenhang sei insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass ein absolutes Informations- und Kontaktverbot einen nicht zu rechtfertigenden Ein-griff in das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK darstelle, der zur Folge habe, dass die Pflegebefohlene vom Beschwerdeführer als sorgeberechtigtem Kindsvater komplett isoliert und das grundrechtlich geschützte Vater-Tochter-Verhältnis zerstört werde. Unter Verweis auf die obigen Ausführungen, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden könne, sei festzuhalten, dass die liechtensteinischen Pflegschaftsgerichte, wenn sie sich im gegenständlichen Falle schon für zuständig erachten und den Aufenthalt eines mj. Kindes unter Übergehung des sorgeberechtigten Elternteils festlegen würden, diesem übergangenen Elternteil zumindest Informations- und Kontaktrechte einzuräumen hätten. Es könne unter keinen Umständen angehen, dass die eigenmächtige Entführung / rechtswidrige Verbringung eines mj. Kindes nach Liechtenstein legalisiert und der übergangene Elternteil überdies mit einem absoluten Informations- und Kontaktverbot belegt und damit vollständig vom Pflegebefohlenen abgeschnitten werde. Der Oberste Gerichtshof verkenne nämlich, dass für die gesamte Dauer des Rechtsbestands der gemeinsamen Obsorge auch und gerade jener Elternteil, in dessen Haushalt der Pflegebefohlene nicht wohne, ein verfassungsmässig und durch die EMRK geschütztes Informations- und Kontaktrecht habe, und zwar insbesondere dann, wenn das Umgangsrecht, wie im Anlassfall, massiv beschnitten bzw. ersatzlos aufgehoben werde. Andernfalls werde einem sorgeberechtigten Elternteil nämlich die Obsorge ohne Rechtsgrundlage und völkerrechtskonformes Verfahren de facto entzogen, weil er seine elterlichen Rechte mangels Information und Kontakt mit dem Pflegebefohlenen gar nicht mehr ausüben könne. Dies gelte mutatis mutandis für das mj. Kind, dem auf diese Weise der Vater de facto und de iure geraubt werde und - was in casu erschwerend hinzukomme - der Vater aus dem Leben der Pflegebefohlenen vollkommen eliminiert werde. Mit ihren völlig unverhältnismässigen Massnahmen würden die liechtensteinischen Pflegschaftsgerichte/-behörden der von der Beschwerdegegnerin gezielt betriebenen Entfremdung der Pflegebefohlenen vom Beschwerdeführer und damit der Zerstörung des grundrechtlich geschützten Vater-Tochter-Verhältnis Vorschub leisten, wobei sie den rechtswidrig hergestellten Status Quo zementieren würden, was in höchstem Masse verfassungs- und konventionswidrig sei.
Schliesslich leide das gesamte Verfahren, insbesondere der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes, auch insofern an erheblichen Mängeln, als die Ursachen der posttraumatischen Belastungsstörung der Beschwerdegegnerin nicht begutachtet und berücksichtigt worden seien. Dabei würden die Vorinstanzen verkennen, dass die posttraumatische Belastungsstörung der Beschwerdegegnerin sowie deren Ursachen von erheblicher Bedeutung für die rechtliche Beurteilung im gegenständlichen Obsorgeverfahren seien und daher entsprechende Beweisaufnahmen durchzuführen und Feststellungen zu treffen gewesen wären. Die Ursachen der schweren psychischen Erkrankung der Beschwerdegegnerin lägen nämlich in ihren eigenen traumatischen Kindheitserlebnissen im Rotlichtmilieu auf St. Pauli (sexueller Missbrauch, Prostitution, Alkoholismus), welche sie besonders anfällig für entsprechende Verhaltensmuster machen würden, wie sich nicht nur an den bereits gutachterlich konstatierten Grenzverletzungen, sondern insbesondere auch an den öffentlich bekannt gewordenen tragischen Fällen von Kindesmissbrauch auch und gerade durch selbst in der Kindheit missbrauchte Eltern (Väter und Mütter) in tragischer Weise zeige. Auch die von der Beschwerdegegnerin mit allen Mitteln betriebene Eliminierung des Beschwerdeführers als Vater mit dem Ziel der unwiederbringlichen Zerstörung des Vater-Tochter-Verhältnisses würden sich eindeutig auf diese Traumatisierung und die schwere psychische Erkrankung der Beschwerdegegnerin zurückführen lassen, weshalb entsprechende Beweisaufnahmen durchzuführen und Feststellungen zu treffen gewesen wären.
Die Pflegschaftsgerichte hätten daher in Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes sowie Erkennung der rechtlichen Relevanz der Ursachen der posttraumatischen Belastungsstörung der Beschwerdegegnerin entsprechende Beweisaufnahmen, insbesondere eine fundierte psychiatrische Begutachtung der Beschwerdegegnerin, schon im Provisorialverfahren durchführen müssen, um die sich im gegenständlichen Zusammenhang stellenden Rechtsfragen überhaupt richtig beurteilen zu können. Eine unbesehene Festlegung des Aufenthalts der Pflegebefohlenen bei der psychisch schwer kranken Beschwerdegegnerin in Verbindung mit einem kompletten Informations- und Kontaktverbot für den Beschwerdeführer werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in eine Katastrophe für die Pflegebefohlene münden. Überdies gebe es keine sachliche Rechtfertigung dafür, dass ein sorgeberechtigter Vater, dessen Umgangsrecht, wie im Anlassfall, massiv beschnitten bzw. ersatzlos aufgehoben worden sei, keine Informationen über seine Tochter erhalten und auch überhaupt keinen Kontakt, nicht einmal Telefonkontakt mit ihr haben dürfe. Dem Beschwerdeführer sei es daher nicht einmal möglich gewesen, seiner Tochter telefonisch zum 5. Geburtstag zu gratulieren.
Rechtsirrig gehe der Oberste Gerichtshof überdies davon aus, dass Informations- und Kontaktrechte aufgrund des bestehenden Besuchsrechts nicht notwendig seien und übersehe dabei, dass das Landgericht bereits am 15. Januar 2014 das - bereits beschnittene und dem Umstand des (elterlichen) Sorgerechts des Beschwerdeführers nicht angemessene - Besuchsrecht des Beschwerdeführers gänzlich aufgehoben und jeglichen persönlichen Verkehr mit der Pflegebefohlenen verboten habe.
Schon aufgrund des bestehenden gemeinsamen (elterlichen) Sorgerechts seien dem Beschwerdeführer zumindest ein Informations- und Telefonkontaktrecht zuzugestehen, zumal das gemeinsame (elterliche) Sorgerecht ein umfassendes Recht darstelle, welches die (gemeinsame) Verantwortung für die Pflege und Erziehung eines mj. Kindes, einschliesslich der Bestimmung des Aufenthaltsortes umfasse. Das sogenannte Besuchsrecht sei ein Mindestrecht auf persönlichen Verkehr, um die Entfremdung zwischen einem mj. Kind und dem getrennt lebenden, i. d. R. nicht sorgeberechtigten Elternteil zu verhindern. Werde sogar Letzteres ersatzlos aufgehoben, seien Informations- und Telefonkontaktrechte zwingend anzuordnen, weil ansonsten eine unwiederbringliche Zerstörung des Vater-Tochter-Verhältnisses drohe. Eine völlig unerwartet angeordnete und mittlerweile über Monate anhaltende absolute Informations- und Kontaktsperre sei mit Art. 8 EMRK nicht vereinbar.
Entgegen der bereits vom ASD rechtsirrigerweise vertretenen und vom Obersten Gerichtshof übernommenen Auffassung vermöge nämlich ein Besuchsrecht niemals einen - noch dazu verfassungswidrigen - Eingriff in das (elterliche) Sorgerecht zu rechtfertigen bzw. zu kompensieren. Ganz zu schweigen von dem verfassungswidrigen Eingriff in das Vater-Tochter-Verhältnis, welcher durch eine absolute Informations- und Kontaktsperre verursacht werde. Damit werde dem betroffenen Elternteil seiner aus dem (elterlichen) Sorgerecht erfliessenden Rechte vollkommen beraubt. Im Falle der eigenmächtigen Entführung/rechtswidrigen Verbringung eines Kindes dürfe weder das Sorgerecht noch das Informations- und Kontaktrecht des übergangenen Elternteils beschnitten werden, sofern - wie im gegenständlichen Fall - diesen keinerlei Verschulden an der Aufgabe des gemeinsamen Wohnsitzes treffe, sondern die "Flucht" des anderen Elternteils Ausdruck einer schweren psychischen Erkrankung sei und das Kindeswohl gerade durch die dadurch faktisch erzwungene Betreuung durch den psychisch schwer kranken Elternteil schwer gefährdet sei.
All dies gelte in gesteigertem Masse, wenn die Pflegschaftsgerichte/-behörden, wie im Anlassfall, eine über Monate anhaltende absolute Informations- und Kontaktsperre zulasten eines sorgeberechtigten Elternteils verhängen würden. Dies erweise sich als schwerwiegende Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK. Gleichzeitig erweise sich dieser Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens als Verletzung des Willkürverbots und werde daher auch diese Grundrechtsverletzung hiermit gerügt, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen ergänzend auf die obigen Ausführungen verwiesen werde.
12. Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2014 hat die Beschwerdegegnerin eine Gegenäusserung eingebracht, worin beantragt wurde, der Beschwerdegegnerin Verfahrenshilfe in vollem Umfang zu bewilligen, der Beschwerde des Beschwerdeführers keine Folge zu geben sowie dem Beschwerdeführer den Ersatz der Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Begründet wurde dies wie folgt:
12.1. Fast alle vom Beschwerdeführer beanstandeten Grundrechtsverletzungen würden darauf basieren, dass der Beschwerdeführer geltend mache, die inländische Gerichtsbarkeit sei nicht gegeben, weshalb der Oberste Gerichtshof in der Sache meritorisch entscheiden hätte müssen und/oder den in Teilrechtskraft und von ihm unbekämpften Spruchpunkt 3 des Beschlusses des Landgerichtes (ON 26) aufheben und zur neuerlichen Verhandlung zurückverweisen hätte müssen. Aufgrund der bereits in der Gegenäusserung zur Individualbeschwerde zu StGH 2014/32 dargelegten fehlenden Beschwer für die Zulässigkeit des Rechtsmittels sei vom Obersten Gerichtshof nicht mehr meritorisch in der Sache zu entscheiden gewesen. Da bereits dort ausführlich darauf eingegangen worden sei, werde die Beschwerdegegnerin zuerst auf die angebliche Verletzung des Willkürverbots und die angebliche Verletzung der Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK eingehen, da nur hier neue Grundrechtsverletzungen hinsichtlich der Auskunfts- und Informationsrechte des Kindesvaters geltend gemacht würden und die restlichen Grundrechtsverletzungen ident mit jenen der Individualbeschwerde zu StGH 2014/32 seien.
12.2. Zur Verletzung des Willkürverbots, des Rechtes auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK, des Rechtes auf Wahrung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK führt die Beschwerdegegnerin kurz zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer auf die im bekämpften Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 111) gemachten Ausführungen zu den Rechtsfragen betreffend § 178 ABGB a nicht einmal ansatzweise eingehe und sohin auch keine Grundrechtsverletzung durch den ergangenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes in Bezug auf seine Informationsrechte geltend mache. Der Beschwerdeführer sei ausserdem darauf hinzuweisen, dass die gegenständliche Individualbeschwerde auf den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. März 2014 (ON 111), womit dem Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 12. Dezember 2013 (ON 65) keine Folge gegeben worden sei, zurückzuführen sei. Das vom Beschwerdeführer erwähnte absolute Kontakt- und Besuchsverbot sei aufgrund des Verdachtes des sexuellen Missbrauchs durch den Kindesvater während der zwei Besuche der mj. C in den Weihnachtsferien bei ihrem Vater in X ergangen. Nach Bekanntwerden sei am 15. Januar 2014 mit Beschluss des Landgerichtes aufgrund der Empfehlung des beigezogenen Kinderpsychologen Dr. D vom 13. Januar 2014 und der darauf basierenden Stellungnahme des Amts für Soziale Dienste das Besuchs- und Kontaktverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen worden. Dieses mittlerweile auferlegte absolute Besuchs- und Kontaktverbot sei erstens nicht Gegenstand dieser Beschwerde, zweitens allein zum Schutze des Kindeswohles der mj. C ergangen. Der Staatsgerichtshof habe über die Sachlage zu entscheiden, wie sie zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung gewesen sei.
Den eins zu eins kopierten Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Unzuständigkeit sei entgegen zu halten, dass ein solches Vortragen einer begründeten Rüge der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit erstmals im Revisionsrekurs vom 19. November 2013 (ON 59) seitens des Beschwerdeführers erfolgt sei. Im Rekurs vom 19. August 2013 (ON 38) sei der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise auf die fehlende Zuständigkeit der inländischen Gerichtsbarkeit eingegangen. Er habe die fehlende inländische Zuständigkeit, wie oben bereits dargelegt, im Rekurs vom 19. August 2013 (ON 38) nicht gerügt, der Spruchpunkt 3 des Beschlusses des Landgerichtes sei sohin in Rechtskraft erwachsen.
12.3. Zur Verletzung der Verbote der Überraschungsentscheidung als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK wendet die Beschwerdegegnerin Folgendes ein.
Dieses Vorbringen sei geradezu absurd. Bereits in der ersten Instanz sei im gegenständlichen Verfahren die Zuständigkeit der inländischen Gerichtsbarkeit bejaht worden, auch in den zahlreichen vom Beschwerdeführer geführten Nebenverfahren sei die inländische Gerichtsbarkeit bis zum heutigen Datum schon durch zwei Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes festgestellt worden. Von einer Überraschungsentscheidung des Obersten Gerichtshofes könne sohin nicht die Rede sein, denn alle Instanzen hätten die Zuständigkeit, wie auch der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss vom 7. Februar 2014 begründet, bejaht.
12.4. Zur Verletzung des Rechtes auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV führt die Beschwerdegegnerin Folgendes aus:
Der Beschwerdeführer verkenne auch hier, dass das erstinstanzliche Gericht sehr wohl die ihm gesetzlich zugewiesene Entscheidungskompetenz tatsächlich wahrgenommen habe. Das Landgericht habe ja entschieden, dass der Antrag auf Zurückweisung des Antrags (ON 1) mangels inländischer Zuständigkeit zur Entscheidung hierüber abgewiesen worden sei, und habe dies auch ausreichend begründet. Dass der Beschwerdeführer dagegen kein Rechtsmittel erhoben habe und dieser Spruchpunkt sohin in Rechtskraft erwachsen sei, bedeute aber nicht, wie vom Beschwerdeführer hier angeführt, dass der Oberste Gerichtshof, der darauf auch nochmals explizit eingegangen sei, seine Sachentscheidungspflicht nicht wahrgenommen habe.
12.5. Zur Verletzung des Rechtes auf Beschwerdeführung gemäss Art. 43 LV führt die Beschwerdegegnerin Folgendes aus:
Eingangs sei darauf hingewiesen, dass das Provisorialverfahren erst dann beendet sein werde, wenn das kinderpsychologische Gutachten von Dr. D, welches vom Landgericht in Auftrag gegeben worden sei, zur Entscheidung im Hauptverfahren vorliege. Zudem seien sowohl das Landgericht als auch der Oberste Gerichtshof mit zahlreichen Anträgen bezüglich Informationspflichten und zwingenden Telefonkontakten der Kindesmutter mit dem Kindesvater eingedeckt und auch mit den sich schwierig gestaltenden Besuchsrechtsregelungen in Anbetracht des kindeswohlgefährdenden Verhaltens des Beschwerdeführer beschäftigt. Von einer endgültigen Beendigung des Provisorialverfahrens ohne Sachentscheidung der zuständigen Gerichte könne sohin keine Rede sein. Vielmehr sei hier im Gegenteil festzustellen, dass der Beschwerdeführer das Recht auf Beschwerdeführung in einer noch nicht dagewesenen Art und Weise schikanös ausnutze.
12.6. Zur Rüge der Verletzung des Rechtsverweigerungsverbots wiederholt die Beschwerdegegnerin im Grossen und Ganzen ihre bisherigen Ausführungen.
13. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 9. Mai 2014 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
14. Mit Präsidialbeschluss vom 4. Juni 2014 wurde der Beschwerdegegnerin die Verfahrenshilfe in vollem Umfange bewilligt.
15. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlungen vom 30. Juni 2014 und 1. September 2014 wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. März 2014, 06 PG.2013.34-111, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Beschluss verstosse gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 31 LV, das Recht auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV, das Recht auf Beschwerde gemäss Art. 43 LV sowie das Rechtsverweigerungsverbot, insbesondere da der Oberste Gerichtshof die Unzuständigkeit nicht materiell behandelt habe.
2.1. Es ist ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, dass der Anspruch auf ein Verfahren vor dem ordentlichen Richter dann verletzt ist, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde eine Entscheidung in Anspruch nimmt, die ihr kompetenzmässig nicht zusteht, oder umgekehrt, wenn sie eine ihr gesetzlich zustehende Angelegenheit ablehnt (siehe statt vieler: StGH 2010/105, Erw. 3.1; StGH 2010/25, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/112, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/35, Erw. 2.1 unter Hinweis auf Christian Gstöhl, Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung, LPS Bd. 31, Vaduz 2000, 37; vgl. auch StGH 1995/21, LES 1997, 18 [26, Erw. 2.4]; StGH 2000/42, LES 2004, 1 [12, Erw. 4.3]).
Dabei zeigt sich auch eine Überschneidung mit dem ebenfalls gerügten Verbot der formellen Rechtsverweigerung (hierzu StGH 1996/27, Erw. 2.1 mit Verweis auf Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 243). Wenn eine solche Rechtsverweigerung bzw. Nichtausschöpfung der Kognition im Rechtsmittelverfahren erfolgt, liegt zudem eine Überschneidung mit dem grundrechtlichen Beschwerderecht vor (siehe StGH 1998/29, LES 1999, 276 [280, Erw. 3.2.1]). Wenn jedoch unter Berufung auf dieses Grundrecht gerade die Durchsetzung eines Anspruches in Liechtenstein verhindert werden soll, liegt nach Auffassung des Staatsgerichtshofes aus liechtensteinischer Sicht von vornherein kein schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht des ordentlichen Richters vor, sodass dessen Schutzwirkung nicht über diejenige des Willkürverbots hinausgehen kann (StGH 2009/96, Erw. 2 und Leitsatz 1b [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Wenn eine Beschwerde zu Unrecht zurückgewiesen oder wenn die Beschwerdelegitimation verneint wurde sowie bei der Frage, ob eine Entscheidung anfechtbar ist oder nicht, ist primär das grundrechtliche Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV tangiert (vgl. auch Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 514, Rz. 12, mit weiteren Verweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf ein faires Verfahren bietet diesbezüglich keinen zusätzlichen Grundrechtsschutz (StGH 2013/60, Erw. 3.2, StGH 2012/126, Erw. 3.1; StGH 2011/159, Erw. 3.1; StGH 2009/200, Erw. 3.2 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/29, LES 1999, 276 [280, Erw. 3.2.1]; vgl. auch Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 513 f., Rz. 12). Gleiches gilt für das gegenüber spezifischen Grundrechten subsidiäre Willkürverbot (StGH 2009/200, Erw. 3.2; StGH 2008/37+88, Erw. 5.1 f. [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Somit ist im Folgenden lediglich zu prüfen, ob das Recht auf Beschwerde gemäss Art. 43 LV verletzt ist.
2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes verlangt das Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV, dass ein Verfahren vor einem unabhängigen Gericht mit voller Prüfungsbefugnis als Sach- und Rechtsinstanz im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes grundsätzlich immer offen steht (StGH 2012/198, Erw. 3.1; StGH 2010/145, Erw. 2.2; StGH 2009/93, Erw. 7.1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 518 f., Rz. 18 m. w. N.).
Die neuere Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes anerkennt einen materiellen Gehalt von Art. 43 LV, welcher in der Gewährleistung eines angemessenen und effektiven Rechtsschutzes besteht (siehe statt vieler: StGH 2001/26, LES 2004, 168 [174]).
2.3. Betreffend die Rüge der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, dass die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit mit dem Spruchpunkt 3. des Beschlusses des Landgerichtes zu ON 26, wonach der Antrag auf Zurückweisung des Antrages mangels inländischer Zuständigkeit abgewiesen wurde, in Rechtskraft erwachsen sei. An diese rechtskräftige Entscheidung sei der Oberste Gerichtshof gemäss 24 Abs. 1 JN gebunden.
Diese Erwägungen sind nach Ansicht des Staatsgerichtshofes nicht zu beanstanden. Denn gemäss festgestelltem Sachverhalt hat das Landgericht mit Spruchpunkt 3. des Beschlusses zu ON 26 den Antrag des Beschwerdeführers auf Zurückweisung des Antrages der Beschwerdegegnerin mangels inländischer Zuständigkeit abgewiesen und hat der Beschwerdeführer ausdrücklich nur gegen den Spruchpunkt 5. der Entscheidung des Landgerichtes zu ON 26 (betreffend das gemeinsame Sorgerecht) Rekurs an das Obergericht erhoben, nicht aber gegen den Spruchpunkt 3., womit der Antrag auf Zurückweisung des Antrages der Beschwerdegegnerin mangels inländischer Zuständigkeit rechtskräftig abgewiesen wurde (vgl. auch ON 38, S. 2 sowie StGH 2014/32, Erw. 2.5). Zu Recht hat der Oberste Gerichtshof zudem auf § 24 JN verwiesen, wonach das Gericht zwar in jeder Lage des Verfahrens seine Unzuständigkeit und die Nichtigkeit des vorangegangenen Verfahrens sofort durch Beschluss auszusprechen hat, wenn die anhängig gewordene Rechtssache der inländischen Gerichtsbarkeit entzogen ist (Abs. 1), dass aber ein solcher Ausspruch gemäss Abs. 3 nicht erfolgen kann, wenn demselben eine bindende Entscheidung entgegensteht (vgl. auch Thomas Graber, in: Hans W. Fasching/Andreas Konecny [Hrsg.], Kommentar zu den Zivilprozessgesetzten, 3. Aufl., Bd. I, § 42 JN, Rz. 15 f.; 4Ob12/06b mit Verweis auf 7Ob255/05h). Somit kann eine Unzuständigkeit jedenfalls bei Rechtskraft der Entscheidung nicht mehr geltend gemacht bzw. vom Gericht wahrgenommen werden (vgl. Mario Frick, Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivilsachen im Fürstentum Liechtenstein, St. Gallen 1992, 81; Hannes Mähr, Das internationale Zivilprozessrecht Liechtensteins, Schaan 2002, 60 f.). Wie auch die Beschwerdegegnerin zu Recht entgegnet, sind auch im ausserstreitigen Verfahren ergangene Entscheidungen grundsätzlich der Teilrechtskraft fähig (vgl. Erich Feil, Ausserstreitgesetz, Kurzkommentar, Wien 2013, Rz. 5 zu § 42 mit Verweis auf 6 Ob 842/81).
Schliesslich hat der Oberste Gerichtshof zu Recht darauf hingewiesen, dass Ursprung der gegenständlich angefochtenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ON 111 die eigenen Anträge des Beschwerdeführers ON 40 sind, sodass zumindest fraglich ist, ob eine nunmehrige Berufung auf die fehlende inländische Zuständigkeit nicht rechtsmissbräuchlich ist.
Aus all diesen Gründen sind die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes, dass er an den rechtskräftigen Spruchpunkt 3. des Beschlusses des Landgerichtes zu ON 26 zu 06 PG.2013.34 gebunden sei, nicht zu beanstanden und es ist insofern keine Verletzung der diesbezüglich geltende gemachten Grundrechte des Beschwerdeführers ersichtlich.
2.4. Somit liegt im gegenständlichen Fall auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 31 LV, des Rechts auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV, des Rechts auf Beschwerde gemäss Art. 43 LV und/oder des Rechtsverweigerungsverbots vor.
3. Der Beschwerdeführer macht weiters eine Verletzung des Verbots der Überraschungsentscheidung als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK geltend.
3.1. Ein Überraschungsurteil kann den Gehörsanspruch verletzen, wenn der Beschwerdeführer keine Gelegenheit hatte, sich zu der für ihn überraschenden Rechtsansicht einer Letztinstanz zu äussern (vgl. dazu StGH 2008/135, Erw. 3.1; siehe auch StGH 2011/87, Erw. 2.1; StGH 2011/84, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/67, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/51, Erw. 3.2; StGH 2005/71, Erw. 5.4; StGH 2006/1, Erw. 3; StGH 2006/46, Erw. 2; StGH 2008/45, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/134, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Ein unzulässiges Überraschungsurteil kann aber nur dann vorliegen, wenn die Parteien an die Rechtsansicht des Gerichtes nicht dachten oder denken mussten (StGH 2011/84, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2012/190, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 575 f., Rz. 15 f. m. w. N.). Die richterliche Prozessleitungspflicht beinhaltet allerdings nicht, dass gleichsam jede in Frage kommende gerichtliche Entscheidung mit den Parteien zu erörtern wäre (StGH 2011/84, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
3.2. Der Beschwerdeführer rügt, dass der Oberste Gerichtshof völlig überraschend im Rahmen einer nicht-öffentlichen Sitzung als erste und letzte Instanz eine Entscheidung getroffen habe, womit weder die Sachanträge noch die von Amtes wegen zu prüfende Frage der inländischen Gerichtsbarkeit behandelt worden seien.
Wie schon in der Entscheidung zu StGH 2014/32 erwogen, liegt nach Ansicht des Staatsgerichtshofes aufgrund der dortigen bzw. aufgrund der obigen Erwägungen kein Überraschungsurteil vor, insbesondere da bereits das Landgericht den Einwand der Unzuständigkeit mit dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt 3. des Beschlusses des Landgerichtes vom 17. Juli 2013 (ON 26) abgewiesen hat. Zudem ist den Beschwerdeausführungen entgegen zu halten, dass der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 7. Februar 2014 (ON 84) diese Rechtsansicht vertreten hat.
3.3. Somit ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss auch nicht in seinem Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK verletzt.
4. Der Beschwerdeführer macht auch noch eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK geltend und begründet dies insbesondere mit dem "absoluten Verbot auf persönlichen Verkehr mit der Pflegebefohlenen" sowie die "absolute Kontakt- und Informationssperre".
4.1. Art. 8 EMRK fordert zunächst, dass die Familie ein gemeinsames Leben entsprechend der Bindung untereinander führen kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR ist das Zusammensein von Eltern und Kind nicht nur ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, sondern eines der von Art. 8 EMRK verfolgten Ziele. Dem nicht sorgeberechtigten Elternteil gewährt Art. 8 EMRK daher grundsätzlich einen Anspruch auf Besuche und Kontakt mit seinen Kindern und umfasst insbesondere die Einrichtung einer Besuchsregelung oder die Ermöglichung von Brief- und Telefonkontakten in einer Weise, die geeignet ist, eine positive Entwicklung des Verhältnisses zwischen Eltern und Kind zu gewährleisten (Christoph Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., Wien 2012, 121, Rz. 19 ff.; vgl. auch StGH 2012/190, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
4.2. Den Beschwerdeausführungen, wonach der Oberste Gerichtshof dem Beschwerdeführer ein "absolutes Verbot auf persönlichen Verkehr" mit der Pflegebefohlenen auferlegt habe, insbesondere da das Besuchsrecht ersatzlos aufgehoben worden sei, ist mit der Beschwerdegegnerin entgegen zu halten, dass sich der Beschwerdeführer damit vom festgestellten und massgeblichen Sachverhalt entfernt. Dies trifft auch auf das behauptete "absolute Informations- und Kontaktverbot" zu. Denn das Landgericht hat dem Beschwerdeführer mit dem in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt 2. des Beschlusses zu ON 45 für die weitere Dauer des Hauptverfahrens ein vorläufiges Besuchsrecht dahingehend eingeräumt, dass der Beschwerdeführer seine Tochter jedes zweite Wochenende zu sich nehmen kann. Entsprechend hat der Oberste Gerichtshof unter anderem ausgeführt, dass angesichts dieses Besuchsrechts keine häufigeren Kontakte über das Telefon notwendig seien bzw. keinerlei Umstände substantiiert aufgezeigt worden seien, die im Interesse des Kindes häufigere Kontakte über das Telefon notwendig machen würden. Betreffend die Informationspflichten der Beschwerdegegnerin hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, dass der Beschwerdeführer (lediglich) das Recht habe, von aussergewöhnlichen Umständen und von beabsichtigten Massnahmen gemäss § 154 Abs. 2 und 3 ABGB verständigt zu werden. Solche aussergewöhnlichen Umständen habe der Beschwerdeführer jedoch nicht aufgezeigt und seien solche aussergewöhnlichen Umstände auch nicht ersichtlich.
Beim vom Beschwerdeführer erwähnten Beschluss des Landgerichtes vom15. Januar 2014 - welcher nach dem Beschluss des Obergerichtes (ON 65) sowie nach dem Revisionsrekurs des Beschwerdeführers gegen diesen Beschluss vom 13. Januar 2014 (ON 85) ergangen ist und mit dem das Besuchsrecht des Beschwerdeführers ersatzlos aufgehoben worden ist - handelt es sich somit um eine Neuerung bzw. Nova, welche in aller Regel im Individualbeschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen ist.
Denn gemäss ständiger Rechtsprechung gilt im Individualbeschwerdeverfahren vor dem Staatsgerichtshof ein grundsätzliches Neuerungsverbot (vgl. StGH 2012/95, Erw. 1; StGH 2012/16, Erw. 1.2; StGH 2011/188, Erw. 1.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/128, Erw. 1; StGH 2009/61, Erw. 2 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2002/85, LES 2005, 261 [268, Erw. 3.3.3]; StGH 2000/60, Erw. 4.6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe dazu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 656 ff.). Der Staatsgerichtshof begründet dies damit, dass er als Verfassungsgericht nach ständiger Rechtsprechung im Individualbeschwerdeverfahren keine weitere Rechts- und Tatsacheninstanz im Rahmen des jeweiligen vorangegangenen Instanzenzuges ist, sodass mit einer Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof keine weitere quasi instanzenartige volle Tatsachen- und Rechtsprüfung eröffnet wird (vgl. StGH 1996/38, LES 1998, 177 [180, Erw. 2.5]; StGH 2000/8, Erw. 3.1; StGH 2003/85, Erw. 2; siehe auch StGH 2008/80, Erw. 3.3; StGH 2008/82, Erw. 2 und StGH 2010/57, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Vielmehr hat der Staatsgerichtshof im Individualbeschwerdeverfahren spezifisch zu prüfen, ob eine ihm vorgelegte Entscheidung gegen eines der von der Verfassung garantierten Grundrechte verstösst. Zur Klärung dieser Frage kann der Staatsgerichtshof zwar ergänzende Beweise aufnehmen und Tatsachenfeststellungen treffen. Es geht aber nicht an, vor dem Staatsgerichtshof Tatsachen zu behaupten, die nicht spezifisch das Individualbeschwerdeverfahren betreffen (vgl. StGH 1996/38, LES 1998, 177 [180, Erw. 2.5]; StGH 2000/8, Erw. 3.1; StGH 2003/85, Erw. 2). Der Staatsgerichtshof hat nämlich nur darüber zu entscheiden, ob die letzte ordentliche Instanz auf der Grundlage des für sie ersichtlichen Sachverhalts eine verfassungskonforme Entscheidung getroffen hat. Ist dies der Fall, hat der Staatsgerichtshof einer gegen eine solche Entscheidung erhobenen Beschwerde keine Folge zu geben und ein über die Tatsachenbasis der beurteilenden Entscheidung hinausgehendes Vorbringen nicht zu beachten (siehe StGH 1996/38, LES 1998, 177 [180, Erw. 2.5]; StGH 2000/60, Erw. 4.6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Aus all diesen Gründen sowie unter Berücksichtigung, dass der vom Beschwerdeführer erwähnte Beschluss des Landgerichtes vom 15. Januar 2014 selbständig anfechtbar wäre, ist dieser Beschluss des Landgerichtes im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Im Übrigen wäre der Staatsgerichtshof gar nicht in der Lage, ohne Tatsachenprüfung über diesen Antrag zu befinden.
4.3. Des Weiteren erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK verletzt, weil die Vorinstanzen aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes sowie in Erkennung der rechtlichen Relevanz der Ursachen der posttraumatischen Belastungsstörungen der Beschwerdegegnerin schon im Provisorialverfahren entsprechende Beweisaufnahmen hätten durchführen müssen.
Was nun der Beschwerdeführer mit dieser Rüge konkret rügen möchte, namentlich eine fehlende gesetzliche Grundlage, ein fehlendes öffentliches Interesse und/oder einen unverhältnismässigen Eingriff, ist aufgrund fehlender Substantiierung nicht ersichtlich, sodass auch auf diese Rüge nicht weiters einzugehen ist.
4.4. Somit ist der Beschwerdeführer auch nicht in seinem Anspruch auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK verletzt.
5. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots und wiederholt hierbei sein bisheriges Vorbringen und rügt zudem substantiiert die Bejahung der inländischen Gerichtsbarkeit.
5.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe statt vieler: StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4; StGH 2010/46, Erw. 3.1; StGH 2011/35, Erw. 6.1 [alle drei im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Da der Beschwerdeführer unter dieser Grundrechtsrüge aber sein Vorbringen zu den schon behandelten Grundrechtsrügen lediglich wiederholt bzw. variiert, ist hierauf aufgrund des subsidiären Charakters des Willkürverbots nicht weiter einzugehen (vgl. StGH 2009/161, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/74, Erw. 6; StGH 2006/84, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/84, Erw. 2; StGH 2002/69, Erw. 3.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1997/35, LES 1999, 71 [74, Erw. 3]; StGH 1997/12, LES 1999, 1 [4, Erw. 2]).
5.2. Somit ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss auch nicht in seinem Recht auf willkürfreie Behandlung verletzt.
6. Aufgrund all dieser Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
7. Der Beschwerdegegnerin waren die verzeichneten Kosten in Höhe von CHF 962.30 antragsgemäss zuzusprechen; dies mit Ausnahme der geltend gemachten halben Entscheidungsgebühr, da diese der obsiegenden Partei im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht auferlegt wird (vgl. statt vieler: StGH 2008/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.