StGH 2014/036
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 1. Juli 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; Dr. Peter Schierscher als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: B
vertreten durch:
C Rechtsanwalt D-60325 Frankfurt am Main
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. Februar 2014, DO.2013.8-17(OGH Nr. 2013.262)
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 5'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 7. Februar 2014, DO.2013.8-17 (OGH Nr. 2013.262), in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 340.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Schreiben vom 19. August 2013 erstattete RA C namens und im Auftrag seiner Mandantin B (Beschwerdegegnerin) eine Disziplinaranzeige gegen RA A (Beschwerdeführer) wegen zu Unrecht erfolgten Einbehaltens eines Vorschusses.
1.1. Das Obergericht übermittelte daraufhin dem Beschwerdeführer die Disziplinaranzeige zur Gegenäusserung, wovon dieser mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2013 auch Gebrauch machte und beantragte, das Obergericht wolle das gegen ihn geführte Disziplinarverfahren als gegenstandslos einstellen und das Land Liechtenstein zum Ersatz der Kosten des Verfahrens, in eventu die Beschwerdegegnerin zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichten.
1.2. Mit Beschluss vom 29. Oktober 2013 (ON 7) leitete das Obergericht gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachtes des Disziplinarvergehens nach Art. 31 Abs. 1 RAG, begangen durch Beeinträchtigung der Ehre und des Ansehens des Berufsstandes durch sein berufliches Verhalten dadurch, dass er von dem ihm von der Beschwerdegegnerin im Juli 2013 überwiesenen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 5'000.00 einen Betrag von CHF 1'596.00 zurückbehalten habe, ein und verwies die Disziplinarsache zur mündlichen Verhandlung.
2. Diesen Beschluss des Obergerichtes bekämpfte der Beschwerdeführer mit Beschwerde an den Obersten Gerichtshof wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragte u. a., den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das gegenständliche Disziplinarverfahren einzustellen.
3. Der Oberste Gerichtshof gab der Beschwerde des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 7. Februar 2014 (ON 17) kostenpflichtig keine Folge. Er begründete dies wie folgt:
3.1. Die K Stiftung (ursprünglich firmierend als L-Stiftung) sei am 13. November 1997 im Auftrag der B von der M-Anstalt, Vaduz, als hinterlegte Stiftung liechtensteinischen Rechts errichtet worden. Zu Stiftungsräten mit Einzelzeichnungsrecht seien Dr. D, Vaduz, und der damalige deutsche Rechtsvertreter der Stifterin, Dr. E bestellt worden. Das Mandatsverhältnis zwischen Dr. E und B sei spätestens im Jahr 2012 beendet, die K Stiftung am 17. März 2011 gelöscht worden. Letztere sei Inhaberin zweier Geschäftsanteile im Betrag von nominal EUR 24'500.00 und EUR 500.00 betreffend die K GmbH. Diese Geschäftsanteile sollten im Jahr 2010 von der K Stiftung mittels Kaufvertrag an die Stifterin B zum Zweck der Einbringung in eine neu zu errichtende Stiftung deutschen Rechtes übertragen werden. Laut notarieller Übertragungsurkunde habe allerdings als Veräusserin des Geschäftsanteiles in Höhe von nominal EUR 500.00 nicht die K Stiftung, sondern die L GmbH fungiert. Deshalb habe B im September 2012 beim Landgericht Köln unter anderem gegen die L GmbH i. L. Klage auf Übertragung des erwähnten Geschäftsanteiles im Betrag von nominal EUR 500.00 an der K GmbH an sie erhoben, dies Zug um Zug gegen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises in dieser Höhe. Im genannten Verfahren sei zufolge Streitverkündung Prozessbeteiligter.
Im März 2013 habe E über den ehemaligen liechtensteinischen Stiftungsrat der K Stiftung, Dr. D von der Kanzlei N, Vaduz, beim zuständigen Amt für Justiz die Eröffnung der Nachtragsliquidation hinsichtlich der K Stiftung beantragen lassen. Über den in der Folge von Dr. D am 25. März 2013 gestellten Antrag habe das Amt für Justiz am 3. April 2013 dahingehend entschieden, dass Dr. D und Dr. E zu Nachtragsliquidatoren der gelöschten K Stiftung mit Einzelzeichnungsrecht mit der Aufgabe bestellt worden seien, das nachträglich hervorgekommene Vermögen der Stiftung in Form eines Gesellschaftsanteiles an der K GmbH im Betrag von nominal EUR 500.00 nach der konkursrechtlichen Rangordnung zu verteilen. Gleichzeitig sei vom Amt für Justiz verfügt worden, dass "das Kostentragungsrisiko beim Antragsteller" liege, somit bei Dr. D.
Mit Telefax vom 16. Juli 2013 habe sich der Rechtsvertreter der B, C, mit Dr. D in Verbindung gesetzt und um Übermittlung eines Registerauszuges betreffend die K Stiftung sowie um Übersendung der letzten Fassung der Statuten dieser Stiftung ersucht. Im Weiteren habe Dr. C in diesem Schreiben an Dr. D ausgeführt wie folgt: "... Die K Stiftung ist gemäss dem beigefügten Auszug aus dem Stiftungsregister vom 28.03.2011 gelöscht. Nunmehr hat sich herausgestellt, dass die Stiftung noch Inhaberin einer Beteiligung in Höhe von nominal EUR 500,-- an der K GmbH ist. Damit die Beteiligung übertragen werden kann, gehe ich davon aus, dass die K Stiftung wieder aktiviert werden muss. Bitte teilen Sie uns mit, welche Schritte unternommen werden müssen. Etwaige Entwürfe bitte ich vorzubereiten und mir zur Weiterleitung an Frau B zu übermitteln. Frau B möchte Sie oder einen von Ihnen empfohlenen Partner Ihres Büros wieder als Stiftungsratsmitglied benennen, sofern dieses für das Verfahren notwendig ist. Herr Rechtsanwalt Dr. E soll dagegen nicht wieder bestellt werden. Vorsorglich ist die Bestellung von Herrn Dr. E mit sofortiger Wirkung zu widerrufen und der Widerruf in das Register einzutragen. ... Nach der Übertragung der Beteiligung an der K GmbH soll die K Stiftung in Vaduz wieder, d. h. endgültig, gelöscht werden."
Das Mandat sei wegen urlaubsbedingter Abwesenheit des Dr. D von dessen Kanzleipartner, A, bearbeitet worden. Mit E-Mail vom 16. Juli 2013 habe RA A Dr. C geantwortet, dass er die Angelegenheit bei Überweisung eines Kostenvorschusses in Höhe von CHF 5'000.00 auf das Kanzleikonto von N Rechtsanwälte einer näheren Prüfung unterziehen werde, wobei er zu einem Stundensatz von CHF 600.00 abrechne.
In der Folge habe B den geforderten Kostenvorschuss überwiesen. Mit E-Mail vom 24. Juli 2013 habe RA A Dr. C einen Beschluss des Stiftungsrates der K Stiftung vom 31. August 2006 übermittelt, mit welchem angeordnet worden sei, dass zu Lebzeiten B und nach ihrem Ableben die L Stiftung GmbH die alleinige Begünstigte der Stiftung sei und der Mandatsvertrag vom 27. Juni 2005 zwischen B und der M-Anstalt ersatzlos aufgehoben werde. Unter Hinweis auf diesen Stiftungsratsbeschluss habe RA A ausgeführt, dass er, zumal dieser Beschluss von B selbst unterfertigt worden sei, für die Nachtragsliquidatoren keine Verpflichtung sehe, irgendwelchen Instruktionen von B Folge zu leisten, solange aushaftende Kosten nicht beglichen seien.
Dr. C habe daraufhin RA A mit E-Mail vom 25. Juli 2013 mitgeteilt: "... Da das Reglement gemäss Beschluss des Stiftungsrates vom 31.08.2006 aufgehoben wurde, ist nach Ihrer E-Mail der Stiftungsrat nicht mehr an Weisungen der Stifterin, Frau B, gebunden. Damit entfällt die Prüfung, ob Frau B Herrn E als Stiftungsrat austauschen kann. Namens und im Auftrag von Frau B bitte ich daher um Abrechnung Ihres Aufwandes und Rücküberweisung des nicht verbrauchten Vorschusses auf das Konto von Frau B. ..."
RA A habe mit E-Mail vom 31. Juli 2013 wie folgt geantwortet: "... steht zu befürchten, dass Dr. D bzw. unsere Kanzlei weiterhin in dieser Angelegenheit befasst wird. Selbstredend werden die verbliebenen Gesellschaftsanteile zum gegebenen Zeitpunkt an die berechtigte Person ausgeschüttet. Dies unter der Voraussetzung, dass sämtliche aufgelaufenen Kosten dann beglichen sind. Ich gestatte mir daher, den von Ihrer Mandantin überwiesenen Betrag als Kostenvorschuss für die Abwicklung der Nachtragsliquidation vorläufig einzubehalten. Damit können weitere Kosten im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Überweisungen vermieden werden. Wenn Sie mir mitteilen, dass Ihre Mandantin nicht die berechtigte Person sein sollte, werde ich die Kosten gerne zurücküberweisen. ..."
Dr. C teilte daraufhin mit E-Mail vom 1. August 2013 RA A mit, dass der Einbehaltung des von B gezahlten Vorschusses widersprochen werde und weiter: "Es besteht kein Rechtsanspruch Ihrer Kanzlei, den an N Rechtsanwälte gemäss Vorschussrechnung vom 18.07.2013 überwiesenen Betrag für eventuell anfallende Kosten einer Nachtragsliquidation der K Stiftung einzubehalten. ... Namens und Vollmacht unserer Auftraggeberin fordere ich Sie daher auf, den Vorschuss auf das Ihnen ... genannte Konto unserer Auftraggeberin unverzüglich zurück zu überweisen. ..."
Mit Schreiben vom 1. August 2013 habe RA A in der Folge gegenüber Dr. C über die Verwendung des von B geleisteten Kostenvorschusses abgerechnet, wobei er Gerichtsgebühren in Höhe von CHF 218.00 (richtig: 280.00), Barauslagen in Höhe von CHF 16.00 sowie ein Honorar von CHF 2'600.00, insgesamt somit CHF 2'896.00, abgezogen habe, sodass nach dieser Abrechnung ein Saldo zu Gunsten von B in Höhe von CHF 2'104.00 verblieben sei. In dem von RA MMag. A in Abzug gebrachten Honorarbetrag seien auch jene Kosten und Barauslagen enthalten, welche der Kanzlei N Rechtsanwälte im Zeitraum vom 14. März 2013 bis 16. Juli 2013 im Zusammenhang mit der Nachtragsliquidation der K Stiftung angefallen seien.
Mit E-Mail vom 5. August 2013 habe Dr. C dieser Abrechnung widersprochen und ausgeführt, dass eine Mandatierung von Dr. D mit Schreiben vom 16. Juli 2013 erfolgt sei. Für die im Zeitraum vom 16. Juli 2013 bis 31. Juli 2013 durchgeführten Arbeiten sei gemäss der von RA A übermittelten Honorarabrechnung, basierend auf einem Stundensatz von CHF 600.00, insgesamt ein Honorar von CHF 1'300.00 berechtigt, weshalb der Restvorschuss in Höhe von CHF 3'700.00 zurückgefordert werde. Der Abzug von Barauslagen, Gerichtsgebühren sowie Honorar für die Tätigkeit im Zeitraum ab 14. März 2013 bis 16. Juli 2013 sei nicht berechtigt. Wörtlich: "Da ein Mandatsverhältnis zwischen unserer Auftraggeberin und der Kanzlei N für Tätigkeiten vor dem 16.07.2013 nicht besteht, ist der von Ihnen vorgenommene Abzug von dem von unserer Auftraggeberin geleisteten Vorschuss nicht berechtigt. Unsere Auftraggeberin hat weder Sie persönlich noch N Rechtsanwälte mit den in Rechnung gestellten Arbeiten für die K Stiftung im Zeitraum vom 14.03. bis zum 23.04.2013 ... beauftragt noch einer Kostenübernahme zugestimmt."
Dr. C habe seinen Berufskollegen RA A im selben E-Mail aufgefordert, demzufolge den Kostenvorschuss in Höhe von CHF 5'000.00 abzüglich des angefallenen Honorars in Höhe von CHF 1'300.00, sohin einen Betrag von CHF 3'700.00, an B zurück zu überweisen. RA A habe jedoch an seiner Honorarabrechnung vom 1. August 2013 festgehalten und B vom überwiesenen Kostenvorschuss lediglich einen Restbetrag von CHF 2'104.00 refundiert und einen Betrag von CHF 1'596.00 zurückbehalten.
3.2. Basierend auf dem oben dargestellten Sachverhalt gelangte der Oberste Gerichtshof zu folgender rechtlichen Beurteilung:
Mit Gesetz vom 8. November 2013 (LGBl. 2013 Nr. 415) sei das Rechtsanwaltsgesetz (RAG) einer Totalrevision unterzogen worden. Dieses Gesetz sei am 1. Januar 2014 in Kraft getreten, gleichzeitig sei das Gesetz vom 9. Dezember 1993 über die Rechtsanwälte (RAG), LGBl. 1993 Nr. 41, aufgehoben worden. Im Hinblick darauf, dass nach den Übergangs- und Schlussbestimmungen (Art. 111 RAG i. d. g. F.) die Bestimmungen dieses Gesetzes auf am 1. Januar 2014 beim Obergericht oder beim Obersten Gerichtshof hängige Disziplinarverfahren nur Anwendung fänden, wenn der Beschluss über die Einleitung oder Einstellung des Disziplinarverfahrens noch nicht gefällt worden sei, gelange im gegenständlichen Verfahren das bisherige Recht, nämlich das Rechtsanwaltsgesetz in der Fassung LGBl. 1993 Nr. 41 zur Anwendung.
Nach Art. 12 RAG a. F. sei ein Rechtsanwalt verpflichtet, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Verhalten die Ehre und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren. Dieser Verpflichtung entsprechend sei in Art. 31 RAG a. F. unter anderem normiert, dass ein Rechtsanwalt, der schuldhaft die Pflichten seines Berufes verletze oder durch sein berufliches Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtige, ein Disziplinarvergehen begehe. Diese Bestimmung korrespondiere mit Art. 13 Ziff. 1 der Standesrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vom 5. Mai 1994, die für die in der Rechtsanwaltsliste eingetragenen Rechtsanwälte bei der Ausübung ihres Rechtsanwaltsberufes gälten, wonach ein Berufsangehöriger, der schuldhaft die Pflichten seines Berufs verletze oder durch sein berufliches Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtige, ein Disziplinarvergehen begehe. Die Standesrichtlinien fänden auf Tätigkeiten des Rechtsanwaltes, die keine Ausübung seines Berufes darstellten, keine Anwendung. Nach § 2 der genannten Standesrichtlinien erfolge jede berufsmässige Besorgung fremder Angelegenheiten durch den Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufes, sofern er dabei aufgrund einer rechtsgeschäftlichen oder behördlichen Bevollmächtigung und nicht als gesetzlicher oder organschaftlicher Vertreter tätig werde. Im Zweifel sei anzunehmen, dass der Rechtsanwalt fremde Angelegenheiten in Ausübung seines Berufes besorge. Davon sei auch gegenständlich auszugehen.
Vornehmste Berufspflicht des Rechtsanwaltes sei nach § 11 der Standesrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer seine Treueverpflichtung gegenüber seinem Mandanten. Allfällige eigene Interessen und Rücksichten auf Kollegen hätten im Widerstreit zurückzutreten. § 15 Ziff. 1 der genannten Standesrichtlinien normiere, dass der Rechtsanwalt Gelder und andere Vermögenswerte, die ihm zu einem bestimmten Zweck übergeben worden seien, weder widmungswidrig verwenden noch zurückbehalten dürfe. Vorbehalten bleibe jedoch das Abzugsrecht des Rechtsanwaltes gemäss Art. 23 RAG a. F. Habe der Rechtsanwalt von seinem Mandanten einen Kostenvorschuss oder eine Anzahlung auf die anfallenden Kosten erhalten, müsse er nach § 15 Ziff. 2 der Standesrichtlinien den eingegangenen Betrag zwar weder verzinsen noch vom eigenen Geld getrennt verwahren, er müsse jedoch jederzeit in der Lage sein, nicht verbrauchte Kostenvorschüsse seinem Mandanten bei Erledigung des Mandates zurückzuerstatten.
Das Obergericht habe im angefochtenen Beschluss den Sachverhalt unbedenklich und aktenkonform dargestellt. Danach sei eine Mandatierung des Dr. D bzw. des A erst am 16. Juli 2013 erfolgt, wobei das Mandatsverhältnis am 31. Juli 2013 bereits wieder beendet worden sei. Vom Auftrag umfasst gewesen sei die "Wiederaktivierung" der aus dem Stiftungsregister am 28. März 2011 gelöschten K Stiftung und die Übertragung der Beteiligung der K Stiftung an der K GmbH von EUR 500.00 an B, wobei die K Stiftung danach endgültig gelöscht werden sollte. Für erbrachte Leistungen vor dem 16. Juli 2013 bzw. nach dem 31. Juli 2013 habe keine Mandatierung des Dr. D bzw. des RA A bestanden. Der Vorschuss in Höhe von CHF 5'000.00 sei nach dem eigenen Schreiben des A vom 3. April 2013 dafür vorgesehen gewesen, um "die Angelegenheit einer näheren Prüfung" zu unterziehen und sei offensichtlich auch nur für diesen Zweck überwiesen worden und nicht für allfällige bereits zuvor getätigte Aufwendungen oder in Zukunft ohne entsprechende Mandatierung zu erbringende Leistungen.
Die umfangreichen Ausführungen des Beschwerdeführers zu allfälliger Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. dazu, dass die Beschwerdegegnerin bzw. deren Rechtsvertreter dazu neige, ungerechtfertigte Anzeigen zu erstatten samt Hinweisen auf eingestellte Strafanzeigen seien nicht geeignet, die dargestellte Verdachtslage zu beseitigen. Das Mandatsverhältnis zwischen Dr. E und B sei spätestens im Jahr 2012 beendet worden. Die Beschwerdegegnerin habe anlässlich der Mandatierung der Kanzlei N klar zum Ausdruck gebracht, dass jegliche Tätigkeit des Dr. E im Zusammenhang mit der K Stiftung ihren Interessen widerspreche. Es sei prima vista wenig überzeugend, wenn A das Mandat in diesem Wissen und obwohl Dr. D von der Kanzlei N im Auftrag von E beim zuständigen Amt für Justiz die Eröffnung der Nachtragsliquidation hinsichtlich der K Stiftung beantragt habe und Dr. D und Dr. E zu Nachtragsliquidatoren der gelöschten K Stiftung bestellt worden seien, übernehme, einen Vorschuss zur "Prüfung der Angelegenheit" fordere und annehme und sich nunmehr zur Rechtfertigung der Zurückbehaltung eines Teiles des Vorschusses auf Geschäftsführung ohne Auftrag - offenbar teilweise auch schon für zukünftige Leistungen - berufe.
Der Oberste Gerichtshof schliesse sich den Ausführungen im Beschluss des Obergerichtes an, durch die der Verdacht einer disziplinär zu ahndenden Pflichtverletzung durch widmungswidrige Verwendung eines geleisteten Kostenvorschusses und unberechtigte Zurückbehaltung von Geldern nachvollziehbar dargelegt worden sei. Die zur Beantwortung der Frage, ob ein Disziplinarverfahren einzuleiten sei oder nicht, notwendige Prüfung und Beurteilung der Verdachtslage sei entgegen den Beschwerdeausführungen kein unzulässiges Vorgreifen des Erkenntnisverfahrens.
Im derzeitigen Verfahrensstadium sei noch nicht über Schuld oder Unschuld zu entscheiden, sondern genüge es vielmehr für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens, wenn zumindest gewisse Anhaltspunkte für die Annahme der jeweiligen Disziplinarverfehlung vorlägen (LES 2001, 111; Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 2. September 2011 zu DO.2010.16).
Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Einleitung einer Disziplinaruntersuchung gegeben seien oder nicht, sei der Sachverhalt so weit zu klären, als es nötig sei, um festzustellen, ob Gründe vorlägen, die geeignet seien, entweder die Einstellung der Disziplinaruntersuchung oder die Einleitung des Disziplinarverfahrens herbeizuführen. Beim Einleitungsbeschluss handle es sich noch um eine Entscheidung im Verdachtsbereich (siehe dazu auch Kucsko-Stadelmayer, das Disziplinarrecht der Beamten4, Seite 567, zu dem durchaus vergleichbaren Einleitungsbeschluss nach dem öBDG).
Für die Entscheidung, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, genüge ein Verdacht; die entscheidende Behörde müsse nicht mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit von der Täterschaft und Schuld des Betroffenen überzeugt sein (StGH 2011/158). Es reiche dabei vielmehr aus, wenn ein Verdacht auf disziplinarische Pflichtverletzungen nicht von vornherein ausgeräumt werden könne. Diesen Anforderungen entspräche der angefochtene Beschluss, dem ausreichend Anhaltspunkte für die Annahme von Disziplinarverfehlungen zu entnehmen seien.
4. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. Februar 2014 (ON 17) hat der Beschwerdeführer nunmehr mit Schriftsatz vom 12. März 2014 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte, konkret wegen Verletzung der Begründungspflicht, des Rechtsmissbrauchsverbots, des Rechts auf den ordentlichen Richter und des Willkürverbots, erhoben. Mit seiner Individualbeschwerde hat der Beschwerdeführer auch den Antrag verbunden, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Seine Individualbeschwerde begründet der Beschwerdeführer zusammengefasst wie folgt:
4.1. Bezüglich der Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht führt der Beschwerdeführer aus, dass das Obergericht Annahmen träfe und Schlüsse ziehe, die den vorgebrachten Fakten diametral widersprächen. Der Oberste Gerichtshof übersehe unter Zugrundelegung dieser Annahmen und Schlüsse jedoch wesentliche Tatsachen. Diese verfehlte Annahme bzw. "Begründung" beruhe auf einer vollständigen Ignorierung der vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel, sodass eine Verletzung der Begründungspflicht vorliege.
Aus dem E-Mail vom 16. Juli 2013, 17.35 Uhr, gehe hervor, dass der Beschwerdeführer den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin schon von Anfang an über die bereits vor seiner Kontaktaufnahme erfolgten Schritte unterrichtet habe. Von einer unzulässigen Doppelvertretung bzw. einer Interessenskollision könne keine Rede sein. Auch sei das Problem der aushaftenden bzw. strittigen Kosten zwischen der Beschwerdegegnerin und ihrem vormaligen Rechtsvertreter angesprochen worden.
Wenn der Oberste Gerichtshof aus den Sachverhaltsannahmen prima vista eine standeswidrige Pflichtverletzung durch angeblich widmungswidrige Verwendung eines geleisteten Kostenvorschusses und unberechtigte Zurückhaltung von Geldern ableite, entbehre das jeglicher Grundlage. Das E-Mail vom 16. Juli 2013 sei Bestandteil des Aktes und zum Gegenstand des Vorbringens gemacht worden. Dennoch ignoriere der Oberste Gerichtshof dieses Vorbringen vollständig. Das stelle einen Verstoss gegen die Begründungspflicht dar.
4.2. Zum Verstoss gegen das Rechtsmissbrauchsverbot führt der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass das gegenständliche Disziplinarverfahren lediglich einen Nebenschauplatz im eigentlichen Rechtsstreit zwischen der Beschwerdegegnerin und ihrem ehemaligen Rechtsvertreter darstelle. Der jetzige Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin versuche durch gefilterte Informationen an die zuständigen Behörden vermeintliche Vorteile für seine Rechtsposition zu gewinnen. Allerdings stehe die Faktenlage damit in krassem Widerspruch. Sowohl das Obergericht wie auch der Oberste Gerichtshof hätten sich bei der Prüfung des Sachverhalts von den wahrheitswidrigen Angaben des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin täuschen lassen, wodurch der Oberste Gerichtshof zum Schluss gelangt sei, dass die Einbehaltung eines Betrages von CHF 1'596.00 für den Zeitraum vom 14. März 2013 bis 15. Juli 2013 angeblich zu Unrecht erfolgt sei.
Die Kanzlei N habe mit E-Mail vom 16. Juli 2013 mitgeteilt, dass kein Interesse daran bestehe, ohne Honorierung tätig zu werden. Es könne nicht angehen, dass nunmehr im Wege eines Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer vorgegangen werde, zumal dieser von vornherein auf die Situation hingewiesen und den Vertreter der Beschwerdegegnerin zu einer Lösung der Angelegenheit bilateral mit Dr. E aufgefordert habe. Sofern die Beschwerdegegnerin der Meinung sei, dass sie zu viel bezahlt habe, so könne sie diesen Anspruch im Wege eines Zivilverfahrens geltend machen und hätten die ordentlichen Gerichte darüber zu befinden.
Weiter sei es rechtsmissbräuchlich, wenn der Oberste Gerichtshof Anhaltspunkte eines standeswidrigen Verhaltens aus dem Umstand ableite, dass der Beschwerdeführer ein Honorar für Leistungen verlangt habe, die er im Interesse der Beschwerdegegnerin erbracht habe und die unzweifelhaft zu honorieren seien.
4.3. Hinsichtlich der Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter führt der Beschwerdeführer aus, dass der diesem Streit zu Grunde liegende Anspruch rein zivilrechtlicher Natur sei und die Disziplinarbehörde für die Behandlung dieser Angelegenheit gar nicht zuständig sei.
Die gegenständliche Angelegenheit sei nach den zivilrechtlichen Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag zu beurteilen. Es handle sich um eine Frage des Zivilrechts, nicht jedoch um eine solche des Standesrechts der Anwälte, sodass eine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter vorliege.
4.4. Subsidiär macht der Beschwerdeführer auch noch eine Verletzung des Willkürverbots geltend und verweist auf die Ausführungen zu den obigen Grundrechtsrügen.
5. Mit Beschluss vom 20. März 2014 hat der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben.
6. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 27. März 2014 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
7. Mit Schriftsatz vom 11. April 2014 erstattete die Beschwerdegegnerin eine Gegenäusserung und beantragte, die Indidividualbeschwerde zurückzuweisen. Ein Kostenersatzbegehren stellte sie nicht.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters infolge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlungen vom 20. Mai 2014 und 1. Juli 2014 wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (siehe Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. Februar 2014, DO.2013.8-17 (OGH Nr. 2013.262), ist letztinstanzlich im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG. Die Beschwerde ist auch frist- und formgerecht eingebracht worden.
1.2. Indessen fragt es sich, ob die hier angefochtene Entscheidung auch enderledigend im Sinne der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist. Im Verfahren StGH 2011/158, Erw. 1, liess der Staatsgerichtshof die Frage noch offen, ob ein Einleitungsbeschluss in einer Disziplinarsache enderledigend ist.
Die vorliegende Entscheidung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist mit einem Beschluss des Obergerichtes über die Zulassung der Anklage gemäss §§ 167 ff. StPO vergleichbar. Da der Staatsgerichtshof solche Zulassungsbeschlüsse als enderledigend qualifiziert (siehe hierzu auch Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 [86] mit Verweis auf StGH 2004/6; StGH 2004/62; StGH 2006/93), liegt diese Eintretensvoraussetzung im Beschwerdefall ebenfalls vor.
1.3. Es ist deshalb auf die vorliegende Individualbeschwerde materiell einzutreten.
2. In seiner Begründungsrüge macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass der Oberste Gerichtshof das Beschwerdevorbringen nicht genügend berücksichtigt habe, insbesondere werde das E-Mail vom 16. Juli 2013,17:35 Uhr, ignoriert.
2.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 ff., Rz. 16).
2.2. Der Oberste Gerichtshof nimmt zum Vorbringen des Beschwerdeführers ausreichend Stellung. Er berücksichtigte auch das E-Mail vom 16. Juli 2013 und zitierte sogar daraus. Der Oberste Gerichtshof führte aus, dass eine Mandatierung des Dr. D bzw. des Beschwerdeführers erst am 16. Juli 2013 erfolgt sei, wobei das Mandatsverhältnis am 31. Juli 2013 bereits wieder beendet worden sei. Vom Auftrag umfasst gewesen sei die "Wiederaktivierung" der aus dem Stiftungsregister am 28. März 2011 gelöschten K Stiftung und die Übertragung der Beteiligung der K Stiftung an der K GmbH von EUR 500.00 an die Beschwerdegegnerin, wobei die K Stiftung danach endgültig gelöscht werden sollte. Für erbrachte Leistungen vor dem 16. Juli 2013 bzw. nach dem 31. Juli 2013 habe keine Mandatierung des Dr. D bzw. des Beschwerdeführers bestanden. Der Vorschuss in Höhe von CHF 5'000.00 sei nach dem eigenen Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. April 2013 dafür vorgesehen gewesen, um "die Angelegenheit einer näheren Prüfung" zu unterziehen und sei offensichtlich auch nur für diesen Zweck überwiesen worden und nicht für allfällige bereits zuvor getätigte Aufwendungen oder in Zukunft ohne entsprechende Mandatierung zu erbringende Leistungen.
Diese Begründung des Obersten Gerichtshofes ermöglicht dem Beschwerdeführer deren Stichhaltigkeit zu überprüfen und verstösst damit nicht gegen die Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV.
3. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des Rechtsmissbrauchsverbots. Er bringt vor, dass das gegenständliche Disziplinarverfahren lediglich einen Nebenschauplatz im eigentlichen Rechtsstreit zwischen der Beschwerdegegnerin und ihrem ehemaligen Rechtsvertreter darstelle. Der jetzige Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin versuche durch gefilterte Informationen an die zuständigen Behörden vermeintliche Vorteile für seine Rechtsposition zu gewinnen. Allerdings stehe die Faktenlage damit in krassem Widerspruch. Sowohl das Obergericht wie auch der Oberste Gerichtshof hätten sich bei der Prüfung des Sachverhalts von den wahrheitswidrigen Angaben des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin täuschen lassen, wodurch der Oberste Gerichtshof zum Schluss gelangt sei, dass die Einbehaltung eines Betrages von CHF 1'596.00 für den Zeitraum vom 14. März 2013 bis 15. Juli 2013 angeblich zu Unrecht erfolgt sei.
Die Kanzlei N habe mit E-Mail vom 16. Juli 2013 mitgeteilt, dass kein Interesse daran bestehe, ohne Honorierung tätig zu werden. Es könne nicht angehen, dass nunmehr im Wege eines Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer vorgegangen werde, zumal dieser von vornherein auf die Situation hingewiesen und den Vertreter der Beschwerdegegnerin zu einer Lösung der Angelegenheit bilateral mit Dr. E aufgefordert habe. Sofern die Beschwerdegegnerin der Meinung sei, dass sie zu viel bezahlt habe, so könne sie diesen Anspruch im Wege eines Zivilverfahrens geltend machen und hätten die ordentlichen Gerichte darüber zu befinden.
Weiter sei es rechtsmissbräuchlich, wenn der Oberste Gerichtshof Anhaltspunkte eines standeswidrigen Verhaltens aus dem Umstand ableite, dass der Beschwerdeführer ein Honorar für Leistungen verlangt habe, die er im Interesse der Beschwerdegegnerin erbracht habe und die unzweifelhaft zu honorieren seien.
3.1. Auch diese Grundrechtsrüge erweist sich als unberechtigt; dies aus folgenden Erwägungen:
Das Rechtsmissbrauchsverbot ist explizit in Art. 2 Abs. 2 PGR und Art. 2 Abs. 2 SR normiert. Es handelt sich dabei aber um einen elementaren Grundsatz der gesamten Rechtsordnung, welcher einen Teilgehalt des verfassungsmässigen Prinzips von Treu und Glauben darstellt (vgl. Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, Schaan 2012, 249 [298, Rz. 96]). Rechtsmissbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verfolgung von Interessen eingesetzt wird, welche dieses Rechtsinstitut gar nicht schützen will. Ein Rechtsmissbrauch darf allerdings nicht leichthin angenommen werden, sondern er muss sich offenkundig, d. h. qualifiziert äussern (StGH 1984/2, LES 1985, 65 [69]).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Obwohl der Beschwerdeführer dem Obersten Gerichtshof vorwirft, rechtsmissbräuchlich zu handeln, meint der Beschwerdeführer jedoch konkret ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beschwerdegegnerin. Es lässt sich aber nicht erkennen, inwiefern die Beschwerdegegnerin in rechtsmissbräuchlicher Weise gehandelt haben soll.
Es wurde bereits oben unter Erw. 2.2 ausgeführt, dass der Oberste Gerichtshof davon ausgegangen sei, dass eine Mandatierung des Dr. D bzw. des Beschwerdeführers erst am 16. Juli 2013 erfolgt sei, wobei das Mandatsverhältnis am 31. Juli 2013 bereits wieder beendet worden sei. Vom Auftrag umfasst gewesen sei die "Wiederaktivierung" der aus dem Stiftungsregister mit 28. März 2011 gelöschten K Stiftung und die Übertragung der Beteiligung der K Stiftung an der K GmbH von EUR 500.00 an die Beschwerdegegnerin, wobei die K Stiftung danach endgültig gelöscht werden sollte. Für erbrachte Leistungen vor dem 16. Juli 2013 bzw. nach dem 31. Juli 2013 habe keine Mandatierung des Dr. D bzw. des Beschwerdeführers bestanden.
In Anbetracht dieser Sachverhaltsannahmen liegt kein Rechtsmissbrauch der Beschwerdegegnerin vor, wenn sie eine Disziplinaranzeige erstattet. Auch die Ausführungen dahin, dass die Beschwerdegegnerin bzw. deren Rechtsvertreter dazu neigten, ungerechtfertigte Anzeigen zu erstatten samt Hinweis auf eingestellte Strafverfahren sind nicht geeignet, einen Rechtsmissbrauch zu begründen. Somit wird hier das Disziplinarverfahren nicht in zweckwidriger Weise, sondern entsprechend seiner Intention in Anspruch genommen.
3.2. Aufgrund dieser Erwägungen liegt im Beschwerdefall kein Rechtsmissbrauch und somit auch kein Verstoss gegen Treu und Glauben vor.
4. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen das Recht auf den ordentlichen Richter nach Art. 33 Abs. 1 LV.
4.1. Art. 33 Abs.1 LV vermittelt dem einzelnen einen individuellen Anspruch auf den ordentlichen Richter. Art. 33 Abs. 1 LV ist dann verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde eine Entscheidung in Anspruch nimmt, die ihr kompetenzmässig nicht zusteht oder umgekehrt, wenn sie eine ihr gesetzlich zustehende Angelegenheit ablehnt (siehe Tobias Michael Wille, Recht auf den ordentlichen Richter, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 359 ff., Rz. 32 ff.). Aus der in Art. 33 Abs. 1 LV festgelegten Garantie des ordentlichen Richters ergibt sich auch der Anspruch auf den zuständigen Richter (StGH 2012/133, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2012/50, Erw. 4.1; StGH 1998/25, LES 2001, 5 [8, Erw. 4.1]). Dementsprechend verlangt die Europäische Menschenrechtskonvention, dass die Zuständigkeit des Gerichtes im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK eine gesetzliche Grundlage haben muss (siehe Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München/Basel/Wien 2012, 401, Rz. 30).
4.2. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Disziplinarbehörde für die Behandlung dieser Angelegenheit gar nicht zuständig sei. Es handle sich um eine Frage des Zivilrechts, nicht jedoch um eine solche des Standesrechts der Anwälte, sodass eine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter vorliege.
4.3. Diesem Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, dass es hier in sachlicher Hinsicht um die Klärung der Frage geht, ob der Beschwerdeführer ein Disziplinarvergehen begangen hat. Es geht sachlich somit nicht nur um eine zivilrechtliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin. Es geht konkret um die Klärung des Verdachts einer disziplinär zu ahndenden Pflichtverletzung durch widmungswidrige Verwendung eines geleisteten Kostenvorschusses und unberechtigte Zurückbehaltung von Geldern. Die Klärung dieser Fragen beurteilt sich - wie der Oberste Gerichtshof zutreffend ausgeführt hat - nach dem Gesetz vom 9. Dezember 1993 über die Rechtsanwälte (RAG), LGBl. 1993 Nr. 41, und fällt dort unter die Bestimmungen über das Disziplinarrecht. Nach Art. 36 RAG in der Fassung von LGBl. 1993 Nr. 41 ist der Oberste Gerichtshof zuständig, auch über Einleitungsbeschlüsse in Disziplinarangelegenheiten zu entscheiden. Folglich liegt aufgrund der Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Klärung dieser Disziplinarangelegenheit keine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter vor.
5. Soweit der Beschwerdeführer auch noch eine Willkürrüge erhebt und dazu pauschal auf das Beschwerdevorbringen zu den oben unter den Erw. 2 bis 4 bereits behandelten Grundrechtsrügen verweist, braucht darauf aufgrund des subsidiären Charakters des Willkürverbots (StGH 2008/37+88, Erw. 5.1 f. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/77, LES 2007, 11 [13, Erw. 2.1]; StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11 Erw. 2.2]) nicht eingegangen zu werden, sondern es kann insoweit auf die bisherigen Erwägungen verwiesen werden.
6. Aufgrund all dieser Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
7. Da die Beschwerdegegnerin keinen Antrag auf Kostenersatz gestellt hat, waren ihr für ihre Gegenäusserung keine Kosten zuzusprechen.
Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 340.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 170.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 20. März 2014 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Betrage von CHF 170.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG) zusammen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind dem Beschwerdeführer nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.