StGH 2014/028
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 20. Mai 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
MMag. Hermann Ludescher Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Urteil des Obergerichtes vom 22. Januar 2014, 07EU.2013.94-22
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00; vom Staatsgerichtshof auf CHF 1'000.00 herabgesetzt)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 22. Januar 2014, 07 EU.2013.94-22, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Gerichtskosten werden mit CHF 119.00 bestimmt.
1. Mit Urteil vom 12. September 2013, 07 EU.2013.94-12, sprach das Landgericht den Beschwerdeführer schuldig, er habe am 24. März 2013 in Vaduz
"2. sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe oder einer von der Regierung geregelten Voruntersuchung, mit deren Anordnung er rechnen musste, entzogen, indem er sich nach dem Punkt 1. geschilderten Vorfall in seine Wohnung begab und sich weigerte, den einschreitenden Polizeibeamten die Wohnungstüre zu öffnen;
3. ein Motorfahrzeug, nämlich den zu Punkt 1. angeführten BMW, Kontrollschilder FL xxxx, geführt, obwohl ihm der Führerausweis bis zum 14. August 2013 entzogen wurde;
4. bei der zu Punkt 1. angeführten Fahrt den Personenwagen BMW ohne die Kontrollschilder geführt,"
und verurteilte ihn
zu 2. wegen Übertretung nach Art. 86a Abs. 1 SVG;
zu 3. wegen Übertretung nach Art. 90 Abs. 2 SVG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 SVG und
zu 4. wegen Übertretung nach Art. 91 Abs. 1 SVG i. V. m. Art. 9 Abs. 1 SVG
nach Art. 86 Abs. 1 SVG unter Bedachtnahme auf § 28 StGB zu einer Busse von CHF 2'000.00.
Hingegen sprach das Landgericht den Beschwerdeführer vom Vorwurf, er habe am 24. März 2013 in Vaduz
"1. dadurch, dass er mit dem Personenwagen BMW auf B, der unmittelbar vor dem Personenwagen stand und sich auf der Motorhaube abstützte, losfuhr, so dass B auf die Motorhaube stürzte, wobei A sodann mit dem auf der Motorhaube liegenden B noch ca. 20 m weiterfuhr, vorsätzlich am Körper zu verletzen versucht,"
gemäss § 207 Ziff. 3 StPO frei.
Das Erstgericht stützte sich dabei auf folgenden von ihm festgestellten Sachverhalt:
C, die vom Beschwerdeführer getrennt lebende Ehegattin, habe beabsichtigt, am 24. März 2013 den Personenwagen BMW FL 8761 abzuholen, da sie diesen für Berufszwecke habe nutzen wollen. Als sie gegen 11.30 Uhr den Personenwagen zusammen mit ihrem Freund B habe abholen wollen, habe sich das Fahrzeug auf dem Vorplatz vor der Wohnanlage Z befunden, wo der Beschwerdeführer wohne. Dieser habe die Kennzeichen abgenommen und sie im Kofferraum verstaut. Er sei im Fahrzeug gesessen, die Fahrzeugtüren seien abgeschlossen gewesen. C habe den Beschwerdeführer aufgefordert, ihr die Fahrzeugschlüssel zu geben. Der Beschwerdeführer habe dies verweigert und von ihr eine Geldzahlung gefordert, welche C jedoch abgelehnt habe.
Schliesslich habe sich B eingemischt und es sei zu einem Wortgefecht zwischen ihm und dem Beschwerdeführer gekommen. Aufgrund von Beschimpfungen durch den Beschwerdeführer sei B dann auf das Fahrzeug zugekommen. Dass dieser versucht habe, die Autotüre aufzureissen oder gegen das Fahrzeug geschlagen habe, könne nicht festgestellt werden, jedenfalls sei der Beschwerdeführer mit dem PKW angefahren. Dass er dabei Todesangst gehabt habe und sonstige grosse Angst vor B, könne nicht festgestellt werden.
Als er in die Z habe einfahren wollen, habe sich von rechts ein PKW genähert. Dessen Lenkerin, D, habe das Fahrzeug gerade noch abbremsen können, ebenso der Beschwerdeführer. Der PKW habe sich zu diesem Zeitpunkt zumindest teilweise auf der Strasse befunden. Der Beschwerdeführer sei wieder zurück auf den Parkplatz gefahren. B habe sich vor den Personenwagen des Beschwerdeführers gestellt, weil er nicht gewollt habe, dass dieser damit wegfahre. Daraufhin sei der Beschwerdeführer wieder angefahren. Ob er dabei B aufgeladen und auf der Motorhaube mehrere Meter mitgeführt habe oder ob B auf die Motorhaube gesprungen sei, um ein Fortfahren des Beschwerdeführers zu verhindern, in weiterer Folge dann wieder heruntergesprungen sei, könne nicht festgestellt werden.
Jedenfalls sei der Beschwerdeführer mit dem Personenwagen nach links auf die Z ca. 30 m bis zu einem Feldweg gefahren, habe sein Fahrzeug gewendet, sei dann wieder zu seiner Wohnadresse zurück und dort in die Tiefgarage gefahren. Der Beschwerdeführer habe zu diesem Zeitpunkt über keinen Führerschein verfügt. Die Kennzeichen seien nach wie vor nicht am Personenwagen angebracht gewesen. Der Beschwerdeführer habe den Personenwagen in der Tiefgarage geparkt und habe sich dann in seine Wohnung begeben. Gegen 12.40 Uhr sei eine Patrouille der Landespolizei gekommen und habe ihn befragen wollen, was geschehen sei. Sie hätten ihn aufgefordert, die Türe zu öffnen, damit der Sachverhalt geklärt werden könne. Er habe sich jedoch geweigert, die Türe zu öffnen.
Wenig später habe er das Fenster im 2. Obergeschoss geöffnet und bei den Polizisten nachgefragt, warum sie da seien. Sie hätten ihm erneut gesagt, dass sie mit ihm betreffend den Vorfall mit B und C sprechen müssten. Er habe sich dahingehend geäussert, dass es darüber nichts zu sprechen gebe und die Polizisten morgen kommen sollten. Die Polizisten wollten aber mit ihm sprechen. Sie fragten ihn, ob er Alkohol getrunken habe, worauf er geantwortet habe, er sei am Schlafen gewesen und dürfe sowieso nicht fahren, was die Polizisten ja wüssten, weil er keinen Ausweis habe. Trotz mehrfacher Aufforderung habe er sich geweigert, nach unten zu kommen oder die Türe zu öffnen. Der Beschwerdeführer, der gewusst habe, dass er vorher mit dem Auto gefahren sei, habe mit einer Alkoholkontrolle gerechnet, habe diese aber dadurch verhindern wollen. Schliesslich seien die Polizisten wieder weggefahren. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt alkoholisiert gewesen (zumindest habe er eine halbe Flasche Weisswein getrunken gehabt).
2. Der vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil des Landgerichtes erhobenen Berufung gab das Obergericht mit Urteil vom 22. Januar 2014 (ON 22) keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
2.1. Zur vom Beschwerdeführer erhobenen Nichtigkeitsrüge führte das Obergericht Folgendes aus:
Zur Darstellung des hier geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nach § 220 Ziff. 3 StPO bedürfe es der Ausführung, dass für die bekämpften Feststellungen keine Gründe angegeben worden seien oder nach den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung aus den Beweisergebnissen die bekämpften Feststellungen nicht getroffen werden könnten.
Das Erstgericht habe im Rahmen der Beweiswürdigung einlässlich und leicht nachvollziehbar dargelegt, aufgrund welcher Beweisergebnisse und Bewertung dieser Beweisergebnisse es zu den bekämpften Feststellungen gelangt sei. Insbesondere habe es - was die an erster Stelle angefochtenen Negativfeststellungen und die weiteren Feststellungen über den Ablauf des Geschehens vor Ort und die Montage der Kontrollschilder anbetreffe - ausgeführt, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers und des Zeugen B deutlich voneinander abwichen und dass der persönliche Eindruck des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen vermöge. Er habe dem Gericht durchwegs das Bild vermittelt, dass er versuche, sich mit teilweisen übertriebenen Aussagen, teilweise mit kleinen Unrichtigkeiten zu schützen. So erscheine die Schilderung des Beschwerdeführers, dass er im Fahrzeug gesessen und es abgeschlossen habe, weil er noch andere Sachen habe richten wollen, nicht glaubwürdig. Vielmehr sei es ihm offenbar darum gegangen, die Übernahme des Fahrzeuges durch C zu verhindern. Ausgehend davon gewinne der Disput zwischen C und B einerseits und dem Beschwerdeführer andererseits ein ganz neues Bild. Das Gericht gehe daher nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer von B bedroht worden sei bzw. B auf das Auto eingeschlagen habe und dass der Beschwerdeführer infolge dessen in Todesangst gewesen sei. Auch habe die Zeugin D auf das Gericht einen sehr glaubwürdigen Eindruck vermittelt. Diese unbeteiligte Zeugin habe ausgesagt, dass sie sich ganz sicher sei, dass vorne keine Kontrollschilder montiert gewesen seien. Daraus habe das Erstgericht abgeleitet, dass mangels anderer Behauptungen des Beschwerdeführers und/oder anderer Beweisergebnisse auch das Kontrollschild am Heck des Fahrzeuges nicht angebracht gewesen sei.
Dass das Erstgericht bei der Würdigung dieser Beweisergebnisse gegen Denkgesetze und/oder die allgemeine Lebenserfahrung verstossen habe, sei vom Beschwerdeführer weder behauptet noch dargetan worden.
Gleiches gelte für die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zu dem Zeitpunkt, als die Landespolizei am 23. April 2013, gegen 12.14 Uhr, aufgrund der Anzeige des B an der Wohnadresse des Beschwerdeführers erschienen sei, um den Sachverhalt zu klären, alkoholisiert gewesen sei. Diese Feststellungen habe das Erstgericht auf den Aktenvermerk der einschreitenden Polizisten vom 24. März 2014 gestützt. Bei dieser Intervention habe der Polizist E aufgrund des mit dem Beschwerdeführer geführten Dialogs, der verwaschenen Sprache, seines Verhaltens und seines Gesichtsausdrucks den Eindruck gewonnen, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt stark alkoholisiert gewesen sei. Diese Aussage werde vom Beschwerdeführer durch die Angabe bestätigt, dass er deshalb die Türe nicht geöffnet habe, weil er unmittelbar nach dem Vorfall Alkohol getrunken habe. Mit der angefochtenen Feststellung habe das Erstgericht nur festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Intervention durch die Landespolizei alkoholisiert gewesen sei, nicht aber, dass er auch im Zeitpunkt der Tatbegehung in diesem Zustand gewesen sei.
2.2. Der Beschwerdeführer habe die Schuldberufung nicht prozesskonform ausgeführt, weshalb darauf nicht näher eingetreten werden könne.
Eine Schuldberufung werde nur dann prozesskonform zur Darstellung gebracht, wenn erstens die Feststellung, die bekämpft werde, konkret bezeichnet werde; wenn zweitens dargelegt werde, dass diese Feststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung getroffen worden sei; ferner wenn drittens die Feststellung, die anstelle der bekämpften Feststellung zu treffen sei, konkret bezeichnet werde; und viertens dargelegt werde, dass diese Ersatzfeststellung bei richtiger Beweiswürdigung zu treffen gewesen wäre.
Davon könne vorliegend keine Rede sein. Der Beschwerdeführer bekämpfe mit der Schuldberufung in Wirklichkeit die Schuldsprüche wegen vorsätzlicher Entziehung der Blutprobe und wegen Führens des Fahrzeuges ohne Führerausweis und ohne Kontrollschilder. Diese könnten aber prozessgemäss nur mit der materiellen Nichtigkeitsrüge nach § 221 StPO bekämpft werden.
Bei grosszügiger Betrachtung könne der Schuldberufung lediglich entnommen werden, dass der Beschwerdeführer die Feststellung bekämpfe, wonach auf der Fahrt überhaupt keine Kontrollschilder am Fahrzeug angebracht gewesen seien. Er mache geltend, dass aufgrund der Aussage der Zeugin D lediglich feststehe, dass das Kontrollschild vorne gefehlt habe. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass auch das Kontrollschild hinten nicht vorhanden gewesen sei.
Diese Beweisrüge sei unbegründet. Das Erstgericht habe die Feststellung, dass keine Kontrollschilder vorhanden gewesen seien, aus der Aussage der Zeugin D sowie der Würdigung der anderen Beweisergebnisse geschlossen. Diese Zeugin habe wohl ausgesagt, dass sie das Fahrzeug nur von vorne gesehen habe und dass sie ganz sicher sei, dass vorne kein Kontrollschild montiert gewesen sei. Der Zeuge B habe ausserdem ausgesagt, dass sich die Nummerntafel nicht mehr auf dem BMW befunden habe, als der Beschwerdeführer auf die Strasse eingefahren sei. In diesem Zeitpunkt habe sich der Zeuge B auf dem Vorplatz befunden und habe somit gesehen, wie der Beschwerdeführer mit dem PW auf die Strasse nach links eingebogen sei. Mangels anders lautender Beweisergebnisse habe das Erstgericht daraus zu Recht gefolgert, dass auch das hintere Kontrollschild gefehlt habe.
3. Gegen dieses Urteil des Obergerichtes vom 22. Januar 2014 (ON 22) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25. Februar 2014 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 31 Abs. 1 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK, auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 Satz 3 LV, des Rechts auf Beschwerdeführung gemäss Art. 43 LV und Art. 6 EMRK sowie des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtenen Landgerichts- [richtig: Obergerichts-] Urteil in seinem verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er wolle die angefochtene Entscheidung daher zur Gänze aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Landgericht [richtig: Obergericht] zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein verpflichten, dem Beschwerdeführer die Kosten dieses Verfahrens zu ersetzen. Mit dieser Individualbeschwerde wurden auch Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Gewährung der Verfahrenshilfe gestellt.
3.1. Zur Gehörsrüge wird Folgendes ausgeführt:
Im Zuge des Verfahrens sei seitens des Beschwerdeführers eingewendet worden, dass er sich durch Herrn B bedroht gefühlt habe, da dieser vor dem gegenständlichen Vorfall mit mehreren SMS mit "Ich bringe dich um, du bekommst deine gerechte Strafe oder verschwinde aus ihrem Leben" gedroht habe. Alle Drohungen seien vor dem Vorfall am 24. März 2013 per SMS an den Beschwerdeführer verschickt worden. Aus diesem Grund sei dieser, als es zum Zusammentreffen am 24. März 2013 am Parkplatz zwischen seiner in Scheidung lebenden Ehefrau und Herrn B gekommen sei, eingeschüchtert und verängstigt gewesen. Dem Beschwerdeführer sei keine Möglichkeit gegeben worden, im Verfahren die Ernsthaftigkeit der Drohungen zu beweisen, vor allem seien seine Anträge zur Einholung einer Strafregisterauskunft über seine Vorstrafen als auch betreffend die psychologische Behandlung von Herrn B aufgrund seiner Drogen- und Alkoholprobleme, welche für den weiteren Verfahrensverlauf wesentlich gewesen seien, [wohl zu ergänzen: abgewiesen worden]. Das Gericht habe das Beweisangebot des Beschwerdeführers nicht einmal in Erwägung gezogen. Dies wäre allerdings notwendig gewesen, um das Verhalten des Beschwerdeführers zu beweisen und zu erklären; vor allem dann, wenn dem Beschwerdeführer durch vorgreifende Beweiswürdigung die Möglichkeit genommen werde, entsprechende Beweisanträge im Rahmen eines Verfahrens zu stellen. Selbst unter Heranziehung der Zweck-Mittel-Relation könne kein vernünftiger Schluss gezogen werden, der die vorbehaltlose Einschränkung des rechtlichen Gehörs rechtfertige.
Seitens des Obergerichtes seien viele Negativfeststellungen, welche als Beweis für eine Nichtnachweisbarkeit von Sachverhaltsfeststellungen gelten würden, als Beweisgrundlage gegen den Beschwerdeführer verwendet worden. So habe nicht nachgewiesen werden können, dass am Fahrzeug kein oder nur ein Kennzeichen zum Zeitpunkt der Fahrt durch den Beschwerdeführer montiert gewesen sei. Das Gericht verlasse hier die Tatsachenebene und versuche ohne Vorbringen der Parteien und ohne, dass der Sachverhalt Anhaltspunkte dafür gebe, eine Schlussfolgerung zulasten des Beschwerdeführers zu treffen. Gegen die Theorie der fehlenden Kennzeichen spreche auch, dass Herrn B und Frau C doch hätte auffallen müssen, dass zum Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe keine Kennzeichen am Fahrzeug seien. C sei für ihren Arbeitgeber schliesslich für eine ordnungsgemässe Fahrzeugabholung verantwortlich. Ausserdem wäre für sie das Fahren ohne Kennzeichen genauso strafrechtlich relevant und daher von Bedeutung beim Inbetriebsetzen des Kraftfahrzeuges. Das Gericht hätte im Rahmen der Beweiswürdigung zumindest feststellen können, dass im Falle einer Negativfeststellung diese nicht zulasten des Beschwerdeführers auszulegen sei. Der Beschwerdeführer sei daher in seinem rechtlichen Gehör verletzt.
Auch sei die Argumentation des Gerichtes, der Beschwerdeführer habe das Fahrzeug gar nicht übergeben wollen, ohne Begründung geblieben. Das Erstgericht habe nicht gesagt, warum der Beschwerdeführer das Fahrzeug nicht hätte übergeben sollen. Das Fahrzeug gehöre nicht dem Beschwerdeführer, er habe damit keine vermögensrechtlichen Ansprüche ausser die Verpflichtung, dass in Verwahrung genommene Fahrzeug schadlos zu übergeben. Schadlos bedeute ohne Beulen und Kratzer, was durch die vorangegangenen Drohungen von Herrn B allerdings nicht möglich gewesen wäre. Es gebe keine logische und nachvollziehbarere Erklärung für das fluchtartige Verlassen des Parkplatzes und das Aufsuchen der Tiefgarage als Angst vor Beschädigung des zu übergebenden Fahrzeuges und um die körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers [wohl zu ergänzen: zu gewährleisten]. Auch zur Aussage von Frau C, der Beschwerdeführer habe Geld von ihr verlangt, damit das Fahrzeug herausgegeben werde, sei nicht nachvollziehbar, da diese keine Angaben über den Grund und die Höhe des Geldbetrages gemacht habe. Das Gericht habe diese Beweise nur zulasten des Beschwerdeführers gewertet trotz grundsätzlicher Unschuldsvermutung; aus den fragwürdigen Umständen hätte das Gericht den Beschwerdeführer "in dubio pro reo" wegen der dünnen Beweisdecke freisprechen müssen.
3.2. Zur Begründungsrüge wird Folgendes ausgeführt:
Die rechtliche Begründung, dass dem Beschwerdeführer eine Übertretung nach Art. 86a Abs. 1 SVG anzulasten sei, indem er sich nach dem besagten Vorfall in seine Wohnung begeben und sich geweigert habe, den einschreitenden Polizeibeamten die Wohnungstüre zu öffnen, [wohl zu ergänzen: genüge nicht]. Das Obergericht habe es als bewiesen angesehen, dass der Beschwerdeführer sehr wohl mit einer Alkoholuntersuchung gerechnet habe. Diese Begründung stelle eine Scheinbegründung dar. Das Gericht vermöge nicht zu begründen warum der Beschwerdeführer mit einer Kontrolle habe rechnen müssen. Es sei weder aus dem Sachverhalt direkt ersichtlich, dass Herr B eine Anzeige bei der Polizei machen werde noch sei ein Unfall oder ähnlicher Vorfall passiert, der eine Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers begründet und somit eine Alkoholkontrolle rechtfertigen würde. Insbesondere da der Beschwerdeführer nicht einmal von den Polizisten zu einer Alkoholkontrolle aufgefordert worden sei, sondern nur zu der Mitarbeit an der Aufklärung des Falles. Das Gericht wiederhole nur den Text der Gesetzesbestimmung, gebe aber keine konkreten Anhaltspunkte für die Beurteilung. Die Aussage des Beschwerdeführers, er werde die Türe nicht öffnen, weil er Alkohol getrunken habe, bedeute nicht, dass er mit einer Alkoholkontrolle habe rechnen müssen. Der Vorfall sei auf einem Privatgrundstück passiert, das Einschreiten der Polizei sei weder durch Alkoholkonsum noch durch den Vorfall von Nöten gewesen. Es frage sich deshalb, weshalb der Beschwerdeführer mit einer Alkoholkontrolle habe rechnen müssen. Zudem ergebe sich aus dem Sachverhalt, dass weder bewiesen worden sei, dass der Beschwerdeführer eine Körperverletzung versucht habe, noch dass Herr B eine solche dem Beschwerdeführer zugefügt habe. Eine Körperverletzung hätte eine Alkoholkontrolle vor allem in Bezug auf die Zurechnungsfähigkeit erforderlich gemacht. Allerdings sei dies nicht gegeben gewesen. Der Beschwerdeführer sei daher in seinem Recht auf rechtsgenügliche Begründung beschwert.
3.3. Die Willkürrüge wird wie folgt begründet:
Die rechtliche Begründung, dass dem Beschwerdeführer eine Übertretung nach Art. 86a Abs. 1 SVG anzulasten sei, indem er sich nach dem geschilderten Vorfall in seine Wohnung begeben und sich geweigert habe, den einschreitenden Polizeibeamten die Wohnungstüre zu öffnen, [wohl zu ergänzen: sei willkürlich]. Der Beschwerdeführer habe sehr wohl [wohl zu ergänzen: nicht] mit einer Alkoholuntersuchung gerechnet.
Die Begründung beruhe auf verba legalia. Es fehle am zeitlichen Zusammenhang, um überhaupt zu dieser Schlussfolgerung zu gelangen. Die Begründung gebe keine Auskunft darüber, dass der Beschwerdeführer ca. zwei Stunden später von der Polizei aufgesucht worden sei. Sie gebe auch keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer mit einer Alkoholuntersuchung habe rechnen müssen. Zum einem habe der Beschwerdeführer auch nichts von dem Besuch der Landespolizei gewusst. Er habe daher auch nicht damit rechnen können, da es zu keinem Unfall mit Personen- oder Sachschäden gekommen sei. Der Beschwerdeführer hätte nach einem Unfall mit einer Alkoholkontrolle rechnen müssen, nicht allerdings nach einem Vorfall auf einem Privatparkplatz basierend auf den Meinungsverschiedenheiten zwischen seiner Ehefrau und ihrem neuen Lebensgefährten. Das Gericht habe die zeitlichen Abhängigkeiten [gemeint wohl: die zeitliche Abfolge] unberücksichtigt gelassen. Selbst der Umstand, dass der Beschwerdeführer Alkohol getrunken gehabt habe, als die Landespolizei eingetroffen sei, sei keine Begründung dafür, dass auf einem Privatgrundstück nicht getrunken werden dürfe, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Nachbarn komme.
Der gesamte [wohl zu ergänzen: gerichtlich festgestellte] Sachverhalt zeige [gemeint wohl: beruhe] im Wesentlichen [hinsichtlich der] für die rechtliche Beurteilung relevanten Punkten [auf] Negativfeststellungen und es fehlten Beweise für die dem Beschwerdeführer zu Last gelegten relevanten Tatsachen. Das Fahren ohne Kennzeichen beruhe auf einer [blossen] Schlussfolgerung des Gerichtes: Da weder Herr B noch der Beschwerdeführer behaupteten, dass nur ein Kennzeichen nicht angebracht gewesen sei, ergebe sich [für das Gericht] auch, dass beide Kennzeichen nicht angebracht gewesen seien. Diese Schlussfolgerung sei ohne Anhaltspunkte und ohne Beweis. Das Gericht habe daher rechtsirrig eine überschiessende Beweiswürdigung getroffen, die nicht von den Feststellungen gedeckt sei. Diese Beweiswürdigung könne allerdings im Umkehrschluss nicht zu einer zu Lasten des Beschwerdeführers gemachten Begründung führen, die, subjektiv betrachtet, willkürlich erscheine.
4. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Obergericht verzichteten jeweils mit Schreiben vom 3. bzw. 10. März 2014 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
5. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab den Anträgen des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Gewährung der Verfahrenshilfe mit Beschluss vom 2. April 2014 Folge.
6. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obergerichtes vom 22. Januar 2014, 07 EU.2013.94-22, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil ein von ihm gestelltes Beweisanbot vom Erstgericht nicht einmal in Erwägung gezogen worden sei.
2.1. Wesentlicher Gehalt des primär aus dem Gleichheitssatz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV abgeleiteten grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK ist, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten (StGH 2007/60, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2007/88, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/5, Erw. 2.2.1; StGH 2010/40, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/59, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]), was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss (StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]; StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1]; vgl. auch StGH 2010/29, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/128, Erw. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Sie müssen dabei konkret die Gelegenheit haben, sich zu allen Punkten des jeweiligen Verfahrens zu äussern (StGH 2011/69, Erw. 2.2.1; siehe hierzu auch Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 577, Rz. 17; vgl. auch Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München/Basel/Wien 2012, 423 f., Rz. 64).
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann auch die Abweisung von Beweisanträgen den sachlichen Geltungsbereich des grundrechtlichen Gehörsanspruchs verletzen; dies allerdings nur dann, wenn deren Erhebung zur Klärung von entscheidungswesentlichen Sachverhaltsaspekten erforderlich wäre. Bei der Entscheidung darüber, welche Beweismittel für ein Verfahren relevant sind, ist der zuständigen Behörde indessen aus grundrechtlicher Sicht ein sehr grosser Entscheidungsspielraum einzuräumen (StGH 1997/18, LES 1998, 275 [280, Erw. 2.2]). Allerdings müssen nach der neueren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes für die Abweisung eines Beweisanbots sachliche, nachvollziehbare Gründe angeführt werden. Insofern beschränkt sich die Prüfung der Konformität der Abweisung von Beweisanboten im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör entgegen der früheren Rechtsprechung nicht mehr auf eine blosse Willkürprüfung (StGH 2013/122, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/91, Erw. 2.2.1; StGH 2009/166, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/2, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2007/147, Erw. 3.2.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; siehe auch Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, a. a. O., 577 f., Rz. 18).
2.2. Der Beschwerdeführer rügt konkret, dass ihm keine Möglichkeit gegeben worden sei, die Ernsthaftigkeit der Drohungen des Zeugen B zu beweisen; dies insbesondere durch seine Beweisanträge auf Einholung einer Strafregisterauskunft betreffend den Zeugen B und betreffend dessen psychologische Behandlung aufgrund von Drogen- und Alkoholproblemen.
Entgegen diesem Beschwerdevorbringen ist jedoch aus dem ganzen Strafakt nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter entsprechende Beweisanträge gestellt hätte, sodass sich die Gehörsrüge insoweit als haltlos, ja geradezu als mutwillig erweist.
2.3. Die weiteren Ausführungen zu dieser Grundrechtsrüge richten sich gegen die vom Gericht getroffenen Negativfeststellungen sowie die weiteren Feststellungen hinsichtlich des Ablaufs des Geschehens vor Ort und die Montage der Kontrollschilder. Dieses Beschwerdevorbringen betrifft somit allfällige Mängel der Beweiswürdigung, welche von vornherein keine Gehörsverletzung darstellen können. Es ist deshalb auch darauf nicht weiter einzugehen.
2.4. Insgesamt erweist sich die vorliegende Gehörsrüge somit als erfolglos.
3. Im Weiteren erhebt der Beschwerdeführer eine Begründungsrüge.
3.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 ff., Rz. 16).
3.2. Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht vermöge nicht zu begründen, weshalb er mit einer Alkoholkontrolle habe rechnen müssen. Der Beschwerdeführer bemängelt, dass sich das Gericht auf seine Aussage gestützt habe, wonach er die Türe nicht geöffnet habe, weil er Alkohol getrunken habe. Dies bedeute nämlich nicht, dass er mit einer Alkoholkontrolle habe rechnen müssen, zumal nicht erwiesen sei, dass es zu einer Körperverletzung gekommen sei.
Dieses Vorbringen ist nicht stichhaltig. Tatsächlich ist der Beschwerdeführer wegen Verstosses gegen Art. 86a Abs. 1 SVG verurteilt worden, sodass es zunächst irrelevant ist, dass im Beschwerdefall keine (versuchte) vorsätzliche Körperverletzung nachgewiesen werden konnte. Das Obergericht weist auch zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer bezeichnenderweise bei der polizeilichen Vernehmung aussagte, dass er die Polizei nicht in die Wohnung gelassen habe, weil er nachträglich Alkohol getrunken habe. Hierzu ist anzumerken, dass der SVG-Tatbestand der Vereitelung der Blutprobe auch dann erfüllt ist, wenn jemand zwar beim Lenken des Fahrzeugs nicht alkoholisiert war, jedoch mit einer Alkoholkontrolle rechnen musste; worauf die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsgegenäusserung vom 11. November 2013 (ON 15, S. 3) ausdrücklich hinweist (vgl. auch StGH 2013/117, Erw. 4.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Im Beschwerdefall musste der Beschwerdeführer gerade aufgrund seines offensichtlichen - wenn auch nach seiner Aussage nachträglichen - Alkoholkonsums sehr wohl mit einer Alkoholkontrolle rechnen, als die Polizisten mit ihm sprechen wollten. Hieran ändert auch nichts, dass die Polizisten die offensichtlich angezeigte Alkoholkontrolle nicht explizit erwähnten. Ebenso irrelevant ist, dass sich der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt in seiner Wohnung befand und dort auch den Alkohol konsumierte; wesentlich ist eben nur, dass er jedenfalls beim Eintreffen der Polizeistreife alkoholisiert war und deshalb mit einer Kontrolle rechnen musste.
3.3. An der vom Obergericht gegebenen bzw. durch dieses vom Erstgericht übernommenen Begründung ist somit insgesamt nichts auszusetzen; insbesondere kann auch von der vom Beschwerdeführer behaupteten Scheinbegründung keine Rede sein.
4. Schliesslich erhebt der Beschwerdeführer auch eine Willkürrüge.
4.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe anstatt vieler: StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
4.2. Soweit im Rahmen dieser Grundrechtsrüge im Wesentlichen das bisherige Beschwerdevorbringen wiederholt wird, kann aufgrund des subsidiären Charakters des Willkürverbots auf die bisherigen Erwägungen verwiesen werden (vgl. StGH 2010/1, Erw. 6.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/77, LES, 2007, 11 [13, Erw. 2.1]; siehe auch Hugo Vogt, Willkürverbot, a. a. O., 327 ff. Rz. 43 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
4.3. Neu bekämpft der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Willkürrüge die gerichtliche Schlussfolgerung, dass beim vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeug beide Kennzeichen entfernt worden seien.
An dieser Schlussfolgerung ist nun aber nichts auszusetzen, da sich die Gerichtsinstanzen zunächst auf die unbedenkliche Aussage der Zeugin D berufen, wonach jedenfalls das vordere Kennzeichen abmontiert gewesen sei. Die Schlussfolgerung, dass auch das hintere Kennzeichen gefehlt haben müsse, da weder der Beschwerdeführer noch der Zeuge B behauptet hätten, dass nur ein Kennzeichen am Fahrzeug angebracht gewesen sei, überzeugt vor diesem Hintergrund ohne Weiteres.
4.4. Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich auch die Willkürrüge als nicht begründet.
5. Demnach war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
6. Was die Herabsetzung des Streitwertes betrifft, so ist auf die ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu verweisen, wonach in einem Fall wie diesem in sinngemässer Anwendung des Privatbeteiligteninteresses gemäss Art. 11 Ziff. 9 Bst. a des Rechtsanwaltstarifgesetzes ein Streitwert von CHF 1'000.00 anzunehmen ist (vgl. StGH 2006/28, Erw. 10 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1997/1, LES 1998, 201 [206, Erw. 5] mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen; siehe dazu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 678 f. mit Rechtsprechungsnachweisen). Der vom Beschwerdeführer angegebene Streitwert von CHF 20'000.00 war somit auf CHF 1'000.00 herabzusetzen.
Die Gerichtskosten, bestehend aus der Eingabegebühr in Höhe von CHF 17.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 GGG), der Urteilsgebühr im Betrage von CHF 68.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 2. April 2014 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Höhe von CHF 34.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG), hat der Beschwerdeführer in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn er dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande ist (vgl. StGH 2013/37, Erw. 8 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).