StGH 2014/025
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 12. Mai 2015, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger und lic. iur. Christian Ritter als Richter; Prof. Dr. Benjamin Schindler als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A GmbH
vertreten durch:
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Januar 2014, VGH2013/130
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 50'000.00; vom Staatsgerichtshof auf CHF 25'000.00 herabgesetzt)
zu Recht erkannt:
1. Art. 18 Abs. 1 Satz 2 des Gesundheitsgesetzes vom 13. Dezember 2007 (GesG), LGBl. 2008 Nr. 30, i. d. F. des Gesetzes vom 20. Oktober 2010, LGBl. 2010 Nr. 376, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
2. Die Rechtswirksamkeit der Aufhebung dieser Bestimmung wird um 1 Jahr ab dem Tage der Kundmachung aufgeschoben.
3. Ziffer 1 und 2 des Urteilsspruchs sind von der Regierung gemäss Art. 19 Abs. 3 StGHG unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
4. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 24. Januar 2014, VGH 2013/130, durch die Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren verfassungsmässigen Rechten verletzt worden.
5. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein zurückverwiesen.
6. Das Land Liechtenstein ist schuldig, der Beschwerdeführerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 1'702.85 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
7. Die Gerichtskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Das Gesundheitsgesetz (GesG) vom 13. Dezember 2007, LGBl. 2008 Nr. 30, bestimmte in seiner ursprünglichen Fassung, dass nur Apotheker, Drogisten und Augenoptiker, nicht aber andere Berufsleute der Gesundheitsbranche, wie Zahnärzte, Psychologen, Naturheilpraktiker, medizinische Masseure, Logopäden, Ergotherapeuten und Psychotherapeuten, ihren Betrieb in der Rechtsform einer juristischen Person führen dürfen (Art. 18 Abs. 1 GesG in der Fassung von LGBl. 2008 Nr. 30).
2. Mit Urteil vom 10. Dezember 2008 zu StGH 2008/38 (im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li) entschied der Staatsgerichtshof, dass dieses Verbot verfassungswidrig ist. Er hob die diesbezüglichen Bestimmungen von Art. 18 Abs. 1, Art. 37 Abs. 4 und Art. 62 Abs. 4 GesG (in der Fassung von LGBl. 2008 Nr. 30) als verfassungswidrig auf.
3. Am 25. Juni 2010 gründeten B - ein Physiotherapeut gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. r GesG - und C - eine Ergotherapeutin gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. f GesG - die "A GmbH" (also die Beschwerdeführerin) mit Sitz in Schaan und dem Zweck der Erbringung von physio- und ergotherapeutischen Leistungen zur Behandlung und Rehabilitation von Patienten, einschliesslich komplementärmedizinischer Leistungen, Beratung auf dem breiten Feld der Gesundheitsvorsorge und Gesundheitsprävention.
4. Mit dem Gesetz vom 20. Oktober 2010 über die Abänderung des GesG, LGBl. 2010 Nr. 376, welches am 7. Dezember 2010 in Kraft trat, regelte der Gesetzgeber die Gesundheitsberufegesellschaften, also die Art und Weise, wie sich Berufsleute der Gesundheitsbranche in der Rechtsform einer juristischen Person organisieren können. Er bestimmte unter anderem, dass Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung sich mit anderen Inhabern einer Berufsausübungsbewilligung des gleichen, also nicht eines anderen Gesundheitsberufes zur gemeinsamen Berufsausübung in einer Gesundheitsberufegesellschaft zusammenschliessen dürfen (Art. 18 Abs. 1). Gesundheitsberufegesellschaften müssen beim Amt für Gesundheit die Eintragung in die Liste der Gesundheitsberufegesellschaften beantragen (Art. 18c Abs. 1). Übergangsrechtlich bestimmte der Gesetzgeber, dass sich bestehende Gesellschaften und Verbandspersonen innerhalb von einem Jahr ab Inkrafttreten dieses Gesetzes - also bis 6. Dezember 2011 - an das neue Recht anpassen und beim Amt für Gesundheit den Antrag auf Eintragung in die Liste der Gesundheitsberufegesellschaften stellen müssen.
5. Am 26. Juli 2012 stellte die Beschwerdeführerin beim Amt für Gesundheit einen Antrag auf Eintragung in die Liste der Gesundheitsberufegesellschaften.
Das Amt für Gesundheit teilte der Beschwerdeführerin mit, dass sich Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung von zwei verschiedenen Gesundheitsberufen - hier eine Ergotherapeutin und ein Physiotherapeut - gemäss Art. 18 GesG nicht zu einer Gesundheitsberufegesellschaft zusammenschliessen dürften. Es forderte die Beschwerdeführerin auf, sich entsprechend anders zu organisieren (Schreiben Amt für Gesundheit vom 31. Juli 2012, 28. November 2012, 23. Januar 2013; Schreiben Regierung vom 26. September 2012).
Dem widersprach die Beschwerdeführerin (Schreiben an Amt für Gesundheit vom 26. Juli 2012, 17. August 2012, 30. Januar 2013; Schreiben an Regierung vom 17. August 2012).
6. Mit Feststellungsverfügung vom 7. März 2013 entschied das Amt für Gesundheit wie folgt:
"1. Es wird festgestellt, dass die A GmbH bislang keine Gesundheitsberufegesellschaft nach Art. 18 ff. des Gesundheitsgesetzes ist.
2. Der Zusammenschluss von Inhabern einer Berufsausübungsbewilligung verschiedener Gesundheitsberufe ist nicht zulässig.
3. Eine Eintragung in die Liste der Gesundheitsberufegesellschaften kann erst erfolgen, wenn sämtliche Anforderungen des Gesundheitsgesetzes erfüllt sind.
4. Auf die Einhebung einer Verfügungsgebühr wird verzichtet."
Das Amt für Gesundheit führte begründend im Wesentlichen aus, dass sich bestehende Gesellschaften gemäss den Übergangsbestimmungen innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen an das neue Recht anzupassen und beim Amt den Antrag auf Eintragung in die Liste der Gesundheitsberufegesellschaften zu stellen hätten. Gemäss Art. 18 Abs. 1 GesG sei der Zusammenschluss von Inhabern einer Berufsausübungsbewilligung verschiedener Gesundheitsberufe und damit die multidisziplinäre Gesundheitsberufegesellschaft nicht zulässig. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich getätigter materieller Investitionen sowie einer gemeinschaftlich geführten Buchhaltung sei im Hinblick auf die geltenden Rechtsvorschriften nicht massgeblich. Eine Besitzstandswahrungsgarantie gebe es nicht. Es könne nicht ohne weiteres auf den Fortbestand eines geltenden Gesetzes vertraut werden. Vielmehr sei mit dessen Revision zu rechnen. Die Gründung der Beschwerdeführerin sei am 25. Juni 2010 und somit zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu welchem habe erwartet werden können, dass Leistungserbringer von Gesundheitsberufen über den laufenden Revisionsprozess des GesG betreffend die Bestimmungen der Gesundheitsberufegesellschaften Kenntnis gehabt hätten.
7. Gegen diese Feststellungsverfügung erhob die Beschwerdeführerin am 25. März 2013 Beschwerde an die Regierung. Sie brachte vor, Art. 18 GesG sei aufgrund des im Verwaltungsrecht geltenden Grundsatzes der Besitzstandswahrung auf die Beschwerdeführerin nicht anwendbar. Die Beschwerdeführerin habe im Vertrauen auf die Rechtmässigkeit der Gesellschaftsgründung Investitionen getätigt. Ein Eingriff würde die Bestandsgarantie und die Handels- und Gewerbefreiheit verletzen. Es gebe auch keinen Grund, weshalb sich Leistungserbringer von verschiedenen Gesundheitsberufen nicht in einer Gesellschaft zusammenschliessen dürften. Die Übergangsbestimmung sei im Hinblick auf die Bestandsgarantie und die Handels- und Gewerbefreiheit einschränkend auszulegen und im vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Die Beschwerdeführerin habe bei ihrer Gründung sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und sei rechtmässig im Handelsregister eingetragen worden. Der zwischenzeitlich geänderte Art. 18 GesG sei für die Beschwerdeführerin nicht beachtlich.
8. Am 29. Oktober 2013 entschied die Regierung wie folgt:
"1. Der Beschwerde der Beschwerdeführerin wird insoweit Folge gegeben, als die Verfügung des Amtes für Gesundheit vom 7. März 2013 zu lauten hat wie folgt:
1. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Eintragung der Beschwerdeführerin in die Liste der Gesundheitsberufegesellschaften wird abgewiesen.
2. Die Gebühr gemäss Art. 57 GesG beträgt CHF 200.--.
2. Die Entscheidungsgebühr beträgt CHF 100.--. Die Rechnungsstellung erfolgt durch die Landeskasse."
Die Regierung führte dazu aus, dass Art. 18 Abs. 1 GesG (in der Fassung von LGBl. 2010 Nr. 376) und die dazugehörige Übergangsbestimmung klar seien. Eine Besitzstandswahrung gebe es nicht. Die Beschwerdeführerin habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass das GesG nicht abgeändert werde, zumal seit der Entscheidung des Staatsgerichtshofes vom 10. Dezember 2008, StGH 2008/38, der Gesetzgebungsprozess öffentlich durchgeführt und darüber in den Medien berichtet worden sei. Das Verbot, dass sich Leistungserbringer von verschiedenen Gesundheitsberufen nicht in einer Gesellschaft zusammenschliessen dürften, habe seine Rechtfertigung im Schutz, in der Erhaltung und in der Förderung der Gesundheit der Bevölkerung sowie in der Sicherstellung eines hohen Qualitätsstandards der Gesundheitsversorgung. Die Patienten müssten bei einer Überweisung wissen, in wessen Hände sie sich tatsächlich begeben würden. Deshalb sei eine klare Abgrenzung der Tätigkeitsgebiete juristischer Personen notwendig.
9. Gegen diese Entscheidung der Regierung erhob die Beschwerdeführerin am 13. November 2013 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie beantragte, die angefochtene Entscheidung der Regierung dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin in die Liste der Gesundheitsberufegesellschaften eingetragen wird.
10. Mit Urteil vom 24. Januar 2014, VGH 2013/130, wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 13. November 2013 ab. Der Verwaltungsgerichtshof begründete dies - soweit für die vorliegende Individualbeschwerde entscheidungswesentlich - wie folgt:
10.1. Art. 18 Abs. 1 Satz 2 GesG (in der Fassung von LGBl. 2010 Nr. 376 und damit in der aktuellen Fassung) bestimme, dass der Zusammenschluss von Inhabern einer Berufsausübungsbewilligung verschiedener Gesundheitsberufe nicht zulässig sei. Bei Ergotherapeuten und Physiotherapeuten handle es sich um zwei verschiedene Gesundheitsberufe. Somit sei ihr Zusammenschluss zu einer Gesundheitsberufegesellschaft, wie der Beschwerdeführerin, nicht zulässig.
10.2. Unstrittig sei, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 rechtskonform, auch im Sinne des GesG, gegründet worden sei. Das gegenständliche Problem sei dadurch entstanden, dass bis zum Urteil StGH 2008/38 vom 10. Dezember 2008 bzw. zur Kundmachung dieses Urteils am 13. März 2009 Berufsverbandspersonen für Ergotherapeuten und Physiotherapeuten unzulässig gewesen seien. Am 13. März 2009 seien die Verbotsbestimmungen ausser Kraft getreten, sodass gesetzlich nicht näher geregelt gewesen sei, wie sich Gesundheitsberufegesellschaften und ihre Gesellschafter zu organisieren gehabt hätten. Der Gesetzgeber habe erst am 7. Dezember 2010 mit LGBl. 2010 Nr. 376 entsprechende Detailregelungen eingeführt.
Der Gesetzgeber habe das Problem bestehender Verbandspersonen erkannt und in Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zu LGBl. 2010 Nr. 376 explizit bestimmt, dass bestehende Gesellschaften (gemeint: Personengesellschaften) sowie Verbandspersonen von Inhabern einer Berufsausübungsbewilligung (wie die Beschwerdeführerin) sich innerhalb von einem Jahr ab Inkrafttreten von LGBl. 2010 Nr. 376, somit bis 6. Dezember 2011, an das neue Recht anpassen müssten. Diese Übergangsbestimmung gelte auch für die Beschwerdeführerin.
10.3. Hinsichtlich der Verfassungsmässigkeit von Art. 18 Abs. 1 Satz 2 GesG schliesse sich der Verwaltungsgerichtshof den Argumenten und Schlussfolgerungen der Regierung an.
Es sei durchaus richtig, dass die freie Wahl der Organisation ein Element der Handels- und Gewerbefreiheit sei. Das Grundrecht der Handels- und Gewerbefreiheit gelte allerdings nicht absolut, sondern es seien Eingriffe möglich, sofern sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhten, im öffentlichen Interesse lägen oder für den Schutz der Grundrechte Dritter erforderlich seien und dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz entsprächen.
Alleiniger Gegenstand und Zweck des GesG sei der Schutz der Öffentlichkeit und der Schutz, die Erhaltung und die Förderung der Gesundheit der Bevölkerung sowie die Sicherstellung eines hohen Qualitätsstandards der Gesundheitsversorgung (Art. 1 Abs. 1 und 2 GesG). Der Schutz des Patienten stehe also im Zentrum des GesG. Daher rechtfertige es sich, mit allen Mitteln, die hierfür geeignet seien, diesen Schutz zu gewährleisten. Wenn sich nun Leistungserbringer der Gesundheitsbranche in einer juristischen Person zusammenschlössen, gehe dadurch eine gewisse Transparenz verloren. Es mache eben einen Unterschied, ob sich ein Patient von "B, Physiotherapeut" oder "C, Ergotherapeutin" einerseits oder einer Firma "A GmbH" andererseits behandeln lasse. Um die Transparenz gegenüber dem Patienten möglichst weitgehend zu gewährleisten, habe der Gesetzgeber verschiedene Massnahmen gesetzt. So verlange er, dass Ärzte unterschiedlicher Fachrichtungen, die sich zu einer Ärztegesellschaft zusammenschlössen, schon im Zweck der Ärztegesellschaft entsprechende Differenzierungen und Klarstellungen vornähmen (BuA Nr. 74/2010, S. 26). Darüber hinaus müssten solche Ärzte zum Schutz der Patienten in geeigneter Weise darauf hinweisen, dass einzelne Tätigkeitsbereiche nur unter der Verantwortung desjenigen Arztes durchgeführt werden dürften, welcher im Besitz einer entsprechenden Bewilligung für diesen Tätigkeitsbereich sei (BuA Nr. 74/2010, S. 27). Aus der Sicht des Patienten sei es also wichtig, dass er wisse, über welche fachliche Qualifikation der Arzt, den er aufsuche, verfüge (BuA Nr. 74/2010, S. 27). Grundsätzlich dasselbe gelte gemäss Art. 18 GesG für die übrigen Berufe der Gesundheitsbranche (BuA Nr. 74/2010, S. 51 f.). Der Gesetzgeber habe ganz bewusst mit dem in Art. 18 Abs. 1 Satz 2 enthaltenen Verbot im Sinne des Patientenschutzes sicherstellen wollen, dass dem Patienten beim Aufsuchen einer Praxis jederzeit klar sei, in wessen Hände er sich begebe (BuA Nr. 102/2010, S. 14). Deshalb sollten z. B. in einer Physiotherapiepraxis oder in einer Physiotherapie-GmbH ausschliesslich Physiotherapie angeboten werden; ein Inhaber von mehr als einer Bewilligung zur Ausübung des Gesundheitsberufes müsse also für jeden Beruf eine eigene Gesellschaft gründen (BuA Nr. 102/2010, S. 14).
Das hier in Frage stehende Verbot sei also geeignet, den Patienten vor einem eigenen Irrtum und insbesondere vor der Behandlung durch einen anderen als den erwarteten Spezialisten zu schützen. Demgegenüber sei der Eingriff in die Organisationsfreiheit der Leistungserbringer in der Gesundheitsbranche und damit der Eingriff in die Handels- und Gewerbefreiheit gering. Die Berufsausübung als solches werde nicht eingeschränkt. Eingeschränkt werde lediglich die Organisationsfreiheit, dies aber auch nur insoweit, als eine juristische Trennung zu erfolgen habe, wenn sich Leistungserbringer verschiedener Gesundheitsberufe in einer juristischen Person zusammenschliessen wollten.
Das Verbot des Zusammenschlusses von Inhabern einer Berufsausübungsbe-willigung verschiedener Gesundheitsberufe in einer einzigen juristischen Person sei also nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes verfassungskonform.
10.4. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringe, die Regierung habe nicht ausgeführt, wie nach dem GesG vorzugehen sei, wenn ein und dieselbe Person Inhaber von mehreren Berufsausübungsbewilligungen sei, sei ihr entgegenzuhalten, dass die Regierung in ihrem BuA Nr. 74/2010, S. 51, ausgeführt habe: "Verfügt eine Person über Berufsausübungsbewilligungen für zwei oder mehrere Gesundheitsberufe, hat sie sich an zwei oder mehreren Gesundheitsberufegesellschaften als Gesellschafter zu beteiligen oder den Gesundheitsberuf freiberuflich auszuüben." Wenn die Beschwerdeführerin meine, eine solche Konstellation würde zu finanziellen und organisatorischen Mehrbelastungen führen, sei ihr entgegenzuhalten, dass ein solcher Aufwand im Interesse des Schutzes der Patienten und der Öffentlichkeit in Kauf genommen werden müsse.
10.5. Somit habe die Regierung zu Recht entschieden, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf ihre Eintragung in die Liste der Gesundheitsberufegesellschaften abgewiesen werde.
11. Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2014 erhob die Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Januar 2014, VGH 2013/130, Individualbeschwerde wegen Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit sowie des Willkürverbots an den Staatsgerichtshof. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Individualbeschwerde Folge geben, die angefochtene Entscheidung aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisen. Zudem wolle der Staatsgerichtshof das Land Liechtenstein schuldig erkennen, der Beschwerdeführerin die Kosten ihrer Vertretung für das Verfahren binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
11.1. Was die Rüge der Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit anbelangt, begründet die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde wie folgt:
Der Staatsgerichtshof gehe in gefestigter Rechtsprechung davon aus, dass die Handels- und Gewerbefreiheit jede private auf Erwerb gerichtete Tätigkeit schütze. Die Handels- und Gewerbefreiheit garantiere die Freiheit des wirtschaftlichen Handelns als besonderen Lebensbereich. Anerkannt sei weiter, dass die freie Wahl der Organisation ein Element der Handels- und Gewerbefreiheit darstelle. Demnach könne jeder Einzelne grundsätzlich frei darüber entscheiden, ob er seine Erwerbstätigkeit allein oder zusammen mit anderen ausüben wolle.
Der Verwaltungsgerichtshof sehe das Verbot des Zusammenschlusses von Inhabern einer Berufsausübungsbewilligung verschiedener Gesundheitsberufe in einer juristischen Person als verfassungskonform an. Denn durch das Verbot würde nur eine Einschränkung in die Organisationsfreiheit erfolgen, nicht aber eine Beschränkung der Berufsausübung. Es mache eben einen Unterschied, ob sich ein Patient von "B, Physiotherapeut" oder "C, Ergotherapeutin" einerseits oder einer Firma "A GmbH" andererseits behandeln lasse. Damit sei das Verbot geeignet, Patienten vor einem Irrtum und insbesondere vor der Behandlung durch einen anderen als den erwarteten Spezialisten zu schützen. Ein Inhaber von mehr als einer Bewilligung zur Ausübung des Gesundheitsberufes müsse daher für jeden Beruf eine eigene Gesellschaft gründen. Wenn die Beschwerdeführerin meine, dass eine solche Konstellation zu finanziellen und organisatorischen Mehrbelastungen führen würde, sei ihr entgegen zu halten, dass ein solcher Aufwand im Interesse des Schutzes der Patienten und der Öffentlichkeit in Kauf genommen werden müsse.
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes handle es sich bei der Regelung nach Art. 18 Abs. 1 GesG sehr wohl um einen verfassungswidrigen Eingriff in die Handels- und Gewerbefreiheit.
Das GesG sei 2008 in Kraft getreten. Der Art. 18 Abs. 1 GesG sei mit LGBl. 2009 Nr. 106 infolge eines Urteils des Staatsgerichtshofes vom 10. Dezember 2008 zu StGH 2008/38 als verfassungswidrig aufgehoben worden. Aufgrund der Aufhebung des Art. 18 Abs. 1 GesG sei somit sämtlichen Gesundheitsberufen, welche unter das GesG fielen, die rechtliche Möglichkeit eingeräumt worden, eine juristische Person zu gründen.
Der Art. 18 GesG neu sei erst mit LGBl. 2010 Nr. 376 eingeführt worden bzw. sei dieser am 7. Dezember 2010 in Kraft getreten.
Der Art. 18 Abs. 1 GesG sehe nunmehr vor, dass sich zwar Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung mit anderen Inhabern zu einer Gesundheitsberufegesellschaft zusammenschliessen dürften, jedoch sei der Zusammenschluss von Inhabern verschiedener Gesundheitsberufe nicht zulässig. In den Übergangsbestimmungen sei ausgeführt, dass sich bestehende Gesellschaften binnen 12 Monaten an das neue Gesetz anpassen müssten.
Im Bericht und Antrag, BuA Nr. 102/2010 sei hierzu ausgeführt, dass die Regierung im Sinne eines Patientenschutzes sicherstellen wolle, dass dem Patienten beim Aufsuchen einer Praxis jederzeit klar sein müsse, "in wessen Hände" er sich begebe. Ein organisatorischer Zusammenschluss in Form einer Praxisgemeinschaft sei natürlich weiterhin möglich. Jedoch solle z. B. in einer Physiotherapiepraxis wie auch z. B. in einer Physiotherapie GmbH ausschliesslich Physiotherapie angeboten werden. Die Bezeichnung einer Praxis oder einer juristischen Person müsse eindeutig sein und verlässlich daraufhin weisen, welche Heilbehandlungen dort angeboten und ausgeübt würden. In diesem Sinne müsse ein Inhaber von mehr als einer Bewilligung zur Ausübung eines Gesundheitsberufes für jeden Beruf eine eigene Gesellschaft gründen.
Die im BuA ausgeführten Erläuterungen, weshalb sich nur Inhaber desselben Gesundheitsberufes zu einer Gesellschaft zusammenschliessen dürften, seien zwar auf den ersten Blick nachvollziehbar, sie hielten aber einer weiteren Prüfung nicht stand. So überzeuge das Argument nicht, dass ein Patient wissen müsse, in welche Hände er sich begebe. Denn es sei wohl davon auszugehen, dass ein Patient, der einen Termin beim Physiotherapeuten habe, auch vom Physiotherapeuten und nicht vom Ergotherapeuten behandelt werden werde und umgekehrt.
Auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes vermöchten nicht zu überzeugen, wenn dieser darlege, dass es eben einen Unterschied mache, ob sich ein Patient von "B, Physiotherapeut" oder "C, Ergotherapeutin" einerseits oder einer Firma "A GmbH" andererseits behandeln lasse. Der Verwaltungsgerichtshof verabsäume es hierbei, konkret darzulegen, worin der Unterschied denn nun tatsächlich bestehe. Denn festzuhalten sei, dass der Firmenname der Beschwerdeführerin keinerlei Verwechslungsmöglichkeit zulasse bzw. dass es für jeden Patient ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin Ergo- und Physiotherapie anbiete. Ob es letztlich dann ein, zwei oder gar mehrere Therapeuten bei der Beschwerdeführerin gebe, welche über eine Berufsausübungsbewilligung für Ergo- und/oder Physiotherapie verfügten, sei für den Patienten wohl nicht von Relevanz.
Fakt sei, dass jeder Patient, welcher zur Beschwerdeführerin komme, wisse, dass diese Ergo- und Physiotherapie anbiete und damit auch wissen müsse, in welche Hände er sich begebe. Würde man den Argumenten des Verwaltungsgerichtshofes folgen, dann müsste man Inhabern verschiedener Berufsausübungsbewilligungen nach dem GesG, welche sich zu einer Gesellschaft zusammenschliessen wollten, unterstellen, dass diese nicht zum Wohle der Patienten tätig werden wollten.
Die Beschwerdeführerin sei am 25. Juni 2010 gegründet und im Handelsregister als juristische Person eingetragen worden. Die Gründung und Eintragung der Beschwerdeführerin sei somit zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu welchem der Art. 18 GesG neu noch nicht in Kraft gewesen sei.
Die Beschwerdeführerin habe im Vertrauen auf die Rechtmässigkeit der Gesellschaftsgründung Investitionen getätigt. Nicht nur die Gründung der GmbH und die Eintragung stellten einen nicht unbeachtlichen finanziellen Aufwand dar, sondern natürlich auch die in weiterer Folge getätigten materiellen Investitionen. Nicht zuletzt sei auch die Buchhaltung entsprechend einheitlich geführt worden und könne auch nicht mehr "auseinanderdividiert" werden.
Demnach könne auch nicht den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend gefolgt werden, dass die von der Beschwerdeführerin getätigten Investitionen nicht gänzlich verloren seien, da einer der beiden Gesellschafter ausscheiden könne und seine Mobilien aus der Beschwerdeführerin herausnehmen könne.
Ein Ausscheiden eines Gesellschafters und die Gründung einer weiteren juristischen Person seien selbstredend mit finanziellen Aufwendungen verbunden. Diese Aufwendungen stünden auch in keinem Verhältnis zu dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Zweck. Denn Folgendes sei zu bedenken: Das GesG verbiete es nicht, dass Inhaber unterschiedlicher Berufsausübungsbewilligungen jederzeit ein "Regiepraxis" gründen könnten. So könnten Inhaber verschiedener Berufsausübungsbewilligungen Kosten einsparen, indem sie Büroräumlichkeiten gemeinschaftlich anmieteten und nutzten. Damit ermögliche das GesG zwar rechtlich keinen Zusammenschluss verschiedener Gesundheitsberufe, faktisch jedoch sehr wohl. Damit werde der Zweck des Art. 18 GesG jedenfalls ad absurdum geführt. Im gegenständlichen Fall hätte die Vollziehung des Art. 18 GesG somit zur Folge, dass nur auf gesellschaftsrechtlicher Ebene eine Trennung zu erfolgen hätte. C und B müssten somit rechtlich wieder jeweils eine Einzelfirma oder jeweils eine juristische Person gründen. In der Praxis würde sich jedoch faktisch nichts ändern, denn die Büroräumlichkeiten würden aufgrund einer Regiegemeinschaft nach wie vor von beiden benutzt werden.
Der vom Gesetzgeber beabsichtigte Zweck, nämlich dass es für einen Patienten ersichtlich sein müsse, in wessen Hände er sich begebe, könne somit durch gelindere Mittel erzielt werden, indem die Firmenbezeichnung entsprechend angepasst und am Türschild der Praxis die namentliche Nennung der Personen und deren Berufsbezeichnung vorgenommen werde.
Die vom Gesetzgeber nach Art. 18 GesG geforderte gesellschaftsrechtliche Trennung sei jedenfalls nicht geeignet, um eine wie von ihm geforderte Transparenz herbeizuführen. Denn ein Patient könne eine rein rechtliche Trennung ohnehin nicht erkennen bzw. bestehe diese ohnehin lediglich im Handelsregister. Denn wie bereits oben ausgeführt sei die gesellschaftsrechtliche Trennung für einen Patienten bei einer Regiepraxisgemeinschaft ohnehin nicht erkennbar. So sei es für die vom Gesetzgeber geforderte Transparenz völlig ausreichend, wenn der Firmenname und die Beschilderung der Praxis entsprechend klar und eindeutig vorgenommen werde.
Auch hätte das vom Gesetzgeber geforderte Verbot des Zusammenschlusses von Inhabern verschiedener Berufsausübungsbewilligungen die unpraktische und auch unlogische Folge, dass eine Person mit mehreren Berufsausübungsbewilligungen für jede seiner Tätigkeiten eine separate Firma gründen bzw. sich jeweils an einer anderen Gesundheitsberufegesellschaft beteiligen müsste. Dies stelle jedoch jedenfalls einen verfassungswidrigen Eingriff in die Handels- und Gewerbefreiheit dar, werde dadurch doch die Ausübung des Berufes unverhältnismässig erschwert oder sogar verunmöglicht. Nicht nur dass damit ernorme finanzielle Belastungen verbunden seien, sondern vor allem sei dies auch organisatorisch kaum bzw. überhaupt nicht bewältigbar.
Aus rechtlicher Sicht sei daher zusammengefasst davon auszugehen, dass der Art. 18 Abs. 1 GesG verfassungswidrig sei, weil er aus nicht stichhaltigen Gründen einen Zusammenschluss von Inhabern verschiedener Berufsausübungsbewilligungen zu einer Gesellschaft verbiete.
11.2. Mit Blick auf die geltend gemachte Verletzung des Willkürverbots bringt die Beschwerdeführerin Folgendes vor:
Das Willkürverbot sei ein ungeschriebenes, eigenständiges Grundrecht und könne immer dann geltend gemacht werden, wenn jemand durch die angefochtene Entscheidung verletzt worden sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs liege Willkür dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht begründet, nicht vertretbar und somit geradezu stossend sei (vgl. StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11]; StGH 1998/45, LES 2000/1; StGH 2005/35, LES 2007, 89). Willkür in der Rechtsanwendung liege nach ständiger Praxis dann vor, wenn eine Vorschrift offensichtlich falsch ausgelegt werde, also im Anwendungsfall qualifiziert unsachlich, grob verfehlt oder denkunmöglich angewendet werde (vgl. z. B. StGH 1995/10, LES 1997/9).
Um Wiederholungen zu vermeiden, werde hinsichtlich der Verletzung des Willkürverbots durch die gegenständlich angefochtene Entscheidung auf die bereits dargelegten Ausführungen verwiesen.
12. Mit Schreiben vom 3. März 2014 verzichtete der Verwaltungsgerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
13. Anlässlich der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung vom 24. März 2015 beschloss der Staatsgerichtshof, die Schlussverhandlung in der gegenständlichen Beschwerdesache zu vertagen und Art. 18 Abs. 1 Satz 2 GesG vom 13. Dezember 2007, LGBI. 2008 Nr. 30 i. d. F. LGBI. 2010 Nr. 376, von Amts wegen auf seine Verfassungsmässigkeit zu überprüfen. Gleichzeitig wurde der Regierung die Individualbeschwerde der Beschwerdeführerin samt dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofes in Kopie zur Äusserung binnen vier Wochen zugestellt.
14. Mit Schreiben vom 21. April 2015 äusserte sich die Regierung wie folgt:
14.1. Die Regierung verweise hinsichtlich der Verfassungsmässigkeit von Art. 18 Abs. 1 Satz 2 GesG auf ihre Argumente und Schlussfolgerungen in der Entscheidung vom 29. Oktober 2013 (LNR 2013-1121 BNR 2013/1680), denen sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 24. Januar 2014 (VGH 2013/130) angeschlossen habe. Das Verbot des Zusammenschlusses von Inhabern einer Berufsausübungsbewilligung verschiedener Gesundheitsberufe in einer einzigen juristischen Person sei also nach Ansicht der Regierung nicht verfassungswidrig und die Individualbeschwerde vom 13. Februar 2014 daher abzuweisen.
14.2. Aus diesem Grund erkläre die Regierung, dem Verfahren als Partei beizutreten.
14.3. Für den Fall, dass der Staatsgerichtshof die Meinung der Regierung nicht teilen und Art. 18 Abs. 1 Satz 2 GesG als verfassungswidrig aufheben sollte, werde beantragt, die Rechtswirksamkeit der Aufhebung um ein Jahr aufzuschieben, um den Erlass einer Ersatzregelung zu ermöglichen.
Die im Raum stehende Aufhebung von Art. 18 Abs. 1 Satz 2 GesG hätte weitreichende Konsequenzen. Nicht nur der Art. 18 Abs. 1 GesG müsste gesamthaft neu formuliert werden, auch die übrigen Bestimmungen im GesG zu den Gesundheitsberufegesellschaften wären von der Regierung zu hinterfragen und wo nötig, anzupassen. So sei derzeit etwa geregelt, dass Gesellschafter sowie Mitglieder der Verwaltung einer Gesundheitsberufegesellschaft nur Personen sein könnten, die in die Liste des jeweiligen Gesundheitsberufes eingetragen seien (Art. 18g und 18h GesG).
15. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlungen vom 24. März 2015 und 12. Mai 2015 wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Januar 2014, VGH 2013/130, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei durch die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juni 2014, VGH 2014/028, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt. Namentlich habe der Verwaltungsgerichtshof das verfassungsmässig gewährleistete Recht der Handels- und Gewerbefreiheit (Art. 36 LV) verletzt und gegen das Willkürverbot verstossen, weshalb die angefochtene Entscheidung zur Gänze als unrichtig bekämpft werde.
3. Kern der Individualbeschwerde bildet die Rüge, bei der Regelung nach Art. 18 Abs. 1 Satz 2 GesG i. d. g. F. handle es sich um einen verfassungswidrigen Eingriff in die Handels- und Gewerbefreiheit. Art. 18 Abs. 1 GesG lautet wie folgt:
"Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung duürfen sich mit anderen Inhabern einer Berufsausübungsbewilligung des gleichen Gesundheitsberufes zur gemeinsamen Berufsausübung in einer Gesundheitsberufegesellschaft zusammenschliessen. Der Zusammenschluss von Inhabern einer Berufsausübungsbewilligung verschiedener Gesundheitsberufe ist nicht zulässig. Die Gesundheitsberufegesellschaft besteht entweder nur aus Mitgliedern mit oder nur aus Mitgliedern ohne Zulassung im Sinne der Bedarfsplanung gemäss Art. 16b Krankenversicherungsgesetz (KVG)."
Die Beschwerdeführerin hält Art. 18 Abs. 1 GesG für verfassungswidrig, weil diese Bestimmung den Zusammenschluss von Inhabern verschiedener Gesundheitsberufe in Form einer Gesundheitsberufegesellschaft verbiete.
4. Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c StGHG kann der Staatsgerichtshof die Verfassungsmässigkeit von Gesetzen oder einzelner gesetzlicher Bestimmungen von Amtes wegen prüfen, die er in einem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden hat (StGH 2011/70, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/131, Erw. 3; StGH 2009/4, Erw. 1.2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch StGH 2009/46, Erw. 2.2.1; StGH 2010/128, Erw. 4.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und Tobias Michael Wille, a. a. O., 169). Voraussetzung für eine amtswegige Gesetzesprüfung gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c StGHG ist, dass das Gesetz oder einzelne seiner Bestimmungen präjudiziell ist bzw. sind.
Weil diese Voraussetzung gegenständlich offenkundig erfüllt ist, nimmt der Staatsgerichtshof im Folgenden eine amtswegige Prüfung von Art. 18 Abs. 1 GesG vor.
5. Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes schützt die Handels- und Gewerbefreiheit jede private auf Erwerb gerichtete Tätigkeit (Klaus A. Vallender, Handels- und Gewerbefreiheit, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 726, 3 ff. mit Rechtsprechungshinweisen). Die Einschränkung der Berufsausübung im Kleid von juristischen Personen stellt zweifellos einen Eingriff in die Handels- und Gewerbefreiheit der Physio- bzw. Ergotherapeuten dar.
5.1. Die Gesundheitsberufe - insbesondere die Berufe des Physiotherapeuten und des Ergotherapeuten - werden, soweit es sich um private auf Erwerb gerichtete Tätigkeiten handelt, von der Handels- und Gewerbefreiheit geschützt (vgl. für den Arztberuf StGH 2008/38, Erw. 7; StGH 2004/14, Erw. 2 und 3 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
5.2. Weiter ist anerkannt, dass die freie Wahl der Organisation ein Element der Handels- und Gewerbefreiheit darstellt. Demnach kann jeder Einzelne grundsätzlich frei darüber entscheiden, ob er seine Erwerbstätigkeit allein oder zusammen mit anderen ausüben will. Das Gesellschaftsrecht erleichtert das Zusammenwirken, indem es verschiedene Gesellschaftsformen zur Verfügung stellt (StGH 2008/38, Erw. 7; StGH 2004/14, Erw. 2 [beide am a. a. O.]).
Bei der Vorschrift des Art. 18 Abs. 1 GesG handelt es sich um eine Einschränkung der privaten Berufsausübung in Form eines rechtlichen Zusammenschlusses von Inhabern einer Berufsausübungsbewilligung verschiedener Gesundheitsberufe. Es wird damit klargestellt, dass sich Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung nur mit Inhabern einer Berufsausübungsbewilligung desselben Gesundheitsberufes in einer Gesundheitsberufegesellschaft zusammenschliessen dürfen. Multidisziplinäre Gesundheitsberufegesellschaften sind damit nicht zulässig (vgl. BuA Nr. 74/2010, S. 51; BuA Nr. 110/2010, S. 13 f., 28).
Diese Einschränkung bedeutet einen Eingriff in die freie Ausübung des Berufs im Sinne der Organisationsfreiheit. Indem der Gesetzgeber in Art. 18 Abs. 1 GesG vorschreibt, dass nur Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung desselben Gesundheitsberufs eine Gesundheitsberufegesellschaft bilden können, verwehrt er diesen zwar nicht grundsätzlich den Zusammenschluss im Rahmen der zugelassenen Gesellschaftsformen. Er schränkt sie aber insofern ein, als er die freie Wahl der sich zusammenschliessenden Gesellschafter darauf beschränkt, dass es sich bei diesen nur um Gesellschafter handeln darf, welche Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung desselben Gesundheitsberufs sind.
5.2.1. Das Grundrecht der Handels- und Gewerbefreiheit gilt wie andere Grundrechte nicht absolut. Eingriffe in die Handels- und Gewerbefreiheit müssen jedoch auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Ausserdem dürfen sie den Kernbereich, die Grundidee des Grundrechts nicht antasten. Wie der Staatsgerichtshof erkannte, kann die Handels- und Gewerbefreiheit vom Gesetzgeber eingeschränkt werden, wenn und soweit dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist (StGH 2008/38, Erw. 7, a. a. O.).
5.2.2. Wenn der Staatsgerichtshof prüft, ob die Untersagung des Zusammenschlusses verschiedener Gesundheitsberufe in Form einer Gesundheitsberufegesellschaft verfassungsgemäss ist, muss berücksichtigt werden, dass sich der Staatsgerichtshof aus Gründen der Demokratie und der Gewaltenteilung in ständiger Rechtsprechung bei der Prüfung von Gesetzen oder gesetzlichen Vorschriften auf ihre Verfassungsmässigkeit grosse Zurückhaltung auferlegt (vgl. statt vieler: StGH 2004/14, Erw. 4, a. a. O., mit Hinweis auf StGH 2003/16, Erw. 2b). Dem Gesetzgeber kommt hier "eine Entscheidungsprärogative" zu. Der Staatsgerichtshof greift nur korrigierend ein, wenn der Gesetzgeber seine Gestaltungsfreiheit überschreitet und Grundrechte verletzt (Art. 104 LV).
Das Gesagte gilt auch mit Bezug auf die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit. Auch diesbezüglich erkannte der Staatsgerichtshof, dass dem Gesetzgeber bei der Beurteilung der Notwendigkeit und der übrigen Elemente der Verhältnismässigkeit ein beträchtliches Mass politischer Gestaltungsfreiheit zukommt (StGH 2004/76, Erw. 8d [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit Hinweis auf StGH 1985/11, LES 1988, 100 und Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Vaduz 1998, 227). Als Minimalerfordernis muss indessen vom Gesetzgeber hinsichtlich den Anforderungen an die Verhältnismässigkeit verlangt werden, dass der im öffentlichen Interesse liegende Zweck der Massnahme - hier der Zweck des Verbots von Zusammenschlüssen verschiedener Gesundheitsberufe in Form einer Gesundheitsberufegesellschaft - erkennbar ist und dass sachliche Gründe bestehen, welche die Massnahme zur Erreichung dieses Zwecks geeignet und erforderlich erscheinen lassen (StGH 2008/38, Erw. 6, a. a. O.).
5.3. Was das öffentliche Interesse betrifft, ist zunächst zu fragen, ob ein öffentliches Interesse ganz allgemein besteht, den in Frage stehenden Bereich - Berufsausübung durch Physio- bzw. Ergotherapeuten - gesetzlich zu regeln.
Dass die Regelung der Gesundheitsberufe und des Gesundheitswesens ganz generell im öffentlichen Interesse liegt, ergibt sich schon aus der Landesverfassung. Nach Art. 18 LV sorgt der Staat "für das öffentliche Gesundheitswesen" und "unterstützt die Krankenpflege". Art. 18 LV zeigt klar, dass der Verfassungsgeber das öffentliche Interesse an einem "öffentlichen Gesundheitswesen" anerkennt. Wege zur Zielerreichung überlässt die Verfassung dem Gesetzgeber. Dieser kann die ihm sachgerecht erscheinenden Wege beschreiten, muss dabei aber die Vorschriften der Landesverfassung, namentlich die Freiheitsrechte, beachten. Im Vordergrund steht hier die Handels- und Gewerbefreiheit (hierzu StGH 2004/14, a. a. O.). Das GesG bezweckt nach Art. 1 Abs. 2 unter Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit den Schutz, die Erhaltung und Förderung der Gesundheit der Bevölkerung sowie die Sicherstellung eines hohen Qualitätsstandards der Gesundheitsversorgung. Aus dieser Umschreibung des Gesetzeszwecks wird ersichtlich, dass das Polizeigut Gesundheit im Vordergrund der Absicht des Gesetzgebers steht. Verhältnismässige Einschränkungen der Handels- und Gewerbefreiheit namentlich in Form von Berufsausübungsvorschriften lässt dieses Schutzgut zweifelsfrei zu (StGH 2008/38, Erw. 9, a. a. O.).
Der Verwaltungsgerichtshof argumentiert im Weiteren, dass durch die Zulassung von multidisziplinären Gesundheitsberufegesellschaften eine gewisse Transparenz verloren gehe, weshalb das Verbot dieser Gesellschaften erforderlich sei, um die Patienten vor der Behandlung durch einen anderen als den erwarteten Spezialisten zu schützen. Damit bezieht er sich ebenfalls auf den Schutz von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr. Einschränkungen der Handels- und Gewerbefreiheit können grundsätzlich auch unter Berufung auf dieses öffentliche Interesse zulässig sein (vgl. Kuno Frick, Die Gewährleistung der Handels- und Gewerbefreiheit nach Art. 36 der Verfassung des Fürstentums Liechtenstein, in: Peter Gauch [Hrsg.], Arbeiten aus dem Iuristischen Seminar der Universität Freiburg Schweiz, Freiburg i. Ue. 1998, Nr. 176, 267 f.).
5.4. Im Weiteren ist zu fragen, ob die Einschränkung der Berufsausübung im Kleid einer juristischen Person, genauer das Verbot der multidisziplinären Gesundheitsberufegesellschaft den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet. Namentlich muss das Verbot geeignet, erforderlich und zumutbar sein, um den anvisierten Zweck, d. h. den im öffentlichen Interesse liegenden Gesundheitsschutz, zu erreichen. Dabei ist die bestmögliche Berücksichtigung des Grundrechts geboten (StGH 2008/38, Erw. 11, a. a. O.).
5.4.1. Hinsichtlich der Verfassungsmässigkeit von Art. 18 Abs. 1 GesG führte die Regierung in ihrer Entscheidung vom 29. Oktober 2013 (LNR 2013-1121 BNR 2013/1680, Punkt 11 der Entscheidungsgründe) aus, dass zwischen den einzelnen Berufsgruppen des GesG gravierende Unterschiede in Bezug auf die Tätigkeit an sich, die geforderte Ausbildung, die fachlichen und persönlichen Anforderungen und die Qualitätsstandards bestünden. Es sei deshalb im Sinne des Zweckes des GesG und unter dem Aspekt der Schutzbedürftigkeit der Patienten und Konsumenten essentiell, die in verschiedenster Hinsicht erforderlichen gesetzlichen Differenzierungen treffen zu können. Im Gegensatz zu den Ärzten seien die Ausbildungsvoraussetzungen bei den verschiedenen Gesundheitsberufen sehr heterogen, weshalb sie auch sehr unterschiedlichen Berufsausübungsvorschriften unterlägen. Die Schaffung einer multidisziplinären Gesundheitsberufegesellschaft würde den Vollzug dieser unterschiedlichen Anforderungen erheblich erschweren, wenn nicht geradezu verunmöglichen. Dies hätte wiederum gravierende Auswirkungen auf die Erreichung der im öffentlichen Interesse liegenden Ziele der Erhaltung und der Förderung der Gesundheit der Bevölkerung sowie der Sicherstellung eines hohen Qualitätsstandards der Gesundheitsversorgung. Für den einzelnen Patienten mache es einen Unterschied, ob er mit einem Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung einer Praxisgemeinschaft oder mit einer juristischen Person, die durch ihre Inhaber verschiedene Bewilligungen von Gesundheitsberufen repräsentierten, kontrahiere. Auch wenn, wie im gegenständlichen Fall, die Tätigkeitsgebiete nicht grundsätzlich divergierten, bedürfe es einer klaren Abgrenzung der Tätigkeitsgebiete, die bei einer juristischen Person mit verschiedenen Inhabern von Bewilligungen des GesG nicht gegeben sein könnten. Die Überweisung eines Patienten müsste an die juristische Person erfolgen, was zur Folge habe, dass es für den einzelnen Patienten sehr wohl nicht klar sein könne, in wessen Hände er sich tatsächlich begebe.
Das vom Gesetzgeber erlassene Verbot sei somit geeignet und erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegenden Ziele zu erreichen. Da es den Gründern der Beschwerdeführerin ohne Weiteres möglich sei, zwei Gesellschaften zu bilden, die in einer Praxisgemeinschaft zusammenarbeiteten, müsse eine Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen zum Schluss der Zulässigkeit des Verbots führen.
5.4.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in der angefochtenen Entscheidung den Argumenten und Schlussfolgerungen der Regierung angeschlossen. Im Zentrum des GesG stehe der Schutz des Patienten. Daher rechtfertige es sich, mit allen Mitteln, die hierfür geeignet seien, diesen Schutz zu gewährleisten. Wenn sich nun Leistungserbringer der Gesundheitsbranche in einer juristischen Person zusammenschlössen, gehe dadurch eine gewisse Transparenz verloren. Es mache eben einen Unterschied, ob sich ein Patient von "B, Physiotherapeut" oder "C, Ergotherapeutin" einerseits oder einer Firma "A GmbH" andererseits behandeln lasse. Um die Transparenz gegenüber dem Patienten möglichst weitgehend zu gewährleisten, habe der Gesetzgeber verschiedene Massnahmen gesetzt. So verlange er, dass Ärzte unterschiedlicher Fachrichtungen, die sich zu einer Ärztegesellschaft zusammenschlössen, schon im Zweck der Ärztegesellschaft entsprechende Differenzierungen und Klarstellungen vorzunehmen hätten (BuA Nr. 74/2010, S. 26). Darüber hinaus müssten solche Ärzte zum Schutz der Patienten in geeigneter Weise darauf hinweisen, dass einzelne Tätigkeitsbereiche nur unter der Verantwortung desjenigen Arztes durchgeführt werden dürften, welcher im Besitz einer entsprechenden Bewilligung für diesen Tätigkeitsbereich sei (BuA Nr. 74/2010, S. 27). Aus der Sicht des Patienten sei es also wichtig, dass er wisse, über welche fachliche Qualifikation der Arzt, den er aufsuche, verfüge (BuA Nr. 74/2010, S. 27). Grundsätzlich dasselbe gelte gemäss Art. 18 GesG für die übrigen Berufe der Gesundheitsbranche (BuA Nr. 74/2010, S. 51 f.). Der Gesetzgeber habe mit dem in Art. 18 Abs. 1 Satz 2 enthaltenen Verbot im Sinne des Patientenschutzes ganz bewusst sicherstellen wollen, dass dem Patienten beim Aufsuchen einer Praxis jederzeit klar sei, in wessen Hände er sich begebe (BuA Nr. 102/2010, S. 14). Deshalb sollten z. B. in einer Physiotherapiepraxis oder in einer Physiotherapie-GmbH ausschliesslich Physiotherapie angeboten werden; ein Inhaber von mehr als einer Bewilligung zur Ausübung des Gesundheitsberufes müsse also für jeden Beruf eine eigene Gesellschaft gründen (BuA Nr. 102/2010, S. 14).
Das hier in Frage stehende Verbot sei demzufolge geeignet, den Patienten vor einem eigenen Irrtum und insbesondere vor der Behandlung durch einen anderen als den erwarteten Spezialisten zu schützen. Demgegenüber sei der Eingriff in die Organisationsfreiheit der Leistungserbringer in der Gesundheitsbranche und damit der Eingriff in die Handels- und Gewerbefreiheit gering. Die Berufsausübung als solches werde nicht eingeschränkt. Eingeschränkt werde lediglich die Organisationsfreiheit, dies aber auch nur insoweit, als eine juristische Trennung zu erfolgen habe, wenn sich Leistungserbringer verschiedener Gesundheitsberufe in einer juristischen Person zusammenschliessen wollten. Aus diesen Gründen sei das Verbot des Zusammenschlusses von Inhabern einer Berufsausübungsbewilligung verschiedener Gesundheitsberufe in einer einzigen juristischen Person nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes verfassungskonform.
5.4.3. Der Staatsgerichtshof kann der Argumentation der Regierung bzw. des Verwaltungsgerichtshofes insoweit folgen, als dargelegt wird, dass zwischen den verschiedenen Gesundheitsberufen Unterschiede bestehen, die auch in verschiedener Hinsicht unterschiedliche Berufsausübungsvorschriften erfordern. Der Regierung und dem Verwaltungsgerichtshof ist auch darin zu folgen, dass die Ausübung von Gesundheitsberufen einem höheren Schutz- und damit Regelungsbedürfnis unterliegt als dies bei einer Reihe anderer Berufe der Fall ist (so bereits StGH 2008/38, Erw. 13, a. a. O.).
Der Staatsgerichtshof sieht aber nicht, inwiefern die Ausführungen der Regierung und des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend gewichtige Gründe enthalten, welche ein Verbot von multidisziplinären Gesundheitsberufegesellschaften sowohl als notwendig wie als zumutbar erscheinen lassen bzw. inwiefern ein Wegfall des Verbots, den vorgebrachten Zielsetzungen des Gesundheitsschutzes und der Wahrung von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr widersprechen würde. Dabei ist zu beachten, dass der Eingriff sachlich begründungsbedürftig ist, und nicht die Ausübung des in Frage stehenden Freiheitsrechts, hier der Handels- und Gewerbefreiheit (StGH 2008/38, Erw. 13, a. a. O.). Das gilt übrigens auch ausserhalb des Geltungsbereichs der Freiheitsrechte. Auch hier darf der Gesetzgeber nicht beliebig tätig werden (so schon Yvo Hangartner, Grundzüge des schweizerischen Staatsrechts, Bd. II, Grundrechte, Zürich 1982, 69 in Verbindung mit 85).
5.4.4. Ohne Zweifel ist die Bewilligungspflicht aller auf eigenverantwortlicher Basis im Gesundheitswesen auszuübenden Berufe unter dem Aspekt der Schutzbedürftigkeit der Patienten zu betrachten (BuA Nr. 112/2007 betreffend die Totalrevision des Gesetzes vom 18. Dezember 1985 über das Gesundheitswesen [Sanitätsgesetz; GesG], LGBl. 1986 Nr. 12] und die Abänderung weiterer Gesetze [Ärztegesetz, Gesetz über die Krankenversicherung, Gesetz über die obligatorische Unfallversicherung, Strafgesetzbuch und Gewerbegesetz], S. 35). Ebenso steht ausser Frage, dass es im Sinne des Zweckes des GesG und unter dem Aspekt der Schutzbedürftigkeit der Patienten und Konsumenten essentiell ist, die in verschiedenster Hinsicht erforderlichen gesetzlichen Differenzierungen treffen zu können.
Es kann dem Verwaltungsgerichtshof aber nicht gefolgt werden, wenn er sich auf den Standpunkt stellt, dass die Schaffung einer multidisziplinären Gesundheitsberufegesellschaft den Vollzug dieser unterschiedlichen Anforderungen erheblich erschweren oder gar verunmöglichen würde. Denn nach Ansicht des Staatsgerichtshofes wird mit dem Erfordernis, wonach die Gesellschafter einer Gesundheitsberufegesellschaft einer Berufsausübungsbewilligung bedürfen (Art. 6 Abs. 2 Bst. c GesG; vgl. BuA Nr. 74/2010, S. 48), in präventiver Weise hinreichend sichergestellt, dass die Gesellschafter die im Sinne der Patientensicherheit gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen an die Berufsausübung erfüllen (Art. 7 GesG). Angesichts der Tatsache, dass die Überprüfung dieser Bewilligungsvor-aussetzungen bereits bei der Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung für die eigenverantwortliche Ausübung eines Gesundheitsberufes vorzunehmen ist - d. h. grundsätzlich unabhängig von der allfälligen Gründung einer Gesundheitsberufegesellschaft -, erscheint das Argument, wonach die Zulässigkeit einer multidisziplinären Gesundheitsberufegesellschaft den Vollzug der Anforderungen an die verschiedenen Gesundheitsberufe wesentlich erschweren soll, nicht nachvollziehbar.
5.4.5. Weiters wurde mit Blick auf die Verhältnismässigkeit des Verbots von multidisziplinären Gesundheitsberufegesellschaften ins Feld geführt, dass es mit Blick auf den Patientenschutz erheblich sei, ob der Patient mit einem Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung einer Praxisgemeinschaft oder mit einer juristischen Person, die durch ihre Inhaber verschiedene Bewilligungen von Gesundheitsberufen repräsentierten, kontrahiere. Die Überweisung eines Patienten müsste an die juristische Person erfolgen, was zur Folge habe, dass es für den einzelnen Patienten nicht klar sein könne, in wessen Hände er sich tatsächlich begebe.
Diesem Argument ist entgegenzuhalten, dass sich für die Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung bei der Ausübung eines Gesundheitsberufes als Gesellschafter einer Gesundheitsberufegesellschaft bezüglich der Einhaltung der Berufs- und Standespflichten nichts ändert. Sie bleiben für die Erfüllung ihrer Berufs- und Standespflichten persönlich und disziplinarrechtlich verantwortlich (Art. 18i Abs. 1 GesG). Diese persönliche und disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit kann weder durch Gesellschaftsvertrag noch durch Beschlüsse der Gesellschaften beziehungsweise der Verwaltung noch durch Geschäftsführungsmassnahmen eingeschränkt oder aufgehoben werden (Art. 18i Abs. 2 GesG).
Überdies sind auch die Gesellschafter einer Gesundheitsberufegesellschaft als Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung gemäss Art. 10 GesG verpflichtet, jeden in Beratung oder Behandlung übernommenen Patienten ohne Unterschied der Person gewissenhaft und nach Massgabe der Wissenschaft und Erfahrung zu betreuen (Bst. a) sowie den Patienten über die Folgen und Risiken einer Behandlung einschliesslich der wirtschaftlichen Konsequenzen ebenso wie über Behandlungsalternativen und allfällige Folgen und Risiken einer Behandlungsverweigerung aufzuklären (Bst. b). Aus diesen Pflichten folgt, dass die Gesellschafter einer Gesundheitsberufegesellschaft von Gesetzes wegen verpflichtet sind, die übernommenen Patienten über die von ihm angebotenen Behandlungen vorgängig ins Bild zu setzen.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang sodann die Vorgabe von Art. 18a Abs. 2 GesG, wonach im Falle, dass bei einer Gesundheitsberufegesellschaft der Tätigkeitsbereich in den Bewilligungen der Gesellschafter nicht gleichlautend umschrieben ist, in geeigneter Weise darauf hinzuweisen ist, dass die Gesundheitsberufegesellschaft die entsprechenden Tätigkeiten nur unter der Verantwortung des Inhabers der entsprechenden Berufsausübungsbewilligung durchführen darf.
Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass sich Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung gemäss Art. 16 GesG in der Berufs- oder Geschäftsbezeichnung auf den Wortlaut der ihnen erteilten Bewilligungsart zu beschränken haben (Abs. 1) und sich nur für Beratungen und Behandlungen empfehlen dürfen, die ihnen erlaubt sind (Abs. 2).
Nach dem Gesagten ist es für den Staatsgerichtshof nicht erkennbar, weshalb es eines Verbots der multidisziplinären Gesundheitsberufegesellschaft bedarf, um sicherzustellen, dass der Patient darüber Bescheid weiss, in wessen Hände er sich begibt.
5.4.6. In diesem Zusammenhang kann ergänzend auf die zutreffenden Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden, wonach für die Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung, die sich als Gesellschafter in einer Gesundheitsberufegesellschaft zusammenschliessen, grundsätzlich dieselben Vorgaben gelten wie für die Ärzte unterschiedlicher Fachrichtungen, die sich zu einer Ärztegesellschaft zusammenschliessen (angefochtene Entscheidung, Punkt 4 der Entscheidungsgründe mit Verweis auf BuA Nr. 74/2010, S. 51 f.). Demnach verlangt der Gesetzgeber, dass Ärzte unterschiedlicher Fachrichtungen, die sich als Ärztegesellschaft organisieren, schon im Zweck der Ärztegesellschaft entsprechende Differenzierungen und Klarstellungen vornehmen (BuA Nr. 74/2010, S. 26). Darüber hinaus müssen solche Ärzte zum Schutz der Patienten in geeigneter Weise darauf hinweisen, dass einzelne Tätigkeitsbereiche nur unter der Verantwortung desjenigen Arztes durchgeführt werden dürfen, welcher im Besitz einer entsprechenden Bewilligung für diesen Tätigkeitsbereich ist (BuA Nr. 74/2010, S. 27). Aus der Sicht des Patienten ist es also wichtig, dass er weiss, über welche fachliche Qualifikation der Arzt, den er aufsucht, verfügt (BuA Nr. 74/2010, S. 27).
Wenn nun die genannten Regeln betreffend die Ärztegesesellschaften angesichts der analog ins GesG übernommenen Bestimmungen der Art. 18a und 18b GesG mutatis mutandis auch für Gesundheitsberufegesellschaften gelten (vgl. BuA Nr. 74/2010, S. 52 ff.), so kann nach Ansicht des Staatsgerichtshofes nicht behauptet werden, dass bei einer Zulassung der multidisziplinären Gesundheitsberufegesellschaften keine im Sinne des Patientenschutzes bzw. für die Wahrung von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr hinreichende Transparenz gewährleistet sei. Dies muss umso mehr gelten, als ärztliche Behandlungen bzw. Eingriffe angesichts potentieller unvorhersehbarer Komplikationen regelmässig mit einer grösseren Gefahr für die Gesundheit der Patienten verbunden sind als die von den übrigen Gesundheitsberufen durchgeführten Behandlungen.
5.4.7. Angesichts des damit verbundenen Eingriffs in die Handels- und Gewerbefreiheit erweist sich das Verbot von multidisziplinären Gesundheitsberufegesellschaften nach all diesen Erwägungen sowohl mit Blick auf den Gesundheitsschutz als auch hinsichtlich der Wahrung von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr weder als erforderlich noch als zumutbar. Art. 18 Abs. 1 Satz 2 GesG ist dementsprechend spruchgemäss als verfassungswidrig aufzuheben.
6. Sofern der Staatsgerichtshof die Verfassungswidrigkeit einer Norm feststellt, hat er die Möglichkeit, für das Ausserkrafttreten der verfassungswidrigen Norm eine Frist von längstens einem Jahr zu bestimmen. Die verfassungswidrige Norm behält bis zum Ablauf dieser Frist ihre Gültigkeit. Davon ausgenommen ist jedoch gemäss Art. 19 Abs. 3 StGHG der Anlassfall. Er profitiert von der sogenannten Ergreiferprämie. Die Praxis des Staatsgerichtshofes folgt in diesem Punkt der herkömmlichen österreichischen Lehre und Rechtsprechung (StGH 2013/050, Erw. 6; StGH 2013/205, Erw. 5.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 176 f.).
Im gegenständlichen Fall ist die Herstellung einer verfassungsmässigen Rechtslage auf ein Tätigwerden des Gesetzgebers angewiesen, um Rechtsunsicherheit und rechtspolitisch fragwürdige Ergebnisse zu vermeiden. Dies deshalb, weil neben Art. 18 Abs. 1 Satz 2 GesG verschiedene weitere Bestimmungen des GesG über die Gesundheitsberufegesellschaften auf das Verbot multidisziplinärer Gesundheitsberufegesellschaften Bezug nehmen und als Folge der Aufhebung von Art. 18 Abs. 1 Satz 2 GesG einer entsprechenden Anpassung bedürfen. Der Staatsgerichtshof macht daher von der ihm durch Art. 19 Abs. 3 StGHG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch und setzt für die Rechtswirksamkeit der Aufhebung - wie von der Regierung beantragt - eine Frist von einem Jahr ab der Kundmachung dieser Entscheidung. Ausgenommen von dieser Fristansetzung ist das der gegenständlichen Individualbeschwerde zu Grunde liegende Verfahren, in welchem Art. 18 Abs. 1 Satz 2 GesG mit sofortiger Wirkung nicht mehr und die von der Aufhebung ebenfalls betroffenen Bestimmungen des GesG in entsprechend angepasstem Sinn anzuwenden sind.
7. Der Individualbeschwerde war somit aufgrund der Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung durch den Verwaltungsgerichtshof spruchgemäss Folge zu geben.
8. Im Kostenspruch waren, wie schon im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, die Kosten auf der Grundlage eines Streitwertes von CHF 25'000.00 zu berechnen (vgl. StGH 2014/12, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li). Die Beschwerdeführerin begründet denn auch nicht näher, weshalb sie von einem Streitwert von CHF 50'000.00 ausgeht.
Der Beschwerdeführerin waren sohin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 1'702.85 zuzusprechen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 12. Mai 2015