StGH 2014/22
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. Juni 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Schwärzler Rechtsanwälte 9494 Schaan
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 14. Januar 2014, 13RS.2012.88-79
wegen: Verletzung verfassungsmässig unddurch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00; vom Staatsgerichtshof auf CHF 20'000.00 herabgesetzt)
beschlossen:
1. Das Individualbeschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Auf die Ausfällung einer Beschlussgebühr wird verzichtet.
1. Am 14. Februar 2012 erliess die schweizerische Bundesanwaltschaft einen Strafbefehl gemäss Art. 352 ch-StPO, mit welchem - soweit gegenständlich relevant - der Beschwerdeführer u. a. wegen der schweren Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 2 ch-StGB schuldig befunden und wider ihn eine bedingt nachgesehene Geldstrafe sowie als Zusatzstrafe eine unbedingte Busse verhängt wurde. Weiter wurde in diesem Strafbefehl als Folge der Verurteilung wegen der schweren Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff.2 ch-StGB die Einziehung der gesamten Bankguthaben auf dem auf A lautenden Konto bei der X Bank, Vaduz, gemäss Art. 70 ch-StGB angeordnet.
Mit Rechtshilfeersuchen vom 29. Februar 2012, vom Landgericht zu 13 RS.2012.67 in Behandlung gezogen, ersuchte die Bundesanwaltschaft um Vollstreckung der mit ihrem Strafbefehl vom 14. Februar 2012 angeordneten Einziehung der Vermögenswerte auf dem auf den Beschwerdeführer lautenden Konto bei der X Bank.
Mit Schreiben vom 27. März 2012 ersuchte die Bundesanwaltschaft das Landgericht in jenem Verfahren zwecks Sicherstellung der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung um "strafgerichtliche Beschlagnahme" der betreffenden Vermögenswerte, wobei das Landgericht hinsichtlich dieses (ergänzenden) Ersuchens den gegenständlichen Rechtshilfeakt mit der neuen Geschäftszahl 13 RS.2012.88 eröffnete und mit Beschluss vom 3. April 2012 (ON 3) folgende Anordnung traf:
"Der X Bank, 9490 Vaduz, wird gemäss § 97a Abs. 1 Ziff. 3 StPO verboten, über die Vermögenswerte auf dem Konto Nr. XX.XXXXXX_3, lautend auf A, zu verfügen. Diese Anordnung ist vorderhand auf ein Jahr befristet."
Das vom Landgericht zu 13 RS.2012.67 in Behandlung gezogene Vollstreckungsersuchen wurde von der schweizerischen Bundesanwaltschaft in der Folge zurückgezogen.
Mit Rechtshilfeersuchen vom 28. März 2013 ersuchte die schweizerische Bundesanwaltschaft neuerlich um Vollstreckung der in ihrem eingangs erwähnten Strafbefehl vom 14. Februar 2012 gegen den Beschwerdeführer enthaltenen Einziehungsentscheidung. Das diesbezügliche Vollstreckungsverfahren wird vom Landgericht zu 13 RS.2013.73 einer Erledigung zugeführt.
Die Geltungsdauer der vermögensrechtlichen Anordnung (Kontosperre) betreffend das auf den Beschwerdeführer lautende Konto Nr. XX.XXXXX_3 wurde vom Landgericht im gegenständlichen Verfahren wiederholt verlängert, zuletzt mit rechtskräftigem Beschluss des Landgerichtes vom 2. April 2013 (ON 44) bis zum 3. April 2014.
2. Mit Schriftsatz ihrer gemeinsamen Rechtsvertreter vom 20. Juni 2013 (ON 50) haben der Beschwerdeführer und B die ersatzlose und vollumfängliche Aufhebung der Beschlüsse des Landgerichtes vom 3. April 2012 (ON 3; Anordnung der Kontensperre) und vom 2. April 2013 (ON 44; Verlängerung der Geltungsdauer der Kontensperre bis April 2014) beantragt.
Mit Beschluss vom 8. August 2013 (ON 56) hat das Landgericht den Antrag des Beschwerdeführers ab- und jenen des B zurückgewiesen.
3. Gegen diesen Beschluss des Landgerichtes vom 8. August 2013 (ON 56) haben der Beschwerdeführer und B mit Schriftsatz vom 23. August 2013 (ON 57) fristgerecht Beschwerde erhoben und darin erklärt, den erstinstanzlichen Beschluss seinem gesamten Inhalte nach aus den Beschwerdegründen der Unangemessenheit und Ungesetzlichkeit anzufechten.
4. Mit Beschluss vom 24. September 2013 (ON 63) wies das Obergericht im ersten Rechtsgang die Beschwerde des B zurück und gab jener des Beschwerdeführers dahingehend Folge, dass die vom Landgericht mit Beschluss vom 3. April 2012 (ON 3) angeordnete Kontosperre mit sofortiger Wirkung aufgehoben wurde.
5. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 24. September 2013 (ON 63) erhob daraufhin die Staatsanwaltschaft insofern Revisionsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof, als das Obergericht der Beschwerde des Beschwerdeführers Folge gegeben hatte. Hinsichtlich der Zurückweisung der Beschwerde des B hingegen erwuchs der Beschluss ON 63 unangefochten in Rechtskraft.
6. Mit Beschluss vom 6. Dezember 2013 (ON 75) gab der Oberste Gerichtshof der Revisionsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Folge, hob den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes vom 24. September 2013 (ON 63) zur Gänze auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an dieses zurück.
Begründet wurde diese Entscheidung vom Obersten Gerichtshof wie folgt:
Massnahmen im Sinne des § 97a Abs. 1 StPO, unter anderem eine Vermögenssperre, dienten zwar der Sicherung der Vermögenswerte zur Vollstreckung, gegenständlich der von der schweizerischen Bundesanwaltschaft mit Strafbefehl vom 14. Februar 2012 angeordneten Einziehung der Vermögenswerte auf dem auf den Beschwerdeführer lautenden Konto Nr. XX.XXXXXX_3 bei der X Bank, seien jedoch selbst keine Massnahmen der Vollstreckung (LES 2007, 338).
Wie das Landgericht in seinem Beschluss vom 8. August 2013 (ON 56) zutreffend ausgeführt habe, bedinge ein Verfügungsverbot nach § 97a Abs. 1 StPO jedoch nicht das Bestehen eines rechtskräftigen Abschöpfungs- oder Verfallsurteiles, sondern lediglich den Verdacht der unrechtmässigen Bereicherung oder den Verdacht, dass die Vermögenswerte aus einer strafbaren Handlung stammten und Gegenstand einer Geldwäscherei seien, sowie die Annahme, dass diese Vermögenswerte gemäss § 20 StGB abgeschöpft bzw. gemäss § 20b StGB für verfallen erklärt würden.
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sei Art. 11 des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten im gegenständlichen Verfahren anzuwenden, weil es sich eben nicht um ein Vollstreckungsersuchen - dieses sei Gegenstand des Verfahrens 13 RS.2013.73 -, sondern um eine vorläufige Massnahme im Sinne des § 97a StPO handle. Nach Art. 11 dieses Übereinkommens treffe eine Vertragspartei auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei, die ein Strafverfahren oder ein Einziehungsverfahren eingeleitet habe, die notwendigen vorläufigen Massnahmen wie Einfrieren oder Beschlagnahme, um jedes Geschäft, jede Übertragung oder jede Veräusserung in Bezug auf einen Vermögenswert zu verhindern, welcher später Gegenstand eines Ersuchens um Einziehung werden könne oder der es ermöglichen könnte, dass einem solchen Ersuchen entsprochen werde. Dass ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Einziehungsentscheid vorliege, sei als Voraussetzung der gegenständlichen Sicherungsmassnahmen nicht erforderlich.
Der Ausgang des Beschwerdeverfahrens beim schweizerischen Bundesstrafgericht sei noch offen. Dieses habe zwar der Beschwerde des B aufschiebende Wirkung gewährt, allerdings unter Aufrechterhaltung der Beschlagnahme der Vermögenswerte auf dem Konto des Beschwerdeführers. Damit sei eine Vollstreckbarkeit des dem gegenständlichen Rechtshilfeersuchen zu Grunde liegenden Einziehungsbeschlusses nicht bereits von vornherein ausgeschlossen.
Alle weiteren Einwendungen seien - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt habe - im Vollstreckungsverfahren 13 RS.2013.73 zu prüfen.
Da ein Verfügungsverbot gemäss § 97a Abs. 1 StPO allerdings unzulässig sei, wenn von vornherein anzunehmen sei, dass die Abschöpfung der Bereicherung oder der Verfall unterbleiben werde, sei auf die Argumentation des Beschwerdegerichtes, wonach die rechtshilfeweise Vollstreckung der Einziehungsentscheidung der schweizerischen Bundesanwaltschaft von vornherein ausgeschlossen sei und daher der gegenständlichen Massnahme der Kontosperre die Grundlage fehle, näher einzugehen.
Zutreffend habe das Beschwerdegericht ausgeführt, dass die Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung gemäss Art. 64 Abs. 1 RHG unter anderem voraussetze, dass die Entscheidung des ausländischen Gerichtes in einem den Grundsätzen des Art. 6 EMRK entsprechenden Verfahren ergangen sei. Auch treffe es zu, dass dem erläuternden Bericht des Europarates zum Geldwäschereiübereinkommen zu entnehmen sei, dass der Begriff "Gericht" die Bedeutung habe, die er im Rahmen von Art. 6 EMRK erhalten habe.
Gemäss Art. 6 EMRK müssten alle Verfahren in seinem Anwendungsbereich von einem unabhängigen, unparteiischen und auf Gesetz beruhenden Gericht entschieden werden. Ein Gericht im Sinne des Art. 6 EMRK seien alle Spruchkörper, die die Kompetenz hätten, aufgrund eines geregelten und mit entsprechenden Garantien ausgestatteten Verfahrens nach rechtlichen Massstäben über den in Rede stehenden Anspruch mit voller Kognitionsbefugnis zu entscheiden (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, Rz. 27 ff., 399).
Art. 6 Abs. 1 EMRK verbiete allerdings nicht, dass einem solchen Gericht ein Verfahren vor einer weisungsgebundenen Verwaltungsbehörde vorgeschaltet werde. Es reiche aus, dass zumindest eine (Rechtsmittel-)Instanz mit Tribunalsqualität eine solche Kognitionsbefugnis aufweise (Grabenwarter/Pabel, a. a. O., Rz. 57, 418; Hengstschläger/Leeb, Grundrechte2, 272 ff.; Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, RN 125; Werkusch, Die Vollstreckung ausländischer Straferkenntnisse2, 61).
Das schweizerische Strafbefehlsverfahren sei ein vereinfachtes schriftliches Verfahren zur ökonomischen Verfahrenserledigung. Der Strafbefehl werde durch ein Organ der Strafverfolgungsbehörden und nicht von einem unabhängigen Gericht erlassen (Art. 252 ch-StPO ff.). Die vom Strafbefehl betroffene Person könne gegen einen Strafbefehl Einsprache erheben und dadurch die Fortsetzung des Verfahrens erwirken. Im Fall der Einsprache behalte die Staatsanwaltschaft zunächst die Verfahrensherrschaft und nehme nötigenfalls weitere Beweise auf, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich seien. Entschliesse sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, werde das gerichtliche Hauptverfahren durchgeführt und der Strafbefehl gelte in diesem Verfahren als Anklageschrift (Art. 355 und 356 ch-StPO).
Nach Art. 354 Abs. 3 ch-StPO werde der Strafbefehl ohne gültige Einsprache bzw. nach allfälligem Rückzug zum rechtskräftigen und vollstreckbaren erstinstanzlichen Urteil (Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 354, N 18).
Dies bedeute somit, dass das Recht, dass über den Vorwurf strafbaren Verhaltens ein Gericht im ordentlichen Verfahren entscheide, bei der Verfahrenserledigung durch Erlassung eines Strafbefehles nach Art. 252 ch-StPO dadurch gewahrt sei, dass dem Beschuldigten die Möglichkeit offen stehe, eine Einsprache zu erheben und damit der Zugang zu einem gerichtlichen Verfahren gewahrt sei (Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, Rn. 89 zu Art. 6; Karpenstein/Mayer, EMRK Kommentar, Rz. 53 f. zu Art. 6; Urteil des EGMR vom 21. Februar 1984 im Fall Öztürk, EuGRZ 1985, 6, Ziff. 56; Urteil des EGMR im Fall Deweer, EuGRZ 1980, 672 ff., Ziff. 49).
Das Recht auf Zugang zu einem Gericht im Sinne des Art. 6 EMRK verpflichte die Konventionsmitglieder nicht dazu, die Streitigkeiten einem Verfahren zu unterstellen, das in jeder Phase vor einem Gericht im Sinne dieser Vorschrift geführt werde. Vielmehr könne es nach der Rechtsprechung des EGMR aufgrund der Erfordernisse der Flexibilität und Effizienz gerechtfertigt sein, dass in der ersten Instanz eine Verwaltungsbehörde bzw. ein Gericht entscheide, welches den Erfordernissen von Art. 6 EMRK nicht in jeder Hinsicht genüge. Wesentlich sei, dass der Betroffene die Möglichkeit habe, die entsprechende Entscheidung durch ein Gericht im Sinne des Art. 6 EMRK überprüfen zu lassen (Grabenwarter/Pabel, a. a. O., 419, Rz. 58).
Nach der Rechtsprechung des EGMR lasse sich die Zulässigkeit unter anderem des Strafbefehlsverfahrens damit begründen, dass dieses auf "justizähnlichen Vereinbarungen" beruhe, mit welchen auf eine gerichtliche Beurteilung im ordentlichen Verfahren verzichtet werde. Die Mindestrechte des Beschuldigten, die Bestandteil des durch Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantierten Anspruchs auf ein faires Verfahren bildeten, stellten keine absoluten Rechte dar und seien - zumindest teilweise - verzichtbar (Donatsch, Der Strafbefehl sowie ähnliche Verfahrenserledigungen mit Einsprachemöglichkeit, insbesondere aus dem Gesichtswinkel von Art. 6 EMRK, ZStr. 1994, 319 f.).
Zusammengefasst ergebe sich daraus, dass der gegenständliche Strafbefehl der schweizerischen Bundesanwaltschaft zwar nicht von einem Gericht erlassen worden sei, jedoch einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil gleichzustellen und in einem Verfahren ergangen sei, welches im Einklang mit den Verfahrensgarantien des Art. 6 EMRK stehe, sodass entgegen den Ausführungen des Beschwerdegerichtes eine Übernahme der Vollstreckung der im Strafbefehl der schweizerischen Bundesanwaltschaft enthaltenen vermögensrechtlichen Anordnung vom 14. Februar 2012 nach Art. 64 Abs. 1 RHG bei Vorliegen sämtlicher übriger Voraussetzungen zulässig sei.
Der angefochtene Beschluss sei daher unter Bindung an die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung über das weitere, bisher noch nicht behandelte Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers zurückzuverweisen gewesen.
7. Das Obergericht wies im zweiten Rechtsgang mit Beschluss vom 14. Januar 2014 (ON 79) die Beschwerde des B erneut zurück gab aber der Beschwerde des Beschwerdeführers nunmehr keine Folge. Dies wurde, soweit hier relevant, wie folgt begründet:
7.1. Der Beschwerdeführer mache zunächst geltend, dass kein die gegenständliche Vermögenssperre gemäss § 97a Abs. 1 StPO rechtfertigender Verdacht bestehe, dass die betroffenen Vermögenswerte aus einer zu Lasten des M-Konzerns begangenen Straftat des B stammen würden.
Hierzu sei zu erwägen:
Die Beschwerdeausführungen zielten in diesem Punkte am Gegenstand des Verfahrens vorbei. Grund für die gegenständliche rechtshilfeweise Vermögenssperre gemäss § 97a Abs. 1 StPO sei nicht ein von den italienischen Strafverfolgungsbehörden durchgeführtes Strafverfahren gegen B bzw. ein von den italienischen Strafverfolgungsbehörden in einem Strafverfahren gegen B an Liechtenstein gerichtetes Rechtshilfeersuchen, sondern ein von der schweizerischen Bundesanwaltschaft in deren Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 2 ch-StGB u. a. an Liechtenstein gerichtetes Strafrechtshilfeersuchen.
Auf die Richtigkeit des von der schweizerischen Bundesanwaltschaft in dem ihrem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden Strafbefehl vom 14. Februar 2012 zur Darstellung gebrachten Sachverhaltes könne nach dem im Strafrechtshilfeverkehr geltenden "völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz" abgestellt werden, zumal der Beschwerdeführer weder Widersprüche aufzuzeigen in der Lage sei, noch den dargestellten Sachverhalt durch parate Bescheinigungsmittel zu erschüttern vermöge (StGH 2010/87; StGH 2009/70; StGH 2008/146; StGH 2004/29 u. v. a.).
Gemäss § 20b Abs. 2 Ziff. 1 StGB würden Vermögenswerte, die aus einer mit Strafe bedrohten Handlung stammten, dann dem Verfall unterliegen, wenn sie Gegenstand einer Geldwäscherei seien.
Der Tatbestand der Geldwäscherei nach § 165 StGB setze voraus, dass der Täter (eventual-)vorsätzlich Vermögensbestandteile, die aus einem Verbrechen oder Vergehen herrühren a) verberge oder ihre Herkunft verschleiere, insbesondere indem er im Rechtsverkehr über den Ursprung und die wahre Beschaffenheit dieser Vermögensbestandteile, das Eigentum oder sonstige Rechte an ihnen, die Verfügungsbefugnisse über sie, ihre Übertragung oder darüber, wo sie sich befänden, falsche Angaben mache (Abs. 1), oder b) solche Vermögenswerte an sich bringe, in Verwahrung nehme, sei es, um diese Bestandteile lediglich zu verwahren, diese anzulegen oder zu verwalten, solche Vermögensbestandteile umwandle, verwerte oder einem Dritten übertrage (Abs. 2).
Gemäss § 165 Abs. 4 StGB rühre ein Vermögensbestandteil dann aus einer strafbaren Handlung her, wenn ihn der Täter der strafbaren Handlung durch die Tat erlange oder für ihre Begehung empfangen habe oder wenn sich in ihm der Wert des ursprünglich erlangten oder empfangenen Vermögenswertes verkörpere.
Im Strafbefehl der Bundesanwaltschaft werde schlüssig zur Darstellung gebracht, dass: 1. die hier gesperrten Vermögenswerte aus strafbaren Handlungen, namentlich auch aus den Verbrechen der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 2 ch-StGB und des Wuchers nach Art. 157 ch-StGB, entsprechend dem Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2 StGB und dem Vergehen des Geldwuchers nach § 154 StGB, stammten, die B und andere Personen zum Nachteil von Gesellschaften des italienischen M-Konzerns begangen hätten; und 2. die von der gegenständlichen Vermögenssperre betroffenen Vermögenswerte des Beschwerdeführers als Strohmann des B dadurch zumindest eventualvorsätzlich gewaschen worden seien, dass er als Versicherter und Begünstigter bei der K AG im Juli 2003 auf den Namen der L SA zum Zwecke der Investition dieser Vermögenswerte im Betrage von ursprünglich rund USD 21,117 Mio. eine Lebensversicherungspolice abgeschlossen habe.
Es bestehe damit zusammengefasst der konkrete Verdacht, dass die von der gegenständlichen Vermögenssperre betroffenen Vermögenswerte aus einer strafbaren Handlung herrührten, diese Gegenstand einer Geldwäscherei seien und daher gemäss § 20b Abs. 2 Ziff. 1 StGB dem Verfall unterlägen.
7.2. Der Beschwerdeführer mache weiter geltend, dass es an den Voraussetzungen gemäss Art. 64 f. RHG für eine Vollstreckung der im Strafbefehl der Bundesanwaltschaft enthaltenen Einziehungsentscheidung fehle, es deshalb nie zu einer Vollstreckung kommen werde und daher die Kontosperre aufzuheben sei.
Hierzu sei zu erwägen:
Gemäss Art. 64 Abs. 4 RHG sei die Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichts, mit der vermögensrechtliche Anordnungen getroffen würden, nur dann zulässig, wenn nach liechtensteinischem Recht die Voraussetzungen für eine Geldstrafe, eine Abschöpfung der Bereicherung, einen Verfall oder eine Einziehung vorlägen und eine entsprechende inländische Entscheidung noch nicht ergangen sei.
Dass der Strafbefehl gemäss Art. 352 ch-StPO der Bundesanwaltschaft vom 14. Dezember 2012 einer (rechtskräftigen und vollstreckbaren) gerichtlichen Entscheidung gleichzustellen sei, habe der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 6. Dezember 2013 (ON 75) für das Obergericht bindend festgestellt.
Massgeblich sei im Hinblick auf Art. 64 Abs. 4 RHG i. V. m. Art. 65 Abs. 1 RHG im weiteren ausschliesslich, ob die nach ausländischem Recht getroffene vermögensrechtliche Anordnung materiell einer Geldstrafe oder einer Massnahme nach § 20 StGB ("Bereicherungsabschöpfung"), § 20b StGB ("Verfall") oder § 26 StGB ("Einziehung") entspreche, oder mit anderen Worten, ob unter Bedachtnahme auf den in der ausländischen Entscheidung festgestellten Sachverhalt die Voraussetzungen für die Anordnung einer solchen Massnahme nach inländischem Recht zu bejahen seien (Martetschläger, in: WK-ARHG2 § 64, Rz. 2 u. § 65, Rz. 1).
Dass die von der beschwerdegegenständlichen Vermögenssperre betroffenen, von der Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 70 ch-StGB eingezogenen Vermögenswerte bei Vorliegen der sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen des Art. 64 RHG dem Verfall gemäss § 20b Abs. 2 Ziff. 1 StGB unterliegen würden, sei vorstehend bereits erwogen worden. Hierauf könne zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden.
7.3. Weiter mache der Beschwerdeführer geltend, dass die Einziehungsentscheidung der Bundesanwaltschaft in einem Verfahren ergangen sei, welches den Anforderungen des Art. 6 EMRK nicht genügt habe.
Hierzu sei Folgendes zu erwägen:
Sofern der Beschwerdeführer (auch) in diesem Zusammenhang geltend mache, dass es sich beim Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 14. Februar 2012 nicht um eine "gerichtliche Entscheidung" handle, sei er neuerlich darauf zu verweisen, dass der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 6. Dezember 2013 (ON 75) für das Obergericht bindend festgestellt habe, dass der Strafbefehl gemäss Art. 352 ch-StPO der "Entscheidung eines Gerichts" im Sinne des Art. 64 RHG entspreche.
Damit zusammenhängend und ebenfalls bindend für das Obergericht habe der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 6. Dezember 2013 (ON 75) weiter erwogen, dass der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 14. Februar 2012 in einem Verfahren ergangen sei, welches im Einklang mit den Verfahrensgarantien des Art. 6 EMRK stehe.
Immerhin sei ergänzend anzumerken: Zum einen sei der Beschwerdeführer nicht legitimiert, eine allenfalls zum Nachteil des B erfolgte Gehörsverletzung aus eigenem Recht zu rügen. Zum anderen stelle es eine durch nichts bewiesene oder auch nur bescheinigte Behauptung des Beschwerdeführers dar, dass B am Verfahren überhaupt nicht beteiligt gewesen sei, keine Beweise aufgenommen worden seien etc. Sie stehe auch damit im Widerspruch, dass sich aus den diversen Rechtshilfeergänzungen der Bundesanwaltschaft ergebe, dass offensichtlich das Verfahren ursprünglich gegen den Beschwerdeführer sowie B und weitere Verdächtige gemeinsam geführt und das Verfahren gegen den Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens lediglich ausgeschieden worden sei. Weiter habe B offensichtlich, gestützt auf Art. 354 ch-StPO und das Argument, er sei von der Einziehung betroffen, gegen den Strafbefehl der Bundesanwaltschaft Einspruch erhoben und harre die Frage der Zulässigkeit dieses Einspruchs noch einer letztinstanzlichen Beantwortung durch das Schweizerische Bundesgericht. Sollte das Schweizerische Bundesgericht die Einsprachebefugnis des B bejahen, würde es, nachdem die Bundesanwaltschaft offensichtlich an ihrem Strafbefehl und der darin enthaltenen Einziehungsentscheidung festhalten wolle, zu einem ordentlichen Gerichtsverfahren unter Beteiligung des B kommen (Art. 355 f. ch-StPO i. V. m. Art. 377 ch-StPO). Sollte das Schweizerische Bundesgericht die Einsprachebefugnis des B verneinen, diesem also nach dem massgeblichen schweizerischen Recht eine Parteistellung nicht zukommen, habe auch dessen rechtliches Gehör nicht verletzt werden können.
7.4. Schliesslich argumentiere der Beschwerdeführer noch damit, dass es nach liechtensteinischem Recht sowohl an den Voraussetzungen für eine Bereicherungsabschöpfung nach § 20 StGB als auch an den Voraussetzungen für den Verfall nach § 20b StGB gebreche, da jedweder Nachweis über die angebliche Vortat des B fehle.
Hierzu sei zu erwägen:
Die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen zielten, wie bereits erwogen, am Kern der gegenständlichen Rechtssache vorbei. Grund für die beschwerdegegenständliche Sperre der Bankguthaben des Beschwerdeführers gemäss § 97a Abs. 1 StPO sei nicht ein gegen B geführtes Strafverfahren, sondern ein von der schweizerischen Bundesanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer wegen Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 2 ch-StGB u. a. geführtes Verfahren und die in jenem Verfahren getroffene Einziehungsentscheidung gemäss Art. 70 ch-StGB, deren rechtshilfeweise Vollstreckung im Inland im gegenständlichen Verfahren gesichert werden solle.
Im Übrigen könne hinsichtlich der begründeten Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen für den Verfall gemäss § 20b Abs. 2 Ziff. 1 StGB zur Vermeidung von Wiederholungen auf die bisherigen Erwägungen verwiesen und hierzu ergänzend Folgendes ausgeführt werden:
Es treffe zu, dass im Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 14. Februar 2012 zu den Vortaten hinsichtlich der Geldwäschereitat des Beschwerdeführers lediglich rudimentäre Feststellungen getroffen würden. Allerdings schliesse sich das Obergericht nicht jener in der Literatur (Kirchbacher, in: WK-StGB2, § 165, Rz. 13) teilweise vertretenen Rechtsmeinung an, wonach die Vortat nach Ort, Zeit, Täter, Tatmodalitäten etc. erwiesen oder gar in einem schuldig sprechenden Urteil festgestellt werden müsse. Vielmehr genüge nach Rechtsauffassung des Obergerichtes die Gewissheit, dass es sich bei den gewaschenen Vermögenswerten um solche handle, die aus einer im Vortatenkatalog des § 165 Abs. 1 und 2 StGB enthaltenen Straftat stammten, auch wenn diese nicht näher spezifiziert werden könne (zum schweizerischen Recht: BSK StGB2 II-Pieth, Art. 305bis RN 28a; zum deutschen Recht: LPK StGB12, Schmidt/Krause, § 261, Rz. 7).
Es treffe weiter zu, dass § 20b Abs. 2 Ziff. 2 StGB im Zeitpunkt der hier in Frage stehenden Geldwäschereitat des Beschwerdeführers im Jahre 2003 noch nicht in Kraft gestanden sei, sei diese Tatbestandsvariante doch erst mit LGBl. 2009/49 eingeführt worden. Allerdings stehe einer Anwendung dieser Verfallsvariante auf vor ihrem Inkrafttreten begangene Geldwäschereitaten das in Art. 33 Abs. 2 LV, Art. 7 Abs. 1 EMRK verankerte "Rückwirkungsverbot" gemäss Rechtsprechung nicht entgegen, weil es sich beim Verfall um keine "Strafe" handle (Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 6. Mai 2003, 11 UR.2002.29; bestätigt durch das Urteil des Staatsgerichtshofes vom 17. November 2003 zu StGH 2003/44).
7.5. Der Beschwerdeführer argumentiere mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 7. Januar 2014 (ON 77) schliesslich in Ergänzung seines Beschwerdevorbringens weiter dahin, dass Bedingung der gegenständlichen Verlängerung der Vermögenssperre die rechtshilfeweise Vollstreckung der angeblich in Rechtskraft erwachsenen Einziehungsentscheidung gemäss Strafbefehl der schweizerischen Bundesanwaltschaft sei. Diese Grundlage bzw. Voraussetzung für die Sperre sei jedoch nunmehr nachweislich nicht mehr gegeben.
Hierzu sei zu erwägen:
Entgegen dem Beschwerdevorbringen stehe ungeachtet des Umstandes, dass das Landgericht im Verfahren zu 13 RS.2013.73 mit rechtskräftigem Beschluss vom 27. Dezember 2013 dem Vollstreckungsersuchen der Bundesanwaltschaft keine Folge gegeben habe, noch nicht fest, dass es definitiv nicht zu einer rechtshilfeweisen Vollstreckung der im Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 14. Februar 2012 enthaltenen Einziehungsentscheidung kommen werde.
Zum einen hänge die Frage der Rechtskraft der Einziehungsentscheidung nämlich von der vom Schweizerischen Bundesgericht noch zu treffenden Entscheidung ab, ob B die Legitimation zur Einspruchserhebung gemäss § 354 ch-StPO gegen den Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 14. Februar 2012 bzw. gegen die darin enthaltene Einziehungsentscheidung zukomme oder nicht. Verneine das Schweizerische Bundesgericht die Einspruchslegitimation des B, erwachse die Einziehungsentscheidung ohne weiteres in Rechtskraft und die betroffenen Vermögenswerte würden über entsprechendes neues Vollstreckungsersuchen der Bundesanwaltschaft (bei Vorliegen der weiteren in Art. 64 f. RHG normierten Voraussetzungen) gemäss § 20b Abs. 2 Ziff. 1 StGB für verfallen zu erklären sein. Sollte das Schweizerische Bundesgericht die Legitimation des B zur Einspruchserhebung bejahen, würde auch dies noch nicht bedeuten, dass es definitiv nicht zur Einziehung der betroffenen Vermögenswerte und damit zu einem neuerlichen Vollstreckungsersuchen der Bundesanwaltschaft kommen würde. Ein zulässiger Einspruch des B würde lediglich bewirken, dass nunmehr das ordentliche Verfahren eingeleitet werden müsste. Ausgehend von den bisherigen Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft in dieser Rechtshilfesache könne ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Bundesanwaltschaft auch für diesen Fall an ihrem Ersuchen um Sperre der betroffenen Vermögenswerte zwecks Sicherstellung der Vollstreckung einer allfälligen späteren (neuerlichen) Einziehungsentscheidung festhalten werde.
Die weitere Sperre der betroffenen Vermögenswerte alleine deswegen aufzuheben, weil das Vollstreckungsersuchen der Bundesanwaltschaft aus den bereits erwähnten Gründen "derzeit" abgewiesen werden müsse, wäre überspitzt formalistisch und würde der völkerrechtlichen Verpflichtung Liechtensteins gegenüber der Schweiz zur Leistung von Rechtshilfe zuwiderlaufen.
Allerdings könnte es opportun sein, wenn das Landgericht von der Bundesanwaltschaft zum Zwecke der Klarstellung eine Äusserung dahingehend einholen würde, ob unter den gegebenen Vorzeichen am Ersuchen um Sperre der betroffenen Vermögenswerte festgehalten werde.
8. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 14. Januar 2014 (ON 79) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17. Februar 2011 [richtig: 2014] Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf willkürfreie Behandlung (Art. 31 LV), auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK), auf eine rechtsgenügliche Begründung (Art. 31, 43 und 99 LV) sowie auf Eigentumsschutz (Art. 34 f.) geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in seinen verfassungsmässig gewährleisteten und in seinen durch internationale Übereinkommen garantierten Rechten, insbesondere in den durch die EMRK garantierten Rechten, verletzt worden sei; deshalb den angefochtenen Beschluss aufheben und die Rechtsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Obergericht unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofs zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Ersatz der Verfahrenskosten des Beschwerdeführers verpflichten..
Seine Individualbeschwerde begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt:
8.1. Die im gegenständlichen Verfahren erlassene Sperre diene ausschliesslich und alleine dem Zweck, die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung der schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 14. Februar 2013 in Liechtenstein zu sichern. Aus dem Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 27. März 2012 (ON 2) gehe unmissverständlich hervor, dass alleiniger Zweck der gegenständlichen Vermögenssperre die "Vollstreckung des Einziehungsentscheides der BA" (= Bundesanwaltschaft) sei. Schliesslich lasse auch der Antrag im Rechtshilfeersuchen vom 28. März 2013 (ON 42) keinen Zweifel, dass die Vermögenssperre der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung der Bundesanwaltschaft diene; die Bundesanwaltschaft habe im dortigen Antrag sogar bereits eine Bankkontoverbindung angegeben, auf welche die "eingezogenen Vermögenswerte transferiert werden können".
Das Landgericht habe im (ersten) Sperrbeschluss vom 3. April 2012 (ON 3) ebenso ausdrücklich klargestellt, dass die Sperre der Vermögenswerte der Sicherung des Verfalls und sohin der Sicherung der Vollstreckung der (angeblich rechtskräftigen) Einziehungsentscheidung der schweizerischen Bundesanwaltschaft dienen solle.
Im angefochtenen Beschluss werde demgegenüber davon ausgegangen, dass es sich hier um ein blosses vorläufiges Sicherungsverfahren handle.
Es stehe der ersuchenden Behörde natürlich frei, ein Rechtshilfeersuchen zur Sperrung von Vermögenswerten für eine künftige (behauptete) Vollstreckung einer vermögensrechtlichen Anordnung zu stellen. Dies müsse die ersuchende Behörde jedoch beantragen. Es sei sohin ein klares neues Rechtshilfeersuchen und ein neuer Antrag auf Sperre erforderlich. Die liechtensteinischen Gerichte seien weder verpflichtet noch berechtigt, ein Rechtshilfeersuchen, das explizit auf die Vollstreckung eines angeblich rechtskräftigen Einziehungsentscheids ziele, so umzudeuten, dass auf einmal eine Sicherung für eine möglicherweise einmal in Zukunft ergehende Einziehungsentscheidung erfolge. Eine solche Umdeutung sei auch nicht vom völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz gedeckt. Es bedürfe eines klaren und unmissverständlichen neuen Antrags und eines neuen Rechtshilfeersuchens.
Die Ansicht des Obersten Gerichtshofes (und ihm folgend diejenige des Obergerichtes), wonach es sich gegenständlich bloss um ein Sicherungsverfahren für eine zukünftige Vollstreckung handle, sei auch in sich widersprüchlich und damit qualifiziert unrichtig und widersprüchlich. Denn die schweizerische Bundesanwaltschaft habe im Parallelverfahren (Vollstreckungsverfahren) 13 RS.2013.73 eine Sistierung des dortigen Verfahrens bis zum Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls vom 14. Februar 2012 beantragt (dortige ON 16), woraufhin das Erstgericht das dortige Verfahren auch tatsächlich rechtswidrig und ohne gesetzliche Grundlage unterbrochen habe. Gegen diese offensichtlich gesetzwidrige Sistierung/Unterbrechung habe sich der Beschwerdeführer beim Obergericht beschwert. Das Obergericht habe der Beschwerde Folge gegeben und dem Landgericht aufgetragen, das Verfahren weiterzuführen und über das Vollstreckungsersuchen der schweizerischen Bundesanwaltschaft unverzüglich zu entscheiden (13 RS.2013.73-32). Diese Entscheidung sei vom Obersten Gerichtshof bestätigt worden (13 RS.2013.73-44). In der Folge habe das Landgericht das Vollstreckungsersuchen der schweizerischen Bundesanwaltschaft nunmehr mit Beschluss vom 27. Dezember 2013 zu 13 RS.2013.73 (ON 45) bereits rechtskräftig abgewiesen. Das heisst, dass die Gerichte selbst davon ausgegangen seien, dass es sich hier um ein tatsächliches Vollstreckungsverfahren handle.
Zum einen bedeute dies offensichtlich, dass Gegenstand des vorliegenden Rechtshilfeersuchens die beantragte Vollstreckung einer angeblich rechtskräftigen vermögensrechtlichen Anordnung, und nicht "bloss" die Sicherung von Vermögenswerten für eine künftige Vollstreckung sei. Auf diesen Umstand werde noch zurückzukommen sein.
Zum anderen erweise sich die angefochtene Entscheidung bereits aus diesem Grunde als verfassungsrechtswidrig, weil selbst dann, wenn man davon ausgehen würde, dass es sich gegenständlich um ein blosses Sicherungsverfahren für die beabsichtigte Vollstreckung eine Einziehungsentscheidung handeln würde, dieses Sicherungsverfahren schon deshalb aufzuheben wäre, weil eben diese behauptete Vollstreckung bereits rechtskräftig abgewiesen worden sei. Der ursprüngliche Grund für die Sicherung der Vermögenswerte sei spätestens mit Abweisung des Vollstreckungsersuchens und Rechtskraft der Entscheidung ON 45 zu 13 RS.2013.73 weggefallen. Sei einmal ein Grund für eine Vermögenssperre weggefallen, sei es unzulässig, die Vermögenssperre dessen ungeachtet dessen aufrecht erhalten, um allenfalls abzuwarten, ob ein neuerliches Rechtshilfeersuchen einlange. Die Aufrechterhaltung einer Sperre trotz Wegfalls ihrer Voraussetzungen (§ 97 Abs. 5 StPO) sei offensichtlich gesetzwidrig (LES 2006, 33; LES 2001, 188).
Die gegenständliche Entscheidung erweise sich somit bereits aus diesem Grunde als verfassungs- und grundrechtswidrig.
8.2. Die Vollstreckung einer ausländischen vermögensrechtlichen Anordnung sei an zahlreiche Voraussetzungen gebunden (Art. 64 RHG). Unter anderem sehe Art. 64 Abs. 1 RHG vor, dass nur die Entscheidung eines ausländischen Gerichtes vollstreckt werden könne.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei es nun unerheblich, ob die schweizerische Bundesanwaltschaft Tribunalsqualität im Sinne des Art. 6 EMRK erfülle oder nicht, weil das Gesetz - wie noch aufgezeigt werden werde - unmissverständlich und bewusst eine gerichtliche Entscheidung (und nicht diejenige eines Tribunals) verlange.
Bei der Auslegung einer Bestimmung sei auch im Strafprozess vom Wortlaut des Gesetzes auszugehen; blieben Zweifel, würden auch für den Strafprozess, der über die Verweisungsnorm im RHG anwendbar sei, die Auslegungsregeln der §§ 6 f. ABGB gelten (für viele andere Foregger/Kodek, StPO7, [1997], § 1 Ziff. IV). Dass ein allein schon aufgrund des kundgemachten Gesetzestextes erzieltes klares Ergebnis massgebend sein müsse, ergebe sich daraus, dass das Vertrauen auf den kundgemachten Wortlaut ein wesentliches Elemente des Rechtsstaates sei. Daraus folge, dass eine inhaltlich eindeutige gesetzliche Regelung grundsätzlich keiner weiteren Auslegung nach anderen Kriterien bedürfe. In einem solchen Fall beginne und ende die Auslegung beim Wortlaut der Gesetzesbestimmung (Posch, in: Schwimann, ABGB I3, [2005], § 6, Rz. 7 f.).
Die Wahl des Begriffes "Gericht" sei durch den liechtensteinischen Gesetzgeber nicht etwa zufällig gewählt worden. In zahlreichen Bestimmungen des RHG werde explizit auf ein Gericht oder aber auf eine Behörde abgestellt; die Unterscheidung sei vom Gesetzgeber sohin bewusst getroffen worden. Insbesondere im Zusammenhang den Vollstreckungsbestimmungen im RHG differenziere der Gesetzgeber ausdrücklich und bewusst zwischen Gericht einerseits und Verwaltungsbehörde andererseits:
"[...] oder wenn an der auszuliefernden Person eine von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde verhängte Freiheitsstrafe oder vorbeugende Massnahme zu vollstrecken ist. [...]" (Art. 37 Ziff. 3 RHG).
Der Wortlaut in Art. 64 RHG sei ganz offensichtlich weder zweifelhaft noch auslegungsbedürftig. Der Gesetzgeber habe auf ein "Gericht" abstellen wollen, und mit dem Begriff Gericht beginne und ende die Auslegung. Eine Bundesstaatsanwaltschaft sei kein Gericht i. S. d. Art. 64 RHG, sondern eine Verwaltungsbehörde i. S. d. Art. 37 Ziff. 3 RHG. Auch die Materialen betonten repetitiv, dass in Art. 64 Abs. 1 RHG eine "gerichtliche Entscheidung" gemeint sei (BuA Nr. 2000/55, 61).
Der Oberste Gerichtshof (und ihm [bindend] folgend das Obergericht im angefochtenen Beschluss) gelange fälschlich zur Auffassung, dass der Bestimmung in Art. 64 RHG deshalb entsprochen worden sei, weil der Strafbefehl zwar nicht von einem Gericht erlassen worden sei, jedoch einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil gleichzustellen sei und in einem Verfahren ergangen sei, welches im Einklang mit den Verfahrensgarantien des Art. 6 EMRK stehe.
Wie gesagt, verlange Art. 64 RHG eine Entscheidung eines Gerichts und nicht eine Entscheidung, die bloss mit einem gerichtlichen Urteil "gleichzustellen" sei und/oder in einem Verfahren ergangen sei, welches im Einklang mit den Verfahrensgarantien des Art. 6 EMRK stehe. Hätte dies der Gesetzgeber gewollt, hätte er dies ausdrücklich formuliert, wie er das etwa in Art. 61 Ziff. 1 oder 64 Abs. 1 Ziff. 1 getan habe, in dem die Konformität mit Art. 6 EMRK eben ausdrücklich positiviert worden sei. Art. 64 RHG begnüge sich demgegenüber nicht "bloss" damit, dass die Verfahrensgarantien des Art. 6 EMRK eingehalten würden, sondern verlange ausdrücklich zusätzlich zu der Einhaltung der gesamten Verfahrensgarantien nach Art. 6 EMRK eine Entscheidung eines Gerichts, und eben nicht nur eine Entscheidung, die einer gerichtlichen Entscheidung gleichgestellt sei. Unabhängig von der Einhaltung von Verfahrensgarantien des Art. 6 EMRK könne eine Staatsanwaltschaft niemals zu einem Gericht werden. Diese Rechtsansicht sei offensichtlich stossend und im Widerspruch zum Wortlaut des Gesetzes.
Der Oberste Gerichtshof (und ihm [bindend] folgend das Obergericht im angefochtenen Beschluss) schreibe der schweizerischen Bundesanwaltschaft Tribunalsqualität zu und begründe dies damit, dass der Tribunalsqualität auch dann entsprochen werde, wenn einem Gericht eine weisungsgebundene Verwaltungsbehörde vorgeschaltet werde, solange eine (Rechtsmittel-)Instanz mit Tribunalsqualität nachgeschaltet sei. Dies sei beim schweizerischen Strafbefehlsverfahren der Fall.
Auch darin irre der Oberste Gerichtshof offensichtlich. Die vom Obersten Gerichtshof wiedergegebene Rechtsansicht zu Art. 6 EMRK sei unvollständig und gebe den Kern des Art. 6 EMRK nicht wieder. Nach der EGMR-Rechtsprechung werde in solchen Konstellationen Art. 6 EMRK aber dann verletzt, wenn über den Einspruch gegen die Entscheidung der vorgeschalteten Verwaltungsbehörde (Staatsanwaltschaft) wiederum die Staatsanwaltschaft und nicht ein Gericht entscheide (Peukert, in: Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention3, [2009], Art. 6, Rz. 89 m. w. N.).
Im schweizerischen Strafbefehlsverfahren entscheide aber wiederum die Staatsanwaltschaft über die Einsprüche gegen ihre eigenen Strafbefehle: Nach Art. 354 StPO sei der Einspruch gegen einen Strafbefehl an die Staatsanwaltschaft zu richten, und diese entscheide nach Art. 355 Abs. 3 StPO über diesen Einspruch. Das schweizerische Strafbefehlsverfahren genüge daher nicht den Anforderungen des Art. 6 EMRK und es fehle offensichtlich auch an der Tribunalsqualität.
Dass in Art. 64 Abs. 1 RHG eine gerichtliche Entscheidung vorausgesetzt werde, habe natürlich seine guten Gründe, wie sich auch in folgender Konstellation zeigt. Die schweizerische Bundesanwaltschaft habe nämlich mit der Einziehungsentscheidung ihre Kompetenz (faktisch) überschritten. Der Strafbefehl stehe auch in keinerlei Verhältnis zu Einziehungsentscheidung.
Die Bundesstaatsanwaltschaft habe mit dem verfahrensgegenständlichen Strafbefehl salopp und nebenbei in einem Zweizeiler die Einziehung eines Betrages von umgerechnet ca. CHF 17 Millionen angeordnet, dies bei einer gleichzeitig verhängten (bedingten) Geldstrafe von gerade einmal CHF 4'800.00. Dies freilich, ohne in irgendeiner Weise die tatsächlich Betroffenen (insbesondere B) vor der Entscheidung anzuhören und ein rechtliches Gehör zu gewähren.
Die Kompetenz der Bundesanwaltschaft sei auf Strafen begrenzt, bei denen eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen zu verhängen sei. Der höchstmögliche Tagessatz betrage CHF 3'000.00 (Art. 34 Abs. 2 ch-StGB). Die Entscheidungsbefugnis der Bundesstaatsanwaltschaft sei daher wertmässig auf Beträge bis CHF 540'000 begrenzt. Eine Einziehung über einen Betrag von CHF 17 Millionen sei vor diesem Hintergrund unverhältnismässig in Bezug zur verhängten Strafe und überschreite insbesondere die Kognition der schweizerischen Bundesanwaltschaft. Insofern basiere das Rechtshilfeersuchen auch auf einer Entscheidung einer Behörde, die gar nicht befugt sei, eine solche Entscheidung zu treffen.
Weitere Voraussetzung für die Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung sei nach Art. 64 Abs. 4 RHG, dass die ausländische gerichtliche Entscheidung, um deren Vollstreckung ersucht werde, eine vermögensrechtliche Anordnung treffe, die im Wesentlichen auch nach der liechtensteinischen Rechtsordnung getroffen werden könnte (Verweis auf BuA Nr. 2000/55).
Eine Einziehungsentscheidung wie die gegenständliche könnte nach liechtensteinischem Recht gerade nicht durch die Staatsanwaltschaft getroffen werden. Die liechtensteinische Staatsanwaltschaft könnte weder eine Einziehungsentscheidung noch eine Verfallsentscheidung treffen, weshalb es auch an den Voraussetzungen des Art. 64 Abs. 4 RHG ganz offensichtlich fehle.
Eine Einziehungsentscheidung könnte nur im Rahmen eines objektiven Verfallsverfahrens in Liechtenstein von einem Gericht getroffen werden und dies nur nach Durchführung eines entsprechenden mündlichen Verfahrens, bei dem insbesondere auch B als Treugeber und wirtschaftlicher Eigentümer genauso wie der Beschwerdeführer beigezogen werden müssten (§ 20b StGB i. V. m. § 353 ff. StPO).
Dass auch B in einem Verfahren über vermögensrechtliche Anordnungen und insbesondere in einem Verfallsverfahren oder Vollstreckungsverfahren beigezogen werden müsste, habe das Obergericht bereits selbst rechtskräftig festgestellt (Beschluss des Obergerichtes zu 13 RS.2013.73-32). Auch darauf werde noch zurückzukommen sein.
Die Auslegung des Art. 64 RHG durch den Obersten Gerichtshof (und ihm folgende durch das Obergericht im angefochtenen Beschluss) sei sohin nach Ansicht des Beschwerdeführers diametral contra legem erfolgt, weil der Oberste Gerichtshof
1. eine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde (Staatsanwaltschaft), der auch keine Tribunalsqualität zukomme,
2. und die auch gar nicht zu einer Einziehungsentscheidung über einen Betrag von rund CHF 17 Millionen berechtigt gewesen wäre,
3. und obwohl nach liechtensteinischem Recht eine (vergleichbare) vermögensrechtliche Anordnung nur von einem Gericht (und eben nicht von der Staatsanwaltschaft) getroffen werden könnte,
als gerichtliche Entscheidung i. S. d. Art. 64 RHG anerkannt habe.
Die Vorschrift des Art. 64 RHG sei in diesem Zusammenhang nach der hier vertretenen Ansicht qualifiziert unsachlich, grob verfehlt und offenkundig gesetzwidrig angewendet worden, und diese (denkunmögliche) Interpretation verstosse nach der hier vertretenen Ansicht gegen das Willkürverbot (Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, [1998], 216 f.).
Abgesehen davon sei der Beschwerdeführer durch die rechtswidrig und willkürlich angewendete Bestimmung in Art. 64 RHG in seinem Grundrecht auf Eigentumsschutz verletzt worden, da ihm durch den angefochtenen Beschluss ohne gesetzliche Grundlage die Verfügungsmacht über sein Eigentum (gesperrte Vermögenswerte) entzogen werde, welches er treuhänderisch für B halte.
8.3. Eine weitere zentrale Voraussetzung des Art. 64 RHG für die Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung sei, dass es sich hierbei um eine rechtskräftige Entscheidung handeln müsse.
Tatsächlich sei der schweizerische Strafbefehl aber nach wie vor nicht rechtskräftig. Schon aus diesem Grunde könne keine Vollstreckung bewilligt werden. Dies sei deshalb entscheidungswesentlich, weil es sich gegenständlich um ein Vollstreckungs- und nicht um ein blosses Sicherungsverfahren handle. Entsprechend sei das Vollstreckungsersuchen auch aus diesem Grund zu 13 RS.2013.73 rechtskräftig mit Beschluss ON 45 abgewiesen worden.
Die Vorschrift des Art. 64 RHG sei somit auch in diesem Zusammenhang nach der hier vertretenen Ansicht qualifiziert unsachlich, grob verfehlt und offenkundig gesetzwidrig angewendet worden. Denn Art. 64 RHG verlange die Rechtskraft der ausländischen Entscheidung, und diese Rechtskraft - wie von den Gerichten selbst festgestellt - liege eben nicht vor.
8.4. Der Beschwerdeführer habe mehrfach vorgetragen, dass er die Vermögenswerte auf dem nunmehr gesperrten Konto lediglich treuhänderisch für seinen Treugeber B halte. Dies ergebe sich bereits aus dem Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft und insbesondere der Einziehungsentscheidung der Bundesanwaltschaft vom 14. Februar 2012, welche als Beilage zum Rechtshilfeersuchen diene (Verweis auf Strafbefehl). Zudem werde B in sämtlichen Sorgfaltspflichtunterlagen richtigerweise als wirtschaftlich Berechtigter geführt.
Tatsächlicher Eigentümer, Treugeber und Berechtigter an den gesperrten Vermögenswerten sei B. Er sei daher hinsichtlich der Entscheidung über die Einziehung in der Schweiz unmittelbar betroffen gewesen und sei in rechtswidriger Weise nicht dem Einzugsverfahren beigezogen worden.
Die Bundesanwaltschaft habe B, der - wie ausgeführt - nach ihren eigenen Angaben im Strafbefehl vom 14. Februar 2012 der Treugeber und wirtschaftlich Berechtigte an den gesperrten Vermögenswerten sei, wissentlich aus dem Verfahren über die Einziehung der Vermögenswerte ausgeschlossen (insofern liege nach Ansicht des Beschwerdeführers auch ein ordre public-Verstoss vor, welcher die Rechthilfe ebenso ausschliesse).
B habe sowohl nach liechtensteinischem Recht (§ 354 StPO) als auch nach schweizerischem Recht (Art. 346 Abs. 1 Bst. c ch-StPO) als Betroffener an den eingezogenen Vermögenswerten Parteistellung im Einziehungsverfahren und wäre im Rahmen eines solchen Verfahrens zu hören gewesen, was nicht erfolgt sei. Wie gesagt, sähen dies auch die liechtensteinischen Gerichte so. Das Obergericht habe im Vollstreckungsverfahren 13 RS.2013.73, für welches die Sperre habe dienen sollen (und welches rechtskräftig beendet sei), dem B noch selbst ausdrücklich Parteistellung im Vollstreckungsverfahren zuerkannt, weil er eben Treugeber des Beschwerdeführers sei, welcher nur nomineller Kontoinhaber sei (Beschluss des Obergerichtes zu 13 RS.2013.73-32, S. 6).
Es sei vor diesem Hintergrund auch in keiner Weise nachvollziehbar, sondern vielmehr qualifiziert unrichtig und in sich widersprüchlich (und daher willkürlich), weshalb das Obergericht dem Beschwerdeführer vorhalte, dass dies eine durch nichts belegte Behauptung sei (ON 79, S. 20).
Demgegenüber habe die Bundesanwaltschaft ohne Information und Zustimmung des B das Verfahren gegen den Beschwerdeführer abgesondert, ohne Kenntnis des B einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen und gleichzeitig den Einzug der Vermögenswerte des B auf dem Konto des Beschwerdeführers verfügt. B sei in dem Verfahren nicht beigezogen und auch niemals hinsichtlich des Einzugs der Vermögenswerte angehört worden. Vielmehr habe die Bundesanwaltschaft alles getan, um heimlich und unter Verweigerung des rechtlichen Gehörs die Einziehung der Vermögenswerte des B vornehmen zu können. Der an den Vermögenswerten Berechtigte B habe von der Einziehungsentscheidung erst lange nach deren Erlass erfahren.
Soweit das Obergericht in diesem Zusammenhang dem Beschwerdeführer entgegenhalte, dass er nicht Gehörsverletzungen des B geltend machen könne (ON 79, S. 20), erweise sich dies wiederum als treuwidrige und willkürliche Argumentation. Denn es könne aus rechtsstaatlicher Sicht natürlich nicht sein, dass dem B sowohl im schweizerischen Verfahren als auch im gegenständlichen Verfahren (die Beschwerde des B sei bekanntlich zurückgewiesen worden) das Gehör und die Parteistellung entzogen würden, um ihm dann gleichzeitig vorzuhalten, dass er seine Gehörsverletzungen nicht selbst geltend gemacht habe.
8.5. Art. 64 Abs. 4 RHG bestimme weiters, dass die Vollstreckung einer ausländischen Einzugsentscheidung nur dann zulässig sei, wenn (auch) nach liechtensteinischem Recht die Voraussetzungen für die Abschöpfung oder den Verfall gegeben seien. Nur dann könne die inländische Entscheidung nach Art. 65 RHG ergehen. Nach liechtensteinischem Recht wäre eine Einziehungsentscheidung, wie sie die Bundesanwaltschaft getroffen habe, aber weder möglich noch zulässig.
Gemäss § 20 Abs. 1 StGB könne die Abschöpfung einer Bereicherung beim Täter (personenbezogene Einziehung) nur dann erfolgen, wenn jemand eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen habe und dadurch, also aus der Tat, einen Vermögensvorteil erlangt oder den Vermögensvorteil für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung (als Belohnung) erhalten habe. Art. 70 CH-StGB sei vergleichbar mit § 20 StGB. Die Abschöpfung der Bereicherung nach § 20 StGB sei der Grundfall einer Abschöpfung des Deliktertrags beim Täter. Diese setze voraus, dass der Täter eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen und dadurch Vermögensvorteile erlangt habe und dass dabei eine Bereicherung eingetreten sei. Lägen diese Voraussetzungen vor, dann sei der Täter zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der Bereicherung zu verurteilen. Was die Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung anbelange, so müsse die mit Strafe bedrohte Handlung dem Täter nach den allgemeinen Regeln des Strafprozesses nachgewiesen werden. Es gelte dabei der Grundsatz in dubio pro reo (Fuchs/Tipold, in: WK, § 20, Rz. 8). Es müsse eine mit Strafe bedrohte Handlung vorliegen, also der Deliktstatbestand in seinen inneren und äusseren Merkmalen voll erfüllt und auch rechtswidrig sein. Mit anderen Worten sei eine tatbestandsmässige, rechtswidrige Handlung nötig und es sei auch der entsprechende Vorsatz nachzuweisen, sofern das Delikt diese Anforderungen stelle (Fuchs/Tipold, in: WK, StGB § 20, Rz. 7). Weitere Voraussetzung sei, dass der Täter den abzuschöpfenden Vermögensvorteil durch die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung erlangt habe. Ausgangspunkt der Abschöpfung sei der Vermögenswert, den der Täter nicht hätte, wenn er die mit Strafe bedrohte Handlung nicht begangen hätte. Gegenstand der Abschöpfung könne daher nur der Tatertrag sein. Weiters sei auch die für die Tat empfangene Belohnung Gegenstand der Abschöpfung. Damit sei der Lohn erfasst, den der Täter von dritter Seite für seine Tat erhalte. Es seien dies beispielsweise der Lohn für den Auftragsmord, das Geld zur Begehung eines Amtsmissbrauches oder das Honorar des Geldwäschers für die Bemühungen. Der Vermögensvorteil müsse sich allerdings auf die Begehung einer bestimmten strafbaren Handlung beziehen, also vom Geber für diesen konkreten Zweck gewidmet sein. Sei die Zuwendung nicht als Erkenntlichkeit für eine bestimmte mit Strafe bedrohte Handlung oder Bewirkung einer solchen gegeben, so unterliege sie nicht der Abschöpfung unter dieser Ziffer. Die empfangenen Zuwendungen und ihre Zweckwidmung müssten nachgewiesen werden, wobei wiederum der Zweifelsgrundsatz gelte (Fuchs/Tipold, in: WK, § 20, Rz. 57 f.). Gemäss § 20 Abs. 4 StGB sei auch eine Abschöpfung bei Dritten möglich. Lasse der Täter die finanziellen Vorteile seiner Tat einem Dritten zukommen, so sei eine Abschöpfung auch beim Dritten vorzunehmen. Die Abschöpfung nach § 20 Abs. 4 StGB beschränke sich jedoch auf die Fälle, in denen dem Dritten der Vermögensvorteil unmittelbar zugekommen sei. Die Abschöpfung bei einem unmittelbar bereicherten Dritten sei nur in den Fällen des § 20 Abs. 1 StGB eingetreten, also wenn der Ertrag aus der Tat dem Dritten zukomme oder es sich um den Lohn für die strafbare Handlung handle (Fuchs/Tipold, in: WK, § 20, Rz. 112 f.).
Im gegenständlichen Fall wäre in Liechtenstein offensichtlich keinerlei Abschöpfung der Vermögenswerte des B auf dem Konto des Beschwerdeführers möglich. Wie sich bereits aus dem Strafbefehl selbst ergebe, stammten die Vermögenswerte, welche für eingezogen erklärt worden seien, nicht "aus der Tat" des Beschwerdeführers. Die USD 21,2 Mio. seien weder der Ertrag noch der Lohn für die Urkundenfälschung und dies werde auch nicht behauptet. Auch seien die USD 21,2 Mio. weder Ertrag noch Lohn für Geldwäschehandlungen und dies werde auch nicht behauptet. Der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 14. Februar 2012 führe ja selbst aus, dass die Vermögenswerte aus den angeblichen Unterschlagungshandlungen des B (für welche freilich kein Nachweis bestehe) und sohin aus der angeblichen Tat des B und nicht aus den Handlungen des Beschwerdeführers stammten. Entsprechend erbringe bereits die Einziehungsentscheidung selbst den Nachweis, dass die Vermögenswerte von USD 21,2 Mio., welche eingezogen würden, nicht aus den Taten des Beschwerdeführers stammten und weder Ertrag noch Lohn für die Taten seien. Insofern wäre nach liechtensteinischem Recht jedwede Abschöpfung nach § 20 StGB von vornherein ausgeschlossen.
Zudem wäre in Liechtenstein auch kein Verfall der Vermögenswerte des B auf dem Konto des Beschwerdeführers möglich. Wie die Bundesanwaltschaft in ihrem Strafbefehl ausführe, sollten die Vermögenswerte, welche für eingezogen erklärt worden seien, aus angeblichen Unterschlagungshandlungen des B stammten. Welche Handlungen dies sein sollten, wann diese begangen worden seien und zu wessen Lasten, führe die Bundesanwaltschaft mit keinem Wort aus und es würden auch keinerlei Beweise dafür vorgelegt. Jedoch könne es sich lediglich um angebliche Auslandstaten handeln. Nach den Bestimmungen des § 20b Abs. 2 StGB (in der geltenden Fassung von 2003) seien Vermögenswerte, die "aus einer mit Strafe bedrohten Handlung stammen", für verfallen zu erklären, wenn die Tat durch die Gesetze des Tatorts mit Strafe bedroht sei (Auslandstat). Die Bestimmung regle den Fall, dass in Liechtenstein Vermögenswerte vorgefunden würden, die aus einer Straftat herrührten, für die aber keine liechtensteinische Gerichtsbarkeit bestehe. Gedacht werde bei § 20b Abs. 2 StGB an Erträge aus einer Auslandstat, die in Liechtenstein vorgefunden würden. Denn in Fällen einer Auslandstat könne Liechtenstein mangels Gerichtsbarkeit kein Verfahren zur Abschöpfung der Bereicherung nach § 20 StGB führen.
Der Verfall treffe nur die Vermögenswerte, die aus einer mit Strafe bedrohten Handlung stammten. Die Straftat müsse feststehen und sie sei nach liechtensteinischem Recht zu beurteilen. Gleichzeitig erfordere der Verfall auch beiderseitige Strafbarkeit. Der Vermögenswert stamme überdies nur dann aus der Straftat, wenn ihn der Täter durch die Tat erlangt oder für die Begehung empfangen habe. Anders als bei der Abschöpfung sei der Verfall gegenstandsbezogen und es komme auf die reale Herkunft der konkreten Vermögenswerte an. Erforderlich sei, dass sich der vorgefundene Vermögenswert durch eine geschlossene Kette von Umtauschhandlungen auf den ursprünglich durch die Straftat erworbenen Gegenstand oder Vermögenswert zurückführen lasse. Beim Verfall müssten sämtliche Voraussetzungen strikt nachgewiesen werden. Es seien keinerlei Beweiserleichterungen im Gesetz vorgesehen (Fuchs/Tipold, in: WK, § 20b, Rz. 21 ff.).
Zwar behaupte die Bundesanwaltschaft, dass die Vermögenswerte auf dem Konto des Beschwerdeführers aus Unterschlagungsdelikten des B stammten; weitere Ausführungen, um welche Unterschlagungshandlungen es sich gehandelt haben solle, zu wessen Lasten, wann und wie die angebliche tatbestandsmässige und rechtswidrige Tat nachgewiesen worden sei, mach die Bundesanwaltschaft jedoch keine. Dies sei der Staatsanwaltschaft auch nicht möglich gewesen, da ein solcher Nachweis nicht bestehe.
Wie noch ausgeführt werde, sei B bislang weder wegen irgendwelchen Unterschlagungsdelikten angeklagt worden, noch liege irgendein Urteil vor. Es mangle daher bereits am Nachweis der Tat des B, aus welcher die Vermögenswerte auf dem Konto des Beschwerdeführers stammen sollten und dieser Nachweis könne nicht erbracht werden. Es bestehe - wie noch auszuführen sein werde - nicht einmal eine Verdachtslage gegen B, sondern das Gegenteil sei der Fall. B sei von den Gerichten bereits mehrfach von einem Verdacht von strafbaren Handlungen gegenüber M befreit worden.
Der angefochtene Beschluss ignoriere nämlich, dass das Landgericht in seinem Urteil vom 3. August 2013 zu 10 CG.2011.311 (10 CG.2008.189 bzw. 10 CG.2011.331, ON 141, S. 39) nach umfassender Beweisaufnahme und nunmehr bereits drei Jahren Verfahrensdauer in einem Verfahren, in welchem M (also die angeblich Geschädigte) deliktische Ansprüche gegenüber B habe geltend machen wollen, richtigerweise zum Schluss gekommen sei, dass sich "keine strafbaren Handlungen finden [lassen], die eine Haftung ex delicto des B begründen". Diese Entscheidung sei nunmehr auch vom Obergericht bestätigt worden (ON 150 zu 10 CG.2008.189 bzw. 10 CG.2011.331).
Die fehlende Verdachtslage werde im Übrigen auch von der zuständigen Staatsanwaltschaft in Y faktisch bestätigt. Diese habe - wie in zweiter Instanz bereits vorgebracht und bewiesen - letztmalig mit Schreiben vom 21. Oktober 2008 um Rechtshilfe und Sperre der auf dem Konto bei der X Bank befindlichen Vermögenswerte ersucht. Nachdem sich herausgestellt habe, dass die Staatsanwaltschaft Y keine Anklage gegen B erhoben habe, sei das Rechtshilfeersuchen mit Beschluss des Landgerichtes vom 17. Juni 2009 zu 13 RS.2008.247 (ON 66) abgewiesen worden. Ein neuerliches Rechtshilfeersuchen der italienischen Behörden sei bis zum heutigen Tag (sohin nunmehr beinahe fünf Jahre später) nicht eingegangen und auch dies sei ein weiterer klarer Beweis dafür, dass in Italien kein hinreichender Verdacht (mehr) bestehe, dass B strafbare Handlungen zum Schaden der M gesetzt habe. Auch die schweizerische Bundesanwaltschaft habe ausser dem Vollstreckungsersuchen keinerlei weiteres Rechtshilfeersuchen gestellt und könnte auch nicht auf einmal behaupten, die Vermögenswerte würden aus irgendeiner anderen Straftat stammen. Nur der Vollständigkeit halber sei auch festzuhalten, dass B in einem weiteren Verfahren in Italien, in welchem es ebenfalls um strafrechtliche Vorwürfe i. Z. m. dem M-Komplex gegangen sei, rechtskräftig freigesprochen worden sei (Urteil des Obersten Italienischen Gerichtshofes vom 4. Mai 2011, AZ Ric.Gen 45441-210).
Soweit das Obergericht den Beschwerdeführer im angefochtenen Beschluss entgegen halte, dass er die Sachlage verkenne, weil es gegenständlich nicht um den M-Komplex gehe, sei dies wiederum willkürlich und unvertretbar. Aus dem Strafbefehl der schweizerischen Staatsanwaltschaft, der diesem Rechtshilfeersuchen zugrunde liege, ergebe sich unmissverständlich, dass gerade und allein der M-Komplex die (behauptete) Grundlage für die angebliche Kontamination der gesperrten Vermögenswerte darstelle. Wie das Obergericht dazu kommt, dies zu verneinen, sei nicht nachvollziehbar.
Eine Einziehung der Vermögenswerte nach § 20b StGB im Rahmen des Verfalls wäre in Liechtenstein nur dann möglich, wenn (1) der klare Nachweis der rechtswidrigen und schuldhaften strafbaren Handlung des B im Ausland vorläge, (2) diese Handlung auch nach liechtensteinischem Recht strafbar wäre und (3) erwiesen wäre, dass die Vermögenswerte, welche sich auf dem Konto des Beschwerdeführers befänden, aus genau dieser rechtswidrigen und schuldhaften Handlung des B stammten. Doch mangle es an all diesen Voraussetzungen, sodass der Verfall nach liechtensteinischem Recht ausgeschlossen sei.
Bestünde ein Nachweis, dass die Vermögenswerte des B auf dem Konto des Beschwerdeführers aus einer Straftat des B stammten, so hätte die liechtensteinische Staatsanwaltschaft im Übrigen bereits längst ein objektives Verfallsverfahren nach § 20b StGB i. V. m. § 354 StPO eingeleitet und versucht, die Vermögenswerte für verfallen zu erklären. Es bestehe jedoch aktuell keinerlei wie immer gearteter Nachweis dafür, weshalb die liechtensteinische Staatsanwaltschaft richtigerweise kein Verfallsverfahren in Liechtenstein eingeleitet habe. Dennoch versuche die schweizerische Bundesanwaltschaft mit einem bedenklichen Vorgehen die Vermögenswerte einziehen zu lassen.
Erwiesenermassen wäre sohin selbst nach liechtensteinischem Recht weder eine Abschöpfung noch ein Verfall der Vermögenswerte möglich. Bereits aus diesem Grund fehle es an einer weiteren der Voraussetzungen des Art. 64 Abs. 4 RHG und sohin sei eine Vollstreckung der Einziehungsentscheidung auch aus dieser Sicht ausgeschlossen.
Die Vorschrift des Art. 64 RHG sei somit auch in diesem Zusammenhang nach der hier vertretenen Ansicht qualifiziert unsachlich, grob verfehlt und offenkundig gesetzwidrig angewendet worden, weil eine Vollstreckung (um deren Sicherung es in diesem Verfahren ausschliesslich gehe) gemäss Art. 64 RHG nur dann zulässig sei, wenn (auch) nach liechtensteinischem Recht die Voraussetzungen für die Abschöpfung oder den Verfall gegeben seien, diese Voraussetzungen aber nicht vorlägen.
Eine Vollstreckung sei auf Basis dieses (behaupteten) Sachverhaltssubstrates auch von vornherein unmöglich, weshalb es im Übrigen auch gar nicht ankomme, ob es sich hier um ein (blosses) Sicherungsverfahren oder (in Wahrheit) um ein Vollstreckungsverfahren handle. Diese (denkunmögliche) Interpretation verstosse nach der hier vertretenen Ansicht wiederum gegen das Willkürverbot und den Eigentumsschutz. Da eine Vollstreckung der Einziehungsentscheidung der Bundesanwaltschaft offensichtlich ausgeschlossen sei, könnte die Sperre der Vermögenswerte auch nicht einmal zu einer Sicherung einer möglichen künftigen Vollstreckung einer künftig einmal möglicherweise rechtskräftigen Einziehungsentscheidung dienen. (Wie ausgeführt, fehle aber ohnedies das erforderliche Rechtshilfeersuchen zur Sicherung einer möglichen künftigen Vollstreckung).
8.6. Dem Einwand, dass § 20b Abs. 2 Ziff. 2 StGB im Zeitpunkt der hier infrage stehenden Geldwäschereitat im Jahre 2003 noch gar nicht in Kraft gestanden sei, sei das Obergericht mit dem Argument begegnet, dass es sich beim Verfall um keine Strafe handle, und somit das strafrechtliche Rückwirkungsverbot nicht greife.
In diesem Zusammenhang übersehe das Obergericht, dass auch in Zivilrechtssachen ein entsprechendes Rückwirkungsverbot (§ 5 ABGB) bestehe. Weshalb dieses nicht zum Tragen kommen solle, habe das Obergericht erst gar nicht begründet.
Vor diesem Hintergrund erweise sich die angefochtene Entscheidung neuerlich als willkürlich und als Verletzung gegen die verfassungsrechtlich gebotene Begründungspflicht (Art. 43 LV), weil das Obergericht das Rückwirkungsverbot nach § 5 ABGB ohne jegliche Begründung ignoriert habe. Gleichzeitig liege zudem wiederum eine Verletzung des Eigentumsschutzes vor.
9. Das Obergericht verzichtete mit Schreiben vom 21. Februar 2014 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
10. Anlässlich der nicht-öffentlichen Verhandlung vom 20. Mai 2014 beschloss der Senat des Staatsgerichtshofes, dem Beschwerdeführer zur Gewährung des rechtlichen Gehörs im Hinblick auf eine allfällige Einstellung des gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahrens wegen nachträglichen Wegfalls der Beschwer gemäss Art. 42 Abs. 1 StGHG Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben.
Der Beschwerdeführer, der über diesen Beschluss mit Schreiben des Staatsgerichtshofes vom 21. Mai 2014 unterrichtet worden war, erstattete daraufhin mit Schriftsatz vom 5. Juni 2013 [richtig: 2014] eine Äusserung, worin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde:
Der Beschwerdeführer habe gegen die Verlängerung der Kontosperre durch das Landgericht Beschwerde an das Obergericht erhoben, welches dieser keine Folge gegeben habe. Damit sei die Beschwer nach wie vor gegeben.
Der Beschwerdeführer habe im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausdrücklich geltend gemacht, dass das den identischen Sachverhalt betreffende seinerzeitige Strafverfahren 13 UR.2004.49 durch Einstellung nach § 22 Abs. 1 StPO rechtskräftig beendet worden sei. Der Beschwerdeführer habe dabei vorgebracht, dass somit von vornherein das Vollstreckungshindernis nach Art. 64 Abs. 1 Ziff. 5 RHG vorliege und die Sperre schon deshalb aufzuheben sei. Das Obergericht habe dieses Argument lediglich unter dem Gesichtspunkt des Rechtsgrundsatzes ne bis in idem behandelt. Art. 64 Abs. 1 Ziff. 5 RHG gehe aber über diesen Grundsatz hinaus, da es auch genüge, wenn der Betroffene "sonst ausser Verfolgung gesetzt worden ist". Im Weiteren führt der Beschwerdeführer aus, dass das Obergericht die ne bis in idem-Frage ebenfalls unrichtig gelöst habe.
11. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlungen vom 20. Mai 2014 und 30. Juni 2014 wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (siehe Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 14. Januar 2014, 13 RS.2012.88-79, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
1.2. Im Beschwerdefall ist nun allerdings zu beachten, dass die verfahrensgegenständliche Kontosperre am 3. April 2014, somit nach Einreichung der vorliegenden Individualbeschwerde vom 17. Februar 2014 auslief; wobei es offensichtlich war, dass der Staatsgerichtshof über die Beschwerde nicht mehr rechtzeitig entscheiden können würde. Damit ist im Beschwerdefall aber der nachträgliche Wegfall der Beschwer indiziert.
Das alte Staatsgerichtshofgesetz enthielt abgesehen vom Fall der Klaglosstellung durch die belangte Behörde (Art. 37 Abs. 3) keine Bestimmung über das Erfordernis einer Beschwer bzw. eines aktuellen Rechtsschutzinteresses als Legitimationsvoraussetzung für die Verfassungsbeschwerde. Im geltenden Staatsgerichtshofgesetz (LGBl. 2004 Nr. 32) ist der Wegfall des aktuellen Rechtsschutzinteresses nun generell in Art. 42 Abs. 1 geregelt ("Das Verfahren ist ferner durch Beschluss einzustellen, wenn ... offenbar wird, dass die Beschwerde gegenstandslos ist."; siehe hierzu StGH 2008/81, Erw. 2.1).
Der Staatsgerichtshof hat aber diese Eintretensvoraussetzung seit jeher als auch für das Staatsgerichtshofverfahren selbstverständlich anerkannt (StGH 1997/20, LES 1998, 288 [289, Erw. 1.2]; StGH 1998/61, LES 2001, 126 [129 f., Erw. 2.1]; StGH 2007/92, Erw. 1.1; siehe auch StGH 1980/8, LES 1982, 4 [6], wo der Staatsgerichtshof - allerdings nicht spezifisch bezogen auf das Verfassungsbeschwerdeverfahren - im Zusammenhang mit diesem Eintretenserfordernis von einem "gewohnheitsrechtlichen Rechtsgrundsatz" spricht). Zudem ergibt sich diese Legitimationsvoraussetzung aus dem Verweis von Art. 38 StGHG auf Art. 92 Abs. 1 LVG. Nach dieser Bestimmung muss der Beschwerdeberechtigte beschwert (verletzt oder benachteiligt) sein. Bei objektiv fehlender Beschwer würde der Staatsgerichtshof faktisch als Gutachterinstanz in Anspruch genommen. Eine solche Gutachterfunktion hatte der Staatsgerichtshof gemäss Art. 16 StGHG(alt) jedoch nur in sehr beschränktem Ausmass und im geltenden Staatsgerichtshofgesetz fehlt eine solche Kompetenz völlig (StGH 2006/94, Erw. 1.1; StGH 2005/37, Erw. 1; StGH 2002/29, Erw. 1.3.1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 549 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Im Fall des nachträglichen Wegfalls der Beschwer bzw. der materiellen Klaglosstellung, wie im vorliegend relevanten Falle indiziert, wird im Übrigen auf die Erhebung von Entscheidungsgebühren verzichtet, es werden aber in aller Regel auch keine Vertreterkosten zugesprochen. Der Staatsgerichtshof begründet dies gerade damit, dass anderenfalls die Beschwerde trotz fehlender Beschwer bzw. fehlenden aktuellen Rechtsschutzinteresses vorfrageweise auf ihren materiellen Gehalt hin überprüft werden müsste (StGH 2010/129, Erw. 1.2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit Verweis auf weitere Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowie auf den Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag betreffend [u. a.] die Neufassung des Staatsgerichtshofgesetzes vom 12. August 2003, Nr. 45/2003, S. 53).
Allerdings macht der Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung eine Ausnahme vom Beschwerdelegitimationserfordernis der Beschwer, wenn eine bestimmte Grundrechtsverletzung vom Verfassungsgericht immer erst dann überprüft werden könnte, wenn diese Legitimationsvoraussetzung schon weggefallen ist. Ein Beispiel hierfür ist die Verweigerung der Bewilligung für eine Demonstration. Indem hier eine Ausnahme vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses gemacht wird, kann das Verfassungsgericht seine "verfassungsrechtliche Leitfunktion" (siehe hierzu StGH 1995/20, LES 1997, 30 [38]) auch in solchen Fallkonstellation überhaupt wahrnehmen. Es besteht dann unabhängig vom weggefallenen Rechtsschutzinteresse des konkreten Beschwerdeführers ein öffentliches Interesse an einer materiellen Prüfung der geltend gemachten Grundrechtsverletzung (StGH 2013/31, Erw. 1.2.2; StGH 2008/108, Erw. 1.2; StGH 2008/81, Erw. 2.1; StGH 1997/40, LES 1999, 87 [89]; siehe Tobias Michael Wille, a. a. O., 545 ff. vgl. hierzu auch Wolfram Höfling, Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof, LPS Bd. 36, Schaan 2003, 104 f.).
1.3. Wie erwähnt, ist im Beschwerdefall der nachträgliche Wegfall der Beschwer indiziert, weil die verfahrensgegenständliche Kontosperre nach Einreichung der vorliegenden Individualbeschwerde abgelaufen ist. Demgegenüber erachtet sich der Beschwerdeführer gemäss dessen Äusserung vom 5. Juni 2014 nach wie vor als beschwert. Er verweist darauf, dass in seinem Fall ein Vollstreckungshindernis nach Art. 64 Abs. 1 Ziff. 5 RHG vorliege, weil das auf dem gleichen Sachverhalt wie das vorliegende Rechtshilfeverfahren beruhende seinerzeitige Strafverfahren inzwischen eingestellt worden sei. Dieses Vorbringen ändert nun aber offensichtlich nichts daran, dass die im Beschwerdefall zu beurteilende Verlängerung der Kontosperre hinfällig geworden ist, weil die Verlängerungsfrist am 3. April 2014 abgelaufen ist. Ebenso irrelevant ist, welche Argumente der Beschwerdeführer im ordentlichen Verfahren (erfolglos) vorgebracht hat, um die Gerichtsinstanzen von der Unzulässigkeit der Rechtshilfe im Beschwerdefall zu überzeugen. Materielle Gründe, unabhängig davon, wie überzeugend sie im Einzelfall allenfalls sein mögen, können eine fehlende Eintretensvoraussetzung nicht ersetzen.
Im Beschwerdefall liegen auch die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Erfordernis der Beschwer nicht vor: Die hier auftretenden Rechtsfragen können ohne Weiteres in anderen Verfahren vor dem Staatsgerichtshof aufgeworfen werden; zumal im Beschwerdefall zu StGH 2014/72 inzwischen auch schon ein weiterer Verlängerungsbeschluss für die verfahrensgegenständliche Kontosperre beim Staatsgerichtshof angefochten worden ist. Da die neue Verlängerungsfrist erst am 3. April 2015 abläuft, wird der Staatsgerichtshof nunmehr jedenfalls vor Fristablauf entscheiden können.
1.4. Demnach war das vorliegende Individualbeschwerdeverfahren gemäss Art. 42 Abs. 1 Satz 2 StGHG wegen Gegenstandslosigkeit spruchgemäss einzustellen.
2. Was den Kostenspruch angeht, so sind im Falle des nachträglichen Wegfalls der Beschwer bzw. der materiellen Klaglosstellung nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes in aller Regel weder Vertreterkosten zuzusprechen (zumal - wie erwähnt - der Staatsgerichtshof anderenfalls die Beschwerde trotz fehlender Beschwer vorfrageweise auf ihren materiellen Gehalt hin überprüfen müsste), noch ist eine Entscheidungsgebühr zu erheben (StGH 2013/21, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; 2012/26, Erw. 2; StGH 2010/129, Erw. 1.2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/199, Erw. 2.2; StGH 2007/105, Erw. 3; StGH 2006/42, Erw. 2.1; StGH 2006/14, Erw. 1.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/86, Erw. 2 mit Verweis auf StGH 2000/49, Erw. 3, sowie Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag betreffend [u. a.] die Neufassung des Staatsgerichtshofgesetzes vom 12. August 2003, Nr. 45/2003, 53; differenzierter hierzu: Tobias Michael Wille, a. a. O., 706 ff. mit weiteren Verweisen).
Zur Herabsetzung des Streitwertes ist auf die ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu verweisen, wonach in einem Fall wie diesem in sinngemässer Anwendung des Privatbeteiligteninteresses gemäss Art. 11 Ziff. 9 Bst. c des Rechtsanwaltstarifgesetzes ein Streitwert von CHF 20'000.00 anzunehmen ist (siehe StGH 2006/28, Erw. 10 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1997/1, LES 1998, 201 [206, Erw. 5] mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen; siehe dazu auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 678 f. mit Rechtsprechungsnachweisen). Der vom Beschwerdeführer angegebene Streitwert von CHF 100'000.00 war entsprechend auf CHF 20'000.00 herabzusetzen. Somit ist auch die geleistete Eingabegebühr von CHF 170.00 auf CHF 85.00 zu reduzieren.