LV Art. 33 Abs. 3 LV 43 RATG Art. 2 Abs. 3 RATG Art. 23
Die Freigabe gesperrter Vermögenswerte zur Bestreitung von Verteidigerkosten betrifft das Recht auf wirksame Verteidigung und das Beschwerderecht. Es ist auch im Strafverfahren zu gewährleisten, dass die von einer Anordnung Betroffenen, von ihren in Art. 43 und Art. 33 Abs. 3 LV sowie Art. 6 EMRK garantierten Rechten, nämlich dem Recht der Beschwerdeführung und dem Recht auf Verteidigung, in wirksamer Weise Gebrauch machen können. Die Kautelen, die der Gesetzgeber in Art. 2 Abs. 3 RATG bei der Entgegennahme von Honorar durch den Rechtsanwalt im Rahmen einer Strafverteidigung gesetzt hat, stellen eine elementare Orientierungslinie dar. Mit ihrer Anwendung kann die Freigabe von gesperrten Vermögenswerten zur Bestreitung von Vertreterkosten auf die notwendige Verteidigung beschränkt und Missbrauch verhindert werden (vgl. auch StGH 2001/26).
Es ist ständige Rechtsprechung, dass das freizugebende Honorar in einem Strafverfahren, dazu gehört auch ein Verwaltungsstrafverfahren, nach TP 4 RATV bestimmt wird. Ebenso gebührt nach der ständigen Rechtsprechung gemäss Art. 23 Abs. 2 RATG anstelle aller unter die TP 5, 6 und 8 fallenden Nebenleistungen ein Einheitssatz. Als Bemessungsgrundlage für das Verwaltungsstrafverfahren ist Art. 11 Ziff. 8a und 9a RATG heranzuziehen. Diese Rechtsprechung ist darauf ausgerichtet, die notwendigen Verteidigungskosten zu bestimmen. Weiter soll mit dieser Rechtsprechung ein Ausgleich zwischen den Interessen desjenigen, der die Vermögenssperre veranlasste, und den Interessen der juristischen Person, die sich verteidigen will, herbeigeführt werden. Dieser Ausgleich lässt sich nur bei einer Honorierung und Freigabe nach Tarif inklusive Einheitssatz herbeiführen.
Natürlich steht es der Beschwerdeführerin frei, mit ihrem Verteidiger gemäss Art. 23 Abs. 3 RATG eine getrennte Verrechnung von Nebenleistungen zu vereinbaren, doch handelt es sich bei über TP 4 plus Einheitssatz hinausgehenden Kosten nicht mehr um notwendige Kosten der Verteidigung. Diese können daher nicht honoriert und freigegeben werden.
StGH 2014/021
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 20. Mai 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; Dr. Peter Schierscher als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K Establishment
c/o L Establishment
vertreten durch:
Batliner Gasser Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 2013, VGH2012/117
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 70'755.90)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den abweisenden Teil des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 19. Dezember 2013, VGH 2012/117, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit der am 2. Juli 2010 durch das Amt für Kommunikation (AK) erlassenen Verfügung (Aktenzeichen 3810_06/g24) wurden der Beschwerdeführerin deren Konti bei der X Bank sowie die Konti des A bei der X Bank und bei der Y Bank gesperrt. Auch das Landgericht erliess gegen A unter der Geschäftszahl 11 UR.2010.89 eine Sperre seiner Konti und die der Beschwerdeführerin. Die strafgerichtliche Kontosperre wurde jedoch mit Beschluss vom 17. Oktober 2011 infolge Übernahme des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Innsbruck aufgehoben.
Mit Schreiben vom 9. März 2011, ergänzt mit Schreiben vom 12. April 2011, beantragte das L Establishment als Repräsentanz und Verwaltung der Beschwerdeführerin beim AK die Freigabe von Vermögenswerten zur Begleichung diverser Rechnungen für die Verwaltung der Beschwerdeführerin (Buchhaltungskosten, Verwaltungskosten, Gebühren des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes etc.). Gesamthaft begehrte sie mit Schreiben vom 9. März 2011 einen Betrag von CHF 46'159.85, dieser Betrag wurde mit Schreiben vom 12. April 2011 um CHF 4'000.00 erhöht, weil zwischenzeitlich die Kapital- und Ertragssteuer 2010, die die Beschwerdeführerin zu zahlen habe, mit CHF 3'449.00 bemessen worden sei.
Mit Schreiben vom 11. März 2011 beantragten die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Aufhebung des Verfügungsverbotes vom 2. Juli 2011 bzw. die Freigabe von Vermögenswerten zur Begleichung von Rechtsverteidigungskosten in den Verfahren 11 UR.2010.89 und 11 RS.2009.210 sowie im gegenständlichen Verfahren vor dem AK (Aktenzeichen 3810_06/g24). Betragsmässig wurden durch die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gesamthaft CHF 113'485.25 begehrt. Dieser Gesamtbetrag teilt sich auf die drei Verfahren wie folgt auf:
CHF 64'925.80 für Leistungen im Strafverfahren 11 UR.2010.89
CHF 27'963.40 für Leistungen im Verfahren 11 RS.2009.210, und
CHF 20'596.05 für Leistungen im Verwaltungsstrafverfahren 3810_06/g24
2. Das AK entschied am 9. Juni 2011 in zwei Verfügungen über die mit Schreiben vom 9. März 2011 und mit Schreiben vom 12. April 2011 ergänzten und die mit Schreiben vom 11. März 2011 gestellten Anträge des L Establishment bzw. der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin. Die Anträge des L Establishment vom 9. März 2011 bzw. 12. April 2011 wurden im gesamten Umfang (CHF 50'159.85) abgewiesen, die Anträge der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wurden im Umfang von CHF 92'889.20 (Kosten des Straf- und Rechtshilfeverfahrens) zurück- und im Umfang von CHF 20'596.05 (Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens) abgewiesen.
3. Gegen beide Verfügungen des AK vom 9. Juni 2011 erhob die Beschwerdeführerin, nunmehr nur noch vertreten durch die Rechtsvertreter, am 22. Juni 2011 Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (VBK) und beantragte, den Anträgen auf Freigabe der Vermögenswerte Folge zu geben, in eventu, die Verwaltungssache aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an das AK zurückzuverweisen.
4. Am 1. März 2012 entschied die VBK, dass die beiden Beschwerdeverfahren VBK 2011/27 und 2011/30 verbunden würden, VBK 2011/27 der führende Akt sei und der Beschwerde der Beschwerdeführerin dahingehend Folge zu geben sei, dass die Verwaltungssache aufgehoben und an das AK zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen werde.
5. Am 20. Juni 2012 erliess das AK eine Verfügung mit dem Aktenzeichen 3810_06/g24 und entschied wiederum, dass der Antrag der Beschwerdeführerin vom 11. März 2011, ihr aus den gesperrten Vermögenswerten den Betrag von CHF 113'485.25 freizugeben, im Umfang von CHF 92'889.20 zurück- und im Umfang von CHF 20'596.05 abgewiesen werde, und, dass der Antrag vom 9. März 2011 bzw. 12. April 2011 auf Freigabe von CHF 50'159.85 abgewiesen werde. An Verfahrenskosten wurden der Beschwerdeführerin CHF 3'000.00 auferlegt.
Die Zurückweisung des Antrages vom 11. März 2011 im Umfang von CHF 92'889.20 begründete das AK damit, dass es zur Entscheidung hierüber nicht zuständig sei. Die Abweisung des Antrages vom 11. März 2011 im Umfang von CHF 20'596.05 hinsichtlich der Kosten für das Verwaltungsstrafverfahren und die Abweisung des Antrages vom 9. März 2011 bzw. 12. April 2011 auf Freigabe von CHF 50'159.85 für Kosten im Verfahren 11 UR.2010.89 begründete das AK zusammengefasst wie folgt:
Im gegen A geführten Verwaltungsstrafverfahren 3810_06/g24 gehe es um den Vorwurf des Verdachts der Begehung von Verwaltungsübertretungen nach Art. 70 Abs. 1 Bst. f und Abs. 2 Bst. a KomG.
Die Beschwerdeführerin habe am 3. Dezember 2009 ihren Rechtsvertretern einen Kostenvorschuss von EUR 40'000.00 überwiesen. Unter Berücksichtigung des Art. 11 Ziff. 8 und 9 RATG und Art. 41 GGG betrage die Bemessungsgrundlage im gegenständlichen Fall CHF 1'000.00 und nicht wie von der Beschwerdeführerin verzeichnet CHF 1'843'426.80, weil Verwaltungsübertretungen nach Art. 70 Abs. 1 Bst. f und Abs. 2 Bst. a KomG zu beurteilen seien. Anwaltliche Leistungen im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens seien nicht nach TP 3A bis 3C, sondern nach TP 4 zu honorieren. Leistungen nach TP 5, 6 und 8 seien gemäss Art. 23 Abs. 5 RATG stets mit dem Einheitssatz abgegolten und hätten deshalb abgewiesen werden müssen.
Wenn die von der Beschwerdeführerin verzeichneten Leistungen nach der richtigen Tarifpost zur richtigen Bemessungsgrundlage berechnet würden, seien die verzeichneten Leistungen durch den Kostenvorschuss bei Weitem gedeckt und der Antrag habe daher abgewiesen werden müssen. Für die verzeichnete Akteneinsicht beim AK vom 15. Juli 2010 seien nach TP 7 Abs. 3 RATV inkl. 50 % Einheitssatz und inkl. 8 % MwSt. CHF 155.50 zuzusprechen und für die Stellungnahme vom 21. Juli 2010 nach TP 4 RATV inkl. 50 % Einheitssatz und inkl. 8 % MwSt. seien CHF 243.00 zuzusprechen gewesen. Alle anderen verzeichneten Leistungen beträfen hingegen Leistungen nach TP 6 oder 8, die aber gemäss Art. 23 Abs. 5 RATG stets mit dem Einheitssatz abgegolten seien. Gesamthaft würde der Beschwerdeführerin somit ein Honorar in Höhe von CHF 398.50 (inkl. 50 % Einheitssatz und inkl. 8 % MwSt.) gebühren und auch bei Addition der verzeichneten Barauslagen sei der Anspruch der Beschwerdeführerin noch bei Weitem durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt, weshalb der Antrag abgewiesen werde.
Was das Strafverfahren 11 UR.2010.89 angehe, gelte dasselbe. Auch in diesem Verfahren betrage die Bemessungsgrundlage für Verbrechen nach Art. 11 Ziff. 9 Bst. c RATG entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin nur CHF 20'000.00 und seien Leistungen nach TP 5, 6 oder 8 gemäss Art. 23 Abs. 5 RATG stets mit dem Einheitssatz abgegolten. Nach TP 7 sei der Kostenersatz für die Akteneinsicht beim Landgericht vom 2. März 2010, vom 28. April 2010 und vom 17. August 2010 (nach TP 7 inkl. 40 % Einheitssatz und inkl. 8 % MwSt.) mit jeweils CHF 199.58, daher mit insgesamt nur CHF 598.75 zu bemessen. Des Weiteren sei der Kostenersatz für die Akteneinsicht beim Landgericht vom 24. März 2010, vom 20. April 2010 und vom 31. Mai 2010 nach TP 7 inkl. 40 % Einheitssatz und inkl. 8 % MwSt. mit jeweils CHF 399.17, daher mit insgesamt nur CHF 1'197.50 zu bemessen. Für die beiden Beschwerden vom 23. April 2010 und die vom 27. April 2010 nach TP 4 sei ein Kostenersatz von jeweils CHF 2'268.00 (inkl. 40 % Einheitssatz und inkl. 8 % MwSt.), somit insgesamt CHF 6'804.00 geschuldet. Für die Gegenäusserung vom 2. Juli 2010 sei nach TP 4 inkl. 40 % Einheitssatz und inkl. 8 % MwSt. ein Kostenersatz von CHF 3'339.00 angemessen. Für die Individualbeschwerden vom 11. Oktober 2010 und vom 17. Februar 2011 sei ein Kostenersatz inkl. 40 % Einheitssatz und inkl. 8 % MwSt. von jeweils CHF 1'587.90, somit gesamt CHF 3'175.80 geschuldet.
Ein Streitgenossenzuschlag von 10 % sei nicht gerechtfertigt, weil dieser aus Sicht der Beschwerdeführerin nicht notwendig gewesen sei. Aber selbst wenn der Streitgenossenzuschlag zu honorieren wäre, würden die gesamthaft zuzusprechenden Kosten nicht mehr als rund CHF 17'000.00 ausmachen, weshalb der Kostenvorschuss ausreiche.
6. Gegen die Verfügung des AK vom 20. Juni 2012 (Aktenzeichen 3810_06/g24) erhob die Beschwerdeführerin am 5. Juli 2012 Beschwerde an die VBK und beantragte, den Anträgen auf Freigabe vom 9. März 2011 bzw. 12. April 2011 und vom 11. März 2011 Folge zu geben, in eventu die Verwaltungssache aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an das AK zurückzuverweisen.
7. Die VBK gab der Beschwerde mit Entscheidung vom 27. September 2012 zu VBK 2012/59 keine Folge, sondern bestätigte die angefochtene Verfügung des AK vom 20. Juni 2012 (Aktenzeichen 3810_06/g24).
Die VBK begründete die Entscheidung dahingehend, dass das AK sich zu Recht für unzuständig erklärt habe, über den Antrag vom 11. März 2011 zu entscheiden, da mit diesem Antrag Kosten der Strafverfahren 11 UR.2010.89 und 11 RS.2009.210 freigegeben werden sollten. Aufgrund von Art. 97 Abs. 2 LV i. V. m. den §§ 300 ff. StPO bzw. Art. 9 Abs. 1 RHG i. V. m. den §§ 300 ff. StPO und der Gewaltentrennung sei klar, dass die alleinige Kompetenz betreffend die Entscheidung über Art und Umfang der für die Verteidigung in Strafverfahren bzw. Strafrechtshilfeverfahren notwendigen und ersetzbaren Kosten beim jeweiligen Strafgericht liege. Das AK könne nicht Kontosperren des Landgerichtes aufheben und auch nicht Kosten bestimmen, die in Verfahren vor dem Landgericht angefallen seien. Dies ergebe sich auch aus den Judikaten des Obersten Gerichtshofes und des Staatsgerichtshofes in LES 2004, 168 und LES 2007, 262. Weder sei damit durch die Entscheidung des AK das Recht auf den ordentlichen Richter verletzt, noch eine Rechtsverweigerung oder überspitzter Formalismus zu erkennen.
Auch eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör sei nicht erkennbar, da - obwohl das Landgericht seine Kontensperre aufgehoben habe - noch immer diejenige des Landesgerichtes Innsbruck (30 HR.93/10d) und des AK aufrecht sei.
Eine unrichtige rechtliche Beurteilung in Bezug auf die Privatentnahmen des A liege nicht vor. A sei Gründer, wirtschaftlich Berechtigter, Inhaber der Gründerrechte und Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin. Zudem habe er die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin wie ein ihm gehörendes, eigenes Bankkonto benutzt. Die Rechtsprechung habe in Fällen wie diesem die Möglichkeit des Durchgriffs geschaffen, wenn, wie hier, die juristische Rechtsperson benutzt worden sei, um Dritte zu schädigen.
Eine unrichtige rechtliche Beurteilung liege auch nicht vor, wenn das AK zu Recht festhalte, dass die Honorierung eines Rechtsvertreters gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (StGH 2001/26) nach dem Gesetz über den Tarif der Rechtsanwälte und Rechtsagenten und nicht nach den Honorarrichtlinien der Rechtsanwaltskammer erfolgen müsse. Könnte in Fällen, in denen Vermögenswerte gesperrt werden, ein freies Honorar vereinbart und von den gesperrten Vermögenswerten bezogen werden, würde eine grosse Missbrauchsgefahr bestehen und dies könnte zu einer Schmälerung des Haftungssubstrates führen.
Auch liege keine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des Untersuchungsgrundsatzes vor, wie die Beschwerdeführerin behaupte. Das AK habe über Auftrag der VBK bei der Beschwerdeführerin abgeklärt, teilweise unter Verweis auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin, wohin der Betrag von EUR 813'000.00 geflossen bzw. ob dieser zu einer Darlehensrückzahlung verwendet worden sei. Da die Beschwerdeführerin in Bezug auf die EUR 813'000.00 keine Belege vorgelegt und mitgeteilt habe, dass der Darlehensgeber unerkannt bleiben wolle, habe das AK keine Möglichkeit gehabt, die entsprechenden Informationen einzuholen. Dies müsse sich die Beschwerdeführerin anrechnen bzw. vorwerfen lassen.
Schliesslich könne auch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, das AK habe den Kostenspruch nicht begründet, nicht gefolgt werden. Richtig sei, dass das AK erst in deren Stellungnahme vom 31. Juli 2012 die Höhe der Verfahrenskosten begründet habe. Dadurch sei der ursprüngliche Verfahrensmangel aber geheilt worden.
8. Die Entscheidung der VBK vom 27. September 2012 zu VBK 2012/59 bekämpfte die Beschwerdeführerin mittels Beschwerde vom 11. Oktober 2012 an den Verwaltungsgerichtshof.
9. Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2013 brachte die Beschwerdeführerin ergänzend vor, dass das AK die einzige inländische Behörde sei, die das Verfügungsverbot betreffend die Bankvermögen der Beschwerdeführerin noch aufrecht halte. Das Landgericht habe die Vermögenssperre bereits vor langer Zeit aufgehoben und seit dem 17. Mai 2013 habe zudem die liechtensteinische Staatsanwaltschaft die Vorerhebungen gegen A eingestellt. Auch das Landesgericht Innsbruck habe am 25. April 2013 infolge der rechtskräftigen Verurteilung des Angeklagten A sämtliche Beschlagnahmebeschlüsse und Kontosperren in Österreich aufgehoben. Das Argument des AK, nicht zuständig zu sein, weil auch noch andere Vermögenssperren aufrecht seien, sei damit hinfällig. Als Beilagen wurden dem Schriftsatz vom 25. Oktober 203 eine gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes Innsbruck vom 25. April 2013, der Aufhebungsbeschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 23. Mai 2013 und die Einstellungsverständigung der liechtensteinischen Staatsanwaltschaft vom 17. Mai 2013 beigeschlossen.
10. Der Verwaltungsgerichtshof gab mit Urteil vom 19. Dezember 2013 zu VGH 2012/117 der Beschwerde vom 11. Oktober 2012 gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 27. September 2012 zu VBK 2012/59 teilweise dahingehend Folge, als die angefochtene Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten und die Verfügung des Amtes für Kommunikation vom 20. Juni 2012 (3810_06/g24) im Umfang der Zurückweisung von CHF 92'889.20 und hinsichtlich der Kostensprüche aufgehoben und die Verwaltungssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung im aufgehobenen Umfang an das AK zurückverwiesen wurde.
Die Beschwerde vom 11. Oktober 2012 gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 27. September 2012 zu VBK 2012/59 wurde hinsichtlich CHF 70'755.90 (CHF 50'159.85 betreffend Kosten der Verwaltung und CHF 20'596.05 betreffend das Verwaltungsstrafverfahren 3810_06/g24) abgewiesen und die angefochtene Entscheidung in diesem Umfang bestätigt.
Hinsichtlich des abweisenden Teiles begründete der Verwaltungsgerichtshof sein Urteil zusammengefasst wie folgt:
Die geltend gemachten Kosten der ordentlichen Verwaltung in Höhe von CHF 50'159.85 bestünden nur zu CHF 39'429.20 und seien durch einen im Dezember 2009 an die Rechtsvertreter überwiesenen Kostenvorschuss in Höhe von umgerechnet CHF 61'206.00 (= EUR 40'000.00) gedeckt.
Die geltend gemachten Kosten der Vertretung im Verwaltungsstrafverfahren in Höhe von CHF 20'596.05 bestünden nur zu CHF 398.50. Dies weil bei Übertretungen im Verwaltungsstrafverfahren nicht von einer Bemessungsgrundlage von CHF 1'843'426.80, sondern gemäss Art. 11 Ziff. 8 und 9 Bst. a und c RATG und Art. 41 GGG lediglich von CHF 1'000.00 ausgegangen werden könne. Zudem seien grundsätzlich die Ansätze nach TP 4 massgebend. Leistungen nach TP 5, 6 und 8 seien gemäss Art. 23 Abs. 5 RATG stets mit dem Einheitssatz abzugelten. Die so berechneten Vertretungskosten in Höhe von CHF 398.50 seien ebenfalls durch den im Dezember 2009 überwiesenen Kostenvorschuss in Höhe von umgerechnet CHF 61'206.00 (= EUR 40'000.00) gedeckt.
11. Gegen den abweisenden Teil des Urteils des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 2013, VGH 2012/117, hat die Beschwerdeführerin am 14. Februar 2014 fristgerecht Individualbeschwerde wegen Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret wegen Verletzung des Rechtes auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV, des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 31 Abs. 2 LV, des Verbots des überspitzten Formalismus, des Rechtes auf Verteidigung in allen Strafsachen gemäss Art. 33 LV, der Eigentumsgarantie nach Art. 34 LV und des Willkürverbots, an den Staatsgerichtshof erhoben. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und erkennen, dass die Beschwerdeführerin durch den abweisenden Teil des angefochtenen Urteils zu VGH 2012/117 in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzte wurde. Der Staatsgerichtshof wolle daher die Entscheidung in ihrem abweisenden Teil aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten.
Dazu bringt sie vor wie folgt:
11.1. Zur Verletzung der Begründungspflicht:
Es sei nicht nachvollziehbar begründet worden, weswegen im konkreten Fall die Leistungen nach TP 4 inklusive Einheitssatz zu entlohnen seien. Im RATG seien auch Einzelleistungen vorgesehen. Der Verwaltungsgerichtshof übersehen, dass Art. 2 Abs. 3 RATG für Fälle vorgesehen sei, bei welchem das freizugebende Honorar deliktischen Ursprungs sei und ein Rechtsvertreter Gefahr laufe, sich nach § 165 StGB strafbar zu machen. Dies sei gegenständlich nicht der Fall, da die Strafverfahren eingestellt worden seien und lediglich noch ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung hängig sei. Art. 2 Abs. 3 RATG sei somit nicht einschlägig.
Sämtliche verzeichneten Leistungen seien für die Beschwerdeführerin im Verwaltungsstrafverfahren erbracht worden. Wenn das AK und der Verwaltungsgerichtshof von unklaren und unzuordenbaren Leistungen sprächen, dann sei dies eine Scheinbegründung, damit die Abweisung nicht mehr rechtsgenüglich begründet werden müsse.
Es sei letztlich auch wiederholt vorgebracht worden, dass der Kostenvorschuss vom Dezember 2009 in Höhe von EUR 40'000.00 nicht mehr existiere und bereits für Leistungen bis Februar 2010 aufgebraucht worden sei. Im Zeitraum Dezember 2009 bis Februar 2010 habe es zudem noch keine Vermögenssperre gegeben. Somit habe dieser Vorschuss ohne irgendeine Beschränkung für Leistungen der Rechtsvertreter verbraucht werden können. Der Kostenvorschuss sei zudem zweckgebunden für Leistungen der Rechtsvertreter gewesen und hätte nicht für Leistungen des L Establishment verbraucht werden dürfen.
Nur weil die VBK zum Kostenvorschuss keine Feststellungen getroffen und dieser auch in den Entscheidungsgründen nicht behandelt worden sei, sei in der Beschwerde gegen die Entscheidung der VBK kein Vorbringen diesbezüglich erstattet worden. Vom AK sei lediglich die Feststellung getroffen worden, dass ein Kostenvorschuss überwiesen worden sei, jedoch nicht, dass dieser noch vorhanden sei. Aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes ergebe sich nicht, warum der Kostenvorschuss noch vorhanden sein soll.
11.2. Zur Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus:
Es sei überspitzt formalistisch, wenn das Honorar nach Art. 2 Abs. 3 nach TP 4 zu bemessen sei, wenn die Gelder nicht deliktischen Ursprungs seien und keine Gefahr einer Strafbarkeit nach § 165 StGB bestehe.
11.3. Zur Verletzung des Verteidigungsrechts:
Das Recht auf Verteidigung sei deswegen verletzt, weil eine Entlohnung nach Einheitssatz vollkommen unangemessen sei. Die Verteidigung sei deswegen gefährdet, weil der Verteidiger kein oder nur ein vollkommen unangemessenes Honorar für seine Leistungen erhalte.
11.4. Zur Verletzung der Eigentumsgarantie:
Der vorliegende Eingriff in die Eigentumsfreiheit sei deswegen nicht verhältnismässig, da keine Gründe vorlägen, weshalb eine Vereinbarung über die Abrechnung nach Einzelleistungen zu beschränken sei, zumal das Honorar nach RATG und RATV nur CHF 389.50 betragen würde.
11.5. Zur Verletzung des Willkürverbots:
Die Entscheidung sei auch willkürlich, weil Art. 2 Abs. 3 RATG nicht anwendbar sei. Diese Rechtsvorschrift werde offensichtlich falsch angewendet. Gemäss zweier Entscheidungen der VBI könne zudem ein Verfahrenshelfer in Ausnahmefällen statt nach Einheitssatz auch nach Einzelleistungen entlöhnt werden. Zudem würde das AK bei der hier angefochtenen Verfügung selbst Kosten in Höhe von CHF 3'000.00 verlangen. Ausserdem würde die VBK in ihrer Entscheidung vom 1. März 2012 ausführen, dass es sich im gegenständlichen Fall um einen sehr komplexen Fall handle. Ausführungen, dass der Kostenvorschuss noch bestehe, seien willkürlich, da ja feststünde, dass dieser verbraucht worden sei.
12. Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2014 ergänzte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen und führte darin aus, dass es sich bei den Ausführungen in diesem Schriftsatz um kein neues Vorbringen handle, weshalb auch keine neuen Beweise angeboten würden. Das Vorbringen diene lediglich dem besseren Verständnis der bisherigen Ausführungen. Im Wesentlichen wird Folgendes vorgebracht:
Die Strafverfahren gegen A in Liechtenstein seien eingestellt worden. Vor dem Amt für Kommunikation behänge noch ein Verwaltungsstrafverfahren im Zusammenhang mit einer Übertretung (d. h. kein Verbrechen und kein Vergehen). Im Strafverfahren gegen A in Österreich sei kein Schadenersatz an Privatbeteiligte zugesprochen worden und lediglich EUR 60'000.00 für verfallen erklärt worden. Zudem seien die vom Landesgericht Innsbruck verfügten Kontensperren mit Beschluss vom 23. Mai 2013 aufgehoben worden. Dies bedeute, dass zumindest jenes gesperrte Vermögen der Beschwerdeführerin, welches den Betrag von EUR 60'000 übersteige, nicht aus einem Verbrechen oder Vergehen stammen könne und deshalb die Bestimmung von Art. 2 Abs. 3 RATG, wie in der Individualbeschwerde vom 14. Februar 2014 ausgeführt, für die Bemessung der verfahrensgegenständlich verzeichneten Leistungen der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nicht zur Anwendung gelange, sondern dass es den betreffenden Rechtsvertretern frei stehe, ihr Honorar auf Basis der Honorarrichtlinie und nach Einzelleistungen zur verzeichnen. Aus diesen Gründen stehe nämlich fest, dass sich vorliegend der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nicht strafbar machen könne, wenn er Honorare entgegennehme, welche nach der Honorarrichtlinie bemessen seien. Dazu müsste die Entgegennahme von Honoraren im Sinne von § 165 Abs. 2 StGB rechtswidrig sein. Dies wäre aber nur dann der Fall, wenn das gesamte gesperrte Vermögen aus einem Verbrechen oder Vergehen stammen würde, und könnte nur dann verlangt werden, dass das Honorar gemäss Art. 2 Abs. 3 RATG nach RATG und RATV zu bemessen sei. Da vorliegend aber in Liechtenstein das Strafverfahren gegen A eingestellt worden sei und nur noch ein Verwaltungsstrafverfahren im Zusammenhang mit einer Übertretung behänge und zudem im österreichischen Strafverfahren nur ein Betrag von EUR 60'000.00 für verfallen erklärt worden sei, könne zumindest jenes gesperrte Vermögen der Beschwerdeführerin, welches den Betrag von EUR 60'000 übersteige, nicht aus einem Verbrechen oder Vergehen stammen. Somit sei es auch nicht möglich, dass die Entgegennahme von Honoraren im beantragten Umfang im Sinne von § 165 Abs. 2 StGB rechtswidrig sei und sei Art. 2 Abs. 3 RATG somit vorliegend für die Entgegennahme von Honoraren im beantragten Umfang nicht einschlägig.
13. Der Verwaltungsgerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 24. Februar 2014 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
14. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 2013, VGH 2012/117, ist in seinem abweisenden Teil gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (StGH 2008/30, Erw. 1.3 ff.; StGH 2008/63, Erw. 1; StGH 2004/6, Erw. 1 [alle im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361, 366 ff.; vgl. auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Zur Begründungsrüge bzw. zur Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
2.1. Die fehlende bzw. nicht genügende Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens durch das entscheidende Gericht stellt nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes keine - auch nicht indirekte - Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Vielmehr liegt allenfalls ein Verstoss gegen die grundrechtliche Begründungspflicht vor, wenn ein wesentliches Beschwerdevorbringen von der entscheidenden Behörde nicht beachtet wurde (vgl. StGH 2007/90, Erw. 3.3; StGH 2006/45, Erw. 2.1; StGH 2005/11, Erw. 3.2.2; StGH 2004/29, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit Verweis auf StGH 1998/44, Jus & News 1/1999, 28 [32 Erw. 3.1]).
Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, a. a. O., 554 ff., Rz. 16). In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass die materielle Richtigkeit einer Begründung im Lichte des jeweiligen spezifischen Grundrechtes bzw. des Willkürverbots und nicht der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV geprüft wird. Entsprechend verletzt auch eine falsche Begründung Art. 43 LV nicht (StGH 2011/168, Erw. 3.1; vgl. auch StGH 1998/13, Erw. 2.1; StGH 1997/16, Erw. 2 sowie StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]); soweit es sich dabei nicht gerade um eine Scheinbegründung handelt (StGH 2007/57, Erw. 2.2; StGH 2007/54, Erw. 2.3; StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 1.2]).
2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof auf S. 12, Ziff. 4, seines Urteiles unter Verweis auf Art. 2 Abs. 3 RATG ausführte, dass im Straf- und Verwaltungsstrafverfahren die Ansätze von TP 4 massgebend und Leistungen nach TP 5, 6 und 8 gemäss Art. 23 Abs. 5 RATG mit dem Einheitssatz abzugelten sind.
Diese Rechtsauffassung ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht der ständigen Praxis der liechtensteinischen Gerichte. Der Staatsgerichtshof hat bereits zu StGH 2001/26, Erw. 11 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li], ausgeführt, dass die Kautelen, die der Gesetzgeber in Art. 2 Abs. 3 RATG bei der Entgegennahme von Honorar durch den Rechtsanwalt im Rahmen einer Strafverteidigung gesetzt hat, eine elementare Orientierungslinie darstellen. Mit ihrer Anwendung kann die Freigabe von gesperrten Vermögenswerten zur Bestreitung von Vertreterkosten auf die notwendige Verteidigung beschränkt und Missbrauch verhindert werden. Wenn somit der Verwaltungsgerichtshof im angefochtenen Urteil zur Begründung der Angemessenheit des Honorars auf Art. 2 Abs. 3 RATG verweist, ist diese Begründung nicht zu beanstanden. Sie ist auch leicht nachvollziehbar.
Dazu ist noch Folgendes anzumerken: Von den drei möglichen, einander ausschliessenden Abrechnungssystemen für Rechtsanwälte (Parteienvereinbarung, Abrechnung nach RATG/RATV oder angemessenes Entgelt [Josef Obermaier, Kostenhandbuch2, Wien 2010, Rn. 621]) kommt im Falle der Sperre der Vermögenswerte einer juristischen Person und Freigabe einzelner Beträge zur Durchführung der ordentlichen Verwaltung im Rahmen der notwendigen Geschäftsführung und Vertretung nur die Abrechnung nach RATG/RATV, d. h. inklusive Einheitssatz, in Betracht, ist doch ein Ausgleich zwischen den Interessen desjenigen, der die Vermögenssperre veranlasste, und den Interessen der juristischen Person, die sich verteidigen will, herbeizuführen. Nur bei einer Honorierung und Freigabe nach Tarif inklusive Einheitssatz lässt sich dieser Ausgleich herbeiführen und Missbrauch verhindern.
2.3. Hinsichtlich der Vertretung der Beschwerdeführerin im Verwaltungsstrafverfahren ist gemäss der Gerichtspraxis, der Verteidiger generell in Analogie zu TP 4 RATV zu entschädigen, nach ebendiesem TP 4 RATV abzurechnen. Gemäss Art. 23 Abs. 2 RATG gebührt anstelle aller unter die Tarifpost 5, 6 und 8 fallenden Nebenleistungen ein Einheitssatz. Natürlich steht es der Beschwerdeführerin frei, mit ihrem Verteidiger gemäss Art. 23 Abs. 3 RATG eine getrennte Verrechnung von Nebenleistungen zu vereinbaren, doch handelt es sich bei über TP 4 plus Einheitssatz hinausgehenden Kosten nicht mehr um notwendige Kosten der Verteidigung. Diese können daher nicht honoriert und freigegeben werden. Die diesbezügliche Begründung des Verwaltungsgerichtshofes ist sowohl nachvollziehbar als auch richtig.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im angefochtenen Urteil auch die richtige Bemessungsgrundlage für das Verwaltungsstrafverfahren herangezogen, nämlich diejenige von Art. 11 Ziff. 8 und 9 RATG, und sein Urteil in Bezug auf die Berechnung des Honorars ausführlich begründet. Die von der Beschwerdeführerin herangezogene Bemessungsgrundlage von CHF 1'843'426.80 widerspricht Art. 11 Ziff. 8 und 9 RATG. Gemäss diesen Gesetzesbestimmungen beträgt die Bemessungsgrundlage CHF 1'000.00. Die von der Beschwerdeführerin begehrten Kosten in Höhe von CHF 20'596.05 erweisen sich somit als überhöht. Auch dieser Teil der Urteilsbegründung ist nachvollziehbar.
2.4. Der Verwaltungsgerichtshof begründete die Abweisung damit, dass unbekämpft festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin ihren Rechtsvertretern einen Kostenvorschuss geleistet habe und dieser gegenständlich berücksichtigt werden müsse. Es seien sowohl die Kosten der notwendigen Verteidigung als auch jene der ordentlichen Verwaltung durch den Kostenvorschuss gedeckt.
Diese Begründung ist nachvollziehbar und stellt auch keine Scheinbegründung dar. Wie bereits oben festgehalten, geht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde von einem nicht festgestellten Sachverhalt aus. Es wurde von keiner Instanz eine Feststellung dahin getroffen, dass der am 3. Dezember 2009 überwiesene Kostenvorschuss in Höhe von umgerechnet CHF 61'206.00 (= EUR 40'000.00) bereits verbraucht wurde. Diese aus Sicht der Beschwerdeführerin fehlende Sachverhaltsfeststellung, dass der Kostenvorschuss bereits verbraucht worden sei, hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 11. Oktober 2012 nicht gerügt. Somit musste der Verwaltungsgerichtshof gestützt auf die getroffene Feststellung davon ausgehen, dass der Kostenvorschuss in Höhe von umgerechnet CHF 61'206.00 noch vorhanden ist.
2.5. Vom Staatsgerichtshof kann somit weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch des Anspruches auf rechtliches Gehör erkannt werden.
3. Zur geltend gemachten Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus ist wie folgt zu erwägen:
3.1. Das Verbot des überspitzten Formalismus als Teilgehalt des Willkürverbots beinhaltet nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes den Grundsatz, dass Formvorschriften immer dem Inhalt zu dienen haben und nicht zum Selbstzweck werden dürfen. Wenn Formvorschriften entsprechend verabsolutiert werden, ist dies unhaltbar und verstösst gegen das Willkürverbot. Die Durchsetzung des materiellen Rechts darf nicht durch überspitzten, mit keinem schutzwürdigen Interesse zu rechtfertigenden Formalismus auf unhaltbare Weise erschwert werden (StGH 1960/12, ELG 1955-1961, 179 [181 f.]; vgl. auch StGH 1992/13-15, LES 1996, 10 [18, Erw. 7]; StGH 1995/10, LES 1997, 9 [17, Erw. 3.5]; StGH 2005/2, Erw. 3.1; StGH 2005/77, Erw. 2.2; StGH 2007/135, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2008/4, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/99, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/47, Erw. 3.1; sowie Hugo Vogt, Verbot der formellen Rechtsverweigerung, Verbot der Rechtsverzögerung, Verbot des überspitzten Formalismus, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 614 ff., Rz. 38 ff.; vgl. zur ähnlichen Rechtsprechungspraxis des schweizerischen Bundesgerichtes etwa Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, 832 ff. mit Rechtsprechungsnachweisen und Gerold Steinmann, St. Galler Kommentar2 zu Art. 29 BV, Rz. 14 ff.).
Es ist sohin unter Zugrundelegung des groben Willkürrasters zu prüfen, ob die Auslegung und Anwendung von Formvorschriften überspitzt formalistisch gewesen ist und der Verwaltungsgerichtshof damit gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstossen hat.
3.2. Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, dass der Verwaltungsgerichtshof gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstossen habe, führt dazu aber mit keiner Silbe aus, gegen welche Formvorschrift er verstossen haben soll, so dass es zu einer Rechtsverweigerung gekommen sei.
Konkret rügt sie, dass der Verwaltungsgerichtshof das Honorar nach TP 4 inklusive Einheitssatz bestimmt und zu Unrecht Art. 2 Abs. 3 RATG herangezogen habe. Diese Rüge beschlägt aber keine Formvorschrift, sondern die Auslegung einer materiellen Bestimmung. Eine Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus kann somit nicht vorliegen, weil diese Rüge nicht die Anwendung einer Formvorschrift betrifft, sondern es hier eindeutig um die Auslegung materieller Bestimmungen geht. Diese Rüge ist daher unter dem groben Willkürraster zu prüfen (vgl. unten Erw. 6).
3.3. Es liegt somit auch keine Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus vor.
4. Zur geltend gemachten Verletzung des Rechtes auf Verteidigung in allen Strafsachen gemäss Art. 33 LV erwägt der Staatsgerichtshof:
4.1. Art. 33 Abs. 3 LV gewährleistet das Recht auf wirksame Verteidigung für den Strafrechtsbereich (StGH 2011/27, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li). Das Recht auf Verteidigung in allen Strafsachen gemäss Art. 33 Abs. 3 LV darf dabei nicht nur formeller Natur sein, sondern muss einen tatsächlich wirksamen Gehalt haben (Tobias Michale Wille, Recht auf wirksame Verteidigung, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 449, Rz. 11).
Dem Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV kommt nach der Rechtsprechung ein materieller Gehalt zu, der eine Aushöhlung dieses Grundrechtes weder durch den Gesetzgeber noch die Behörden zulässt (vgl. StGH 2001/26, Erw. 11 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/19, LES 1999, 282 [286, Erw. 3]). Dieser materielle Gehalt besteht in der Gewährleistung eines angemessenen und effektiven Rechtsschutzes. Behörden und Gerichte sind somit zur lückenlosen Beachtung dieses Grundrechtes bei jeder Rechtsanwendung aufgerufen. Es ist daher auch im Strafverfahren zu gewährleisten, dass die von einer Anordnung Betroffenen, von ihren in Art. 43 und Art. 33 Abs. 3 LV sowie Art. 6 EMRK garantierten Rechten, nämlich dem Recht der Beschwerdeführung und dem Recht auf Verteidigung, in wirksamer Weise Gebrauch machen können.
Um sich wirksam gegen eine ihn benachteiligende Behördenentscheidung wehren zu können, darf ein Beschwerdeführer im Rahmen eines Sicherungsverfahrens nicht sämtlicher finanzieller Mittel beraubt werden, ansonsten das in Art. 43 LV garantierte Recht der Beschwerdeführung geradezu ausgehöhlt würde. Dieser Grundsatz ist für alle Staatsorgane verpflichtend. Der Gesetzgeber ist dieser Verpflichtung für natürliche Personen nachgekommen, indem er entsprechende Regelungen (Verfahrenshilfe und Armenrecht) im Zivil- und Strafrechtsbereich getroffen hat. Dort aber, wo der Gesetzgeber keine entsprechenden Regelungen getroffen hat, ist dieser durch Auslegung des Art. 43 LV entwickelte Grundsatz unmittelbar anwendbar. Er ist daher nicht nur im Zivilrecht, sondern auch im Strafverfahren zu beachten.
Bei der Umsetzung der zum Recht der Beschwerdeführung entwickelten Grundsätze hinsichtlich juristischer Personen, deren gesamte Vermögenswerte in einem gerichtlichen Verfahren blockiert worden sind, sind die Kautelen, die der Gesetzgeber in Art. 2 Abs. 3 RATG bei der Entgegennahme von Honorar durch den RA im Rahmen einer Strafverteidigung gesetzt hat, eine elementare Orientierungslinie. Mit ihrer Anwendung kann die Freigabe von gesperrten Vermögenswerten zur Bestreitung von Vertreterkosten auf die notwendige Verteidigung beschränkt und Missbrauch verhindert werden.
Es verletzt das verfassungsmässig garantierte Beschwerderecht, wenn einer juristischen Person aufgrund der Beschlagnahme sämtlicher Vermögenswerte die Möglichkeit genommen wird, sich tatsächlich wirksam durch einen Vertreter ihrer Wahl zu verteidigen und ihre Rechte geltend zu machen. Ihr sind daher die erforderlichen Mittel aus ihren beschlagnahmten Vermögenswerten zur Verfügung zu stellen, damit sie sich wirksam verteidigen kann und auch die ordentlichen Verwaltungshandlungen im Rahmen der notwendigen Geschäftsführung und Vertretung sichergestellt sind. Diese Ausführungen zum Recht auf wirksame Beschwerdeführung treffen auch auf das hier einschlägige Recht auf wirksame Verteidigung im Bereich des Strafverfahrens und des Verwaltungsstrafverfahrens zu (vgl. auch StGH 2001/26, Erw. 11 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 536 f., Rz. 41 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
4.2. Im konkreten Fall ist somit zu prüfen, ob der Verwaltungsgerichtshof die oben entwickelten Grundsätze zur Bestimmung des freizugebenden Honorars richtig im Lichte der Rechtsprechung zum wirksamen Verteidigungsrecht angewandt hat. Es ist dabei zu prüfen, ob die Honorierung nach RATG bzw. RATV inklusive Einheitssatz auf einer Bemessungsgrundlage von CHF 1'000.00 angemessen ist.
Wie bereits oben dargelegt, stellen die Kautelen, die der Gesetzgeber in Art. 2 Abs. 3 RATG bei der Entgegennahme von Honorar durch den Rechtsanwalt im Rahmen einer Strafverteidigung gesetzt hat, eine elementare Orientierungslinie dar. Mit ihrer Anwendung kann die Freigabe von gesperrten Vermögenswerten zur Bestreitung von Vertreterkosten auf die notwendige Verteidigung beschränkt und Missbrauch verhindert werden (StGH 2001/26, Erw. 11 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Es ist ständige Rechtsprechung, dass das freizugebende Honorar in einem Strafverfahren, dazu gehört auch ein Verwaltungsstrafverfahren, nach TP 4 RATV bestimmt wird. Ebenso gebührt nach der ständigen Rechtsprechung gemäss Art. 23 Abs. 2 RATG anstelle aller unter die TP 5, 6 und 8 fallenden Nebenleistungen ein Einheitssatz. Weiter wird nach der Rechtsprechung als Bemessungsgrundlage für das Verwaltungsstrafverfahren Art. 11 Ziff. 8a und 9a RATG herangezogen. Gemäss diesen Gesetzesbestimmungen beträgt die Bemessungsgrundlage CHF 1'000.00.
Diese Rechtsprechung ist darauf ausgerichtet, die notwendigen Verteidigungskosten zu bestimmen. Weiter wurde unter Ziffer 2.2 bereits ausgeführt, dass mit dieser Rechtsprechung ein Ausgleich zwischen den Interessen desjenigen, der die Vermögenssperre veranlasste, und den Interessen der juristischen Person, die sich verteidigen will, herbeigeführt wird. Dieser Ausgleich lässt sich nur bei einer Honorierung und Freigabe nach Tarif inklusive Einheitssatz herbeiführen.
Die vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Berechnung zur Bestimmung der Verteidigungskosten, die sich an der notwendigen Verteidigung orientiert, ist nicht zu beanstanden, unabhängig davon, ob Art. 2 Abs. 3 RATG hier anwendbar ist oder nicht. Ganz generell kann eine Honorierung, die von einem Gericht auch nachvollziehbar auf die Notwendigkeit überprüft werden können muss, nur nach Tarif inklusive Einheitssatz erfolgen. Auch die Bestimmung der Bemessungsgrundlage nach Art. 11 Ziff. 8a und 9a RATG mit CHF 1'000.00 erfolgte zu Recht.
4.3. Der Staatsgerichtshof kann somit keinen Verstoss gegen das Recht auf Verteidigung in allen Strafsachen gemäss Art. 33 Abs. 3 LV erkennen.
5. Zur geltend gemachten Verletzung der Eigentumsgarantie nach Art. 34 LV ist Folgendes zu erwägen:
5.1. Im Zusammenhang mit Kontensperren anerkennt der Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass solche einen klaren Eingriff in die Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 LV darstellen (StGH 2010/72, Erw. 3. mit Verweis auf StGH 2005/23, LES 2007, 77 [82, Erw. 2.1]; StGH 2005/24, Erw. 2.1; StGH 2000/8, Erw. 7.1; StGH 1998/61, LES 2001, 126 [131, Erw. 5.2]). Ein Eingriff in die Eigentumsgarantie ist nur zulässig, wenn die entsprechenden Eingriffskriterien, insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip, eingehalten werden (StGH 2005/23, LES 2007, 77 [82, Erw. 2.2] mit Verweis auf Herbert Wille, Liechtensteinisches Verwaltungsrecht, LPS Bd. 38, Schaan 2004, 45 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
5.2. Insoweit die Beschwerdeführerin die Frage der Angemessenheit der Höhe des Honorars auch in diesem Kontext aufwirft, ist sie auf die bisherigen Erwägungen zu verweisen, wonach die Freigabe gesperrter Vermögenswerte primär das Recht auf wirksame Verteidigung betrifft. Der Staatsgerichtshof kann somit auch keinen Verstoss gegen die Eigentumsgarantie nach Art. 34 LV erkennen.
6. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich noch eine Verletzung des Willkürverbots geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass der Staatsgerichtshof das Willkürverbot zwar als eigenständiges ungeschriebenes Grundrecht anerkennt. Es hat indessen lediglich die Funktion eines Auffanggrundrechts mit subsidiärem Charakter inne, sodass ihm nur dann eine eigenständige Bedeutung zukommt, wenn kein spezifisches Grundrecht betroffen ist (vgl. StGH 2008/37 + 88, Erw. 5.1 f. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/77, LES 2007, 11 [13, Erw. 2.1]; StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]). Aufgrund des subsidiären Charakters des Willkürverbots ist auf die Beschwerdeausführungen zur Willkürrüge nicht einzugehen, soweit dabei die schon behandelten Grundrechtsrügen im Wesentlichen nur wiederholt bzw. variiert werden. Eine Verletzung des Willkürverbots wird nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes im Übrigen nicht schon dann angenommen, wenn eine Entscheidung als unrichtig zu qualifizieren ist. Die Verfassungsmässigkeit ist vielmehr gewahrt, wenn sich die Entscheidung auf vertretbare Gründe stützt. Wenn allerdings eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist, liegt Willkür vor (siehe statt vieler: StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]).
Wie bereits ausgeführt, ist die Anwendung des Tarifs inklusive Einheitssatz basierend auf einer Bemessungsgrundlage von CHF 1'000.00 nicht zu beanstanden. Der Verwaltungsgerichtshof hat das freizugebende Honorar für das Verwaltungsstrafverfahren korrekt bestimmt. Die Beschwerdeführerin ist diesbezüglich auf die obigen Ausführungen zu verweisen.
Aufgrund der unbekämpft gebliebenen Feststellungen musste der Verwaltungsgerichtshof auch davon ausgehen, dass ein Kostenvorschuss in Höhe von umgerechnet CHF 61'206.00 (= EUR 40'000.00) noch existiert und die Kosten der ordentlichen Verwaltung in Höhe von CHF 39'429.20 und die Kosten der Verteidigung im Verwaltungsstrafverfahren in Höhe von CHF 398.50 durch diesen gedeckt sind. Die Beschwerdeführerin ist auch diesbezüglich auf die obigen Ausführungen zu verweisen.
Aus den angeführten Gründen liegt auch kein Verstoss gegen das Willkürverbot vor.
7. Aufgrund all dieser Erwägungen war die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
8. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.