StGH 2014/18
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 1. Juli 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Dr. Friedrich Wohlmacher Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: D
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 19. Dezember 2013, 05HG.2013.95-27
wegen: Verletzung verfassungsmässig unddurch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 30'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 19. Dezember 2013, 05 HG.2013.95-27, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, der Beschwerdegegnerin zu 1. die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 1'796.25 sowie den Beschwerdegegnern zu 2. bis 4 in Höhe von CHF 2'065.69 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Die Beschwerdegegnerin zu 1. ist eine privatnützige Stiftung nach liechtensteinischem Recht mit Sitz in Vaduz, als deren Stiftungsräte (noch) der Fünftantragsgegner (seit 23. Februar 2011), der Sechstantragsgegner (seit 29. Juni 2011) sowie der Siebtantragsgegner (seit 2. August 2012) (die nunmehrigen Beschwerdegegner zu 2. bis 4.) fungieren.
2. Im Jahr 1986 hatte E die Beschwerdegegnerin zu 1. im Wege der M Anstalt, Vaduz, fiduziarisch errichten lassen. Zum Todeszeitpunkt im Jahre 1991 hatte E drei eheliche Töchter (die ursprünglichen Antragsgegnerinnen zu 2. bis 4.) sowie den mit Urteil des Zivilgerichtes Ferrara vom 22. Dezember 2005 gegenüber den ursprünglichen Antragsgegnerinnen zu 2. bis 4. zum unehelichen Sohn erklärten Beschwerdeführer.
3. Im Rahmen des diesem Individualbeschwerdeverfahren zugrunde liegenden Rechtsfürsorgeverfahrens 05 HG.2013.95 begehrte der Beschwerdeführer in seinem Hauptantrag die Abberufung der Beschwerdegegner zu 2. bis 4. als Stiftungsräte der Beschwerdegegnerin zu 1. und die Bestellung neuer Stiftungsräte.
Der Beschwerdeführer warf den Antragsgegnern zu 2. bis 7. (nämlich den drei Töchtern des Stifters sowie den nunmehrigen Beschwerdegegnern zu 2. bis. 4. in ihrer Eigenschaft als Mitglieder Stiftungsrates der Beschwerdegegnerin zu 1.) gravierende Pflichtverletzungen vor. Zunächst würden diese seine Stellung als Begünstigtem abstreiten. Zudem hätten sie es unterlassen, ihn über die Existenz der Stiftung und seine Begünstigtenstellung zu informieren, obwohl sie seit Dezember 2005, als das Urteil des Zivilgerichtes Ferrara ergangen sei, wüssten, dass er als Sohn des E festgestellt worden sei. Sie hätten an ihn auch keine Ausschüttungen seitens der Beschwerdegegnerin zu 1. veranlasst und ihn somit von einer möglichen Begünstigung abgeschnitten. Bei den Antragsgegnerinnen zu 2. bis 4. lägen, da sie ja selbst (Ermessens-)Begünstigte seien, eine Interessenskollision vor. Die Interessenkollision erfasse aber auch die Beschwerdegegner zu 2. bis 4., da es der gesamte Stiftungsrat gewesen sei, welcher mit Erlass der Statuten vom 4. Mai 2011 den Stiftungsräten (nämlich die Antragsgegnerinnen zu 2. bis 4.), die mit einer Interessenkollision belastet seien, Stimmrechte eingeräumt habe. Der wirtschaftliche Stifter habe einen unabhängigen Stiftungsrat gewünscht.
Die Antragsgegnerinnen zu 2. bis 4. machten in erster Instanz geltend, dass sie als Stiftungsräte demissioniert hätten. Jene zu 5. bis 7. bestritten das Begehren des Beschwerdeführers, beantragten kostenpflichtige Abweisung des Antrages und wendeten ein, dass der Beschwerdeführer nicht Stiftungsbegünstigter sei, da er vom Stifterwillen nie umfasst gewesen sei. Vorsorglich wurde eingewendet, dass der Beschwerdeführer mit Vertrag vom 12. April 2007 alle Rechte als gesetzlicher Erbe von E verkauft und damit auch auf jegliche allfällige Begünstigung aus der Beschwerdegegnerin zu 1. verzichtet habe.
Ebenso trat der bestellte Kollisionskurator den Anträgen des Beschwerdeführers entgegen.
4. Das Landgericht wies die Anträge des Beschwerdeführers, soweit diese die Antragsgegner zu 2., 3. und 4. betrafen, mit Beschluss vom 23. August 2013 (ON 16) zurück; hinsichtlich der Antragsgegner zu 1., 5., 6. und 7. wies es die Anträge ab.
Die Zurückweisung hinsichtlich der Antragsgegner zu 5. bis 7. (der nunmehrigen Beschwerdegegner zu 2. bis 4.) begründete das Gericht mit dem Umstand, dass diese als Mitglieder des Stiftungsrates demissioniert hätten. In Bezug auf die Abweisung hinsichtlich der Beschwerdegegner zu 2. bis 4. führte das Landgericht Folgendes aus:
Die Frage, ob der Beschwerdeführer Begünstigter der Antragsgegnerin (nunmehr Beschwerdegegnerin) zu 1. sei, müsse im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden.
Eine Abberufung von Stiftungsräten komme gemäss den §§ 29, 35 StiftG lediglich dann in Betracht, wenn diesen eine gravierende Pflichtverletzung zur Last zu legen sei, was hier jedoch nicht der Fall sei. Das Aufsichtsgericht habe nicht zu prüfen, ob die Beschwerdegegner zu 2. bis 4. die Begünstigtenstellung des Beschwerdeführers zu Recht oder zu Unrecht bestritten. Zu prüfen sei lediglich, ob die von den Beschwerdegegnern zu 2. bis 4. angeführten Gründe nachvollziehbar seien, ob diese sohin auf einer vertretbaren Rechtsansicht beruhten, was jedenfalls zu bejahen sei. Die Stiftungsräte hätten Statuten und Beistatuten dahingehend zu prüfen, wer als Begünstigter in Betracht komme. Kämen diese zum Ergebnis, dass eine bestimmte Person nicht als Begünstigter in Betracht komme, so dürften sie diese Personen nicht kontaktieren. Da zumindest ein Mitglied des Stiftungsrates - hier notorisch - der Beschwerdegegner zu 4., Treuhänder sei, stehe der gesamte Stiftungsrat unter der Geheimnispflicht. Komme sohin der Stiftungsrat zum Ergebnis, dass eine bestimmte Person nicht Begünstigter der Stiftung sei, so dürfe er an diese Person nicht herantreten. Es sei somit unerheblich, ob die verbliebenen Stiftungsräte bereits im Dezember 2005 von der Feststellung der Abstammung des Beschwerdeführers von E erfahren hätten oder erst im Januar 2012 durch Zugang des Aufforderungsschreibens des Rechtsfreundes des Beschwerdeführers. Die Rechtsauffassung der Beschwerdegegner zu 2. bis 4., wonach der Beschwerdeführer nicht Begünstigter der Beschwerdegegnerin zu 1. sei, sei nämlich vertretbar, weshalb sie nicht an den Beschwerdeführer herantreten hätten dürfen und ihnen selbst dann keine Pflichtverletzung zur Last zu legen wäre, wenn sie schon im Dezember 2005 vom Urteil des Zivilgerichtes Ferrara Kenntnis erlangt hätten.
Überdies sei die Rechtsauffassung der Beschwerdegegner zu 2. bis 4. nicht nur vertretbar, sondern auch begründet. Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zum neuen Stiftungsrecht gelte der Grundsatz "altes Recht für alte Stiftungen". Damit sei auf die Beschwerdegegnerin zu 1. weiterhin Art. 552 Abs. 4 PGR alt anzuwenden, wonach die Vorschriften über das Treuunternehmen mit Persönlichkeit auf Stiftungen, insbesondere hinsichtlich der Stiftungsbeteiligten (Stiftungsgeniesser) entsprechend anzuwenden seien. Voraussetzung sei eine entsprechende Gesetzeslücke im Stiftungsrecht und die Eignung der relevanten treuunternehmensrechtlichen Bestimmung zur Lückenschliessung (Hinweis auf Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht, 164). Dies könne hinsichtlich des § 106 TrUG uneingeschränkt bejaht werden. Demnach würde hinsichtlich der Begünstigten als Auslegungsregeln gelten, dass dann, wenn als Begünstigte Kinder einer bestimmten Person bezeichnet seien, darunter die erbberechtigten Nachkommen dieser Person verstanden würden, und unter "Erben einer Person" die erbberechtigten Nachkommen, wobei die Auslegungsregeln des Erbrechtes über die Erben, gegebenenfalls die Vermächtnisnehmer, ergänzend anzuwenden seien. Die einschlägigen Auslegungsregeln des Erbrechts fänden sich in den §§ 681, 682 ABGB und liessen bezogen auf den hier zur Beurteilung anstehenden Sachverhalt nichts an Deutlichkeit zu wünschen übrig. So seien unter Verwandtschaft die beim Erbfall zur gesetzlichen Erbfolge berufenen Personen zu verstehen und unter "Kindern" unter anderem die unehelichen Kinder des Mannes, zu denen die Vaterschaft festgestellt sei, gemeint (Hinweis auf Welser in Rummel3 § 682 RN 2 und § 681 RN 3), wohingegen uneheliche Kinder eines männlichen Erblassers ohne einen dafürsprechenden Anhaltspunkt in der letztwilligen Verfügung nicht inbegriffen seien. Es werde somit auf den Zeitpunkt des "Erbfalls" und darauf, dass die Vaterschaft bereits festgestellt sei, abgestellt. Im vorliegenden Fall stamme das Reglement aus dem Jahr 1986 und sei der Erbfall im Jahr 1991 eingetreten, während jedoch die Vaterschaft des E betreffend den Beschwerdeführer erst im Jahr 2005 festgestellt worden sei. Mit "gesetzlichen Erben" seien sohin lediglich die zum Zeitpunkt der Erlassung des Reglements bzw. zum Zeitpunkt des Todes des E vorhandenen "gesetzlichen" Erben, nämlich die Beschwerdegegner zu 2. bis 4. gemeint.
Hierbei sei es unerheblich, dass E italienischer Staatsbürger sei und in Italien wohne, gelte doch die Definition des § 106 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 TruG unabhängig vom Personal- bzw. Erbstatut des (wirtschaftlichen) Stifters und verweise Abs. 3 dieser Bestimmung auf die Auslegungsregeln des Erbrechtes über die Erben, gegebenenfalls die Vermächtnisnehmer, und somit auf das ABGB. Die von den Beschwerdegegnern zu 2. bis 4. vertretene Rechtsauffassung sei somit vertretbar, was eine gravierende Pflichtwidrigkeit ihres Handelns ausschliesse.
Aufgrund der erwähnten Auslegungsregeln erweise sich das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Stifterwillen (zumindest für die Zwecke des Aufsichtsverfahrens) als unbeachtlich. Es sei jedoch nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer in einem von ihm einzuleitenden Schiedsverfahren gegenüber der Beschwerdegegnerin zu 1. obsiegen könne. Insoweit entfalte die gegenständliche Entscheidung nämlich keine Bindungswirkung.
5. Dem gegen diesen Beschluss des Landgerichtes vom Beschwerdeführer erhobenen Rekurs gab das Obergericht mit Beschluss vom 19. Dezember 2013 (ON 27) keine Folge; der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Rekursverhandlung wurde abgewiesen. Dies wurde wie folgt begründet:
5.1. Zutreffend habe das Landgericht zur Beurteilung dieses Falles hinsichtlich der Abberufung der Stiftungsräte das neue Stiftungsrecht herangezogen: Gemäss Art. 1 Abs. 4 der Übergangsbestimmungen des neuen Stiftungsrechtes (LGBl. 2008 Nr. 220 i. d. F. LGBl. 2009 Nr. 247) seien die Art. 552 §§ 29 und 31 bis 35 PGR auch auf Stiftungen anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet wurden. Gemäss § 35 werde für die nicht der Aufsicht der Stiftungsbehörde unterstellten Stiftungen - dies sei hier der Fall - dem Richter die im Ausserstreitverfahren auszuübenden Befugnisse gemäss Art. 552 §§ 33 f. sowie die gemäss § 29 Abs. 3 PGR gebotenen Anordnungen zugewiesen.
Nach Art. 552 § 29 Abs. 4 PGR könne jeder Stiftungsbeteiligte beim Richter im Ausserstreitverfahren die Anordnung der gebotenen Massnahmen nach Abs. 3 beantragen. Art. 552 § 3 Ziff. 2 PGR zähle zu den "Stiftungsbeteiligten" die Begünstigungsberechtigten (LES 2010, 218).
Allerdings könnten strittige Tat- und Rechtsfragen im Zusammenhang mit Destinatäransprüchen gleich Erbansprüchen nur in einem Zivilprozess (hier: Schiedsverfahren) mit klar abgegrenzten Parteirollen und in einem förmlichen Beweisverfahren abschliessend geklärt werden (LES 2005, 41). Gleich dem Erstgericht sei eine derartige abschliessende Klärung, ob der Beschwerdeführer Begünstigter der Beschwerdegegnerin zu 1. sei, schon deshalb nicht notwendig, da eine Abberufung von Stiftungsräten ohnedies nur dann in Betracht kommen würde, wenn diesen eine gravierende Pflichtverletzung zur Last gelegt werden könnte. Von derartigem könne aber nicht im Entferntesten die Rede sein.
5.2. An eine Abberufung von Stiftungsratsmitgliedern seien grundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen. Die richterliche Stiftungsaufsicht sei daher eine Missbrauchsaufsicht, die die Aufgabe erfüllen solle, Missbräuchen und Missständen entgegenzuwirken, jedoch nicht anstelle oder neben den verantwortlichen Stiftungsorganen zu handeln (Verweis auf Hammermann, in: Schauer [Hrsg.], Kurzkommentar zum liechtensteinischen Stiftungsrecht, [2009], Art. 552, § 29, Rz. 8).
Unter der Voraussetzung, dass offenkundig eine schwere Pflichtverletzung eines Stiftungsrats vorliege, könnten Stiftungsorgane abberufen werden. Eine solche Abberufung eines Stiftungsratsgliedes setze allerdings stets voraus, dass die weitere Ausübung dieser Funktion objektiv die zweckentsprechende Verwendung des Stiftungsvermögens gefährde und andere, weniger einschneidende Massnahmen keinen Erfolg versprächen (LES 2010, 311, 315). Gefordert sei nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass ein nicht anders zu beseitigender aktueller Missstand bei einer Stiftung bestehe (LES 2010, 311, 316) und das Funktionieren der Stiftung sowie die Verfolgung des Stiftungszweckes in Frage stehe. Die Stiftungsaufsicht beschränke sich im Wesentlichen darauf, vom Beschwerdeführer bescheinigte Unregelmässigkeiten und Fehler der Stiftungsverwaltung aufzugreifen und die zu ihrer Behebung erforderlichen punktuellen Massnahmen i. S. einer Missstandsaufsicht anzuordnen. Hingegen komme dem Gericht im Aufsichtsverfahren keine umfassende Überwachung oder Präventivaufsicht über die Stiftung zu (LES 2005, 410).
5.3. Völlig unstrittig sei, dass in Ermangelung handschriftlicher Verfügungen die gesetzlichen Erben des 1991 verstorbenen E (als Erstbegünstigter) als Zweitbegünstigte gemäss dem am 27. Oktober 1986 erlassenen Begünstigtenreglement eingesetzt worden seien, habe doch E weder ein Testament noch eine handschriftliche Verfügung im Sinne dieses Begünstigtenreglements hinterlassen. Unstrittig sei weiter, dass erst mit Urteil des Landgerichtes Ferrara vom 22. Dezember 2005 festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer nichteheliches Kind von E und daher gemeinsam mit den ehelichen Töchtern gesetzlicher Erbe seines Vaters E sei.
Zum Zeitpunkt des Erlasses des Begünstigtenreglements sei der Beschwerdeführer nicht gesetzlicher Erbe des E gewesen.
Inwieweit den (erst seit 23. Februar 2011, 29. Juni 2011 und 2. August 2012 eingesetzten) Stiftungsräten bei dieser Sachlage eine schwere Pflichtverletzung im Sinne eines Missbrauches zur Last gelegt werden könne, indem sie die Begünstigtenstellung des Beschwerdeführers bestritten, sei schlichtweg nicht nachvollziehbar. Nur dann, wenn an der Destinatärstellung des Beschwerdeführers kein wie immer gearteter Zweifel bestehen könnte, es vielmehr offenkundig wäre, dass das Begünstigungsreglement vom 27. Oktober 1986 ihn (mit-)umfasse, käme eine nähere Befassung mit der Frage, ob die (dennoch erfolgte) Bestreitung der Begünstigtenstellung derart missbräuchlich und pflichtwidrig sei, dass dem nur mit einer Enthebung der Stiftungsräte begegnet werden könnte, überhaupt in Betracht.
Indem die Stiftungsräte (vorerst) zum Ergebnis kämen, dass der Beschwerdeführer nicht als Begünstigter in Betracht komme, handelten sie jedenfalls innerhalb des ihnen gegebenen Ermessensbogens, habe doch E dazumal den Kreis der Begünstigten mit seinen "gesetzlichen Erben" umschrieben.
5.4. Völlig zu Recht habe das Erstgericht in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass auf die Beschwerdegegnerin zu 1. weiterhin Art. 552 Abs. 4 PGRalt anzuwenden sei (zutreffender Hinweis auf Art. 1 Abs. 4 der Übergangsbestimmungen), wonach die Vorschriften über das Treuunternehmen mit Persönlichkeit auf Stiftungen, insbesondere hinsichtlich der Stiftungsbeteiligten (Stiftungsgeniesser) entsprechende Anwendung fänden. Voraussetzung sei eine Gesetzeslücke im Stiftungsrecht und die Eignung der relevanten treuunternehmensrechtlichen Bestimmung zur Lückenschliessung (wiederum Verweis auf Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht, 164). Rechtsrichtig verweise das Erstgericht auch darauf, dass das Reglement dahingehend ausgelegt werden könne, dass mit "gesetzlichen" Erben lediglich die zum Zeitpunkt der Erlassung des Reglements bzw. zum Zeitpunkt des Todes des E (1991/Erbfall) vorhandenen "gesetzlichen" Erben, sohin nicht der Beschwerdeführer, gemeint gewesen seien und es sei unerheblich, dass E italienischer Staatsbürger gewesen sei und in Italien gewohnt habe, gelte doch die Definition des § 106 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 TruG unabhängig vom Personal- bzw. Erbstatut des (wirtschaftlichen) Stifters und verweise § 106 Abs. 2 TruG auf die Auslegungsregeln des Erbrechtes über die Erben, gegebenenfalls die Vermächtnisnehmer, und somit auf das ABGB.
5.5. Überhaupt nicht entscheidungswesentlich (für die Frage des Enthebungsverfahrens) sei der im Übrigen völlig unbescheinigte "wahre Stifterwille"; vielmehr sei es dem Beschwerdeführer unbenommen, diesen im Wege eines (einzuleitenden) Schiedsverfahrens mit Wirkung für die Stiftung feststellen zu lassen.
5.6. Indem der Beschwerdeführer damit argumentiere, dass die Stiftungsräte eine vertretbare Rechtsansicht in ihrem Prozessvorbringen nicht einmal geltend gemacht hätten, unterschlage er den diesbezüglichen gegnerischen Sachvortrag im erstinstanzlichen Verfahren in ON 10 vom 7. August 2013, wonach im vorliegenden Fall die Begünstigtenstellung des Beschwerdeführers heftigst umstritten sei und die Stiftungsräte bei der Auslegung des Begünstigtenreglements vom 27. Oktober 1986 zum Schluss gelangt seien, gleich einem beigezogenen Rechtsexperten, dass sich der effektive Stifterwille nur auf die drei Töchter bezogen habe, weshalb der Beschwerdeführer nicht zum Kreis der Zweitbegünstigten zählen würde. Eines ausdrücklichen Hinweises, wonach diese Auffassung rechtlich zumindest vertretbar sei, habe es in diesem Zusammenhang nicht bedurft, obliege es doch dem Beschwerdeführer zu bescheinigen, dass offenkundige Pflichtwidrigkeiten der Stiftungsräte vorlägen.
5.7. Geradezu befremdlich mute es an, wenn der Beschwerdeführer eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen "Verletzung des Verbots widersprüchlichen Verhaltens" darin erblicke, dass das Erstgericht im Bestellungsbeschluss hinsichtlich des Kollisionskurators ON 4 "zu Recht" erwogen habe, dass es eine gravierende Pflichtverletzung darstellen würde, wenn es sich beim Beschwerdeführer um einen Begünstigten der Beschwerdegegnerin zu 1. handeln und seine Begünstigtenstellung von den Stiftungsräten trotzdem bestritten würde, diese Erwägung das Erstgericht im angefochtenen Beschluss jedoch zu Unrecht fallen gelassen habe und sich damit in einen "unauflöslichen Widerspruch" zum Beschluss ON 4 gestellt habe. Werde die entsprechende Textpassage im Beschluss ON 4 sinnerfassend gelesen, so bringe das Erstgericht hierbei lediglich zum Ausdruck, dass die Bestreitung der Begünstigtenstellung trotz Offenkundigkeit derselben einen Abberufungsgrund der Stiftungsräte darstellen würde.
5.8. Dem nachgeschobenen - gegen den auch im Ausserstreitverfahren geltenden Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels verstossenden - Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Rekursverhandlung sei schon deshalb nicht zu entsprechen gewesen, da eine solche nicht erforderlich sei (Art. 52 Abs. 1 AussStrG). Selbst wenn die dort gemäss Antrag vom 18. November 2013 im Weiteren durchzuführende Einvernahme des Vertrauten des Stifters E, F, in einer jeden Zweifel ausschliessenden Art und Weise ergeben würde, dass E (auch) den Beschwerdeführer als Ermessensbegünstigten laut Begünstigtenreglement habe installieren wollen, würde dies keine Abberufung der Stiftungsräte rechtfertigen, gehöre es doch vielmehr noch gerade zu ihrer Pflicht, nicht offenkundig bescheinigte Begünstigtenansprüche im Interesse der Stiftung (vorerst) zu bestreiten.
5.9. Nachdem der Umstand, dass dem Kollisionskurator nicht sämtliche Stiftungsurkunden seitens der Stiftungsräte zur Verfügung gestellt worden seien, von diesem zwar als "höchst befremdlich", nicht jedoch von derartigem Gewicht angesehen worden sei, seinerseits der diesbezüglichen erstmals im Rechtsmittel geltend gemachten Enthebungsargumentation des Beschwerdeführers beizutreten, begründe dieser Vorfall allein (noch) keinen Enthebungsgrund.
So sei es dem Kollisionskurator ohne weiteres möglich gewesen, anhand der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen eine inhaltliche Stellungnahme zum Standpunkt des Beschwerdeführers abzugeben und sohin das Funktionieren der Stiftung sowie die Verfolgung des Stiftungszweckes nicht in einem solchen Masse gefährdet worden sei, dass dem nur durch eine Abberufung der Stiftungsräte wirksam begegnet werden könne.
6. Gegen diesem Beschluss des Obergerichtes erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11. Februar 2014 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör nach Art. 31 Abs. 1 LV und Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK, Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 43 LV sowie des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in seinen verfassungs- und völkerrechtlich geschützten Rechten verletzt worden sei sowie das Land Liechtenstein zur Kostentragung verpflichten.
6.1. Die Gehörsrüge wird unter anderem wie folgt begründet:
Mit der Abweisung der beantragten mündlichen Rekursverhandlung habe das Obergericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.
Zu diesem Anspruch sei ein umfangreiches Vorbringen erstattet worden. Zusammengefasst habe der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 18. November 2013 geltend gemacht, dass die Beschwerdegegner vor dem Land- und Obergericht mehrere, miteinander unvereinbare Versionen des angeblichen wirklichen Stifterwillens vorgetragen hätten: Das eine Mal - im Verfahren erster Instanz - einen mutmasslichen Stifterwillen und das andere Mal - in der Rekursbeantwortung - einen ganz bewussten Willensentschluss des wirtschaftlichen Stifters E.
Zu diesem Vorbringen sage die belangte Behörde, dass sie für eine Abberufung selbst dann keinen Grund erkennen würde, wenn sich aus einer Einvernahme des Vertrauten des E, F, "in einer jeden Zweifel ausschliessenden Art und Weise ergeben würde, dass E (auch) den Antragsteller [=den Beschwerdeführer] als Ermessensbegünstigten laut Begünstigtenreglement installieren wollte".
Mit diesem Diktum gebe das Obergericht zu verstehen, dass es vollkommen unerheblich sei, worin der wahre bzw. historische Stifterwillen bestanden habe: Selbst wenn man diesen Willen mit einer Einvernahme des F klären könnte, gehöre es - so der Gedankengang des Obergerichtes weiter - zu den "Pflichten" eines Stiftungsrats, "nicht offenkundig bescheinigte Begünstigtenansprüche im Interesse der Stiftung (vorerst) zu bestreiten".
Diese Argumentation widerspreche nicht nur dem am Willensprinzip orientierten liechtensteinischen Stiftungsrecht diametral und stehe - noch dazu - mit sich selbst im Widerspruch (wobei auf die Ausführungen zur Willkürrüge verwiesen werde). Sie verletze den Beschwerdeführer auch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör, weil das Beweisanbot mit der Begründung zurückgewiesen worden sei, dass der Stifterwillen, der mit diesem Anbot unter Beweis gestellt werden sollte, in einem Aufsichtsverfahren rechtlich nicht relevant sei.
6.2. Zur Begründungsrüge wird Folgendes ausgeführt:
Im Rekurs an das Obergericht habe der Beschwerdeführer eine Beweisrüge erhoben, mit der er die erstrichterlich getroffene Feststellung zu der Anzahl Kinder, die E im Jahre 1991 hinterlassen habe, beim Obergericht angefochten habe (S. 3 in ON 16: "Er [E] hinterliess zum Todeszeitpunkt drei Kinder, nämlich ...").
Mit dieser Rüge befasse sich die belangte Behörde mit keinem Wort: Sie werde im angefochtenen Beschluss mit Schweigen übergangen.
Dies ziehe einen Begründungsmangel nach sich: Nachdem die Frage, wen der wirtschaftliche Stifter E bei seinem Ableben als seine Nachkommen hinterlassen habe, für eine Anwendung von Abschnitt II. des Begünstigtenreglements der Beschwerdegegnerin zu 1. naturgemäss von entscheidender Bedeutung sei (solche Nachkommen seien die gesetzlichen Erben des E und an der Stiftung damit begünstigt), hätte das Obergericht auf die Beweisrüge des Beschwerdeführers in dessen Rekurs vom 23. September 2013 eingehen müssen. Dies habe es ohne Begründung zu Unrecht unterlassen.
6.3. Die Willkürrüge wird wie folgt begründet:
6.3.1. Nach ständiger Rechtsprechung stelle auch eine grob unrichtige Sachverhaltsfeststellung einen Verstoss gegen das Willkürverbot dar. Um eine solche handle es sich bei dem unter der Begründungsrüge angeführten Feststellungsmangel.
6.3.2. Im Zusammenhang mit dem bei der Gehörsrüge schon angesprochenen Thema "Bescheinigung des Stifterwillens" liege auch ein widersprüchliches Verhalten der belangten Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 2 PGR vor.
Widersprüchlich sei dieses Verhalten deshalb, weil das Obergericht dem Prozessstandpunkt des Beschwerdeführers entgegenhalte, dass er seine Beteiligung an der Stiftung nicht bescheinigt habe: Dazu heisse es das eine Mal, dass der wahre Stifterwillen "völlig unbescheinigt" geblieben sei und das andere Mal, dass es sich bei der Beteiligung des Beschwerdeführers an der Stiftung um einen "nicht offenkundig bescheinigten Begünstigtenanspruch" handle.
Trotz dieser Bewertung unterbinde das Obergericht dann jedoch die Möglichkeit, den wahren bzw. historischen Stifterwillen unter Beweis zu stellen (bzw. auch nur zu bescheinigen): Den am 18. November 2013 prozessual zulässig gestellten Beweisantrag in Richtung einer Einvernahme des Zeugen F weise die belangte Behörde in Ziff. 1. des Spruches des angefochtenen Beschlusses ab.
6.3.3. Nach liechtensteinischem Stiftungsrecht obliege es nicht einem offenkundig Begünstigten, seine Begünstigung an der Stiftung unter Beweis zu stellen oder auch nur zu bescheinigen. Vielmehr obliege es dem Stiftungsrat der in Frage stehenden Stiftung, es einem solchen offenkundig Begünstigten zu ermöglichen, seine Beteiligung auf dem dafür vorgesehenen Weg zur Geltung zu bringen; im vorliegenden Fall auf dem Weg eines Schiedsverfahrens.
Die Beschwerdegegner zu 2. bis 4. hätten - ebenso wie ihre Vorgänger bzw. ehemaligen Mit-Stiftungsräte GA, GB und GC - den Beschwerdeführer über die Existenz der Beschwerdegegnerin zu 1. nach ihrem Amtsantritt nicht informiert.
Der Umstand, dass die ordentlichen Gerichte das Verschweigen der Beschwerdegegnerin zu 1. vor dem Beschwerdeführer als rechtmässig bezeichnet hätten, sei sachlich nicht zu vertreten und willkürlich.
Der Stiftungsrat einer liechtensteinischen (Familien-)Stiftung - ganz gleich, ob nach altem oder neuen Recht errichtet - besitze nur ausführende Kompetenzen. Er habe den Stifterwillen umzusetzen (§§ 24 und 25 StiftG), und nicht seine eigenen Interessen oder diejenigen einzelner seiner Mitglieder. Dies gelte insbesondere im Beschwerdefall, wo die Frage, wer Stiftungsbegünstigter sei, vom Stifter nicht in die Hände des Stiftungsrats, sondern eines Schiedsgerichts gelegt worden sei.
Man habe dem Beschwerdeführer die Existenz der Beschwerdegegnerin zu 1. im Wissen darum verheimlicht, dass es ihm die Stiftungsverfassung ausdrücklich ermöglicht hätte, seine Begünstigung auf dem Weg eines Schiedsverfahrens geltend zu machen.
Damit habe der Stiftungsrat dem Beschwerdeführer eine Rechtsdurchsetzung spätestens seit dem Urteil im italienischen Gerichtsverfahren pflichtwidrigerweise versagt; wobei die ehemaligen Stiftungsräte GA, GB und GC zu gleicher Zeit selbst Begünstigte der Stiftung und an einem Ausschluss des Beschwerdeführers von einer Begünstigung naturgemäss interessiert gewesen seien.
Diese Praktiken würden von der belangten Behörde mit der Begründung toleriert, es gehöre zur Pflicht eines Stiftungsrats, "nicht offenkundig bescheinigte Begünstigtenansprüche im Interesse der Stiftung (vorerst) zu bestreiten". Das Erstgericht habe diesbezüglich noch gemeint, dass ein Dritter, der als Begünstigter "nicht in Betracht" komme, über seine offenkundige Begünstigung nicht informiert werden müsse, ja nicht einmal informiert werden dürfe.
So eine Würdigung stelle Willkür dar: Zum Einen hätten die Stiftungsräte die Begünstigung des Beschwerdeführers nicht etwa "vorerst bestritten", wie es beim Obergericht heisse. Die Stiftungsräte hätten den Beschwerdeführer über die Existenz der Beschwerdegegnerin zu 1. vielmehr jahrelang durch Schweigen getäuscht. Dem Beschwerdeführer gegenüber "bestritten" worden sei seine Beteiligung an der Stiftung erstmals im Jahre 2012.
In diesen Rahmen passe dann auch das Verhalten der Beschwerdegegner dem Kollisionskurator gegenüber: Wie sich im Ausgangsverfahren herausgestellt habe, hätten die Stiftungsräte dem Kollisionskurator in die Unterlagen der Beschwerdegegnerin zu 1. keine vollständige Einsicht gewährt. D. h. die Beschwerdegegner hätten es nicht einmal für ihre Pflicht gehalten, dem Kollisionskurator als einem Organ der Rechtspflege über den Inhalt der Stiftungsakten vollständig Aufschluss zu geben.
Die Beschwerdegegner zu 2. bis 4. hätten ihre Befugnisse gemäss Stiftungsverfassung eventualvorsätzlich verletzt, da sie in Kauf genommen hätten, dass der Stifterwille - was die Begünstigung des Beschwerdeführers betreffe - nicht verwirklicht werde, weil es ihm in Unkenntnis der Stiftung naturgemäss unmöglich sein würde, seine offenkundige Begünstigung bei dem dafür zuständigen Schiedsgericht geltend zu machen; so wie dies vom wirtschaftlichen Stifter E zu seinen Lebzeiten als sein (Stifter-)Wille gewollt und in der Stiftungsverfassung dann auch verfügt worden sei. Stattdessen habe man nichts Problematisches daran gefunden, mit dem Beschwerdeführer im April 2007 einen Vertrag über den "Verkauf des Erbteils" abzuschliessen. Über die erheblichen, im mehrstelligen Millionenbereich liegenden Vermögenswerte der Beschwerdegegnerin zu 1. habe man auch bei dieser Gelegenheit geschwiegen. Eine solche Handlungsweise greife in den Kern dessen ein, was bei einer Stiftung sicherzustellen sei.
Als ein - unbestrittenermassen - gesetzlicher Erbe des wirtschaftlichen Stifters E falle der Beschwerdeführer prima facie unter die Begünstigtenregelung laut Abschnitt II. des im Ausgangsverfahren als Beilage G zum Akt genommenen und vom Erstgericht festgestellten Begünstigtenreglements vom 27. Oktober 1986.
Bei dieser Ausgangslage hätte das Obergericht die Bescheinigungslast nicht etwa dem Beschwerdeführer auferlegen dürfen; vielmehr hätte es die Beschwerdegegner zu 2. bis 4. als Stiftungsräte der Beschwerdegegnerin zu 1. abberufen müssen.
Die resultierende Beweislastumkehr sei dem liechtensteinischen Stiftungsrecht naturgemäss fremd. Sie sei zudem kein Teil einer redlichen, am Stifterwillen orientierten Stiftungsverwaltung und sei vielmehr das Argument eines Stiftungsrats, der die Stiftung vor weiteren Begünstigten auf Dauer geheim halten wolle.
Dem angefochtenen Beschluss könnte man überhaupt nur dann folgen, wenn die Begünstigung des Beschwerdeführers an der Beschwerdegegnerin zu 1. von vornherein auszuschliessen wäre. Dem sei jedoch nicht so, aus welchem Grund die Beschwerdegegner im Ausgangsverfahren dann auch zu Recht konzediert hätten, dass die Begünstigung des Beschwerdeführers an der Stiftung "heftigst umstritten" sei. Somit wäre der Stiftungsrat spätestens nach dem 22. Dezember 2005 gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer den Gang zum Schiedsgericht zu ermöglichen.
Dass der wirtschaftliche Stifter E beim Erlass des Begünstigtenreglements am 27. Oktober 1996 nur seine damals schon anerkannten Nachkommen zu Begünstigten habe machen wollen, gehe aus dem generell-abstrakt formulierten Reglement, das nur an die gesetzliche Erbenqualität und nicht auch an einen bestimmten Zeitpunkt oder an irgendein sonstiges zusätzliches Qualifikationsmerkmal anknüpfe, nicht auch nur ansatzweise hervor; sodass von einem solchen Willen auch nicht ausgegangen werden dürfe: Für die Annahme, dass E bestimmte gesetzliche Erben von einer Begünstigung bei der Beschwerdegegnerin zu 1. ausgeschlossen habe, lägen im Wortlaut des Begünstigtenreglements vom 27. Oktober 1996 keinerlei Anhaltspunkte im Sinne der Rechtsprechung vor (LES 2008, 354).
Ebenso wenig gebe es aber auch eine vom Stifter oder von einem "Gründungshelfer" oder Stiftungsorgan zurückgelassene Urkunde im Sinne der Materialien (BuA 2008/13, 135), die einen anderen Stifterwillen nahelegen würde, als er im Reglement in Richtung einer Begünstigung sämtlicher gesetzlicher Erben des E geschrieben stehe.
Schliesslich stelle eine Stiftung - naturgemäss - einen Dauersachverhalt dar: Nach dem generell-abstrakt formulierten Begünstigtenreglement würden alle gesetzlichen Erben des E die Begünstigtenqualität geniessen; ganz gleich, um wen es sich dabei handle. Denn das Begünstigtenreglement sage ja nicht, dass nur die am 27. Oktober 1986 vorhandenen gesetzlichen Erben Begünstigte der Beschwerdegegnerin zu 1. sein sollten, sondern es sage - unabhängig von einem bestimmten Zeitpunkt - dass dies jene Personen sein sollten, die diese Eigenschaft während dem Bestand der Beschwerdegegnerin zu 1. zu irgendeinem Zeitpunkt besässen. Der Beschwerdeführer sei so ein gesetzlicher Erbe, was im Ausgangsverfahren nicht mehr strittig gewesen sei.
Aus der Stiftungsverfassung ergäben sich daher - aus einem objektiven Blickwinkel und nach dem Wortsinn des dafür massgebenden und unabänderlich gewordenen Begünstigtenreglements vom 27. Oktober 1986 betrachtet - keinerlei "widersprechende Ergebnis" im Sinne der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes in StGH 2008/169, die eine Begünstigung des Beschwerdeführers an der Beschwerdegegnerin zu 1. hätten zweifelhaft erscheinen lassen.
Von der Möglichkeit zur Anrufung des Schiedsgerichtes, die der wirtschaftliche Stifter E allen seinen gesetzlichen Erben habe gewährleisten wollen, hätten die Beschwerdegegner den Beschwerdeführer willkürlich und nicht zuletzt auch zu ihrem eigenen Vorteil abgeschnitten (jedenfalls was die ehemaligen Stiftungsräte GA, GB und GC). Das Begünstigtenreglement der Beschwerdegegnerin zu 1. sei aus sich selbst heraus verständlich und bedürfe daher - an sich - gar keiner Auslegung; auch nicht unter Heranziehung der vom Landgericht ins Feld geführten Verweisungskette über das TrUG zum ABGB. Der wahre (historische) Stifterwillen, der auf eine Begünstigung sämtlicher gesetzlichen Erben des E laute, gehe aus dem Reglement unmissverständlich hervor.
Auch sei das Treuhändergeheimnis einer Offenlegung der Stiftung nicht entgegengestanden, seien die Stiftungsräte doch auch dem Beschwerdeführer als mindestens prima facie Begünstigtem gegenüber zur Treue verpflichtet gewesen; zumal das Treuhändergeheimnis vor dem Stifterwillen und dessen Durchsetzung naturgemäss zurückzutreten habe (Verweis auf RIS-Justiz RS001350 oder RS0006519).
6.3.4. Die Auffassung des Obergerichtes, dass der "Vorfall", dass dem Kollisionskurator nicht sämtliche Stiftungsurkunden zur Verfügung gestellt worden seien, allein (noch) keinen Enthebungsgrund begründe, sei ebenfalls Willkür:
Im Urteil des Staatsgerichtshofes 2011/194 (Erw. 3.5 f.), habe der Staatsgerichtshof festgehalten, dass es dem Aufsichtsgericht obliege, von Amtes wegen Massnahmen zu treffen, um den Schutz der Stiftung sicherzustellen.
Solche Massnahmen wären im vorliegenden Fall deshalb zu treffen gewesen, weil die Begünstigung des Beschwerdeführers an der Stiftung - wie sich die Beschwerdegegner im Ausgangsverfahren ausgedrückt hätten - "heftigst umstritten" sei. Also hätte der Kollisionskurator in sämtliche Stiftungsunterlagen Einsicht erhalten müssen, um sich über den Stifterwillen (und im Interesse der Stiftung) ein möglichst vollständiges Bild verschaffen zu können. Dazu hätte er, naturgemäss, sämtlicher verfügbarer Informationen bedurft: Nur so hätte er evaluieren können, ob die Begünstigung zu Recht oder zu Unrecht bestritten worden sei.
Davon abgesehen gehe der im angefochtenen Beschlusses an die Adresse des Beschwerdeführers gerichtete Vorwurf, er habe diesbezüglich "erstmals im Rechtsmittel" eine "Enthebungsargumentation" geltend gemacht, von vornherein ins Leere: Wäre das Obergericht willkürfrei vorgegangen, hätte es nicht auf ein solches Vorbringen abgestellt, sondern es hätte die Beschwerdegegner abberufen oder ihnen, von Amtes wegen, wenigstens auftragen müssen, dem Kollisionskurator sämtliche Stiftungsurkunden zur Verfügung zu stellen.
7. Das Obergericht verzichtete mit Schreiben vom 24. Februar 2014 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
8. Die Beschwerdegegner zu 2. bis 4. erstatteten mit Schriftsatz vom 14. März 2014 eine Gegenäusserung, worin die Beschwerdeabweisung beantragt und dies wie folgt begründet wurde:
8.1. Der Gehörsrüge wird Folgendes entgegengehalten:
Der Antrag auf Einvernahme des Zeugen F sei erst in einem nach erfolgter Rekursbeantwortung durch die Beschwerdegegner zu 2. bis 4. eingereichten Schriftsatz (ON 25) erfolgt und sei deshalb nicht nur in jeder Hinsicht verspätet, sondern habe auch gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels verstossen. Denn es sei nicht ersichtlich, weshalb dieser Beweisantrag nicht von vornherein hätte gestellt werden können. Es werde nicht einmal vorgebracht, dass etwa erst später in Erfahrung gebracht worden sei, dass der Zeuge zum Stifterwillen Aussagen machen könne.
Stattdessen unterstelle der Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern zu 2. bis 4., dass sie im Verfahren erster Instanz und in der Rekursbeantwortung zwei miteinander nicht zu vereinbarende Versionen des Stifterwillens vorgetragen hätten, und wolle damit seinen verspäteten und gegen die Einmaligkeit des Rechtsmittels verstossenen Beweisantrag rechtfertigen. Dies treffe aber weder zu, noch wäre es verfassungsrechtlich relevant. Die Beschwerdegegner zu 2. bis 4. hätten nämlich schon in ihrer Antragsbeantwortung (ON 10) vorgebracht, dass es bei der Auslegung des Begünstigtenreglements auf den Stifterwillen ankomme und weshalb der Beschwerdeführer vom Stifterwillen nicht umfasst sei. Es sei nicht erkennbar, wieso der Beschwerdeführer daraufhin nicht sofort seinen Zeugen zum Stifterwillen präsentiert und dessen Einvernahme beantragt habe.
Ausserdem werde beim besten Willen und bei grösster Wortklauberei, die der Beschwerdeführer anwende, nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegner zu 2. bis 4. in der Rekursbeantwortung einen anderen Stifterwillen vorgetragen hätten als zuvor. Auch in der Rekursbeantwortung hätten sie sich auf den Standpunkt gestellt, dass der Beschwerdeführer vom Stifterwillen nicht als Begünstigter umfasst gewesen sei und dies gleich wie schon in der Antragsbeantwortung begründet.
Zudem habe das Obergericht die Abweisung des Beweisantrages überzeugend sachlich begründet.
Hieran ändere auch die weitere Argumentation des Beschwerdeführers nichts, wonach das Obergericht dem Beschwerdeführer einerseits entgegenhalte, dass der wahre Stifterwille vom Beschwerdeführer nicht bescheinigt worden sei, andererseits aber das darauf gerichtete Beweisanbot mit der Begründung abweise, dass es auf den Stifterwillen in einem Aufsichtsverfahren nicht ankomme. Denn an dieser Stelle versuche der Beschwerdeführer wiederum, dem Obergericht das Wort zwar nicht im Munde, aber doch im angefochtenen Beschluss "umzudrehen". Richtigerweise habe das Obergericht nämlich dazu festgehalten:
"7.5. Überhaupt nicht entscheidungswesentlich (für die Frage des Enthebungsverfahrens) ist der im Übrigen völlig unbescheinigte ‚wahre Stifterwille', vielmehr ist es dem Antragsteller unbenommen, diesen im Wege eines (einzuleitenden) Schiedsverfahrens mit Wirkung für die Stiftung feststellen zu lassen."
Damit treffe das Obergericht den Kernpunkt. Denn wie die Beschwerdegegner zu 2. bis 4. immer schon vorgetragen hätten, gehöre die Frage, ob der Beschwerdeführer Begünstigter sei und damit auch die Erforschung des wahren Stifterwillens auf den Schiedsgerichtsweg, den der Beschwerdeführer genauso offensichtlich - wie unverständlicherweise - um jeden Preis vermeiden wolle.
8.2. Der Begründungsrüge wird Folgendes entgegengehalten:
Entgegen dem Beschwerdevorbringen habe sich das Obergericht sehr wohl mit der Beweisrüge gegen die erstrichterliche Feststellung auseinandergesetzt, wonach E zum Todeszeitpunkt (nur) drei Kinder gehabt habe. Das Obergericht habe ausgeführt: "...unstrittig ist weiter, dass erst mit Urteil des Landgerichtes Ferrara vom 22. Dezember 2005 festgestellt wurde, dass der Antragsteller nicht eheliches Kind von E ist und daher gemeinsam mit den ehelichen Töchtern gesetzlicher Erbe seines Vaters E."
Daraus habe das Obergericht folgerichtig abgeleitet, dass der Beschwerdeführer bei Erlass des Begünstigtenreglements im Jahr 1986 nicht gesetzlicher Erbe des E gewesen sei.
Nachdem es - wie die belangte Behörde richtig festgestellt habe - unstrittig sei, dass der Beschwerdeführer erst Ende 2005 mit Urteil des Landgerichtes Ferrara als unehelicher Sohn von E festgestellt worden sei, sei es offensichtlich und bedürfe daher keiner näheren Begründung, dass er beim Tod des Letzteren noch nicht zu seinen Kindern gezählt habe. Somit liege auch keine Verletzung der verfassungsrechtlichen Begründungspflicht vor.
8.3. Der Willkürrüge wird Folgendes entgegengehalten:
8.3.1. Soweit der Beschwerdeführer die Sachverhaltsfeststellung, dass E bei seinem Ableben nur drei Kinder hinterlassen habe, auch als willkürlich rügt, halten ihm die Beschwerdegegner zu 2. bis 4. im Wesentlichen das Gleiche entgegen, wie bei der entsprechenden Begründungsrüge.
8.3.2. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ergebe sich auch kein widersprüchliches Verhalten der belangten Behörde. Das Obergericht erachte den wahren Stifterwillen als nicht relevant für das vorliegende Abberufungsverfahren. Entsprechend gereiche der Umstand, dass der wahre Stifterwille nach Ansicht des Obergerichtes bisher völlig unbescheinigt geblieben sei, dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil. Gemäss Beschwerdeführer obliege es einem offensichtlich Begünstigten nicht, seine Begünstigung unter Beweis zu stellen. Dem sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer alles andere als ein offenkundig Begünstigter sei. Denn einerseits sei er als ein erst mehr als 14 Jahre nach dem Tod des Stifters gerichtlich festgestellter Sohn nicht vom Stifterwillen umfasst. Weiters dürften die Stiftungsräte davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer mit Vertrag vom 12. April 2007 sowieso auf eine allfällige Begünstigung an der Beschwerdegegnerin zu 1. verzichtet habe. Ausserdem habe der Stiftungsrat dem Beschwerdeführer den Schiedsweg nicht abgeschnitten. Im Gegenteil, die Beschwerdeführer zu 2. bis 4. hätten dem Beschwerdeführer nach Prüfung seines Ansinnens mitgeteilt, dass er nach ihrem Dafürhalten nicht zum Kreis der Begünstigten gehöre und er seine vermeintliche Begünstigtenstellung auf dem Schiedsweg feststellen lassen möge.
8.3.3. Der Beschwerdeführer rüge, dass es die ordentlichen Gerichte geschützt hätten, dass ihm die Stiftung verschwiegen und er so daran gehindert worden sei, auf Feststellung seiner Begünstigung zu klagen. Dem wird unter anderem Folgendes entgegengehalten:
Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer - obwohl er mindestens seit mehr als zwei Jahren wisse, dass er zur Begünstigungsfeststellung den Schiedsweg beschreiten müsste - dies bis dato nicht getan habe, sei offensichtlich, dass nicht die Beschwerdegegner zu 2. bis 4., sondern er selber eine rasche Klärung seiner vermeintlichen Begünstigtenfeststellung verhindere. Er habe das stiftungsrechtliche Aufsichtsverfahren sichtlich missbraucht und setze das nun vor dem Staatsgerichtshof fort. Er allein habe es in der Hand, die Schiedsklage einzubringen und den von ihm beklagten Zustand zu ändern.
Wenn der Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern zu 2. bis 4. in diesem Zusammenhang eine Kompetenzanmassung vorwerfe, so irre er ebenfalls. Denn natürlich gehöre es zu den Aufgaben des Stiftungsrats, die Begünstigten einer Stiftung festzustellen bzw. über Begehren wie das des Beschwerdeführers zu entscheiden. Wenn dieser nicht damit einverstanden sei, stehe ihm im konkreten Fall der Schiedsweg offen. Die belangte Behörde sei deshalb ohne Willkür zur Entscheidung gelangt, dass den Stiftungsräten bei der gegenständlichen Sachlage keine schwere Pflichtverletzung zur Last gelegt werden könne und es dem Beschwerdeführer unbenommen sei, seinen (auf den wahren Stiftungswillen gestützten) Begünstigtenanspruch im Wege eines einzuleitenden Schiedsverfahrens mit Wirkung für die Stiftung feststellen zu lassen.
Daran ändere auch der in der Folge vom Beschwerdeführer gemachte Vorwurf, dass das Obergericht den Beschwerdegegnern zu 2. bis 4. eine vertretbare Rechtsauffassung und eine Umkehr der Bescheinigungslast zugute halte, um sie von ihrer Pflicht zu entbinden, für die Verwirklichung des Stifterwillens zu sorgen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätten die Beschwerdegegner bzw. ihre ehemaligen Mitstiftungsräte GA, GB und GC dem Beschwerdeführer die Existenz der Stiftung offenlegen müssen, um auf dem dafür vorgesehenen Weg eines Schiedsverfahrens klären zu können, ob er ein Beteiligter der Beschwerdegegnerin zu 1. sei. Es sei auch noch einmal festzuhalten, dass den Beschwerdegegnern zu 2. bis 4. ein Verhalten des Stiftungsrats im Dezember 2005 - zu welchem Zeitpunkt sie noch keine Stiftungsräte gewesen seien - nicht vorgehalten werden könne. Deshalb sei es keinesfalls willkürlich, sondern im Gegenteil völlig richtig, wenn das Obergericht für die Beurteilung, ob den Beschwerdegegnern zu 2. bis 4. Pflichtwidrigkeiten vorgeworfen werden könnten, nur auf deren Handlungen abstelle und nicht auf solche von anderen Stiftungsräten im Jahre 2005.
Die Beschwerdegegner zu 2. bis 4. seien nämlich festgestelltermassen erst seit 2011 bzw. 2012 Stiftungsräte der Beschwerdegegnerin zu 1. Sie hätten sich mit den Anfang 2012 vom Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin zu 1. gemachten Ansprüchen auseinanderzusetzen. Wie die belangte Behörde richtigerweise entschieden habe, sei es dabei ihre Pflicht gewesen, den alles andere als offensichtlichen Anspruch des Beschwerdeführers zu bestreiten. Es sei nämlich einerseits schon mehr als fraglich, ob der Beschwerdeführer vom Stifterwillen überhaupt umfasst sei. Denn der Stifter E habe wohl kaum davon ausgehen können, dass der Beschwerdeführer, der sowohl bei Erlass des Begünstigtenreglements im Jahr 1986 als auch beim Tod des Stifters 1991 der Sohn von H gewesen sei, mehr als 14 Jahre danach gerichtlich zu seinem Sohn erklärt würde. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2007 alle seine Rechte als gesetzlicher Erbe nach E für EUR 33'500'000.00 verkauft habe. Das werfe zusätzliche berechtigte Zweifel an der Begünstigtenstellung des Beschwerdeführers auf. Die Beschwerdegegner zu 2. bis 4. hätten es aber nicht bei der blossen Bestreitung belassen. Sie hätten eine Reserve für die eventuellen Ansprüche des Beschwerdeführers gebildet. Ausserdem hätten sie den Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hin- und ihm nachgewiesen, dass für die Klärung seiner Begünstigtenstellung ein Schiedsgericht zuständig sei. Die Beschwerdegegner zu 2. bis 4. hätten somit sorgfältig und stiftungszweckgemäss gehandelt. Es sei daher richtig und verfassungskonform, dass die belangte Behörde im Verhalten der Beschwerdegegner zu 2. bis 4. keinerlei Pflichtwidrigkeiten sehe.
8.3.4. Gemäss dem Beschwerdevorbringen hätte im Weiteren der Kollisionskurator Einsicht in sämtliche Stiftungsunterlagen erhalten müssen, um sich über den Stifterwillen ein möglichst vollständiges Bild schaffen zu können, weil die Begünstigung des Beschwerdeführers heftigst umstritten sei. Auch damit werde wieder erkennbar, dass der Beschwerdeführer das Stiftungsaufsichtsverfahren offensichtlich missverstehe, um nicht zu sagen missbrauche, um die Begünstigtenstellung des Beschwerdeführers zu klären, welche aber ausschliesslich in ein Schiedsverfahren gehöre. Und schon gar nicht habe ein Kollisionskurator diese Frage zu prüfen oder gar zu entscheiden. Ausserdem sei in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2011/193 zu verweisen, wonach es Sinn und Zweck der richterlichen Stiftungsaufsicht sei, dem jeweiligen Rechtschutzsuchenden bzw. demjenigen, der Missstände geltend mache, einen möglichst raschen und effizienten und damit effektiven bzw. wirksamen Rechtschutz zu gewährleisten, was mit der bis zur angeführten Entscheidung und auch gegenständlich verpflichtenden Anordnung der Kollisionskuratel über eine Stiftung im Stiftungsaufsichtsverfahren keineswegs gewährleistet sei. Doch auch wenn man den Massstab der früheren Rechtsprechung anlege, wonach dem Kollisionskurator die Aufgabe zufalle, die erhobenen Vorwürfe unabhängig und losgelöst vom Standpunkt der befangenen Stiftungsräte zu prüfen, sei ihm dies anhand der erhaltenen Unterlagen - wie die belangte Behörde zu Recht beurteilte - ohne Weiteres möglich gewesen. Auch verfüge die Beschwerdegegnerin zu 1. festgestelltermassen über ausreichendes Vermögen, um den Beschwerdeführer gegebenenfalls als Begünstigten behandeln zu können. Festgestellt sei auch, dass die Stiftungsräte ab Kenntnis der (bestrittenen) Ansprüche des Beschwerdeführers eine Reserve für die allfälligen Ansprüche des Beschwerdeführers gebildet hätten. Es bestehe daher keine Notwendigkeit eines weiteren Einschreitens des Kollisionskurators, weshalb das Obergericht ohne Willkür entschieden habe, dass auch der Umstand, dass die Stiftungsräte dem Kollisionskurator nicht Einsicht in sämtliche Stiftungsunterlagen gegeben hätten, keinen Enthebungsgrund darstelle.
9. Der Kollisionskurator der Beschwerdegegnerin zu 1. erstattete mit Schriftsatz vom 14. März 2014 ebenfalls eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde, worin die Beschwerdeabweisung beantragt und dies wie folgt begründet wird:
9.1. Im Rahmen von "Vorbemerkungen" wird unter anderem hinsichtlich der dem Kollisionskurator verweigerten vollständigen Akteneinsicht ausgeführt, dass eine solche möglicherweise zu einem anderslautenden Ergebnis geführt hätte. Im Übrigen sei den Ausführungen des Beschwerdeführers zu diesem Punkt zum Teil zuzustimmen.
9.2. Zur Gehörsrüge wird unter anderem ausgeführt, dass das Obergericht den Schriftsatz ON 25 trotz Verweis auf den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels nicht als unzulässig zurückgewiesen, sondern diesen inhaltlich gewürdigt und den Antrag auf Anberaumung einer Rekursverhandlung abgewiesen habe.
9.3. Zur Begründungsrüge wird unter anderem ausgeführt, dass das Obergericht eine abschliessende Klärung der Frage der Begünstigtenstellung des Beschwerdeführers als Gegenstand eines Zivilprozesses und nicht des vorliegenden Verfahrens erachtet habe. Entsprechend sei auch die Frage, wie viele Kinder E im Zeitpunkt seines Ablebens hinterlassen habe, nicht weiter relevant gewesen; insoweit bestehe auch kein Begründungsmangel. Im Übrigen sei aber für den Kollisionskurator "ohne dies unstrittig", dass im Zeitpunkt des Ablebens von E vier leibliche Kinder existiert hätten, wie dies vom Zivilgericht Ferrara festgestellt worden sei.
9.4. Zur Willkürrüge wird im Wesentlichen auf das sonstige Vorbringen in der vorliegenden Gegenäusserung verwiesen.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 19. Dezember 2013, 05 HG.2013.95-27, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff.]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer erhebt eine Gehörsrüge, weil das Obergericht den Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Rekursverhandlung bzw. auf Anhörung des Zeugen F abgewiesen habe.
2.1. Wesentlicher Gehalt des Grundrechtes auf rechtliches Gehör ist, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten (StGH 2007/60, Erw. 2.3; StGH 2007/88, Erw. 2.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/5, Erw. 2.2.1; StGH 2010/40, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/59, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]), was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss (StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]; StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1]; vgl. auch StGH 2010/29, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/128, Erw. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Sie müssen dabei konkret die Gelegenheit haben, sich zu allen Punkten des jeweiligen Verfahrens zu äussern (StGH 2011/69, Erw. 2.2.1; siehe hierzu auch Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 577, Rz. 17; vgl. auch Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München/Basel/Wien 2012, 423 f., Rz. 64).
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann die Abweisung von Beweisanträgen den sachlichen Geltungsbereich des grundrechtlichen Gehörsanspruchs verletzen; dies allerdings nur dann, wenn deren Erhebung zur Klärung von entscheidungswesentlichen Sachverhaltsaspekten erforderlich wäre. Bei der Entscheidung darüber, welche Beweismittel für ein Verfahren relevant sind, ist der zuständigen Behörde indessen aus grundrechtlicher Sicht ein grosser Entscheidungsspielraum einzuräumen (StGH 1997/18, LES 1998, 275 [280, Erw. 2.2]). Allerdings müssen nach der neueren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes für die Abweisung eines Beweisanbots sachliche, nachvollziehbare Gründe angeführt werden. Insofern beschränkt sich die Prüfung der Konformität der Abweisung von Beweisanboten im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör entgegen der früheren Rechtsprechung nicht mehr auf eine blosse Willkürprüfung (StGH 2009/166, Erw. 3.1; StGH 2009/2, Erw. 2.3; StGH 2007/147, Erw. 3.2.4 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
2.2. Dieser Grundrechtsrüge ist schon deshalb der Erfolg zu versagen, weil das Obergericht den Schriftsatz des Beschwerdeführers ON 25, mit welchem der erwähnte Zeugenbeweis angeboten wurde, wegen Verletzung des Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechtsmittels zunächst als an sich gar nicht zulässig qualifiziert hat. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass das Obergericht dann trotzdem auf das entsprechende Vorbringen eingegangen ist und den Schriftsatz samt Beweisantrag nicht formell zurückgewiesen hat.
Hiergegen bringt der Beschwerdeführer indessen nichts vor. Tatsächlich ist gegen diese Argumentation des Obergerichtes auch nichts einzuwenden, zumal nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör verfassungskonform ist, wenn das entsprechende Vorbringen, sofern es überhaupt wesentlich ist, schon im eigentlichen Rechtsmittel hätte vorgebracht werden können (siehe StGH 2013/134, Erw. 4.3; StGH 2011/130, Erw. 1.3; StGH 2011/18, Erw. 7.4; StGH 2006/28, Erw. 5.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Wie auch die Beschwerdegegner zu 2. bis 4. in ihrer Gegenäusserung ausführen, hätte das Vorbringen im Schriftsatz ON 25 ohne Weiteres schon früher erstattet und insbesondere auch der erwähnte Beweisantrag gestellt werden können.
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist es deshalb nicht mehr wesentlich, ob die weiteren vom Obergericht gegebenen Alternativbegründungen ebenfalls verfassungskonform sind (StGH 2011/112, Erw. 5.1; StGH 2005/45, LES 2007, 338 [340, Erw. 2.6]; siehe auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 370 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen sowie derselbe, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 564, Rz. 24). Auf diese braucht somit nicht mehr eingegangen zu werden.
2.3. Aufgrund dieser Erwägungen ist im Beschwerdefall somit die vom Beschwerdeführer erhobene Gehörsrüge nicht berechtigt.
3. Im Weiteren erhebt der Beschwerdeführer eine Begründungsrüge.
3.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Eine Verletzung der Begründungspflicht kann aber vorliegen, wenn die angefochtene Entscheidung in einem entscheidungswesentlichen Punkt nicht begründet und damit nicht nachvollziehbar ist (siehe StGH 2011/157, Erw. 3.2; StGH 2011/146, Erw. 4 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]) bzw. wenn eine blosse Scheinbegründung vorliegt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 554 ff., Rz. 16).
3.2. Der Beschwerdeführer rügt, dass er im Rekurs an das Obergericht eine Beweisrüge erhoben habe, mit der er die erstrichterlich getroffene Feststellung, dass E im Jahre 1991 (nur) drei Kinder hinterlassen habe, beim Obergericht angefochten habe. Mit dieser Rüge befasse sich die belangte Behörde mit keinem Wort.
Diesem Beschwerdevorbringen ist mit den Beschwerdegegnern zu 2. bis 4. entgegenzuhalten, dass sich das Obergericht sehr wohl mit der Beweisrüge des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. So hat es ausgeführt, dass unstrittig erst mit Urteil des Landgerichtes Ferrara vom 22. Dezember 2005 festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer nichteheliches Kind von E sei. Daraus hat das Obergericht die - durchaus vertretbare - Folgerung gezogen, dass der Beschwerdeführer bei Erlass des Begünstigtenreglements im Jahre 1986 nicht gesetzlicher Erbe von E gewesen sei - woraus sich durchaus konsequent die Feststellung ergibt, dass der Beschwerdeführer beim Tod von E noch nicht gesetzlicher Erbe gewesen sei. Wie in der Gegenäusserung der Beschwerdegegner zu 2. bis 4. ausgeführt wird, ist dies auch genügend offensichtlich, dass es nicht zwingend einer näheren Begründung bedurfte.
3.3. Aufgrund dieses Befundes ist die Begründungspflicht jedenfalls nicht verletzt und es braucht auch nicht weiter geprüft zu werden, ob diese Feststellung für die verfahrensrelevante Frage des Vorliegens von Abberufungsgründen gegen die Beschwerdegegner zu 2. bis 4. überhaupt wesentlich ist.
4. Der Beschwerdeführer rügt auch in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des Willkürverbots.
4.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe anstatt vieler StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Eine Verletzung des Willkürverbots kann demnach nicht nur durch eine unhaltbare Begründung, sondern auch durch eine qualifiziert unrichtige Sachverhaltsfeststellung erfolgen; sei dies durch eine offensichtlich unhaltbare Beweiswürdigung oder eine krasse Aktenwidrigkeit (vgl. StGH 2013/104, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2012/38, Erw. 4.1; StGH 2006/95, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/63, LES 2000, 63 [66, Erw. 3]; vgl. auch StGH 1997/23, LES 1998, 283 [286, Erw. 4.1]; StGH 1998/29, LES 1999, 276 [281, Erw. 3.3.1]; StGH 1998/44, Jus & News 1/1999, 28 [34 f., Erw. 4.]; StGH 2003/58, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2003/73, Erw. 2.1).
4.2. Soweit der Beschwerdeführer den unter der Begründungsrüge angeführten Feststellungsmangel auch unter dem Willkürgesichtspunkt geltend macht, ist auf die dortigen Erwägungen zu verweisen.
4.3. Der Beschwerdeführer rügt weiter, nach liechtensteinischem Stiftungsrecht obliege es nicht einem offenkundig Begünstigten, seine Begünstigung an der Stiftung unter Beweis zu stellen oder auch nur zu bescheinigen. Vielmehr obliege es dem Stiftungsrat der in Frage stehenden Stiftung, es einem solchen offenkundig Begünstigten zu ermöglichen, seine Beteiligung auf dem dafür vorgesehenen Weg zur Geltung zu bringen; im vorliegenden Fall auf dem Weg eines Schiedsverfahrens. Die Beschwerdegegner zu 2. bis 4. hätten - ebenso wie ihre Vorgänger - den Beschwerdeführer über die Existenz der Beschwerdegegnerin zu 1. nach ihrem Amtsantritt nicht informiert. Der Beschwerdeführer erachtet es als willkürlich, dass dieses Verhalten der Beschwerdegegner zu 2. bis 4. nicht als Abberufungsgrund gelten solle.
Diesem Beschwerdevorbringen ist zunächst mit den Beschwerdegegnern zu 2. bis 4. entgegenzuhalten, dass ihnen ein Verhalten früherer Stiftungsräte von Vornherein nicht als Abberufungsgrund vorgehalten werden kann. Festgestelltermassen sind die Beschwerdegegner zu 2. bis 4. aber erst seit 2011 bzw. 2012 Stiftungsräte der Beschwerdegegnerin 1. Wenn der Beschwerdeführer nicht schon vor dem Amtsantritt der Beschwerdegegner zu 2. bis 4. Kenntnis von der Beschwerdegegnerin zu 1. erhielt, dann jedenfalls schon kurz danach. Vor diesem Hintergrund weisen die Beschwerdegegner zu 2. bis 4. zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer in der Folge auch im Wissen darum, dass er zur Begünstigungsfeststellung den Schiedsweg beschreiten müsste, dies bis anhin nicht getan habe. Diesen Umstand interpretieren die Beschwerdegegner zu 2. bis 4. mit einigem Recht dahingehend, dass nicht sie, sondern der Beschwerdeführer selbst eine rasche Klärung der von ihm geltend gemachten Begünstigtenfeststellung verhindere. Allein schon vor diesem Hintergrund erscheint es dem Staatsgerichtshof im Ergebnis willkürfrei, dass das Obergericht den Vorwurf des Beschwerdeführers, von den Beschwerdegegnern zu 2. bis 4. nicht über die Existenz der Beschwerdegegnerin informiert worden sei, nicht gelten lässt. Es braucht deshalb nicht darauf eingegangen zu werden, ob darüber hinaus auch die Rechtsauffassung des Obergerichtes richtig ist, dass die Beschwerdegegner zu 2. bis 4. von Vornherein gar keine Informationspflicht getroffen habe.
Schliesslich ist es nach Auffassung des Staatsgerichtshofes ebenfalls nicht willkürlich, wenn das Obergericht die Bestreitung der Begünstigtenstellung des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegner zu 2. bis 4. als richtig erachtet und somit auch insoweit einen Abberufungsgrund verneint hat. Denn zum einen erscheint es dem Staatsgerichtshof zumindest vertretbar, den betreffenden Abschnitt des Begünstigtenreglements vom 27. Oktober 1986 entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers dahingehend auszulegen, dass der in jenem Zeitpunkt eben noch nicht als gesetzlicher Erbe bekannte und erst fast 20 Jahre später als solcher gerichtlich festgestellte Beschwerdeführer nicht zum Kreis der Begünstigten gehöre. Zudem betonen die Beschwerdegegner zu 2. bis 4. zu Recht, dass sie es nicht bei der blossen Bestreitung der Begünstigtenstellung des Beschwerdeführers belassen, sondern auch eine Reserve für die eventuellen Ansprüche des Beschwerdegegners gebildet hätten.
4.4. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer ein widersprüchliches Verhalten des Obergerichtes im Sinne von Art. 2 Abs. 2 PGR, weil es dem Prozessstandpunkt des Beschwerdeführers entgegenhalte, dass der wahre Stifterwille "völlig unbescheinigt" geblieben sei und dass der vom Beschwerdeführer behauptete Begünstigtenanspruch "nicht offenkundig bescheinigt" sei; trotz dieser Bewertung unterbinde das Obergericht dann jedoch die Möglichkeit, den wahren bzw. historischen Stifterwillen unter Beweis zu stellen.
Dieser behauptete Widerspruch erweist sich indessen als belanglos, weil das Obergericht den Beschwerdegegnern zu 2. bis 4. im Einklang mit den bisherigen Erwägungen jedenfalls ohne Willkür zugestehen durfte, aufgrund der für sie verfügbaren Fakten einen Begünstigtenanspruch des Beschwerdeführers bzw. einen dahingehenden klaren Willen des Stifters zu verneinen. Hinsichtlich der hier allein verfahrensgegenständlichen Frage, ob den Beschwerdegegnern zu 2. bis 4. ein deren Abberufung als Stiftungsräte begründendes Verhalten vorzuwerfen sei, ist es irrelevant, ob darüber hinaus ein allfälliges Beweisverfahren deren Einschätzung bestätigt hätte oder nicht.
4.5. Schliesslich erachtet der Beschwerdeführer die Auffassung des Obergerichtes als willkürlich, wonach der "Vorfall", dass dem Kollisionskurator nicht sämtliche Stiftungsurkunden zur Verfügung gestellt worden seien, allein (noch) keinen Enthebungsgrund begründe.
Dieser Befund des Obergerichtes erscheint schon deshalb nicht willkürlich, weil der Staatsgerichtshof, worauf die Beschwerdegegner zu 2. bis 4. zurecht hinweisen, eine solche (von vorneherein verpflichtende) Kollisionskuratel im Stiftungsaufsichtsverfahren als verfahrensmässigen Leerlauf und damit als verfassungswidrig, weil überspitzt formalistisch qualifiziert hat (siehe dazu StGH 2011/102, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/193 und 2011/194, jeweils Erw. 3.3 ff. [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
4.6. Somit erweist sich auch die Willkürrüge des Beschwerdeführers insgesamt als unbegründet.
5. Aufgrund all dieser Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
6. Den Beschwerdegegnern waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.