StGH 2014/017
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 2. September 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; Dr. Ralph Wanger als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt AG 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: B
vertreten durch:
Ritter + Wohlwend Rechtsanwälte AG 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 9. Januar 2014, 06CG.2013.257-31
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 13'200.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 9. Januar 2014, 06 CG.2013.257-31, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 1'540.62 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin haben am 23. Juli 2010 in Vaduz die Ehe geschlossen. Nach der Eheschliessung zog der Beschwerdeführer zur Beschwerdegegnerin nach Liechtenstein und es wurde die eheliche Gemeinschaft aufgenommen. Diese eheliche Gemeinschaft wurde Mitte April 2012 aufgelöst. Der Beschwerdeführer hatte in der Türkei die Handelsschule abgeschlossen und war vor seinem Wegzug nach Liechtenstein als Buchhalter tätig. Seit ca. Mitte 2011 ist der Beschwerdeführer ununterbrochen als Leiharbeitnehmer bei der Firma K tätig, wobei er im Stundenlohn angestellt ist, sodass der monatliche Nettolohn schwankt. Die Beschwerdegegnerin ist im Hotel L angestellt und erhält dort ein Fixgehalt.
2. Mit der am 28. März 2013 eingebrachten Klage begehrte der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages in Höhe von CHF 550.00, beginnend mit April 2012, zu verpflichten.
Die Beschwerdegegnerin bestritt dieses Vorbringen und beantragte die kostenpflichtige Klagsabweisung.
3. Das Landgericht verpflichtete die Beschwerdegegnerin mit Urteil vom 6. Mai 2013, dem Beschwerdeführer beginnend mit April 2013 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 550.00 zu bezahlen und zwar die bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils fällig werdenden Beiträge binnen vier Wochen, die künftig fällig werdenden Beiträge bis spätestens zum 5. eines jeden Monats. Das Mehrbegehren, nämlich die Unterhaltsbeiträge schon ab April 2012 zuzuerkennen, wurde abgewiesen.
3.1. Das Landgericht stellte die Nettolöhne des Beschwerdeführers für die Monate Juli 2012 bis Februar 2013 im Einzelnen sowie den Nettolohn der Beschwerdegegnerin mit CHF 3'657.30 fest, wobei in diesem Nettolohn schon ein Abzug von CHF 120.00 für das Frühstück beim Arbeitgeber berücksichtigt wurde.
3.2. In der rechtlichen Beurteilung führte das Landgericht aus, dass nach Art. 46 Abs. 1 EheG beide Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen hätten. Nach Art. 49d Abs. 1 EheG seien Unterhaltsbeiträge auf Begehren des Ehegatten für die Zukunft ziffernmässig in Form einer Monatsrente festzusetzen, wenn der andere Ehegatte seine Beitragsflicht vernachlässige. Während aufrechter Ehe hätten beide Ehegatten Anspruch auf den gleichen Lebensstandard, sodass jedem Ehegatten die Hälfte des Familieneinkommens zukomme (LES 2008, 22). Im gegenständlichen Fall liege kein besonders gelagerter Ausnahmefall vor, der eine Abweichung von der Regel der hälftigen Aufteilung des Familieneinkommens rechtfertigen würde. Somit habe der Beschwerdeführer dem Grunde nach Anspruch auf Ehegattenunterhalt gegenüber der Beschwerdegegnerin. An sich schulde die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer CHF 556.00 als Unterhalt. Geltend gemacht worden seien nur CHF 550.00, die daher zuzusprechen seien. Zudem lasse der klare Wortlaut des Art. 49d Abs. 4 EheG, wonach die Unterhaltsbeiträge in Art. 46 EheG für die Zukunft festzusetzen seien, keinen rückwirkenden Zuspruch von Unterhaltsbeiträgen zu.
4. Gegen dieses Urteil haben sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin Berufung an das Obergericht erhoben. Die Beschwerdegegnerin hat das Urteil im Klagszuspruch angefochten und beantragt, das gerichtliche Urteil dahingehend abzuändern, dass die gesamte Klage abgewiesen werde. Der Beschwerdeführer hingegen hat das Urteil im klagsabweisenden Teil angefochten und eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils dahingehend beantragt, dass der Unterhalt auch für die Zeit von April 2012 bis einschliesslich März 2013 zugesprochen werde.
5. Mit Urteil vom 1. Oktober 2013 (ON 20) hat das Obergericht der Berufung der Beschwerdegegnerin Folge gegeben und das erstgerichtliche Urteil in eine vollumfängliche Klagsabweisung abgeändert. Der Berufung des Beschwerdeführers wurde hingegen keine Folge gegeben.
Seine Entscheidung begründete das Obergericht zusammengefasst wie folgt:
5.1. Die massgebende Norm für den ehelichen Unterhalt sei Art. 46 EheG. Dies gelte auch, wenn ein Ehegatte die eheliche Gemeinschaft aufgehoben habe, weil er den Scheidungsgrund des Art. 55 EheG heranziehen wolle. Die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts führe nicht automatisch zur Beendigung der einmal getroffenen und während der Ehe praktizierten Vereinbarung über die Beitragsleistungen im Sinne des Art. 46 EheG, sondern mache nur gegebenenfalls deren Anpassung an die geänderten Verhältnisse notwendig (LES 2004, 202). Es sei aber zu berücksichtigen, dass dann, wenn die Scheidung absehbar sei, auch die Bestimmungen über den nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 68 EheG mit einzubeziehen seien (LES 2011, 153).
Die häusliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin sei nunmehr seit rund eineinhalb Jahren aufgehoben und zumindest die Beschwerdegegnerin habe einen definitiven Scheidungswillen. Eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft in dieser kinderlosen Ehe sei daher auszuschliessen. Es handle sich um eine die Lebensverhältnisse nicht prägende Kurzehe, während welcher beide Ehegatten berufstätig gewesen seien und eigenes Einkommen erzielt hätten. Angesichts der Kürze des Zusammenlebens sei auch kein gemeinsamer Unterhaltstandard erreicht worden. Da beide auch ein relativ geringes Einkommen bezögen, sei überhaupt fraglich, ob der Beschwerdeführer jemals einen Anspruch auf Ausgleich des Einkommensunterschiedes gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls Zeit, sich auf die neue Situation insbesondere die mit der Führung eines eigenen Haushaltes resultierenden Mehrkosten einzustellen. Diese seien auch von seinem über dem Existenzminimum liegenden Einkommen zu bewältigen. Demnach schulde die Beschwerdegegnerin keinen Unterhalt und sei das Klagebegehren abzuweisen.
5.2. Zur Rechtsrüge des Beschwerdeführers in dessen Berufungsschrift führte das Obergericht aus, dass angesichts des klaren Wortlautes von Art. 49d Abs. 4 EheG und der Nichtrezeption einer Art. 173 Abs. 3 chZGB entsprechenden Regelung ein ehelicher Unterhalt nur ab Antragstellung und für die Zukunft verlangt werden könne. Auch wenn eine Unterhaltspflicht bestehen würde, wäre sohin der Unterhalt erst ab Klagseinbringung, sohin ab April 2013 zuzusprechen.
6. Der gegen dieses Urteil des Obergerichtes vom Beschwerdeführer erhobenen Revision gab der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 9. Januar 2014 (ON 31) keine Folge und verpflichtete den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin die Kosten des Revisionsverfahrens zu bezahlen.
Seine Entscheidung begründete der Oberste Gerichtshof im Wesentlichen wie folgt:
6.1. Voranzustellen sei, dass der Beschwerdeführer in weiten Teilen seiner Revision darüber Klage führe, dass das Obergericht mit der angefochtenen Entscheidung widersprechend zu anderen Entscheidungen desselben Senates des Obergerichtes entschieden habe, was eine krasse Rechtsungleichheit darstelle. Diesbezüglich sei klarzustellen, dass der Oberste Gerichtshof jedenfalls an Entscheidungen des Obergerichtes in anderen Rechtssachen nicht gebunden sei. Darüber hinaus sei der Sachverhalt, der dem angeführten Beschluss des Obergerichtes vom 27. August 2013 zugrunde gelegen sei, in wesentlichen Bereichen mit dem gegenständlichen Sachverhalt nicht vergleichbar. Zudem sei diese obergerichtliche Entscheidung noch gar nicht in Rechtskraft erwachsen.
6.2. Der Beschwerdeführer stütze sich in diesem Verfahren zur Begründung seines Unterhaltsanspruches in Höhe des halben Familieneinkommens, das unangefochten feststehe, vor allem auf die Begründung der in LES 2008, 22 veröffentlichten Entscheidung. Er wolle nun - überspitzt formuliert - daraus entnehmen, dass bei aufrechter Ehe jedem Ehepartner rein schematisch ohne Berücksichtigung anderer Umstände 50 % des Familieneinkommens zustehe und sohin eine Verminderung dieses Unterhaltsanspruches oder gar eine Versagung nicht in Betracht komme. Im Sachverhalt, welcher der Entscheidung LES 2008, 22 zugrunde gelegen habe, sei aber nie zur Debatte gestanden, dass schon bei ehelichem Unterhalt während aufrechter Ehe Grundsätze des nachehelichen Unterhalts nach Art. 68 EheG anzuwenden wären, sohin die Annahme, dass nach Scheidung der Ehefrau sichtlich kein nachehelicher Unterhalt zustehen würde, sich auch auf den davorliegenden ehelichen Unterhalt auswirken werde. Überspitzt formuliert sei in jener Entscheidung nur darüber zu entscheiden gewesen, ob der eheliche Unterhalt ohne Berücksichtigung irgendwelcher Ausnahmen mit 40 % (österreichische Lösung) oder 50 % des Familieneinkommens zu bemessen sei.
Gerade darauf komme es aber im gegenständlichen Fall nicht an, sondern sei gegenständlich die Frage relevant, ob bei Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft und der Unabänderlichkeit des Scheidungswillens auch Grundsätze des nachehelichen Unterhaltes nach Art. 68 EheG für die Beurteilung eines Unterhaltsanspruches während noch aufrechter Ehe herangezogen werden könnten und somit auch noch während aufrechter Ehe bis zur zu erwartenden Scheidung der rechnerische Prozentsatz am Familienunterhalt vermindert oder überhaupt der Unterhalt versagt werden könne.
6.3. Die Bestimmung des Ehegesetzes über den ehelichen Unterhalt (Art. 46 EheG) sei wörtlich aus der schweizerischen Rezeptionsvorlage übernommen worden (Art. 163 chZGB). Nach Schweizer Lehre und Rechtsprechung gewinne dann, wenn eine Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr zu erwarten sei, das Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit der zwar noch in aufrechter Ehe aber getrennt lebenden Ehegatten an Bedeutung. Es könne zwar das für den nachehelichen Unterhalt geltende Prinzip der Eigenverantwortung nicht einfach übernommen werden, doch sei es schon bei Beurteilung eines Trennungsunterhaltes einzubeziehen (Rolf Vetterli, in: Ingeborg Schwenzer [Hrsg.], Fam Kommentar Scheidung, 2. Aufl., Bern 2011, Art. 176, N. 23; Franz Hasenböhler/Andrea Opel, in: BSK, ZGB I, Art. 163, N. 3; BGE 128 III 65; BGE 138 III 97, E. 2.2).
Dieser Rechtsprechung habe sich der Oberste Gerichtshof angeschlossen (LES 2011, 153). Wende man diese Grundsätze auf den gegenständlichen Fall an, so ergebe sich folgendes Bild: Die Streitteile hätten im Juli 2010 in Liechtenstein die Ehe geschlossen. Erst einige Monate nach der Eheschliessung sei der Beschwerdeführer nach Liechtenstein nachgezogen und die eheliche Gemeinschaft aufgenommen worden. Im April 2012 sei die Ehe aufgehoben worden. Der Scheidungswille der Beschwerdegegnerin sei definitiv, sodass mit der Scheidung der Ehe nach dreijährigem Getrenntleben zu rechnen sei. Ebenfalls seit Juli 2011 stehe der Beschwerdeführer in einer Beschäftigung und habe ein eigenes Einkommen. Dass Vereinbarungen über den Beitrag zum Unterhalt bzw. zur Haushaltsführung in dieser kinderlosen Ehe getroffen worden seien, sei nicht vorgebracht und demnach auch nicht festgestellt worden. Beide Ehepartner seien arbeitsfähig und seien zumindest seit Juli 2011 einer Beschäftigung nachgegangen. Beide erzielten ein Einkommen, das über dem Existenzminimum liege und eine, wenn auch bescheidene, Lebensführung ermögliche. Keiner der Ehepartner sei für Kinder oder für den Partner unterhaltspflichtig, jedenfalls sei nichts Gegenteiliges festgestellt worden.
Unter diesen Umständen habe nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht die schematische Betrachtung hinter die Berücksichtigung der Grundsätze des nachehelichen Unterhaltes nach Art. 68 EheG auch für die Bemessung des ehelichen Unterhaltes zurückzutreten. Dabei sei aber wesentlich, dass es sich bei der Ehe der Streitteile bis zur Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft um eine sehr kurze Ehe gehandelt habe. Beide Ehepartner seien einer Beschäftigung nachgegangen und hätten ein Einkommen, dass ihnen auch eine Lebensführung mit dem eigenen Einkommen ermögliche, Dispositionen des einen oder anderen Ehegatten in finanzieller Hinsicht im Hinblick auf die Ehe würden nicht vorliegen. Bei Berücksichtigung dieser Umstände werde aber auch noch während der Zeit der aufrechten Ehe trotz des Getrenntlebens kein gegenseitiger Unterhalt geschuldet.
6.4. Die Frage der Zulässigkeit der rückwirkenden Geltendmachung von Unterhaltsbeiträgen spiele somit keine Rolle mehr und sei dazu nicht weiter Stellung zu nehmen. Der Vollständigkeit halber könne auf die Grundsatzentscheidung des Obersten Gerichtshofes LES 2002, 56 für Kindesunterhalt und die Übernahme dieser Rechtsprechung auch für den Ehegattenunterhalt (LES 2002, 27; LES 2002, 299) verwiesen werden.
6.5. Die Kostenentscheidung stütze sich auf §§ 50, 41 Abs. 1 ZPO. Bei den Kosten der Beschwerdegegnerin sei eine Korrektur insoweit vorzunehmen, als das Revisionsinteresse CHF 13'000.00 betrage (Art. 10 Abs. 1 RATG). Die Kosten für die Revisionsbeantwortung würden sich somit einschliesslich eines 50 % Einheitssatzes auf CHF 1'880.62 belaufen.
7. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 9. Januar 2014 (ON 31) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11. Februar 2014 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte, nämlich der Verletzung des Anspruches auf Gleichbehandlung vor dem Gesetz (Art. 31 LV) sowie des Anspruches auf willkürfreie Behandlung (Art. 31 LV). Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden ist und deshalb diese Entscheidung aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückzuverweisen sowie die Beschwerdegegnerin zum Ersatz der dem Beschwerdeführer entstandenen Kosten verpflichten.
Seine Grundrechtsrügen begründete der Beschwerdeführer wie folgt:
7.1. Zur Rüge der Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 31 LV wird zusammengefasst Folgendes ausgeführt:
7.1.1. Der Beschwerdeführer sei durch das bekämpfte Urteil in seinem Anspruch auf Gleichbehandlung vor dem Gesetz verletzt und könne dazu gleich auf mehrere Vergleichsfälle verweisen, in welchen gleichgelagerte Fälle in eine andere Richtung entschieden worden seien. Insbesondere werde seit Jahrzehnten gerade im Bereich des Eherechts und des ehelichen Unterhalts dem Grundsatz der Gleichbehandlung nach Art. 31 LV nachgelebt und finde dieser in unzähligen Entscheidungen seinen Niederschlag.
In der zu LES 2008, 22 veröffentlichen Entscheidung habe der Oberste Gerichtshof betont, dass der vorläufige Unterhaltsanspruch nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts und während des Scheidungsverfahrens identisch mit jenem sei, der vom geldunterhaltspflichtigen Ehegatten während aufrechter Ehe geschuldet werde. Beide Ehegatten hätten Anspruch darauf, dass die angemessene Lebenshaltung für beide in gleicher Weise sichergestellt werde. Solange die Ehe nicht aufgelöst sei, hätten beide Ehegatten Anspruch auf den gleichen Lebensstandard und sei das Familieneinkommen gleichzeitig aufzuteilen, soweit nicht besondere Umstände ein Abgehen von dieser Regel rechtfertigten. Denn im Unterhaltsrecht gelte zwischen den Ehegatten der in Art. 31 Abs. 2 LV normierte Gleichheits- und Gleichbehandlungsgrundsatz (LES 1993, 73).
Im Beschluss vom 9. Januar 2014 zu 09 EG.2012.112, der am selben Tag vom selben Senat des Obersten Gerichtshofes gefasst worden sei und nur ein Richter des Senates nicht ident gewesen sei, verweise der Oberste Gerichtshof auf die angeführte Rechtsprechung und halte nochmals ausdrücklich fest, dass der einstweilige Unterhalt mit demjenigen, der während aufrechter Ehe vom geldunterhaltspflichtigen Ehegatten geschuldet werde, ident sei. Beide Ehegatten hätten gemäss dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Gleichheits- und Gleichbehandlungsgrundsatz Anspruch auf den gleichen Lebensstandard, solange die Ehe nicht aufgelöst sei. Abgesehen von besonders gelagerten Ausnahmefällen entspreche dies dem hälftigen Anteil des gemeinsamen Familieneinkommens.
7.1.2. Im Falle des Beschwerdeführers gehe der Oberste Gerichtshof aus unerfindlichen Gründen von dieser Rechtsprechung ab und spreche ihm keinen Unterhalt zu. Der Oberste Gerichtshof missachte im vorliegenden Fall den stets von ihm postulierten Gleichheitsgrundsatz und benachteilige so den Beschwerdeführer. Der Oberste Gerichtshof begründe dies zusammengefasst damit, dass im vorliegenden Fall aufgrund der kurzen Ehedauer bereits während aufrechter Ehe die Grundsätze des nachehelichen Unterhalts zur Anwendung zu bringen seien. Diese würden gegen eine Unterhaltsverpflichtung der Beschwerdegegnerin sprechen. Dabei beziehe sich der Oberste Gerichtshof auf seine Rechtsprechung in LES 2011, 153.
Die dort dargelegte Rechtsansicht sei richtig und bringe insgesamt zum Ausdruck, dass dann, wenn eine Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr zu erwarten sei, das Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit der zwar noch in aufrechter Ehe aber getrennt lebenden Ehegatten an Bedeutung gewinne. Es könne zwar das für den nachehelichen Unterhalt geltende Prinzip der Eigenverantwortung nicht einfach übernommen werden, doch sei es schon bei Beurteilung eines Trennungsunterhaltes einzubeziehen.
Im Fall LES 2011, 153 habe der Oberste Gerichtshof zwar diese Judikatur erwähnt, jedoch nicht angewandt, zumal der dortigen Ehegattin aufgrund der offenen Frage zur Obsorge betreffend die ehelichen Kinder die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet worden sei. Daher habe der Oberste Gerichtshof den Ehegatten zur Bezahlung von 50 % des Familieneinkommens verpflichtet.
Im Fall LES 2010, 352 habe sich der Oberste Gerichtshof ebenfalls auf die genannten Rechtsgrundsätze bezogen. Er habe auf dieser Basis ein Unterhaltsbegehren der Ehegattin, ihren Ehemann zu einer monatlichen Unterhaltszahlung von CHF 30'000.00 zu verpflichten, abgewiesen, nachdem diese bereits freiwillig CHF 12'000.00 pro Monat bezahlt habe und ihr zugemutet worden sei, aufgrund ihrer persönlichen Umstände durch Aufnahme einer Arbeitstätigkeit selbst zum Unterhalt beizutragen.
Klar werde damit, dass die vom Obersten Gerichtshof im vorliegenden Fall zitierten Rechtsgrundsätze zwar korrekt seien, vom Obersten Gerichtshof aber gleichheitswidrig angewandt worden seien. Denn weder dieser Judikatur noch sonstigen Entscheidungen sei zu entnehmen, dass diese so auszulegen oder anzuwenden wären, wie es der Oberste Gerichtshof gegenständlich gemacht habe.
7.1.3. Wie der Oberste Gerichtshof in den veröffentlichten Urteilen mit Deutlichkeit zum Ausdruck bringe, könne das Prinzip der wirtschaftlichen Selbständigkeit der Ehegatten, wie es im Rahmen des nachehelichen Unterhalts zu beachten sei, für die Frage des ehelichen Unterhalts nicht einfach übernommen werden. Vielmehr gewinne dieses im Fall von Kurzehen mit Dauer der Trennung nach und nach an Bedeutung und sei bei der Ermittlung des Unterhaltsanspruches zu beachte. Dies bedeute im Ergebnis, dass dieses Prinzip einzig für die Frage der Höhe des Unterhaltsanspruches massgebend sein könne, in dem das Prinzip der Eigenverantwortung und wirtschaftlichen Selbständigkeit des Unterhalt fordernden Ehegatten berücksichtigt werde. Definitiv ausgeschlossen habe der Oberste Gerichtshof aber bislang, dass das Prinzip der wirtschaftlichen Selbständigkeit im Zusammenhang mit dem nachehelichen Unterhalt in Fragen des ehelichen Unterhalts berücksichtigt werde. Denn dieses könne nach der bisherigen Judikatur in Fragen des ehelichen Unterhalts nicht einfach übernommen werden.
Im Widerspruch zu dieser bisherigen Rechtsprechung mache der Oberste Gerichtshof gegenständlich aber genau das. Er übertrage das Prinzip der wirtschaftlichen Selbständigkeit der Ehegatten, wie es bei der Ermittlung des nachehelichen Unterhalts zu beachten sei, gegenständlich in aller Konsequenz auf den ehelichen Unterhalt. Der Oberste Gerichtshof führe dazu umfassend aus, dass gegenständlich beide Ehegatten wirtschaftlich selbständig seien, über ausreichend Einkommen verfügten, um ihren Unterhalt sicherzustellen, und keine Sorgepflichten hätten. Deshalb habe die vom Obersten Gerichtshof so bezeichnete schematische Betrachtung hinter die Prinzipien des nachehelichen Unterhalts "zurückzutreten".
Damit verkenne der Oberste Gerichtshof aber vollends die Massgaben des Gleichheitsgrundsatzes, wie er auch in Fragen des ehelichen Unterhalts uneingeschränkt zu beachten sei. Denn dieser orientiere sich hier nicht an der wirtschaftlichen Selbständigkeit der Ehegatten sondern der bisherigen Judikatur entsprechend daran, dass die Ehegatten Anspruch darauf hätten, den während aufrechter Ehe gelebten Standard auch bei einer faktischen Trennung weiterleben zu können. Diesem Grundsatz könne aber nur dann gefolgt werden, wenn das Familieneinkommen so wie während aufrechter Ehe beiden Ehegatten gleichteilig zukomme.
In seiner bisherigen Judikatur sei der so verstandene Gleichheitsgrundsatz vom Obersten Gerichtshof immer beachtet worden, wie sich aus den zitierten Vergleichsfällen herleiten lasse. Der Oberste Gerichtshof habe dem Gesetz entsprechend bislang davon abgesehen, das Prinzip der wirtschaftlichen Selbständigkeit auf den ehelichen Unterhalt umzulegen bzw. dort zu übernehmen, im Gegenteil, dies sei bislang vom Obersten Gerichtshof dezidiert ausgeschlossen worden.
Im Falle des Beschwerdeführers verhalte sich der Oberste Gerichtshof seiner bisherigen Judikatur widersprechend und lege dieses für den nachehelichen Unterhalt zu beachtenden Prinzip mit aller Konsequenz auf den ehelichen Unterhalt um. Der Oberste Gerichtshof führe zusammengefasst aus, dass beide Streitteile wirtschaftlich selbständig seien, und lehne deshalb einen Unterhaltsanspruch des Beschwerdeführers ab. Insoweit stelle sich der Oberste Gerichtshof im gegenständlichen Fall gegen seine bisherige Rechtsprechung und habe diese neu kreierte Ansicht zur Folge, dass im Falle von Kurzehen ein ehelicher Unterhalt immer dann ausgeschlossen sei, wenn beide Ehegatten mit ihrem Einkommen als wirtschaftlich selbständig gelten würden. Gerade die auf diese Weise erfolgte Umlegung des Prinzips der wirtschaftlichen Selbständigkeit der Ehegatten, wie es beim nachehelichen Unterhalt vorgesehen sei, auf den ehelichen Unterhaltsanspruch habe der Oberste Gerichtshof bislang zu recht dezidiert ausgeschlossen.
Damit verletze der Oberste Gerichtshof den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung. Der Oberste Gerichtshof zeige nicht auf, weshalb in Abkehr von seiner bisherigen Judikatur und in Missachtung des Gleichheitsgebotes im Falle des Beschwerdeführers eine Umlegung des Prinzips der wirtschaftlichen Selbständigkeit auf den ehelichen Unterhalt zu erfolgen habe. Die in LES 2011, 153 zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht sei gegenständlich auch nicht heranzuziehen. Denn aus den Feststellungen sei abzuleiten, dass sich die Einkommenssituation beider Beschwerdeführer seit der faktischen Trennung im Wesentlichen gleich darstelle, wie während aufrechter Ehe. Beide erzielten nach wie vor dasselbe Einkommen und fänden sich auch keine Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer nicht das ihm zumutbare Einkommen erzielen würde. Damit bestehe keine Veranlassung, hier das Prinzip der wirtschaftlichen Selbständigkeit der Ehegatten zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer erziele das ihm zuzumutende Einkommen in selber Höhe, wie während aufrechter Ehe, wo er ebenfalls bereits wirtschaftlich selbständig gewesen sei. Deshalb sei gegenständlich im Rahmen der Unterhaltsbemessung auch kein hypothetisches Einkommen wie etwa im in LES 2010, 153 veröffentlichten Fall zu berücksichtigen. Vor allem liege gegenständlich kein besonders gelagerter Ausnahmefall vor, der ein Abgehen von der Gleichbehandlung beider Ehegatten rechtfertigen könnte.
Auszugehen sei daher vom Gleichheitsgebot, wie es der Oberste Gerichtshof im ehelichen Unterhalt seit Jahrzehnten beachte, und in dessen Beachtung beiden Ehegatten die Hälfte des Familieneinkommens zuzuerkennen sei, damit beide Ehegatten zu 50 % am bisherigen Lebensstandard partizipieren könnten. Dies führe aber unweigerlich zum Ergebnis, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer CHF 550.00 pro Monat zu bezahlen habe. Denn nur so stehe beiden Ehegatten die Hälfte des Familieneinkommens zur Verfügung und könnten beide Ehegatten jenen Lebensstandard fortsetzen, wie er während aufrechter Ehe bestanden habe.
In dem der Oberste Gerichtshof mit dem vorliegenden Urteil das Prinzip der Eigenversorgung und der wirtschaftlichen Selbständigkeit der Ehegatten, wie es bei der Ermittlung des nachehelichen Unterhalts zu beachten sei, auf die Frage des ehelichen Unterhalts umlege und die Gleichbehandlung der Ehegatten im Sinne des Art. 31 LV hintanstelle, stelle er sich gegen seine jahrelange Rechtsprechung und verletze den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Gleichbehandlung vor dem Gesetz.
7.2. Zur Rüge der Verletzung des Willkürverbots nach Art. 31 LV bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst folgendes vor:
Mit Verweis auf das bisherige Vorbringen sei das Willkürverbot jedenfalls verletzt. Hervorzuheben sei besonders, dass der Oberste Gerichtshof in Missachtung seiner bisherigen Judikatur und auch des Gleichheitsgebotes den Beschwerdeführer regelrecht dafür bestrafe, dass er selbst auch ein Einkommen erziele. Denn er verwehre ihm seinen Unterhaltsanspruch deshalb, weil er mit seinem Eigeneinkommen wirtschaftlich selbständig sei.
Angesichts der seit vielen Jahren zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes zur Frage des Gleichbehandlungsgebotes im Rahmen des ehelichen Unterhalts bleibe die vorliegend bekämpfte Entscheidung auch völlig unverständlich. In den Vergleichsfällen spreche der Oberste Gerichtshof davon, dass nur besonders gelagerte Ausnahmefälle ein Abgehen vom Gleichbehandlungsgebot rechtfertigten, im gegenständlichen Fall gehe er von diesem ab, ohne einen solchen besonders gelagerten Ausnahmefall aufzuzeigen. Im vorliegenden Fall lege der Oberste Gerichtshof das Prinzip der wirtschaftlichen Selbständigkeit, welches nur beim nachehelichen Unterhalt Einfluss finden dürfe, vollends um und bringe zum Ausdruck, der Beschwerdeführer habe Angesichts der kurzen Dauer der Ehe keinen Unterhaltsanspruch im Sinne des Gleichbehandlungsgebotes, weil er aufgrund seines Eigeneinkommens bereits wirtschaftlich selbständig sei. Zudem könne man sich hier nicht des Eindruckes erwehren, dass der Oberste Gerichtshof seine Urteile nicht anhand seiner bisherigen Judikatur fälle, sondern sich jeweils von anderen Motiven leiten lasse. Der Beschwerdeführer sei hier auch der Überzeugung, dass seine türkische Herkunft eine ausschlaggebende Rolle spiele, zumal das bekämpfte Urteil in Missachtung des Gleichbehandlungsgebotes eine liechtensteinische Bürgerin schütze. Insgesamt seien das Vorgehen und das Entscheidungsverhalten des Obersten Gerichtshofes grob unrichtig, stossend und willkürlich.
8. Mit Schreiben vom 14. Februar 2014 verzichtete der Oberste Gerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
9. Zu dieser Individualbeschwerde hat die Beschwerdegegnerin mit Schriftsatz vom 26. Februar 2014 eine Gegenäusserung erstattet, worin sie die Beschwerdeabweisung beantragt und dies zusammengefasst wie folgt begründet:
9.1. Der Beschwerdeführer rüge die Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 31 LV und argumentiere, dass der Gesetzgeber Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln habe. Dabei unterlasse er es aber, auszuführen, welche Bestimmungen der Gesetzgeber so ausgestaltet habe, dass sie dem verfassungsmässig garantierten Gleichheitsgrundsatz wiedersprechen würden. Eine Diskriminierung der Gesetzeslage könne die Beschwerdegegnerin jedenfalls nicht erkennen.
9.2. Der Beschwerdeführer verweise auf Vergleichsfälle, in welchen in gleich gelagerten Fällen vom Obersten Gerichtshof in eine andere Richtung entschieden worden sei, als im gegenständlichen Fall. Er ziehe unter anderem die in LES 2008, 22 veröffentlichte Entscheidung heran, gemäss welcher nach der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft und vor der Scheidung der Ehe das Familieneinkommen hälftig geteilt worden sei. Gleichzeitig räume der Beschwerdeführer aber ein, dass auch jene Entscheidung dahingehend relativiert worden sei, dass diese nur Geltung habe, wenn nicht besonders gelagerte Ausnahmefälle dagegen sprechen würden. Daraus lasse sich erkennen, dass der Beschwerdeführer über die Bedeutung des in der Verfassung verankerten Gleichheitsgrundsatzes irre, wenn er meine, dass im Falle der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft bis zur rechtskräftigen Ehescheidung jedem Ehepartner rein schematisch ohne Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles, objektiv 50 % des Familieneinkommens zustünden. Gerade eine solche schematische und nicht den besonderen Umständen angepasste Unterhaltsregelung, wie sie in der Entscheidung LES 2008, 22 erwähnt seien, widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz. Der Beschwerdeführer übersehe, dass die staatsrechtliche Beschwerde nicht dazu diene, einen weiteren Rechtszug zu schaffen, um die rechtliche Beurteilung des Höchstgerichtes zu bekämpfen, sondern einen ausserordentlichen Rechtsbehelf darstelle, der nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen zulässig sei. Auf eine solche Überprüfung laufe die Argumentation des Beschwerdeführers aber hinaus.
9.3. Der Beschwerdeführer lasse mit seiner Argumentation erkennen, dass auch er davon ausgehe, dass er mit seinem Eigeneinkommen wirtschaftlich selbständig sei. Er stütze dann seinen Anspruch auf willkürfreie Behandlung aber unverständlicherweise darauf, dass ihm trotzdem ein Unterhaltsanspruch zuerkannt werden müsse. Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin wäre es allerdings willkürlich, wenn dem Beschwerdeführer unter solchen Verhältnissen ein Unterhaltsanspruch zuerkannt werden würde. Die Bestimmungen über den ehelichen oder nachehelichen Unterhalt hätten nur einen Zweck, nämlich die existenzielle Absicherung des Ehegatten, der seinen Unterhalt nicht aus eigenen Kräften bestreiten könne. Der Beschwerdeführer gehe aber gerade von seiner eigenen wirtschaftlichen Selbständigkeit aus.
9.4. Der Beschwerdeführer habe den Gleichbehandlungsgrundsatz bzw. das Willkürverbot nicht richtig verstanden. Zudem diene die staatsrechtliche Beschwerde keinesfalls dazu, einen weiteren Instanzenzug zu schaffen, um die angefochtene Entscheidung erneut überprüfen zu lassen.
Im gegenständlichen Fall werde keine Grundrechtsverletzung durch den Gesetzgeber angeprangert. Sofern eine willkürliche Vorgangsweise des Obersten Gerichtshofes bei der Beurteilung des Klagebegehrens des Beschwerdeführers gerügt werde, würden die Argumente des Beschwerdeführers nicht ausreichen, um eine solche zu begründen. Vor allem könne nicht aus anderen Fällen, die der Oberste Gerichtshof entschieden habe, auf eine willkürliche Rechtsprechung geschlossen werden, nur weil er in jenen Fällen zu einem anderen Ergebnis gelangt sei, als im gegenständlichen. Ein Gericht entscheide immer über einen individuellen Sachverhalt. Es müsse diesem individuellen Sachverhalt gerecht werden und dürfe sich nicht an ein abstraktes Schema halten. Gerade Letzteres sei willkürlich, weil nicht fallbezogen.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters infolge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 9. Januar 2014, 06 CG.2013.257-31, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er durch das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes im allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 31 LV sowie im Anspruch auf willkürfreie Behandlung, verletzt sei.
Zum Verhältnis des Rechtsgleichheitsgebots und des Willkürverbots hat der Staatsgerichtshof eine differenzierte Rechtsprechung entwickelt. Er hat dabei einerseits auf die weitgehende Überschneidung des Schutzbereiches dieser beiden Grundrechte hingewiesen, andererseits aber auch die sehr wohl bestehenden Unterschiede zwischen Rechtsgleichheit und Willkürverbot insbesondere bei der Rechtsanwendung betont (vgl. statt vieler: StGH 2008/126, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/47, Erw. 2.1). Danach ist bei der Rechtsanwendung klar zwischen Gleichheitsgrundsatz und Willkürverbot zu unterscheiden, während sich der Schutzbereich dieser beiden Grundrechte bei der Rechtssetzung weitgehend deckt (siehe StGH 2010/154, Erw. 2.1; StGH 2004/16, Erw. 2.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch StGH 2004/3, Erw. 2.1) bzw. bei der Rechtssetzung der Schutzbereich des Gleichheitsgebots weitgehend mit demjenigen des Willkürverbots zusammenfällt, sodass gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes die Prüfung eines allfälligen Verstosses gegen das Gleichheitsgebot in der Regel darauf zu beschränken ist, ob in der entsprechenden Norm gleich zu behandelnde Sachverhalte bzw. Personengruppen ohne vertretbaren Grund und somit eben in willkürlicher Weise ungleich behandelt werden (StGH 2011/70, Erw. 3.2; StGH 2010/154, Erw. 2.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/126, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/82, Erw. 2.1; StGH 2004/41, Erw. 2.1; StGH 2003/98, LES 2006, 92 [95, Erw. 3]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5, Erw. 4.1]; StGH 1997/38, LES 1999, 80 [82, Erw. 2]; StGH 1997/32, LES 1999, 16 [18 f., Erw. 2]; StGH 1997/14, LES 1998, 264 [267, Erw. 2]).
Bei der Prüfung einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes im Bereich der Rechtsanwendung kann hingegen nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes der Gleichheitsgrundsatz bzw. das Gleichheitsgebot anders als das Willkürverbot überhaupt nur dann betroffen sein, wenn zwischen (zumindest) zwei konkreten Fällen verglichen werden kann. Bei der Beurteilung eines Einzelfalls kann daher höchstens Willkür vorliegen (StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4.1]; StGH 1998/65, LES 2000, 8 [10 f., Erw. 2.2]; StGH 2002/87, LES 2005, 269 [280, Erw. 2.1]; StGH 2003/70, Erw. 2.1; StGH 2005/84, Erw. 3; StGH 2007/112, Erw. 3.1 [alle drei im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/41, Erw. 3.1; vgl. dazu auch Hilmar Hoch, Schwerpunkte in der Entwicklung der Grundrechtssprechung des Staatsgerichtshofes, in: Herbert Wille [Hrsg.], Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein, LPS Bd. 32, Vaduz 2001, 76 f.; kritisch zu dieser Rechtsprechung Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 44, Schaan 2008, 218 ff; vgl. auch StGH 2012/110, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
3. Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich seiner Rüge der Verletzung des Gleichheitssatzes gemäss Art. 31 LV vor, dass in gleichgelagerten Fällen anders entschieden worden sei. Als Vergleichsfälle nennt der Beschwerdeführer die in LES 2008, 22, in LES 2010, 352 sowie in LES 2011, 153 veröffentlichten Entscheidungen. Zudem legt er den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 9. Januar 2014 vor. Aus diesem Vorbringen ist für den Beschwerdeführer aus folgenden Gründen nichts zu gewinnen:
3.1. Grundlage der in LES 2008, 22 veröffentlichten Entscheidung war eine Ehe, aus der ein Kind hervorging. Nach zehn Jahren Ehe zog die Klägerin mit dem gemeinsamen Kind aus der Ehewohnung aus. Die Klägerin verfügte nur in den ersten zwei Jahren über ein eigenes Einkommen.
Rechtlich erwog der Oberste Gerichtshof, dass es ist nicht strittig sei, dass die für die Beurteilung dieses Anspruchs der Klägerin massgeblichen Bestimmungen einerseits des Art. 60 Abs. 1 und 2 EheG und andererseits des Art. 46 EheG im Wesentlichen auf schweizerischer Rezeptionsgrundlage beruhten (Art. 137, 163 ZGB). Mit Hinweis auf die schweizerische Rechtsprechung hielt er fest, dass während aufrechter Ehe grundsätzlich beide Ehegatten Anspruch auf den gleichen Lebensstandard hätten und das Familieneinkommen gleichteilig aufzuteilen sei, soweit nicht besondere Umstände ein Abgehen von dieser Regel rechtfertigten (vgl. BGE 114 II 26; BGE 119 II 314; BGE 111 II 106 je m. w. N.). Von diesem Grundsatz könne daher nach der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes nur abgegangen werden, wenn entweder besondere Gründe gegeben seien oder aber über den Umweg der hälftigen Teilung des Familieneinkommens eine Vermögensverschiebung zu Lasten des Beklagten eintreten würde (vgl. BGE 114 II 26; BGE 119 II 314; Rolf Vetterli, in: Ingeborg Schwenzer [Hrsg.], Fam Kommentar Scheidung, 2. Aufl., Bern 2011, N. 27, 33). Allerdings seien solche Umstände vom Beklagten weder konkret behauptet geschweige denn bescheinigt worden. Die Klägerin erhielt daher, unter Berücksichtigung ihres Eigeneinkommens, die Hälfte des Familieneinkommens als Unterhalt zugesprochen.
Zusammengefasst lag der in LES 2008, 22 veröffentlichten Entscheidung eine langjährige Ehe zu Grunde. Zudem ging aus der Ehe ein gemeinsames Kind hervor. Schliesslich erzielte die Frau zum Zeitpunkt des Unterhaltsbegehrens seit mehreren Jahre kein Einkommen mehr. Diese Umstände sind mit denjenigen des gegenständlich zu beurteilenden Falles nicht vergleichbar. Es handelt sich um eine kinderlose Kurzehe, wobei beide Ehepartner arbeitsfähig sind und während der Ehe einer Beschäftigung nachgingen. Dabei erzielten beide Ehepartner ein Einkommen, das über dem Existenzminimum lag und eine, wenn auch bescheidene, Lebensführung ermöglichte. Zudem hatte die Beschwerdegegnerin einen definitiven Scheidungswillen, sodass mit der Scheidung der Ehe nach dreijährigem Getrenntleben zu rechnen war. Keiner der Ehepartner war für Kinder oder für den Partner unterhaltspflichtig.
Aufgrund dieser Umstände ist die in LES 2008, 22 veröffentlichte Entscheidung mit dem gegenständlichen Fall nicht vergleichbar, geschweige denn ident. Der Oberste Gerichtshof erachtete vor dem Hintergrund der gegebenen Umstände ein Abgehen von der hälftigen Aufteilung des Familieneinkommens als zulässig.
3.2. Der Beschwerdeführer versucht weiter anhand der in LES 2010, 352 veröffentlichten Entscheidung eine Verletzung des Gleichheitsgebotes abzuleiten. Dieser Entscheidung des Obersten Gerichtshofes lag eine Ehe zu Grunde, aus der zwei Kinder hervorgingen. Die Klägerin hatte bis einige Monate vor der Geburt des ersten Kindes als kaufmännische Angestellte gearbeitet. Mit Einverständnis des Beklagten führte die Klägerin sodann den gemeinsamen Haushalt und war für die Betreuung der beiden Kinder zuständig. Nach der Trennung zog die Klägerin aus der Ehewohnung aus, sodass der gemeinsame Haushalt der Streitteile aufgehoben wurde. Die beiden Kinder verblieben im Haushalt des Beklagten, dem auch die Pflege und Erziehung für diese oblag. Die Klägerin hatte daher nur noch für sich selbst zu sorgen.
Entsprechend diesen Umständen ist auch die in LES 2010, 352 veröffentlichte Entscheidung mit dem vorliegend zu beurteilenden Fall nicht vergleichbar. Dem gegenüber deckt sich der Sachverhalt einer anderen, vom Beschwerdeführer nicht beachteten Entscheidung (LES 2010, 365) mit dem gegenständlichen Sachverhalt.
So befasste sich der Oberste Gerichtshof auch in der in LES 2010, 365 veröffentlichten Entscheidung mit einer Kurzehe. Der Oberste Gerichtshof hat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass eine Kurzehe die Lebensverhältnisse der Klägerin nicht auf Dauer prägen könne. Daher könne der Klägerin für die Aufnahme ihrer Berufstätigkeit nur eine kurze Umstellungsphase zugebilligt werden. Der Oberste Gerichtshof erwog darüber hinaus, dass die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes zwar nicht automatisch zur Beendigung der einmal getroffenen und während der Ehe praktizierten Vereinbarung über die Beitragsleistung im Sinne des Art. 46 EheG führe, doch sei deren Anpassung mit Verweis auf die in LES 2004, 202 veröffentlichte Entscheidung an die geänderten Verhältnisse notwendig. Auf der Grundlage dieser Ausführungen des Obersten Gerichtshofes wies er das Klagebegehren ab. Unter Berücksichtigung der Kurzehe und der geänderten Verhältnisse liege ein Sonderfall vor, der ein Abgehen vom Anspruch der Beschwerdegegnerin auf den hälftigen Anteil des gemeinsamen Familieneinkommens rechtfertige.
Im gegenständlich zu beurteilenden Fall liegen keine vergleichbaren Umstände mit der vom Beschwerdeführer herangezogenen Entscheidung (LES 2010, 352), sondern mit der in LES 2010, 365 veröffentlichten Entscheidung vor. Der Oberste Gerichtshof hielt im angefochtenen Urteil ebenfalls fest, dass eine Kurzehe vorliege, welche die Lebensverhältnisse der Parteien nicht auf Dauer prägen könne. Zudem war die Ehe kinderlos, und bereits während dem Zusammenleben erzielten beide Ehepartner ein eigenes Einkommen. Aufgrund der gegenständlich vorhandenen und mit den in LES 2010, 352 veröffentlichten Fall nicht vergleichbaren Umstände vermag der Beschwerdeführer mit dem Verweis auf diesen Vergleichsfall nichts zu gewinnen.
3.3. Auch der Verweis des Beschwerdeführers auf die in LES 2011, 153 veröffentlichte Entscheidung ist nicht zielführend. Diese Entscheidung betraf eine Ehe, der zwei Kinder entstammten. Nach fünf Jahren zog die Antragstellerin aus der gemeinsamen Wohnung aus. Seitdem befanden sich die beiden ehelichen Kinder, mit einer kurzen Unterbrechung, beim Antragsgegner.
Diesen Sachverhalt würdigte der Oberste Gerichtshof dahingehend, dass für den Fall, dass eine Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr zu erwarten sei, das Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit der zwar noch in aufrechter Ehe aber getrennt lebenden Ehegatten an Bedeutung gewinne. Zwar könne das für den nachehelichen Unterhalt geltende Prinzip der Eigenverantwortung nicht einfach übernommen, aber doch schon bei der Beurteilung eines "Trennungsunterhaltes" einbezogen werden. Die voraussichtlich definitive Trennung der Ehegatten bilde grundsätzlich Anlass für deren Neuorientierung. Entscheidend sei bei längerer Trennung der Ehegatten ohne Aussicht auf Wiederherstellung ihrer Lebensgemeinschaft deshalb nicht mehr allein der formelle Status der Ehe, sondern der Zustand der realen Beziehung der Ehegatten zueinander. Zwar sei auch nach einer kurzen Ehe dem nach der Trennung von seinen Betreuungspflichten für gemeinsame Kinder entbundenen Ehegatten eine angemessene Zeit zur Umstellung und Anpassung an die geänderte Situation zuzubilligen. Im Laufe der Trennung, selbstverständlich abhängig von deren Dauer, könne von diesem Ehegatten nach Lage der Umstände allenfalls auch ein stufenweiser Wiedereinstieg in das Erwerbsleben erwartet werden (Rolf Vetterli, in: Ingeborg Schwenzer [Hrsg.], Fam Kommentar Scheidung, a. a. O., Art. 176 ZGB N. 23, 24 m. w. N.; ebendort, Ingeborg Schwenzer, Art. 125 ZGB N. 53 m. w. N.; BGE 128 III 65). Daher könne generell gesagt werden, dass beim einstweiligen Ehegattenunterhalt für die Dauer der Trennung unabhängig von deren Dauer kein Vorrang der Eigenversorgung vorgesehen sei. Vielmehr komme insbesondere dann, wenn mit der Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft zu rechnen sei, nach längerer Dauer der Trennung auch bei aufrechter Ehe der Grundsatz der Eigenverantwortung jedes Ehegatten für seinen Unterhalt zum Tragen und nähere sich damit dessen Verpflichtung zum Eigenerwerb sukzessive jener Rechtslage, die für den nachehelichen Unterhalt bestehe. Entscheidend seien freilich immer die Umstände des Einzelfalles.
Gemäss diesen Erwägungen des Obersten Gerichtshofes wendet er, sofern die entsprechenden Umstände vorliegen, die dem nachehelichen Ehegattenunterhalt immanenten Grundsätze der Eigenverantwortung und der wirtschaftlichen Selbständigkeit auch für den ehelichen Unterhalt an.
3.4. Auch im angefochtenen Urteil beurteilt der Oberste Gerichtshof den festgestellten Sachverhalt als einen Sonderfall mit der Konsequenz, dass der Ehegattenunterhalt aufgrund des Prinzips der Eigenversorgung dahinfällt. Der Beschwerdeführer vermag auch mit Verweis auf die in LES 2011, 153 veröffentlichten Entscheidung keine Ungleichbehandlung aufzuzeigen.
3.5. Als weiteren Vergleichsfall legt der Beschwerdeführer den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 9. Januar 2014 vor. Mit Verweis auf BGE 130 III 537, 543 f. stellte der Oberste Gerichtshof fest, dass ein Ehegatte auf eine Fortführung der bisherigen Lebensweise umso eher vertrauen dürfe, je mehr die Ehe sein Dasein geprägt habe, je weniger ihm eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden könne und je besser die eheliche Finanzlage sei. Im Unterschied zum vorliegend zu beurteilenden Fall handelte es sich dabei nicht um eine Kurzehe. Auf der Grundlage dieser Erwägungen entschied der Oberste Gerichtshof auf die hälftige Aufteilung des Familieneinkommens.
3.6. Entsprechend diesen Ausführungen sind die Umstände auch dieses Falles mit dem gegenständlichen Fall weder vergleichbar noch ident. Zudem gab der Oberste Gerichtshof auch in diesem Vergleichsfall zu erkennen, dass er die Umstände jedes einzelnen Falles sachlich beurteilt und bei Vorliegen eines Sonderfalles die Grundsätze der Eigenverantwortung und der wirtschaftlichen Selbständigkeit auch für den ehelichen Unterhalt anwendet.
3.7. Zusammengefasst vermochte der Beschwerdeführer keinen Vergleichsfall aufzuzeigen, aus welchem eine Ungleichbehandlung abgeleitet werden kann. Er ist somit durch das angefochtene Urteil in seinem Anspruch auf Gleichbehandlung vor dem Gesetz nach Art. 31 LV nicht verletzt.
4. Der Beschwerdeführer rügt neben der Verletzung des Gleichheitsgebotes auch die Verletzung des Willkürverbotes.
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe anstatt vieler: StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
4.1. Der Beschwerdeführer erachtet sich im Willkürverbot verletzt, weil der Oberste Gerichtshof das Prinzip der wirtschaftlichen Selbständigkeit, wie es bei der Ermittlung des nachehelichen Unterhaltes zu beachten sei, gegenständlich in aller Konsequenz auf den ehelichen Unterhalt angewendet habe. In gleichgelagerten Fällen sei anders entschieden worden. Zudem zeige der Oberste Gerichtshof nicht auf, weshalb in Abkehr zu seiner bisherigen Judikatur und in Missachtung des Gleichheitsgebotes im Fall des Beschwerdeführers eine Umlegung des Prinzips der wirtschaftlichen Selbständigkeit auf den ehelichen Unterhalt zu erfolgen habe.
4.2. Im angefochtenen Urteil hat der Oberste Gerichtshof festgestellt, dass die Streitteile im Juli 2010 die Ehe geschlossen, die eheliche Gemeinschaft aber erst einige Monate später aufgenommen und im April 2012 die Ehe aufgehoben haben. Die Ehe sei kinderlos. Beide Ehepartner seien arbeitsfähig und zumindest seit Juli 2011 einer Beschäftigung nachgegangen. Seitdem habe der Beschwerdeführer ein eigenes Einkommen. Beide erzielten ein Einkommen, das über dem Existenzminimum liege und eine, wenn auch bescheidene, Lebensführung ermögliche. Die Beschwerdegegnerin habe einen definitiv Scheidungswillen, sodass mit der Scheidung der Ehe nach dreijährigem Getrenntleben zu rechnen sei. Keiner der Ehepartner sei für Kinder oder für den Partner unterhaltspflichtig, jedenfalls sei nichts Gegenteiliges festgestellt worden.
4.3. Der Oberste Gerichtshof hat diese Umstände dahingehend gewürdigt, dass - statt einer schematischen Betrachtung - die Grundsätze des nachehelichen Unterhaltes nach Art. 68 EheG auch für die Bemessung des ehelichen Unterhaltes zu berücksichtigen sind. Dabei sei vorliegend wesentlich, dass es sich bei der Ehe der Streitteile bis zur Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft um eine sehr kurze Ehe gehandelt habe. Beide Ehepartner seien einer Beschäftigung nachgegangen und hätten ein Einkommen, das ihnen auch eine Lebensführung mit dem eigenen Einkommen ermögliche. Dispositionen des einen oder anderen Ehegatten in finanzieller Hinsicht im Hinblick auf die Ehe würden nicht vorliegen. Bei Berücksichtigung dessen werde aber auch noch während der Zeit der aufrechten Ehe trotz des Getrenntlebens kein gegenseitiger Unterhalt geschuldet.
4.4. Der Staatsgerichtshof vermag auf der Grundlage dieser Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes keine Verletzung des Willkürverbotes zu erkennen. Der Oberste Gerichtshof hat den vorliegenden Fall nicht schematisch beurteilt, sondern hat die gegebenen Umstände gebührend gewürdigt. Auf der Grundlage seiner bisherigen Rechtsprechung hat er die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Prinzipien der Eigenverantwortung und der wirtschaftlichen Selbständigkeit des Unterhalt fordernden Ehegatten auch bei zwar noch in aufrechter Ehe, aber getrennt lebenden Ehegatten, angewendet. Dies entspricht auch den vom Beschwerdeführer erwähnten in LES 2008, 22, in LES 2010, 352, und in LES 2011, 153 veröffentlichten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes. Damit liegt eine Verletzung des Willkürverbots nicht vor.
5. Aufgrund dieser Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, weshalb seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
6. Der Beschwerdegegnerin waren die von ihr verzeichneten Kosten in Höhe von CHF 1'540.62 zuzusprechen; dies mit Ausnahme der geltend gemachten halben Entscheidungsgebühr, da diese der obsiegenden Partei im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht auferlegt wird (vgl. StGH 2008/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.