StGH 2014/12
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 1. Juli 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt AG 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 2013, VGH2013/116
wegen: Verletzung verfassungsmässig unddurch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 50'000.00; vom Staatsgerichtshof auf CHF 25'000.00 herabgesetzt)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 19. Dezember 2013, VGH 2013/116, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) erliess am 31. Juli 2013 die Entzugsverfügung AZ 2013_177, mit welcher dem Beschwerdeführer dessen Führerausweis für die Dauer eines Monates und zwar vom 30. August 2013 bis und mit dem 29. September 2013 entzogen wurde.
Die MFK begründete ihre Entzugsverfügung damit, dass der Beschwerdeführer am 28. Januar 2013 um ca. 05.30 Uhr seinen Personenwagen ausserorts und innerhalb der 50 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung in Schaan auf der Feldkircherstrasse im Bereich der Ampelanlage bei der Firma Hilti AG in südliche Richtung fahrend mit 50 km/h gelenkt und einen Selbstunfall verursacht habe. Auf schneebedeckter Fahrbahn sei das Fahrzeug des Beschwerdeführers ins Rutschen geraten, habe sich um 180 Grad gedreht und sei in einen Baustellenzaun gerutscht, wobei vom Baustellenzaun 17 Holzpfosten auf einer Länge von 29 m sowie ein Randleitpfosten beschädigt worden seien. Personen seien keine verletzt worden, am Fahrzeug des Beschwerdeführers sei Sachschaden entstanden. Zum Unfallzeitpunkt habe Schneefall geherrscht, die Fahrbahn sei schneebedeckt und rutschig gewesen. Dadurch habe der Beschwerdeführer Verkehrsregeln verletzt, den Verkehr gefährdet und einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht, indem er mit nicht den Umständen angepasster Geschwindigkeit gefahren sei. Die Verkehrsregelverletzung habe der Beschwerdeführer schuldhaft begangen und die Verkehrssicherheit zumindest erhöht abstrakt gefährdet. Es liege ein mittelschwerer Fall vor, weshalb gestützt auf die ständige Praxis der MFK und gestützt auf Art. 15 Abs. 2 SVG i. V. m. Art. 29 Abs. 2 und Art. 30 VZV sowie auf Art. 16 Abs. 1 Bst. a SVG der Führerausweis für einen Monat zu entziehen sei.
Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entzugsverfügung der MFK an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten mittels Beschwerde vom 6. August 2013.
2. Dem gegenständlichen Administrativmassnahmenverfahren ging ein Strafverfahren zu 13 EU.2013.37 voraus.
Der Beschwerdeführer wurde mit Berufungsurteil des Obergerichtes vom 9. Juli 2013 zu 13 EU.2013.37 - nachdem er vom Landgericht mit Urteil vom 17. April 2013 zu 13 EU.2013.37 für schuldig erkannt wurde, eine Übertretung nach Art. 85 Abs. 1 SVG i. V. m. Art. 29 Abs. 1 SVG (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs) und eine Übertretung nach Art. 85 Abs. 1 SVG i. V. m. Art. 30 Abs. 1 SVG (Fahren mit nicht den Umständen angepasster Geschwindigkeit) begangen zu haben - vom Vorwurf der Übertretung nach Art. 29 Abs. 1 SVG freigesprochen und betreffend die Übertretung nach Art. 30 Abs. 1 SVG rechtskräftig verurteilt. Letzteres es wurde wie folgt begründet:
Es sei festgestellt und rechtlich richtig gewürdigt, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand der Übertretung nach Art. 30 Abs. 1 SVG erfüllt habe. Art. 30 Abs. 1 SVG bekämpfe nämlich unangemessene, nicht der Situation angepasste Geschwindigkeiten wegen des davon ausgehenden Risikos und zwar unabhängig vom allfälligen Verlust der Beherrschung des Fahrzeuges. Der Tatbestand des Art. 30 Abs. 1 SVG könne demnach unabhängig von Art. 29 Abs. 1 SVG erfüllt werden, denn auch wer die Beherrschung über sein Fahrzeug behält, kann gleichwohl gegen die Bestimmung Art. 29 Abs. 1 SVG verstossen, weil die Geschwindigkeit nicht den konkreten Umständen angepasst worden war.
3. Die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten gab der Beschwerde mit Entscheidung vom 26. September 2013 zu VBK 2013/39 keine Folge und begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit habe im Zeitpunkt des Unfalles 50 km/h betragen. Gemäss Feststellungen der Strafgerichte und aufgrund der eigenen Aussage des Beschwerdeführers sei erwiesen, dass dieser mindestens 50 km/h schnell gefahren sei. Die Höchstgeschwindigkeit dürfe jedoch nur bei optimalen Bedingungen gefahren werden. Eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer habe im Zeitpunkt des Unfalles nicht stattgefunden, jedoch habe der Beschwerdeführer eine erhöhte abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen. Auch das Argument des Beschwerdeführers, sein Verschulden sei nur leicht und sein automobilistischer Leumund sei tadellos, sei unbehelflich. In BGE 126 II 192 habe das Bundesgericht festgehalten, dass derjenige, der ein Fahrzeug in einer leichten Kurve und auf schneebedeckter Fahrbahn mit der bei optimalen Verhältnissen geltenden Höchstgeschwindigkeit lenke, mindestens ein mittelschweres Verschulden treffe. Auch gemäss Weissenberger (Kommentar zum SVG [2011], Art. 16a SVG, Rz. 4) sei bei einem Selbstunfall mit Sachschaden eine mittelschwere Widerhandlung gegeben (BGE 1C_156/2010 vom 12. Juli 2010). Bei einem mittelschweren Fall aber sei die Annahme eines leichten Falles (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 chSVG (Art. 15 Abs. 2 SVG) selbst dann ausgeschlossen, wenn ein langjähriger tadelloser automobilistischer Leumund vorliege und mitzubeurteilen sei. Aus all dem sei die Entzugsverfügung der MFK und die verfügte Entzugsdauer nicht zu beanstanden.
4. Der vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2013 erhobenen Beschwerde gab der Verwaltungsgerichtshof mit Entscheidung vom 19. Dezember 2013 (VGH 2013/116) keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
4.1. An das rechtskräftige Strafurteil des Obergerichtes vom 9. Juli 2013 zu 13 EU.2013.37 seien die Verwaltungsbehörden grundsätzlich gebunden. Dies gelte zwar nicht absolut, im gegenständlichen Fall lägen aber keine besonderen Gründe vor, vom durch die Strafgerichte festgestellten Sachverhalt und von deren rechtlicher Würdigung abzuweichen.
Der Beschwerdeführer sei der Verletzung der Verkehrsregel gemäss Art. 30 Abs. 1 SVG i. V. m. Art. 85 Abs. 1 SVG, nicht aber derjenigen nach Art. 29 Abs. 1 SVG, schuldig erkannt worden. Abs. 1 des Art. 85 SVG sei nur anwendbar, wenn ein Fahrzeuglenker keine grobe Verletzung der Verkehrsregeln und keine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorrufe oder in Kauf nehme. Die Strafgerichte hätten demnach die Verkehrsregelverletzung jedenfalls nicht als grobe Verletzung der Verkehrsregeln taxiert.
4.2. Konkret beschwere sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Qualifikation durch die verwaltungsrechtlichen Vorinstanzen, dass diese sein Verhalten als mittelschweren Fall mit erhöht abstrakter Gefährdung beurteilt hätten.
Die Vorinstanzen hätten entgegen diesem Beschwerdevorbringen zu Recht keine schwere Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 15 Abs. 3 Bst. a SVG angenommen, bei welcher zwingend ein Entzug des Führerausweises von mindestens einem Monat zu verfügen wäre, denn dann wäre auch Art. 85 Abs. 2 SVG verwirklicht worden. Die Vorinstanzen hätten aber die Verkehrsregelverletzung als mittelschwere gemäss Art. 15 Abs. 2 SVG beurteilt, wonach der Führerausweis entzogen werden könne, in leichten Fällen könne eine Verwarnung ausgesprochen werden.
4.3. Das liechtensteinische SVG sei von der Schweiz rezipiert worden. Aktuell stimmten einige Bestimmungen der Schweiz und Liechtensteins jedoch nicht mehr exakt überein, da die Schweiz auf den 1. Januar 2005 eine Revision vorgenommen habe, die Liechtenstein nicht nachvollzogen habe (Verweis auf VGH 2013/66 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Der Wortlaut des schweizerischen Art. 16 Abs. 2 SVG sei bis zur Revision durch das Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001, in Kraft seit 1. Januar 2005 (Verweis auf Amtliche Sammlung 2002, 2767 und 2004, 2849 sowie Bundesblatt 1999, 4462), ident mit der liechtensteinischen Bestimmung (Verweis auf auch BGE 105 Ib 255 und Art. 16 Abs. 2 chSVG). Das Bundesgericht habe zu Art. 16 Abs. 2 chSVG stets judiziert, dass auf den Ausweisentzug nur verzichtet werden könne, wenn der Fall leicht im Sinne von Satz 2 des Art. 16 chSVG sei. Gemäss Satz 2 von Art. 16 chSVG könne in leichten Fällen an die Stelle des Entzuges eine Verwarnung treten. Diese Rechtsprechung sei in BGE 118 Ib 229 präzisiert worden. Die Behörde könne aufgrund von Art. 16 Abs. 2 chSVG entweder auf jegliche Massnahme verzichten, eine Verwarnung aussprechen oder einen Führerausweisentzug anordnen. Welche dieser Möglichkeiten auszuwählen sei, richte sich grundsätzlich nach der Schwere des Falles. Da es sich beim Absatz 2 von Art. 16 chSVG um eine Kann-Vorschrift handle, sei die Behörde jedoch verpflichtet, die vorgesehene Massnahme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zu prüfen. Dabei stelle sich die Frage, ob sich im Lichte einer sinnvoll verstandenen Verhältnismässigkeitsprüfung die Anordnung einer Massnahme zur Ermahnung und Besserung des fehlbaren Fahrzeuglenkers rechtfertigen lasse, denn der Entzug des Führerausweises bzw. die Erteilung einer Verwarnung müsse geeignet sein und dürfe den Betroffenen nicht übermässig belasten.
Bei der Beurteilung, ob ein leichter Fall gegeben sei und von einem Entzug abgesehen werden könne, habe die Behörde in erster Linie die Schwere der Verkehrsgefährdung und die Schwere des Verschuldens, daneben aber auch den automobilistischen Leumund zu würdigen (BGE 121 II 127 E. 3c mit Hinweisen).
4.4. Ein leichter Fall liege hier nicht vor. Wie die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten begründet und zutreffend auf BGE 126 II 192 verwiesen habe, habe der Beschwerdeführer, indem er mit ca. 50 km/h fahrend ins Schleudern geraten sei und so sein Fahrzeug nicht mehr habe unter Kontrolle halten können, eine mittelschwere Verkehrsgefährdung verursacht. Denn nach der allgemeinen Lebenserfahrung bestehe in solchen Situationen ein grosses Risiko von Folgeunfällen, weil das Verhalten eines auf Schnee ausbrechenden Fahrzeugs unberechenbar sei. Weder könne ein Automobilist situationsgerecht auf den übrigen Verkehr reagieren, noch könnten die anderen Verkehrsteilnehmer das Verhalten eines ins Schleudern geratenen Wagens abschätzen. Obwohl im Zeitpunkt der Kollision mit dem Baustellenzaun keine anderen Verkehrsteilnehmer zugegen gewesen seien, sei dennoch abstrakt eine erhebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen worden. Zu prüfen bleibe, in welchem Mass der Beschwerdeführer die Gefährdung auch verschuldet habe.
Richtig sei, dass im Zeitpunkt des Unfalls keine anderen Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet worden seien. Dies sei aber auf den Umstand zurückzuführen, dass morgens um 05.30 Uhr kein Fahrzeug entgegengekommen sei, weil zu dieser Uhrzeit noch wenig Verkehr herrsche. Es liege jedoch eine erhöht abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vor.
Die signalisierte allgemeine Höchstgeschwindigkeit, im gegenständlichen Fall seien dies 50 km/h gewesen, dürfe nur unter optimalen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen ausgefahren werden (Art. 5 VRV). Die Strassenverhältnisse seien keinesfalls optimal gewesen, denn die Strasse sei schneebedeckt und die Sicht infolge Dunkelheit eingeschränkt gewesen; schliesslich habe die Strasse eine geringe Biegung nach links gemacht. Der Fahrzeugführer habe unter anderem langsam zu fahren, wo die Strasse verschneit und vereist sei (Art. 5 Abs. 2 VRV). Das Wissen darum, dass die Schleudergefahr und damit die Unfallgefahr auf verschneiten Strassen gross sei, könne allgemein vorausgesetzt werden. Ebenso bekannt sei der Umstand, dass sich diese Gefahr mit zunehmender Geschwindigkeit und beim Kurvenfahren drastisch erhöhe. Inwiefern der Beschwerdeführer diese Zusammenhänge nicht gekannt haben sollte, sei nicht ersichtlich. Hinzu komme, dass das benutzte Fahrzeug über einen Frontmotor mit Hinterradantrieb verfüge und ein Ausbrechen des Hecks durch Hinterradantrieb bauartbedingt bedeutend schneller erfolge, als bei Allrad- oder Vorderradantrieb. Frontgetriebene Fahrzeuge seien mit ihrer Vorderachslast generell leicht gutmütig-untersteuernd. Beim Beschleunigen stiegen durch die Antriebskräfte die Schräglaufwinkel an den Vorderrädern, das Untersteuern werde noch weiter verstärkt. Das untersteuernde Verhalten bleibe bis in den Grenzbereich erhalten. Dadurch sei eine Drift mit Frontantriebsfahrzeugen praktisch nicht möglich. Die Seitenführungskraft der Hinterachse sei für die Fahrsicherheit sehr wichtig. Hinterradgetriebene Fahrzeuge seien in der Regel übersteuernd. Im Grenzbereich führe das zum Ausbrechen des Hecks, was nur von geübten Fahrern abgefangen oder für eine kontrollierte Drift in einer Kurve konstant gehalten werden könne (Verweis auf Max Bohner, Richard Fischer, Rolf Gscheidle: Fachkunde Kraftfahrzeugtechnik. 27. Aufl., Verlag Europa-Lehrmittel, Haan-Gruiten, 2001). Deshalb sei es wichtig, die Geschwindigkeit den Strassenverhältnissen anzupassen.
Die konkreten Strassenverhältnisse hätten keinesfalls das Ausfahren der signalisierten Höchstgeschwindigkeit erlaubt, insbesondere nicht in einer - wenn auch bloss leichten - Kurve, dies unabhängig davon, ob das Fahrzeug des Beschwerdeführers über Allrad-, Vorderrad- oder Hinterradantrieb verfüge. Durch das Schleudern sei das Fahrzeug unkontrollierbar geworden und es hätte problemlos mit anderen Verkehrsteilnehmern zusammenstossen können. Die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch ein schleuderndes und daher unkontrollierbares Fahrzeug sei keinesfalls gering.
Da der Beschwerdeführer die mittelschwere Verkehrsgefährdung hätte voraussehen können und müssen, habe er die Gefährdung auch verschuldet. Deshalb sei von einem mittelschweren Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Unter diesen Umständen sei eine blosse Verwarnung aufgrund der Regelung von Gesetz (Art. 15 Abs. 2 SVG) und Verordnung (Art. 30 Abs. 2 VZV) nicht möglich. Denn auch ein langjähriger ungetrübter automobilistischer Leumund könne nur bei leichtem Verschulden zur Anordnung einer Verwarnung anstelle eines Ausweisentzuges führen.
4.5. Die Kostenentscheidung stütze sich auf Art. 41 i. V. m. Art. 36 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten würden sich nach dem Gebührengesetz und dem Streitwert bemessen (LES 1998, 157). Vorliegendenfalls betrage der Streitwert CHF 25'000.00 (§ 4 Ziff. 10 der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer). Somit betrage die Eingabegebühr CHF 42.00 und die Entscheidungsgebühr CHF 170.00 (Art. 34 und 35 Gerichtsgebührengesetz).
5. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 2013, VGH 2013/116, erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 6. Februar 2014 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Missachtung des Doppelbestrafungsverbots nach Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK sowie eine Verletzung des Anspruches auf rechtsgenügliche Begründung nach Art. 43 LV und des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofes in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er wolle die angefochtene Entscheidung aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein für schuldig erkennen, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung für das Verfahren binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden.
5.1. Zunächst rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem gemäss Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls der EMRK. Wie in den Urteilsgründen näher ausgeführt wird, braucht das entsprechende Beschwerdevorbringen hier nicht im Einzelnen wiedergegeben zu werden.
5.2. Die im Weiteren erhobene Willkürrüge wird wie folgt begründet:
5.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof führe zwar richtig aus, dass ein Warnungsentzug nach der Kann-Bestimmung des Art. 16 Abs. 2 SVG im Rahmen der Verhältnismässigkeit zu prüfen sei. Dabei stelle sich die Frage, ob sich ein Entzug im Lichte einer sinnvoll verstandenen Verhältnismässigkeitsprüfung rechtfertigen lasse, zumal eine solche Massnahme den Betroffenen nicht übermässig belasten dürfe. Der Verwaltungsgerichtshof habe aber im Weiteren keine solche Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen. Hätte er dies gemacht, wäre ihm offensichtlich geworden, dass der ausgesprochene Entzug von einem Monat unter Würdigung aller Umstände grob unverhältnismässig sei. Halte man sich den abgelaufenen Sachverhalt vor Augen, auch den Umstand, dass der Beschwerdeführer dafür bereits von den Strafgerichten bestraft worden sei, sei es nicht verhältnismässig, einen Ausweisentzug auszusprechen. Würde man diese Linie des Verwaltungsgerichtshofes fortsetzen, wäre hinkünftig wohl für jede Verkehrsübertretung ein Ausweisentzug zu verhängen. Der Beschwerdeführer sei auf der schneebedeckten Fahrbahn mit seinem PW ins Rutschen gekommen, habe sich um 180 Grad gedreht und sei in einen Baustellenzaun gerutscht; dies um 05.30 Uhr am Morgen, als weder andere Verkehrsteilnehmer auf der Strasse gewesen seien, noch sonst jemand im Bereich der Unfallstelle aufhältig gewesen sei. Für eine solche Übertretung einen Ausweisentzug auszusprechen und einen solchen auch noch als verhältnismässig einzustufen, halte einer Willkürprüfung aber nicht mehr stand.
5.2.2. Willkürlich sei weiters, wenn der Verwaltungsgerichtshof dem konkret festgestellten Unfallgeschehen eine erhöhte abstrakte Gefährdung unterstellen wolle. Bereits in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof habe der Beschwerdeführer auf die Bundesgerichtspraxis zur erhöhten abstrakten Gefährdung hingewiesen und aufgezeigt, dass eine solche nur dann vorliege, wenn durch das Fehlverhalten des Fahrzeugführers eine naheliegende Möglichkeit einer konkreten Verletzung oder Gefährdung anderer Personen geschaffen werde (Verweis auf Philipp Weissenberger, Kommentar zum SVG, Bundesgerichtspraxis, Rz. 2 vor Art. 16a SVG).
Der Verwaltungsgerichtshof widme sich dieser Bundesgerichtspraxis hingegen nicht und nehme dazu äusserst widersprüchlich Stellung. So führe er im angefochtenen Urteil aus: "Obwohl im Zeitpunkt der Kollision mit dem Baustellenzaun keine anderen Verkehrsteilnehmer zugegen waren, wurde dennoch eine abstrakt eine erhebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen." Diese Begründung sei einerseits widersprüchlich, denn wenn keine Personen zugegen gewesen seien, hätten auch keine solchen verletzt oder gefährdet werden können, auch nicht abstrakt. Andererseits lege der Verwaltungsgerichtshof gerade nicht dar, worin hier nun die vom Bundesgericht verlangte naheliegende Möglichkeit einer konkreten Verletzung und Gefährdung anderer Personen gelegen sein solle. Auch im folgenden Absatz halte der Verwaltungsgerichtshof einzig fest, es sei eine erhöhte abstrakte Gefährdung vorgelegen; worin und in welchen Umständen diese gelegen sei, zeige er nicht auf. Insoweit stelle er dieses Tatbestandsmerkmal für den Warnungsentzug einfach in den Raum, ohne dazu auf konkrete Feststellungen zu verweisen, welche dieses Tatbestandsmerkmal als erfüllt ansehen liessen. Insoweit sei hier auch der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtsgenügliche Begründung der Entscheidung nach Art. 43 LV tangiert und dieses Vorbringen auch unter dem Blickwinkel des Schutzgehaltes dieses Grundrechtes zu prüfen.
Der Verwaltungsgerichtshof hätte hier aufzeigen müssen, welche konkreten Umstände des vorliegenden Falles annehmen liessen, dass das Fehlverhalten des Beschwerdeführers in der konkreten Situation die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Verletzung oder Gefährdung von anderen Personen geschaffen haben solle. Denklogisch lasse sich eine solche Annahme aus den getroffenen Feststellungen gerade nicht herleiten. Daher habe der Beschwerdeführer durch sein Fehlverhalten keine naheliegende Möglichkeit der konkreten Gefährdung oder Verletzung von Personen schaffen können. Dies hätte vorausgesetzt, dass solche zugegen seien bzw. solches nahegelegen wäre. Dies sei aber gerade nicht der Fall gewesen.
Insoweit müsse die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, es sei im Unfallzeitpunkt beim konkreten Fehlverhalten des Beschwerdeführers die Möglichkeit der konkreten Gefährdung oder Verletzung anderer Personen nahe gelegen, als grob verfehlt und willkürlich eingestuft werden. Dies zeige sich auch darin, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht imstande sei, konkret aufzuzeigen, weshalb eine solche Möglichkeit nahegelegen sei.
6. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag des Beschwerdeführers, der vorliegenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 13. Februar 2014 Folge.
7. Der Verwaltungsgerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 24. Februar 2014 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 2013, VGH 2013/116, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem geltend macht, ist nicht weiter darauf einzutreten, da diese Rüge in der vorliegenden Individualbeschwerde zum ersten Mal erhoben wird. Da dies ohne Weiteres schon vor den ordentlichen Instanzen möglich gewesen wäre, ist insoweit der Instanzenzug nicht erschöpft (siehe StGH 2011/19, Erw. 1.1 ff.; StGH 2011/156, Erw. 1.1 ff. [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
3. Der Beschwerdeführer erhebt im Weiteren eine Willkürrüge.
3.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe anstatt vieler StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
3.2. Der Beschwerdeführer erachtet es generell als grob unverhältnismässig und somit als willkürlich, dass ihm der Führerausweis für einen Monat entzogen wurde.
Er rügt zunächst als willkürlich, dass ihm eine erhöhte abstrakte Gefährdung vorgeworfen werde, obwohl die Strasse bei seinem Schleuderunfall am frühen Morgen menschenleer gewesen sei.
Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Konzepte der abstrakten und konkreten Gefährdung im Strassenverkehr vermischt. Im Beschwerdefall geht es um eine - wenn auch erhöhte - abstrakte und nicht um die konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Eine abstrakte Gefährdung beinhaltet von vornherein nicht die (konkrete) Gefährdung Dritter. Wer zu schnell fährt, verursacht eine abstrakte Gefährdung, auch wenn kein anderer Verkehrsteilnehmer (konkret) gefährdet wird. Gemäss der bei dieser schweizerischen Rezeptionsmaterie heranzuziehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes genügen für eine erhöhte abstrakte Gefährdung andere, das Gefahrenpotential erhöhende Faktoren; so wenn ein Automobilist, wie im Beschwerdefall, sein Fahrzeug in einer leichten Kurve und auf schneebedeckter Fahrbahn mit der bei optimalen Verhältnissen geltenden Höchstgeschwindigkeit lenkt. Ihn trifft mindestens ein mittelschweres Verschulden, wobei hieran auch ein langjähriger tadelloser automobilistischer Leumund nichts ändert (so BGE 126 II 192).
Nach der Rechtsprechung von Staatsgerichtshof und Oberstem Gerichtshof bei der Anwendung von aus dem Ausland rezipiertem Recht soll nun aber nicht ohne triftigen Grund von der einschlägigen Rechtsprechung des Rezeptionslandes abgewichen werden (siehe StGH 2010/78, Erw. 3.4.2; StGH 2009/200, Erw. 3.4.1, mit Verweisen auf StGH 2006/24, Erw. 3.5 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; OGH LES 2005, 100). Der Beschwerdeführer hat keinen solchen triftigen Grund aufgezeigt. Vielmehr wirft er dem Verwaltungsgerichtshof vor, dass dieser keine Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen habe; er sieht darin im Übrigen auch eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht.
Demgegenüber genügt es, dass sich der Verwaltungsgerichtshof auf die einschlägige schweizerische Rechtsprechung stützen konnte, welche auch bei Berücksichtigung aller beim Beschwerdeführer relevanten Faktoren (so insbesondere seines guten automobilistischen Leumundes) von einem mittelschweren Fall und damit von einem erhöhten Gefahrenpotential ausgeht. Entsprechend resultiert gemäss Art. 15 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a SVG zwingend ein Führerausweisentzug von mindestens einem Monat.
3.3. Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes genügte es im Beschwerdefall im Übrigen auch im Lichte der grundrechtlichen Begründungspflicht, dass der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen auf die einschlägige schweizerische Rechtsprechung verwies. Denn während beim Abweichen von der Rechtsprechung des Rezeptionslandes hohe Anforderungen an die Begründungspflicht gestellt werden, genügt es in der Regel, wenn im umgekehrten Fall auf die einschlägige ausländische Rechtsprechung verwiesen wird (siehe StGH 2010/78, Erw. 2.4.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
4. Aufgrund all dieser Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
5. Im Kostenspruch waren, wie schon im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, die Gerichtsgebühren auf der Grundlage eines Streitwertes von CHF 25'000.00 (§ 4 Ziff. 10 der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer) zu berechnen. Der Beschwerdeführer begründet auch nicht näher, weshalb er von einem Streitwert von CHF 50'000.00 ausgeht.
Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 13. Februar 2014 betreffend die Zuerkennung der aufschiebende Wirkung im Betrage von CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 sowie Abs. 3 GGG) zusammen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind dem Beschwerdeführer nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.