StGH 2014/008
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 8. April 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Walch & Schurti Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerinnen: L Foundation
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom17. Dezember 2013, 14UR.2012.419-65
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00; vom Staatsgerichtshof auf CHF 20'000.00 herabgesetzt)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 17. Dezember 2013, 14 UR.2012.419-65, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, den Beschwerdegegnerinnen die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 1'770.10 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Nach Durchführung von Vorerhebungen gab die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft im Strafverfahren 14 UR.2012.419 am 16. Juli 2013 die Erklärung ab, dass die Vorerhebungen gegen 1. B, 2. A und 3. C gemäss § 22 Abs. 1 2. Satz StPO eingestellt wurden.
2. Hiervon wurden die Privatbeteiligten verständigt, welche rechtzeitig einen Fortsetzungsantrag einbrachten, wobei der Antrag gestellt wurde, die Vorerhebungen/Voruntersuchungen im Verfahren 14 UR.2012.419 gegen Egon Kaiser et al. wegen des Verdachtes der Untreue nach § 153 StGB zum Nachteil der L Foundation und der K AG (der nunmehrigen Beschwerdegegnerinnen) einzuleiten, in eventu fortzusetzen.
3. Das Obergericht gab diesem Fortsetzungsantrag mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 (ON 65) teilweise Folge und leitete die Untersuchung gegen den Beschwerdeführer sowie gegen B und C ein hinsichtlich mehrerer Fakten des Fortsetzungsantrages (Vorwurf der Veruntreuung hinsichtlich Forderungsverzichten und treuwidrige Dispositionen über verschiedene Geldbeträge bzw. Begleichung fremder Rechnungen).
4. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 17. Dezember 2013 (ON 65) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17. Januar 2014 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör, auf ein faires Verfahren sowie auf willkürfreie Behandlung geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er wolle den ersten Spruchpunkt des angefochtenen Beschlusses des Obergerichtes zur Gänze und den dritten Spruchpunkt dieses Beschlusses insoweit, als die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten zurückgewiesen würden, aufheben und die Sache in diesem Umfang unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen sowie die Beschwerdegegnerinnen zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichten. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
4.1. Zum Sachverhalt wird Folgendes ausgeführt:
Die beiden Brüder D und B hätten in Deutschland gemeinsam einen der grössten Fleischverarbeitungsbetriebe Europas aufgebaut.
D sei Erstbegünstigter der im Jahr 1988 gegründeten liechtensteinischen L Foundation, der nunmehrigen Beschwerdegegnerin zu 2. B sei Erstbegünstigter der im Jahr 1988 gegründeten liechtensteinischen M Stiftung. Die Beschwerdegegnerin zu 2. halte 60 % und die Gafluna Stiftung 40 % der Aktien an der liechtensteinischen K AG, der nunmehrigen Beschwerdegegnerin zu 1. Des Weiteren sei für die beiden Brüder die liechtensteinische N Corporation (nunmehr gelöscht) gegründet worden, an welcher beide Brüder direkt zu je 50 % beteiligt gewesen seien bzw. immer noch seien.
D sei am 1. Juli 1994 verstorben. Sein gesamtes betriebliches Vermögen habe D seinen Söhnen E und F vermacht.
Zwischen den Erben des D und dessen Bruder B seien erbitterte Rechtsstreitigkeiten geführt worden bzw. würden noch geführt. Vor diesem Hintergrund sei auch das Vorgehen der von den Erben von D beherrschten Gesellschaften, der Beschwerdegegnerinnen, gegen den Beschwerdeführer als deren früheres Organ zu sehen.
Die liechtensteinische Steuerverwaltung habe mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 der liechtensteinischen Staatsanwaltschaft einen Sachverhalt, unter anderem betreffend die Beschwerdegegnerinnen, zur Prüfung auf dessen strafrechtliche Relevanz vorgetragen. Aufgrund dieses Schreibens und zahlreicher Eingaben der Beschwerdegegnerinnen habe die Staatsanwaltschaft die Vorerhebungen unter anderem gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Untreue eingeleitet. Im Zuge dieser Vorerhebungen sei mit Beschluss vom 21. Dezember 2012 (ON 7) die Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten des Beschwerdeführers und die Beschlagnahme von verfahrensrelevanten Dokumenten im Zusammenhang mit den Beschwerdegegnerinnen und der M Stiftung angeordnet worden.
Aufgrund der zahlreichen Eingaben (z. B. ON 8, ON 10, ON 13a, ON 17, ON 18) der Beschwerdegegnerinnen seien die Vorerhebungen auch auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Organ der N Corporation ausgedehnt worden. Mit Beschluss vom 7. Mai 2013 (ON 25) habe das Landgericht auch in diesem Zusammenhang eine Hausdurchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten des Beschwerdeführers zur Beschlagnahmung sachverhaltsrelevanter Unterlagen angeordnet. Mit Beschwerde vom 28. Mai 2013 sei der Beschluss des Landgerichtes vom Beschwerdeführer angefochten worden. Mit Beschluss vom 18. Juni 2013 (ON 37) habe das Obergericht der Beschwerde des Beschwerdeführers Folge gegeben.
Parallel dazu habe die Landespolizei begonnen, die aufgrund des ersten Hausdurchsuchungsbefehls beschlagnahmten Unterlagen im Auftrag der Staatsanwaltschaft zu sichten. Der erste Sichtungs- und Auswertungsbericht der liechtensteinischen Landespolizei sei am 11. März 2013 (ON 19) beim Landgericht eingegangen. Mit Schreiben vom 21. März 2013 (ON 20) habe das Landgericht die Landespolizei zur erneuten Sichtung der beschlagnahmten Unterlagen aufgefordert, da im Sichtungs- und Auswertungsbericht vom 11. März 2013 (ON 19) nach Meinung des Landgerichtes und der Staatsanwaltschaft die vorhandenen Informationen im Hinblick auf den Tatverdacht gemäss Strafanzeige(n) nicht genügend aufbereitet worden seien. Mit anderen Worten habe sowohl das Landgericht als auch die Staatsanwaltschaft den aufbereiteten Informationen keinen strafrechtlich relevanten Sachverhalt entnehmen können. Die Landespolizei habe daraufhin einen zweiten Sichtungs- und Auswertungsbericht erstellt. Mit Schreiben vom 4. April 2013 (ON 22) habe das Landgericht die Landespolizei informiert, dass auch dem zweiten Sichtungs- und Auswertungsbericht kein strafrechtlich relevanter Sachverhalt entnommen werden könne. Am 22. April 2013 sei der dritte Sichtungs- und Auswertungsbericht der liechtensteinischen Landespolizei (ON 24) beim Landgericht eingegangen. Auch diesem Sichtungs- und Auswertungsbericht habe die Staatsanwaltschaft offensichtlich keine Indizien auf einen strafrechtlich relevanten Sachverhalt entnehmen können. Mit Schreiben vom 15. Juli 2013 sei schliesslich der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft über die Einstellung der Vorerhebungen gegen ihn unterrichtet worden.
Von der Einstellung der Vorerhebungen seien auch die Beschwerdegegnerinnen von der Staatsanwaltschaft informiert worden. Innerhalb der in § 173 Abs. 1 StPO vorgesehenen Frist hätten die Beschwerdegegnerinnen mit Schriftsatz vom 31. Juli 2013 einen Antrag auf Einleitung der Untersuchungen ("Fortsetzungsantrag") eingebracht (ON 44).
Am 27. August 2013 und am 23. September 2013 hätten die Beschwerdegegnerinnen - nach Ablauf der in § 173 Abs. 1 StPO determinierten Frist - ihren Fortsetzungsantrag durch weiteres Vorbringen und die Vorlage weiterer Beweismittel ergänzt.
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2013 (ON 50) sei der Beschwerdeführer vom Obergericht zur Stellungnahme zu Punkt 3 des ursprünglichen Fortsetzungsantrages ("Verdacht auf Untreue - Verkauf O B.V.") aufgefordert worden. Am 11. November 2013 habe der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme bei Gericht eingereicht.
Am 28. November 2013 hätten die Beschwerdegegnerinnen einen weiteren Schriftsatz (ON 57) zur Ergänzung des Fortsetzungsantrages eingereicht und mit diesem Schriftsatz ein Privatgutachten gelegt. Am 13. Dezember 2013 hätten die Beschwerdegegnerinnen abermals einen Schriftsatz (ON 62) eingereicht, mit dem sie wiederum das Vorbringen des ursprünglichen Fortsetzungsantrages ergänzt und weitere Beweismittel gelegt hätten.
Am 17. Dezember 2013 sei sodann der Beschluss des Obergerichtes ergangen, welcher dem Fortsetzungsantrag der nunmehrigen Beschwerdegegnerinnen weitgehend Folge gegeben habe.
4.2. Hinsichtlich der Frage der Letztinstanzlichkeit und Enderledigung als Beschwerdelegitimationsvoraussetzungen wird Folgendes vorgebracht:
Gemäss § 173 Abs. 3 StPO entscheide das Obergericht über die Zulässigkeit der Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens aufgrund eines Fortsetzungsantrages unter Ausschluss eines weiteren Rechtszuges. Der Beschluss des Obergerichtes sei auch keine Zurückverweisung an eine untere Instanz, sondern eine enderledigende Entscheidung bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Fortsetzungsantrages (Verweis auf StGH 2008/1).
4.3. Die Gehörsrüge wird wie folgt begründet:
Im vorliegenden Fall sei von den Beschwerdegegnerinnen innerhalb der in § 173 Abs. 1 StPO determinierten Frist nur ein Rumpfschriftsatz eingebracht worden.
Erst nach Ablauf der Frist des § 173 Abs. 1 StPO seien zahlreiche weitere Schriftsätze zur Ergänzung des ursprünglichen Fortsetzungsantrages eingebracht worden. Von besonderer Bedeutung sei in diesem Zusammenhang der Schriftsatz vom 28. November 2013 (ON 57) der fast ein halbes Jahr nach Ablauf der Frist des § 173 Abs. 1 StPO von den Beschwerdegegnerinnen eingebracht worden sei. Mit diesem Schriftsatz hätten die Beschwerdegegnerinnen zum wiederholten Mal den ursprünglichen Fortsetzungsantrag ergänzt und ein Privatgutachten vorgelegt. Das Privatgutachten stütze, wie es der Natur eines Privatgutachtens entspreche, die Position der Auftraggeber, der Beschwerdegegnerinnen. Der Beschluss des Obergerichtes stütze sich entscheidungswesentlich auf das Privatgutachten der Beschwerdegegnerinnen.
Das Privatgutachten indiziere, so das Obergericht, dass es zu unrechtmässigen Forderungsverzichten gekommen sei, welche den Verdacht des Verbrechens der Untreue erhärteten. Deshalb sei dem Fortsetzungsantrag Folge zu geben.
Wie bereits ausgeführt, sei das Privatgutachten mit Schriftsatz vom 28. November 2013 von den Beschwerdegegnerinnen vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer habe am 12. Dezember 2013 im Rahmen einer Akteneinsicht, also zufällig, Kenntnis von diesem Gutachten erlangt. Das Obergericht habe in nicht-öffentlicher Sitzung vom 17. Dezember 2013 über den Fortsetzungsantrag der Beschwerdegegnerinnen entschieden und habe sich dabei entscheidungswesentlich auf das Privatgutachten gestützt. Dem Beschwerdeführer sei dieser wesentliche Schriftsatz nicht ordnungsgemäss zugestellt worden. Ebenso wenig habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhalten, sich zu diesem entscheidungsrelevanten Privatgutachten in irgendeiner Art und Weise zu äussern. Der Beschwerdeführer sei dadurch zweifellos in seinem verfassungsrechtlich und durch die EMRK gewährleisteten subjektiven Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden.
4.4. Zur Rüge der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (hier Recht auf Waffengleichheit) wird im Wesentlichen das Gleiche wie zur Gehörsrüge ausgeführt und betont, dass hier die Waffengleichheit zwischen Ankläger und Beschuldigtem im Strafverfahren dadurch in krasser Weise verletzt sei, dass dem Subsidiarankläger in krasser Missachtung von § 173 Abs. 1 StPO beinahe ein halbes Jahr eingeräumt worden sei, um seinen Fortsetzungsantrag einigermassen zu substantiieren und weitere Beweismittel zu legen; dies ohne dem Beschwerdeführer auch nur annähernd gleiche Rechte einzuräumen wie dem Subsidiarankläger.
4.5. Schliesslich wird auch eine Willkürrüge erhoben, weil das Obergericht mit diesem Vorgehen auch gegen den völlig eindeutigen Wortlaut von § 173 Abs. 1 StPO verstossen habe, wonach der Subsidiarankläger den Fortsetzungsantrag innerhalb von 14 Tagen einzubringen habe; und dass es das Obergericht nach mehrfacher Nachbesserung und weiteren Beweisanboten durch die Beschwerdegegnerinnen nicht für nötig gehalten habe, den Beschwerdeführer vor der Entscheidung über den Fortsetzungsantrag anzuhören.
5. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 24. Januar 2014 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
6. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag des Beschwerdeführers, der vorliegenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 27. Januar 2014 Folge.
7. Gegen diesen Präsidialbeschluss erhoben die Beschwerdegegnerinnen mit Schriftsatz vom 30. Januar 2014 Beschwerde an den Senat des Staatsgerichtshofes und informierten den Staatsgerichtshof darüber, dass sie der Staatsanwaltschaft Mitteilung über den Verdacht der Urkundenunterdrückung und Unterdrückung eines Beweismittels seitens des Beschwerdeführers gemacht hätten; dies im Zusammenhang mit der aus dem Gerichtsakt verschwundenen auszugsweisen Übersetzung des schon erwähnten Privatgutachtens.
Zu dieser Beschwerde der Beschwerdegegnerinnen erstattete der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17. Februar 2014 eine Gegenäusserung, worin unter anderem auch die strafrechtlich relevanten Vorwürfe bestritten bzw. deren Abklärung durch die Strafverfolgungsbehörden verlangt wird.
Mit weiterem Schriftsatz vom 21. Februar 2014 halten die Beschwerdegegnerinnen ihre strafrechtlich relevanten Vorwürfe aufrecht.
Soweit wesentlich, wird auf das Vorbringen in diesen Schriftsätzen in der Urteilsbegründung noch eingegangen.
8. Das Obergericht erstattete mit Schreiben vom 10. Februar 2014 eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde, worin beantragt wurde, der Beschwerde keine Folge zu geben und hierzu ausgeführt wurde wie folgt:
Der Beschwerdeführer sehe eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör darin, dass sich das Obergericht entscheidungswesentlich auf das mit dem Schriftsatz ON 57 vorgelegte Privatgutachten P gestützt habe und dem Beschwerdeführer dieser wesentliche Schriftsatz nicht ordnungsgemäss zugestellt worden sei.
Dem sei zunächst entgegenzuhalten, dass dieses Gutachten anlässlich der am 12. Dezember 2013 durchgeführten Akteneinsicht habe eingesehen werden können. Auch sei eben dieses Gutachten kopiert worden. Dass die Entscheidung über den Fortsetzungsantrag unmittelbar bevorgestanden habe, sei aufgrund der Aktenlage offensichtlich gewesen (Mitteilung über die Senatsbesetzung vom 9. Dezember 2013, ON 58a).
Überdies sei dieses Gutachten nicht entscheidungswesentlich. Wie aus den Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung klar zu entnehmen sei, habe sich das Obergericht auch und in erster Linie auf die richtiggestellte Buchhaltung der Q Treuhandanstalt, sohin auf ein Privatgutachten gestützt, das bereits Grundlage der Vorerhebungen und des Fortsetzungsantrages ON 44 gewesen sei. Des Weiteren habe sich das Klammerzitat lediglich auf die schon bekannte rechtliche Einschätzung bezogen, dass die Führung der Buchhaltung nicht den Vorschriften der Art. 1050 Abs. 2 und 1066 PGR entsprochen habe. Indes seien die von den Fortsetzungswerbern dargestellten Forderungs- und Schuldverhältnisse und deren Veränderung ohnehin bereits im durchgeführten Vorerhebungsverfahren urkundlich belegt gewesen, wobei es im gegenständlichen Fall für die strafrechtliche Erfassbarkeit der Untreue darauf ankomme, ob es einen überzeugenden Rechtsgrund für die in den Buchhaltungsunterlagen ausgewiesenen Änderungen der Forderungs- und Schuldverhältnisse gegeben habe. Dazu sei in dem im Vorerhebungsverfahren gestellten Antrag auf Einstellung in ON 46 vorgebracht worden, dass die Aufhebung bzw. Abänderung der Schuld- und Forderungsverhältnisse auf einer Glattstellungsvereinbarung beruhe. Gerade die fehlenden Ermittlungen über die genauen Hintergründe dieser Erklärung und den Kenntnisstand derjenigen, die diese Urkunde unterzeichnet hätten, stellten aber das Ermittlungsdefizit, das durch die Untersuchung geschlossen werden solle, dar.
Schliesslich sei die Verdachtslage auf weitere Beweismittel (Verweis auf Aktennotiz des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2003 und dessen Schreiben an C vom 12. Dezember 2003, Polizeibericht vom 11. März 2013, ON 19), welche ebenfalls dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertretern schon aus dem Vorerhebungsverfahren bekannt gewesen seien (AS 955), gestützt worden. Somit könne aus dem Klammerzitat keine entscheidungswesentliche Bedeutung abgeleitet werden.
Unter dem Titel "Verletzung des Rechtes auf ein faires Verfahren, insbesondere des Rechts auf Waffengleichheit - Einräumung der Möglichkeit der Nachschiebung von weiteren Vorbringen" werde gerügt, dass die Nachschiebungen der Fortsetzungswerber niemals zur Äusserung zugestellt worden seien. Dazu sei zunächst auf die Ausführungen auf AS 931, 3. Absatz, zu verweisen, wonach auf die Schriftsätze in ON 48b und ON 49 nicht eingegangen worden sei. Aus dem Inhalt der Fortsetzungsentscheidung sei auch klar erkennbar, dass darin nur Sachverhalte enthalten seien, die bereits Gegenstand des eingestellten Verfahrens oder des Fortsetzungsantrages gewesen seien. Schon gar nicht sei das Gericht von der Absicht getragen gewesen, dem Fortsetzungswerber die Möglichkeit des Nachschiebens von Schriftsätzen einzuräumen. Der zeitliche Ablauf der Entscheidungsfindung sei vielmehr dadurch bestimmt gewesen, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen gewesen sei und auch eingeräumt worden sei, zum betragsmässig wichtigsten Faktum "Verkauf der Beteiligung an O unter Wert" Stellung zu beziehen (Verweis auf Schreiben vom 1. Oktober 2013, ON 50). Aber auch der weitere zeitliche Ablauf sei durch zwei Anträge auf Fristverlängerung der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bestimmt gewesen (Verweis auf ON 51 - 53). In der schliesslich am 10. November 2013 eingereichten Stellungnahme sei nicht nur zum Faktum "", sondern auch zu den übrigen Fakten Stellung bezogen worden (ON 55).
Gemäss der Vorschrift des § 243 Abs. 3, letzter Satz StPO sei diese Stellungnahme den Fortsetzungswerbern zur Äusserung zu übermitteln gewesen (ON 57). In der darauf am 28. November 2013 eingereichten Äusserung sei nur dem Vorbringen zum Faktum "O" Beachtung beigemessen worden, worauf im angefochtenen Beschluss ausdrücklich hingewiesen worden sei (Verweis auf ON 65, AS 949, 2. Absatz). Die Einleitung der Untersuchung in Faktum "O" sei schliesslich nicht bewilligt worden. Weiter sei in formeller Hinsicht noch darauf hinzuweisen, dass die 14-tägige Frist des § 173 Abs. 3 StPO ohnehin weiteres Vorbringen bzw. das Nachschieben von weiteren Fakten präkludiere. In diesem Sinne sei auch aus der Wiedergabe des Vorbringens erkennbar (ON 65 AS 895 -931), dass nur auf das Vorbringen im Fortsetzungsantrag Bezug genommen worden sei und sich die Bewilligung der Fortsetzung ausschliesslich auf jene Fakten beziehe, die Gegenstand des Fortsetzungsantrages in ON 44 gewesen seien. Somit habe es keinen Grund gegeben, die von den Fortsetzungswerbern nachgereichten Schriftsätze zur Äusserung zuzustellen. Tatsächlich seien diese Schriftsätze den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers ohnehin durch die genehmigte Akteneinsicht zur Kenntnis gelangt.
Aufgrund des dargestellten chronologischen Ablaufs sei auch jenen Vorwürfen der Boden entzogen, die unter der Bezeichnung der Verletzung des Willkürverbots bzw. der "völligen Aussserachtlassung der in § 173 Abs. 1 StPO determinierten Frist" vorgebracht würden.
9. Die Beschwerdegegnerinnen erstatteten mit Schriftsatz vom 19. Februar 2014 eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde, worin die Beschwerdeabweisung beantragt und dies im Wesentlichen wie folgt begründet wurde:
9.1. Die Erfüllung des Enderledigungskriteriums als Beschwerdelegitimationsvoraussetzung wird mit folgender Begründung verneint:
Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sei eine Entscheidung bzw. Verfügung dann enderledigend, wenn sie in einem gesonderten Instanzenzug und nicht als Zurückverweisungsentscheidung ergangen sei (Verweis auf StGH 2004/6 sowie StGH 2008/1).
Beim Beschluss des Obergerichtes vom 17. Dezember 2013 (ON 65) handle es sich gerade nicht um eine solche beschwerdefähige Entscheidung oder Verfügung, auch wenn die Entscheidung endgültig sei.
Mit der Entscheidung des Obergerichtes werde die Rechtssache sozusagen an die Staatsanwalt zurückverwiesen, um die Untersuchung einzuleiten.
Der Beschwerdeführer zitiere fälschlicherweise in seiner Individualbeschwerde die Entscheidung StGH 2008/1. Er verkenne dabei, dass diese Entscheidung eine Enderledigung darstelle, nämlich, ob eine Anklageschrift eines Privat- und Subsidiäranklägers zulässig sei oder nicht.
Wenn es um die Frage der Zulässigkeit einer Anklageschrift gehe, sei die Entscheidung in einem eigenen Instanzenzug ergangen und schliesse diesen definitiv ab. Es werde entschieden, ob eine Anklage erhoben werde oder nicht. In einem solchen Fall handle es sich nicht um eine Zurückverweisung (Verweis auf StGH 2008/1).
Nach Abschluss der Untersuchung stelle der Untersuchungsrichter gemäss § 157 StPO die Akten dem Ankläger zur Antragstellung zu. Erhebe der Ankläger die Anklage, so teile der Untersuchungsrichter dem Beschuldigten die Anklageschrift samt Beilagen mit und belehre ihn über seine Verteidigungsrechte, insbesondere darüber, dass er gegen die Anklageschrift Einspruch erheben und die Entscheidung des Obergerichtes über die Zulässigkeit der Anklage begehren könne.
Im gegenständlichen Fall verhalte es sich anders. Beim gegenständlichen Beschluss des Obergerichtes handle es sich nicht etwa um eine Entscheidung, die den Instanzenzug definitiv abschliesse; im Gegenteil, es gehe um die Frage, ob die Untersuchung überhaupt eingeleitet werde oder nicht. Es werde also ein Verfahren eröffnet und nicht abgeschlossen.
Der skizzierte Verfahrensablauf zeige deutlich, dass der Instanzenzug im gegenständlichen Fall im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG gerade nicht abschliessend sei, sondern sozusagen eine Zurückverweisung darstelle, um die Untersuchung überhaupt erst einzuleiten.
Es handle sich beim angefochtenen Beschluss des Obergerichtes also nicht um eine "Enderledigung", die notwendig wäre, damit auf diesen Fall überhaupt materiell eingetreten werden könne.
Der Beschluss des Obergerichtes stelle, wie aus dem Spruch ersichtlich sei, einen nichtenderledigenden Bescheid dar.
Nur unter bestimmten Umständen könnte ein solcher Bescheid überhaupt gesondert angefochten werden. Es sei darauf abzustellen, ob im konkreten Fall ein Rechtsschutzbedürfnis für den Beschwerdeführer bestehe, das eine sofortige Anfechtbarkeit der konkreten Erledigung erfordere, oder ob die später verbundene Anfechtung für den Rechtsschutz des betroffenen Beschwerdeführers ausreiche (Verweis auf Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrecht, Wien 1995, Rz. 393).
Ein solches Rechtsschutzbedürfnis bestehe nicht. Der Beschwerdeführer könne seine Rechte (rechtliches Gehör) spätestens dann wahren, wenn ihm die Anklageschrift zugestellt werde.
Spätestens mit diesem Verfahrensschritt der Zustellung der Anklageschrift müsse ihm auch das rechtliche Gehör gewährt worden sein.
Vorher sei das rechtliche Gehör im Sinne einer Verletzung der liechtensteinischen Verfassung und der EMRK nicht verletzt und die Garantien des Art. 6 EMRK kämen noch nicht zum Tragen.
Dies ergebe sich auch aus dem klaren Wortlaut der Strafprozessordnung. Nach § 23 StPO gelte als Beschuldigter derjenige, gegen den Anklage erhoben oder Strafantrag erhoben oder der Antrag auf Untersuchung gestellt worden sei. Vor diesem Verfahrensstadium sei derjenige, den der Verdacht einer strafbaren Handlung treffe, als Verdächtigter geführt.
In diesem Verfahrensstadium wäre der Beschuldigte aber noch gar nicht zwingend zu verständigen. Die Zustellung des Antrages auf Fortsetzung/Einsetzung des Verfahrens an den Beschwerdeführer sei von der StPO nicht ausdrücklich vorgesehen. Der Beschuldigte sei gemäss § 23 Abs. 4 StPO erst dann zu verständigen, wenn entweder gerichtliche Vorerhebungen gegen ihn geführt würden oder die Untersuchung gegen ihn eingeleitet worden sei.
Die Untersuchung sei aber erst durch den Beschluss des Obergerichtes (ON 65) vom 17. Dezember 2013 eingeleitet worden. Erst ab diesem Zeitpunkt könne das verfassungsmässig und durch die EMRK garantierte Recht des rechtlichen Gehörs überhaupt verletzt werden.
Gegen den obergerichtlichen Beschluss auf Einleitung der Untersuchung gebe es kein Rechtsmittel, weder für den Beschwerdeführer, wenn die Untersuchung eingeleitet werde, noch für die Beschwerdegegnerinnen, wenn der Antrag auf Einleitung der Untersuchung abgewiesen worden wäre.
Der Beschwerdeführer versuche in unzulässiger Art und Weise ein weiteres Rechtsmittel in Anspruch zu nehmen und den Staatsgerichthof als weitere Instanz zu instrumentalisieren.
Da die unverzichtbaren Eintretenskriterien fehlten, sei die Individualbeschwerde von vorneherein offensichtlich unzulässig.
9.2. Der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren wird Folgendes entgegengehalten:
Den Beschwerdegegnerinnen sei die Rolle der Untersuchungsbehörde von der Staatsanwaltschaft aufgezwungen worden, weil diese keinen Grund zur Einleitung der Untersuchung gegen den Beschwerdeführer gesehen habe.
Die Beschwerdegegnerinnen hätten als Opfer mit grossem Aufwand den Sachverhalt rekonstruieren müssen, was aufgrund der Urkundenunterdrückungen des Beschwerdeführers sehr schwierig und zeitaufwendig gewesen sei. .
Die vom Beschwerdeführer gerügten Schriftsätze der Beschwerdegegnerinnen widerspiegelten nur die Ohnmacht der Beschwerdegegnerinnen und deren legitimes Recht, zur Klärung des Sachverhaltes so viel als möglich beizutragen, damit die Wahrheit an das Tageslicht komme.
Im Sinne des "fair trial" sei es, die Untersuchung zügig voranzutreiben, gelte es doch auch im Rechtshilfewege Beschuldigte und Zeugen einzuvernehmen.
Es sei unverhältnismässig und widerspreche dem Grundsatz des "fair trial", wenn die Voruntersuchungen gegen den Beschwerdeführer weiter hinaus gezögert würden.
Den Beschwerdegegnerinnen entstehe hierdurch ein hoher weiterer materieller Schaden. Dies betreffe zum einen die Kosten des Strafverfahrens. Es sei allgemein bekannt, dass den Opfern in einem Strafverfahren nur einen Bruchteil der entstandenen Kosten zugesprochen würden.
Ausserdem müssten die Geschädigten und Beschwerdegegnerinnen auf den Ersatz des Schadens Jahre warten, da der Beschwerdeführer das entsprechende Zivilverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens habe unterbrechen lassen.
In der Zwischenzeit sei davon auszugehen, dass die bevorteilte M Stiftung (Stiftungsrat der Beschwerdeführer) die "veruntreuten" Vermögenswerte schon lange ins Ausland verbracht habe.
Der Beschwerdeführer mache geltend, er sei schon in das Fadenkreuz der deutschen Presse gelangt und zitiere einen Artikel in der Wirtschaftswoche, wonach der deutsche Anwalt eines der beiden Begünstigen angekündigt haben solle, er werde den Kampf mit allen Mitteln, insbesondere mit gezielte(n) Indiskretionen gegenüber der Presse führen.
Die Presse in Deutschland werde sicherlich die Arbeit der Behörden und Gerichte in Liechtenstein mit Interesse verfolgen und wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 01 KG.2003.5-369 ausführe, werde der Finanzdienstleistungsplatz Liechtenstein von der Weltöffentlichkeit (Presse) in zunehmendem Mass beobachtet. Deshalb habe die Justiz gerade in diesem Bereich die Aufgabe, für absolute Korrektheit und Sauberkeit zu sorgen.
Daher wäre es absolut notwendig zu überprüfen, ob in Deutschland nicht irgendwelche Ermittlungsverfahren anhängig seien, die für die in Liechtenstein laufenden Verfahren präjudiziellen Charakter haben könnten, wie Untreueverfahren gegen Bevollmächtigte oder Testamentsvollstrecker (Verweis auf Staatsanwaltschaft Bielefeld, Aktenzeichen 6 Js 43/11).
9.3. Der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wird Folgendes entgegnet:
Der Beschwerdeführer versteife sich sogar darauf, sich auf die Menschenwürde zu stützen, und verweise darauf, dass sein "Mitwirken" ein Gewinn an Richtigkeit des Entscheides in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bringen werde.
Abgesehen von seinen polemischen Schriftsätzen habe sich das bisherige "Mitwirken" des Beschwerdeführers im Unterdrücken von Urkunden (im bisherigen Verfahren durch die Beschwerdeführerinnen immer wieder gerügt, aber von der Staatsanwaltschaft nie verfolgt) sowie im Entfernen von wichtigen Originalurkunden (Übersetzung des Gutachtens P) aus dem Strafakt 14 UR.2012.419 erschöpft.
Das rechtliche Gehör sei dem Beschwerdeführer ausreichend gewährt worden und dieses Recht sei nicht verletzt. Dem Beschwerdeführer sei ausreichend Gelegenheit eingeräumt worden, im gegenständlichen Verfahren mitzuwirken, obwohl die aktive Mitwirkung eines Verdächtigten in diesem Verfahrensstadium gemäss StPO ausser den ihm eingeräumten Rechten gemäss § 23b StPO nicht vorgesehen sei.
Gemäss § 23b StPO sei der Beschuldigte (als solcher gelte er erst ab Anklageerhebung oder bei Einbringung des Antrages der Untersuchung [§ 23 StPO]) berechtigt, bei der Staatsanwaltschaft die gerichtliche Aufnahme von Beweisen anzuregen. Er habe aber kein Recht, einen Antrag auf Nichtaufnahme von Beweisen zu stellen.
Der Subsidiärankläger sei berechtigt, während der gesamten Untersuchung dem Gericht alles in die Hand zu geben, was zur Klärung des Sachverhaltes diene.
Damit ein Beschluss mittels Individualbeschwerde überhaupt aus dem Grund der Verletzung des rechtlichen Gehörs angefochten werden könne, müsse er gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren sein (Verweis auf StGH 2004/6, 2013/102).
Wie ausgeführt, sei der angefochtene Beschluss des Obergerichtes ON 65 nicht enderledigend im Sinne der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes.
Der Beschluss des Obergerichtes befinde über den Fortsetzungsantrag der Beschwerdegegnerinnen. Ein solcher Fortsetzungsantrag sei kein Rechtsmittel, sondern ein Rechtsbehelf.
Es handle sich beim Fortsetzungsantrag um kein Verfahrensstadium, das kontradiktorisch sei, also dem Beschwerdeführer das Recht einräumen würde, zum Fortsetzungsantrag Stellung zu nehmen.
Dem Beschwerdeführer sei ausreichend Gelegenheit geboten worden, sein rechtliches Gehör wahrzunehmen.
Als Beispiel könnten folgende Akten aus dem Strafakt dienen:
ON 50 Zustellung einer Kopie von Punkt 3 des Fortsetzungsantrages (neue Verdachtspunkt i. S. Grönlo) an den Beschwerdeführer
ON 51 Antrag auf Fristverlängerung durch den Beschwerdeführer
ON 52 Antrag auf Fristverlängerung durch den Beschwerdeführer
ON 54 Akteneinblick des Beschwerdeführers am 5. Januar 2013
ON 55 (später umbenannt in ON 55c) Stellungnahme des Beschwerdeführers zu ON 49 der Beschwerdegegnerinnen
ON 55 Stellungnahme des Beschwerdeführers zu ON 50 der Beschwerdegegnerinnen
ON 58a Information des Beschwerdeführers über die Zusammensetzung des Gerichtes
ON 63 Retournierung der Original Übersetzung des Gutachten P über Instruktion des Obergerichtes durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
Das Obergericht habe dem Beschwerdeführer also ausreichend Gelegenheit gegeben, zum Schriftsatz der Beschwerdegegnerinnen (zu ON 49 und ON 50) Stellung zu nehmen. Dies sei auch der Gegenausführung des Obergerichtes vom 10. Februar 2014 zu entnehmen.
Aus Anlass eines Akteneinblicks hätten die Beschwerdegegnerinnen am 11. Dezember 2013 festgestellt, dass die Stellungnahme des Beschwerdeführers zu ON 49 den Beschwerdegegnerinnen zur Äusserung zugestellt worden sei, nicht aber die am selben Tag, nur Minuten später, nachgereichte Stellungnahme des Beschwerdeführers zu ON 50 der Beschwerdegegnerinnen.
Da die Beschwerdegegnerinnen ihrerseits noch keine Gelegenheit erhalten hätten, zu diesem Schriftsatz (ON 50) Stellung zu nehmen, hätten die Beschwerdegegnerinnen einen weiteren Schriftsatz eingebracht und zwar jenen vom 13. Dezember 2013 zu ON 55.
Die Beschwerdegegnerinnen seien deshalb auch im Sinne der Waffengleichheit und des "fair trial" berechtigt gewesen, weiteres Vorbringen zum Schriftsatz des Beschwerdeführers zu erstatten, nachdem die Beschwerdegegnerinnen hierzu noch keine Gelegenheit bekommen hätten.
Der Beschwerdeführer mache geltend, das Obergericht habe nur aufgrund des Schriftsatzes vom 11. Dezember 2013 entschieden, insbesondere aufgrund des Gutachtens P.
Dieses Vorbringen sei nicht richtig. Dem Beschluss des Obergerichtes sei zu entnehmen, dass vorwiegend auf die Expertenmeinung der Revisionsstelle der Beschwerdegegnerin zu 1., Q Treuhandanstalt, und auf Unterlagen, die sich bereits im Strafakt (vor Einbringung des Fortsetzungsantrages ON 44) befunden hätten, Bezug genommen worden sei.
Wenn der Beschwerdeführer sein rechtliches Gehör tatsächlich exzessiver hätte geltend machen wollen, so hätte er ohne Weiteres ab dem 12. Dezember 2013 - damit rechtzeitig vor der Entscheidungsfällung durch das Obergericht - einen Antrag auf Fristersterstreckung stellen können, der es dem Beschwerdeführer ermöglicht hätte, wenn er denn gewollt hätte, sich weiteres Gehör zu verschaffen.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe es vorgezogen, alles auf eine Karte zu setzen und das Gutachten P aus dem Strafakt bei der erstbesten Gelegenheit zu "entwenden" (das Gutachten habe sich erst seit einem Tag im Akt befunden), vermutlich um den Verfahrensablauf zu seinen Gunsten gesetzwidrig zu beeinflussen.
Da die Urkundenunterdrückung aber rechtzeitig durch das Obergericht aufgedeckt worden sei, sei dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nichts anderes übrig geblieben, als der Instruktion des Obergerichtes Folge zu leisten und die Originalübersetzung des Gutachtens P wieder in die sichere Verwahrung des Gerichtes zu übermitteln.
Es sei rechtmissbräuchlich, wenn der Beschwerdeführer in Anbetracht der Umstände (Akteneinblick, Stellungnahmen, Fristverlängerungsanträge) behaupte, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden.
Der Rechtsmissbrauch sei rechtlich nicht geschützt, und selbst wenn eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers vorliegen würde, führe der Rechtsmissbrauch dazu, dass der bereits entstandene rechtsmissbräuchliche Anspruch auf Feststellung der Verletzung von verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten erlösche.
9.4. Der Willkürrüge wird Folgendes entgegengehalten:
Wie schon ausgeführt, sei es unrichtig zu behaupten, das Obergericht habe dem Beschwerdeführer über ein halbes Jahr eingeräumt, um einen halbwegs substantiierten Fortsetzungsantrag einzubringen (bestehend aus zahlreichen einzelnen Schriftsätzen).
Wahr sei vielmehr, dass das Obergericht den Beschwerdegegnerinnen die Möglichkeit eingeräumt habe, zu Schriftsatz ON 50c des Beschwerdeführers zu replizieren.
Da der Schriftsatz ON 50 des Beschwerdeführers nicht zugestellt und nur im Zuge eines Akteneinblicks dessen Existenz festgestellt worden sei, sei es nur richtig und angemessen gewesen, im Sinne eines "fair trial" auf den Schriftsatz ON 50 des Beschwerdeführers zu replizieren.
Das Verfahren sei also nicht durch das Obergericht verschleppt oder in die Länge gezogen worden, sondern der Beschwerdeführer habe durch seine beiden Fristverlängerungsanträge selbst das Verfahren in die Länge gezogen.
Eine Nichtbeachtung des Schriftsatzes der Beschwerdegegnerinnen hätte die Grundrechte der Beschwerdegegnerinnen (und Opfer) verletzt (mangelndes rechtliches Gehör, Verstoss eines fairen Verfahrens).
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 17. Dezember 2013, 14 UR.2014.419-65, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als letztinstanzlich im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren. Die Beschwerde ist auch frist- und formgerecht eingebracht worden.
1.1. Indessen erachten die Beschwerdegegnerinnen die vorliegende Entscheidung des Obergerichtes über einen Subsidiarantrag gemäss § 173 Abs. 3 StPO als nicht enderledigend. Demgegenüber verweist der Beschwerdeführer zu Recht auf die Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2011/7, wo der Staatsgerichtshof solche Entscheidungen explizit als enderledigend qualifiziert hat (siehe StGH 2011/7, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]); ähnlich erachtet der Staatsgerichtshof auch Entscheidungen des Obergerichtes über die Zulassung einer Anklage gemäss den §§ 167 ff. StPO als enderledigend (siehe hierzu auch Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 [86] mit Verweis auf StGH 2004/6; StGH 2004/62; StGH 2006/93). Wie der Beschwerdeführer ebenfalls zu Recht ausführt, erachtet der Staatsgerichtshof eine Entscheidung immer dann als enderledigend, wenn eine allfällige Grundrechtsverletzung im weiteren Verfahrensverlauf nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden kann (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, a. a. O., 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Dies ist hier aber der Fall.
1.2. Da somit alle Beschwerdelegitimationsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die vorliegende Individualbeschwerde materiell einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt im Beschwerdefall primär eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren.
2.1. Wesentlicher Gehalt des primär aus dem Gleichheitssatz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV abgeleiteten grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK ist, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten (StGH 2007/60, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2007/88, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/5, Erw. 2.2.1; StGH 2010/40, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/59, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]), was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss (StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]; StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1]; vgl. auch StGH 2010/29, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/128, Erw. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Sie müssen dabei konkret die Gelegenheit haben, sich zu allen Punkten des jeweiligen Verfahrens zu äussern (StGH 2011/69, Erw. 2.2.1; siehe hierzu auch Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 577, Rz. 17; vgl. auch Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München/Basel/Wien 2012, 423 f., Rz. 64).
2.2. Der Beschwerdeführer erhebt diese Grundrechtsrüge, weil er im Rahmen einer Akteneinsicht seines Rechtsvertreters am 12. Dezember 2013 nur zufällig Kenntnis vom mit gegnerischem Schriftsatz vom 28. November 2013 vorgelegten Privatgutachten Kenntnis erlangt habe und ihm damit das rechtliche Gehör verweigert worden sei. Hierzu hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch die Akteneinsicht seines Rechtsvertreters jedenfalls vom Privatgutachten Kenntnis erlangte. Zwar erfolgte die Entscheidung des Obergerichtes über den Fortsetzungsantrag der Beschwerdegegnerinnen schon fünf Tage nach dieser Akteneinsicht, nämlich am 17. Dezember 2013. Jedoch wäre es dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter durchaus zuzumuten gewesen, innerhalb dieser Frist zu reagieren und dem Obergericht zumindest zu notifizieren, dass er zu diesem Gutachten noch einen Schriftsatz einzureichen gedenke; dies zumal - worauf auch das Obergericht in seiner Gegenäusserung hinweist - dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers schon die Gerichtsbesetzung mit Mitteilung vom 9. Dezember 2013 (ON 58a) bekannt gegeben worden und somit mit einer baldigen Entscheidung zu rechnen war.
2.3. Demnach ist im Beschwerdefall der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers nicht verletzt.
3. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren, konkret des Teilgehalts auf Waffengleichheit.
3.1. Die Waffengleichheit ist ein wesentlicher Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK. Nach der Strassburger Rechtsprechung ist dabei eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, um abschliessend beurteilen zu können, ob tatsächlich eine Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit und somit ein Verstoss gegen Art. 6 EMRK vorliegt (2010/122+134, Erw. 2.2 mit Literaturnachweisen).
3.2. Aufgrund der gemäss Rechtsprechung erforderlichen Gesamtbetrachtung fragt es sich, ob eine Verletzung der Waffengleichheit in einem solch frühen Verfahrensstadium wie im Beschwerdefall überhaupt schon erfolgen kann. Doch auch mit Blick allein auf den bisherigen Verfahrensverlauf erscheint dem Staatsgerichtshof die Waffengleichheit gewahrt; dies aus folgenden Erwägungen:
Entgegen dem Beschwerdevorbringen war es nicht einfach so, dass "dem Subsidiarankläger in krasser Missachtung von § 173 Abs. 1 StPO beinahe ein halbes Jahr eingeräumt wurde, um seinen Fortsetzungsantrag einigermassen zu substantiieren und weitere Beweismittel zu legen"; dies alles ohne dem Beschwerdeführer "auch nur annähernd die gleichen Rechte einzuräumen".
Wie die Beschwerdegegnerinnen und das Obergericht in ihren Gegenäusserungen ausführen, hat der Beschwerdeführer immerhin auch zwei Anträge auf Fristverlängerung gestellt (ON 51 und 52), welche ihrerseits zur Verfahrensverlängerung beigetragen haben, bevor er mit Schriftsatz vom 11. November 2013 eine Stellungnahme zum Vorbringen der Beschwerdegegnerinnen abgab. Wie ausgeführt, hätte der Beschwerdeführer auch durchaus die Möglichkeit gehabt, zu dem von den Beschwerdegegnerinnen mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2013 (ON 62) eingebrachten Privatgutachten Stellung zu nehmen bzw. eine solche Stellungnahme zumindest anzukündigen.
3.3. Insgesamt liegt somit nach Auffassung des Staatsgerichtshofes, wie erwähnt, bei einer Gesamtbetrachtung des bisherigen Verfahrens keine Verletzung des Waffengleichheitsgebots vor.
4. Zur Willkürrüge des Beschwerdeführers hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
4.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe anstatt vieler StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, Schaan 2012, 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
4.2. Zu dieser Rüge ist zunächst auf die Erwägungen zur Rüge der Verletzung der Waffengleichheit zu verweisen, wonach auch der Beschwerdeführer durch zwei Fristverlängerungsanträge ebenfalls zur Verfahrensverlängerung beitrug. Zudem erachtet das Obergericht selbst in seiner Gegenäusserung das Nachschieben neuer Fakten durch die 14-tägige Frist gemäss § 173 Abs. 3 StPO von vornherein als unzulässig und verneint auch, dass solches im Beschwerdefall geschehen sei.
Im Übrigen stellt sich hier die gleiche Problematik wie beim Grundsatz der sogenannten "Einmaligkeit des Rechtsmittels". Danach ist dieser Grundsatz zur Verhinderung des Unterlaufens der Rechtsmittelfrist grundsätzlich verfassungskonform. Neues, während der Rechtsmittelfrist noch nicht mögliches Vorbringen bzw. solches, welches direkt auf gegnerisches Vorbringen repliziert, muss dagegen im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör zulässig sein (siehe StGH 2013/80, Erw. 1.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/130, Erw. 1.3; StGH 2011/18, Erw. 7.3 f.; StGH 2009/129, Erw. 5.2; StGH 2007/18, Erw. 3.1; StGH 2006/28, Erw. 5.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Im Beschwerdefall macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass das entsprechende neue Vorbringen der Beschwerdegegnerinnen so schon im Fortsetzungsantrag hätte erstattet werden können. Doch auch wenn dem nicht so wäre, wäre es nach Auffassung des Staatsgerichtshofes nicht geradezu willkürlich, dass das Obergericht auch noch spätere Eingaben der Beschwerdegegnerinnen berücksichtigte, zumal auch diesen ja wiederum Gelegenheit zu geben war, auf die Stellungnahmen des Beschwerdeführers ihrerseits zu duplizieren.
4.3. Demnach ist aufgrund dieser Erwägungen im Beschwerdefall auch das Willkürverbot nicht verletzt.
5. Aufgrund all dieser Erwägungen war somit der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
6. Aufgrund der Entscheidung in der Hauptsache braucht über die von den Beschwerdegegnerinnen erhobene Beschwerde gegen den Präsidialbeschluss vom 27. Januar 2014 nicht mehr entschieden zu werden. Nicht einzugehen ist auch auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen den Präsidialbeschluss erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe gegen den Beschwerdevertreter.
7. Was die Herabsetzung des Streitwertes betrifft, so ist auf die ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu verweisen, wonach in einem Fall wie diesem in sinngemässer Anwendung des Privatbeteiligteninteresses gemäss Art. 11 Ziff. 9 Bst. c des Rechtsanwaltstarifgesetzes ein Streitwert von CHF 20'000.00 anzunehmen ist (siehe StGH 2006/28, Erw. 10 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1997/1, LES 1998, 201 [206, Erw. 5] mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen; siehe dazu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 678 f. mit Rechtsprechungsnachweisen). Der vom Beschwerdeführer angegebene Streitwert von CHF 100'000.00 war somit auf CHF 20'000.00 herabzusetzen.
Den Beschwerdegegnerinnen waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen; dies allerdings mit Ausnahme der Eingabegebühr und der halben Entscheidungsgebühr. Denn die Eingabegebühr fällt nur beim Beschwerdeführer an und die obsiegende Partei hat im Individualbeschwerdeverfahren keine Entscheidungsgebühr zu leisten (StGH 2012/76, Erw. 8 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2005/88, Erw. 9; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [7, Erw. 6]).
Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von CHF 1'020.00 setzen sich auf der Grundlage des herabgesetzten Streitwertes aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 27. Januar 2014 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Betrage von CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG) zusammen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind dem Beschwerdeführer nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.