StGH 2014/4
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 1. Juli 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: B ...
Beschwerdegegner: M Foundation
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. Dezember 2013, 05HG.2013.37-28
wegen: Verletzung verfassungsmässig unddurch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 30'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 6. Dezember 2013, 05 HG.2013.37-28, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, den Beschwerdegegnern zu 1. bis 4. die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'335.15 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Die Beschwerdegegnerin zu 5. ist eine privatnützige Stiftung nach liechtensteinischem Recht mit Sitz in Vaduz, als deren Stiftungsräte die Beschwerdegegner zu 1. bis 4. fungieren. Die Beschwerdeführer sind Ermessensbegünstigte der Beschwerdegegnerin zu 5.
2. Die Beschwerdeführer werfen den Beschwerdegegnern zu 1. bis 4. mehrere Pflichtverletzungen vor. Der Hauptvorwurf besteht darin, dass die Beschwerdegegner zu 1. bis 4. als Stiftungsräte der Beschwerdegegnerin zu 5. der Firma N S. L. mit Darlehensvertrag vom 27. Juli 2010 ein Darlehen in Höhe von EUR 500'000.00 gewährt haben, ohne die Bonität der Darlehensnehmerin zu prüfen und für eine hinreichende Besicherung des Darlehens zu sorgen.
Dem halten die Beschwerdegegner zu 1. bis 4. entgegen, dass sie auf Basis des Beistatuts und mit ausdrücklicher Zustimmung des wirtschaftlichen Stifters, der zudem die Vermögenswerte in die Beschwerdegegnerin zu 5. eingebracht habe, gehandelt hätten, sodass ihnen keine Pflichtverletzung zur Last liege.
3. Mit "Teilbeschluss" vom 13. Mai 2013 (ON 12) hat das Landgericht den Antrag der Beschwerdeführer vom 21. Februar 2013, das Landgericht möge die Beschwerdegegnerin zu 5. unter richterliche Aufsicht stellen und im Wege der Stiftungsaufsicht die Beschwerdegegner zu 1. bis 4. als Stiftungsräte der Beschwerdegegnerin zu 5. abberufen, abgewiesen.
Seine Entscheidung begründete das Landgericht im Wesentlichen wie folgt:
3.1. Die Beschwerdegegnerin zu 5. sei vom O Etablissement am 10. Mai 2006 errichtet worden.
Die Statuten der Beschwerdegegnerin zu 5. würden, soweit hier massgeblich, wie folgt lauten:
"Art. 4
Zweck
Der Zweck der Stiftung ist die Verwaltung und Anlage von beweglichem und unbeweglichem Vermögen aller Art, das Halten von Beteiligungen und anderen Rechten, sowie die Durchführung der damit zusammenhängenden Geschäfte. Zweck der Stiftung ist ausserdem die Zuwendung von Stiftungsbegünstigungen durch Verteilung von Erträgnissen des Stiftungsvermögens und/oder Verteilung von Stiftungsvermögen an bestimmte oder bestimmbare Begünstigte / Familienangehörige.
[...]
Art. 7
Stiftungsbegünstigung
1. Es steht, sofern nicht durch Beistatut etwas anderes bestimmt ist, schliesslich im freien Ermessen des Stiftungsrates, auf Grund der Statuten und allenfalls bestehender Beistatuten zu bestimmen, ob, wem, wann, wie oft, wo und in welcher Form (Einkommen und/oder Kapital) Zuwendungen gemacht werden. Der Beirat kann dem Stiftungsrat schriftliche Empfehlungen bezüglich der Bestellung von Begünstigten und dem Umfang ihrer Rechte abgeben.
[...]
4. Der Stiftungsrat ist ermächtigt, in separaten Beistatuten den Kreis der Begünstigten, den Umfang ihrer Begünstigung sowie den Zeitpunkt der Zuwendung nach freiem Ermessen festzulegen. Ein entsprechender Beschluss zum Erlass solcher Beistatuten und deren Änderung oder Widerruf bedarf der Einstimmigkeit. Solche Beistatuten sind ein integrierender Bestandteil dieser Statuten.
5. Der Stiftungsrat kann im Rahmen der Bestimmungen dieser Statuten und allfälliger Beistatuten nach freiem Ermessen an bestimmte Personen Zuwendungen beschliessen, wozu Einstimmigkeit erforderlich ist.
6. Die Begünstigten haben kein klagbares Recht auf ihre Begünstigung als Vermögenswert."
3.2. Der deutsche Staatsangehörige E, geboren am 3. Juni 19XX, habe die Beschwerdegegnerin zu 5. Anfang Februar 2007 "erworben". Die bisherigen Begünstigten hätten ausdrücklich erklärt, auf allfällige Ansprüche zu verzichten.
3.3. Am 21. Februar 2007 habe der Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin zu 5. folgendes Beistatut erlassen, welches bis heute gültig sei:
"[...] II.
Die Klasse der möglichen Begünstigten besteht aus:
Herrn E, geboren am xx.06.193x
Herrn A, geboren am xx.02.196x
Frau F, geboren am xx.05.195x
III.
Es liegt im absolut freien Ermessen des Stiftungsrates, in Übereinstimmung mit dem Beirat, sollte es einen solchen geben, ob, wem, wann, wie oft, wo und in welcher Form (Einkommen und/oder Kapital) Zuwendungen gemacht werden. Sollte der Stifter/die Stifterin Richtlinien bezüglich Begünstigung und Verwaltung mitteilen, wird auf diese nach Möglichkeit Rücksicht genommen, sind jedoch nicht bindend.
IV.
Die Begünstigten haben kein klagbares Recht auf ihre Begünstigung."
Diesem Beschluss des Stiftungsrates sei das Schreiben des Rechtsfreundes des E, nämlich des Beschwerdegegners zu 1., vom 19. Februar 2007 zugrunde gelegen, welches an das O Etablissement gerichtet gewesen sei und in welchem Folgendes ausgeführt worden sei:
"[...] Das Beistatut sieht neu wie folgt aus:
Erstbegünstigter ist E, Zweitbegünstigte sind sein Sohn A, geb. 196x, und seine Tochter F, geb. 195x."
3.4. Mit Widmungserklärung vom 21. Februar 2007 habe E, in diesem Schreiben als "der unterzeichnete Stifter" bezeichnet, der Beschwerdegegnerin zu 5. unwiderruflich einen Barbetrag von EUR 60'000.00 und 35 % der Aktien der N Group S. A. gewidmet. Mit Erklärung vom 21./22. Februar 2007 habe der Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin zu 5. diese Erklärung angenommen.
3.5. Jedenfalls vor dem 17. Oktober 2008 habe E folgende an den Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin zu 5. gerichtete "Absichtserklärung" unterfertigt, die dem Stiftungsrat auch zugekommen sei:
"Absichtserklärung
[...] Meine Absicht ist es, Ihnen mit diesem Schreiben meine Wünsche in Bezug auf die Ihnen übertragenen Befugnisse und Vollmachten mitzuteilen, ohne Sie jedoch in irgendeiner Weise dadurch rechtlich binden oder Ihre Ermessensfreiheit irgendwie einschränken zu wollen.
1. Zu meinen Lebzeiten möchte ich, dass ich allein am gesamten Kapital und Einkommen der Stiftung begünstigt bin und Sie hinsichtlich der Anlage der Vermögenswerte und deren Ausschüttung meine Empfehlungen beachten.
2. [...]
3. Unter der Voraussetzung, dass nach meinem Tod hinreichend Vermögenswerte in der Stiftung vorhanden sind, wünsche ich, dass - unter Einbeziehung der Empfehlung der unter Punkt 2. genannten Person - bezüglich Kapital und Einkommen der Stiftung wie folgt verfahren wird:
(leer)
4. [...]
5. Von Zeit zu Zeit mag es sein, dass ich Ihnen weitere Anregungen und/oder Empfehlungen in Bezug auf diese Stiftung geben werde.
Mit freundlichen Grüssen
E"
3.6. Die Beschwerdegegnerin zu 5. habe mit Vertrag vom 11. September 2009 ihre Beteiligung an der N Group verkauft, wofür sie einen Verkaufserlös in Höhe von EUR 948'500.00 erhalten habe. Ihr Vermögen habe sich zum 31. Dezember 2008 auf (umgerechnet) CHF 120'000.00 und zum 31. Dezember 2009 auf (umgerechnet) CHF 1'500'000.00 belaufen.
3.7. E sei Alleingesellschafter einer Firma N S. L., Einpersonengesellschaft, einer Gesellschaft nach spanischem Recht mit Sitz in Palma de Mallorca, und zwar ab Gründung (März 1999), gewesen.
3.8. Das O Etablissement habe E im Juli 2010 den Entwurf zu einem Darlehensvertrag zwischen der Beschwerdegegnerin zu 5. als Darlehensgeberin und der N S. L., ..., als Darlehensnehmerin über ein Darlehen in Höhe von EUR 500'000.00 übermittelt.
Mit Fax-Schreiben vom 7. Juli 2010 habe E diesen Vertrag an den Beschwerdegegner zu 1. retourniert und habe darauf handschriftlich festgehalten: "alles o.K., Rücksprache mit Steuerberater I, heute erfolgt" (Namenskürzel unleserlich).
Am 27. Juli 2010 hätten zwei der Stiftungsräte der Beschwerdegegnerin zu 5. sowie die Ehegattin von E, Frau G, als Geschäftsführerin der N S. L., einen dem von E korrigierten Entwurf entsprechenden Darlehensvertrag über EUR 500'000.00 unterfertigt.
Am 5. August 2010 habe die Beschwerdegegnerin zu 5. den Betrag von EUR 500'000.00 an die N S. L. ausbezahlt.
Am 22. Oktober 2010 sei der am 12. Juli 2010 stattgefundene Verkauf sämtlicher Gesellschaftsanteile des E an der Firma N S. L. an dessen Ehegattin G in das Handelsregister von Palma de Mallorca eingetragen worden.
Die Zinsen laut Darlehensvertrag seien seitens der N S. L. bis zum 31. Dezember 2010 bezahlt worden, danach jedoch nicht mehr.
3.9. E sei am 26. November 2011 verstorben. Er habe seine Ehegattin und seine beiden Kinder (die beiden Beschwerdeführer) hinterlassen, die jedoch nicht die leiblichen Kinder der Witwe seien.
3.10. Mit Beschluss vom 7. März 2012 habe der Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin zu 5. den Vermögensstatus per 31. Dezember 2011 genehmigt, in welchem u. a. auch das Darlehen laut Vertrag vom 7. Juni 2010 (über EUR 500'000.00) angeführt gewesen sei und habe dazu noch wörtlich Folgendes festgehalten:
"Dieser Beschluss ersetzt alle vorherigen Beschlüsse bezüglich Zuwendungen und Widmungen, welche für das Geschäftsjahr 2011 ausgefertigt wurden."
3.11. Es sei prozessökonomisch angezeigt, einen Teilbeschluss zu fassen. Hinsichtlich des vom Teilbeschluss umfassten Vorwurfs liege nicht nur keine gravierende, sondern überhaupt keine Pflichtwidrigkeit der Stiftungsräte vor. Denn die Ziff. III. der Beistatuten ermögliche es dem Stiftungsrat, und zwar nach dessen absolut freiem Ermessen, Zuwendungen (und zwar auch aus dem Kapital) zu machen, wobei auf Richtlinien des Stifters/der Stifterin bezüglich Begünstigung und Verwaltung nach Möglichkeit Rücksicht genommen werde. In Form der Absichtserklärung von E liege eine derartige Richtlinie vor. E habe dem vorliegenden Darlehensvertrag ausdrücklich (arg. "alles o.k.") seine Zustimmung erteilt. Wenn E mit dem Darlehensvertrag ausdrücklich einverstanden gewesen sei, sei auch für das Aufsichtsgericht nicht ersichtlich, wo eine Pflichtverletzung seitens der Stiftungsräte gelegen sein solle. Schliesslich sei es auch unerheblich, ob E nicht (Allein-)Gesellschafter der N S. L. gewesen sei, da er dem Darlehensvertrag ausdrücklich zugestimmt habe und die Stiftungsräte angesichts der von ihm abgegebenen "Absichtserklärung" im Zusammenhalt mit Pkt. III. der Beistatuten jederzeit berechtigt gewesen seien, die Vermögenswerte auch nach dem Wunsch des E an eine dritte Stelle auszuschütten. Ein Genehmigungsbeschluss sei spätestens durch die festgestellte Genehmigung der Jahresrechnung 2011, in welcher ausdrücklich das gegenständliche Darlehen auch aufscheine, durch sämtliche Stiftungsräte geheilt.
4. Mit Beschluss vom 28. August 2013 (ON 20) hat das Obergericht dem Rekurs der Beschwerdeführer Folge gegeben und den angefochtenen Beschluss dahin abgeändert, dass die Beschwerdegegnerin zu 5. unter richterliche Aufsicht gestellt und die Beschwerdegegner zu 1. bis 4. als Stiftungsräte abberufen werden.
Seine Entscheidung hat das Obergericht im Wesentlichen wie folgt begründet:
4.1. Die Ausschüttung der EUR 500'000.00 an die N S. L. sei als Pflichtwidrigkeit zu beurteilen, welche die Abberufung der Stiftungsräte rechtfertige. Die Pflichtwidrigkeit sei darin zu erblicken, dass die Stiftungsräte die Darlehensgewährung (ohne Sicherheiten) bzw. die Ausschüttung zu Gunsten E bzw. seiner Firma N S. L. vorgenommen hätten, obwohl E nach den Beistatuten nicht Erstbegünstigter gewesen sei.
Der Umstand, dass E als erster in der Klasse der möglichen Begünstigten angeführt worden sei, bedeute keineswegs, dass er auch Erstbegünstigter gewesen sei. Selbst bei einem Weisungsrecht aufgrund eines Mandatsvertrages sei der Stiftungsrat verpflichtet, die Sorgfalts- und Treuepflichten zu befolgen. Es liege nicht einmal ein Mandatsvertrag, sondern lediglich eine Absichtserklärung vor, aus der sich ohnehin ergebe, dass die Stiftungsräte daran nicht gebunden seien. Sein dort geäusserter Wunsch, allein am gesamten Kapital und am Einkommen der Stiftung begünstigt zu sein, habe in den Statuten bzw. Beistatuten keinen Niederschlag gefunden.
Selbst wenn die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Begünstigung hätten, könne es nicht im völlig freien Ermessen der Stiftungsräte liegen, das Stiftungsvermögen einem der drei Begünstigten beinahe zur Hälfte auszuzahlen; dies auch dann, wenn dieser Stifter sei. Die Bevorzugung eines Stiftungsbegünstigten zum Nachteil der anderen müsse als willkürlich, jedenfalls nicht im Rahmen des zulässigen Ermessens, beurteilt werden.
Werde unterstellt, dass es sich um einen wirklichen Darlehensvertrag handle, dann teile das Rekursgericht ohnehin die Ansicht der Beschwerdeführer, dass ohne Besicherung und ohne dass Darlehensrückzahlungsverpflichtungen eingemahnt würden, nicht von einer ordnungsgemässen Geschäftsführung auszugehen sei. Vielmehr sei ein solches Verhalten grob pflichtwidrig, das eine Abberufung rechtfertige.
4.2. Eine völlig ungleiche Behandlung der drei Stiftungsbegünstigten durch Auszahlung eines erheblichen Vermögensanteiles an der Stiftung an einen Begünstigten stelle eine krasse Ermessensüberschreitung dar und werde das Vermögen der Stiftung dadurch gefährdet.
5. Dem von den Beschwerdegegnern zu 1. bis 4. gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 28. August 2014 (ON 20) erhobenen Revisionsrekurs hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 6. Dezember 2013 (ON 28) Folge gegeben und den Beschluss des Obergerichtes im Sinne der Wiederherstellung des Teilbeschlusses des Landgerichtes vom 13. Mai 2013 (ON 12) abgeändert.
Begründet wurde dies wie folgt:
5.1. Das Aufsichtsgericht könne unter der Voraussetzung, dass offenkundig eine schwere Pflichtverletzung eines Stiftungsrats vorliege, Stiftungsorgane abberufen. Eine solche Abberufung eines Stiftungsratsmitgliedes setze allerdings voraus, dass die weitere Ausübung dieser Funktion objektiv die zweckentsprechende Verwendung des Stiftungsvermögens gefährde und andere, weniger einschneidende Massnahmen keinen Erfolg versprechen würden (Verweis auf LES 2010, 311 [315]). Gefordert sei nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass ein nicht anders zu beseitigender aktueller Missstand bei einer Stiftung bestehe (Verweis auf LES 2010, 311 [316]) und das Funktionieren der Stiftung sowie die Verfolgung des Stiftungszweckes in Frage stehe. Die Stiftungsaufsicht beschränke sich im Wesentlichen darauf, vom Beschwerdeführer bescheinigte Unregelmässigkeiten und Fehler der Stiftungsverwaltung aufzugreifen und die zu ihrer Behebung erforderlichen punktuellen Massnahmen i. S. einer Missstandsaufsicht anzuordnen. Hingegen komme dem Gericht im Aufsichtsverfahren keine umfassende Überwachung oder Präventivaufsicht über die Stiftung zu (Verweis auf LES 2005, 410).
An eine Abberufung von Stiftungsratsmitgliedern seien daher grundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen. Die richterliche Stiftungsaufsicht sei daher eine Missbrauchsaufsicht, die die Aufgabe erfüllen solle, Missbräuchen und Missständen entgegen zu wirken, jedoch nicht anstelle oder neben den verantwortlichen Stiftungsorganen zu handeln (Verweis auf Hammermann in Schauer (Hrsg.) Kurzkommentar zum Liechtensteinischen Stiftungsrecht, Art. 552 § 29 Rz. 8).
Derartiges liege auf der Basis des von den Untergerichten festgestellten Sachverhaltes im gegenständlichen Fall nicht vor
5.2. Vor dem Hintergrund der dargestellten Grundsätze richterlicher Stiftungsaufsicht würden hier Art. 7.1 der Stiftungsurkunde/Statuten und Pkt. III. des am 21. Februar 2007 vom Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin zu 5. erlassenen Beistatuts eine wesentliche Rolle spielen:
Gemäss Art. 7.1 der Stiftungsurkunde/Statuten liege es mangels einer anderen Anordnung im Beistatut "ausschliesslich im freien Ermessen des Stiftungsrates, auf Grund der Statuten und allenfalls bestehender Beistatuten zu bestimmen, ob, wem, wann, wie oft, wo und in welcher Form (Einkommen und/oder Kapital) Zuwendungen gemacht werden". Damit übereinstimmend stehe es auch nach Ziff. III. des Beistatuts im "absolut freien Ermessen des Stiftungsrates, ... ob, wem, wann, wie oft, wo und in welcher Form (Einkommen und/oder Kapital) Zuwendungen gemacht werden". Darüber hinaus habe diese Bestimmung des Beistatutes den Stiftungsrat für den Fall ermächtigt, dass der Stifter eine "Richtlinie bezüglich Begünstigung und Verwaltung" mitgeteilt haben sollte, "auf diese nach Möglichkeit Rücksicht" zu nehmen, wiewohl sie für den Stiftungsrat nicht bindend sei. Hieraus sei zu folgern, dass der Stiftungsrat dieser Richtlinie des Stifters zwar nicht folgen hätte müssen, aber folgen hätte dürfen. Bei absolut freiem Ermessen des Stiftungsrats vermöge diese "Richtlinie" des Stifters das freie Ermessen zu konkretisieren. Daher treffe den Stiftungsrat in einem solchen Fall kein Vorwurf einer Pflichtwidrigkeit.
In seiner Absichtserklärung vom 17. Oktober 2008 habe E erklärt, dass er zu seinen Lebzeiten wolle, dass er allein am gesamten Kapital und Einkommen der Stiftung begünstigt werde und der Stiftungsrat hinsichtlich der Anlage der Vermögenswerte und deren Ausschüttung seine Empfehlungen beachte.
Es sei dem Erstgericht darin zuzustimmen, dass Ziff. III. der Beistatuten dem Stiftungsrat ermöglicht habe, Zuwendungen nach "absolut freiem Ermessen" zu tätigen, Zuwendungen auch aus dem Kapital zu machen und hierbei auf die Absichtserklärung des Stifters Rücksicht zu nehmen. Damit stehe zunächst die Verfügung über den darlehensgegenständlichen Betrag im Einklang mit dem Beistatut, insbesondere Pkt. III., welches dem Stiftungsrat auch ermöglicht habe, Rücksicht auf Wünsche des Stifters zu nehmen. Damit sei kein Anhaltspunkt für einen die richterliche Stiftungsaufsicht auslösenden Missbrauch oder bestehende Missstände gegeben.
5.3. Die Beschwerdeführer würden sich daran stossen, dass der Empfänger der von ihnen kritisierten Ausschüttung nicht der Stifter, sondern die "N" gewesen sei. Dies sei freilich den Beschwerdegegnern zu 1. bis 4. nicht zum Vorwurf zu machen, da der Stifter E sel. den Entwurf des Darlehensvertrags ausdrücklich akzeptiert habe und darin eine Anweisung des Stifters zu erblicken sei, an wen die Ausschüttung zu erfolgen habe. Dies sei vom Stiftungszweck her gedeckt. Die Stiftungsräte hätten daher im Hinblick auf die Bestimmung von Ziff. III. des Beistatuts und der zulässigen Berücksichtigung von geäusserten Wünschen des Stifters an die "N" auszahlen dürfen.
Wenn die Beschwerdeführer auf die im Darlehensvertrag fehlende Besicherung verweisen und hierin eine grobe Pflichtverletzung erblicken würden, so sei ihnen zu entgegnen, dass sich der Stiftungsrat auf der Basis der vorgenannten Urkunden diesbezüglich keinem Vorwurf gegenübergestellt sehe. Wenn der Stifter auf eine Absicherung eines Darlehens an eine ihm nahestehende Gesellschaft verzichte, indem er sein ausdrückliches "o.k." zu einem entsprechenden Darlehensvertrag gebe, dieses daher auch als Wunsch des Stifters zu bezeichnen sei, der in das weitestgehend freie Ermessen des Stiftungsrates einfliessen dürfe, dann stelle ein derartiges Darlehen keine Pflichtverletzung des Stiftungsrates dar. Der Stiftungsrat sei gemäss Ziff. III. der Beistatuten jederzeit befugt gewesen, das gesamte Vermögen an E oder, wie im gegenständlichen Fall, an eine von ihm bezeichnete Stelle bzw. an einen bestimmten Anweisungsempfänger auszuzahlen.
5.4. Die Ausführungen in der Revisionsrekursbeantwortung darüber, dass ein Ausschüttungsbeschluss fehle bzw. das Darlehen nicht als Ausschüttung erfasst sei und Aufzeichnungen über den Geschäftsverlauf gefehlt hätten, würden sich nicht auf der Basis der von den Untergerichten getroffenen Feststellungen bewegen und daher unzulässige Neuerungen darstellen. Festgehalten sei demgegenüber, dass der Stiftungsrat mit Beschluss vom 7. März 2012 den Vermögensstatus per 31. Dezember 2011 genehmigt habe und in diesem auch das streitgegenständliche Darlehen laut Vertrag vom 7. Juni 2010 (über EUR 500'000.00) angeführt worden sei. Somit sei der gegenständliche Darlehensvertrag aktenkundig und sei daher nicht weiter darauf einzugehen, ob diese Festhaltung richtigerweise als Ausschüttung anzusehen gewesen sei. Einem sachverständigen Dritten, wie von den Beschwerdeführern erwähnt, sei damit jedenfalls ein Überblick über das Stiftungsvermögen vermittelbar und sei insoweit im gegenständlichen Fall keine Vergleichbarkeit mit jener von den Beschwerdeführern zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 7. Juni 2013, 05 HG.2011.161 gegeben, nach deren Sachverhalt überhaupt keine Unterlagen, Beschlüsse oder auch nur Schriftstücke vorhanden gewesen seien, also schwere Verstösse gegen Dokumentationspflichten vorgelegen hätten und damit auch eine Kontrollmöglichkeit zumindest sehr erschwert erschienen sei. Im Übrigen sei ein (allfälliges) Fehlen eines formellen Beschlusses auf Ausschüttung durch die festgestellte Genehmigung der Jahresrechnung 2011 als ersetzt und geheilt anzusehen.
5.5. Die von den Beschwerdeführern aufgeworfene Frage der Gleichbehandlung von Begünstigten stelle sich im vorliegenden Fall nicht, zumal der Stifter in Ziff. 3 der Absichtserklärung ausdrücklich festgehalten habe, dass die Beschwerdeführer nach seinem Tod allein unter der Voraussetzung begünstigt sein sollten, dass in der Stiftung noch hinlängliche Vermögenswerte vorhanden seien. Insofern seien die Voraussetzungen für eine "Gleichbehandlung" der Begünstigten nicht gegeben gewesen und der Stiftungsrat habe daher mit Verfügungen zu Lebzeiten des Stifters nicht eine Gleichbehandlung der Beschwerdeführer berücksichtigen müssen.
5.6. Insoweit in der Revisionsrekursbeantwortung die Qualifikation des E als "Stifter" bestritten werde, sei darauf zu verweisen, dass E jedenfalls als wirtschaftlicher Stifter anzusehen sei, der den Stiftungsmantel im Jahre 2007 erworben habe.
6. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. Dezember 2013 (ON 28) haben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 8. Januar 2014 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Geltend gemacht wird die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, nämlich die Verletzung des Rechts auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV sowie des Rechts auf willkürfreie Behandlung. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben, die angefochtene Entscheidung aufheben und feststellen, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten und garantierten Rechten verletzt seien, den Beschluss des Obersten Gerichtshofes aufheben und die Sache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie die Beschwerdegegner zum Kostenersatz verpflichten.
Begründet wurde all dies wie folgt:
6.1. Zur Beschwerdelegitimation und -voraussetzung führen die Beschwerdeführer Folgendes aus:
Mit dem angefochtenen Beschluss ON 28 sei der erstinstanzliche Teilbeschluss ON 12 wiederhergestellt worden. Da das erstinstanzliche Verfahren noch nicht zur Gänze erledigt sei, stelle sich die Frage, ob es sich bei der angefochtenen Entscheidung um eine enderledigende Entscheidung im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG handle. Dies sei im vorliegenden Fall zu bejahen.
Mit dem gegenständlichen Teilbeschluss sei endgültig (und somit enderledigend) über die Frage entschieden worden, ob eine schwere Pflichtverletzung der Beschwerdegegner zu 1. bis 4. im Zusammenhang mit der Gewährung des Darlehens in Höhe von EUR 500'000.00 an die N S. L. vorliege oder nicht. Diesen Vorwurf habe das Erstgericht der Sache nach als Hauptvorwurf qualifiziert. Diese Einschätzung sei unrichtig, da die unbesicherte und sorglose Vergabe des Darlehens von EUR 500'000.00 nur einen von mehreren Vorwürfen darstelle. Sowohl im erstinstanzlichen Verfahren, als auch im Rekurs- und Revisionsrekursverfahren hätten die Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass eine gesonderte und einzelne Prüfung der Pflichtwidrigkeiten unzulässig sei. Vielmehr seien die vom Erstgericht als 'Hauptvorwurf' bezeichneten Pflichtwidrigkeiten des Stiftungsrates im Zusammenhang mit der Vergabe des Darlehens in Zusammenschau mit den anderen geltend gemachten, nicht minder schwerwiegenden Vorwürfen zu prüfen.
Dessen ungeachtet sei mit dem angefochtenen Beschluss ON 28 über den 'Hauptvorwurf' durch die letzte ordentliche Instanz abschliessend entschieden und das Verfahren diesbezüglich definitiv abgeschlossen worden. Bei der angefochtenen Entscheidung handle es sich nicht um eine Rückverweisungsentscheidung, sondern um eine Abweisungsentscheidung der letzten ordentlichen Instanz hinsichtlich der Vorwürfe im Zusammenhang mit der Gewährung des Darlehens in Höhe von EUR 500'000.00 an die N S. L. Die Frage der Pflichtwidrigkeiten in Bezug auf die Vergabe des Darlehens in Höhe von EUR 500'000.00 an die N S. L., die nach Ansicht des Erstgerichtes den 'Kernpunkt des Abberufungsverfahrens' betreffe, könne im weiteren Verlauf des ordentlichen Verfahrens nicht mehr releviert werden. Da diese Entscheidung somit letztinstanzlich und nicht mehr im ordentlichen Rechtsweg bekämpfbar sei, sei eine Individualbeschwerde zulässig.
6.2. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der Begründungspflicht sowie des Willkürverbotes und führen hierzu Folgendes aus:
6.2.1. In dem der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Stiftungsaufsichtsverfahren seien wesentliche Fragen des liechtensteinischen Stiftungsrechtes zu klären gewesen. Soweit überblickbar, liege zu diesen Fragen noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung in Liechtenstein vor.
So sei bislang keine (veröffentliche) Rechtsprechung zur Frage ergangen, ob das dem Stiftungsrat in Statuten oder Beistatuten eingeräumte freie Ermessen immer schon dann als ordnungs- bzw. pflichtgemäss ausgeübt anzusehen sei, wenn der Stiftungsrat die Wünsche eines Mandatsgebers bzw. Ausstellers einer Absichtserklärung befolge, oder ob der Stiftungsrat das ihm eingeräumte Ermessen eigenständig prüfen und ausüben müsse. Ebenso habe bislang keine (veröffentlichte) Rechtsprechung zur Frage vorgelegen, ob der Kauf eines Stiftungsmantels zulässig sei, und wenn ja, ob durch Zuwidmungen die Stellung eines Stifters erworben werden könne. Aber auch zu den im gegenständlichen Verfahren relevierten prozessualen Fragen liege, soweit erkennbar, noch keine veröffentlichte Judikatur des Obersten Gerichtshofes vor. Im gegenständlichen Verfahren seien daher auch die gesonderte und isolierte Prüfung der einzelnen Vorwürfe kritisiert worden. Gerade aus diesem Grund wäre eine eingehende Beschäftigung des Obersten Gerichtshofes mit diesen Fragen erforderlich gewesen. Diese Fragen habe der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Beschluss entweder gar nicht oder aber qualifiziert unrichtig beantwortet.
6.2.2. Sowohl das Erstgericht als auch der Oberste Gerichtshof hätten scheinbar mit grösster Selbstverständlichkeit die von den Beschwerdegegnern zu 1. bis 4. ins Spiel gebrachte Version der 'verdeckten Ausschüttung' übernommen. Dies obwohl kein einziges Beweismittel darauf hingedeutet habe, dass E sel. einer Ausschüttung zugestimmt oder diese gar angeordnet habe. Auch der vom Erstgericht im Teilbeschluss ON 12 festgestellte Sachverhalt biete hierfür keinen Anhaltspunkt.
Die Frage der rechtlichen Qualifikation der Zahlung von EUR 500'000.00 an die N S. L. sei von zentraler Bedeutung. Denn bei Eingehung vertraglicher Rechte und Pflichten mit Wirkung für eine Stiftung hätten deren Organe selbstverständlich auch dafür zu sorgen, dass die Interessen der Stiftung in weiterer Folge vertragskonform wahrgenommen und auch durchgesetzt werden (Verweis auf Art. 182 Abs. 2 PGR).
Eine nachvollziehbare Erklärung aufgrund welcher Überlegungen der Oberste Gerichtshof die Zustimmung des E sel. zu einem Darlehensvertrag (mit zwar unzulänglichen aber zumindest grundsätzlich vorgesehenen Sicherheiten) in einen Wunsch auf Ausschüttung an eine Gesellschaft
(die nicht einmal Mitglied des Begünstigtenkreises der Stiftung gewesen sei) umdeuten wolle, finde sich im angefochtenen Beschluss nicht. Die Umdeutung der von E sel. gebilligten Gewährung eines Darlehens an die N S. L. in eine 'verdeckte Ausschüttung' stelle nicht nur eine qualifiziert falsche, krass aktenwidrige und somit willkürliche Tatsachenfeststellung dar, sondern verstosse der Beschluss ON 28 in diesem Punkt auch gegen die grundrechtliche Begründungspflicht.
6.2.3. Als willkürlich sei insbesondere auch die im Beschluss ON 28 vertretene Rechtsansicht anzusehen, dass das Handeln des Stiftungsrates bei einer 'Ermessensstiftung' jedenfalls immer dann als pflichtgemäss anzusehen sei, wenn dieses Handeln bzw. die Ermessenausübung den Wünschen des Stifters entspreche. Diese Rechtsansicht widerspreche diametral den in der langjährigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Stiftungsrecht entwickelten Grundätzen. Grundsätzlich begebe sich der (wirtschaftliche) Stifter durch Errichtung der Stiftung und der (Zu-) Widmung des Vermögens seiner Dispositionsbefugnis über das gewidmete Vermögen. Die Verwaltung der Stiftung müsse daher, abgesehen von den hier nicht relevanten Fällen eines vorbehaltenen Widerrufs- oder Änderungsrechts, ohne wesentliche Einflussnahme des wirtschaftlichen Stifters erfolgen. Die das Wesen der Stiftung kennzeichnende Separierung des Vermögens der Stiftung vom Vermögen des Stifters dürfe nicht dadurch umgangen werden, dass die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Ausrichtung von Begünstigungen formell dem freien Ermessen des Stiftungsrates unterstellt, gleichzeitig dieses Ermessen aber an die jeweiligen Wünsche des Stifters gebunden werde.
Bei Einräumung eines derartigen Ermessens sei auch keineswegs von einem völlig freien Ermessen und blossen Gutdünken des Stiftungsrates auszugehen, insbesondere nicht in Bezug auf die Verwaltung des Stiftungsvermögens.
Auch bezüglich der Verwaltung des Stiftungsvermögens werde man wohl kaum von einem freien (ungebundenen) Ermessen der Stiftungsorgane sprechen können. Das Stiftungsvermögen solle dem Stiftungszweck dauerhaft zugutekommen und sei daher 'zweckgemäss' zu verwalten (Verweis auf Art. 564 Abs. 3 PGR). Im Zweifel habe die Vermögensanlage gemäss Art. 558 Abs. 5 PGR nach den Vorschriften über treuhandsichere Anlagen zu erfolgen. Besondere Vorschriften betreffend die Vermögensverwaltung enthalte § 28 TrUG. Danach bestehe sogar eine durch die Bestimmungen der Treuanordnung nicht abdingbare Pflicht zur Erhaltung, Verbesserung und Versicherung des Treuvermögens. Als Richtlinien der Vermögensverwaltung nenne das TrUG - durchaus stiftungskonform - insbesondere die ordnungsgemässe Durchführung des Stiftungszwecks und die Grundsätze einer guten Geschäftsführung mit Rücksicht auf die jeweils erforderlichen Umstände (Verweis auf Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht, 600 m. w. N.).
Aufgrund der qualifiziert unrichtigen Rechtsansicht, dass eine Ermessensausübung immer schon dann als gerechtfertigt anzusehen sei, wenn dieses Ermessen den Wünschen des Stifters entspreche, hätten weder das Erstgericht noch der Oberste Gerichtshof geprüft, ob die Beschwerdegegner zu 1. bis 4. das ihnen eingeräumte Ermessen richtig ausgeübt hätten oder ob sie sich dabei von anderen sachfremden Überlegungen leiten lassen hätten. Dass gegenständlich vom zweiten Fall auszugehen sei, habe bereits das Obergericht richtig erkannt.
Dies entspreche der liechtensteinischen Lehre und Rechtsprechung: Ein Stiftungsrat, der das Stiftungsvermögen zur unbesicherten Darlehensvergabe an Dritte, insbesondere an den wirtschaftlichen Stifter, verwende, handle rechtswidrig (Verweis auf Öhri, Die Grundlagen der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit der mit der Verwaltung und Geschäftsführung einer AG, Anstalt oder Stiftung betrauten Organe, LJZ 2007, 100 [107]). Nach den Feststellungen des Erstgerichtes sei das Darlehen nicht einmal an den wirtschaftlichen Stifter vergeben worden, sondern an eine juristische Person (N S. L.), die nicht Mitglied der Begünstigtenklasse der Stiftung gewesen sei und deren Anteile bereits an eine Nichtbegünstigte verkauft worden waren.
Wie bereits ausgeführt, gehe die Annahme einer 'verdeckten Ausschüttung' lediglich auf eine durch nichts bewiesene Behauptung der Beschwerdegegner zu 1. bis 4. zurück. Diese Behauptung sei prozesstaktisch motiviert und sowohl durch das Schreiben des Beschwerdegegners zu 1. vom 27. Februar 2012 als auch durch den Vermögensstatus per 31. Dezember 2011 widerlegt worden. Wie das Obergericht dargelegt habe, entspreche die Vergabe eines Darlehens ohne Besicherung und ohne dass Darlehensrückzahlungspflichten eingemahnt würden, nicht einer ordnungsgemässen Geschäftsführung.
Daran könne, wie der Oberste Gerichtshof fälschlicherweise vermeine, auch nichts ändern, dass der Aussteller der Absichtserklärung, E sel., dem gegenständlichen Darlehensvertrag zugestimmt habe. Die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes, wonach selbst eine unbesicherte und ohne Bonitätsprüfung vorgenommene Vergabe eines Darlehens nicht pflichtwidrig sei, sofern sie bloss den Wünschen des Ausstellers der Absichtserklärung (E sel.) entspreche, sei grob unrichtig und willkürlich. Zunächst übersehe der Oberste Gerichtshof dabei, dass, wie vom Erstgericht festgestellt, die Statuten hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Stiftungsrates unter Art. 12 Ziff. 5 vorsehen würden, dass der Stiftungsrat bei Anlage und Verwaltung des Vermögens den in diesen Statuten oder Beistatuten oder Reglementen niedergelegten Grundsätzen nachzuleben und, sofern diese schweigen würden, die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns zu beachten habe. Ein freies Ermessen des Stiftungsrates sei nur im Rahmen dieser Statuten, der Beistatuten und Reglemente vorgesehen gewesen (Verweis auf Art. 12, Ziff. 6 der Statuten). Ein Beirat, dessen Wünsche der Stiftungsrat nach Art. 12 Ziff. 7 Statuten allenfalls berücksichtigen hätte können, sei (gemäss den erstinstanzlichen Feststellungen) nie ernannt worden.
Entgegen der Ansicht des Obersten Gerichtshofes könnten die Pflichten eines Stiftungsrates keineswegs durch einen blossen Wunsch bzw. durch blosse Zustimmung des Stifters (wobei es sich gegenständlich, wie noch nachstehend ausgeführt, bei E sel. noch nicht einmal um den Stifter gehandelt habe) ausser Kraft gesetzt werden. Dies auch nicht bei einer sogenannten Ermessensstiftung (wobei die Statuten der Beschwerdegegnerin zu 5., wie ausgeführt, gar kein Ermessen des Stiftungsrates hinsichtlich der Verwaltung des Stiftungsvermögens vorsehen, sondern diesbezüglich auf die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes verweisen würden). Die bisherige Rechtsprechung in Liechtenstein sei davon ausgegangen, dass die Sorgfaltspflichten eines Stiftungsrates den Wünschen und Weisungen eines Stifters jedenfalls vorgehen würden: Handlungen des Stiftungsrates, die gegen den Zweck der Stiftung verstossen würden, könnten selbst durch Weisungen des Stifters nicht gerechtfertigt werden (Verweis auf LES 2002, 162). Das 'o.k.' des E sel. zum Entwurf des Darlehensvertrages vermöge die Beschwerdegegner zu 1. bis 4. daher nicht zu entlasten. Dies sei anschaulich auch vom Obergericht im Beschluss ON 20 verdeutlicht worden. Die gegenteilige, nicht näher begründete Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes sei qualifiziert unrichtig und willkürlich.
6.2.4. Selbst wenn man der konstruierten und durch nichts bewiesenen Schutzbehauptung der Beschwerdegegner zu 1. bis 4. folgen sollte, dass es sich bei der Auszahlung des Betrages von EUR 500'000.00 nicht um ein Darlehen, sondern um eine 'verdeckte Ausschüttung' gehandelt habe, verstosse die rechtliche Beurteilung des Beschlusses ON 28 gegen das Willkürverbot.
Auch die Einräumung eines sogenannten 'freien' Ermessens entbinde den Stiftungsrat einer liechtensteinischen Stiftung nicht davon, dieses Ermessen stets nur pflichtgemäss auszuüben. Bei einer pflichtgemässen Ermessensausübung hätten die Stiftungsräte auf alle für die Ermessensentscheidung relevanten Umstände Bedacht zu nehmen. Im vorliegenden Fall habe die Begünstigtenklasse der Beschwerdegegnerin zu 5. aus drei Personen bestanden. Aus den Verfahrensergebnissen seien keine wie immer gearteten Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Beschwerdegegner zu 1. bis 4. vor der Darlehensgewährung Kontakt mit den beiden anderen Mitgliedern der Begünstigtenklasse (die Beschwerdeführer) aufgenommen hätten, um sich über deren jeweiligen finanziellen oder sonstigen Bedürfnisse zu informieren. Selbst wenn sich also die Darlehensgewährung an die N S. L. als 'verdeckte Ausschüttung' an E sel. qualifizieren liesse, was bestritten bleibe, sei es jedenfalls grob stiftungsrechtswidrig, wenn der Stiftungsrat ohne jegliche Ermessensprüfung und -ausübung lediglich eines der drei Mitglieder der Begünstigtenklasse auf einseitigen Zuruf dieses Mitgliedes mit einer Zuwendung bedenke, die einen Grossteil des Stiftungsvermögens ausmache. Derartige 'Schein-Ermessensbegünstigungen' seien nach dem Common Law Recht unzulässig: Eine 'Ermessensausübung' der Trustees, die in Wirklichkeit nichts anderes als eine unbesehene Befolgung der Anweisungen des Settlor (Treugebers) dargestellt habe, sei für null und nichtig erklärt worden, weil sich dies mit der ordnungsgemässen Erfüllung der Pflichten eines Treuhänders nicht vereinbaren lasse (Verweis auf Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht, 478, mit weiteren Verweisen).
Der angefochtene Beschluss verkenne, dass die Absichtserklärung selbst ausdrücklich postuliere, dass ihr Inhalt die Ermessensfreiheit der Stiftungsräte 'weder in irgendeiner Art und Weise einschränken noch den genannten Mitgliedern der bestimmten Klasse irgendwelche Ansprüche auf die Vermögenswerte der Stiftung verleihen' solle. Mit dem blossen Inhalt der Absichtserklärung lasse sich die Zuwendung von EUR 500'000.00 (an die N S. L.) stiftungsrechtlich somit überhaupt nicht rechtfertigen. Die im angefochtenen Beschluss in diesem Sinne vertretene Rechtsmeinung sei qualifiziert unrichtig und willkürlich.
Die angefochtene Entscheidung leide auch an einem grundrechtsrelevanten Begründungsmangel, weil sie sich in keiner Weise damit auseinandersetze, wie es mit der pflichtgemässen Ermessensausübung bei gleichzeitigem Vorliegen einer unverbindlichen Absichtserklärung (Letter of Wishes) bestellt sei.
Es sei daher unrichtig, dass die Statuten und Beistatuten dem Stiftungsrat ein freies Ermessen hinsichtlich der Frage ob, wem, wann, wie oft, wo und in welcher Form Zuwendungen gemacht werden könnten, einräumen würden. Wie ausgeführt handle es sich dabei um ein gebundenes Ermessen, das der Stiftungsrat stets nur pflichtgemäss ausüben dürfe. Zudem begrenze aber auch schon Art. 7 Pkt. 1 der Stiftungsurkunde dieses Ermessen des Stiftungsrates auf dessen Übereinstimmung mit den Statuten und allenfalls bestehenden Beistatuten. Die Beistatuten würden aber nun, wie das Obergericht im Beschluss ON 20 richtig ausführe, drei (gleichberechtigte und grundsätzlich gleich zu behandelnde) Begünstigte der Stiftung vorsehen. Die vom Obersten Gerichtshof und vom Erstgericht offenbar aus der Absichtserklärung herausgelesene Bevorzugung des E sel. habe in den (allein massgebenden) Statuten und Beistatuten keinen Niederschlag gefunden. Insbesondere sei E sel. nicht als Erstbegünstigter bestellt worden. Es sei verwunderlich, dass der Oberste Gerichtshof in der vorliegenden Besetzung über das Gleichbehandlungsgebot aufgrund der mutmasslichen Wünsche des E sel. hinweggegangen sei. So habe Bösch in seinem Beitrag zur Festschrift für den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Gert Delle-Karth überzeugend die Pflicht zur Gleichbehandlung aller Begünstigten dargelegt:
Aus der Pflicht, die Interessen aller Begünstigten bestmöglich zu wahren, folge somit zwangsläufig auch die Pflicht des Treuhänders, keinen aktuellen Begünstigten oder nachfolgeberechtigten Begünstigten ungebührlich zu bevorzugen oder zu benachteiligen. Anderweitiges sei nur dann zulässig, wenn sich aus den Bestimmungen der Treuhandurkunde ableiten lasse, der Treugeber habe einen oder mehrere bestimmte Begünstigte oder eine bestimmte Begünstigtenklasse bevorzugen wollen (Verweis auf Bösch, Duty to act impartially - zur Pflicht des trustee keinen beneficiary ungebührlich zu bevorzugen oder zu benachteiligen, veröffentlicht in: 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Festschrift für Gert Delle Karth, 2013, Jan Sramek Verlag, 59-80).
Allein der (ohnedies nur behauptete) Zuruf oder Wunsch des E sel. könne diese grundsätzlichen Pflichten des Stiftungsrates in Bezug auf die Ermessensausübung nicht obsolet machen. Dies umso mehr, da weder die Statuten noch die Beistatuten eine wie immer geartete Grundlage für eine derartige Ungleichbehandlung der Begünstigten bieten würden, worauf schon das Obergericht im Beschluss ON 20 zutreffend hingewiesen habe. Ein Beirat, der den Stiftungsrat bei der Ausübung des Ermessens unterstützen hätte können, sei (nach den getroffenen Feststellungen) nicht bestellt worden. E sel. sei kein 'Stifter' gewesen, auf dessen Richtlinien bezüglich Begünstigung und Verwaltung Rücksicht hätte genommen werden können. Selbst auf Richtlinien des Stifters sei nur nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen gewesen. Die Pflicht zur ordnungsgemässen Ermessensausübung habe aber selbst durch allfällige Richtlinien des Stifters nicht ausgehebelt werden können.
Demgegenüber vermeine der Oberste Gerichtshof, dass gegenständlich die Voraussetzungen für eine 'Gleichbehandlung' nicht gegeben gewesen seien, da E sel. in Ziff. 3 der Absichtserklärung festgehalten habe, dass die Beschwerdeführer nach seinem Tod allein unter der Voraussetzung begünstigt sein sollten, dass in der Stiftung noch hinlängliche Vermögenswerte vorhanden seien. Bei diesen Ausführungen übersehe der Oberste Gerichtshof jedoch, dass die in der Absichtserklärung festgehaltenen Wünsche keinen Niederschlag in den Beistatuten der Beschwerdegegnerin zu 5. gefunden hätten. Dort sei gerade keine Rangfolge hinsichtlich der einzelnen Begünstigungen vorgesehen. Die drei Mitglieder der Begünstigtenklasse seien völlig gleichrangig angeführt. In einer Absichtserklärung geäusserte Wünsche könnten aber Anordnungen in den Statuten oder Beistatuten nicht vorgehen und diese auch nicht ausser Kraft setzen. Die vom Obersten Gerichtshof bezüglich der Wirkungen einer Absichtserklärung (Letter of Wishes) vertretene Rechtsauffassung wäre allenfalls dann vertretbar, wenn E sel. im Beistatut der Status eines Erstbegünstigten eingeräumt worden wäre, der zu seinen Lebzeiten an Kapital und Ertrag begünstigt sei. Dies sei gegenständlich nicht der Fall gewesen. Die angefochtene Entscheidung beruhe daher auf einer grob aktenwidrigen Prämisse, die den hier vorliegenden und offensichtlichen Widerspruch zwischen Beistatut und Absichtserklärung vollkommen ausser Acht lasse. Der Inhalt einer Absichtserklärung/Letter of Intent müsse sich mit der vorgegebenen Begünstigtenordnung des Beistatutes einer Stiftung jedenfalls vereinbaren lassen und könne nicht deren eindeutigen Inhalt konterkarieren. Soweit eine Absichtserklärung mit einer beistatutarischen Begünstigtenanordnung nicht in Einklang gebracht werden könne, müsse sie unbeachtlich bleiben.
Der Widerspruch zwischen der Stellung des E sel. im Beistatut und Absichtserklärung (Letter of Wishes) werde nach Ansicht der Beschwerdeführer im Recht des Common Law Trustrecht eindeutig als sham qualifiziert.
6.2.5. Insbesondere sei auch die vom Obersten Gerichtshof im angefochtenen Beschlusses vertretene Rechtsansicht 'Der Stiftungsrat war gemäss Pkt. 3 der Beistatuten jederzeit befugt, das gesamte Vermögen an E oder, wie im gegenständlichen Fall, an eine von ihm bezeichnete Stelle bzw. an einen bestimmten Anweisungsempfänger auszuzahlen', völlig verfehlt und qualifiziert unrichtig.
Dieser Rechtsansicht widerspreche schon der Stiftungszweck. Ausweislich der vom Erstgericht festgestellten Statuten bestehe der Zweck der Beschwerdegegnerin zu 5. neben der Verwaltung und Anlage von Vermögen in der 'Zuwendung von Stiftungsbegünstigungen durch Verteilung von Erträgnissen des Stiftungsvermögens und/oder Verteilung von Stiftungsvermögen an bestimmte oder bestimmbare Begünstigte/Familienangehörige' (Verweis auf Art. 4 der Statuten). Die bestimmten Begünstigten der Beschwerdegegnerin zu 5. seien in Ziff. II. der Beistatuten genau bezeichnet: E und die beiden Beschwerdeführer.
Der angefochtene Beschluss lasse in grob rechtsirriger und aktenwidriger Weise die erstgerichtlichen Feststellungen ausser Acht. Im Teilbeschluss ON 12 sei nämlich der Wortlaut des Art. 7 der Statuten (Begünstigung) ausdrücklich festgestellt worden. Aus Ziff. 1 des Art. 7 der Statuten gehe zweifelsfrei hervor, dass ein Ermessen des Stiftungsrates bezüglich Zuwendungen nur soweit bestehe, als 'nicht durch Beistatut etwas anderes bestimmt ist'. Daraus folge zwingend, dass Zuwendungen nur an die im Beistatut genau bezeichneten Mitglieder der Begünstigtenklasse ausgerichtet werden dürften. Die N S. L. habe nicht zu den Mitgliedern der genau definierten Begünstigtenklasse gezählt. Die angefochtene Entscheidung verkenne völlig, dass damit bezüglich des potentiellen Personenkreises der Begünstigten gerade kein freies Ermessen des Stiftungsrates bestanden habe. Für Zuwendungen an Nicht-Mitglieder der Begünstigtenklasse, wie die N S. L., habe für den Stiftungsrat zu keinem Zeitpunkt ein Ermessen bestanden.
Somit habe selbst eine Weisung eines allenfalls hierzu Berechtigten eine Ausschüttung von Stiftungsvermögen an stiftungsfremde Personen nicht rechtfertigen können. Andernfalls wäre es einem Stifter beispielsweise möglich, eine gemeinnützige Stiftung (mit gemeinnützigen Institutionen als Begünstigte) zu errichten und in der Folge Ausschüttungen an Nichtbegünstigte, so etwa an ihn selbst, anzuordnen oder zu genehmigen.
Hätte E sel. tatsächlich eine Ausschüttung an die N S. L. und kein Darlehen gewollt, so hätte er vom Stiftungsrat allenfalls eine an ihn zu leistende (und daher im Einklang mit den Beistatuten stehende) Ausschüttung wünschen und dann die ihm ausgeschütteten Beträge an die N weiterleiten müssen.
6.2.6. Zum Nachweis, dass die Beschwerdegegner zu 1. bis 4. bei der Auszahlung von EUR 500'000.00 an die N S. L. keine 'verdeckte Ausschüttung' an E sel. vor Augen gehabt hätten, sondern tatsächlich ein Darlehen gemäss dem schriftlichen Vertrag vom 27. Juli 2010 hätten gewähren wollen, hätten die Beschwerdeführer im Revisionsrekurs vom 23. Oktober 2013 auf die Vermögensübersicht per 31. Dezember 2011 hingewiesen. Dort sei nämlich keine Ausschüttung ausgewiesen, die das Vermögen der Stiftung entsprechend verringert hätte, sondern eine Darlehensforderung (die dem schriftlichen Darlehensvertrag entspreche). Diese Darlehensforderung sei - grundsätzlich richtig - als Aktivum und somit als Vermögen der Stiftung erfasst.
Der Hinweis in der Revisionsrekursbeantwortung auf die Pflichten des Art. 552 § 26 PGR, wonach der Stiftungsrat die Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens unter Berücksichtigung der Grundsätze einer ordentlichen Buchführung den Vermögensverhältnissen der Stiftung angemessene Aufzeichnungen führen und Belege aufzubewahren habe, aus denen der Geschäftsverlauf und die Entwicklung des Stiftungsvermögens nachvollzogen werden könne, sei einzig zu dem Zweck erfolgt, darzulegen, dass die Erfassung der Auszahlung an die N S. L. als Darlehen in der Vermögensübersicht per 31. Dezember 2011 richtig gewesen sei. Die Beschwerdeführer hätten den Beschwerdegegnern zu 1. bis 4. gerade nicht unterstellen wollen, dass sie eine Ausschüttung in den Büchern der Stiftung unrichtig als Darlehensforderungen und somit als Vermögenswerte erfasst hätten.
Anstatt sich mit der Vermögensübersicht per 31. Dezember 2011 auseinander zu setzen, in der die Auszahlung der EUR 500'000.00 richtig als Darlehen erfasst sei, habe der Oberste Gerichtshof die diesbezüglichen Argumente mit der Bemerkung abgetan, dass sich diese Ausführungen nicht auf Basis der von Untergerichten getroffenen Feststellungen bewegen und daher unzulässige Neuerungen darstellen würden. Dies sei grob unrichtig und stelle nichts anderes als eine Scheinbegründung dar. Das Erstgericht habe festgestellt, dass der Stiftungsrat mit Beschluss vom 7. März 2012 den Vermögensstatus per 31. Dezember 2011 genehmigt habe, in welchem unter anderen auch das Darlehen laut Vertrag vom 27. Juli 2010 (über EUR 500'000.00) angeführt worden sei. Somit hätten sich nicht die Beschwerdeführer vom festgestellten Sachverhalt entfernt, sondern der Oberste Gerichtshof.
6.2.7. Die Beschwerdeführer hätten im Rekurs vom 24. Juni 2013 gerügt, dass sich das Erstgericht aus den zahlreichen gegen die Beschwerdegegner zu 1. bis 4. erhobenen Vorwürfen, einen Vorwurf als vermeintlichen 'Hauptvorwurf' herausgesucht und in der Folge nur noch diesen geprüft habe. In der Tat hätten die Beschwerdeführer aber zahlreiche Pflichtwidrigkeiten der Beschwerdegegner zu 1. bis 4. aufgezeigt, die miteinander untrennbar verbunden seien. Es stehe nicht im Belieben des Aufsichtsgerichtes, verschiedene schwerwiegende Vorwürfe aufzusplitten und diese dann gesondert und einzeln zu beurteilen. Eine geltend gemachte Abberufung sei in Zusammenschau aller Vorwürfe zu beurteilen (Verweis auf Arnold, Privatstiftungsgesetz-Kommentar2, Rz. 25 zu § 27: '... mehrere einzelne Pflichtverletzungen, die für sich alleine betrachtet noch nicht grob sind, können einen sonstigen wichtigen Grund zur Abberufung darstellen.').
Die gegen die Beschwerdegegner zu 1. bis 4. erhobenen Vorwürfe dürften nicht getrennt beurteilt werden. Dies könne zu dem unbilligen Ergebnis führen, dass, sofern die erhobenen Vorwürfe, jeweils nur für sich betrachtet, allenfalls gerade noch keinen Abberufungsgrund darstellen würden, obgleich gerade die Vielzahl der Pflichtwidrigkeiten der Beschwerdegegner zu 1. bis 4. eine Abberufung notwendig machen würde.
Infolge des dem Rekurs stattgebenden Beschlusses ON 20 hätten die Beschwerdeführer diesen Verfahrensmangel nicht gesondert rügen können. Allerdings hätten die Beschwerdeführer die Revisionsrekursbeantwortung vom 23. Oktober 2013 zum Anlass genommen, den Obersten Gerichtshof auf die Unzulässigkeit dieses Vorgehens hinzuweisen. Dabei sei die Problematik des erstinstanzlichen Vorgehens aufgezeigt worden, indem auf die Auswirkung der Aufsplittung der Vorwürfe schon im Hinblick auf die Höhe der gewährten Darlehen/verdeckte Ausschüttungen hingewiesen worden sei. Betrachte man die Darlehen nicht gesondert, sondern, wie von Arnold gefordert, in Zusammenschau, so würden die Darlehen nicht 'nur' einen Betrag von EUR 500'000.00, sondern insgesamt EUR 620'000.00 erreichen.
Hinzu komme, dass die Trennung der Beurteilung der erhobenen Vorwürfe auch in prozessökonomischer Hinsicht willkürlich sei. Durch Pflichtwidrigkeiten des Stiftungsrates sei der Zweck und das Vermögen der Stiftung gefährdet. Das Aufsichtsverfahren sei daher rasch durchzuführen und dürfe nicht durch eine unnötige und unzulässige Trennung finanziell und zeitlich aufgebläht werden. Wenn dieses Vorgehen zulässig sei, sei des Erstgericht im weiteren Verfahrensablauf nicht daran gehindert, zunächst wieder nur einen einzigen der weiteren Vorwürfe zu behandeln, welcher dann wieder erst durch die Instanzen ginge, bevor das Aufsichtsgericht dann allenfalls weitere Vorwürfe prüfen würde. Ein derartiges Vorgehen sei Begünstigten, die sich im Wege der Stiftungsaufsicht gegen Pflichtverstösse des Stiftungsrates wehren müssten, weder in finanzieller noch in zeitlicher Hinsicht zumutbar.
Auf diesen Einwand sei der Oberste Gerichtshof mit keinem Wort eingegangen, so dass die angefochtene Entscheidung auch in diesem Punkt gegen den verfassungsmässig gewährleisteten Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtsgenügliche Begründung verstosse.
6.2.8. Die Beschwerdeführer hätten sowohl in erstinstanzlichen Verfahren, als auch im Rekurs- und im Revisionsrekursverfahren darauf hingewiesen, dass es sich bei E sel. nicht um den Stifter der Beschwerdegegnerin zu 5. gehandelt habe. Nach den erstinstanzlichen Feststellungen habe E sel. die Beschwerdegegnerin zu 5. Anfang Februar 2007 ‚erworben'. Der Teilbeschluss ON 12 enthalte keine Feststellung, dass E sel. die Beschwerdegegnerin zu 5. errichtet habe bzw. errichten habe lassen.
Mit anderen Worten, E sel. habe einen Stiftungsmantel erworben und dieser Stiftung dann bestimmte Vermögenswerte zugewidmet. Nicht nur der Stifter sei berechtigt, einer Stiftung Zuwidmungen zukommen zu lassen, sondern auch jeder Dritte. So sehe auch Art. 5 der Statuten der Beschwerdegegnerin zu 5. vor, dass das Stiftungsvermögen jederzeit durch Zuwendungen der Stifterin oder Dritter vermehrt werden könne. Aus dem Umstand, dass E sel. der Beschwerdegegnerin zu 5. Vermögenswerte zugewidmet habe, könne nicht zwingend auf dessen Eigenschaft als Stifter geschlossen werden.
Die Stellung als Stifter ergebe sich originär aus dem Errichtungsakt; eine nachträgliche Zuerkennung der Stifterstellung sei nicht möglich (Verweis auf Jakob, Die liechtensteinische Stiftung, Rz. 131). E sel. sei somit mangels Stifterstellung zu keinem Zeitpunkt berechtigt gewesen, dem Stiftungsrat Empfehlungen hinsichtlich der Verwaltung oder Ausschüttung des Stiftungsvermögens zukommen zu lassen.
Auch auf diese Ausführungen sei der Oberste Gerichtshof nicht eingegangen. Diesbezüglich halte der Oberste Gerichtshof lediglich fest, dass 'E jedenfalls als wirtschaftlicher Stifter anzusehen ist, der den Stiftungsmantel im Jahr 2007 erworben hat'. Diese Ausführungen seien nicht weiter begründet worden, was als weiterer Verstoss gegen die grundrechtliche Begründungspflicht gerügt werde.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes seien Stifterrechte nicht übertragbar (Verweis auf Jakob, a. a. O., Rz. 226 m. w. N. und Art. 552 § 30 Abs. 1 PGR). Mit dieser Rechtsprechung sei nicht - zumindest nicht ohne ausreichende Begründung - die nunmehr vertretene Rechtsansicht in Einklang zu bringen, dass der Erwerber eines Stiftungsmantels als wirtschaftlicher Stifter anzusehen sei, der die dem (ursprünglichen) Stifter vorbehaltenen Rechte ausüben könne. Es sei auch ausgeschlossen, dass nach dem Tod des Stifters der Käufer eines Stiftungsmantels originär neue Stifterrechte in die Stiftung einführen könne.
7. Sowohl der Oberste Gerichtshof als auch die Beschwerdegegnerin zu 5. verzichteten jeweils mit Schreiben vom 13. bzw. 15. Januar 2014 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
8. Mit Schriftsatz vom 5. Februar 2014 haben die Beschwerdegegner zu 1. bis 4. eine Gegenäusserung eingebracht und beantragt, der Staatsgerichtshof möge der Individualbeschwerde kostenfplichtig keine Folge geben. Begründet wurde dies wie folgt:
8.1. Zur Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht führen die Beschwerdegegner zu 1. bis 4. zusammengefasst Folgendes aus:
Dem angefochtenen Beschluss sei eindeutig zu entnehmen, aus welchen Gründen der Oberste Gerichtshof die gegenständliche Auszahlung als zweckkonform erachte, namentlich wegen der Übereinstimmung mit dem durch die Stiftungsurkunden eingeräumten Ermessensrahmen. Die von den Beschwerdeführern monierte "Umdeutung" der Zustimmung von E seI. zu einem Darlehensvertrag in einen Ausschüttungswunsch sei im gegebenen Begründungskontext deshalb absolut belanglos. Auf offenkundig Unwichtiges müsse nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes aber nicht eingegangen werden.
Die Zweckkonformität der Darlehensauszahlung werde im Wesentlichen unter Verweis auf den dem Stiftungsrat in Art. 7.1 der Statuten und Pkt. III. der Beistatuten eingeräumten Ermessensrahmen begründet. Hinsichtlich der vom Stifter verfassten Absichtserklärung komme der Oberste Gerichtshof aufgrund der erwähnten Bestimmungen der Stiftungsdokumente zum korrekten Schluss, dass der Stiftungsrat die Leitlinien des Letter of Wishes zwar nicht befolgen hätte müssen, dies aber ohne Weiteres dürfen hätte. Damit komme aber klar zum Ausdruck, aus welchen Gründen der Oberste Gerichtshof das Handeln der Beschwerdegegner zu 1. bis 4. als zweckkonform erachte.
Das Erstgericht habe ausdrücklich festgestellt, dass der Stiftungsrat mit Beschluss vom 7. März 2012 den Vermögensstatus per 31. Dezember 2011 genehmigt und überdies festgehalten habe, dass dieser Beschluss alle vorherigen Beschlüsse bezüglich Zuwendungen und Widmungen ersetze, welche für das Geschäftsjahr 2011 ausgefertigt worden seien. Gerade letztere Feststellung, welche von den Beschwerdeführern wohlweislich übergangen werde, zeige eindeutig, dass das gegenständliche Darlehen im Beschluss vom 7. März 2012 sehr wohl als Zuwendung bzw. Widmung betrachtet worden sei. Darauf nehme der Oberste Gerichtshof offensichtlich Bezug, wenn er im angefochtenen Beschluss anführe, die Behauptung, die gegenständliche Auszahlung sei in den Büchern der Stiftung als Darlehen erfasst gewesen, missachte die erstgerichtlichen Feststellungen. Die erwähnte Feststellung finde sich übrigens auch ausdrücklich im angefochtenen Beschluss. Ein Begründungsmangel sei somit auch hier nicht ersichtlich.
Der Rüge, wonach die erhobenen Vorwürfe nicht getrennt beurteilt werden dürften, sei entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführer ihre Ausführungen zum Thema Teilbeschluss nicht als ausdrückliche Rüge formuliert, sondern vielmehr in Form einer eher vorsichtigen Kritik an den ihnen ansonsten wohlwollenden Erwägungen des Obergerichtes formuliert hätten (Verweis auf S. 11 der Revisionsrekursbeantwortung: "...dass eine Aufsplittung und gesonderte Beurteilung der einzelnen Vorwürfe durchaus problematisch sein kann."). Im Lichte des Schutzbereiches des grundrechtlichen Begründungsanspruches sei der Oberste Gerichtshof deshalb nicht gehalten gewesen, darauf näher einzugehen. Dies im Übrigen ganz einfach auch deshalb, weil dieses Argument der Beschwerdeführer offenkundig nicht steche. Selbst das Obergericht habe diesbezüglich nämlich durchaus zu Recht festgehalten, dass die Aufsplittung der Verfahrensthemen nicht bedeute, dass der Erstrichter die anderen geltend gemachten, vermeintlichen Pflichtwidrigkeiten nicht auch in Zusammenschau mit dem gegenständlichen Darlehen beurteilen könne. Es gehe in diesem Teilverfahren somit allein darum, eine allfällige Pflichtwidrigkeit dieses Darlehens festzustellen. Die Argumentation der Beschwerdeführer sei somit offensichtlich unzutreffend gewesen, sodass der Oberste Gerichtshof auf nähere Ausführungen dazu durchaus habe verzichten dürfen.
Die Rüge betreffend die fehlende Stifterstellung sei deshalb unberechtigt, weil der Oberste Gerichtshof immerhin zum Ausdruck bringe, dass er E seI. als wirtschaftlichen Stifter ansehe, welcher den Mantel der Beschwerdegegnerin zu 5. im Jahre 2007 erworben habe. Sowohl das Erstgericht, als auch das Obergericht hätten diese Sichtweise geteilt und dazu auch jeweils eingehende Begründungen geliefert.
8.2. Zur Verletzung des Willkürverbots machen die Beschwerdegegner zu 1. bis 4. im Wesentlichen geltend, dass der Oberste Gerichtshof zu Recht ausgeführt habe, dass die Vermögensverfügung unabhängig davon zweckkonform erfolgt sei, ob man sie rechtlich als Darlehen oder aber als verdeckte Ausschüttung qualifiziere. Zudem habe der Stifter eine verdeckte Ausschüttung an ihn gewollt, wobei er offensichtlich aus steuerrechtlichen Gründen eine Darlehensgewährung an "seine" N S. L. gewählt habe. Massgeblich sei alleine, ob die Ausschüttung zweckkonform erfolgt sei. Ein ernstlicher Rückzahlungswille habe insoweit von Anfang an nicht bestanden, wenngleich eine Rückzahlung aus Sicht der Stiftungsräte nicht als gänzlich ausgeschlossen erschienen sei und man deshalb auch schriftliche Versuche unternommen habe, mindestens die Zinsen einzufordern. Bei näherer Betrachtung der zitierten LiteratursteIle (Verweis auf LJZ 2007, 100 [107]) stelle man nämlich unschwer fest, dass die dort behandelte Konstellation mit der gegenständlichen nicht vergleichbar sei. Zu Recht habe der Oberste Gerichtshof ausgeführt, dass die Zuwendung im Wege eines Anweisungsverhältnisses erfolgt sei und die N S. L. insoweit lediglich als Anweisungsempfängerin zu qualifizieren sei. Stiftungsrechtlich zuzurechnen sei die Zuwendung somit ausschliesslich dem Stifter und Erstbegünstigten. Der Stiftungsrat habe gemäss Statuten und Beistatuten bei seiner Entscheidung über die Begünstigungen freies Ermessen, wobei auf die Wünsche des Stifters Rücksicht zu nehmen sei. Eine absolute Gleichbehandlung der Begünstigten sei im vom Primat des Stifterwillens geprägten Stiftungsrecht nicht geboten. Die gegenständliche Ausschüttung sei innerhalb des Ermessensrahmens erfolgt, sodass der diesbezügliche Befund des Obersten Gerichtshofes alles andere als willkürlich sei. Die Beschwerdeführer würden verkennen, dass die mit dem hier massgebenden Teilbeschluss vorweggenommene Beurteilung des Hauptvorwurfes überhaupt nicht verhindere, dass der Erstrichter im weiteren Verfahren alle erhobenen Kritikpunkte in die Endentscheidung einbeziehe. Auch wenn der Oberste Gerichtshof in willkürfreier Weise E seI. als Stifter qualifiziert habe, sei dies nicht von entscheidender Relevanz. Selbst wenn man nämlich die von ihm abgegebene Absichtserklärung ausser Acht lasse, wäre die Vornahme der gegenständlichen Auszahlung immer noch innerhalb des (absolut freien) Ermessensrahmens, welchen die Statuten und Beistatuten den Stiftungsorganen einräumen würden.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat zunächst von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen, ansonsten sie gemäss Art. 43 StGHG mit Beschluss zurückzuweisen ist (siehe Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd.43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtssprechungsnachweisen).
1.1. Die vorliegende Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. Dezember 2013, 05 HG.2013.37-28, ist frist- und formgerecht eingebracht worden. Der Beschluss ist auch letztinstanzlich. Doch fragt es sich, ob es sich bei dieser Entscheidung auch um eine enderledigende Entscheidung gemäss dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 StGHG handelt.
1.2. Gemäss der mit der Präzedenzentscheidung 2004/6 eingeleiteten und in zahlreichen Folgeentscheidungen bestätigten Rechtsprechung zum Enderledigungserfordernis ist das entscheidende Kriterium zur Beurteilung der Frage der Anfechtbarkeit einer letztinstanzlichen Entscheidung mit Individualbeschwerde, ob die gerügte Grundrechtsverletzung überhaupt noch durch die Aufhebung der letztinstanzlichen Hauptentscheidung behoben werden kann (ebenso StGH 2006/43, Erw. 4.2). Dies ist bei Zurückverweisungen in der Regel der Fall (StGH 2008/78, Erw. 1.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Wenn jedoch aufgrund von Umständen, die der potenzielle Beschwerdeführer nicht beeinflussen kann, die Wahrnehmung der Grundrechtsverletzung im weiteren Verfahrensverlauf ausgeschlossen wäre oder auch nur ausgeschlossen sein könnte, ist die geforderte verfassungskonforme Interpretation vorzunehmen und eine Entscheidung, sofern sie auch letztinstanzlich ergangen ist, als enderledigend zu qualifizieren (siehe dazu Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung? in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 83 ff.).
1.3. In der gegenständlichen Beschwerdesache wurde mit Teilbeschluss der Abberufungsantrag der Beschwerdeführer abgewiesen, wobei mit diesem Teilbeschluss nur über ihren Hauptvorwurf abgesprochen wurde. Die Beschwerdeführer rügen daher, dass - auch wenn dieser Hauptvorwurf für eine Abberufung der Stiftungsräte nicht ausgereicht habe - das Gericht diesen Abberufungsgrund jedenfalls in einer Gesamtschau zusammen mit den anderen Gründen hätte beurteilen müssen. Diesbezüglich hat das Landgericht in seinem Teilbeschluss ON 12 lediglich ausgeführt, dass nach Rechtskraft dieses Teilbeschlusses über die weiteren vorgeworfenen Pflichtverletzungen zu entscheiden sein werde, wobei sich das Landgericht nicht dazu geäussert hat, ob sämtliche Vorwürfe in einer "Gesamtschau" zu beurteilen sein werden. Fraglich ist nunmehr, ob eine enderledigende Entscheidung vorliegt und insbesondere ob die Wahrnehmung der Grundrechtsverletzung im weiteren Verfahrensverlauf ausgeschlossen wäre oder auch nur sein könnte.
Mit dem gegenständlichen Beschluss wurde jedenfalls enderledigend beurteilt, ob der Hauptvorwurf für sich alleine berechtigt ist bzw. ob dieser einen Abberufungsgrund darstellt. Diese Frage kann auf Grund der Bindungswirkung des Teilbeschlusses im weiteren Verfahren nicht neuerlich releviert werden, sodass der angefochtene Beschluss enderledigend ist (vgl. auch StGH 2011/66, Erw. 1.4).
2. Die Beschwerdeführer rügen unter anderem, das angefochtene Urteil verstosse gegen das Recht auf Begründung gemäss Art. 43 LV sowie gegen das Willkürverbot.
2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 ff., Rz. 16). In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass die materielle Richtigkeit einer Begründung im Lichte des jeweiligen spezifischen Grundrechtes bzw. des Willkürverbots und nicht der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV geprüft wird. Entsprechend verletzt auch eine falsche Begründung Art. 43 LV nicht (StGH 2011/168, Erw. 3.1; vgl. auch StGH 1998/13, Erw. 2.1; StGH 1997/16, Erw. 2 sowie StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]); soweit es sich dabei nicht gerade um eine Scheinbegründung handelt (StGH 2007/57, Erw. 2.2; StGH 2007/54, Erw. 2.3; StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 1.2]).
2.2. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe anstatt vieler StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Zu all dem hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
2.3. Die Beschwerdeführer rügen, dass sie bereits von Anfang an darauf hingewiesen hätten, dass E den "Stiftungsmantel" lediglich erworben habe und er somit nicht Stifter der Beschwerdeführerin zu 5. sei. Stifterrechte seien gemäss höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht übertragbar. Der Oberste Gerichtshof habe diesbezüglich lediglich ausgeführt, dass E jedenfalls der wirtschaftliche Stifter gewesen sei. Dies stelle keine genügende Begründung dar.
2.4. Auf den ersten Blick hat diese Rüge einiges für sich. Denn der Oberste Gerichtshof begründet seine Entscheidung insbesondere damit, dass das Ermessen im Rahmen der "Absichtserklärung" des Stifters ausgeübt sowie auf Anweisung des Stifters erfolgt sei, und dass sich aufgrund der Erstbegünstigtenstellung gemäss "Absichtserklärung" des "Stifters" auch die Frage der Gleichbehandlung nicht stelle, sodass keine Pflichtwidrigkeit der Stiftungsräte vorliege.
Da die Erwägungen des Obersten Gerichtshofes somit primär mit der Stifterstellung des E begründet werden bzw. die Frage der Stifterstellung zentral ist, erscheinen die diesbezüglichen Ausführungen des Obersten Gerichtshofes, E sei "jedenfalls" als wirtschaftlicher Stifter anzusehen, auf den ersten Blick als knapp. Denn es ist jedenfalls nach dem neuen Stiftungsrecht fraglich, ob der Erwerber eines sog. Stiftungsmantels einer Stiftung in die Stellung eines wirtschaftlichen Stifters gelangt (vgl. auch Johannes Gasser, Liechtensteinisches Stiftungsrecht, Praxiskommentar, Bern/Wien 2013, Rz. 30 zu Art. 552 § 4 mit Verweis auf LES 2008, 95), wobei darauf hinzuweisen ist, dass im vorliegenden Fall der Erwerb des Stiftungsmantels vor Inkrafttreten des neuen Stiftungsrechtes erfolgt ist. Den Beschwerdeausführungen, wonach eine Übertragung der Stifterrechte gemäss ständiger Rechtsprechung unzulässig sei, ist entgegen zu halten, dass dieser Begriff bewusst oder unbewusst in einem falschen Zusammenhang verwendet wird. Denn bei den sog. Stifterrechten handelt es sich um vom Stifter nach den Statuten vorbehaltene Statutenänderungs- oder Widerrufsrechte (vgl. StGH 2011/8, Erw. 3.2.1, [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; mit Verweis auf LES 2002, 41; Johannes Gasser, a. a. O., Rz. 6 zu Art. 552 § 4), welche jedoch nicht verfahrensgegenständlich sind.
Wie aber im Folgenden aufzuzeigen sein wird, kann die Frage der Stifterstellung bei näherer Betrachtung offen gelassen werden, da die Beschwerdeführer insoweit jedenfalls nicht in ihrem Anspruch auf Begründung verletzt sind.
2.5. Es ist insbesondere zu prüfen, ob die Verneinung einer Pflichtwidrigkeit bzw. Bejahung einer pflichtgemässen Ermessensausübung durch die Stiftungsräte einer Prüfung unter dem hier anwendbaren Willkürraster standhält.
2.5.1. Gemäss Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zählen zur Palette der Aufsichtsmittel der Stiftungsaufsicht auch Massnahmen des Gerichts zur Behebung und künftigen Vermeidung vorgekommener Unregelmässigkeiten oder begangener Fehler von Stiftungsorganen. Allerdings kommt die Stiftungsaufsicht nicht einer Vormundschaft gleich und ist die Stiftung durch ihre Organe in ihrem Autonomiebereich grundsätzlich voll handlungsfähig. Das Gericht darf deshalb nicht anstelle des Stiftungsrates handeln. In reinen Ermessensentscheidungen hat sich das Gericht zurückzuhalten und nur dann einzuschreiten, wenn die Stiftungsorgane das ihnen zustehende Ermessen überschritten oder gar missbraucht haben bzw. wenn einzelne Entscheidungen der Stiftungsverwaltung auf sachfremden Kriterien beruhen oder hierbei einschlägige Kriterien ausser Acht gelassen und damit das Stiftungsvermögen - objektiv - beeinträchtigt oder gefährdet wurde (vgl. LES 2010, 218; LES 2005, 174; Bernd Hammermann, Art. 552 § 29 Rz. 8, 165, mit Verweis auf LES 2005, 410, in: Martin Schauer [Hrsg.], Kurzkommentar zum liechtensteinischen Stiftungsrecht, Basel 2009; Dominique Jakob, Die liechtensteinische Stiftung, Schaan 2009, Rz. 309, 139).
2.5.2. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist der Zweck der Beschwerdegegnerin zu 5. unter anderem die Zuwendung von Stiftungsbegünstigungen durch Verteilung von Erträgnissen des Stiftungsvermögens und/oder Verteilung von Stiftungsvermögen an bestimmte oder bestimmbare Begünstigte/Familienangehörige (vgl. Art. 4 der Statuten). Gemäss Art. 7 Ziff. 1 der Statuten steht es im freien Ermessen des Stiftungsrates, auf Grund der Statuten und allenfalls bestehender Beistatuten zu bestimmen, ob, wem, wann, wie oft, wo und in welcher Form (Einkommen und/oder Kapital) Zuwendungen gemacht werden, sofern nicht in einem Beistatut etwas anderes bestimmt ist. Gemäss Art. 7 Ziff. 4 der Statuten ist der Stiftungsrat ermächtigt, in separaten Beistatuten den Kreis der Begünstigten, den Umfang ihrer Begünstigung sowie den Zeitpunkt der Zuwendung nach freiem Ermessen festzulegen. Gemäss Art. 7 Ziff. 5 der Statuten kann der Stiftungsrat im Rahmen der Bestimmungen der Statuten und allfälliger Beistatuten nach freiem Ermessen an bestimmte Personen Zuwendungen beschliessen. Dementsprechend hat der Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin zu 5. am 21. Februar 2007 ein Beistatut erlassen, welches bis heute gültig ist, wonach die Klasse der möglichen Begünstigten aus den Beschwerdeführern sowie Herrn E sel. besteht. Gemäss Ziff. III. der Beistatuten liegt es im absolut freien Ermessen des Stiftungsrates, in Übereinstimmung mit einem allfälligen Beirat, ob, wem, wann, wie oft, wo und in welcher Form (Einkommen und/oder Kapital) Zuwendungen gemacht werden und es möge auf allfällige Richtlinien des Stifters bezüglich Begünstigung und Verwaltung nach Möglichkeit Rücksicht genommen werden. Ein Beirat besteht nicht.
2.5.3. Somit ist festzuhalten, dass allfällige Ausschüttungen an die Stiftungsbegünstigen, namentlich an die Beschwerdeführer und/oder an Herrn E sel. im freien Ermessen des Stiftungsrates standen. Dass der Stiftungsrat im vorliegenden Fall sein Ermessen überschritten oder gar missbraucht hätte, ist nicht ersichtlich. Eine Gleichbehandlung dieser drei möglichen Begünstigten wurde weder in den Statuten noch in den Beistatuten vorgesehen, sodass im vorliegenden Fall eine Gleichbehandlung aller drei möglichen Begünstigten nicht zwingend erscheint (vgl. auch Uwe Öhri, Die Grundlagen der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit der mit der Verwaltung und Geschäftsführung einer AG, Anstalt oder Stiftung betrauten Organe in: LJZ 2007,100 [107], wonach eine Gleichbehandlung nach Massgabe der Statuten und Beistatuten zu erfolgen hat). Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles, wonach einer der drei Begünstigten den Stiftungsmantel "erworben" und nur er der Beschwerdegegnerin zu 5. Vermögenswerte zugewidmet hat. Insoweit ist die angefochtene Entscheidung unter dem hier anwendbaren Prüfungsraster nicht zu beanstanden.
2.5.4. Auch die weiteren Erwägungen des Obersten Gerichtshofes, wonach aufgrund des freien Ermessens gemäss Ziff. III. der Beistatuten und des Wunsches des E sel. eine an ihn bzw. an eine von ihm genannte Anweisungsempfängerin erfolgte Ausschüttung pflichtkonform war, sind unter dem hier anwendbaren groben Prüfungsraster ebenfalls vertretbar. Denn bei E sel. handelt es sich unbestrittenermassen um ein Mitglied des Begünstigtenkreises. Zudem war der Stiftungsrat gemäss Statuten und Beistatuten auch in der "Form der Zuwendung" in seinem Ermessen frei, sodass auch eine unbesicherte Darlehensgewährung an bzw. für einen Begünstigten grundsätzlich nicht ausgeschlossen erscheint. Ob die "Ausschüttung" direkt an den Begünstigten oder an eine Anweisungsempfängerin erfolgt ist sowie ob diese "verdeckte Ausschüttung" anfänglich als Darlehen verbucht bzw. behandelt wurde, erscheint für die zu beantwortende Frage der Ermessensausübung unter dem hier anwendbaren Prüfungsraster irrelevant. Zudem stellt es - wie auch die Beschwerdeführer selber ausführen - eine Frage der rechtlichen Qualifikation der Zahlung von EUR 500'000 dar, ob es sich hierbei um ein Darlehen oder um eine Ausschüttung handelt, sodass insoweit auch keine krass aktenwidrige und somit willkürliche Tatsachenfeststellung vorliegt.
2.5.5. Wie bereits ausgeführt, erscheint im vorliegenden Fall zudem eine Gleichbehandlung nicht zwingend, sodass auch die Erwägungen des Obersten Gerichtshofes, wonach der Stiftungsrat im vorliegenden Fall das gesamte Vermögen an E sel. hätte ausschütten dürfen, jedenfalls vertretbar sind.
2.5.6. Nach Ansicht der Beschwerdeführer stellt es zudem eine grob unrichtige Scheinbegründung des Obersten Gerichtshofes dar, wenn er ausführe, dass es sich beim Hinweis auf die Vermögensübersicht per 31. Dezember 2011 um eine unzulässige Neuerung handle. Denn bereits das Landgericht habe in seinem Beschluss auf diese Vermögensübersicht verwiesen. Die Beschwerdeführer rügen diesbezüglich, dass sich der Oberste Gerichtshof mit dieser Vermögensübersicht hätte auseinandersetzen müssen und rügen somit eine Verletzung der Begründungspflicht.
Diesbezüglich hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, dass die Ausführungen in der Revisionsrekursbeantwortung darüber, dass ein Ausschüttungsbeschluss fehle bzw. das Darlehen nicht als Ausschüttung erfasst sei und Aufzeichnungen über den Geschäftsverlauf gefehlt hätten, sich nicht auf der Basis der von den Untergerichten getroffenen Feststellungen bewegt haben und daher unzulässige Neuerungen darstellen würden. Gleichzeitig hat der Oberste Gerichtshof festgehalten, dass der Stiftungsrat mit Beschluss vom 7. März 2012 den Vermögensstatus per 31. Dezember 2011 genehmigt habe und in diesem auch das streitgegenständliche Darlehen laut Vertrag vom 7. Juni 2010 (über EUR 500'000.00) angeführt worden sei.
Somit hat sich der Oberste Gerichtshof sehr wohl mit dem Vermögensstatus per 31. Dezember 2011 auseinandergesetzt und entsprechend den Beschwerdeausführungen ausgeführt, dass in diesem Vermögensstatus diese Zahlung als Darlehen angeführt sei. Inwiefern dies eine Scheinbegründung darstellen soll oder gegen das Willkürverbot verstossen soll, ist somit nicht ersichtlich.
2.5.7. Aufgrund der obigen Erwägungen ist den weiteren Beschwerdeausführungen der Boden entzogen und ist insbesondere nicht mehr zu prüfen, ob der Oberste Gerichtshof genügend begründet hat, inwiefern die Zustimmung des E sel. zu einem Darlehensvertrag in einen Wunsch auf Ausschüttung an eine ausserhalb des Begünstigtenkreises liegende Gesellschaft umgedeutet werden könne, sowie ob die im angefochtenen Beschluss angeblich vertretene Rechtsansicht, wonach das Handeln des Stiftungsrates bei einer 'Ermessensstiftung' jedenfalls immer dann als pflichtgemäss anzusehen sei, wenn dieses Handeln bzw. die Ermessensausübung den Wünschen des Stifters entspreche, willkürlich sei.
2.6. Aus all diesen Gründen ist es unter dem hier anwendbaren Willkürraster jedenfalls vertretbar, eine Pflichtwidrigkeit bzw. das Vorliegen eines Abberufungsgrundes zu verneinen.
2.7. Die Beschwerdeführer erachten es schliesslich als willkürlich, dass die erhobenen Vorwürfe getrennt beurteilt wurden und dass der Oberste Gerichtshof dies nicht begründet habe. Die Beschwerdeführer führen hierzu aus, dass Sie dies vor dem Obersten Gerichtshof zwar nicht gerügt hätten bzw. nicht rügen hätten können, da ihrem Rekurs an das Obergericht Folge gegeben worden sei, dass der Oberste Gerichtshof dies aber dennoch begründen hätte müssen.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführer grundsätzlich dazu berechtigt gewesen wären, diese Rüge in ihrer Revisionsrekursbeantwortung nachzuholen (vgl. Urteil des Obersten Gerichtshofes zu 02 CG.2010.273, S. 10, [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; mit Verweis auf LES 2006, 357; LES 1999, 196). Mangels entsprechender Rüge war der Oberste Gerichtshof nicht verpflichtet, hierauf weiter einzugehen.
2.8. Somit liegt im gegenständlichen Fall keine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV und/oder des Willkürverbots vor.
3. Da die Beschwerdeführer mit ihren Grundrechtsrügen nicht erfolgreich waren, war ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
4. Den Beschwerdegegnern waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.